205 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (114 der Beilagen): Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG)

Die gegenständliche Regierungsvorlage trägt dem Umstand Rechnung, daß durch die Teilnahme Österreichs am Europäischen Binnenmarkt im Rahmen des EWR und den mit 1. Jänner 1995 vollzogenen Beitritt zur Europäischen Union, an den Binnengrenzen vorerst die Kontrollen im Warenverkehr zu einem Großteil weggefallen sind. Durch den Beitritt Österreichs zum Schengener Vertragswerk ist die Verpflichtung entstanden, die darin festgelegten Grundsätze – Binnenraum ohne Grenzkontrolle, rigorose Außengrenzkontrolle – innerstaatlich umzusetzen. Das Grenzkontrollgesetz 1969 entspricht diesen Anforderungen in vielen Bereichen nicht mehr.

Der vorliegende Gesetzentwurf schafft daher die erforderlichen Begriffsbestimmungen, legt die für die Grenzkontrolle erforderliche Infrastruktur fest, regelt die Behördenzuständigkeit, die Einsetzbarkeit der für die Grenzkontrolle zur Verfügung stehenden Wachkörper sowie die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gibt den Rahmen für die aus Anlaß des Grenzübertrittes vorzunehmende Grenzkontrolle einer routinemäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften der Sicherheitsverwaltung vor.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Juni 1996 in Verhandlung genommen.

1

An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Franz Lafer, Dr. Volker Kier, Mag. Terezija Stoisits, Günther Platter, Mag. Karl Schweitzer und Dr. Helene Partik-Pablé sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Caspar Einem.

Im Zuge der Beratungen wurde von den Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss sowie von den Abgeordneten Günther Platter und Anton Gaal ein Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der erwähnten Abänderungsanträge mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der vom Abgeordneten Dr. Volker Kier eingebrachte Abänderungsantrag fand nicht die erforderliche Mehrheit.

Ferner wurden vom Ausschuß mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen getroffen:

1. Zu den §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 3:

Die mit dem Grenzkontrollgesetz und der Novelle zum Zollrechts-Durchführungsgesetz (131 der Beilagen zu den Sten.Prot. XX. GP) legistisch umgesetzte Konzeption des flexiblen Einsatzes der Grenzgendarmerie und der Zollwache für die Aufgaben der Grenzkontrolle einerseits und der Zollkontrolle andererseits bedingt, daß die Behörden – je nach den auf sie zukommenden Erfordernissen – mit den routinemäßig zur Verfügung stehenden Kräften das Auslangen finden oder zusätzliche Angehörige der jeweiligen Wachkörper einsetzen. Für den Fall, daß hinsichtlich eines bestimmten Grenzkontrollbereiches die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes durch Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 ausschließlich von Zollorganen zu versehen ist, kann der Einsatz zusätzlicher Kräfte durch Einschreiten des Bundesministers für Inneres und/oder der Sicherheitsdirektion mit den diesen Grenzkontrollbehörden zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bewirkt werden.


2. Zu § 8 Abs. 3:

Die Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 erfolgt unter einem funktionellen, nicht aber unter einem organisatorischen Gesichtspunkt. Der Sicherheitsdirektion sind nach dieser Bestimmung im wesentlichen koordinierende Befugnisse übertragen, die sie im Wege der zuständigen Behörden sowie mit den eigenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes umzusetzen hat. Keinesfalls wird damit eine Ingerenz in die den Landesgendarmerie- und Bezirksgendarmeriekommanden gemäß § 10 Abs. 2 SPG übertragene Selbständigkeit in Angelegenheiten des inneren Dienstes geschaffen.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Ludmilla Parfuss gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 06 20

                               Ludmilla Parfuss                                                                     Paul Kiss

                                 Berichterstatterin                                                               Obmannstellvertreter

Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen (§ 1)

2. Abschnitt: Räumliche Gliederung (§§ 2–7)

Kennzeichnung der Grenzen................................................................................................................................. §  2

Grenzübergangsstelle............................................................................................................................................. §  3

Kundmachung der Verordnung............................................................................................................................ §  4

Kennzeichnung der Grenzübergangsstelle......................................................................................................... §  5

Gestaltung der Grenzübergangsstelle.................................................................................................................. §  6

Grenzkontrollbereich.............................................................................................................................................. §  7

3. Abschnitt: Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§§ 8–9)

Behördenzuständigkeit.......................................................................................................................................... §  8

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes..................................................................................................... §  9

4. Abschnitt: Grenzverkehr (§§ 10–15)

Grenzübertritt........................................................................................................................................................... § 10

Grenzkontrollpflicht................................................................................................................................................ § 11

Durchführung der Grenzkontrolle......................................................................................................................... § 12

Durchgangsverkehr................................................................................................................................................ § 13

Zwischenstaatliche Vereinbarung........................................................................................................................ § 14

Verwenden personenbezogener Daten................................................................................................................ § 15

5. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 16–21)

2

Strafbestimmungen................................................................................................................................................. § 16

Übergangsbestimmungen...................................................................................................................................... § 17

Inkrafttreten............................................................................................................................................................. § 18

Verweisungen.......................................................................................................................................................... § 19

Außerkrafttreten...................................................................................................................................................... § 20

Vollziehung.............................................................................................................................................................. § 21

1. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Grenzübertritt ist die Bewegung eines Menschen über die Bundesgrenze.

(2) Grenzkontrolle ist die aus Anlaß eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenz­übertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheits­polizei, das Paßwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften.

(3) Grenzübergangsstelle ist eine zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder ein bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.

(4) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

(5) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, dem die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien sowie die Griechische Republik mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und 6. November 1992 beigetreten sind.

(6) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.

(7) Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.

(8) Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.

(9) Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnen­schiffahrt.

(10) Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.

(11) Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis und die Regeln der internationalen Courtoisie.

2. ABSCHNITT

Räumliche Gliederung

Kennzeichnung der Grenzen

§ 2. An den Zufahrten zur Bundesgrenze sowie in den Flugplätzen und Häfen, sofern diese Bestandteil der Außengrenzen sind, ist in geeigneter Weise durch Schilder auf die Zugehörigkeit Österreichs, gegebenenfalls auch des Nachbarstaates zur Europäischen Union hinzuweisen.

Grenzübergangsstelle

§ 3. (1) Grenzübergangsstellen sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist die Stelle oder das Gebiet zu bezeichnen; außerdem sind

        1.   die Verkehrszeiten und

        2.   der Benützungsumfang, insbesondere Beschränkungen der Zulässigkeit des Grenzüber­tritts auf bestimmte Menschen, Menschengruppen, Verkehrsarten oder örtliche Bereiche, wie Touristenzonen oder Wanderwege

festzusetzen. Mit der Verordnung kann die Sicherheitsdirektion ermächtigt werden, bei Grenzübergangsstellen für den Verkehr zu Lande oder zu Wasser ihrerseits die Verkehrs­zeiten innerhalb eines vorgegebenen Rahmens mit Verordnung festzusetzen, soweit dies deshalb zweckmäßig ist, weil die Grenzübergangsstelle je nach Jahreszeit, Wochentag und Witterung unterschiedlich in Anspruch genommen wird.

(2) Sofern mit Verordnungen gemäß Abs. 1 Grenzübergangsstellen im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr festgelegt werden, bedürfen sie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(3) Die Sicherheitsdirektion ist ermächtigt, durch Verordnung vorübergehend Grenzüber­gangs­stel­len festzulegen, wenn dies für die zweckmäßige Durchführung kurz dauernder grenz­über­schrei­tender Vorhaben, wie etwa Katastrophenübungen, Sportveranstaltungen, Ver­kehrs­um­lei­tungs­maß­nah­men oder land- und forstwirtschaftliche Arbeiten erforderlich ist. Die Verkehrszeiten und der Be­nüt­zungs­um­fang sind entsprechend dem Bedarf festzulegen. Soweit sich solche Verordnungen auf Flugplätze beziehen, ist ihre Geltung auf vier Wochen nach Inkrafttreten beschränkt.

(4) Außerdem ist die Sicherheitsdirektion ermächtigt, aus den in Abs. 3 genannten Gründen die Verkehrszeiten und den Benützungsumfang einer gemäß Abs. 1 festgelegten Grenzübergangsstelle mit Verordnung einzuschränken oder zu erweitern; Abs. 3 vorletzter und letzter Satz gilt. Solche Verordnungen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden.

(5) Bei Erlassung dieser Verordnungen (Abs. 1 bis 4) ist neben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung, die voraussichtliche Dichte des Grenzverkehrs sowie die Möglichkeit, mit den vorhandenen personellen Ressourcen den gebotenen Grenzkontrollstandard zu sichern, die Zulässigkeit des Grenzverkehrs nach zoll- oder luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, die Interessen der militärischen Landesverteidigung, die Beziehungen zum Nachbarstaat sowie bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.

(6) Ist in Verordnungen nach Abs. 1 oder 3 sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen nach § 14 Abs. 1 der Grenzübertritt auf einen bestimmten örtlichen Bereich zu beschränken, so kann dieser auch dadurch festgelegt werden, daß in der Umschreibung auf Wegmarkierungen oder andere geeignete Zeichen im Gelände Bezug genommen wird.

Kundmachung von Verordnungen

§ 4. (1) Verordnungen nach § 3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.

(2) Soweit gemäß § 5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51) festzuhalten.

Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

§ 5. (1) Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und all­fällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Im übrigen sind die Beschaffenheit der Hinweis- und Zusatztafeln sowie die Art ihrer Anbringung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.

(2) Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei

        1.   Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;

        2.   Grenzübergangsstellen, an denen ein Grenzübertritt auf Grund internationaler Gepflogenheiten erfolgt;

        3.   Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;

        4.   Grenzübergangsstellen, an denen der Grenzübertritt weniger als 100 namentlich be­stimmten Menschen gestattet ist;

        5.   Grenzübergangsstellen, die lediglich der Bewirtschaftung über die Grenze reichender oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;

        6.   Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;

        7.   Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenz­übertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.

(3) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Gestaltung von Grenzübergangsstellen

§ 6. (1) Grenzübergangsstellen sind so zu gestalten, daß die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach und kostensparend durchgeführt werden können.

(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Grenzkontrolle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann.

(3) Auf Flugplätzen sind – soweit nicht nur Binnenflüge abgefertigt werden – unterschied­liche Abfertigungseinrichtungen für Fluggäste von Binnenflügen und sonstigen Flügen zu schaffen. In Häfen sind – soweit im Rahmen regelmäßiger Fährverbindungen nicht aus­schließlich Binnenschiffahrt abgewickelt wird – unterschiedliche Abfertigungs­einrichtungen für Passagiere von Binnenfahrten und sonstigen Fahrten zu schaffen. Hiefür haben die Betreiber der Flugplätze und der Häfen selbst aufzukommen.

Grenzkontrollbereich

§ 7. (1) Jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet; dies ist der im Inland gelegene Bereich innerhalb von 10 Kilometern im Umkreis der Grenzübergangsstelle.

(2) Im Eisenbahnverkehr umfaßt der Grenzkontrollbereich darüber hinaus die von der Grenzübergangsstelle in das Bundesgebiet verlaufenden Gleiskörper sowie die in ihrem Verlauf befindlichen sonstigen Eisenbahnanlagen (§ 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß.

(3) Soweit Flugplätze oder Häfen Grenzübergangsstellen sind, umfaßt der Grenzkontroll­bereich den gesamten Flugplatz oder Hafen.

(4) In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Vornahme der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche Grenz­kontrollbereiche. Ein solcher Grenzkontrollbereich gilt, soweit dies nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen oder begangenen Verwaltungsübertretungen als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörde gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Grenzübergangsstelle befindet.

3. ABSCHNITT

Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Behördenzuständigkeit

§ 8. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizei­direktion diese. Der Bundesminister für Inneres und die Sicherheitsdirektionen sind ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.

(2) Die Sicherheitsdirektion kann die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung von den nachgeordneten Behörden ganz oder teilweise an sich ziehen, solange dies aus besonderem sicherheitspolizeilichen Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dringend geboten erscheint, und Maßnahmen gemäß Abs. 3 hiefür nicht genügen. Die Verordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden; hiefür gilt § 4.

(3) Den Sicherheitsdirektionen obliegt darüber hinaus die unverzügliche Information des zuständigen Militärkommandos im Falle militärischer Grenzverletzungen, die Koordinierung der Grenzkontrollbehörden im Lande sowie die Anordnung von Maßnahmen verstärkter Überwachung der Bundesgrenze, wie etwa von Schwerpunktaktionen. Soweit sich staatsvertraglich nichts anderes ergibt, obliegt den
Sicherheitsdirektionen außerdem die Herstellung der Kontakte mit den Behörden von Nachbarstaaten in Grenzkontroll­angelegenheiten und die Untersuchung von Grenzzwischenfällen im Zusammenwirken mit den Behörden des Nachbarstaates sowie die Veranlassung der notwendigen Maßnahmen.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 9. (1) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen.

(2) Die Sicherheitsdirektion darf für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes

        1.   unter besonderen Verhältnissen auch die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen;

        2.   in den Fällen des § 8 Abs. 2 alle für die nachgeordneten Behörden Exekutivdienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihr selbst beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß in bestimmten Grenzkontrollbereichen von Zollorganen Exekutivdienst zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für die Behörde zu versehen ist; hierbei kann auch eine Beschränkung auf bestimmte sachliche oder örtliche Bereiche sowie auf bestimmte Zeiten vorgenommen werden. Den Zollorganen kommt bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes die Stellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 haben Zollorgane innerhalb des Grenzkontrollbereiches die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr in Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben.

(5) Soweit all diese Organe (Abs. 1 bis 4) im Zuständigkeitsbereich einer Bezirksver­waltungs- oder Bundespolizeibehörde an der Vollziehung des § 16 mitwirken, schreiten sie als deren Organe ein.

(6) Wenn ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden liegt, kann der Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende Gestaltung des Exekutivdienstes durch Verordnung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer der beteiligten Behörden zur Handhabung des Exekutivdienstes auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden ermächtigen; sie werden dann als Organe der jeweils örtlich zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln der beteiligten Behörden und der zugehörigen Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist vier Wochen auszuhängen.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenze des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten. Sie werden hiebei als Organe der örtlich zuständigen Behörde tätig.

4. ABSCHNITT

Grenzverkehr

Grenzübertritt

§ 10. (1) Die Außengrenze darf, abgesehen von den Fällen, in denen anderes internationalen Gepflogenheiten oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen entspricht, nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

(2) Die Binnengrenze darf an jeder Stelle überschritten werden. Wenn es zur Aufrecht­erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten erscheint, ist der Bundesminister für Inneres im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen jedoch ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, in Erfüllung der aus der internationalen und europäischen Solidarität sowie dem Neutralitätsgesetz erwachsenden Verpflichtungen oder zur Aufrecht­erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit den Grenzverkehr während der Dauer außerordentlicher Verhältnisse an bestimmten Grenzübergangsstellen oder Grenzabschnitten mit Verordnung ganz oder teilweise einzustellen. Hierüber ist binnen drei Tagen nach Erlassung dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen. Die Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme sind unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Grenzkontrollpflicht

§ 11. (1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesge­bietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flug­platz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).

(2) Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,

        1.   darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vor­nehmen will und

        2.   sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und

        3.   die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.

Durchführung der Grenzkontrolle

§ 12. (1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist – soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist – Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbehalten. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis innerhalb des Grenzkontrollbereiches möglichst an der Grenz­übergangsstelle vorzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs an einzelnen Grenzübergangsstellen innerhalb der Euro­päischen Union die Grenzkontrolle im Zuge des Streifendienstes an der Grenze durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen oder völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, daß diese grenzkontrollpflichtig sind oder daß sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontroll­bereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der ein Mensch, der den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, nach seiner Wahl eine Zollkontrolle vor einer solchen Besichtigung oder zusammen mit dieser vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen – nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG – mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(6) An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern aus­schließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im übrigen gelten die §§ 5a und 5b SPG mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.

Durchgangsverkehr

§ 13. (1) Menschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, unterliegen nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie

        1.   das Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder

        2.   nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.

(2) Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (§ 12 des Fremdengesetzes – FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zu erklären, wenn

        1.   ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,

        2.   sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Ein­richtung als solche geeignet sind und

        3.   die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.

(3) Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungs­berechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, so­weit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die

        1.   Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oder

        2.   der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze oder im Luftverkehr abweichend von § 10 Abs. 1 geregelt wird.

(2) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 2 zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu über­tragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durch­führung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.

(4) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 3 ist unzulässig, soweit diese Zu­ständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.

Verwenden personenbezogener Daten

§ 15. (1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden.

(2) Sie sind weiters ermächtigt, diese personenbezogenen Daten (Abs. 1), soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind oder sein könnten, den Fremdenpolizeibehörden zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 75 FrG) zu übermitteln.

(3) Im übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

5. ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 16. (1) Wer

        1.   eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder

        2.   den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder

        3.   sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder

        4.   einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorge­nommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder

        5.   sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder

        6.   eine gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung mißachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.

(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung be­schuldigen würde.

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Vorschriften, insbe­sondere aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften ergeben, werden durch die Bestimmungen der §§ 3 und 5 nicht berührt.

(2) Grenzübergänge und Transiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet waren, sind für die Zeit und im Umfang ihrer Zweckbestimmung künftig Grenz­übergangsstellen und Transiträume im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb des dem Inkrafttreten folgenden Jahres die Gesamtheit der offenen Grenzübergänge und Transiträume im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die im Abs. 2 genannten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden Grenzübergänge sind, soweit dies gemäß § 5 in Betracht kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Verweisungen

§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Ver­weisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Außerkrafttreten

§ 20. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

        1.   das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423;

        2.   das Bundesgesetz betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu ver­sehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 220/1967.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1.   soweit Angelegenheiten der Betrauung von Zollorganen berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

        2.   soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;

        3.   soweit Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

        4.   soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung einer Grenzübergangsstelle im Eisen­bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;

        5.   in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

        6.   im übrigen der Bundesminister für Inneres.


Abweichende persönliche Stellungnahme der Abgeordneten Stoisits

(gemäß § 42 Abs. 5 GOG)


zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten betreffend Grenzkontroll-
gesetz – GrekoG (114 der Beilagen)


Grundsätzliches

Die neue Fassung des Grenzkontrollgesetzes wird mit dem Beitritt Österreichs zum „Schengener Vertragswerk“ begründet. Tatsächlich ist das Schengener Durchführungsübereinkommen zwar vom zuständigen Innenminister unterzeichnet worden, bis heute aber ist dieses Durchführungsübereinkommen vom Nationalrat nicht genehmigt und somit auch innerstaatlich nicht in Kraft gesetzt worden. Gemäß Art. 50 B-VG dürfen Staatsverträge, sofern sie gesetzesändernden Inhalt haben, nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Solange das Schengener Durchführungsübereinkommen vom Nationalrat nicht genehmigt ist, ist es bedenklich, die Gesetzesänderungen, die dieser Staatsvertrag notwendig macht, vorweg zu beschließen. Damit wird der Nationalrat zum Erfüllungsgehilfen der Regierung degradiert und eine Mitwirkungsbefugnis gemäß Art. 50 B-VG ausgehöhlt.

Zu den Kosten

Gemäß § 14 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen anzuschließen. Es stellt eine Verhöhnung des Gesetzgebers dar, wenn zu den Kosten lediglich festgestellt wird, daß Mehraufwendungen in personeller Hinsicht sowie im Bereich des Sachaufwandes nicht durch den vorliegenden Entwurf verursacht werden, sondern durch die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung des Schengener Vertragswerkes. Die Argumentation des Innenministers, daß die gesamten Kosten, die mit der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens entstehen, im Rahmen der Vorlage dieses Gesetzeswerkes an den Nationalrat dargelegt werden und eine Aufgliederung im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über das Grenzkontrollgesetz nicht sinnvoll sei, kann angesichts der Höhe der zu erwartenden Kosten von 3 Milliarden Schilling nicht akzeptiert werden. Einerseits werden insbesondere von der Koalitionsregierung immer wieder Sparappelle geäußert, andererseits wird eine Gesetzesänderung beschlossen, ohne daß mit einer Silbe erwähnt wird, welche Kosten damit verbunden sind. Angesichts der Tatsache, daß die Mehraufwendungen in personeller Hinsicht sowie im Bereich des Sachaufwandes, die das Grenzkontrollgesetz mit sich bringt, von Beamten mit 3 Milliarden Schilling eingeschätzt werden, kann diesem Vorgehen nur mit völligem Unverständnis begegnet werden.

Zum Schengener Vertragswerk

Da die Ziele der dritten Säule der Europäischen Union (Titel VI des Maastrichter Unionsvertrages) dieselben sind wie jene des Schengener Regelwerks, stellt sich die Frage, ob ein Beitritt Österreichs zum Schengener Vertragswerk notwendig war. Die Argumentation, daß sich die Beratungen im Rahmen der dritten Säule mühevoll gestalten, rechtfertigt diese Politik der Regierung keineswegs, zumal Österreich durch Eigeninitiativen den Abschluß von verbindlichen Bestimmungen im Rahmen der dritten Säule vorantreiben könnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß in der Zwischenzeit bereits wesentliche Bereiche im Rahmen der EU geregelt wurden (Bestimmungen betreffend das Asylrecht, eine Visa-
liste, das Europol-Übereinkommen, . . .).

Außerdem wird das Schengener Vertragswerk in Österreich frühestens Ende 1997 in Kraft treten können, und auch dann ist fraglich, ob die Bestimmungen betreffend den freien Binnenverkehr auch wirklich umgesetzt werden. Wie das Beispiel Frankeich und Holland zeigt, kann trotz des Inkrafttretens des Schengener Vertragswerkes die Umsetzung des SDÜ verweigert werden. Insbesondere die Tatsache, daß Bayern ein Jahr vor den Wahlen ca. 2 300 Grenzkontrollbeamte abbauen müßte (der IM berichtete von dieser Situation), läßt gewisse Zweifel aufkommen, ob 1997 Deutschland wirklich daran interessiert ist, die Binnengrenzkontrollen zu Österreich aufzuheben. Die ständige Kritik an Österreichs Grenzkontrollen, die in den letzten Monaten immer wieder vorgebracht werden, bestätigen diesen Verdacht.

Zu bedenken ist auch, daß Österreich den größten Teil seiner Außengrenzen (ca. zwei Drittel) mit Staaten hat, die nicht Mitglied des Schengener Vertragswerkes sind (Liechtenstein, Schweiz, Slowenien, Ungarn, Slowakei und Tschechien). Im Rahmen der Umsetzung des Schengener Vertragswerkes sollte daher eine Kosten-Nutzen-Rechnung gemacht werden: Ist es wirklich ökonomisch vertretbar, daß zugunsten zweier Nachbarstaaten (Italien und Deutschland) der Grenzverkehr zu den anderen Nachbarstaaten (Liechtenstein, Schweiz, Slowenien, Ungarn, Slowakei und Tschechien) erheblich erschwert wird? Davon sind vor allem die Grenzregionen der Bundesländer Kärnten, Steiermark, Burgenland, Niederösterreich und Oberösterreich betroffen, die jahrelang durch den Eisernen Vorhang in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stark behindert waren. Die Öffnung der Grenzen hat dazu geführt, daß sich langsam wieder ein grenzüberschreitender Wirtschaftsverkehr entwickelt hat. Dies führte zu einer konstanten Verbesserung der wirtschaftlichen Lage. Es wäre widersinnig, diese Entwicklung durch eine Verschärfung der Außengrenzen zu behindern. Am Beispiel Slowenien hat sich zu Ostern gezeigt, daß diese strengen Kontrollen nur dazu führen, daß die slowenischen Unternehmer nach Italien ausweichen. Österreich sollte daher, wie die Länder Nordeuropas, strengen Außengrenzkontrollen nur insoweit zustimmen, als dadurch der Grenzverkehr zu den Nachbarländern nicht beeinträchtigt wird.

Derzeit ist das Schengener Durchführungsübereinkommen für Italien noch nicht in Kraft, da nach Ansicht der anderen Mitgliedstaaten Italien ua. die strengen Außengrenzkontrollen nicht ordnungsgemäß durchführt. Dies bedeutet, daß auch die Grenze zu Italien eine Außengrenze im Sinne des Schengener Durchführungsübereinkommens ist und somit auch an der Grenze zu Südtirol strenge Kontrollen, wie an der Grenze zu Jugoslawien, durchzuführen sind. Der Ausbau einer Europaregion Tirol-Trentino ist unter solchen Bedingungen wohl kaum möglich. Wenn aber Österreich keine strengen Kontrollen an den Außengrenzen durchführt, wird voraussichtlich (insbesondere Deutschland) das Schengener Durchführungsübereinkommen bezüglich Österreich nicht ratifizieren oder allenfalls, wie derzeit Frankreich, entsprechend den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 SDÜ die Binnengrenzkontrollen trotzdem aufrechterhalten. Es stellt sich also die Frage, ob es sinnvoll ist, für einen freien Binnengrenzverkehr mit Deutschland – der nicht einmal gesichert ist – strengere Grenzkontrollen zu allen anderen Nachbarländern einzuführen.

Zu bemängeln ist weiters, daß es hinsichtlich des Schengener Vertragswerkes überhaupt keine parlamentarische Kontrolle der Tätigkeit des Innenministers gibt. Während EU-Vorlagen an den Hauptausschuß zuzuweisen sind, gibt es bezüglich des Schengener Vertragswerkes überhaupt keine Information des Nationalrates. Dieser Zustand ist in einem demokratischen Gesellschaftssystem unakzeptabel.

Zur Problematik der Regelung

Durch die Regelungen im Grenzkontrollgesetz (Begriffsbestimmungen) werden auch die Grenzen zu EU- und EWR-Staaten (Liechtenstein und Italien) zu Außengrenzen. Liechtenstein und Italien werden dadurch gegenüber Deutschland, einem anderen EWR-Mitgliedsland, benachteiligt. Eine derartige Ungleichbehandlung widerspricht den Bestimmungen des Art. 6 EG-Vertrag. Gemäß Art. 134 SDÜ sind die Bestimmungen des Schengener Vertragswerkes nur anwendbar, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Dies bedeutet, daß an der Grenze zu Liechtenstein und Italien keine strengeren Kontrollen durchgeführt werden dürfen als zu Deutschland. Unter diesen Bedingungen wird es aber zu keiner Ratifizierung des SDÜ kommen. Angesichts dieser Situation erscheint es nicht sinnvoll, das Grenzkontrollgesetz nur auf das Schengener Durchführungsübereinkommen abzustimmen.

Im Sinne einer verantwortungsvollen Europapolitik kann diesem Gesetz unter diesen Bedingungen nicht zugestimmt werden. Im übrigen sind auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im § 15 – wie in § 75 FrG –, wonach Daten auch dann verarbeitet werden dürfen, wenn sie maßgeblich sein könnten, abzulehnen, da diese Bestimmung dem Grundrecht auf Datenschutz widerspricht. Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie zur Vollziehung eines Gesetzes notwendig sind und nicht schon dann, wenn sie maßgeblich sein könnten.