213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP


Ausgedruckt am 9. 10. 1996

Regierungsvorlage

Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder künftig entweder

a) nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten oder

b) durch ein anderes Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten gewährt werden.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b gilt:

a) Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, wird eine Meinungsverschiedenheit, bei der strittig ist, ob eine Maßnahme unter dieses Abkommen fällt, nur von den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 lit. e (Allgemeine Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens geprüft, und die Verfahren nach diesem Abkommen finden ausschließlich auf diese Meinungsverschiedenheit Anwendung.

b) Sofern die zuständigen Behörden nicht entscheiden, daß eine steuerliche Maßnahme nicht unter dieses Abkommen fällt, finden die Gleichbehandlungsverpflichtungen dieses Abkommens ausschließlich in bezug auf diese Maßnahme Anwendung, ausgenommen Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung, die auf den Warenverkehr auf Grund des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung finden. Hinsichtlich dieser Maßnahme finden keine Verpflichtungen auf Grund anderer Abkommen in bezug auf Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung Anwendung.

c) Im Sinne dieses Absatzes ist eine ,,Maßnahme" ein Gesetz, eine Verordnung, Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, Verwaltungshandlung oder jedwede sonstige Form einer Maßnahme.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels, jedoch ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens, darf jeder Vertragsstaat seine im Sinne des Artikels 4 (Ansässige Person) ansässigen Personen und auf Grund der Staatsbürgerschaft seine Staatsbürger so besteuern, als ob dieses Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. Im Sinne dieser Bestimmung umfaßt der Ausdruck ,,Staatsbürger" auch ehemalige Staatsbürger, bei denen der Verlust der Staatsbürgerschaft hauptsächlich der Steuerumgehung dienen sollte, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Verlust der Staatsbürgerschaft.

(5) Absatz 4 berührt nicht:

a) Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene Unternehmen), Artikel 13 Absatz 4 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 18 Absatz 1 lit. b und Absatz 3 (Ruhegehälter), Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Artikel 23 (Gleichbehandlung) und Artikel 24 (Verständigungsverfahren) gewährt werden, sowie

b) Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 19 (Öffentlicher Dienst), 20 (Studenten und Auszubildende) und 26 (Diplomaten und Konsularbeamte) an natürliche Personen gewährt werden, die nicht Staatsbürger dieses Staates sind, oder, im Fall der Vereinigten Staaten, nicht den Rechtsstatus eines Einwanderers besitzen.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden.

(2) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

a) in den Vereinigten Staaten:

die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern (federal income taxes), mit Ausnahme der Sozialversicherungsabgaben;

b) in Österreich:

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer.

(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen sowie alle amtlichen Veröffentlichungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens, einschließlich Erläuterungen, Verordnungen, Richtlinien und gerichtlicher Erkenntnisse mit.

(4) Im Sinne des Artikels 23 (Gleichbehandlung) gilt das Abkommen auch für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Im Sinne des Artikels 25 Absätze 1 bis 5 (Informationsaustausch und Amtshilfe) gilt dieses Abkommen auch für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens

a) umfaßt der Ausdruck ,,Person" natürliche Personen, Nachlässe, Trusts, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

b) bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

c) bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats" und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

d) bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, diese Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat;

e) bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde"

i) in den Vereinigten Staaten: den Sekretär des Schatzamtes oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und

ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

f) i) bedeutet der Ausdruck ,,Vereinigte Staaten" die Vereinigten Staaten von Amerika, umfaßt jedoch nicht Puerto Rico, die Jungfern-Inseln, Guam und andere Besitzungen oder Territorien der Vereinigten Staaten;

ii) bedeutet der Ausdruck ,,Vereinigte Staaten" im geographischen Sinn deren Gliedstaaten und den District of Columbia. Dieser Ausdruck umfaßt auch (A) deren Hoheitsgewässer und (B) den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der unterseeischen Gebiete, die an diese Hoheitsgewässer angrenzen, über die die Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen dieser Gebiete ausüben, jedoch nur insoweit, als die Person, das Vermögen oder die Tätigkeit, auf die sich dieses Abkommen bezieht, im Zusammenhang mit dieser Erforschung oder Ausbeutung steht;

g) umfaßt der Ausdruck ,,Österreich" die Republik Österreich;

h) bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehörige"

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und vorbehaltlich des Artikels 24 (Verständigungsverfahren), jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Staatsbürgerschaft, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; jedoch

a) umfaßt dieser Ausdruck nicht Personen, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat der Steuerpflicht unterliegen;

b) gilt dieser Ausdruck bei Einkünften, die von einer Personengesellschaft, einem Nachlaß oder einem Trust bezogen oder gezahlt werden, nur insoweit, als die von der Personengesellschaft, dem Nachlaß oder dem Trust bezogenen Einkünfte in diesem Staat als Einkünfte einer dort ansässigen Person besteuert werden, und zwar entweder bei der Personengesellschaft, dem Nachlaß oder dem Trust selbst oder bei deren Gesellschaftern, den Begünstigten oder dem Besteller;

c) umfaßt dieser Ausdruck bei natürlichen Personen, die nicht gemäß Absatz 1 in Österreich ansässig sind, solche natürlichen Personen, welche die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen oder Ausländer, denen die Einreise in die Vereinigten Staaten zur Gründung eines ständigen Wohnsitzes gestattet worden ist (Inhaber einer ,,grünen Karte"), jedoch nur dann, wenn die natürliche Person in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt (substantial presence) oder dort eine ständige Wohnstätte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; und

d) umfaßt der Ausdruck einen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Einrichtung dieses Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt die Person in beiden Staaten oder in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig und ist sie nach dem Recht eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gegründet worden, so gilt sie als in diesem Staat ansässig.

(4) Ist eine Person, die keine natürliche Person oder Gesellschaft ist, nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diese Frage in gegenseitigem Einvernehmen lösen und die Art und Weise festlegen, wie das Abkommen auf diese Person Anwendung findet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck ,,Betriebstätte" umfaßt insbesondere:

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Bauausführungen, Montagen oder Einrichtungen, Bohrtürme oder -schiffe, die für die Erforschung oder Gewinnung von Bodenschätzen verwendet werden, begründen nur dann eine Betriebstätte, wenn sie in diesem Staat länger als zwölf Monate bestanden haben.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der in diesem Absatz unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben.

(5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

(5) Eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat mit Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, der Besteuerung unterliegt, hat das Recht, für jedes Steuerjahr wahlweise mit diesen Einkünften auf der Grundlage der Nettoeinkünfte besteuert zu werden, so als ob diese Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte zuzurechnen wären. Dieses Wahlrecht ist für das Steuerjahr, in dem von ihm Gebrauch gemacht wurde, sowie für alle nachfolgenden Steuerjahre bindend, sofern nicht die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Grund eines Ersuchens des Steuerpflichtigen an die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, zustimmen, daß dieses Wahlrecht widerrufen wird.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte.

(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich eines angemessenen Anteils an den Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, an den Forschungs- und Entwicklungskosten sowie an den Zinsen und anderen Aufwendungen, die dem Gesamtunternehmen (oder dem die Betriebstätte umfassenden Unternehmensteil) erwachsen sind, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein gewerblicher Gewinn zugerechnet.

(5) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den gewerblichen Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(7) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck ,,gewerbliche Gewinne" auch Einkünfte aus der Vermietung von körperlichen beweglichen Wirtschaftsgütern.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

(9) Bei der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Unternehmensgewinne), Artikel 10 Absatz 4 (Dividenden), Artikel 11 Absatz 3 (Zinsen), Artikel 12 Absatz 4 (Lizenzgebühren), Artikel 13 Absatz 3 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte) werden alle Einkünfte, die während des Bestehens einer Betriebstätte oder festen Einrichtung durch diese erzielt werden und dieser zuzurechnen sind, in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich diese Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, und zwar auch dann, wenn die Zahlungen in bezug auf diese Einkünfte zu einem Zeitpunkt zufließen, in dem diese Betriebstätte oder feste Einrichtung nicht mehr besteht.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch Gewinne, die aus der Vermietung von ausgerüsteten oder leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt werden, wenn der Mieter diese Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr einsetzt oder wenn diese Gewinne mit der Erzielung anderer Gewinne im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang stehen.

(3) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung, Vermietung oder Wartung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern) im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Es gilt jedoch als vereinbart, daß der Umstand, daß verbundene Unternehmen Vereinbarungen wie Kostenumlageverträge oder allgemeine Dienstleistungsverträge zur oder auf der Grundlage der Aufteilung von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, technischen und kaufmännischen Kosten, Forschungs- und Entwicklungskosten und anderer ähnlicher Kosten abgeschlossen haben, für sich allein nicht als Bedingung im Sinne des vorstehenden Satzes gilt.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Im Fall von Dividenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten gezahlt werden, bei der es sich um eine Regulated Investment Company handelt, ist lit. b und nicht lit. a anzuwenden. Lit. a ist nicht auf Dividenden anzuwenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten gezahlt werden, bei der es sich um einen Real Estate Investment Trust handelt; lit. b ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine natürliche Person ist, die mit weniger als 10 vom Hundert an dem Real Estate Investment Trust beteiligt ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte aus Vereinbarungen, einschließlich Schuldverpflichtungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen oder gewinnbezogen sind, und zwar insoweit, als dies nach dem Recht des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, festgelegt ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

(5) Ist eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat ansässig, so darf der andere Vertragsstaat die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden nicht besteuern, es sei denn

a) daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, oder

b) daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört.

(6) Eine in Österreich ansässige Gesellschaft, die eine Betriebstätte in den Vereinigten Staaten hat oder die in den Vereinigten Staaten mit Einkünften auf Nettobasis steuerpflichtig ist, die dort nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 Absatz 1 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) besteuert werden dürfen, darf in den Vereinigten Staaten neben der nach anderen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuer einer weiteren Steuer unterliegen. Diese Steuer darf jedoch nur

a) von dem Teil der der Betriebstätte zurechenbaren gewerblichen Gewinne der Gesellschaft und

b) von dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Einkünfte, die nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) besteuert werden dürfen,

erhoben werden, der dem ausschüttungsgleichen Betrag (dividend equivalent amount) entspricht, wobei dieser Ausdruck nach dem Recht der Vereinigten Staaten unter Beachtung künftiger, seine allgemeinen Grundsätze wahrenden Änderungen definiert wird.

(7) Die Steuer im Sinne des Absatzes 6 darf den in Absatz 2 lit. a vorgesehenen Satz nicht übersteigen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtiger bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen und einschließlich des Überschußeinschlusses (excess inclusion) hinsichtlich des Restanteiles an einem Real Estate Mortgage Investment Conduit. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck ,,Zinsen" umfaßt jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden

a) auf den Überschußeinschluß (excess inclusion) hinsichtlich des Restanteiles an einem Real Estate Mortgage Investment Conduit oder

b) auf abhängige Zinsen ("contingent interest") jener Art, die nach amerikanischem Recht nicht die Voraussetzungen für Portfoliozinsen erfüllt, sowie auf gleichartige Beträge nach österreichischem Recht.

Die in diesem Absatz beschriebenen Arten von Zinsen unterliegen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts dieses Staates der Besteuerung.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, besteuert werden, wenn sie eine Vergütung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Filmen, Bändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe für Rundfunk und Fernsehen darstellen; die Steuer darf aber in diesem Fall 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme und Bänder für Rundfunk und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder anderen ähnlichen Rechten oder Vermögenswerten oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck ,,Lizenzgebühren" umfaßt auch Gewinne, die aus der Veräußerung dieser Rechte oder Vermögenswerte erzielt werden, soweit sie von deren Produktivität, Nutzung oder Veräußerung abhängen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(6) Lizenzgebühren gelten insoweit als aus einem Vertragsstaat stammend, als diese Lizenzgebühren im Hinblick auf die Nutzung oder das Recht auf Nutzung Rechte oder Vermögenswerte innerhalb dieses Staates gezahlt werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 umfaßt der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt",

a) wenn die Vereinigten Staaten der andere Vertragsstaat sind, unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das in den Vereinigten Staaten liegt, Anteile an amerikanischem unbeweglichen Vermögen (United States real property interest) und Beteiligungen an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einem Nachlaß, soweit deren Vermögen aus in den Vereinigten Staaaten gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht;

b) wenn Österreich der andere Vertragsstaat ist,

i) in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) und

ii) Anteile oder ähnliche Rechte an einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar überwiegend aus solchem unbeweglichen Vermögen besteht.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat gehört oder gehört hat und das aus diesem anderen Vertragsstaat weggebracht wird, dürfen im anderen Staat gemäß seinem Recht besteuert werden, jedoch nur insoweit, als diese Gewinne während des Zeitraumes entstanden sind, in dem das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung gehörte, die diese Person im anderen Staat innehat oder innegehabt hat. Diese Gewinne dürfen auch im erstgenannten Vertragsstaat nach seinem Recht besteuert werden. Der erstgenannte Staat scheidet jedoch aus seiner Steuerbemessungsgrundlage jene Gewinne aus, die im anderen Vertragsstaat gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes besteuert werden oder wurden.

2

(5) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Containern, die im internationalen Verkehr von diesem Unternehmen betrieben werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; Gewinne im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 (Lizenzgebühren) dürfen nur gemäß Artikel 12 (Lizenzgebühren) besteuert werden.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(7) Wurde Vermögen von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person in eine in Österreich ansässige Gesellschaft in Form einer Einlage eingebracht und erfolgte in Österreich in Anwendung des Umgründungssteuergesetzes keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes, so bleibt eine spätere Veräußerung der entsprechenden Anteile an der österreichischen Gesellschaft in Österreich bis zum Jahr 2010 steuerpflichtig.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Arbeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen sind, die der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst) dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges bezieht, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 16

Grenzen der Abkommensvergünstigungen

(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, hat im anderen Vertragsstaat nur dann Anspruch auf Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn diese Person

a) eine natürliche Person ist;

b) ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist;

c) im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist (außer wenn das Gewerbe in der Plazierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten einer Bank oder Versicherungsgesellschaft), die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit oder aus Anlaß dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden und hinsichtlich der im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bezogenen Einkünfte die gewerbliche Tätigkeit gegenüber der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, die zu Einkünften führt, hinsichtlich derer im anderen Vertragsstaat Abkommensvergünstigungen beansprucht werden, erheblich ist;

d) eine Person ist,

i) an der das wirtschaftliche Eigentum zu mehr als 50 vom Hundert (oder, im Fall einer Gesellschaft, deren Anteile jeder Gattung zahlenmäßig zu mehr als 50 vom Hundert) unmittelbar oder mittelbar Personen gehört (gehören), denen die Vergünstigungen nach diesem Abkommen gemäß lit. a, b, e, f oder g zustehen oder die Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind, und

ii) deren Einnahmen nicht zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung von Verbindlichkeiten (einschließlich Zins- oder Lizenzverbindlichkeiten) gegenüber Personen verwendet wird, denen die Vergünstigungen nach diesem Abkommen gemäß lit. a, b, e, f oder g nicht zustehen oder die keine Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind;

e) eine Gesellschaft ist und ein erheblicher und regelmäßiger Handel mit der Hauptgattung ihrer Aktien an einer anerkannten Börse stattfindet;

f) eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 90 vom Hundert nicht mehr als fünf in lit. e genannten Gesellschaften gehört, sofern in dieser Eigentümerreihe jede Person in einem Vertragsstaat ansässig ist und vorausgesetzt, daß der Eigentümer der übrigen Anteile an der Gesellschaft eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person ist;

g) eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation (einschließlich Pensionsfonds und Privatstiftungen) ist, die auf Grund ihres Status in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, allgemein von der Einkommensbesteuerung befreit ist, vorausgesetzt, daß die etwaigen Begünstigten, Mitglieder oder Teilhaber der Organisation zu mehr als der Hälfte Personen sind, die nach diesem Artikel Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben;

h) eine anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Konzerns ist.

(2) Einer Person, die nach den Absätzen 1 und 4 keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat, dürfen diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaats, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies zuläßt. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, wird sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats beraten, ehe sie die nach diesem Absatz beanspruchten Abkommensvergünstigungen versagt.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 lit. e bedeutet der Ausdruck ,,anerkannte Börse"

a) das im Eigentum der National Association of Securities Dealers, Inc. stehende NASDAQ-System und jede Börse, die bei der U.S. Securities and Exchange Commission als nationale Effektenbörse im Sinne des U.S. Securities Exchange Act of 1934 registriert ist;

b) die Wiener Börse; und

c) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen.

(4) Bezieht ein Unternehmen Österreichs aus den Vereinigten Staaten Zinsen oder Linzenzgebühren und sind diese Einkünfte einer Betriebstätte zuzurechnen, die das Unternehmen im Bereich der Jurisdiktion eines anderen Staates als der Vertragsstaaten (Drittstaat) unterhält, so finden die Vergünstigungen des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen) und des Artikels 12 Absätze 1 und 2 (Lizenzgebühren) auf solche Einkünfte keine Anwendung, wenn die Gewinne dieser Betriebstätte in Österreich und im Drittstaat insgesamt einem tatsächlichen Steuersatz von weniger als 60 vom Hundert des allgemeinen Steuersatzes der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen. Die vorstehenden Sätze dieses Absatzes sind nicht anzuwenden

a) auf Zinsen, die im Zusammenhang mit oder aus Anlaß einer in der Betriebstätte des Drittstaats ausgeübten aktiven gewerblichen Tätigkeit bezogen werden (außer wenn das Gewerbe in der Plazierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten einer Bank oder Versicherungsgesellschaft);

b) auf Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern bezogen werden, die in der Betriebstätte hergestellt oder entwickelt worden sind; und

c) auf Einkünfte, die ein Unternehmen Österreichs bezieht, wenn die Vereinigten Staaten die Gewinne dieses Unternehmens nach den Bestimmungen des Internal Revenue Code des Jahres 1986 (Subtitle A, Chapter 1, Subchapter N, Part II, Subpart F), unter Beachtung künftiger, seine allgemeinen Grundsätze wahrenden Änderungen, der Besteuerung unterwerfen.

(5) Die zuständigen Behörden tauschen gemäß Artikel 25 (Informationsaustausch und Amtshilfe) die Informationen aus, die erforderlich sind, um diesen Artikel durchzuführen und in den dort angesprochenen Fällen die Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der vom Künstler oder Sportler aus dieser Tätigkeit bezogene Bruttobetrag der Einnahmen, einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten, zwanzigtausend US-Dollar (20 000 $) oder den Gegenwert in österreichischen Schilling für das betreffende Steuerjahr nicht übersteigt.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß weder der Künstler oder Sportler noch eine ihm nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise an den Gewinnen jener anderen Person - einschließlich später zu zahlender Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder anderer Ausschüttungen - beteiligt ist.

(3) Fließen Zahlungen, mit Ausnahme der in Absatz 2 erster Satz erfaßten Fällen, aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Zahlungen ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), oder 14 (Selbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, einer Abzugsteuer unterworfen werden; über Ersuchen der anderen Person wird die Abzugsteuer insoweit erstattet, als der Betrag der Abzugsteuer die Steuerschuld des Künstlers oder Sportlers im Sinne des Absatzes 1 übersteigt. Den Rückerstattungsanträgen sind die von diesem Vertragsstaat geforderten Belege anzuschließen.

Artikel 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) dürfen

a) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden und

b) Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person oder an einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten geleistet werden, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck ,,Renten" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen geleistete Dienste) gezahlt wird.

(3) Unterhaltszahlungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck ,,Unterhaltszahlungen" bedeutet regelmäßige Zahlungen auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder von Pflichtunterhaltszahlungen.

(4) In Absatz 3 nicht behandelte regelmäßige Zahlungen für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder Pflichtunterhaltszahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind in beiden Vertragsstaaten von der Besteuerung ausgenommen.

(5) a) Beiträge, die von einer in einem Vertragsstaat unselbständig tätigen Person getragen und an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Pensionskasse geleistet werden, sind im erstgenannten Staat bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens dieser Person in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen abzuziehen und zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse gezahlt werden, sofern

i) die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge für sie an die Pensionskasse geleistet worden sind; und

ii) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats festgestellt hat, daß die Pensionskasse allgemein einer Pensionskasse entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.

b) Im Sinne der lit. a

i) bedeutet ,,Pensionskasse" eine Einrichtung, an der die Person teilnimmt, um hinsichtlich der in lit. a erwähnten unselbständigen Arbeit Ruhegehaltsansprüche zu erwerben; und

ii) ist eine Pensionskasse in einem Staat für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn hinsichtlich der an diese Kasse geleisteten Beiträge in diesem Staat Steuerentlastungen zu gewähren sind.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, Renten und ähnliche Leistungen, die aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften an einen Staatsbürger dieses Vertragsstaats für eine als Dienstnehmer dieses Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften in Ausübung öffentlicher Funktionen ausgeübte Tätigkeit oder persönliche Dienstleistung gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14 (Selbständige Arbeit), 15 (Unselbständige Arbeit), 17 (Künstler und Sportler) und 18 (Ruhegehälter) anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an die österreichischen Außenhandelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich und an die Mitglieder der österreichischen Außenhandelsstellen gezahlt werden, jedoch nur insoweit, als diese Personen in den Vereinigten Staaten öffentliche Funktionen ausüben, sofern die Empfänger dieser Vergütungen Staatsbürger Österreichs sind.

Artikel 20

Studenten und Lehrlinge

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling erhält, der sich in einem Vertragsstaat zum Vollzeitstudium an einer anerkannten Bildungseinrichtung oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen und für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erfolgen. Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt für einen Praktikanten oder Lehrling nur hinsichtlich eines Zeitraumes, der drei Jahre vom Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat zu Ausbildungszwecken nicht übersteigt.

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

Artikel 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Begrenzungen (unter Beachtung künftiger, seine allgemeinen Grundsätze wahrender Änderungen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten auf die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten folgendes an:

a) die von dem Staatsbürger oder der ansässigen Person oder für diese Person an Österreich gezahlte Einkommensteuer und

b) im Fall einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, der mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile einer in Österreich ansässigen Gesellschaft gehören, von der die Gesellschaft der Vereinigten Staaten Dividenden bezieht, die von der ausschüttenden oder für die ausschüttende Gesellschaft an Österreich gezahlte Einkommensteuer auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Im Sinne dieses Absatzes gelten die in Artikel 2 Absätze 2 lit. b und 3 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannten Steuern als Einkommensteuern.

(2) Ist ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten in Österreich ansässig, so gilt folgendes:

a) Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen bei Bezug durch eine in Österreich ansässige Person ohne Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit wären oder einem ermäßigten Satz der Steuer der Vereinigten Staaten unterlägen, rechnet Österreich auf die österreichische Steuer nur die allenfalls gezahlte Steuer an, die die Vereinigten Staaten nach diesem Abkommen erheben dürfen; dabei werden die Steuern nicht berücksichtigt, die lediglich nach Artikel 1 Absatz 4 (Persönlicher Geltungsbereich) auf Grund der Staatsbürgerschaft erhoben werden dürfen;

b) für Zwecke der Berechnung der Steuer der Vereinigten Staaten auf die in lit. a genannten Einkünfte rechnen die Vereinigten Staaten auf die Steuer der Vereinigten Staaten die Einkommensteuer an, die nach der in lit. a genannten Anrechnung an Österreich gezahlt worden ist; die so gewährte Anrechnung darf den Teil der Steuer der Vereinigten Staaten nicht schmälern, der nach lit. a auf die österreichischen Steuern anrechenbar ist; und

c) ausschließlich zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Vereinigten Staaten nach lit. b gelten Einkünfte, die in lit. a genannt sind, ungeachtet des Absatzes 4 als aus Österreich stammend, soweit dies erforderlich ist, um die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte nach lit. b zu vermeiden.

(3) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden - ausgenommen eine Besteuerung ausschließlich auf Grund der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 1 Absatz 4 (Persönlicher Geltungsbereich) -, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in den Vereinigten Staaten gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden dürfen, entfällt. Eine gemäß Artikel 10 Absatz 6 (Dividenden) erhobene Steuer wird den steuerpflichtigen Einkünften zugerechnet, die im Rahmen der Betriebstätte in dem Jahr, für das die Steuer erhoben wird, erzielt werden.

b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(4) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und vorbehaltlich der Quellenregeln des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, die für die Begrenzung der Anrechnung ausländischer Steuern gelten, ist die Quelle der Einkünfte und Gewinne ausschließlich wie folgt zu bestimmen:

a) Einkünfte und Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die im anderen Vertragsstaat nach diesem Abkommen besteuert werden dürfen - ausgenommen eine Besteuerung ausschließlich auf Grund der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 1 Absatz 4 (Persönlicher Geltungsbereich) -, gelten als aus dem anderen Staat stammend;

b) Einkünfte und Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die im anderen Vertragsstaat nach diesem Abkommen nicht besteuert werden dürfen, gelten als aus dem erstgenannten Staat stammend.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Anrechnung von anderen als den in Artikel 2 Absätze 2 lit. b und 3 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannten ausländischen Steuern auf die Steuer der Vereinigten Staaten.

Artikel 23

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 (Persönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. Für Zwecke der Steuer der Vereinigten Staaten befinden sich ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten, der nicht in den Vereinigten Staaten ansässig ist, und ein österreichischer Staatsangehöriger, der nicht in den Vereinigten Staaten ansässig ist, nicht in gleichen Verhältnissen.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1 (Verbundene Unternehmen), Artikel 11 Absatz 4 (Zinsen) oder Artikel 12 Absatz 5 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel steht der Erhebung der in Artikel 10 Absätze 6 und 7 (Dividenden) bezeichneten Steuer durch einen Vertragsstaat nicht entgegen.

(6) Dieser Artikel gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Artikel 24

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder dessen Staatsangehöriger sie ist, unterbreiten.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten das Einvernehmen herstellen über:

a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen, Anrechungs- oder Freibeträgen bei der Betriebstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat liegt;

b) die übereinstimmende Aufteilung von Einkünften, Abzügen, Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen Personen;

c) die übereinstimmende Qualifikation bestimmter Einkünfte;

d) die gemeinsame Bestimmung des Staates, aus dem die Einkünfte stammen; und

e) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks.

Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über eine abgestimmte Anwendung dieses Abkommens, einschließlich der Bestimmungen des Artikels 16 (Grenzen der Abkommensvergünstigungen). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Bestimmungen zur sinngemäßen Durchführung dieses Abkommens erlassen.

Artikel 25

Informationsaustausch und Amtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen unaufgefordert oder auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter diesen Artikel fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Durchführung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern schließt auch finanzstrafrechtliche Erhebungen in bezug auf Finanzvergehen, die sich auf die unter diesen Artikel fallenden Steuern beziehen, ein. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einen regelmäßigen Informationsaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 (Persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Kontrolle der Verwaltung hinsichtlich der unter diesen Artikel fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(3) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Erteilung von Informationen für die Erhebung von Steuern, so wird der andere Vertragsstaat die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auf die gleiche Weise und im gleichen Umfang einholen, als handle es sich bei der Steuer des erstgenannten Staates um die Steuer des anderen Staates und als würde sie vom anderen Staat erhoben. Über besonderes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats stellt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen nach diesem Artikel in Form von qualifizierten Zeugenaussagen (depositions of witnesses) und beglaubigten Kopien unredigierter Originaldokumente (einschließlich Bücher, Papiere, Erklärungen, Aufzeichnungen, Konten oder Schriftstücke) im gleichen Umfang zur Verfügung, wie diese Aussagen und Dokumente nach den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.

(4) Die Steuerbehörden eines Vertragsstaats dürfen Dokumente an Personen im anderen Vertragsstaat im Postweg zustellen. Jeder Vertragsstaat wird die Rechtsfolgen einer solchen Zustellung für Zwecke seiner Besteuerung nach seinem innerstaatlichen Recht bestimmen.

(5) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines Finanzstrafverfahrens erbracht werden. Ersuchen um Verhaftungen von Personen sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfaßt.

(6) Im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels gilt das Abkommen für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

(7) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu leisten, als dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugute kommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird, daß

a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines Dokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die darin aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;

b) ein Dokument, das gemäß den Bestimmungen des Absatzes 7 beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird weiters bestimmt, daß dieses Dokument nach geltendem österreichischen Recht von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt wird;

c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und

d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.

Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.

Artikel 26

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 27

Durchführung

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so wird der über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobene Betrag über Ersuchen des zur Entlastung berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist. Seine Bestimmungen über die Zuteilung von Besteuerungsrechten finden in bezug auf die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und in bezug auf die übrigen Steuern vom Einkommen für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, Anwendung.

(3) Wären einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach dem am 25. Oktober 1956 in Washington unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (im folgenden als ,,das Abkommen von 1956" bezeichnet) hat, nach dem genannten Abkommen weitergehende Steuerentlastungen zugestanden als nach diesem Abkommen, so ist das Abkommen von 1956 als Ganzes auf Antrag der Person noch auf den ersten Veranlagungszeitraum oder das erste Steuerjahr anzuwenden, das jenem Zeitpunkt folgt, in dem dieses Abkommen sonst nach Absatz 2 anzuwenden wäre.

3

(4) Das Abkommen von 1956 ist auf Einkünfte, auf die dieses Abkommen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels Anwendung findet, nicht mehr anzuwenden. Das Abkommen von 1956 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels letztmals anzuwenden ist.

Artikel 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in bezug auf die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, und in bezug auf die übrigen Steuern auf alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar folgt, in dem die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, nicht mehr Anwendung.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 31. Mai 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

B. Ferrero-Waldner

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Swanee Hunt

CONVENTION

BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE UNITED STATES OF AMERICA FOR THE AVOIDANCE OF DOUBLE TAXATION AND THE PREVENTION OF FISCAL EVASION WITH RESPECT TO TAXES ON INCOME

The Republic of Austria and the United States of America, desiring to conclude a convention for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income, have agreed as follows:

Article 1

Personal Scope

1. Except as otherwise provided in this Convention, this Convention shall apply to persons who are residents of one or both of the Contracting States.

2. This Convention shall not restrict in any manner any exclusion, exemption, deduction, credit, or other allowance now or hereafter accorded

(a) by the laws of either Contracting State, or

(b) by any other agreement between the Contracting States.

3. Notwithstanding the provisions of subparagraph 2(b):

(a) Notwithstanding any other agreement to which the Contracting States may be parties, a dispute concerning whether a measure is within the scope of this Convention shall be considered only by the competent authorities of the Contracting States, as defined in subparagraph 1(e) of Article 3 (General Definitions) of this Convention, and the procedures under this Convention exclusively shall apply to the dispute.

(b) Unless the competent authorities determine that a taxation measure is not within the scope of this Convention, the nondiscrimination obligations of this Convention exclusively shall apply with respect to that measure, except for such national treatment or most-favored-nation obligations as may apply to trade in goods under the General Agreement on Tariffs and Trade. No national treatment or most-favored-nation obligation under any other agreement shall apply with respect to that measure.

(c) For the purpose of this paragraph, a "measure” is a law, regulation, rule, procedure, decision, administrative action, or any other form of measure.

4. Notwithstanding any provision of this Convention except paragraph 5 of this Article, a Contracting State may tax its residents (as determined under Article 4 [Resident]), and by reason of citizenship may tax its citizens, as if this Convention had not come into effect. For this purpose the term "citizen” shall include a former citizen whose loss of citizenship had as one of its principal purposes the avoidance of tax, but only for a period of ten years following such loss.

5. The provisions of paragraph 4 shall not affect:

(a) the benefits conferred by a Contracting State under paragraph 2 of Article 9 (Associated Enterprises), paragraph 4 of Article 13 (Capital Gains), subparagraph (b) of paragraph 1 and paragraph 3 of Article 18 (Pensions), Articles 22 (Relief from Double Taxation), 23 (Non-Discrimination) and 24 (Mutual Agreement Procedure); and

(b) the benefits conferred by a Contracting State under Articles 19 (Government Service), 20 (Students and Trainees) and 26 (Diplomatic Agents and Consular Officers), upon individuals who are not citizens of that State, and who, in the case of the United States, do not have immigrant status.

Article 2

Taxes Covered

1. This Convention shall apply to taxes on income imposed on behalf of a Contracting State.

2. The existing taxes to which this Convention shall apply are:

(a) In the United States: the Federal income taxes imposed by the Internal Revenue Code (but excluding social security taxes);

(b) In Austria:

(i) die Einkommensteuer (the income tax);

(ii) die Körperschaftsteuer (the corporation tax).

3. The Convention shall apply also to any identical or substantially similar taxes which are imposed by a Contracting State after the date of signature of this Convention in addition to, or in place of, the existing taxes. The competent authorities of the Contracting States shall notify each other of any significant changes which have been made in their respective taxation laws and shall notify each other of any official published material concerning the application of this Convention, including explanations, regulations, rulings, or judicial decisions.

4. For the purpose of Article 23 (Non-Discrimination), this Convention shall also apply to taxes of every kind and description imposed by a Contracting State or a political subdivision or local authority thereof. For the purpose of paragraphs 1 to 5 of Article 25 (Exchange of Information and Administrative Assistance), this Convention shall also apply to taxes of every kind imposed by a Contracting State.

Article 3

General Definitions

1. For the purpose of this Convention:

(a) the term "person” includes an indiividual, an estate, a trust, a company and any other body of persons;

(b) the term "company” means any body corporate or any entity which is treated as a body corporate for tax purposes;

(c) the terms "enterprise of a Contracting State” and "enterprise of the other Contracting State” mean respectively an enterprise carried on by a resident of a Contracting State and an enterprise carried on by a resident of the other Contracting State;

(d) the term "international traffic” means any transport by a ship or aircraft, except where such transport is solely between places in the other Contracting State;

(e) the term "competent authority” means:

(i) in the United States: the Secretary of the Treasury or his delegate; and

(ii) in Austria: the Federal Minister of Finance or his delegate;

(f) (i) the term "United States” means the United States of America, but does not include Puerto Rico, the Virgin Islands, Guam or any other United States possession or territory;

(ii) when used in a geographical sense, the term "United States” means the states thereof and the District of Columbia. Such term also includes (A) the territorial sea thereof and (B) the sea bed and subsoil of the submarine areas adjacent to that territorial sea, over which the United States exercises sovereign rights in accordance with international law for the purpose of exploration for and exploitation of the natural resources of such areas, but only to the extent that the person, property, or activity to which this Convention is being applied is connected with such exploration or exploitation;

(g) the term "Austria” means the Republic of Austria;

(h) the term "nationals” means:

(i) all individuals possessing the nationality of a Contracting State; and

(ii) all legal persons, partnerships and associations deriving their status as such from the law in force in a Contracting State.

2. As regards the application of this Convention by a Contracting State any term not defined therein shall, unless the context otherwise requires and subject to the provisions of Article 24 (Mutual Agreement Procedure), have the meaning which it has under the laws of that State concerning the taxes to which this Convention applies.

Article 4

Resident

1. For the purposes of this Convention, the term "resident of a Contracting State” means any person who, under the laws of that State, is liable to tax therein by reason of the person's domicile, residence, citizenship, place of management, place of incorporation, or any other criterion of a similar nature, provided, however, that:

(a) this term does not include any person who is liable to tax in that State in respect only of income from sources in that State;

(b) in the case of income derived or paid by a partnership, estate, or trust, this term applies only to the extent that the income derived by such partnership, estate, or trust is subject to tax in that State as the income of a resident, either in its hands or in the hands of its partners, beneficiaries or grantor;

(c) in the case of an individual who is not a resident of Austria under paragraph 1, this term includes an individual who is a U.S. citizen or an alien admitted to the United States for permanent residence (a "green card” holder) only if the individual has a substantial presence, permanent home or habitual abode in the United States; and

(d) the term includes a Contracting State or a political subdivision or local authority thereof or any agency or instrumentality of any such State, subdivision or authority.

2. Where by reason of the provisions of paragraph 1, an individual is a resident of both Contracting States, then his or her status shall be determined as follows:

(a) The individual shall be deemed to be a resident of the State in which he or she has a permanent home available; if such individual has a permanent home available in both States, or in neither State, he or she shall be deemed to be a resident of the State with which his or her personal and economic relations are closer (center of vital interests);

(b) If the State of the individual's center of vital interests cannot be determined, he or she shall be deemed to be a resident of the State in which he or she has an habitual abode;

(c) If the individual has an habitual abode in both States or in neither of them, he or she shall be deemed to be a resident of the State of which he or she is a national;

(d) If the individual is a national of both States or of neither of them, the competent authorities of the Contracting States shall endeavor to settle the question by mutual agreement.

3. Where by reason of the provisions of paragraph 1a company is a resident of both Contracting States, then if it is created under the laws of a Contracting State or a political subdivision thereof it shall be deemed to be a resident of that State.

4. Where by reason of the provisions of paragraph 1a person other than an individual or a company is a resident of both Contracting States, the competent authorities of the Contracting States shall settle the question by mutual agreement and determine the mode of application of the Convention to such person.

Article 5

Permanent Establishment

1. For the purposes of this Convention, the term "permanent establishment” means a fixed place of business through which the business of an enterprise is wholly or partly carried on.

2. The term "permanent establishment” shall include especially:

(a) a place of management;

(b) a branch;

c) an office;

d) a factory;

e) a workshop; and

f) a mine, an oil or gas well, a quarry, or any other place of extraction of natural resources.

3. A building site or construction or installation project, or an installation or drilling rig or ship used for the exploration or development of natural resources, constitutes a permanent establishment only if it has remained in that State more than 12 months.

4. Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the term "permanent establishment” shall be deemed not to include:

a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display, or delivery of goods or merchandise belonging to the enterprise;

(b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of storage, display or delivery;

(c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of processing by another enterprise;

(d) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of purchasing goods or merchandise, or of collecting information, for the enterprise;

(e) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of carrying on, for the enterprise, any other activity of a preparatory or auxiliary character;

(f) the maintenance of a fixed place of business solely for any combination of the activities mentioned in subparagraphs (a) to (e) of this paragraph.

5. Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, where a person, other than an agent of an independent status to whom paragraph 6 applies, is acting on behalf of an enterprise and has and habitually exercises in a Contracting State an authority to conclude contracts in the name of the enterprise, that enterprise shall be deemed to have a permanent establishment in that State in respect of any activities which that person undertakes for the enterprise, unless the activities of such person are limited to those mentioned in paragraph 4 which, if exercised through a fixed place of business, would not make this fixed place of business a permanent establishment under the provisions of that paragraph.

6. An enterprise shall not be deemed to have a permanent establishment in a Contracting State merely because it carries on business in that State through a broker, general commission agent or any other agent of an independent status, provided that such persons are acting in the ordinary course of their business.

7. The fact that a company which is a resident of a Contracting State controls or is controlled by a company which is a resident of the other Contracting State, or which carries on business in that other State (whether through a permanent establishment or otherwise), shall not of itself constitute either company a permanent establishment of the other.

Article 6

Income From Real Property

1. Income derived by a resident of a Contracting State from real property (including income from agriculture or forestry) situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

2. The term "real property” shall have the meaning which it has under the law of the Contracting State in which the property in question is situated. The term shall in any case include property accessory to real property, livestock and equipment used in agriculture and forestry, rights to which the provisions of general law respecting landed property apply, usufruct of real property and rights to variable or fixed payments as consideration for the working of, or the right to work, mineral deposits, sources and other natural resources; ships, boats and aircraft shall not be regarded as real property.

3. The provisions of paragraph 1 shall apply to income derived from the direct use, letting, or use in any other form of real property.

4. The provisions of paragraphs 1 and 3 shall also apply to the income from real property of an enterprise and to income from real property used for the performance of independent personal services.

5. A resident of one of the Contracting States who is liable to tax in the other Contracting State on income from real property situated in the other Contracting State may elect for any taxable year to compute the tax on such income on a net basis as if such income were attributable to a permanent establishment in such other Contracting State. Any such election shall be binding for the taxable year of the election and all subsequent taxable years unless the competent authorities of the Contracting States, pursuant to a request by the taxpayer made to the competent authority of the Contracting State of which the taxpayer is a resident, agree to terminate the election.

Article 7

Business Profits

1. The business profits of an enterprise of a Contracting State shall be taxable only in that State unless the enterprise carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein. If the enterprise carries on business as aforesaid, the business profits of the enterprise may be taxed in the other State but only so much of them as is attributable to that permanent establishment.

2. Subject to the provisions of paragraph 3, where an enterprise of a Contracting State carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, there shall in each Contracting State be attributed to that permanent establishment the business profits which it might be expected to make if it were a distinct and independent enterprise engaged in the same or similar activities under the same or similar conditions.

3. In determining the business profits of a permanent establishment, there shall be allowed as deductions expenses which are incurred for the purposes of the permanent establishment, including a reasonable allocation of executive and general administrative expenses, research and development expenses, interest, and other expenses incurred for the purposes of the enterprise as a whole (or the part thereof which includes the permanent establishment), whether incurred in the State in which the permanent establishment is situated or elsewhere.

4. No business profits shall be attributed to a permanent establishment by reason of the mere purchase by that permanent establishment of goods or merchandise for the enterprise.

5. For the purposes of the preceding paragraphs, the business profits to be attributed to the permanent establishment shall be determined by the same method year by year unless there is good and sufficient reason to the contrary.

6. Where business profits include items of income which are dealt with separately in other Articles of this Convention, then the provisions of those Articles shall not be affected by the provisions of this Article.

7. For the purposes of this Convention, "business profits” includes income derived from the rental of tangible personal property.

8. The provisions of paragraphs 1 to 7 shall also apply to income derived by a sleeping partner in a sleeping partnership (Stille Gesellschaft) under Austrian law.

9. In applying paragraphs 1 and 2 of Article 7 (Business Profits), paragraph 4 of Article 10 (Dividends), paragraph 3 of Article 11 (Interest), paragraph 4 of Article 12 (Royalties), paragraph 3 of Article 13 (Capital Gains), Article 14 (Independent Personal Services) and paragraph 2 of Article 21 (Other Income), any income earned during the existence of, and attributable to, a permanent establishment or fixed base is taxable in the Contracting State in which such permanent establishment or fixed base is situated even if the payments in respect of such income are deferred until such permanent establishment or fixed base has ceased to exist.

Article 8

Shipping and Air Transport

1. Profits of an enterprise of a Contracting State from the operation in international traffic of ships or airecraft shall be taxable only in that State.

2. For purposes of this Article, profits from the operation in international traffic of ships or aircraft include profits derived from the rental on a full or bareboat basis of ships or aircraft if operated in international traffic by the lessee or if such rental profits are incidental to other profits described in paragraph 1.

3. Profits of an enterprise of a Contracting State from the use, rental or maintenance of containers (including trailers, barges, and related equipment for the transport of containers) used in international traffic shall be taxable only in that State.

4. The provisions of paragraph 1 shall also apply to profits from the participation in a pool, a joint business or an international operating agency.

Article 9

Associated Enterprises

1. Where

(a) an enterprise of a Contracting State participates directly or indirectly in the management, control or capital of an enterprise of the other Contracting State; or

(b) the same persons participate directly or indirectly in the management, control or capital of an enterprise of a Contracting State and an enterprise of the other Contracting State,

and in either case conditions are made or imposed between the two enterprises in their commercial or financial relations which differ from those which would be made between independent enterprises, then any profits which would, but for those conditions, have not so accrued, may be included in the profits of that enterprise and taxed accordingly. It is understood, however, that the fact that associated enterprises have concluded arrangements, such as cost sharing arrangements or general services agreements, for or based on the allocation of executive, general administrative, technical and commercial expenses, research and development expenses and other similar expenses, is not in itself a condition as meant in the preceding sentence.

2. Where a Contracting State includes in the profits of an enterprise of that State, and taxes accordingly, profits on which an enterprise of the other Contracting State has been charged to tax in that other State, and the profits so included are profits which would have accrued to the enterprise of the first-mentioned State if the conditions made between the two enterprises had been those which would have been made between independent enterprises, then that other State shall make an appropriate adjustment to the amount of the tax charged therein on those profits. In determining such adjustment, due regard shall be had to the other provisions of this Convention and the competent authorities of the Contracting States shall if necessary consult each other.

Article 10

Dividends

1. Dividends paid by a company which is a resident of a Contracting State to a resident of the other Contracting State may be taxed in that other State.

2. However, such dividends may also be taxed in the Contracting State of which the company paying the dividends is a resident, and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the dividends is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed:

(a) 5 percent of the gross amount of the dividends if the beneficial owner is a company (other than a partnership) which owns directly at least 10 percent of the voting stock of the company paying the dividends;

(b) 15 percent of the gross amount of the dividends in all other cases.

Subparagraph (b) and not subparagraph (a) shall apply in the case of dividends paid by a United States person that is a Regulated Investment Company. Subparagraph (a) shall not apply to dividends paid by a United States person that is a Real Estate Investment Trust, and subparagraph (b) shall apply only if the dividend is beneficially owned by an individual holding less than a 10 percent interest in the Real Estate Investment Trust. This paragraph shall not affect the taxation of the company in respect of the profits out of which the dividends are paid.

3. The term "dividends” as used in this Article means income from shares or other rights, not being debt-claims, participating in profits, as well as income from other corporate rights which is subjected to the same taxation treatment as income from shares by the laws of the State of which the company making the distribution is a resident; and income from arrangements, including debt obligations, carrying the right to participate in, or determined with reference to, profits, to the extent so characterized under the law of the Contracting State in which the income arises.

4. The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the recipient of the dividends, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State, of which the company paying the dividends is a resident, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such a case, the provisions of Article 7 (Business Profits) or Article 14 (Independent Personal Services), as the case may be, shall apply.

5. Where a company is a resident of a Contracting State, the other Contracting State may not impose any tax on the dividends paid by the company, except insofar as

(a) such dividends are paid to a resident of that other State; or

(b) the holding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with a permanent establishment or a fixed base situated in that other State.

6. A company which is a resident of Austria and which has a permanent establishment in the United States or which is subject to tax on a net basis in the United States on items of income that may be taxed in the United States under Article 6 (Income from Real Property) or under paragraph 1 of Article 13 (Capital Gains), may be subject in the United States to a tax in addition to the tax allowable under the other provisions of this Convention. Such tax, however, may be imposed only on:

(a) the portion of the business profits of the company attributable to the permanent establishment; and

(b) the portion of the income referred to in the preceding sentence which is subject to tax under Article 6 (Income From Real Property) or Article 13 (Capital Gains), which represents the "dividend equivalent amount” as that term is defined under the laws of the United States as it may be amended from time to time without changing the general principle thereof.

7. The tax referred to in paragraph 6 shall not be imposed at a rate exceeding the rate specified in subparagraph (a) of paragraph 2.

Article 11

Interest

1. Interest derived and beneficially owned by a resident of a Contracting State shall be taxable only in that State.

2. The term "interest” as used in this Convention means income from debt-claims of every kind, whether or not secured by mortgage, and whether or not carrying a right to participate in the debtor's profits, and in particular, income from government securities and income from bonds or debentures, including premiums or prizes attaching to such securities, bonds or debentures, and including an excess inclusion with respect to a residual interest in a real estate mortgage investment conduit. Penalty charges for late payment shall not be regarded as interest for the purpose of this Convention. However, the term "interest” does not include income dealt with in Article 10 (Dividends).

3. The provisions of paragraph 1 shall not apply if the beneficial owner of the interest, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the interest arises, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the debt-claim in respect of which the interest is paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 (Business Profits) or Article 14 (Independent Personal Services), as the case may be, shall apply.

4. Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or between both of them and some other person, the amount of the interest, having regard to the debt-claim for which it is paid, exceeds the amount which would have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the laws auf each Contracting State, due regard being had to the other provisions of this Convention.

5. The provisions of paragraph 1 shall not apply:

(a) to an excess inclusion with respect to a residual interest in a real estate mortgage investment conduit; or

(b) to interest that is contingent interest of a type that does not qualify as portfolio interest under United States law, and to equivalent amounts under Austrian law.

The classes of interest described in this paragraph are subject to tax in the Contracting State in which the interest arises under the provisions of the internal law of that State.

Article 12

Royalties

4

1. Royalties derived and beneficially owned by a resident of a Contracting State shall be taxable only in that State.

2. However, such royalties may also be taxed in the Contracting State in which they arise, if they constitute consideration for the use of, or right to use, cinematograph films, or films, tapes or other means of reproduction used for radio or television broadcasting; but the tax so charged may not exceed 10 percent of the gross amount of the royalties.

3. The term "royalties” as used in this Article means payments of any kind received as a consideration for the use of, or the right to use, any copyright of literary, artistic or scientific work (including cinematograph films or films or tapes used for radio or television broadcasting), any patent, trade mark, design or model, plan, secret formula or process, or other like right or property, or for information concerning industrial, commercial or scientific experience. The term "royalties” also includes gains derived from the alienation of any such right or property which are contingent on the productivity, use, or disposition thereof.

4. The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the royalties, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the royalties arise through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the right or property in respect of which the royalties are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 (Business Profits) or Article 14 (Independent Personal Services), as the case may be, shall apply.

5. Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or between both of them and some other person, the amount of the royalties, having regard to the use, right or information for which they are paid, exceeds the amount which would have been agreed upon by the payer and the person deriving the royalties in the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the law of each Contracting State, due regard being had to the other provisions of this Convention.

6. Royalties shall be deemed to arise in a Contracting State to the extent that such royalties are with respect to the use of, or the right to use, rights or property within that State.

Article 13

Capital Gains

1. Gains derived by a resident of a Contracting State from the alienation of real property situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

2. For purposes of paragraph 1, the term "real property situated in the other Contracting State”,

(a) where the United States is the other Contracting State, includes real property referred to in Article 6 which is situated in the United States, a United States real property interest, and an interest in a partnership, trust or estate, to the extent attributable to real property situated in the United States; and

(b) where Austria is the other Contracting State, includes:

(i) real property referred to in Article 6 (Income From Real Property) which is situated in Austria; and

(ii) shares or similar rights in a company the assets of which consist, directly or indirectly, mainly of such real property.

3. Gains from the alienation of personal property forming part of the business property of a permanent establishment which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State or of personal property pertaining to a fixed base available to a resident of a Contracting State in the other Contracting State for the purpose of performing independent personal services, including such gains from the alienation of such a permanent establishment (alone or with the whole enterprise) or of such fixed base, may be taxed in that other State.

4. Gains from the alienation of movable property that a resident of a Contracting State has or had in the other Contracting State and which is removed from that other Contracting State may be taxed in that other State in accordance with its law, but only to the extent of the gain that accrued during the time the asset formed part of the business property of a permanent establishment or fixed base that the resident has or had in that other State. Such gain may also be taxed in the first-mentioned Contracting State in accordance with its laws. However, the first-mentioned State must exclude from the base of its tax any gain that is or has been taxed in the other Contracting State in accordance with the first sentence of this paragraph.

5. Gains derived by an enterprise of a Contracting State from the alienation of ships, aircraft or containers operated by such enterprise in international traffic shall be taxable only in that State, and gains described in paragraph 3 of Article 12 (Royalties) shall be taxable only in accordance with the provisions of Article 12 (Royalties).

6. Gains from the alienation of any property other than that referred to in the preceding paragraphs, shall be taxable only in the Contracting State of which the alienator is a resident.

7. Where property was transferred by a resident of the United States to an Austrian company as a capital contribution and, in application of the Austrian Reorganization Tax Act (Umgründungssteuergesetz), no capital gains taxation took place, a subsequent alienation of the respective shares in the Austrian company shall remain taxable in Austria until the year 2010.

Article 14

Independent Personal Services

Income derived by an individual who is a resident of a Contracting State from the performance of personal services in an independent capacity shall be taxable only in that State, unless such services are performed in the other Contracting State and the income is attributable to a fixed base regularly available to the individual in that other State for the purpose of performing his or her activities.

Article 15

Dependent Personal Services

1. Subject to the provisions of Articles 18 (Pensions) and 19 (Government Service), salaries, wages and other similar remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment shall be taxable only in that State unless the employment is exercised in the other Contracting State. If the employment is so exercised, such remuneration as is derived therefrom may be taxed in that other State.

2. Notwithstanding the provisions of paragraph 1, remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment exercised in the other Contracting State shall be taxable only in the first-mentioned State if:

(a) the recipient is present in the other State for a period or periods not exceeding in the aggregate 183 days in any twelve-month period commencing or ending in the fiscal year concerned;

(b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an employer who is not a resident of the other State; and

(c) the remuneration is not borne by a permanent establishment or a fixed base which the employer has in the other State.

3. Notwithstanding the preceding provisions of this Article, remuneration derived by a resident of a Contracting State in respect of an employment as a member of the regular complement of a ship or aircraft operated in international traffic may be taxed only in that Contracting State.

Article 16

Limitation on Benefits

1. A person which is a resident of a Contracting State and derives income from the other Contracting State shall be entitled, in that other Contracting State, to benefits of this Convention only if such person is:

(a) an individual;

(b) a Contracting State or a political subdivision or local authority thereof;

(c) engaged in the active conduct of a trade or business in the first-mentioned Contracting State (other than the business of making or managing investments, unless these activities are banking or insurance activities carried on by a bank or insurance company), the income derived from the other Contracting State is derived in connection with, or is incidental to, that trade or business, and, with respect to income derived in connection with that trade or business, the trade or business is substantial in relation to the activity carried on in the other Contracting State giving rise to the income in respect of which treaty benefits are being claimed in that other Contracting State;

(d) a person, if:

(i) more than 50 percent of the beneficial interest in such person (or in the case of a company, more than 50 percent of the number of shares of each class of the company's shares) is owned, directly or indirectly, by persons entitled to benefits of this Convention under subparagraphs (a), (b), (e), (f) or (g) of this paragraph or who are citizens of the United States; and

(ii) not more than 50 percent of the gross income of such person is used, directly or indirectly, to meet liabilities (including liabilities for interest or royalties) to persons who are not entitled to benefits of this Convention under subparagraph (a), (b), (e), (f) or (g) of this paragraph and are not citizens of the United States;

(e) a company in whose principal class of shares there is substantial and regular trading on a recognized stock exchange;

(f) a company that is at least 90 percent owned, directly or indirectly, by not more than five companies referred to in subparagraph (e), provided that each person in the chain of ownership is a resident of a Contracting State, and provided further that the owner of any remaining portion of the company is an individual resident of a Contracting State;

(g) an entity which is a not-for-profit organization (including pension funds and private foundations), and which, by virtue of that status, is generally exempt from income taxation in the Contracting State of which it is a resident, provided that more than half of the beneficiaries, members or participants, if any, in such organization are persons that are entitled, under this Article, to the benefits of the Convention; or

(h) a recognized headquarters company for a multinational corporate group.

2. A person that is not entitled to the benefits of the Convention pursuant to the provisions of paragraphs 1 and 4 may, nevertheless, be granted the benefits of the Convention if the competent authority of the Contracting State in which the income in question arises so determines. The competent authority of the Contracting State in which the income arises will consult with the competent authority of the other Contracting State before denying benefits of this Convention that have been requested under this paragraph.

3. For purposes of subparagraph (e) of paragraph 1, the term "a recognized stock exchange” means:

(a) the NASDAQ System owned by the National Association of Securities Dealers, Inc. and any stock exchange registered with the U.S. Securities and Exchange Commission as a national securities exchange for purposes of the U.S. Securities Exchange Act of 1934;

(b) the Vienna Stock Exchange; and

(c) any other stock exchange agreed upon by the competent authorities of the Contracting States.

4. Where an enterprise of Austria derives interest or royalty income from the United States, and that income is attributable to a permanent establishment which the enterprise has in a third jurisdiction (other than a Contracting State), the benefits of paragraph 1 of Article 11 (Interest) and paragraphs 1 and 2 of Article 12 (Royalties), respectively, shall not apply to any such item of income, if the profits of that permanent establishment are subject to an aggregate effective rate of tax in Austria and the third jurisdiction which is less than 60 percent of the general rate of company tax applicable in Austria. The preceding sentences of this paragraph shall not apply:

(a) to interest derived in connection with or incidental to the active conduct of a trade or business carried on by the permanent establishment in the third jurisdiction (other than the business of making or managing investments, unless these activities are banking or insurance activities carried on by a bank or insurance company);

(b) to royalties that are received as a compensation for the use of, or the right to use, intangible property produced or developed by the permanent establishment itself; and

(c) to income derived by an enterprise of Austria if the United States taxes the profits of such enterprise according to the provisions of subpart F of part II of subchapter N of chapter 1 of subtitle A of the Internal Revenue Code of 1986, as it may be amended from time to time without changing the general principle thereof.

5. The competent authorities shall, in accordance with the provisions of Article 25 (Exchange of Information and Administrative Assistance), exchange such information as is necessary for carrying out the provisions of this Article and safeguarding, in cases envisioned therein, the application of their domestic law.

Article 17

Artistes and Athletes

1. Notwithstanding the provisions of Articles 7 (Business Profits), 14 (Independent Personal Services) and 15 (Dependent Personal Services), income derived by a resident of a Contracting State as an entertainer, such as a theatre, motion picture, radio or television artiste, or a musician, or as an athlete, from his or her personal activities as such exercised in the other Contracting State, may be taxed in that other State, except where the amount of the gross receipts derived by such entertainer or athlete, including expenses reimbursed to him or her or borne on his or her behalf, from such activities do not exceed twenty thousand United States dollars ($ 20,000) or its equivalent in Austrian shillings for the taxable year concerned.

2. Where income in respect of activities exercised by an entertainer or an athlete in his or her capacity as such accrues not to that entertainer or athlete but to another person, that income may, notwithstanding the provisions of Articles 7 (Business Profits), 14 (Independent Personal Services), and 15 (Dependent Personal Services), be taxed in the Contracting State in which the activities of the entertainer or athlete are exercised. The preceding sentence, shall not apply if it is established that neither the entertainer or athlete, nor persons related thereto, participate directly or indirectly in the profits of such other person in any manner, including the receipt of deferred remuneration, bonuses, fees, dividends, partnership distributions or other distributions.

3. Where, in cases other than those dealt with in the first sentence of paragraph 2, payment in respect of activities exercised by an entertainer or an athlete in his or her capacity as such is made not to that entertainer or athlete but to another person, that payment may, notwithstanding the provisions of Articles 7 (Business Profits) or 14 (Independent Personal Services), be subject to a withholding tax in the Contracting State in which the activities of the entertainer or athlete are exercised; upon request of that other person the withholding tax shall be refunded insofar as the amount of tax withheld exceeds the tax liability of the entertainer or athlete as determined under paragraph 1. Refund claims must be accompanied by documentation required by that Contracting State.

Article 18

Pensions

1. Subject to the provisions of Article 19 (Government Service),

(a) pensions and other similar remuneration beneficially derived by a resident of a Contracting State in consideration of past employment shall be taxable only in that State, and

(b) social security payments and other public pensions paid by a Contracting State to an individual who is a resident of the other Contracting State or a citizen of the United States shall be taxable only in the first-mentioned Contracting State.

2. Annuities derived and beneficially owned by a resident of a Contracting State shall be taxable only in that State. The term "annuities” as used in this paragraph means a stated sum paid periodically at stated times during a specified number of years, under an obligation to make the payments in return for adequate and full consideration (other than services rendered).

3. Alimony paid by a resident of a Contracting State to a resident of the other Contracting State shall be taxable only in the first-mentioned Contracting State. The term "alimony” as used in this paragraph means periodic payments made pursuant to a written separation agreement or a decree of divorce, separate maintenance, or compulsory support.

4. Periodic payments, not dealt with in paragraph 3, for the support of a minor child made pursuant to a written separation agreement or a decree of divorce, separate maintenance, or compulsory support, paid by a resident of a Contracting State to a resident of the other Contracting State, shall be exempt from tax in both Contracting States.

5. (a) Contributions borne by an individual who renders dependent personal services in a Contracting State to a pension scheme established in and recognized for tax purposes in the other Contracting State shall be deducted, in the first-mentioned State, in determining the individual's taxable income, and treated in that State, in the same way and subject to the same conditions and limitations as contributions made to a pension scheme that is recognized for tax purposes in that first-mentioned State, provided that:

(i) the individual was not a resident of that State, and was contributing to the pension scheme, immediately before he or she began to exercise employment in that State; and

(ii) the pension scheme is accepted by the competent authority of that State as generally corresponding to a pension scheme recognized as such for tax purposes by that State.

(b) For the purposes of sub-paragraph (a):

(i) the term "a pension scheme” means an arrangement in which the individual participates in order to secure retirement benefits payable in respect of the dependent personal services referred to in subparagraph (a); and

(ii) a pension scheme is recognized for tax purposes in a State if the contributions to the scheme would qualify for tax relief in that State.

Article 19

Government Service

1. Wages, salaries, and similar remuneration, including pensions, annuities, or similar benefits, paid from public funds of a Contracting State or a political subdivision or a local authority thereof to a citizen of that Contracting State for labor or personal services performed as an employee of that Contracting State or political subdivision or local authority thereof in the discharge of governmental functions shall be taxable only by that Contracting State.

2. The provisions of Articles 14 (Independent Personal Services), 15 (Dependent Personal Services), 17 (Artistes and Athletes), and 18 (Pensions) shall apply to remuneration and pensions in respect of services rendered in connection with a business carried on by a Contracting State or a political subdivision or a local authority thereof.

3. Paragraph 1 shall also apply to remuneration paid to the Austrian Foreign Trade Representatives of the Austrian Federal Economic Chamber and to the staff members of the Austrian Foreign Trade Offices to the extent that they are discharging governmental functions in the United States, provided that the recipients of such remuneration are citizens of Austria.

Article 20

Students and Trainees

Payments received by a student, apprentice, or business trainee who is, or was immediately before visiting a Contracting State, a resident of the other Contracting State, and who is present in the first-mentioned State for the purpose of full-time education at a recognized educational institution, or for full-time training, shall not be taxed in that State, provided that such payments arise outside that State, and are for the purpose of the individual's maintenance, education, or training. The exemption from tax provided by this Article shall apply to an apprentice or business trainee only for a period of time not exceeding three years from the date the apprentice or trainee first arrives in the first-mentioned Contracting State for the purpose of his or her training.

Article 21

Other Income

1. Items of income of a resident of a Contracting State, wherever arising, not dealt with in the foregoing Articles of this Convention shall be taxable only in that State.

2. The provisions of paragraph 1 shall not apply to income other than income from real property as defined in paragraph 2 of Article 6 (Income From Real Property), if the person deriving the income, being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and the right or property in respect of which the income is paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 (Business Profits) or 14 (Independent Personal Services), as the case may be, shall apply.

Article 22

Relief from Double Taxation

1. In accordance with the provisions and subject to the limitations of the law of the United States (as it may be amended from time to time without changing the general principle hereof), the United States shall allow to a resident or citizen of the United States as a credit against the United States tax on income

(a) the income tax paid to Austria by or on behalf of such citizen or resident; and

(b) in the case of a United States company owning at least 10 percent of the voting stock of a company which is a resident of Austria and from which the United States company receives dividends, the income tax paid to Austria by or on behalf of the distributing company with respect to the profits out of which the dividends are paid.

For the purposes of this paragraph, the taxes referred to in paragraphs 2(b) and 3 of Article 2 (Taxes Covered) shall be considered income taxes.

2. Where a United States citizen is a resident of Austria:

(a) with respect to items of income that under the provisions of this Convention are exempt from United States tax or that are subject to a reduced rate of United States tax when derived by a resident of Austria who is not a United States citizen, Austria shall allow as a credit against Austrian tax, only the tax paid, if any, that the United States may impose under the provisions of this Convention, other than taxes that may be imposed solely by reason of citizenship under the saving clause of paragraph 4 of Article 1 (General Scope);

(b) for purposes of computing United States tax on those items of income referred to in subparagraph (a), the United States shall allow as a credit against United States tax the income tax paid to Austria after the credit referred to in subparagraph (a); the credit so allowed shall not reduce the portion of the United States tax that is creditable against the Austrian tax in accordance with subparagraph (a); and

(c) for the exclusive purpose of relieving double taxation in the United States under subparagraph (b), items of income referred to in subparagraph (a) shall, notwithstanding anything in paragraph 4, be deemed to arise in Austria to the extent necessary to avoid double taxation of such income under subparagraph (b).

3. In the case of Austria, double taxation shall be avoided as follows:

(a) Where a resident of Austria derives income which, in accordance with the provisions of this Convention, may be taxed in the United States (other than solely by reason of citizenship in accordance with paragraph 4 of Article 1 [Personal Scope]), Austria shall allow as a deduction from the tax on the income of that resident, an amount equal to the income tax paid in the United States. Such deduction shall not, however, exceed that part of the income tax as computed before the deduction is given which is attributable to the income that may be taxed in the United States. A tax levied according to paragraph 6 of Article 10 (Dividends) shall be attributable to the taxable income derived by the permanent establishment in the year for which that tax is levied.

(b) Where in accordance with any provision of the Convention income derived by a resident of Austria is exempt from tax in Austria, Austria may nevertheless, in calculating the amount of tax on the remaining income of such resident, take into account the exempted income.

4. For the purposes of allowing relief from double taxation pursuant to paragraph 1 of this Article, and subject to such source rules in the domestic laws of the Contracting States as apply for the purpose of limiting the foreign tax credit, the source of income and profits shall be determined exclusively as follows:

(a) income and profits derived by a resident of a Contracting State which may be taxed in the other Contracting State in accordance with this Convention (other than solely by reason of citizenship in accordance with paragraph 4 of Article 1 [Personal Scope]) shall be deemed to arise in that other State;

(b) income and profits derived by a resident of a Contracting State which may not be taxed in the other Contracting State in accordance with this Convention shall be deemed to arise in the first-mentioned State.

The rules of this paragraph shall not apply in determining credits against United States tax for foreign taxes other than the taxes referred to in paragraphs 2(b) and 3 of Article 2 (Taxes Covered).

Article 23

Non-Discrimination

1. Nationals of a Contracting State shall not be subjected in the other State to any taxation or any requirement connected therewith, which is other or more burdensome than the taxation and connected requirements to which nationals of that other State in the same circumstances are or may be subjected. This provision shall, notwithstanding the provisions of Article 1 (Personal Scope), also apply to persons who are not residents of one or both of the Contracting States. However, for the purposes of United States tax, a United States national who is not a resident of the United States and an Austrian national who is not a resident of the United States are not in the same circumstances.

2. The taxation on a permanent establishment which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State shall not be less favorably levied in that other State than the taxation levied on enterprises of that other State carrying on the same activities. This provision shall not be construed as obliging a Contracting State to grant to residents of the other Contracting State any personal allowances, reliefs and reductions for taxation purposes on account of civil status or family responsibilities which it grants to its own residents.

3. Except where the provisions of paragraph 1 of Article 9 (Associated Enterprises), paragraph 4 of Article 11 (Interest), or paragraph 5 of Article 12 (Royalties) apply, interest, royalties and other disbursements paid by an enterprise of a Contracting State to a resident of the other Contracting State shall, for the purpose of determining the taxable profits of such enterprise, be deductible under the same condition as if they had been paid to a resident of the first-mentioned State. Similarly, any debts of an enterprise of a Contracting State to a resident of the other Contracting State shall, for the purpose of determining the taxable capital of such enterprise, be deductible under the same conditions as if they had been contracted to a resident of the first-mentioned State.

4. Enterprises of a Contracting State, the capital of which is wholly or partly owned or controlled, directly or indirectly, by one or more residents of the other Contracting State, shall not be subjected in the first-mentioned State to any taxation or any requirement connected therewith which is other or more burdensome than the taxation and connected requirements to which other similar enterprises of the first-mentioned State are or may be subjected.

5. Nothing in this Article shall be construed as preventing a Contracting State from imposing the tax described in paragraphs 6 and 7 of Article 10 (Dividends).

6. The provisions of this Article shall apply to taxes of every kind and description imposed by a Contracting State or a political subdivision or local authority thereof.

Article 24

Mutual Agreement Procedure

1. Where a person considers that the actions of one or both of the Contracting States result or will result for him or her in taxation not in accordance with the provisions of this Convention, he or she may, irrespective of the remedies provided by the domestic law of those States, present his or her case to the competent authority of the Contracting State of which he or she is a resident or national.

2. The competent authority shall endeavor, if the objection appears to it to be justified and if it is not itself able to arrive at a satisfactory solution, to resolve the case by mutual agreement with the competent authorities of the other Contracting State, with a view to the avoidance of taxation which is not in accordance with the Convention. Any agreement reached shall be implemented notwithstanding any time limits in the domestic law of the Contracting States.

3. The competent authorities of the Contracting States shall endeavor to resolve by mutual agreement any difficulties or doubts arising as to the interpretation or application of the Convention. In particular the competent authorities of the Contracting States may agree:

(a) to the same attribution of income, deductions, credits, or allowances of an enterprise of a Contracting State to its permanent establishment situated in the other Contracting State;

(b) to the same allocation of income, deductions, credits, or allowances between persons;

(c) to the same characterization of particular items of income;

(d) to a common determination of the State in which an item of income arises; and

(e) to a common meaning of a term.

They may also consult together for the elimination of double taxation in cases not provided for in the Convention.

4. The competent authorities of the Contracting States may communicate with each other directly for the purpose of reaching an agreement in the sense of the preceding paragraphs.

5. The competent authorities of the Contracting States shall consult together with a view to developing a commonly agreed application of the provisions of this Convention, including the provisions of Article 16 (Limitation on Benefits). The competent authorities of the Contracting States may each prescribe regulations to carry out the purposes of this Convention.

Article 25

Exchange of Information and Administrative Assistance

1. The competent authorities of the Contracting States shall spontaneously or upon request exchange such information as is necessary for carrying out the provisions of this Convention or of the domestic laws of the Contracting States concerning taxes covered by this Article insofar as the taxation thereunder is not contrary to the Convention. The carrying out of provisions of the domestic laws of the Contracting States concerning taxes includes penal investigations with regard to fiscal offenses relating to taxes covered by this Article. The competent authorities of the Contracting States may agree on information which shall be furnished on a regular basis. The exchange of information is not restricted by Article 1 (Personal Scope). Any information received by a Contracting State shall be treated as secret in the same manner as information obtained under the domestic laws of that State and shall be disclosed only to persons or authorities (including courts and administrative bodies) involved in the assessment or collection of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to, or the oversight of the administration of the taxes covered by this Article. Such persons or authorities shall use the information only for such purposes. They may disclose the information in public court proceedings or in judicial decisions.

2. In no case shall the provisions of paragraph 1 be construed so as to impose on a Contracting State the obligation:

(a) to carry out administrative measures at variance with the laws and administrative practice of that or of the other Contracting State;

(b) to supply information which is not obtainable under the laws or in the normal course of the administration of that or of the other Contracting State;

(c) to supply information which would disclose any trade, business, industrial, commercial or professional secret or trade process, or information, the disclosure of which would be contrary to public policy.

3. If information concerning taxes is requested by a Contracting State in accordance with this Article, the other Contracting State shall obtain the information to which the request relates in the same manner and to the same extent as if the tax of the first-mentioned State were the tax of that other State and were being imposed by that other State. If specifically requested by the competent authority of a Contracting State, the competent authority of the other Contracting State shall provide information under this Article in the form of depositions of witnesses and authenticated copies of unedited original documents (including books, papers, statements, records, accounts, or writings), to the same extent such depositions and documents can be obtained under the laws and administrative practices of such other State with respect to its own taxes.

4. The tax authorities of a Contracting State may deliver documents to persons in the other Contracting State by using postal services. Each Contracting State shall, for purposes of its taxes, determine in accordance with its domestic law the legal efficacy or sufficiency of documents so delivered.

5. The preceding paragraphs likewise apply to assistance carried out under penal investigation procedures. However, requests for arrest of persons are not covered by the present Convention.

6. For the purpose of the preceding paragraphs of this Article, this Convention shall apply to taxes of every kind imposed by a Contracting State.

7. The Contracting States undertake to lend each other support and assistance in the collection of taxes to the extent necessary to ensure that relief granted by the present Convention from taxation imposed by a Contracting State does not enure to the benefit of persons not entitled thereto, provided that:

(a) the requesting State must produce a copy of a document certified by its competent authority specifying that the sums referred to for the collection of which it is requesting the intervention of the other State, are finally due and enforceable;

(b) a document produced in accordance with the provisions of paragraph 7 shall be rendered enforceable in accordance with the laws of the requested State. It is specified that under current Austrian legislation, such documents must be rendered enforceable by the Regional Finance Directorates (Finanzlandesdirektionen);

(c) the requested State shall effect recovery in accordance with the rules governing the recovery of similar tax debts of its own; however, tax debts to be recovered shall not be regarded as privileged debts in the requested State. In the Republic of Austria, judicial execution shall be requested by the Finanzprokuratur or by the finance office delegated to act on his behalf; and

(d) appeals concerning the existence or amount of the debt shall lie only to the competent tribunal of the requesting State.

The provisions of this paragraph shall not impose upon either Contracting State the obligation to carry out administrative measures different from those used in the collection of its own tax, or which would be contrary to its sovereignty, security, public policy or its essential interests.

Article 26

Diplomatic Agents and Consular Officers

Nothing in this Convention shall affect the fiscal privileges of diplomatic agents or consular officers under the general rules of international law or under the provisions of special agreements.

Article 27

Application of the Convention

Nothing in this Convention shall be construed so as to preclude either Contracting State from applying any withholding tax system according to its domestic laws. However, if the Convention provides for an exemption from or a reduction of tax, the amount withheld in excess of the limitations prescribed by the Convention shall be refunded upon request of the taxpayer entitled to the relief in question.

Article 28

Entry into Force

1. This Convention shall be subject to ratification. The instruments of ratification shall be exchanged at Washington as soon as possible.

2. The Convention shall enter into force on the first day of the second month following the exchange of instruments of ratification. Its provisions allocating taxation rights shall have effect, in respect of taxes withheld at source, for amounts paid or credited on or after the first day of the second month next following, and in respect of taxes on other income, for fiscal periods beginning on or after the first day of January next following, the date on which the Convention enters into force.

3. Where any greater relief from tax would have been afforded to a person entitled to the benefits of the Convention between the United States of America and the Republic of Austria with respect to taxes on income, signed in Washington on October 25, 1956 (hereinafter referred to as "the 1956 Convention”) under that Convention than under this Convention, the 1956 Convention shall, at the election of such person, continue to have effect in its entirety for the first assessment period or taxable year following the date on which this Convention would otherwise have effect under the provisions of paragraph 2.

4. The 1956 Convention shall cease to have effect in respect of income to which this Convention applies in accordance with paragraphs 2 or 3 of this Article. The 1956 Convention shall terminate on the last date on which it has effect in accordance with the foregoing provisions of this Article.

Article 29

Termination

1. This Convention shall remain in force until terminated by a Contracting State. Either Contracting State may terminate the Convention at any time after 5 years from the date on which this Convention enters into force provided that at least 6 months prior notice of termination has been given through diplomatic channels. In such event, the Convention shall cease to have effect in respect of tax withheld at the source, for amounts paid or credited on or after, and in respect of other taxes, to fiscal periods beginning on or after, the first day of January next following the expiration of the 6 month period.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly authorized by their respective Governments, have signed this Convention.

DONE at Vienna, in duplicate, this 31st day of May, 1996, in the German and English languages, each text being equally authentic.

For the Republic of Austria:

B. Ferrero-Waldner

For the United States of America:

Swanee Hunt

EMBASSY OF THE

UNITED STATES OF AMERICA

Vienna, May 31, 1996

Excellency:

I have the honor to refer to the Convention signed today between the Republic of Austria and the United States of America for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income. There is attached to this note a Memorandum of Understanding with respect to certain provisions of that Convention for the purpose of giving guidance both to the taxpayers and to the tax authorities of our two countries in interpreting these provisions.

If the provisions stated in the Memorandum of Understanding meet with the approval of the Government of the Republic of Austria, this note and your reply thereto will indicate that our Governments share a common understanding.

Accept, Excellency, the expression of my highest consideration.

Swanee Hunt m.p.

Dr. iur. Benita FERRERO-WALDNER

The State Secretary,

Federal Ministry for Foreign Affairs

Vienna

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER

VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

Wien, 31. Mai 1996

Exzellenz,

ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zurückzukommen. Dieser Note ist ein Verständigungsprotokoll betreffend einzelne Abkommensbestimmungen angeschlossen, die sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden der beiden Staaten die Auslegungsgrundsätze hinsichtlich dieser Bestimmungen festlegen.

Im Falle der Genehmigung der Bestimmungen des Verständigungsprotokolls durch die Regierung der Republik Österreich wird diese Note und Ihre Rückantwort die Übereinstimmung unserer Regierungen zum Ausdruck bringen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Swanee Hunt m. p.

Dr. Benita FERRERO-WALDNER

Staatssekretärin

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Wien

THE STATE SECRETARY

FOR FOREIGN AFFAIRS

Vienna, May 31, 1996

Excellency,

I have the honor to acknowledge receipt of your Note of May 31, 1996 which reads as follows:

"I have the honor to refer to the Convention signed today between the Republic of Austria and the United States of America for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income. There is attached to this note a Memorandum of Understanding with respect to certain provisions of that Convention for the purpose of giving guidance both to the taxpayers and to the tax authorities of our two countries in interpreting these provisions.

If the provisions stated in the Memorandum of Understanding meet with the approval of the Government of the Republic of Austria, this note and your reply thereto will indicate that our Governments share a common understanding.”

I have the honor to inform you that my Government agrees to the proposals contained in your Note.

Accept, Excellency, the expression of my highest consideration.

B. Ferrero-Waldner m.p.

Dr. Swanee HUNT

Ambassador of the United States

of America

Vienna

(Übersetzung)

DIE STAATSSEKRETÄRIN

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, 31. Mai 1996

Exzellenz,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 31. Mai 1996 folgenden Inhaltes zu bestätigen:

"Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zurückzukommen. Dieser Note ist ein Verständigungsprotokoll betreffend einzelne Abkommensbestimmungen angeschlossen, die sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden der beiden Staaten die Auslegungsgrundsätze hinsichtlich dieser Bestimmungen festlegen.

Im Falle der Genehmigung der Bestimmungen des Verständigungsprotokolls durch die Regierung der Republik Österreich wird diese Note und Ihre Rückantwort die Übereinstimmung unserer Regierungen zum Ausdruck bringen."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den Vorschlägen, die in Ihrer Note enthalten sind, einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

B. Ferrero-Waldner m. p.

Dr. Swanee HUNT

Botschafterin der

Vereinigten Staaten von Amerika

Wien

VERSTÄNDIGUNGSPROTOKOLL

Auslegung des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, daß den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefaßt sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:

a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;

b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;

c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor Inkrafttreten des Abkommens übermittelt worden ist;

d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach Inkrafttreten des Abkommens geeinigt haben.

Der Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.

Zu Artikel 4 (Ansässigkeit von Rechtsgebilden, die der Durchgriffsbesteuerung unterliegen):

Es gilt als vereinbart, daß Einkünfte, die von Rechtsgebilden, die der Durchgriffsbesteuerung unterliegen, wie etwa Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bezogen oder gezahlt werden, nur insoweit als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zu behandeln sind, als die Einkünfte in diesem Staat bei dem oder den Nutzungsberechtigten der Einkünfte als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person der Besteuerung unterliegen. Die Bestimmung der Ansässigkeit dieser Personen im Sinne des Abkommens erfolgt demnach auf derselben Grundlage wie im Fall einer Personengesellschaft.

Zu Artikel 4 (Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Auslandsentsendungen):

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann nicht allein dadurch festgestellt werden, daß man die Umstände prüft, die in einem einzigen Jahr vorherrschen; die Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes kann erforderlich sein.

Zu Artikel 6 (Einkünfte, die aus der Ausbeutung von Rechten an unbeweglichem Vermögen bezogen werden):

Artikel 6 gilt gleichermaßen für Einkünfte, die aus der Ausbeutung von Rechten an unbeweglichem Vermögen bezogen werden. Eine amerikanische Gesellschaft, die ein österreichisches Gebäude mietet, das im Eigentum einer deutschen Kapitalgesellschaft steht, würde demnach mit den auf Grund von Untermietverträgen bezogenen Einkünften, die mit den tatsächlichen Benützern der Räumlichkeiten abgeschlossen worden sind, der österreichischen Besteuerung unterliegen; allein die Tatsache, daß die amerikanische Gesellschaft über kein unbewegliches Vermögen in Österreich verfügt (da die Rechte eines Mieters an unbeweglichem Vermögen, welche die Einkunftsquelle darstellen, als bewegliche Vermögenswerte anzusehen sind), verhindert die Anwendung des Artikels 6 nicht.

Zu Artikel 10 (Auswirkungen des Absatzes 1 für den Quellenstaat):

Absatz 1 legt fest, daß Dividenden im Ansässigkeitsstaat "besteuert werden dürfen"; eine derartige Regelung hindert den Quellenstaat nicht, diese Dividenden ebenfalls zu besteuern. Im Fall eines amerikanischen Real Estate Investment Trust, an dem eine österreichische wesentliche Beteiligung besteht, gelten die in Absatz 2 vogesehenen Begrenzungen für den Quellenstaat nicht; dieser Staat behält deshalb sein volles Besteuerungsrecht.

Zu Artikel 16 (Mißbrauchsbegriff des Abkommens):

Besondere Bestimmungen des Abkommens, die mißbräuchliche internationale Gestaltungen eindämmen und sie von den Abkommensvergünstigungen ausschließen sollen, wie Artikel 16, sind nicht so auszulegen, als hinderten sie einen Vertragsstaat, in anderen Fällen, die nicht eigens unter eine bestimmte Mißbrauchsklausel des Abkommens fallen, bei der Beurteilung des Sachverhalts die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden.

Zu Artikel 16 (Grenzen der Abkommensvergünstigungen):

Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 16 (Grenzen der Abkommensvergünstigungen) ist folgendes vereinbart worden:

Absatz 1 lit. c:

Es ist beabsichtigt, daß Absatz 1 lit. c unmittelbar anwendbar ist. Im Gegensatz zu Absatz 2 erfordert die Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen nach dieser lit. keine vorab ergangene Entscheidung oder Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Steuerbehörden können natürlich im Zuge einer Überprüfung entscheiden, daß der Steuerpflichtige die lit. falsch ausgelegt hat und keinen Anspruch auf die beanspruchten Vergünstigungen hat.

Es besteht Übereinstimmung hinsichtlich gewisser Auslegungen von besonderen Ausdrücken, die im Abkommen verwendet werden:

"Ausübung einer aktiven gewerblichen Tätigkeit"

Eine Person, die in einem der Staaten ansässig ist, übt in diesem Staat nicht nur dann eine aktive gewerbliche Tätigkeit aus, wenn diese Person eine solche Tätigkeit unmittelbar ausübt, sondern auch dann, wenn diese Person zum Beispiel

i) Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, die diese Tätigkeit ausübt;

ii) eine Person ist, an der eine einzelne Person, die in diesem Staat eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt, als Nutzungsberechtigter beteiligt ist und sie von letzterer beherrscht wird;

iii) eine Person ist, an der eine Gruppe von fünf oder weniger Personen, von denen jeder einzelne in diesem Staat eine Tätigkeit ausübt, als Nutzungsberechtigter beteiligt ist und sie von dieser Gruppe beherrscht wird, wobei die Tätigkeit ein Bestandteil der gewerblichen Tätigkeit in diesem Staat ist oder mit dieser unmittelbar im Zusammenhang steht;

iv) eine Gesellschaft ist, die Mitglied eines Konzerns ist, dessen Gesellschaften für Besteuerungszwecke nach dem Recht dieses Staates (wie es ohne Rücksicht auf die Ansässigkeit dieser Gesellschaften angewendet wird) eine Organschaft bilden, und der Konzern in diesem Staat eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt;

v) als Nutzungsberechtigter entweder allein oder als Mitglied einer Gruppe von fünf oder weniger Personen, die zu Abkommensvergünstigungen berechtigt oder in einem "bestimmten Staat" ansässig sind, an einer Person beteiligt ist, die in dem Staat, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist, eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt und von letzterem beherrscht wird;

vi) zusammen mit einer anderen Person, die eine solche Tätigkeit ausübt, gemeinsam von einer Person (oder einer Gruppe von fünf oder weniger Personen) beherrscht wird, die (oder im Fall einer Gruppe jedes Mitglied dieser Gruppe) eine zu Abkommensvergünstigungen berechtigte Person oder in einem "bestimmten Staat" ansässig ist.

"Bestimmter Staat" bedeutet jeder Drittstaat, der durch Übereinkunft der zuständigen Behörden bestimmt wird und der wirksame Bestimmungen für den Informationsaustausch mit dem Staat hat, in dem die Person, die nach den oben genannten Bestimmungen überprüft wird, ansässig ist.

"Im Zusammenhang mit oder aus Anlaß bezogen"

Einkünfte, die im Zusammenhang mit oder aus Anlaß einer gewerblichen Tätigkeit bezogen werden, liegen vor, wenn zum Beispiel die einkünfteerzielende Tätigkeit in Österreich einen Geschäftszweig darstellt, der zur vom Einkünfteempfänger in den Vereinigten Staaten ausgeübten gewerblichen Tätigkeit gehört oder eine Ergänzung zu dieser Tätigkeit ist, oder wenn die betreffenden Einkünfte durch Vermögenswerte erzielt werden, die zum Betriebsvermögen des Einkünfteempfängers gehören, das als solches nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, anerkannt wird.

Es gilt als vereinbart, daß im Fall von verbundenen Unternehmen die aktive gewerbliche Tätigkeit des Einkünfteempfängers, der in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, im Verhältnis zur Tätigkeit, die von einem verbundenen Unternehmen im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird und zu Einkünften führt, hinsichtlich derer im anderen Vertragsstaat Abkommensvergünstigungen beansprucht werden, erheblich sein muß. Ob die gewerbliche Tätigkeit des Einkünfteempfängers in erheblichem Umfang ausgeübt wird, wird allgemein festgestellt durch Bezugnahme auf deren entsprechenden Anteil an der gewerblichen Tätigkeit im anderen Staat, die Art der ausgeübten Tätigkeit und die entsprechenden Beiträge, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in beiden Staaten geleistet werden. Auf jeden Fall gilt der Umfang der gewerblichen Tätigkeit des Einkünfteempfängers als erheblich, wenn für das vorangegangene Steuerjahr der Durchschnittswert der Verhältniszahlen für die nachstehenden Faktoren 10 vom Hundert übersteigt und jede Verhältniszahl 7,5 vom Hundert übersteigt, wobei jeder einzelne Faktor, der das 7,5-vom-Hundert-Kriterium im ersten vorangegangenen Steuerjahr nicht erfüllt, durch den Durchschnittswert der Verhältniszahlen für diesen Faktor in den vorangegangenen drei Steuerjahren ersetzt werden kann:

i) das Verhältnis des Wertes des bei der aktiven gewerblichen Tätigkeit vom Einkünfteempfänger im erstgenannten Staat verwendeten oder zur Verwendung bereitstehenden Vermögens zum gesamten oder gegebenenfalls anteilsmäßigen Wert des Vermögens, das bei der gewerblichen Tätigkeit, aus der die Einkünfte im anderen Staat erzielt werden, verwendet wird oder zur Verwendung bereitsteht;

ii) das Verhältnis der Einnahmen, die aus der aktiven gewerblichen Tätigkeit vom Einkünfteempfänger im erstgenannten Staat bezogen werden, zum gesamten oder gegebenenfalls anteilsmäßigen Wert des Lohnsummenaufwandes der im anderen Staat ausgeübten gewerblichen Tätigkeit.

Die nachstehenden Beispiele zeigen das Einvernehmen, das von den Verhandlungsführern hinsichtlich des beabsichtigten Anwendungsbereiches des Absatzes 1 lit. c erzielt worden ist. Die Beispiele sind für die Zwecke der Darstellung so gestaltet, daß ein österreichisches Unternehmen Abkommensvergünstigungen in den Vereinigten Staaten in Anspruch nimmt. Sie bezwecken keine erschöpfende Aufzählung, sondern sollen lediglich die verschiedenen Überlegungen verdeutlichen, die bei der Entscheidung, ob ein bestimmter Fall unter Absatz 1 lit. c fällt, von Bedeutung sind.

Beispiel I:

Sachverhalt: Eine in Österreich ansässige Gesellschaft gehört drei Personen, von denen jede in einem anderen Drittstaat ansässig ist. Die Gesellschaft übt in Österreich eine aktive Produktionstätigkeit aus. Sie unterhält in den Vereinigten Staaten eine Tochtergesellschaft, die ihr zur Gänze gehört und mit Fremd- und Eigenkapital ausgestattet ist. Die Tochtergesellschaft verkauft die Erzeugnissse der österreichischen Muttergesellschaft. Die aktive Produktionstätigkeit in Österreich ist gegenüber der Tätigkeit der amerikanischen Tochtergesellschaft von erheblichem Umfang. Können für die Zins- und Dividendenzahlungen der Tochtergesellschaft an ihre österreichische Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten Abkommensvergünstigungen gewährt werden?

Beurteilung: Abkommensvergünstigungen können gewährt werden, da die Abkommenserfordernisse, daß die in den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte "im Zusammenhang mit oder aus Anlaß" einer aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich "bezogen" werden und daß die gewerbliche Tätigkeit in Österreich gegenüber der einkünfteerzielenden Tätigkeit in den Vereinigten Staaten von erheblichem Umfang ist, erfüllt sind. Dieser Schluß beruht auf zwei Elementen des vorliegenden Sachverhalts: 1. Die Einkünfte stehen im Zusammenhang mit der aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich - in diesem Beispiel im Zusammenhang mit einer nachgelagerten Stufe; und 2. die aktive gewerbliche Tätigkeit in Österreich ist gegenüber der gewerblichen Tätigkeit der amerikanischen Tochtergesellschaft von erheblichem Umfang.

Beispiel II:

Sachverhalt: Der Sachverhalt ist der gleiche wie bei Beispiel I, jedoch mit folgenden Abweichungen: Die Einkünfte werden zwar von der österreichischen Muttergesellschaft der amerikanischen Tochtergesellschaft bezogen, aber die einschlägige gewerbliche Tätigkeit in Österreich wird von einer österreichischen Tochtergesellschaft ausgeübt. Die Tätigkeit der österreichischen Tochtergesellschaft erfüllt die im vorstehenden Beispiel genannten Kriterien des geschäftlichen Zusammenhangs und der Erheblichkeit. Können für die Dividenden- und Zinszahlungen der amerikanischen Tochtergesellschaft an die österreichische Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten Abkommensvergünstigungen gewährt werden?

Beurteilung: Die Vergünstigungen werden gewährt, da die beiden österreichischen Unternehmen (d.h. jenes, das die Einkünfte bezieht, und jenes, das die aktive gewerbliche Tätigkeit in erheblichem Umfang in Österreich ausübt) miteinander verbunden sind. Die Vergünstigungen werden nicht bloß deshalb verweigert, weil die Einkünfte von einer österreichischen Holdinggesellschaft bezogen werden und die einschlägige Tätigkeit in Österreich von einer österreichischen Tochtergesellschaft ausgeübt wird. Das Bestehen einer ähnlichen Holding-Struktur in den Vereinigten Staaten läßt das Recht der österreichischen Muttergesellschaft auf Abkommensvergünstigungen unberührt. Wenn also die österreichische Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten eine Tochtergesellschaft unterhält, die ihrerseits eine Holdinggesellschaft für die Tätigkeit des Konzerns in den Vereinigten Staaten ist, die mit der gewerblichen Tätigkeit in Österreich verbunden ist, wird im Fall der Dividenden, die die amerikanische Holdinggesellschaft an die österreichische Holding-Muttergesellschaft zahlt, die Möglichkeit der Gewährung der Vergünstigungen in der vorstehend beschriebenen Weise geprüft, wobei unberücksichtigt bleibt, daß die Tätigkeit von dem einen Unternehmen ausgeübt wird, während die Einkünfte, für die Vergünstigungen beansprucht werden, von einem anderen - verbundenen - Unternehmen gezahlt werden.

Beispiel III:

Sachverhalt: Eine in Österreich ansässige Gesellschaft gehört drei Personen, von denen jede in einem anderen Drittstaat ansässig ist. Die Gesellschaft ist der weltweite Sitz und die Muttergesellschaft eines zusammengehörenden internationalen Unternehmenskonzerns, der durch Tochtergesellschaften in vielen Ländern betrieben wird. Die amerikanischen und österreichischen Tochtergesellschaften, die zur Gänze der Gesellschaft gehören, stellen in ihren Ansässigkeitsstaaten Erzeugnisse her, die zum Sortiment des Konzerns gehören. Die amerikanische Tochtergesellschaft ist mit Fremd- und Eigenkapital ausgestattet worden. Die aktive Produktionstätigkeit der österreichischen Tochtergesellschaft ist gegenüber der Tätigkeit der amerikanischen Tochtergesellschaft von erheblichem Umfang. Die österreichische Muttergesellschaft leitet den weltweiten Konzern und betreibt außerdem Forschung und Entwicklung, um die Fertigung der Erzeugnisse des Konzerns zu verbessern. Können für die Dividenden- und Zinszahlungen der amerikanischen Tochtergesellschaft an ihre österreichische Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten Abkommensvergünstigungen gewährt werden?

Beurteilung: Abkommensvergünstigungen können gewährt werden, da das Abkommenserfordernis erfüllt ist, daß die in den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte "im Zusammenhang mit oder aus Anlaß" einer aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich "bezogen" werden. Dieser Schluß beruht auf zwei Elementen des vorliegenden Sachverhalts:

1. Die Einkünfte stehen im Zusammenhang mit der aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich, da die amerikanische Tochtergesellschaft und die österreichische Tochtergesellschaft Erzeugnisse herstellen, die zum Sortiment des Konzerns gehören, und da die österreichische Muttergesellschaft den weltweiten Konzern leitet und Forschung und Entwicklung betreibt, die zum Vorteil beider Tochtergesellschaften ist; und

2. die aktive gewerbliche Tätigkeit in Österreich ist gegenüber der gewerblichen Tätigkeit der amerikanischen Tochtergesellschaft von erheblichem Umfang.

Beispiel IV:

Eine in einem Drittstaat ansässige Person errichtet eine österreichische Gesellschaft, um eine große amerikanische Produktionsgesellschaft zu erwerben. Die einzige gewerbliche Tätigkeit der österreichischen Gesellschaft (abgesehen davon, daß sie die Anteile an einer amerikanischen Gesellschaft hält) besteht darin, einen kleinen Einzelhandelsbetrieb zu unterhalten, der Erzeugnisse der amerikanischen Gesellschaft verkauft. Hat die österreichische Gesellschaft Anspruch auf die Abkommensvergünstigungen nach Absatz 1 lit. c in bezug auf die Dividenden, die sie vom amerikanischen Hersteller bezieht?

Beurteilung: Die Dividenden berechtigen nicht zu den Vergünstigungen. Es besteht zwar - allenfalls - zwischen dem amerikanischen und dem österreichischen Unternehmen ein geschäftlicher Zusammenhang, aber das Erfordernis der "Erheblichkeit" ist nicht erfüllt.

Beispiel V:

Sachverhalt: Österreichische, deutsche und belgische Gesellschaften gründen ein Joint-venture in Form einer in Österreich errichteten Personengesellschaft zur Herstellung eines Erzeugnisses in einem Entwicklungsland. Dem Joint-venture gehört eine amerikanische Vertriebsgesellschaft, die Dividenden an das Joint-venture zahlt. Können für diese Dividenden die Vergünstigungen nach dem amerikanisch-österreichischen Abkommen gewährt werden?

Beurteilung: Nach Artikel 4 ist nur der österreichische Gesellschafter der Personengesellschaft im Sinne des Abkommens in Österreich ansässig. Die Frage stellt sich deshalb auf Grund dieses Abkommens nur hinsichtlich des Dividendenanteils des österreichischen Gesellschafters. Wenn der österreichische Gesellschafter die Kriterien des Absatzes 1 lit. d hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage oder das Kriterium des Absatzes 1 lit. e oder f hinsichtlich des Börsenhandels erfüllt, hat er Anspruch auf die Vergünstigungen, ohne daß Absatz 1 lit. c herangezogen werden müßte. Andernfalls ist die Frage nach dem Muster der vorstehenden Beispiele zu beurteilen, um zu entscheiden, ob die Vergünstigungen nach Absatz 1 lit. c gewährt werden können. Die Entscheidung über die Gewährung der Abkommensvergünstigungen an die deutschen und belgischen Gesellschafter wird auf Grund der Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland beziehungsweise Belgien getroffen.

Beispiel VI:

Sachverhalt: Eine österreichische Gesellschaft, eine deutsche Gesellschaft und eine belgische Gesellschaft gründen ein Joint-venture in Form einer in Österreich ansässigen Gesellschaft, an der sie sich in jeweils gleichem Umfang beteiligen. Das Joint-venture übt eine aktive Produktionstätigkeit in Österreich aus. Die daraus bezogenen Einkünfte verbleiben als Betriebskapital im Unternehmen und werden in amerikanische Staatsanleihen und andere amerikanische Schuldtitel investiert, bis das Kapital für den Geschäftsbetrieb benötigt wird. Können für die Zinsen, die für diese Schuldtitel gezahlt werden, die Vergünstigungen nach dem amerikanisch-österreichischen Abkommen gewährt werden?

Beurteilung: Für die Zinsen können Abkommensvergünstigungen gewährt werden. Zinseinkünfte aus der kurzfristigen Anlage von Betriebskapital werden aus Anlaß der in Österreich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit des österreichischen Joint-venture bezogen.

Absatz 1 lit. h:

Eine Person gilt als anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft, wenn:

a) sie in ihrem Ansässigkeitsstaat an der gesamten Überwachung und Verwaltung des Konzerns einen wesentlichen Anteil hat, zu dem auch die Finanzierung des Konzerns gehören kann, wobei diese Finanzierung jedoch nicht den Hauptteil ausmachen kann;

b) der Konzern aus Gesellschaften besteht, die in mindestens fünf Staaten ansässig sind und dort eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausüben, und die gewerbliche Tätigkeit, die in jedem der fünf Staaten (oder fünf Staatengruppen) ausgeübt wird, mindestens 10 vom Hundert der Einnahmen des Konzerns erzielt;

c) aus der gewerblichen Tätigkeit, die in irgendeinem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat der Hauptverwaltungsgesellschaft ausgeübt wird, weniger als 50 vom Hundert der Einnahmen des Konzerns erzielt werden;

d) nicht mehr als 25 vom Hundert ihrer Einnahmen aus dem anderen Staat bezogen werden;

e) sie eine Vollmacht besitzt, unabhängig im eigenen Ermessensbereich die in lit. a genannten Funktionen auszuführen, und diese Vollmacht ausgeübt wird;

f) sie in ihrem Ansässigkeitsstaat denselben einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen unterliegt wie andere Personen, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben;

g) die im anderen Staat bezogenen Einkünfte entweder im Zusammenhang mit oder aus Anlaß der in lit. b genannten aktiven gewerblichen Tätigkeit bezogen werden.

Wenn die Einkünfteerfordernisse hinsichtlich der Behandlung als anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft (Absatz 1 lit. b, c oder d) nicht erfüllt sind, gelten sie dann als erfüllt, wenn die erforderlichen Verhältniszahlen durch Ermittlung der durchschnittlichen Einnahmen der vorangegangenen vier Jahre vorliegen.

Absatz 2:

Artikel 16 Absatz 2 sieht vor, daß einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die aus dem anderen Vertragsstaat Einkünfte bezieht und gemäß Absatz 1 keinen Anspruch auf die Vergünstigungen des Abkommens hat, dennoch Vergünstigungen auf Grund des Ermessens der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, gewährt werden dürfen. Der Absatz selbst bietet den zuständigen Behörden oder den Steuerpflichtigen keinen Hinweis, wie das Ermessen ausgeübt werden soll. Dieses Protokoll soll eine Erörterung und Anhaltspunkte bieten.

Es wird angenommen, daß für Zwecke der Durchführung des Absatzes 2 dem Steuerpflichtigen gestattet wird, seinen Fall der zuständigen Behörde zur Einholung einer auf dem Sachverhalt beruhenden Vorabentscheidung zu unterbreiten und nicht solange warten muß, bis die Steuerbehörden eines der Vertragsstaaten entschieden haben, daß keine Abkommensvergünstigungen gewährt werden. Unter diesen Umständen wird auch damit gerechnet, daß in Fällen, in denen die zuständige Behörde entscheidet, daß Vergünstigungen zu gewähren sind, diese Vergünstigungen rückwirkend gewährt werden, und zwar vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen Abkommensbestimmung oder vom Zeitpunkt der Errichtung der betroffenen Einrichtung, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Bei den Entscheidungen auf Grund des Absatzes 2 läßt sich die zuständige Behörde davon leiten, ob der Hauptzweck für die Errichtung, den Erwerb oder die Weiterführung einer solchen Person oder die Ausübung ihrer Geschäfte die Erlangung von Vorteilen auf Grund dieses Abkommens ist oder war. Es gilt als vereinbart, daß die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Fakten und Umstände berücksichtigen. Zu den materiellen Kriterien, die die zuständigen Behörden berücksichtigen sollten, können unter anderem gehören: das Vorliegen eines eindeutigen betrieblichen Zweckes für die Einrichtung und den Standort des die Einkünfte erzielenden Unternehmens; die Ausübung einer aktiven gewerblichen Tätigkeit (im Gegensatz zu einer bloßen Investitionstätigkeit) durch das Unternehmen; eine echte geschäftliche Beziehung zwischen diesem Unternehmen und der den Einkünften zugrundeliegenden Tätigkeit; und das Ausmaß, in dem das Unternehmen, sofern es eine Gesellschaft ist, auf Abkommensvergünstigungen Anspruch hätte, die mit jenen vergleichbar sind, die dieses Abkommen in Fällen gewährt, in denen das Unternehmen in dem Staat, in dem die Mehrzahl der Anteilseigner ansässig sind, gegründet worden ist.

Das nachstehende Beispiel verdeutlicht die Anwendung einiger dieser Grundsätze:

Sachverhalt: Österreichische, deutsche und belgische Gesellschaften, von denen jede im jeweiligen Ansässigkeitsstaat unmittelbar oder über ihre Tochtergesellschaften in erheblichem Umfang eine aktive Geschäftstätigkeit ausübt, beschließen, bei der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines hochmodernen Passagierflugzeuges über ein Joint-venture, dessen Sitz laut Gründungsvertrag in Österreich liegt, zusammenzuarbeiten. Die Funktionen der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung werden von den einzelnen am Joint-venture beteiligten Unternehmen in ihren jeweiligen Ansässigkeitsstaaten wahrgenommen. Die Joint-venture-Gesellschaft, die im Bereich der Geschäftsleitung und des Finanzwesens mit einer beträchtlichen Anzahl von Mitarbeitern ausgestattet ist, die von den am Joint-venture beteiligten Unternehmen abgestellt werden, fungiert als allgemeiner Sitz für das Joint-venture und ist verantwortlich für die Gesamtleitung des Projekts einschließlich der Koordinierung jener Funktionen, die von den einzelnen am Joint-venture beteiligten Unternehmen für die Joint-venture-Gesellschaft getrennt ausgeübt werden, für die Anlage des Betriebskapitals, das von den am Joint-venture beteiligten Unternehmen eingebracht wird, und für die Finanzierung des zusätzlichen Kapitalbedarfs des Projekts durch die Aufnahme öffentlicher und privater Mittel. Die Joint-venture-Gesellschaft bezieht aus amerikanischen Quellen Kapitaleinkünfte aus Streubesitz. Können für diese Einkünfte die Vergünstigungen nach dem amerikanisch-österreichischen Abkommen gewährt werden?

Beurteilung: Wenn die Tätigkeit der Joint-venture-Gesellschaft eine aktive gewerbliche Tätigkeit darstellt und die Einkünfte mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können die Vergünstigungen nach Absatz 1 lit. c gewährt werden. Andernfalls wird die zuständige amerikanische Behörde wahrscheinlich entscheiden, daß auf Grund des vorliegenden Sachverhalts die Abkommensvergünstigungen in Übereinstimmung mit Absatz 2 gewährt werden sollten, insbesondere angesichts

1. des Umstandes, daß für die Errichtung und Standortwahl der Joint-venture-Gesellschaft ein eindeutiger betrieblicher Zweck vorliegt und

2. des Umstandes, daß diese Gesellschaft neben den Finanzfunktionen umfangreiche Hauptverwaltungsfunktionen ausübt.

Internationale wirtschaftliche Integration

Es gilt als vereinbart, daß die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union bei der nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidung hinsichtlich des Anspruches auf Vergünstigungen für österreichische Gesellschaften, an denen nicht-österreichische Personen, die jedoch in EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, wesentlich beteiligt sind oder die sowohl in Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch in
Österreich eine erhebliche Geschäftstätigkeit ausüben, eine Rolle spielt. Die besonderen Verbindungen der Vereinigten Staaten zu Kanada und Mexiko auf Grund des NAFTA-Abkommens werden sich bei der nach Absatz 2 von der zuständigen Behörde zu treffenden Entscheidung hinsichtlich der Vergünstigungen in Österreich, die von in den Vereinigten Staaten ansässigen Personen beansprucht werden, ähnlich auswirken.

Neben der Berücksichtigung der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union bei den nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen der zuständigen Behörde gilt es ebenfalls als vereinbart, daß die Vereinigten Staaten und Österreich darüber beraten, ob eine Notwendigkeit besteht, Artikel 16 abzuändern, um die engere Beziehung zwischen Österreich und seinen EU-Partnern zum Ausdruck zu bringen. Wenn solche Abänderungen als wünschenswert erscheinen, wird unverzüglich ein Protokoll zu diesem Abkommen ausgehandelt werden, um diese Vereinbarung zum Ausdruck zu bringen.

Zu Arikel 17 (Behandlung von Orchestern):

Artikel 17 Absatz 1 bezieht sich nur auf natürliche Personen. Juristische Personen, die ein Orchester betreiben (wie Personenvereinigungen, Gemeinden, Staaten), unterliegen gemäß Absatz 1 in dem Staat, in dem das Orchester auftritt, nicht der Besteuerung, wenngleich diese Personen nach Absatz 2 dieses Artikels oder nach Artikel 7 (Unternehmensgewinne) im Staat der Darbietung der Besteuerung unterliegen können. Die einzelnen Musiker unterliegen aber nur dann dort der Besteuerung, wenn ihre jährliche Vergütung, die sie für die Darbietungen im Gaststaat erhalten, die Grenze von 20 000 U.S.-Dollar übersteigt. Bei monatlich gezahlten Gehältern darf nur jener Teil des monatlichen Gehalts besteuert werden, der den Tagen zuzurechnen ist, die im Gaststaat "physisch" verbracht werden. Erfolgt jedoch eine pauschale Bezahlung, die im Zusammenhang mit der Darbietung steht, dann wird der Gesamtbetrag berücksichtigt, wobei für Zeiträume der Vorbereitung, die außerhalb des Gaststaates verbracht worden sind, keine Abzüge erfolgen.

Zu Artikel 18 (Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung):

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung" beschränkt sich nicht auf Alterspensionen, sondern bezieht sich auf alle Arten von Sozialversicherungsleistungen, zB auch auf Sachleistungen und Zahlungen, die als Ersatz für arbeitsbedingte Erkrankungen oder Arbeitsunfälle erfolgen. Der in Absatz 1 lit. b verwendete Ausdruck "andere öffentliche Ruhegehälter" soll sich auf Pensionsleistungen für Eisenbahnbedienstete, Kategorie 1, beziehen.

Zu Artikel 19 (Anwendungsbereich in bezug auf Personal):

Es gilt als vereinbart, daß eine Person (zB eine Botschaft oder ein Konsulat), die öffentliche Funktionen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausübt, durch ihr gesamtes Personal tätig wird; Personal, das Tätigkeiten wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges oder die Reinigung ausübt, wird deshalb in "Ausübung öffentlicher Funktionen" tätig und fällt somit unter Artikel 19 Absatz 1.

Zu Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung):

Es gilt als vereinbart, daß sich Artikel 22 Absatz 1, der von den Vereinigten Staaten verlangt, daß für österreichische Steuern "nach dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Begrenzungen" eine Anrechnung der ausländischen Steuer gewährt wird, auf jene Gesetze bezieht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehen und die in der Folge abgeändert werden können. Das amerikanische Recht enthält Bestimmungen, die gewährleisten sollen, daß alle Steuerpflichtigen eine gewisse Mindeststeuer - die Alternative Minimum Tax ("AMT") - entrichten. Obwohl die AMT durch die Anrechnung ausländischer Steuern herabgesetzt werden kann, kann diese Anrechnung sie nicht auf Null reduzieren, sondern nur das Ausmaß von 90 vom Hundert der AMT betragen. Es gilt als vereinbart, daß diese Begrenzung auf 90 vom Hundert der AMT im Einklang steht mit der allgemeinen amerikanischen Verpflichtung, eine Anrechnung der ausländischen Steuer vorzusehen.

Zu Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung):

Berechnung der Bruttodividende und des fiktiven Anrechnungsbetrages

Amerikanische Muttergesellschaften berechnen ihre amerikanischen Steuern auf der Grundlage der Einkünfte, die sie von gewissen ausländischen Tochtergesellschaften beziehen ), einschließlich der ausländischen Steuern, die auf diese Einkünfte angerechnet werden.

Nach amerikanischem Recht (§ 902 des Internal Revenue Code) gelten im Fall einer amerikanischen Muttergesellschaft, die von ihrer beherrschten ausländischen Gesellschaft Dividenden bezieht, die von der beherrschten ausländischen Gesellschaft (Controlled Foreign Corporation) an die ausländische Regierung gezahlten Steuern als von der amerikanischen Muttergesellschaft gezahlt. Diese fiktiv gezahlten Steuern werden für Zwecke der Berechnung des Anrechnungsbetrages der ausländischen Steuer den unmittelbar gezahlten ausländischen Abzugsteuern hinzugerechnet.

Der Anrechnungsbetrag der fiktiv gezahlten Steuer wird als Verhältnis der bezogenen Dividenden zu den ausländischen Einkünften nach Abzug der Steuer, die mit den anrechenbaren ausländischen Steuern multipliziert werden, berechnet; diese anrechenbaren ausländischen Steuern schließen üblicherweise nur Steuern vom Einkommen ein, sie können aber in besonderen Fällen andere Steuern, die den Steuern vom Einkommen gleichgestellt werden oder die "an Stelle" einer Steuer vom Einkommen gezahlt werden, einschließen.

Der fiktive Anrechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:

Die amerikanische Muttergesellschaft muß die Dividende, die sie von der ausländischen Tochtergesellschaft bezieht, um den Betrag der fiktiv gezahlten ausländischen Steuern erhöhen ("Bruttodividende"). Die gesamte ausländische Bruttodividende entspricht der tatsächlich bezogenen Dividende einschließlich der für diese Dividende fiktiv gezahlten ausländischen Steuern.

Der gewährte Anrechnungsgesamtbetrag der ausländischen Steuer entspricht der Summe der Abzugsteuern einschließlich des fiktiven Anrechnungsbetrages. Die Anrechnung der ausländischen Steuer wird durch das Verhältnis der steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte zum gesamten steuerpflichtigen Welteinkommen begrenzt, das mit der amerikanischen Steuerschuld multipliziert wird. Diese Vorgangsweise erlaubt eine Durchschnittsberechnung hoher und niedriger ausländischer Steuersätze. Eine solche Durchschnittsberechnung kann jedoch nur innerhalb einer einzigen Einkunftsart erfolgen. Das Gesetz sieht für die Berechnung des Anrechnungsbetrages ausländischer Steuern eine Anzahl von Höchstbeträgen für verschiedene Einkunftsarten vor (zB passive Einkünfte, hohe Abzugsteuer und Einkünfte aus Finanzdienstleistungen). Übersteigende ausländische anrechenbare Steuern können fünf Jahre vorgetragen und drei Jahre rückgetragen werden.

Wenn die von der beherrschten ausländischen Gesellschaft gezahlten Dividenden die laufenden Einkünfte übersteigen, wird der Betrag, um den die laufenden Dividenden die laufenden Einkünfte übersteigen, den nichtausgeschütteten Einkünften der vorangegangenen Jahre in umgekehrter Reihenfolge, also das letzte Jahr zuerst, zugerechnet. Seit 1986 müssen Firmen für Zwecke der Ermittlung des mittelbaren Anrechnungsbetrages ausländischer Steuern alle Einkünfte aus beherrschten ausländischen Gesellschaften, die nach 1986 bezogen werden, und ausländische Steuern zusammenzählen, um für Zwecke der indirekten Steueranrechnung einen ausländischen Steuersatz zu erhalten, der den Durchschnittswert von mehreren Jahren darstellt. Die Zusammenfassung von Einkünften und Gewinnen erfolgt nur für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages der fiktven ausländischen Steuer und wird nicht für andere Zwecke angewendet ).

Beispiel:

Eine amerikanische Muttergesellschaft hält alle Anteile an einer österreichischen Tochtergesellschaft, die ihre gesamten Einkünfte ausschüttet. Nehmen wir an, daß Österreich eine Körperschaftsteuer in Höhe von 34 vom Hundert und eine Abzugsteuer auf Dividenden in Höhe von 5 vom Hundert erhebt. Die Vereinigten Staaten besteuern das Welteinkommen zu einem Satz von 35 vom Hundert.

Einkünfte der beherrschten österreichischen Gesellschaft vor Abzug der Steuern 100,0

Österreichische Körperschaftsteuer (34 vom Hundert) 34,0

Österreichische Einkünfte nach Abzug der Steuern 66,0

Abzugsteuer auf Dividenden (5 vom Hundert) 3,3

Anrechenbare ausländische Steuer

Unmittelbare Abzugsteuer 3,3

Fiktive Anrechnung der Einkommensteuer der Tochtergesellschaft 34,0

Anrechenbare Steuern 37,3

Amerikanische Einkünfte

Erhaltene Dividende 66,0

Fiktive österreichische Steuer 34,0

Gesamte Bruttoeinkünfte 100,0

amerikanische Steuer (35 vom Hundert) 35,0

Anrechnung der ausländischen Steuer 37,3

zahlbare amerikanische Nettosteuer -2,3

Zu Artikel 23 (Behandlung von in österreichischen Betriebstätten entstandenen Verlusten):

Artikel 23 Absatz 3 verlangt, daß die in einer österreichischen Betriebstätte entstandenen Verluste einer amerikanischen Gesellschaft zu denselben Bedingungen vorgetragen werden dürfen, die anzuwenden wären, wenn diese Betriebstätte eine Betriebstätte eines österreichischen Unternehmens wäre. Im letzteren Fall können Verluste über einen Zeitraum von sieben Jahren insoweit vorgetragen werden, als sie nicht mit anderen Einkünften dieses Unternehmens ausgeglichen werden können.

Zu Artikel 23 (Ausschüttung von Zuwachsvermögen):

Nach amerikanischem Recht unterliegt eine amerikanische Gesellschaft, die aufgelöst wird, mit den Gewinnen aus dem von ihr ausgeschütteten Zuwachsvermögen der Besteuerung. Eine Ausnahme besteht im Fall von Vermögen, das von einer amerikanischen Tochtergesellschaft, die von der Muttergesellschaft zu 80 vom Hundert oder mehr beherrscht wird, an eine amerikanische Muttergesellschaft ausgeschüttet wird, unter der Annahme, daß der Zuwachs dieses Vermögens in dem Zeitpunkt der Besteuerung unterliegt, in dem die Muttergesellschaft das Vermögen veräußert. Die Ausnahme gilt nicht, wenn Vermögen an Muttergesellschaften ausgeschüttet wird, die von der Steuer befreit sind, und sie gilt generell nicht, wenn Vermögen an ausländische Muttergesellschaften ausgeschüttet wird, da die Steuerschuld nur dann hinausgeschoben werden kann, wenn sie bei einer nachträglichen Ausschüttung eingehoben werden kann. Da diese unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht davon abhängt, ob ausländische oder amerikanische Personen über das Vermögen verfügen, sondern davon, ob die Empfänger der amerikanischen Körperschaftsteuer unterliegen, gilt als vereinbart, daß diese Regelung mit Artikel 23 Absatz 4 nicht unvereinbar ist.

Zu Artikel 23 (Abzugsteuer bei Personengesellschaften):

Das amerikanische Recht verlangt, daß eine Personengesellschaft, die Einkünfte bezieht, welche mit einer gewerblichen Tätigkeit in den Vereinigten Staaten in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen, 20 vom Hundert der Ausschüttungen an ausländische Gesellschafter einbehält. Ein solcher Abzug gilt nicht für Ausschüttungen an amerikanische Gesellschafter. Bei der Abzugsteuer handelt es sich um keine Endbesteuerung, sondern um eine Steuervorauszahlung, die insoweit rückerstattet wird, als sie die Steuerschuld des Gesellschafters übersteigt. Es gilt als vereinbart, daß es sich dabei um ein angemessenes Einhebungsverfahren handelt, das mit Artikel 23 nicht im Widerspruch steht.

Zu Artikel 23 (Option auf eine S Corporation):

Das amerikanische Recht gestattet einer kleinen Gesellschaft (35 oder weniger einzelne Anteilseigner) die Option, daß ihre Einkünfte bei den Anteilseignern der Besteuerung unterworfen werden anstatt auf der Ebene der Gesellschaft, so als wäre sie eine Personengesellschaft. Diese Wahlmöglichkeit steht nur dann zur Verfügung, wenn sämtliche Anteilseigner amerikanische Staatsbürger sind oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind und persönlich zur Gänze der amerikanischen Steuer unterliegen, sodaß sie zum Beispiel Verluste, Abzüge oder Anrechnungen berücksichtigen können. Nichtansässige Ausländer unterliegen nicht mit ihren Nettoeinkünften der amerikanischen Steuer und kommen deshalb als Gesellschafter einer S Corporation nicht in Frage. Diese Option unterscheidet zwischen amerikanischen und ausländischen Personen nicht auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auf Grund ihrer unterschiedlichen Besteuerung. Es gilt als vereinbart, daß diese Unterscheidung mit Artikel 23 nicht im Widerspruch steht.

Zu Artikel 24 (Das Wesen des Verständigungsverfahrens):

Das Verständigungsverfahren soll kein neues Abkommensrecht schaffen sondern wird zur Gänze von den Abkommensbestimmungen und der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt. Einer seiner Hauptzwecke ist es, eine koordinierte Auffassung von Abkommensbestimmungen zu finden, die für abweichende Auslegungen Spielraum läßt. Das Verständigungsverfahren soll die Möglichkeit eröffnen, zwischen den Vertragsparteien einen vereinbarten Standpunkt zur Frage zu finden, welcher Auslegung der Vorrang eingeräumt werden soll, um den eigentlichen Zweck des Abkommens am besten zum Ausdruck zu bringen.

Zu Artikel 25 (Informationsaustausch):

Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß den entsprechenden Ausschüssen des amerikanischen Kongresses und dem amerikanischen General Accounting Office (GAO) zu den nach diesem Abkommen ausgetauschten Informationen in jenen Fällen Zugang gewährt wird, in denen ein solcher Zugang zur Ausübung ihrer Aufsichtsverpflichtung notwendig ist. Alle Informationen, die diesen Organisationen übermittelt werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Diese Vereinbarung bewirkt die Klarstellung, daß das Abkommen das Finance Committee, das Ways and Means Committee und das Joint Committee on Taxation sowie das GAO ermächtigt, Zugang zu sämtlichen Informationen zu haben, die auf Grund des Abkommens nach den oben beschriebenen Bedingungen erhalten werden.

Seitens Österreichs ist die Offenlegung von Informationen an den Rechnungshof und an die Ausschüsse des Parlaments gestattet.

Zu Artikel 25 (Gerichtsverfahren):

Es gilt als vereinbart, daß ein Amtshilfeersuchen, das von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß gestellt worden ist und den in Artikel 25 dargelegten Erfordernissen entspricht, vom ersuchten Staat nicht bloß deshalb zurückgewiesen werden kann, weil das Ersuchen für Zwecke eines anhängigen Gerichtsverfahrens in steuerlichen Angelegenheiten gestellt wurde.

Zu Artikel 25 (Finanzstrafrechtliche Erhebungen):

Es gilt als vereinbart, daß der Ausdruck "finanzstrafrechtliche Erhebungen" für Verfahren gilt, die entweder von Gerichten oder Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. Die Einleitung einer strafrechtlichen Erhebung durch die Criminal Investigation Division des Internal Revenue Service stellt zum Beispiel eine finanzstrafrechtliche Erhebung dar.

Zu Artikel 25 (Bankgeheimnis):

Auf der Grundlage des Absatzes 19 des OECD-Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens wird vereinbart, daß Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung der Banken (Bestimmungen über das Bankgeheimnis) kein Handels- oder Berufsgeheimnis darstellen. Diese Auffassung wird unter anderem von der deutschen und österreichischen Rechtsprechung (Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 1979, VII R 1 6/78, BStBl. II, 1979, 268 und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1992, 86/17/0169, (ÖStZB 1992, 580) unterstützt.

Zu Artikel 25 (Keine Vollstreckung von Strafzuschlägen):

Es gilt als vereinbart, daß die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern Zinsen einschließt, jedoch nicht die Einhebung von Geldstrafen oder anderen Strafzuschlägen.

Zu Artikel 25 ("Klausel über wesentliche Interessen"):

Es wird vereinbart, daß sich ein Vertragsstaat auf die "Klausel über wesentliche Interessen" berufen kann, wenn er ersucht wird, für den anderen Vertragsstaat eine Steuer zu vollstrecken und wenn er bestreitet, daß die betreffende Steuer nach den Bestimmungen des Abkommens erhoben wird.

Zu Artikel 25 (Flexible Anwendung des Artikels):

Es gilt als vereinbart, daß bei der Anwendung dieses Artikels der ersuchte Staat verpflichtet wird, die gewünschten Informationen nach seinen zum Zeitpunkt des Ersuchens maßgeblichen Verfahren zu beschaffen.

Zu Artikel 25 (Amtshilfe) und Artikel 28 (Inkrafttreten):

Es gilt als vereinbart, daß der Amtshilfeartikel (Artikel 25) keine Besteuerungsrechte zuordnet; er beschränkt sich deshalb nicht auf Steuern, die nach dem im zweiten Satz des Artikels 28 Absatz 2 genannten Zeitpunkt erhoben werden, oder auf Informationen, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.MEMORANDUM OF UNDERSTANDING

Re Interpretation of the Convention

It is understood that provisions of the Treaty which are drafted according to the corresponding provisions of the OECD-Model Convention on Income and on Capital shall generally be expected to have the same meaning as expressed in the OECD Commentary thereon. The understanding in the preceding sentence will not apply with respect to the following:

(a) any reservations or observations to the OECD Model or its Commentary by either Contracting State;

(b) any contrary interpretations in this Memorandum of Understanding;

(c) any contrary interpretation in a published explanation by one of the Contracting States that has been provided to the competent authority of the other Contracting State prior to the entry into force of the Convention; and

(d) any contrary interpretation agreed to by the competent authorities after the entry into force of the Convention.

The Commentary - as it may be revised from time to time - constitutes a means of interpretation in the sense of the Vienna Convention of 23 May 1969 on the Law of Treaties.

Re Article 4 (Residence of pass-through entities)

It is understood that the income derived or paid by pass-through entities, such as limited liability companies, is to be treated as the income of a resident of a Contracting State, only to the extent that the income is subject to tax in that State in the hands of the beneficial owner or owners of the income as the income of a resident of that Contracting State. Thus the determination of the residence of such entities for purposes of the Convention is to be made on the same basis as that of a partnership.

Re Article 4 (Center of vital interests in the case of foreign assignments)

The center of vital interests may not be determinable solely by reviewing the circumstances prevailing in one single year; a longer period may have to be taken into consideration.

Re Article 6 (Income derived from the exploitation of rights in immovable property)

Article 6 applies likewise to income derived from the exploitation of rights in immovable property. Thus, a U.S. corporation being the lessee of an Austrian building which is owned by a German corpora-tion, would be liable to Austrian taxation on the income received by virtue of sublease contracts concluded with the actual users of the premises; the mere fact that the U.S. corporation does not hold immovable property in Austria (because the rights of a lessee in the immovable property, being the source of income, are to be considered as movable assets) does not prevent the application of Article 6.

Re Article 10 (Effects of paragraph 1 for the country of source)

Paragraph 1 sets out that dividends "may be taxed” in the country of residence; a rule of that type does not prevent the country of source from taxing such dividends, too. In the case of a U.S. REIT with an Austrian substantial participation the limitations provided in paragraph 2 do not affect the source country; this country therefore preserves its full right of taxation.

Re Article 16 (Anti-abuse concept of the treaty)

Special provisions of the treaty designed to curb abusive international transactions and to exclude them from treaty benefits, like Article 16, are not to be understood as preventing a Contracting State from applying a substance over form evaluation of facts in other cases not particularly covered by a specific anti-abuse clause of the treaty.

Re Article 16 (Limitation on Benefits)

The following understandings have been reached with respect to the application of Article 16 (Limitation on Benefits):

Paragraph 1 (c)

It is intended that the provisions of subparagraph 1 (c) will be self executing. Unlike the provisions of paragraph 2, claiming benefits under this subparagraph does not require advance competent authority ruling or approval. The tax authorities may, of course, on review, determine that the taxpayer has improperly interpreted the subparagraph and is not entitled to the benefits claimed.

Agreement has been reached on certain interpretations with respect to particular terms used in the treaty provision:

"Engaged in the active conduct of a trade or business”

A person that is a resident of one of the States is considered to be engaged in the active conduct of a trade or business in that State not only if such person is directly so engaged but also

e.g. if such person

(i) is a partner in a partnership so engaged;

(ii) is a person in which a controlling beneficial interest is held by a single person which is engaged in the active conduct of a trade or business in that State;

(iii) is a person in which a controlling beneficial interest is held by a group of five or fewer persons each member of which is engaged in activity in that State which is a component part of or directly related to the trade or business in that State;

(iv) is a company that is a member of a group of companies that form or could form a consolidated group for tax purposes according to the law of that State (as applied without regard to the residence of such companies), and the group is engaged in the active conduct of a trade or business in that State;

(v) owns, either alone or as a member of a group of five or fewer persons that are qualified persons or residents of an "identified state”, a controlling beneficial interest in a person that is engaged in the active conduct of a trade or business in the State in which the owner is resident;

(vi) is together with another person that is so engaged, under the common control of a person (or a group of five or fewer persons) which (or, in the case of a group, each member of which) is a qualified person or a resident of an "identified state”.

"Identified state” means any third country, identified by agreement of the competent authorities, which has effective provisions for the exchange of information with the State in which the person being tested under the above provisions is a resident.

Derived in connection with, or incidental to

Income is derived in connection with, or is incidental to a trade or business e.g. if the income-producing activity in Austria is a line of business which forms a part of or is complementary to the trade or business conducted in the United States by the income recipient or if the income in question is produced by assets forming part of the business property of the income recipient as recognized under the taxation law of the Contracting State in which the trade or business is carried on.

It is understood that in the case of associated enterprises the active conduct of the trade or business of the income recipient resident in one of the Contracting States must be substantial in relation to the activity carried on by an associated enterprise in the other Contracting State giving rise to the income in respect of which treaty benefits are being claimed in that other Contracting State. Whether the trade or business of the income recipient is substantial will generally be determined by reference to its proportionate share of the trade or business in the other State, the nature of the activities performed and the relative contributions made to the conduct of the trade or business in both States. In any case, however, the trade or business of the income recipient will be deemed to be substantial if, for the preceding taxable year, the average of the ratios for the following factors exceeds 10 percent and each for the ratios exceeds 7.5 percent, provided that for any separate factor that does not meet the 7.5 percent test in the first preceding taxable year the average of the ratios for that factor in the three preceding taxable years may be substituted:

(i) the ratio of the value of assets used or held for use in the active conduct of the trade or business by the income recipient in the first-mentioned State to all, or, as the case may be, the proportionate share of the value of such assets so used or held for use by the trade or business producing the income in the other State;

(ii) the ratio of gross income derived from the active conduct of the trade or business by the income recipient in the first-mentioned State to all, or as the case may be, the proportionate share of the payroll expense of the trade or business for services performed in the other State.

The following examples reflect understandings reached by the negotiators as to the intended scope of subparagraph 1 (c). The examples are structured for purposes of exposition in terms of an Austrian entity claiming U.S. treaty benefits. They are not intended to be exhaustive, but are merely illustrative of the kinds of considerations which are relevant in making a determination as to whether a particular case falls within the scope of subparagraph 1 (c).

Example I

Facts: An Austrian resident company is owned by three persons, each resident in a different third country. The company is engaged in an active manufacturing business in Austria. It has a wholly-owned subsidiary in the United States which has been capitalized with debt and equity. The subsidiary is engaged in selling the output of the Austrian parent. The active manufacturing business in Austria is substantial in relation to the activities of the U.S. subsidiary. Are the subsidiary's interest and dividend payments to its Austrian parent eligible for treaty benefits in the United States?

Analysis: Treaty benefits would be allowed because the treaty requirements that the U.S. income is "derived in connection with or is incidental to” the Austrian active business, and that the Austrian business is substantial in relation to the U.S. income generating activity is substantial, are satisfied. This conclusion is based on two elements in the fact pattern presented: (1) the income is connected with the active Austrian business - in this example in the form of a "downstream” connection; and (2) the active Austrian business is substantial in relation to the business of the U.S. subsidiary.

Example II

Facts: The facts are the same as Example I except that while the income is derived by the Austrian parent of the U.S. subsidiary, the relevant business activity in Austria is carried on by an Austrian subsidiary corporation. The Austrian subsidiary's activities meet the business relationship and substantiality tests of the business connection provision, as described in the preceding example. Are the U.S. subsidiary's dividends and interest payments to the Austrian parent eligible for U.S. treaty benefits?

Analysis: Benefits are allowed because the two Austrian entities (i.e., the one deriving the income and the one carrying on the substantial active business in Austria) are related. Benefits are not denied merely because the income is earned by an Austrian holding company and the relevant activity is carried on in Austria by an Austrian subsidiary. The existence of a similar holding company structure in the United States would not affect the right of the Austrian parent to treaty benefits. Thus, if the Austrian parent owns a subsidiary in the United States which is, itself, a holding company for the group's U.S. activities, which are related to the business activity in Austria, dividends paid by the U.S. holding company to the Austrian parent holding company would be tested for eligibility for benefits in the same way as described above, ignoring the fact that the activities are carried on by one entity and the income in respect of which benefits are claimed is paid by another, related, entity.

Example III

Facts: An Austrian resident company is owned by three persons, each resident in a different third country. The company is the worldwide headquarters and parent of an integrated international business carried on through subsidiaries in many countries. The company's wholly-owned U.S. and Austrian subsidiaries manufacture in their countries of residence products which are part of the group's product line. The United States subsidiary has been capitalized with debt and equity. The active manufacturing business of the Austrian subsidiary is substantial in relation to the activities of the U.S. subsidiary. The Austrian parent manages the worldwide group and also performs research and development to improve the manufacture of the group's productline. Are the U.S. subsidiary's dividend and interest payments to its Austrian parent eligible for treaty benefits in the United States?

Analysis: Treaty benefits would be allowed because the treaty requirement that the United States income is "derived in connection with or is incidental to” the Austrian active business is satisfied. This conclusion is based on two elements in the fact pattern presented: (1) the income is connected with the Austrian active business because the United States subsidiary and the Austrian subsidiary manufacture products which are part of the group's product line, the Austrian parent manages the worldwide group, and the parent performs research and development that benefits both subsidiaries; and (2) the active Austrian business is substantial in relation to the business of the U.S. subsidiary.

Example IV

A third-country resident establishes an Austrian corporation for the purpose of acquiring a large U.S. manufacturing company. The sole business activity of the Austrian corporation (other than holding the stock of the U.S. corporation) is the operation of a small retailing outlet which sells products manufactured by the U.S. company. Is the Austrian corporation entitled to treaty benefits under subparagraph 1 (c) with respect to dividends it receives from the U.S. manufacturer?

Analysis: The dividends would not be entitled to benefits. Although there is, arguably, a business connection between the U.S. and the Austrian businesses, the "substantiality” requirement of the subparagraph is not met.

Example V

Facts: Austrian, German and Belgian corporations create a joint venture in the form of a partnership organized in Austria to manufacture a product in a developing country. The joint venture owns a U.S. sales corporation, which pays dividends to the joint venture. Are these dividends eligible for U.S.-Austrian treaty benefits?

Analysis: Under Article 4, only the Austrian partner is a resident of Austria for purposes of the treaty. The question arises under this treaty, therefore, only with respect to the Austrian partner's share of the dividends. If the Austrian partner meets the ownership and base erosion tests of subparagraph 1(d) or the public trading tests of subparagraphs 1 (e) or (f), it is entitled to benefits without reference to subparagraph 1 (c). If not, the analysis of the previous examples would be applied to determine eligibility for benefits under 1 (c). The determination of treaty benefits available to the German and Belgian partners will be made under the United States treaties with Germany and Belgium.

Example VI

Facts: An Austrian corporation, a German corporation and a Belgian corporation create a joint venture in the form of an Austrian resident corporation in which they take equal shareholdings. The joint venture corporation engages in an active manufacturing business in Austria. Income derived from that business that is retained as working capital is invested in U.S. Government securities and other U.S. debt instruments until needed for use in the business. Is interest paid on these instruments eligible for U.S.-Austrian treaty benefits?

Analysis: The interest would be eligible for treaty benefits. Interest income earned from short-term investment of working capital is incidental to the business in Austria of the Austrian joint venture corporation.

Paragraph 1(h)

A person shall be considered a recognized headquarter company if:

(a) it provides in its state of residence a substantial portion of the overall supervision and administration of the group, which may include, but cannot be principally, group financing;

(b) the corporate group consists of corporations resident in, and engaged in an active business in, at least five countries, and the business activities carried on in each of the five countries (or five groupings of countries) generate at least 10 percent of the gross income of the group;

(c) the business activities carried on in any one country other than the State of residence of the headquarter company generate less than 50 percent of the gross income of the group;

(d) no more than 25 percent of its gross income is derived from the other State;

(e) it has, and exercises, independent discretionary authority to carry out the functions referred to in subparagraph (a);

(f) it is subject to the same income taxation rules in its country of residence as other persons entitled to the benefits of this Convention; and

(g) the income derived in the other State either is derived in connection with, or is incidental to the active business referred to in subparagraph (b).

If the income requirements for being considered a recognized headquarter company (subparagraphs b, c, or d) are not fulfilled, they will be deemed to be fulfilled if the required ratios are met when averaging the gross income of the preceding four years.

Paragraph 2

Paragraph 2 of Article 16 provides that a resident of a Contracting State that derives income from the other Contracting State and is not entitled to the benefits of the Convention under any of the provisions of paragraph 1, may, nevertheless, be granted benefits at the discretion of the competent authority of the Contracting State in which the income arises. The paragraph itself provides no guidance to competent authorities or taxpayers as to how the discretionary authority is to be exercised. This memorandum of understanding is intended to provide some discussion and guidance.

It is assumed that, for purposes of implementing paragraph 2, a taxpayer will be permitted to present his case to his competent authority for an advance determination based on the facts, and will not be required to wait until the tax authorities of one of the Contracting States have determined that benefits are denied. In these circumstances, it is also expected that if the competent authority determines that benefits are to be allowed, they will be allowed retroactively to the time of entry into force of the relevant treaty provision or the establishment of the structure in question, whichever is later.

In making determinations under paragraph 2, the competent authority shall take into account as a guideline whether the establishment, acquisition or maintenance of such person or the conduct of its operations has or had as its principal purpose the obtaining of benefits under the Convention. It is understood that the competent authorities will take into account all relevant facts and circumstances. The factual criteria which the competent authorities are expected to take into account may include, among others, the existence of a clear business purpose for the structure and location of the income earning entity in question; the conduct of an active trade or business (as opposed to a mere investment activity) by such entity; a valid business nexus between that entity and the activity giving rise to the income; and the extent to which the entity, if it is a corporation, would be entitled to treaty benefits comparable to those afforded by this Convention if it had been incorporated in the country of residence of the majority.

The following example illustrates the application of some of these principles:

Facts: Austrian, German and Belgian companies, each of which is engaged directly or through its affiliates in substantial active business operations in its country of residence, decide to co-operate in the development, production and marketing of an advanced passenger aircraft through a corporate joint venture with its statutory seat in Austria. The development, production and marketing aspects of the project are carried out by the individual joint venturers in their respective countries of residence. The joint venture company, which is staffed with a significant number of managerial and financial personnel seconded by the joint venturers, acts as the general headquarters for the joint venture, responsible for the overall management of the project including coordination of the functions separately performed by the individual joint venturers on behalf of the joint venture company, the investment of working capital contributed by the joint venturers and the financing of the project's additional capital requirements through public and private borrowings. The joint venture company derives portfolio investment income from U.S. sources. Is this income eligible for benefits under the U.S.-Austrian treaty?

Analysis: If the joint venture corporations's activities constitute an active business and the income is connected to that business, benefits would be allowed under subparagraph 1 (c). If not, it is expected that the U.S. competent authority would determine that treaty benefits should be allowed in accordance with paragraph (2) under the facts presented, particularly in view of (1) the clear business purpose for the formation and location of the joint venture company; (2) the significant headquarters functions performed by that company in addition to financial functions.

International Economic Integration

It is understood that Austria's membership in the European Union will become an element in the determination under paragraph 2 of eligibility for benefits of Austrian companies with significant non-Austrian, but EU Member, ownership, or with significant business activities carried on in EU member States as well as in Austria. The special U.S. ties to Canada and Mexico under the proposed North American Free Trade Agreement will have a similar impact on competent authority determinations under paragraph 2 with respect to Austrian benefits claimed by U.S. residents.

In addition to reflecting Austria's EU membership in competent authority determinations under paragraph 2, it is also understood that the United States and Austria will discuss whether a need exists to amend Article 16 to reflect the closer relationship between Austria and its EU partners. If such amendments appear desirable, a Protocol to this Convention will be promptly negotiated to reflect this understanding.

Re Article 17 (Treatment of orchestras)

Paragraph 1 of Article 17 relates only to individuals. Legal entities operating an orchestra (like associations, municipalities, states) are, according to paragraph 1, not taxable in the country where such orchestra performs, although such entities may be subject to tax in the country of performance under paragraph 2 of this Article or under Article 7 (Business Profits). The individual musicians would be taxable there, but only if their annual remuneration received for the performances in the host state exceeded the threshold of 20,000 U.S. dollars. In the case of a monthly paid salary only that portion of the monthly pay may become taxable which is allocable to the days physically spent in the host country. If, however, a performance-related global payment is made, then the whole amount shall be taken into consideration without any deduction for periods of preparation spent outside the host state.

Re Article 18 (social security payments)

The term "social security payments” as used in this Article is not restricted to old age pensions but refers to all sorts of social security benefits, e.g., also to benefits granted in kind and to payments made in compensation for work-related diseases or accidents. The term "other public pensions” as used in paragraph 1 (b) is intended to refer to tier 1 Railroad Retirement benefits.

Re Article 19 (coverage of personnel)

It is understood that an entity (e.g., an Embassy or Consulate) performing governmental functions within the meaning of Article 19 paragraph 1 is acting through all of its personnel; therefore, personnel engaged in activities such as driving and cleaning are to be considered as acting in the "discharge of governmental functions” and are thus covered by Article 19 paragraph 1.

Re Article 22 (Relief from Double Taxation), paragraph 1

It is understood that paragraph 1 of Article 22, which requires the United States to grant a foreign tax credit for Austrian taxes "in accordance with the provisions and subject to the limitations of the law of the United States”, refers to the laws as of the date of entry into force of the treaty, as they may be subsequently amended. U.S. law contains rules designed to ensure that all taxpayers pay a certain minimum liability - the Alternative Minimum Tax ("AMT”). Although the AMT may be reduced by foreign tax credits, such credits cannot reduce it to zero, but can offset only 90 percent of the AMT. It is agreed that this 90 percent AMT limitation is consistent with the general U.S. commitment to provide a foreign tax credit.

Re Article 22 (Relief from Double Taxation), paragraph 1

Calculation of dividend gross-up and the deemed-paid credit.

U.S. parent companies calculate their U.S. taxes based on the income received from certain of their foreign subsidiaries 1) plus the foreign taxes credited to this income.

Under U.S. law (Section 902 of the Internal Revenue Code), when a U.S. parent receives dividends from its Controlled Foreign Corporation (CFC), the taxes paid to the foreign government by the CFC are "deemed paid” by the U.S. parent. These deemed paid taxes are added to the direct foreign withholding taxes paid for purposes of calculating the foreign tax credit.

The deemed paid credit is calculated as the ratio of dividends received to after-tax foreign earnings multiplied by creditable foreign taxes, which usually only include income taxes but may in special cases include other taxes that are considered to be "equivalent” to income taxes or to be paid "in lieu” of an income tax.

The deemed-paid credit is calculated as:

The U.S. parent must "gross up” the dividend received from the foreign subsidiary by the amount of the foreign taxes deemed paid. The total grossed-up foreign dividend equals the actual dividend received plus the foreign taxes deemed paid on this dividend.

The total foreign tax credit allowed equals the sum of withholding taxes plus the deemed paid credit. The foreign tax credit is limited to the ratio of foreign-source taxable income to total worldwide taxable income multiplied by the U.S. tax liability. This approach allows an averaging of high and low foreign tax rates. Such averaging, however, can take place only within a single income basket. The Code provides for a number of baskets for various classes of income for purposes of calculating foreign tax credits (e.g., passive income, high withholding tax, and financial services income). Excess FTCs may be carried forward five years and backward three years.

When dividends paid by the CFC exceed current earnings, the excess of current dividends over current income is attributed to previous years' undistributed incomes in reverse order, last year first. Since 1986, firms are required to pool all post-1986 CFC these lower tier subsidiaries, the US parent must have an indirect ownership in such subsidiaries of at least five percent earnings and foreign taxes to construct a multiple-year average foreign tax rate for purposes of calculating the indirect FTC. The pooling of earnings and profits is used only for determining the amount of the deemed foreign tax credit and is not used for other purposes. 2)

Example: A U.S. parent has a wholly-owned Austrian subsidiary that pays out all of its income. Assume Austria imposes a 34 percent corporate income tax and a 5 percent dividend withholding tax. The U.S. taxes worldwide income at a 34 percent rate.

Pre-tax earnings of Austrian CFC 100.0

Austrian corporate income tax (34%) 34.0

Post-tax Austrian earnings 66.0

Dividend withholding tax (5%) 3.3

Foreign creditable tax

Direct withholding tax 3.3

Deemed-paid credit for subsidiary's income tax 34.0

Creditable taxes 37.3

U.S. Income

Dividend received 66.0

Austrian deemed-paid tax 34.0

Total grossed-up income 100.0

U.S. tax (34%) 34.0

Foreign tax credit 37.3

Net U.S. tax due - 3.3

Re Article 23 (Treatment of losses incurred in Austrian PEs)

Article 23 para. 3 requires that losses incurred in an Austrian permanent establishment of a U.S. corporation must be granted a carry forward under the same conditions which would be applicable if that permanent establishment were one of an Austrian enterprise. In the latter case, losses can be carried forward over a period of 7 years to the extent that they cannot be offset against other income of that enterprise.

Re Article 23 (Distribution of appreciated property)

Under U.S. law, a U.S. corporation which is liquidated is taxed on the gain on the appreciated property it distributes. There is an exception in the case of property distributed to a U.S. parent corporation by a U.S. subsidiary controlled 80 percent or more by the parent, on the theory that the appreciation on that property will be taxable when the parent disposes of the asset. The exception does not apply when property is distributed to parent corporations that are tax-exempt, and generally it does not apply when property is distributed to foreign parent corporations, because the tax is deferred only if it can be collected on a subsequent distribution. As this distinction in tax treatment is not dependent on whether the stock is owned by foreign or U.S. persons, but on whether the recipients are subject to U.S. corporate tax, it is understood that this rule is not inconsistent with paragraph 4 of Article 23.

Re Article 23 (Partnership withholding)

U.S. law requires that a partnership that derives income effectively connected with a U.S. trade or business withhold 20 percent of distributions to foreign partners. Such withholding does not apply to distributions to U.S. partners. The withholding tax is not a final liability, but is a prepayment of tax which will be refunded to the extent that it exceeds the partner's liability. It is understood that this is a reasonable collection mechanism, not in conflict with Article 24.

Re Article 23 (S corporation election)

U.S. law permits a small corporation (35 or fewer individual shareholders) to elect to have its income taxed in the hands of the shareholders, rather than at the corporate level, as if it were a partnership. This election is available only if all the shareholders are U.S. citizens or residents, who are fully subject to U.S. tax at the individual level, so that, for example, they can take into account losses, deductions or credits. Nonresident aliens are not subject to U.S. tax on a net basis, and, therefore, do not qualify as S corporation shareholders. This election distinguishes between U.S. and foreign persons not on the basis of nationality, but because they are taxed differently. It is understood that this distinction is not in conflict with Article 24.

Re Article 24 (The nature of the mutual agreement procedure)

The mutual agreement procedure is not intended to create new treaty law but is fully governed by the provisions of the treaty and of internal legislation. One of its main purposes is to find a coordinated
understanding of treaty provisions which leaves room for diverging interpretations. The mutual agreement procedure shall open the possibility to find an agreed position between the contracting parties as to which interpretation shall be given precedence in order to reflect best the real intention of the treaty.

Re Article 25 (Exchange of information)

The Contracting States agree that appropriate committees of the U.S. Congress and the U.S. General Accounting Office (GAO) shall be afforded access to the information exchanged under this treaty where such access is necessary to carry out their oversight responsibilities. Any information provided to these organizations shall be used only for such purposes. The effect of this understanding is to make clear that the treaty authorizes the Finance Committee, the Ways and Means Committee and the Joint Committee on Taxation, as well as the GAO, to have access to all information received under the treaty under the above-described conditions.

On the part of Austria under the same conditions disclosure of information to the Accounting Court (Rechnungshof) and to Committees of Parliament is permitted.

Re Article 25 (Judicial procedures)

It is understood that a request for information duly presented by the competent authority and meeting the requirements as set out in Article 26 cannot be rejected by the requested state merely because the request was made for the purposes of pending judicial proceedings in tax matters.

Re Article 25 (penal investigations)

It is understood that the term "penal investigations” applies to proceedings carried out by either judicial or administrative bodies. For example, the commencement of a criminal investigation by the Crim-
inal Investigation Division of the Internal Revenue Service constitutes a penal investigation.

Re Article 25 (bank secrecy)

On the basis of para. 19 of the OECD-Commentary on Article 26 of the OECD Model Convention, it is agreed that provisions on banker's discretion (bank secrecy rules) do not constitute professional or business secret. This opinion is i.a. supported by German and Austrian jurisprudence (Decision of the German Bundesfinanzhof of 20 February 1979, VII R 1 6/78, BStBl. II, 1979, 268 and Ruling of the Verwaltungsgerichtshof 27 February 1992, 86/17/0169, (ÖStZB 1992, 580).

Re Article 25 (No recovery of penalties)

It is understood that the mutual assistance in the recovery of taxes includes interest but does not include the collection of fines or other penalties.

Re Article 25 ("Essential-interest-clause”)

It is agreed that the "essential interest clause” can be invoked by a Contracting State if he or she is requested to recover a tax on behalf of the other Contracting State and if he or she denies that the tax in question is levied in accordance with the provisions of this Convention.

Re Article 25 (Ambulatory application of the Article)

It is understood that for purposes of this Article the requested State shall be obligated to obtain the requested information according to its procedures at the time of the request.

Re Article 25 (Mutual assistance)

It is understood that the mutual assistance article (Article 25) does not allocate taxation rights; it is therefore not confined to taxes levied, or information coming into existence, after the date referred to in the second sentence of paragraph 2.

VORBLATT

Problem:

Die bestehenden steuervertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuern entsprechen nicht mehr den Anforderungen des modernen Steuervertragsrechts und bedürfen daher einer Neuregelung.

Ziel:

Durch ein neues Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommensteuern in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der geänderten internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalkomitee der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Es sind keine nennenswerten Kosten zu erwarten.

Konformität mit EU-Recht:

Die Vereinbarkeit mit dem EG-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluß solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EG besteht nicht.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 232/1957, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen geregelt. Der bestehende Vertragszustand entspricht nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); eine umfassende Anpassung des Abkommens an den heutigen Entwicklungsstand des internationalen Abkommensrechtes erfordert daher eine Gesamtrevision des Doppelbesteuerungsabkommens. In Erfüllung einer diesbezüglichen Empfehlung des Rates der OECD vom 11. April 1977 wurden bereits im Jahr 1980 Verhandlungen zum Abschluß eines neuen Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen aufgenommen, die im Jahr 1983 mit der Ausarbeitung eines ersten Entwurfes abgeschlossen wurden. Insbesondere wegen der von amerikanischer Seite damals befürchteten mangelnden Amtshilfemöglichkeiten Österreichs in bezug auf die vom Bankgeheimnis umfaßten steuerrechtlich relevanten Informationen wurde jedoch dieses Projekt von amerikanischer Seite zunächst nicht mehr weiter verfolgt.

Die Verhandlungen wurden sodann im Jänner 1993 in Washington auf der Grundlage des Entwurfes aus 1983 wiederaufgenommen und nunmehr mit der Ausarbeitung des vorliegenden Abkommens abgeschlossen. Das neue Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1977 in der Fassung aus 1992. Zum besseren Verständnis der zahlreichen, vom OECD-Konzept abweichenden Bestimmungen wurde aus Gründen der Rechtssicherheit dem Abkommen ein Verständigungsprotokoll angefügt, welches insbesondere der authentischen Interpretation jener Bestimmungen, für die der Kommentar zum OECD-Musterabkommen keine ausreichende Interpretationshilfe darstellt, dient. Gleichzeitig wird in diesem Protokoll auch ausdrücklich die für die Auslegung des DBA-Rechts generell maßgebliche Rolle des OECD-Kommentars zur Abkommensauslegung im Lichte des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge klargestellt. Mit Rücksicht auf den interpretativen Inhalt der Protokollbestimmungen erschien eine weitere Kommentierung dieser Bestimmungen in den gegenständlichen Erläuterungen nicht erforderlich.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten vom Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiert, sodaß eine Beschlußfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit (Abs. 1) sowie die Lösung von Ansässigkeitskonflikten bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) und anderen die Steuerpflicht auslösenden Gebilden (Abs. 4). Entsprechend dem amerikanischen Rechtssystem ist auch die Staatsbürgerschaft als Merkmal der unbeschränkten Steuerpflicht, welches die Ansässigkeit im Sinne des DBA, allerdings nur im Zusammenwirken zumindest mit dem Merkmal des wesentlichen Aufenthalts in den USA, auslösen kann, anzusehen.

Im Falle von Körperschaften mit Doppelansässigkeit soll hins der abkommensgemäßen Ansässigkeit abweichend vom OECD-Konzept der Sitz (Ort der Inkorporierung) der Gesellschaft maßgeblich sein.

Das Protokoll enthält klarstellende Auslegungsgrundsätze zur Frage der Ansässigkeitsbestimmung bei Rechtsgebilden die der "Durchgriffsbesteuerung" unterliegen bzw. zur Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der "Betriebstätte".

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet. Das Protokoll enthält klarstellende Regelungen hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften, die aus der Ausbeutung von Rechten an unbeweglichem Vermögen bezogen werden.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können. Abs. 9 stellt ausdrücklich klar, daß die Betriebstättenregel auch auf nachträglich (nach Auflösung der Betriebstätte) eingehende Zahlungen Anwendung findet.

Zu Artikel 8:

Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem das internationale Verkehrsunternehmen ansässig ist. Einkünfte aus dem Containerleasinggeschäft wurden in die Zuteilungsregel des Art. 8 ebenfalls einbezogen und analog dieser Regel dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Transportunternehmens unterworfen.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befaßt sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, daß in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird durch Abs. 2 lit. b bei Portfoliodividenden auf 15% beschränkt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in bezug auf Schachteldividenden wird mit 5% begrenzt, wobei die diese Quellensteuerreduzierung auslösende qualifizierte Beteiligung bereits mit 10% des stimmberechtigten Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft angesetzt wird.

Ferner wurden Antimißbrauchsregelungen betreffend Ausschüttungen von bestimmten, nach amerikanischem Recht steuerbefreiten Durchlaufgesellschaften ("RIC" = "regulated investment company", "REIT" = "real estate investment trust") in das Abkommen aufgenommen, denen zufolge die Quellensteuer auf Ausschüttungen durch die erstgenannten Gesellschaften (RICs) auf 15% (anstelle von sonst möglichen 5%) bzw. im letztgenannten Fall (REITs) auf die Höhe des innerstaatlichen Quellensteuersatzes (30%) sowie auf 15% in Fällen bloßen Zwerganteilbesitzes an derartigen letztgenannten Investmenttrusts angehoben wird.

Gemäß Abs. 6 sind die USA zur Erhebung der sog. "branch profits tax" ermächtigt, die mit den allgemeinen Quellensteuersätzen für Dividendenausschüttungen begrenzt ist (Abs. 7). Diese "branch profits tax" wird von köst-pflichtigen Betriebstättengewinnen auf Nettobasis erhoben, und zwar nur von jenem Teil des Betriebstättengewinns, der nicht reinvestiert wird (Beispiel: Gewinn 100, davon reinvestiert 40; "deemed distribution" daher 60, branch profits tax 5% von 60).

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Anders als im OECD-Musterabkommen ist jedoch kein Quellenbesteuerungsrecht vorgesehen; dies entspricht grundsätzlich der geltenden Abkommenslage.

Zu Artikel 12:

Grundsätzlich wird das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugeteilt. Lediglich in bezug auf Filmlizenzrechte wird dem Quellenstaat ein mit 10% begrenztes Quellenbesteuerungsrecht eingeräumt.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Gegenüber der OECD-Fassung sind die Quellenbesteuerungsrechte insofern erweitert, als auch die Veräußerung von Anteilen an bestimmten Grundstücksgesellschaften (Abs. 2) der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates (Lagestaates) unterstellt werden. Abs. 4 sieht ausdrücklich das Besteuerungsrecht des Betriebstättenstaates bzw. Staates der festen Einrichtung an Gewinnen vor, die anläßlich der Wegbringung beweglicher Wirtschaftsgüter aus einer Betriebstätte (festen Einrichtung) aus dem Staat der Betriebstätte (festen Einrichtung) in den Wohnsitzstaat realisiert werden.

Das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit der Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Containern wird dem Wohnsitzstaat des Transportunternehmens zugeteilt. Hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Art. 12 Abs. 3 genannten Rechten und Vermögenswerten ist jedoch Art. 12 anzuwenden (Abs. 5).

Durch Abs. 7 sollen ungerechtfertigte Steuervorteile in bezug auf Veräußerungsgewinne aus steuerlich begünstigten Umgründungsvorgängen vermieden werden.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 19 fallen, im allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Abs. 2 enthält hiebei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit. Weiters wird in Abs. 3 hinsichtlich der Besteuerung des Personals von Seeschiffahrt- und Luftfahrtunternehmen dem Wohnsitzstaat der Bediensteten das Besteuerungsrecht eingeräumt.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Artikel 19 fallen) ist in Anwendung der OECD-Grundsätze dem Wohnsitzstaat zugewiesen (Art. 18 Abs. 1 lit. a). Unterhaltszahlungen unterliegen dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaates (Abs. 3). Sozialversicherungspensionen sind ebenfalls ausschließlich im Quellenstaat zu besteuern (Abs. 1 lit. b). Art. 18 Abs. 5 sichert die steuerliche Gleichbehandlung von Beitragszahlungen an im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen gelegene ausländische Pensionskassen im Tätigkeitsstaat zu.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, daß der Empfänger der Zahlungen die Staatsbürgerschaft des Kassenstaates besitzt (Abs. 1). Für Vergütungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats gezahlt werden, gelten die allgemeinen Regeln des Abkommens (Abs. 2).

Zu Artikel 16:

Dieser Artikel enthält die in den von den USA abgeschlossenen jüngeren Doppelbesteuerungsabkommen üblichen Einschränkungen der Abkommensbegünstigungen zur Vermeidung von Abkommensmißbräuchen, wobei jedoch im Protokoll klarstellend ausdrücklich festgehalten wird, daß diese Vorschrift keinen Vertragsstaat daran hindert, auch andere, im innerstaatlichen Rechtsbereich verankerte Antimißbrauchsbestimmungen gegebenenfalls anzuwenden. Das Protokoll enthält ferner ausführliche, mit praktischen Beispielen belegte Auslegungsgrundsätze zu den Grenzen der Abkommensvergünstigungen.

Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden grundsätzlich die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, daß die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen, sofern sichergestellt ist, daß der Künstler oder Sportler an den Gewinnen dieses zwischengeschalteten Rechtsträgers in irgendeiner Weise beteiligt ist (Abs. 2).

Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats enfällt jedoch, wenn die Vergütungen des Künstlers oder Sportlers US-$ 20 000 (bzw. den betreffenden Schillinggegenwert) nicht übersteigen (Abs. 1 letzter Satz).

Das Protokoll legt nähere Auslegungsgrundsätze hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Orchestern dar.

Zu Artikel 20:

Durch diesen Artikel werden im Einklang mit den OECD-Regeln die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt. Diese Regelung gilt auch für Lehrlinge, wobei die Steuerbefreiung allerdings in diesem Fall auf einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum beschränkt wird.

Zu Artikel 21:

Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das ausschließliche Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Artikel 22:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird. Beide Staaten wenden darnach die Anrechnungsmethode an. Weiters wird amerikanischen Muttergesellschaften im Schachtelverhältnis auch die Anrechnung der von der ausschüttenden österreichischen Tochtergesellschaft getragenen Körperschaftsteuer von den der Ausschüttung zugrundeliegenden Gewinnen gestattet (entspricht im Ergebnis dem österreichischen Schachtelprivileg). Das Protokoll enthält klarstellende Erläuterungen (mit Beispielen) hinsichtlich der Steueranrechnung in den Vereinigten Staaten.

Zu Artikel 23:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen. Eine Erweiterung erfuhren diese Diskriminierungsverbote hinsichtlich der Zulässigkeit der Erhebung der "branch profit tax". Das Protokoll enthält Klarstellungen betreffend die Auswirkungen bzw. gegebenenfalls die Unmaßgeblichkeit des Diskriminierungsverbotes im Zusammenhang mit der Behandlung von Betriebstättenverlusten amerikanischer Gesellschaften in Österreich, der steuerlichen Behandlung von Ausschüttungen von Zuwachsvermögen in den Vereinigten Staaten, der amerikanischen Abzugsteuer auf Einkünfte von Personengesellschaften sowie die die nach amerikanischem Recht vorgesehene Option auf Besteuerung von Anteilen an "kleinen" Kapitalgesellschaften nach den Grundsätzen der Personengesellschaftsbesteuerung.

Zu Artikel 24:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 25:

Durch diese Bestimmung verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind ("großer" Informationsaustausch). Weiters enthält dieser Artikel auch die gesetzliche Grundlage für die Leistung von Vollstreckungsamtshilfe hinsichtlich von Steuern, die auf Grund einer Abkommensbestimmung unter Annahme einer tatsächlich nicht bestehenden Abkommensberechtigung zu Unrecht nicht oder nicht in voller Höhe erhoben wurden. Das Protokoll enthält ergänzende Bestimmungen klarstellender Natur hinsichtlich der näheren Anwendungsmodalitäten der Amtshilfebestimmung.

Zu Artikel 26:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens und regeln ua. auch die zeitliche Abgrenzung des Anwendungsbereiches des alten Doppelbesteuerungsabkommens aus 1956 von jenem des neuen Abkommens.