2063 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Justizausschusses


über den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999


Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage 1998 der Beilagen eines Fernabsatz-Gesetzes hat der Justizausschuß in seiner Sitzung am 6. Juli 1999 über den Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Johannes Jarolim einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 GOG einen selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999 zum Gegenstand hat.

Zur Begründung führen die Antragsteller aus:

“Auf Grund der im ECOFIN und EWR – europaweit – akkordierten Absicht der Kreditwirtschaft, die Kreditinstitute im Schalter- und Kundenverkehr am 31. Dezember 1999 geschlossen zu halten, sind gesetzliche Begleitmaßnahmen – nicht allein für Kreditinstitute und den Verkehr mit Kreditinstituten – erforderlich. Der Zahlungsverkehr mit Kreditinstituten dient vielfach auch der Finanzierung und Erfüllung von Rechtspflichten verschiedenster Art, die nicht nur das gerichtliche Straf- und Privatrecht zur Grundlage haben können, sondern beispielsweise auch verwaltungsrechtlichen Bereichen, wie etwa dem Abgabenwesen, dem Sozialversicherungsrecht und dem Verwaltungsstrafrecht, zuzuordnen sind.

Der Entwurf sieht daher in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, eine Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999 vor. Ebenso wie dieses Gesetz bezieht sich der vorliegende Entwurf auf sämtliche materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften des Bundes, in denen eine Hemmung von Fristen (auch) durch Sonn- und Feiertage angeordnet wird. Auch der 31. Dezember 1999 soll einem Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag gleichgestellt werden und ist damit ein Feiertag im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983. Ist ein Schuldverhältnis in Österreich zu erfüllen, so wird der 31. Dezember 1999 nach dem Entwurf – unabhängig von dem anzu­wendenden Sachrecht – gleich einem Feiertag auch im internationalen Privatrecht zu berücksichtigen sein (vergleiche den erläuternden Bericht für die EG-Staaten von Giuliano/Lagarde zu Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980, kundgemacht im BGBl. III Nr. 209/1998).

Die Fristen des Eisenbahnbeförderungsgesetzes bleiben unberührt; ebenso Fristen, die sich aus Staats­verträgen ergeben, soweit danach nicht österreichische Feiertage Berücksichtigung finden oder sonst das österreichische Recht für die Berechnung von Fristen heranzuziehen ist. Im Bereich des international vereinheitlichten Wechsel- und Scheckrechts soll neuerlich vom Vorbehalt nach Artikel 18 der Anlage II des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930, BGBl. Nr. 289/1932, Gebrauch gemacht und auch im Scheckgesetz (gemäß Artikel 27 der Anlage II des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz vom 19. März 1931, BGBl. Nr. 47/1959, berichtigt BGBl. Nr. 246/1959) der 31. Dezember 1999 den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.

Auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhende Fristen und Termine, die am 31. Dezember 1999 enden bzw. zu erfüllen sind, können demnach auch noch rechtzeitig am nächstfolgenden Werktag, das ist der 3. Jänner 2000, wahrgenommen werden. Im Rahmen der Privatautonomie bleiben abweichende Verein­barungen für den 31. Dezember 1999 zulässig.”

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Holger Bauer, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Thomas Barmüller, Dr. Michael Krüger, Mag. Dr. Josef Trinkl, Anna Huber, Dr. Johannes Jarolim und die Ausschußobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.


Zur Berichterstatterin wurde die Abgeordnete Anna Huber gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 07 06

                                    Anna Huber                                                      Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 1999 fällt.

§ 2. Der 31. Dezember 1999 ist den Feiertagen im Sinn des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.

§ 3. Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.