38 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 2. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz – NotifG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1.  „Erzeugnis“: Alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

           2.  „Technische Spezifikation“: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

                Unter den Begriff „technische Spezifikation“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und ‑verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Art. 38 Abs. 1 des EGV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind und für die Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG sowie die Herstellungsmethoden und ‑verfahren für die anderen Erzeugnisse sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

           3.  „Sonstige Vorschrift“: Eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseiti­gung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

           4.  „Norm“: Technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen Kategorien handelt:

                 –  Internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

                 –  Europäische Norm: Norm, die von einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

                 –  Nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorgani­sation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

           5.  „Normungsprogramm“: Arbeitsplan einer anerkannten normschaf­fenden Körperschaft, welcher die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält;

           6.  „Normentwurf“: Schriftstück, das die technischen Spezifikatio­nen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der es als Ergebnis der Vorbereitungs­arbeiten zur öffentlichen Enquete (Stellungnahme) veröffentlicht wird;

           7.  „Technische Vorschrift“: Technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung im Bundesgebiet oder in einem großen Teil des Bundesgebietes verbindlich ist, sowie der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird.

                Technische De‑facto‑Vorschriften sind insbesondere:

                 –  die Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften oder Berufskodizes bzw. Verhaltenskodi­zes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikatio­nen oder sonstige Vorschriften enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten läßt;

                 –  freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und sonstigen Vorschriften mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungs­wesen bezwecken;

                 –  die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

           8.  „Entwurf einer technischen Vorschrift“: Text einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;

           9.  „Wesentliche Änderung“: Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen;

         10.  „Zuständige Stellen“: Jene Stellen, die im Bereich der Verwaltung des Bundes zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften ermächtigt sind oder in deren Zuständigkeitsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat notifizierten Entwurfes fällt.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Maßnahmen, die im Rahmen des EGV zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Notifikation technischer Vorschriften

§ 2. (1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift sowie jede wesentliche Änderung ist, nach abgeschlossener Ausarbeitung aber noch vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die zuständige Stelle zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Notifikation an die Europäische Kommission hat unverzüg­lich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Notifikation der zuständigen Stelle seitens des Bundesmini­sters für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu erfolgen. Sollte die Notifikation vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, ist die zuständige Stelle berechtigt, die Notifikation direkt an die Europäische Kommission vorzunehmen. In diesem Fall hat die zuständige Stelle den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von der von ihr vorgenommenen Notifikation zu verständigen.

(2) Bei der Notifikation gemäß Abs. 1 ist ein Formblatt zu verwenden, dessen nähere Ausgestaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzusetzen hat.

Insbesondere hat die Notifikation folgendes zu enthalten:

        1.   den vollständigen Wortlaut des Entwurfes in deutscher Sprache;

        2.   die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor;

        3.   Name und Anschrift der zuständigen Stelle, die weitere Angaben über die Vorschriften machen kann;

        4.   das geplante Datum des Inkrafttretens und

        5.   im Falle des § 3 Abs. 5 Z 1 die Gründe für die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahme.

(3) Gegebenenfalls sind der Notifikation gemäß Abs. 1 die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegen­den Rechts‑ und Verwal­tungsvor­schriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig sind. Dies ist der Fall, wenn es die Europäische Kommission ausdrücklich verlangt.

(4) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits‑, Verbraucher‑ oder Umweltschutzes einzuschränken, so ist in der Notifikation gemäß Abs. 1 entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitun­gen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/32/EWG durchgeführt wird, zu übermitteln.

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(5) Sofern dies die zuständige Stelle als erforderlich erachtet, kann sie in der Notifikation gemäß Abs. 1 beantragen, daß die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

§ 3. (1) Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Notifikati­on bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht in Kraft tritt. Diese Frist verlängert sich auf:

        1.   4 Monate im Falle von einer von Österreich beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung, sofern die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

        2.   6 Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

        3.   12 Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entschei­dung im Sinne von Art. 189 EGV vorzuschlagen oder anzunehmen oder bekanntgibt, daß der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat der EG ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 189 EGV vorgelegt worden ist;

        4.   18 Monate, wenn der Rat der EG innerhalb der Stillhalte­frist gemäß der Z 3 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(2) Während dieser Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die zuständigen Stellen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab dem Eingang beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom genauen Datum des Einganges der Notifikation bei der Europäischen Kommission zu informieren.

(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 enden vorzeitig, wenn die Europäische Kommission mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder sobald ein verbindlicher Gemeinschafts­rechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der EG erlassen worden ist.

(5) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 gelten nicht:

        1.   wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehba­re Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheits­schutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen; die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist in der Notifikation gemäß § 2 Abs. 1 zu begründen;

        2.   für technische Vorschriften, die ein Herstellungsverbot enthalten, sofern diese Bestimmung kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellt;

        3.   für technische Vorschriften, bei denen es sich um die vollständige Übertragung von internationalen oder europäischen Normen handelt; in diesem Fall ist in der Notifikation anzugeben, um welche übertragenen Normen es sich handelt.

§ 4. Das Notifikationsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 findet keine Anwendung auf technische Vorschriften:

        1.   die verbindliche Gemeinschaftsrechtsakte, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, umsetzen;

        2.   mit denen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, wodurch eine gemeinsame Regelung in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt wird;

        3.   mit denen Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;

        4.   die einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;

        5.   die eine technische Spezifikation zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern oder

        6.   die Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit anwenden.

§ 5. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der deutschen, englischen oder französischen Übersetzung an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und ihnen dabei bekanntzugeben, wann die Notifikation des Entwurfes bei der Europäischen Kommission eingelangt ist.

(2) Die zuständigen Stellen können, im Wege des Bundesmini­sters für wirtschaftliche Angelegenheiten, weitere Auskünfte über einen Entwurf einer technischen Vorschrift anfordern.

§ 6. (1) Innerhalb von sechs Wochen ab der im § 5 Abs. 1 genannten Notifikation können die zuständigen Stellen Stellung­nahmen zu Entwürfen technischer Vorschriften eines anderen Mitgliedstaa­tes ausarbeiten.

(2) Innerhalb von drei Monaten ab der Notifikation gemäß § 5 Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten diese Stellungnahmen in Form einer einzigen, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, von der zuständigen Stelle koordinierten Stellungnahme der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Vertraulichkeit

§ 7. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.

(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle der Amtsverschwiegenheit unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenhei­ten zu verpflichten.

Notifikation von Normen

§ 8. Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Ge­biet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Nor­mungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektro­technik durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzule­gen:

        1.   Inhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,

        2.   die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und

        3.   Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.

Zuständigkeits‑ und Schlußbestimmungen

§ 9. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zustän­digen Bundesmini­ster die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 der Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG zu gewähr­leisten.

§ 10. Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für die Vollziehung der §§ 2, 3, 6 und 7 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.

§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesge­setz über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften im EWR, BGBl. Nr. 628/1994, außer Kraft.

vorblatt


Problem:

Das Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet techni­scher Vorschriften im EWR muß im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur EU und eine Novellierung der umgesetzten Richtlinie 83/189/EWG angepaßt werden.

Ziel:

Anpassung der Durchführungsbestimmungen an die Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG betreffend ein Infor­mationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

Inhalt:

Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG.

Alternativen:

Keine.

EG‑Konformität:

Der Entwurf ist die innerstaatliche Umsetzung einer EG‑Richtli­nie.

Kosten:

Mit Mehrkosten ist nicht zu rechnen, da auch schon bisher ein Informationsaustausch durchgeführt wurde und die Vollziehung dieses Gesetzes mit der bereits bestehenden Verwaltungsorganisa­tion gewährleistet ist.


Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet technischer Vorschriften im EWR, BGBl. Nr. 628/1994, muß im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur EU und eine Novellierung der umgesetzten Richtlinie 83/189/EWG, ABl. Nr. L 109 vom 26. April 1983, S 8, angepaßt werden.

Technische Handelshemmnisse stellen nach dem Abbau der Zölle, zollgleicher Abgaben und mengenmäßiger Beschränkungen eines der Haupthindernisse für den freien Warenverkehr bei der Verwirkli­chung des Binnenmarktes und für den freien Warenhandel zwischen den EU‑Mitgliedstaaten untereinander dar.

Eine der Hauptursachen des Entstehens von technischen Handels­hemmnissen ist der Mangel an Vorausinformation über die beabsich­tigte Einführung von nationalen technischen Vorschriften, weil dieser rechtzeitige Harmonisierungsmaßnahmen verhindert.

Schon bisher wurde ein Informationsaustausch auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen durchgeführt, innerhalb der EFTA‑Staaten auf Grundlage des Anhangs H zur EFTA‑Konvention, innerhalb des EWR durch die Übernahme der Richtlinie 83/189/EWG, in der Fassung 88/182/EWG, mit Anpassungen im institutionellen Bereich (Anhang II Abschnitt XIX des EWR‑Abkommens).

In Österreich wurden diese völkerrechtlichen Verpflichtungen mit dem Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften im EWR, BGBl. Nr. 628/1994 umgesetzt.

Nunmehr ist die Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtli­nien 88/182/EWG und 94/10/EG umzusetzen.

Die wichtigsten Anpassungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 628/1994, infolge des Beitritts sowie der Novellierung der Richt­linie 83/189/EWG betreffen folgende Bereiche:

        1.   Technische Vorschriften und Normen sind im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten nur mehr der Europäischen Kommission zu übermitteln, der EFTA bzw. EWR­Bezug ist daher zu streichen.

        2.   Durch die Übernahme der Begriffsbestimmungen der umzu­setzen­den Richtlinie soll eine möglichst EU‑konforme Anwen­dung gewähr­leistet werden.

        3.   Die Stillhaltefristen, die vor Erlassung von technischen Vorschriften zu berücksichtigen sind, werden der geänderten Richtlinie 83/189/EWG angepaßt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf kann sich nur an die an der Norm­setzung mit­wirkenden Verwaltungsbe­hörden des Bundes richten, eine Bin­dung des Gesetzgebers an die Erfordernisse dieses Informati­onsaustauschverfahrens hat aus verfassungsrechtlichen und syste­matischen Gründen in anderer Form zu geschehen (zB in der Ge­schäftsordnung des Nationalrates).

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern wird der Anwendungsbereich dieses Bun­desgesetzes auf jene Bereiche beschränkt, die in der Vollziehung Bundessache sind. Daneben besteht auch für die Länder die Verpflichtung, dieses Informationsaustauschverfahren durchzuführen, jedoch haben sie die Erfüllung dieser Verpflich­tung in ihrem Bereich durch eigene Durchführungsbestim­mungen sicherzu­stellen.

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG in bezug auf das Informa­tions­austauschverfah­ren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif­ten in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Auf dem Gebiet der Normen ent­hält der Entwurf eine Ermächti­gung an den Bundesmini­ster für wirtschaftliche Angelegenheiten, diesen Be­reich mittels Verord­nung zu regeln. Der Tätigkeitsbereich bei­der derzeit betroffenen österreichischen Normungsorganisationen (Öster­reichisches Normungsinsti­tut und Österreichischer Verband für Elektrotechnik) fällt in die Zuständigkeit des Bundesmini­sters für wirt­schaftliche Angelegenheiten.

Dieses Bundesgesetz wird keine Mehrkosten hervor­rufen, da auch schon bisher ein Informationsaustauschver­fahren durchgeführt wurde und die Vollziehung dieses Gesetzes mit der bereits beste­henden Verwaltungsstruktur gewährleistet ist.

Die Kompetenz zur Regelung dieser Materie ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 8 B‑VG (Warenverkehr mit dem Ausland und Angele­genhei­ten des Gewerbes und der Industrie).

Besonderer Teil

Zu § 1:

In dieser Bestimmung werden die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der umzuset­zenden Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richt­linie 94/10/EG (im Folgenden „Richtlinie 83/189/EWG“ genannt) übernom­men; um Divergenzen bei der Auslegung zu vermeiden, die entstehen könnten, sollen die Definitionen im Bundesgesetz wie­derholt wer­den. Darüberhinaus wird der Begriff „zuständi­ge Stel­len“ defi­niert. Dabei sind Organe der Gesetzgebung nicht erfaßt. Aus verfas­sungsrechtli­chen Gründen ist die Einhaltung des Notifi­kationsver­fahrens in diesem Bereich in anderer Weise zu gewähr­leisten (zB durch eine Bestimmung in der Geschäftsordnung des Nationalrates).

Weiters soll auch klargestellt werden, daß Arbeitnehmerschutzvor­schriften nicht unter technische Vorschriften im Sinne der Richt­linie 83/189/EWG fallen, da diese nicht für Maßnahmen gilt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des EGV zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnis­sen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswir­kungen auf diese Erzeugnisse haben.

Zu § 2 Abs. 1:

Für Entwürfe technischer Vorschriften wird eine allgemeine Melde­pflicht an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten normiert. Erfaßt sind die Entwürfe, jede wesentliche Ände­rung, sowie die auf Grund eingegangener Stellungnahmen der Europä­ischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten gemachten Änderun­gen. Der Entwurf ist in jener letzten Fassung zu notifizieren, in der nach allfälligen Begutachtungsverfahren vor der tatsächlichen Inkraft­setzung keine wesentlichen Änderungen mehr stattfinden.

Durch die Einrichtung einer zentralen Stelle, die sämtliche Mel­dungen entgegennimmt und weiterleitet, werden sowohl die Ein­heitlichkeit des Verfahrens als auch ein umfassender Über­blick über bestehende technische Handelshemmnisse und deren Abbau sowie eine möglichst effiziente Umsetzung der Richtlinie 83/189/EWG gewährleistet.

Zu § 2 Abs. 2:

Bei der Meldung der technischen Vorschriften ist ein Formblatt zu verwenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dieses in Übereinstimmung mit den inhaltlichen und formalen Vorgaben der Europäischen Kommission in möglichst einfacher und übersichtli­cher Form zu gestalten.

Zu § 2 Abs. 3 und 4:

Ob eine technische Vorschrift ein Handelshemmnis darstellt, kann oft nur im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften beurteilt werden. Der Meldung sind daher jene Gesetze und Verordnungen, aber auch Erläuterungen und zB technische Gutachten, anzu­schließen, die eine Überprüfung des Entwurfs hinsichtlich der Erfordernisse des freien Warenverkehrs zulassen (Art. 8 Abs. 1 2. und 4. Unterabsatz Richtlinie 83/189/EWG).

Zu § 2 Abs. 5:

In die Notifikation kann die zuständige Stelle einen Antrag an die Europäische Kommission aufnehmen, daß die gemeldete Informa­tion vertraulich zu behandeln ist (Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 83/189/EWG).

Zu § 3 Abs. 1:

Diese Bestimmung legt Stillhaltefristen fest (Art. 9 Richtlinie 83/189/EWG). Die zuständigen Stellen haben für die Einhaltung dieser Fristen Sorge zu tragen.

Zweck dieser Stillhaltefristen ist einerseits die Gewährung einer Übergangszeit zur Anpassung an die neuen technischen Vorschrif­ten, andererseits soll durch die Möglichkeit der Mitge­staltung und Einflußnahme der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission bei der Ausarbei­tung von technischen Vorschriften die Entstehung von Handelshemm­nissen überhaupt ver­hindert werden. In diesem Sinne ist auch § 5 Abs. 2 zu verstehen. Stellungnahmen und Bemerkungen der Europäischen Kommission und der anderen Mitglied­staaten sollen möglichst früh auf mögliche Inkompatibilitäten mit gemeinschaftlichen Vorschriften und Normen aufmerksam machen, damit diese bei der endgültigen Ausarbeitung von techni­schen Vorschriften und Normen berücksichtigt werden können.

Weiters werden in der Richtlinie 83/189/EWG Stillhaltefristen vorge­sehen, wenn in der Gemeinschaft eine Normsetzung im gleichen Bereich im Gange ist.

Die Dauer der Fristen wurde gemäß Richtlinie 83/189/EWG festge­setzt. Sie beträgt im Normalfall drei Monate ab Eingang der Noti­fikation bei der Europäischen Kommission, kann sich aber in den im Gesetz aufgezählten Fällen bis auf 18 Monate verlängern.

Zu § 3 Abs. 2:

Das Notifikationsverfahren hat den Zweck, das Entstehen von tech­nischen Handelshemmnissen frühzeitig zu verhindern. Bedenken und Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kom­mission sind daher bei der weiteren Ausarbeitung von Vorschriften zu berück­sichtigen (Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 83/189/EWG).

Zu § 3 Abs. 3:

Von besonderer Bedeutung ist die Bekanntgabe des Datums des Ein­gangs der Notifikation bei der Europäischen Kommission, da die­ses Datum den Beginn der Stillhaltefristen bestimmt. Das Bundesmini­sterium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat daher die zustän­digen Stellen unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Information darüber durch den Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten von diesem Datum zu informieren.

Zu § 3 Abs. 4:

In den Fällen, in welchen Stillhaltefristen normiert werden, weil eine Normsetzung in der Gemeinschaft im Gange ist (§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4) endet die Stillhaltefrist vorzeitig, wenn ein ver­bindli­cher Gemeinschaftsrechtsakt über den gleichen Gegenstand erlassen wird oder bei Mitteilung durch die Europäische Kommissi­on, daß die Europäische Kommission auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlas­sen, oder daß die Europäische Kommission ihren Entwurf oder Vor­schlag zurücknimmt.

Zu § 3 Abs. 5:

Die Stillhaltefristen des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn aus dringenden Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen techni­sche Vorschriften unverzüglich zu erlassen sind (Art. 9 Abs. 7 Richt­linie 83/189/EWG).

Diese Ausnahmebestimmung befreit jedoch nicht von der Notifikati­onspflicht. Die Kundmachung und das Datum des Inkrafttretens einer solchen Maßnahme sind unverzüglich zu melden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung zur Begründung der Dringlichkeit dieser Maßnahme in der Notifikation.

Darüberhinaus gelten die Stillhaltefristen nicht bei Herstel­lungsverboten, die keine Beeinträchtigung des freien Warenver­kehrs darstellen (Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 83/189/EWG) oder bei der vollständigen Übertragung internationaler oder europäischer Normen (Art. 8 Abs. 1 1. Teilabsatz Richtlinie 83/189/EWG).

Zu § 4:

Diese Bestimmung zählt in Umsetzung des Art. 10 Richtlinie 83/189/EWG taxativ die Ausnahmen von den Meldeverpflich­tungen gemäß den §§ 2 und 3 auf.

Zu § 5 und § 6:

Hier werden in Entsprechung zu den Rechten der ande­ren Mitglied­staa­ten gegenüber österreichischen Entwürfen die Rechte der zu­ständi­gen Stellen in Österreich gegenüber Entwürfen der anderen Staa­ten geregelt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angele­genheiten hat Entwürfe der anderen Mitgliedstaaten an die zustän­digen Stel­len zur Stellungnahme weiterzuleiten. Eine Frist­setzung für die Weiterleitung vom Bundesminister für wirtschaft­liche Angelegenheiten an die zuständigen Stellen ist in diesem Fall nicht sinnvoll, da ungewiß ist, wann die Europäische Kommis­sion die Notifikation eines anderen Mit­gliedstaates in deutscher Über­setzung übermittelt, jeden­falls hat die Weiterleitung nach Vor­liegen dieser deutschen Übersetzung ohne unnötige Verzögerung zu erfol­gen. Auch ergänzende Auskünfte können von den zuständigen Stellen über den Bundesmini­ster für wirt­schaftliche Angele­genhei­ten ange­fordert werden.

Die zuständigen Stellen haben das Recht, zu Entwürfen technischer Vorschriften anderer Mitgliedstaa­ten innerhalb von sechs Wochen Stellungnahmen auszuarbei­ten, diese Frist beginnt mit dem Einlan­gen der Notifikation bei der Europäischen Kommission.

In diesem Zusammenhang ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Interessenvertre­tungen gewahrt werden sowie die Kompetenzen der Länder nicht geschmälert werden.

Die Stellungnahmen verschiedener österrei­chischer Stellen sind gemäß § 5 Abs. 1 BMG zu koordinieren.

Zu § 7:

Sämtliche Meldungen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies von einem anderen Mitgliedstaat ausdrücklich verlangt wird. Die zu­ständigen Stellen können dies gemäß § 2 Abs. 5 verlangen (Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 83/189/EWG). Es wird die Möglichkeit der Bei­ziehung von Sachverständigen geschaffen, da es sich bei den tech­nischen Vorschriften sehr oft um hochtech­nische und kompli­zierte Regelungen handelt. Dabei sind die Sach­verständigen der erforder­lichen Verschwiegenheitspflicht zu un­terwerfen. Diese wird in gleicher Weise wie ähnlich gelagerte Pflichten in der österrei­chischen Rechtsordnung, die sich bewährt haben, geregelt.

Zu § 8:

Die Art. 2 bis 7 der Richtlinie 83/189/EWG regeln das Informa­tionsaustauschverfahren auf dem Gebiet der Normen. Da es in Österreich lediglich zwei Normenorganisationen gibt und beide in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angele­gen­heiten fallen, kann zur innerstaatlichen Umsetzung der Artikel 2 bis 7 der Richtlinie mit einer Verordnungsermächtigung das Aus­langen gefunden werden. Die Verordnungsermächtigung soll sämtli­che Verpflichtungen der österreichischen Normungsgremien auf Grund der Richtlinie 83/189/EWG erfassen. Die wichtigsten Pflich­ten sind in der beispielsweisen Aufzählung ausdrücklich ange­führt.

Zu § 9:

Die Richtlinie 83/189/EWG (Art. 5 und 6) sieht die Einrichtung eines Ausschusses vor. Dieser Ausschuß hat keinerlei Entschei­dungskompeten­zen, er ist le­diglich als beratendes Organ einge­richtet. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ver­tretung Österreichs bei diesen Ausschüssen sicherzu­stellen, wobei Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister herzustellen ist.

Zu § 10:

Die zentralen Aufgaben im Rahmen des Informa­tionsverfahrens kom­men dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten zu. Die Übermittlung der Entwürfe und der Stellungnahmen zu Entwür-fen anderer Mitgliedstaaten an den Bundesminister für wirt­schaftli­che Angelegenheiten fällt in den Verantwortungsbe­reich des jeweils sach­lich zuständigen Bundesministers.

In außenpolitisch relevanten bzw. grundsätzlichen integrationspo­litischen oder integrationsrechtlichen Fragen wäre vom Bundesmi­nister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, in anderen Fällen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister herzustellen.


Zu § 11:

Das bestehende Gesetz zur Durchführung eines Informationsaus­tauschverfahrens, BGBl. Nr. 628/1994, wird durch dieses Gesetz ersetzt und ist daher aufzuheben.