322 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 3. 10. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zur elften Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 11)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der elften Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation

        1.   zum für das Geschäftsjahr 1997 neu eingerichteten und von der Weltbank verwalteten Interimsfonds 30 Millionen Sonderziehungsrechte und

        2.   zur Internationalen Entwicklungsorganisation 45,46 Millionen Sonderziehungsrechte für die Geschäftsjahre 1998 und 1999.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

vorblatt

Problem:

Um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Internationalen Entwicklungsorganisation zu gewährleisten, ist eine Wiederauffüllung der Mittel erforderlich.

Ziel:

Durch die vorliegende Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Leistung eines österreichischen Beitrages im Rahmen der elften Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation geschaffen werden.

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf hat die Leistung eines Beitrages

        1.   zum für das Geschäftsjahr 1997 neu eingerichteten und von der Weltbank verwalteten Interimsfonds in Höhe von 30 Millionen Sonderziehungsrechten und

        2.   zur internationalen Entwicklungsorganisation in Höhe von 45,46 Millionen Sonderziehungs-
rechten für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 zum Gegenstand.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Zahlung

        1.   eines Beitrages in Höhe von 30 Millionen Sonderziehungsrechten (= 455,44 Millionen Schilling) zum für das Geschäftsjahr 1997 (1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997) neu eingerichteten und von der Weltbank verwalteten Interimsfonds und

        2.   eines Beitrages in Höhe von 45,46 Millionen Sonderziehungsrechten (= 690,10 Millionen Schilling) zur regulären elften Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation für die Geschäftsjahre 1998 und 1999.

Die Beitragsleistungen erfolgen in Form von Bundesschatzscheinerlägen in Höhe von 455,44 Millionen Schilling im Jahre 1996 und in Höhe von jeweils 345,05 Millionen Schilling in den Jahren 1997 und 1998.

Konformität mit EU-Recht:

Die Internationale Entwicklungsorganisation weist keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht auf.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Mandat der im Jahre 1960 als Tochterinstitut der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) gegründeten Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) besteht darin, in den ärmsten Mitgliedsländern der Weltbank effiziente Programme zur Förderung des Wachstums und zum Abbau der Armut zu unterstützen. Entwicklung ist für diese Länder eine Herausforderung, die weit in die Zukunft hineinreicht; die IDA hilft dabei, das menschliche Kapital, die Institutionen und die Infrastruktur aufzubauen, die gebraucht werden, um Wachstum auf einer gerechten und dauerhaften Basis möglich zu machen.

Die IDA ist der weltweit wichtigste Kanal zur Bereitstellung konzessionärer Finanzierungen für die einkommensschwachen Entwicklungsländer. Ihre Begünstigten sind die Menschen in den 78 ärmsten Ländern, die eine Gesamtbevölkerung von über 3 Milliarden haben. Die IDA finanziert Investitionsprojekte und Programme für die wirtschaftliche Strukturanpassung zu besonders „weichen“, für die ärmsten Länder erschwinglichen, Konditionen. IDA-Kredite sind zinsenfrei, lediglich für den jeweils aushaftenden Betrag wird eine Verwaltungsgebühr von 0,75% verrechnet; die Laufzeit der Kredite beträgt seit der achten Wiederauffüllungsperiode 35 Jahre für jene Empfängerländer, die in geringem Umfang auch Weltbank-Darlehen aufnehmen („blend countries“), und 40 Jahre für die Länder, die ausschließlich IDA-Kredite erhalten („IDA-only countries“); bei allen Krediten wird ein tilgungsfreier Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt. Bis zum 30. Juni 1995 hatte die IDA Kredite von insgesamt 97,793 Milliarden US-Dollar an 100 Länder vergeben.

Im Gegensatz zur Weltbank, die sich vorwiegend auf den Internationalen Kapitalmärkten refinanziert, ist die IDA auf die Beiträge ihrer reicheren Mitgliedsländer angewiesen. Ihre Mittel müssen daher von Zeit zu Zeit „aufgefüllt“ werden, was in der Regel alle drei Jahre geschieht.

Nach langwierigen Verhandlungen während eines Zeitraumes von 15 Monaten haben sich am 19. März 1996 in Tokio Vertreter von mehr als 30 Geberländern auf eine neue Finanzausstattung für die IDA geeinigt. Die Geber befürworteten schließlich ein Paket, das nun im Laufe der nächsten drei Jahre konzessionäre Kredite an arme Länder in Höhe von 22 Milliarden Dollar ermöglicht. Die neuen Beiträge der Geberländer zu diesem Paket dürften sich auf insgesamt rund 7 Milliarden Dollar belaufen, während der Rest überwiegend aus früheren Geberbeiträgen, Rückzahlungen von IDA-Krediten und Beiträgen der Weltbank selbst stammt.

Das Dreijahrespaket beginnt ab Juli 1996 mit einem einjährigen Interimsfonds in Höhe von 3 Milliarden Sonderziehungsrechten, bei dem Entscheidungsbefugnisse und Beschaffung auf die zahlenden Geber und die Entwicklungsländer beschränkt sind. Die USA werden sich an dem Interimsfonds nicht beteiligen, sondern verpflichten sich statt dessen zur Zahlung der fälligen restlichen 934 Millionen Dollar, um ihre Verpflichtung aus der im Juni 1996 auslaufenden zehnten IDA-Wiederauffüllung zu erfüllen.

In den beiden darauffolgenden Jahren ab Mitte 1997 werden alle IDA-Geber rund 4,7 Milliarden Sonderziehungsrechte für die elfte Wiederauffüllung der IDA zahlen.

Während der Verhandlungen betonten die IDA-Vertreter, daß Wachstum unter der Führung des
Privatsektors sowie Sozial- und Umweltverträglichkeit die Grundlagen einer wirksamen Armutsbekämpfung seien. Sie forderten die Empfängerländer auf, ihre Regierungsstrukturen zu verbessern und die Be-
teiligung der Armen an der Entwicklung auszubauen.

Um die Bemühungen der armen Länder zu unterstützen, sollten die Länderhilfsstrategien der IDA systematisch auf Armutsgutachten, Prüfungen der öffentlichen Ausgaben und Umwelt-Aktionsplänen aufbauen. Die IDA soll breit angelegte Konsultationen innerhalb der Empfängerländer und auch unter den Gebern hinsichtlich der Entwicklungsprioritäten fördern, die hinter den Länderhilfsstrategien stehen, und soll den Regierungen helfen, Analysen dieser Themen interessierten Gruppen im Land allgemein zur Verfügung zu stellen.


Besonderer Teil

Zu § 1:

Österreich hat zur IDA bisher, seit seinem Beitritt im Jahre 1961, Beiträge von insgesamt rund 9,6 Milliarden Schilling geleistet.

Im Zuge der Verhandlungen über die elfte Wiederauffüllung der Mittel der IDA wurden österreichischerseits – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – zugesagt,

         –   zum Interimsfonds für das Geschäftsjahr 1997 0,9% der anvisierten Höhe von 3 Milliarden SZR sowie einen freiwilligen zusätzlichen Beitrag (27 Millionen SZR plus 3 Millionen SZR = 455,44 Millionen Schilling) zu leisten; und

         –   zur regulären IDA 11 für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 0,9% von 5,051 Milliarden SZR (45,46 Millionen SZR = 690,10 Millionen Schilling) beizutragen.

(Die Höhe des gesamten österreichischen Beitrages für die Dreijahresperiode 1997–1999 beträgt somit 1 145 540 000 Schilling, verglichen mit einer österreichischen Beitragsleistung zur zehnten Wiederauffüllung der IDA in Höhe von 1 880 190 000 Schilling in den Jahren 1994–1996.)

Die Leistung des österreichischen Beitrages wird in Form von unverzinslichen, bei Sicht fälligen Schatzscheinen erfolgen.

Der langjährigen Praxis entsprechend, soll die vorgesehene zusätzliche Beitragsleistung zur IDA (siehe Artikel III des Abkommens über die Internationale Entwicklungsorganisation, BGBl. Nr. 201/1961) auch durch den Gesetzgeber beschlossen werden.

Bei der gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abzugebenden Verpflichtungserklärung Österreichs zur vorgesehenen zusätzlichen Beitragsleistung handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, welches im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.