253 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 25. 7. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

1

Artikel I

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gesetz, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 349/1995, wird wie folgt geändert:

1. Die Kurzbezeichnung des Gesetzes hat zu lauten: „(Gerichtsorganisationsgesetz – GOG)“

2. Nach der Überschrift „Erster Abschnitt“ werden die Überschrift „Gerichtspersonen“ aufgehoben und folgende Überschriften eingefügt:

Erster Unterabschnitt

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen“

3. Die §§ 1 bis 14 haben samt Überschriften zu lauten:

„Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.

(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.

Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen

§ 2. (1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.

(2) Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Sicherheitskontrolle

§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung der Anordnungen nach Abs. 3 Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.

(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.

(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Abs. 1), so ist § 40 Abs. 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.

(5) Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 zu unterziehen; für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.

Zwangsgewalt der Kontrollorgane

§ 5. (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.

(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.

2

Ausfolgung übergebener Waffen

§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

Säumnisfolge

§ 7. Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.

Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

§ 8. Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)

§ 9. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.

(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.

Vertragsbedingungen

§ 10. Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:

        1.   die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;

        2.   nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung der Sicherheitsbehörde zuvor nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;

        3.   die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;

        4.   die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;

        5.   Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;

        6.   die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;

        7.   eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14 Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.

Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane

§ 11. (1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und – vorbehaltlich des Abs. 2 – verpflichtet,

        1.   die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;

        2.   – wenn ein Schließfach zur Verfügung steht – allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;

        3.   in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;

        4.   die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn

              a)  der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder

              b)  eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;

        5.   von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;

        6.   sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.

(2) Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.

Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers

§ 12. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (§ 11 Abs. 1).

Einschreiten der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 13. (1) Wenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird, haben die Sicherheitsbehörden nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, einzuschreiten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Haftung

§ 14. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Sicherheitsunternehmer oder ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers (§ 9 Abs. 1) in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Sicherheitsunternehmer und der von ihm Beauftragte haften dem Geschädigten nicht.

(2) Ein Sicherheitsunternehmer haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(4) Ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers haftet diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.“

4. Vor der Überschrift des § 18 „Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten“ werden die Überschriften

Zweiter Unterabschnitt

Gerichtspersonen“

eingefügt.

5. Im § 99

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.“

Artikel II

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 132 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) An Tagsatzungen dürfen nur unbewaffnete Personen teilnehmen. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, die Mitnahme einer bestimmten Waffe in das Gerichtsgebäude oder bei einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts gestattet worden ist, darf die Anwesenheit nicht verweigert werden.“

2. Im § 171

a) hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

b) wird dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.“

Artikel III

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:


Der § 228 hat zu lauten:


§ 228. (1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.

(2) An einer Hauptverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden.

(3) Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

(4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.“

Artikel IV

Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 2. Organisatorische und personelle Maßnahmen können im Zusammenhang mit dem Art. I bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen aber frühestens erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.


 

vorblatt

Probleme des Vorhabens:

Zwecks Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden wird derzeit ihr Betreten unter Mitnahme einer Waffe in den jeweiligen „Hausordnungen“ untersagt. Die Beachtung dieses Verbots wird durch – teils stichprobenartige – Sicherheitskontrollen von hiemit beauftragten privaten Sicherheitsunternehmern überprüft bzw. sichergestellt. Hat jemand eine Waffe bei sich und gibt er sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes nicht ab, so wird er angewiesen, das Gerichtsgebäude zu verlassen.

Diese Vorgangsweise vermag sich nur auf das sogenannte „Hausrecht“ und damit auf das Privatrecht zu stützen, was zu Spannungsverhältnissen führen kann, wenn der Weggewiesene auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, wie etwa einer richterlichen Ladung, vor Gericht erscheinen sollte.

Grundzüge und Ziele der Problemlösungen:

3

Die Sicherheit in Gerichtsgebäuden soll künftig öffentlich-rechtlich abgesichert werden.

Zwecks Vermeidung einer Belastung der staatlichen Verwaltung sollen private Sicherheitsunternehmer mit der öffentlich-rechtlichen Sicherheitskontrolle zu Gericht kommender Personen und der Verwahrung bzw. Übernahme sowie nachmaligen Ausfolgung der von diesen mitgenommenen Waffen betraut werden.

Sollte sich jemand zu Unrecht weigern, sich einer solchen Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe in einem Schließfach zu verwahren bzw. abzugeben, so soll er auch vom privaten (Sicherheits-)Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude – allenfalls unter Anwendung der diesem Kontroll­organ von Gesetzes wegen übertragenen öffentlich-rechtlichen Befehls- und Zwangsgewalt – gewiesen werden können.

Wenn der Betreffende deshalb daran gehindert sein sollte, fristgerecht eine Verfahrenshandlung zu setzen oder einen Gerichtstermin wahrzunehmen, so soll er grundsätzlich als „unentschuldigt“ anzusehen sein.

Alternative der Problemlösungen:

Solche bieten sich nicht an.

Kosten:

Die vorgesehenen Sicherungsmöglichkeiten würden nach den jeweiligen budgetären Gegebenheiten umgesetzt werden. Es kämen einmalige Sachausgaben von etwa 57 Millionen Schilling für die Anschaffung von Schließfächern, die weitere Anschaffung von technischen Hilfsmitteln samt ihren baulichen und architektonischen Integrationen in die Gerichtsgebäude sowie für die Sicherung von Nebeneingängen der Gerichte in Betracht; die laufenden Kosten für diese Sicherheitseinrichtungen würden jährlich rund 6 Millionen Schilling betragen. Mit Mitteln von etwa 90 Millionen Schilling jährlich wäre es möglich, durch permanente Kontrollen in größeren und fallweise Kontrollen in kleineren Gerichtsgebäuden einen allgemein angemessenen Sicherheitsstandard zu gewährleisten; zusätzliche Personalausgaben würden nicht entstehen.

EU-Konformität:

Das Vorhaben wird hievon nicht berührt.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Es ist ein allgemeines, berechtigtes Anliegen, den Zugang zum Recht möglichst zu verbessern.

Hiezu zählt auch die Erhöhung der Sicherheit des Gerichtsbetriebs, zumal es vor allem im Rahmen von Gerichtsverfahren immer wieder zu Spannungssituationen kommt, die zu unvorhersehbaren, exzessiven Reaktionen führen. Als ein besonders tragisches Beispiel hiefür sei die am 10. März 1995 im Gebäude der Bezirksgerichte Urfahr-Umgebung und Linz-Land nach dem Schluß einer Verhandlung von einer Prozeßpartei mit einer Faustfeuerwaffe begangene Gewalttat genannt, die zum Tod von insgesamt fünf Personen geführt hat.

Insbesondere auch mit Rücksicht auf dieses Ereignis hat das Bundesministerium für Justiz die Sicherheitsstandards für Gerichtsgebäude angehoben und im Zusammenhang damit eine „Allgemeine Richtlinie für Sicherheitsstandards in Gerichtsgebäuden“ erlassen, mit der eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen verfügt worden sind. Im Sinne dieser Sicherheitsrichtlinie haben die mit der „Verwaltung“ der jeweiligen Gerichtsgebäude betrauten Dienststellenleiter (Präsidenten, Gerichtsvorsteher) unter anderem in den Hausordnungen „ihrer“ Gebäude ein Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude erlassen und Maßnahmen zur Absicherung dieses Verbots getroffen. Insbesondere wurden Zugangskontrollen eingeführt, mit welchen private Sicherheitsdienste beauftragt worden sind.

Diese nur auf dem sogenannten „Hausrecht“ beruhenden Hausordnungen sollen nunmehr auch gesetzlich abgesichert werden, zumal die Hinderung des Betretens von Gerichtsgebäuden unter Mitnahme einer Waffe vor allem bei Parteien, Zeugen, Sachverständigen und Parteienvertretern rechtlich nicht unbedenklich erscheint. Dies insbesondere deshalb, weil dieser Personenkreis mit verfahrensbezogenen Säumnisfolgen zu rechnen hat, wenn er infolge einer Hinderung am Betreten des Gerichtsgebäudes zum angeordneten Gerichtstermin nicht erscheint. Mit anderen Worten: Es könnte im Ergebnis das aus der Hausordnung erfließende Verbot, das Gerichtsgebäude zu betreten, etwa einer (öffentlich-rechtlichen) richterlichen Anordnung widerstreiten, einer Ladung Folge zu leisten.

2. Demgemäß soll es künftig öffentlich-rechtlich verboten sein, in Gerichtsräumlichkeiten und bei außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtungen Waffen bei sich zu haben.

Von diesem Verbot sollen grundsätzlich nur Personen ausgenommen sein, die die Sicherheitskontrollen durchzuführen haben, weiters solche, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, und jene Personen, die auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe – etwa als Beweisgegenstand – mitzubringen haben.

Nur im Einzelfall soll auch anderen Personen die Mitnahme einer Waffe mittels Bescheides gestattet werden können, wenn hiefür besonders wichtige Gründe sprechen.

3. Zur Absicherung des grundsätzlichen „Verbots der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude“ sollen sich Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, auf Aufforderung eines (Sicherheits-)Kontrollorgans einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen haben. Die Sicherheitskontrollen sollen insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden (zB Metalldetektor-Torrahmen) und Handsuchgeräten, aber allenfalls auch mittels Durchleuchtungsgeräten durchgeführt werden können; unter möglichster Schonung des Betroffenen soll schließlich auch das Verlangen nach Vorweisung der mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung der Kleidung zulässig sein.

Mit Rücksicht auf ihre disziplinäre Verantwortlichkeit sowie ihre besondere Nahebeziehung zum Gerichtsbetrieb sollen Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Finanzprokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter von den Sicherheitskontrollen – abgesehen vom Durchschreiten von vorhandenen Torsonden – grundsätzlich ausgenommen sein, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem jeweiligen Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde; ergibt sich bei einer Person der genannten Personengruppen dennoch ein begründeter Verdacht, daß sie unerlaubterweise eine Waffe bei sich hat, so soll sie sich (aus­nahms­weise) doch einer allgemeinen Sicherheitskontrolle zu unterziehen haben.

Nach dem Vorbild der ASGG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 624, soll gleiches für die qualifizierten Vertreter nach dem § 40 Abs. 2 Z 2 ASGG gelten.

Schließlich soll die zeitlich befristete Sicherheitskontrolle aller genannten Personen dann angeordnet werden können, wenn hiefür besondere Umstände sprechen.

4. Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene, unerlaubterweise mitgenommene Waffe in einem Schließfach zu verwahren bzw. abzugeben, sollen von den Kontrollorganen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen sein. Die Kontrollorgane sollen überdies befugt sein, im Falle der Nichtbefolgung ihrer diesbezüglichen Anweisung unmittelbare Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit einer solchen Androhung ihre Anweisung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen; dies freilich unter möglichster Schonung des Betroffenen.

5. Wenn jemand zu Recht von einem Kontrollorgan am (weiteren) Betreten des Gerichtsgebäudes gehindert oder aus diesem gewiesen wurde und deshalb etwa einen Gerichtstermin nicht wahrzunehmen vermochte, so soll er grundsätzlich als unentschuldigt säumig gelten. Mit anderen Worten: Es sollen etwa für einen deshalb nicht zur Verhandlung erschienenen Zeugen die Aufhebung einer Ordnungsstrafe sowie die Erlassung der ihm zum Ersatz auferlegten Kosten (§§ 333 Abs. 2 ZPO, 159 StPO) grundsätzlich nicht in Betracht kommen; einer Partei soll die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 146 Abs. 1 ZPO, § 364 Abs. 1 StPO) (grundsätzlich) nicht zu bewilligen sein bzw. einem Beschuldigten gegen das gegen ihn gefällte Abwesenheitsurteil (grundsätzlich) kein Einspruch (§ 427 Abs. 2 StPO) mit Beziehung auf eine solche Säumnis offenstehen, weil es sich bei der Weigerung, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine vorgefundene, unerlaubterweise mitgenommene Waffe in einem Schließfach zu verwahren bzw. abzugeben, nicht um ein „unabwendbares“ Ereignis bzw. Hindernis handelt und auch ein minderer Grad des Versehens grundsätzlich nicht gegeben sein wird.

Wohl könnte aber etwa ein fristgerechter Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil nach den §§ 397a, 442a ZPO erhoben werden, da ein solcher Widerspruch ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen als wirksam anzusehen ist.

Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, soll die durch eine Weisung aus dem Gerichtsgebäude bewirkte Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt gelten; sie sollen demgemäß die mit einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst verbundenen Konsequenzen zu tragen haben.

6. Darüber hinausgehende „Sanktionen“, wie etwa die Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes, werden nicht vorgeschlagen; dies entspricht im übrigen üblichen sicherheitspolizeilichen Standards (vgl. das Bundesgesetz zum Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992) und wird daher auch im Rahmen dieses Vorhabens nicht vorgesehen.

7. Weiters sollen – der Systematik des letztgenannten Gesetzes folgend – die Präsidenten der Oberlandesgerichte die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten privaten Unternehmern (Sicherheitsunternehmern) vertraglich übertragen können. Die Sicherheitsunternehmer sollen hiebei insbesondere zu verpflichten sein, nur besonders geeignete Personen mit Sicherheitskontrollen zu beauftragen und die Einhaltung sämtlicher Befugnisse und Verpflichtungen sicherzustellen, die diesen Beauftragten eingeräumt bzw. auferlegt werden sollen.

Nur ausnahmsweise sollen auch Gerichtsbedienstete vom (jeweils zuständigen) Präsidenten des Gerichtshofs bzw. Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Vornahme von Sicherheitskontrollen zu bestimmen sein.

8. Sollte ein Sicherheitsunternehmer oder ein von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragter einem Dritten – in Vollziehung des vorgeschlagenen Gesetzes – schuldhaft einen Schaden am Vermögen oder an der Person zugefügt haben, so soll der Bund hiefür nach dem Amtshaftungsgesetz einzustehen haben.

Der Bund soll sich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung beim Sicherheitsunternehmer regressieren können, der sich seinerseits allenfalls wiederum bei dem von ihm Beauftragten als Schädiger schadlos halten können soll; dies freilich nur, wenn (auch) der Beauftragte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und überdies nur nach Maßgabe des DienstnehmerhaftpflichtG.

9. Zusammengefaßt ist es das Ziel dieses Gesetzesvorhabens, die Sicherheit aller in Gerichtsräumlichkeiten aufhältigen oder bei auswärtigen Gerichtshandlungen anwesenden Personen zu erhöhen.

10. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützt sich hinsichtlich des § 14 Abs. 1 und (in Verbindung mit dem Abs. 1) Abs. 3 GOG (Art. 1 Z 3) auf den Art. 23 Abs. 4 B-VG, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf den Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG, soweit ein Einschreiten der Sicherheitsbehörden oder eine Zurückbehaltung unerlaubt mitgenommener Waffen in Betracht kommen, auf den Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG.

Es werden keine Bestimmungen vorgeschlagen, die als Verfassungsbestimmungen beschlossen werden müßten; die Verpflichtung, sich vor dem Betreten von Gerichtsräumlichkeiten oder im Falle der Anwesenheit während einer auswärtigen Gerichtstätigkeit einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, ohne daß ein Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung vorläge, findet im Art. 8 Abs. 2 MRK ihre Deckung.

11. Um Sicherheitskontrollen effizient durchführen zu können, ist die Installation von Metalldetektor-Torrahmen bei den Eingängen in die Gerichtsgebäude erforderlich. Da bereits etwa die Hälfte aller 200 Gerichtsgebäude mit Metalldetektor-Torrahmen ausgestattet ist, ist noch die Anschaffung von weiteren 100 Metalldetektor-Torrahmen notwendig. Die hiefür einmalig anfallenden Kosten betragen pro Metalldetektor-Torrahmen etwa 50.000 S, sohin insgesamt etwa 5 Millionen Schilling. Während bei den meisten Gerichtsgebäuden die Durchführung der Sicherheitskontrollen mit Hilfe der Metalldetektor-Torrahmen ohne mit größeren Kosten verbundenen Baumaßnahmen verwirklicht werden kann, werden bei rund 30 Gerichtsgebäuden (insbesondere bei Gerichtshöfen und größeren Bezirksgerichten) auf Grund der besonderen baulichen und architektonischen Voraussetzungen größere Baumaßnahmen (so zum Beispiel die Errichtung von Schleusenanlagen) erforderlich sein. Die dafür einmalig anfallenden Kosten werden auf etwa 40 Millionen Schilling geschätzt.

Abgesehen davon werden zwecks Verwahrung von Waffen, die Personen beim Betreten von Gerichtsgebäuden unerlaubterweise bei sich haben, aus Sicherheitsgründen (allenfalls doppelt versperrbare) Schließfächer zu installieren sein; die dafür einmalig anfallenden Kosten werden etwa 2 Millionen Schilling betragen.

Außerdem wäre es zweckmäßig, die Nebeneingänge der Gerichte entsprechend zu sichern, damit die – in der Regel bei den Haupteingängen stattfindenden – Sicherheitskontrollen nicht umgangen werden können. Da es sich bei den Nebeneingängen oftmals um Notausgänge handelt, die vom Gebäudeinneren für jedermann zu öffnen sein müssen, sollten zweckmäßigerweise technische Sperren kombiniert mit Videoüberwachungssystemen installiert werden, um ein unkontrolliertes Betreten des Gerichtsgebäudes durch solche Nebeneingänge zu verhindern. Unter der Annahme, daß etwa 300 Nebeneingänge zu sichern wären, würden sich die deshalb anfallenden einmaligen Kosten auf rund 10 Millionen Schilling stellen.

Die laufenden Kosten für Wartung und Ersatzanschaffungen der Sicherheitseinrichtungen werden auf rund 6 Millionen Schilling jährlich geschätzt.

Unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 250 S brutto für den Einsatz eines privaten Sicherheitskontrollorgans wäre es mit Mitteln von etwa 90 Millionen Schilling jährlich möglich, durch permanente Sicherheitskontrollen in größeren und fallweise Kontrollen in kleineren Gerichtsgebäuden einen allgemein angemessenen Sicherheitsstandard zu gewährleisten.

Die mit dem Entwurf eröffneten Sicherungsmöglichkeiten würden nach den jeweiligen budgetären Gegebenheiten umgesetzt werden.

Die Organisation und Durchführung von Zugangssicherungen in Gerichtsgebäuden würde zwar auch die Arbeitskapazität von Gerichtsbediensteten zusätzlich beanspruchen; es würde aber vom Bundesministerium für Justiz angestrebt, diese zusätzlichen Aufgaben ohne Planstellenvermehrungen zu bewältigen, sodaß keine zusätzlichen Personalausgaben entstünden.

Besonderer Teil

Zum Art. I Z 1, 2 und 4 (GOG)

Zur Z 1 (Bezeichnung des Gesetzes):

Die vorgeschlagene Kurzbezeichnung „GOG“ wird in der Praxis bereits seit Jahren verwendet; sie soll daher zwecks Erleichterung einer gesetzgemäßen Zitierung auch formell vorgesehen werden.

Zu den Z 2 und 4:

Diese Änderungen dienen der systematischen Unterteilung des ersten Abschnitts in zwei Unterabschnitte.

Zum Art. I Z 3 (§§ 1 bis 14 GOG)

Zum § 1:

1. Aus der Wendung „sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile“ (Abs. 1 zweiter Halbsatz) folgt, daß als „Gerichtsgebäude“ auch einzelne Teile eines Gebäudes anzusehen sind, in denen ein Gericht bzw. eine Staatsanwaltschaft untergebracht ist, sowie Räumlichkeiten, die der Abhaltung von Gerichtstagen eines Bezirksgerichts (§ 29 GOG) gewidmet sind.

2. Der Begriff der „Waffe“ (Abs. 1 dritter Halbsatz) ist weit zu verstehen; er geht über den Begriff des § 1 WaffenG 1986 hinaus. Auch Gegenstände, die ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, sollen als Waffen anzusehen sein, wenn von ihnen eine besondere Gefahr für Leib oder Leben ausgehen kann; hiezu würden etwa auch ein spitzes Küchenmesser, ein Taschenmesser mit längerer Klinge, eine größere, spitze Schere, ein abgeschlagener Boden eines Glases mit scharfzackigem Rand, eine Feile mit zugeschliffener Spitze und vergleichbare Gegenstände zu zählen sein.

3. Der Abs. 2 trägt auch dem Umstand Rechnung, daß – schon aus budgetären Gründen – insbesondere bei kleineren Gerichten die ständige Beschäftigung von (Sicherheits-)Kontrollorganen nicht in Betracht kommen wird.

Das Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäuden soll aber auch dann zu beachten sein, wenn eine Sicherheitskontrolle im Einzelfall nicht stattfindet.

Grundsätzlich soll eine Person, die beim Betreten des Gerichtsgebäudes eine „Waffe“ bei sich hat, diese in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren haben. Solche Schließfächer werden in unmittelbarer Nähe des Eingangs des Gerichtes zu installieren und dem Sicherheitsbedürfnis entsprechend zu versperren sein.

Soweit Kontrollorgane vorhanden sind, könnte es zweckmäßig sein, jedes Schließfach mit zwei Schlüsseln zu versehen, wobei ein Schloß vom Waffenbesitzer und das andere vom Kontrollorgan zu versperren und wieder zu öffnen ist. Damit wäre auch eine Kontrolle des Gegenstandes gewährleistet, der in einem Schließfach deponiert wird, womit eine zusätzliche Sicherung verbunden wäre.

Bei Fehlen eines zur Verfügung stehenden Schließfachs soll die mitgebrachte Waffe einem Kontroll­organ, mangelt es an einem solchen, einem vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmten Gerichtsbediensteten, ist ein solcher nicht bestellt worden, dem Rechnungsführer zur Verwahrung zu übergeben sein (s. auch die §§ 610 Abs. 2, 611 Abs. 2 Geo.).

Aus der Wendung „bei Fehlen eines solchen“ (Kontrollorgans nach § 3 Abs. 1) folgt, daß der nur nach § 1 Abs. 2 vom Verwalter des Gerichtsgebäudes „bestimmte Gerichtsbedienstete“ sowie subsidiär der Rechnungsführer kein „Kontrollorgan“ nach § 3 Abs. 1 sind; sie haben daher auch nicht die sonstigen Aufgaben nach § 11.

Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann freilich nur seiner Dienststelle unterstehende Gerichtsbedienstete etwa zur Übernahme von Waffen bestimmen.

4. Der Abs. 3 ist insbesondere im Zusammenhalt mit dem § 6 Abs. 1 zu lesen. Er soll damit jene für die Praxis erforderliche Flexibilität ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Ausfolgung der einem Kontrollorgan bzw. einem Gerichtsbediensteten (Rechnungsführer) übergebenen Waffe bzw. mit der allenfalls erforderlichen Mitwirkung einer solchen Person bei der Öffnung eines Schließfachs geboten ist.

Nach dem § 6 Abs. 1 soll eine in einem Schließfach verwahrte oder sonst übergebene Waffe seinem Besitzer „möglichst“ bei seinem Verlassen des Gerichtsgebäudes zugänglich gemacht bzw. ausgefolgt werden.

Es wäre etwa denkbar, daß ein (Sicherheits-)Kontrollorgan nur bestimmte Stunden während der allgemeinen Dienstzeit anwesend ist; wenn diesem etwa eine noch nicht zurückverlangte Waffe übergeben worden ist, so wird das Kontrollorgan gehalten sein, vor dem Verlassen des Gerichtsgebäudes diese Waffe im Sinne des Abs. 2 dem vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten bzw. dem Rechnungsführer zur weiteren Verwahrung zu übergeben; gleiches würde für den im Besitz des Kontrollorgans befindlichen zweiten Schlüssel gelten, der zur Öffnung eines Schließfachs erforderlich ist.

Von derartigen, im konkreten Fall in Betracht kommenden Möglichkeiten soll der Besitzer einer Waffe bereits im Zeitpunkt ihrer Verwahrung in einem Schließfach bzw. bei ihrer Übergabe in Kenntnis gesetzt werden. Damit soll der Besitzer in die Lage versetzt werden, sich entweder mit den jeweiligen Gegebenheiten zumindest schlüssig einverstanden zu erklären oder die Verwahrung bzw. Abgabe der Waffe zu verweigern, das Gerichtsgebäude zu verlassen und die nach § 7 vorgesehenen Säumnisfolgen gegen sich gelten zu lassen.

Zum § 2:

1. Der Abs. 1 nennt jene drei Fälle, in denen Ausnahmen vom Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude schon gesetzlich vorgesehen werden sollten. Aus Gründen des Selbstschutzes sind dies die (Sicherheits-)Kontrollorgane selbst, soweit sie zum Führen einer Waffe befugt sind, Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind (etwa Sicherheitswachebeamte; eine vergleichbare Ausnahme sehen bereits die §§ 171 Abs. 2 ZPO und 228 Abs. 1 StPO vor), und solche Personen, die auf Grund eines richterlichen Auftrags, etwa als Sachverständige, eine bestimmte Waffe mitzubringen haben, die etwa einen Beweisgegenstand bildet; danach verlangen schon die einschlägigen Verfahrensbestimmungen.

2. Nach dem Abs. 2 soll den dort genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten von ihrer Dienstbehörde (das sind nach Maßgabe des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, die in erster Instanz für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Oberstaatsanwaltschaften, der Präsident des Obersten Gerichtshofs, die Generalprokuratur und der Bundesminister für Justiz) die Mitnahme einer bestimmten Waffe in das Gerichtsgebäude, in dem sich ihre Dienststelle befindet, gestattet werden können.

Freilich wird jeweils nur die Mitnahme einer solchen Waffe zu erlauben sein, die der Antragsteller nach den Bestimmungen des WaffenG 1986 besitzen oder führen darf.

3. Die Wendung „besonders wichtige Gründe“ soll den unerläßlichen Anwendungsrahmen für besonders gelagerte Einzelfälle eröffnen; als solche kommen insbesondere konkrete Bedrohungen in Betracht.

Da das Vorliegen besonders wichtiger Gründe erfahrungsgemäß keinen Dauerzustand darstellt, soll die Mitnahme einer bestimmten Waffe nur befristet gestattet werden dürfen.

Freilich ist es auch denkbar, daß ein Gerichtsvollzieher bei der Durchführung von Vollzügen befugterweise eine Waffe mit sich führt; ihm wird es zu gestatten sein, diese Waffe vor oder nach dem Vollzug in das Gerichtsgebäude mitzunehmen.

Ebenso ist es möglich, daß ein Richter, ein sonstiger Gerichtsbediensteter oder einer ihrer Angehörigen eine Dienstwohnung in einem Gerichtsgebäude bewohnt und in dieser befugterweise etwa eine Jagdwaffe verwahrt; solchen Personen wird es zu gestatten sein, unter Mitnahme der Jagdwaffe durch das Gerichtsgebäude in die Wohnung und umgekehrt von dieser ins Freie zu gehen.

Die Befristung wird in diesen Fällen eine dementsprechend längere sein dürfen; sie soll aber schon aus Gründen der Evidenz auch in solchen Fällen auszusprechen sein.

4. Über einen Antrag nach dem Abs. 2 soll unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) mit Bescheid zu entscheiden sein. Gegen einen (ablehnenden) Bescheid des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, der Generalprokuratur, des Präsidenten eines Oberlandesgerichts oder einer Oberstaatsanwaltschaft soll – wie auch sonst im Dienstrechtsverfahren – die Berufung an den Bundesminister für Justiz eröffnet sein.


5. Die im Abs. 2 bereits genannten „besonders wichtigen Gründe“ kommen außer bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten etwa auch bei den Parteien selbst, ihren Parteienvertretern, Zeugen oder Sachverständigen in Betracht.

Demgemäß soll auch den „sonstigen Personen“ eine derartige Genehmigung vom Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts erteilt werden können, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt (Abs. 3).

Soweit Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises eine Waffe in ein Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, in dem sich nicht ihre Dienststelle befindet, sollen sie gleichfalls unter den Anwendungsbereich des Abs. 3 fallen.

Über einen Antrag nach dieser Bestimmung soll durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zu entscheiden sein. Gegen einen (ablehnenden) Bescheid stände auch hier die Berufung an den Bundesminister für Justiz offen, zumal ihm die Präsidenten der Oberlandesgerichte in allen monokratischen Justizverwaltungsangelegenheiten untergeordnet sind (§ 73 Abs. 3 GOG; MSA RDG² Anm. 6 bis 8 zum § 73 GOG). Der Bundesminister für Justiz hat das AVG auch als Berufungsbehörde anzuwenden (Art. II Abs. 4 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991).

Zum § 3:

1. Nach dem Abs. 1 soll die Einhaltung des Verbots der Mitnahme von Waffen in Gerichtsräumlichkeiten durch Sicherheitskontrollen sichergestellt werden (können). Mit einer Sicherheitskontrolle soll festgestellt werden, ob jemand eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 1 bei sich hat, deren Mitnahme ihm auch nicht nach dem § 2 Abs. 2 oder 3 gestattet wurde. Sicherheitskontrollen würden vor allem als Eingangskontrollen durchzuführen sein, wobei sie auf Grund der schon bestehenden praktischen Erfahrungen auch künftig erst unmittelbar nach dem Gebäudeeingang, sohin schon innerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen würden.

Darüber hinaus sollen aber auch Kontrollen in weiter innen gelegenen Räumlichkeiten eines Gerichtsgebäudes zulässig sein; dies etwa dann, wenn es einer Person gelungen ist, die Eingangskontrolle zu umgehen, oder Hinweise vorliegen, daß eine in den Gerichtsräumlichkeiten aufhältige Person unerlaubterweise eine Waffe bei sich hat; dies wird durch die Wendung „oder sich in einem solchen aufhalten“ sichergestellt.

2. Die Sicherheitskontrollen sollen grundsätzlich von (Sicherheits-)Kontrollorganen vorzunehmen sein. Es sollen dies vorwiegend Personen sein, die von einem privaten Sicherheitsunternehmer nach dem § 9 Abs. 1 mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen in einem bestimmten Gerichtsgebäude beauftragt worden sind. Hiebei wird es sich vielfach um Arbeitnehmer des privaten Sicherheitsunternehmers, unter Umständen aber auch etwa um von ihm entliehene Arbeitnehmer handeln. Auf Grund des Begriffs „Beauftragter“ sollen im Ergebnis sämtliche diesem Begriff unterstellbaren Rechtsfiguren zulässig sein.

Vom Verwalter des jeweiligen Gerichtsgebäudes sollen schließlich – ausnahmsweise – auch entsprechend qualifizierte Gerichtsbedienstete zu (Sicherheits-)Kontrollorganen bestellt werden können; diese haben – anders als die nur nach dem § 1 Abs. 2 bestimmten Gerichtsorgane (s. die Erl. zum § 1 Abs. 2) – an sich die gleichen Befugnisse und Aufgaben wie die Beauftragten von Sicherheitsunternehmern (§ 11).

3. Nach dem Abs. 2 zweiter Halbsatz soll – bei Bedarf – das Verlangen nach Vorweisung mitgeführter Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung der Kleidung zulässig sein; dies freilich nur unter möglichster Schonung des Betroffenen, womit auch dem Art. 8 Abs. 2 MRK Rechnung getragen würde.

Eine händische Durchsuchung der Kleidung wird schon dann als gegeben anzusehen sein, wenn die Kleidung entlang des Körpers auf mitgeführte Waffen „abgetastet“ wird; hiebei wird es gleichgültig sein, ob das Abtasten mit den Händen oder unter Zuhilfenahme eines technischen Hilfsmittels, wie etwa mit einem weniger empfindlichen Handdetektor, vorgenommen wird; ausschlaggebend wird sein, ob eine körperliche Berührung des zu Durchsuchenden erfolgt.

Eine derartige Durchsuchung soll nur von Personen desselben Geschlechts durchgeführt werden dürfen (Abs. 2 dritter Halbsatz).

4. Zum Abs. 3 erster Halbsatz sei bemerkt, daß eine Durchsetzung der Sicherheitskontrollen (Vorweisung der mitgeführten Gegenstände und Personsdurchsuchungen) mittels Zwangsgewalt nicht vorgeschlagen wird. Sollte jemand nicht bereit sein, sich einer Kontrolle zu unterziehen bzw. eine bei ihm vorgefundene, unerlaubterweise mitgenommene Waffe in einem Schließfach zu verwahren bzw. einem nach dem § 1 Abs. 2 zur Übernahme der Waffe Befugten zu übergeben, so soll der Betreffende nur aus dem Gerichtsgebäude zu weisen sein.

Die Befolgung dieser Weisung soll aber sehr wohl auch mit Zwangsgewalt durchsetzbar sein (s. § 5).

5. Der Abs. 3 zweiter Halbsatz soll eine rasche Klärung der Befugnis zur Mitnahme einer Waffe sicherstellen; aus der Wendung „unaufgefordert vorzuweisen“ folgt im Zusammenhang mit dem ersten Halbsatz, wonach „den ... Anforderungen der Kontrollorgane Folge ... zu leisten“ ist, daß der Bescheid – auf Aufforderung des Kontrollorgans – diesem nicht nur vorzuweisen, sondern auch auszufolgen ist, damit es diesen genau zu lesen und die Übereinstimmung der Erlaubnis mit der fraglichen Waffe zu überprüfen vermag.

6. Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, soll die Befolgung der Anordnungen der Kontrollorgane ausdrücklich zur Dienstpflicht gemacht werden (Abs. 4). Sollte die Befolgung einer solchen Anordnung dennoch abgelehnt werden und deshalb der Betreffende aus dem Gerichtsgebäude gewiesen werden müssen, so soll die dadurch bewirkte Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten, die die entsprechenden dienst- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.

Zum § 4:

1. Der Abs. 1 nimmt Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, weiters Funktionäre der Prokuratur (dh. der Finanzprokuratur – s. § 4 Abs. 2 ProkuratursG, StGBl. Nr. 172/1945) sowie Angehörige von Berufsgruppen, welche üblicherweise in den Gerichtsbetrieb eingebunden und überdies disziplinär verantwortlich sind, weitgehend von der Pflicht aus, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Voraussetzung hiefür ist, daß sie sich – soweit sie das Kontrollorgan nicht kennt (also „soweit erforderlich“) – mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde. Es trifft aber auch diese Personen die Pflicht, eine Torsonde (zB einen Metalldetektor-Torrahmen) zu durchschreiten, sofern das Gerichtsgebäude durch einen Eingang betreten wird, bei dem eine Torsonde eingerichtet ist und neben ihr kein anderer, für diese Personen bestimmter Durchgang besteht; das könnte beispielsweise ein technisch gesicherter Durchgang sein, der etwa die Verwendung einer Chipkarte voraussetzt.

Im Sinne der ASGG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 624, soll gleiches für die qualifizierten Vertreter nach dem § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG gelten, deren (öffentlich-rechtliche) „disziplinäre Verantwortlichkeit“ durch den Abs. 4 abgesichert werden soll.

Zur Klarstellung sei bemerkt, daß hingegen fachkundige und fachmännische Laienrichter, Schöffen und Geschworene sowie Rechtspraktikanten und Eignungsausbildungsteilnehmer nicht zu dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis gehören.

Wird das Gerichtsgebäude durch einen anderen Eingang betreten, bei dem keine Torsonde eingerichtet ist (etwa nach einer Einfahrt in eine Garage), so ist der letzte Halbsatz nicht anzuwenden.

Freilich schließt dies nicht aus, daß das Durchschreiten eines solchen Zugangs nur nach Entsprechung einer anderen Sicherheitsvorkehrung zulässig gemacht wird, wie etwa erst nach der Verwendung einer höchstpersönlichen (Magnet-)Kennkarte.

2. Aus dem im Abs. 1 ersten Halbsatz enthaltenen bloßen Zitat der Abs. 1 und 2 des § 3 folgt, daß auch eine Person des Personenkreises des § 4 Abs. 1 – neben ihrer Erklärung, nur eine ihr erlaubte Waffe bei sich zu haben – den entsprechenden Bescheid (§ 2 Abs. 2 oder 3) nach § 3 Abs. 3 unaufgefordert vorzuweisen hat.

3. Nach dem Abs. 2 soll sich eine Person des im Abs. 1 erster Halbsatz genannten Personenkreises einer allgemeinen Sicherheitskontrolle ausnahmsweise doch zu unterziehen haben, wenn das Kontrollorgan – trotz ihrer gegenteiligen Erklärung – den begründeten Verdacht hegt, daß die Person doch eine Waffe bei sich hat (deren Mitnahme ihr nicht gestattet wurde). Ein solcher begründeter Verdacht könnte sich etwa auf besondere optische oder akustische Signale beim Durchschreiten der Torsonde stützen; er könnte sich allenfalls auch auf eine konkrete Erfahrung des Kontrollorgans gründen.

4. Mit dem Abs. 3 soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen „besonderer Umstände“ die Sicherheitskontrolle (auch) aller der im Abs. 1 erster Halbsatz genannten Personen anzuordnen. Solche besonderen Umstände könnten schon dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten oder auch nur anonyme Attentatsdrohungen ruchbar geworden sind.

Auch eine derartige Maßnahme soll in den Zuständigkeitsbereich des Verwalters des Gerichtsgebäudes fallen; sollten im Gerichtsgebäude noch andere Dienststellen untergebracht sein, so soll er schon aus administrativen Gründen die Behördenleiter dieser Dienststellen von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben.

Es liegt auf der Hand, daß die „besonderen Umstände“ nur zeitlich befristet gegeben sein werden, sohin auch die in Rede stehende Anordnung zeitlich befristet sein soll.

5. Sind die Anwendungsvoraussetzungen des Abs. 4 erfüllt, so wird fürs erste maßgebend sein, in welchem arbeits- oder sozialgerichtlichen Verfahren der qualifizierte Vertreter einzuschreiten beabsichtigte; für dieses wird nach dem § 40 Abs. 6 Z 2 ASGG auszusprechen sein, daß er von der weiteren Vertretung ausgeschlossen ist.

Schon um diesen Ausspruch zu ermöglichen (s. überdies auch § 40 Abs. 6 Z 1 und 3 sowie Abs. 7 ASGG), wird der Verwalter des Gerichtsgebäudes auf Grund des ihm nach § 11 Abs. 1 Z 5 erstatteten Berichts den zuständigen Vorsitzenden von dem Fehlverhalten des qualifizierten Vertreters zu verständigen haben.

Wollte der qualifizierte Vertreter in mehreren Verfahren Vertretungshandlungen vornehmen, so folgt aus der Wendung „in jenem Verfahren ........ in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte“, daß (nur) in dem Verfahren der § 40 Abs. 6 und 7 ASGG sinngemäß anzuwenden ist, in dem der qualifizierte Vertreter als erstes einschreiten wollte.

Dadurch wird eine Häufung von Verfahren nach dem § 40 Abs. 6 und 7 ASGG und damit unter anderem auch die Möglichkeit widersprechender Beschlüsse vermieden. Dies wird möglichst schon der Verwalter des Gerichtsgebäudes bei seiner Verständigung des (zuständigen) Vorsitzenden zu beachten haben.

6. Der Abs. 5 soll jene Personen von den Sicherheitskontrollen gänzlich ausnehmen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind (sie werden sich im Zweifelsfall als Angehörige dieser Personengruppe freilich auszuweisen haben, wie etwa Kriminalbeamte „in Zivil“). Außerdem sollen auch die von ihnen vorgeführten Personen keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen sein, wenn das vorführende Organ der Sicherheitsbehörde (Sicherheitsorgan, Justizwacheorgan) gegenüber dem Kontrollorgan erklärt, daß es den Vorgeführten einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.

Dies soll freilich nicht für Personen gelten, die von Gerichtsvollziehern vorgeführt werden; das folgt schon aus dem Wortlaut des Abs. 3, weil Gerichtsvollzieher zum Tragen bestimmter Waffen nicht verpflichtet sind.

Zum § 5:

1. Nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten werden die Kontrollen in der Regel kurz nach dem Eingang zum Gerichtsgebäude durchgeführt werden (s. auch Punkt 1. der Erl. zum § 3 Abs. 1). In solchen Fällen wäre es nicht sachgerecht, einer Person nur den weiteren Zutritt zum Gebäude zu verweigern, ihr aber sonst zu gestatten, sich weiter im Gerichtsgebäude vor der Kontrolleinrichtung aufzuhalten; sie ist sohin nach dem Abs. 1 erster Satz anzuweisen, das Gerichtsgebäude überhaupt zu verlassen.

2. Aus dem Abs. 1 zweiter Satz folgt, daß jemand, der zuvor eine Sicherheitskontrolle umgangen hat, dann nicht aus dem Gerichtsgebäude zu weisen ist, wenn er sich danach (etwa auf Aufforderung eines Sicherheitskontrollorgans) nicht weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen bzw. eine (unerlaubterweise mitgenommene) Waffe zu verwahren bzw. zu übergeben.

3. Sollte sich eine Person zu Unrecht weigern, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihr vorgefundene, unerlaubterweise mitgenommene Waffe in einem Schließfach zu verwahren bzw. einem Kontrollorgan zu übergeben, so sollen die Kontrollorgane als gelinderes Mittel zuerst die Aufforderung gegenüber dieser Person auszusprechen haben, das Gerichtsgebäude zu verlassen. Erst wenn die Person hiezu nicht bereit sein sollte, soll es zulässig sein, eine Zwangsgewalt anzudrohen und anzuwenden (Abs. 2).

4. Die Verpflichtung zur abgestuften Vorgangsweise vor und während der Anwendung eingreifender Mittel entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Als Zwangsgewalt wird primär die Anwendung von Körperkraft in Frage kommen, wobei auch diese nur mit möglichster Schonung des Betroffenen einzusetzen sein wird.

5. Die Festlegung der Zulässigkeit eines lebensgefährdenden Waffengebrauchs dient nur der Klarstellung. Die diesbezügliche Formulierung des Abs. 2 letzter Halbsatz entspricht dem Wortlaut des § 7 Z 1 WaffengebrauchsG 1969, BGBl. Nr. 149.

Zum § 6:

1. Die Ausfolgung einer übergegebenen Waffe bzw. die Mitwirkung am Öffnen eines Schließfachs soll nur auf Betreiben bzw. Verlangen des Besitzers der Waffe erfolgen (Abs. 1); dies schon aus administrativen Gründen. Im übrigen sei auf die Ausführungen zum § 1 Abs. 3 hingewiesen.

2. Sofern die Ausfolgung einer Waffe dem WaffenG 1986 widerspräche, sollen die Sicherheitsbehörden einzuschalten sein. Um die Beurteilung waffenrechtlicher Sachverhalte durch die Sicherheitsbehörden zu gewährleisten, sollen daher die Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) bzw. die Gerichtsbediensteten einschließlich der Rechnungsführer (nach § 1 Abs. 2) zu deren Verständigung und zur Zurückbehaltung der Waffe verpflichtet sein (Abs. 2). Dieser Verpflichtung wird schon dadurch entsprochen, daß die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt wird.

Unter den Begriff „ausfolgen“ fiele hier auch etwa die Mitwirkung an der Öffnung eines mit zwei Sperrvorrichtungen ausgestatteten Schließfachs.

Zum § 7:

Die Vornahme von Sicherheitskontrollen nach dem § 3 Abs. 2 und 3 und dem § 4 Abs. 2 und 3 soll (zwar) nicht erzwungen werden, es sollen aber Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen sein, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene, unerlaubterweise mitgenommene Waffe in einem Schließfach zu verwahren bzw. dem Kontrollorgan zu übergeben. Dies kann zur Folge haben, daß der Weggewiesene bezüglich der fristgerechten Vornahme einer zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Verfahrenshandlung oder einer Verpflichtung, vor Gericht (etwa als Zeuge oder Sachverständiger) zu einer Tagsatzung oder einer Hauptverhandlung zu erscheinen, säumig wird. Eine solche Säumigkeit soll als (grundsätzlich) „unentschuldigt“ anzusehen sein.

Sollte die Weisung aus dem Gerichtsgebäude zu Unrecht erfolgt sein, so stände dem Weggewiesenen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen bzw. wäre dies etwa als genügende/gültige Entschuldigung (§§ 333 Abs. 1 ZPO, 159 StPO) anzusehen.

Der Begriff „grundsätzlich“ (als unentschuldigt anzusehen) eröffnet die letztgenannten Möglichkeiten auch für den Fall, daß die Weisung aus dem Gerichtsgebäude zwar zu Recht erfolgte, sich der Weggewiesene aber aus einsichtigen Gründen ausnahmsweise doch als im Recht wähnen konnte.

Im übrigen sei hinsichtlich der sonstigen Konsequenzen auf die Ausführungen zu Punkt 5. des Allgemeinen Teils hingewiesen.

Zum § 8:

Die Wendung „außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts“ soll etwa Lokalaugenscheine erfassen, aber auch von Bezirksgerichten abgehaltene Gerichtstage (§ 29 GOG), die üblicherweise in Räumlichkeiten („Gebäudeteilen“) durchgeführt werden, die zwar „dem Gerichtsbetrieb gewidmet“ sind, in manchen Fällen aber nur für diese Zeit (s. § 1 Abs. 1 und Punkt 1. der Erl. zum § 1); damit soll mit dieser Bestimmung der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 abgerundet werden.

Zum § 9:

1. Dieser hat im wesentlichen den § 4 des bereits zitierten BG BGBl. Nr. 824/1992 zum Vorbild.

2. Es wird wiederholt gefordert, daß die Kosten der staatlichen Verwaltung durch die Übertragung bestimmter Tätigkeiten auf private Unternehmer vermindert werden. Diesem Anliegen soll – dem besagten Vorbild folgend – auch im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens entsprochen werden.

Freilich soll die Übertragung von Befehls- und Zwangsgewalten ihre Grenzen grundsätzlich ab jenem Bereich finden, in dem das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ganz allgemein vorgesehen ist (s. auch § 13).


Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß gegen die Übertragung von Befehls- und Zwangsgewalten an private Unternehmer keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfSlg 7507/1975).

3. Aus Gründen der besonderen Kenntnisse vor Ort sollen die Präsidenten der Oberlandesgerichte damit betraut werden, entsprechende Vergabeverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf Grund deren Ergebnisse den bzw. die jeweils geeignetsten Sicherheitsunternehmer auszusuchen und schließlich mit diesem (diesen) – nach einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz – einen entsprechenden Vertrag zu schließen (Abs. 1).

4. Die Folge der Vertragsschließung nach Abs. 1 soll sein, daß der Sicherheitsunternehmer und die von ihm Beauftragten von Gesetzes wegen auch die erforderliche öffentlich-rechtliche Befehls- und Zwangsgewalt erhalten; dies folgt aus den Worten „Durchführung von Sicherheitskontrollen ... vertraglich zu übertragen“.

5. Im Rahmen der vorzunehmenden Ausschreibung wird im übrigen auch auf die Anforderungen nach Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 12 und 14 Bedacht zu nehmen sein.

6. Die Wendung „ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit“ (Abs. 2) folgt insbesondere den §§ 34, 44 und 45 des BundesvergabeG, BGBl. Nr. 462/1993.

Zum § 10:

1. Dieser hat vorwiegend den § 5 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sowie (sinngemäß) die Z 2 und 3 des BG BGBl. Nr. 824/1992 zum Vorbild.

2. Die Z 2 soll eine besondere Qualifikation der von den Sicherheitsunternehmern mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherstellen, zumal ihnen hiemit auch eine öffentlich-rechtliche Befehls- und Zwangsgewalt übertragen ist.

3. Die Höhe der Mindestversicherungssumme der abzuschließenden Haftpflichtversicherung (Z 7) beläuft sich auf etwa das Vierfache des im § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungsG 1994, BGBl. Nr. 651, vorgesehenen Betrags bezüglich der Verletzung oder Tötung einer Person; sie ist sohin im Hinblick auf den im Allgemeinen Teil beispielsweise genannten tragischen Vorfall vom 10. März 1995 sachgerecht.

Zum § 11:

Zum Abs. 1:

1. Dieser umschreibt die öffentlich-rechtlichen Pflichten und Befugnisse des einzelnen (Sicherheits-)
Kontrollorgans.

2. Zur Z 2 sei auch auf die Ausführungen zum § 1 Abs. 3 und § 6 hingewiesen.

3. Die Verständigungspflichten nach der Z 4 sollen gewährleisten, daß die Sicherheitsbehörden und deren Organe beurteilen können, ob sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs einzuschreiten haben.

4. Die Mitteilung nach der Z 5 soll den Verwalter des Gerichtsgebäudes in die Lage versetzen, allenfalls disziplinäre Maßnahmen in die Wege zu leiten, eine Disziplinaranzeige an die jeweils zuständige Kammer zu erstatten oder den zuständigen Prozeßrichter vom Fehlverhalten eines qualifizierten Vertreters nach dem § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG zu verständigen (s. auch die Erl. zum § 4 Abs. 1 und 4).

Zum Abs. 2:

Damit soll dem Verwalter des Gerichtsgebäudes die Möglichkeit eröffnet werden, einen Gerichtsbediensteten, den er ausnahmsweise zur Durchführung von Sicherheitskontrollen bestimmt hat, von der Pflicht zu befreien, allenfalls auch eine unmittelbare Zwangsgewalt anwenden zu müssen; aus der Wendung „nicht verpflichtet ist“ sowie der Wendung des Einleitungssatzes des Abs. 1 „befugt und – vorbehaltlich des Abs. 2 – verpflichtet“ folgt, daß ein solcher Gerichtsbediensteter aber dennoch sehr wohl „befugt“ ist, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aus eigenen Stücken eine angemessene unmittelbare Zwangsgewalt im Sinn des Abs. 1 Z 3 anzuwenden.

Zum § 12:

1. Diese Bestimmung lehnt sich an den § 6 Abs. 2 des BG BGBl. Nr. 824/1992 an.


2. Mit der „Kann-Bestimmung“ soll dem Präsidenten des Oberlandesgerichts die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Gewichtigkeit der Nichterfüllung einer Vertragsbedingung durch den Sicherheitsunternehmer oder die Befugnisüberschreitung bzw. Pflichtverletzung des Beauftragten vor der Auflösung eines Vertrags Bedacht zu nehmen. Sollte etwa ein Sicherheitsunternehmer, dessen sonstige Beauftragten ihre Pflichten und Befugnisse anstandslos wahrnehmen, einen Beauftragten sofort „abziehen“, der zwar gegen seine Pflichten oder Befugnisse verstoßen, aber keinen besonderen Schaden herbeigeführt hat, so soll wegen eines solchen einmaligen Vorfalls von einer sofortigen Auflösung des Vertrags allenfalls Abstand genommen werden können.

3. Aus der Wendung „und die damit erteilten Befugnisse widerrufen“ folgt, daß der Entzug (Widerruf) der öffentlich-rechtlichen Befugnisse mit der Auflösung des Vertrags von Gesetzes wegen verbunden ist.

Zum § 13:

Dieser soll nochmals ausdrücklich feststellen, wann die Sicherheitsbehörden und ihre Organe einzuschreiten haben. Ihr Zuständigkeitsbereich soll hiedurch nicht erweitert werden. Die Bestimmung soll nur jene Fälle hervorheben, bei denen während der Durchführung von Kontrollen ein Einschreiten der Sicherheitsbehörden sowie der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erforderlich werden kann.

Zum § 14:

1. Dieser hat den § 7 des BG BGBl. Nr. 824/1992 zum Vorbild.

2. Für die Organstellung nach dem § 1 AHG ist ausschlaggebend, daß eine Person zur Wahrnehmung von Agenden der Hoheitsverwaltung berufen worden ist, unmaßgeblich ist hingegen die Art und Weise ihrer Berufung (arg. aus SZ 51/26); da aber das AHG keine ausdrückliche Regelung über seine Anwendbarkeit auf „beliehene Unternehmen“ enthält, dient der Abs. 1 einer diesbezüglichen Klarstellung.

3. Mit Rücksicht auf die nicht absehbare Höhe von Schadenersatzansprüchen nach dem Abs. 1 soll – abweichend vom § 3 AHG – der Bund im Falle der (alleinigen) grob schuldhaften Schadenszufügung durch den mit der Sicherheitskontrolle Beauftragten nicht gehalten sein, bei diesem Regreß zu nehmen; gegenüber dem Bund soll vielmehr (im Umfang des § 3 AHG) der Sicherheitsunternehmer haften (Abs. 2).

4. Der Abs. 3 rezipiert insbesondere die Maßgeblichkeit nicht erhobener Einwände des Bundes im vorausgegangenen Amtshaftungsverfahren sowie die Verjährungs-, Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen nach den §§ 5, 6 und 8 bis 13 AHG.

5. Der (allenfalls weitere) Regreßanspruch des Sicherheitsunternehmers gegenüber seinen Beauftragten kann nicht auf den § 3 AHG gestützt werden, weshalb er sich grundsätzlich nach dem DienstnehmerhaftpflichtG richten soll.

Der Beauftragte soll aber dem Sicherheitsunternehmer für die diesem bei grobem Verschulden nach dem Abs. 2 abverlangten Regreßleistungen nur dann (dem Grunde nach) haften, wenn (auch) er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; ist hingegen der Regreß nach dem Abs. 2 ausschließlich im groben Verschulden des Sicherheitsunternehmers begründet, so ist der Abs. 4 nicht anzuwenden.

Zum Art. I Z 5 (§ 99 GOG)

Zur Z 5:

Der neue Abs. 2 nimmt hinsichtlich des § 14 GOG (Art. I Z 3) auf den § 17 des AmtshaftungsG, im übrigen auf das BundesministerienG 1986, BGBl. Nr. 76, Bedacht.

Zum Art. II (ZPO)

Zur Z 1 (§ 132 Abs. 3 ZPO):

Derzeit besteht bloß für „Zuhörer“ eine Anordnung, daß sie zu Verhandlungen nur „unbewaffnet“ Zutritt haben (§ 171 Abs. 2 erster Satz ZPO).

Es soll daher im Sinn der neuen §§ 1, 2 und 8 GOG (Art. I Z 3) ganz allgemein gesagt werden, daß das Verbot der unerlaubten Mitnahme von Waffen für alle an Gerichtstagsatzungen Teilnehmende gilt. Dieses Verbot könnte vom Vorsitzenden im Rahmen seiner Sitzungspolizei nach den §§ 197, 198 Abs. 2 bis 4, 199 Abs. 3 und 200 ZPO durchgesetzt werden.


Zur Z 2 (§ 171 Abs. 2 und 3 ZPO):

1. Der erste Halbsatz des Abs. 2 folgt dem ersten Satz des geltenden Abs. 2; zum Wegfall der Voraussetzung, daß es sich um eine „erwachsene“ Person handeln muß, sei sinngemäß auf Punkt 2. der Erl. zum § 228 StPO (Art. III) hingewiesen.

2. Der zweite Satz des geltenden Abs. 2 ist im Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des (neuen) § 132 Abs. 3 ZPO (Abs. 2 zweiter Halbsatz) entbehrlich, da dieser bereits jene Personen vom Verbot der Mitnahme einer Waffe ausnimmt, „welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind“.

3. Zum Abs. 3 sei gleichfalls sinngemäß auf Punkt 3. der Erl. zum § 228 StPO (Art. III) hingewiesen.

Zum Art. III (StPO)

Zum § 228 StPO:

1. Der § 228 StPO beinhaltet die einfachgesetzliche Umsetzung des im Art. 90 Abs. 1 B-VG verankerten Prinzips der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung („Volksöffentlichkeit“), weshalb sich die Einschränkung, (grundsätzlich) nur unbewaffneten Personen den Zutritt zu gestatten, bloß auf „Zuhörer“ bezieht. Nun soll klargestellt werden, daß dieses Waffenverbot alle bei der Hauptverhandlung anwesenden Personen, insbesondere auch die Parteien und ihre Vertreter betrifft, was durch die Wendung „als Beteiligte oder Zuhörer“ zum Ausdruck gebracht wird.

2. In diesem Zusammenhang scheint nicht weiter angebracht, das Anwesenheitsrecht auf „erwachsene“ Personen zu beschränken; dies insbesondere deshalb, um den Besuch von Hauptverhandlungen durch von Lehrern begleitete Schulklassen und durch von verantwortlichen Erwachsenen beaufsichtigte Jugendliche zu ermöglichen. Nicht zuletzt sollen auch Personen, die Kleinkinder zu betreuen haben, nicht von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung (faktisch) ausgeschlossen werden (Abs. 2).

3. Unmündigen Zuhörern, also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 1 Z 1 Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599), soll vom Vorsitzenden jedoch die Anwesenheit verweigert werden können, sofern zu besorgen ist, daß sie nicht in der Lage sind, Vorgänge während der Verhandlung ohne negativen Einfluß auf ihre Entwicklung wahrzunehmen (Abs. 3).

4. Für den Fall, daß Zuhörer die Verhandlung stören sollten, kann der Vorsitzende im Rahmen der sogenannten Sitzungspolizei (§§ 233 bis 237 StPO) entsprechende Maßnahmen treffen.

Zum Art. IV (Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen)

Zum § 2:

Damit sollen die erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen so rechtzeitig getroffen werden können, daß sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits wirksam werden können. Hiezu zählen insbesondere die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens, die Auswahl geeigneter Sicherheitsunternehmer und die Schließung von Verträgen mit diesen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, wobei jedoch die Wirksamkeit von solchen Verträgen freilich erst mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu bestimmen wäre. Dies wäre insbesondere für die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Pflichten und Befugnisse (Befehls- und Zwangsgewalt) an die (Beauftragten der) Sicherheitsunternehmer von Bedeutung.