342 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 24. 10 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung der Länder Wien und Niederösterreich eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Donau-Auen GmbH“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Donau-Auen ist. Die Anteile der Gesellschaft sind bei einem Stammkapital von 500 000 S zu 50% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Gesellschaft anzuwenden.

§ 2. (1) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.

(2) Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, den Sitz in eine der in Niederösterreich gelegenen Nationalparkgemeinden zu verlegen.

(3) Die Gesellschaft übt die Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.

§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Gesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50% aufzubringen:

        1.   die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 S (ohne Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500 000 S;

        2.   die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling (ohne Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;

        3.   die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Gesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Gesellschaft, die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind;

        4.   die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung an die Österreichischen Bundesforste beträgt im ersten Jahr 3,8 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 5 Millionen Schilling, im dritten Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer). Die Entschädigung an die Gemeinde Wien beträgt im ersten Jahr 1,9 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 2,5 Millionen Schilling, im dritten Jahr 3,1 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne Umsatzsteuer). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig.


(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.


§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.

 

vorblatt

Problem:

Zur Errichtung und Betreuung des Nationalparks Donau-Auen ist gemäß einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen eine Nationalparkverwaltung in Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mbH einzurichten.

Ziel:

Einrichtung einer effizienten Nationalparkverwaltung gemeinsam mit den Ländern Wien und Niederösterreich für die Errichtung und Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen.

Inhalt:

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, die Nationalparkgesellschaft Donau-Auen mbH zu errichten.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Von den Kosten werden gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen folgende Kosten vom Bund zu 50% und den beiden Ländern zu jeweils 25% getragen:

         –   Einmalige Kosten für das Stammkapital der Gesellschaft in der Höhe von 500 000 S sowie Kosten und Gebühren anläßlich der Gesellschaftsgründung von 200 000 S.

         –   Die Errichtungskosten für die Infrastruktur des Nationalparks Donau-Auen, die mit 17 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer kalkuliert werden.

         –   Die ab dem Jahr 1997 anfallenden laufenden jährlichen Kosten des Nationalparks (Personal-, Sachaufwand und Entschädigungen), die in der Anfangsphase des Nationalparks mit 15,5 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer und in der Ausbauphase mit 30,4 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer geschätzt werden.

Der Personal- und Sachaufwand, der sich aus der Durchführung der Maßnahmen der Nationalparkverwaltung auf den Flächen im Eigentum des Bundes – Österreichische Bundesforste (ÖBF) durch die ÖBF/Forstverwaltung Eckartsau ergibt, wird unmittelbar vom Bund (BMUJF) getragen. Ebenso übernehmen Wien bzw. Niederösterreich Kosten für Sach- und Personalaufwand, der sich aus der Durchführung von Maßnahmen der Nationalparkverwaltung auf den Flächen im Eigentum von Wien bzw. auf den Flächen sonstiger Eigentümer in Niederösterreich ergibt.

EU-Konformität:

Gegeben.

 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die Untersuchungs- und Planungsarbeiten der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal sowie des Österreichischen Instituts für Raumplanung betreffend das Projekt „Nationalpark Donau-Auen“ wurden abgeschlossen und der Schlußbericht liegt vor. Dieser zeigt die Realisierbarkeit des Nationalparks Donau-Auen unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark – der Weltnaturschutzunion IUCN.

In Verfolgung der Zielsetzungen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Wien und Niederösterreich zur Schaffung eines Auen-Nationalparks vom 5. Dezember 1994 werden nunmehr alle erforderlichen Schritte zur Gründung einer Nationalparkgesellschaft gesetzt. Das wesentlichste Ziel bei der Errichtung einer Nationalparkverwaltung besteht in der Errichtung einer gemeinsamen Nationalparkverwaltung die vom Bund und den Ländern Wien und Niederösterreich getragen wird. Im Hinblick auf das Zusammenwirken von drei Gebietskörperschaften erscheint die Einrichtung einer gemeinnützigen Gesellschaft mbH am zweckmäßigsten zur Schaffung einer effizienten Nationalparkverwaltung.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Damit wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, sich an einer gemeinnützigen Gesellschaft, der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen mbH, zu 50% zu beteiligen, wobei das Stammkapital auch von den Ländern Niederösterreich und Wien zu übernehmen ist.

Die Verwaltung der Stammanteile des Bundes wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorgenommen.

Zu § 2:

Der Sitz der Gesellschaft ist in Wien. Es soll jedoch die Gesellschaft die Möglichkeit haben, durch einstimmigen Beschluß in der Generalversammlung, den Sitz der Gesellschaft in eine in Niederösterreich gelegene Nationalparkgemeinde zu verlegen.

Die Gesellschaft wird auf Grund eines Gesellschaftsvertrages tätig. Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages werden die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen enthaltenen grundsätzlichen Regelungen insbesondere bezüglich der Aufgaben und der Organe der Gesellschaft zu beachten sein.

Zu § 3:

Gemäß einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen entstehen für den Bund folgende Aufwendungen bei der Finanzierung der Nationalparkgesellschaft:

Die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens 200 000 S sowie das Stammkapital von 500 000 S sind vom Bund zu 50% aufzubringen.

Ebenfalls zu 50% sind vom Bund die Kosten für die Errichtung der Nationalparkinfrastruktur, der notwendige Personal- und Sachaufwand der Gesellschaft sowie Kosten für Entschädigungsleistungen an die ÖBF, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Nationalparkgesellschaft zur Verfügung zu stellen.