244 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag 185/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Puttinger, Dr. Kurt Heindl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Akkreditierungsgesetz (AkkG) geändert wird

Die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Puttinger, Dr. Kurt Heindl und Genossen haben am 7. Mai 1996 den gegenständlichen Initiativantrag eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 4):

Im Rahmen der Evaluierung der Akkreditierungsstelle des Bundes im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die Europäische Vereinigung für die Akkreditierung von Prüfstellen (EAL) wurde die Forderung erhoben, daß die akkreditierten Stellen zum Zeichen ihrer Akkreditierung ein bestimmtes Logo führen sollten, um sich von den nichtakkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen besser abgrenzen zu können und zwar insbesondere auch von denjenigen Stellen, Personen oder Institutionen, die auf Grund einer anderweitigen Befugnis berechtigt sind, das Bundeswappen zu führen, ohne im Besitz einer Akkreditierung nach dem AkkG zu sein.

Zu Z 2 (§ 38 Z 2):

§ 38 Z 2 des Akkreditierungsgesetzes sieht die Einrichtung einer Akkreditierungsstelle beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für den Bereich des land-, forst- und wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens vor. Die Erfahrung mit der Vollziehung des Gesetzes hat aber bald gezeigt, daß dies entbehrlich ist und auch für diesen Bereich mit der Einvernehmensregelung des § 38 Z 1 das Auslangen gefunden wird. Ein diesbezügliches Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. September 1995 liegt vor.

Zu Z 3 (Art. V Abs. 2):

Auf Grund der derzeitigen Regelung des Akkreditierungsgesetzes besteht nach Ablauf der Autorisation einer Prüfanstalt (Versuchsanstalt) keine Möglichkeit der Verlängerung. Die Abläufe bei den aktuellen Akkreditierungsverfahren lassen aber den Fall eintreten, daß gegenwärtig eine nicht unbedeutende Anzahl von Prüfstellen nun nicht mehr autorisiert sind (zirka 20) und auch das Akkreditierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist bzw. absehbar ist, daß das Akkreditierungsverfahren vor Ablauf ihrer Autorisation nicht abgeschlossen werden kann (ebenfalls zirka 20), sie sohin über keine aufrechte Befugnis in ihrem Tätigkeitsbereich verfügen. Um ihre Stellung auf dem Markt im Sinne eines gerechten Wettbewerbs nicht zu gefährden, sollen sie bis zum Abschluß ihres jeweiligen Akkreditierungsverfahrens weiterhin als autorisierte Prüfstelle (Versuchsanstalt) auftreten können. Da die letzten aufrechten Autorisationen erst mit Ende 1996 ablaufen werden, soll diese Möglichkeit auch den jetzt noch autorisierten Stellen eingeräumt werden, jedoch unter der Voraussetzung, daß bis 30. Juni 1996 der Antrag auf Akkreditierung eingebracht wird. Es ist anzunehmen, daß Prüfstellen, die bis zu diesem Termin keinen Akkreditierungsantrag einbringen, offensichtlich ihre Tätigkeit nicht fortsetzen wollen oder jedenfalls dabei auf diese Form der staatlichen Anerkennung ihrer Qualifikation vorerst verzichten. Mit dem Abschluß des Akkreditierungsverfahrens wird im positiven Fall die Autorisation durch die Akkreditierung ersetzt, bei Abweisung des Antrages ist die Autorisation ersatzlos ausgelaufen.


Regelungen der EU in diesem Bereich bestehen nicht, sodaß die EU-Kompatibilität des Entwurfes gegeben ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes wird festgestellt, daß dem Bund durch die vorgesehenen Regelungen keinerlei Mehrkosten entstehen; durch die endgültige Aufgabe der Absicht, auch im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Akkreditierungsstelle einzurichten, tritt eine Kostenersparnis ein.

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Juli 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Helmut Haigermoser sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Johann Farnleitner.

Die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Puttinger, Dr. Kurt Heindl und Genossen brachten einen Abänderungsantrag ein, mit dem eine Fristverlängerung für die Antragstellung auf Akkreditierung für solche Prüfstellen, deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch gültig war.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages mit Stimmeneinhelligkeit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 02

                              Johann Kurzbauer                                                        Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Bundesgesetz, mit dem das Akkreditierungsgesetz (AkkG) geändert wird

1. § 4 lautet:

,,Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Bundeswappen und ein bestimmtes Zeichen (Logo), das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festgelegt wird, zu führen. In dieser Verordnung kann auch die Art der Anbringung dieses Zeichens näher bestimmt werden.“

2. § 38 Z 2 entfällt.

3. Artikel V Abs. 2 lautet:

,,(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910 betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, außer Kraft. Die nach diesem Gesetz befristet vorgenommenen Autorisationen sind noch bis zum Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes gültig, unbefristete erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Wird jedoch von einer Prüfstelle (Versuchsanstalt), deren Autorisation am 1. Jänner 1993 noch gültig war, bis zum 31. Oktober 1996 ein Antrag auf Akkreditierung gemäß § 9 Abs. 2 eingebracht, so behält die Autorisation ihre Gültigkeit oder lebt im Umfang des letzten für diese Prüfstelle (Versuchsanstalt) ergangenen Autorisationsbescheides wieder auf. Sie tritt mit der Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung außer Kraft. Auf diese Autorisationen sind die §§ 13 Abs. 2 und 3, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.“