35 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (8 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes im Bereich des Skigebietes „Dreiländereck“


Seit 1980 existieren Pläne des Bürgermeisters der Marktgemeinde Arnoldstein, zur Überwindung der wirtschaftlichen Stagnation in dieser Grenzregion ein grenzüberschreitendes österreichisch-jugo­slawisches Skigebiet anzulegen. Diesbezügliche Kontakte zwischen Kärnten und Slowenien führten 1982 zur Bildung einer gemischten Arbeitsgruppe für die Entwicklung des Wintersports im Grenzgebiet am ,,Dreiländereck Arnoldstein“.

In der Folge ersuchte 1982 die Marktgemeinde Arnoldstein bzw. eine lokale Betreibergesellschaft von Skiliften um außenpolitsche Bemühungen, um die Benützung von Gelände auf jugoslawischer Seite für Skipisten und den Abschluß eines Pachtvertrages für die Errichtung von Liftanlagen zu ermöglichen. Dieses Anliegen wurde vom Land Kärnten mit Nachdruck unterstützt.

Wegen der mit diesem Projekt verbundenen Aspekte des Grenzübertritts durch Wintersportler, darunter auch Staatsangehörige von Drittstaaten, wurde es österreichischerseits bereits 1983 als notwendig erachtet, die bis dahin nur unter der Thematik Fremdenverkehrsförderung erörterte Materie durch ein bilaterales Abkommen zu regeln, das insbesondere Grenzübertritte auch außerhalb amtlich zugelassener Grenzübertrittsstellen ermöglichen sollte. Dieser Auffassung schloß sich bei einer Tagung des Kontaktkomitees Kärnten/Slowenien Anfang 1984 die jugoslawische Seite an.

Anfang 1986 übermittelte die jugoslawische Seite einen Abkommensentwurf, dem nach Begutachtung durch das Land Kärnten und die Marktgemeinde Arnoldstein 1987 ein österreichischer Gegenentwurf folgte. Die jugoslawische Seite bekundete hierauf ihre Bereitschaft, über diesen Entwurf im Rahmen der Gemischten österreichisch-jugoslawischen Kommission für den Kleinen Grenzverkehr zu verhandeln, was sowohl bei deren X. als auch XI. ordentlichen Tagung (1987 in Bad Gleichenberg und 1989 in Bled) geschah, ohne daß Einigung erzielt wurde.

Bei der I. ordentlichen Tagung der Gemischten österreichisch-slowenischen Kommission für den Kleinen Grenzverkehr im Oktober 1992 in Klagenfurt übergab die österreichische Seite neuerlich einen Entwurf, über den nach mehreren Änderungswünschen auf beiden Seiten bei der II. ordentlichen Tagung vom 10. bis 13. Oktober 1994 in Radenci (Slowenien) Einigung erzielt wurde.

Das Abkommen bezweckt die Errichtung eines grenzüberschreitenden Skigebietes auf österreichischem und slowenischem Staatsgebiet samt der erforderlichen Infrastruktur sowie die Erlaubnis zur Benützung dieses Skigebietes durch österreichische und slowenische Staatsbürger sowie Staatsangehörige von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen.

Das Abkommen beinhaltet im wesentlichen Bestimmungen über

         –   die Abgrenzung jener Teile des slowenischen Staatsgebietes (genannt ,,Gebietsteile“), die dieses Skigebiet bilden sollen,

         –   die dort geltende Rechtsordnung und die Befugnisse österreichischer und slowenischer Organe, von Hilfsmannschaften sowie von im Skigebiet beschäftigten Personen,

         –   die Ausstattung der Gebietsteile sowie deren Öffnung für den Wintersport und

         –   den Benützerkreis sowie die Rechte und Pflichten der Benützer der Gebietsteile.

Um die Erschließung der Gebietsteile zu ermöglichen, hat die Ständige Österreichisch-Slowenische Grenzkommission beschlossen, bei Realisierung dieses Abkommens die erforderlichen Maßnahmen zur vorübergehenden Entfernung der Staatsgrenzsteine und nach Fertigstellung der vorgesehenen Baumaßnahmen zur Wiedervermarkung mit bodengleich gesetzten Grenzzeichen zu treffen. Vom Bundesministerium für Inneres sind außerdem Hinweistafeln auf den Verlauf der Staatsgrenze anzubringen. Die Kosten für die Wiedervermarkung von zirka 10 Grenzpunkten betragen rund 40 000 S, diejenigen für die Hinweistafeln zirka 10 000 S. Sollten die Grenzzeichen nicht im Zuge routinemäßiger Grenzrevisionsarbeiten gesetzt werden können, wären zusätzlich Personalkosten in der Höhe von zirka 10 000 S zu veranschlagen. Die Kosten werden in den laufenden Ausgaben der Ressorts bedeckt.


Demgegenüber sollte jedoch die Errichtung des Skigebietes generell zu einer wirtschaftlichen Belebung in dieser Region und damit zu entsprechenden Mehreinnahmen der öffentlichen Hand führen.

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Absatz 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Das Abkommen ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt oder regelt der Vertrag nicht, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich ist.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 31. Jänner 1996 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dipl.-Kfm. Holger Bauer und Dr. Alois Mock sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes im Bereich des Skigebietes „Dreiländereck“ (8 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1996 01 31

                                     Inge Jäger                                                                      Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann