321 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 2. 10. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1996 – WRG-Nov. 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

1

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

1. Die Paragraphenbezeichnungen werden aus den Ü­berschriften entfernt und jeweils der ersten Textzeile, gegebenenfalls der Absatzbezeichnung, vorangestellt.

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ab­leitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abge­le­i­tete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.“

3. § 12a erhält die Bezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz unterliegenden Vorhaben zu beachten; Abweichungen sind zu­lässig, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.“

4. Im § 18 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 4)“.

5. Im § 18 Abs. 7 lit. d wird der Ausdruck „300 Pferde­stärken“ ersetzt durch „225 kW“.

6. Die Überschrift vor § 20 lautet: „Abgabe ungenutzter Was­sermengen“.

7. Im § 20 Abs. 1 entfällt das Wort „landwirtschaftlichen“.

8. Im § 21a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anpassungsziele festzulegen“ ersetzt durch „Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen“.

9. § 21a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforder­lichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorla­ge von diesbezügli­chen Pro­jektsunterlagen sind von der Was­serrechtsbehörde jeweils an­gemessene Fristen einzuräumen; hin­sichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunter­lagen gilt § 103.“

10. Im § 22 Abs. 2 werden die Worte „Eintragung in das“ er­setzt durch „Ersichtlichmachung im“.

11. Im § 26 Abs. 4 werden das Wort „eingetragen“ durch „er­sich­tlich gemacht“ und das Wort „Eintragung“ durch „Ersicht­lichmachung“ ersetzt.

12. § 27 Abs. 1 lit. d lautet:

       „d)  durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;“.

13. Im § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage“ ersetzt durch „Wiederherstellung einer durch Naturereignisse zerstörten Wasserbenutzungsanlage“.

14. Im § 29 Abs. 3 wird im ersten Klammerausdruck die Wort­folge „Land, Bezirk, Gemeinde“ durch die Wortfolge „Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände“ ersetzt.

15. § 31a Abs. 8 und 11 entfallen; die Abs. 9 und 10 erhal­ten die Bezeichnung „(8)“ und „(9)“.

16. § 31c Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtli­chen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Berg­recht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverun­reinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilli­gung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vor­schri­ften sinngemäß Anwendung.“

17. Im § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen jedenfalls“ ersetzt durch „Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung ins­besondere“.

18. Nach § 32 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Einer Bewilligung bedarf auch die Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentli­chen Grundwasserbewirt­schaftung.“

19. Dem § 32 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann in Wahrung öffentlicher Interessen mit Verordnung die direkte Einleitung bestimmter Stoffe in das Grund­was­ser verbieten oder beschränken.“

19a. Im § 33 Abs. 2, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 98 Abs. 1, § 101 Abs. 3, § 122 Abs. 4 werden die Worte „das Bun­des­ministerium“ durch die Worte „der Bundesminister“ ersetzt.

20. Im § 33b Abs. 10 wird der erste Satz durch folgende Be­stimmung ersetzt:

„Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirt­schaftlich zumutbarem Auf­wand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissi­ons­wer­ten technisch nicht möglich, darf eine Bewilli­gung der Abwasser­ein­leitung mit weniger strengen Regelun­gen dann erteilt werden, wenn

         a)  das öffentli­che Interesse an der die Einleitung erfordernden Maß­nahme jenes an der Gewäs­se­r­reinhaltung  über­wiegt, oder wenn

         b)  die Übe­r­schreitung der Emissionswerte im Hinblick auf  die gegebenen was­se­rwirt­schaft­li­chen Verhältnisse  vorübergehend hingenommen werden kann.

Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebote­nen Emissionsbeschränkungen zu versehen.“

21. § 33b Abs. 11 entfällt.

22. Im § 33c wird in Abs. 1 die Wortfolge „der Erlassung“ durch „des Inkrafttretens“ und in Abs. 2 das Wort „Erlassung“ durch „Inkraft­treten“ ersetzt.

23. § 33c Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungs­frist un­bescha­de­t des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu ver­län­gern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasser­wirt­schaft­lichen Verhältnisse der Auf­wand für die sofortige Sa­nie­rung im Hin­blick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer er­zielbaren Er­folg unver­hältnis­mäßig wäre; die Be­weislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzei­tig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräfti­gen Ent­scheidung über den Ver­längerungsantrag gehemmt.

(5) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Was­serberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits we­sen­tliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; die Beweis­last trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzei­tig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.“


24. § 33g Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Ver­sicke­rung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täg­lichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abge­lau­fene wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweis­lich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Die­se Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche An­lagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung sol­cher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreini­gungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

2

(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechts­vor­schriften der Ge­meinde, eines Verbandes oder des Landes der An­schluß an eine öffentliche Kanalisation bis längstens 31. Dezember 2003 zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Ver­ord­nung die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anla­gen im Einzugs­gebiet der geplanten öffentlichen Kanalisa­tion un­te­r Bedacht­nahme auf die wasserwirtschaft­lichen Erfor­der­nisse und was­ser­rechtlich besonders ge­schü­tzte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu diesem Zeitpunkt verlän­gern; dies gilt nicht für Anlagen in Grund­wassersanierungsge­bieten.“

25. § 34 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zum Schutz der allgemeinen Wasser­versorgung kann der Lan­deshauptmann ferner mit Verordnung be­stimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Ein­zugs­gebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegel­lage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind.“

26. Nach § 34 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn

         a)  eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist und einer der beteiligten Landeshaupt­männer dies verlangt, oder

         b)  die Regelung gemeinsam mit einer wass­er­wirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.“

27. § 34 Abs. 3 erster Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Anzeigepflichtige Maßnahmen (Abs. 2) sind der Was­serrechts­behörde spätestens drei Monate vor Beginn der Durch­führung anzuzeigen. Dabei sind die zur Ver­meidung einer Be­einträch­tigung des Wasservorkommens erforder­lichen Maß­nahmen vorzu­sehen und der Be­hörde unter Anschluß der erfor­derlichen Un­terlagen (Pläne und Beschreibungen) bekanntzuge­ben. Mit der Durchführung kann begonnen werden, wenn die Be­hörde nicht bin­nen drei Monaten die Durchführung untersagt. Eine Unter­sagung hat auch zu erfolgen, wenn die vor­gesehenen Maß­nahmen unzu­reichend sind.“

28. In den §§ 34 Abs. 6, 97 Abs. 4, 102 Abs. 2, 107 Abs. 1, 108 Abs. 4 und 5, 121 Abs. 1 und 2, 126 Abs. 2, 136 Abs. 3 und 137 Abs. 9 entfällt jeweils die Zahl „1950“.

29. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisen­bahnen darf ein Anschlußzwang nur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefähr­den könnte.“

30. Im § 44 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Wasserberechtigte“ das Wort „und“ eingefügt.

30a. Im § 48 Abs. 1 wird das Wort „Abfallstoffen“ durch „Abfällen“ ersetzt.

31. In § 48 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Kehricht“ durch „Abfällen“ ersetzt.

32. In § 54 Abs. 2 lit. c wird nach der Zahl „15“ eingefügt „21, 21a,“.

33. Der Punkt nach § 55 Abs. 1 lit. f wird durch einen Bei­strich ersetzt und folgende lit. g angefügt:

       „g)  die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen  behörd­li­chen Verfahren als Partei.“

34. § 59 Abs. 4 entfällt.

35. In den §§ 84 und 132 Abs. 5 entfällt jeweils der Aus­druck „1950, BGBl. Nr. 172,“.

35a. Im § 98 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie in allen Strafsachen“.

36. § 98 Abs. 6 entfällt.

36a. In der Überschrift zu § 100, und im § 108 Abs. 5 werden die Worte „des Bundesministeriums“ durch die Wor­te „des Bun­desministers“ ersetzt.

37. In § 101 Abs. 3 entfallen die Worte „bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis“.

38. Im § 102 Abs. 1 wird der Punkt nach der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

       „h)  das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in  Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten  Aufgaben.“

39. Dem § 103 lit. b wird angefügt:

               „Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen;“.

40. Im § 103 lit. l entfällt der Klammerausdruck „(§ 82a Abs. 3 GewO 1973)“.

41. Der bisherige § 103 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesmi­nisters für Land- und Forstwirtschaft getroffen werden.“

42. § 104a entfällt.

43. Im § 105 Abs. 1 wird nach dem Wort „Auflagen“ die Wort­folge „und Nebenbestimmungen“ eingefügt.

44. Im § 105 Abs. 1 entfällt lit. l; die lit. m erhält die Be­zeichnung „l“.

45. Im § 107 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides“.

46. Dem § 107 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhand­lung kann in den Fällen der §§ 21 Abs. 3, 4 und 5, 21a, 31a, 31c, 3­3b Abs. 2, 34 Abs. 2, 35 und 38 sowie bei Vorhaben mit unbedeu­tenden Auswirkungen auf Gewässer und fremde Rechte abgesehen werden. Eine Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber oder die Stan­dortgemeinde dies verlangt.“

47. § 108 Abs. 1 lautet:

„(1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der Elektrizi­tätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schif­fahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind – unbe­schadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen – die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. m be­kann­tgegebenen Behörden.“

47a. Im § 108 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 lit. b, 4 und 5 wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

48. Im § 108 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

49. § 108 Abs. 6 entfällt.

50. Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können nähere Bestimmungen über den In­halt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.“

51. § 112 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fris­ten für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermä­ßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Bau­beginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Be­rufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vor­zunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasser­benutzungsan­la­gen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasser­rechts­behörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon ab­sieht.


(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforder­lich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ver­längerungsantrag gehemmt. Wird ein Vorhaben während der Aus­führung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilli­gungs­bescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu be­stim­men.

(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungs­fristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vor­habens nicht über­steigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailge­nehmigung.“

52. Im § 124 Abs. 2 Z 6 wird die Zahl „10“ durch „9“ und die Zahl „5“ durch „4“ ersetzt.

53. § 127 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebszwecke der in die Zustän­dig­keit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Abs. 1 lit. b.“

54. Im § 128 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

55. Im § 131 Abs. 3 werden die Worte „Handel und Wiederauf­bau“ durch „wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt.

56. Im § 137 Abs. 2 entfällt lit. g.

57. Im § 137 Abs. 3 wird der Punkt nach der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:

         „j)  die gemäß § 105 in Bescheiden vorge­schri­ebenen  Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a  in Beschei­den nachträglich vor­geschriebenen anderen  oder zusätzli­chen Auflagen nicht einhält.“

58. Dem § 137 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:

„(5a) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vor­schriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf ge­grün­deten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind ver­boten und als Übertretung nach Abs. 5 zu be­strafen.“

59. Im § 143 a wird der Ausdruck „AVG. 1950 in der Fassung des Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 45/1968,“ durch das Wort „AVG“ ersetzt.

Artikel II

Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 317/1987 und 252/1990 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

„In den einzelnen Flußgebieten sind Beobachtungen und Messun­gen mit den aus Anlage B nach Art und Anzahl ersicht­lichen staat­lichen gewässerkundlichen Einrichtungen (Basis­netz) und mit den erforder­lichen mobilen Beobachtungs- und Meßgeräten (ins­besondere Durchflußmeßgeräte, Grundwassermeß­geräte ein­schließ­lich geophysikalischer Meßgeräte, Thermome­ter) anzu­streben.“

2. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbeson­dere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässer­kundlichen Ein­richtungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) sowie für die Ver­breitung hydro­graphischer Nachrichten (§ 7 Abs. 1).“

3. Anlage B zu § 3 lautet wie folgt:


Anlage B

zu § 3 Abs. 1

Niederschlag, Lufttemperatur und Verdunstung

 

 

Gewässerkundliche Einrichtungen

Flußgebiet laut

Land

Niederschlagsmeßstelle

Tempera-

Verdun-

Fern-

Anlage A

 

Ombrometer
Totalisator

Ombro-
graph

Schneemeß-
einrichtung

turmeß-
stelle

stungsmeß-
stelle

meß-
anlage *)

    1  Rhein

V
T

60

28

55

30

7

5

    2  Donau oberhalb
des Inn

T
V

55
8

16
4

35
6

20
5

4
1

5
1

    3  Inn bis zur Salzach

T
S
V

135
1

55
1

126
1

60
1

8

10

    4  Salzach

S
O
T

80
5
10

35
2
2

70
5
5

50
5
4

5
1
1

20
1

    5  Inn unterhalb der
Salzach

O
S

24
4

11
2

24
4

18
2

2
1

2

    6  Donau vom Inn bis
zur Traun

O

44

17

44

35

3

5

    7  Traun

O
St
S

46
7
8

18
5
5

45
6
7

30
5
5

4

1

6
1
1

    8  Enns

St
O
S
N

45
28
9
4

25
10
5
2

41
26
8
3

28
26
6
2

2
2
1

8
4
2
1

    9  Donau von der Traun bis zum
Kamp (ohne Enns)

N
O
St

58
25

24
10

35
24

27
24

5
2

9
2

  10  Donau vom Kamp
einschließlich bis
zur Leitha (ohne
March); Moldau

N
W
B
O

97
25
3
5

40
10
2
2

95
17
3
5

46
15
2
5

7
6

1

10
2
1
1

  11  March

N

35

15

35

20

4

4

  12  Leitha

N
B
St

35
6

12
3

30
5

16
3

3

5
3

  13  Rabnitz und Raab

B
St
N

78
39
5

36
21
2

72
39
5

43
25
3

7
2
1

10
11
1

  14  Mur

St
S
K
N
B

128
16
5
1
1

73
7
3

1

120
14
5
1
1

75
10
2
1
1

5
1


24
3


1

  15  Drau

K
T
St
S

118
40
4

56
13
2

110
32
4

83
18
3

10
3

11
4
1

Donau, Rhein und Elbe

Öst.

1 297

575

1 163

754

100

175

 

*) Ohne Funkeinrichtung


Oberflächenwasser

 

 

Gewässerkundliche Einrichtungen

Flußgebiet laut
Anlage A


Land

Wasserstands-
meßstelle


Durch


Meß-


Fernmeß-


Tempe-


Feststoff-

 

 

abgelesen
(Latten-pegel)

konti-
nuierlich
registriert

fluß
meßstelle

seilbahn

anlage *)

ratur
meßstelle

meßstelle

    1  Rhein

V
T

37

37

35

21

4

23

4

    2  Donau oberhalb
des Inn

T
V

25
3

25
3

19
3

4
1

6
1

9
2

3
1

    3  Inn bis zur Salz-ach

T
S
V

80
1

80
1

68
1

21

15

28

11

    4  Salzach

S
O
T

65
12
3

65
12
3

60
9
2

18
1

15
1

22
8
2

2
3

    5  Inn unterhalb der
Salzach

O
S

45
10

42
5

43
5

6
1

8

12
5

3
1

    6  Donau vom Inn
bis zur Traun

O

34

34

34

6

8

15

4

    7  Traun

O
St
S

68
10
10

61
8
10

54
8
8

12
2
1

8
1
1

34
4
4

3

1

    8  Enns

St
O
S
N

29
34
8
2

26
34
8
1

25
32
8
1

7
7
2

7
6
2

9
16
4

4
3
1

    9  Donau von der
Traun bis zum
Kamp (ohne
Enns)

N
O
St

45
23

40
21

41
20

11
10

9
4

23
12

5
4

  10  Donau vom Kamp
einschließlich bis
zur Leitha (ohne
March); Moldau

N
W
B
O

71
17
2
3

67
14
1
3

66
13
2
3

14
3

6
4

26
7

1

7
4

  11  March

N

27

23

22

4

2

12

4

  12  Leitha

N
B
St

35
5

30
3

34
5

5
1

4
1

9
2

4
4

  13  Rabnitz und Raab

B
St
N

60
28
4

58
27
4

50
27
4

6
4

8
11
1

20
9
1

6
5

  14  Mur

St
S
K
N
B

69
15
1
1
2

67
15
1
1
2

67
15
1
1
2

19
4


20
4


26
6


10
1


  15  Drau

K
T
St
S

85
20
5

85
20
5

75
20
5

30
4

20
3

40
7
2

17
3
1

Donau, Rhein und Elbe

Öst.

994

942

888

225

180

400

119

 

*) Ohne Funkeinrichtung


Unterirdisches Wasser

 

 

Gewässerkundliche Einrichtungen

Flußgebiet laut
Anlage A


Land

Grund-
wasser-
meßstelle


Latten-
pegel


Quellmeß-
stelle

Tempe-
raturprofil-
meßstelle

Boden-
wasser-
meßstelle

kontinuier-
lich regi-
strierendes
Gerät

    1  Rhein

V
T

290

5

9

20

2

54

    2  Donau oberhalb
des Inn

T
V

35
10

10
2

7
3

10
2

1

20
3

    3  Inn bis zur Salzach

T
S
V

133

30

21

30

4

70

    4  Salzach

S
O
T

135
15
8

10
2
2

14
1
2

16
2
2

3

40
5
4

    5  Inn unterhalb der
Salzach

O
S

70
5

10

3

10
1

1

15

    6  Donau vom Inn bis
zur Traun

O

100

10

2

15

1

20

    7  Traun

O
St
S

130
2
25

10
1
2

8
4
1

20

2

2

30
5
5

    8  Enns

St
O
S
N

45
15
20
15

5
2
2
2

12
8
2

5
2
2
2

2


1

20
10
5
4

    9  Donau von der Traun bis zum
Kamp (ohne Enns)

N
O
St

80
110

2
10

8
1

20
15

2
2

20
15

  10  Donau vom Kamp
einschließlich bis
zur Leitha (ohne
March); Moldau

N
W
B
O

345
260
25
5

2
20
2
1

4


1

27
10
2
2

3
3
1

30
25
7
2

  11  March

N

75

2

1

10

2

7

  12  Leitha

N
B
St

100
50

2
2

5
1

5
2

1
1

10
7

  13  Rabnitz und Raab

B
St
N

323
115

20
5

1
4

23
5

3
1

50
15

  14  Mur

St
S
K
N
B

650
25


2

30
2


17
3


45
2


1

3
1


90
10


1

  15  Drau

K
T
St
S

350
32

10
10

18
3
1

35
5

4
1

60
15
1

Donau, Rhein und Elbe

Öst.

3 600

225

165

350

45

675

vorblatt

Problemstellung:

         –   Knappheit öffentlicher Mittel zur Beseitigung der Mißstände auf dem Abwassersektor;

         –   mangelnde Differenzierung nach der Bedeutung des jeweiligen Abwasserproblems;

         –   Überlastung von Behörden und Parteien durch den Zwang zur Durchführung mündlicher Bewilligungsverhandlungen auch in Bagatellfällen;

         –   durch verschiedene Gesetzesänderungen bedingte Fehlzitate.

Lösungsvorschlag:

         –   Ermöglichung der Prioritätensetzung zur Bereinigung von Mißständen im Abwasserbereich;

         –   Möglichkeit zu Fristverlängerungen auf dem Abwassersektor;

         –   verfahrensmäßige Erleichterungen und Klarstellungen;

         –   Lockerung der Verhandlungspflicht;

         –   bessere Ausnutzung bestehender wasserwirtschaftlicher Einrichtungen;

         –   redaktionelle Bereinigungen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Regelungen.

Kosten:

Keine.

(Verfahrensvereinfachungen und Klarstellungen)

Erläuterungen

Zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes


I. Allgemeiner Teil

Kernbereiche wasserrechtlicher Regelungen sind

         –   die sinnvolle Nutzung der Wasserressourcen,

         –   der Schutz des Wassers vor menschlichen Eingriffen,

         –   der Schutz des Menschen vor schädlichen Wirkungen des  Wassers.

Wasserrechtliche Regelungen sind daher eine wesentliche Grundlage für Wirtschaft und Gesellschaft. Die damals sachlich und regional zersplitterten wasserrechtlichen Regelungen wurden im Jahre 1934 im wesentlichen im Bundes-Wasserrechtsgesetz zusammengeführt, das in der Folge vor allem in den Jahren 1959 und 1990 wesentlich umgestaltet und ausgebaut wurde.

Die WRG-Nov. 1990 hatte – ua. – zum Ziel,

         –   den Schutz der Gewässer zu verstärken durch

              –    Verankerung des Ökosystemansatzes,

              –    Verankerung der Standes der Technik als Mindeststandard,

              –    Anpassung bzw. Sanierung von Anlagen und Gewässern;

         –   die Übernahme von EU-Recht zu ermöglichen durch

              –    Emissionsbeschränkungen,

              –    Immissionsbeschränkungen,

              –    Sanierungsmöglichkeiten.

Die Umsetzung der WRG-Nov. 1990 hat im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung umfangreiche Mißstände und Vollzugsdefizite erkennen lassen, deren Beseitigung nur unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel und unter Setzung von Prioritäten möglich sein wird. Demgemäß wurden mit Erlaß des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Februar 1993, GZ 15 030/01-I5/93, in Abstimmung mit den Ländern Wege für ein Vorgehen nach Prioritäten eröffnet und mit BGBl. Nr.185/1993 flächendeckend Übergangsregelungen für kleine Abwasseranlagen getroffen (§ 33g), um die Zeit bis zur Errichtung der notwendigen Kanalisationen zu überbrücken. Im Interesse eines effizienten Mitteleinsatzes zur Erzielung weiterer Fortschritte beim Gewässerschutz sind allerdings noch einige weitere Adaptionen der Rechtslage erforderlich, die teils durch Änderung des Wasserrechtsgesetzes, teils im Verordnungsweg, teils im Wege landesrechtlicher Vorschriften zu erfolgen hätten.

Von Ländern und Gemeinden wurden zum WRG verschiedene Wünsche geäußert, die allerdings in manchen Punkten noch eingehender Überlegungen bedürfen.

Durch den Beitritt Österreichs zur EU sind deren wasserbezogene Regelungen auch für Österreich wirksam geworden. Die mit der WRG-Nov. 1990 angestrebte Kompatibilität mit EU-Recht konnte naturgemäß keine vollständige Umsetzung von EU-Recht bewirken. Zur Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren ist daher eine weitere Anpassung wasserrechtlicher Vorschriften unabdingbar. Angesichts der dabei noch zu klärenden Strukturfragen sowie im Hinblick auf die zur Aufteilung der nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten zwischen Bund, Ländern und Gemeinden nötigen Verhandlungen sind auch hier noch eingehende vorbereitende Überlegungen erforderlich.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft prüft ferner seit geraumer Zeit auch Möglichkeiten zu Vereinfachungen im Wasserrecht. Aus den bisherigen Beratungen haben sich bereits erste Lösungen ergeben, wie zB die hier vorgeschlagene Änderung des § 107 über die mündliche Verhandlung; weitere Verbesserungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht sowie auch im materiellen Recht sind Gegenstand weiterer Beratungen. Gleiches gilt für die seit langem geplante Überarbeitung der Bestimmungen über Wassergenossenschaften und -verbände.

Diese Bereiche der laufenden Wasserrechtsreform sind hinsichtlich Regelungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen auch fachlich noch nicht hinreichend ausdiskutiert und können daher hier noch nicht geregelt werden.

3

Da aber vor allem auf dem Abwassersektor einige Klarstellungen und Erleichterungen doch relativ einfach vorgenommen werden können, soll die Novellierung des Wasserrechtsgesetzes in Teilschritten erfolgen; die hier vorliegende Regierungsvorlage ist der erste Schritt hiezu.

Sie fußt auf eingehenden fachlichen Beratungen und einer umfassenden Begutachtung des Entwurfes und bezweckt auf dem Abwassersektor eine – aus der Sicht des Gewässerschutzes noch tolerierbare – Entlastung Betroffener. In diesem Zusammenhang sind etwa die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 33b Abs. 10, 33c und 33g anzuführen.

Auch einige sonstige Verbesserungen können einfach vorgenommen werden (vgl. Änderung der §§ 21a und 29 Abs. 3). Unter einem sind längst fällige redaktionelle Korrekturen vorzunehmen, da angesichts weiterer Novellierungsabsichten eine – vom Nationalrat anläßlich der WRG-Nov. 1990 angeregte – bereinigende Wiederverlautbarung des WRG derzeit nicht sinnvoll ist.

Wie erwähnt ist die vorliegende Regierungsvorlage ein erster Schritt zur weiteren Novellierung des WRG, die Arbeiten insbesondere zur EU-Anpassung und zur Deregulierung im Wasserrecht werden parallel dazu fortgeführt, ebenso die Änderung des § 31b zur Übernahme der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ins Wasserrecht.

Die vorliegende WRG-Novelle hält sich im Rahmen des Kompetenztatbestandes „Wasserrecht“ des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG. Allenfalls geringfügig erhöhtem Verwaltungsaufwand für – nun erleichterte – Fristverlängerungen und Ausnahmen stehen Einsparungen insbesondere durch Wegfall der zwingenden mündlichen Verhandlung, durch Wegfall wasserpolizeilicher Verfahren (§ 33g) sowie durch fallweise verringerte bzw. zeitlich aufgeschobene Kosten auf dem Abwassersektor gegenüber. Beides kann mangels entsprechender Daten betragsmäßig nicht abgeschätzt werden.

II. Besonderer Teil

Zu Punkt 1:

Paragraphenbezeichnungen sind aus Gründen der leichteren Lesbarkeit dem jeweiligen Paragraphentext voranzustellen. Das WRG wird dieser Forderung der Legistischen Richtlinien angepaßt.

Zu Punkt 2:

Öffentliche Gewässer werden auch dann nicht zu Privatgewässern, wenn sie auf Grund einer wasserrechtsbehördlichen Bewilligung zu anderen als Verbrauchszwecken abgeleitet werden; dieser Grundsatz ist bestehendes Recht. Es wäre aber verfehlt, daraus umgekehrt zu schließen, daß ein unerlaubt abgeleitetes öffentliches Gewässer sehr wohl seinen Öffentlichkeitscharakter verliert. Die Neuformulierung stellt dies klar, indem die Wortfolge „bewilligte Ableitung“ durch „vorgenommene Ableitung“ ersetzt wird.

Zu Punkt 3:

Hier wird – den Intentionen des Gesetzgebers der WRG-Nov. 1990 folgend – klargestellt, daß der Stand der Technik im WRG ganz allgemein als Mindeststandard für die Beurteilung von Vorhaben gilt; er stellt dabei aber keinen Wert an sich dar, sondern ist an seiner im jeweiligen Sachzusammenhang gegebenen Bedeutung für den Schutz der Gewässer zu messen. Daher sind Abweichungen vom Stand der Technik dann erlaubt, wenn der Schutz der Gewässer dies zuläßt oder wenn strengere Anforderungen notwendig erscheinen (vgl. zB § 33b Abs. 6).

Zu den Punkten 4, 5, 10, 11, 12, 19a, 28, 30, 30a, 31, 35, 35a, 36a, 47a, 52, 55, 56 und 59:

Durch verschiedene Gesetzesänderungen teils des WRG, teils anderer für das WRG maßgeblicher Gesetze, sowie auch durch die vorliegende Novelle ist die Bereinigung von Zitaten u. dgl. erforderlich. Eine Wiederverlautbarung, die dies ebenfalls ermöglichen würde, ist derzeit angesichts der noch laufenden weiteren Novellierungsvorhaben untunlich.

Zu Punkt 6 und 7:

§ 20 verpflichtete Triebwerksbesitzer an öffentlichen Gewässern zur Überlassung ungenutzter Wassermengen für landwirtschaftliche Zwecke. Eine derartige durchaus sinnvolle Abstimmung verschiedener Nutzungen der Wasserressourcen ist wasserwirtschaftlich aber auch für andere Verwendungen als in der Landwirtschaft (allein) sinnvoll. Dies wird durch die Neuregelung ermöglicht, zumal der wasserberechtigte Triebwerksbesitzer auf nicht benötigte Wassermengen keinen Anspruch hat (vgl. die Bedarfsprüfungen nach §§ 13 und 21). Interessen der Triebwerksbesitzer oder der Landwirtschaft werden durch die Neuregelung nicht geschmälert, öffentlichen Interessen wird durch die Bewilligungspflicht der in Betracht kommenden anderweitigen Nutzungen Rechnung getragen.

Zu Punkt 8 und 9:

Der Gesetzgeber der WRG-Nov. 1990 wollte in § 21a Abs. 2 der Behörde die Möglichkeit zur    Setzung von (Teil-)Fristen für die einzelnen Schritte zur Anpassung problematischer Anlagen (Rechte) an nunmehrige Anforderungen einräumen und darunter auch implizit Fristsetzungen für die Projektsvorlage verstanden wissen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch die Bestimmung von Fristen zur Projektsvorlage – als Teilschritt der Anpassung – als rechtswidrig erklärt (VwGH 22. 6. 1993, 92/07/0145). Hier wird daher dieser notwendige und im Interesse der Verfahrensökonomie sinnvolle Vorgang ausdrücklich ermöglicht.

Zu Punkt 13:

Bei der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage hat im Interesse des Schutzes der Gewässer und der Nachbarn grundsätzlich der nunmehrige Stand der Technik Anwendung zu finden. Eine Wiederherstellung im Rahmen eines bestehenden, oft technisch veralteten Konsenses ist nur ausnahmsweise vertretbar. Die begünstigte Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage wird daher auf den Fall beschränkt, daß die Zerstörung durch höhere Gewalt bewirkt wurde; der Verfall der Anlage als Folge der Mißachtung von Instandhaltungspflichten (§ 50) hat daher das Erlöschen des Rechtes gem. § 27 Abs. 1 lit. g zur Folge.

Zu Punkt 14:

§ 29 Abs. 3 ermöglicht interessierten öffentlichen Körperschaften die Übernahme ansonsten zu beseitigender Wasserbenutzungsanlagen; genannt sind Bund, Land, Bezirk und Gemeinde. Da Bezirken aber keine Rechtspersönlichkeit zukommt, möglicherweise interessierte Verbände (Wasserverband, Gemeindeverband) aber vom Wortlaut des Gesetzes her ausgeschlossen wären, soll nun die Übernahme aufzulassender Anlagen durch solche Verbände als öffentliche Körperschaften mit Regionalbezug ermöglicht werden. Unberührt bleibt die Möglichkeit für andere Interessierte, die aufgelassenen Anlagen allenfalls selbst zu übernehmen.

Zu Punkt 15:

Im Hinblick auf die Neuregelung in § 107 Abs. 3 kann die gleichlautende Regelung in § 31a Abs. 8 entfallen. Die Meldepflicht nach § 31a Abs. 11 erscheint angesichts ähnlicher Regelungen in § 31 Abs. 2 entbehrlich.

Zu Punkt 16:

Hier wird auch für Maßnahmen nach § 31c ausdrücklich die Einhaltung des Standes der Technik als Bewilligungskriterium normiert und im Interesse des Gewässerschutzes eine Befristung ermöglicht. Bei Trockenbaggerungen wird sich diese Frist auf die Durchführung der Kiesgewinnung und Rekultivierung, bei Wärmepumpen auch auf Bestand und Betrieb zu beziehen haben. Im Hinblick auf die Neuregelung in § 107 Abs. 3 kann ferner die gleichlautende Regelung in § 31c Abs. 2 entfallen.

Zu Punkt 17:

Durch die dem Text vor 1990 angenäherte Neuformulierung wird klargestellt, daß einerseits die Aufzählung der bewilligungspflichtigen Sachverhalte in § 32 Abs. 2 nicht abschließend sein kann, und daß andererseits auch die Frage der Geringfügigkeit als Bagatellgrenze zu prüfen ist. Auf die hiezu ergangene umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen.

Zu Punkt 18 und 19:

Hier werden Regelungen aus der Grundwasser-Richtlinie 80/68/EWG umgesetzt.

Abs. 3a betrifft das künstliche Zuführen von Wasser zwecks Stabilisierung oder Anhebung des Grundwasserspiegels als Ausgleich negativer Folgen erheblicher Grundwasserentnahmen (vgl. Marchfeldkanal), nicht aber das Versickernlassen von Niederschlägen oder Hochwässern.

Abs. 9 soll eine flexible Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher stoffbezogener Einleitungsverbote ermöglichen; die Verordnungsform ist hiefür am besten geeignet, da der Verordnungsinhalt (Stoffliste) durch EU-Recht ausreichend determiniert erscheint. Solche Einleitungen in das Grundwasser wurden schon bisher in der Praxis nicht zugelassen; die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gemeinschaft macht jedoch ein ausdrückliches Verbot in Rechtsform erforderlich. Die in der Grundwasserrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen sind zum Teil bereits durch die Bagatellgrenzen des § 32 Abs. 1 erfaßt, zum Teil aber wasserwirtschaftlich unerwünscht. Die vorliegende Verordnungsermächtigung (arg. „beschränken") gestattet es jedoch vorsorglich, im Bedarfsfall von Ausnahmen Gebrauch zu machen, soweit diese vom EU-Recht zugelassen werden. Soweit darin eine strengere Regelung als im EU-Recht liegt, ist sie durch Art. 130t EG-V gedeckt.

Zu Punkt 20:

Mit der WRG-Nov. 1990 wurden die abwasserbezogenen Regelungen des Wasserrechtsgesetzes wesentlich umgestaltet und – ua. – die Einhaltung des Standes der Technik als Mindeststandard normiert. Dieser für Abwassereinleitungen maßgebliche Stand der Technik wird branchenspezifisch durch Parameter und Grenzwerte mittels Verordnung festgelegt (vgl. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und zahlreiche branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen). Da derartige generelle Regelungen in besonders gelagerten Einzelfällen aber möglicherweise nicht immer einhaltbar sein könnten, hat § 33b Abs. 10 bereits vorsorglich Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen festgelegt (Einhalten der Emissionswerte mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand technisch nicht möglich, überwiegendes öffentliches Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme, ausreichende Immissionslage). Diese Kriterien mußten aber kumulativ erfüllt sein, um eine Ausnahme zu ermöglichen; dies hat sich in der Praxis als zu restriktiv und in dieser Strenge nicht haltbar erwiesen.

Die Neuregelung gestattet nun bereits dann – befristete – Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten, wenn auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall nachweislich die Einhaltung der Werte technisch nicht möglich ist und entweder die die Einleitung erfordernde Maßnahme im öffentlichen Interesse gelegen ist oder die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse die Einleitung zulassen. Diese flexiblere Lösung kommt den Betroffenen entgegen und gestattet auch einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel. Interessen des Gewässerschutzes können durch den bloß vorübergehenden Charakter der Ausnahme, bei ungerechtfertigten Ausnahmen auch durch die dann mögliche Amtsbeschwerde, gewahrt werden. Wer eine solche Ausnahme anstrebt, hat deren Voraussetzungen nachzuweisen. Derartige Ausnahmeregelungen sind jedenfalls so knapp als möglich zu befristen, wobei die – günstigeren – Grundsätze des § 21 Abs. 1 keine Anwendung finden.

Zu Punkt 21:

Im Hinblick auf das ähnliche Auskunftspflichten enthaltende Umweltinformationsgesetz erscheint die – ältere – Sonderregelung des WRG nunmehr entbehrlich. Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsordnung kann sie daher entfallen.

Zu Punkt 22:

Die Anpassungspflicht für bestehende Abwasseranlagen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der WRG-Nov. 1990 mit dem Wirksamwerden der sachlich in Betracht kommenden Abwasseremissionsverordnung ausgelöst werden. Da das Wort „Erlassung“ aber so verstanden werden konnte, daß schon die Kundmachung einer Verordnung die Sanierungspflicht begründet, wird nun klargestellt, daß erst das – in der jeweiligen Verordnung erforderlichenfalls gesondert festgelegte – Inkrafttreten einer Abwasseremissionsverordnung die Anpassungspflicht für die ihrem Geltungsbereich unterliegenden Abwasseremittenten auslöst. Die Erfahrungen mit Abwasseremissionsverordnungen haben nämlich gezeigt, daß eine gewisse Legisvakanz den Betroffenen die Vorbereitung der Anpassung erleichtert und damit zur effizienten Umsetzung der Ziele der WRG-Nov. 1990 sinnvoll ist (vgl. diesbezüglich das zeitlich abgestufte Wirksamwerden zB der 1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser). Die Neuregelung trägt dem Rechnung.

Zu Punkt 23:

Mit der Neuformulierung des § 33c Abs. 4 wird klargestellt, daß in jenen Fällen, wo Anlagen die vorgeschriebenen Emissionsbeschränkungen bereits weitgehend erfüllen, der Aufwand der sofortigen restlosen Einhaltung aber besonders hoch wäre, die Anpassungsfrist verlängert werden kann. Damit können gravierendere Mißstände auf dem Abwassersektor schwerpunktmäßig vorgezogen und öffentliche Mittel effizienter eingesetzt werden. Zusätzliche Fristverlängerungen bei nicht rechtzeitig möglicher Anpassung sind in Abs. 5 vorgesehen. Die Neuregelung entspricht dem Vorgehen nach Prioritäten gemäß Erlaß vom 3. Februar 1993, Zl. 15 030/01-I5/93. Zur Entspannung bei Härtefällen wird ferner eine Frist­hemmung analog zu anderen Bestimmungen des WRG vorgesehen.

Zu Punkt 24:

Im Zuge der Umsetzung der WRG-Nov. 1990 wurde ein enormer Altbestand mangelhafter Kleinanlagen auf dem Abwassersektor evident. Um hier eine flächenhafte Bereinigung solcher Mißstände unter umwelt- und sozialverträglichen Umständen erreichen zu können, wurde erlaßmäßig ein Vorgehen nach Prioritäten fixiert und mit § 33g (BGBl. Nr. 185/1993) eine Übergangslösung geschaffen, die baubehördlich genehmigte Kleinanlagen in wasserrechtlicher Hinsicht vorübergehend legalisiert, um notwendige und mögliche Kanalanschlüsse zu schaffen.

Die Praxis hat aber gezeigt, daß diese Regelung bezüglich wasserrechtlich bewilligt gewesener Anlagen fallweise zu Ungleichheiten führt. Die nunmehrige Regelung geht auf Anregungen aus den Ländern zurück. Es wird nun für alle jene bestehenden Kleinanlagen eine Bewilligung fingiert, die entweder baubehördlich bewilligt sind, oder die zwar über eine wasserrechtliche Bewilligung verfügt haben, diese aber inzwischen abgelaufen ist; eine – von manchen verlangte – Legalisierung sämtlicher wassergefährdender Mißstände wie zB undichter Senkgruben usw. wäre nicht vertretbar und wohl auch verfassungswidrig. Sie würde jene belohnen, die vorsätzlich und rechtswidrig Gewässer gefährden, und jene benachteiligen, die bereits mit erheblichem Aufwand ordnungsgemäße Abwasseranlagen errichtet haben; außerdem hätte eine so weitreichende Maßnahme unabsehbare Konsequenzen für zivil- und strafrechtliche Haftungen und zufolge der Summationseffekte flächenhafte Grundwasserverunreinigungen und Gesundheitsgefährdungen zur Folge.

Diese gesetzlich fingierte Bewilligung ist nun einheitlich mit Ende 1998 befristet (das 1993 noch vorgesehene Splitting nach Ausstattung der Anlagen wird als unpraktikabel fallengelassen). Die Bewilligungsdauer kann für jene Anlagen verlängert werden, für die auf Grund verläßlicher Planungen in den nächsten Jahren ein Anschluß an die öffentliche Kanalisation vorgesehen (und möglich) ist. Die Verläßlichkeit der Planung ist vom Landeshauptmann als Voraussetzung für die Erlassung der Verordnung im Rahmen seiner rechtlichen und politischen Verantwortung zu beurteilen. Anlagen außerhalb des geplanten Kanaleinzugsgebietes sind nach Maßgabe der in Vorbereitung stehenden 2. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser an den Stand der Technik anzupassen. Damit wird einerseits den Ländern ein hinreichender Handlungsspielraum zur Prioritätensetzung gegeben, andererseits für die betroffenen Bürger Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen.

Da es sich angesichts der großen Zahl zu bereinigender Problemfälle um eine Ausnahmesituation handelt, kann im gegebenen Maße eine vorübergehende Legalisierung als Anreiz und Druckmittel zur Herstellung geordneter Verhältnisse aus der Sicht des Gewässerschutzes gerade noch vertreten werden.

Bei der Auflassung dieser Anlagen – nach Kanalanschluß oder nach Errichtung einer neuen, ordnungsgemäßen Anlage – sind vom Eigentümer die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Damit kann im Interesse der Verwaltungsökonomie das Erlöschensverfahren nach §§ 27 und 29 (geschätzt rund 100 000 Fälle) entfallen und bei Bedarf mit vereinzelten Maßnahmen nach § 31 WRG das Auslangen gefunden werden.

Zu Punkt 25:

Hier wird klargestellt, daß Schongebietsverordnungen immer dann möglich sind, wenn es der Schutz der allgemeinen Wasserversorgung verlangt. Dies ergänzt die Parteistellung der Gemeinden zum Schutz der örtlichen Wasserversorgung (§ 13 Abs. 3). Unter dem Begriff „allgemeine Wasserversorgung“ ist nicht allein die öffentliche Wasserversorgung im Sinne des § 36 zu verstehen, sondern auch die flächenhafte Selbstversorgung durch Hausbrunnen (vgl. § 13 Abs. 3). Wie bisher kann eine Schongebietsverordnung auch für einzelne Wasserversorgungsanlagen in Betracht kommen, wenn diese unter den Begriff der „allgemeinen Wasserversorgung“ subsumiert werden können und mit Schutzanordnungen nach Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Zu Punkt 26:

Im Interesse sachgerechten Verwaltungshandelns wird zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung eine subsidiäre Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft normiert. Sie orientiert sich teils an der Rechtslage vor 1990, teils an § 101.

Zu Punkt 27:

Die Regelungen über anzeigepflichtige Maßnahmen werden jenen im Bereich des § 31b angeglichen und damit eine Vereinheitlichung der Rechtslage bewirkt (vgl. den gesonderten Entwurf zu § 31b neu). Anforderungen der Praxis gemäß wird die Reaktionsfrist der Behörde um ein Monat verlängert.

Zu Punkt 29:

Betriebswasserleitungen von Eisenbahnen waren bislang vom Anschlußzwang an öffentliche Wasserversorgungsanlagen ausgenommen. Der Anschluß von Eisenbahnobjekten an die öffentliche Trinkwasserversorgung ist aber dann geboten, wenn dies das öffentliche Interesse an der Volksgesundheit erfordert (zB Trinkwasserversorgung von Personenbahnhöfen); dies wird daher hier möglich gemacht. Die nähere Regelung obliegt gem. Art. 10 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 36 der Landesgesetzgebung. Im übrigen bleibt die Betriebswasserversorgung der Eisenbahnen weiterhin vom Anschlußzwang befreit. Von Ausnahmemöglichkeiten der Landeswasserversorgungsgesetze kann nach Lage des Falles (keine Gesundheitsgefährdung) ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Zu Punkt 32:

Die mittels wasserwirtschaftlicher Rahmenverfügungen mögliche nähere Determinierung behördlichen Handelns wird nun auch auf die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten und auf Anpassungsmaßnahmen nach § 21a ausgedehnt.

Zu Punkt 33 und 38:

Die regional unterschiedliche Verteilung der für die Wasserversorgung bedeutsamen Wasserressourcen stellt die wasserwirtschaftliche Planung vor besondere Aufgaben. Schon die WRG-Nov. 1990 versuchte durch Neuregelung des § 35 das Interesse der Wasserversorger an der Sicherung der zukünftigen Wasserversorgung zu wecken; eine derartige unternehmensbezogene (-abhängige) Regelung vermag allerdings die flächendeckende Wasserversorgung im Land und den allenfalls notwendigen regionalen Ausgleich, damit eine sinnvolle Bewirtschaftung der Wasserressourcen auch in Beziehung auf anderweitige Nutzungen, nicht zu gewährleisten. So wie § 13 Abs. 3 durch Parteistellung der Gemeinden den Schutz der örtlichen Wasserversorgung bezweckt, ist es notwendig und sinnvoll, auch im Lande selbst darauf zu achten, daß sowohl insgesamt wie auch regional der Bedarf der Bevölkerung an Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge und Beschaffenheit nachhaltig sichergestellt bleibt und weder durch Beeinträchtigung oder Vergeudung der Wasservorkommen im Land selbst noch durch wasserwirtschaftlich unverträgliche Ableitungen in andere Regionen gefährdet wird.

Da es sich dabei um eine wesentliche Aufgabe der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane handelt (vgl. § 55), ist es naheliegend, die Erfüllung dieser Aufgabe mittels Verleihung der Parteistellung für alle einschlägigen Verfahren – auch solche außerhalb des WRG (vgl. insbesondere § 55 Abs. 3) – zu fördern und zu unterstützen. Ähnliche Parteistellungen zur Wahrung öffentlicher Interessen sind der Rechtsordnung verschiedentlich zu entnehmen. Diese Lösung kann am einfachsten und kostensparend im bestehenden Verwaltungsapparat umgesetzt werden.

Zu Punkt 34:

Nach Überleitung des seinerzeitigen Wasserkraftkatasters in den Wasserwirtschaftskataster ist die hiefür benötigte Wasserwirtschaftskatasterverordnung heute entbehrlich.

Zu Punkt 36:

Durch die Neuregelung in § 108 Abs. 1 erscheint § 98 Abs. 6 entbehrlich.

Zu Punkt 37:

Das Gewerberecht hat die Bestimmungen des § 101 Abs. 3 übernommen und vereinfacht. In Anpassung an die GewO 1994 wird daher nun auch im WRG eine fallbezogene unbedingte Delegation und damit eine bessere Koordinierung von Wasserrechts- und Gewerbeverfahren ermöglicht. Dies hindert die delegierende Behörde aber nicht, der delegierten Behörde bestimmte Gesichtspunkte und Handlungsempfehlungen zur Beachtung vorzugeben, Weisungen zu erteilen, oder auch die Delegation einzuschränken oder zurückzunehmen (vgl. Art. 20 B-VG).

Zu Punkt 39:

Ziel des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist – ua. – auch ein möglichst verfahrensökonomisch zu bewirkender Interessenausgleich zwischen dem Bewilligungswerber und den von einem Vorhaben Betroffenen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß eine späte Konfrontation Betroffener mit einem Vorhaben deren Widerstände provoziert und damit das Verfahren erschwert und verzögert, während umgekehrt eine frühzeitige Befassung und Einbindung Betroffener einem Interessenausgleich und einer ökonomischen Projektsgestaltung dienlich sein kann, zumindest aber unüberwindliche Interessenkonflikte frühzeitig identifizieren hilft. Auch eine – vom WRG intendierte – Erzielung von Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) wird dadurch erleichtert. Die Neuregelung verlangt keineswegs zwingend eine solche Kontaktnahme des Bewilligungswerbers mit den Betroffenen; die Behörde soll vielmehr rechtzeitig darüber informiert werden, ob etwa mangels Befassung Betroffener mit besonderen Problemen im Verfahren zu rechnen sein wird, oder ob im Interesse der Realisierungsvorsorge bereits hinreichend zivilrechtliche Übereinkünfte vorbereitet oder abgeschlossen sind.

Zu Punkt 40:

Der Querverweis auf die GewO 1973 ist durch Wiederverlautbarung der GewO überholt; er erscheint aber auch entbehrlich, weil der Störfallbegriff allgemein am Gewerberecht anknüpft.

Zu Punkt 41:

Eine gleichartige Verordnungsermächtigung hat bis 1990 bestanden, von ihr war aber nicht Gebrauch gemacht worden. Sie wird vorsorglich wieder eingeführt, um im Interesse der Rechtssicherheit sowie zur Sicherung des EU-rechtlich gebotenen Datenflusses den (Mindest-)Inhalt von Projekten durch Rechtsverordnung verbindlich bestimmen zu können. Eine solche Verordnung ermöglicht ua. auch eine verfahrensökonomisch sinnvolle Handhabung des § 13 Abs. 3 AVG.

Zu Punkt 42:

§ 104a sah vor, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung – damals als Gutachten gedacht – in das Vorprüfungsverfahren einzubeziehen sei. Demgegenüber sieht das UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, nunmehr ein eigenständiges, konzentriertes Verfahren vor. § 104a ist daher obsolet.

Zu Punkt 43:

Bis zur WRG-Nov. 1990 sah § 105 die Vorschreibung von „Bedingungen und Auflagen“ vor. Der Begriff „Bedingungen“ wurde sodann eliminiert, weil eine Bewilligung nach ständiger Rechtsprechung nicht an echte Bedingungen (in zivilrechtlichem Sinn) geknüpft werden kann. Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß der Auflagenbegriff (im engen gewerberechtlichen Sinn) nicht alle Nebenbestimmungen abdeckt, die die Wasserrechtsbehörde zu verfügen hat (vgl. zB Befristung, Sicherstellung, Emissionsgrenzwerte u. dgl.); daher wird der umfassendere Begriff der „Nebenbestimmungen“ eingeführt. Echte Bedingungen sind dabei nach wie vor unzulässig.

Zu Punkt 44:

§ 105 Abs. 1 lit. l widerspricht dem EU-Recht und ist daher unanwendbar und somit als obsolet zu streichen.

Zu Punkt 45 und 46:

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, bezweckt die mündliche Verhandlung, durch unmittelbare Auseinandersetzung der auf dem Spiele stehenden zumeist einander widerstreitenden Interessen und Ansprüche sowie durch unmittelbare Erörterung der Sachlage mit allen Beteiligten und Sachverständigen rasch, einfach, zweckmäßig und kostensparend Lösungen zu finden, allenfalls Übereinkünfte zwischen den Verfahrensparteien herbeizuführen und so eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Die Möglichkeit von Projektsänderungen und -modifikationen erleichtert diesen Ausgleich (vgl. §§ 106, 111a Abs. 3).

Um dies zu erreichen, sah das WRG daher schon in seiner Fassung von 1934 bei sonstiger Nichtigkeit des Bewilligungsbescheides zwingend eine mündliche Bewilligungsverhandlung vor.

Nun sind durch zunehmende Sensibilisierung für wasserwirtschaftliche Erfordernisse die wasserrechtlichen Bewilligungspflichten – im öffentlichen Interesse – auch auf (Klein-)Anlagen ausgeweitet worden, durch die fremde Rechte kaum tangiert werden. Dies hat durch den Zwang zur Durchführung mündlicher Bewilligungsverhandlungen zu enormen Belastungen und zu unvertretbaren Verzögerungen geführt, ohne die Entscheidungsgrundlage wesentlich zu verbessern.

Die Nichtigkeitsdrohung erschwert angesichts der immer strengeren Rechtsprechung über den Zusammenhang von Verhandlungskundmachung, Verhandlungsgegenstand und Bescheid ebenfalls Projektsanpassungen, die sich oft während oder als Folge einer Verhandlung als notwendig oder sinnvoll erweisen. In solchen Fällen muß nämlich die Verhandlung wiederholt werden, ohne daß dies für das Ergebnis des Vorhabens sachlich von besonderer Bedeutung wäre; die mit der neuerlichen Verhandlung eröffnete Möglichkeit, bisher versäumte Einwendungen zu wiederholen, begünstigt vielmehr jene, die sich bisher nicht um die Wahrung ihrer Rechte gekümmert haben und fällt damit – unverschuldet – dem Bewilligungswerber zur Last. Damit erscheint die Konsequenz der Nichtigkeit, nämlich die radikale Beseitigung des Bewilligungsbescheides, auch hinsichtlich der fachlich zutreffenden Teile als unangemessen weitgehend. Die Nichtigkeitsdrohung soll daher beseitigt werden. Rechte Dritter werden damit nicht geschmälert, Mängel im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung können ja weiterhin als Verfahrensmangel im Berufungsverfahren sowie vor dem VwGH gelten gemacht werden. Mit dem Entfall der Nichtigkeitsdrohung wird auch die Zusammenlegung mit anderen behördlichen Verfahren (vgl. § 29 AWG, § 110 WRG) erleichtert.

Die Neuregelung des Abs. 3 sieht weiters vor, daß

         –   bei Wiederverleihung einer Wasserbenutzung,

         –   bei Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung,

         –   bei Anpassung von Wasserbenutzungen an den Stand der Technik,

         –   bei Lagerung, Leitung oder Umschlag wassergefährdender Stoffe,

         –   bei Trockenbaggerungen und Wärmepumpen,

         –   bei der Neubewilligung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe,

         –   bei Maßnahmen in Wasserschongebieten, die sonst nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig wären,

         –   bei Brücken, Stegen, Bauten am Ufer und bei Anlagen im  Hochwasserabflußbereich,

         –   sonst in Bagatellfällen,

von einer Verhandlung abgesehen und damit das Verfahren beschleunigt werden kann.

Ob eine Verhandlung durchgeführt werden soll, ist nach den Bestimmungen des AVG zu beurteilen. Danach wird eine Verhandlung dann erforderlich sein, wenn dies zur Klärung des Sachverhaltes geboten erscheint und im Interesse der Raschheit, Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis der Verfahrensdurchführung liegt.

Wird eine Bewilligungsverhandlung durchgeführt, gilt § 107 mit Ladungserleichterung und erweiterter Rechtskraftwirkung von Bescheiden. Wird hingegen eine Verhandlung nicht durchgeführt, kann eine übergangene Partei auch später noch den Bewilligungsbescheid bekämpfen und ggf. seine Aufhebung bewirken. Diese Schwierigkeiten, aber vor allem auch die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 107 Abs. 2 WRG, werden weiterhin für eine mündliche Verhandlung sprechen, wenn eine Mehrzahl von Parteien betroffen wäre, mit denen eine Einigung bisher nicht erzielt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang die Neuregelung des § 103 Abs. 1 lit. b).

Die Behörde ist verpflichtet, die bekannten Beteiligten zu hören; es sind dies jedenfalls die aus dem Grundbuch, aus dem Wasserbuch und aus dem Fischereikataster zu ersehenden Berechtigten. Wird eine Verhandlung nicht durchgeführt, dann wird auch Präklusion (dh. Ausschluß nicht rechtzeitig erhobener Einwendungen) nicht bewirkt; die Betroffenen können diesfalls ihre Rechte und Interessen bis zur Erlassung des Bescheides verteidigen; wurden sie übergangen, können sie sogar einen rechtskräftigen Bescheid nochmals in Frage stellen. Ihre Rechte werden daher durch die Neuregelung nicht beeinträchtigt. Insgesamt wird aber ein verfahrensökonomischeres Vorgehen der Behörde unter Bedachtnahme auf den Einzelfall ermöglicht.

Zu Punkt 47:

In Ergänzung zu den Bestimmungen der §§ 103 Abs. 1 lit. m und 104 Abs. 2 sowie § 110 wird ausdrücklich eine Mitbefassung der sonst noch für das Vorhaben zuständigen Behörden und Amtsstellen vorgesehen, um eine umfassende Berücksichtigung öffentlicher interessen (§§ 104, 105) und eine bestmögliche Abstimmung der Entscheidungen zu ermöglichen (vgl. ähnliche Intentionen der geplanten IPPC-Richtlinie der EU). Damit können sonst im WRG verstreut normierte Mitspracherechte entfallen.

Zu Punkt 48:

Die zwingende Befassung der Landwirtschaftskammer bei der Bildung von Wassergenossenschaften und -verbänden entfällt. Dies hindert aber nicht deren Beiziehung, wenn sich dies nach der Sachlage als zweckmäßig erweist.

Zu Punkt 49:

Der bisherige Zwang, ärztliche Sachverständige der Verhandlung beiziehen zu müssen, provoziert regelmäßig Verfahrensmängel, wenn diese wegen Überlastung nicht teilnehmen. In Hinkunft genügt die Einholung eines Gutachtens, die Ladung zur Verhandlung kann auf jene Fälle beschränkt werden, wo dies sachlich geboten erscheint; dies ist in § 108 Abs. 3 ohnehin vorgesehen und ermöglicht ggf. auch die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 3 (neu). § 108 Abs. 6 kann daher ersatzlos entfallen.

Zu Punkt 50:

Im Interesse einer leichteren Lesbarkeit und Vergleichbarkeit von wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden und als Voraussetzung für eine spätere EDV-mäßige Verknüpfung mit dem Wasserbuch ist eine weitgehend einheitliche Gestaltung solcher Bescheide anzustreben. Dies wird nun ermöglicht. Die Neuregelung gestattet außerdem im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Datenlieferungspflichten eine möglichst einfache Datenerfassung und -sicherung.

Zu Punkt 51:

Hier erfolgt eine praxisgerechte Neuregelung der Baufristen:

         –   eine Baubeginnsfrist ist nicht mehr zwingend erforderlich

         –   Teilfristen sind möglich

         –   die Rechtsfolge des Erlöschens von Wasserbenutzugnsrechten  mangels Ausführung der Anlage (§ 27 Abs. 1 lit. f) bedarf  keines vorherigen Hinweises im Bescheid

         –   Fristverlängerungsanträge hemmen den Fristablauf

         –   keine Zustimmung des BMLF mehr erforderlich

         –   Höchstbaufrist 15 Jahre.

Damit sind adäquate Fristsetzungen und -verlängerungen auf einfache Weise möglich, eine Hortung von Wasserrechten wird weiterhin unterbunden.

Kann trotz aller Anstrengungen die Höchstbaufrist nicht eingehalten werden, kann die Behörde gem. § 121 Abs. 1 die Fristüberschreitung tolerieren.

Zu Punkt 53:

Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Grundwasserressourcen werden nun auch Grundwasserentnahmen von Eisenbahnen dem WRG unterstellt, zugleich wird aber die Verfahrenskonzentration des § 127 Abs. 1 lit. b WRG in Anspruch genommen. Damit kann der Schutz des Grundwassers vor Überbeanspruchung ohne besonderen zusätzlichen Verfahrensaufwand wahrgenommen werden.

Zu Punkt 54:

Im Hinblick auf die Neuregelung in § 108 Abs. 1 kann § 128 Abs. 2 entfallen.

Zu Punkt 57:

Von den Ländern gewünschte Klarstellung der Strafbarkeit der Nichtbeachtung behördlicher Auflagen.

Zu Punkt 58:

Umsetzung von EU-Recht.


Zur Änderung des Hydrographiegesetzes


Allgemeiner Teil:

Es handelt sich im wesentlichen um redaktionelle Klarstellungen und Bereinigungen (Anlage B); durch diese erwachsen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

Besonderer Teil:

Zu § 3 (1):

Der Begriff Basisnetz soll klarzustellen, daß mit diesem Meßnetz nach den Kriterien des Hydrographischen Zentralbüros eine flächendeckende Erfassung der Komponenten des Wasserkreislaufes sichergestellt ist.

Zu § 10 (3):

Die bisherige Bestimmung hat aus zivilrechtlicher Sicht (Haftung) zu Problemen geführt. Zu den gewässerkundlichen Einrichtungen zählen auch Treppen bei Lattenpegeln, Pegelhäuschen und Zugänge zu diesen. Bei Schäden, die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen eintreten, können für den Bund nach den Bestimmungen der §§ 1319 und 1319a ABGB Haftungsprobleme entstehen. Die Neuformulierung trägt dem Umstand Rechnung, daß eine Absicherung solcher Anlagen vielfach gar nicht möglich ist und der Bund tatsächlich keinerlei Ingerenz auf den Zustand der Anlagen hat, weil die Instandhaltung von den Ländern besorgt wird, die auch die Kosten dafür tragen.

Zu Anlage B zu § 3 (1):

Die Tabellenköpfe der Anlage B werden dem Stand der Gerätetechnik und der Meßnetzgestaltung angepaßt. Die Zahl der Meßstellen wird im Hinblick auf die Konzeption eines Basisnetzes unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit neu festgelegt.