2040 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 1162/A der Abgeordneten Peter Schieder, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Die Abgeordneten Peter Schieder, Dr. Andreas Khol und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 17. Juni 1999 im Nationalrat eingebracht, der wie folgt begründet war:

“Den Bestimmungen des Regionalradiogesetzes (RRG) fehlen noch Regelungen über die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch Private in anderen analogen Frequenzbereichen als UKW. Es besteht aber keine Veranlassung, diese Frequenzbereiche nicht auch für Private zugänglich zu machen, zumal sich (auch in anderen europäischen Ländern) zeigt, daß angesichts der knappen Frequenzressourcen im UKW-Bereich auch andere Bereiche für die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch Private interessant werden. Auf Grund des Art. I Abs. 2 des ,BVG-Rundfunk‘ bedarf es zur Umsetzung dieses Anliegens einer einfachgesetzlichen Grundlage, die zweckmäßigerweise durch eine Novellierung des RRG ge­schieht.

Zu § 1 Abs. 1:

Die Ergänzungen bezwecken somit eine Erweiterung des Geltungsbereiches für die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf andere Wellenbereiche als UKW und auch eine Neugliederung insbesondere im Hinblick auf die auf Hörfunkprogramme in anderen Wellenbereichen anzuwendenden Bestimmungen des RRG.

Zu §§ 23a bis 23f:

Das System der Frequenzzuordnung im UKW-Bereich ist in anderen Wellenbereichen insofern entbehr­lich und letztlich auch wenig sinnvoll, als davon auszugehen ist, daß eine Verlegung von Standorten oder auch die Neu- oder Umkoordinierung von Frequenzen schon auf Grund (internationaler) fernmelde­rechtlicher Gegebenheiten nicht annähernd mit der relativ flexiblen Frequenzplanung im UKW-Bereich vergleichbar ist. Ferner läßt sich auch eine Differenzierung zwischen den Kategorien lokal und regional nur schwer vornehmen, da sich die Reichweite von Sendern etwa im Mittelwellenbereich noch weit weniger eingrenzen läßt, als dies bei UKW der Fall wäre.

Die grundsätzlichen Anforderungen an die Antragstellung sind dabei vergleichbar zu jenen für den UKW-Bereich gestaltet. Abweichend von den bisherigen Regelungen erscheint es aber wesentlich, daß ein Antragsteller für andere Wellenbereiche genaue Angaben zum gewünschten Verbreitungsgebiet und zum technischen Konzept macht. Dies deshalb, da keine Vorgaben hinsichtlich der Größe des Verbreitungs­gebietes bestehen und es den Antragstellern überlassen bleiben soll, die technische Durchführung zu belegen bzw. ein geplantes Verbreitungsgebiet zu definieren.

Um der Behörde die Feststellung der Realisierbarkeit zu erleichtern, ist vorgesehen, daß die Privat­rundfunkbehörde ein Gutachten der Fernmeldebehörde einholt, das die technische Realisierbarkeit vorweg beurteilt. Wenn diese gegeben ist, wozu der Antragsteller auch in Abstimmung mit der Fernmeldebehörde sein technisches Konzept ergänzen kann, soll die Behörde eine Ausschreibung veranlassen, um zu eruieren, ob nicht noch andere Interessenten bestehen. Damit soll verhindert werden, daß nur jene die Chance auf Erteilung einer Zulassung bekommen, die schon in der Vorphase der Planung über ausreichende Mittel verfügen, um Studien in Auftrag zu geben.

Im Fall, daß sich dann mehrere Interessenten bewerben, ist wie im UKW-Bereich die Aufforderung zur Bildung von Veranstaltergemeinschaften vorgesehen, und zwar an jene Bewerber, die die Anforderungen hinsichtlich der Struktur des Veranstalters erfüllen und bei denen die Darlegungen der Antragsteller es als gewährleistet erscheinen lassen, daß gewisse Mindestgrundsätze der Programmveranstaltung eingehalten werden. Kommt keine Einigung zustande, ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Wird bei der Auswahlentscheidung eine andere Person ausgewählt, als jene die letztlich die technischen Grundlagen für die Ausschreibung geliefert hat, so besteht ein Anspruch auf Ersatz des entsprechenden Aufwands.

Es bleibt aber weiterhin die Zweiteilung in rundfunkrechtliche und fernmelderechtliche Beurteilung bestehen. Sollte das frequenztechnische Gutachten der Fernmeldebehörde belegen, daß internationale fernmelderechtliche Verpflichtungen entgegenstehen oder Übertragunskapazitäten aus welchen Gründen auch immer nicht vorhanden sind und deshalb das Projekt nicht realisierbar ist, so hätte die Privatrundfunkbehörde schon in diesem Stadium abschlägig zu entscheiden (weil ansonsten eine technisch nicht realisierbare Zulassung erteilt würde), sodaß es zu keiner Ausschreibung kommt.

Eignet sich die vorgelegte Planung aber zur Verwirklichung, so hat eine Ausschreibung zu erfolgen, die auch die genaue frequenztechnischen Parameter zu enthalten hat. Auch bei der Zulassungserteilung spricht die Privatrundfunkbehörde aber nur über rundfunkrechtliche Fragen ab, die konkrete Bewilligung der fernmelderechtlichen Komponenten (Antennendiagramme, Leistungsstärke usw.) obliegt weiterhin der Fernmeldebehörde.

Die Regelungen über die Beteiligungsbeschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, daß sich die Veranstaltung von Hörfunk in anderen Wellenbereichen, wie oben bereits erwähnt, vielfach auf Grund der Ausstrahlungscharakteristik noch weniger auf bestimmte Bundesländer eingrenzen lassen, als dies etwa im UKW-Bereich der Fall wäre. Deswegen kann das Konzept der auf ein Bundesland abstellenden Berechnung von Beteiligungsgrenzen auf die anderen Wellenbereiche nicht übertragen werden, sodaß grundsätzlich eine 26%-Beschränkung vorgesehen wird, was im Ergebnis bedeutet, daß Zeitungsinhaber oder in- und ausländische Hörfunk- oder Fernsehveranstalter sich jeweils nur an einem Hörfunkver­anstalter in einem anderen Wellenbereich als UKW beteiligen dürfen.

Selbstverständlich sollen auch jene Bestimmungen des RRG zur Anwendung kommen, die eine Veränderung der Struktur des Veranstalters erfassen, um nicht einer Zulassungsentscheidung im Hinblick auf einen Veranstalter durch wesentliche nachträgliche Veränderungen desselben die Grundlage zu entziehen.

Hinsichtlich der Bestimmungen über Programmgrundsätze und Werbezeiten oder auch die Rechtsaufsicht besteht keine Veranlassung andere Regelungen vorzusehen.”

Der Verfassungsausschuß hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 1. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Michael Krüger, Mag. Thomas Barmüller und Mag. Terezija Stoisits das Wort.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Michael Krüger und Genossen sowie ein Abänderungsan­trag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag in der Fassung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Schieder und Dr. Andreas Khol sowie eines Abänderungsantrages der Ab­geordneten Dr. Andreas Khol und Peter Schieder mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 07 01

                                  Peter Schieder                                                                Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk geändert werden (Regionalradiogesetz), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/1999, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

“1. Abschnitt”

2. § 1 Abs. 1 lautet:

“(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung

           1. von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich (2. Ab­schnitt),

           2. von Hörfunkprogrammen mittels sonstiger analoger terrestrischer Übertragungstechniken im von der Zulassung (§ 23d Abs. 5) erfaßten Verbreitungsgebiet (3. Abschnitt) durch andere Veran­stalter als den Österreichischen Rundfunk.”

3. Vor der Überschrift zu § 2 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

“2. Abschnitt”

3a. In § 3 wird die Wortfolge “dieses Bundesgesetzes” durch die Wortfolge “dieses Abschnitts” ersetzt.

3b. In § 13 Abs. 11 wird ein dritter Satz angefügt:

“Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.”

3c. § 14 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Vorsitz in der Privatrundfunkbehörde kommt dem richterlichen Mitglied zu. Dieses hat die konstituierende Sitzung einzuberufen.”

4. Nach § 23 werden folgende §§ 23a bis 23f samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

“3. Abschnitt

Anträge

§ 23a (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben den Angaben zu § 19 ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung und eine Darstellung des geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten.

(2) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages sind Stellungnahmen der Landesregierungen, in deren Landesgebiet das geplante Hörfunkprogramm voraussichtlich zu empfangen sein wird, einzuholen und dafür eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Vor Erteilung der Zulassung ist überdies jeweils ein Vertreter dieser Länder zu hören.

Frequenztechnisches Gutachten

§ 23b. Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß § 23a die Antragsunterlagen zur technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenz­technischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und Beachtung bestehender fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragunskapa­zitäten darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und Klarstellungen einholen.

Ausschreibung

§ 23c. (1) Ergibt das Gutachten der Fernmeldebehörde die fernmeldetechnische und fernmelde­rechtliche Realisierbarkeit für ein bestimmtes Verbreitungsgebiet, so hat die Privatrundfunkbehörde im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in sonstiger geeigneter Weise öffentlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten bei dieser Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das entsprechende Verbreitungsgebiet unter Nutzung der im frequenztechnischen Gutachten genannten Übertragungskapazitäten einzubringen. Anträge gemäß § 23a gelten als innerhalb dieser Frist eingebracht.

(2) Für die im Rahmen der Ausschreibung eingebrachten Anträge sind ebenfalls Stellungnahmen gemäß § 23a Abs. 2 einzuholen.

(3) Für weitere Ausschreibungen gilt § 18 Abs. 2.

Zulassung

§ 23d. (1) Die Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist zu erteilen, wenn

           1. der Antragsteller die in § 8, § 9 und in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllt und

           2. die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7a, 11 und 12 gewährleistet erscheint.

(2) Für die Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunk- oder Fernsehveranstaltern und die diesbezüglichen Angaben und Nachweise zu § 19 gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter Satz, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 und 8.

(3) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen, um die Zulassung, kommt § 20 zur Anwendung.

(4) § 8 Abs. 5 und 6, § 14a, § 15, § 16a und § 19 Abs. 3 sind auch auf die Hörfunkveranstaltung oder Verfahren zur Erteilung einer Zulassung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.

(5) Für die Zulassung und deren Erlöschen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2, 3, Z 1 bis Z 4 und Abs. 4. In der Zulassung ist ferner das Verbreitungsgebiet festzulegen.

(6) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß Abs. 1 erteilen. Bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt. § 2f Abs. 2 und 4 sind anzuwenden.

Ersatz der Aufwendungen

§ 23e. (1) Wird die Zulassung einer Person erteilt, die erst anläßlich der Ausschreibung (§ 23c) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem Antragsteller gemäß § 23a, dessen technisches Konzept von der Fernmeldebehörde als geeignet beurteilt wurde und das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, die für die Erstellung des Konzepts nachweislich angefallenen Aufwendungen zu ersetzen.

(2) Ansprüche gemäß Abs. 1 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Rechtsaufsicht und Verwaltungsstrafen

§ 23f. Für die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 gelten die Bestimmungen der §§ 21 bis 23. Soweit in § 23 durch den Verweis auf § 16 einer Landesregierung Antragsrechte oder Parteistellung eingeräumt werden, bestimmen sich diese nach § 23a Abs. 2.”

5. Vor der Überschrift zu § 24 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

“4. Abschnitt”

6. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge “von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen” ersetzt durch “von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz”.

7. In § 25 Abs. 1 wird nach dem Hinweis auf § 2f der Verweis “sowie § 23b zweiter und dritter Satz” eingefügt.

8. Nach § 26 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Die §§ 1, 2, 3, 13 Abs. 11 dritter Satz, 14 Abs. 1, 23a bis 23f und 24 bis 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten am 1. August 1999 in Kraft.”

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1162/A der Abgeordneten Peter Schieder, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird


Der Initiativantrag in der Fassung des Abänderungsantrages ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings wäre zu wünschen gewesen, daß im Zuge einer Novelle zum Regionalradiogesetz auch andere Bestim­mungen, deren Änderung die Privatrundfunkbehörde verlangt hat, endlich novelliert werden.

So sollte die für Lokalradios festgeschriebene Beschränkung auf 150 000 Einwohner entfallen.

Bereits im Zuge der Linzenzvergabe für Lokalradios insbesondere in den Landeshauptstädten hat sich gezeigt, daß diese Regelung nicht praktikabel ist. Mit der Versorgung einer Landeshauptstadt wird in der Regel auch ein Teil des Umfeldes mitversorgt – je nach Abstrahldiagramm ein größerer oder geringerer Teil des Umfeldes. Es ist auch sinnvoll, mit einem Lokalsender für eine Hauptstadt auch die umliegenden Gebiete mitzuversorgen. Im übrigen sollten – sofern Bedarf besteht – durchaus auch größere Regionen, die eine Einwohnerzahl von mehr als 150 000 umfassen, mit einem Sender versorgt werden können. Ob es hiebei zu einer Einschränkung der Meinungs- und Medienvielfalt kommt, muß im Zuge der Lizenz­vergabe bzw. bereits bei der Lizenzausschreibung von der Rundfunkbehörde geklärt werden. Es sollte aber nicht bereits bei der Lizenzausschreibung von der Rundfunkbehörde geklärt werden. Es sollte aber nicht bereits per Gesetz ein Radio zur Versorgung einer Region von mehr als 150 000 EinwohnerInnen ausgeschlossen werden.

Weiter sollte auch das Frequenzmanagement bei der Privatrundfunkbehörde angesiedelt werden.

Die Praxis, daß nach Lizenzerteilung zusätzlich noch eine fernmeldebehördliche Bewilligung benötigt wird, stellt einen unnötigen bürokratischen Aufwand dar, der noch dadurch verschärft wird, daß für die fernmeldebehördlichen Bewilligungen die Fernmeldebehörden in den jeweiligen Ländern zuständig sind, die Planung aber vom Frequenzbüro des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vorge­nommen wird. Der zuständigen Abteilung des Bundeskanzleramtes sollte daher sinnvollerweise auch die Frequenzplanung übertragen werden, sodaß mit der Linzenzvergabe gleichzeitig auch die Bewilligung zum Betrieb der Sendeanlagen erteilt wird. Die derzeitige Kompetenzaufsplittung führt nur zu unnötigen Problemen, wie die Praxis gezeigt hat.

Auch die Aufsichtstätigkeit der Privatrundfunkbehörde sollte verbessert werden.

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen entscheidet die Kommission über behauptete Rechtsverletzun­gen auf Grund von Beschwerden. Diese Beschwerden können von Einzelpersonen oder von einer Personengruppe (100 Personen) eingebracht werden. Die Rundfunkbehörde hat lediglich die Möglichkeit, einen Antrag auf Widerruf der Lizenz zu stellen, wenn sie der Meinung ist, daß die Voraussetzungen für den Entzug der Lizenz gegeben sind. Dies ist unbefriedigend, da auf diese Weise eine sinnvolle Kontrolle nicht vorgenommen werden kann. Im Gesetz sollte daher festgelegt werden, daß der Rundfunkbehörde eine Kontrollfunktion mit Antragsrecht an die Kommission bei jeder Rechtsverletzung zukommt. Ihr sollte bei der Kommission praktisch die Bedeutung einer Anklagebehörde analog zur Staatsanwaltschaft eingeräumt werden. Die Kommission soll auf Grund eines Antrages der Rundfunkbehörde oder auf Grund einer Beschwerde von einer Einzelperson oder einer Personenmehrheit wegen Rechtsverletzungen eine Entscheidung treffen.


Analog zur Praxis in anderen Ländern (zB Bayern) sollte bei Verletzung der Bestimmungen der Werbe­grundsätze auch die Abschöpfung des durch die widerrechtliche Ausstrahlung erreichten zusätzlichen Gewinnes vorgesehen werden, da ansonsten die Strafe von höchstens 50 000 S zu einem kalkulierbaren Risiko für die VeranstalterInnen werden könnte. Außerdem sollte grundsätzlich vorgesehen werden, daß Verurteilungen (Beanstandungen) durch die Kommission während der Hauptsendezeit bekanntzumachen sind.

Verankerung freier nichtkommerzieller Radios im Gesetz

Es ist heute einhellige Meinung und wurde auch in einem Bericht des Europäischen Parlamentes festgestellt, daß wettbewerbsrechtliche Regelungen allein keine Garantie für Meinungsvielfalt und Pluralismus in den Medien bieten können. Die Praxis nach der Vergabe der Radiolizenzen zeigt dies deutlicher denn je. Die zunehmende Konzentration im Bereich der Werbung sowie deren erheblicher Einfluß auf Programme und Inhalte in den Medien bedingen insbesondere im kommerziellen Bereich eine Nivellierung der Programme auf relativ geringer qualitativer Ebene. Die Beispiele der kommerziellen Sender in Deutschland, aber auch die bereits in Österreich laufenden privaten Radioprogramme belegen, daß sich die Programme der kommerziellen VeranstalterInnen nicht wesentlich voneinander unterschei­den. Die Qualität der Hörfunk- und Fernsehprogramme droht somit durch die Kommerzialisierung mehr und mehr zu verflachen. Unter dem Druck des Werbemarktes wird versucht, einem “künstlich netten und freundlichen, homogenen Wertsystem” entgegenzukommen, das niemanden repräsentiert und niemanden zu nahe tritt, indem es die Vielfalt einzig zugunsten des kleinsten gemeinsamen Nenners zerstört.

Will man Meinungsvielfalt gewährleisten, müssen bei der Vergabe der Lizenzen freie nichtkommerzielle RadiobetreiberInnen wie kommerzielle berücksichtigt werden. Nur dadurch kann ein wirklicher Pluralismus im Radiobereich sichergestellt werden. Die freien nichtkommerziellen Radios sind aber auch deshalb von Bedeutung, da damit ethnischen, kulturellen, sozialen und anderen Minderheiten der Zugang zum Recht auf freie Meinungsäußerung gesichert wird, und sie damit zur Belebung demokratischer Diskussionen beitragen.

Die freien nichtkommerziellen Radios sind ein wesentliches Faktum der Radiolandschaft in Österreich und es wäre daher längst überfällig, dies im Gesetz zu regeln.

Vertreter der ÖVP haben dies auch in öffentlichen Diskussionen zugesagt. Es ist daher unverständlich, daß sich die Abgeordneten der ÖVP im Verfassungsausschuß nach wie vor bei einer derartigen Initiative querlegen, zumal SPÖ, Liberale und Grüne dies einhellig unterstützen.