37 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
1 |
Ausgedruckt am 27. 2. 1996
Regierungsvorlage
Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen‑Durchführungsgesetz; WA‑Durchführungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen‑Durchführungsgesetz; WA‑Durchführungsgesetz)
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „Verordnung (EWG) Nr. 3626/82“ die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982 in der jeweils geltenden Fassung;
2. „Übereinkommen“ das am 3. März 1973 in Washington geschlossene Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) in der in der Anlage A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wiedergegebenen Fassung;
3. „Formularverordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente, ABl. Nr. L 344 vom 7. 12. 1983.
Durchfuhr
§ 2. Die Zollstellen sind berechtigt, für Exemplare, die entweder unter zollamtlicher Überwachung befördert oder unter vorübergehende Verwahrung genommen werden, die Vorlage der im Übereinkommen vorgesehenen Ausfuhrdokumente oder eines hinreichenden Nachweises für ihr Vorhandensein zu verlangen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt Glaubhaftmachung.
Mitteilungspflicht
§ 3. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge des Übereinkommens oder der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 rechtzeitig mitzuteilen.
Einfuhr
§ 4. Eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für Exemplare der Arten der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist zu erteilen, wenn die in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller zusätzlich glaubhaft macht, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll, außer bei toten Exemplaren, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens erworben wurden.
§ 5. (1) Bei der Einfuhr aus Drittländern von Exemplaren von Arten, die nicht im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, ist den Zollstellen eine Einfuhrbescheinigung vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, auch im innergemeinschaftlichen Handel, mit Verordnung statt der Vorlagepflicht einer Einfuhrbescheinigung gemäß Abs. 1 die Vorlagepflicht einer Einfuhrgenehmigung (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Art. 4 bis Art. 10 Formularverordnung) vorschreiben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß bei einer Einfuhr ohne Durchführung der Prüfungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 das Verbreitungsgebiet der Art ungünstig beeinflußt werden kann oder die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und die fachgerechte Pflege nicht gewährleistet wäre.
(3) Bei der Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen des Anhanges II des Übereinkommens ist ein von einer ausländischen Vollzugsbehörde ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis (phytosanitäres Zeugnis) als Bescheinigung gemäß Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens anzusehen, wenn ausdrücklich angeführt ist, daß es sich um künstlich vermehrte Pflanzen im Sinne des Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens handelt. Sofern nach den Bestimmungen des Übereinkommens für den Handel mit Hybriden von Arten, die im Übereinkommen erfaßt sind, eine Bescheinigung der künstlichen Vermehrung ausreicht, sind solche Vermerke in ausländischen Pflanzengesundheitszeugnissen (phytosanitären Zeugnissen) anzuerkennen.
Bedingungen, Auflagen, Befristungen
§ 6. Genehmigungen, Bescheinigungen und Bestätigungen können befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um sicherzustellen, daß den Zielsetzungen des Übereinkommens Rechnung getragen wird.
Hausrat
§ 7. (1) Genehmigungen und Bescheinigungen sind für andere als lebende Exemplare sowie für Teile und Erzeugnisse, soweit sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, nicht erforderlich, es sei denn,
1. daß sie im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des Staates erworben wurden, in dem er seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, und nun in diesen Staat eingeführt werden sollen, oder
2. daß sie im Anhang II des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des Staates, in dem er seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, in jenem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte und die Ausfuhr an das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung gebunden ist, und in der Folge in den Staat eingeführt werden sollen, in dem der Eigentümer seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat.
(2) Die in Abs. 1 und 2 genannten Ausschlußgründe gelten jedoch nicht, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorliegt, daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis erworben wurde, bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden war.
(3) Sofern die in Abs. 1 und 2 genannten Ausschlußgründe nicht vorliegen, können gemäß Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 lebende Tiere des persönlichen Gebrauchs vorübergehend aus-, wiederaus- oder eingeführt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegt, daß
1. die Exemplare eine Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz aufweisen,
2. die vorübergehende Aus‑, Wiederaus‑ oder Einfuhr zu nichtkommerziellen Zwecken stattfindet und
3. die Exemplare sich im Eigentum des Bestätigungswerbers befinden.
(4) Bestätigungen nach Abs. 3 sind bei jeder Aus‑, Wiederaus‑ und Einfuhr den österreichischen Zollstellen vorzulegen. Im Fall der mißbräuchlichen Verwendung der Bestätigung ist diese durch die zuständige Behörde für ungültig zu erklären.
Strengere Maßnahmen
2 |
§ 8. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, sofern dies nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt, durch Verordnung gemäß Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aus den dort genannten Gründen Maßnahmen festlegen, die strenger sind als die in der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vorgesehenen.
Auskunftspflichten
§ 9. (1) Wer Exemplare des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muß auf Verlangen der Vollzugsbehörde, der wissenschaftlichen Behörde, der Zollverwaltung, der Veterinärverwaltung, der Pflanzenschutzbehörde und von diesen bestellten Sachverständigen nachweisen, daß er sie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingeführt hat oder es sich um in Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare handelt oder es sich um Exemplare handelt, die für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs‑, Lehr‑ oder Zuchtzwecke, die nachweislich der Erhaltung der Art dienen, bestimmt sind. Für alle übrigen von der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dem Übereinkommen erfaßten Exemplare genügt Glaubhaftmachung.
(2) Der Veräußerer hat den Käufer von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu informieren.
Ausnahmen
§ 10. Als Ausnahme von den Verboten des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 werden die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a, jedoch nur hinsichtlich Arten des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, für alle anderen Arten des Anhanges I des Übereinkommens soll der Zeitpunkt gelten, an dem das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, lit. b, lit. c, sofern es sich um unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs‑, Lehr‑ oder Zuchtzwecke handelt, wobei die Zuchtzwecke nachweislich der Erhaltung der Art dienen müssen, sowie lit. d des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zugelassen.
Kennzeichnung
§ 11. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung jene Arten bezeichnen, für die im Falle der Ein‑, Aus‑ und Wiederausfuhr eine Kennzeichnung erforderlich ist oder die von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden sollen.
(2) Die Verordnung kann weiters insbesondere Vorschriften enthalten über
1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,
2. die Methode der Kennzeichnung und
3. die Plazierung des Kennzeichens.
(3) Die Kennzeichnung hat unter Behördenaufsicht zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat für allenfalls notwendige Hilfestellung Sorge zu tragen.
(4) Die Kennzeichen müssen dauerhaft, unverwechselbar und so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.
(5) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens ist von der Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, in den Dokumenten nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, der Formularverordnung und diesem Bundesgesetz einzutragen.
(6) Die Kosten des Kennzeichens und der Kennzeichnung hat der Eigentümer des Exemplars zu tragen.
(7) Die Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle relevanten Informationen zu übermitteln.
(8) Ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens erforderlich ist, eingerichtet werden.
(9) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens ist jener Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, unverzüglich zu melden. Bei Tod oder Untergang eines Exemplars ist das Kennzeichen jener Behörde, die die Kennzeichnung durchgeführt hat, zurückzugeben.
Transport
§ 12. Eine Genehmigung nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für die innergemeinschaftliche Verbringung lebender Tiere darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß der vorgesehene Empfänger über geeignete Einrichtungen für die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung verfügt und die fachgerechte Pflege gewährleistet ist.
§ 13. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung Vorschriften für den Transport lebender Exemplare, die vom Übereinkommen oder der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erfaßt sind, erlassen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann insbesondere Vorschriften enthalten über:
1. die Transportdauer,
2. die Beschaffenheit der Transportbehältnisse,
3. die Betreuung und Pflege während des Transports und
4. die Transportfähigkeit,
damit während des Transports die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit als möglich ausgeschaltet wird und die artgerechte Behandlung gewährleistet ist.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auf die „CITES – Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen“ und für den Transport lebender Tiere auf dem Luftweg auf die Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für den Transport lebender Tiere Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung auch eine andere Kundmachung der Vorschriften für den Transport lebender Exemplare als die Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorsehen.
Verbote
§ 14. Wenn von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens oder von einem Ausschuß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaft festgestellt wird, daß
1. ein bestimmter Staat die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht einhält und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren gegenüber diesem Staat angeregt wird, oder
2. ein signifikanter Handel mit Exemplaren einer bestimmten Art stattfindet, der nicht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren dieser Art vorgeschlagen wird,
kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung die Ein‑ und Ausfuhr dieser Exemplare untersagen oder sonstige zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Übereinkommens notwendige Maßnahmen treffen.
Kontrollbefugnisse
§ 15. (1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Übereinkommens erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.
Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Übereinkommens erforderlich ist, haben Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von artengeschützten Exemplaren zu prüfen.
(3) Zur Sicherung des Verfalls (§ 18) können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß Abs. 1 beschlagnahmt werden. Diese Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.
(4) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung eines Betriebes zu vermeiden.
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union lebende Exemplare von Tieren oder Pflanzen, die im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erwähnt sind, oder ein durch eine nach § 8 dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung gleichgestelltes Exemplar ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 10 dieses Bundesgesetzes die im Abs. 1 genannten Exemplare einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, zu kommerziellen Zwecken vorführt oder zum Zwecke der Verbreitung lagert.
(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind nach Maßgabe des § 18 für verfallen zu erklären.
(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 Finanzstrafgesetz sinngemäß anzuwenden.
§ 17. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Exemplar einer Art, die in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführt ist, entgegen diesem Bundesgesetz oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, oder
2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht, oder
3. gegen die §§ 9, 10 oder 15 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Bestimmungen des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 verstößt, oder
4. gegen eine Verordnung gemäß § 11 oder § 13 dieses Bundesgesetzes verstößt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Strafbare Handlungen nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe bis 200 000 S zu bestrafen, sofern ein Exemplar einer Art betroffen ist, die in den Anhängen II des Übereinkommens oder C Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführt ist, jedoch mit Geldstrafe von 50 000 S bis 500 000 S, sofern ein Exemplar einer Art betroffen ist, die in den Anhängen I des Übereinkommens oder C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführt ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1991) beträgt drei Jahre.
(5) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind nach Maßgabe des § 18 für verfallen zu erklären.
Verfall
§ 18. (1) Die in § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 erwähnten Exemplare und Gegenstände sind einzuziehen oder für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere natürliche oder juristische Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, daß sie
1. zumindest durch auffallende Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, daß mit diesen Gegenständen die strafbare Handlung begangen wurde, oder
2. beim Erwerb der Gegenstände die deren Verfall begründenden Umstände kannten oder aus auffallender Sorglosigkeit nicht kannten.
Hiebei genügt es, wenn der Vorwurf zwar nicht den Eigentümer des Gegenstandes, aber eine Person trifft, die für den Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann.
(2) Gegenstände, die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare verwendet werden, unterliegen nicht dem Verfall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Betreuung der Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände einerseits und dem Grad des Verschuldens und der Höhe des verursachten Schadens andererseits besteht.
(3) Statt Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn
1. im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,
2. auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird,
3. der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde.
(4) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem zweifachen gemeinen Wert des Exemplares, Teiles oder Erzeugnisses im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung der strafbaren Handlung maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.
(5) Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
(6) Der Wertersatz fließt dem Bund zu. Die zufließenden Erlöse sind für Belange des Artenschutzes zu verwenden.
(7) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt, so ist es in ein Schutzzentrum gemäß Art. VIII Abs. 5 des Übereinkommens oder an einen anderen Ort, der geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar scheint, zu bringen.
(8) Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dieses Exemplar auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, und nach Anhörung des Ausfuhrstaates an diesen zurückzusenden oder es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort (Abs. 7) zu bringen.
(9) Werden tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse für verfallen erklärt, so sind sie wissenschaftlichen Einrichtungen, Schulen oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen zur kostenlosen Übernahme anzubieten, ist dies nicht der Fall, so sind solche Exemplare, Teile oder Erzeugnisse zu vernichten.
(10) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare, Teile oder Erzeugnisse auch durch Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.
Zuständigkeits‑ und Schlußbestimmungen
§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des Übereinkommens ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Als zuständige Behörde für die Vollziehung des Art. 8 lit. c, soweit es um die Bestätigung der Sachverhalte des Art. 10 Abs. 1 lit. b 1., 3. und 4. Unterabsatz mit Ausnahme des Art. 11 lit. a geht, des Art. 10 Abs. 1 lit. b, mit Ausnahme des 2. Unterabsatzes, des Art. 11 lit. b, des Art. 13 Abs. 2, soweit es um die Bescheinigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b 3. Unterabsatz geht und des Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behörde anzusehen.
(3) Als wissenschaftliche Behörde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behörde anzusehen.
(4) Mit der Vollziehung, soweit das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(6) Die Eingangs‑ und Ausgangszollstellen gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 legt der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.
§ 20. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nrn. 97/1988, 743/1988, 366/1989 und 256/1993 samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 6 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus‑ und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/1994, als Bundesgesetz weiter.
(3) Auf die nach § 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 begangene strafbare Handlungen sind auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Abs. 1) die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 sowie die dazu erlassenen Verordnungen weiterhin anzuwenden.
vorblatt
Problem:
Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union müssen die Rechtsvorschriften im Bereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen dem Regime der Europäischen Union angepaßt werden.
Ziel:
Erstellung eines neuen Durchführungsgesetzes in Ergänzung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Inhalt:
Anpassung der österreichischen Rechtsnormen im Bereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen an das Recht der Europäischen Union.
Alternativen:
Keine.
EU‑Konformität:
Das Gesetz dient der Anpassung an das Recht der Europäischen Union.
Kosten:
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden Mehrkosten in der Höhe von ungefähr 1 320 000 S entstehen, die einerseits durch neue in EU‑Normen vorgesehenen Aufgaben für die Verwaltungsbehörden und andererseits dadurch bedingt sind, daß Österreich nunmehr teilweise die Außengrenze der Europäischen Union ist. Zur Vollziehung dieser Aufgaben ist je ein Bediensteter der Verwendungsgruppe A und B erforderlich. Die Mehrkosten sind in den Ansatzbeträgen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sichergestellt.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union muß die Rechtslage im Bereich des Übereinkommens über den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen dem Regime der Europäischen Union angepaßt werden.
Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (WA‑Durchführungsgesetz) soll das geltende Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus dem Jahr 1981, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993, ersetzen.
Der Gesetzentwurf schließt an das geltende Durchführungsgesetz aus dem Jahr 1981 an, bringt jedoch wichtige Änderungen, die durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erforderlich sind. Im Interesse der legistischen Klarheit und Übersichtlichkeit ist es notwendig und zweckmäßig, das Durchführungsgesetz zur Gänze neu zu fassen.
Allgemeines über das Recht der Europäischen Union im Bereich des internationalen Handels mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Am 3. März 1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen), im folgenden „Übereinkommen“ genannt, zur Unterzeichnung aufgelegt. Zweck des Übereinkommens ist der Schutz bestimmter gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen durch eine Regelung des internationalen Handels mit Tieren oder Pflanzen dieser Arten sowie mit ohne weiteres erkennbaren Teilen dieser Tiere oder Pflanzen oder mit ohne weiteres erkennbaren Erzeugnissen daraus.
Seit 1984 wird das Übereinkommen in der Europäischen Union nach einheitlichen Regeln durchgeführt.
Die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Rechtsvorschriften, die unmittelbar anwendbar sind, sind insbesondere:
– Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982 [im folgenden „Verordnung (EWG) Nr. 3626/82“ genannt], in deren Anlage A das Übereinkommen wiedergegeben ist,
– Verordnung (EWG) Nr. 1970/92 der Kommission vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 201 vom 20. 7. 1992,
– Verordnung (EWG) Nr. 1534/93 der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 151 vom 23. 6. 1993,
– Verordnung (EG) Nr. 558/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 57 vom 15. 3. 1995,
– Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente, ABl. Nr. L 344 vom 7. 12. 1983 (im folgenden „Formularverordnung“ genannt).
Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 berührt die einzelstaatlichen Befugnisse, anders geartete Schutzmaßnahmen zu erlassen, nicht. Die Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens beim Handelsverkehr dürfen jedoch auch den freien Warenverkehr im Inneren der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.
Mit der Formularverordnung soll die Einheitlichkeit der Vordrucke gewährleistet werden. Diese Vordrucke werden zur Erstellung der Dokumente im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 verwendet. Für deren Ausstellung, Erteilung und Verwendung werden die Bedingungen festgelegt.
Allgemeines zum Entwurf des WA‑Durchführungsgesetzes 1995
Da das einschlägige Recht der Europäischen Union unmittelbar anwendbar ist, beschränkt sich der Entwurf auf jene Bereiche, wo den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Regelungsbereich vorbehalten blieb.
Die Regelung der Ausfuhr und Wiederausfuhr erfolgt abschließend im EU‑Recht [Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und dem in deren Anlage A wiedergegebenen Übereinkommen]. Diese Regelungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner Ergänzung. Nur in einigen wenigen Bereichen sieht die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 einen Regelungsspielraum für die Mitgliedstaaten vor. So waren insbesondere folgende Bereiche ergänzend zu regeln:
Bei der Durchfuhr von Exemplaren durch Österreich sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine Kontrollmöglichkeit vor.
Während die Ausfuhr und Wiederausfuhr abschließend im EU‑Recht geregelt ist, sind im Bereich der Einfuhr einige Ergänzungen notwendig.
Eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für Exemplare der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wird nur dann erteilt, wenn die in Art. 10 Abs.1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführten Voraussetzungen, die bei der Einfuhr von Exemplaren des Anhanges C Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erfüllt sein müssen, vorliegen. Weiters muß bei Exemplaren des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sichergestellt sein, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll. In den Erläuterungen, Besonderer Teil, erfolgt eine Definition des Begriffes „hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ unter Berücksichtigung der entsprechenden Resolution der Vertragsparteien des Übereinkommens.
Zur Verwaltungserleichterung ist bei Arten, die nicht im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, die Vorlage einer Einfuhrbescheinigung ausreichend. Sollte dies jedoch ungünstige Auswirkungen haben, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung anstelle einer Einfuhrbescheinigung durch Verordnung normieren.
Ebenso soll für die Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen des Anhanges II des Übereinkommens die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses mit einem entsprechenden Vermerk ausreichen.
Zur Sicherstellung der Ziele des Übereinkommens können für die Genehmigungen, Bescheinigungen und Bestätigungen Fristen, Bedingungen oder Auflagen festgesetzt werden.
Soweit Exemplare zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, werden Vereinfachungen vorgesehen.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt im Rahmen seiner Zuständigkeiten, durch Verordnung strengere Maßnahmen hinsichtlich der unter die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 fallenden Arten festzulegen. Solche Gründe sind ua. die bessere Überlebenschance für lebende Exemplare in den Bestimmungsländern, sowie die Erhaltung einer Art oder einer Population einer Art im Ursprungsland.
Die Regelung des Besitzes von Exemplaren der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 liegt im Kompetenzbereich der Länder und wurde daher hier nicht vorgenommen.
Normiert werden aber Auskunftspflichten des Besitzers von geschützten Exemplaren, um eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten.
Vom generellen Vermarktungsverbot für die vom Aussterben bedrohten Arten des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sollen in Österreich die in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 lit. a bis d vorgesehenen Ausnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, gelten. Diese beinhalten insbesondere den Vorerwerb, gezüchtete Exemplare und die Bestimmung für Forschungs‑, Lehr‑ oder Zuchtzwecke.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die eine Kennzeichnung erforderlich sein soll.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird weiters ermächtigt, mit Verordnung Vorschriften für den Transport lebender Exemplare, die unter das Übereinkommen oder die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 fallen, zu erlassen. Diese Verordnung soll auf die CITES‑Leitlinien und die IATA‑Bestimmungen Bedacht nehmen.
Da sowohl in Gremien des Übereinkommens als auch jenen der EU Ein‑ und Ausfuhrverbote beschlossen werden können, diesbezüglich aber keine unmittelbar geltenden EU‑Bestimmungen existieren, wird im vorliegenden Gesetzentwurf die Rechtsgrundlage für die Verhängung solcher Verbote zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens geschaffen.
Soweit es zur Vollziehung erforderlich ist, werden den mit der Vollziehung betrauten Behörden Kontrollbefugnisse eingeräumt.
Im Hinblick auf die vergleichbare Rechtslage in den Mitgliedstaaten der EU sowie angesichts des Umstandes, daß der illegale Handel mit von der Ausrottung bedrohten Arten nach wie vor den entscheidenden Faktor für den Rückgang der Population der betroffenen Tier‑ und Pflanzenarten bildet, wird im vorliegenden Entwurf als deutliches Signal für die wachsende gesellschaftspolitische Bedeutung des Artenschutzes eine gerichtliche Strafbestimmung für die strafwidrigsten Fälle des illegalen Handels mit artengeschützten Tieren oder Pflanzen vorgesehen.
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des Übereinkommens wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sofern nicht in einzelnen Bestimmungen anderes geregelt ist, betraut.
Als wissenschaftliche Behörde gemäß dem Übereinkommen soll wie bisher die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behörde zuständig sein. Die Zuständigkeit der nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommenden Behörde wird entsprechend der bisherigen Kompetenzaufteilung geregelt. Soweit das Einschreiten der Zollstellen vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut.
Die Eingangs‑ und Ausgangszollstellen gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 legt der Bundesminister für Finanzen fest.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes soll das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft treten.
Der vorliegende Entwurf sieht neue Aufgaben im Vergleich zum Durchführungsgesetz aus dem Jahr 1981 vor. Diese neuen Aufgaben sind durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgegeben. Auch hat die bisherige Praxis gezeigt, daß in einigen Bereichen eine weitergehende Kontrolle erforderlich ist, um den Zielen des Übereinkommens zu entsprechen. Gerichtliche Straftatbestände werden aufgenommen. Darüber hinaus wird auch dadurch, daß Österreich einen Teil der Außengrenze der Europäischen Union bildet, ein erhöhter Verwaltungsaufwand anfallen. Zur Bewältigung dieser Aufgaben werden daher je eine zusätzliche Planstelle der Verwendungsgruppe A und B erforderlich sein. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden damit Mehrkosten in Höhe von ungefähr 1 320 000 S (A ungefähr 821 000 S, B ungefähr 499 000 S) entstehen, die jedoch in den Ansatzbeträgen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sichergestellt sind. Die Mehrkosten werden grundsätzlich durch die Übernahme der Verordnungen der EU verursacht und wurden daher schon bei der Kalkulation der Kosten des EU‑Beitritts berücksichtigt.
Der Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG „Waren‑ und Viehverkehr mit dem Ausland“. Die österreichische Bundesverfassung hat die Regelung des Außenhandels unter dem Kompetenztatbestand „Waren‑ und Viehverkehr mit dem Ausland“ dem Bund zugewiesen. Angelegenheiten des Tier‑ und Naturschutzes, des Jagd‑ und Fischereiwesens und dergleichen fallen in die Zuständigkeit der Bundesländer. Der Entwurf trägt dieser Kompetenzteilung Rechnung. Hinsichtlich der Aufgaben der „wissenschaftlichen Behörden“ geht der Entwurf davon aus, daß die Bundesländer in ihrem Bereich sowohl über die notwendigen Rechtsvorschriften als auch über die entsprechend qualifizierten Behörden verfügen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.
Soweit die Durchführung des Bundesgesetzes oder des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union oder des Übereinkommens in die Vollzugszuständigkeit der Länder fällt, enthält der vorliegende Gesetzentwurf jeweils einen Verweis auf die zuständige Landesbehörde.
§ 19 Abs. 2 umschreibt diese Behörde als „die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behörde“, wobei dieser Gesetzesstelle kein konstitutiver, sondern nur ein deklaratorischer Charakter zukommt. Die jeweils in Betracht kommenden Landesbehörden werden nicht durch das vorliegende Bundesgesetz zuständig gemacht, sondern sie sind es bereits auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften. Es ist jedoch zweckmäßig, im Interesse der Rechtsunterworfenen auch im Gesetz selbst auszusprechen, wer als „zuständige Behörde“ anzusehen ist.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Hier werden vereinfachte Begriffe für die anzuwendenden EU‑Rechtsvorschriften und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen festgelegt. Die Begriffe Art, Exemplar, Handel usw. sind im Übereinkommen definiert, das als Anlage A zur Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unmittelbar anwendbar ist. Eine Wiederholung dieser Regelung im Gesetzestext ist jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht zulässig.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist:
1. „Art“ jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart;
2. „Exemplar“
a) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten; ihre Teile und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, die im Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführt sind, sowie jede andere Ware in den Fällen, wo aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen, aus einer Aufschrift oder aus irgendwelchen sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren oder Pflanzen dieser Arten oder um Erzeugnisse daraus handelt;
b) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze der in den Anhängen II und III des Übereinkommens aufgeführten Arten; ihre Teile und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, die im Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführt sind, sowie jede andere Ware in den Fällen, wo aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen, aus einer Aufschrift oder aus irgendwelchen sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren oder Pflanzen dieser Arten oder um Erzeugnisse daraus handelt, es sei denn, solche Teile oder Erzeugnisse wären von den Vorschriften des Übereinkommens auf Grund eines diesbezüglichen Hinweises in der Auslegung der Anhänge II und III des Übereinkommens eigens ausgenommen;
3. „Handel“ die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer;
4. „Wiederausfuhr“ die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars.
Eine Ausfuhr im Sinne des Übereinkommens liegt nur bei einer Ausfuhr aus dem Land, in welchem das Exemplar der Natur entnommen wurde, vor. Jede andere Ausfuhr aus einem anderen Land, als jenem, in welchem das Exemplar der Natur entnommen wurde, ist eine Wiederausfuhr.
Zu § 2:
Bei der Durchfuhr von geschützten Arten bzw. deren Erzeugnissen besteht in der EU eine Kontrollmöglichkeit der entsprechenden Dokumente. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die Vorlage eines Ausfuhrdokumentes oder eines hinreichenden Nachweises für das Vorhandensein eines solchen verlangen können.
Bisher gab es keine Kontrollmöglichkeit für die Behörde bei der Durchfuhr durch Österreich. Nunmehr sollen für die Durchfuhr auf Verlangen der Zollstellen diesen die im Übereinkommen vorgesehenen Ausfuhrdokumente vorgelegt werden.
Zu § 3:
Die voraussichtliche Ankunftszeit von lebenden Tieren und Pflanzen soll der abfertigenden Zollstelle so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß von ihr die notwendigen Vorkehrungen für eine rasche Abfertigung getroffen werden können; also ehestmöglich nach Kenntnis des Importeurs und so, daß die notwendigen Vorkehrungen für eine rasche Abfertigung getroffen werden können.
Zu § 4:
Eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wird nur dann erteilt, wenn die in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführten Voraussetzungen vorliegen sowie bei Exemplaren des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 es sichergestellt ist, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.
Der Begriff „hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ wurde in einer „Entschließung der Konferenz der Vertragsparteien“ des Übereinkommens [Dok. Conf. 5.10 der 5. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, Buenos Aires (Argentinien), 22. 4. bis 3. 5. 1985] definiert.
In Übereinstimmung mit dieser Entschließung der Vertragsstaatenkonferenz werden die Begriffe „hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ wie folgt ausgelegt:
1. Der Handel mit Arten des Anhanges I des Übereinkommens muß besonders strengen Regelungen unterworfen sein und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
2. Eine Aktivität läßt sich allgemein als „kommerziell“ bezeichnen, wenn ihr Zweck darin besteht, einen wirtschaftlichen Vorteil, einschließlich Profit (sei es in bar oder in Sachleistungen) zu erlangen, und wenn sie auf Wiederverkauf, Tausch, Erbringung einer Dienstleistung oder eine andere Form des wirtschaftlichen Nutzens oder Vorteils ausgerichtet ist.
3. Der Begriff „kommerzielle Zwecke“ sollte vom Einfuhrland so umfassend wie möglich definiert werden, damit jene Transaktion, die nicht hundertprozentig „nichtkommerziell“ ist, als „kommerzielle“ gilt. Durch die Übertragung dieses Prinzips auf den Begriff „hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ gelten sämtliche Nutzungsarten, deren nichtkommerzielle Aspekte nicht klar überwiegen, als hauptsächlich kommerziell, mit dem Ergebnis, daß die Einfuhr von Exemplaren des Anhanges I des Übereinkommens nicht gestattet sein sollte. Den Nachweis, daß die beabsichtigte Verwendung von Exemplaren von Arten des Anhanges I des Übereinkommens eindeutig nichtkommerziell ist, muß die Person oder Organisation führen, die die Einfuhr solcher Exemplare beantragt.
4. Art. III Abs. 3 lit. c und 5 lit. c des Übereinkommens behandelt die beabsichtigte Verwendung des Anhang‑I‑Exemplars im Einfuhrland und nicht die Art der Transaktion zwischen dem Besitzer des Exemplars im Ausfuhrland und dem Empfänger im Einfuhrland. Es kann davon ausgegangen werden, daß vielen Transfers von Anhang‑I‑Exemplaren vom Ausfuhr‑ ins Einfuhrland eine kommerzielle Transaktion zugrunde liegt. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, daß das Exemplar für „hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ verwendet wird.
Zu rein privaten Verwendungszwecken eingeführte Exemplare gelten nicht als „für hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ bestimmt.
Die Einfuhr von Exemplaren des Anhanges I des Übereinkommens kann in den Fällen gestattet werden, in denen der wissenschaftliche Zweck einer solchen Einfuhr eindeutig vorherrscht, es sich bei dem Importeur um einen Wissenschaftler oder um eine wissenschaftliche Einrichtung handelt, die eingetragen oder von der Vollzugsbehörde des Einfuhrlandes auf andere Weise zugelassen ist, und in denen der Wiederverkauf, der kommerzielle Tausch oder die Ausstellung der Exemplare nicht hauptsächlich auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils ausgerichtet ist.
Exemplare von Anhang‑I‑Arten können auch von staatlichen Stellen oder gemeinnützigen Einrichtungen eingeführt werden, die von der Vollzugsbehörde des Einfuhrlandes zu Schutz‑, Erziehungs‑ oder Ausbildungszwecken zugelassen worden sind.
Hinsichtlich einer geplanten Verwendung im Rahmen der medizinischen Industrie ist davon auszugehen, daß die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken erfolgt, da in der Regel der Entwicklung von Mitteln zur Förderung der öffentlichen Gesundheit der Verkauf solcher Mittel, dh. die Erzielung von Gewinn gegenübersteht. Letzterer Aspekt in diesem Falle würde in der Regel als vorherrschend gelten, so daß Einfuhren dieser Art in den allermeisten Fällen nicht zulässig wären.
Im Falle einer geplanten Zucht in Gefangenschaft muß jede Einfuhr solcher Exemplare in erster Linie auf den langfristigen Schutz der betreffenden Art ausgerichtet sein.
Einfuhren unter diesen Umständen könnten zugelassen werden, wenn alle erzielten Gewinne nicht zum persönlichen wirtschaftlichen Nutzen einer Privatperson oder eines Aktienbesitzers dienen. Vielmehr sollte jeder erzielte Gewinn dazu verwendet werden, um die Fortsetzung des Programms „Zucht in Gefangenschaft“ zum Nutzen der Anhang‑I‑Arten zu unterstützen.
Neben der Prüfung des Verwendungszweckes müssen alle anderen geltenden Bestimmungen des Übereinkommens erfüllt werden, damit die Einfuhr zulässig ist.
So kann beispielsweise die Einfuhr zu wissenschaftlichen oder zoologischen Zwecken unstatthaft sein, wenn sich herausstellt, daß diese Einfuhr dem Überleben der Art abträglich ist, oder wenn im Falle lebender Exemplare festgestellt wird, daß deren endgültiger Empfänger nicht über die entsprechend ausgestatteten Einrichtungen zur Unterbringung und ordnungsgemäßen Betreuung der Exemplare verfügt.
Ferner sollte die Einfuhr von Anhang‑I‑Exemplaren, die zu einem der angeführten Zwecke aus der freien Natur entnommen wurden, in Übereinstimmung mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens in der Regel nicht gestattet sein, es sei denn, der Importeur hat vorher nachgewiesen, daß
a) er nicht in der Lage war, geeignete in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare derselben Art zu beschaffen;
b) eine andere nicht im Anhang I des Übereinkommens aufgeführte Art für den beantragten Zweck nicht verwendet und
c) der beantragte Zweck nicht durch alternative Mittel erreicht werden konnte.
Von dieser zusätzlich geforderten Voraussetzung des Vorliegens der Verwendung zu nicht hauptsächlich kommerziellen Zwecken sind tote Exemplare, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens erworben wurden, ausgenommen. Damit sind vor allem Antiquitäten angesprochen, deren Ausnahme von den Vertragsstaaten des Übereinkommens und zB auch Deutschland gehandhabt wird.
Zu § 5 Abs. 1:
Bei Arten, die nicht im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, ist die Vorlage einer Einfuhrbescheinigung ausreichend.
Zu § 5 Abs. 2:
In besonderen Fällen, sofern dies zur Gewährleistung der Ziele des Übereinkommens erforderlich ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung anstelle einer Einfuhrbescheinigung durch Verordnung normieren.
Zu § 5 Abs. 3:
Beim Import von künstlich vermehrten Pflanzen des Anhanges II des Übereinkommens sind Verwaltungsvereinfachungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zulässig. Diese werden bereits derzeit gehandhabt.
Ist in einem phytosanitären Zeugnis von einer ausländischen Vollzugsbehörde vermerkt, daß es sich um künstlich vermehrte Pflanzen des Anhanges II des Übereinkommens handelt, so ist das phytosanitäre Zeugnis als Bescheinigung gemäß Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens anzusehen. Der Vermerk hat gemäß der Resolution der Konferenz der Vertragsparteien, 4. Tagung in Gaborone (Botswana), 19. bis 30. April 1983, Doc. Conf. 4.16, zu lauten: „The specimens are artificially propagated as defined by CITES“, deutsch „Die Exemplare sind künstlich vermehrt gemäß CITES“. Das Original des phytosanitären Zeugnisses wird von den Zollstellen eingezogen und von diesen an die Pflanzenschutzbehörde weitergeleitet.
Bei der Ausfuhr und Wiederausfuhr ist das phytosanitäre Zeugnis nicht für einen derartigen Vermerk geeignet. Die Bestimmungen betreffend Hybriden finden sich in der Einleitung zu den Anhängen des Übereinkommens.
Zu § 6:
Um sicherzustellen, daß den Zielsetzungen des Übereinkommens Rechnung getragen wird, kann die Erteilung von Genehmigungen, Bescheinigungen und Bestätigungen befristet werden sowie mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Formularverordnung beträgt die Gültigkeitsdauer einer Einfuhrgenehmigung höchstens sechs Monate. Sie verliert ihre Gültigkeit mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorgeschriebenen zugehörigen Dokumente des Wieder‑ bzw. Ausfuhrlandes. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Formularverordnung beträgt die Gültigkeitsdauer einer Wieder‑ bzw. Ausfuhrgenehmigung ebenfalls höchstens sechs Monate.
§ 6 gilt nur für die in die Bundeskompetenz fallenden Genehmigungen, Bescheinigungen und Bestätigungen.
Zu § 7:
Für Exemplare sowie für Teile und Erzeugnisse werden, soweit sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, Vereinfachungen normiert. Dies entspricht Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82.
In Übereinstimmung mit der Praxis im Zollbereich ist Hausrat alles, was Bestandteil des persönlichen Haushaltes ist. Ebenso ist zum persönlichen Gebrauch bestimmt, alles, was nicht zum gewerblichen Gebrauch bestimmt ist. Erforderlich ist es jedoch auch, daß die Exemplare zum eigenen privaten Gebrauch, auch nach objektiven Umständen und nicht nur nach der Aussage des Eigentümers bestimmt sind. Das Vorliegen der Voraussetzung ist unter Beachtung der individuellen Lebensumstände im Einzelfall zu überprüfen.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung des § 7 liegt beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zu § 8:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung gemäß Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aus den dort genannten Gründen strengere Maßnahmen hinsichtlich der unter die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 fallenden Arten festzulegen. Solche Gründe sind zB die besseren Überlebenschancen für lebende Exemplare in den Bestimmungsländern, sowie die Erhaltung einer Art oder einer Population einer Art im Ursprungsland. Die Verordnungsermächtigung bezieht sich nur auf jene Belange, die in die Bundeskompetenz fallen. Zur Erreichung der Ziele ist das jeweils gelindeste Mittel (Maßnahmen) anzuwenden. Zur Verhinderung der Umgehung müssen diese Maßnahmen auch im innergemeinschaftlichen Handel gelten.
Zu § 9 Abs. 1:
Hier soll eine Auskunftspflicht mit Nachweispflicht des Besitzers von Exemplaren des Anhanges I des Übereinkommens und Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 festgelegt werden. Für alle übrigen Exemplare, die von der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erfaßt sind, genügt Glaubhaftmachung.
Zu § 9 Abs. 2:
Hier wird eine Informationspflicht des Veräußerers normiert. Dadurch soll der gutgläubige Erwerb von geschützten Exemplaren verhindert werden.
Zu § 10:
Für den innergemeinschaftlichen und
innerstaatlichen Handel sieht Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82
ein Vermarktungsverbot für die vom Aussterben bedrohten Arten des Anhanges
I des Übereinkommens und der ihnen gleichgestellten Arten des Anhanges C
Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vor. Davon dürfen von den
Mitgliedstaaten nur in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 lit. a bis e der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Ausnahmen gewährt werden. In Österreich
werden in das Durchführungsgesetz die Ausnahmebestimmungen des Art. 6
Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EWG)
Nr. 3626/82 aufgenommen, da diese Ausnahmen den Zielen des Übereinkommens
nicht entgegenstehen, sondern eine sinnvolle Handhabung des
Vermarktungsverbotes erlauben. Die zulässigen Ausnahmen des Art. 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sind:
a) die Exemplare sind gemäß dem Übereinkommen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in deren territorialen Geltungsbereich gelangt;
b) die Exemplare einer Tierart sind in Gefangenschaft gezüchtet oder die Exemplare einer Pflanzenart sind künstlich vermehrt worden, oder die Exemplare sind Teil eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze oder sind daraus erzeugt worden;
c) die Exemplare sind für Forschungs‑, Lehr‑ oder Zuchtzwecke bestimmt;
d) die Exemplare mit Ursprung in einem Mitgliedstaat sind auf Grund des in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts oder mit Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats der Natur entnommen worden.
Zu lit. a; in bezug auf Österreich heißt dies, daß die Exemplare der Arten des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig nach Österreich eingeführt oder rechtmäßig in Österreich der Natur entnommen oder rechtmäßig erworben wurden. Für alle anderen Arten des Anhanges I des Übereinkommens soll der Zeitpunkt gelten, an dem das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand; dies entspricht Art. VII Abs. 2 des Übereinkommens. In bezug auf die übrigen Mitgliedstaaten ist das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.
Zu lit. c; die Ausnahme gilt nur mit der Einschränkung, daß es sich um unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs‑, Lehr‑ oder Zuchtzwecke handelt, wobei die Zuchtzwecke nachweislich der Erhaltung der Art dienen müssen, da sonst wohl jeder, der ein lebendes Exemplar vermarktet, behaupten könnte, daß das Exemplar für Zuchtzwecke bestimmt ist.
Die Ausnahme des lit. e wurde nicht aufgenommen, da diese Regelung dem Sinn und Wortlaut des Abs. 1 des Art. 6 widerspricht.
Zu § 11:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die eine Kennzeichnung erforderlich sein soll. Auf die nach dem Stand der Technik bestmögliche Kennzeichnung soll dabei Bedacht genommen werden. Die Kennzeichnung hat unter Behördenaufsicht zu erfolgen. Die Kosten für das Kennzeichen und die Kennzeichnung hat der Eigentümer des Exemplars zu tragen. Ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen kann eingerichtet werden.
Zu § 12:
Für die innergemeinschaftliche Verbringung lebender Tiere des Anhanges I des Übereinkommens sowie des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 von dem in der Einfuhrgenehmigung angegebenen an einen anderen Ort ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörden erforderlich. Eine solche Genehmigung soll nur dann erteilt werden, wenn die in Art. 10 Abs. 1 lit. b 3. Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 normierten Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller muß nachweisen, daß der Empfänger über geeignete Einrichtungen für die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung verfügt und die fachgerechte Pflege gewährleistet ist. Für Verbringungen im innergemeinschaftlichen Verkehr sind die Länder im Rahmen ihrer Kompetenz autonom zur Regelung zuständig.
Zu § 13:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit Verordnung Vorschriften für den Transport lebender Exemplare zu erlassen. Diese Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten soll auf die CITES‑Leitlinien und IATA‑Bestimmungen Bedacht nehmen.
Da diese beiden Normenkomplexe äußerst umfangreich sind und nur auf einen beschränkten Kreis von Adressaten abzielt, kann auch eine andere Art der Publikation dieser Vorschriften vorgesehen werden, so etwa die Auflage beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Im Zusammenhang mit diesen Regelungen ist auch auf die EU‑Tiertransportrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991) hinzuweisen.
Die Bestimmung betreffend den Transport dieser Arten ist vorzusehen, um die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit als möglich auszuschalten und die artgerechte Behandlung zu gewährleisten.
Zu § 14:
Da sowohl in den Gremien des Übereinkommens, als auch jenen der EU Ein‑ oder Ausfuhrverbote beschlossen werden können, diesbezüglich aber in der Regel keine unmittelbar geltenden Bestimmungen in EU‑Verordnungen ihren Niederschlag finden, ist im vorliegenden Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verhängung solcher Verbote oder allfälliger gelinderer Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens zu normieren.
Zu § 15:
Soweit es zur Vollziehung erforderlich ist, werden den mit der Vollziehung betrauten Behörden Kontrollbefugnisse eingeräumt. Auch auf Grund des Wegfalls der Grenzkontrollen zu anderen EU-Staaten sind die Kontroll‑ und Einschaurechte zu normieren, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
Zu § 16 Abs. 1:
Bei unrechtmäßiger Ein‑, Aus‑, Wiederaus‑ und Durchfuhr wird nunmehr eine gerichtliche Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) vorgesehen. Daneben sollen Taten, wie bisher, und sofern diese jetzt nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden, als Verwaltungsübertretungen strafbar sein. Bisher waren alle Verstöße gegen das Durchführungsgesetz 1981 Verwaltungsübertretungen mit einem maximalen Strafrahmen bis zu 300 000 S.
Die gesellschaftliche und politische Bedeutung sowie die Natur des Übereinkommens, der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften der EU und des vorliegenden österreichischen Durchführungsgesetzes ist derart, daß eine Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen nur durch die Normierung eines gerichtlichen Straftatbestandes in speziellen besonders schützenswerten Fällen [lebende Exemplare der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82] möglich ist. Durch weniger einschneidende Strafen würden die Ziele des Übereinkommens nicht gewährleistet sein. Bei den zu ahndenden Verstößen kann es sich um nicht wiedergutzumachende Eingriffe in die Natur handeln. Damit ist die Strafwürdigkeit für die Normierung gerichtlicher Strafen bei besonders schwerwiegenden Verstößen jedenfalls gegeben. Darüber hinaus wird durch die Androhung einer gerichtlichen Strafe der ständig wachsenden politischen und gesellschaftlichen Bedeutung des Artenschutzes Rechnung getragen.
Österreich folgt damit dem Beispiel der anderen EU‑Staaten wie zB Deutschland, Niederlande, Luxemburg, Spanien, Frankreich, Irland, Schweden, Großbritannien, Dänemark, Belgien oder der Schweiz, welche ähnliche Strafdrohungen vorgesehen haben. In Deutschland besteht eine der nunmehr vorgesehenen ähnliche Regelung. Dabei ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren für die vorsätzliche, gewerbs‑ oder gewohnheitsmäßige Begehung von Verstößen gegen das deutsche Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in bestimmten Fällen, wo sich die vorsätzliche Handlung auf Tiere oder Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art bezieht, vorgesehen. Weitere Abstufungen sind vorgesehen (§§ 30 und 30a BNatSchG).
Das deutsche Bundesnaturschutzgesetz sieht Freiheitsstrafen ua. vor, wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art verkauft, sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellt oder sie ohne die vorgeschriebenen Dokumente aus einem Drittland einführt, in ein Drittland ausführt oder aus dem Meer einbringt. Damit sind die gleichen Tatbestände erfaßt, wie sie auch der österreichische Entwurf vorsieht.
Ohne eine gleichartige Regelung auch in Österreich besteht die Gefahr, daß Österreich als Handels‑ und Umschlagplatz für gefährdete Arten mißbraucht wird. Die vorgesehene Regelung wurde entsprechend der in Österreich gehandhabten Praxis im Bereich der gerichtlichen Strafen formuliert.
Die Einführung gerichtlicher Strafen in bezug auf bestimmte lebende Exemplare soll präventiv wirken und ein erkennbares Indiz für den Stellenwert des Artenschutzes sein. Die bisher normierten Strafen waren in dieser Hinsicht nicht ausreichend, was sich insbesondere in im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohen Zahlen bei der Einstellung von Verfahren (Österreich 60%, BRD dagegen nur 20%) sowie den nur relativ geringen verhängten Geldstrafen (in etwa halb so hoch wie zB in der Schweiz) manifestierte. Die bisherigen Verwaltungsstrafbestimmungen alleine waren somit ungeeignet für die Bekämpfung schwerwiegender Formen des illegalen Handels mit Exemplaren, die dem Übereinkommen unterliegen.
Das Erschleichen einer Genehmigung oder das Vortäuschen der Genehmigungsfreiheit ist durch die in Betracht kommenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches (insbesondere § 293 StGB) hinreichend abgedeckt. Eine ausdrückliche Normierung im Zusammenhang mit den gerichtlichen Straftatbeständen ist daher nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Definitionen von Art, Exemplar, Handel und Wiederausfuhr siehe Erläuterungen zu § 1.
Zwischen 1992 und 1995 wären 17 Gerichtsverfahren erforderlich gewesen, wenn die Gerichtsstrafbarkeit schon in Geltung gewesen wäre.
Zu § 16 Abs. 2:
Durch die hier unter gerichtliche Strafsanktion gestellten Tatbestände des Verstoßes gegen das Vermarktungsverbot des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist auch ein gesonderter Verwaltungsstraftatbestand entbehrlich, weil hier auch der Erwerb und sonstige Beteiligungshandlungen (§ 7 VStG) erfaßt werden.
Zu § 16 Abs. 3:
Regelt den Verfall und die Beschlagnahme in Anlehnung an die Bestimmungen des Durchführungsgesetzes 1981. Soweit die Gerichte zuständig sind, sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung anzuwenden, die für die Beschlagnahme und den Verfall eigene Verfahrensbestimmungen vorsieht.
Zu § 16 Abs. 4:
Die Inanspruchnahme der Zollbehörden (das sind die Zollstellen, die Zollwache und die Finanzstrafbehörden) ist im Hinblick auf deren Nähe zur Tat im Verfahren gemäß den Abs. 1 und 2 vorgesehen. Dies ist auch insofern zweckmäßig, weil regelmäßig in Tateinheit auch Finanzvergehen vorliegen. In diesen Fällen wird auch meistens ein Zollorgan die anzeigende Behörde sein.
Zu § 17 Abs. 1:
Die Aus‑, Wiederaus‑, Durch‑ oder Einfuhr ohne die erforderlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie das Erschleichen einer Genehmigung oder Bescheinigung und das Vortäuschen der Genehmigungsfreiheit wird als Verwaltungsübertretung unter Strafe gestellt. Ebenso werden Verstöße gegen die §§ 9 (Auskunftspflichten), 10 (Vermarktungsverbote) und 15 (Kontrollbefugnisse) dieses Bundesgesetzes und Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sowie gegen Verordnungen gemäß den §§ 11 (Kennzeichnung) und 13 (Transport) dieses Bundesgesetzes als Verwaltungsübertretung unter Strafe gestellt. Dabei wird bei der Strafhöhe auf die jeweilige Art des betroffenen Exemplars abgestellt. Zusätzlich wird eine Mindeststrafe eingeführt, die im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen in der Praxis erforderlich erscheint. Die bisher verhängten Geldstrafen waren im europäischen Vergleich nur etwa halb so hoch wie in anderen Staaten. Gleichzeitig soll die Einführung einer Mindeststrafe eine Präventivwirkung zeitigen.
Zu § 17 Abs. 2:
Der Versuch bei Verwaltungsübertretungen soll strafbar sein.
Zu § 17 Abs. 3:
Hier erfolgt die Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gerichte.
Zu § 17 Abs. 4:
Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt im Hinblick auf die besondere Art der Materie drei Jahre. Die Verfolgung ist einerseits dadurch erschwert, daß die Tat oft erst nach längerer Zeit hervorkommt, etwa durch die Meldung eines Tierarztes, da sich die Exemplare meist in privatem Besitz befinden, sowie dadurch, daß oft Erhebungen beim Sekretariat des Übereinkommens oder in anderen Staaten geführt werden müssen.
Zu § 17 Abs. 5:
Regelt den Verfall und die Beschlagnahme in Anlehnung an die Bestimmungen des Durchführungsgesetzes 1981.
Zu § 18:
Diese Bestimmungen betreffend den Verfall entsprechen im wesentlichen jenen im Durchführungsgesetz 1981, sie wurden sprachlich klarer gefaßt.
Zu § 19 Abs. 1:
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des Übereinkommens wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Abweichende Regelungen werden in den folgenden Absätzen getroffen. Der Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG „Waren‑ und Viehverkehr mit dem Ausland“. Die österreichische Bundesverfassung hat die Regelung des Außenhandels unter dem Kompetenztatbestand „Waren‑ und Viehverkehr mit dem Ausland“ dem Bund zugewiesen. Angelegenheiten des Tier‑ und Naturschutzes, des Jagd‑ und Fischereiwesens und dergleichen fallen in die Zuständigkeit der Bundesländer. Der Entwurf trägt dieser Kompetenzteilung Rechnung. Soweit die Durchführung des Bundesgesetzes oder des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union oder des Übereinkommens in die Vollzugszuständigkeit der Länder fällt, enthält der vorliegende Gesetzentwurf jeweils einen Verweis auf die zuständige Behörde.
Zu § 19 Abs. 2:
Die Zuständigkeit der nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommenden Behörde wird entsprechend der bisherigen Kompetenzaufteilung geregelt. § 19 Abs. 2 umschreibt diese Behörde als „die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behörde“, wobei dieser Gesetzesstelle kein konstitutiver, sondern nur ein deklaratorischer Charakter zukommt. Die jeweils in Betracht kommenden Landesbehörden werden nicht durch das vorliegende Bundesgesetz zuständig gemacht, sondern sie sind es bereits auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften. Es ist jedoch zweckmäßig, im Interesse der Rechtsunterworfenen auch im Gesetz selbst auszusprechen, wer als „zuständige Behörde“ anzusehen ist.
Zu § 19 Abs. 3:
Wie bisher soll als wissenschaftliche Behörde gemäß dem Übereinkommen die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Behörde zuständig sein.
Zu § 19 Abs. 4:
Soweit das Einschreiten der Zollstellen und Zollorgane vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut.
Zu § 19 Abs. 5:
Mit der Vollziehung des § 16 (gerichtliche Strafen) wird der Bundesminister für Justiz betraut.
Zu § 19 Abs. 6:
Die Eingangs‑ und Ausgangszollstellen gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 legt der Bundesminister für Finanzen fest. Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 10 Durchführungsgesetz 1981.
Zu § 20 Abs. 1:
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung des BGBl. Nr. 256/1993 samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft.
Zu § 20 Abs. 2:
Bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Zollämter gemäß § 19 Abs. 6 soll die Verordnung BGBl. Nr. 196/1982 als Bundesgesetz weiter gelten.
Zu § 20 Abs. 3:
Mit dieser Übergangsbestimmung wird angeordnet, daß auf jene Verfahren, die wegen des geltenden § 12 des Durchführungsgesetzes 1981 bereits anhängig sind, jedoch bis zum Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig beendet wurden, weiterhin das Durchführungsgesetz 1981 samt Verordnungen anwendbar ist.