232 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Familienausschusses


über die Regierungsvorlage (188 der Beilagen),
über die Regierungsvorlage (220 der Beilagen)
sowie
über den Antrag 220/A der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel und Genossen
alle: betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird


Gemäß den Ausführungen der Regierungsvorlage (188 der Beilagen) machen der Wunsch der Lehrer nach mehr Freiheiten bei der Auswahl der notwendigen Unterrichtsmittel und die Ermächtigung der Schulen zu autonomen Lehrplanbestimmungen eine Öffnung der Schulbuchaktion für Unterrichtsmittel nach eigener Wahl der Schulen notwendig.

Dem wird durch die neue Definition der für den Unterricht notwendigen Schulbücher in § 31a Abs. 1 entsprochen.

In diesem Zusammenhang wird auch dem Wunsch entsprochen, therapeutische Unterrichtsmittel für Schüler ohne sonderpädagogischem Bedarf zur Verfügung zu stellen. Die Einschränkung auf behinderte Schüler im § 31 Abs. 1 wird daher herausgenommen. Außerdem erfolgte eine Klarstellung, welche Schulbücher bei Deutsch als Zweitsprache und bei zweisprachigem Unterricht vom Selbstbehalt befreit sind.

Die Anschaffung der Unterrichtsmittel nach eigener Wahl der Schule kann nur durch Verzicht auf andere Unterrichtsmittel im Ausmaß eines Höchstbetrages im Rahmen der vorgesehenen Limits pro Schüler möglich sein.

In der Regierungsvorlage (220 der Beilagen) wird ausgeführt, daß die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung, aus der bisher die Hälfte der Wochengeldaufwendungen getragen wurden, seit 1994 eine starke Tendenz zur negativen Gebarung zeigen. Im Zuge der Verhandlungen zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde daher vereinbart:

         –   Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen trägt ab 1. Juli 1996 70% der Aufwendungen für das Wochengeld (an Stelle von 50%).

         –   Die Zweckbindung der Gelder des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die auch für diesen selbst seit Jahren angespannte Finanzsituation erfordern ausgabenseitige Einsparungen, wobei auch strukturelle Anpassungen erfolgen müssen. In konsequenter Verfolgung dieser Ziele sollen daher diejenigen Fremdleistungen aus dem Familienlastenausgleich abgebaut werden, die eine Aufstockung und Refundierung von Fahrpreisen vorsehen (§ 39c). Die Neuregelung – die ab 1. Jänner 1998 in Kraft treten soll – hat auch zur Folge, daß schwierige und aufwendige Refundierungsvorgänge mehrerer Bundesministerien in Hinkunft entfallen. Für Ansprüche, die bis zum Außerkrafttreten entstehen, sind Übergangsregelungen vorzusehen.

Um die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten im Rahmen von Verkehrs- und Tarifverbünden generell auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, ist eine entsprechende Ermächtigung zum Abschluß von Grund- und Finanzierungsverträgen für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorzusehen.

Am 13. Juni 1996 haben die Abgeordneten Dr. Ilse Mertel und Genossen einen Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, eingebracht, der ebenfalls dem Familienausschuß zur Vorberatung zugewiesen wurde.

Dieser Initiativantrag war wie folgt begründet:


„Um den Intentionen nach flexiblerer Gestaltung des Unterrichts (offenes, spielerisches und ent­deckendes Lernen, projektartige Unterrichtsformen bzw. Einsatz neuer Medien) verstärkt Rechnung zu tragen, soll innerhalb der Schulbuchaktion den Schülern neben den Schulbüchern zusätzliche Unterrichtsmittel (gedruckte, audiovisuelle, digitale, Lernspiele) zur Verfügung gestellt werden.“

Der Familienausschuß hat die gegenständlichen Regierungsvorlagen sowie den Antrag 220/A in seiner Sitzung am 2. Juli 1996 in Verhandlung genommen. Zu den Regierungsvorlagen (188 der Beilagen und 220 der Beilagen) und zum Antrag 220/A berichtete die Abgeordnete Doris Bures.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich neben der Ausschußvorsitzenden die Abgeordneten Edith Haller, Klara Motter, Karl Öllinger, Elfriede Madl, Dr. Sonja Moser sowie der Bundes­minister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein.

Die Abgeordnete Klara Motter brachte einen Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage (188 der Beilagen) ein.

Von den Abgeordneten Dr. Ilse Mertel, Dr. Sonja Moser und Genossen wurde ein Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage (188 der Beilagen) eingebracht, dem folgende Begründung beigegeben war:

       „1.   Einbeziehung der Regierungsvorlage über das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP).

        2.   Wegfall der Bestimmung betreffend die Einstellung der Familienbeihilfe bei volljährigen Kindern bei zweimaligem Repetieren:

              Neueste Erhebungen haben ergeben, daß die Regelung, die Familienbeihilfe bei volljährigen Schülern bei zweimaligem Repetieren einzustellen, nur etwa knapp 2 000 Schüler betrifft. Dies erfordert aber eine Prüfung von rund 40 000 Familienbeihilfenfällen, um die betroffenen Fälle entsprechend zu ermitteln. Neben diesem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand sind auch Details ans Licht gekommen, die die geplante Regelung nahezu unvollziehbar machen. Unter anderem wird es fast unmöglich sein, Schüler, die sich im Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, entsprechend zu überprüfen. Auch in Österreich haben sich bei einigen Schultypen Schwierigkeiten ergeben, die keine reibungslose bzw. gleichheitsgemäße Vollziehung zulassen. Auch Schulwechsel sind äußerst problematisch. Darüber hinaus kann auch eine Ungleichbehandlung mit Kindern, die in einem Lehrverhältnis stehen, nicht aufrechterhalten werden.

              Nach Evaluierung der oben genannten Gründe ist die gegenständliche Bestimmung aus dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 herauszunehmen.

              Diese Maßnahme wird eine Minderung der Kostenersparnis um zirka 44 Millionen Schilling jährlich bewirken.

        3.   Betriebshilfe:

              Auf Grund der Wesensgleichheit der Leistung ist auch eine analoge Kostenübernahme des FLAF bei der Betriebshilfe wie beim Wochengeld angezeigt.“

Bei der Abstimmung fand der Abänderungsantrag der Abgeordneten Klara Motter nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage (188 der Beilagen) unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel, Dr. Sonja Moser und Genossen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Mit der Regierungsvorlage (188 der Beilagen) in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel, Dr. Sonja Moser und Genossen wurde den Intentionen der Regierungsvorlage (220 der Beilagen) und des Antrages 220/A Rechnung getragen. Diese gelten daher als miterledigt.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Matthias Ellmauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 02

                              Matthias Ellmauer                                                               Dr. Ilse Mertel

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau


Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. b lautet:

       „b)  für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Tätigkeit als Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, während einer vollen Funktionsperiode bewirkt eine einmalige Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,“

2. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. f an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die lit. g und lit. h, die lauten:

       „g)  für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

         h)  für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.“

3. In § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. e an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt werden die lit. f und lit. g, die lauten:

        „f)  sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

         g)  erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.“

4. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten Unterrichtsmittel, mit Ausnahme der therapeutischen Unterrichtsmittel für Behinderte und der Schulbücher für Sehgeschädigte sowie der Schulbücher für „Deutsch als Zweitsprache“, „Muttersprachlicher Unterricht“ und den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen), ist ein Selbstbehalt von 10 vH zu leisten. Der Selbstbehalt ist vor Übernahme der Schulbücher mit Erlagschein zu bezahlen.“

5. § 31a Abs. 1 lautet:

„(1) Als für den Unterricht notwendige Unterrichtsmittel gelten:

        1.   Schulbücher einfachster Ausstattung, die

              a)    als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und Schulstufe als geeignet erklärt worden oder in einem Anhang zur Schulbuchliste – sofern die Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz bestätigt wird – enthalten sind,

              b)    lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,

              c)    gem. lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,

        2.   Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele) einfachster Ausstattung im Ausmaß von höchstens 5 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) ab dem Schuljahr 1997/98 und 10 vH der Limits ab dem Schuljahr 1998/99,

wenn diese von der Schule zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.“

6. § 31a Abs. 5 lautet:

„(5) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen.“

7. § 31a Abs. 6 entfällt.

8. § 39a Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 70 vH der Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162 in Verbindung mit § 168 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und § 36 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994) zu ersetzen.

(4) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Aufwand für die Teilzeitbeihilfen zur Gänze sowie 70 vH der Aufwendungen für die übrigen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, zu ersetzen.“

9. § 39c entfällt.

10. Nach § 39e wird § 39f eingefügt, der lautet:


§ 39f. (1) Die für die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten vorgesehenen Tarife können nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst festgesetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zur Durchführung von Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten in Verkehrsverbünden oder Tarifverbünden Grund- und Finanzierungsverträge zu schließen.“

11. Nach § 50g wird § 50h eingefügt, der lautet:

§ 50h. (1) § 39a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, g und h, 6 Abs. 2 lit. f und g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist letztmalig für das Wintersemester 1996/97 anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.

(4) § 31a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 31. Juli 1997 außer Kraft.

(5) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxxx treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(6) § 39c tritt mit 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe außer Kraft, daß Ansprüche auf Vergütung von Einnahmenausfällen, die bis 31. Dezember 1997 entstanden sind, bis 30. April 1998 geltend gemacht werden können. Die Unterlagen, die zur Errechnung des Einnahmenausfalles erforderlich sind, sind bis zur Entlastung durch die Republik Österreich, längstens jedoch bis 31. Dezember 2003 aufzubewahren.“

12. § 51 Abs. 2 Z 3 lautet:

       „3.   hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,“