300 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

R:\3B2\WINWORD\BEILAGEN\610839_1.DOC\satz\sie

                                                                                                                05.09.2008/09:01:57


über die Regierungsvorlage (177 der Beilagen): Bundesgesetz über die Regelung der Arbeit in Backwaren-Erzeugungsbetrieben (Bäckereiarbeiter/innengesetz 1966 – BäckAG 1996) und über Änderungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Arbeitsruhegesetzes

Das aus dem Jahre 1955 stammende und im Jahre 1975 im wesentlichen nur durch die Übernahme der 40-Stundenwoche abgeänderte Bäckereiarbeitergesetz soll durch die gegenständliche Regierungsvorlage neu gefaßt werden.

Dabei soll der Geltungsbereich neu gestaltet werden. In Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigte Arbeitnehmer/innen, die im Expetit verwendet werden, sollen nicht dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996) unterliegen, da dieses nur auf Personen, die bei der Erzeugung von Backwaren tätig sind, Anwendung findet. Das vorgeschlagene neue BäckAG 1996 sieht auch vor, daß die Erzeugung von Backwaren in Betrieben oder Betriebsteilen, in denen ohne räumliche und organisatorische Trennung Tätigkeiten der Konditoren im Sinne des § 103 Gewerbeordnung 1994 ausgeübt werden, sowie die Erzeugung von Backwaren in privaten Haushalten für den Eigenverbrauch nicht dem BäckAG 1996 unterliegen sollen.

Weiters soll die derzeitige Rechtslage beseitigt werden, wonach Dienstnehmer/innen die Ausübung des Berufs des Bäckers auf Grund des Nachtarbeitverbots meist nicht möglich ist. Für Arbeitnehmerinnen ohne abgeschlossene Lehre soll das Nachtarbeitsverbot weiter aufrecht bleiben.

Während im derzeit geltenden Bäckereiarbeitergesetz keine Durchrechnung der Normalarbeitszeit gestattet ist und Überstunden weitgehend verboten sind, sieht der gegenständliche Gesetzentwurf die Möglichkeit der Durchrechnung der Wochenarbeitszeit sowie die Zulassung von Überstunden im Fall eines erhöhten Arbeitsbedarfes vor. Da die derzeitigen Bestimmungen über die Sonn- und Feiertagsruhe der Bäcker/innen unübersichtlich sind und teilweise hinter den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zurückbleiben, soll durch die in der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Arbeitsruhegesetz der Geltungsbereich auch für Bäckereiarbeiter/innen ausgedehnt werden.

Durch die in der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz wird nun ausdrücklich für Jugendliche, die dem BäckAG 1996 unterliegen, das KJBG für nicht anwendbar erklärt. Weiters soll die Möglichkeit eines Beschäftigungsbeginnes für Lehrlinge im Lehrberuf Bäcker direkt im BäckAG 1996 geregelt werden, sodaß gleichzeitig § 17 Abs. 5 KJBG aufgehoben werden kann.

Durch das neue Bäckereiarbeiter/innengesetz werden für den Bereich der Bäckereiarbeiter/innen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (tägliche und wöchentliche Ruhezeit, Ruhepausen, Wochenarbeitszeit) der EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (93/104 EG) (CELEX Nr. 393L0104) erfüllt. Soweit die Bestimmungen des in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Gesetzentwurfes auch für Jugendliche gelten, werden sie an die EU-Richtlinie über den Jugendarbeitsschutz (94/33 EG) (CELEX Nr. 394L0033) angepaßt.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juli 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Mag. Dr. Josef Trinkl.


An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Edith Haller, Dr. Gottfried Feurstein, Heidrun Silhavy und Dr. Volker Kier sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf (177 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 04

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                                      Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau