219 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 9. 7. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (8. Novelle zum NVG 1972)

1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1994, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Versicherten und Zahlungsempfänger sind weiters verpflichtet, der Anstalt über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen gemäß den §§ 64a ff. maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“

2. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Beiträge zur Pensionsversicherung“ der Ausdruck „sowie der Verzugszinsen“ eingefügt.

3. Im § 20 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

4. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.

5. Im § 42 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ sowie der Ausdruck „Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974“ durch den Ausdruck „Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679“ ersetzt.

6. Im § 45 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehr­gesetzes 1990“ sowie der Ausdruck „Zivildienstgesetzes“ durch den Ausdruck „Zivildienstgesetzes 1986“ ersetzt.

7. Im § 48 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 65 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65)“ ersetzt.

8. Im § 48 Abs. 8 wird der Ausdruck „14 300 S“ durch den Ausdruck „26 000 S“ ersetzt.

9. Im § 55 Abs. 5 wird der Ausdruck „10 000 S“ durch den Ausdruck „18 000 S“ ersetzt.

10. § 58 letzter Satz lautet:

„Die Waisenpension beträgt mindestens für jedes einfach verwaiste Kind 7 000 S, für jedes doppelt verwaiste Kind 14 000 S; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.“

11. Im § 61 wird der Ausdruck „2 150 S“ durch den Ausdruck „3 800 S“ ersetzt.

12. Im § 64 erster Satz wird der Ausdruck „Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungs­gesetz“ durch den Ausdruck „Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz“, der Ausdruck „Bauern-Pensions­versicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „Bauern-Sozialversicherungsgesetz“, der Ausdruck „Gewerb­lichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „Bauern-Pensionsversicherungesetzes“ durch den Ausdruck „Bauern-Sozial­versicherungsgesetzes“ ersetzt.

13. Im § 64 Z 4 lit. b wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ ersetzt.

14. Im § 64 Z 4 lit. c wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ ersetzt.


15. § 72 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.“

16. Im § 73 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wohnort“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“ ersetzt.

17. Der bisherige Text des § 87 erhält die Bezeichnung Abs. 1; der Punkt am Ende des Abs. 1 (neu) wird durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.“

18. Dem § 87 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Ersuchen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge gegen Kostenersatz entsprechend dem Wohnbauförderungsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 13/
1952, einzuheben.“

19. § 88 lautet:

Bedienstete

§ 88. (1) Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt § 460 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

        1.   Abs. 1 nicht für die Festsetzung der Höhe der Leitungszulage und

        2.   Abs. 3 nur auf den leitenden Angestellten

anzuwenden ist.

(2) Die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten (dessen Stellvertreter) ist vom Vorstand festzusetzen.“

20. Nach § 102 wird folgender § 103 angefügt:

§ 103. (1) Die §§ 7 Abs. 3, 14 Abs. 1 Z 2, 20 Abs. 1, 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 48 Abs. 7,
64 erster Satz, Z 4 lit. b und c, 72 Abs. 5, 73 Abs. 3, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.. Nr. xxx/1996 sowie die Aufhebung des § 20 Abs. 2 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 sind ab 1. Jänner 1996 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1995 bereits bestanden haben.“

 

vorblatt

Problem und Ziel:

2

Rechtsbereinigung und Anpassungen im Leistungsbereich.

Lösung:

Anhebung bestimmter Mindestbeträge im Leistungsrecht sowie Anpassungen an entsprechende Bestimmungen aus dem Entwurf einer 53. Novelle zum ASVG.

Alternativen:

Beibehaltung des geltenden Rechtszustandes.

Kosten:

Keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.

Konformität:

Mit EG-Recht gegeben.

 

Erläuterungen

Der vorliegende Entwurf einer 8. Novelle zum NVG 1972 beruht im wesentlichen auf Vorschlägen der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates; diese Vorschläge fanden auch die Zustimmung der Delegiertentagung der Österreichischen Notariatskammer Ende Oktober 1994.


Bundesmittel sind zur Finanzierung der Notarversicherung nicht vorgesehen, auf Grund des vorliegenden Entwurfes wird auch keine finanzielle Belastung des Bundes eintreten.

Die verfassungsrechtliche Grundlage des Entwurfes ist durch Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG gegeben.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes bemerkt:

Zu Z 1 (§ 7):

Entsprechend dem Änderungsvorschlag zu § 43 ASVG im Rahmen des Entwurfes einer 53. ASVG-Novelle soll die Auskunftspflicht auf Regreßfälle (zB über das Unfallgeschehen bei Verkehrsunfällen) erweitert werden, um der Anstalt die Durchsetzung von Regreßansprüchen zu erleichtern.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1 Z 2):

Die vorgeschlagene Ergänzung dient lediglich der Klarstellung, daß – bei der Neuberechnung der Beiträge – Verzugszinsen und Beiträge zur Notarversicherung gleich zu behandeln sind.

Die Berücksichtigung der steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzten Verzugszinsen in der Beitragsgrundlage nach dem NVG 1972 soll verhindern, daß nichtpünktliche gegenüber pünktlichen Beitragszahlern einen finanziellen Vorteil haben.

Zum Begriff „Beiträge zur Notarversicherung“ gehört alles, was mit den Beiträgen zusammenhängt, daher auch die Verzugszinsen. Die Verzugszinsen werden daher seit ihrer Einführung von der Versicherungsanstalt bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage mitberücksichtigt.

Zu Z 3 und 4 (§ 20 Abs. 1 und 2):

Während bei einer Berufsunfähigkeitspension ein Stichtag im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres bezüglich der Pensionsanpassung rechtlich keine Bedeutung hat, bewirkt ein solcher Stichtag derzeit bei einer Alterspension ein einmaliges Aussetzen der Pensionsanpassung der Zusatzpension.

Durch die Aufhebung der diesbezüglichen Bestimmungen soll die unterschiedliche Behandlung bei der Pensionsanpassung von Berufsunfähigkeitspension und Alterspension beseitigt werden, zumal bei einem Versicherten nach Vollendung des 65. Lebensjahres oft auch gesundheitliche Überlegungen bei der Zurücklegung des Notarenamtes eine Rolle spielen.

Zu Z 5 und 6 (§§ 42 Abs. 1 Z 4 und 45 Abs. 2 Z 3):

Es handelt sich hiebei lediglich um Zitierungsanpassungen infolge des (neuen) Wehrgesetzes 1990 bzw. des (neuen) Zivildienstgesetzes 1986.

Zu Z 7 (§ 48 Abs. 7):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Rechtsbereinigung. § 99 Z 5 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – ASGG, BGBl. Nr. 104/85, hat mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 die Z 1 und 2 in § 65 NVG 1972 aufgehoben.

Zu Z 8 bis 11 (§§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61):

Die Mindestbeträge der Berufsunfähigkeitspension, Alterspension, Witwen(Witwer)pension, Waisenpension und der Mindestbetrag des Kinderzuschusses sollen rückwirkend zum 1. Jänner 1996 aus sozialen Erwägungen eine maßvolle Erhöhung erfahren.

Der finanzielle Mehraufwand für die Versicherungsanstalt beläuft sich im Jahre 1996 auf rund 950 000 S.

Zu Z 12 bis 14 (§ 64 erster Satz sowie Z 4 lit. b und c):

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen lediglich terminologische Anpassungen.

Zu Z 15 (§ 72 Abs. 5):

Durch die vorgeschlagene Neufassung soll (bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors) die Notwendigkeit der Bedachtnahme auf den Anpassungsfaktor gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entfallen.

Es hat sich nämlich gezeigt, daß eine solche Bedachtnahme auf Grund der zeitlichen Gegebenheit nicht immer möglich ist:

So wird der Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG häufig erst kurz vor Jahresende beschlossen, während die (für die Festsetzung des Anpassungsfaktors nach dem NVG 1972 zuständige) Hauptversammlung der Versicherungsanstalt mitunter schon vor diesem Zeitpunkt anberaumt ist.

Andererseits erscheint im gegebenen Zusammenhang die Bedachtnahme auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt als durchaus ausreichend.

Zu Z 16 (§ 73 Abs. 3):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung zur einheitlichen Verwendung des Begriffes „Wohnsitz“ im Notarversicherungsgesetz 1972.

Zu Z 17 (§ 87 Abs. 1):

Durch § 321 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wurde – in Verbindung mit der Verfahrensbestimmung des § 361 ASVG – für den Bereich des ASVG das sogenannte „Allspartenservice“ (Weiterleitung von Anträgen und Meldungen an den zuständigen Sozialversicherungsträger) eingeführt.

Die gegenständliche Ergänzung dient der diesbezüglichen Anpassung des NVG 1972.

Zu Z 18 (§ 87 Abs. 2 und 3):

Die Versicherten sind gemäß § 13 NVG 1972 zur Vorlage ihrer rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide verpflichtet.

Bei jenen Versicherten, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, soll der Versicherungsanstalt das Recht eingeräumt werden, die Einkommensteuerbescheide auch im Wege der Abgabenbehörden des Bundes zu erhalten.

Da nur der Versicherungsanstalt die Höhe der Einkünfte der Versicherten bekannt ist, ist unter Wahrung des Datenschutzes auch nur diese zur Einhebung der Kammerbeiträge (etwa eines Kammerbeitrages für Marketingzwecke) in der Lage. Der an die Anstalt zu entrichtende Kostenersatz hat sich an der Regelung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes zu orientieren.

Zu Z 19 (§ 88):

Die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates wird auf Grund der derzeitigen Rechtslage (Verweisung auf § 460 ASVG) vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in der Dienstordnung für Angestellte geregelt.

Durch den vorgeschlagenen neuen Abs. 2 des § 88 NVG 1972 soll die Festlegung der Höhe der Leitungszulage dem Vorstand der Versicherungsanstalt übertragen werden. Gleichzeitig wird die Verweisung auf § 460 ASVG entsprechend eingeschränkt (siehe Abs. 1 Z 1 der gegenständlichen Entwurfsbestimmung).


Auf diese Weise wird eine Festsetzung der Leitungszulage im Rahmen der Selbstverwaltung der Versicherungsanstalt ermöglicht.

Die vorgeschlagene Regelung soll auch für den Stellvertreter des leitenden Angestellten gelten.