369 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 31. 10. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes


Artikel I

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG)

I. ABSCHNITT

Bundes-Wertpapieraufsicht

Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)

§ 1. (1) Zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung ,,Bundes-Wertpapieraufsicht“ (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Der Sitz der BWA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind auf die BWA nicht anzuwenden.

§ 2. (1) Die BWA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zukommenden Meldungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

        1.   um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt (§ 2 Z 37 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I) eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;

        2.   um bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne der §§ 11 bis 18 zu gewährleisten;

        3.   um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen und den zuständigen Behörden (§ 2 Z 9 BWG) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 88/627/EWG, 89/592/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG erforderlichen Informationen zu erteilen;

        4.   um dem Mißbrauch von Insiderinformationen gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur Aufklärung und Verfolgung von Mißbrauchsfällen dadurch beizutragen, daß sie alle zur Konkretisierung eines Verdachtes einer gemäß § 48a BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem durchführt; dazu kann sie Auskünfte von

              a)  meldepflichtigen Instituten (§ 10 Abs. 1) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19),

              b)  Emittenten, die meldepflichtige Instrumente (§ 10 Abs. 2) begeben haben,

              c)  natürlichen und juristischen Personen, die Aufträge in bezug auf meldepflichtige Instrumente erteilt haben oder An- oder Verkäufe in solchen Instrumenten getätigt haben,

              d)  natürlichen und juristischen Personen, die Kenntnis von Mißbrauchsfällen haben können, und

              e)  Angestellten und Vertretern der in lit. a bis d genannten Personen

              einholen;

        5.   um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen.

(2) Zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 Z 4 haben die auskunftspflichtigen Personen (Abs. 1 Z 4 lit. a bis e):

        1.   Vorladungen der BWA nachzukommen,

        2.   der BWA die geforderten mündlichen Auskünfte zu erteilen und

        3.   der BWA die geforderten schriftlichen Unterlagen und Datenträger vorzulegen.

Leitung der BWA

§ 3. (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet. Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden. Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(2) Vor der Bestellung einer Person zum Direktor der BWA ist die Funktion auszuschreiben. Die Ausschreibung hat der Bundesminister für Finanzen zu veranlassen. Im übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann der BWA Weisungen betreffend die Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 erteilen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Direktor zu widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt. Die Zustimmung zur Bestellung des Stellvertreters ist zu widerrufen, sofern dieser im Falle der Verhinderung des Direktors eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt. Die Bestellung kann auch aus folgenden Gründen gemäß Z 1 bis 3 widerrufen werden:

        1.   Wenn ein wichtiger Grund wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt;

        2.   wenn der Direktor seine Funktion aus wichtigen Gründen zurücklegt;

        3.   bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn der Direktor infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

In allen Fällen des Widerrufs ist unverzüglich ein neuer Direktor (Stellvertreter) zu bestellen.

(5) Der Direktor hat dem Bundesminister für Finanzen jährliche Berichte und vierteljährliche Zwischenberichte über die Erfüllung der Aufgaben der BWA zu erstatten. Diese Berichte müssen jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes beim Bundesminister für Finanzen eingelangt sein.

Beirat

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der BWA einen Beirat zur Kontrolle der finanziellen Gebarung der BWA einzurichten.

(2) Der Beirat nach Abs. 1 besteht aus sechs Mitgliedern. Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, ein Mitglied auf Vorschlag der Bundes-Arbeitskammer, ein Mitglied auf Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen; zwei Mitglieder sind aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen, diese müssen sachkundige Beamte des Aktivstandes oder sachkundige Vertragsbedienstete sein.

(3) Der Beirat hat das Auskunftsrecht gegenüber dem Direktor und dessen Stellvertreter über die Gebarung der BWA. Der Beirat hält jährlich mindestens drei Sitzungen ab, an denen über sein Ersuchen der Direktor teilzunehmen hat. Der Direktor hat den Beirat unverzüglich von sich aus zu informieren, wenn der Stellenplan oder die Gesamtkosten der BWA die für das betreffende Geschäftsjahr geplante Zahl oder den veranschlagten Betrag voraussichtlich um mindestens 10 vH überschreiten werden; in diesem Fall kann jedes Mitglied des Beirats die Einberufung einer Sitzung verlangen. Über dem Bankgeheimnis unterliegende Tatsachen darf dem Beirat keine Auskunft erteilt werden.


(4) Die Niederschriften über die Sitzungen des Beirats sind dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt das vom Bundesminister für Finanzen bezeichnete Mitglied aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen. Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen einzuladen.

Personal

§ 5. (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß § 3 bestellten Stellvertreters bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Dienstnehmer der BWA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Organe der BWA und ihre Dienstnehmer unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG.

Jahresabschluß

§ 6. Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch – HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.

(2) Der Jahresabschluß ist dem Beirat und dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Das Geschäftsjahr der BWA ist das Kalenderjahr.

Kosten

§ 7. (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:

        1.   Meldepflichtige Institute 75 vH,

        2.   Bund 10 vH,

        3.   Emittenten 10 vH,

        4.   Wertpapierdienstleistungsunternehmen 5 vH.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entfallenden Beträge sind von der BWA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

        1.   Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei zwischen laufender Aufsicht und der Verarbeitung von Meldungen meldepflichtiger Institute zu unterscheiden ist;

        2.   die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen; die Kosten der laufenden Aufsicht sind einmal jährlich im nachhinein vorzuschreiben.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,

        1.   von der BWA Auskünfte über alle Vorgänge und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen und

        2.   jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BWA Einschau zu nehmen und hierzu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.


(2) Die Gebarung der BWA unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(3) Die BWA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

II. ABSCHNITT

Aufsichtsbestimmungen

Ausnahmen

§ 9. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine Anwendung, als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben:

        1.   Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978;

        2.   die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 10;

        3.   Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer Berufstätigkeit gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;

        4.   die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;

        5.   Börsesensale nach dem BörseG;

        6.   Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990;

        7.   Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

        8.   Sozialversicherungsträger.

Meldepflichten

§ 10. (1) Meldepflichtige Institute haben der BWA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Abs. 2 spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag zu melden. Meldepflichtige Institute sind:

        1.   Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

        2.   inländische Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen gemäß den §§ 9 ff BWG,

        3.   Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, die Mitglied der Wiener Wertpapierbörse sind, hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und

        4.   die Oesterreichische Nationalbank.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

        1.   Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

        2.   Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

        3.   standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

        4.   standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr oder zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, unabhängig davon, ob dieses Geschäft in einem geregelten Markt abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern es sich um ein Geschäft gemäß der Richtlinie 93/22/EWG, Anhang Abschnitt A Nummern 1.b, 2. oder 4., oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt.

(3) Die Meldung hat folgende Angaben zu umfassen:

        1.   Bezeichnung des Instruments und Wertpapierkennummer;

        2.   Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung;

        3.   Kurs, Stückzahl und, soweit vorhanden, Nennbetrag der Instrumente;

        4.   die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen;

        5.   den Markt;

        6.   Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts;

        7.   Angabe, ob es sich um ein Geschäft für eigene Rechnung gehandelt hat; liegen Geschäften auf eigene Rechnung in wirtschaftlicher Hinsicht andere Geschäfte zugrunde, die als Kommission durch Selbsteintritt ausgeführt werden, ist die Kennzeichnung derart vorzunehmen, daß der Zusammenhang zu dem betreffenden Kommissionsgeschäft abgeleitet werden kann.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen kann insbesondere geregelt werden:

        1.   Die Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1;

        2.   die Art der Übermittlung, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können;

        3.   die Erfüllung der Meldepflicht dadurch, daß die meldepflichtigen Institute die Meldungen an ein gemäß Z 4 zugelassenes Meldesystem erstatten; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben; die Auskunftspflichten gegenüber der BWA bleiben hiervon unberührt;

        4.   die Zulassung von Meldesystemen, sofern diese gewährleisten, daß die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die BWA weitergeleitet werden, und daß die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 13 und 19 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. Nr. 565/1978, entsprochen wird;

        5.   die Entbindung von der Meldepflicht für Geschäfte auf Märkten von Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet werden;

        6.   die Meldung für Instrumente gemäß Abs. 2 Z 2 kann jeweils in pauschalierter Form gestattet werden;

        7.   bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, kann die Meldung durch das zuständige Zentralinstitut gestattet werden;

        8.   bei meldepflichtigen Geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, kann die Frist gemäß Abs. 1 um einen für den jeweiligen Markt angemessenen Zeitraum verlängert werden.

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BWA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(6) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet § 73 Abs. 5 BWG der BWA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

Wohlverhaltensregeln

§ 11. (1) Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden in Zusammenhang stehen, sind die Interessen der Kunden bestmöglich zu wahren, und insbesondere die §§ 12 bis 18 zu beachten. Als Dienstleistungen in diesem Sinne gelten:

        1.   Die in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 11 BWG genannten Bankgeschäfte;

        2.   das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG;

        3.   der Handel mit

              a)  Finanzinstrumenten gemäß § 2 Z 34 lit. e BWG,

              b)  Verträgen über Edelmetalle und Waren gemäß Z 2 lit. e, 4 und 5 der Anlage 2 zu § 22 BWG und

              c)  Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991,

              sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung solcher Instrumente oder Veranlagungen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen gewerblich erbringen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland einschließlich der für sie im Inland tätigen natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen gegenüber Kunden im Inland erbringen, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.

§ 12. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

        1.   einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder

        2.   von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages durch den Verbraucher zur Anwendung.

(3) Die telephonische Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat oder wenn nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, es sei denn, daß er die telephonische Werbung abgelehnt hat.

§ 13. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1

        1.   diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer Kunden zu erbringen;

        2.   sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird;

        3.   von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist;

        4.   ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.

Besondere Verhaltensregeln

§ 14. Den in § 11 genannten Rechtsträgern ist es untersagt,

        1.   ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) oder Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;

        2.   ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;

        3.   Geschäfte auf Grund der Kenntnis der Orderlage zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) abzuschließen, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Die Verbote gemäß Z 2 und 3 gelten auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger tätigen Personen.

§ 15. (1) Bei Verletzung der Pflichten nach den §§ 13 und 14 kann Schadenersatz verlangt werden.

(2) Eine Vertragsbestimmung, nach der von der Bestimmung des Abs. 1 zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 leg. cit. nur dann verbindlich, wenn sie in einem vom Verbraucher zu unterfertigenden Vertragswerk gegenüber dem übrigen Vertragstext deutlich hervorgehoben ist.

Organisationspflichten

§ 16. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben

        1.   über die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 notwendigen Mittel und Verfahren zu verfügen und wirksam einzusetzen;

        2.   so organisiert zu sein, daß bei der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 Interessenkonflikte zwischen ihnen und ihren Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden von ihnen möglichst gering sind;

        3.   über angemessene interne Kontrollverfahren zu verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz entgegenzuwirken.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 17. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger haben bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 11 Abs. 1 aufzuzeichnen:

        1.   Den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags und

        2.   den Namen der mit dem Kunden unmittelbar in Kontakt tretenden Person, die den Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und der Ausführung des Auftrags; anstelle des Namens der Kontaktperson kann, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, eine dauerhaft und unverwechselbar der betreffenden Person zuordenbare Kennummer aufgezeichnet werden;

        3.   die Angaben des Kunden gemäß § 13 Z 3.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Dem Anleger sind vom in § 11 genannten Rechtsträger folgende Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen:

        1.   Auf seinen Wunsch der Prospekt und dessen allfällige Änderungen, sofern solche nach anderen Bundesgesetzen zu erstellen waren;

        2.   eine Kopie der vollständigen Vertragserklärung des Kunden, sofern diese dem Anbieter oder seinem Beauftragten persönlich abgegeben wurde;

        3.   auf seinen Wunsch eine Kopie der gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgten Aufzeichnung.

§ 18. Die in § 11 genannten Rechtsträger haben geeignete Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie Regeln für persönliche Transaktionen ihrer Angestellten vorzusehen. Die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 19. (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, wer

        1.   eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringt,

        2.   kein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist und

        3.   seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die §§ 9 ff BWG gründet.

(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht § 9 dieses Bundesgesetzes oder § 1 Abs. 3 BWG Anwendung findet.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 BWG anzuwenden.

§ 20. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

        1.   Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;

        2.   das Eigenkapital mindestens die in Abs. 2 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

        3.   die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;

        4.   das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodaß das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;

        5.   die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14 BWG vorliegen.

(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat mindestens zu betragen:

        1.   650 000 S, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich

              a)  die Beratung über Veranlagung von Kundenvermögen oder


              b)  die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente oder

              c)  beide Geschäfte gemäß lit. a und b

              umfaßt;

        2.   1 750 000 S, sofern der Geschäftsgegenstand die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden umfaßt.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 32 Z 3 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der BWA zuzustellen.

§ 21. Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen obliegt: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.

Eigenkapital

§ 22. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

(2) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat das Eigenkapital zumindest 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu betragen; als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad des Wertpapierdienstleistungsunternehmens unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenkapitalerfordernisses haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten.

(3) Das Eigenkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital und den offenen Rücklagen.

Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung

§ 23. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihren Jahresabschluß gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, daß die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59 und §§ 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA vorzulegen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von zu Abschlußprüfern bestellten Wirtschaftsprüfern (Wirtschafts­prüfungsgesellschaften), bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

        1.   Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

        2.   die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

Aufsicht

§ 24. (1) Die BWA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch

        1.   Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

        2.   Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18 und

        3.   Kreditinstitute, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff BWG hinsichtlich der §§ 10 bis 18

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 kann die BWA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen.

(3) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die BWA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen.

(4) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.

(5) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die BWA auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.

Verzeichnis geregelter Märkte

§ 25. (1) Die BWA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr an der Wiener Wertpapierbörse.

(2) Die BWA übermittelt der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der österreichischen geregelten Märkte und die Vorschriften über deren Organisation und Funktionsweise. Die BWA hat auf Grund der von der Europäischen Kommission veröffentlichten und von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller geregelten Märkte in Mitgliedstaaten zu erstellen und dieses laufend zu aktualisieren. Sie hat auf Anfrage allen Behörden und jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, diese zu erteilen.

Strafbestimmungen

§ 26. (1) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Wer Finanzdienstleistungsgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Finanzdienstleistungsgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

§ 27. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines meldepflichtigen Instituts die Meldepflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 11 die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 und 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.


(4) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 3 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 bis 3 sowie bei der Einholung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 von in § 24 Abs. 1 genannten Unternehmen ist § 24 Abs. 2 anzuwenden.

(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20 Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4 und 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300 000 S der Betrag von 100 000 S tritt.

Verfahrensbestimmungen

§ 28. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 ist in erster Instanz die BWA zuständig.

(2) Gegen im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheide der BWA kann ein ordentliches Rechtsmittel nicht ergriffen werden.

Amtshilfe

§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie die Wiener Börsekammer gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

        1.   Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

        2.   Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.

Datenverarbeitung und Informationsübermittlung

§ 30. (1) Die BWA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG liegt, das sind

           1.  Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

           2.  Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;

           3.  Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

           4.  Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und die hierüber gemäß § 10 Abs. 5 eingeholten Auskünfte;

           5.  Beachtung der Wohlverhaltensregeln gemäß den §§ 11 bis 18;

           6.  Eigenkapital;

           7.  Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen;

           8.  Jahresabschluß und Rechnungslegung;

           9.  aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 bis 5;

         10.  Verwaltungsstrafen gemäß § 27;

         11.  Ermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4;

         12.  Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Art. 23 Abs. 3 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erlangt wurden.

(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der Amtshilfe gemäß § 29 zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 23 und 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG oder gemäß Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG erforderlich ist, und soweit diese Informationen bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG unterliegen. Die BWA darf jedoch Informationen gemäß Abs. 1 Z 12 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.


(3) Meldedaten gemäß § 10 Abs. 2 und 3 und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie nach § 2 Abs. 2 ermittelte Daten dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der BWA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. 631/1975, sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 31. Die BWA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 32. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

        1.   (zu § 1)

              Die Einrichtung der BWA kann vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erfolgen.

        2.   (zu § 3)

              Die Ausschreibung der Funktion und die Bestellung zum Direktor der BWA kann vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erfolgen.

        3.   (zu § 19 Abs. 2)

              Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG auf Grund der GewO 1994 berechtigt war, ist bis zum 31. Dezember 1998 zur Erbringung dieser Dienstleistungen im bisherigen Umfang berechtigt.

        4.   (zu § 19 Abs. 1 Z 1)

              Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform von Einzelunternehmen und Personengesellschaften des Handelsrechts haben sich bis zum 31. Dezember 1998 in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften umzuwandeln.

        5.   (zu § 20 Abs. 2)

              Bis zum 1. Juli 1998 muß das unbelastet zur Verfügung stehende Anfangskapital betragen:

              a)  im Fall von § 20 Abs. 2 Z 1 300 000 S;

              b)  im Fall von § 20 Abs. 2 Z 2 500 000 S;die auf die in § 20 Abs. 2 genannten Beträge fehlende Differenz ist bis 31. Dezember 1999 aufzubringen, wovon bis zum 31. Dezember 1998 hiervon die Hälfte als Sacheinlage erbracht werden kann.

        6.   (zu § 20 Abs. 1 Z 5)

              Sofern nur ein Geschäftsleiter bestellt ist oder es sich um ein Einzelunternehmen handelt, muß bis zum 31. Dezember 1998 der BWA die Bestellung eines zweiten Geschäftsleiters mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 angezeigt werden.

        7.   (zu § 23)

              Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und den Jahresabschluß von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 enden.

Verweise und Verordnungen

§ 33. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 13 bis 15 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 10 und 16 bis 23 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

        1.   hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz,


        2.   hinsichtlich der §§ 11 bis 14 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

        3.   hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 446/1996, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach § 9 wird eingefügt:

§ 9a. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich“;

b) nach § 22 wird eingefügt:

           „§ 22a.  Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches

             § 22b.  Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

             § 22c.   Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches

             § 22d.   Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

             § 22e.   Spezifische Instrumente bei der Ermittlung des Positionsrisikos

             § 22f.   Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko

             § 22g.  Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln

             § 22h.  Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln

             § 22i.   Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

             § 22j.   Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten

             § 22k.  Übernahmegarantien

             § 22l.   Abwicklungsrisiko

             § 22m. Vorleistungen

             § 22n.  Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe

             § 22o.   Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten“;

c) die Bezeichnung ,,§ 26. Offene Positionen“ wird durch ,,§ 26. Offene Devisenpositionen“ ersetzt;

d) nach § 26 wird eingefügt:

§ 26a. Offene Fristigkeitspositionen

§ 26b. Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung“.

2. § 1 Abs. 1 Z 7 lautet:

       „7.   der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit

              a)  ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);

              b)  Geldmarktinstrumenten;

              c)  Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);

              d)  Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);

              e)  Wertpapieren (Effektengeschäft);

               f)  von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,

              sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt.“

3. § 1 Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11.  die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);“

4. § 1 Abs. 1 Z 13 und 14 lauten:

       „13.  die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II (Investmentgeschäft);

         14.  die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982 (Beteiligungsfondsgeschäft);“


5. § 1 Abs. 1 wird folgende Z 19 angefügt:

       „19.  die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann (Finanzdienstleistungsgeschäft):

                 a)   die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;

                b)   die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;

                 c)   die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente;“

6. § 1 Abs. 2 Z 4 entfällt.

7. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten.“

8. § 2 Z 6 und 7 lauten:

       „6.   Herkunftmitgliedstaat:

              a)  für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;

              b)  für Wertpapierfirmen:

                    aa)   sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;

                    bb)   sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

              c)  für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;

        7.   Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem

              a)  ein Kreditinstitut oder

              b)  ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

              eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;“

9. § 2 Z 9 lautet:

       „9.   zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben;“

10. § 2 Z 16 lautet:

       „16.  Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der jeweiligen Wertpapierfirma verbunden sind; haben ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle betrachtet;“

11. § 2 Z 18 lautet:

       „18.  Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben; Staaten, die ihre Auslandsschulden umschulden oder eine Umschuldung beantragt haben, gehören für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Anwendung der letzten Umschuldungsvereinbarung nicht der Zone A an; bei erst beantragter Umschuldung ist das Datum der Antragstellung maßgeblich;“

12. § 2 Z 23 lit. a lautet:

        „a)  In Z 9, 16 und 17,“

13. § 2 Z 25 und 26 lauten:

       „25.  Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,

                 a)   die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

                b)   deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,

                 c)   deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und

                d)   von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;

         26.  gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;

14. Im § 2 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 28 bis 52 werden angefügt:

       „28.  enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

                 a)   das unmittelbare Halten einer Beteiligung,

                b)   das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder

                 c)   ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht;

         29.  Wertpapierdienstleistung: jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die im Abschnitt A des Anhanges der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente im Abschnitt B dieser Richtline bezieht;

         30.  Wertpapierfirma:

                 a)   ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 19 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. XXX/1996;

                b)   eine anerkannte Wertpapierfirma;

                 c)   ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder Z 19 betreibt;

         31.  anerkannte Wertpapierfirma:

                 a)   ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt;

                b)   ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

                        aa)   Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt,

                       bb)   in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, und das

                        cc)   Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;

                ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet, ohne daß es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;

         32.  anerkannte Börse: eine Wertpapierbörse im Sinne von § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist;


         33.  anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die

                 a)   von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,

                b)   für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,

                 c)   Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die

                d)   von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;

         34.  Finanzinstrumente:

                 a)   Geldmarktinstrumente; diesen können auch standardisierte Instrumente des Interbankgeschäftes zugerechnet werden, falls stetig so verfahren wird;

                b)   besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22;

                 c)   geschriebene Optionen auf Schuldtitel, Substanzwerte und die in Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22 genannten Finanzgeschäfte;

                d)   Wertpapiere;

                 e)   ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;

         35.  Wertpapier-Handelsbuch:

                 a)   Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,

                b)   Positionen in Finanzinstrumenten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden („matched principal broking“),

                 c)   Übernahmegarantien für Wertpapiere (§ 22k),

                d)   Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften (§ 22l) und aus Vorleistungen (§ 22m) im Zusammenhang mit Geschäften des Wertpapier-Handelsbuches,

                 e)   Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches,

                 f)   sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, wie insbesondere Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte, und

                g)   Bestände und Geschäfte zur Absicherung oder Refinanzierung von Positionen im Wertpapier-Handelsbuch;

                die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen; Wertpapiere im Handelsbestand sind jedenfalls dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen; die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Wertpapier-Handelsbuch ist in den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen;

         36.  außerbörsliche derivative Instrumente („over the counter-Instrumente“, ,,OTC-Instrumente“): besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschußsätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;

         37.  geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist;

         38.  qualifizierte Aktiva:

                 a)   Kauf- oder Verkaufspositionen in den in § 22 Abs. 3 Z 2 genannten, nicht nachrangigen Aktivposten; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;

                b)   Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, sofern

                        aa)   diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 und 2 zu gewichten sind,

                       bb)   die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,

                        cc)   der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und

                       dd)   das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;

                nicht als qualifizierte Aktiva gelten Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß lit. a und in Schuldverschreibungen gemäß lit. b, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen;

         39.  Emissionen von Zentralstaaten: Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldtiteln, sofern diese gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 mit einem Gewicht von Null versehen werden können;

         40.  Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;

         41.  Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden;

         42.  Optionsschein: ein Instrument, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;

         43.  Fremdoptionsschein: ein von einem anderen Unternehmen als dem Emittenten des zugrundeliegenden Finanzinstruments begebener Optionsschein; Optionsscheine auf Indices, denen Finanz­instrumente zugrunde liegen, gelten als Fremdoptionsscheine;

         44.  Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit Wertpapieren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung zu einem festen Preis oder zu einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere innehat, gegeben wird;

         45.  Wertpapierverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut Wertpapiere einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, daß der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere zurückgibt;

         46.  umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches aus Sicht des die Wertpapiere oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei von den nachstehend aufgeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen:

                 a)   die Risikopositionen werden täglich nach den Bestimmungen des § 22n Abs. 1 zum Marktpreis berechnet;

                b)   die Sicherheitsleistung wird angepaßt, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;

                 c)   bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Kreditinstitutes automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

                d)   das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Institutionen des Finanzsektors geschlossen;

                 e)   diese Geschäfte oder Vereinbarungen werden im Rahmen anerkannter und sachgerechter Verfahren abgeschlossen;

         47.  Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht des die Wertpapiere oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;

         48.  Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle, das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung) steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;

         49.  Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;

         50.  Kaufposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird;

         51.  Verkaufsposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird;


         52.  als Institutionen des Finanzsektors gelten:

                 a)   gemäß Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen;

                b)   Kreditinstitute der Zone A;

                 c)   anerkannte Wertpapierfirmen;

                d)   anerkannte Clearingstellen;

                 e)   anerkannte Börsen.“

15. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wer

        1.   zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 19) berechtigt ist,

        2.   keine Berechtigung zur Erbringen von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 hat und

        3.   wessen Berechtigung zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes sich nicht auf die §§ 9 ff gründet,

gilt nicht als Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern denen des WAG; ausgenommen sind jene Fälle, in denen das WAG Gegenteiliges anordnet.“

16. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über den Antrag zu informieren, wenn

        1.   ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

        2.   ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das seinerseits Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ist, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

2

        3.   das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert wird.“

17. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:

       „4.   durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen der Bundesminister für Finanzen an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufsichtspflicht nicht gehindert wird;“

18. Nach § 5 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a.  Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften den Bundesminister für Finanzen nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Überwachungspflicht hindern;“

19. Am Ende von § 5 Abs. 1 Z 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 14 wird angefügt:

       „14.  der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen.“

20. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Kreditinstitut und jede gemäß § 94 geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach § 9, § 11, § 13 oder § 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem zuständigen Gericht die gemäß § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu übermitteln.“


21. In § 8 Abs. 2 und wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortgruppe ,,oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.

22. In § 8 Abs. 3 wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortgruppe ,,oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.

23. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf

        1.   die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG,

        2.   Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Z 1 und

        3.   den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen.“

24. In § 8 Abs. 5 wird nach ,,89/646/EWG“ die Wortfolge ,,oder im Sinne des Art. 7 Abs. 5 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG“ eingefügt.

25. § 8 Abs. 5 Z 2 lautet:

       „2.   jede gemäß § 20 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung

              a)  an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und

              b)  an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.“

26. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9a. (1) Wertpapierdienstleistungen gemäß Art. 1 Z 1 der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.

(2) Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist § 15 anzuwenden.

(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 74 und 94, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94 dieses Bundesgesetzes, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

27. § 20 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Entscheidung über eine allfällige Untersagung eines Beteiligungserwerbes die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn es sich bei dem Erwerber der in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen

        1.   um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder

        2.   um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder

        3.   um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder

        4.   um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder

        5.   um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.“

28. § 22 Abs. 1 lautet:

§ 22. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel in Höhe der Summe der Beträge gemäß den Z 1 bis 4 zu verfügen:

        1.   8 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz durch Verordnung auf 8,5 vH erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist,

        2.   das Eigenmittelerfordernis für offene Devisenpositionen gemäß § 26 Abs. 1,

        3.   das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b Abs. 1 und

        4.   das Eigenmittelerfordernis gemäß § 29 Abs. 4.

Ungeachtet des Eigenmittelerfordernisses gemäß Z 1 bis 4 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.“

29. § 22 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die gewichteten Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bilden mit Ausnahme der Positionen, für die das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b Abs. 1 berechnet wird, die Bemessungsgrundlage.“

30. § 22 Abs. 3 Z 1 lit. d lautet:

       „d)  Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralregierungen oder der Zentralbanken der Zone A sowie der Europäischen Gemeinschaften;“

31. § 22 Abs. 3 Z 2 lit. h lautet:

       „h)  Forderungen an

                aa)   Kreditinstitute der Zone A,

               bb)   anerkannte Wertpapierfirmen,

                cc)   anerkannte Clearingstellen,

               dd)   Träger von anerkannten Börsen,

               sofern sie bei diesen nicht Eigenmittel darstellen;“

32. § 22 Abs. 3 Z 2 lit. j lautet:

         „j)  Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung

                aa)   eines Kreditinstitutes der Zone A,

               bb)   einer anerkannten Wertpapierfirma,

                cc)   einer anerkannten Clearingstelle,

               dd)   eines Trägers einer anerkannten Börse;“

33. § 22 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 sind gemäß dem Marktbewertungs- oder dem Ursprungsrisikoansatz (Abs. 6) und gemäß den Z 1 bis 6 zu gewichten:

        1.   Die gewählte Methode ist für jede einzelne Währung oder für jede einzelne der in Anlage 2 genannten Geschäftsarten einheitlich anzuwenden;

        2.   ein Methodenwechsel ist nur vom Ursprungsrisikoansatz hin zum Marktbewertungsansatz zulässig;

        3.   Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben alle Geschäfte der Anlage 2 gemäß dem Marktbewertungsansatz zu gewichten, wobei § 22a Abs. 2 auch für jene Geschäfte anzuwenden ist, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind;

        4.   die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 genannten Geschäfte sind jedenfalls nach dem Marktbewertungsansatz zu gewichten;

        5.   sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen;

        6.   folgende besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:

              a)  Verträge, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, sofern die geforderten Einschüsse täglich anzupassen sind;

              b)  Wechselkursverträge, ausgenommen Goldverträge, mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14 Kalendertagen.


(6) Bei Anwendung des Marktbewertungs- und des Ursprungsrisikoansatzes ist wie folgt vorzugehen:

        1.   Marktbewertungsansatz („marking to market“):

              In einem ersten Schritt ist für jeden Vertrag ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Annahme einer Vertragsauflösung als Differenzleistung zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für einen Vertrag kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Verträge mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand; danach ist in einem zweiten Schritt für jeden Vertrag zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Verträge mit den folgenden Hundertsätzen errechnet:

Restlaufzeit

Zinssatzverträge

Wechselkurs-
und Goldverträge

Verträge in Substanzwerten

Edelmetallver-träge, ausge-nommen Gold-verträge

Warenverträge und Verträge gemäß Z 6 der Anlage 2

höchstens
ein Jahr

0,0 vH

1,0 vH

 6,0 vH

7,0 vH

10,0 vH

über ein Jahr bis fünf Jahre

0,5 vH

5,0 vH

 8,0 vH

7,0 vH

12,0 vH

über
fünf Jahre

1,5 vH

7,5 vH

10,0 vH

8,0 vH

15,0 vH

              a)  Bei Floating/Floating-Zinsswaps („Basisswaps“) in einer einzigen Währung und mit Zinsanpassungsperioden bis zu sechs Monaten ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen;

              b)  bei Verträgen mit mehrfachem Austausch des Nennwertes sind die Hundertsätze mit der Zahl der vertragsgemäßen Restzahlungen zu multiplizieren;

              c)  bei Verträgen, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodaß der Marktwert des Vertrages zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit gemäß Tabelle der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung; bei Zinssatzverträgen, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren vertragliche Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, sind die Nominalwerte zumindest mit 0,5 vH zu gewichten;

              in einem dritten Schritt werden der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag addiert; die Summe ist mit jenen Risikogewichten zu multiplizieren, die den jeweiligen Vertragspartnern gemäß Abs. 3 zuzuordnen sind;

        2.   Ursprungsrisikoansatz:

              In einem ersten Schritt ist der Nominalwert eines jeden Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

Ursprungslaufzeit

Zinssatzverträge

Wechselkurs- und Goldverträge

höchstens ein Jahr

0,5 vH

2,0 vH

mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre

1,0 vH

5,0 vH

zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres

1,0 vH

3,0 vH

              Bei Zinssatzverträgen kann die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitmethode ist im Monatsausweis anzumerken; in einem zweiten Schritt sind die so ermittelten Werte mit dem Gewicht des Vertragspartners gemäß Abs. 3 zu multiplizieren.


34. Im § 22 werden nach dem Abs. 6 folgende Abs. 6a bis 6f eingefügt:

„(6a) Vertragliche Netting-Vereinbarungen umfassen bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen. Ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefaßt werden, daß sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen läßt.

(6b) Netting-Vereinbarungen können bei Ermittlung des Ausfallsrisikos in besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften bei Erfüllung folgender Bedingungen berücksichtigt werden:

        1.   Der Vertragspartner ist zum Abschluß einer Netting-Vereinbarung befugt; diese bedarf der Schriftform;

        2.   die Netting-Vereinbarung schafft hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, sodaß das Kreditinstitut bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner auf Grund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht auf Erhalt oder die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einbezogenen Geschäfte hat;

        3.   das Kreditinstitut verfügt über ein schriftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das befindet, wonach es das anwendbare Gesetz festlegt oder die zuständigen Gerichte oder Behörden im Streitfall entscheiden würden, daß sich die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstitutes aus Netting-Vereinbarungen auf die in Z 2 beschriebene Differenz beschränken würden; werden Rahmenverträge verwendet, können die Rechtsauskünfte auch nach Gruppen oder Klassen von Netting-Vereinbarungen abgefaßt sein; die Rechtsauskünfte, die dem Bundesminister für Finanzen, der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) und der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen vorzulegen sind, haben folgende Rechtsordnungen zu berücksichtigen:

              a)  das Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat; falls die ausländische Zweigstelle des Kreditinstitutes oder des Vertragspartners beteiligt ist, auch das Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist;

              b)  das Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist;

              c)  das Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken;

        4.   das Kreditinstitut hat Verfahren einzurichten, die sicherstellen, daß die Rechtsgültigkeit der Netting-Vereinbarungen im Lichte eventueller Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften zumindest einmal jährlich überprüft wird;

        5.   die Verträge dürfen keine Bestimmungen enthalten, wonach eine nicht insolvente Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder ,,walk-away clause“);

        6.   dem Kreditinstitut liegen keine Informationen vor, wonach die zuständige ausländische Behörde die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezweifelt;

        7.   eine Mitteilung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 6c liegt nicht vor.

(6c) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen und zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für den Bundesminister für Finanzen auf Grund dieser Ausführungen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat er dies dem Kreditinstitut mitzuteilen; das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.

(6d) Bei Berücksichtigung einer Netting-Vereinbarung gilt Abs. 6 wie folgt:

        1.   Bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Marktbewertungsansatz: die Marktwerte und die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

        2.   bilaterale Schuldumwandlungsverträge und Ursprungsrisikoansatz: die Nominalwerte sind unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrages zu ermitteln;

        3.   sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Marktbewertungsansatz:

              a)  für Verträge, die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, entspricht der Marktwert (Abs. 6 Z 1) jenem Betrag, der sich aus der Netting-Vereinbarung ergibt; falls aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit entsteht, ist der Marktwert mit Null anzusetzen;


              b)  bei Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind heranzuziehen:

                    aa)   bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen ist der aufgerechnete Nominalwert – ohne Anwendung des Abs. 6e – anzusetzen, wenn dieser den tatsächlichen Geldströmen entspricht und die Forderungen und Verbindlichkeiten in der selben Währung und am selben Wertstellungstag fällig werden;

                    bb)   in allen anderen Fällen die ursprünglichen Nominalwerte, im Ermessen des Kreditinstitutes gewichtet gemäß Abs. 6e;

        4.   sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen und Ursprungsrisikoansatz:

              a)  bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen, bei denen der aufgerechnete Nominalwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht und bei denen die Forderungen und Verbindlichkeiten am selben Wertstellungstag und in derselben Währung fällig werden, ist der aufgerechnete Nominalwert heranzuziehen; die Tabelle in Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden;

              b)  für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge ist der Nominalwert jedes einzelnen Vertrages mit den folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren:

Ursprungslaufzeit

Zinssatzverträge

Wechselkurs- und Goldverträge

höchstens ein Jahr

0,35 vH

1,50 vH

mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre

0,75 vH

3,75 vH

zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres

0,75 vH

2,25 vH

(6e) In Anwendung des Abs. 6d Z 3 kann das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduziert werden:


PCEred = 0,4 ´ PCEbrutto + 0,6 ´ NGR ´ PCEbrutto

wobei bedeutet:

PCEred:       reduzierter Wert für das potentielle künftige Kreditrisiko für alle Verträge mit einem bestimmten Vertragspartner im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung;

PCEbrutto     die Summe der Werte für potentielle künftige Kreditrisiken bei allen Verträgen mit einem bestimmten Vertragspartner, die in eine bilaterale Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in der Tabelle in Abs. 6 Z 1 angeführten Hundertsätzen multipliziert werden;

NGR           Netto-Brutto-Quotient gemäß Definition des Abs. 6f.

(6f) Kreditinstitute können den Netto-brutto-Quotient getrennt oder aggregiert berechnen; eine einmal gewählte Methode ist jedoch beizubehalten.

        1.   Der Netto-Brutto-Quotient in der getrennten Berechnung ist der Quotient aus dem aufgerechneten Marktwert der Verträge mit einer bestimmten Vertragspartei im Rahmen einer bilateralen Aufrechnungsvereinbarung (Zähler) und der Summe aller Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge mit der gleichen Vertragspartei vor deren Aufrechnung (Nenner);

        2.   der Netto-Brutto-Quotient gemäß der Aggregationsmethode ist der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Vertragsparteien ermittelten aufgerechneten Marktwerte unter Berücksichtigung aller Verträge im Rahmen bilateraler Aufrechnungsvereinbarungen (Zähler) und der Summe der Marktwerte aller in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge vor deren Aufrechnung (Nenner).“

35. § 22 Abs. 10 Z 1 lautet:

       „1.   Die vorübergehende Herabsetzung des Hundertsatzes gemäß Abs. 1 Z 1 oder der in Abs. 3 vorgesehenen Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;“


36. Nach dem § 22 werden folgende §§ 22a bis 22o samt Überschriften eingefügt:

Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches

§ 22a. (1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

        1.   Bei Wertpapieren deren Börsekurse;

        2.   bei abgeleiteten Instrumenten die Börsekurse der ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere.

(2) Sind Börsekurse nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.

Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

§ 22b. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für

           1.  die alternative Berechnung der Positionsrisiken gemäß § 22e Abs. 5,

           2.  das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22g,

           3.  das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 Z 9 oder § 22h Abs. 3 Z 6,

           4.  das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

           5.  das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

           6.  das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,

           7.  Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,

           8.  Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,

           9.  Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,

         10.  das Ausfallsrisiko gemäß § 22o und

         11.  Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.

(2) Kreditinstitute können das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern

        1.   der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,

        2.   die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 200 Millionen Schilling nicht übersteigt,

        3.   der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und

        4.   die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 260 Millionen Schilling übersteigt.

(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, geschriebene Optionen auf die in dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte und die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte mit den maßgeblichen Werten der ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel oder Substanzwerte zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren. § 22a Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Überschreitet ein Kreditinstitut

        1.   an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oder

        2.   einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4

genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.

Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches

§ 22c. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22b Abs. 1 zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.

(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die § 22b Abs. 1 anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.

(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.

(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn

        1.   das Institut in einem Drittland zugelassen ist, beaufsichtigt wird und einem Kreditinstitut gemäß Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG entspricht,

        2.   die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und

        3.   in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereitzuhalten, der Bankprüfer hat im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht die Erfüllung der Bedingungen zu bestätigen.

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

§ 22d. (1) Der Überschuß der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965), Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren des § 22e Abs. 1 bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven Wertpapiere zu behandeln.

(2) Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 AktG) sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

        1.   die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und

        2.   die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

(3) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Sodann sind die Nettopositionen, für jede Währung getrennt, zum jeweiligen Devisenkassakurs in Schilling umzurechnen.

Finanzinstrumente bei Ermittlung des Positionsrisikos

§ 22e. (1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Insbesondere ist gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen:

        1.   Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrundeliegenden fiktiven Position zu behandeln; bezüglich des spezifischen Positionsrisikos sind die Aufnahme von Fremdmitteln und der Besitz von Aktivposten in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in § 22g einzuordnen;

        2.   ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht; bezüglich des spezifischen Positionsrisikos sind die Aufnahme von Fremdmitteln und der Besitz von Aktivposten in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in § 22g einzuordnen;

        3.   eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-)Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln; bezüglich des spezifischen Positionsrisikos ist die Kreditaufnahme in die Zentralstaat-Spalte der Tabelle in § 22g und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle einzustellen.

(2) Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Substanzwerte, Aktienindices, Finanzterminkontrakte und auf Swaps sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrundeliegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine und Fremdoptionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrundeliegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist – und bei außerbörslichen Optionen – ist der vom Kreditinstitut selbst berechnete Delta-Faktor anzuwenden.

(3) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken („Gamma-Risiko“: die Sensitivität des Delta-Faktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments; ,,Vega-Risiko“: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments; sonstige Risikofaktoren) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese in der Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(4) Zins- und Devisenswaps sind hinsichtlich des Zinsrisikos so wie bilanzwirksame Instrumente zu behandeln. Ein Zinsswap, bei dem ein Kreditinstitut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, ist daher in eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem zinsfixen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst zu zerlegen.

(5) Das Eigenmittelerfordernis für Positionen des Wertpapier-Handelsbuches kann auch nach den Bestimmungen der Z 1 bis 4 ermittelt werden. Diese Positionen bleiben dann bei Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos sowie des Eigenmittelerfordernisses für sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, außer Ansatz.

        1.   Für Terminkontrakte und geschriebene Optionen, die an einer anerkannten Börse gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, beträgt das Eigenmittelerfordernis die Höhe des Einschusses, der von der Börse oder der Clearingstelle gefordert wird, sofern das Kreditinstitut über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, daß

              a)  der Einschuß ein richtiges Maß für das Risiko aus dem Terminkontrakt oder aus der Option ist und

              b)  die Methode zur Berechnung des Einschusses jener für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Wertpapier-Handelsbuch gleichwertig ist;

              der Bankprüfer hat das Vorhandensein des Gutachtens im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen;

        2.   für eine geschriebene außerbörsliche Option entspricht das Eigenmittelerfordernis jenem für das zugrundeliegende Instrument;

        3.   für eine an einer anerkannten Börse gehandelte oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelte erworbene Option und eine erworbene außerbörsliche Option beträgt das Eigenmittelerfordernis den geringeren Wert gemäß lit. a bis c:

              a)  Eigenmittelerfordernis für das zugrundeliegende Instrument,

              b)  Marktwert der Option,

              c)  Buchwert der Option;

        4.   bei Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das zugrundeliegende Instrument (Z 2 und 3) ist von der Annahme auszugehen, daß dieses jeweils der einzige Bestandteil des Wertpapier-Handelsbuches ist; für Schuldtitel sind hierbei die Verfahren gemäß § 22g und § 22h Abs. 2 sowie für Substanzwerte die Verfahren gemäß § 22i Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(6) Kreditinstitute, die das Zinsrisiko der in Abs. 1 bis 4 angeführten Finanzinstrumente nach einer Diskontierungsmethode steuern, können zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in diesen Instrumenten auch einen Sensitivitätsansatz wählen. Diesem Ansatz haben synthetische Null-Kupon-Anleihen, endfällige Schuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen, die über die Restlaufzeit getilgt werden, zugrunde zu liegen.

(7) Der Sensitivitätsansatz gemäß Abs. 6 hat zu Positionen zu führen, die auf Zinsänderungen mit derselben Sensitivität wie die zugrundeliegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle in § 22h Abs. 2 Z 4 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muß. Die Positionen sind bei der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses im Einklang mit § 22h zu berücksichtigen. Das Kreditinstitut hat über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Erfüllung der Anforderungen an den Sensitivitätsansatz befindet. Die Anwendung des Sensitivitätsansatzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Der Wegfall oder die Änderung der dem bewilligten Sensitivitätsansatz zugrundeliegenden Annahmen ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.

(8) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute, die einen Sensitivitätsansatz (Abs. 6 und 7) nicht anwenden, gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in den in Abs. 1 und 4 angeführten Finanzinstrumenten aufrechnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen („Matched-Pairs-Ansatz“):

        1.   Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;

        2.   die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;

        3.   die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:

              a)  bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;

              b)  bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;

              c)  bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.

Ausgenommen von der Aufrechnung bleiben Positionen, deren Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 5 berechnet wird.

(9) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.

(10) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt auch, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere beim Vertragspartner erfolgt.

(11) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:

        1.   Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;

        2.   am Geldmarkt genommene Einlagen;

        3.   die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches.

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko

§ 22f. Das Positionsrisiko in Schuldtiteln und Substanzwerten umfaßt das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.

        1.   Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder – im Fall eines abgeleiteten Instruments – auf den Emittenten des zugrundeliegenden Instruments zurückzuführen sind;

        2.   das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers, die bei

              a)  Schuldtiteln auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei

              b)  Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt

              zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.


Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln

§ 22g. Das Kreditinstitut hat seine gemäß § 22d berechneten Nettopositionen in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den angegebenen Gewichten zu multiplizieren. Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko besteht in Höhe der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen.

Emissionen von Zentralstaaten

Qualifizierte Aktiva

Sonstige Positionen

 

0 bis 6 Monate

über 6 bis
24 Monate

über 24 Monate

 

0 vH

0,25 vH

1 vH

1,6 vH

8 vH

Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln


§ 22h. (1) Kreditinstitute können das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln laufzeitbezogen gemäß Abs. 2 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 3 berechnen.

(2) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfaßt das Verfahren drei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im einzelnen ist wie folgt vorzugehen:

        1.   Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen Schuldtiteln die Restlaufzeit und bei zinsvariablen Schuldtiteln der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen Schuldtiteln mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dann multipliziert es jeden Schuldtitel mit dem in der vierten Spalte der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;

        2.   anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kaufposition, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet;

        3.   Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen:

              a)  das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;

              b)  das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;

              c)  jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

              d)  jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;


        4.   folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen:

Zonen

Laufzeitbänder

Gewicht
(in vH)

Angenom-mene Zins-satzänderung
(in vH)

 

Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr

Nominalzinssatz geringer als 3 vH

 

 

Spalte
(1)

Spalte
(2)

Spalte
(3)

Spalte
(4)

Spalte
(5)


Zone
Eins

                          bis 1 Monat
über  1         bis  3 Monate
über  3         bis  6 Monate
über  6         bis 12 Monate

                          bis 1 Monat
über  1         bis  3 Monate
über  3         bis  6 Monate
über  6         bis 12 Monate

0,00
0,20
0,40
0,70


1,00
1,00
1,00


Zone
Zwei

über  1             bis  2 Jahre
über  2             bis  3 Jahre
über  3             bis  4 Jahre

über  1,0       bis  1,9 Jahre
über  1,9       bis  2,8 Jahre
über  2,8       bis  3,6 Jahre

1,25
1,75
2,25

0,90
0,80
0,75


Zone
Drei

über  4             bis  5 Jahre
über  5             bis  7 Jahre
über  7              bis 10 Jahre
über 10              bis 15 Jahre
über 15         15 bis 20 Jahre
                        über 20 Jahre

über  3,6       bis  4,3 Jahre
über  4,3       bis  5,7 Jahre
über  5,7       bis  7,3 Jahre
über  7,3       bis  9,3 Jahre
über  9,3        bis 10,6 Jahre
über 10,6        bis 12,0 Jahre
über 12,0        bis 20,0 Jahre
                     über 20,0 Jahre

2,75
3,25
3,75
4,50
5,25
6,00
8,00
12,50

0,75
0,70
0,65
0,60
0,60
0,60
0,60
0,60

        5.   anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)Position in Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)Position in Zone Zwei ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übriggeblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;

        6.   das Kreditinstitut kann die in Z 5 genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet;

        7.   der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;

        8.   die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden addiert;

        9.   das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von

              a)  10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,

              b)  40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,

              c)  30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,

              d)  30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,

              e)  40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),

               f)  150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und

              g)  100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen:

        1.   Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Schuldtitel mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluß des Schuldtitels entspricht; bei Schuldtiteln mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des Marktpreises jedes Schuldtitels dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, daß das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauffolgenden Zeitraum geändert werden darf;

        2.   anschließend berechnet das Kreditinstitut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:

              Duration (D):

         

             

              r = Endfälligkeitsrendite (gemäß Z 1)

              Ct = Barzahlungen im Zeitraum t

              m = gesamte Restlaufzeit (gemäß Z 1);

        3.   danach ordnet das Kreditinstitut diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone der nachfolgenden Tabelle zu; dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde:

Zone

Modifizierte Duration

Angenommene Zinssatzänderung (in vH)

1

0 – 1,0

1,0

2

über 1,0 – 3,6

0,85

3

über 3,6

0,7

        4.   anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Schuldtitels durch Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige Zone angenommenen Zinssatzänderung;


        5.   das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kaufpositionen, der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8 angewandt;

        6.   das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe folgender Elemente:

              a)  2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,

              b)  40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,

              c)  150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei und

              d)  100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

§ 22i. (1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß § 22d ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufs-positionen in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition ist die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates.

(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

        1.   Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat,


        2.   Schuldtitel gemäß Z 1 sind, sofern sie unbesichert und nicht nachrangig sind, im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten,

        3.   die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die

              a)  im Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder

              b)  in einem sonstigen von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,

        4.   die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und

        5.   keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich auf 10 vH für Substanzwerte, die im Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse enthalten sind, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht überschreitet.

(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.

Positionsrisiko in Aktienindex-Terminkontrakten

§ 22j. (1) Aktienindex-Terminkontrakte und die deltagewichteten Gegenwerte von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, sämtliche im folgenden als ,,Aktienindex-Terminkontrakte“ bezeichnet, können in die einzelnen Substanzwerte des Index aufgeschlüsselt oder als jeweils gesonderte Position behandelt werden. Eine Aufrechnung von entgegengesetzten Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten ist bei identen Indices und bei Übereinstimmung der Laufzeit zulässig. Die Übereinstimmung der Laufzeit ist innerhalb folgender Grenzen gegeben:

        1.   Bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;

        2.   bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;

        3.   bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.

(2) Werden Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen aufgeschlüsselt, so können diese gegen entgegengesetzte Positionen in den gleichen Substanzwerten aufgerechnet werden. Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko, daß der Wert des Aktienindex-Terminkontraktes sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrundeliegenden Substanzwerte entwickelt, beträgt 0,5 vH der nach Aufschlüsselung des Index ausgeglichenen Position.

(3) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt als gesonderte Substanzwertposition behandelt, so ist das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß § 22i zu berechnen. Abweichend hierzu bleiben bei Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos jene Aktienindex-Terminkontrakte außer Ansatz, die den Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder Indices als Basisinstrument besitzen, die aus zumindest 20 an einer anerkannten Börse gehandelten Werten gebildet werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte sind nur in die Nettogesamtpositionen einzubeziehen.

Übernahmegarantien

§ 22k. (1) Übernahmegarantien für Wertpapiere sind in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes (§ 1 Abs. 1 Z 1 Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991) ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:

        1.   Ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;

        2.   am ersten Arbeitstag: 10 vH;

        3.   am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;

        4.   am vierten Arbeitstag: 50 vH;

        5.   am fünften Arbeitstag: 75 vH;

        6.   ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.

(2) Der erste Arbeitstag gemäß Abs. 1 Z 2 ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.


Abwicklungsrisiko

§ 22l. (1) Bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2 zu berechnen. Die gewählte Methode ist im Monatsausweis anzumerken. Ein Methodenwechsel ist nur von Z 2 zu Z 1 zulässig.

        1.   Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere zu berechnen; das Eigenmittelerfordernis beträgt die Summe der zu Lasten des Kreditinstitutes bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstitutes ist nicht zulässig.

 

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin

Gewichtungsfaktor
(in vH)

 

 

 5–15

 8

 

 

16–30

 50

 

 

31–45

 75

 

 

46 und mehr

100

 

        2.   Das Eigenmittelerfordernis bei Geschäften in Schuldtiteln und Substanzwerten, die innerhalb einer Periode von fünf bis 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, besteht in Höhe des Abrechnungspreises, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle; ab dem 46. Arbeitstag ist das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 zu berechnen.

 

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin

Gewichtungsfaktor
(in vH)

 

 

 5–15

 8

 

 

16–30

 50

 

 

31–45

 75

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte gemäß § 22n.


Vorleistungen

§ 22m. (1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere

        1.   vor deren Eingang bezahlt oder

        2.   vor Eingang der Bezahlung geliefert hat

und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der Valutatag.

(2) Das Eigenmittelerfordernis beträgt 8 vH der gewichteten Vorleistung. Diese errechnet sich aus Vorauszahlung (Abs. 1 Z 1) sowie in Fällen des Abs. 1 Z 2 aus dem dem Kreditinstitut geschuldeten Geldbetrag, multipliziert mit dem Risikogewicht für die Gegenpartei gemäß § 22.

Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe

§ 22n. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, Wertpapierverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschußbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind positive Überschußbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschußbetrag errechnet sich bei

        1.   Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere abzüglich des aufgenommenen Betrages,

        2.   Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,

        3.   umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere und bei

        4.   Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere.

Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschußbetrages mit negativen Werten hat nicht zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, daß der positive Überschußbetrag der Sicherheit hinreichend hoch ist.

Ausfallsrisiko

§ 22o. Das Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Ausfallsrisikos in

        1.   Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993,

        2.   ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993,

        3.   sonstigen Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (§ 2 Z 35 lit. f) und die nicht in die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einbezogen werden, sowie in

        4.   derivativen außerbörslichen Instrumenten

ist nach den Bestimmungen des § 22 zu ermitteln.“

37. In § 23 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

       „9.   kurzfristiges nachrangiges Kapital.“

38. § 23 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Diese beträgt 2,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen.“

39. In § 23 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Kurzfristiges nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind und folgende Bedingungen erfüllen:

        1.   Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muß ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der Kündigung von kurzfristigem nachrangigen Kapital hat der Bankprüfer zu bestätigen, daß zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft wurde;

        2.   die Bedingungen des Abs. 8 Z 2 bis 5;

        3.   vertraglich bedungen ist, daß weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, daß die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter 100 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 absinken.“


40. § 23 Abs. 14 Z 4 lautet:

       „4.   Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen;“

41. § 23 Abs. 14 Z 7 und 8 lauten:

       „7.   kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22b Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

        8.   die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1 bis 7 abzuziehen.“

42. § 23 Abs. 15 und 16 lauten:

3

„(15) Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Ergänzungskapital sowie nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission sind im Anhang gesondert auszuweisen; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden.“

(16) Eigenes Partizipationskapital, Partizipationskapital in einem abhängigen Unternehmen und solches einer herrschenden Gesellschaft darf 10 vH des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen. Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einbeziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden. Ergänzungskapital, nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission und ebendiese Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals, nachrangigen Kapitals und kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.“

43. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, die offenen Devisenpositionen gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“

44. § 25 Abs. 1 lautet:

§ 25. (1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. Sie haben

        1.   eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten,

        2.   durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,

        3.   über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,

        4.   entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und

        5.   über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen läßt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.“


45. § 26 samt Überschrift lautet:

Offene Devisenpositionen

§ 26. (1) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes und einer Kreditinstitutsgruppe für offene Devisenpositionen beträgt

        1.   8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Devisenposition in der Deutschen Mark gegenüber dem Schilling und den ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen,

        2.   1,6 vH der ausgeglichenen Devisenposition zwischen der Deutschen Mark und dem Schilling und

        3.   4 vH der ausgeglichenen Position in eng verbundenen Währungen; zwei Währungen sind eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH – oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH – besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position – ausgedrückt in Schilling – beträgt.

Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 1 ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen.

(2) Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen in jeder einzelnen Währung (einschließlich des Schillings) ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:

        1.   Netto-Kassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Überschreitung der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister für Finanzen bewilligt werden, soweit dies aus Gründen der Begrenzung des Währungsrisikos vertretbar ist;

        2.   Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisentermingeschäften einschließlich der Devisen-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;

        3.   Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden; die Regreßforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;

        4.   im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben; wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;

        5.   der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Devisenoptionen; Wertanpassungen auf Grund von Verfahren zur Erfassung sonstiger mit Optionen verbundener Risiken gemäß § 22e Abs. 3 können berücksichtigt werden;

        6.   der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen;

        7.   nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist.

Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.

(3) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Schilling umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der Position im Schilling getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Kreditinstitutes. Vereinfachend kann die offene Position im Schilling als Differenz aus den Nettogesamtbeträgen der Kauf- und Verkaufspositionen angegeben werden.

(4) Die Konsolidierung der offenen Devisenpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

        1.   In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, für die nach Abzug des Freibetrages gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis, ein Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen verbleibt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

        2.   nicht über Z 1 erfaßte gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

        3.   die Devisenpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

        4.   unter den Voraussetzungen des § 22c Abs. 4 können auch Devisenpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

        5.   der Freibetrag gemäß Abs. 1 ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

        6.   das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisenpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisenpositionen nicht konsolidiert werden.

(5) Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen des Kreditinstitutes in jeder einzelnen fremden Währung darf – nach Umrechnung in Schilling gemäß Abs. 3 – täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Devisenpositionen darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 und Positionen, die wirtschaftlich aus der Schließung einer offenen Devisenposition entstehen, werden auf diese Grenze nicht angerechnet. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Positionen sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung diesen Hundertsatz um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.“

46. Nach dem § 26 werden folgende §§ 26a und 26b samt Überschriften eingefügt:

Offene Fristigkeitspositionen

§ 26a. (1) Kreditinstitute haben die offenen Fristigkeitspositionen gemäß den Abs. 2 bis 6 zu begrenzen. Für Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, gilt dies für Fristigkeitspositionen, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind.

(2) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden darauffolgenden Kalendervierteljahre.

(3) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende Kalenderhalbjahr.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit überschritten werden, als dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Hundertsätze des Abs. 2 und 3 um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.

(5) Bei Berechnung der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen gilt folgendes:

        1.   Die Fristigkeitspositionen in jeder einzelnen fremden Währung sind gemäß § 26 Abs. 2 zu berechnen;

        2.   die Umrechnung der Währungen hat gemäß § 26 Abs. 3 zu erfolgen;

        3.   bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeit der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung;

        4.   bei Optionen, bewertet gemäß § 26 Abs. 2, ist auf die Zinstermine des zugrundeliegenden Instruments abzustellen;

        5.   Substanzwerte und abgeleitete Finanzinstrumente auf Substanzwerte bleiben außer Ansatz.

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland, soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Kreditinstitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt.

Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung

§ 26b. (1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für

        1.   das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln (§ 22g, § 22h Abs. 2 Z 9, § 22h Abs. 3 Z 6),

        2.   das allgemeine und spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten (§ 22i Abs. 3, § 22j Abs. 2),

        3.   Rohstoffpositionen und

        4.   Devisenpositionen (§ 26 Abs. 1)

auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das Risikopositionen („value at risk“) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.

(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2:

        1.   Risikoposition des Vortages,

        2.   arithmetisches Mittel der täglichen Risikopositionen der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut im Intervall von drei bis vier festzulegen ist; hierbei hat der Bundesminister für Finanzen die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu berücksichtigen.

Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten erforderlichen Eigenmittel zu summieren.

(3) Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen, die über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4 befindet und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 abspricht. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

        1.   das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,

        2.   die Anforderungen des Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind,

        3.   das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen, und

        4.   das Modell sich nachweislich durch Risikomessungen in Form von Rückvergleichen bewährt hat.

(4) Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Abs. 1 Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann der Bundesminister für Finanzen die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Er hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfassung der Risikopositionen, kommt das Verfahren gemäß Abs. 3 zur Anwendung.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 6 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:

        1.   Qualitative Standards, wie insbesondere

              a)  die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

              b)  die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an den Bundesminister für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank,

              c)  die Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,

              d)  die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,

              e)  die Einbindung des Modells in die Ermittlung der Gesamtrisikoposition des Kreditinstitutes,

               f)  die Dokumentation des Modells,

              g)  die Revision des Modells;

        2.   die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1);

        3.   quantitative Standards, wie insbesondere

              a)  das statistische Konfidenzniveau,

              b)  die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,

              c)  den historischen Beobachtungszeitraum bei der Berechnung des Risikopotentials,

              d)  die Aktualisierung der Datenreihen,

              e)  die Korrelationen in den einzelnen Positionen des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

               f)  die Erfassung typischer Risiken bei Optionen;

        4.   die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;

        5.   die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;

        6.   die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt.

(6) Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank

        1.   Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;

        2.   den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;

        3.   alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufen, falls

        1.   die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators,

        2.   eigene Überprüfungen oder

        3.   Überprüfungen der Oesterreichischen Nationalbank

eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikopositionen nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfassung der Risikopositionen kann bis zur Verfahrens­entscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann der Bundesminister für Finanzen eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.“

47. § 27 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens sieben Millionen Schilling betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen:

        1.   Die im § 22 Abs. 3 genannten Aktivposten mit ihren Buchwerten nach Abzug von Wertberichtigungen;

        2.   die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH gewichtet;

        3.   die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22, berechnet nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6, ohne Berücksichtigung der Vertragspartnergewichtung;

        4.   die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches mit den Werten gemäß lit. a bis e, soweit das Kreditinstitut § 22b Abs. 2 nicht anwendet:

              a)  der Überschuß der Kaufpositionen über die Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei

                    aa)   die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren der §§ 22d und 22e zu ermitteln ist,

                    bb)   Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen des Index aufzuschlüsseln sind, wenn dieses Wahlrecht auch bei Ermittlung des Positionsrisikos ausgeübt wurde,

                    cc)   bei Übernahmegarantien die gewichteten Nettopositionen gemäß § 22k herangezogen werden können und

                    dd)   ein Überschuß der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen nicht mit anderen Veranlagungen bei dem Kunden ausgleichbar ist;

              b)  das Abwicklungsrisiko, gewichtet nach den Methoden des § 22l Z 1 oder 2,

              c)  Vorleistungen gemäß § 22m, jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung,

              d)  die Summe der positiven Überschußbeträge bei Geschäften gemäß § 22n, jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung, und

              e)  Posten gemäß § 22o, wobei

                    aa)   Aktivposten und außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH zu gewichten sind und

                    bb)   besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6 bewertet werden, jedoch die Vertragspartnergewichtung unterbleibt.“

48. Im § 27 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Bei Berechnung der Großveranlagung sind nicht zu berücksichtigen:

        1.   Außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte insoweit hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

        2.   Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, sofern sie in Abs. 2 Z 4 erfaßt sind;

        3.   bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

        4.   bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.

(2b) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 4) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 2a berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.“

49. § 27 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2.   Gewicht 20 vH:

              a)  Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;

              b)  Großveranlagungen bei anerkannten Wertpapierfirmen;

              c)  Großveranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;

              d)  Großveranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;“

50. § 27 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 10 Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen.“

51. § 29 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.“

52. Im § 30 Abs. 1 lautet der erste Satzteil:

„Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland“

53. § 30 Abs. 9 lautet:

„(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.“

54. Im § 38 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

       „9.   im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die BWA gemäß dem WAG und dem BörseG.“

55. § 39 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben sicherzustellen, daß

        1.   die Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,

        2.   bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zuläßt und

        3.   die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 jederzeit möglich ist.“

56. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Die interne Revision hat auch zu prüfen:

        1.   Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank;

        2.   die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

        3.   die Einhaltung des § 40 Abs. 4 Z 1;

        4.   bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

              a)  die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

              b)  die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;

              c)  das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2;

              d)  die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3.“

57. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind innerhalb der vorgenannten Frist auch der BWA zu übermitteln.“

58. Im § 63 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(3b) Erstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Abs. 3 oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.“

59. Im § 63 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a.  die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG;“

60. Im § 63 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

       „5.   die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

        6.   bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

              a)  die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

              b)  die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;

              c)  das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2;

              d)  die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3.“

61. Im § 64 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15 wird angefügt:

„15. die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Wertpapier-Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.“

62. In § 73 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:

„12. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4.“

63. Dem § 73 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

        1.   Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;

        2.   bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

              a)  die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; der Bundesminister für Finanzen hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;

              b)  die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Abs. 2;

              c)  das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2 und der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3.

(5) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der BWA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.“

64. § 75 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

       „1.   Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22;

        2.   die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;“

65. § 77 Abs. 5 lautet:

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen darf jedoch Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

66. § 77 Abs. 6 Z 4 bis 7 lauten:

       „4.   eine Wertpapierfirma,

        5.   ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

        6.   ein gemischtes Unternehmen oder

        7.   ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen"

67. Im § 93 Abs. 5 Z 12 wird der Verweis auf § 221 Abs. 2 HGB ersetzt durch den Verweis auf § 221 Abs. 3 HGB.

68. § 94 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezeichnung ,,Finanzinstitut“, ,,Finanz-Holdinggesellschaft“, ,,Wertpapierfirma“ oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich jeweils Finanzinstituten, Finanz-Holdinggesellschaften und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.“

69. In § 97 Abs. 1 entfällt die Z 7, die Z 4 bis 6 lauten:

       „4.   1 vH der Überschreitung der offenen Devisenpositionen gemäß § 26 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

        5.   0,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß § 26a Abs. 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

        6.   2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.“

70. § 98 Abs. 2 Z 7 lautet:

       „7.   die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;“

71. In § 99 Z 15 werden nach dem Wort ,,Finanzinstitut“ ein Beistrich und die Wörter ,,Finanz-Holdinggesellschaft“ und ,,Wertpapierfirma“ eingefügt.

Übergangsbestimmungen

72. Im § 103 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

       „9a.  (zu § 22 Abs. 1)

                Für Kreditinstitute, die zum 1. Jänner 1997 als Freie Makler von der Wiener Börsekammer gemäß § 57 BörseG bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:

                Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag, so darf der ab dem 1. Jänner 1997 erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist.“

73. Im § 103 werden nach der Z 11 folgende Z 11a bis 11c eingefügt:

        „11a.   (zu § 22b Abs. 4)

                  Kreditinstitute, die am 31. Dezember 1997 eine der Grenzen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 oder 4 überschreiten, haben ab dem 1. Jänner 1998 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22b Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.

         11b.   (zu § 22e Abs. 7):

                   Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 22e Abs. 7 zur Anwendung des Sensitivitätsansatzes beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen diesen auch ohne Vorliegen der Bewilligung bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

                    a)  Der Sensitivitätsansatz gelangt im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Einsatz;

                    b)  das Kreditinstitut bescheinigt, daß der Sensitivitätsansatz im Sinne der Anforderungen des § 22e Abs. 6 und 7 erstellt wurde;

                    c)  das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22e Abs. 6 und 7 befindet;

                    d)  ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stich­pro­ben­wei­se die in § 22e Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Taug­lich­keit des Sensitivitätsansatzes abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sach­ver­stän­di­gen bestehen.

                   Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß § 22e Abs. 7 mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.

         11c.   (zu § 22g)

                   Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:


0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

0,125 vH

0,5 vH

0,8 vH


74. § 103 Z 18 lautet:


       „18.  (zu den §§ 25, 26 und 26a)

                Auf

                 a)   Kreditinstitute mit Sitz in österreichischen Zollausschlußgebieten und

                b)   vor dem 1. Jänner 1992 errichtete Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute in den österreichischen Zollausschlußgebieten, deren Hauptniederlassung außerhalb dieser Zollausschlußgebiete liegt,

                sind die §§ 25 Abs. 4 bis 14, 26 und 26a mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Schillings die Deutsche Mark tritt. Für Zweigstellen gemäß lit. b gilt dies nur, solange die Bestimmungen der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Österreich nicht angewendet werden und sofern die Geschäftsausweitung der betroffenen Zweigstelle das jährliche Bilanzsummenwachstum der Kreditinstitute mit Sitz in dem betreffenden Bundesland in den letzten drei Jahren nicht um mehr als 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Für die in lit. a und b genannten Kreditinstitute sind flüssige Mittel zweiten Grades auch festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt in Deutschland notieren.“

75. § 103 Z 19 lautet:

       „19.  (zu § 26 Abs. 5 und § 26a)

                Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. a erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum 31. Dezember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. a anrechenbar sind.“

76. § 103 Z 20 lautet:

       „20.  (zu § 26a Abs. 6)

                Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 Kreditwesengesetz – KWG 1979, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 oder gemäß § 26 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 verfügt.“

77. Im § 103 wird nach der Z 20 folgende Z 20a eingefügt:

        „20a.   (zu § 26b):

                   Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dieses Modell auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 26 Abs. 3 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

                    a)  Das Modell steht im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verwendung;

                    b)  das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des § 26b Abs. 3 Z 1 bis 3 erstellt wurde;

                    c)  das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß § 26b Abs. 5 Z 2 und 3 befindet;

                    d)  ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung einzelner der in § 26b Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie in § 26b Abs. 5 Z 1 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.

                   Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.“

78. § 103 Z 26 entfällt.

79. § 105 Abs. 1 lautet:

§ 105. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

80. § 106 erhält die Bezeichnung ,,§ 106. (1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Anlage 1 zu § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 Art. I tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.“

81. § 107 Abs. 5a lautet:

„(5a) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Z 2 und 3, 12, Z 23 lit. a und d sowie lit. i bis lit. m, Z 24, § 3 Abs. 1 Z 4 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 und Abs. 6, der Entfall des § 12, § 13 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und Abs. 5, der Entfall des § 14, § 15 Abs. 1 und Abs. 5, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, der Entfall des § 18, § 20 Abs. 5 und Abs. 7a, § 21 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und lit. k, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 5, der Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und Z 5, der Entfall von Abs. 7 Z 6, Abs. 8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der Entfall von Abs. 17, § 25 Abs. 6 Z 6 und Z 7, § 29 Abs. 4, § 33 Abs. 7 Z 1, § 35 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 38 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 3 bis Abs. 6, § 61, § 63 Abs. 6 und Abs. 7, § 64 Abs. 1 Z 13 und Z 14, § 64 Abs. 4 und Abs. 5, § 65 Abs. 2a und Abs. 3a, § 70 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7, § 71 Abs. 1 und Abs. 7, § 75 Abs. 3 und Abs. 5, § 77 Abs. 4 bis Abs. 8, § 77a, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 86 Abs. 6, § 93, § 93a, § 98 Abs. 2 Z 8 und Z 10 und Abs. 3 Z 10, § 99 Z 13, Z 14 und Z 17, § 99b, § 103 Z 10 lit. a, Z 22b, Z 25a, Z 30, Z 30a, Z 30b, Z 30c und Z 32 und die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 treten mit 23. August 1996 in Kraft.“

82. § 107 Abs. 7 erhält die Bezeichnung § 108; § 107 Abs. 7 bis 9 lauten:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 7, Z 11, Z 13, Z 14 und Z 19, der Entfall des § 1 Abs. 2 Z 4, § 1 Abs. 3 erster Satz, § 2 Z 6, Z 7, Z 9, Z 16, Z 18, Z 23 lit. a, Z 25, Z 26 und Z 28 bis Z 52, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Z 4, Z 4a und Z 14, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 9a, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. d, Z 2 lit. h und j, § 38 Abs. 2 Z 9, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 3a und Abs. 3b sowie Abs. 4 Z 2a, § 93 Abs. 5 Z 12, § 94 Abs. 3, § 99 Z 15, § 103 Z 9a, Z 11b und Z 20a, § 106, § 108 und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 27 Abs. 8, § 75 Abs. 1 Z 1 und 2, § 77 Abs. 5 und Abs. 6 Z 4 bis 7, der Entfall des § 103 Z 26, § 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Abs. 5, Abs. 6 bis 6f und Abs. 10 Z 1, §§ 22a bis 22o samt Überschriften, § 23 Abs. 1 Z 9, Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 8a, Abs. 14 Z 4, Z 7 und Z 8, Abs. 15 und 16, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, §§ 26 bis 26b samt Überschriften, § 27 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 Z 2, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und Abs. 9, § 39 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 5 und Z 6, § 64 Abs. 1 Z 15, § 73 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 4 und Abs. 5, § 97 Abs. 1 Z 4 bis 6, der Entfall des § 97 Abs. 1 Z 7, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103 Z 11a, Z 11c, Z 18, Z 19 und Z 20, die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. h bis j, Z 2 lit. e und Z 4 lit. a, die Überschrift in der Anlage 2 zu § 22 Z 2, die Anlage 2 zu § 22 Z 2 lit. e und Z 3 bis 6, die Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

83. Anlage 1 zu § 22, Z 1 lit. h bis j lautet:

       „h)  Übernahmegarantien für Wertpapiere;

          i)  nicht eingezahlter Teil von Aktien und sonstigen Wertpapieren;

          j)  verkaufte Put-Optionen auf Vermögensgegenstände; übersteigt der Ausübungspreis den Marktpreis des Vermögensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Put-Option ausgeübt werden kann, ist der Ausübungspreis anzusetzen, sonst der Marktpreis des Vermögensgegenstandes multipliziert mit dem Delta-Faktor der Option.“

84. Anlage 1 zu § 22, Z 2 lit. e lautet:

        „e)  noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.“

85. Anlage 1 zu § 22, Z 4 lit. a lautet:

        „a)  noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können;“

86. In Anlage 2 zu § 22 lautet die Überschrift zu Z 2:

       „2.   Wechselkurs- und Goldverträge“

87. Anlage 2 zu § 22, Z 2 lit. e lautet:

        „e)  Gold betreffende Verträge und Verträge, die jenen der lit. a bis d vergleichbar sind.“

88. Anlage 2 zu § 22, Z 3 bis 6 lautet:

       „3.   Verträge in Substanzwerten und sonstige wertpapierbezogene Geschäfte (soweit nicht bereits in Z 1 erfaßt)

              a)  Termingeschäfte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Termingeschäfte;

              b)  Index-Kontrakte in Substanzwerten und sonstige wertpapierkursbezogene Index-Termin­kon­trakte;

              c)  gekaufte Optionen auf Substanzwerte und sonstige Wertpapierindex-Optionen;

              d)  andere vergleichbare Verträge hinsichtlich Substanzwerte und anderer Wertpapiere.

        4.   Edelmetallverträge, ausgenommen Goldverträge gemäß Z 2 lit. e

              a)  Edelmetall-Termingeschäfte;

              b)  Edelmetall-Terminkontrakte;

              c)  gekaufte Edelmetall-Optionen;

              d)  andere vergleichbare Edelmetallverträge.

        5.   Warenverträge, ausgenommen Edelmetallverträge

              a)  Waren-Termingeschäfte;

              b)  Waren-Terminkontrakte;

              c)  gekaufte Waren-Optionen;

              d)  andere vergleichbare Warengeschäfte.

        6.   Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Z 1 bis 5 zuzuordnen sind.

89. Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz lautet:

       „4.   Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23

        5.   Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1“

90. Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Z 15 und 16 lautet:

       „15.  Außerordentliche Erträge

                darunter:

                Entnahmen aus dem Fonds für allgemeine Bankrisiken

         16.  Außerordentliche Aufwendungen

                darunter:

                Zuweisungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken“

Artikel III

Das Börsegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 529/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 Z 3 lautet:

       „3.   die wegen einer im § 13 Gewerbeordnung – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden oder nach § 48 rechtskräftig bestraft wurden, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist.“

2. Im § 5 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Vollversammlung kann sich im Statut bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, oder Maßnahmen, die Einfluß auf die Wettbewerbsfähigkeit der Börse haben.“

3. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Statut kann auch die Beschlußfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorgesehen werden.“

4. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   Ein Kartenausschuß, der für die Zulassung und den Ausschluß von Börsemitgliedern, die Bestellung von Freien Maklern sowie für die Festsetzung von Kautionen zuständig ist;“

5. § 6 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Börseräte, die an der Entscheidung des Ausschusses mitgewirkt haben, gegen die Berufung erhoben wurde, haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der die Berufungsentscheidung getroffen wird, kein Stimmrecht und sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.“

6. § 7 Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Von den zu wählenden Mitgliedern des Optionsausschusses sind zwei aus dem Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst aktiv teilnimmt.“

7. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt in gleicher Weise für Entscheidungen in Angelegenheiten, die nach dem Statut der Zustimmung der Vollversammlung bedürfen.“

8. § 10 Abs. 2 Z 5 entfällt.

9. § 12 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich des von ihr verwalteten Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind.“

10. § 14 Z 4 lautet:

       „4.   der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach § 48 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Verwaltungsstrafe getilgt ist.“

11. § 15 lautet:

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:

        1.   Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

        2.   Kreditinstitute gemäß § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die

              a)  in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sind,

              b)  die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

              c)  die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 6 BWG erfolgt ist.“

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

        1.   einem bestehenden Handels- und Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

        2.   zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;

        3.   zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.“

12. § 16 entfällt.

13. § 18 Z 4 lautet:

       „4.   die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;“

14. § 22 lautet:

§ 22. Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von kaufmännischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 Konkursordnung – KO, RGBl. Nr. 337/1914).“

15. § 25 lautet:

„(1) Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.

(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.

(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der BWA fallenden Vorschriften hat der Präsident die BWA unverzüglich zu informieren.

(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die BWA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.

16. § 25a lautet:

§ 25a. (1) Die BWA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. XXX/1996, Art. I, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder die Börsekammer mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.

(2) Die Börsekammer hat die BWA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die BWA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch die Börsekammer zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist die Börsekammer jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der BWA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Börsekammer der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich der Börsekammer fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der BWA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, der Börsekammer die Unterlassung von Ermittlungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.“

17. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen und der BWA. Der Bundesminister für Finanzen überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe der Börsekammer insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs. Die BWA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.“

18. § 45 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren.“


19. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),“

20. § 48 Abs. 1 Z 5 bis 7a lauten:

       „5.a  eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

         6.a  als Emittent die Veröffentlichungspflicht gemäß § 87 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

         6a.  als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 8 oder 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,

         7.a  als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,

         7a.  als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,“

21. Im § 48 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.“

22. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6a und 7a und gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 werden in erster Instanz von der BWA ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden, soweit nicht im WAG abweichende Regelungen getroffen wurden.“

23. Im § 48 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und 7 bis 9, gemäß Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden.“

24. § 57 lautet:

§ 57. (1) Die Börsekammer hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.

(2) Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sein. Darüber hinaus darf ihre Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften nur die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG umfassen.“

25. (Verfassungsbestimmung) § 64 Abs. 2 Z 3 entfällt.

26. § 65 lautet:

§ 65. (1) Die Börsekammer ist ermächtigt, mit Zustimmung der BWA durch Verordnung zu bestimmen, daß alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit veröffentlicht werden, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.

(2) Wird keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, hat der Präsident für alle an der Wertpapierbörse gehandelten Instrumente im Sinne des § 10 Abs. 2 WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen:

        1.   Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;

        2.   sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen Daten gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen:

              a)  mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;

              b)  alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt.

(3) Für den Fall, daß im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat der Präsident zu veranlassen, daß diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit beziehen kann.

(4) Der Präsident kann bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 verschoben oder ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

(5) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente handelt. Die Börsekammer bestimmt mit Zustimmung der BWA im Verordnungsweg die Mindestgröße für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.

(6) Die Börsekammer kann mit Zustimmung der BWA im Verordnungsweg bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen der Anleger nicht verletzt werden.“

27. Im § 82 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 5 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung der §§ 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß § 48a entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.“

28. § 82 Abs. 6 bis 8 lauten:

„(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten ist, wenn sie wegen ihrer Auswirkung auf den Geschäftsverlauf, die Vermögens- oder Ertragslage geeignet ist, den Kurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall von Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen kann, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die BWA kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent zu bescheinigen, daß Anleger durch die Befreiung nicht geschädigt werden.

(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Abs. 6 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der BWA und der Börsekammer mitzuteilen. Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.

(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 6 ist

        1.   gemäß § 78 oder

        2.   über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten Bundesgebiet weit verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen.

Welche Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Z 2 erfüllen, wird durch Verordnung der BWA festgestellt.“

29. Im § 83 Abs. 4 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.

30. § 83 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Die sonstigen gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich gemäß § 78 zu veröffentlichen und der BWA und der Börsekammer anzuzeigen.“

31. § 84 Abs. 4 entfällt.

32. § 88 Abs. 2 lautet:

„(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß § 87 Abs. 2 die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.“

33. Im § 91 Abs. 1 wird im ersten Satz vor der Wortfolge ,,der Exekutivausschuß“ die Wortfolge ,,die BWA und“ eingefügt.

34. Im § 93 Abs. 2 wird die Wortfolge ,,der Exekutivausschuß“ ersetzt durch die Wortfolge ,,die BWA“.

35. § 96 Abs. 1 erhält die Bezeichnung ,,§ 96“. Nach der Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

       „7a.  (zu § 57)

                Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 von der Börsekammer bestellt waren, sind bis zum 31. Dezember 1997 berechtigt, die Geschäfte gemäß § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 BWG auszuüben.“

36. Nach dem § 101 wird folgender § 101a eingefügt:

§ 101a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

37. Dem § 102 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 3 Abs. 5 Z 3, § 5 Abs. 2a und Abs. 3, § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, der Entfall von § 10 Abs. 2 Z 5, § 12 Abs. 2, § 14 Z 4, § 15, der Entfall von § 16, § 18 Z 4, § 22, § 45 Abs. 1 und Abs. 4, § 57, der Entfall von § 64 Abs. 2 Z 3, § 88 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 93 Abs. 2, § 96 Z 7a, § 101a und die Anlage zu § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

4

(8) § 25, § 25a, § 48 Abs. 1 Z 2, Z 5 bis 7a und Abs. 3a bis Abs. 5, der § 65, § 82 Abs. 5a bis 8, der Entfall von § 83 Abs. 4 Z 3, § 83 Abs. 5 und der Entfall von § 84 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

38. Die Anlage zu § 88 Abs. 2 lautet:

„Anlage zu § 88 Abs. 2

Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute

Aktiva

        1.   Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

        2.   Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind

        3.   Forderungen an Kreditinstitute

        4.   Forderungen an Kunden

        5.   Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

        6.   Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

        7.   Beteiligungen

        8.   Anteile an verbundenen Unternehmen

        9.   Übrige Aktiva

              Bilanzsumme

Passiva

           1.  Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

           2.  Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

                 a)   Spareinlagen

                b)   Sonstige Verbindlichkeiten

           3.  Verbriefte Verbindlichkeiten

           4.  Rückstellungen

           5.  Fonds für allgemeine Bankrisiken

           6.  Nachrangige Verbindlichkeiten

           7.  Ergänzungskapital

           8.  Gezeichnetes Kapital

           9.  Rücklagen

         10.  Haftrücklage

         11.  Übrige Passiva

                Bilanzsumme

Posten unter der Bilanz

           1.  Eventualverbindlichkeiten

                darunter:

                 a)   Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln

                b)   Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten

           2.  Kreditrisiken

Gewinn- und Verlustrechnung

           1.  Zinsen und ähnliche Erträge

           2.  Zinsen und ähnliche Aufwendungen

I. Nettozinsertrag

           3.  Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren

           4.  Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen

           5.  Provisionsergebnis

           6.  Ergebnis aus Finanzgeschäften

           7.  Sonstige betriebliche Erträge

II. Betriebserträge

           8.  Personalaufwand

           9.  Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)

         10.  Wertberichtigungen auf Anlagegüter

         11.  Sonstige betriebliche Aufwendungen

III. Betriebsaufwendungen

IV. Betriebsergebnis“

Artikel IV

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

1. In Art. II Abs. 2 wird nach Z 28 folgende Z 28a angefügt:

        „28a.   der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA),“

2. Art. XII wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Art. II Abs. 2 Z 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel V

Die Konkursordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden sind, über

        1.   in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

        2.   verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,

        3.   Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und

        4.   Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG),

wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.“

2. § 219 erhält die Bezeichnung ,,§ 219 Abs. 1“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel VI

Die Ausgleichsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1994, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aufgelöst worden sind, über

        1.   in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

        2.   verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,

        3.   Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und

        4.   Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG),

wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.“

2. § 94 erhält die Bezeichnung ,,§ 94 Abs. 1“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Artikel VII

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. . . ./1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18a Abs. 6 wird der Verweis auf § 39 Abs. 2 BWG ersetzt durch den Verweis auf § 39 Abs. 3 BWG.

2. § 75 samt Überschrift lautet:

Schutzbestimmungen

(1) Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapital­anlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzu­wenden. Dies gilt abweichend von den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.

(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:

        1.   Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist.

        2.   Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind.

        3.   Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer über­einstimmt.


        4.   Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfehlen, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unterneh­mens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.

        5.   Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die Versicherungsunternehmen tätigen Personen.

        6.   Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

        7.   Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 5 kann Schadenersatz verlangt werden. Eine Vertragsbestimmung, nach der von dieser Bestimmung zum Nachteil eines Verbrauchers im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG abgewichen wird, ist unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG nur dann verbindlich, wenn sie in den dem Verbraucher auszuhändigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber dem übrigen Text deutlich hervorgehoben ist.

        8.   Die telefonische Werbung für den Abschluß eines Versicherungsvertrages ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat oder, sofern nicht mit dem Verbraucher bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und er nicht die telefonische Werbung abgelehnt hat.“

3. Im § 108a werden nach der Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt:

       „3.   bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß § 75 Abs. 1 die in  § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG in der jeweils geltenden Fassung  angeführten Tatbestände verwirklicht,

        4.   die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 verletzt,“

4. Dem § 119c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 18a Abs. 6, § 75 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.“

Artikel VIII

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, Art. II, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 2 entfällt.

2. Im § 49 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Entfall des § 43 Abs. 2 auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

vorblatt

Probleme:

         –   Weiterere EU-Richtlinien sind in österreichisches Recht umzusetzen.

         –   Die Aufsichtsstrukturen im Wertpapierhandelsbereich entsprechen nicht internationalen Standards.

Ziele:

         –   Umsetzung der Richtlinien 93/6/EWG, 93/22/EWG, 95/15/EG, 95/26/EG und 96/10/EG sowie eines Richtlinienvorschlages.

         –   Schaffung einer eigenständigen Wertpapierhandelsaufsicht nach internationalem Vorbild.

Problemlösung:

Einrichtung einer Bundes-Wertpapieraufsicht und Vorschreibung der Eigenmittelunterlegung von Derivativgeschäften für Kreditinstitute.

Kosten:

Die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht werden zu 90% von den Beaufsichtigten getragen werden. Die dem Bund verbleibenden 10% der Kosten sind mit voraussichtlich 3,5 Millionen Schilling jährlich anzunehmen.

EG-Konformität:

Wird durch den vorliegenden Entwurf hergestellt bzw. durch sonstige Änderungen nicht verletzt.

Alternativen:

Verletzung der Verpflichtungen aus der EU-Mitgliedsschaft Österreichs durch Nichtumsetzung der Richtlinien.

Erläuterungen

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen folgende Richtlinien und ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Gemeinschaft in österreichisches Recht umgesetzt werden:


        1.   393L0006: Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten (sog. ,,Kapitaladäquanzrichtlinie“, ,,Capital Adequacy Directive“ oder ,,CAD“), ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1;

        2.   393L0022: Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (sog. ,,Investment Services Directive“ oder ,,ISD“), ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27;

        3.   395L0015: Richtlinie 95/15/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute hinsichtlich der technischen Definition der ,,Zone A“ sowie der Gewichtung der Aktiva in Form von durch die Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich garantierten Forderungen, ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 23;

        4.   395L0026: Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadensversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen (sog. ,,Post-BCCI-Richtlinie“) in bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und OGAWs, ABl. Nr. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7;

        5.   396L0010: Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/647/EWG und 93/6/EWG des Rates im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen (,,vertragliches Netting“), ABl. Nr. L 85 vom 3. 4. 1996, S. 17;

        6.   Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG zur Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften (,,Expanded Matrix“)

Der Umstand, daß der vorliegende Entwurf auch einen Richtlinienvorschlag der Kommission mit berücksichtigt, liegt darin begründet, daß bis zur möglichen Verabschiedung dieses Entwurfes durch den Nationalrat eine zwischenzeitige Verabschiedung des Richtlinienvorschlages oder zumindest eine politische Einigung über den Inhalt durchaus wahrscheinlich erscheint und so eine mehrfache Befassung des Nationalrates vermieden werden kann.

Die Änderung des § 38 Abs. 2 BWG (Art. II des Gesetzesentwurfs) erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Beschlußmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 64 Abs. 2 BörseG steht im Verfassungsrang, daher muß die Aufhebung von dessen Z 3 mit Verfassungsbestimmung erfolgen (Art. III des Gesetzesentwurfs).

Zu Artikel I – Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen

Allgemeiner Teil

Mit diesem Gesetzesentwurf wird die EU-Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ISD) umgesetzt. Es enthält in Ergänzung der Novellen zum Bankwesengesetz und zum Börsegesetz das Organisationsregime und die Aufgaben für die Einrichtung, die die Wertpapiermarktaufsicht nach der ISD durchführen soll.

Die Ausgliederung der Aufsicht über Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie in die neu zu errichtende Bundesanstalt für Wertpapieraufsicht ist aus einer Vielzahl von Gründen unbedingt erforderlich. So wäre es in der kurzen, bis zur Aufnahme dieser Aufsichtstätigkeiten zur Verfügung stehenden Frist nicht möglich, eine funktionsfähige staatliche Aufsicht im Bundesministerium für Finanzen selbst einzurichten, weil weder das erforderliche, entsprechend ausgebildete Personal noch die hard- und softwaremäßigen EDV-Voraussetzungen bereitgestellt werden könnten. Das Fachpersonal der Wertpapieraufsicht muß über beträchtliches Wissen im Bankwesen sowie über Derivate und ihren Markt verfügen; die EDV muß in der Lage sein, tägliche Meldungen der großen Anzahl der in diesem Markt tätigen Unternehmen aufzunehmen und zu analysieren. Die Aufsicht in diesem Bereich wird aus diesen und ähnlichen Gründen auch in der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten ebenfalls in ausgegliederter Form betrieben.

Durch die gewählte Organisationsform – die Einrichtung soll als öffentlich-rechtliche Anstalt errichtet werden – sollen die Voraussetzungen für eine effiziente Erfüllung der Aufgaben der Wertpapiermarktaufsicht geschaffen werden. Die Schaffung einer Spezialbehörde zur Beaufsichtigung des Wertpapierhandels ermöglicht die Bereitstellung der technischen und personellen Ressourcen und soll auch zur Stärkung des Ansehens des Finanzplatzes Wien führen. Gleichzeitig ermöglicht die öffentlich-rechtliche Rechtsform die Eingliederung in das verfassungsrechtlich vorgegebene System der Behördenorgani­sation; die Besorgung von Spezialaufgaben des Bundes durch eigene Bundesanstalten stellt hierbei einen bereits mehrfach bewährten Weg dar.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5     B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung regelt die Einrichtung der Bundesanstalt. Sie wurde in Anlehnung an § 2 des AMA-Gesetzes, BGBl. Nr. 376/1992, gestaltet.

Zu § 2:

§ 2 enthält den Katalog jener Aufgaben, die die BWA zur Durchführung der Wertpapiermarktaufsicht zu erfüllen hat. Diese Aufgaben bedingen auch eine Reihe von Ermittlungsbefugnissen; Aufgaben und Ermittlungsbefugnisse sind weitgehend durch die EU-RL 89/592/EWG und 93/22/EWG vorgeschrieben. Die in den Z 1 bis 3 des Abs. 1 genannten Aufgaben stellen Aufsichtsziele dar, deren konkrete Ausformung in anderen Bestimmungen des WAG und im BörseG geregelt ist; Z 4 und 5 sowie Abs. 2 stellen bereits unmittelbar vollziehbare Kompetenzen dar.

Zu Z 4:

Keiner gesonderten Regelung bedürfen die üblichen Ermittlungskompetenzen gegenüber beaufsichtigten Instituten in Aufsichtsangelegenheiten (Einhaltung von Konzessions- und Ordnungsnormen sowie Meldepflichten). Sie liegen in der Natur des Verhältnisses zwischen Aufsichtsbehörde und Aufsichtsunterworfenen und ergeben sich im einzelnen aus § 24 sowie aus dem AVG. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das VStG.

Anders verhält es sich bei Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 4, insbesondere hinsichtlich des Personenkreises gemäß lit. b bis e; die dort genannten Personen sind nicht per se Aufsichtssubjekte, daher wären sie ohne gesonderte Regelung nicht auskunftspflichtig gegenüber der Aufsichtsbehörde, vor allem angesichts der Tatsache, daß bei Ermittlungen im Vorfeld von Insidervergehen kein Verwaltungsstraftatbestand vorliegt, sodaß Zeugeneinvernahmen nur bedingt möglich sind. Da die Behörde ihre durch die EU-RL vorgegebenen Aufgaben jedoch ohne entsprechende Ermittlungsbefugnisse nicht wahrnehmen könnte, muß eine selbständige Auskunftspflicht der in lit. b bis e genannten Personen normiert werden. Anders als bei allen übrigen strafbaren Handlungen trifft die BWA in bezug auf § 48a BörseG eine aktive Ermittlungspflicht, um zu einem entsprechenden Verdacht gelangen (oder diesen ausschließen) zu können. Da Kompetenzüberschneidungen mit der Strafjustiz zu vermeiden sind, endet die Zuständigkeit der BWA bei Insiderverdacht dann, wenn der entsprechende Verdacht im Sinne des § 84 StPO hinreichend konkretisiert und der Fall an den Staatsanwalt weitergeleitet wurde. Diese Vorgangsweise wurde auch in Deutschland für die Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gewählt.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 normiert die Pflichten der Betroffenen als Gegenstück zu den in Abs. 1 geregelten Ermittlungskompetenzen. Die genannten Verpflichtungen sind entsprechend den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften auch vollstreckbar.

Zu § 3:

Die Leitung der BWA durch einen Direktor entspricht in Form und Bezeichnung der bei Bundesanstalten üblichen monokratischen Organisation, bei Abwesenheit oder Verhinderung des Direktors muß jedoch für dessen Vertretung vorgesorgt sein. Die Bestellung und Abberufung durch den Bundesminister für Finanzen sowie das Weisungsrecht gemäß Abs. 3 entsprechen dessen Ressortverantwortlichkeit. Die regelmäßige Berichtspflicht gemäß Abs. 5 dient der raschen und umfassenden Information des BMF, sie wurde in Anlehnung an jene bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur gestaltet.

Zu § 4:

Der Beirat zur Kontrolle der finanziellen Gebarung ist im Zusammenhang mit § 7 zu sehen, wonach ein Großteil der Kosten von den Aufsichtsunterworfenen zu tragen ist. Diesen soll im Wege des Beirats die Möglichkeit gegeben werden, in die Verwendung der von ihnen aufgebrachten Mittel Einblick zu nehmen. Dies wird insbesondere durch die Vorlage des Rechnungsabschlusses sowie die Information gemäß Abs. 3 erreicht.

Zu § 5:

Der Abschluß privatrechtlicher Dienstverträge gibt die Möglichkeit, Personal mit Spezialwissen anzustellen, was angesichts des umfangreichen Meldewesens und der Notwendigkeit von dessen Auswertung insbesondere im EDV-Bereich von Bedeutung sein wird.

Die Kündigung des Direktor-Stellvertreters bedarf analog zur Bestellung der Zustimmung durch den BMF.

Die Verschwiegenheitspflicht der privatrechtlichen Angestellten ist gesondert zu verankern, da die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG nur die Organe der BWA (Direktor, Beirat) bindet. Die BWA ist jedoch Behörde im funktionellen Sinn, die ausdrückliche Anordnung der Geltung des Bankgeheimnisses hat insofern eher klarstellenden Charakter. Unberührt bleiben gesetzliche Pflichten zur Auskunftserteilung, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit von Auskunftsbehörden im EWR gemäß § 30. Die Verschwiegenheit wird ergänzt durch die Datenschutzregelung des § 30 und das in dessen Abs. 3 festgelegte Verbot der Verwertung von Aufsichtsinformationen in Finanzstrafverfahren.

Zu § 6:

Die Pflicht der BWA zur Rechnungslegung entspricht dem RLG.

Zu § 7:

Die Kostentragung durch jene, die der Aufsicht durch die BWA unterliegen, entspricht der internationalen Praxis (vgl. Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel in Deutschland, für das ein ganz ähnlicher Kostenbeitragsschlüssel vorgesehen ist), es gibt jedoch auch das österreichische Beispiel der Ver­sicherungsaufsicht, deren Kosten ebenfalls zu 90% von den Beaufsichtigten getragen werden. Dies bringt für die Kostenpflichtigen jedoch nicht nur Belastungen, sondern auch Vorteile; so wird durch die vermehrte Markttransparenz und die wirksamere Bekämpfung von Insiderhandlungen insbesondere das Vertrauen in den österreichischen Finanzmarkt gestärkt, was sich auf die Geschäfte der betroffenen Unternehmen mit in- und ausländischer Kundschaft positiv auswirken sollte. Am Finanzplatz Deutschland wird dieser Effekt mit dem Begriff ,,aufsichtsinduzierte Mehrumsätze“ umschrieben, für die wegen der kurzen Bestandsdauer des BAWe zwar noch keine Zahlen bekannt sind; seitens der dortigen Beitragspflichtigen werden jedoch derartige Mehrumsätze jedenfalls erwartet. Diese Erwartung sowie die Tatsache, daß die Beiträge der einzelnen Kostenpflichtigen als relativ gering empfunden werden, hat in Deutschland Widerstände gegen die Kostentragung vermieden.

Die Anordnung, wonach die Kostentragung nach dem Verursacherprinzip zu erfolgen hat, stellt grundsätzlich auf die tatsächlichen anfallenden Aufsichtskosten, eingeschlossen die Errichtungs- und sonstigen Sachkosten, ab. In der Aufteilung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 findet das Verursacherprinzip seine zahlenmäßige Entsprechung, wobei auch Komponenten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Eingang finden (es ist zwar eine relativ hohe Anzahl von zu beaufsichtigenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erwarten, da diese jedoch überwiegend kleine Unternehmen sind, soll die Belastung durch Aufsichtskosten diese Gruppe nicht existentiell beeinträchtigen; im Verhältnis zu den Banken erscheint diese Maßnahme wiederum durch die künftige Wettbewerbsgleichheit im Aufsichtsbereich gerechtfertigt). Insgesamt entspricht der Kostenbeitragsschlüssel, wie erwähnt, etwa jenem im deutschen WPHG, einschließlich des 10%igen Bundesanteils. Die vorgesehenen Pauschalierungen dienen der Verwaltungsökonomie und entsprechen mehrfach bewährter Praxis (BWG, VAG).

An Bemessungsgrundlagen für den Kostenbeitrag bieten sich für Banken die gemäß § 10 meldepflichtigen Umsätze in einer Relation aus Stück und Volumen an, bei Emittenten Anzahl und Volumen der emittierten bzw. im Umlauf befindlichen Wertpapiere. Da für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage einerseits statistische Erhebungen und Berechnungen erforderlich sind, und andererseits die Bemessungsgrundlage ausreichend flexibel sein muß, um der tatsächlichen Praxis – insbesondere nach Inkrafttreten der neuen Meldebestimmungen – angepaßt werden zu können, wurde hierfür eine Verordnungsermächtigung vorgesehen.

Zu § 8:

Die Ressortverantwortlichkeit des BMF muß neben dem Weisungsrecht auch in der Rechenschafts- und Auskunftspflicht der BWA Ausdruck finden. Dies betrifft insbesondere die Wahrnehmung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben der BWA, während dem Beirat gemäß § 5 auschließlich Einblick in die finanzielle Gebarung zusteht. Dieses System sichert die Unabhängigkeit von den Beaufsichtigten. Vervollständigt wird das Kontrollsystem durch die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes; in diesem Zusammenhang ist auch die Einrichtung der Innenrevision zu sehen, eine solche Einrichtung wird vom Rechnungshof regelmäßig für die seiner Prüfung unterworfenen Institutionen verlangt.

Zu § 9:

Z 1:

Entspricht Art. 2 Abs. 2a der RL 93/22/EWG.

Z 2:

Entspricht Art. 2 Abs. 2f der RL 93/22/EWG.

Z 3:

Entspricht Art. 2 Abs. 2c der RL 93/22/EWG.

Z 4:

Entspricht Art. 2 Abs. 2f der RL 93/22/EWG.

Z 5:

Entspricht Art. 2 Abs. 2g der RL 93/22/EWG.

Z 6:

Entspricht Art. 2 Abs. 2h der RL 93/22/EWG.

Z 7:

Entspricht § 3 Abs. 3 Z 3 BWG; zwar erbringen gemeinnützige Bauvereinigungen keine Wertpapierdienstleistungen, die Regelung ist jedoch im Hinblick auf Anhang A 2 der RL 93/22/EWG zweckmäßig.

Z 8:

Entspricht § 3 Abs. 3 Z 4 BWG, siehe im übrigen zu Z 7.

Zu § 10:

Setzt Art. 20 der RL 93/22/EWG um.

Abs. 1:

Als meldepflichtig sollen alle Institute erfaßt werden, die Wertpapierdienstleistungen erbringen können, dies sind in Österreich auf Grund des weitgefaßten Bankgeschäftskatalogs gemäß § 1 Abs. 1 BWG hauptsächlich Kreditinstitute. Erfaßt sind aber auch Geschäfte von Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten; dies ist zwar von der RL nicht zwingend vorgeschrieben (Betonung des Herkunftlandprinzips), doch ist einerseits der Gesamtüberblick über den österreichischen Markt wünschenswert und wäre andererseits der Verzicht auf diese Meldungen ein Rückschritt gegenüber dem derzeitigen Meldeumfang, soweit Ge- schäfte mit an der Wiener Börse notierten Wertpapieren betroffen sind.

Zu Abs. 2:

Die meldepflichtigen Instrumente ergeben sich weitgehend aus Art. 20 Abs. 1 lit. b der RL 93/22/EWG. Zusätzlich sind Derivate auf Aktienindices laut Z 3 und 4 meldepflichtig, wie dies auch in Deutschland der Fall ist, da es sich um insiderrelevante Papiere handelt. In diesem Sinne sind auch von Schuldverschreibungen abgeleitete standardisierte Instrumente meldepflichtig, was jedoch in Z 2 nicht gesondert angeführt werden muß, da solche Derivate von den ,,gleichwertigen Instrumenten“ erfaßt sind.

Entscheidend ist stets die Zulassung zum geregelten Markt (Börse) eines Mitgliedstaates, nicht jedoch, ob das Geschäft in einem geregelten Markt abgeschlossen wurde. Damit soll eine generelle Erfassung aller Transaktionen mit an einer EWR-Börse zugelassenen Instrumenten möglich sein. Eine Zuordnung der einzelnen Wertpapierarten zu den meldepflichtigen Kategorien kann einer gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung vorbehalten bleiben, da die Meldepflicht grundsätzlich feststeht.

Hinsichtlich der meldepflichtigen Geschäftsarten sollen wie in Deutschland neben den An- und Verkaufsgeschäften auch unechte Pensionsgeschäfte erfaßt sein, da hier Insidertransaktionen möglich sind.

Zu Abs. 3:

Die Meldedaten ergeben sich aus Art. 20 Abs. 1 der RL 93/22/EWG.

Zu Z 7:

Besonders für Insideruntersuchungen ist die Unterscheidung in Kunden- und Eigengeschäft erforderlich, dies sieht auch das deutsche WPHG vor. In Österreich besteht jedoch die Besonderheit, daß auch Kundengeschäfte meist in der Form ausgeführt werden, daß die Aufträge als Kommissionsgeschäft (Ausführung im eigenen Namen auf fremde Rechnung) entweder durch Selbsteintritt der Bank (gegen Nostro-Bestand) oder Weiterleitung an die Börse, oder Ausgleich mit anderen Aufträgen ausgeführt werden. Auch Mischformen finden statt, zB in erster Stufe der interne Ausgleich mit anderen Kundenaufträgen, die sogenannte ,,Spitze“ wird dann als Auftrag an die Börse gegeben; rechtlich liegt jedoch immer ein Kommissionsgeschäft vor. Die Unterscheidung in Eigen- und Kundengeschäft ist daher nicht ausreichend bzw. unklar, weil auch dann, wenn es sich in wirtschaftlicher Hinsicht um ein Geschäft im Kundenauftrag handelt, in der Regel eine Eigengeschäftskomponente wegen des Kommissionsgeschäfts vorhanden ist. Als Eigengeschäfte wären in diesem Sinn lediglich solche anzusehen, die der Meldepflichtige auch auf eigene Rechnung durchführt (zB um Kursgewinne im Eigenbestand zu realisieren, Umschichtungen im Anlagevermögen vorzunehmen usw.). Die regelmäßige Kennzeichnung der Eigen- und Kunden-(Kommissions-)geschäfte verbessert einerseits wesentlich die Möglichkeit der Auffindung von Insidergeschäften durch die Aufsicht, andererseits wird der Verwaltungsaufwand der Meldepflichtigen dadurch vermindert, weil in der Regel aufwendige Nachforschungen im Einzelfall entbehrlich sein werden.

Zu Abs. 4:

Zu Inhalt und Durchführung der Meldeverpflichtung besteht schon derzeit eine Expertengruppe, in der mit Praktikern der künftig meldepflichtigen Kreditinstitute möglichst frühzeitig Vorarbeiten für die möglichen Verordnungsinhalte abgestimmt werden. Zum Teil sind Ergebnisse dieser Expertengruppe bereits in der Ausgestaltung der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 berücksichtigt, um eine möglichst praxisgerechte Gestaltung der Meldepflichten zu erzielen (zB Bestandaufnahme der Wertpapierarten und Zuordnung zu den meldepflichtigen Kategorien).

Verordnungen gemäß Z 1 bis 4 sollen die technisch und wirtschaftlich zweckmäßigste Meldeart ermöglichen, dabei muß eine gewisse Einheitlichkeit vorgeschrieben werden können, sonst wäre die Bestimmung nicht vollziehbar. (Vgl. auch § 79 Abs. 2 BWG, wonach ebenfalls EDV-Standardmeldungen in bestimmter Form vorgeschrieben werden können.) Der Verweis auf die §§ 13 und 19 DSG stellt klar, daß das Verfahren bei der Auftragserteilung zur Dienstleistung sowie die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Dienstleisters nach diesen Bestimmungen zu beachten sind.

Z 5 entspricht Art. 20 Abs. 2 der RL 93/22/EWG und dient zur Vermeidung von Mehrfachmeldeverpflichtungen; die meisten Mitgliedstaaten dürften von dieser Ermächtigung Gebrauch machen.

Z 6 entspricht Art. 20 Abs. 1 letzter Unterabsatz der RL 93/22/EWG.

Abs. 5:

Ausnahmen von der Meldepflicht umfassen einerseits Transaktionen, die schon bei anderen Meldepflichtigen (Depotbank) erfaßt sind, andererseits entspricht die Ausnahme für währungspolitische Transaktionen Art. 2 Abs. 2 lit. f der RL 93/22/EWG. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nicht meldepflichtig, da sie keine meldepflichtigen Geschäfte tätigen dürfen, jedoch haben sie der BWA bei Bedarf Auskünfte über ihre Dienstleistungen zu erteilen (zB Transaktionen im Rahmen einer Vollmacht).

Abs. 6:

Die im § 73 Abs. 5 BWG für Kreditinstitute geregelte Meldepflicht wird hier für alle meldepflichtigen Institute festgelegt. Die Auskunfterteilung an die Kommission entspricht Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 93/6/EWG.

Zu den §§ 11 bis 18:

Die §§ 11 ff enthalten eine gesetzliche Konkretisierung von Schutz- und Aufklärungspflichten. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu einer zivilrechtlichen Haftung führen.

Zu § 11:

Enthält den Kreis der Institute, die die Wohlverhaltensregeln anzuwenden haben und definiert diejenigen Dienstleistungen, für die diese gelten. Zu beachten ist, daß der Kreis der Unternehmen, die den Wohlverhaltensregeln unterliegen, einerseits auch Kreditinstitute umfaßt, andererseits aus Gründen des Anlegerschutzes und der Wettbewerbsgleichheit auch solche Unternehmen, die an sich keiner Konzessions- oder Aufsichtspflicht unterliegen, wie zB ausschließliche Anbieter von Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder von Warenderivaten.

Die Wohlverhaltensregeln gelten auch bei grenzüberschreitend vom Ausland erbrachten Dienstleistungen; die diesbezügliche Abgrenzung im Abs. 3 entspricht grundsätzlich § 31 Abs. 3 WPHG, es wird jedoch im Unterschied zum WPHG nicht auf die Ansässigkeit des Kunden abgestellt, um eine einheitliche Rechtsanwendung in Österreich sicherzustellen.

Zu § 12:

Die Absätze 1 und 2 statuieren ein grundsätzliches Verbot für den Strukturvertrieb bestimmter Finanzprodukte im Wege des Haustürgeschäfts (verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert).

Abs. 2 normiert ein Rücktrittsrecht beim Erwerb von Produkten des sog. grauen Kapitalmarktes, unabhängig davon, ob der Verbraucher für Geschäftsabschlußzwecke zum Besuch bei sich zu Hause eingeladen hat oder nicht. Das Rücktrittsrecht umfaßt auch Anteile an Kapitalanlagefonds, wobei die diesbezügliche bisherige Regelung des § 43 Abs. 2 Investmentfondsgesetz entfallen kann; inhaltlich unterscheidet sich die gegenständliche Regelung vom bisherigen § 43 Abs. 2 InvFG dadurch, daß künftig nur noch Verbraucher geschützt sein sollen; die alte Regelung resultierte aus einer – insofern überschießenden – Anlaßgesetzgebung (IOS), die auch juristischen Personen das Rücktrittsrecht einräumte.

Abs. 3 verbietet die Telefonwerbung bei Nichtkunden. Erlaubt ist allerdings auch die Bewerbung eines Kunden mit Produkten einer Produktgattung, die dieser noch nicht hat, also zB die Bewerbung eines Gehaltskontoinhabers mit Kapitalanlagefondsanteilen.

Zu § 13:

§ 13 hat § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes zum Vorbild. Insbesondere in Z 3 und 4 wird eine Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung festgeschrieben. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung wird sich jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefaßten Anlageobjekt ergeben.

Z 1:

Art. 11 zweiter und dritter Gedankenstrich der RL 93/22/EWG

Z 2:

Art. 10 fünfter Gedankenstrich und Art. 11 sechster Gedankenstrich der RL 93/22/EWG.

Z 3:

Art. 11 vierter Gedankenstrich der RL 93/22/EWG.

Z 4:

Art. 11 fünfter Gedankenstrich der RL 93/22/EWG.

Zur gem. Z 2 und 4 gebotenen Wahrung der Kundeninteressen versteht sich, daß diese nur soweit gewahrt werden können, als sie im Zeitpunkt der Auftragserteilung erkennbar sind.

Zu § 14:

§ 14 hat § 32 Abs. 1 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes zum Vorbild. Den Unternehmen werden zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung der Vorrangigkeit des Kundeninteresses besondere Verhaltenspflichten auferlegt.

Z 1:

Art. 11 erster Gedankenstrich der RL 93/22/EWG.

Z 2 und 3:

kein RL-Erfordernis, aber deutsches Vorbild.

Zu § 15:

Die gegenständliche Bestimmung bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung des Rechtsträgers für leichte Fahrlässigkeit soll nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden können, sondern nur dann, wenn eine solche Ausschlußvereinbarung vom Verbraucher in einem von ihm zu unterfertigenden Vertragswerk durch eine graphische Hervorhebung auch bei nur flüchtigem Überlesen zur Kenntnis genommen werden kann.

Eine Änderung der Rechtsgrundlagen des Schadenersatzrechtes tritt ansonsten durch § 15 nicht ein; insbesondere bleiben die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes unberührt. Eine unmittel­bare zivilrechtliche Haftung eines Angestellten kommt daher nur dann in Frage, wenn er ein persönliches Bereicherungsdelikt gemäß § 14 Z 2 oder 3 begangen hat.

Zu § 16:

§ 16 hat § 33 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes zum Vorbild.

Z 1 bis 3:

Art. 10 zweiter Gedankenstrich der RL 93/22/EWG.

Zu § 17:

§ 17 hat § 34 Abs. 1 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes zum Vorbild.

Abs. 1 und 2:

Art. 10 vierter Gedankenstrich der RL 93/22/EWG. Hiedurch wird eine Verpflichtung des Unternehmers festgeschrieben, das Geschäft mit dem Kunden zu dokumentieren. Die Aufzeichnungspflichten dienen der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln.

Abs. 3:

Diese über die Richtlinie 93/22/EWG hinausgehende Regelung wurde im Interesse der Konsumenten geschaffen. Jedenfalls auszuhändigen ist die Vertragserklärung, auf Wunsch erhält der Kunde den Prospekt; eine vergleichbare Regelung findet sich in § 6 Abs. 4 InvFG 1993. Auf das Vorhandensein eines Prospektes wäre im Rahmen der bestmöglichen Interessenswahrung hinzuweisen (vgl. auch § 75 Abs. 2 Z 5 VAG). Weiters ist auf Wunsch die Aufzeichnung über Name/Identifikation des Angestellten und Zeitpunkt der Auftragserfüllung auszuhändigen.

Zu § 18:

Art. 10 erster Gedankenstrich der RL 93/22/EWG.

Zu § 19:

Es sollen auch solche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren, die bisher keine Bankgeschäfte waren, und deren Erbringer daher bisher nicht beaufsichtigt wurden, nunmehr beaufsichtigt werden, und zwar aus drei Gründen:

Erstens hat sich in der Praxis ein gewisser Graubereich bei der Abgrenzung zwischen konzessionspflichtigen Tätigkeiten nach dem BWG und auf Grund der GewO ausgeübten Tätigkeiten ergeben; wenngleich überwiegend die gesetzliche Abgrenzung eingehalten wurde, so bestand doch eine gewisse Rechtsunsicherheit, welche Tätigkeiten auf Grund der GewO ausgeübt werden dürfen, und konnte dies bisher – mangels Aufsicht – de facto auch nicht vollständig überblickt werden.

Zweitens handelt es sich bei Vermögensberatung, Vermögensverwaltung und Vermittlung von Wertpapiergeschäften um Dienstleistungen, die auch von Kreditinstituten erbracht werden. Es soll einerseits durch die gleichmäßige Anwendung von Wohlverhaltensregeln den Anlegern ein einheitliches Schutzniveau geboten werden, und andererseits auch die Wettbewerbsgleichheit unter den Anbietern dieser Dienstleistungen hergestellt werden.

Drittens handelt es sich bei den genannten Dienstleistungen gemäß Anhang zur RL 93/22/EWG um solche, die von staatlichen Behörden beaufsichtigt werden müssen, die jedoch im Bankgeschäftskatalog noch nicht vollständig erfaßt sind. Da bei den Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG die Kunden Eigentum (und mit Ausnahme der diskretionären Vermögensverwaltung auch die alleinige Verfügungsgewalt über) an ihrem Vermögen behalten, kann mit geringeren Aufsichtsanforderungen als bei Kreditinstituten das Auslangen gefunden werden; siehe hierzu auch zu §§ 20 und 22.

Zusammengefaßt fallen nunmehr folgende Dienstleistungen unter die Konzessionspflicht im Zuständigkeitsbereich der BWA:

Das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG, beinhaltend

         –   Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen,

         –   Portefeuilleverwaltung mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden,

         –   Vermittlung von Geschäften mit Wertpapieren und verwandten Instrumenten.

Abs. 3 ist § 4 Abs. 2 BWG nachgebildet.

Zu § 20:

Die Abgrenzung zwischen Kreditinstituten, die zur Gänze dem BWG unterliegen, und sonstigen Anbietern von Wertpapierdienstleistungen wurde nun in der Weise vorgenommen, daß alle jene Wertpapierdienstleistungen einer Bankkonzession bedürfen, bei denen die Anbieter durch das Halten von Geld oder Wertpapieren von Kunden deren Schuldner werden können (Abs. 1 Z 4). Diese Tätigkeiten erfordern eine intensivere Aufsicht, insbesondere die Anwendung von Solvenzregeln gemäß der RL 93/6/EWG. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bedürfen künftig ebenfalls einer Konzession und werden beaufsichtigt, es sind jedoch aus Gründen des Anlegerschutzes geringere Anforderungen nötig; auch soll bisher bestehenden Vermögensberatern und Vermögensverwaltern die Ausübung ihrer Tätigkeit weiterhin ermöglicht werden.

Die Konzessionsvoraussetzungen sind jenen des § 5 Abs. 1 BWG ähnlich.

Abs. 2 differenziert hinsichtlich des erforderlichen Anfangskapitals nach der Art der ausgeübten Tätigkeit:

Für bloße Vermittlungs- und Beratungstätigkeit gemäß Z 1 sind 650 000 S ausreichend; vgl. 50 000 ECU gemäß Art. 3 Abs. 2 der RL 93/6/EWG.

Hingegen verlangt Art. 3 Abs. 1 für die Portefeuilleverwaltung 125 000 ECU, was zirka 1 750 000 S entspricht.

Zu § 21:

Aus Gründen des Anlegerschutzes und der Wettbewerbsgleichheit sowie im Interesse eines integren Finanzsektors sollen Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig bestimmte BWG-Bestimmungen einhalten müssen und unterliegen diesbezüglich der Aufsicht der BWA:

Beendigung der Konzession, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, Eigentümerkontrolle, Geldwäscherei, Anzeigepflichten.

Eine diesbezügliche Beaufsichtigung ist auch von der RL 93/22/EWG vorgeschrieben. Aufsichtsbehörde ist die BWA; für Verwaltungsstrafen wegen Verletzung dieser BWG-Bestimmungen ist hingegen gemäß § 27 Abs. 6 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, da diese die entsprechenden Strafverfahren auch für Kreditinstitute durchzuführen hat.

Im übrigen wurden in den §§ 22 ff eigene vom BWG abweichende Aufsichtsbestimmungen geschaffen, die jedoch die gleichen Regelungszwecke verfolgen wie die entsprechenden BWG-Bestimmungen für Kreditinstitute.

Zu § 22:

Wie bereits zu § 19 ausgeführt, bedarf es bei Dienstleistungen, die das Halten von Geldern oder Wertpapieren von Kunden umschließen, nicht der Anwendung der RL 93/6/EWG. Auch sind bei einem reinen Dienstleistungsbetrieb die Eigenmittelvorschriften des BWG, die grundsätzlich auf Unterlegung von Aktivposten und Eventualverbindlichkeiten mit Eigenmitteln abgestellt sind, nicht adäquat. Daher wurde ein spezifisches Eigenkapitalerfordernis geschaffen, das sich an den Betriebskosten orientiert. Damit werden einerseits die Kosten des laufenden Betriebs sichergestellt, andererseits wird das Unternehmen zur Führung einer entsprechenden Kostenrechnung verhalten. Diese Regelung ist wirtschaftlich sinnvoll und stellt auch aus der Sicht der Fortführung eingesessener Betriebe keine unbillige Belastung dar.

Zu § 23:

Der Jahresabschluß eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gibt Aufschluß über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und über Art und Umfang der vom ihm getätigten Geschäfte. Da der Jahresabschluß der Aufsicht in standardisierter Form zur Verfügung stehen muß, wird die Jahresabschlußgliederung des BWG herangezogen, ebenso die wesentlichen Bewertungsvorschriften des BWG. Die Prüfung der Richtigkeit der Angaben zum Jahresabschluß durch den Abschlußprüfer gibt zusätzlich die Möglichkeit, auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen; hierüber ist für die Aufsicht ein eigener Bericht zu erstellen, der eine dem bankaufsichtlichen Prüfungsbericht des BWG entsprechende Funktion erfüllt und somit erforderlichenfalls zum Ausgangspunkt aufsichtsbehördlicher Maßnahmen werden kann (vgl. § 24). Im Interesse der Anleger bzw. des anlagesuchenden Publikums sind die Jahresabschlüsse auch zu veröffentlichen.

Zu § 24:

Die Aufsicht durch die BWA erfaßt alle Anbieter von Wertpapierdienstleistungen, somit auch Kreditinstitute hinsichtlich der Meldepflichten und Wohlverhaltensregeln (§§ 10 bis 18), sowie die Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich ihrer besonderen Konzessionsvoraussetzungen und Ordnungsnormen (§§ 19 bis 23).

Die Aufsichtsbestimmung ist weitgehend den entsprechenden Regelungen des BWG (§§ 70 und 71) nachgebildet; Abs. 5, der die Prüfung durch ersuchte Behörden des Aufnahmemitgliedstaates regelt, entspricht Art. 24 Abs. 2 der RL 93/22/EWG; eine entsprechende Regelung hinsichtlich Zweigstellen von Kreditinstituten ist im BWG bereits vorgesehen.

Zu § 25:

Stellt die Umsetzung von Art. 16 der RL 93/22/EWG dar, soweit die österreichischen geregelten Märkte (amtlicher Handel, einschließlich ÖTOB, und geregelter Freiverkehr) betroffen sind.

Darüber hinaus soll die BWA als nationale Auskunftsstelle über die geregelten Märkte in den Mitgliedstaaten fungieren; dies ist deshalb wichtig, weil die Frage, ob ein bestimmtes Wertpapier an einem geregelten Markt zugelassen ist, insbesondere in Fragen der Eigenmittelunterlegung gemäß der RL 93/6/EWG (§§ 22 ff BWG) entscheidend ist. Da somit wiederholte Einzelanfragen an die Kommission oder die jeweiligen Märkte seitens der Kreditinstitute nicht erforderlich sind, stellt dies eine Servicefunktion für die Kreditwirtschaft dar. Ein berechtigtes Interesse wird jedenfalls den Kreditinstituten und deren Bankprüfern und rechtsfreundlichen Vertretern zukommen.

Zu § 26:

Abs. 1 entspricht § 98 Abs. 1 BWG.

Abs. 2 entspricht § 100 BWG.

Zu § 27:

Generell muß die Einhaltung der Meldepflichten, Wohlverhaltensregeln und Ordnungsnormen auch durch Sanktionen sichergestellt werden können, die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 24 bleibt hiervon unberührt.

Zu Abs. 6:

Für Verwaltungsstrafen wegen Verletzung der gemäß § 21 für Wertpapierdienstleisutngsunter­nehmen geltenden BWG-Bestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, da diese die entsprechenden Strafverfahren auch für Kreditinstitute durchzuführen hat.

Zu § 28:

Mit Abs. 1 wird die BWA als Verwaltungsstrafbehörde für Tatbestände gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 eingesetzt, wobei Berufung an den UVS möglich ist (ergibt sich aus Art. IV). Abs. 2 bedeutet, daß gegen Bescheide der BWA im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nur Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich sind.

Zu § 29:

Abs. 1 regelt die Amtshilfe allgemein und bezeichnet jene Behörden, mit denen eine regelmäßige Zusammenarbeit zu erwarten ist. Abs. 2 wurde nach dem Vorbild von § 13 Smogalarmgesetz (BGBl. Nr. 38/1989) gestaltet; die Mitwirkung der Sicherheitsbehörden kann bei einzelnen Aufsichtsmaßnahmen (zB Durchsetzung des Zutrittsrechts gemäß § 22 in Verbindung mit § 71 BWG) erforderlich sein.

Zu § 30:

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit der BWA wird in technischer Hinsicht angesichts des umfangreichen Meldewesens, insbes. gemäß § 10, bei der Datenspeicherung und -verarbeitung liegen müssen. Hierbei ist eine Zusammenarbeit mit anderen innerstaatlichen Behörden verwandter Aufgabenbereiche erforderlich (vgl. auch Amtshilfe), was ohne die Übermittlung von Daten nicht möglich wäre.

Abs. 2 entspricht hinsichtlich des Informationsflusses zwischen der BWA und anderen europäischen Aufsichtsbehörden dem Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der RL 93/22/EWG in der Fassung der Post-BCCI-RL. Weiters wird die Verwendung der übermittelten Informationen auf die in der Richtlinie geregelten Aufsichtszwecke eingeschränkt. Die Zustimmung der Behörde, die die Information erteilt hat, entspricht Art. 25 Abs. 5a ISD in der Fassung des Art. 4 Abs. 2 der Post-BCCI-RL.

Abs. 3 wurde nach dem Vorbild von § 41 Abs. 6 BWG als Beweisverwertungsverbot aufgenommen; damit soll einerseits soweit als möglich dem Vertrauensschutz der Kunden Rechnung getragen werden, andererseits soll die ausnahmslose Funktionsfähigkeit des Meldewesens gemäß § 9 unterstützt werden.

Zu § 31:

Da Bundesaufgaben vollzogen werden, ist die abgabenrechtliche Sonderstellung gerechtfertigt und liegt auch im Interesse der Kostenbeitragspflichtigen. Die Formulierung entspricht § 31 des AMA-Gesetzes.

Zu § 32:

Z 1 und 2:

Damit die BWA mit Inkrafttreten des Gesetzes ihre Tätigkeit aufnehmen kann, sind organisatorische Vorarbeiten schon vor diesem Zeitpunkt erforderlich, insbesondere die Einrichtung der BWA und ihrer Leitung.

Z 3 bis 7:

Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auf Grund der GewO bisher eine Reihe von bisher konzessionspflichtigen Tätigkeiten durch Vermögensberater und Vermögensverwalter ausgeübt wurden. Be­stehenden Unternehmen soll daher ausreichend Zeit gegeben werden, sich an die neuen Konzessionserfordernisse anzupassen. Die Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist bis zum 31. Dezember1998, das Vier-Augen-Prinzip ab dem 1. Jänner 1999 sowie das Eigenkapital von bestehenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1999 vorzusehen, sie müssen jedoch rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraums eine Konzession gemäß § 18 unter Nachweis der Voraussetzungen erbringen.

Keine Übergangsfrist ist hingegen im Interesse des Anlegerschutzes für die übrigen Konzessionsvoraussetzungen, wie fachliche und persönliche Qualifikation der Geschäftsleiter, sowie für die Wohlverhaltensregeln vorgesehen.

Zu Artikel II – Änderung des Bankwesengesetzes

91. Zum Inhaltsverzeichnis

Notwendige Adaptierung.

92. Zu § 1 Abs. 1 Z 7:

Siehe Anhang Abschnitt A Z 1 und 2, Abschnitt B der RL 93/22/EWG. Soweit die lit. c betroffen ist, wurde nur eine technische Adaptierung zur Anpassung an die RL 93/22/EWG vorgenommen.

Die Abgrenzung, daß der Handel, soweit er für das Privatvermögen erfolgt, kein Bankgeschäft ist, erfolgt zur Klarstellung bzw. zur Herstellung einer größeren Rechtssicherheit im vorliegenden Bereich. Der Ausdruck ,,Privatvermögen“ ist im Sinne des Einkommensteuerrechtes zu verstehen. Beispielhaft angeführt sei, daß derjenige, der für sein privates Wertpapierdepot über ein Kreditinstitut an der Börse ,,spekuliert“, hiefür keine Bankkonzession benötigt.

93. Zu § 1 Abs. 1 Z 11:

Siehe Anhang Abschnitt A Z 4 der RL 93/22/EWG; technische Adaptierung.

94. Zu § 1 Abs. 1 Z 13 und 14:

Technische Änderung (einheitliche Zitierweise)

95. Zu § 1 Abs. 1 Z 19:

Entspricht hinsichtlich lit. a und b dem Anhang Abschnitt A Z 3 der RL 93/22/EWG. Der Unterschied des Begriffes ,,Verwaltung“ zwischen Z 5 und Z 19 liegt darin begründet, daß gemäß Z 5 (einzelne) Wertpapiere, gemäß Z 19 aber ein bei einem Kreditinstitut auf Depot liegendes Vermögen verwaltet wird, jedoch nicht die einzelnen Wertpapiere wie dies beispielsweise beim Bezug von Dividenden durch die Depotbank der Fall ist. Eine der in Abschnitt A des Anhangs aufgezählten Tätigkeiten findet sich bei der Umsetzung nicht wörtlich wieder, und zwar die Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Rechnung von Anlegern; dies liegt darin begründet, daß es sich entweder um ein Kommissionsgeschäft handelt, und damit um ein Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, oder um ein reines Vermittlungsgeschäft, das mit § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c erfaßt wird. Im Rahmen der Z 19 kann somit keine Konzession für Dienstleistungen erteilt werden, die das Halten von Geld oder Instrumenten von Kunden beinhalten.

96. Zum Entfall von § 1 Abs. 2 Z 4:

Angesichts der Einfügung von § 1 Abs. 1 Z 19 muß das – deckungsgleiche – Gewerbe der Portfolioberatung bei den Finanzinstitutsgeschäften entfallen.

97. Zu § 1 Abs. 3:

Für die Erteilung der Bewilligung der in § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Geschäfte wird künftig die BWA zuständig sein. Um einerseits bereits bestehenden Kreditinstituten rechtliche Sicherheit zu gewähren und andererseits ein doppeltes Konzessionsverfahren zu vermeiden, wurde die vorliegende Bestimmung geschaffen.

98. Zu § 2 Z 6 und 7:

Art. 1 Z 6 und 7 der RL 93/22/EWG

99. Zu § 2 Z 9:

Art. 1 Z 9 der RL 93/22/EWG; technische Adaptierung.

100. Zu § 2 Z 16:

Art. 1 Z 8 der RL 93/22/EWG; technische Adaptierung.

101. Zu § 2 Z 18:

Der neugefaßte § 2 Z 18 übernimmt die Änderung der Definition der Staaten der Zone A gemäß Solvabilitäts-Richtlinie, die mit der Richtlinie 95/15/EG der Kommission erfolgt ist. Aus bankaufsichtlicher Sicht ist es wichtig, die Kreditwürdigkeit aller Staaten, die der Zone A angehören, trotz der Erweiterung des Kreises der Vollmitgliedstaaten der OECD zu wahren. Es wurde daher ein zusätzliches Kriterium für die Zugehörigkeit zur Zone A festgelegt, wonach ein Land, das

         –   seine Auslandsschulden umgeschuldet hat oder

         –   eine Umschuldung bei den hiefür geschaffenen Einrichtungen (,,Pariser Club“ für öffentliche Schulden, ,,Londoner Club“ für Schulden privater Institutionen) beantragt hat,

für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Umschuldungsvereinbarung bzw. ab beantragter Umschuldung – sofern noch keine Vereinbarung vorliegt – nicht der Zone A angehört.

102. Zu § 2 Z 23 lit. a:

Notwendige Ergänzung.

103. Zu § 2 Z 25 und 26:

Z 25:

Die Definition entspricht Art. 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/30/EWG und Art. 7 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/6/EWG. Die Definition der Finanz-Holdinggesellschaft wird durch die Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG insoweit beeinflußt, als die nachgeordneten Institute um Wertpapierfirmen erweitert werden.

Z 26:

Die Definition des gemischten Unternehmens entspricht Art. 7 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/6/EWG. Ein gemischtes Unternehmen liegt nunmehr auch dann vor, wenn eines der Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist.

104. Zu § 2 Z 28 bis 52:

Z 28:

Art 2 Abs. 1 der RL 95/26/EG.

Z 29:

Art 1 Z 1 der RL 93/22/EWG.

Z 30:

Die Definition der Wertpapierfirma entspricht Art. 2 Z 2 der Richtlinie 93/6/EWG. Es sind grundsätzlich vier Kategorien von Wertpapierfirmen zu unterscheiden:

         –   Konzessionierte österreichische Kreditinstitute, die ,,Wertpapiergeschäfte“ innerhalb des Kataloges der Bankgeschäfte des § 1 Abs. 1 betreiben,

         –   Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 19 WAG),

         –   anerkannte Wertpapierfirmen (Z 31) und

         –   Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Wertpapiergeschäfte innerhalb des Kataloges der Bankgeschäfte des § 1 Abs. 1 betreiben; hierunter fallen Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten und in Drittstaaten, die Wertpapiergeschäfte betreiben, jedoch nicht als ,,anerkannte Wertpapierfirma“ gelten.

Z 31:

Die Definition der anerkannten Wertpapierfirma setzt Art. 2 Z 4 der Richtlinie 93/6/EWG um. Die Staaten USA, Kanada, Japan und die Schweiz sind im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten, ohne gleichzeitig Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes zu sein.

Der Basler Ausschuß für Bankenaufsicht hat seine Empfehlung zur Eigenmittelunterlegung der Kreditrisiken um die Unterlegungspflicht der sogenannten Marktrisiken erweitert. Obgleich der Ausschuß nur Empfehlungen abgibt, besitzt er faktische Gesetzgebungskompetenz, da seine Empfehlungen von den in ihm vertretenen Staaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Z 32:

5

Eine Definition der ,,anerkannten Börse“ ist aus der Umsetzungspflicht des Art. 2 Z 9 der Richtlinie 93/6/EWG geboten. In Art. 2 Z 9 der Richtlinie 93/6/EWG werden Wertpapierfirmen, anerkannte Wertpapierfirmen dritter Länder sowie anerkannte Clearingstellen und Börsen in der Risikogewichtung den Kreditinstituten der Zone A gleichgestellt. Dies ist für die Gewichtung dieser Institute und Institutionen bei der Eigenmittelunterlegung des Kreditrisikos von Bedeutung. Die Österreichische Termin- und Optionenbörse (ÖTOB) gilt als Abwicklungsstelle der Wiener Börse für den Handel in derivativen         Finanzprodukten und ist damit Teil des geregelten Marktes im Sinne des Art. 16 der Wertpapierdienstleistungs-RL 93/22/EWG.

Z 33:

Die Definition der anerkannten Clearingstelle ist aus der Umsetzungspflicht des Art. 2 Z 9 der Richtlinie 93/6/EWG geboten.

Z 34:

Es wird Art. 2 Z 5 der Richtlinie 93/6/EWG (Definition der Finanzinstrumente) umgesetzt, wobei die Richtlinie auf die in Abschnitt B des Anhanges zur Wertpapierdienstleistungs-RL 93/22/EWG angeführten Instrumente verweist.

Lit. a:

Der Begriff der ,,Geldmarktinstrumente“ umfaßt den ,,titrierten Geldmarkt“ und schließt damit Bundesschatzscheine, Kassenscheine der Oesterreichischen Nationalbank, Commercial Papers, Kassenobligationen mit Geldmarktcharakter, Medium-Term-Note Programme und ähnliche verbriefte Instrumente mit ein.

Kreditinstitute können den ,,Geldmarktinstrumenten“ auch den Handel in standardisierten Instrumenten des Interbankgeschäftes (Interbank-Geldhandel) zurechnen, das bilanztechnisch nach Anlage 1 zu § 43 (Übergangsformblatt für den Jahresabschluß) in den Positionen ,,Guthaben bei Kreditinstituten“ bzw. ,,Einlagen von Kreditinstituten“ auszuweisen war. Wird dieses Wahlrecht ausgenützt, ist jedoch stetig so zu verfahren.

Lit. b:

Zu den Finanzinstrumenten zählen auch die in Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22 angeführten besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte.

Lit. c:

Die Anlage 2 zu § 22 enthält eine umfassende Auflistung der derivativen Finanzprodukte. Aus der Systematik des § 22 – Begrenzung des Kreditrisikos – sind jedoch geschriebene Optionen nicht angeführt, da der Stillhalter einer Option nicht einem Kreditrisiko, sondern dem Marktrisiko ausgesetzt ist. Insoweit war über die lit. c die Definition der Finanzinstrumente um geschriebene Optionen zu ergänzen.

Lit. d:

,,Wertpapiere“ sind die in § 1 Abs. 1 Depotgesetz angeführten ,,depotfähigen“ Wertpapiere. Anteilscheine gemäß § 5 Abs. 1 InvFG gelten ebenfalls als Wertpapiere.

Lit. e:

Mit der Erfassung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern, erfolgt die gemäß Richtlinie erforderliche Einbeziehung der ,,Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ in die Finanzinstrumente.

Z 35:

Mit der Definition des Wertpapier-Handelsbuches wird Art. 2 Z 6 der Richtlinie 93/6/EWG umgesetzt; gleichzeitig erfolgt eine Abgrenzung zu den Positionen des sogenannten ,,Bankbuches“. Für Kreditinstitute, die in einem Universalbanksystem tätig sind, bedeutet dies, daß sie ihre Geschäftstätigkeit dem ,,Bankbuch“ (,,Investment-Book“) oder dem Wertpapier-Handelsbuch (,,Trading-Book“) zuzuordnen haben. Mit der dadurch erzielten Gleichbehandlung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen hinsichtlich ihres ,,Wertpapiergeschäftes“ hält Österreich am vorherrschenden Prinzip des Universalbanksystems fest.

Die Definition des Wertpapier-Handelsbuches ist ein zentraler Ansatz der Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG, die die Grundlage schafft, welche Positionen den Regeln der Richtlinie unterliegen und welche Kreditinstitute die Richtlinienbestimmungen anzuwenden haben.

Von den Kreditinstituten sind interne Kriterien aufzustellen, wonach Positionen und Geschäfte dem ,,Bankbuch“ oder dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind. Diese Kriterien sind nach objektiven Merkmalen festzulegen und vom Kreditinstitut generell anzuwenden. Grundsätzlich ist eine einmal getroffene Zuordnung zum Wertpapier-Handelsbuch beizubehalten. Werden Umbuchungen vorgenommen, so ist dies in den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. Die Verringerung des Eigenmittelerfordernisses oder die Ausnutzung von Bewertungswahlrechten stellt keine angemessene Begründung für die Vornahme von Umwidmungen dar.

Neben der produkt- und geschäftspolitischen Definition des Wertpapier-Handelsbuches gemäß lit. a bis g kann zur Abgrenzung gegenüber dem ,,Bankbuch“ auch die organisatorische Gliederung und die operationale Ausstattung des Kreditinstitutes herangezogen werden. Das Vorhandensein eines Trading-Raumes oder die organisatorische Trennung in Trading-Abteilungen und Abteilungen des sonstigen Bankbereiches sind eindeutige Hinweise dafür, daß dieses Kreditinstitut ein Wertpapier-Handelsbuch führt.

In vielen Kreditinstituten mit organisatorischer Trennung des Bankbereiches vom Handelsbereich tritt häufig nur die Handelsabteilung nach außen hin in den Märkten als Partner auf, während die für das ,,Bankbuch“ verantwortliche Abteilung sich der Dienstleistung der Handelsabteilung bedient, und zwar in mehreren Ausprägungen:

         –   Die Handelsabteilung schließt das Geschäft direkt für das ,,Bankbuch“ ab;

         –   die Handelsabteilung schließt das Geschäft – in eventu auch mehrere Geschäfte – für das Handelsbuch ab und gibt in Form eines internen Geschäftsschlusses die Position an das ,,Bankbuch“ weiter;

         –   die Handelsabteilung schließt ein internes Geschäft mit dem ,,Bankbuch“ ab und nimmt die daraus entstehende Position in das Wertpapier-Handelsbuch; je nach Risikowirkung schließt die Handelsabteilung die Position mittels einer Markttransaktion zu einem späteren Zeitpunkt im Fall einer risikoerhöhenden Wirkung des internen Geschäftes oder öffnet eine neue Position im Falle einer risikoreduzierenden Wirkung.

Positionen aus diesen ,,internen Geschäftsschlüssen“ sind dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen.

Die Initiative für einen internen Geschäftsschluß hat jeweils vom ,,Bankbuch“ des Kreditinstitutes auszugehen. Dies ist so zu dokumentieren, daß auch eine externe Nachprüfbarkeit möglich ist. Es ist nicht erforderlich, daß Positionen im Wertpapier-Handelsbuch, die aus einem internen Geschäftsschluß stammen, durch einen identen Kontrakt am Markt ausgeglichen werden. Die Nutzung risikomindernder Effekte aus einem großen Wertpapier-Handelsbuch mit unterschiedlichen Grundpositionen zur Absicherung ist möglich. Zulässig ist es auch, daß über einen internen Geschäftsschluß eine offene Position des Wertpapier-Handelsbuches durch eine gegengleiche Nachfrage aus dem ,,Bankbuch“ geschlossen wird.

Unberücksichtigt zu lassen sind jene Geschäfte, die unter mißbräuchlicher Anwendung eines internen Geschäftsschlusses im Wertpapier-Handelsbuch ausgeglichene Positionen zu lasten offener Positionen im ,,Bankbuch“ schaffen. Mißbrauch ist zu vermuten, wenn im Wertpapier-Handelsbuch risikopolitisch eine Risikoposition angestrebt wird, zum Zwecke der Eigenmittelschonung jedoch am Tagesende durch einen internen Geschäftsschluß diese Risikoposition reduziert wird. Mit dieser Vorgehensweise ist – bei korrekter Verrechnung – der unerwünschte Effekt verbunden, daß die Ertragschance für das Wertpapier-Handelsbuch und damit die eigentliche Intention für die Risikoübernahme ebenfalls verlorengeht. Wichtiges Prüfkriterium muß daher sein, zu welchem Preis der interne Geschäftsschluß abgeschlossen wird. Ein weiteres Kriterium für das Erkennen einer mißbräuchlichen Vorgehensweise ist das Verhalten am folgenden Geschäftstag. Damit der Handel die gewünschte Risikoposition wieder herstellen kann, müßte der interne Geschäftsschluß rückgängig gemacht werden oder ein Gegengeschäft abgeschlossen werden. Wird von der internen Revision oder vom Bankprüfer regelmäßig ein derartiges Verhalten festgestellt, so ist auf Mißbrauch zu schließen.

Lit. a:

Unter dem Eigenhandel eines Kreditinstitutes versteht man jene Handelsaktivitäten, die nicht im Kundenauftrag durchgeführt werden. Die Finanzinstrumente, die Gegenstand des Eigenhandels sein können, werden in Z 34 definiert. Die Handelstätigkeit selbst umfaßt das Eingehen von Positionen

         –   zum Zweck des Wiederverkaufes, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreisen zu nutzen,

         –   um Preisschwankungen oder

         –   Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen.

Begrifflich sind somit der Wertpapierhandel selbst als auch der Handel in derivativen Finanzinstrumenten erfaßt. Dabei ist es unerheblich, ob Geschäfte deckungsgleich durch Gegengeschäfte geschlossen werden oder ob eine Risikoposition des Kreditinstitutes begründet wird. Auch Arbitragegeschäfte, die beispielsweise unterschiedliche Entwicklungen gleichartiger Instrumente auf verschiedenen Märkten nutzen, sind dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen.

Werden Wertpapiere nach den Regeln des Handelsbestandes bewertet, sind diese Wertpapiere jedenfalls dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen.

Nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind Kommissionsgeschäfte, die im Auftrag und auf Rechnung des Kunden durchgeführt werden. Dies wäre beispielsweise ein Kundenauftrag zum An- oder Verkauf von Wertpapieren über die Börse oder die Weiterleitung eines solchen Auftrages an das zuständige Zentralinstitut, das Börsemitglied ist.

Wird ein Eigenbestand an Wertpapieren gehalten, um Kundenaufträge im Wege des Selbsteintrittsrechtes des Kommissionärs zu erfüllen, so sind diese Positionen dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen.

Lit. b:

Zum Wertpapier-Handelsbuch zählen auch Finanzinstrumente, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden. Die deutsche Fassung der Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG gibt damit in einer beschreibenden Übersetzung die Tätigkeit eines Brokers an der Londoner Börse oder an einer amerikanischen Börse wider, der im Rahmen des ,,Matched Principal Broking“ tätig ist.

Lit. c:

Übernahmegarantien für Wertpapiere zählen zum Wertpapier-Handelsbuch, da die Abgabe solcher Garantien typische Geschäfte von Wertpapierfirmen sind. Die im Rahmen einer Übernahmegarantie erworbenen Wertpapiere sind dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen. Erst wenn das Kreditinstitut im Rahmen der institutsintern festgelegten Kriterien für das Wertpapier-Handelsbuch beschließt, diese Positionen dem ,,Bankbuch“ zuzuführen, ist eine Behalteabsicht anzunehmen und die Wertpapiere scheiden aus dem Wertpapier-Handelsbuch aus.

Lit. d:

Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften und aus Vorleistungen sind dann dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen, wenn das Grundgeschäft selbst Teil des Wertpapier-Handelsbuches ist.

Lit. e:

Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches werden gesondert in den Z 44 bis 47 definiert.

Lit. f:

Hierunter sind alle Positionen zu subsumieren, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten entstehen können. Demonstrativ genannt sind Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte.

Lit. g:

Auch Absicherungs- und Refinanzierungsgeschäfte für Positionen des Wertpapier-Handelsbuches sind diesem zuzurechnen, sofern ein eindeutiger Absicherungs- oder Refinanzierungszusammenhang besteht, der auch kreditinstitutsintern dokumentiert ist.

Z 36:

Die Festlegung der außerbörslichen derivativen Instrumente entspricht Art. 2 Z 10 der Richtlinie 93/6/EWG. Es werden die Geschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22 übernommen und um geschriebene Optionen auf diese Finanzgeschäfte ergänzt. Ausgenommen bleiben solche Geschäfte, die an anerkannten Börsen mit täglicher Anpassung der Einschußsätze gehandelt oder über anerkannte Clearingstellen abgewickelt werden.

Z 37:

Die Definition des geregelten Marktes entspricht Art. 2 Z 11 der Richtlinie 93/6/EWG. Gemäß Art. 16 der Wertpapierdienstleistungs-RL 93/22/EWG hat jeder Mitgliedstaat der Kommission und den Mitgliedstaaten die nationalen geregelten Märkte bekanntzugeben; das Verzeichnis der geregelten Märkte ist von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu führen. Mit Eintragung eines Marktes für Finanzinstrumente in diese Liste gilt er als geregelter Markt.

Z 38:

Z 38 definiert die qualifizierten Aktiva entsprechend Art. 2 Z 12 der Richtlinie 93/6/EWG.

Lit a:

Gemäß lit. a gelten als qualifizierte Aktiva jene Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldtiteln, die nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Z 2 mit 20% gewichtet werden können. Bei abgeleiteten Instrumenten ist auf das zugrundeliegende Wertpapier und dessen Erfassung in § 22 Abs. 3 Z 2 abzustellen. Dies gilt aber nur insoweit, als diese Wertpapiere nicht nachrangig sind.

Lit b:


Als qualifizierte Aktiva gemäß lit. b können nur solche Schuldverschreibungen erfaßt werden, die nicht bereits gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 und 2 mit 0% oder 20% zu gewichten sind.

Die Einschätzung der ausreichenden Liquidität des Marktes in den Schuldverschreibungen ist vom Kreditinstitut zu treffen. Als Kriterien können die Zulassungsbedingungen der jeweiligen anerkannten Börse hinsichtlich Mindestvolumen, die von der Börse bekanntgegebenen Umsätze und die Höhe des Emissionsvolumens herangezogen werden.

Für die Frage der Bonität des Emittenten, die für das Kreditinstitut zweifelsfrei gegeben sein muß, können folgende Kriterien dienen:

        1.   Mindest-Ratings folgender Rating-Agenturen

 

langfristig

(Schuldverschreibungen)

kurzfristig

(Geldmarkt)

a) für alle Emittenten

 

 

Moody’s Investors Service

Baa3.

P3

Standard & Poor’s Corporation

BBB-

A3

IBCA Ltd

BBB-

A3

b) Für alle Banken, Mutter- und Tochtergesellschaften von Banken, Building Societies

 

 

Thomson Bankwatch

BBB-

TBW-3

c) für kanadische Emittenten

 

 

Canadian Bond Rating Service

B++low

A-3

Dominion Bond Rating Service

BBB low

R-2

d) für japanische Emittenten

 

 

Japan Credit Rating Agency

BBB-

J-2

Nippon Investor Services

BBB-

a-3

The Japan Bond Research Institute

BBB-

A-2

Mikuni & Co.

BBB-

M-3

Fitch Investors Service

BBB-

F-3

e) für Emittenten aus den USA

 

 

Duff & Phelps, Inc

BBB-

3

Fitch Investors Service

BBB-

F-3

        2.   Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht


Ist kein Rating der Emission oder des Emittenten vorhanden, kann auf die Risikokategorien der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, Teil IV, Z 14 lit. a, BGBl. Nr. 119/1994, abgestellt werden. Demnach wird das Erfordernis der sublit. dd erfüllt, wenn eine Bewertung mit ,,ohne erkennbares Ausfallsrisiko“ zulässig ist.

Z 39:

Die Definition der Emissionen von Zentralstaaten entspricht Art. 2 Z 13 der Richtlinie 93/6/EWG. Für das spezifische Positionsrisiko in Emissionen von Zentralstaaten ist analog zu § 22 Abs. 3 Z 1 ein Null-Prozent-Gewicht vorgesehen.

Z 40:

Der Begriff der ,,Schuldtitel“ umfaßt auch die von Forderungswertpapieren abgeleiteten Instrumente.

Z 41:

Die Begriffserweiterung von Aktien gemäß Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG auf ,,Substanzwerte“ ist geboten, da auch andere Wertpapiere mit Substanzbeteiligung (Partizipationsscheine, Genußscheine) gleichartige Risiken wie Aktien aufweisen.

Z 42:

Die Begriffe des Optionsscheines und des Fremdoptionsscheines beziehen sich jeweils auf verbriefte Optionsrechte. Die Definition des Optionsscheines entspricht Art. 2 Z 15 der Richtlinie 93/6/EWG und wurde um Put-Optionen erweitert, da diese ebenfalls als ,,Optionsschein“ verbrieft werden können.


Z 43:

Die Definition des Fremdoptionsscheines entspricht Art. 2 Z 16 der Richtlinie 93/6/EWG, erweitert um Put-Optionen.

Z 44:

Die Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches sind entsprechend Art. 2 Z 17 der Richtlinie 93/6/EWG definiert. Das Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches basiert grundsätzlich auf der Definition des § 50 Abs. 1, wobei es unerheblich ist, ob ein echtes oder unechtes Pensionsgeschäft vorliegt. Die ergänzenden Voraussetzungen für das Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches werden aus Art. 2 Z 17 der Richtlinie 93/6/EWG übernommen. Die dem Pensionsgeschäft zugrundeliegenden Wertpapiere müssen selbst dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sein.

Als Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch ein Geschäft, bei dem nicht Wertpapiere selbst, sondern ein garantierter Rechtsanspruch auf Wertpapiere übertragen wird, sofern dieser von dritter Seite – einer anerkannten Börse – garantiert wird.

Z 45:

Das Wertpapierverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches ist entsprechend Art. 2 Z 18 der Richtlinie 93/6/EWG definiert. Kennzeichen des Wertpapierverleihgeschäftes ist, daß die entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt dem Wertpapierverleiher gleichartige Wertpapiere rücküberträgt. Als gleichartig gilt nicht nur die Rückgabe des gleichen Wertpapiers, sondern auch die Rückgabe einer anderen Emission desselben Schuldners, sofern diese vergleichbare Ausstattungsmerkmale besitzt. Die Rückgabe von Wertpapieren anderer Emittenten oder anderer Wertpapierkategorien (Aktien oder nachrangige Anleihen gegen Schuldverschreibungen) ist unzulässig.

Z 46:

Die Definition des umgekehrten Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches entspricht Art. 2 Z 17 der Richtlinie 93/6/EWG, wobei dieses nur unter qualifizierten Bedingungen dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen ist. Die angeführten Bedingungen entsprechen den bei Pensionsgeschäften üblichen ,,Master Agreements“, die als Basisvertragswerk standardisiert den Geschäften zugrunde gelegt werden. Die Bezugnahme auf diese Master Agreements ergibt sich aus lit. e, wonach sich die Pensionsgeschäfte oder Vereinbarungen im Rahmen anerkannter und sachgerechter Verfahren zu bewegen haben. Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte, insbesondere solche mit kurzfristigem Charakter, sind nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen.

Z 47:

Die Definition des Wertpapierleihgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches entspricht Art. 2 Z 18 der Richtlinie 93/6/EWG. Auch die Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches sind nur unter jenen qualifizierten Bedingungen, die auch für umgekehrte Pensionsgeschäfte gelten, dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen.

Z 48:

Die Definition des Clearing-Teilnehmers entspricht Art. 2 Z 19 der Richtlinie 93/6/EWG, sie kommt begrifflich dem ,,Börsemitglied“ gemäß § 14 BörseG gleich.

Z 49:

Der Delta-Faktor wird entsprechend Art. 2 Z 21 der Richtlinie 93/6/EWG definiert. Der heranzuziehende Delta-Faktor bezieht sich auf Wertänderungen des Optionspreises im Verhältnis zum zugrundeliegenden Instrument einer Option, ausgedrückt in Geldeinheiten. Eine Bezugnahme auf Wertänderungen, ausgedrückt in Prozentpunkten, ist nicht zulässig.

Z 50 und 51:

Eine ,,Kaufposition“ wird entsprechend Art. 2 Z 22 der Richtlinie 93/6/EWG festgelegt. Die Definition ist ein zentraler Punkt bei Ermittlung des Positionsrisikos in Schuldtiteln, wobei im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Kaufposition dann vorliegt, wenn das Kreditinstitut auf Grund des Derivativgeschäftes in Zukunft Zinsen zu erhalten hat.

Eine ,,Verkaufsposition“ wird entsprechend Art. 2 Z 22 der Richtlinie 93/6/EWG festgelegt. Das Kreditinstitut ist eine solche Position eingegangen, wenn es sich verpflichtet hat, in Zukunft Zinsen zu zahlen.

Anders ausgedrückt, geht ein Kreditinstitut isoliert betrachtet eine Position ein, um aus fallenden Zinsen einen Gewinn zu erzielen, handelt es sich um eine Kaufposition, wird aus steigenden Zinsen ein Gewinn erwartet, liegt eine Verkaufsposition vor.

Bei Optionen gilt eine verkaufte (geschriebene) Put-Option als Kaufposition und eine erworbene Put-Option als Verkaufsposition. Umgekehrt gelten eine verkaufte (geschriebene) Call-Option als Verkaufsposition und eine erworbene Call-Option als Kaufposition.

Z 52:

Die Aufzählung der Institutionen des Finanzsektors entspricht Art. 2 Z 17 und 18, jeweils zweiter Unterabsatz, der Richtlinie 93/6/EWG.

105. Zu § 3 Abs. 5:

Abs. 5 umschreibt den Bereich konzessionspflichtiger Geschäfte, die entweder von Kreditinstituten als Nebentätigkeit gemäß § 1 Abs. 3 ausgeübt werden dürfen, oder von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß dem WAG. Diese Unternehmen werden nicht vom BMF beaufsichtigt, die Bestimmungen des BWG sind auf sie nur punktuell in jenen Fällen anwendbar, wo das WAG ihre Anwendung anordnet. Die Konzession zum Betrieb des (ausschließlichen) Wertpapierdienstleistungsgeschäfts wird somit nicht vom BMF, sondern von der BWA gemäß dem WAG erteilt.

106. Zu § 4 Abs. 5:

Art. 6 der RL 93/22/EWG; technische Adaptierung.

107. Zu § 5 Abs. 1 Z 4:

Art. 2 Abs. 2 erster Unterabsatz der RL 95/26/EG.

108. Zu § 5 Abs. 1 Z 4a:

Art. 2 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der RL 95/26/EG.

109. Zu § 5 Abs. 1 Z 14:

Art. 3 Abs. 2 der RL 95/26/EG.

110. Zu § 5 Abs. 2:

Anpassung an das Firmenbuchgesetz, wonach der Geschäftsgegenstand nicht mehr eingetragen wird; anstelle dessen wird auf den Bezeichnungsschutz (§ 94) für Firma und Geschäftszweig abgestellt.

111. Zu § 8 Abs. 2:

Technische Adaptierung.

112. Zu § 8 Abs. 3:

Technische Adaptierung.

113. Zu § 8 Abs. 4:

Art. 7 der RL 93/22/EWG.

114. Zu § 8 Abs. 5:

Technische Adaptierung.

115. Zu § 8 Abs. 5 Z 2:

Art. 7 der RL 93/22/EWG.

116. Zu § 9a:

Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 bis 19 der RL 93/22/EWG.

117. Zu § 20 Abs. 8:

Art. 9 der RL 93/22/EWG; technische Adaptierung.

118. Zu § 22 Abs. 1:

Über den neugefaßten Abs. 1 wird ein kumulatives Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung mehrfacher Risiken eines Kreditinstitutes festgelegt, wodurch die Möglichkeit der Doppelverwendung der Eigenmittel verringert wird.

Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/6/EWG, wonach die zuständigen Behörden von den Kreditinstituten angemessene Eigenmittel für vergleichbare Risiken verlangen, die nicht durch die Unterlegungspflicht der Marktrisiken und des Kreditausfallsrisikos abgedeckt sind, wird im wesentlichen durch die Anlage 2 zu § 22 umgesetzt, die bis zur Beschlußfassung des Richtlinienvorschlages der Kommission der ,,Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften“ über die Anforderungen der Solvabilitäts-RL 89/647/EWG hinausgeht.

Z 1:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 1 (iii) der Richtlinie 93/6/EWG; die ,,Bemessungsgrundlage“ aus der Solvabilitätsberechnung ist um Positionen des Wertpapier-Handelsbuches reduziert.

Z 2:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 1 (ii) der Richtlinie 93/6/EWG und bezieht sich auf das Eigenmittelerfordernis für Devisenpositionen.

Z 3:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 1 (i) der Richtlinie 93/6/EWG.

Z 4:

Die Regelung integriert das Eigenmittelerfordernis für das Überschreiten der Beteiligungsgrenzen gemäß § 29 Abs. 4.

119. Zu § 22 Abs. 2 erster Satz:

Die Anpassung ist auf Grund des geänderten § 22 Abs. 1 geboten.

120. Zu § 22 Abs. 3 Z 1 lit. d:

Forderungen mit Haftung der Europäischen Gemeinschaften sind mit Null Prozent zu gewichten; es wird die Ergänzung der Solvabilitäts-RL 89/647/EWG durch die Richtlinie 95/15/EG der Europäischen Kommission umgesetzt.

121. Zu § 22 Abs. 3 Z 2 lit. h:

Die Regelung entspricht Art. 2 Z 9 der Richtlinie 93/6/EWG und legt fest, daß Forderungen an anerkannte Wertpapierfirmen, anerkannte Clearingstellen und Träger anerkannter Börsen mit 20 vH zu gewichten sind, unabhängig davon, ob ein Finanzierungsgeschäft dem Wertpapier-Handelsbuch oder dem ,,Bankbuch“ zugerechnet wird. Dies entspricht auch der wettbewerbsrechtlichen Gleichstellung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.

122. Zu § 22 Abs. 3 Z 2 lit. j:

Die Regelung entspricht Art. 2 Z 9 der Richtlinie 93/6/EWG und wird in Abstimmung mit § 22 Abs. 3 Z 2 lit. h vorgenommen.

123. Zu § 22 Abs. 5 und 6:

Die neugefaßten Abs. 5 und 6 sowie die Abs. 6 a bis 6 f berücksichtigen die Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur aufsichtlichen Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Aufrechnungsvereinbarungen (,,vertragliches Netting“) sowie den Kommissionsvorschlag der ,,Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften“. Die Richtlinie und der Kommissionsvorschlag novellieren die Solvabilitäts-RL 89/647/EWG und die Anhänge hiezu.

Abs. 5:

Z 1:

Die Regelung entspricht § 22 Abs. 5 BWG, BGBl. Nr. 532/1993.

Z 2:

Die Regelung entspricht § 22 Abs. 5 BWG, BGBl. Nr. 532/1993.

Z 3:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 1 idF des Richtlinienvorschlages der ,,Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften“. Kreditinstitute, die ein qualifiziertes Wertpapier-Handelsbuch führen, haben das Kreditrisiko der Geschäfte der Anlage 2 zu § 22 ausschließlich gemäß Marktbewertungsansatz zu ermitteln. Sind keine Marktwerte verfügbar, ist auch für jene Geschäfte, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, § 22 a Abs. 2 anzuwenden.

Z 4:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 1 idF des Richtlinienvorschlages der ,,Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften“. Die ausschließliche Anwendung des Marktbewertungsansatzes ist deshalb geboten, da diesen Geschäften besondere Risiken innewohnen, die nur durch adäquate Risikoerfassungssysteme abgebildet werden können, wobei der Marktbewertungsansatz dieses Kriterium besser erfüllt als der Ursprungsrisikoansatz. Für den Fall des Nichtvorhandenseins von Marktwerten ist § 22 a Abs. 2 anzuwenden.

Sollte ein Kreditinstitut nicht die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Anwendung des Marktbewertungsansatzes erbringen oder wird dies aus Kostengründen nicht erwogen, bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen, auf Kontrakte zurückzugreifen, die an anerkannten Börsen gehandelt oder über anerkannte Clearingstellen abgewickelt werden, womit in der Eigenmittelberechnung der einfachere Ansatz – die Gewichtung des jeweils zu leistenden Einschusses – zur Anwendung gelangt.

Eine Sonderregelung ist für Verträge vorgesehen, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden.

Z 5:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 2 letzter Unterabsatz, idF des Richtlinienvorschlages der ,,Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften“. Der zu berücksichtigende Nominalwert muß ein angemessener Maßstab für das Vertragsrisiko sein. Wird beispielsweise eine Swap-Vereinbarung derart geschlossen, daß auf einen Nominalwert die jeweils doppelten Zinsen zu zahlen sind, verdoppelt sich auch das aus diesem Vertrag resultierende Kredit- und Marktrisiko. Ein solcher Vertrag ist dann mit dem zweifachen Nominalwert anzusetzen.

Z 6:

Die Regelung entspricht § 22 Abs. 5 BWG, BGBl. Nr. 532/1993.

Abs. 6:

Z 1:

Die Regelung baut auf den Bestimmungen des § 22 Abs. 6 Z 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, auf. Die Gewichtungssätze sind dem Richtlinienvorschlag der ,,Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften“ entnommen.

Lit. a:

Die Regelung entspricht § 22 Abs. 6 Z 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993.

Lit. b:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 1 Fußnote b) zur Tabelle, idF des Richtlinienvorschlages der ,,Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften“.

Lit. c:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 1 Fußnote c) zur Tabelle, idF des Richtlinienvorschlages der ,,Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften“.

Im Zeitpunkt des Ausgleichs des offenen Risikos besitzt der Vertrag keinen positiven Marktwert, die Restlaufzeit entspricht der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung, zu der erneut das offene Risiko ausgeglichen wird. Abweichend zur Tabelle besteht bei solchen Verträgen ein Mindestzuschlag für das potentielle Kreditrisiko in Höhe von 0,5 vH, sofern die vertragliche Restlaufzeit des gesamten Vertrages – nicht nur bis zur nächsten Terminfestsetzung – mehr als ein Jahr beträgt.

Z 2:

Die Regelung entspricht § 22 Abs. 6 Z 2 BWG, BGBl. Nr. 532/1993.

124. Zu § 22 Abs. 6 a bis 6 f:

Die neu hinzugefügten Abs. 6a bis 6 f berücksichtigen das verringerte Risiko, wenn das Kreditinstitut eine Netting-Vereinbarung eingegangen ist.

Abs. 6a:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 3 lit. a idF der Richtlinie 96/10/EG über das vertragliche Netting.

Abs. 6b:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 3 lit. b idF der Richtlinie 96/10/EG über das vertragliche Netting. Die für die aufsichtsrechtliche Anerkennung verlangten Voraussetzungen der Netting-Vereinbarung sind regelmäßig Bestandteil der standardisiert zur Anwendung gelangenden ,,Master Agreements“, in deren Rahmen Netting-Vereinbarungen abgeschlossen werden.

Hingegen sind gemäß Richtlinien der Europäischen Union Netting-Vereinbarungen bei Pensions- und Wertpapierverleihgeschäften zur Verringerung der Eigenmittelerfordernisses noch nicht anerkannt.

Abs. 6c:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 3 lit. b zweiter Unterabsatz, idF der Richtlinie 96/10/EG über das vertragliche Netting. Gemäß Richtlinie müssen die zuständige inländische und auch die ausländische Behörde überzeugt sein, daß die Netting-Vereinbarung nach allen geltenden Rechtsvorschriften rechtswirksam ist. Es obliegt dem Kreditinstitut, Informationen einzuholen, wonach die zuständige ausländische Behörde zu dieser Überzeugung gelangt ist. Die Prüfung der Einholung dieser Informationen obliegt dem Bankprüfer.

Im Inland gilt folgendes Procedere:

         –   Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit sowie die Erfüllung der Bedingungen für die Anerkennung der Netting-Vereinbarung gemäß Abs. 6 b im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen und näher auszuführen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarung sowie über die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung zu erstatten.

         –   Der Bundesminister für Finanzen kann Auskünfte bei ausländischen Behörden über die Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung einholen. Desgleichen können ausländische Behörden dem Bundesminister für Finanzen mitteilen, daß sie Netting-Vereinbarungen als zulässig oder unzulässig ansehen.

Bestehen für den Bundesminister für Finanzen auf Grund vorliegender Informationen Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat er dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Liegt eine Mitteilung des Bundesministers für Finanzen vor, so wird ex lege die Netting-Vereinbarung – allerdings nur hinsichtlich ihrer aufsichtsrechtlichen Behandlung – nicht anerkannt.

Abs. 6d:

Abs. 6d regelt die Auswirkungen des Vorliegens einer Netting-Vereinbarung. Es wird unterschieden, ob ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag oder eine sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarung vorliegt. Die Rechtswirkungen bei Anwendung des Ursprungsrisiko- und des Marktbewertungsansatzes werden in den Z 1 bis 4 angeführt.

Z 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 3 lit. c (i) idF der Richtlinie 96/10/EG über das vertragliche Netting.

Z 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 3 lit. c (i) idF der Richtlinie 96/10/EG über das vertragliche Netting.

Z 3:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 3 lit. c (ii) idF der Richtlinie 96/10/EG über das vertragliche Netting.

Gemäß Z 3 ist der sich aus der Netting-Vereinbarung ergebende Marktwert anzusetzen. Für die Ermittlung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos sind generell die ursprünglichen Nominalwerte heranzuziehen (lit. b sublit. bb), unter den Voraussetzungen der lit. b sublit. aa kann bei Devisentermingeschäften und anderen vergleichbaren Verträgen auch der aufgerechnete Nominalwert verwendet werden.

Z 4:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 3 lit. c (ii) sowie der Tabelle 3 idF der Richtlinie 96/10/EG über das vertragliche Netting.

Abs. 6e:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 3 lit. c (ii) idF des Richtlinienvorschlages der ,,Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften“.

Abs. 6e enthält eine Sonderbestimmung für die Anwendung des Marktbewertungsansatzes bei Vorliegen sonstiger bilateraler Aufrechnungsvereinbarungen. Für Geschäfte, die unter Abs. 6d Z 3 lit. b sublit. bb fallen, ist die Möglichkeit vorgesehen, das zukünftige potentielle Kreditrisiko nach der angeführten Gleichung zu verringern.

Abs. 6f:

Die Methoden zur Ermittlung des Netto-Brutto-Quotienten entsprechen der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 3 lit. c (ii) idF des Richtlinienvorschlages der ,,Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften“.

125. Zu § 22 Abs. 10 Z 1:

Redaktionelle Anpassung an den geänderten Abs. 1.

126. Zu den §§ 22a bis 22o:

§ 22 a:

Abs. 1:

Die Regelung entspricht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/6/EWG.

Der Ansatz der Marktpreise für Meldezwecke und die Eigenmittelberechnung gilt sowohl für Wertpapiere im Eigenbestand des Kreditinstitutes als auch für das jeweilige Underlying, durch das abgeleitete Finanzinstrumente zum Ausdruck zu bringen sind. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß das Underlying eines derivativen Finanzinstruments ein börsenotiertes Wertpapier ist, somit Marktpreise ermittelbar sind.

Grundsätzlich zu unterscheiden sind die Begriffe Marktpreis und Marktwert. Während der Marktpreis dem aktuellen Kurs eines börsenotierten Wertpapieres (unter Berücksichtigung der jeweiligen Stückzahl) entspricht, drückt der Marktwert die aktuellen Wiederbeschaffungskosten eines besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäftes aus.

Abs. 2:

Die Regelung entspricht Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/6/EWG und legt die Vorgangsweise für den Fall fest, daß keine Marktpreise ermittelbar sind oder kein liquider Markt existiert. Dies soll ua. die Fälle der

         –   nicht börsenotierten Schuldverschreibungen,

         –   Neuemissionen,

         –   besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte (zB Forward Rate Agreements), die kein börsenotiertes Wertpapier als zugrundeliegendes Element besitzen,

         –   Marktenge oder fehlender Markttiefe oder der

         –   nicht über die Börse erfolgten Refinanzierung des Wertpapier-Handelsbuches

abdecken. Die Regelung ist § 22 Abs. 5 BWG in der Stammfassung nachgebildet.

§ 22 b:

Abs. 1:

Die Regelung setzt Art. 4 Abs. 1 (i) der Richtlinie 93/6/EWG um. Die erforderlichen Eigenmittel für das Wertpapier-Handelsbuch sind täglich zu ermitteln; sie entsprechen der Summe der Eigenmittelerfordernisse für die in den Z 1 bis 11 angeführten Risikokomponenten. Für die Eigenmittelberechnung sind die Standardansätze gemäß Richtlinie 93/6/EWG und auch interne Modelle der Kreditinstitute nach dem Konzept ,,value at risk“ (§ 26 b) zulässig. Für das Risikomanagement eines Kreditinstitutes kann jedoch – abhängig von Art und Umfang des Geschäfts – die Anwendung der Standardansätze allein nicht ausreichend sein.

Abs. 2:

Abs. 2 führt in den Z 1 bis 4 jene Grenzen an, deren Überschreiten zur Anwendung der besonderen Eigenmittelbestimmungen für das Wertpapier-Handelsbuch (Abs. 1) führt.

Z 1:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 6 (i) der Richtlinie 93/6/EWG.

Z 2:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 6 (ii) der Richtlinie 93/6/EWG.

Z 3:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 6 (iii) der Richtlinie 93/6/EWG.

Z 4:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 6 (iii) der Richtlinie 93/6/EWG.

Abs. 3:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 93/6/EWG. Für die Anwendung der Bestimmungen über das Wertpapier-Handelsbuch sind als Bezugsgrößen das gesamte Geschäftsvolumen eines Kreditinstitutes und die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches genannt. Das gesamte Geschäftsvolumen wird in dieser Bestimmung definiert, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches sind mit § 2 Z 35 festgelegt.

Das gesamte Geschäftsvolumen umfaßt:

         –   Sämtliche Aktivposten des Kreditinstitutes, wobei Schuldtitel entweder mit dem Nennwert oder dem Marktpreis, Substanzwerte mit deren Marktpreis und sonstige Aktivposten mit deren jeweiligem Buchwert anzusetzen sind;

         –   außerbilanzmäßige Geschäfte der Anlage 1 zu § 22 sind ungewichtet mit ihrem jeweiligen Nennwert zu erfassen;

         –   bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften und geschriebenen Optionen auf diese Finanzgeschäfte ist auf die Bewertungsregel für den jeweiligen zugrundeliegenden Vermögensgegenstand (Schuldtitel und Substanzwert) abzustellen.

Kauf- und Verkaufspositionen sind nicht zu saldieren, sondern vorzeichenneutral zusammenzurechnen.

Abs. 4:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 93/6/EWG. Die Richtlinie enthält keine spezifischen Hinweise, wie im Detail vorzugehen ist, wenn ein Kreditinstitut die Grenzen für die Anwendung der Anhänge I und II der Richtlinie überschreitet. Es ist daher auf die Bankpraxis Bedacht zu nehmen, da ein System der Begrenzung der Marktrisiken entsprechend der Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG nicht ad hoc eingerichtet werden kann. Ferner ist der Begriff ,,in der Regel“ bei Überschreiten der Grenze von 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens bzw. 200 Millionen S des Geschäftsvolumens zu definieren.

Die Intervalle zwischen 5% und 6% des gesamten Geschäftsvolumens sowie zwischen 200 Millionen S und 260 Millionen S sind relativ eng, sodaß auf eine komplexe Definition des Begriffes ,,in der Regel“ verzichtet werden kann. Es hat somit ein Kreditinstitut, das die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 an zwölf aufeinanderfolgenden Monatsausweisstichtagen überschreitet, die Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG im vollen Umfang ab dem nächsten Geschäftsjahr anzuwenden.

Hingegen legt die Richtlinie ausdrücklich fest, daß auch das einmalige Überschreiten der Grenzen des Abs. 2 Z 3 oder 4 zur vollen Anwendung der Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG führt. Hievon kann nicht abgegangen werden, obgleich die Anwendung bis zum Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres aufgeschoben wird, um dem Institut die technischen Anpassungen zu ermöglichen.

Für den Zeitraum von zwei Geschäftsjahren sind die Bestimmungen über das Wertpapier-Handelsbuch jedenfalls anzuwenden. Verbleibt das Wertpapier-Handelsbuch während dieser beiden Geschäftsjahre immer unter den Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2, kann das Institut danach auch für Positionen des Wertpapier-Handelsbuches wieder die Solvabilitäts-RL 89/647/EWG anwenden.

§ 22 c:

Abs. 1:

Die Konsolidierung der Marktrisiken ist grundsätzlich in Art. 7 der Richtlinie 93/6/EWG geregelt. Es sind daher die Konsolidierungsbestimmungen für das Wertpapier-Handelsbuch konkret entsprechend den Richtlinienvorgaben festzulegen.

Abs. 2:

Die Regelung entspricht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/6/EWG. Der Kreis der konsolidierungspflichtigen Institute wird grundsätzlich durch § 30 festgelegt, wodurch auch solche Institute erfaßt sind, die kein Wertpapier- oder Derivativgeschäft betreiben (zB Leasinggesellschaften, Institute mit einem Wertpapier-Handelsbuch unter den Grenzen des § 22 b Abs. 2). Es soll jedoch vermieden werden, daß diese Institute zwar in der Betrachtung auf Solo-Basis von der Anwendung der Anhänge I und II der Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG befreit sind, jedoch über den Weg der Konsolidierung gleichartige Erfassungssysteme einzurichten haben.

Die Konsolidierungsbestimmungen des § 22c sehen daher vor, daß nur Institute mit qualifiziertem Wertpapier-Handelsbuch (Überschreiten der Grenzen des § 22b Abs. 2) dieses zu konsolidieren haben. Die anderen gruppenangehörigen Institute haben die Konsolidierung nach den sonstigen Bestimmungen des BWG durchzuführen.

Bei gruppenangehörigen Instituten im Ausland ist darauf abzustellen, ob sie nach den Definitionen des BWG ein qualifiziertes Wertpapier-Handelsbuch hätten.

Abs. 3:

Die Regelung entspricht Art. 7 Abs. 10 der Richtlinie 93/6/EWG.

Abs. 4:

Die Regelung entspricht Art. 7 Abs. 11 der Richtlinie 93/6/EWG. Da die vorzeichenabhängige Konsolidierung technisch einfacher ist und die Aufrechnung von Positionen zuläßt, muß gewährleistet sein, daß innerhalb der Kreditinstitutsgruppe die Eigenmittel angemessen verteilt sind und ein Ausgleich offener Positionen jederzeit stattfinden kann. Die angemessene Verteilung der Eigenmittel innerhalb der Kreditinstitutsgruppe kann jedenfalls angenommen werden, wenn jeweils das vom nachgeordneten Institut angewandte System der Berechnung und die tatsächlich vorhandenen Eigenmittel den Ansprüchen des BWG gerecht werden.

Das übergeordnete Kreditinstitut hat über aktuelle Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen der Z 1 bis 3 zu verfügen, eine Bestätigung des Bankprüfers hierüber im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht ist geboten.

Abs. 5:

Zur Begrenzung der Marktrisiken ist es geboten, die Anforderung, ein Risikoüberwachungssystem einzurichten, auf alle Institute der Kreditinstitutsgruppe – auch jene, die nicht in die Konsolidierung der Marktrisiken einbezogen werden – auszudehnen. Dies soll verhindern, daß maßgebliche Risikopositionen in unbeaufsichtigte Institute (zB Finanzinstitute) ausgelagert werden.

§ 22 d:

Abs. 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 1; sie enthält eine Aufrechnungsmöglichkeit identer Positionen, wobei nur jeweils gegen das gleiche Instrument oder Wertpapier aufgerechnet werden kann. Eine Aufrechnung von Stamm- und Vorzugsaktien ist ebenso nicht möglich wie die Aufrechnung zweier Schuldverschreibungen desselben Emittenten, jedoch mit anderen Ausstattungsmerkmalen. Eine Aufrechnung von Positionen in gleichen Instrumenten oder Wertpapieren, die an verschiedenen Börsen notieren (zB Wien und Frankfurt) ist zulässig.

Positionen in derivativen Finanzinstrumenten sind in ihr jeweiliges Underlying aufzuschlüsseln. Unter Beachtung der allgemeinen Aufrechnungsregeln können auch Bestandspositionen in Wertpapieren mit Positionen in zugrundeliegenden Wertpapieren aus derivativen Finanzinstrumenten aufgerechnet werden. Die Identität der Vertragspartner bei Geschäften in derivativen Instrumenten ist nicht Bedingung für die Aufrechnung. Hingegen ist das Partnerrisiko auch bei Positionen, die im Underlying aufrechnungsfähig sind, gemäß § 22o gesondert zu erfassen.

Abs. 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 1 letzter Satz, und Z 2. Die gewählten Fristen und die Prämie, sofern sie geringer als 10 vH ist, berücksichtigen die Wahrscheinlichkeit, daß eine Wandelschuldverschreibung in die jeweilige Aktie gewandelt wird. Das gewählte Konzept entspricht dem Ansatz der Bank of England, wann eine Wandelschuldverschreibung als Aktienposition auszudrücken ist.

Abs. 3:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I, Z 3 und 13. Sämtliche Berechnungen für Positionen des Wertpapier-Handelsbuches sind nach Währungen getrennt vorzunehmen. Eine Aufrechnung von eng verbundenen Währungen darf nicht vorgenommen werden.

§ 22 e:

Abs. 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 4; sie enthält Angaben zur Behandlung von Zinsterminkontrakten, Zinstermingeschäften (,,Forward Rate Agreements“ – FRA) sowie von Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln.

Z 1 führt beispielhaft die Zerlegung einer Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt an. Ferner wird festgelegt, daß fiktive Positionen in den zugrundeliegenden Positionen mit einem Null-Prozent-Gewicht für das spezifische Positionsrisiko zu erfassen sind.

Z 2 führt beispielhaft die Zerlegung eines verkauften Zinstermingeschäfts (Forward Rate Agreement – ,,FRA“) an. Hiebei ist für das allgemeine Positionsrisiko der sogenannte ,,short leg“ eines FRA – bei einem verkauften FRA die Verkaufsposition und bei einem gekauften FRA die Kaufposition – mit dem der Laufzeit entsprechenden Zinssatz in die Tabelle einzustellen. Bei einem 3/6 FRA ist dies der Zinssatz für Dreimonatsgelder.

Ferner wird festgelegt, daß fiktive Positionen in den zugrundeliegenden Positionen mit einem Null-Prozent-Gewicht für das spezifische Positionsrisiko zu erfassen sind.

Z 3 umfaßt die Zerlegung einer Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels.

Abs. 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 5 und regelt die Behandlung von Optionen.

Abs. 3:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 5 zweiter Unterabsatz. Gemäß dieser Bestimmung sind die sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken, die nicht durch den Delta-Faktor ausgedrückt werden, gleichfalls zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die Ermittlung des allgemeinen wie auch des spezifischen Positionsrisikos.

Mittels des Delta-Faktors kann eine Option als eine fiktive Position im Basisinstrument ausgedrückt werden. Hiefür sind ergänzend jene Faktoren zu berücksichtigen, die den Delta-Faktor selbst beeinflussen. Es sind dies beispielsweise die Sensitivität des Delta-Faktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments (,,Gamma-Risiko“), Änderungen des Zinssatzes und die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments (,,Vega-Risiko“).

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zu Erfassung der besonderen Optionsrisiken festlegen.

Abs. 4:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 7. Auch Zins- und Devisenswaps sind in die jeweiligen Basisinstrumente zu zerlegen, wobei jedoch kein spezifisches Positionsrisiko zu berücksichtigen ist. Dies wird durch die Einstellung in die Zentralstaat-Spalte und die Gewichtung mit Null Prozent erreicht.

Devisenswaps sind auch bei Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu erfassen, da im Swapsatz die unterschiedliche Rendite in den einzelnen Währungen zum Ausdruck kommt.

Abs. 5:

Abs. 5 sieht für bestimmte Termin- und Optionsgeschäfte ein vereinfachtes Verfahren der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses vor. Diese Termin- und Optionsgeschäfte sind bei Anwendung dieses Verfahrens aus dem allgemeinen Verfahren zur Ermittlung der Positionsrisiken auszuscheiden, ein weiterer Positionsausgleich ist nicht mehr möglich.

Z 1:

Die Regelung entspricht bezüglich börsegehandelter Terminkontrakte Anhang I Z 4 letzter Satz, und hinsichtlich börsegehandelter geschriebener Optionen Anhang I Z 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/6/EWG. Abweichend zum deutschen Text der Richtlinie (,,. . . sofern den zuständigen Behörden ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß der Einschuß dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht . . .“), verlangt der englische Text ,,. . . that it provides an accurate measure of the risk associated with the option . . .“. Dieser Vorgabe wird durch die Formulierung ,,ein richtiges Maß für das Risiko . . . aus der Option“ entsprochen.

Z 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 5 zweiter Satz des dritten Unterabsatzes. Für eine geschriebene außerbörsliche Option wird vereinfachend das Eigenmittelerfordernis in Höhe jenes für das zugrundeliegende Instrument festgelegt. Die geschriebene außerbörsliche Option wird damit wie ein Terminverkauf (im Falle der Call-Option) oder ein Terminkauf (im Falle der Put-Option) des Underlying als einziger Bestandteil des Wertpapier-Handelsbuches behandelt.

Z 3:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 5 letzter Satz des dritten Unterabsatzes und legt vereinfachend das Eigenmittelerfordernis für die an einer anerkannten Börse oder über eine anerkannte Clearingstelle erworbenen Optionen sowie für erworbene Optionen des außerbörslichen Handels fest.

Z 4:

Die Angabe des Berechnungsmodus für das Eigenmittelerfordernis des zugrundeliegenden Instruments ist aus der Umsetzung der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 5 geboten.

Beispiel 1:

Geschriebene außerbörsliche Option auf 100 Millionen S 7% Bundesanleihe, 6/2006, Strike-Preis 100,5;

Underlying: 100 Millionen S 7% Bundesanleihe, Kurs 101, RLZ 10 Jahre

Spez. Positionsrisiko:.......................................................................................................................................    0,0000

Allg. Positionsrisiko (Kurs 101, Zone 3, 3,75%)...........................................................................................    3,7875

Eigenmittelerfordernis für das Underlying (in Millionen S).......................................................................    3,7875

Beispiel 2:

Geschriebene Call-Option auf 1 000 Stück Ö-Aktien, Strike-Preis 800;

Underlying: 1 000 Stück Ö-Aktien, Kurs 840

Spez. Positionsrisiko (2%, § 22i Abs. 2 ist anwendbar):.............................................................................    16.800

Allg. Positionsrisiko (8%)................................................................................................................................    67.200

Eigenmittelerfordernis für das Underlying (in ATS)...................................................................................    84.000

Abs. 6:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 8. Das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln kann über einen Sensitivitätsansatz berechnet werden, in dem das Portefeuille – entsprechend seiner Sensitivität – durch synthetische Anleihen mit der gleichen Sensitivität ausgedrückt wird. Da die marktüblichen Modelle synthetische Null-Kupon-Anleihen oder endfällige Anleihen verwenden, werden auch diese für die Darstellung der Zinssensitivitäten des Portefeuilles zugelassen.

Abs. 7:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 8 und legt die quantitativen und qualitativen Anforderungen an den Sensitivitätsansatz fest.

Der Sachverständige des Kreditinstituts, der über die Erfüllung der Anforderungen an den Sensitivitätsansatz befindet, hat vom anwendenden Kreditinstitut (Kreditinstitutsgruppe) und auch vom Hersteller des Software-Produkts unabhängig zu sein. Der Sensitivitätsansatz selbst und auch seine Anwendung durch das Kreditinstitut im Rahmen der Eigenmittelberechnung bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, der eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen hat.

Abs. 8:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 9. Die Anwendung des ,,Matched-Pairs-Ansatzes“ ist nur möglich, wenn kein Sensitivitätsansatz gemäß Abs. 6 angewendet wird. Der ,,Matched-Pairs-Ansatz“ erlaubt die Aufrechnung von Positionen in abgeleiteten Instrumenten, die als Einheit betrachtet kein oder nur ein geringes Positionsrisiko aufweisen, da sie hinsichtlich des allgemeinen Positionsrisikos auf Marktänderungen gegengleich reagieren. Bezugsgrößen der Aufrechnung sind die Nominalwerte des Kontrakts.

Für gemäß dieser Bestimmung aufgerechnete Positionen besteht kein Eigenmittelerfordernis aus dem allgemeinen Positionsrisiko, während für ausgeglichene Positionen, die sich aus der Zuordnung in die jeweiligen Laufzeitbänder und Zonen gemäß § 22 f ergeben, dennoch Eigenmittel zu halten sind.

Z 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 9 (i). Die Positionen müssen auf die selbe Währung lauten, um aufgerechnet werden zu können.

Z 2:

Die Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 9 (ii) verlangt, daß sich die Referenzzinssätze bzw. die Nominalzinssätze weitgehend decken. Der festgelegte Wert der maximalen Unterschiede von 15 Basispunkten entspricht der gleichartigen Bestimmung der Empfehlung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Begrenzung des Marktrisikos.

Z 3:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 9 (iii) und legt die Zeiträume fest, innerhalb derer Inkongruenzen bei den jeweiligen Restlaufzeiten bestehen können.

Beispiel:

         a)  Gekauftes FRA, drei gegen sechs Monate, Abwicklungstermin 30. Juni 1996, Nennwert 100 Mio. ATS, Zinssatz: 3,85%

         b)  Verkauftes FRA, drei gegen sechs Monate, Abwicklungstermin 30. Juni 1996, Nennwert 200 Mio. ATS, Zinssatz: 3,95%

Stichtag der Eigenmittelberechnung: 16. April 1996

Das verkaufte FRA ist für die Ermittlung des allgemeinen Positionsrisikos mit dem gekauften FRA im Ausmaß von 100 Mio. ATS aufrechenbar, da die Bedingungen der Aufrechenbarkeit erfüllt sind. Nicht aufrechenbar ist das verbliebene verkaufte FRA in Höhe von 100 Mio. ATS

Abs. 9:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 11. Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG sind derzeit noch von der Anwendung der Bestimmungen des Anhanges I der Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG ausgenommen. Gemäß Art. 13 der Richtlinie 93/6/EWG ist jedoch die Europäische Kommission beauftragt, einen Lösungsansatz für die Begrenzung der Marktrisiken in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Art. 1 der Richtlinie 85/611/EWG) auszuarbeiten.

Abs. 10:

6

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 10. Auch wenn bei Pensions- und Wertpapierverleihgeschäften das Kreditinstitut nicht im Besitz der jeweiligen Wertpapiere ist, sind diese bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos zu erfassen.

Abs. 11:

Kein spezifisches Positionsrisiko ist bei der Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches, bei genommenen Geldmarktdepots und bei eigenen Emissionen zu berücksichtigen. Eigene Emissionen sind demnach nur bei Ermittlung des allgemeinen Positionsrisikos zu erfassen. Dies gilt auch, wenn abgeleitete Instrumente gemäß Abs. 1 als Positionen in zugrundeliegenden oder der fiktiven Wertpapiere betrachtet werden und diese Wertpapiere eigene Emissionen sind.

§ 22f:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 12.

Als spezifisches Positionsrisiko gilt das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier auf Grund von Faktoren, die dem Emittenten des Wertpapiers zuzurechnen sind (,,Emittentenrisiko“).

Dem allgemeinen Positionsrisiko sind jene Risiken einer Preisänderung zuzurechnen, die auf eine Änderung des Zinsniveaus oder auf allgemeine Bewegungen der Aktienmärkte zurückzuführen sind (,,Marktrisiko“).

§ 22g:

Diese Bestimmung regelt in Umsetzung der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 14, die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos in Schuldtiteln. Das spezifische Positionsrisiko ist grundsätzlich auch bei Verkaufspositionen zu berücksichtigen. Als Restlaufzeit gilt die gesamte Restlaufzeit und nicht nur die Zeit bis zur nächsten Zinsanpassung.

Wertpapier-Bestand:          100 Mio., 8% Anleihe der Bank X (Zone A)

Restlaufzeit: 8 Jahre

Börsenkurs: 102,5

Anleihe gilt als qualifiziertes Aktivum

Gekaufte Put-Option           Underlying: 60 Mio., 8% Anleihe der Bank X

Restlaufzeit des Underlying: 8 Jahre

Strike-Preis: 102

Delta: 50

Keine Berücksichtigung des Gamma- und Vega-Risikos

Nettoposition: 100 Mio. ´ 1,025 – (60 Mio. ´ 0,5 x 1,025) = 71,75 Mio.

Eigenmittelerfordernis: 71,75 Mio. ´ 1,6% = 1,148 Mio.

§ 22h:

Abs. 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 24, und stellt die Anwendung der Laufzeitbandmethode und der Duration-Methode bei Ermittlung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln zur Wahl.

Abs. 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 15. Die Ermittlung des Eigenmittel­erfordernisses für das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln nach der Laufzeitbandmethode kann wie folgt an einem Beispiel dargestellt werden:

Beispiel 1:

Wertpapier-Bestand:          100 Mio., 8% Anleihe der Bank X (Zone A)

Restlaufzeit: 8 Jahre

Börsenkurs: 102,5

Anleihe gilt als qualifiziertes Aktivum

(Stückzinsen werden im Beispiel nicht berücksichtigt)

Gekaufte Put-Option           Underlying: 60 Mio., 8% Anleihe der Bank X

Restlaufzeit des Underlying: 8 Jahre

Strike-Preis: 102

Delta: 50

Keine Berücksichtigung des Gamma- und Vega-Risikos

Die Position in der Anleihe der Bank X fällt in das Laufzeitband 7–10 Jahre (= Zone 3):

Laufzeitband-Gewichtung: 71,75 Mio. ´ 0,0375 = 2,691

Eigenmittelerfordernis: 100% von 2,691 = 2,691 Mio.

(100% für die nicht ausgeglichene Position)

Beispiel 2:

Gemischtes, auf Grund der Vergangenheitsbeobachtung mit geringem Risiko versehenes Portefeuille eines Kreditinstitutes am Stichtag 10. Oktober 1995 (Stückzinsen werden im Beispiel nicht berücksichtigt)

1.   Kauf österreichische Bundesanleihe

Nominale: 75 Mio. ATS

Kupon: 6,875%

Laufzeit: 20. Juni 2005, endfällig

Börsekurs: 100,75

Endfälligkeitsrendite: 6,76%

Modifizierte Duration: 6,83 Jahre

2. Kauf österreichische Bundesanleihe

Nominale: 100 Mio. ATS

Kupon: 5,875%

Laufzeit: 18. Juli 2000, endfällig

Börsekurs: 100,82

Endfälligkeitsrendite: 5,67%

Modifizierte Duration: 4,1 Jahre

3. Verkauf eines Futures auf zehnjährige österreichische Bundesanleihen

Anzahl: 75 Kontrakte à 1 Mio. ATS

Instrument: Dezember Austrian Government Bond Future der ÖTOB

  Preis: 100,57

Modifizierte Duration: 6,83 Jahre

4. Verkauf eines Futures auf fünfjährige deutsche Bundesobligationen (,,BOBL“)

Anzahl: 57 Kontrakte à 250 000 DEM

Instrument: Dezember 1995 BOBL Future der DTB

  Preis: 101,82

Modifizierte Duration: 4,2 Jahre

5. Kauf ATS-Swap

Nominale: 210 Mio. ATS

Laufzeit: 6 Jahre

Fixsatz: 6,27% (Kreditinstitut zahlt fixe Zinsen)

Variabler Satz: 3 Monats VIBOR (4,05%)

Modifizierte Duration (fix): 4,8 Jahre

Modifizierte Duration (variabel): 0,17 Jahre

6. Verkauf DEM-Swap

Nominale: 30 Mio. DEM

Laufzeit: 6 Jahre

Fixsatz: 6,11% (Kreditinstitut erhält fixe Zinsen)

Variabler Satz: 3 Monats LIBOR (4,0375%)

Modifizierte Duration (fix): 4,8 Jahre

Modifizierte Duration (variabel): 0,17 Jahre

7. Kauf Put-Option auf österreichische Bundesanleihe

Basisinstrument: Nom. 80 Mio. ATS österr. Bundesanleihe

    Kupon: 7%

Laufzeit: 16. Mai 2005, endfällig

Börsekurs: 101,69

Strike-Preis: 101,00

Laufzeit der Option: 20. Dezember 1995

Prämie: 776 000 ATS

Delta-Faktor: 0,5 (Keine Berücksichtigung des Gamma- und Vega-Risikos)

8. Kauf österreichische Bundesanleihe (als Delta-Hedge)

Nominale: 40 Mio. ATS

    Kupon: 7%

Laufzeit: 16. Mai 2005, endfällig

Börsekurs: 101,69

Endfälligkeitsrendite: 6,74%

Modifizierte Duration: 6,73 Jahre

Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses:

I. Laufzeitband-Methode (§ 22h Abs. 2)

1. Spezifisches Positionsrisiko:

Kein Eigenmittelerfordernis, da ausschließlich Emissionen von Zentralstaaten im Portefeuille enthalten sind.

2. Allgemeines Positionsrisiko:

a) Österr. Schilling (ATS)

1. Kauf österreichische Bundesanleihe 75 Mio. ATS

Kaufposition, Zone 3, Band 3

75 Mio. ´ 1,0075 ´ 0,0375 = 2,8336 Mio.

2. Kauf österreichische Bundesanleihe 100 Mio. ATS

Kaufposition, Zone 3, Band 1

100 Mio. ´ 1,0082 ´ 0,0275 = 2,7726 Mio.

3. Verkauf Future auf zehnjährige österreichische Bundesanleihen

fixer Teil: Verkaufsposition, Zone 3, Band 3

75 Mio. ´ 1,0057 ´ 0,0375 = (–) 2,8285 Mio.

variabler Teil: Kaufposition, Zone 1, Band 2

75 Mio. ´ 1,0057 ´ 0,002 = 0,1509 Mio.

5. Kauf ATS-Swap

fixer Teil: Verkaufsposition, Zone 3, Band 2

210 Mio. ´ 0,0325 = (–) 6,8250 Mio.

variabler Teil: Kaufposition, Zone 1, Band 2

210 Mio. ´ 0,002 = 0,4200 Mio.

7. Kauf Put-Option auf österreichische Bundesanleihe

Verkaufsposition, Zone 3, Band 3

80 Mio. ´ 1,0169 x 0,5 ´ 0,0375 = (–) 1,5254 Mio.

8. Kauf österreichische Bundesanleihe (als Delta-Hedge)

Kaufposition, Zone 3, Band 3

40 Mio. ´ 1,0169 ´ 0,0375 = 1,5254 Mio.

Ermittlung der Positionen in den Laufzeitbändern und Zonen:

Offene Position in Zone 1, Band 2......................................................................................................      0,5709 Mio.

 (Werte: 0,1509 + 0,42)

Offene Position in Zone 3, Band 1......................................................................................................      2,7726 Mio.

Offene Position in Zone 3, Band 2...................................................................................................... – 6,8250 Mio.

Ausgeglichene Position in Zone 3, Band 3.......................................................................................      4,3539 Mio.

Offene Position in Zone 3, Band 3......................................................................................................      0,0051 Mio.

 (Werte: 2,8336 + 1,5254 – 2,8285 – 1,5254)

Ausgeglichene Position in Zone 3.....................................................................................................      2,7777 Mio.

Offene Position in Zone 3.................................................................................................................... – 4,0473 Mio.

 (Werte: 2,7726 + 0,0051 – 6,8250)

Ausgeglichene Position zwischen Zonen 1 und 3...........................................................................      0,5709 Mio.

Offene Restposition..............................................................................................................................      3,4764 Mio.

 (Werte: 0,5709 + 2,7726 + 0,0051 – 6,8250)

Eigenmittelerfordernis für das ATS-Geschäft:

Ausgeglichene Position in Zone 3, Band 3 (10%)............................................................................      0,4354 Mio.

Ausgeglichene Position in Zone 3 (30%)..........................................................................................      0,8333 Mio.

Ausgeglichene Position Zonen 1 und 3 (150%)...............................................................................      0,8565 Mio.

Offene Restposition (100%).................................................................................................................      3,4764 Mio.

SUMME (ATS)......................................................................................................................................      5,6016 Mio.

b) Deutsche Mark (DEM)

4. Verkauf Future auf fünfjährige deutsche Bundesobligationen

fixer Teil: Verkaufsposition, Zone 3, Band 1

57 ´ 250 000 DEM ´ 1,0182 ´ 0,0275 = (–) 0,3990 Mio.

variabler Teil: Kaufposition, Zone 1, Band 2

57 ´ 250 000 DEM ´ 1,0182 ´ 0,002 = 0,0290 Mio.

6. Verkauf DEM-Swap

fixer Teil: Kaufposition, Zone 3, Band 2

30 Mio. DEM ´ 0,0325 = 0,9750 Mio.

variabler Teil: Verkaufsposition, Zone 1, Band 2

30 Mio. DEM ´ 0,002 = (–) 0,0600 Mio.

Ermittlung der Positionen in den Laufzeitbändern und Zonen:

Ausgeglichene Position in Zone 1, Band 2.......................................................................................      0,0290 Mio.

Offene Position in Zone 1, Band 2...................................................................................................... – 0,0310 Mio.

 (Werte: 0,0290 – 0,0600)

Offene Position in Zone 3, Band 1...................................................................................................... – 0,3990 Mio.

Offene Position in Zone 3, Band 2......................................................................................................      0,9750 Mio.

Ausgeglichene Position in Zone 3.....................................................................................................      0,3990 Mio.

Offene Position in Zone 3....................................................................................................................      0,5760 Mio.

 (Werte: 0,9750 – 0,3990)

Ausgeglichene Position zwischen Zonen 1 und 3...........................................................................      0,0310 Mio.

Offene Restposition..............................................................................................................................      0,5450 Mio.

 (Werte: 0,5760 – 0,0310)

Eigenmittelerfordernis für das DEM-Geschäft:

Ausgeglichene Position in Zone 1, Band 2 (10%)............................................................................      0,0029 Mio.

Ausgeglichene Position in Zone 3 (30%)..........................................................................................      0,1197 Mio.

Ausgeglichene Position Zonen 1 und 3 (150%)...............................................................................      0,0465 Mio.

Offene Restposition (100%).................................................................................................................      0,5450 Mio.

SUMME (DEM).....................................................................................................................................      0,7141 Mio.

Eigenmittelerfordernis insgesamt:

ATS-Geschäft........................................................................................................................................      5,6016 Mio.

DEM-Geschäft (0,7141 x 7,03)..............................................................................................................      5,0201 Mio.

10,6217 Mio.

II. Duration-Methode (§ 22h Abs. 3)

1. Spezifisches Positionsrisiko:

Kein Eigenmittelerfordernis, da ausschließlich Emissionen von Zentralstaaten im Portefeuille enthalten sind.

2. Allgemeines Positionsrisiko:

a) österr. Schilling (ATS)

1. Kauf Österreichische Bundesanleihe 75 Mio. ATS

Kaufposition, Zone 3 (mod. Duration: 6,83)

75 Mio. ´ 1,0075 ´ 6,83 ´ 0,007 = 3,6126 Mio.

2. Kauf österreichische Bundesanleihe 100 Mio. ATS

Kaufposition, Zone 3 (mod. Duration: 4,1)

100 Mio. ´ 1,0082 ´ 4,1 ´ 0,007 = 2,8935 Mio.

3. Verkauf Future auf zehnjährige österreichische Bundesanleihen

fixer Teil: Verkaufsposition, Zone 3 (mod. Duration: 6,83)

75 Mio. ´ 1,0057 ´ 6,83 ´ 0,007 = (–) 3,6062 Mio.

variabler Teil: Kaufposition, Zone 1 (mod. Duration: 0,17)

75 Mio. ´ 1,0057 ´ 0,17 ´ 0,01 = 0,1282 Mio.

5. Kauf ATS-Swap

fixer Teil: Verkaufsposition, Zone 3 (mod. Duration: 4,8)

210 Mio. ´ 4,8 ´ 0,007 = (–) 7,0560 Mio.

variabler Teil: Kaufposition, Zone 1 (mod. Duration: 0,17)

210 Mio. ´ 0,17 ´ 0,01 = 0,3570 Mio.

7. Kauf Put-Option auf österreichische Bundesanleihe

Verkaufsposition, Zone 3 (mod. Duration: 6,73)

80 Mio. ´ 1,0169 ´ 0,5 ´ 6,73 ´ 0,007 = (–) 1,9162 Mio.

8. Kauf österreichische Bundesanleihe (als Delta-Hedge)

Kaufposition, Zone 3 (mod. Duration: 6,73)

80 Mio. ´ 1,0169 ´ 0,5 ´ 6,73 ´ 0,007 = 1,9162 Mio.

Ermittlung der Positionen in den Zonen:

Offene Position in Zone 1....................................................................................................................      0,4852 Mio.

 (Werte: 0,1282 + 0,3570)

Ausgeglichene Position in Zone 3.....................................................................................................      8,4223 Mio.

Offene Position in Zone 3.................................................................................................................... – 4,1561 Mio.

 (Werte: 3,6126 + 2,8935 + 1,9162 – 3,6062 – 7,0560 – 1,9162)

Ausgeglichene Position zwischen Zonen 1 und 3...........................................................................      0,4852 Mio.

Offene Restposition.............................................................................................................................. – 3,6749 Mio.

 (Werte: 0,4812 – 4,1561)

Eigenmittelerfordernis für das ATS-Geschäft:

Ausgeglichene Position in Zone 3 (2%)............................................................................................      0,1684 Mio.

Ausgeglichene Position Zonen 1 und 3 (150%)...............................................................................      0,7278 Mio.

Offene Restposition (100%).................................................................................................................      3,6749 Mio.

SUMME (ATS)......................................................................................................................................      4,5711 Mio.

b) Deutsche Mark (DEM)

4. Verkauf Future auf fünfjährige deutsche Bundesobligationen

fixer Teil: Verkaufsposition, Zone 3 (mod. Duration: 4,2)

57 ´ 250 000 DEM ´ 1,0182 ´ 4,2 ´ 0,007 = (–) 0,4266 Mio.

variabler Teil: Kaufposition, Zone 1 (mod. Duration: 0,17)

57 ´ 250 000 DEM ´ 1,0182 ´ 0,17 ´ 0,01 = 0,0250 Mio.

6. Verkauf DEM-Swap

fixer Teil: Kaufposition, Zone 3 (mod. Duration: 4,8)

30 Mio. DEM ´ 4,8 ´ 0,007 = 1,0080 Mio.

variabler Teil: Verkaufsposition, Zone 1 (mod. Duration: 0,17)

30 Mio. DEM ´ 0,17 ´ 0,01 = (–) 0,0357 Mio.

Ermittlung der Positionen in den Zonen:

Ausgeglichene Position in Zone 1.....................................................................................................      0,0250 Mio.

Offene Position in Zone 1.................................................................................................................... – 0,0107 Mio.

 (Werte: 0,0250 – 0,0357)

Ausgeglichene Position in Zone 3.....................................................................................................      0,4266 Mio.

Offene Position in Zone 3....................................................................................................................      0,5814 Mio.

 (Werte: 1,0080 – 0,4266)

Ausgeglichene Position zwischen Zonen 1 und 3...........................................................................      0,0107 Mio.

Offene Restposition..............................................................................................................................      0,5707 Mio.

 (Werte: 0,5814 – 0,0107)

Eigenmittelerfordernis für das DEM-Geschäft:

Ausgeglichene Position in Zone 1 (2%)............................................................................................      0,0005 Mio.

Ausgeglichene Position in Zone 3 (2%)............................................................................................      0,0085 Mio.

Ausgeglichene Position Zonen 1 und 3 (150%)...............................................................................      0,0161 Mio.

Offene Restposition (100%).................................................................................................................      0,5707 Mio.

SUMME (DEM).....................................................................................................................................      0,5858 Mio.

Eigenmittelerfordernis insgesamt:

ATS-Geschäft........................................................................................................................................      4,5711 Mio.

DEM-Geschäft (0,5858 ´ 7,03).............................................................................................................      4,1182 Mio.

8,6893 Mio.

Z 1 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 16.

Z 2 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 17.

Z 3 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 18.

Z 4 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 18, Tabelle 2.

Z 5 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 19.

Z 6 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 20.

Z 7 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 21.

Z 8 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 22.

Z 9 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 23 und legt das Eigenmittelerfordernis für die jeweiligen Positionen in den Laufzeitbändern und Zonen fest.

Abs. 3:

Den Kreditinstituten wird die Möglichkeit eröffnet, das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln nach deren modifizierter Duration zu ermitteln (Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 24), wobei diese Methode nur alternativ zur Laufzeitbandmethode für das gesamte Portefeuille in Schuldtiteln angewendet werden kann. Der Durationsmethode liegt folgende Gleichung zugrunde:

mod. Dur.:       modifizierte Duration

(i):                     Zinssatz

Obige Formel drückt eine lineare Funktion aus, die die Konvexität der Zinskurve nicht berücksichtigt. Da jedoch die größte angenommene Zinssatzänderung 1% gemäß Tabelle in Z 3 beträgt, kann die Konvexität der Zinskurve vernachlässigt werden.

Z 1 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 25.

Z 2 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 26 und definiert die Berechnungsformeln für die modifizierte Duration.

Z 3 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 27 und enthält die Gewichtungssätze für die ermittelten modifizierten Durationen.

Z 4 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 28.

Z 5 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 29.

Z 6 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 30 und gibt das Eigenmittelerfordernis für die jeweiligen Positionen in den Zonen an.

§ 22 i:

Abs. 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 31, Ermittlung der Bruttogesamtposition und der Nettogesamtposition in Substanzwerten.

Bei identen Aktien des selben Emittenten, die an mehreren Börsen notieren, wird vermutet, daß sich Kursunterschiede an diesen Börsen durch Arbitragegeschäfte ausgleichen. Für das spezifische Positionsrisiko in einem Titel können daher beispielsweise Long-Positionen an der Wiener Börse mit Short-Positionen am Londoner Markt ausgeglichen werden.

Für das allgemeine Positionsrisiko wird festgelegt, daß Long-Positionen eines Marktes nur mit Short-Positionen eines anderen Marktes in dem selben Staat ausgeglichen werden können. Beispielsweise kann eine Long-Position an der Wiener Börse mit einer Short-Position am Londoner Markt nicht ausgeglichen werden.


Portefeuille:                             1.   100 Stück L-Aktien, Börsekurs: 460

                                                  2.   geschriebene Call-Option auf 100 Stück L-Aktien

                                                         Strike-Preis: 450

                                                         Delta: 50

                                                  3.   geschriebene Call-Option auf 100 Stück  Ö-Aktien,

                                                         Börsekurs: 1 000

                                                         Strike Preis: 1 050

                                                         Delta: 50

Die L-Aktie und die Ö-Aktie erfüllen die Kriterien für das 2%-Gewicht bezüglich des spezifischen Positionsrisikos und werden über die Wiener Börse gehandelt. Das Gamma- und Vega-Risikos bleibt im Beispiel unberücksichtigt.

Position L-Aktie:                    Kauf 50 Stück à 460                                   =    23 000

                                                  (100 Stück long (–) 50 Stück short)

Position Ö-Aktie:                    Verkauf 50 Stück à 1 000                           =    50 000

Bruttogesamtposition:                                                                                      73 000

Nettogesamtposition:                                                                                        27 000

Bruttogesamtposition:           73 000 × 2%                                                =     1 460

Nettogesamtposition:            27 000 × 8%                                                =     2 160

Kapitalerfordernis:                                                                                       =     3 620

Abs. 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 32 und 33: Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten kann bei qualifizierten Positionen auf 2% verringert werden. Die Z 1 bis 5 legen die Voraussetzungen für das verringerte Eigenmittelerfordernis fest.

Z 1 und 2 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 33 (i).

Z 3 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 33 (ii).

An der Wiener Börse erfüllt nur der Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) diese Voraussetzungen, nicht aber der ATX 50 und der ATX Mid-cap.

Z 4 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 33 (i).

Z 5 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 33 (iii).

Abs. 3:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 34. Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8% der jeweiligen Nettogesamtposition eines nationalen Marktes.

§ 22j:

Abs. 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 35. Aktienindex-Terminkontrakte (Indexpositionen in Substanzwerten) können als jeweils gesonderte Position betrachtet oder in die einzelnen Substanzwerte, die dem Index zugrunde liegen, aufgeschlüsselt werden. Ergänzend wird festgelegt, bis zu welchen maximalen Laufzeitinkongruenzen Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten gegeneinander aufgerechnet werden können.

Abs. 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 36; sie legt ein spezifisches Eigenmittelerfordernis für aufgerechnete Positionen aus aufgespaltenen Indexpositionen und Grundpositionen fest. Gemäß Richtlinie ist für dieses ,,Basisrisiko“ ein gesondertes Eigenmittelerfordernis vorzuschreiben, da unsicher ist, ob sich der Index-Terminkontrakt so verhält wie die Summe der Substanzwerte, aus denen er gebildet wird.

Abs. 3:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 38. Da von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwerte aufzuschlüsseln (Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 35 und 36), kann die Bestimmung der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 37 nicht angewendet werden.

Abs. 3 regelt die Behandlung der Aktienindex-Terminkontrakte als gesonderte Substanzwertpositionen. Für die Berechnung des spezifischen Positionsrisikos sind Positionen im Index der Fließhandelswerte an der Wiener Börse (ATX) und in qualifizierten Indices der Börsen in Mitgliedstaaten und Drittländern – erfaßt sind hier auch der ATX 50 und der ATX Mid cap – nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, daß sich das Bonitätsrisiko einer einzelnen Aktie auf Grund der Streuung der Index-Werte nicht negativ auf den Index insgesamt auswirkt.

Hingegen sind für die Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos Aktienindex-Terminkontrakte schon zu erfassen und in die Nettogesamtposition einzustellen.

§ 22k:

Abs. 1:

Übernahmegarantien für Wertpapiere sind grundsätzlich in die jeweilige Kaufposition für die Ermittlung des allgemeinen und des spezifischen Positionsrisikos einzustellen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 sollen als Ausnahme von diesem Grundsatz Impulse für die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes geben. Es ist daher die Verringerung der Kaufpositionen aus Übernahmegarantien nur für solche Wertpapiere möglich, die im Rahmen eines öffentlichen Angebotes gemäß KMG plaziert werden. Die Umsetzung der Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG durch die Bank of England verfolgt einen ähnlichen Ansatz.

Die Verringerung der jeweiligen Kaufposition gilt für das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko sowie für die Erfassung der Kaufpositionen zur Begrenzung der Großveranlagungen. Sowohl Schuldtitel als auch Substanzwerte sind begünstigt.

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 39. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung für Übernahmegarantien ist sicherzustellen, daß das Kreditinstitut über genügend Eigenmittel für jenes Verlustrisiko verfügt, das ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Übernahmegarantie bis einschließlich des Arbeitstages Null besteht. Dies wird durch eine Modifikation des Reduktionssatzes von 100% gemäß der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 39 erster Spiegelstrich, auf 95% erreicht.

Abs. 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 39 zweiter Unterabsatz. Der Zeitpunkt der Abgabe der Übernahmegarantie entspricht dem Zeitpunkt der Begründung der vertraglichen Verpflichtung des Kreditinstitutes gegenüber dem Emittenten oder gegenüber einem Dritten (im Rahmen eines Syndikats oder auch ohne Syndikat) zur Plazierung von Wertpapieren zu einem bestimmten Preis.

Der Arbeitstag Null entspricht bei einem öffentlichen Angebot von Einmalemissionen dem letzten Tag der Zeichnungsfrist; ab dem ersten Arbeitstag steht demzufolge fest, daß das Kreditinstitut eine bestimmte Anzahl an Wertpapieren zu einem bestimmten Preis zu übernehmen hat. Dem Umstand, daß auch nach Ende der Zeichnungsfrist Wertpapiere verkauft werden, tragen die verringerten Anrechnungsprozentsätze für den ersten bis zum fünften Arbeitstag Rechnung.

§ 22l:

Abs. 1 definiert das Eigenmittelerfordernis für das Risiko einer verspäteten Abwicklung von Wertpapiergeschäften, wobei dieses nach zwei Methoden berechnet werden kann. Die erforderlichen Eigenmittel erhöhen sich, je länger der Liefer- oder Leistungsverzug andauert. Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis ist jedenfalls aber zu prüfen, ob nicht wegen der verspäteten Abwicklung die Bonität des Vertragspartners in Frage zu stellen ist und Risikovorsorgen zu bilden sind.

Z 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang II, Z 1 und 2, und legt die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses auf Basis eines potentiellen Eindeckungsaufwandes fest. Das Abwicklungsrisiko besteht in Höhe der potentiellen Verlustposition des Kreditinstitutes, die sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen – höheren – Marktpreis der noch nicht gelieferten Wertpapiere ergibt. Eine Saldierung mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften mit oder ohne Lieferverzug – auch gegenüber demselben Vertragspartner – ist ausgeschlossen.

Erfolgt ein Wertpapierkauf, um eine zu einem bestimmten Termin bestehende Lieferverpflichtung in diesem Wertpapier erfüllen zu können, so hat sich das Kreditinstitut bei Lieferverzug seines Vertragspartners anderweitig im Markt einzudecken. Dies bedeutet bei gestiegenem Kurs eine Verlustrealisierung durch das ersatzweise Eindeckungsgeschäft. Bei eindeutigem Zusammenhang beider Geschäfte – Wertpapierkauf mit Lieferverzug und Ersatzbeschaffung – endet die Eigenmittelunterlegungspflicht mit dem Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung.

Kauf L-Aktie 100 Stück, Abrechnungspreis à 350 am 5. Jänner 1996

Kauf Ö-Aktie 100 Stück, Abrechnungspreis à 900 am 5. Jänner 1996

Eigenmittelerfordernis am 17. Jänner 1996, die Lieferung beider Aktien ist noch offen:

Börsekurs L-Aktie 360:          potentieller Eindeckungsaufwand: 10

Eigenmittelerfordernis:          100 Stück × 10 = 1 000 × 8% = 80

                                                  (für 12 Tage Lieferverzug)

Börsekurs Ö-Aktie 850:         Marktwertverlust: 50

                                                  Der Marktwertverlust ist für diese Berechnung nicht weiter zu berück-
                                                  sichtigen.

Ein am Bilanzstichtag bestehendes Abwicklungsrisiko ist durch Bildung einer Rückstellung für schwebende Geschäfte ergebniswirksam zu berücksichtigen; das Eigenmittelerfordernis kann in Höhe der Rückstellung verringert werden.

Z 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang II Z 1 und 2, Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für Abwicklungsrisiken unter Zugrundelegung des vereinbarten Abrechnungspreises ohne Berücksichtigung des aktuellen Marktpreises. Das Kreditinstitut kann wahlweise bis zu einem Lieferverzug von 45 Tagen das Eigenmittelerfordernis für Abwicklungsrisiken nach diesem Verfahren ermitteln, bei Lieferverzug von mehr als 45 Tagen ist das Verfahren gemäß Z 1 anzuwenden.

Entgegen der Methode der Z 1 ist auch ein Lieferverzug in jenen Wertpapieren zu berücksichtigen, deren aktueller Marktpreis unter dem vereinbarten Abrechnungspreis liegt:

Kauf L-Aktie 100 Stück, Abrechnungspreis à 350 am 5. Jänner 1996

Kauf Ö-Aktie 100 Stück, Abrechnungspreis à 900 am 5. Jänner 1996

Eigenmittelerfordernis am 17. Jänner 1996, die Lieferung beider Aktien ist noch offen:

L-Aktie: 100 Stück × 350     = 35.000 × 0,5% (für 12 Tage)       =   175

Ö-Aktie: 100 Stück × 900     = 90.000 × 0,5% (für 12 Tage)       =   450

Eigenmittelerfordernis                                                                                       625

Die aktuellen Börsekurse zum 17. Jänner 1996 bleiben bei diesem Verfahren unberücksichtigt.

Abs. 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang II Z 1 erster Satz.

§ 22m:

Abwicklungsrisiken und Risiken aus erbrachten Vorleistungen können kumulativ bestehen, es sind daher auch kumulativ Eigenmittel zur Begrenzung dieser Risiken zu halten.

Abs. 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang II Z 3.1, und definiert ein Eigenmittelerfordernis für Vorleistungen, ungeachtet dessen, ob diese im Inlands- oder Auslandsgeschäft erbracht wurden.

Abs. 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang II Z 3.2; das Eigenmittelerfordernis beträgt 8% der erbrachten Vorleistungen.

§ 22n:

Abs. 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang II Z 4.1 dritter Unterabsatz, und Z 4.2. Die Ausnahmebestimmung der Unterlegungspflicht umfaßt Pensionsgeschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte, die über eine anerkannte Börse oder eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden, sofern die Einbringlichkeit des geleisteten Überschußbetrages bei Insolvenz des Vertragspartners von der anerkannten Börse, der anerkannten Clearingstelle, von einer Zentralregierung oder einer Zentralbank der Zone A garantiert wird.

Die Erfassung der aufgelaufenen Zinsen bei Wertpapieren entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang II Z 4.1 vierter Unterabsatz.

Die Z 1 bis 4, Berechnung des positiven Überschußbetrages, entsprechen der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang II Z 4.1 erster Unterabsatz.

Das Eigenmittelerfordernis für die einem Pensionsgeschäft oder Wertpapierverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches zugrundeliegenden Wertpapiere bleibt daneben unverändert aufrecht.

Beispiel: Pensionsgeschäft mit S 100 Mio. Anleihe der Republik Österreich

Kurs der Wertpapiere:                       102

Kurswert:                                             102 Mio. S

Stückzinsen:                                         1 Mio. S

Empfangener Geldbetrag:                  100 Mio. S

Zinsen auf den empfangenen Geldbetrag:       0,8 Mio. S

Pensionsnehmer:                                Zone A – Bank

Eigenmittelerfordernis:

        1.   Kein spezifisches Positionsrisiko, da Anleihe der Republik Österreich.

        2.   Allgemeines Positionsrisiko gemäß Laufzeitband- oder Durationmethode;

        3.   Pensionsgeschäft (in Mio. S):

              (102 + 1 – 100 – 0,8) × 0,2 × 0,08 = 0,0352 Mio. S.

Abs. 2:

Die Richtlinie 93/6/EWG, Anhang II Z 4.1 zweiter Unterabsatz, verlangt bei Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches eine vom Risiko abhängige Sicherheitsleistung. Diese hat den Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere zu übersteigen.

§ 22o:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang II Z 5 und 6, und legt fest, daß für die in Z 1 bis 4 genannten Positionen, soweit dem Wertpapier-Handelsbuch zugerechnet, das Eigenmittelerfordernis (auch) nach den Bestimmungen des § 22 zu berechnen ist.

Z 1:

Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG bleiben gemäß § 22e Abs. 9 bei der Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos außer Ansatz; es ist nur das Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Kreditrisikos nach den Bestimmungen des § 22 zu berücksichtigen.

Z 2:

Die Ausführungen zu Z 1 gelten sinngemäß auch für ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Sinne des § 24 Abs. 1 InvFG.

Z 3:

Für sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen (§ 2 Z 35 lit. f), kann das Eigenmittelerfordernis auch nach den Regeln für das allgemeine und spezifische Positionsrisiko ermittelt werden. Diesfalls kommt § 22o nicht zur Anwendung. Ist dies auf Grund der Besonderheit der Positionen nicht möglich oder wird – im Ermessen des Kreditinstitutes – nicht so verfahren, ist Z 3 anzuwenden: das Eigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko ist gemäß § 22 zu ermitteln.

Z 4:

Z 4 bestimmt, daß das Eigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko (,,Adressenausfallrisiko“) in derivativen außerbörslichen Instrumenten, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, nach den Bestimmungen des § 22 zu berechnen ist. Für diese Geschäfte besteht somit ein Eigenmittelerfordernis für das allgemeine und das spezifische Positionsrisiko gemäß dem zugrundeliegenden Instrument und für das ,,Adressenausfallrisiko“ nach dem Kreditrisiko des Vertragspartners.

Zu beachten ist, daß ein ,,Adressenausfallrisiko“ und somit ein Eigenmittelerfordernis auch dann besteht, wenn eine am Markt eingegangene Position durch einen internen Geschäftsschluß, durch die Ermittlung einer Nettoposition gemäß § 22d Abs. 1 oder in Anwendung des ,,Matched-Pairs-Ansatzes“ gemäß § 22e Abs. 8 ausgeglichen wird.

Für Positionen aus einem internen Geschäftsschluß zwischen der Trading-Abteilung und dem ,,Bankbuch“ besteht kein Kreditrisiko.

127. Zu § 23 Abs. 1 Z 9:

Die Eigenmittelbestandteile eines Kreditinstitutes werden um das kurzfristige nachrangige Kapital ergänzt. Es wird Anhang V Z 2 lit. c der Richtlinie 93/6/EWG umgesetzt.

128. Zu § 23 Abs. 6 zweiter Satz:

Diese Bestimmung stellt sicher, daß für Kreditinstitute, die das Eigenmittelerfordernis für Positionen ihres Wertpapier-Handelsbuches nach den Bestimmungen der Anhänge I und II der Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG berechnen, die Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage unverändert bleibt.

129. Zu § 23 Abs. 8a:

Die Bestimmung legt die erforderlichen Merkmale für kurzfristiges nachrangiges Kapital in Umsetzung der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang V Z 3 und analog den Bestimmungen des Abs. 8 Z 2 bis 5 fest.

130. Zu § 23 Abs. 14 Z 4:

Diese Bestimmung stellt sicher, daß für Kreditinstitute, die das Eigenmittelerfordernis für Positionen ihres Wertpapier-Handelsbuches nach den Bestimmungen der Anhänge I und II der Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG berechnen, die Bemessungsgrundlage für die anrechenbare Neubewertungsreserve unverändert bleibt.

131. Zu § 23 Abs. 14 Z 7 und 8:

Die Regelung setzt Anhang V, Z 4 bis 6 der Richtlinie 93/6/EWG um. Kurzfristiges nachrangiges Kapital darf nur für das Eigenmittelerfordernis gemäß § 22b Abs. 1 (Wertpapier-Handelsbuch) und § 26 Abs. 1 (offene Devisengesamtposition) angerechnet werden. Kurzfristiges nachrangiges Kapital ist somit nicht anrechenbar für:

         –   die Solvabilitätsbestimmungen für das ,,Bankbuch“ gemäß § 22 Abs. 2;

         –   den Eigenmittelbegriff des § 26 Abs. 5 (absolute Begrenzung der offenen Devisenpositionen);

         –   den Eigenmittelbegriff des § 26a;

         –   den Eigenmittelbegriff des § 27;

         –   das Eigenmittelerfordernis des § 29 Abs. 4;

         –   den Eigenmittelbegriff des § 103 Z 21.

Für die Ermittlung der Höhe des anrechenbaren kurzfristigen nachrangigen Kapitals sind folgende Rechenschritte geboten:

        1.   Berechnung der Eigenmittelerfordernisse gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4.

        2.   Ausscheiden jenes Kernkapitals und jener ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses des § 22 Abs. 2 (Solvabilität) und § 29 Abs. 4 (große Nicht-Finanzbeteiligungen) benötigt werden. Dies ergibt das ,,freie Kernkapital“ und die ,,freien ergänzenden Eigenmittelbestandteile“.

        3.   Das kurzfristige nachrangige Kapital darf zuzüglich der ,,freien ergänzenden Eigenmittelbestandteile“ in Summe 200 vH des ,,freien Kernkapitals“ nicht überschreiten.

132. Zu § 23 Abs. 15 und 16:

Die Änderungen sind aus der Möglichkeit der Anrechnung des kurzfristigen nachrangigen Kapitals geboten.

133. Zu § 24 Abs. 1:

Die Regelung erweitert die Konsolidierungspflicht des § 24 Abs. 1 in der Stammfassung um das Wertpapier-Handelsbuch und um offene Devisenpositionen und entspricht Art. 7 der Richtlinie 93/6/EWG.

134. Zu § 25 Abs. 1:

Die Regelung entspricht § 25 Abs. 1 in der Stammfassung und setzt in Z 5 den Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 93/6/EWG um. Z 3 verpflichtet das Kreditinstitut, Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte – und nicht nur jener des Wertpapier-Handelsbuches – einzuführen.

Z 5 beinhaltet die Verpflichtung, die finanzielle Lage des Kreditinstitutes hinsichtlich der Liquidität, des Kreditrisikos, der Marktrisiken und der sonstigen, nicht explizit angeführten Risiken zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

135. Zu § 26:

Abs. 1:

Zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für offene Devisenpositionen steht allen Kreditinstituten das Standardverfahren offen.

Das Simulations- und das Maßzahlverfahren gilt als bankinternes Modell gemäß § 26b und kann nur von jenen Kreditinstituten angewendet werden, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden. Beide Verfahren haben darüber hinaus das in § 26b angeführte Bewilligungsverfahren zu durchlaufen.

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang III Z 1. Für die ausgeglichene Devisenposition zwischen der Deutschen Mark und dem Schilling wird ein verringertes Eigenmittelerfordernis festgelegt, wobei die Voraussetzungen des Anhanges III Z 8 zweiter Unterabsatz, der Richtlinie 93/6/EWG gegeben sind. Auch ist die Fixierung des Wechselkurses des Schillings gegenüber der Deutschen Mark seit zwei Jahrzehnten währungspolitisches Ziel, das erfolgreich umgesetzt wurde und auch in Zukunft keine Änderung zu erwarten ist. Hinsichtlich eng verbundener Währungen wird Anhang III Z 6 der Richtlinie 93/6/EWG umgesetzt. Die Oesterreichische Nationalbank wird periodisch diejenigen Währungspaare der Transaktionswährungen veröffentlichen, die die Kriterien der engen Verbindung erfüllen.

Das Eigenmittelerfordernis für offene Devisenpositionen errechnet sich wie folgt:

Gemäß Abs. 2 ermittelte offene Devisenpositionen (in Schilling):

                                                  DEM   – 30

                                                  USD         + 20

                                                  CAN-$                – 10

                                                  Yen          + 10

                + 30   – 40

Netto-Kaufposition in FW (ohne ATS)          + 30

Netto-Verkaufsposition in FW         – 40

Der Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen ist der höhere Betrag der Netto-Kaufposition und der Netto-Verkaufsposition in Fremdwährung:

Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen   – 40


Die offene Position im ATS ist die Differenz aus den Netto-Kaufpositionen und Netto-Verkaufspositionen in Fremdwährung:

Netto-Kaufposition im ATS              + 10

Ausgeglichene Devisenposition DEM gegen ATS: 10

Es sei angenommen, daß USD und CAN-$ derzeit eng verbunden sind.

Ausgeglichene Position USD gegen CAN-$:                   10

Nach Herausrechnung der ausgeglichenen Position DEM gegen ATS und USD gegen CAN-$ zeigt obige Tabelle folgendes Bild:

Offene Positionen (Werte in ATS):

                                                  DEM   – 20

                                                  USD          + 10

                                                  Yen           + 10

                 + 20  – 20

Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen:                   20

Anrechenbare Eigenmittel des Kreditinstitutes:                           500

Freibetrag (2% der anrechenbaren Eigenmittel):                            10

Eigenmittelerfordernis:

Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen

(abzügl. Freibetrag von 10)                                                                               10 × 8%  = 0,80

+ ausgeglichene Devisenposition USD/CAN-$                                            10 × 4%  = 0,40

+ ausgeglichene Devisenposition DEM/ATS                                               10 × 1,6%  = 0,16

                                                                                                                                         1,36

Der Freibetrag von 2% der Eigenmittel steht nur für den Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen, nicht aber für die ausgeglichene Devisenposition gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 und 3 zur Verfügung.

Abs. 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang III Z 2, 3.1. und 3.2. Es werden die einzelnen Komponenten angeführt, die bei Ermittlung des Nettobetrages der offenen Devisenposition in jeder einzelnen Währung zusammenzuführen sind. Die Summation hat vorzeichenabhängig zu erfolgen, es können somit ,,Kassa-long-Positionen“ mit ,,Termin-short-Positionen“ ausgeglichen werden.

Z 1 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang III Z 3.1 erster Spiegelstrich. Gemäß Anhang III Z 3.1., siebenter Spiegelstrich, der Richtlinie 93/6/EWG können strukturelle Positionen und Posten, die bereits bei Errechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, unter bestimmten Bedingungen, so die Zustimmung der zuständigen Behörde, aus der Ermittlung des Nettobetrages der offenen Devisenposition ausgenommen werden. Bei jenen Positionen, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den Eigenmitteln abzuziehen sind, ist durch den Abzug auch die Risikokomponente des Währungsrisikos abgedeckt. Für Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in Fremdwährung, bewertet wie Anlagevermögen, ist ab Überschreiten des Betrages von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel die Auswirkung auf ein mögliches Währungsrisiko im Bewilligungsverfahren zu prüfen.

Z 2 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang III Z 3.1 zweiter Spiegelstrich.

Z 3 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang III Z 3.1 dritter Spiegelstrich. Gemäß dieser Bestimmung sind Garantien auf Fremdwährungspositionen und vergleichbare Instrumente grundsätzlich nicht in die Ermittlung der offenen Position miteinzubeziehen. Nur wenn das Kreditinstitut aus der Garantie oder aus dem vergleichbaren Instrument mit großer Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen wird, ist dies in der offenen Position zu berücksichtigen. Sollte dem Kreditinstitut bereits eine Regreßforderung an den Erstschuldner (für dessen Risiko die Garantie übernommen wurde) zustehen, kann diese bei Währungsgleichheit mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden.

Z 4 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang III Z 3.1 vierter Spiegelstrich.

Z 5 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang III Z 3.1 fünfter Spiegelstrich.

Z 6 entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang III Z 3.1 sechster Spiegelstrich.

Z 7 entspricht § 26 Abs. 4 BWG idF BGBl. Nr. 532/1993.

Abs. 3:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang III Z 4. Abs. 3 legt die Umrechnung der in den einzelnen Fremdwährungen berechneten Kauf- und Verkaufspositionen in den Schilling fest. Nach der Umrechnung sind die Kauf- und Verkaufspositionen (ohne den Schilling) getrennt zu summieren, um den Nettogesamtbetrag zu erhalten. Der höhere der beiden Nettogesamtbeträge aus den Kaufpositionen und den Verkaufspositionen bildet die Bemessungsgrundlage für das Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 Z 1.

Abs. 4:

Die Regelung entspricht Art. 7 der Richtlinie 93/6/EWG und legt den Modus der Konsolidierung der offenen Devisenpositionen in der Kreditinstitutsgruppe fest.

Z 1:

In den Konsolidierungskreis für die offenen Devisenpositionen sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, die auf individueller Basis Devisenpositionen besitzen, die den Freibetrag, ebenfalls berechnet auf individueller Basis, überschreiten. Für das übergeordnete Institut gelten auch jene Währungen als fremde Währungen, die bei einem nachgeordneten Institut die ,,eigene Währung“ sind.

Nachgeordnetes Kreditinstitut K 1:

Anrechenbare Eigenmittel:                1 000

Freibetrag 2%:                                      . 20

Netto-Gesamtbetrag der Devisenpositionen:                 . 40

Der Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des nachgeordneten Kreditinstitutes K 1 übersteigt den Freibetrag, die Nettobeträge der Devisenpositionen in den einzelnen Währungen fließen zur Gänze in die Konsolidierung der Kreditinstitutsgruppe ein.

Nachgeordnetes Finanzinstitut F 1:

Gemäß BWG anrechenbare Eigenmittel:         1 000

Freibetrag 2%:                                      . 20

Netto-Gesamtbetrag der Devisenpositionen:                 . 15

Der Netto-Gesamtbetrag der Devisenpositionen übersteigt nicht den Freibetrag, die Devisenpositionen des nachgeordneten Finanzinstitutes F 1 können daher in der Konsolidierung der Kreditinstitutsgruppe unberücksichtigt bleiben.

Z 2:

Es wird ein Einbeziehungswahlrecht für jene gruppenangehörigen Institute festgelegt, deren Netto-Gesamtbetrag der Devisenpositionen nicht den Freibetrag übersteigt.

Z 3:

Bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat sind die Nettobeträge der Devisenpositionen dieses Instituts in den einzelnen Währungen mit entgegengesetzten Positionen eines anderen gruppenangehörigen Institutes in den selben Währungen aufrechenbar:

                                                  FW-Kaufposition                                      FW-Verkaufsposition

Übergeordnetes Institut:

Yen                                                                                                                    . 40

FF                                                30

USD                                            20

Nachgeordnetes KI 1:

Yen                                                                                                                    . 20

FF                                                                                                                      . 20

USD                                                                                                                  . 20

Nachgeordnetes KI 2:

Yen                                             10

FF                                                 0

USD                                            10

Währungen konsolidiert:      Kaufposition                                                Verkaufsposition

Yen                                                                                                                    . 50

FF                                                10

USD                                            10                                                                                       

Nettogesamtposition               20                                                            . 50

Anrechenbare konsolidierte Eigenmittel:                                                   1 000

Freibetrag:                                                                                                        . 20

Eigenmittelerfordernis {(50 – 20) × 8%}:                                                     .  2,4

Z 4:

Bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz in einem Drittstaat sind die Nettobeträge der Devisenpositionen des Institutes in den einzelnen Währungen grundsätzlich nicht mit entgegengesetzten Devisenpositionen eines anderen gruppenangehörigen Institutes aufrechenbar (Ausnahme: § 22c Abs. 4).

Währungspositionen in der selben Währung von gruppenangehörigen Instituten in dem selben Drittstaat können aufgerechnet werden, Währungspositionen von gruppenangehörigen Instituten aus mehreren Drittstaaten sind nicht aufrechenbar.

Zuerst sind die konsolidierten Nettobeträge der Devisenpositionen in jeder Währung für jene Institute zu ermitteln, deren Positionen vorzeichenabhängig aufgerechnet werden können. Danach sind die Nettobeträge der Devisenpositionen in jeder Währung der Institute aus den Drittstaaten zu erfassen. Technisch ist hiebei jede Währungsposition je Drittstaat gesondert zu erfassen.

Die Ausnahmemöglichkeit des § 22c Abs. 4 ist im folgenden Beispiel nicht berücksichtigt:

Aufgerechnete Währungen:                                                                      Kaufposition                Verkaufsposition

Yen                                                                                                                    . 50

FF                                                10

USD                                            10

Drittstaaten:                            FW-Kaufposition                                      FW-Verkaufsposition

Nachgeordnetes KI 3 (Sitz im Drittstaat XX):

HUF                                                                                                                  . 30

FF                                                                                                                      . 10

USD                                            20

Nachgeordnetes KI 4 (Sitz im Drittstaat XY):

Brit. Pfund                                 20

FF                                                20

USD                                                                                                                  . 30

Währungen konsolidiert:      Kaufposition                                                Verkaufsposition

Yen                                                                                                                    . 50

FF                                                10

FF (KI 3)                                                                                                           . 10

FF (KI 4)                                     20

USD                                            10

USD (KI 3)                                 20

Währungen konsolidiert:      Kaufposition                                              Verkaufsposition

USD (KI 4)                                                                                                       . 30

HUF (KI 3)                                 30

Brit. Pfund (KI 4)                      20                                                                                       

Nettogesamtposition               80                                                            .120

Anrechenbare konsolidierte Eigenmittel:                                                   1 500

Freibetrag:                                                                                                        . 30

Eigenmittelerfordernis {(120 – 30) × 8%}:                                                   .  7,2

Z 5:

Hat ein gruppenangehöriges Institut eine Nettogesamtposition, die den Freibetrag übersteigt, so sind für die weitere Berechnung der Konsolidierung die Devisenpositionen in jeder Währung ohne Berücksichtigung des Freibetrages heranzuziehen (siehe Beispiel zu Z 1). Der Freibetrag für die Kreditinstitutsgruppe steht erst auf Gruppenebene nach Konsolidierung der Devisenpositionen – und auch nach Konsolidierung der Eigenmittel – zur Verfügung.

Z 6:

Zur Begrenzung des Fremdwährungsrisikos ist es geboten, die Anforderung zur Einrichtung eines Risikoüberwachungssystems auf alle Institute der Kreditinstitutsgruppe auszudehnen. Dies soll verhindern, daß maßgebliche Risikopositionen in unbeaufsichtigte Institute (zB Finanzinstitute) ausgelagert werden.

Abs. 5:

7

Die Regelung übernimmt grundsätzlich die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 532/1993. Ergänzend zum System der Eigenmittelunterlegung der offenen Devisenpositionen wird – nur auf Einzel­institutsebene – das bestehende System der absoluten Begrenzung der Devisenpositionen mit der Bezugsgröße der anrechenbaren Eigenmittel fortgeführt. Dies ist aus der besonderen Bedeutung des Währungsrisikos geboten und unter dem Blickwinkel der Vorbereitung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion zu sehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß zwischen dem Zeitpunkt der Festlegung jener Staaten und jener Währungen, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, und der endgültigen Fixierung der Wechselkurse bedeutende Marktvolatilitäten auftreten. Um Kreditinstitute nicht diesem besonderen Risiko auszusetzen und auch aus währungspolitischen Gründen – Begrenzung möglicher spekulativer Handelsaktivitäten – ist die absolute Begrenzung der offenen Devisenpositionen geboten.

136. Zu § 26a und b:

§ 26a:

Abs. 1:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG; die zuständigen Behörden haben den Instituten die Einführung von Regelungen zur Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte vorzuschreiben, die auch laufend zu überwachen sind. In Umsetzung dieser Bestimmung ist die Weitergeltung des § 26 Abs. 2 und 3 BWG idF BGBl. Nr. 532/1993 geboten. Für Kreditinstitute, die das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch nach den Bestimmungen des § 22b Abs. 1 berechnen, gelten die Regeln des § 26a nur für das sogenannte ,,Bankbuch“.

Abs. 2:

Die Regelung übernimmt § 26 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 532/1993.

Abs. 3:

Die Regelung übernimmt § 26 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 532/1993.

Abs. 4:

Die Regelung übernimmt § 26 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 532/1993.


Abs. 5:

Regeln zur Berechnung der offenen Fristigkeitspositionen werden festgelegt.

Gemäß Z 1 ist die offene Fristigkeitsposition in jeder einzelnen Währung nach den Regeln des § 26 Abs. 2 zu berechnen.

Z 2 enthält Bestimmungen zur Währungsumrechnung.

Z 3 definiert bei zinsvariablen Instrumenten die Fälligkeit als Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung und entspricht § 26 Abs. 4 BWG idF BGBl. Nr. 532/1993.

Z 4 bestimmt, daß bei Optionen auf die Zinstermine des zugrundeliegenden Instruments abzustellen ist.

Abs. 6:

Die Regelung übernimmt § 26 Abs. 7 idF BGBl. Nr. 532/1993.

§ 26b:

Abs. 1:

Gemäß der Empfehlung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der Absicht der Europäischen Kommission zur Novellierung der Kapitaladäquanz-RL 93/6/EWG ist vorgesehen, daß Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, das Eigenmittelerfordernis für ihre Marktrisiken auch nach einem bankinternen Modell berechnen können. Das bankinterne Modell muß dem ,,value at risk-Konzept“ entsprechen und Risikopositionen ermitteln.

Als bankinterne Modelle gelten auch das Simulationsverfahren und das Maßzahlverfahren (,,Benchmark-Methode“) zur Berechnung der Risiken aus Devisenpositionen, die in der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang III Z 7 genannt sind. Auch hinsichtlich dieser Modelle kommen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 zur Anwendung.

Die Aufzählung der durch bankinterne Modelle abdeckbaren Risikobereiche schließt nicht aus, daß auch Positionen des ,,Bankbuches“ einbezogen werden.

Die Modellanwendung hat täglich nach dem Grundsatz der Stetigkeit zu erfolgen und kann nur Geschäftsfelder oder spezifische Instrumente umfassen. In diesem Sinne ist es auch zulässig, den Ansatz ,,Partial Use of Partial Models“ zu realisieren. Es ist damit möglich, auch innerhalb einer Produktkategorie unterschiedliche Modelle zu verwenden, wenn dies organisatorisch eindeutig nachvollziehbar ist (zB im Rahmen einer Auslandsfiliale). Die Einbeziehung ausgewählter einzelner Geschäfte kann nicht vorgenommen werden.

Nicht durch interne Modelle abdeckbar sind

         –   das Kreditrisiko (,,Adressenausfallrisiko“) in Positionen des ,,Bankbuches“,

         –   Abwicklungsrisiken (§ 22l),

         –   Risiken aus Vorleistungen (§ 22m), Pensionsgeschäften und aus der Wertpapierleihe (§ 22n),

         –   Ausfallsrisiken gemäß § 22o und

         –   Risiken aus Großveranlagungen (§ 27).

Abs. 2:

Abs. 2 definiert das Eigenmittelerfordernis, falls bankinterne Modelle verwendet werden. Werden bankinterne Modelle nur partiell eingesetzt, sind für die nicht erfaßten Positionen die Standardverfahren anzuwenden, und das Eigenmittelerfordernis aus dem Modell und aus den Standardverfahren ist zu addieren.

Abs. 3:

Das bankinterne Modell und die Verwendung bedarf (nur) hinsichtlich des alternativen Einsatzes in der Eigenmittelberechnung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Über diese Bestimmung und den Verweis auf Abs. 5 werden die Kriterien definiert, denen das Modell genügen muß. Die ordnungsgemäße Einbindung des Modells in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes bedeutet, daß keine Insellösungen innerhalb der Bank realisiert werden und besonders bei partiellen Modellen eine Verzahnung mit den sonstigen Systemen des risk controlling besteht.


Für die Modellanwendung ist folgendes Procedure festgelegt:

        1.   Implementierung und Testanwendung des Modells im Kreditinstitut und interne Bestätigung der values at risk durch Rückvergleiche;

        2.   Begutachtung des Modells durch einen unabhängigen Sachverständigen;

        3.   Antragstellung beim Bundesminister für Finanzen zur Bewilligung des Modells und der Modell­anwendung in der Eigenmittelberechnung;

        4.   Ermittlungsverfahren des Bundesministers für Finanzen; im Zuge dessen

        5.   Gutachtenerstellung der Oesterreichischen Nationalbank;

        6.   Bewilligung des Modells durch den Bundesminister für Finanzen bei Erfüllung der Bedingungen;

        7.   laufende Überwachung der Erfassung der Risikopositionen durch den Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank, soweit sie hiezu beauftragt wird.

Der Sachverständige des Kreditinstituts, der über die Erfüllung der Anforderungen an das interne Modell gemäß Z 2 und 3 befindet, hat vom anwendenden Kreditinstitut (Kreditinstitutsgruppe) und vom Hersteller des Software-Produkts unabhängig zu sein. Dieses Erfordernis soll dem Kreditinstitut Gewähr bieten, daß sowohl bei Eigenentwicklungen als auch bei Zukauf von Modellen in der Modellkonzeption richtig vorgegangen wurde und die Parameter entsprechend den aufsichtlichen Vorgaben und den Markt­erfordernissen gewählt wurden.

Die Gutachtenerstellung der Oesterreichischen Nationalbank wird vom Grundsatz getragen zu überprüfen, inwieweit das vom Kreditinstitut vorgelegte Modell geeignet ist, die Risikosituation zumindest gleichwertig oder besser als die Standardverfahren abzubilden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch die Standardverfahren von bestimmten wahrscheinlichen Marktsituationen ausgehen, und extreme Marktentwicklungen höhere Verluste mit sich bringen können, als hiefür ein Eigenmittelerfordernis besteht.

Abs. 4:

Abs. 4 regelt die Verwendung eines bankinternen Modells in der Kreditinstitutsgruppe. Eine Einschränkung der Modellprüfung auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe ist zulässig, wenn das Modell bereits von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, der im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, geprüft wurde.

Abs. 5:

Die Kriterien, die das bankinterne Modell für eine korrekte Risikoerfassung erfüllen muß, sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Die grundlegenden Modellanforderungen werden in den Z 1 bis 6 definiert.

Die Determinierung der Verordnungsermächtigung erfolgt stufenweise; sie ist zunächst durch die Z 1 bis 6 vorgegeben. Innerhalb dieser Kriterien ist die ordnungsgemäße Risikoerfassung maßgeblich. Sie gilt dann als gewährleistet, wenn sich die Kriterien inhaltlich im Rahmen der Richtlinien der Europäischen Union und subsidiär im Rahmen des internationalen Standes der einschlägigen Rechtsentwicklung halten. Hierbei ist auf Grund seiner besonderen Stellung (siehe zu § 2 Z 31) der Basler Ausschuß für Bankenaufsicht maßgeblich. In praktischer Hinsicht ergibt sich zur Gewährleistung der ausreichenden Determinierung folgende Vorgangsweise: Verordnungsinhalt sind die Modellkriterien gemäß Z 1 bis 6. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Modellkriterien ergibt sich aus den Richtlinien der EU über die Risikoerfassung und Eigenmittelunterlegung von Bankgeschäften, sofern solche Richtlinien vorhanden sind, und sie eine ausreichende Bestimmtheit aufweisen. Hat die EU keine oder eine zu wenig detaillierte Regelung vorgegeben, ist bei Erlassung der Verordnung hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Modellanforderungen der Stand der internationalen Rechtsentwicklung in Form der Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Begrenzung der Marktrisiken maßgeblich.

Abs. 6:

In den Z 1 bis 4 sind jene Daten und Umstände angeführt, die dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen sind.

Abs. 7:

Die Anwendung des Modells bedarf der Überprüfung, die neben der Prüfung durch interne Revision und Bankprüfer auch vom Bundesminister für Finanzen vorzunehmen ist. Dieser kann sich dabei der Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 74 Abs. 3 bedienen.

Die Bewilligung der Modellanwendung ist zurückzunehmen, falls eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikopositionen nicht mehr gewährleistet erscheint. Entsprechende Prüfungen des Bundesministers für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank in Anwendung des § 70 Abs. 1 Z 3 sind möglich.

Ändert sich das Modell, die Modellannahmen oder die Geschäfte, die in das Modell einbezogen werden (Abs. 6 Z 2), so ist dies vom Kreditinstitut unverzüglich anzuzeigen. Bei wesentlichen und somit modellrelevanten Änderungen ist das Verfahren gemäß Abs. 3 zu durchlaufen:

         –   Verwendet das Kreditinstitut ein am Markt zugekauftes Modell, stellt eine neue Version (,,up-grading“) jedenfalls eine wesentliche Modelländerung dar.

         –   Die Einbeziehung neuer Produkte in das Modell oder die Ausdehnung eines bestehenden Modells auf neue Risikobereiche ist auf ihre Wesentlichkeit zu untersuchen.

Aufgabe des Bankprüfers im Rahmen der bankaufsichtlichen Prüfung wird sein festzustellen, ob die Angaben des Kreditinstitutes über die Wesentlichkeit einer Modelländerung zutreffend sind.

Auch bei wesentlichen Modelländerungen wird es nicht immer geboten sein, das Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Gänze neu zu erstellen; eine Bezugnahme auf die geänderten Bereiche des Modells kann ausreichend sein.

Werden trotz der (wesentlichen) Modelländerungen die Risikopositionen ordnungsgemäß ermittelt, so kann das Modell bis zur bescheidmäßigen Absprache weiter für die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses verwendet werden.

Der Wegfall der Modellanforderungen (Abs. 5 Z 1 bis 3) führt regelmäßig zur Nichtanwendbarkeit des Modells. Nur hinsichtlich der qualitativen Kriterien kann der Bundesminister für Finanzen eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes setzen.

137. Zu § 27 Abs. 1 und 2:

Abs. 1:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang VI Z 1 und Anhang I Z 39 erster Unterabsatz.

Abs. 2:

In Abs. 2 wird die Definition der Großveranlagung um Kreditrisiken aus Positionen des Wertpapier-Handelsbuches erweitert. Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang VI Z 1.

Z 1:

Die Regelung entspricht hinsichtlich der Aktivposten dem § 27 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Z 4 BWG idF BGBl. Nr. 445/1996.

Z 2:

Die Regelung entspricht hinsichtlich der außerbilanzmäßigen Geschäfte dem § 27 Abs. 2 Z 1 BWG idF BGBl. Nr. 445/1996.

Z 3:

Die Regelung entspricht dem § 27 Abs. 2 Z 2 BWG idF BGBl. Nr. 445/1996.

Z 4:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang VI Z 2.

Großveranlagungsrisiken im Wertpapier-Handelsbuch sind wie folgt zu berücksichtigen:

Gemäß lit. a sind alle von einem Kunden begebenen Finanzinstrumente – sowohl Schuldtitel als auch Substanzwerte – zu summieren. Der Großveranlagung zuzurechnen ist nur der jeweilige Überschuß der Kaufpositionen über die Verkaufspositionen. Ein Überschuß der Verkaufspositionen wird nicht berücksichtigt. Sublit. aa bis dd enthalten Regeln für die Berechnung des Überschusses der Kaufpositionen. Ein Überschuß der Verkaufspositionen kann nicht mit Positionen aus dem sogenannten ,,Bankbuch“ (zB Kredite) ausgeglichen werden:


Großveranlagung aus dem ,,Bankbuch“: 200

Wertpapier-Handelsbuch:

Kunde X                                  Kaufposition                                              Verkaufsposition

Wertpapiere:                             60

Übernahmegarantie (Wert: 100)
im Arbeitstag Null:                    5

Call-Option Schuldver-
schreibungen

(100) Delta 50:                           50

Call-Option Aktien

Stillhalter, (200) Delta:              50                                                            100              

Zwischensumme                       115                                                            100

Position im Wertpapier-Handelsbuch: + 15

+ Positionen aus dem ,,Bankbuch“ (200):                                                   200              

Großveranlagung:                                                                                           215

Folgende weitere Positionen im Wertpapier-Handelsbuch sind für die Ermittlung einer Großveranlagung relevant:

Lit. b: Abwicklungsrisiken

Lit. c: Vorleistungen

Lit. d: positive Überschußbeträge bei Pensions- und Wertpapierverleihgeschäften

Lit. e: Kreditrisken in Positionen gemäß § 22o.

138. Zu § 27 Abs. 2a und 2b:

Abs. 2a:

Die Regelung entspricht § 27 Abs. 2 Z 3 und 4 BWG idF BGBl. Nr. 445/1996 und wurde zwecks Klarstellung in einen eigenen Absatz aufgenommen. Zum Abzug der Wertberichtigungen bei Aktivposten siehe Abs. 2 Z 1.

Abs. 2b:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang VI Z 3 und hält ausdrücklich fest, daß die Veranlagung bei einer Gruppe verbundener Kunden durch die Aufsummierung der einzelnen Kundenwerte zu ermitteln ist.

139. Zu § 27 Abs. 3 Z 2:

Die Regelung entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang VI Z 4. Analog zu § 22 Abs. 3 Z 2 wird für anerkannte Wertpapierfirmen, anerkannte Clearingstellen und Träger anerkannter Börsen ein 20%-Gewicht auch für die Großveranlagungsgrenze festgelegt.

140. Zu § 27 Abs. 8:

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

141. Zu § 29 Abs. 4:

Es wird materiell weitgehend unverändert die Bestimmung des § 29 Abs. 4 in der Stammfassung übernommen, die Änderungen ergeben sich aus der Festlegung des kumulativen Eigenmittelerfordernisses des § 22 Abs. 1.

142. Zu § 30 Abs. 1 erster Satzteil:

Die Regelung entspricht Art. 7 der Richtlinie 93/6/EWG und erweitert § 30 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 445/1996 um Wertpapierfirmen als nachgeordnete Institute.

143. Zu § 30 Abs. 9:

Die Regelung erweitert § 30 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 445/1996 auf Tochterunternehmen, die gegenüber ausländischen Wertpapierfirmen konsolidierungspflichtig sind.

144. Zu § 38 Abs. 2 Z 9:

Die Erfüllung der in der Richtlinie 93/22/EWG vorgeschriebenen und im WAG und im BörseG umgesetzten Aufgaben der BWA können ohne entsprechende Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht erfüllt werden.

Gemäß § 38 Abs. 5 ist für die Beschlußfassung über diese Bestimmung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

145. Zu § 39 Abs. 4:

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 93/6/EWG und verpflichtet Kreditinstitute, das interne Kontrollverfahren und das Rechnungswesen so einzurichten, daß die Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können. Werden Sensitivitätsmodelle angewendet, so ist die Verwendung dieser Modelle nachvollziehbar aufzubereiten und so zu gestalten, daß ein externer Prüfer Testfälle bearbeiten kann.

146. Zu § 42 Abs. 4:

Die Festlegung von Regeln zur Begrenzung des Marktrisikos bedingt auch eine Erweiterung der Prüfungspflicht der internen Revision.

Z 1 entspricht § 42 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 532/1993.

Z 2 entspricht Art. 2 Z 6 letzter Unterabsatz der Richtlinie 93/6/EWG.

Z 3 entspricht § 42 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 532/1993.

Z 4 lit. a entspricht Art. 2 Z 12 der Richtlinie 93/6/EWG.

Z 4 lit. b entspricht Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/6/EWG.

Z 4 lit. c entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 5 erster Unterabsatz.

Z 4 lit. d entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 5 zweiter Unterabsatz.

147. Zu § 44 Abs. 1 letzter Satz:

Die Vorlage des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes an die BWA ist auf Grund der neuen Z 2a des § 63 Abs. 4 erforderlich.

148. Zu § 63 Abs. 3a und 3 b:

Art 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der RL 95/26/EG; Art. 5 Abs. 1 lit. a ist bereits durch § 63 Abs. 3 abgedeckt.

149. Zu § 63 Abs. 4 Z 2a:

Die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 10 bis 18 WAG durch Kreditinstitute ist im Zuge der bankaufsichtlichen Prüfung durch den Bankprüfer zu überprüfen. Die Weiterleitung an die zuständige BWA erfolgt gemäß § 44 Abs. 1.

150. Zu § 63 Abs. 4 Z 5 und 6:

Die Regelung entspricht Art. 2 Z 6 letzter Unterabsatz der Richtlinie 93/6/EWG und erweitert die Prüfungspflicht des Bankprüfers um die in Z 5 und 6 genannten Prüfungsfelder.

Z 6 lit. a entspricht Art. 2 Z 12 der Richtlinie 93/6/EWG.

Z 6 lit. b entspricht Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/6/EWG.

Z 6 lit. c entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 5 erster Unterabsatz.

Z 6 lit. d entspricht der Richtlinie 93/6/EWG, Anhang I Z 5 zweiter Unterabsatz.

151. Zu § 64 Abs. 1 Z 15:

Der Anhang soll Aufschluß darüber geben, ob das Kreditinstitut ein Wertpapier-Handelsbuch führt. Ist dies der Fall, so ist zumindest eine Aufgliederung in die Positionen ,,Wertpapiere“ und ,,sonstige Finanzinstrumente“ vorzunehmen.

152. Zu § 73 Abs. 1 Z 12:

Die Anzeigeverpflichtung des Kreditinstitutes bei Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 besteht in Umsetzung der Bestimmung des Anhanges V Z 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/6/EWG.

153. Zu § 73 Abs. 4 und 5:

Abs. 4:

Die Regelung erweitert die Anzeigepflichten an den Bundesminister für Finanzen.

Z 1:

Anzeige der Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien.

Z 2 lit. a:

Anzeige der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; der BMF hat gemäß Art. 2 Z 12 letzter Unterabsatz der Richtlinie 93/6/EWG den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten.

Z 2 lit. b:

Anzeige der alternativen Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22 a Abs. 2 in Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 93/6/EWG.

Z 2 lit. c:

Anzeige des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere der Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 2 und der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 3 (Anhang I Z 5 der Richtlinie 93/6/EWG).

Abs. 5:

Der Kommission sind jene Fälle anzuzeigen, wenn eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handels­buches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 93/6/EWG).

154. Zu § 75 Abs. 1 Z 1 und 2:

Die Meldung der Beträge von besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften für die Großkredit­evidenz wäre meldetechnisch unökonomisch; als Information genügt die Angabe des Vertragspartners, dessen Kreditrisiko im Sinne der Bestimmungen des § 22 Abs. 5 und 6 durch besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte übernommen wird.

155. Zu § 77 Abs. 5:

Die Zustimmung der Behörde, die die Information erteilt hat, entspricht Art. 12 Abs. 5a der RL 77/780/EWG in der Fassung des Art. 4 Abs. 2 der Post-BCCI-RL.


156. Zu § 77 Abs. 6 Z 4 bis 7:

Die Regelung entspricht Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/6/EWG und erweitert das Recht ausländischer Aufsichtsbehörden, Vorort-Prüfungen bei Wertpapierfirmen zu verlangen oder nach Zustimmung des Bundesministers für Finanzen selbst vorzunehmen.

157. Zu § 93 Abs. 5 Z 12:

Erforderlich durch die Änderung des HGB durch das GesellschaftsrechtsänderungsG (BGBl. Nr. 304/1996).

158. Zu § 94 Abs. 3:

Erweiterung des Bezeichnungsschutzes für die ,,Wertpapierfirma“.

159. Zu § 97 Abs. 1 Z 4 bis 7:

Das Eigenmittelerfordernis wird umfassend in § 22 Abs. 1 definiert; insoweit kann die Pönalebestimmung des § 97 Abs. 1 Z 1 unverändert belassen werden. In den Z 4 bis 6 erfolgen redaktionelle Anpassungen der zitierten Gesetzesstellen. Die Z 7 kann entfallen, da in § 22 Abs. 1 ein kumulatives Eigenmittelerfordernis definiert wird, das auch die Überschreitung der Beteiligungsgrenzen mitumfaßt.

160. Zu § 98 Abs. 2 Z 7:

Erforderlich durch die Ergänzung der Anzeigeverpflichtung gemäß § 73 Abs. 1 Z 12.

161. Zu § 99 Z 15:

Erweiterung der Strafbestimmungen auf Wertpapierfirmen.

162. Zu § 103 Z 9a:

Die Bestimmung nimmt Bedacht auf die Änderung der Rechtslage für freie Makler auf Grund der Novelle zum BörseG (Art. III). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestellte freie Makler sollen nicht an der Fortführung ihrer Tätigkeit durch sofortige Aufbringung des Anfangskapitals gehindert werden. Diese Übergangsregelung ist der Z 9 lit. b nachgebildet.

163. Zu § 103 Z 11a bis 11c:

Z 11a:

Um die Anwendung der Bestimmungen über das Wertpapier-Handelsbuch zum 1. Jänner 1998        sicherzustellen, haben die Kreditinstitute zum 31. Dezember 1997 die Schwellenwerte der einmaligen Überschreitung zu beachten.

Z 11b:

Die Regelung entspricht Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 93/6/EWG und legt explizit fest, daß Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen ,,qualifizierte      Aktiva“ sind, wofür im spezifischen Positionsrisiko halbierte Gewichtungssätze gelten.

Zu § 103 Z 11c:

Sensitivitätsansätze können bereits vor Erteilung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 22e Abs. 7 eingesetzt werden, wenn die in lit. a bis d genannten Voraussetzungen vorliegen.

164. Zu § 103 Z 18:

Die Änderung dient der Klarstellung hinsichtlich der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Mit der bisherigen Bestimmung wurde nicht das Auslangen gefunden, da grundsätzlich die Bestimmungen über die WWU bereits mit dem Beitritt zur Europäischen Union anwendbar sind.

165. Zu § 103 Z 19:

Die Bestimmung sieht befristet die Möglichkeit für qualifizierte Auslandsbanken vor, die Bemessungsgrundlagen um Dotationseinlagen zu erhöhen. Dies entspricht materiell § 103 Z 19 der Stammfassung.

166. Zu § 103 Z 20:

Die Bestimmung des § 103 Z 20 legt fest, daß Kreditinstitute die Bewilligung gemäß § 26a Abs. 6 nicht einholen müssen, wenn sie bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 KWG 1979 idF BGBl. Nr. 325/1986 oder § 103 Z 20 BWG in der Stammfassung verfügen.

167. Zu § 103 Z 20a:

Bankinterne Modelle können bereits vor Erteilung der besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 26b Abs. 3 eingesetzt werden, wenn die in lit. a bis d genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt allerdings nur für jene internen Modelle, deren Zulassung vor dem 1. Jänner 1998 beantragt wird. Damit soll Kreditinstituten, deren Modelle im Jahr 1997 kurz vor Fertigstellung sind, bei denen jedoch noch nicht die endgültigen Back Testing-Ergebnisse vorliegen oder die Modellprüfung samt Gutachtenserstellung der Oesterreichischen Nationalbank noch nicht abgeschlossen ist, ermöglicht werden, das Modell einzusetzen, ohne gleichzeitig den Standardansatz anwenden zu müssen.

168. Zu § 103 Z 26:

Die Übergangsbestimmung zur Anwendung der Anlage 1 tritt wegen Zeitablauf außer Kraft.

169. Zu § 105 Abs. 1:

Technische Änderung (Umstellung auf die Zitierung von Bundesgesetzen in der Stammfassung in der ersten Fundstelle).

170. Zu § 106:

Die Anlage 1 zu § 43 war letztmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1995 endeten (§ 103 Z 26), sie kann daher außer Kraft treten.

171. Zu § 107 Abs. 5a:

Dient der Klarstellung, da diese Inkrafttretensbestimmung der Novelle BGBl. 445/1996 irrtümlich ohne Jahreszahl beschlossen wurde; faktisch ist diese Novelle mit 23. August 1996 in Kraft getreten, welches Datum nun deklarativ ergänzt wird.

172. Zu § 107 Abs. 7 bis 9 und § 108:

Die Inkrafttretensbestimmungen müssen je nach Inhalt gestaffelt werden.

Der Inkrafttretenstermin 1. Juli 1997 nimmt auf die BWG-Novelle BGBl. Nr. 445/1996 Bedacht. Ein früheres Inkrafttreten dieser Bestimmungen ist zu vermeiden, da ansosnten die vorhergehende Fassung wieder aufleben würde.

Mit 1. Jänner 1998 treten jene Bestimmungen in Kraft, die aus der Umsetzung der RL 93/6/EWG resultieren, da hierfür technische Vorbereitungen erforderlich sind; einzelne diesbezügliche Bestimmung müssen jedoch schon früher gelten, vgl. insbesondere die Möglichkeit für Kreditinstitute, schon 1997 interne Modelle zu beantragen, was auch die Geltung der entsprechenden Begriffsbestimmungen erfordert.

§ 108:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird für die Vollzugsbestimmungen ein eigener Paragraph geschaffen.

173. Zu Anlage 1 zu § 22, Z 1 lit. h bis j:

Da § 50 Abs. 1 und 2 (Erfassung der Wertpapiere beim Pensionsgeber, sofern diese Gegenstand eines echten Pensionsgeschäftes sind) bereits angewendet wird, kann die ursprüngliche lit. h entfallen. Als neues außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko werden Übernahmegarantien aufgenommen.


In der Bankpraxis können anstelle der Abgabe einer Übernahmegarantie oder eines Terminkaufes Put-Optionen geschrieben werden, wodurch sich bei entsprechender Ausgestaltung wirtschaftlich das selbe Ergebnis erzielen läßt. Verkaufte Put-Optionen, die sich ,,im Geld“ befinden, werden mit Sicherheit ausgeübt. Der Stillhalter der Option ist dann verpflichtet, die Vermögensgegenstände, die die Basis des Optionsgeschäftes bilden, und auch das Risiko daraus zu übernehmen.

Bei Put-Optionen, die sich ,,out of the money“ befinden, ist das Risiko, einen Vermögensgegenstand übernehmen zu müssen, durch die Gewichtung mit dem Delta-Faktor zu ermitteln.

174. Zu Anlage 1 zu § 22, Z 2 lit. e:

Die Regelung dient der Klarstellung in Verbindung mit der Festlegung von Übernahmegarantien als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko.

175. Zu Anlage 1 zu § 22, Z 4 lit. a:

Die Regelung dient der Klarstellung in Verbindung mit der Festlegung von Übernahmegarantien als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko.

176. Zu Anlage 2 zu § 22, Z 2:

Anpassung der Überschrift an die Regelung der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 1, dritte Spalte der Tabelle, idF des Kommissionsvorschlages zur Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften.

177. Zu Anlage 2 zu § 22, Z 2 lit. e:

Anpassung an die Regelung der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 1, dritte Spalte der Tabelle, idF des Kommissionsvorschlag zur Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften.

178. Zu Anlage 2 zu § 22, Z 3 bis 6:

Anpassung an die Regelung der Richtlinie 89/647/EWG, Anhang II Z 1, vierte bis sechste Spalte der Tabelle, idF des Kommissionsvorschlags zur Verbesserung der aufsichtlichen Behandlung des Kreditrisikos bei bestimmten außerbilanzmäßigen Geschäften.

179. Zu Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz:

Die Angaben ,,unter dem Bilanzstrich“ sind an die geänderten Eigenmittelbestimmungen anzupassen.

180. Zu Anlage 2 zu § 43, Teil 2 Z 15 und 16:

Gemäß § 57 Abs. 4 ist der Saldo der Zuweisungen und Entnahmen vom Fonds für allgemeine Bank­risiken gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Dies hat als ,,Darunter-Position“ zu den außerordentlichen Erträgen bzw. außerordentlichen Aufwendungen zu erfolgen.

Zu Artikel III – Änderung des Börsegesetzes

1. Zu § 3 Abs. 5 Z 3:

Die Geringfügigkeitsschwelle soll eine praxisgerechte Anwendung ermöglichen.

2. Zu § 5 Abs. 2a:

Mit wichtigen Maßnahmen für die Börse soll die Vollversammlung befaßt werden, wenn diese eine entsprechende Bestimmung im Statut beschließt. Die Regelung wurde nach dem Vorbild von § 12 Z 6 AMA-Gesetz gestaltet. Sie betrifft Maßnahmen des Präsidenten, die wichtige wirtschaftliche Auswirkungen haben können, insbesondere Investitionsentscheidungen. Der hoheitliche Bereich ist nicht erfaßt, da hier die gesetzlichen Zuständigkeiten gelten.

3. Zu § 5 Abs. 3:

Die Bestimmung stellt klar, daß Umlaufbeschlüsse der Vollversammlung zulässig sind.

4. Zu § 6 Abs. 2 Z 1:

Dem Kartenausschuß wird die Zuständigkeit zur Bestellung von Freien Maklern übertragen, da dieser ohnedies für Mitgliedschaftsangelegenheiten zuständig ist.

5. Zu § 6 Abs. 3:

Dient der Klarstellung.

6. Zu § 7 Abs. 1:

Soll die Besetzung des Optionsausschusses dauerhaft sicherstellen.

7. Zu § 9 Abs. 3:

Trägt dem neuen § 5 Abs. 2a Rechnung.

8. Zum Entfall von § 10 Abs. 2 Z 5:

Bedingt durch den Entfall des § 16.

9. Zu § 12 Abs. 2:

Dient der Klarstellung und Anpassung an den geänderten § 25.

10. Zu § 14 Z 4:

Die Geringfügigkeitsschwelle soll eine praxisgerechte Anwendung ermöglichen.

11. Zu § 15:

Abs. 1:

Im Abs. 1 Z 1 erfolgt die Anpassung an den geänderten Bankgeschäftskatalog des BWG; die Freien Makler müssen nicht mehr gesondert als Mitglieder genannt werden, da diese auf Grund des BWG Kreditinstitute sind. Das Wertpapier-Emissionsgeschäft kann entfallen, da es keine Berechtigung zur Handelsteilnahme bietet.

In Z 2 wird Art. 15 Abs. 1 der RL 93/22/EWG umgesetzt, wonach der Zugang zu geregelten Märkten (setzt in Österreich Börsemitgliedschaft voraus) unter bestimmten Bedingungen auch Wertpapier­firmen aus Mitgliedstaaten zu ermöglichen ist. Da die Börsemitgliedschaft bisher nur für Kreditinstitute möglich war, ist der Kreis der Mitglieder entsprechend zu erweitern.

Die Änderung des Abs. 2 dient der Klarstellung.

Der bisherige Abs. 3 enthielt besondere Zugangsvoraussetzungen für Freie Makler. Diese sind seit dem 1. Jänner 1994 Kreditinstitute, die Sonderregelung kann daher entfallen, da die allgemeinen Mitgliedschaftsvoraussetzungen für Kreditinstitute anzuwenden sind. Der neue Abs. 3 entspricht dem bisherigen Abs. 4, er wurde jedoch im Hinblick auf automatisierte Handelssysteme aktualisiert.

12. Zum Entfall des § 16:

§ 16 enthielt Bestimmungen über eine besondere Maklerkaution, die die Freien Makler zu stellen hatten. Da seit 1. Jänner 1994 das BWG auf sie Anwendung findet, somit auch die Vorschriften über Solvabilität und Eigenmittel, ist die Sonderkautionsvorschrift entbehrlich bzw. würde zu einer Doppelbelastung der Freien Makler führen.

13. Zu § 18 Z 4:

Die Änderung berücksichtigt den Entfall der besonderen Maklerkaution (§ 16).

14. Zu § 22:

Die Änderung berücksichtigt den Entfall der besonderen Maklerkaution (§ 16).

15. Zu § 25:

Anpassung an die neue Rechtslage, wonach die BWA für die Erstuntersuchung bei Insiderverdacht sowie bei anderen Gesetzesverletzungen (§ 48 BörseG, § 27 WAG) zuständig ist.

16. Zu § 25a:

Zu Abs. 1:

Die Börsekammer hat gemäß § 25 Abs. 2 ein Handelsüberwachungssystem zu betreiben, dieses soll auch von der BWA verwendet werden können. Da das Handelsüberwachungssystem unmittelbar die Daten des Börsehandels verwertet, kommt der Überwachungsmöglichkeit künftig bei einem vollautomatisierten Handel besondere Wichtigkeit zu.

Zu Abs. 2:

Die BWA erhält die Meldungen gemäß § 10 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, ein Überblick über den Gesamtmarkt ergibt sich in der Zusammenschau mit den Daten des Börsehandels. Aus Gründen der technischen Auswertung muß auch die Möglichkeit bestehen, die Art und Gliederung der Übermittlung der Börsehandelsdaten vorzuschreiben.

Abs. 3 trägt der Tatsache Rechnung, daß die Auswertung von Handelsdaten zu Ermittlungen im Kompetenzbereich verschiedener Behörden führen kann und regelt daher die Zusammenarbeit. Sollten verschiedene Ermittlungshandlungen in Konflikt geraten, so dürfen die Ermittlungen wegen eines Verdachts des Mißbrauchs von Insiderinformationen als schwerstes Vergehen auf keinen Fall gefährdet werden, weshalb der Vorrang dieser Ermittlungen festgelegt wird.

17. und 18. Zu § 45:

Die Schaffung der neuen Wertpapieraufsicht gemäß dem WAG erfordert eine Kompetenzabgrenzung zum BMF. Dieser bleibt weiterhin für die Rechtsaufsicht zuständig, die BWA übt bezüglich des Börsehandels die Marktaufsicht aus (Abs. 1). Abs. 4 ergänzt die Auskunftpflicht gegenüber der BWA.

19. bis 23. Zu § 48:

Die Kompetenzen der neuen Wertpapieraufsicht sind dahin gehend abzusichern, daß ihr auch die Zuständigkeit für Verwaltungsstraftatbestände übertragen wird, die die Ordnungsmäßigkeit und Fairness der geregelten Märkte betreffen. Der Börsekammer verbleibt die Ahndung jener Verwaltungsstraftatbestände, die die Rechtssphäre der Börseorganisation bzw. sonstigen internen Interessen betreffen. Durch die Kompetenzaufteilung war auch der Katalog der Tatbestände gemäß Abs. 1 und 2 neu zu gliedern.

Abs. 1 Z 2 trägt dem Geltungsbereich der RL 93/22/EWG Rechnung, sofern die Tat in Österreich begangen wird.

Abs. 3a stellt klar, daß es nicht unter das Verbot von Winkelbörsen fällt, wenn ein österreichisches Kreditinstitut durch technische Einrichtungen von Österreich aus am Handel an der Börse eines Mitgliedstaates teilnimmt; Anlaß zu dieser Klarstellung gab die beabsichtigte Einrichtung von Handelsterminals der Deutschen Terminbörse DTB in Österreich, umgekehrt soll man auch von Deutschland aus am Handel an der österreichischen Termin- und Optionsbörse ÖTOB teilnehmen können.

Die Abs. 4 und 5 treffen die oben angeführte Kompetenzaufteilung zwischen BWA und Börsekammer.

24. Zu § 57:

Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, daß die Freien Makler nunmehr Kreditinstitute nach dem BWG sind. Eine Umschreibung des zulässigen Geschäftsgegenstandes ist erforderlich, da vom Vermittler Unparteilichkeit verlangt werden muß, es sollen daher nicht Banken zu Freien Maklern bestellt werden, die im Bankgeschäft zugleich Konkurrenten ihrer Auftraggeber sind.

25. Zum Entfall von § 64 Abs. 2 Z 3:

Diese im Verfassungsrang stehende Bestimmung ist durch den Entfall von § 16 gegenstandslos geworden.

26. Zu § 65:

Die Bestimmung setzt Art. 21 der RL 93/22/EWG um. Es ist jedoch festzuhalten, daß die in dieser Richtlinienbestimmung genannten Mindesterfordernisse sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch dem Meldeinhalt nach einen geringeren Informationsgehalt haben, als eine Echtzeitmeldung, wenn diese technisch möglich ist. Die Umsetzung erfolgt daher in der Weise, daß die Meldevorschriften gemäß der Richtlinie (Abs. 2) nur dann gelten sollen, wenn keine Echtzeitmeldung gemäß Abs. 1 erfolgt.

Materiell sind folgende Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage hervorzuheben:

Der bisherige § 65 sah vor, daß außerbörsliche Geschäfte mit an der Wiener Börse amtlich notierten Wertpapieren der Börsekammer zu melden sind, diese hatte die Umsätze dann zu veröffentlichen.

Eine erweiterte Meldepflicht enthält nunmehr § 10 WAG, wonach die Meldepflicht von Wertpapieren des nationalen Marktes auf alle geregelten Märkte von Mitgliedstaaten ausgedehnt wird. Hingegen verbleibt dem nationalen Markt, diesfalls der Wiener Börse, die Pflicht zur Veröffentlichung der in Art. 21 der RL 93/22/EWG genannten Kurs- und Umsatzdaten. Diese Veröffentlichungspflicht wird nunmehr in § 65 neu geregelt, sie umfaßt nunmehr auch den geregelten Freiverkehr, da dieser ein geregelter Markt im Sinne der RL ist.

27. Zu § 82 Abs. 5a:

Abs. 5 enthält die Verpflichtung der Emittenten, durch interne Maßnahmen dem Mißbrauch von Insiderinformationen im Unternehmen entgegenzuwirken; diese Bestimmung gilt gemäß § 48b auch für Banken, Versicherungen und Pensionskassen. Die österreichischen Banken haben auf Grund dieser Verpflichtung den ,,Standard Compliance Code“ erstellt.

Es verfügen jedoch nicht alle betroffenen Unternehmen über einheitliche interne Regelungen. Überdies ist zusätzlich den Wohlverhaltensregeln der RL 93/22/EWG Rechnung zu tragen (vgl. §§ 11 bis 18 WAG), deren Überwachung in der Zuständigkeit der BWA liegt. Aus diesen Gründen ist die Verordnungsermächtigung gemäß dem neuen Abs. 5a erforderlich.

28. Zu § 82 Abs. 6 bis 8:

Bei der Insiderüberwachung stellen die Meldungen im Rahmen der sogenannten Ad hoc-Publizität eine wichtige Informationsquelle dar, weshalb die Meldung an die BWA zu richten ist. Auch die Börsekammer benötigt jedoch weiterhin unverzüglich diese Informationen, um über allfällige Handelsaussetzungen entscheiden zu können.

Zugleich erfolgt eine Vereinheitlichung der bisher an verschiedenen Stellen geregelten Melde- und Veröffentlichungspflichten betreffend kursrelevante Informationen sowie die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Informationsmedien.

29. Zum Entfall von § 83 Abs. 4 Z 3:

Ist auf Grund § 82 Abs. 6 bis 8 entbehrlich geworden.

30. Zu § 83 Abs. 5:

Trägt der neuen Zuständigkeit der BWA Rechnung, die alle wichtigen Informationen über den Emittenten erhalten soll.

31. Zum Entfall von § 84 Abs. 4:

Ist auf Grund § 82 Abs. 6 bis 8 entbehrlich geworden.

32. Zu § 88 Abs. 2:

Anpassung des Zwischenberichtsschemas für Kreditinstitute an aktuelle Rechnungslegungsvorschriften und Aktualisierung von Verweisen.

33. Zu § 91 Abs. 1:

Der Überblick über die Eigentumsverhältnisse an amtlich notierten Aktiengesellschaften stellt für die Marktüberwachung eine wesentliche Informationsquelle dar, daher wird auch diese Kompetenz der BWA übertragen.


34. Zu § 93 Abs. 2:

Entspricht der Kompetenzänderung gemäß § 91 Abs. 1.

35. Zu § 96:

Die Bezeichnungsänderung dient zur Behebung eines Redaktionsversehens.

Z 7a:

Die Anpassung des § 57 an die Eigenschaft der Freien Makler als Kreditinstitute bedingt eine Übergangsregelung für die Konzessionspflicht jener Freien Makler, die auf Grund des alten § 57 zum Wertpapier-Kommissionsgeschäft berechtigt waren.

36. Zu § 101a:

Anpassung der Zitierweise an legistische Richtlinien.

37. Zu § 102 Abs. 7 und 8:

Auf Grund der gemäß der RL 93/22/EWG bestehenden Dienstleistungs- und Niederlassungsfreieheit für Wertpapierfirmen ist die Mitgliedschaftsbestimmung frühestmöglich in Kraft zu setzen.

38. Zur Anlage zu § 88 Abs. 2:

Anpassung des Zwischenberichtsschemas für Kreditinstitute an aktuelle Rechnungslegungsvor- schriften.

Zu Artikel IV, Änderung des EGVG:

Die mit dem WAG neu zu errichtende BWA soll die Verwaltungsverfahrensgesetze anwenden.

Zu Artikel V, Änderung der Konkursordnung:

Anhang II der Solvabilitäts-Richtlinie 89/647/EWG über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute regelt bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute die Behandlung von außerbilanzmäßigen Geschäften, die im Zusammenhang mit Zinssätzen oder ausländischen Währungen stehen. In Österreich ist diese Richtlinienbestimmung in § 22 BWG und der Anlage 2 zu § 22 BWG umgesetzt. Die Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG sieht erweiterte Bestimmungen hinsichtlich der bankaufsichtsrechtlichen Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen (,,vertragliches Netting“) vor.

Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine einheitliche Beurteilung der vertraglichen Netting-Vereinbarungen durch ihre zuständigen Behörden anzustreben.

Die bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen zur Anerkennung des vertraglichen Netting werden in einer Novelle des § 22 BWG geregelt. Eine der Bedingungen für die bankaufsichtsrechtliche Anerkennung einer vertraglichen Netting-Vereinbarung sieht vor, daß die Netting-Vereinbarung auch insolvenzrechtlich nach dem Recht des Staates anerkannt wird, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat. Dies bedingt die Änderung der Konkursordnung und auch der Ausgleichsordnung, weil der Vertragspartner nicht in jedem Fall ein Kreditinstitut sein muß, sodaß der Ausschluß des Ausgleichsverfahrens nach § 82 BWG hier nicht von Bedeutung ist.

Die insolvenzrechtlichen Regelungen werden auf folgende Finanzgeschäfte beschränkt:

        1.   In der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

        2.   verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapierindexoptionen,

        3.   Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 44 und 46 BWG) und

        4.   Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG).

1. Zu § 20 Abs. 4:

Nach § 19 KO sind Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, in dieser Aufrechenbarkeit durch die Konkurseröffnung nicht beeinträchtigt, wobei sowohl die Forderung des Gläubigers als auch die des Gemeinschuldners zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung auch bedingt oder befristet sein können. Nach der zu § 20 KO ergangenen Judikatur kann mit einer Forderung, die erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist, nicht aufgerechnet werden.

Zur Vermeidung der Abgrenzungsproblematik, ob eine Forderung aus einer vertraglichen Netting-Vereinbarung vor oder mit Konkurseröffnung entstanden ist, wird die Aufrechenbarkeit von Forderungen und Verbindlichkeiten aus solchen Verträgen ausdrücklich festgelegt, vorausgesetzt, die Aufrechnung ist vertraglich vereinbart.

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung des vertraglichen Netting ist die Zulässigkeit von Vereinbarungen, wonach ein Vertrag mit Konkurseröffnung eines Vertragsteiles aufgelöst wird oder ein Vertragspartner bei Konkurseröffnung über das Vermögen des anderen Teils den Vertrag auflösen kann; wird der Vertrag in diesem Sinn aufgelöst, so ist das Wahlrecht des Masseverwalters nach § 21 KO ausgeschlossen. Derartige Vereinbarungen sind nach österreichischem Konkursrecht ohnedies zulässig, von welcher Rechtslage die Formulierung des Abs. 4 zweifelsfrei ausgeht.

Zu Artikel VI, Änderung der Ausgleichsordnung:

Die Änderung der Ausgleichsordnung ist für jene Fälle des vertraglichen Netting geboten, falls der Vertragspartner kein Kreditinstitut ist; gemäß § 82 Abs. 1 BWG kann über das Vermögen eines Kreditinstitutes ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.

1. Zu § 20 Abs. 3:

Die Bestimmung regelt die Aufrechenbarkeit von Forderungen aus den genannten Finanzgeschäften im Falle des Ausgleiches analog zu § 20 Abs. 4 KO.

Zu Artikel VII – Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

1. Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG idF des Art. 17 der Richtlinie 92/49/EWG und des Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 79/267/EWG idF des Art. 18 der Richtlinie 92/96/EWG können Versicherungsunternehmen, die im EWR ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, Verbraucherkredite im Inland auch dann gewäh­ren, wenn sie nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind. Dies macht es notwendig, den Anwendungsbereich des nunmehrigen § 75 Abs. 1 VAG über die §§ 1 und 1a hinaus auszudehnen. Der Schutzzweck des § 75 Abs. 1 bezieht sich auf die Gewährung von Verbraucherkrediten durch Versicherungsunternehmen im Inland, unab­hängig davon, ob diese im Inland auch die Vertragsversicherung betreiben und daher den übrigen Bestimmungen des VAG unterliegen.

2. Die fondsgebundene Lebensversicherung ist dadurch gekennzeichnet, daß der Versi­che­rungs­nehmer das Kapitalanlagerisiko trägt, auch wenn er nicht Eigentümer der Wert­papiere wird, in denen die Kapitalanlage erfolgt. Die wirtschaftliche Auswirkung ist keine wesentlich andere, als würde der Versicherungsnehmer selbst Wertpapiere erwerben. Es erscheint daher angebracht, dem Versicherungsunternehmen in dieser Hinsicht Pflichten aufzuerlegen, die den Wohlverhaltensregeln gemäß § 13 und 14 WAG entsprechen, soweit sie in Betracht kommen. Diese Pflichten sollen in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgesetzt werden, die § 13 Z 3 und 4 und § 14 Z 1 und 2 WAG nachgebildet sind. Die in Abs. 2 Z 5 enthaltene Ausdehnung des Verbots gemäß Z 4 auf alle Personen, die sich beim Vertrieb der Verträge betätigen, entspricht § 14 letzter Satz WAG.

Die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 13 Z 1 WAG braucht nicht übernommen zu werden, weil die Versicherungsunternehmen bereits auf Grund versicherungsaufsichtsrechtlicher Vorschriften (insbe­son­dere § 104 Abs. 1 VAG) zur Wahrung der Interessen der Versiche­rungsnehmer verpflichtet sind. Ähnliche Vorschriften wie in Österreich müssen auf Grund des Art. 23 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 79/267/EWG idF von Art. 10 der Richt­linie 92/96/EWG auch in anderen Vertragsstaaten bestehen, von denen aus die fonds­gebundene Lebensversicherung über Zweigniederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betrieben wird.

Auch Versicherungsunternehmen, die fondsgebundene Lebensversicherungen anbieten, sollen sich über die Erfahrungen des Versicherungsnehmers mit der Veranlagung in Wertpapieren und über seine finanziellen Verhältnisse informieren müssen (Abs. 2 Z 1). Die Anforderungen an diese Verpflichtungen richten sich nach der Höhe der Verluste, die der Versicherungsnehmer erleiden kann (Umfang der Veranlagung), und nach der Wahrschein­lichkeit, mit der solche Verluste eintreten (Art der Veranlagung).


Die Informationspflicht gemäß Abs. 2 Z 2 bezieht sich auf das Risiko, das der Versiche­rungsnehmer durch den Abschluß einer fondsgebundenen Lebensversicherung wegen des von ihm getragenen Veranlagungsrisikos eingeht. Auch hiebei ist die mögliche Höhe und die Wahrscheinlichkeit von Verlusten maßgebend, die den Versicherungsnehmer treffen können. § 18b Abs. 1 Z 8 VAG verpflichtet den Versicherer demgegenüber nur, dem Versi­cherungsnehmer die Bezeichnung der herangezogenen Kapitalanlagefonds und die Art der in ihnen enthaltenen Vermögenswerte mitzuteilen.

Die Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung sehen regelmäßig vor, daß der Versicherungsnehmer die Veranlagungsentscheidung innerhalb der Kapitalanlagefonds, über die das Versicherungsunternehmen verfügt, selbst treffen kann. Wenn das Versicherungsunternehmen dafür eine Empfehlung ausspricht, soll es sich an den Interessen des Versicherungsnehmers orientieren müssen (Abs. 2 Z 3). Abs. 2 Z 4 und 5 regeln einen Spezialfall dieser Verpflichtung, indem dem Versicherungsunternehmen und allen im Hinblick auf den Vertragsabschluß tätig werdeneden Personen ausdrücklich verboten wird, Eigeninteressen (zB beim Erwerb von Anteilen für ihre sonstige Veran­lagung) oder die Interessen eines verbundenen Unternehmens (zB der Kapitalanlage­gesellschaft, von der sie die Kapitalanlagefonds bezieht) an einer bestimmten Entwicklung der Ausgabepreise der Fondsanteile zu berücksichtigen.

Die notwendigen Informationen über die Fonds, die zur Kapitalanlage verwendet werden, muß der Versicherungsnehmer bereits auf Grund des § 18b Abs. 1 Z 8 VAG unauf­gefordert erhalten. Dennoch soll es ihm auf Grund von Abs. 2 Z 5 unbenommen bleiben, einen Prospekt der Kapitalanlagegesellschaft, wenn es einen solchen gibt, zu verlangen. Wichtiger ist die Verpflichtung des Versicherungsunternehmens, dem Versicherungsnehmer auf sein Verlangen die Rechenschaftsberichte über die zur Kapitalanlage verwendeten Fonds zur Verfügung zu stellen. Inländische Rechtsgrundlage können für die Prospektpflicht § 2 KMG und § 26 InvFG 1993, für den Rechenschaftsbericht die §§ 12 und 27 InvFG 1993 sein.

Das in Abs. 2 Z 8 enthaltene Verbot der Telephonwerbung entspricht der Regelung des § 12 Abs. 3 WAG.

Im Fall einer Verletzung der Vorschriften über die Gewährung von Verbraucherkrediten und der Wohlverhaltensregeln soll das Versicherungsunternehmen nach § 108a Z 2 und 3 VAG den gleichen Strafbestimmungen wie ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma unter­liegen. Die in Abs. 2 Z 7 vorgesehenen zivilrechtlichen Folgen sind jenen in § 15 WAG nachgebildet.

Zu Art. VIII – Änderung des Investmentfondsgesetzes

Der bisherige § 43 Abs. 2 wird durch § 12 Abs. 2 Z 2 WAG ersetzt.