305 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (4 der Beilagen): Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung

Zweck des Übereinkommens ist es, zu einem effektiven modernen Gewässerschutz im Donauraum beizutragen. Die gegenständliche Konvention zielt auf verstärkte Zusammenarbeit mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbeschränkung sowie auf Zusammenarbeit zur Erhebung des Ist-Zustandes der Donau innerhalb sowie zwischen den Vertragsstaaten ab, wodurch primär die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Gewässerverschmutzungen im Donauraum verringert werden sollen.

Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte sind:

         –   Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zB durch Festsetzung von Emissionsbegrenzungen,

         –   Einführung von Überwachungsprogrammen hinsichtlich des Zustandes der Fließgewässer im Donaueinzugsgebiet,

         –   Erfassung von Verschmutzungsquellen und schrittweise Entwicklung von Maßnahmenprogrammen,

         –   Zusammenarbeit im Rahmen der Forschung und der Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen,

         –   Errichtung einer „Internationalen Kommission zum Schutz der Donau“,

         –   Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über den Zustand und die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken,

         –   Bestimmungen über Verfahren zur Streitschlichtung.

Das vorliegende Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind jedoch einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht durchwegs zugänglich, sodaß ein Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG, das Übereinkommen durch Gesetze zu erfüllen, erforderlich ist. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Die notwendigen legistischen Maßnahmen wurden bereits durch das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 185/1993 (vor allem durch die Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990), das für weite Teilbereiche spezifische Emissionsregelungen vorsieht, vorweggenommen.

Der Umweltausschuß hat das gegenständliche Übereinkommen in seiner Sitzung am 4. Juli 1996 in Verhandlung genommen. An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr, Otmar Brix, Mag. Thomas Barmüller sowie der Bundesminister für Jugend, Umwelt und Familie Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens zu empfehlen. Der Umweltausschuß vertrat die Auffassung, daß das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zu erfüllen ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:


        1.   Dem Abschluß des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung (4 der Beilagen) wird die verfasungsmäßige Zustimmung erteilt;

        2.   dieses Übereinkommen ist durch die Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zu erfüllen.

Wien, 1996 07 04

                                    Willi Sauer                                                               Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann