2015 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag 1147/A(E) der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Genossen betreffend Anpassung der Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversiche­rungsgesetz an das tatsächliche Einkommen


Die Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Edith Haller, Helmut Haigermoser und Genossen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 17. Juni 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Von 255 000 Unternehmern leben laut Medienberichten etwa 70 000 an der Armutsgrenze. In der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zahlten schon Ende 1997 (als die Mindestbeitrags­grundlage mit 13 438 S noch deutlich niedriger war als derzeit mit 14 009 S) mehr als 100 000 der insgesamt 174 000 Pflichtversicherten (also fast 60%!) Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage, hatten also ein Bruttomonatseinkommen, das niedriger oder maximal gleich hoch war wie die Mindest­beitragsgrundlage.

1998 wurde zwar für Berufsanfänger durch eine halbierte Mindestbeitragsgrundlage in den ersten Berufs­jahren eine merkliche Erleichterung geschaffen, für Gewerbetreibende, die ihren Beruf schon länger ausüben, wurden die Belastungen durch die Mindestbeitragsgrundlage aber nicht nur nicht gemildert, sondern durch die Erhöhung um 500 S sogar noch erhöht.

Die Antragsteller halten die derzeit geltenden Regelungen zur Mindestbeitragsgrundlage für untragbar, weil durch sie

–   Kleinunternehmer im Vergleich mit ihrem Einkommen völlig unangemessen mit Sozialversicherungs­beiträgen belastet werden;

–   verhindert wird, daß ältere selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit sukzessive auslaufen lassen können (gleitender Übergang in den Ruhestand);

–   eine Überversicherung von Kleinunternehmern bewirkt wird und

–   eine unsachliche unterschiedliche Regelung im Vergleich mit unselbständig Erwerbstätigen besteht.

Aus all diesen Erwägungen sprechen sich die Antragsteller dafür aus, die Mindestbeitragsgrundlage im GSVG auf die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze im ASVG abzusenken, die – abgesehen von der Versicherungsmöglichkeit geringfügig Beschäftigter – sachlich berechtigt als Untergrenze sowohl der Versicherungspflicht als auch der Versicherungsmöglichkeit festgelegt ist.

Eine weitere Ungerechtigkeit in Bereich der Beitragsgrundlage nach GSVG besteht darin, daß als vorläufige Beitragsgrundlage jedenfalls (abgesehen von Katastrophenfällen) das Einkommen des dritt­vorangegangenen Kalenderjahres angewendet werden muß, auch wenn nachweislich das Einkommen im Jahr der Beitragsentrichtung deutlich niedriger oder auch höher ist. Dies kann einerseits zu existenz­bedrohenden Belastungen, andererseits aber zu einer längerfristigen Unterversicherung führen, die auch für den betroffenen Versicherten nicht wünschenswert sein kann. Die Antragsteller halten daher die Möglichkeit der Beitragsbemessung anhand des aktuellen Einkommens für wünschenswert, wenn sich dieses vom Einkommen im drittvorangegangenen Jahr deutlich und nachweislich unterscheidet. Ebenso sollte die Beitragsgrundlage der Berufsanfänger auf Grund ihres tatsächlichen Einkommens und nicht auf Grund einer Mindestbeitragsgrundlage festgelegt werden.

Es wird auch vielfach als Mißstand betrachtet, daß zwar seit 1998 eine Nachverrechnung der Beiträge für das jeweilige Jahr auf Grund des Einkommensteuerbescheides erfolgen kann, diese Regelung aber für die Zeit vor 1998 auch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn zB beträchtliche Beitragsüberzahlungen vorliegen. Hier halten es die Antragsteller aus Gerechtigkeitsgründen für erforderlich, die Nachverrech­nungsmöglichkeit auch für weiter zurückliegenden Jahre zu ermöglichen. Diese Erweiterung der Nachverrechnungsmöglichkeit wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Mindestbeitrags­grundlage nach dem Vorschlag der Antragsteller deutlich abgesenkt wird.”


Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den Antrag 1147/A(E) in seiner Sitzung am 30. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 06 30

                              Edeltraud Gatterer                                                         Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau