2081 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz 1975 geändert wird

Im Zuge der Vorberatungen über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsge­setz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 1998) (1199 der Beilagen) hat der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft über Antrag der Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz geändert wird, zum Inhalt hat.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 07 08

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelgesetz 1995, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das  Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/1998, wird wie folgt geändert:

Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        “(4) a) Der Bundeskanzler hat zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vorzulegen. Jeder Bericht umfaßt zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.

               b) Das Format und die Mindestinformation des Berichtes hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz durch Verordnung festzulegen.

                c) Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.”