383 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 19. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

1

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige.

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der Schulen für Berufstätige als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 3. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

        1.   unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge und Kurse geführt werden,

        2.   unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,

        3.   unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Befähigungsprüfung und die Abschlußprüfung,

        4.   unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).

2. ABSCHNITT

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

§ 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

        1.   die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,

        2.   die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und

        3.   nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.


(2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.

(3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung der Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, daß er die Lerninhalte der betreffenden Semester erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:

        1.   bei lehrplanmäßig abgeschlossenen Pflichtgegenständen durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und

        2.   bei lehrplanmäßig nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.

Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der den Unterrichtsgegenstand unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 findet sinngemäß Anwendung.

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

        1.   die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und

        2.   wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

(3) Die Aufnahme kann für alle oder einzelne Unterrichtsgegenstände erfolgen. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Studierende nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich ist.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

(5) Studierende, die als ordentliche Studierende nicht zum Aufsteigen berechtigt sind, dürfen in ein höheres Semester der gleichen Ausbildung nicht als außerordentliche Studierende aufgenommen werden.

Aufnahmsverfahren

§ 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Semester in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Der Schulleiter hat für den Fall, daß nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können, für alle Studierende in gleicher Weise geltende Aufnahmekriterien festzulegen. Die Ablehnung der Aufnahme darf nur nach diesen Kriterien erfolgen und ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie durch Zuweisung eines Studienplatzes durch den Schulerhalter. Die Zuweisung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Aufnahmsbewerber die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Studierenden und dem Privatschulerhalter. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.


3. ABSCHNITT

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Prüfungstermine

§ 8. Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

2

§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

Prüfungsergebnis

§ 10. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 hat der Schulleiter festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- und Eignungsprüfung berechtigt hinsichtlich der jeweiligen Ausbildung zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung).

4. ABSCHNITT

Unterrichtsordnung

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung).

(2) Der Schulleiter hat für jedes Semester die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiemit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Stundenplan

§ 12. (1) Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 13. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Semester, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.


(2) Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. § 5 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz findet Anwendung.

(3) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem weiterführenden Semester nicht geführt, so kann der Studierende

        1.   einen gegebenenfalls geführten Freigegenstand besuchen oder

        2.   Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Semester ablegen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).

(5) Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien,

        1.   wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder

        2.   wenn der Studierende

              a)  durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, Hochschule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erlangt hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat,

              b)  ein Kolloquium (§ 23) über den Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes mit Erfolg ablegt oder

              c)  an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlußprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

Eine Befreiung gemäß Z 1 ist nur zulässig, wenn die Bildungsaufgaben einschließlich der mit dem Besuch verbundenen Berechtigungen grundsätzlich auch ohne den Besuch des betreffenden Pflichtgegenstandes oder der betreffenden verbindlichen Übung erreicht werden kann; wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Befreiung nur mit der Auflage eines Kolloquiums im Sinne der Z 2 lit. b zulässig, sofern nach der Bildungsaufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der Nachweis durch ein Kolloquium erfolgen kann.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

§ 14. (1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Semester.

(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer oder zur Vorbereitung auf eine Einstufungsprüfung zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

Schulveranstaltungen

§ 15. (1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Studierenden und durch die körperliche Ertüchtigung.

(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Semester, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Semester zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Semester zusammengefaßt und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.

(3) Die näheren Festlegungen (Art, Dauer, Durchführungsbestimmungen, Entscheidungskompetenzen) werden durch den Schulgemeinschaftsausschuß getroffen. Hiebei ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden und auf die Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.

(4) An Schulveranstaltungen können auch andere geeignete Begleitpersonen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, teilnehmen.

(5) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn

        1.   sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,

        2.   sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,

        3.   die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,

        4.   der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Studierenden, oder

        5.   eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.

Unterrichtsmittel

§ 16. (1) Unterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

Unterrichtssprache

§ 17. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache ist soweit zulässig, als

        1.   dies durch besondere Gesetze angeordnet ist,

        2.   es durch zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt wird oder

        3.   an Privatschulen gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes die Auswahl der Studierenden nach der Sprache erfolgt.

(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies

        1.   wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder

        2.   zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen

zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine zugänglichkeit gemäß § 4 des Schulorganisationsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen.

(4) Abs. 3 findet auf Privatschulen mit der Maßgabe Anwendung, daß das Ansuchen vom Privatschulerhalter zu stellen ist.

5. ABSCHNITT

Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

Unterrichts- und Bildungsarbeit

§ 18. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. Er hat den Unterricht dem Lebensalter und der Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere

        1.   den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,

        2.   eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,

        3.   den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,

        4.   die Studierenden zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit anzuleiten,

        5.   jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und

        6.   den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit sind den Studierenden Übungen zur Festigung des Lehrstoffes zu empfehlen, deren Erledigung im freien Ermessen der Studierenden liegt.

(4) Sofern in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes vorgesehen ist, sind Lerninhalte festzulegen, die von den Studierenden auf der Grundlage der Unterrichtsarbeit (Sozialphase) sowie von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in der Individualphase selbständig zu erarbeiten sind. Die von den Studierenden in der Individualphase erarbeiteten Lerninhalte sind in die Sozialphase so einzubeziehen, daß alle Studierenden im Klassenverband daraus Nutzen ziehen können.

Leistungsfeststellung

§ 19. (1) Der Lehrer hat den Zeitpunkt, die Form, den Umfang und die Dauer von Leistungsfeststellungen nach den Anforderungen des Lehrplanes, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes sowie dem Stand des Unterrichtes festzulegen. Die Terminisierung von schriftlichen Leistungsfeststellungen hat durch die betreffenden Lehrer in koordinierter Weise zu erfolgen; die Terminisierung von lehrplanmäßig vorgesehenen Schularbeiten ist den Studierenden innerhalb der ersten drei Wochen eines Semesters bekanntzugeben.

(2) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Studierende wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

Leistungsbeurteilung

§ 20. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer.

(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben.

(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Studierenden sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:

        1.   Sehr gut (1) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt;

        2.   Gut (2) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt;

        3.   Befriedigend (3) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen;

        4.   Genügend (4) für Leistungen, mit denen der Studierende die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt;

        5.   Nicht genügend (5) für Leistungen, mit denen der Studierende nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.

(4) Durch die Noten sind zu beurteilen:

        1.   die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes,

        2.   die Durchführung der Aufgaben,

        3.   die Selbständigkeit der Arbeit und

        4.   die Eigenständigkeit des Studierenden.

(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(6) Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können, sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Leistungsbeurteilung für ein Semester

§ 21. (1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Unterrichtsgegenstand für ein ganzes Semester erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes unter Zugrundelegung aller in dem betreffenden Semester erbrachten Leistungen.


(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Semesters eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.

(3) Auf Wunsch des Studierenden ist einmal im Semester eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Information der Studierenden

3

§ 22. (1) Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bekanntzugeben.

(2) Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.

(3) Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom Klassenvorstand, vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.

(4) Die Verständigungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.

Kolloquien

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen für das Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

(2) Prüfer ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.

(3) Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.

(5) Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das ganze (die jeweiligen) Semester festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

(7) Eine einmalige Wiederholung eines negativ beurteilten Kolloquiums ist zulässig. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.

(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 3) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.

(9) Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.

Semesterzeugnis, Abschlußzeugnis

§ 24. (1) Am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Studierenden ein Zeugnis über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dem Studierenden auf seinen Antrag ein Semesterzeugnis auszustellen.

(2) Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. – im Falle der Wiederholung – die jeweils bessere Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält.

(3) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:

           1.  die Bezeichnung der Schule,

           2.  die Personalien des Studierenden,

           3.  die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,

           4.  das besuchte Semester,

           5.  die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters,

           6.  bei Pflichtgegenständen und Freigegenständen die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 21),

           7.  einen Teilnahmevermerk bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,

           8.  einen Vermerk über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,

           9.  einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung der/des Prüfungsgebiete/s,

         10.  einen Vermerk über die Berechtigung oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester und

         11.  Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(4) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (§ 27) ist ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlußzeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.

(5) Für die Zeugnisformulare für Semester- und Abschlußzeugnisse sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Schulbesuchsbestätigung

§ 25. (1) Wenn ein Studierender vor Ablauf eines Semsters aus einer Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen.

(2) Die Schulbesuchsbestätigung hat einen Hinweis auf das vorzeitige Ausscheiden aus der Schule zu enthalten. Die Leistungsbeurteilung (§ 20) bezieht sich auf die vom Studierenden bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen.

(3) § 24 Abs. 3 und 5 findet Anwendung.

6. ABSCHNITT

Aufsteigen, Wiederholen

Aufsteigen

§ 26. (1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er

        1.   über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluß eines Kolloquiums nachweisen kann, oder

        2.   an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

(2) Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.

Erfolgreicher Abschluß des letzten Semesters

§ 27. (1) Das letzte Semester einer Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen des Studierenden in allen Pflichtgegenständen der gesamten Ausbildung positiv beurteilt worden sind.

(2) Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Semester ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Pflichtgegenstand für das betreffende Semester nicht zu beurteilen.

(3) Über den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden, sofern der Studierende nicht gemäß § 36 Abs. 1 zur abschließenden Prüfung zugelassen wird.

Wiederholen von Semestern und von Pflichtgegenständen

§ 28. (1) Ein Studierender, der in einem Pflichtgegenstand für das Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist zum höchstens zweimaligen Wiederholen des betreffenden Semesters oder des nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstandes berechtigt. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Studierenden vom Schulleiter bei Vorliegen wichtiger Gründe bewilligt werden.

(2) Wenn das betreffende Semester im folgenden Halbjahr nicht geführt wird, dann ist der Studierende berechtigt, das unmittelbar vorangegangene Semester freiwillig zu wiederholen, sofern dadurch eine Klassen- oder Gruppenteilung nicht erforderlich wird.

Überspringen eines Semesters

§ 29. (1) Ein Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; § 26 Abs. 1 Z 1 findet Anwendung.

(2) Über das Ansuchen des Studierenden entscheidet eine aus den Lehrern der Klasse bestehende Lehrerkonferenz. Dem Studierenden ist im Rahmen der Beratung über seinen Antrag durch die Lehrerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

§ 30. Für den Übertritt in ein höheres Semester einer anderen Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung) ist neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses aller Pflichtgegenstände der vorangegangenen Semester der angestrebten Ausbildung erforderlich. § 5 Abs. 3 findet Anwendung.

7. ABSCHNITT

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 31. (1) Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer. Bei einer länger als fünf Semester dauernden Ausbildung darf die vorgesehene Ausbildungsdauer jedoch um nicht mehr als fünf Semester überschritten werden.

(2) Auf Antrag des Studierenden kann der Schulleiter eine Überschreitung der Höchstdauer des Schulbesuches (Abs. 1) um bis zu zwei weitere Semester bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, beruflich bedingte Umstände oder andere wichtige Gründe bedingt ist.

Beendigung des Schulbesuches

§ 32. (1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:

        1.   mit erfolgreichem Abschluß des lehrplanmäßig vorgesehenen letzten Semesters (§ 27) der betreffenden Ausbildung,

        2.   mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,

        3.   mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,

        4.   bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 sowie dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 oder

        5.   mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).

(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist auf dem Semesterzeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.

(3) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie endet die Eigenschaft als Studierender bei Entzug des Studienplatzes durch den Schulerhalter.

(4) Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.

8. ABSCHNITT

Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

Formen der abschließenden Prüfungen

§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

        1.   einer Hauptprüfung oder

        2.   einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen und/oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

        1.   einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und

        2.   einer mündlichen Prüfung.

(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) durch Verordnung die Prüfungsform der abschließenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

(5) Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; der Prüfungskandidat ist zur Ablegung der gesamten Hauptprüfung zum Haupttermin berechtigt.

Prüfungskommission

§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist ein von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Fachmann der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von ihm zu bestellenden Vorsitzenden. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vorsitzender.

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der Prüfungskommission:

        1.   der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und

        2.   jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet der Vorprüfung, der Hauptprüfung bzw. der vorgezogenen Teilprüfung des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; dies gilt nicht für das Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.


Prüfungstermine

§ 35. (1) Vorprüfungen haben stattzufinden:

        1.   im Haupttermin im vorletzten oder letzten Semester, Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit jedoch im letzten, vorletzten oder vorvorletzten Semester,

        2.   in den Nebenterminen im selben Semester oder in den darauffolgenden Halbjahren.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

        1.   im Haupttermin frühestens acht Wochen vor Abschluß des letzten Semesters,

        2.   in den Nebenterminen innerhalb der ersten sechs und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.

Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.

(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden – unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

(4) In bis zu zwei Prüfungsgebieten können unter Bedachtnahme auf den Lehrplan Teile der Hauptprüfung (Klausurarbeit, mündliche Prüfung) vor dem Hauptprüfungstermin abgelegt werden (vorge­zogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden.
Prüfungstermin ist der Hauptprüfungstermin (Abs. 2) am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. Im Falle einer negativen Beurteilung einer vorgezogenen Teilprüfung ist die Teilprüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet oder in einem anderen Prüfungsgebiet (bei Wahlmöglichkeit) zum Haupttermin abzulegen.

Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Semesterprüfung); die Semesterprüfung gilt als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.

(3) Die Zulassung zum erstmaligen Antritt zur abschließenden Prüfung zum Haupttermin sowie die Zulassung zu einer vorgezogenen Teilprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) die Prüfungsgebiete und die Dauer von Klausurarbeiten festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

        1.   für Semesterprüfungen durch den Prüfer,

        2.   für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten) durch die Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer,

        3.   für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission und

        4.   für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

(4) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.


(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung in nicht mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. In jenen Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer die Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter bzw. der Abteilungsvorstand und diejenigen Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung bzw. der vorgezogenen mündlichen Teilprüfung sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolles zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).

(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen hat die Prüfungskommission die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung festzusetzen. Diese Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat zu lauten:

        1.   „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

        2.   „Mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;

        3.   „Bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

        4.   „Nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:

        1.   die Bezeichnung der Schule;

        2.   die Personalien des Prüfungskandidaten;

        3.   die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

        4.   die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38;

        5.   allenfalls die Entscheidung über Zulässigkeit einer Wiederholung der Prüfung (§ 40);

        6.   allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

        7.   Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Schriftführers, Rundsiegel der Schule.

(3) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Wiederholung der Prüfung

§ 40. (1) Bei negativer Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung ist der Prüfungskandidat zur höchstens dreimaligen Wiederholung der Prüfung aus den negativ beurteilten Prüfungsgebieten zuzulassen.


(2) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen Termin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen.

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ablegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die die Reifeprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 34 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß anzuwenden.

Externistenprüfungen

§ 42. (1) Sofern Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen, können Externistenprüfungen abgelegt werden

        1.   über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände,

        2.   über einzelne Semester,

        3.   über eine Ausbildung, sofern nicht Z 4 in Betracht kommt, oder

        4.   als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.

(2) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes während einzelner oder aller Semester der Ausbildungsdauer.

(3) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung während des betreffenden Semesters.

(4) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 3 umfassen den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung während der gesamten Ausbildungsdauer.

(5) Auf Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 finden die §§ 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.

(6) Externistenprüfungen gemäß

        1.   Abs. 1 Z 1 sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer,

        2.   Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört,

        3.   Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 gilt,

abzulegen.

(7) Voraussetzung für die Zulassung zu Externistenprüfungen sind die für die jeweilige Ausbildung schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen.

(8) Bei Externistenprüfungen nach Lehrplänen, die eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zum Inhalt haben, ist die Zulassung zur Externistenprüfung vom Nachweis der Erlernung der Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.

(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen durch den Prüfer und die Prüfungsformen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.


(10) Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Abs. 5 negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.

(11) Prüfungskandidaten, die die Beherrschung des Lehrstoffes eines Prüfungsgebietes durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweisen, sind auf ihren Antrag von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Prüfungsgebiet zu befreien.

(12) Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die §§ 20, 24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.

9. ABSCHNITT

Schulordnung

Pflichten der Studierenden

§ 43. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 18) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

(2) Abs. 1 bezieht sich bei Fernstudierenden nur auf die Sozialphase.

(3) Der Studierende hat die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

(4) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 7 Abs. 3) kann von den Abs. 1 bis 3 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.

Hausordnung

§ 44. (1) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. Bei der Gestaltung der Hausordnung ist auf das Alter und die Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der betreffenden Schule obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.

(2) Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Fernbleiben von der Schule

§ 45. (1) Ein Studierender gilt als gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 vom Schulbesuch abgemeldet,

        1.   wenn er länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, und

        2.   wenn auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung, weiterhin Studierender der Schule bleiben zu wollen, innerhalb von zwei Wochen nicht bei der Schule eintrifft.

Die Wiederaufnahme des Studierenden ist nur dann zulässig, wenn die Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(2) Abs. 1 Z 1 findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich der Sozialphase Anwendung.

Ausschluß von der Schule

§ 46. (1) Wenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.


(2) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird vom Ausschluß von der Schule nicht berührt.

(3) Der Ausschluß ist von der Schulbehörde erster Instanz, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

10. ABSCHNITT

Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Lehrer

4

§ 47. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

Kustos

§ 48. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

§ 49. An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

Klassenvorstand

§ 50. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern

        1.   die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,

        2.   die Koordination der Bildungsarbeit,

        3.   die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,

        4.   die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und

        5.   die Führung der Amtsschriften.

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

§ 51. (1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter

        1.   an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,

        2.   an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und

        3.   an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Übungsschülerheimes und des Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.

(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

Studienkoordinator

§ 52. Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen und die pädagogische Arbeit unter Bedachtnahme auf besondere Situationen der Studierenden (insbesondere auch bei Fernunterricht) zu koordinieren. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

Schulleiter

§ 53. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Bei Abteilungsgliederung ist der Schulleiter zur Übertragung einzelner Aufgaben an den Abteilungsvorstand ermächtigt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Schulgemeinschaft.

(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Studierenden regelmäßig zu überzeugen.

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

(5) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.

Lehrerkonferenzen

§ 54. (1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Bildungsarbeit oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern der Schule, einer Klasse, eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.

(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.

(4) Für den Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) Die Vertreter der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht auf Teilnahme an den Lehrerkonferenzen, ausgenommen an Lehrerkonferenzen über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer.

11. ABSCHNITT

Schule und Studierende

Rechte der Studierenden

§ 55. Der Studierende hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen; ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.

Studierendenvertreter

§ 56. (1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.

(2) Studierendenvertreter sind der Klassensprecher (für den Bereich der Klasse), der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule) und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß.

(3) Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.

Wahl der Studierendenvertreter

§ 57. (1) Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Semestern zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.

(2) Die Wahl der Klassensprecher und der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden von den Studierenden der Klasse aus dem Klassenverband gewählt.

(4) Der Schulsprecher und sein Stellvertreter sowie die Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß und deren Stellvertreter werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.

(5) Die Wahlen der Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.

(6) Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Schulgemeinschaftsausschuß

§ 58. (1) In jeder Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

(2) Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuß insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung über

        1.   wichtige Fragen des Unterrichtes und der Bildung,

        2.   die Wahl von Unterrichtsmitteln,

        3.   die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,

        4.   Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter (als Vorsitzender), drei Vertreter der Lehrer, der Schulsprecher und die zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß an. An Privatschulen gehört dem Schulgemeinschaftsausschuß weiters ein Vertreter des Schulerhalters an.

(4) Die Vertreter der Lehrer sowie je eines Stellvertreters sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Die Wahl erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt zwei Semester; die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von vier Semestern erfolgt. § 57 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Jedem Vertreter der Lehrer und jedem Vertreter der Studierenden kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schulleiter und an Privatschulen der Vertreter des Schul­erhalters haben keine beschließende Stimme. Erforderlichenfalls können andere Personen als Sachverständige mit beratender Stimme eingeladen und Unterausschüsse eingerichtet werden.

(6) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Schulleiter und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder sowie mindestens je ein Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(7) Der Schulleiter hat für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

12. ABSCHNITT

Erweiterte Schulgemeinschaft

Kuratorium

§ 59. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen Schulen und dem Wirtschaftsleben, Einrichtungen des Bildungswesens und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens notwendigen engen Verbindung kann an den Schulen vom Schulgemeinschaftsausschuß ein Kuratorium errichtet werden.

(2) Dem Kuratorium gehören der Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Studierenden der betreffenden Schule, Vertreter des Schulerhalters, Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und Vertreter sonstiger interessierter Einrichtungen als Mitglieder an.

(3) Bei gemeinsamer Führung einer berufsbildenden Schule für Berufstätige mit einer dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 nur ein Kuratorium wahrzunehmen, welches von der Schulbehörde erster Instanz errichtet wird.

13. ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Studierenden

§ 60. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist der nichteigenberechtigte Studierende (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt.

Verfahren

§ 61. (1) Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, sind die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (§ 62 Abs. 1) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

        1.   Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;

        2.   den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

        3.   die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

        4.   Datum der Entscheidung;

        5.   die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

        6.   die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Berufung

§ 62. (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen ist, die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.


(2) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. gegen den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters Berufung eingebracht wird, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit „Nicht genügend“ zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen hat, zuzulassen; gleiches gilt, wenn der Berufungswerber noch kein Kolloquium abgelegt hat.

(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Entscheidungspflicht

§ 63. (1) In den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 64. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde erster Instanz beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden gekommenen Zeugnis verbunden.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

§ 65. Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) Bestimmungen über die Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen zu erlassen.

14. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Kundmachung von Verordnungen

§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.


Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben


§ 67. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Schlußbestimmungen

§ 68. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes bleiben unberührt.

Inkrafttreten

§ 69. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme des § 7 – mit Beginn des Sommersemesters 1997 in Kraft. § 7 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden, doch dürfen sie frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

vorblatt

Probleme:

Der Bereich der inneren Ordnung der Schulen für Berufstätige ist derzeit gesetzlich nicht normiert.

Ziel und Inhalt:

         –   Gesetzliche Festlegung der Unterrichtsordnung der Schulen für Berufstätige.

         –   Schaffung erwachsenengerechter Unterrichts- und Lernformen.

         –   Weitgehende Übertragung von Entscheidungen an die Schulen und die Schulbehörden erster Instanz.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Situation. Diese entspricht jedoch nicht der Verfassungsrechtslage, da derzeit keine gesetzliche Grundlage für die Vollziehung des Bereiches der inneren Ordnung der Schulen für Berufstätige besteht.

Kosten:

Mit einem dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetz ist kein Mehraufwand verbunden.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Dem Bereich der Schulen für Berufstätige kommt insbesondere in Zeiten, in denen der arbeitsmarktpolitischen Situation immer größeres Gewicht beizumessen ist, besondere Bedeutung zu.

Diese arbeitsmarktpolitische Bedeutung des zweiten Bildungsweges wurde von den Regierungsparteien der XX. Legislaturperiode aufgegriffen: im Arbeitsübereinkommen zwischen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei vom 11. März 1996 wird der Motivation zu lebensbegleitendem Lernen besondere Bedeutung beigemessen. Auch moderne Fernlehrangebote sollen dazu beitragen, die Zahl der Weiterbildungswilligen zu steigern.

Dennoch ist gerade dieser Bereich der Schulen für Berufstätige zur Zeit nur hinsichtlich der schulorganisatorischen Ebene (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) entsprechend dem Rechtsstaatsgebot des Art. 18 B-VG durch Gesetz geregelt. Die sogenannte „innere Ordnung“ (Organisation von Unterricht und Erziehung) dieser Schulen ist nach wie vor von einer formalgesetzlichen Regelung ausgespart geblieben und war lediglich durch Erlässe des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten determiniert (selbst diese Erlässe wurden im Rahmen der „Erlaßbereinigung“ nicht wiederverlautbart bzw. als weiterhin in Geltung stehend angeführt).

Aufgabe der Schulen für Berufstätige ist es gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, zum Bildungsziel der jeweiligen „Normalform“ (Tagesform) zu führen. Von vielen Studierenden wird auch der Erwerb von Teilberechtigungen angestrebt. Hiezu ist zu bemerken, daß gemäß § 5 Abs. 4 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige als Fachprüfungen oder Teile von Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen sind, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen (eine entsprechende Regelung enthält § 8c Abs. 8 des Schulorganisationsgesetzes). Diesen gleichlautenden Bestimmungen wird durch die Ermöglichung der Ablegung von vorgezogenen Teilprüfungen, die Teile der abschließenden Prüfung (der Reifeprüfung) sind, Rechnung getragen. Auch sollen Prüfungen, die an den dem Geltungsbereich dieses Gesetzentwurfes unterliegenden Schulen abgelegt wurden, als Zusatzprüfungen im Sinne des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gelten können, da es sich bei diesen Schulen ohne Zweifel um staatlich organisierte Ausbildungen handelt.

Das mit 1. September 1974 (somit zwölf Jahre nach Verankerung der das Schulwesen betreffenden Kompetenzbestimmungen in der Bundes-Verfassung) in Kraft getretene Schulunterrichtsgesetz (mittler­weile wiederverlautbart in BGBl. Nr. 472/1986) nimmt im § 1 Abs. 1 die Schulen für Berufstätige von seinem Geltungsbereich aus. Der rechtspolitische Grund für diese Ausnahmeregelung liegt darin, daß es sich bei den Studierenden zum großen Teil um Erwachsene handelt, weshalb es erwachsenengerechter Regelungen bedarf. Dazu kommt in den meisten Fällen die Berufstätigkeit der Studierenden.

Dies bedeutet allerdings nicht, daß das Schulunterrichtsgesetz, das sich hinsichtlich seines Aufbaues und seines Systems bewährt hat, in seinen Grundsatzregelungen und seinem die Kernbereiche des inneren Schullebens betreffenden Normenbestand kein taugliches Konzept für die Schulen für Berufstätige abgeben könnte. Weiters ist zu bedenken, daß die Unterrichtserteilung an den Schulen für Berufstätige im wesentlichen durch solche Lehrpersonen erfolgt, die auch (unter Umständen überwiegend) an „Tages­schulen“ unterrichten, sodaß die Übernahme der bewährten grundsätzlichen Systematik des Schulunterrichtsgesetzes auch aus dieser Überlegung heraus zweckmäßig erscheint. Dieser Erkenntnis folgend lehnt sich der vorliegende Gesetzentwurf an den Aufbau und die Systematik des Schulunterrichtsgesetzes an, obgleich dessen Konzeption nicht uneingeschränkt übertragen wurde. Die andersgeartete Struktur der Schulen für Berufstätige, vor allem aber die unterschiedlichen Bedürfnisse der von ihrem Bildungsangebot Gebrauch machenden Personen, die sich aus deren unterschiedlicher Stellung im gesamtgesellschaftlichen Rahmen ergibt, machen Modifikationen und Adaptierungen erforderlich. Hinzu kommt die Einsicht, daß im Sinne des Subsidiaritätsprinzips all diejenigen Festlegungen und Entscheidungen, die auf „untergeordneter Ebene“ getroffen werden können, in einer mit Legalitätsgebot des Art. 18 B-VG entsprechenden Weise den Schulbehörden bzw. den Schulen übertragen werden sollten. In diesem Sinne ist der Gesetzentwurf von den Grundsätzen der Deregulierung (Zurücknahme der Regelungsdichte in der zentralen Bundesnorm), der Dezentralisierung (Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an untergeordnete Behörden der Verwaltungshierarchie) und der Autonomisierung (Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf die unmittelbar Betroffenen, das sind die Studierenden, die Lehrer, somit die Schulpartnerschaft) geprägt (auch hiezu findet sich im oben bereits genannten Arbeitsübereinkommen der Regierungsparteien die Absichtserklärung, die Schulautonomie durch Verlagerung von Kompetenzen in allen Bereichen zu verstärken). Die Eigenverantwortung der Lehrer soll durch weniger detaillierte Festlegungen besonders hervorgehoben werden (zB Unterrichtsarbeit, Unterrichtsmittel, Leistungsbeurteilung). Die Zurücknahme der Regelungsdichte im Gesetz soll jedoch nicht mit einer Flut an Verordnungen kompensiert werden. Es ergäbe sich nur hinsichtlich folgender Bereiche die Notwendigkeit der Erlassung von Durchführungsverordnungen durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:

         –   Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen gemäß § 9 Abs. 1,

         –   Verordnung über Prüfungsform und Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfungen und der Externistenprüfungen gemäß § 33 Abs. 4 und § 37 Abs. 1,

         –   Verordnung über die Bestellung von Studienkoordinatoren gemäß § 52 (hier im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen).

5

Die Ausrichtung der Unterrichtserteilung an erwachsenengemäßen Unterrichtsformen ebenso wie die Bedachtnahme auf allfällige Mehrfachbelastungen der Studierenden (Schule, Beruf, Familie) charakterisieren den Gesetzentwurf. In diesem Zusammenhang sei auf folgende Wesensmerkmale hingewiesen:

         –   Die eigenständige und verantwortliche Gestaltung des Unterrichtes durch den Lehrer hat auf das Lebensalter und die Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.

         –   Der eigenverantwortlichen Entscheidung Erwachsener entsprechend soll das Aufsteigen in das nächsthöhere Semester grundsätzlich möglich sein. Als Schutz vor einem allzu häufigen Aufsteigen mit „Nicht genügend“ und einer damit verbundenen besonders hohen (und unter Umständen nicht bewältigbaren) Belastung vor der abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung) wird jedoch für das Aufsteigen eine zeitliche (zwei Semester) und eine zahlenmäßige (drei Beurteilungen mit „Nicht genügend“) Grenze gezogen, ab der für ein weiteres Aufsteigen ein Kolloquium abzulegen ist.

         –   Die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes soll unter Bezug auf die schulorganisationsgesetzliche Ermöglichung (§ 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) auch schulunterrichtsgesetzlich verankert werden. In einzelnen Lehrplänen (höhere technische Lehranstalten für Berufstätige, Handelsakademien für Berufstätige, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik für Berufstätige, Sonderformen für Berufstätige der oben angeführten Schularten) ist die Unterrichtserteilung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes bereits vorweggenommen.

         –   Im Hinblick auf einschlägige Erfahrungen infolge beruflicher oder außerberuflicher Aus- bzw. Fortbildungen soll der Eintritt in ein höheres Semester einer von diesem Bundesgesetz umfaßten Ausbildung grundsätzlich möglich sein. Das im Schulunterrichtsgesetz bewährte System der Einstufungsprüfungen samt der Möglichkeit des Entfalles dieser Prüfungen (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) soll übernommen werden.

         –   Bei der Leistungsfeststellung stehen punktuelle Prüfungen gegenüber der Feststellung der Mitarbeit der Studierenden im Unterricht im Vordergrund. Dadurch soll im Sinne einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung aller Studierender dem Umstand Rechnung getragen werden, daß Studierende je nach den beruflichen Anforderungen während des Arbeitstages im Abendunterricht in unterschiedlicher Intensität mitarbeiten werden.

         –   Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht soll grundsätzlich beibehalten werden. Durch eine weitgehende Sanktionslosigkeit soll jedoch auch hier eine Lockerung herbeigeführt werden, sodaß es beim Studierenden liegt, im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen aus Beruf, Familie und Schulbesuch Prioritäten zu setzen.

Das Verfahren schulischer Organe (dh. anderer Organe als die Schulbehörden, zB Schulleiter, Lehrerkonferenzen, Prüfungskommissionen usw.) erfolgt wie im Schulunterrichtsgesetz (vgl. dessen § 70) nach wesentlich vereinfachten Verfahrensvorschriften. Sofern die Berufung gegen eine Entscheidung eines schulischen Organes nicht ausgeschlossen wird, ist sie an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Eine weitere Berufung gegen Entscheidungen der Schulbehörde erster Instanz ist nicht vorgesehen. Bei der Entscheidung über die Berufung gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen soll ausschließlich die Durchführung des letzten Kolloquiums und die Beurteilung bei diesem von der Berufungsbehörde (Schulbehörde erster Instanz) als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden und nicht die Beurteilung der Leistungen während des Semesters. Dadurch soll eine größtmögliche Objektivität der Entscheidung gewährleistet werden, sodaß auch eine Einschränkung des Instanzenzuges auf die Schulbehörde erster Instanz gerechtfertigt erscheint.

Kosten:

Mit einem dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetz ist kein Mehraufwand verbunden. Es steht im Zusammenhang mit der Änderung der Lehrverpflichtung an den Schulen für Berufstätige gemäß Artikel 9 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wodurch wesentliche Einsparungen erzielt worden sind.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation und der Privatschulen vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: In § 1 die Wortfolge „und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten“, § 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 7, § 17 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 32 Abs. 4, § 34, § 41 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3, § 42 Abs. 6, im § 42 Abs. 11 die Wortfolge „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten“, § 43 Abs. 4, die §§ 47 bis 54 und die §§ 56 bis 58.

Besonderer Teil

Zur Überschrift und zu § 1 (Geltungsbereich):

Vom Geltungsbereich dieses Gesetzentwurfes sind alle als Schulen für Berufstätige geführten Formen umfaßt. Das sind an

allgemeinbildenden höheren Schulen:

         –   Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige – § 37 Abs. 1 Z 2 SchOG,

         –   Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie in Wr. Neustadt – § 37 Abs. 4 SchOG,

berufsbildenden mittleren Schulen:

         –   Sonderformen für Berufstätige an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen (Lehrgänge und Kurse zur fachlichen Weiterbildung: Meisterschulen und Meisterklassen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen, Speziallehrgänge; Vorbereitungslehrgänge) – § 59 Abs. 1 SchOG,

         –   Handelsschule für Berufstätige – § 61 Abs. 1 lit. a SchOG,

         –   Sonderformen für Berufstätige an Handelsschulen (Speziallehrgänge, Vorbereitungslehrgänge) – § 61 Abs. 1 lit. c und d SchOG,

         –   Speziallehrgänge für Berufstätige an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe – § 62a Abs. 1 lit. b SchOG,

         –   Fachschule für Sozialberufe für Berufstätige einschließlich der Sonderformen für Berufstätige an Fachschulen für Sozialberufe (Lehrgänge und Kurse, Speziallehrgänge) – § 63a Abs. 2 SchOG,

berufsbildenden höheren Schulen:

         –   Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige – § 73 Abs. 1 lit. a SchOG,

         –   Sonderformen für Berufstätige an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Aufbaulehrgänge für Berufstätige, Kollegs für Berufstätige, Speziallehrgänge für Berufstätige) – § 73 Abs. 1 lit. b, c und d SchOG,

         –   Handelsakademien für Berufstätige – § 75 Abs. 1 lit. a SchOG,

         –   Sonderformen für Berufstätige an Handelsakademien (Aufbaulehrgänge für Berufstätige, Kollegs für Berufstätige, Speziallehrgänge für Berufstätige) – § 75 Abs. 1 lit. b, c und d SchOG,

         –   Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige – § 77 Abs. 1 lit. a SchOG,


         –   Sonderformen für Berufstätige an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Aufbau­lehrgänge für Berufstätige, Kollegs für Berufstätige, Speziallehrgänge für Berufstätige) – § 77 Abs. 1 lit. b, c und d SchOG,

Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung:

         –   Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik (Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik für Berufstätige, Kollegs für Berufstätige) – § 95 Abs. 3 und 3a SchOG,

         –   Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Kollegs für Berufstätige, Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige) – § 103 Abs. 3 SchOG.

Aus der Wendung „im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten“ geht bezüglich der Privatschulen hervor, daß es sich hier um Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung handelt, denen das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 1 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der geltenden Fassung verliehen worden ist. Privatschulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen (§ 11 des Privatschulgesetzes), fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gleichgültig, ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitzen oder nicht (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes). Soweit es sich um Privatschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung, aber mit Öffentlichkeitsrecht handelt, ist es Sache des vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu erlassenden oder zu genehmigenden Organisationsstatutes, jene Bestimmungen für anwendbar zu erklären, die der Struktur dieser Schularten entsprechen. Eine generelle Anwendbarkeitserklärung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf diese Schulen im Gesetz selbst würde dem Zweck solcher von der allgemeinen Schulorganisation abweichenden Schularten widersprechen.

Der oben dargestellte Geltungsbereich dieses Gesetzentwurfes findet auch in der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und in der Abkürzung des Gesetzes seinen Niederschlag. Als Kurzbezeichnung und als Abkürzung sollen die bisher gebräuchlichen Wendungen „Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige“ und „SchUG-B“ beibehalten werden.

Mit dem Inkrafttreten eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes wären geringfügige Änderungen im Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 262/1962, sowie im Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, erforderlich.

Zu § 2 (Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule):

Die Aufgabe der österreichischen Schule ist in § 2 des Schulorganisationsgesetzes wie folgt umschrieben:

§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule.

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

(3) . . . . .“

Der Schulgemeinschaft kommt heute mehr denn je besondere Bedeutung zu. Viele wichtige das Schulleben unmittelbar betreffende Entscheidungen wurden durch bundesgesetzliche Vorschriften der Schulpartnerschaft übertragen, wobei die Tendenz nach wie vor in diese Richtung geht: So wurde etwa durch die 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 323/1993) und die auf ihrer Grundlage erfolgten Lehrplannovellen sowie Novelle zur Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung eine verstärkte administrative und pädagogische Eigenständigkeit der Schulen geschaffen (Lehrplanautonomie, regionale bzw. schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen); besonders sei hier darauf hingewiesen, daß verschiedentlich die Lehrpläne von Berufstätigenformen vorsehen, daß die Führung des Unterrichtes unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes der schulautonomen Entscheidung vorbehalten ist. In Angelegenheiten der Schulzeit schuf die Schulzeitgesetz-Novelle BGBl. Nr. 467/1995 die Möglichkeiten der schulautonomen Festlegung der 5-Tage-Woche sowie von Schulfreierklärungen einzelner Tage.

In Anbetracht der Tatsache, daß es vorwiegend eigenberechtigte Personen sind, die Schulen für Berufstätige besuchen, gibt es im Regelfall keine Erziehungsberechtigten. Daher kann davon ausgegangen werden, daß die Studierenden selbst – gemeinsam mit den Lehrern – die Bildungs- und Lehraufgabe der Schule verwirklichen sollen. Dem Elternhaus als Träger der Erziehung der Heranwachsenden kommt bei den Studierenden, die Schulen für Berufstätige besuchen, nicht mehr die (persönlichkeitsbildende) Funktion zu, sodaß eine Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in die Schulgemeinschaft nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Es soll daher – anders als im Schulunterrichtsgesetz – die Schulgemeinschaft als Gemeinschaft von Lehrern und Studierenden gesehen werden. Dieser Gesichtspunkt, der eine Reihe von Bestimmungen dieses Gesetzes inhaltlich prägt, wird an den Beginn des Gesetzes gestellt und erhält damit gewissermaßen den Stellenwert einer für alle weiteren Bestimmungen des Gesetzes geltenden Auslegungsregel.

Dabei darf aber auch diese Schulgemeinschaft nicht isoliert gesehen werden, sondern als Bestandteil der Gesellschaft und des Staates und damit in ständiger Wechselwirkung zur Entwicklung innerhalb des wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. In diesem Zusammenhang sei auf die §§ 58 und 59 verwiesen, wobei zu letzterem Paragraph vorweg bemerkt sei, daß die Einrichtung eines Kuratoriums – anders als im Schulunterrichtsgesetz – auch im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige möglich ist.

Zu § 3 (Personenbezogene Bezeichnungen):

Entsprechend der bisherigen bundesgesetzlichen Praxis (vgl. jeweils die §§ 2a des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes) soll auch im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige den Intentionen der Legistischen Richtlinien 1990 entsprochen werden. Es soll klargestellt werden, daß personenbezogene Bezeichnungen im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen jeweils auch in ihrer weiblichen Form gelten.

Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an der Formulierung des § 6 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85.

Zu § 4 (Begriffsbestimmungen):

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnt, sind die vom Geltungsbereich dieses Gesetzentwurfes umfaßten Schulen für Berufstätige schulorganisationsgesetzlich bereits in Semester (im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985) gegliedert. Lediglich hinsichtlich der Lehrgänge und Kurse, die in einer Dauer von weniger als einem Semester geführt werden, soll klargestellt werden, daß, wenn von einem Semester die Rede ist, auch eine Lehrgangs- oder Kursdauer, die weniger als ein Semester umfaßt oder außerhalb der üblichen Semesterzeitspanne liegt, begrifflich mitumfaßt ist.

An verschiedenen Stellen im Entwurf (§ 27 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und 2) wird der einem Semester entsprechende Zeitraum angesprochen, ohne daß ein Semester (im Sinne eines zeitlich definierten bestimmten Teiles einer Ausbildung) gemeint ist. Es soll in diesen Fällen vom „Halbjahr“ die Rede sein.

Um in den Gesetzesstellen, wo von der Abschlußprüfung (an berufsbildenden mittleren Schulen) und von der Reifeprüfung im weitesten Sinn (Reifeprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Reife- und Diplomprüfung an berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Diplomprüfung an berufsbildenden Kollegs für Berufstätige, Befähigungsprüfung an Kollegs für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik für Berufstätige) die Rede ist, lange, die Verständlichkeit beeinträchtigende Ausführungen zu vermeiden, soll nur die Wendung „abschließende Prüfung“ Verwendung finden. Nicht genannt ist die Reife- und Befähigungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, da diese Langformen nicht als Schulen für Berufstätige geführt werden.

Die Z 4 des § 4 enthält eine Definition der Begriffe „Fernunterricht“, „Individualphase“ und „Sozialphase“, auf der in weiterer Folge (vgl. § 19 Abs. 4 des Entwurfes) aufgebaut wird. Gemäß § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Im übrigen sei auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Zu § 5 (Aufnahme als ordentlicher Studierender):

Mit der Aufnahme in eine Schule für Berufstätige beginnen die besonderen Rechtsverhältnisse, die mit der Studierendeneigenschaft verbunden sind und im vorliegenden Gesetzentwurf ihren Niederschlag finden.

Abs. 1 Z 1 bezieht sich auf andere Gesetze, die Aufnahmsvoraussetzungen normieren. Es sind hier im besonderen die für die jeweilige Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung) im Schulorganisationsgesetz festgelegten Aufnahmsvoraussetzungen angesprochen.

Abs. 2 führt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe bzw. der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht näher aus, indem auf die Berechtigung zur Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes abgestellt wird.

Abs. 3 übernimmt die im Schulunterrichtsgesetz bewährte Form der Einstufungsprüfung für jene Aufnahmsbewerber, die die Aufnahme in ein höheres als das erste Semester anstreben. Insbesondere soll auch hier die Möglichkeit des Entfalles der Einstufungsprüfung gegeben sein, wenn der Studierende durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes zu erkennen gibt, daß er die Lerninhalte der betreffenden Semester erfüllt. Das Wort „insoweit“ im zweiten Satz bedeutet, daß eine Einstufungsprüfung sowohl zur Gänze als auch zum Teil entfallen kann. Wurde ein Pflichtgegenstand zum Teil im Rahmen einer anderen Ausbildung absolviert, so ist hinsichtlich dieser durch ein Zeugnis nachgewiesenen Teile keine Einstufungsprüfung abzulegen. Hinsichtlich der verbleibenden Teile ist

         a)  bei abgeschlossenen Pflichtgegenständen eine Einstufungsprüfung („Differenzprüfung“) abzulegen und

         b)  bei nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen entweder ebenfalls eine Einstufungsprüfung abzulegen oder sind entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes zu erbringen, die zu einem Entfall der Einstufungsprüfung (durch Feststellung des Lehrers) führen.

Auf eine Feststellung durch den unterrichtenden Lehrer, daß bzw. inwieweit eine Einstufungsprüfung entfällt, besteht kein Rechtsanspruch.

Der Verweis auf § 23 Abs. 2 bis 9 betrifft die Durchführung der Einstufungsprüfung, hinsichtlich derer die Bestimmungen über die Durchführung von Kolloquien sinngemäß anzuwenden sind. Die Erlassung einer eigenen Verordnung über die Durchführung der Prüfung ist daher nicht erforderlich, da die wesentlichen und auch im Hinblick auf Art. 18 B-VG (Legalitätsprinzip) erforderlichen Durchführungsbestimmungen damit geregelt sind.

Zu § 6 (Aufnahme als außerordentlicher Studierender):

Durch die Aufnahme als außerordentlicher Studierender soll die Möglichkeit geboten werden, insbesondere in den Fällen der Nichterfüllung von Aufnahmsvoraussetzungen, zum Schulbesuch zugelassen zu werden.

Abs. 1 Z 1 bedeutet im Zusammenhang mit der kumulativen Aufzählung des § 5 Abs. 1, daß die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 schon dann nicht erfüllt sind, wenn auch nur eine der dort genannten Ziffern nicht gegeben ist.

Abs. 2 stellt klar, daß ordentliche Studierende bevorzugt aufzunehmen sind. Außerordentliche Studierende dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keiner der angemeldeten ordentlichen Studierenden abgewiesen werden mußte. Dies gilt jedoch nicht für Privatschulen, die vom Bund nicht subventioniert werden.

Abs. 3 schafft die Möglichkeit, einzelne Unterrichtsgegenstände auch verschiedener Semester als außerordentlicher Studierender zu besuchen und auf diese Weise einen eigenen, auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Studienplan zu erstellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Studierende – ausgenommen an Privatschulen, die vom Bund nicht subventioniert werden – jedoch nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich ist. Dies entspricht dem § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes.

Abs. 5 entspricht dem § 4 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes.


Zu § 7 (Aufnahmsverfahren):

Die Aufnahme in eine öffentliche Schule stellt einen Verwaltungsakt dar, auf den die im § 61 des Entwurfes vorgesehenen (vereinfachten) Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

An öffentlichen Schulen besteht ein weitgehender Aufnahmezwang. Gemäß § 4 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes darf die Aufnahme eines Studierenden in eine öffentliche Schule nur dann abgelehnt werden, wenn der Studierende die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt, oder, wenn – wie dies bei den Schulen für Berufstätige der Fall ist – kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

Die für die Aufnahme erforderliche Fristsetzung durch den Schulleiter hat den Rechtscharakter einer Verordnung und ist daher – auch im Zusammenhang mit § 67 des Entwurfes – einen Monat lang in der Schule auf geeignete Weise (Anschlag) kundzumachen. Eine Aufnahme nach Verstreichen der Frist soll zulässig sein, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich wird.

Anders als das Schulunterrichtsgesetz sieht der Entwurf keine „Reihungskriterien“ für die Aufnahme durch den Schulleiter vor, sondern verpflichtet diesen, objektive Aufnahmekriterien festzulegen (wobei eine Beratung im Schulgemeinschaftsausschuß zweckmäßig erscheinen kann) und – bei zu vielen Aufnahmsbewerbern – lediglich nach diesen objektiven Kriterien vorzugehen. Objektiv sind Kriterien dann, wenn sie im vorhinein feststehen und wenn sie für alle Studierenden in gleicher Weise gelten. Eine Verlautbarung der objektiven Vorgangsweise bei zu vielen Aufnahmsbewerbern (oder eine Bekanntgabe gegenüber der Schulpartnerschaft) könnte zweckmäßig erscheinen, ist jedoch nicht geboten. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Aufnahme; diese ist durch Anschlag oder durch andere geeignete Weise bekanntzumachen.

Abs. 3 enthält eine Sonderbestimmung für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie. Es handelt sich bei dieser Unikatschule um eine vom Bundesministerium für Landesverteidigung erhaltene Schule, an der die Aufnahme durch Zuweisung eines Studienplatzes erfolgt.

Grundsätzlich verschieden von der Aufnahme in eine öffentliche Schule ist die im Abs. 4 des Entwurfes geregelte Aufnahme in eine Privatschule. An dieser erfolgt die Aufnahme nicht durch Verwaltungsakt, sondern in Form eines nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Vertrages, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht handelt. Dem das Privatrecht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit entsprechend hat der Privatschulerhalter eine weitgehende Freiheit bei der Auswahl der Aufnahmsbewerber. Unzulässig ist allerdings eine Auswahl unter Zugrundelegung diskriminierender Gesichtspunkte, wie sie § 4 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes nennt. Darüber hinaus wird der Privatschulerhalter in jedem Fall darauf zu achten haben, daß der Aufnahmsbewerber die schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt, da ihr Nichtvorliegen die (rückwirkende) Rechtsunwirksamkeit des Aufnahmevertrages nach sich zieht. Durch diese Unwirksamkeitsdrohung soll der Studierende vor einer widerrechtlichen Aufnahme, die später nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen kann (zB Nichtanerkennung von Prüfungen), geschützt werden. Außerdem soll dadurch verhindert werden, daß Studierende wegen Nichterfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen von öffentlichen Schulen in Privatschulen auszuweichen versuchen. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Aufnahme maßgebend; später auftretende Mängel haben keine Auswirkung.

Zu § 8 (Aufnahms- und Eignungsprüfungen – Prüfungstermine):

Gemäß den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes sind für einige unter den Geltungsbereich eines dem Entwurf entsprechenden Gesetzes Aufnahms- und Eignungsprüfungen vorgesehen:

         –   Aufnahmsprüfung in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie gemäß § 40 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes,

         –   Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes,

         –   Eignungsprüfung an Kollegs für Kindergartenpädagogik und an Kollegs für Sozialpädagogik für Berufstätige gemäß den §§ 97 Abs. 3 und 105 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes.

Die Festlegung des Prüfungstermines durch den Schulleiter soll die Handhabung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen erleichtern. Bei der Festlegung der Prüfungstermine wird auf die organisatorischen Gegebenheiten an der Schule Bedacht zu nehmen sein; auch persönliche Anliegen des Aufnahmsbewerbers könnten berücksichtigt werden. Es ist ebenso zulässig, einen generellen Prüfungstermin festzulegen, wie es zulässig ist, mehrere Prüfungstermine (unter Umständen auch für einzelne Studierende) festzu-
legen.


Eine Wiederholung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung ist nicht vorgesehen. Sollte sich ein Aufnahmsbewerber, der eine Aufnahms- oder Eignungsprüfung negativ abgeschlossen hat, zu einem späteren Zeitpunkt (zB im nächsten Semester) zur Aufnahme anmelden, so handelt es sich bei einer allfälligen Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht um eine Wiederholung, sondern um einen Neuantritt.

Zu § 9 (Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen):

Im wesentlichen orientiert sich diese Bestimmung am § 7 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes: Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schulart (Ausbildung) die Prüfungsgebiete, die Prüfungsform (schriftlich, praktisch, graphisch, mündlich) sowie die Durchführungsbestimmungen festzulegen. Es ist daran gedacht, die auf Grund des Schulunterrichtsgesetzes bestehende Verordnung BGBl. Nr. 291/1975 um die Schulen für Berufstätige zu ergänzen.

Zu § 10 (Aufnahms- und Eignungsprüfung – Prüfungsergebnis):

Die Abs. 1 bis 3 orientieren sich ebenfalls an den entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes. Bei der Feststellung, ob der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden oder wegen mangelnder Eignung nicht bestanden hat, sind die bisherigen Schulleistungen nicht zu berücksichtigten. Dadurch wird dem Umstand entsprochen, daß beim Besuch von Schulen für Berufstätige der frühere Schulbesuch im Regelfall bereits lange zurückliegt.

In Abs. 4 wird – anders als im Schulunterrichtsgesetz – hinsichtlich der betreffenden Ausbildung grundsätzlich keine zeitliche Limitierung für die Berechtigung zur Aufnahme in eine Schule nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung festgelegt. Eine derartige Limitierung erscheint insofern nicht erforderlich, als es sich nur um Einzelfälle handeln wird und außerdem im Regelfall nicht davon ausgegangen werden muß, daß eine vorhandene Eignung durch Zeitablauf verlorengeht. Wird die Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt, so ist zwar eine Wiederholung der Prüfung nicht vorgesehen, doch besteht naturgemäß anläßlich eines späteren Antrages auf Aufnahme in die Schule die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung zum neuerlichen Antreten zur Prüfung.

Zu § 11 (Klassenbildung, Lehrfächerverteilung):

Der vorliegende Entwurf verwendet den Begriff „Semester“ im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985 in Verbindung mit dem lehrplanmäßigen Aufbau der jeweiligen Ausbildung (siehe § 4 Z 1 des Entwurfes). Wie in den Erläuterungen zu § 4 bereits ausgeführt wurde, wird der bloß dem Semester entsprechende Zeitraum als „Halbjahr“ bezeichnet. Dieser Systematik folgend wird in der Überschrift des § 11 auch nicht von Semesterbildung (vgl. § 9 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes: Einteilung in Jahrgänge), sondern von der „Klassenbildung“ gesprochen. Die Klasse ist als Verband von Studierenden zu verstehen, die im Zuge einer bestimmten Ausbildung während eines bestimmten Semesters gemeinsam von zugeteilten Lehrern nach ein und demselben Lehrplan unterrichtet werden.

Abs. 1 entspricht dem ersten Satz des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 dem § 9 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes. Hinsichtlich der Lehrfächerverteilung ist eine Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz nicht zwingend vorgesehen; eine solche Beratung kann jedoch erfolgen, wenn es für zweckmäßig erachtet wird. Viel wichtiger als die Beratung in der Schulkonferenz erscheint die grundsätzliche Verpflichtung zur Berücksichtigung allfälliger Wünsche von Lehrern zu sein.

Zu Abs. 3 ist zu bemerken, daß die Schulbehörde erster Instanz im Falle notwendiger oder wünschenswerter Änderungen der Lehrfächerverteilung von ihrem (generellen oder individuellen) Weisungsrecht Gebrauch machen kann.

Zu § 12 (Stundenplan):

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schulen für Berufstätige werden auch für den Stundenplan die Regelungen des § 10 des Schulunterrichtsgesetzes (modifiziert) übernommen.

So ist auch für diese Schulen der Stundenplan nach didaktischen, psychologischen und physiologischen Gesichtspunkten zu erstellen, um eine für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der Unterrichtsgegenstände zu erreichen. Ferner sind dabei die Bestimmungen des Lehrplanes zu beachten.

Der Stundenplan, dem der Charakter einer Verordnung zukommt, ist vom Schulleiter zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Eine Fristsetzung für den Schulleiter zur Erstellung des Stundenplanes ist nicht vorgesehen; unter Beachtung einer weitestgehenden Flexibilität wird daher im Sinne der allgemeinen Dienstpflichten – den derzeitigen Gepflogenheiten entsprechend – vorerst ein provisorischer Stundenplan und in weiterer Folge so bald als möglich ein entgültiger Stundenplan zu erstellen sein. Eine Bekanntgabe an die Schulbehörde erster Instanz (und auch eine Genehmigung durch diese) erscheint nicht erforderlich, zumal diese ohnehin auf Grund des ihr zukommenden generellen und individuellen Weisungsrechtes berechtigt ist, die Übermittlung bzw. Änderung des Stundenplanes anzuordnen.

Abs. 2 berücksichtigt das Erfordernis der vorübergehenden Änderung des Stundenplanes aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen wie zB Verhinderung eines Lehrers, Unbrauchbarwerden von Unterrichtsräumen ua. Einerseits soll erreicht werden, daß der nach didaktischen, psychologischen und physiologischen Gesichtspunkten erstellte Arbeitsplan in der Praxis auch tatsächlich eingehalten wird, andererseits sollen notwendige Variationsmöglichkeiten eröffnet werden. Gleichzeitig soll auch die durch eine Zusammenziehung von Unterrichtsstunden eines Unterrichtsgegenstandes innerhalb eines Teiles des Unterrichtsjahres bewirkte Schwerpunktsetzung nach einzelnen Themen ermöglicht werden.

Anders als im Schulunterrichtsgesetz sind im Entwurf keine detaillierten Vorgaben enthalten, in welchen Fällen der Schulleiter etwa einen Stundentausch, eine Fachsupplierung oder den Entfall von Unterrichtsstunden anzuordnen hat. Die aufgelisteten Möglichkeiten der vorübergehenden Änderung des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) müssen nicht unbedingt in der Reihenfolge der Auflistung zur Anwendung kommen, obwohl die Reihenfolge dennoch eine gewisse Gewichtung verdeutlichen soll. So scheint es unter der primären Zielsetzung der grundsätzlichen Erfüllung des Stundenplanes zweckmäßig, noch vor der Fachsupplierung die Möglichkeit des Stundentausches zu nennen. Des weiteren soll die Möglichkeit des Entfalles von Unterrichtsstunden nicht als absolut subsidiäre Maßnahme (nach der Fachsupplierung) gelten; vielmehr soll auch ein Entfall von Unterrichtsstunden angeordnet werden können, obwohl eine Fachsupplierung oder ein Stundentausch möglich wäre, wenn dies in der konkreten Situation als am zweckmäßigsten erachtet wird.

Zu bemerken ist weiters, daß die Möglichkeit der „einfachen“ Supplierung nicht vorgesehen ist. Die im Schulunterrichtsgesetz vorgesehene Supplierung, die nicht zugleich Fachsupplierung ist, verfolgt in erster Linie den Zweck der Beaufsichtigung der Schüler. Dieses Erfordernis der Beaufsichtigung der Studierenden ist im Bereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige nicht gegeben, sodaß auch der Entfall von Unterrichtsstunden, die nicht „Randstunden“ sind, in Betracht kommt, wenn auch eine Verlegung der ausfallenden Unterrichtsstunde an den Beginn oder das Ende des Unterrichtstages zweckmäßig wäre. Im Lichte dieser Ausführungen käme die Anberaumung einer Supplierstunde in einem anderen als dem entfallenen Unterrichtsgegenstand (also keine Fachsupplierung) einer Förderunterrichtsstunde gleich.

Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes (soweit sie davon betroffen sind) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Rechtzeitig ist die Bekanntgabe einer Änderung, wenn insbesondere die Mitnahme von Unterrichtsmaterialien sowie eine ausreichende Vorbereitung auf den Unterricht gewährleistet ist.

Zu § 13 (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen):

Alternative Pflichtgegenstände sind Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird (§ 8 lit. d des Schulorganisationsgesetzes).

Die Festlegung der Frist, innerhalb der die Studierenden ihre Wahl zwischen mehreren alternativen Pflichtgegenständen zu treffen haben, erfolgt durch den Schulleiter. Zum Zweck einer zeitgerechten Erstellung der Lehrfächerverteilung und des Stundenplanes kann diese Frist auch schon im vorhergehenden Semester liegen. Trifft der Studierende keine Wahl, so ist ihm vom Schulleiter nach Gewährung eines Anhörungsrechtes ein alternativer Pflichtgegenstand zuzuweisen. Die Verpflichtung zur Abhaltung eines Beratungsgespräches ist deshalb nicht vorgesehen, weil ein Studierender dazu nicht angehalten werden kann und sich sodann bei Nichtzustandekommen eines solchen Gespräches die Frage nach der Zulässigkeit der Zuweisung eines alternativen Pflichtgegenstandes stellen würde. Es wird jedoch davon ausgegangen, daß im Rahmen der Gewährung des Anhörungsrechtes – sofern davon Gebrauch gemacht wird – sehr wohl eine Beratung erfolgen wird.

Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester eine Einstufungsprüfung abzulegen, wobei insbesondere auf die Möglichkeit des Entfalles der Einstufungsprüfung durch Feststellung des unterrichtenden Lehrers hingewiesen sei (§ 5 Abs. 3 des Entwurfes). Nachdem ein Studierender wohl nur dann einen bereits gewählten alternativen Pflichtgegenstand wechseln wird, wenn er in dem neu gewählten alternativen Pflichtgegenstand über bessere Kenntisse verfügt, als in dem bisher besuchten Pflichtgegenstand, wird der Entfall der Einstufungsprüfung doch relativ naheliegen.

Abs. 3 entspricht im wesentlichen dem § 11 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes und bezieht sich sowohl auf den Fall, daß ein alternativer Pflichtgegenstand wegen zu geringer Studierendenzahl nicht (weiter)geführt werden kann, als auch auf den Fall, daß der betreffende Unterrichtsgegenstand nach einem Schulwechsel an der neuen Schule nicht geführt wird. Neben den in Z 1 und 2 des Abs. 3 genannten Möglichkeiten bleibt die Option, den alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln (Abs. 2), unberührt.

Abs. 5 regelt die Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen. Die Entscheidung über die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht hat in jedem Fall durch den Schulleiter zu erfolgen. Gemäß § 62 Abs. 1 des Entwurfes besteht gegen diese Entscheidung die Möglichkeit der Berufung an die Schulbehörde erster Instanz; eine weitere Berufung ist gemäß § 62 Abs. 4 nicht zulässig.

Die Entscheidung des Schulleiters über die Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen hat im Falle der Z 1 (bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe) auf der Grundlage eines allenfalls beigebrachten ärztlichen Attestes, eines allfälligen Gutachtens des Schularztes oder aber des Vorbringens des Studierenden zu erfolgen.

Die Z 2 lit. a räumt dem Studierenden die Möglichkeit ein, sich vom Besuch bereits absolvierter und positiv abgeschlossener Pflichtgegenstände (bzw. positiv abgelegter Externistenprüfungen) befreien zu lassen. Hinsichtlich der verbindlichen Übungen reicht ein Teilnahmevermerk (in einem Zeugnis), da verbindliche Übungen gemäß § 8 lit. e des Schulorganisationsgesetzes nicht beurteilt werden. Der Fall der (positiven) Absolvierung eines Unterrichtsgegenstandes (es kann sich auch um einen Freigegenstand handeln) kann insbesondere dann eintreten, wenn ein Studierender eine andere Schul- oder Hochschulausbildung abgeschlossen bzw. auch vorzeitig abgebrochen hat (Baukastensystem), oder wenn ein Studierender auf Grund negativer Beurteilungen ein Semester wiederholen muß (diesfalls liegt es an ihm, ob er auch die bereits positiven Pflichtgegenstände wiederholt oder ob er sich vom Besuch dieser Pflichtgegenstände befreien läßt).

Abs. 5 Z 2 lit. b eröffnet die Möglichkeit der Befreiung vom Besuch von Pflichtgegenständen durch die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums (§ 23 des Entwurfes) über den Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.

Die Versäumnisse in einem Pflichtgegenstand sind je nach der Schulart und dem Stellenwert des betreffenden Pflichtgegenstandes im Rahmen der Schulart verschieden zu werten. In jenen Fällen, in denen die Dauer der Befreiung oder die Zahl der Pflichtgegenstände, von deren Besuch ein Studierender befreit werden muß, die Erreichung des Zieles der betreffenden Schulart unmöglich macht, wird die Überstellung in den Status eines außerordentlichen Studierenden in Betracht kommen. Der letzte Satz enthält die Grundsätze, nach denen die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen, BGBl. Nr. 368/1974, gestaltet wurde. Im Rahmen dieses Gesetzentwurfes erscheint eine derartige Verordnung im Hinblick auf die Vielfältigkeit der Aufgaben der im Gesetzentwurf vorgesehenen verschiedenartigen Bildungsgänge und wegen der geringen Zahl gleichgearteter Fälle sowie im Hinblick auf das Alter der Studierenden nicht erforderlich.

Zu § 14 (Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht):

§ 14 des Entwurfes regelt in einer gegenüber dem § 12 des Schulunterrichtsgesetzes stark vereinfachten und damit verkürzten Weise die Anmeldung und die Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen einerseits und am Förderunterricht andererseits.

Der Schulleiter hat hinsichtlich der an der betreffenden Schule angebotenen Freigegenstände und unverbindlichen Übungen eine Frist zur Anmeldung zu setzen. Es besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl der besuchten Gegenstände, vielmehr soll der Studierende diese Entscheidung in eigenverantwortlicher Weise selbst treffen; eine „Bevormundung“ im Hinblick auf die durchschnittliche Belastbarkeit sowie die hohen Anforderungen des Unterrichtes erscheint nicht angebracht. Auch ist im Hinblick auf die Dauer der Anmeldung nur für das betreffende Semester eine Regelung für eine Abmeldung nicht erforderlich. Für weitere Semester haben jeweils neuerliche Anmeldungen zu erfolgen.


Die Möglichkeit des Besuches eines Förderunterrichtes beruht auf freiwilliger Basis (auch bei Förderbedürftigkeit in einem Pflichtgegenstand) und knüpft an folgende Voraussetzungen:

        1.   An der Schule wird im betreffenden Unterrichtsgegenstand ein Förderunterricht angeboten,

        2.   die Feststellung der Förderbedürftigkeit eines Studierenden in einem Pflichtgegenstand durch den den Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer oder die Vorbereitung auf eine Einstufungsprüfung,

        3.   die Anmeldung des Studierenden,

        4.   die für die Führung des Förderunterrichtes notwendige Eröffnungszahl sowie

        5.   das Zurverfügungstehen eines entsprechenden Lehrers.

Hinsichtlich der Anmeldung durch den Studierenden ist keine Frist gesetzt, sodaß eine solche auch während des Semesters für einen bereits geführten Förderunterricht möglich ist.

Zu § 15 (Schulveranstaltungen):

Abs. 1 des § 15 entspricht dem § 13 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes.

Ebenso wie im Bereich des Schulunterrichtsgesetzes gelten für religiöse Übungen nicht die Bestimmungen dieses Entwurfes über Schulveranstaltungen, sondern jene des Religionsunterrichtsgesetzes (siehe § 2a leg. cit.).

Abs. 2 legt eine Limitierung des Ausmaßes von Schulveranstaltungen fest, wobei nicht zwischen ein- und mehrtägigen Veranstaltungen unterschieden wird (wie dies bei der auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes erlassenen Schulveranstaltungenverordnung der Fall ist). Bei der Zahl der für Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Tage ist von der jeweiligen Ausbildungsdauer auszugehen. Für jedes Semester der Ausbildung werden grundsätzlich fünf Tage gewährt, die während der gesamten Ausbildungsdauer beliebig konsumiert werden können. ZB: Die Ausbildung dauert acht Semester; es stehen somit 40 Tage zur Verfügung. Von diesen Tagen können beliebig viele bereits im 1. Semester oder aber in einem anderen Semester verbraucht werden. Eine besondere Situation ist am sechssemestrig geführten Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie gegeben: Diese Schule wird als Tagesschule geführt, an der Veranstaltungen auch gemeinsam mit der militärischen Aus- und Weiterbildung der Studierenden (bei denen es sich durchwegs um Soldaten handelt) durchgeführt werden, sodaß das Ausmaß an zur Verfügung stehenden Tagen mit zehn zu bemessen ist.

Die näheren Festlegungen,

         –   wer an der Schule über die Durchführung von Schulveranstaltungen entscheidet (Schulleiter, Lehrer, Lehrerkonferenz, Schulgemeinschaftsausschuß oa.),

         –   welcher Art die Schulveranstaltung sein soll – pädagogischer Inhalt, Reiseziel (Exkursion, Fremdsprachenseminar oa.),

         –   in welcher Dauer die Veranstaltung durchgeführt werden soll,

         –   über die Durchführungsbestimmungen (insbesondere Planung der konkreten Veranstaltung, Bestellung und Zahl der Begleitpersonen, Kostenbeiträge, erforderliche Teilnehmerzahl und vieles mehr) sollen an der Schule durch den Schulgemeinschaftsausschuß getroffen werden. Im Hinblick auf Art. 18 B-VG wird im Gesetz für die Beschlußfassung durch den Schulgemeinschaftsausschuß vorgegeben, daß dieser bei obgenannten Festlegungen auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie auf die Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen hat (daß Schulveranstaltungen einen pädagogischen Ertrag bringen sollen, ergibt sich bereits aus Abs. 1).

Für den Fall, daß an Schulveranstaltungen Personen teilnehmen, die nicht Lehrer (oder sonstige Bundesbedienstete des Bundes) sind, stellt es für diese eine essentielle Frage dar, ob sie bei Schadensfällen während der Teilnahme an der Veranstaltung persönlich belangt werden können, oder ob der Bund die Haftung übernimmt. Abs. 4 soll die gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Haftung durch den Bund darstellen.

Abs. 5 des § 15 entspricht dem § 2 Abs. 2 der Schulveranstaltungenverordnung (mit Ausnahme der Z 3 leg. cit. – da es sich um Erwachsene handelt, erscheint das Anbieten eines Ersatzunterrichtes nicht von der Bedeutung wie im Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes; ungeachtet dessen soll es der Schule freistehen, einen solchen Ersatzunterricht für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Studierenden anzubieten).

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ergibt sich aus § 43 Abs. 1 des Entwurfes (Pflichten der Studierenden).

Im Hinblick auf die Übertragung der Entscheidungskompetenz zur Festlegung der näheren Durchführungsbestimmungen erscheint die Erlassung einer Schulveranstaltungenverordnung (vergleichbar der für den Bereich des Schulunterrichtsgesetzes erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 498/1995) nicht erforderlich. Ebenso ist es im Hinblick auf die Aufgaben der Schulen für Berufstätige, auf die gegenüber dem Schulunterrichtsgesetz gelockerte Anwesenheitspflicht (§ 45 des Entwurfes) sowie unter Bedachtnahme auf den freien Gestaltungsraum für die Schule nicht erforderlich, schulbezogene Veranstaltungen (vgl. § 13a des Schulunterrichtsgesetzes) vorzusehen.

Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung sieht § 20 Abs. 2 des Entwurfes vor, daß die Nichtteilnahme von Studierenden an Schulveranstaltungen bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben hat. Dies erscheint insbesondere im Hinblick darauf gerechtfertigt, als etwa die Berufstätigkeit bzw. die familiäre Situation des Studierenden der Teilnahme an einer Veranstaltung entgegenstehen kann. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 13 Abs. 4 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes.

Zu § 16 (Unterrichtsmittel):

So wie bei den dem Schulunterrichtsgesetz unterliegenden Schulen setzt auch bei den Schulen für Berufstätige eine gedeihliche pädagogische Arbeit eine Mindestausstattung der Schule mit Unterrichtsmitteln voraus.

Wie im § 14 des Schulunterrichtsgesetzes soll auch hier in erster Linie der unterrichtende Lehrer über die Tauglichkeit und die Eignung von Unterrichtsmitteln für den Unterricht eigenverantwortlich entscheiden. Als Maßstab für die Eignung sind die Kriterien des Abs. 1 heranzuziehen.

Die Prüfung eines Unterrichtsmittels im Hinblick auf seine Einsetzbarkeit im Unterricht kann dann entfallen, wenn der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch (für bestimmte Semester) geeignet erklärt hat. Auch der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat der Überprüfung der Eignung von Unterrichtsmitteln die Vorgaben des Abs. 1 zugrunde zu legen.

Die Regelung für ein Approbationsverfahren, wie es in § 15 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen ist, erscheint im Hinblick auf eine möglichst flexible Vollziehung nicht erforderlich und weiters im Hinblick auf die Vielfalt und geringe Anzahl gleichartiger unter den Entwurf dieses Bundesgesetzes fallenden Bildungsgänge auch nicht vertretbar. Dem Legalitätsgebot des Art. 18 B-VG wird durch die Nennung von Anforderungen an Unterrichtsmittel in Abs. 1, an die auch der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bei der Eignungserklärung gebunden ist, Rechnung getragen. Der § 16 des Entwurfes intendiert in erster Linie eine Festlegung der Unterrichtsmittel durch den jeweiligen Lehrer. Dies erscheint deshalb zweckmäßig, als nur der Lehrer auf die besondere unterrichtliche Situation in der Klasse unter Bedachtnahme auf die ihm eigene Unterrichtsmethodik einzugehen imstande ist. So werden bei der Wahl von Unterrichtsmitteln insbesondere etwa die (theoretischen sowie praktischen) Vorkenntnisse der Studierenden, eine allfällige Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes, die Studierendenzahl sowie besondere regionale Anforderungen an die Absolventen zu berücksichtigen sein. Sollte hinsichtlich einiger Unterrichtsmittel eine Eignungserklärung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zweckmäßig erscheinen, so wird dieser entweder auf Antrag (zB des Herausgebers, eines Lehrers, einer Schulbehörde oa.) oder aus eigenem die Überprüfung des Unterrichtsmittels hinsichtlich der Anforderungen des Abs. 1 in die Wege leiten und sodann gegebenenfalls die Eignung für den Unterricht aussprechen (Approbation). Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann sich hiebei der auf Grund des § 15 des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Gutachterkommissionen bedienen und die Verfahrensbestimmungen der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 348/1994, bedienen und die Eignung gleichzeitig mit der Eignungserklärung auf Grund des Schulunterrichtsgesetzes aussprechen. Er kann aber auch ein vereinfachtes Verfahren sowie die Begutachtung nicht durch eine Kommission, sondern durch einen von ihm beauftragten Fachmann anordnen.

Zu § 17 (Unterrichtssprache):

In Übereinstimmung mit Art. 8 B-VG, wonach die deutsche Sprache unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte die Staatssprache der Republik ist, wird durch § 17 Abs. 1 des Entwurfes der Grundsatz aufgestellt, daß die deutsche Sprache Unterrichtssprache in allen Schulen ist. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß in den Lehrplänen für lebende Fremdsprachen (als didaktischer Grundsatz) festgelegt wird, daß die Verwendung der jeweiligen Fremdsprache als Sprache im Unterricht zur Erreichung des Lehrzieles anzustreben ist.

Abs. 2 des Entwurfes nennt die Umstände, unter denen eine andere als die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zulässig ist:

Z 1 bezieht sich darauf, daß im besonderen an für sprachliche Minderheiten bestimmten Schulen besondere gesetzliche Regelungen erfolgen könnten. Derzeit erstreckt sich das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, nicht auf Schulen, die durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz erfaßt sind.

Z 2 nimmt auf staatsvertragliche Bestimmungen Bedacht (Art. 68 des Staatsvertrages von Saint-Germain, BGBl. Nr. 303/1920, Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, Übereinkommen über die Verfassung des Lycée Français in Wien, BGBl. Nr. 44/1983), die jedoch derzeit auch nicht für Schulen auf Grund dieses Gesetzentwurfes bestehen.

Z 3 ist im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen, wonach an Privatschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Studierenden ua. nach der Sprache zulässig ist. Im Falle der Zulässigkeit der Auswahl nach der Sprache ist es auch zweckmäßig, den Gebrauch dieser Sprache als Unterrichtssprache zu ermöglichen.

Über die durch Abs. 2 normierte Zulässigkeit der Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache hinaus soll durch Abs. 3 dem Umstand Rechnung getragen werden, daß insbesondere im Bereich des berufsbildenden Schulwesens das Bedürfnis nach Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache besteht. Eine Anordnung der Schulbehörde erster Instanz zur Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache hat zu ergehen, wenn sie vom Schulleiter beantragt wird und die nachstehend genannten Voraussetzungen (Z 1 und 2 sowie Gewährleistung der allgemeinen Zugänglichkeit) gegeben sind. Eine derartige Anordnung der Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache schließt die Mitverwendung der deutschen Sprache nicht aus. Die Anordnung hat einen Geltungszeitraum (ein Semester, mehrere Semester, alle Semester einer Ausbildung, bis auf Widerruf) zu enthalten und kann sich auf die gesamte Schule, auf einzelne Klassen oder auf einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Abs. 3 entspricht sohin im wesentlichen dem § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes; lediglich die Zuständigkeit zur Anordnung (Bewilligung) der Verwendung der lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch die Schulbehörde erster Instanz erfolgen. Diese steht der Schule näher als die Zentralstelle. Hiedurch kann die Entscheidung auch rascher herbeigeführt werden. Zumal keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache besteht (Freiwilligkeit), erscheint zweckmäßig, wenn vor Antragstellung durch den Schulleiter eine Befassung der betroffenen Lehrer bzw. der Schulpartner erfolgt.

An Privatschulen hat die Antragstellung gemäß Abs. 3 durch den Privatschulerhalter zu erfolgen.

Die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in der Dauer von zumindest einem Semester kann auf Grund der demonstrativen Aufzählung der Zeugnisvermerke gemäß § 24 Abs. 3 im Zeugnis vermerkt werden. Weiters erscheint in einem solchen Fall die Zulässigkeit der (Mit)verwendung dieser lebenden Fremdsprache bei der Abhaltung der abschließenden Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Befähigungsprüfung, Abschlußprüfung) im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten zweckmäßig; derartiges wäre in der entsprechenden Prüfungsverordnung festzulegen.

Zu § 18 (Unterrichts- und Bildungsarbeit):

§ 18 Abs. 1 und 2 des Entwurfes entspricht im wesentlichen dem § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes. Auch in den Schulen für Berufstätige ist der Lehrer der verantwortliche Träger der Unterrichtsarbeit. Von diesem Grundsatz geht die vorliegende Entwurfsbestimmung in ihrer Definition der Gestaltung des Unterrichtes und der Bildungsarbeit in den Schulen für Berufstätige aus und übernimmt damit das in den sonstigen durch das Schulorganisationsgesetz bestimmten Schulen (ausgenommen die Akademien) hinreichend bewährte Modell des § 17 des Schulunterrichtsgesetzes.

Die im Abs. 1 aufgestellten Grundsätze der Unterrichtsarbeit finden ihre nähere Ausformung je nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten in den didaktischen Grundsätzen der Lehrpläne. Auf diese Weise wahrt der Gesetzentwurf die Eigenart der einzelnen Schularten und berücksichtigt die Verschiedenheit, die durch das unterschiedliche Lebensalter und die spezielle Berufserfahrung der Studierenden sowie die äußeren Gegebenheiten bedingt sind.


Abs. 3 sieht die Aufgabe von Übungen vor, die außerhalb der Unterrichtszeit durch die Studierenden mit dem Ziel der Festigung des Lehrstoffes erarbeitet werden können. Es soll bewußt das im Schulunterrichtsgesetz verwendete Wort „Hausübungen“ (§ 17 Abs. 2 leg. cit.) durch das Wort Übungen ersetzt werden, da Hausübungen den Schülern grundsätzlich verpflichtend aufgetragen werden; sie müssen von diesen innerhalb der vorgegebenen Zeit erledigt werden. Eine Verpflichtung zur Erledigung der „Übungen“ ist nicht vorgesehen, sodaß eine Nichtbearbeitung bzw. eine Nichterledigung der aufgetragenen Übung keine Konsequenzen im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungen des Studierenden haben darf. Das Element der Freiwilligkeit erscheint im Hinblick auf die unterschiedlichen Situationen bei den einzelnen erwachsenen Studierenden (Beruf, Familie) unverzichtbar. Aus den angeführten Überlegungen heraus erscheint eine an den Lehrer gerichtete gesetzliche Vorgabe dahin gehend, daß auf die Belastbarkeit der Studierenden, insbesondere im Hinblick auf deren Berufstätigkeit und die in anderen Unterrichtsgegenständen aufgetragenen Übungen, Bedacht zu nehmen ist, entbehrlich. Nicht von Abs. 3 umfaßt sind die im Rahmen des Fernunterrichtes den Studierenden übertragenen Aufgaben; diese sind gemäß Abs. 4 von den Studierenden zu bearbeiten und in die Beurteilung der Leistungen mit einzubeziehen (vgl. § 20 Abs. 4 des Entwurfes sowie die nachstehenden Ausführungen zu § 18 Abs. 4).

Abs. 4 bezieht sich auf die Unterrichtserteilung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes. Diese Fernunterrichtsmethode ermöglicht insbesondere dem Erwachsenen bzw. dem im Beruf stehenden Studierenden individualisiertes Lernen, dh. es persönlichen und familiären Bedingungen anzupassen. Die Unterrichtserteilung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen. In der Sozialphase hat die sachlich gerechtfertigte und geradezu notwendige Integration des Fernstudierenden in den rechtlichen Verband der ordentlichen Studierenden zu erfolgen.

§ 18 Abs. 4 des Entwufes bestimmt nicht, daß der Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erteilen ist, sondern enthält lediglich Bestimmungen für den Fall, daß dies so ist. Vielmehr darf Fernunterricht nur dann erteilt werden, wenn dies in den Lehrplänen der Schulen für Berufstätige vorgesehen ist (siehe § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie die auf Grund des § 6 leg. cit. ergangenen Lehrplanverordnungen für Schulen für Berufstätige).

Zu § 19 (Leistungsfeststellung):

Das Schulunterrichtsgesetz enthält in § 18 Abs. 10 eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände ua. die näheren Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen zu erlassen. In der Leistungsbeurteilungsverordnung ist der Leistungsfeststellung ein eigener Abschnitt gewidmet. Abschnitt 2 der im Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes bestehenden Leistungsbeurteilungsverordnung enthält in den §§ 2 bis 10 neben allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung insbesondere Detailvorschriften hinsichtlich der einzelnen Formen der Leistungsfeststellung (Mitarbeit der Schüler im Unterricht, mündliche Prüfungen, mündliche Übungen, Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen, praktische Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen).

§ 19 Abs. 1 des Entwurfes sieht – dem Gedanken der Deregulierung Rechnung tragend – hinsichtlich der Leistungsfeststellung vor, daß obgenannte Detailfestlegungen wie Form (zB mündlich, schriftlich), Umfang (Stoff), Zeitpunkt (auch außerhalb der Unterrichtszeit) und Dauer der Leistungsfeststellung vom Lehrer festzulegen sind. Dieser hat sich dabei (dem Legalitätsgebot des Art. 18 B-VG entsprechend) an den Anforderungen des Lehrplanes und dem Stand des Unterrichtes zu orientieren und auf den Bildungsstand der Studierenden (zB Vorkenntnisse) Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung von schriftlichen Leistungsfeststellungen (Tests und Schularbeiten) ist darüber hinaus eine koordinierte Vorgangsweise geboten. Bei Schularbeiten – diese sind als einzige Formen der Leistungsfeststellung derzeit in den Lehrplänen vorgesehen – ist weiters eine zeitgerechte (bis drei Wochen nach Semesterbeginn) Bekanntgabe geboten.

Der Mitarbeit der Studierenden im Unterricht soll – anders als bei den dem Schulunterrichtsgesetz unterliegenden Schulen – im Hinblick auf die unterschiedlichen Situationen der erwachsenen Studierenden sowie auch auf die „gelockerten“ Anwesenheitspflichten keine tragende Bedeutung zukommen. Diese sowohl im Schulunterrichtsgesetz als auch in der Leistungsbeurteilungsverordnung im Vordergrund stehende Form der Leistungsfeststellung soll daher nicht eigens genannt werden; ungeachtet dessen liegt es am Lehrer, die Leistungen der Studierenden (auch) durch die Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht festzustellen.

Eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist daher für den Bereich der Leistungsfeststellungen nicht vorgesehen.

Abs. 2 entspricht inhaltlich dem § 2 Abs. 4 der Leistungsbeurteilungsverordnung und soll eine auf Grund einer körperlichen Behinderung drohende Benachteiligung bzw. Gefährdung eines Studierenden ausschließen. Unberührt bleiben jedoch die Bestimmungen des § 20 Abs. 6 des Entwurfes, wonach die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes jedenfalls erreicht werden muß.

Zu § 20 (Leistungsbeurteilung):

Die Bestimmungen des § 20 des Entwurfes orientieren sich im wesentlichen an jenen des § 18 des Schulunterrichtsgesetzes und des 3. Abschnittes der Leistungsbeurteilungsverordnung.

Abs. 1 enthält den im Zusammenhang mit § 18 des Entwurfes zu sehenden Grundsatz, daß die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen als ein integrierender und untrennbarer Bestandteil der Unterrichtsarbeit dem Lehrer zukommt (vgl. § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes und § 11 Abs. 1 der Leistungsbeurteilungsverordnung).

Abs. 2 sieht ebenfalls in Anlehnung an das Schulunterrichtsgesetz die Lehrplanforderungen als Maßstab vor, an dem die Leistungen der Studierenden zu messen sind, mit der Maßgabe, daß der jeweilige Unterrichtsstand – der bisweilen mit den Forderungen des Lehrplanes nicht übereinstimmen wird – mit zu berücksichtigen ist. Der zweite Satz des Abs. 2 entspricht in seiner Intention dem letzten Satz des § 13 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes. Er stellt klar, daß die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen bei der Leistungsbeurteilung außer Betracht zu bleiben hat. Dies erscheint im Bereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige umso bedeutsamer, als gerade die Berufstätigkeit der Studierenden bzw. deren familiäre Situation oftmals einer Teilnahme an Schulveranstaltungen entgegenstehen wird.

Abs. 3 übernimmt die im Bereich des Schulunterrichtsgesetzes (§ 18 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung) gerade für weiterführende Schulen bewährten Beurteilungsstufen (fünfstufige Notenskala von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“).

Abs. 4 stellt Gesichtspunkte auf, die durch die Noten zu beurteilen sind.

Der im Abs. 5 verwendete Begriff „vorgetäuschte Leistungen“ stellt auf das Ergebnis ab, wobei eine objektive Betrachtungsweise erfolgt (für alle Studierenden haben im Zuge der Leistungsfeststellung die gleichen Bedingungen zu gelten – zB erlaubte oder unerlaubte Verwendung eines Taschenrechners). Die Ursachen, warum also eine Leistung – im Hinblick auf die Leistungen der übrigen Studierenden – vorgetäuscht sein kann, bleiben uneingeschränkt; die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist somit mitumfaßt.

Abs. 6 entspricht dem Schulunterrichtsgesetz und der Leistungsbeurteilungsverordnung. Je nach Schulart (Ausbildung) und den damit unterschiedlichen Bildungs- und Lehraufgaben wird dieser Bestimmung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen.

Die Beurteilung des Verhaltens der Studierenden erscheint nicht altersadäquat und ist daher im Entwurf nicht enthalten. Gleiches gilt für die Beurteilung der äußeren Form der Arbeiten, außer sie stellt gemäß den Bestimmungen des Lehrplanes einen Bestandteil des Lehrstoffes dar oder ist mit diesem untrennbar verbunden (zB geometrische Figuren, Erstellen eines Detailplanes); in diesem Fall fließt die äußere Form der Arbeit in die Beurteilung der Leistungen mit ein.

Zu § 21 (Leistungsbeurteilung für ein Semester):

Wie schon im § 20 normiert Abs. 1 den Grundsatz, daß die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Unterrichtsgegenstand für ein ganzes Semester ebenfalls durch den den Unterrichtsgegenstand unterrichtenden Lehrer erfolgt. Wie bereits zu § 20 ausgeführt wurde, sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Einbeziehung des Standes des Unterrichtes Maßstab für die Beurteilung. Wenn der Lehrplan hinsichtlich des Bildungszieles der Ausbildung die Vermittlung besonderer didaktischer, kommunikativer oa. Fähigkeiten vorsieht (wie dies im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit zB an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik der Fall ist), so ist die Erwerbung dieser Fähigkeiten bei der Beurteilung der Leistungen mit zu berücksichtigen, ohne daß es einer besonderen Erwähnung im Gesetz bedarf.

Es ist davon auszugehen, daß jedem Lehrer die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden möglich ist, sofern der Studierende nicht zu lange Zeit dem Unterricht ferngeblieben ist oder andere besondere Gründe vorliegen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen durch den Lehrer nicht ermöglichen. Für diesen Fall sieht der Entwurf vor, daß der Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß § 19 (Zeitpunkt, Form, Umfang, Dauer werden somit vom Lehrer im Hinblick auf die Anforderungen des betreffenden Unterrichtsgegenstandes festgelegt) anzuordnen hat, die dann als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden kann. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, ist die Konsequenz (daß er im betreffenden Unterrichtsgegenstand für das Semester nicht beurteilt werden kann) unabwendbar.

Abs. 3 soll das, was basierend auf § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung gemeinhin als „Wunschprüfung“ bekannt ist, auch für den Bereich der Schulen für Berufstätige vorsehen. Dadurch soll insbesondere denjenigen Studierenden, die ihrer Meinung nach bessere Leistungen als bisher erbringen können, Gelegenheit geboten werden, diese unter Beweis zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Abhaltung einer solchen Leistungsfeststellung soll nur ein Mal im Semester gegeben sein; darüber hinaus können weitere Leistungsfeststellungen auf Wunsch des Studierenden durchgeführt werden, wenn genügend Zeit zur Verfügung steht. Die näheren Umstände hinsichtlich Form, Dauer usw. werden auch bei Leistungsfeststellungen gemäß Abs. 3 vom Lehrer festgelegt. Zur Terminisierung der Leistungsfeststellung ist zu bemerken, daß auf Grund des Ansuchens des Studierenden (die Verwendung des Wortes „Antrag“ soll bewußt vermieden werden, obwohl der Artikulierung des Wunsches auf Ablegung einer Leistungsfeststellung der Rechtscharakter eines Antrages zukommt) die Leistungsfeststellung im betreffenden Semester (zeitlich) noch möglich sein muß. Es liegt sohin am Studierenden, sich rechtzeitig mit dem betreffenden Lehrer hinsichtlich eines möglichen Prüfungstermins in Verbindung zu setzen; nur dann, wenn die Durchführung der Prüfung zeitlich noch möglich ist, besteht der Rechtsanspruch auf Ablegung der Prüfung; wurde der Wunsch zu spät geäußert oder haben zu viele Studierende einen entsprechenden Wunsch geäußert, so wird der Lehrer die Leistungsfeststellung nicht durchführen können bzw. wird er die Leistungsfeststellungen nach der Reihenfolge der Anmeldungen vornehmen.

Zu § 22 (Information der Studierenden):

Die Information der Studierenden stellt ein wesentliches Element für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft dar (vgl. § 2 des Entwurfes).

Abs. 1 stellt auf punktuelle Leistungsfeststellungen (zB mündliche Prüfungen, Tests, Schularbeiten usw.) ab. Der Lehrer hat diese auszuwerten und sodann die vom Studierenden erbrachten Leistungen zu beurteilen. Diese Beurteilung ist dem Studierenden „unverzüglich“, dh. bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, bekanntzugeben.

Über die Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinaus (Bekanntgabe von Leistungsbeurteilungen, Ermöglichung eines Gespräches) sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, zu jeder Zeit eine Information über ihren Leistungsstand zu erhalten, wodurch die Transparenz der Leistungsbeurteilung verstärkt werden soll. Es geht hier nicht um konkrete Beurteilungen, sondern um eine gesamthafte Betrachtung der Leistungssituation des Studierenden (zB auch Information über Leistungsschwächen bzw. -stärken auch im Hinblick auf die Anforderungen des jeweiligen Lehrplanes und die Erreichung des jeweiligen Bildungszieles).

Abs. 3 bezieht sich auf die Beurteilung der Leistungen in einem Pflichtgegenstand für ein ganzes Semester. An die Stelle einer formalen Verständigung, wie sie in § 19 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes derzeit vorgesehen ist, soll ein beratendes Gespräch zwischen Lehrer (gegebenenfalls auch Studienkoordinator oder Klassenvorstand) und Studierendem treten. Nachdem ein solches Gespräch (für den Studierenden) nicht verpflichtend vorgeschrieben werden kann, soll doch die Ermöglichung des Gespräches verpflichtend vorgesehen sein. Ziel dieser Bestimmung ist es, einer bevorstehenden negativen Beurteilung eines Pflichtgegenstandes möglichst frühzeitig entgegenzuwirken. In dem beratenden Gespräch sollen die in der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Abwendung der Beurteilung mit „Nicht genügend“ erörtert werden. Beispielsweise seien folgende Möglichkeiten genannt: die Ablegung einer Wunschprüfung zur Verbesserung der Beurteilung, die Teilnahme an einem Förderunterricht, die Wiederholung des Semesters, das Aufsteigen trotz der negativen Beurteilung, die Ablegung eines Kolloquiums. Das beratende Gespräch soll aber nicht nur dem Studierenden die möglichen Reaktionen auf die Beurteilung seiner Leistungen in einem Pflichtgegenstand aufzeigen, es soll weiters dem Lehrer eine Einsicht in die Lernsituation des Studierenden (insbesondere berufliche Situation) ermöglichen, sodaß er die Unterrichtsarbeit auch danach ausrichten kann (§ 18 des Entwurfes: Gestaltung des Unterrichtes entsprechend dem Lebensalter und der Berufstätigkeit der Studierenden).


Wie auch im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes soll klargestellt werden, daß das Unterbleiben einer Verständigung gemäß den Abs. 1 bis 3 einer Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ nicht entgegensteht. Maßstab für die Beurteilung sind ausschließlich die vom Studierenden während des Semesters im betreffenden Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen. Eine Nichtbeachtung der Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 stellt jedoch eine Pflichtverletzung dar.

Zu § 23 (Kolloquien):

Kolloquien im Sinne der Entwurfsbestimmung des § 23 sind in mündlicher, schriftlicher (nur bei Schularbeitengegenständen) oder in anderer Form abzulegende Prüfungen über den Lehrstoff eines oder mehrerer Semester eines Pflichtgegenstandes. Diese Prüfungen finden nicht im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes und immer auf Verlangen der Studierenden statt. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung wird auf § 20 Abs. 3 bis 6 des Entwurfes (Leistungsbeurteilung bei punktuellen Leistungsfeststellungen) verwiesen. Eine einmalige Wiederholung des Kolloquiums soll gestattet sein. Anders als bei Prüfungen gemäß § 21 Abs. 3 soll das Kolloquium in erster Linie der Ausbesserung einer bereits erfolgten Leistungsbeurteilung für ein Semester mit „Nicht genügend“ dienen. Weiters soll die Ablegung eines Kolloquiums es dem Studierenden ermöglichen, sich von einem Pflichtgegenstand gemäß § 13 Abs. 5 Z 2 lit. b des Entwurfes befreien zu lassen bzw. gemäß § 27 Abs. 2 des Entwurfes bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Auch bei einer Berufung gegen die Entscheidung des Schulleiters, daß die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester nicht gegeben ist bzw. daß das letzte Semester nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist, ist im Rahmen des Berufungsverfahrens die Durchführung eines Kolloquiums anzuberaumen, sofern ein solches nicht bereits auf Antrag des Studierenden abgehalten wurde.

In Abs. 1 wird einleitend das Recht eines jeden Studierenden normiert, bei jedem (auch schon beim ersten) „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand für ein Semester ein Kolloquium über diesen Pflichtgegenstand ablegen zu dürfen. Es liegt also im eigenverantwortlichen Entscheidungsbereich des Studierenden, trotz der grundsätzlichen Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester (siehe § 26 des Entwurfes) ein Kolloquium über den Semesterstoff des Pflichtgegenstandes abzulegen. Das Recht zum Aufsteigen soll durch eine allfällige negative Beurteilung des Kolloquiums nicht verloren­gehen. Im Falle des § 26 Z 1 des Entwurfes ist der Studierende verpflichtet, ein Kolloquium abzulegen, wenn er in das nächste Semester aufsteigen will.

Abs. 2 normiert den Grundsatz, daß als Prüfer derjenige Lehrer fungiert, der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtet bzw. zuletzt unterrichtet hat. Nur bei Verhinderung etwa soll vom Schulleiter bzw. vom Abteilungsvorstand ein anderer fachkundiger Lehrer als Prüfer bestellt werden können.

Bei der Festlegung des Prüfungstermins (dieser muß nicht unbedingt am Ende eines Semesters liegen) durch den Prüfer soll den Terminvorstellungen des Studierenden möglichst Rechnung getragen werden.

Gemäß Abs. 4 soll die Prüfungsform (mündlich, schriftlich oa.) vom jeweiligen Prüfer im Hinblick auf die lehrplanmäßigen Anforderungen festgelegt werden. Die Schriftform (schriftliche Prüfung) soll neben der Form der mündlichen Prüfung jedoch nur dann zulässig sein, wenn im Lehrplan des betreffenden Pflichtgegenstandes Schularbeiten vorgesehen sind.

Abs. 5 soll so verstanden werden, daß in jedem Pflichtgegenstand jedenfalls nur ein Kolloquium abzuhalten ist. Wenn ein Studierender also deshalb nicht zum Aufsteigen berechtigt ist, weil er in einem Pflichtgegenstand über zwei (aufeinanderfolgende) Semester mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, soll er im Rahmen eines Kolloquiums über den Lehrstoff beider Semester geprüft werden. Es könnte auch der Fall eintreten, daß ein Studierender

         –   trotz negativer Beurteilung in einem Pflichtgegenstand aufsteigt und

         –   im laufenden Semester ein Kolloquium über diesen Pflichtgegenstand negativ ablegt und

         –   im laufenden Semester in demselben Pflichtgegenstand abermals mit „Nicht genügend“ beurteilt wird.

In diesem Fall soll er – um aufsteigen zu können – ein Kolloquium ablegen müssen, das hinsichtlich des Lehrstoffes des letzten Semesters eine erstmalige Prüfung und hinsichtlich des Lehrstoffes des vorletzten Semesters die Wiederholung darstellt. Bei negativer Beurteilung dieses zwei Semester umfassenden Kolloquiums ist ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung ohne Wiederholung des Semesters oder zumindest der negativ beurteilten Pflichtgegenstände nicht mehr möglich, da eine zweite Wiederholung (hier hinsichtlich des vorletzten Semesters) nicht zulässig ist. Die Ermöglichung der Ablegung von zwei voneinander getrennten Kolloquien über die beiden Semester ist insofern nicht erforderlich, als dies der Studierende ohnehin dadurch erreichen kann, indem er das Kolloquium über das erste der beiden Semester noch vor der (bevorstehenden) negativen Leistungsbeurteilung über das zweite Semester ablegt. Geschieht dies nicht, so erscheint die Verpflichtung zur Ablegung eines einzigen Kolloquiums über beide Semester für das weitere Fortkommen im Unterricht pädagogisch zweckmäßig, wohingegen ein Aufsteigen mit Leistungsdefiziten im jeweils unmittelbar vorangehenden Semester über mehrere Semester hinaus als pädagogisch ungünstig einzustufen ist.

Im Hinblick darauf, daß die Kolloquien außerhalb des Unterrichtes abgehalten werden, erscheint es zweckmäßig, die Teilnahme von Studierenden als Zuhörer zu gestatten. Dies ermöglicht eine gezieltere Vorbereitung insbesondere in den Fällen, in denen ein anderer als der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer zum Prüfer bestellt wurde.

Die Verpflichtung des Prüfers zur Führung von Aufzeichnungen ist im Zusammenhang mit § 62 Abs. 3 (Berufungen) zu sehen. Sofern sich eine Berufung gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. gegen den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters der Ausbildung auf eine unrichtige Beurteilung der Leistungen bei einem Kolloquium stützt, soll im Berufungsverfahren nur diese behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums überprüft werden. Die beim Kolloquium geführten Aufzeichnungen sollen zu einer Erleichterung des Verfahrens vor der Berufungsbehörde führen. Auf Grund der klareren Beweislage erscheint eine Einschränkung des Instanzenzuges auf die Schulbehörde erster Instanz gerechtfertigt.

Zu § 24 und § 25 (Semesterzeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung):

Die Bestimmung des Entwurfes über die Ausstellung von Zeugnissen bzw. von Schulbesuchsbestätigungen entsprechen weitgehend denjenigen des Schulunterrichtsgesetzes. Sie sollen für ordentliche sowie für außerordentliche Studierende in gleicher Weise Geltung haben. Anders als im Bereich des Schulunterrichtsgesetzes soll jedoch ein Semesterzeugnis von Amts wegen nur bei positivem Abschluß des Semesters ausgestellt werden. Wurde das Semester nicht positiv abgeschlossen, so hat die Ausstellung eines Zeugnisses nur auf Antrag des Studierenden zu erfolgen. Auch bei Ablegung von Kolloquien (Abs. 2) soll von Amts wegen ein Semesterzeugnis erst dann ausgestellt werden, wenn – bei Ablegung mehrerer Kolloquien – alle positiv absolviert wurden. Für den Fall, daß ein Semester wiederholt wurde, soll in den einzelnen Pflichtgegenständen die jeweils bessere Beurteilung im Zeugnis über den positiven Semesterabschluß beurkundet werden. Diese Vorgangsweise nimmt auf die besondere Situation der berufstätigen Studierenden Bedacht und soll zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes an den Schulen (für die Lehrer) führen.

Für den Fall, daß über ein oder zwei Prüfungsgebiete eine vorgezogene Teilprüfung abgelegt wird, soll die Beurteilung dieser Teilprüfung in das Semesterzeugnis aufgenommen werden (die Ausstellung eines eigenen „Teilprüfungszeugnisses“ erscheint nicht erforderlich und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand auch nicht zweckmäßig).

Abs. 3 enthält eine demonstrative Auflistung von Zeugnisvermerken; die Aufnahme anderer als der genannten Vermerke in das Zeugnis ist zulässig. Der Vermerk über allfällige mit dem Zeugnis verbundene Berechtigungen soll im wesentlichen Aufschluß darüber geben, ob bzw. daß der Studierende zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester berechtigt ist. Daneben kommen jedoch auch andere Berechtigungen (zB Berufsberechtigungen, Berechtigungen zum Besuch von Universitäten und Hochschulen, Berechtigungen zur Führung von Standesbezeichnungen) in Betracht. Der Vermerk über die Berechtigung oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen ist im Hinblick auf § 26 des Entwurfes auf die Beurteilung der Leistungen in den Pflichtgegenständen des vorangegangenen Semesters abzustellen.

Das Abschlußzeugnis soll bei erfolgreichem Abschluß des letzten Semesters, dh. bei positivem Abschluß aller Semester der Ausbildung (§ 27 des Entwurfes), ausgestellt werden. In dieses können gegebenenfalls Vermerke über Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen – Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen [89/48/EWG]; Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG) aufgenommen werden.

Eine Schulbesuchsbestätigung (§ 25 des Entwurfes) soll einem Studierenden auf sein Verlangen hin ausgestellt werden, wenn er zu einem Zeitpunkt die Schule verläßt, zu dem eine Beurteilung über die Leistungen für das Semester nicht erfolgen kann. Sie soll eine Beurteilung der bis zum Ausscheiden aus der Schule erbrachten Leistungen enthalten, wobei ein diesen Umstand hervorhebender Hinweis aufzunehmen ist.

Hinsichtlich des Unterdruckpapieres sei auf Anlage 1 der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen. Die nähere Gestaltung der Formulare soll im Rahmen der Festlegungen der §§ 24 und 25 des Entwurfes durch die einzelne Schule erfolgen, sodaß eine Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Gestaltung der Zeugnisformulare nicht erforderlich erscheint.

Zu § 26 (Aufsteigen):

So wie im Schulunterrichtsgesetz ist die Regelform des schulischen Fortschreitens eines Studierenden das Aufsteigen in das nächsthöhere Semester. Dieses Aufsteigen kann in derselben Schule oder unter gleichzeitigem Schulwechsel erfolgen. Im Fall eines Schulwechsels gelten außer den vorliegenden Bestimmungen auch jene des § 5.

Der erste Satz des § 26 Abs. 1 normiert einen Grundsatz, der den Charakter dieses Gesetzentwurfes als eine erwachsenengerechte Unterrichtsordnung wesentlich mitprägt. Es wird die besondere Situation des berufstätigen bzw. erwachsenen Studierenden insofern berücksichtigt, als von diesen Studierenden im Hinblick auf die Mehrfachbelastung (Familie – Beruf – persönliche Belastungen – Schule) eine kontinuierliche gleiche Leistung weniger verlangt werden kann, als dies bei Schülern der Normalform möglich ist. Dazu kommt, daß den Schülern der Normalform ein Jahr als Schulstufe zur Verfügung steht, wogegen im Bereich der durch den vorliegenden Entwurf erfaßten Schulen Halbjahre (Semester) als Schulstufen gelten sollen; daraus ergibt sich, daß die hier auf die besondere Situation der erwachsenen Studierenden Bedacht nehmende Regelung keineswegs eine Erleichterung in dem Sinne bedingt, daß weniger Leistung und Erfolg beim Schulbesuch verlangt werden.

Im Sinne obiger Ausführungen erscheint auch die Abhaltung einer Klassenkonferenz, wie sie gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen ist, sowie die Erstellung einer Prognose über die Leistungskapazitäten bzw. über die künftigen Chancen eines Studierenden nicht erforderlich, da nicht systemkonform.

In weiterer Folge werden im pädagogischen Interesse der Studierenden folgende Einschränkungen festgelegt:

Ist ein Studierender trotz einer oder mehrerer negativen Beurteilungen in Pflichtgegenständen aufgestiegen, so hat er diese – somit aus dem Vorsemester mitgenommenen – Beurteilung(en) mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 des § 26 Abs. 1 des Entwurfes durch Ablegung von Kolloquien auszubessern; dies auch dann, wenn er im betreffenden Semester in einem solchen Pflichtgegenstand positiv beurteilt wurde. Gleiches gilt, wenn der Studierende nicht beurteilt werden konnte. Ein weiteres Aufsteigen – somit mit einem „Nicht genügend“ im vorvorherigen Semester – erscheint pädagogisch nicht sinnvoll, da ein derartig langer Zeitraum seit der Beurteilung mit „Nicht genügend“ zu großen Lernrückständen führen würde.

Z 2 des § 26 Abs. 1 des Entwurfes betrifft ausschließlich die allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige und limitiert die Anzahl der „Nicht genügend“ in einem Semester mit drei „Nicht genügend“, sodaß mit mehr als drei „Nicht genügend“ das Aufsteigen nicht möglich sein soll. An allen übrigen Schulen für Berufstätige besteht keine derartige Limitierung.

Nicht erforderlich erscheint eine gesetzliche Festlegung dahin gehend, daß das Aufsteigen in das nächsthöhere Semester nach Wiederholen eines Semesters auch dann möglich ist, wenn ein bei der Wiederholung des Semesters negativ beurteilter Pflichtgegenstand vor der Wiederholung positiv beurteilt wurde. Dies deshalb, da zum einen der Studierende berechtigt ist, nur einzelne (negativ beurteilte) Pflichtgegenstände zu wiederholen, und zum anderen gemäß § 13 Abs. 5 Z 2 lit. a auch für solche Fälle die Möglichkeit des Befreiens vom Besuch des Pflichtgegenstandes gegeben ist; weiters sei auf § 24 Abs. 2 des Entwurfes hingewiesen, wonach bei Wiederholen von Semestern die jeweils bessere Beur-
teilung im Zeugnis zu vermerken ist.

Die Möglichkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung ist im Hinblick auf das Kolloquiensystem nicht vorgesehen.

Gegen eine Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Entwurfes kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. Gemäß § 61 Abs. 3 des Entwurfes können Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden.

Zu § 27 (Erfolgreicher Abschluß des letzten Semesters):

Abs. 1 soll klarstellen, daß die gesamte Ausbildung positiv abgeschlossen sein muß. Eine Nachsichtserteilung hinsichtlich negativ abgeschlossener Pflichtgegenstände ist nicht vorgesehen.

Abs. 2 gilt ausschließlich für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie für die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik und lehnt im wesentlichen an § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes an und soll das Nachholen einer Praxis sowie das Verschieben eines Kolloquiums in das Halbjahr nach dem betreffenden Semester ermöglichen.

Abs. 3 entspricht dem § 26 Abs. 2 des Entwurfes. Auf die entsprechenden Ausführungen sei verwiesen. Lediglich für den Fall, daß ein Studierender im letzten Semester in nur einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist und er daher gemäß § 36 Abs. 1 im Rahmen der abschließenden Prüfung zu einer Semesterprüfung zugelassen wird, soll klargestellt werden, daß es keiner schriftlichen Entscheidung über den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters bedarf.

Der drittletzte Absatz der Ausführungen zu § 26 (negativer Abschluß eines Pflichtgegenstandes im Zuge der Wiederholung eines Semesters bei vorhergehendem positivem Abschluß desselben Pflichtgegenstandes vor der Wiederholung des Semesters) gilt auch für § 27 des Entwurfes.

Zu § 28 (Wiederholen von Semestern und von Pflichtgegenständen):

§ 28 des Entwurfes regelt die Frage des Wiederholens von Semestern bzw. von Pflichtgegenständen. Ebenso wie bei den Bestimmungen über das Kolloquium (§ 23 des Entwurfes) soll auch beim Wiederholen der Grundsatz gelten, daß von diesem Recht auf Wiederholen schon bei erstmaligem negativem Abschluß eines Semesters Gebrauch gemacht werden kann. Jedem Studierenden soll somit das Recht eingeräumt werden, schon bei einem (beim ersten) „Nicht genügend“ im Semester dieses – höchstens zweimal – zu wiederholen. Es handelt sich hiebei insofern um ein Wahlrecht, als ein Semester ohne Ablegung eines Kolloquiums oder auch erst nach dem Versuch der Ablegung eines Kolloquiums wiederholt werden darf. Analoges soll für eine Nichtbeurteilung in einem Pflichtgegenstand gelten. Die Entscheidung über das Wiederholen trifft grundsätzlich der Studierende selbst, wobei zweckmäßigerweise eine Beratung durch die Lehrer bzw. durch den Studienkoordinator (vgl. § 52 des Entwurfes) stattfinden wird.

Spätestens dann, wenn ein Studierender auf Grund der Bestimmungen der §§ 26 und 27 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Entwurfes trotz Absolvierung von Kolloquien (einschließlich einer Wiederholung des Kolloquiums) zum Aufsteigen nicht berechtigt ist bzw. das letzte Semester nicht erfolgreich abgeschlossen hat, wird er das jeweilige Semester bzw. den oder die betreffenden Pflichtgegenstände wiederholen müssen, sofern er einen positiven Abschluß der betreffenden Ausbildung anstrebt. Ein mehr als zweimaliges Wiederholen ist nicht zulässig. Ebenso soll es nicht zulässig sein, ein Semester trotz positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen zu wiederholen.

Wie sich aus der Überschrift sowie aus der Textierung des § 28 des Entwurfes ergibt, soll – anders als im Schulunterrichtsgesetz – nicht starr am Wiederholen ganzer Semester festgehalten werden. Es soll vielmehr dem Studierenden freistehen, das ganze Semester oder nur den bzw. die nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstände zu wiederholen. In beiden Fällen wird der Studierende vom Schulleiter einer Klasse des zu wiederholenden Semesters zugeteilt; die Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 1 des Entwurfes, insbesondere die zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen, beziehen sich im Falle des Wiederholens einzelner Pflichtgegenstände nur auf diese.

Wenn organisatorische Gegebenheiten an der Schule nicht entgegenstehen, kann somit nach der vorliegenden Entwurfsbestimmung ein Studierender beispielsweise mit einer negativen Beurteilung in einem Pflichtgegenstand in das nächsthöhere Semester aufsteigen und (gleichzeitig – während des Besuches dieses nächsten Semesters) nur diesen einen Pflichtgegenstand in dem niedrigeren Semester (in einer anderen Klasse) wiederholen. Dadurch soll dem Verlust kostbarer Ausbildungszeiten vorgebeugt und den Studierenden der zeitgerechte Abschluß der gewählten Ausbildung ermöglicht werden.

Verschiedentlich werden Ausbildungen nur jedes zweite Semester begonnen (zB am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie). Diesfalls kann die Situation eintreten, daß sich für einen Studierenden, der zur Wiederholung eines Semesters bzw. eines Pflichtgegenstandes verpflichtet bzw. berechtigt ist, eine Unterrichtspause in der Dauer eines Semesters ergibt. Um dem vorzubeugen, soll durch Abs. 2 die freiwillige Wiederholung des dem zu wiederholenden Semester unmittelbar vorangegangenen Semesters ermöglicht werden, sofern dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich wird.


Zu § 29 (Überspringen eines Semesters):

Besonders begabten Studierenden soll durch diese Bestimmung die Möglichkeit geboten werden, früher als dies bei normalem Fortschreiten der Fall wäre, zum Abschluß zu gelangen. Die Entscheidung hat durch eine aus den Lehrern der Klasse bestehende Lehrerkonferenz (Klassenkonferenz) zu erfolgen. Bei der Beratung über den Antrag bzw. über das Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 des Entwurfes (außergewöhnliche Leistungen, Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester) soll dem Studierenden – wann dies zweckmäßig erscheint – Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben werden. Eine allfällige „Nachberatung“ sowie die Beschlußfassung durch die Lehrerkonferenz erfolgt unter Ausschluß des Studierenden.

Wenn allerdings in dem zu überspringenden Semester ein Pflichtgegenstand beendet wird, so darf der Studierende zwar das Semester überspringen, er hat jedoch im folgenden Halbjahr über den Semesterstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes ein Kolloquium abzulegen. Dadurch, daß § 26 Abs. 1 Z 1 für anwendbar erklärt wird, wird klargestellt, daß bei Nichtablegung bzw. nicht erfolgreicher Ablegung des Kolloquiums (einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten) ein weiteres Aufsteigen in das nächstfolgende Semester nicht zulässig ist; vielmehr hat der Studierende diesfalls das übersprungene Semester bzw. den „nicht beurteilten“ Pflichtgegenstand zu wiederholen.

Zu § 30 (Übertritt in eine andere Schulart [Schulform, Fachrichtung, Ausbildung]):

§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes enthält den programmatischen Satz, daß der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen ist. Eine Ausführung dieses wichtigen Gedankens des österreichischen Schulwesens enthält die vorliegende gegenüber dem § 29 des Schulunterrichtsgesetzes „deregulierte“ Entwurfsbestimmung. Sie geht davon aus, daß eine einmal eingeschlagene Schullaufbahn keine endgültige Festlegung bedeuten und ein „Umsteigen“ möglichst erleichtert werden soll. Hinsichtlich der Aufnahme in das erste Semester einer anderen Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung) kann ausschließlich auf die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen (siehe die entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes) abgestellt werden. Hinsichtlich der Aufnahme in ein höheres Semester einer Ausbildung ist grundsätzlich – neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (zB Alter, Aufnahms- oder Eignungsprüfung) – der Abschluß der Pflichtgegenstände der vorangegangenen Semester nachzuweisen. Eine wesentliche Erleichterung stellt die Möglichkeit der Ablegung von Einstufungsprüfungen dar, die – dies ist durch den Verweis auf § 5 Abs. 3 des Entwurfes inkludiert – unter Berufung auf entsprechende Leistungen während des Unterrichtes entfallen kann.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen des § 30 des Entwurfes nur für Übertritte innerhalb der durch den vorliegenden Entwurf erfaßten Schulen (§ 1 des Entwurfes) gelten. Ein Wechsel von einer dem Schulunterrichtsgesetz unterliegenden Schule in eine Schule für Berufstätige ist nicht unter den Begriff „Übertritt“ zu subsumieren; hiefür gelten ausschließlich die Bestimmungen des § 5 des Entwurfes.

Zu § 31 (Höchstdauer des Schulbesuches):

§ 31 des Entwurfes entspricht von der Zielsetzung her dem § 32 des Schulunterrichtsgesetzes und stellt zugleich eine Einschränkung des Rechtes der Wiederholung einzelner Semester dar.

Im Hinblick auf die unterschiedliche Dauer der dem Geltungsbereich dieses Entwurfes unterliegenden Ausbildungen (ein Semester bis zu neun Semestern) beabsichtigt Abs. 1 eine alle Ausbildungen umfassende Festlegung der Höchstdauer des Schulbesuches: grundsätzlich das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer, jedoch nicht mehr als die vorgesehene Ausbildungsdauer plus weitere fünf Semester.

In besonderen Fällen kann auf Ansuchen des Studierenden – entsprechend dem § 32 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes – eine weitere Überschreitung durch den Schulleiter bewilligt werden.

Zu § 32 (Beendigung des Schulbesuches):

Mit dem Ausscheiden aus der Schule werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Studierenden und der Schule beendet. Zumal es grundsätzlich möglich ist, an einer Schule mehrere Ausbildungen gleichzeitig zu absolvieren (zB Lehrgänge und Kurse zur besonderen fachlichen Aus- und Weiterbildung an den berufsbildenden Schulen), stellt der Einleitungssatz in Abs. 1 sowie die Z 1 auf die Eigenschaft als Studierender einer bestimmten Ausbildung ab. Als Grund für die Beendigung des Schulbesuches (des Besuches einer bestimmten Ausbildung) kommt in erster Linie der Abschluß der betreffenden Schulart (Ausbildung) gemäß Abs. 1 Z 1 in Betracht. Darüber hinaus ergeben sich aus Abs. 1 Z 2 bis 5 weitere Gründe für die Beendigung des Schulbesuches. Z 4 stellt auf § 45 des Entwurfes (Fernbleiben von der Schule) ab, wonach das ungerechtfertigte Fernbleiben während einer Dauer von mehr als zwei Wochen und das Nichteintreffen einer Erklärung, weiterhin Studierender der Schule (der Ausbildung) bleiben zu wollen, kumulativ zusammentreffen. Im übrigen bedarf die abschließende Auflistung des Abs. 1 keiner weiteren Bemerkungen.

Zu Abs. 2 wird bemerkt, daß sowohl das Semesterzeugnis als auch die Schulbesuchsbestätigung nur auf Verlangen des Studierenden ausgestellt werden (siehe hiezu die §§ 24 und 25 des Entwurfes sowie die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen).

Abs. 3 stellt eine Sonderbestimmung für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie dar. Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 sei verwiesen.

Abs. 4 nimmt darauf Bedacht, daß dem Besuch einer Privatschule ein Vertrag des bürgerlichen Rechtes zugrunde liegt (siehe auch § 7 Abs. 3 des Entwurfes).

Zu § 33 (Formen der abschließenden Prüfungen):

Einleitend sei auf § 4 Z 2 (Begriffsbestimmungen – abschließende Prüfung) hingewiesen.

§ 33 des Entwurfes lehnt an § 34 des Schulunterrichtsgesetzes an; im Rahmen der Verordnung gemäß Abs. 4 ist auch festzulegen, ob eine allfällige Vorprüfung verpflichtend ist oder nicht (zB Fachbereichsarbeit).

Entsprechend dem § 36 Abs. 6 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes soll auch hier für den Fall der negativen Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit eine neue, die Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistende Prüfungsform festgelegt werden. Ein Terminverlust ist nicht vorgesehen; der Prüfungskandidat soll zur Ablegung der gesamten Hauptprüfung (Klausurprüfung, mündliche Prüfung) zum Haupttermin berechtigt sein.

Zu § 34 (Prüfungskommission):

§ 34 des Entwurfes versucht, unter Beibehaltung der traditionellen Zusammensetzung der Prüfungskommissionen dennoch die Anzahl der Mitglieder der Kommissionen möglichst gering zu halten. Dadurch soll einerseits die Bindung von Lehrern in den Prüfungskommissionen auf das nötigste Ausmaß verringert werden (wegen Entfalls von Unterricht usw.) und eine für die Studierenden günstige Prüfungssituation geschaffen werden sowie andererseits der derzeitigen Budgetsituation entsprochen werden.

Abs. 1 regelt die Vorsitzführung bei der abschließenden Prüfung. Die Bestellung von externen Fachleuten (Leiter anderer Schulen, Beamte von Schulbehörden) als Vorsitzende hat sich bewährt und soll daher beibehalten werden; sie sichert ein bundesweit einheitliches Niveau der österreichischen Reifeprüfung und ist Garant für größtmögliche Objektivität.

Bei der Hauptprüfung (einschließlich der vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung) und bei der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit führt ein von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Fachmann der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung, Ausbildung) den Vorsitz. In jedem Fall der Verhinderung des Vorsitzenden (vorhergesehene oder unvorhergesehene Verhinderung, Verhinderung während der Prüfung) vertritt ihn der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vorsitzender.

Bei Vorprüfungen – mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – führt der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer den Vorsitz. Die Vorsitzführung bei Vorprüfungen in Form von Fachbereichsarbeiten an allgemeinbildenden höheren Schulen bildet deshalb eine Ausnahme, da im Rahmen der Hauptprüfung an dieser Schulart speziell auf die Fachbereichsarbeit eingegangen wird.

Abs. 2 regelt die weitere Zusammensetzung der Prüfungskommission.

Neben dem Vorsitzenden ist zunächst der Schulleiter (oder bei Abteilungsgliederung ein allenfalls von diesem bestimmter Abteilungsvorstand) Mitglied der Prüfungskommission. Dies gilt nicht für die Prüfungskommission der Vorprüfung.

Weitere Mitglieder der Prüfungskommission (neben dem Vorsitzenden und gegebenenfalls dem Schulleiter bzw. dem Abteilungsvorstand) sind jene Lehrer, die einen einem Prüfungsgebiet entsprechenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet haben. Diese Festlegung ist je nach Art der Prüfungskommission (Prüfungskommission der Vorprüfung, der Hauptprüfung oder der vorgezogenen Teilprüfung) unterschiedlich zu verstehen: Bei Vorprüfungen sind die Prüfungsgebiete der Vorprüfung, bei Hauptprüfungen die der Hauptprüfung und bei vorgezogenen Teilprüfungen die der vorgezogenen Teilprüfung maßgebend, sodaß sich auch hinsichtlich der Prüfer je nach Art der Prüfungskommission eine unterschiedliche Zusammensetzung ergibt.

Als Prüfer soll für einen Pflichtgegenstand grundsätzlich derjenige Lehrer der Prüfungskommission angehören, der diesen Pflichtgegenstand unterrichtet hat. Diese Regelung entspricht derjenigen des § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes. Für die einzelnen Prüfungskandidaten ergeben sich somit je nach den Prüfungsgebieten unterschiedlich zusammengesetzte Prüfungskommissionen. Ein Abstellen auf den Lehrer, der die Klasse zuletzt unterrichtet hat, ist im Hinblick auf den zweiten Satz des Abs. 2, wonach in diesem Fall der Schulleiter einen der Lehrer als Prüfer zu bestellen hat, nicht erforderlich.

Wenn im Zuge der in verschiedenen Lehrplänen verankerten Bestrebungen nach fächerübergreifendem Lernen einzelne Unterrichtsgegenstände durch mehrere Lehrer unterrichtet wurden (nebeneinander oder auch nacheinander) oder wenn die durch Verordnung festgelegten Prüfungsgebiete sich aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammensetzen, soll der Schulleiter grundsätzlich einen oder – wenn dies aus im Hinblick auf die Fachkompetenz der Lehrer nicht möglich ist – höchstens jedoch zwei der betreffenden Lehrer als Prüfer bestellen (dies gilt nicht für das Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen). Hiebei wird die zweckmäßigste Vorgangsweise an der Schule beraten werden müssen (zB Dominanz eines Unterrichtsgegenstandes, Stundenaufteilung zwischen den zur Frage stehenden Lehrern, beabsichtigte Themenstellung, Schwerpunktsetzungen, Berücksichtigung der Aufgaben der betreffenden Schulart ua.). Jedenfalls soll verhindert werden, daß ein Prüfungskandidat in einem Prüfungsgebiet etwa drei oder gar noch mehreren Lehrern als Prüfer gegenübersitzt. Weiters soll dadurch eine Erleichterung der Arbeitssituation der Lehrer an den Schulen für Berufstätige erzielt werden, daß nicht alle zur Frage stehenden Lehrer mit den besonderen Aufgaben einer abschließenden Prüfung betraut sind (Vorbereitung, Aufgabenstellungen, Teilnahme an der Prüfung, Beurteilung usw.).

Die vorgezogene mündliche Teilprüfung findet jeweils am Ende des jeweiligen Semesters statt. Der Vorsitzende wird von der Schulbehörde erster Instanz bestellt (es wird sich dabei um den Vorsitzenden der zur gleichen Zeit stattfindenden Hauptprüfung handeln); daneben gehört der Prüfungskommission der Schulleiter (Abteilungsvorstand) und als Prüfer derjenige Lehrer an, der den Unterrichtsgegenstand, der das jeweilige Prüfungsgebiet der vorgezogenen Teilprüfung ausmacht, unterrichtet hat.

Die Abs. 3 und 4 entsprechen den bewährten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes.

Zu § 35 (Prüfungstermine):

Die Festlegung der Prüfungstermine soll durch den Gesetzentwurf nur grundsätzlich erfolgen. In weiterer Folge soll die Festlegung der konkreten Prüfungstermine durch den Schulleiter erfolgen, der in den Fällen, in denen er nicht selbst Prüfungsvorsitzender ist (siehe hiezu die Ausführungen zu § 34 des Entwurfes), das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden herzustellen haben soll. Durch diese Vorgangsweise soll gegenüber den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes ein wesentlich vereinfachtes Verfahren der Festsetzung der konkreten Prüfungstermine ermöglicht werden.

Abs. 2 sieht vor, daß die Hauptprüfung frühestens acht Wochen vor Abschluß des letzten Semesters stattzufinden hat. Diese relativ lange Frist nimmt darauf Bedacht, daß – auf Grund der Semestergliederung der Schulen für Berufstätige – die abschließende Prüfung vielfach am Ende des Wintersemesters stattfindet. Im Hinblick auf die Terminisierung der Semesterferien durch das Schulzeitgesetz 1985 (§ 2 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995) würde vor allem in den Bundesländern Niederösterreich und Wien eine kürzere Frist zu organisatorischen Schwierigkeiten bei der Durchführung der abschließenden Prüfung führen. Der Formulierung „frühestens acht Wochen vor Abschluß des letzten Semesters“ ist die Grundintention zu entnehmen, daß die abschließende Prüfung möglichst spät im Semester anzuberaumen ist. Der im Abs. 2 festgelegte Mindestzeitraum zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung ist notwendig, um eine sorgfältige Durchsicht der Klausurarbeiten zu gewährleisten. Der tatsächliche, zwischen den beiden Prüfungen liegende Zeitraum wird unter Bedachtnahme auf Abs. 1 sowie auf organisatorische Gegebenheiten (Terminplanung in Absprache mit dem Vorsitzenden) durch den Schulleiter festzulegen sein.

Abs. 4 des Entwurfes ermöglicht die Abhaltung von „vorgezogenen Teilprüfungen“; es können dies sowohl Teile der Klausurprüfung (Klausurarbeiten) als auch Teile der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) sein. Diese Form der „geteilten“ Hauptprüfung wird derzeit an den allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige praktiziert und soll für alle Schulen für Berufstätige ermöglicht werden. Im Hinblick darauf, daß familiäre und berufliche Anforderungen sich nicht immer an den schulischen Prüfungsterminen orientieren lassen, soll die vorgezogene Teilprüfung bei Blockung von Unterrichtsgegenständen eine flexiblere Gestaltung der abschließenden Prüfung ermöglichen, wodurch größere Intensivlernphasen zum Hauptprüfungstermin vermieden werden sollen. In bis zu zwei Prüfungsgebieten sollen Teile der Hauptprüfung zu einem vor dem Hauptprüfungstermin liegenden Prüfungstermin abgelegt werden können, wenn die die jeweiligen Prüfungsgebiete ausmachenden Pflichtgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen worden sind und positiv beurteilt wurden.

Die vorgezogene Teilprüfung soll im Rahmen der Hauptprüfung desjenigen Semesters abgelegt werden können, in dem der betreffende das Prüfungsgebiet ausmachende Pflichtgegenstand beendet wird. Für die Festlegung der Prüfungstermine der vorgezogenen Teilprüfungen findet somit Abs. 3 Anwendung (Festlegung durch den Schulleiter).

Hat ein Studierender einen Pflichtgegenstand, der ein Prüfungsgebiet der vorgezogenen Teilprüfung bildet, in dem der vorgezogenen Teilprüfung unmittelbar vorangehenden Semester negativ abgeschlossen oder konnte er nicht beurteilt werden, so darf er in diesem Prüfungsgebiet keine vorgezogene Teilprüfung ablegen. Bei negativer Beurteilung eines Prüfungsgebietes der vorgezogenen Teilprüfung hat der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung zum Prüfungstermin der Hauptprüfung so abzulegen, als ob er nicht zur vorgezogenen Teilprüfung angetreten wäre; er kann bei der abschließenden Prüfung sohin die Prüfungsgebiete unabhängig vom Versuch der Ablegung der vorgezogenen Teilprüfung wählen.

Zu § 36 (Zulassung zur Prüfung):

Abs. 1 und 2 des § 36 des Entwurfes nehmen Anleihe an den Abs. 4 und 6 des § 36 des Schulunterrichtsgesetzes, wobei lediglich auf die Möglichkeit der „vorgezogenen Teilprüfung“ sowie auf die Semestergliederung der diesem Gesetzentwurf unterliegenden Schulen für Berufstätige Bedacht genommen wird.

Dem Schulunterrichtsgesetz fremd hingegen ist die Zulassung des Prüfungskandidaten zur abschließenden Prüfung (zum erstmaligen Antritt gemäß Abs. 3 ebenso wie zur Wiederholung gemäß § 40 Abs. 2) nur auf Antrag des Prüfungskandidaten. Es kann bei Schulen für Berufstätige nicht ausnahmslos davon ausgegangen werden, daß die Studierenden die für die Ablegung der Prüfung erforderlichen Lernzeiten oder die Prüfungstermine selbst mit ihren beruflichen und familiären Situationen vereinbaren können. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der eine oder der andere Studierende – aus welchen Gründen immer – bewußt einen der Nebentermine (für sich) als Haupttermin wählt. Auch bei der Wiederholung der abschließenden Prüfung gemäß § 40 erscheint die Möglichkeit der Wahl des Prüfungstermins der Situation erwachsener Studierender gerecht zu werden.

Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung (zur Wiederholung der Prüfung) sind so zeitgerecht zu stellen, daß ihnen noch entsprochen werden kann; es wird sich als zweckmäßig erweisen, wenn durch den Schulleiter Fristen bekanntgegeben werden, innerhalb derer ein solcher Antrag auf Zulassung zur abschließenden Prüfung gestellt werden kann bzw. nach deren Ablauf eine Behandlung des Antrages im Sinne des Antragstellers nicht verbindlich zugesagt werden kann.

Zu § 37 (Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang):

Die Verordnungsermächtigungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen beziehen sich auf:

         –   Festlegung der Prüfungsform gemäß § 33 Abs. 4 und

         –   Festlegung der Prüfungsgebiete und der Dauer von Klausurarbeiten (schriftlich, praktische und/oder graphische Arbeiten) gemäß § 37 Abs. 1.

Andere Festlegungen sollen nicht durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten getroffen werden müssen. Vielmehr wurde im Sinne einer weitestgehenden Deregulierung und Übersichtlichkeit der Norm versucht, die sonst notwendigen Festlegungen in einem im Hinblick auf Art. 18 B-VG erforderlichen Mindestmaß in den Gesetzentwurf aufzunehmen („Prüfungs­vorgang“).

Bei der Festlegung der Aufgabenstellungen für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Abs. 2 Z 2) soll von den im Bereich des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehenen Vorlageterminen und zahlenmäßigen Vorgaben abgegangen werden und nur noch von Vorschlägen der Prüfer gesprochen werden. Dies soll eine möglichst unbürokratische Vorgangsweise sicherstellen. Die Aufgabenstellungen von Vorprüfungen in Form von Fachbereichsarbeiten sind vom Prüfer mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz und im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten zu erstellen.

Die Abs. 3 bis 5 entsprechen den einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie der auf seiner Grundlage ergangenen Reifeprüfungsverordnungen.

Abs. 6, der im wesentlichen dem § 37 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes entspricht, enthält insofern eine wesentliche Arbeitsentlastung für die zu Prüfern bestellten Lehrer, als bei der mündlichen Prüfung nur diejenigen Lehrer anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung sind (das gilt auch für die vorgezogene Teilprüfung, sofern sie mündlich abgehalten wird: hier ist neben dem Vorsitzenden und dem Schulleiter nur der Prüfer des Prüfungsgebietes anwesend). Prüfer von schriftlichen Prüfungsgebieten können somit während der Abhaltung der mündlichen Prüfung ihrer Unterrichtstätigkeit oder sonstigen Aktivitäten (Vorbereitungsarbeiten) nachgehen. Bei der Beurteilung der Leistungen bei der abschließenden Prüfung (diese erfolgt durch die Prüfungskommission der Hauptprüfung, der alle Prüfer angehören) hat die Prüfungskommission vollzählig zu sein.

Durch die allgemeine Zugänglichkeit der mündlichen Prüfung wird nicht nur den unmittelbar an der Schule Beteiligten und Interessierten, sondern darüber hinaus jedem Dritten Gelegenheit geboten, einer mündlichen Prüfung als Zuhörer beizuwohnen.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat einen Schriftführer mit der Erstellung eines Prüfungsprotokolles zu betrauen. Dieser Schriftführer kann, muß aber nicht einer der prüfenden Lehrer sein.

Zu § 38 (Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung):

Die vorliegende Entwurfsbestimmung unterscheidet drei Beurteilungsebenen:

        1.   die Teilbeurteilungen der einzelnen Klausurarbeiten (bei der Vorprüfung bzw. der Hauptprüfung) und der einzelnen mündlichen Teilprüfungen (diese Teilbeurteilungen erfolgen bei der Vor- und bei der Hauptprüfung [einschließlich einer vorgezogenen Teilprüfung] durch die jeweilige Prüfungskommission);

        2.   die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten (diese Beurteilung erfolgt bei Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer im Rahmen der Vorprüfung mehrere Teilprüfungen abgehalten wurden, durch die Prüfungskommission der Vorprüfung und bei Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch im Rahmen der Hauptprüfung Teilprüfungen abgehalten wurden, durch die Prüfungskommission der Hauptprüfung);

        3.   die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung auf Grund der Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten (diese Gesamtbeurteilung erfolgt durch die Prüfungskommission der Hauptprüfung).

Abs. 3 sieht für die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung Kalküle vor, die den Erfordernissen im Rahmen der dem Schulunterrichtsgesetz unterliegenden Schulen entsprechen und auch auf die Schulen für Berufstätige übertragbar sind.

Zu § 39 (Prüfungszeugnisse):

Die Festlegungen der Abs. 1 und 2 entsprechen weitgehend denjenigen des Schulunterrichtsgesetzes.

Hinsichtlich des Unterdruckpapieres sei auf Anlage 1 der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen. Die nähere Gestaltung der Formulare soll im Rahmen der Festlegungen des Abs. 2 der einzelnen Schule obliegen, sodaß eine Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Gestaltung der Zeugnisformulare nicht erforderlich erscheint.

Zu § 40 (Wiederholung der Prüfung):

§ 40 des Entwurfes sieht keine nach der Anzahl der Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ gestaffelten Termine für die Wiederholung der Prüfung vor. Es erscheint zweckmäßig, den erwachsenen Studierenden darüber entscheiden zu lassen, zu welchen Nebenterminen die Wiederholung der Prüfung abgelegt werden soll.

Das Schulunterrichtsgesetz sieht in § 40 grundsätzlich eine zweimalige Wiederholung der Prüfung vor. Eine weitere (dritte) Wiederholung der Prüfung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten von der Schulbehörde erster Instanz bewilligt werden. Diese besondere Bewilligung der dritten Wiederholungsmöglichkeit erscheint unter dem Gesichtspunkt der besonderen Situation der Studierenden (insbesondere Familie, Berufstätigkeit) nicht zweckmäßig sowie unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, sodaß der Entwurf von vornherein eine dreimalige Wiederholung der Prüfung ermöglicht.

Hinsichtlich des Abs. 2 sei auf die Ausführungen zu § 36 des Entwurfes (Zulassung auf Antrag des Prüfungskandidaten) verwiesen.


Zu § 41 (Zusatzprüfungen):

Auch § 41 des Entwurfes ist analog zum Schulunterrichtsgesetz formuliert. In jedem Fall handelt es sich bei einer Zusatzprüfung gemäß der Entwurfsbestimmung des § 41 um eine solche zur Reifeprüfung, auch wenn sie etwa im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung abgelegt wird.

Gemäß den §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung von höheren Schulen zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung festzulegen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind (die die Bildungsanstalten betreffenden §§ 98 Abs. 3 und 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes kommen hier nicht in Betracht, da diese Schulen nicht als Schulen für Berufstätige geführt werden). Zur Ausführung der genannten Bestimmungen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst die Universitätsberechtigungsverordnung erlassen.

Das Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung ist bei einer höheren Schule einzubringen, die für die Abnahme der betreffenden Prüfung in Betracht kommt (an der geeignete Lehrer als Prüfer zur Verfügung stehen). Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung kann im Rahmen der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung oder aber auch außerhalb der an der Schule vorgesehenen Reifeprüfungstermine abgehalten werden, wenn dies etwa aus beruflichen Gründen oder im Hinblick auf einen beabsichtigten Studienbeginn erforderlich ist.

Zu § 42 (Externistenprüfungen):

Externistenprüfungen sollen grundsätzlich nicht an den Schulen für Berufstätige abgelegt werden, da in der Regel auf Grund des identen Bildungszieles (Lehrplanes) mit der „Normalform“ die Externistenprüfung an dieser abgelegt werden kann. Eine Doppelgleisigkeit, etwa Externistenprüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule einerseits und Externistenprüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule für Berufstätige andererseits, soll somit vermieden werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn – wie etwa im Bereich des berufsbildenden Schulwesens – an der Tagesform kein der Berufstätigenform entsprechender Lehrplan existiert. Es sollen demnach nur solche Externistenprüfungen abgelegt werden können, die den Abschluß eines Bildungsganges vermitteln, der an einer dem Schulunterrichtsgesetz unterliegenden Schule – sei es auch im Wege einer Externistenprüfung – nicht erreicht werden kann.

Im übrigen sind die Bestimmungen des § 42 des Entwurfes denjenigen des Schulunterrichtsgesetzes sowie der Externistenprüfungsverordnung nachgebildet; die Vorschriften über die Leistungsbeurteilung und die Zeugnisse sowie die einschlägigen Vorschriften über die abschließende Prüfung (Prüfungs­kommission, Prüfungstermine, Zulassung, Leistungsbeurteilung, Zeugnisse und Wiederholung) sollen sinngemäß bei Externistenprüfungen Anwendung finden. Die Erlassung einer eigenen der Externisten-
prüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Verordnung ist daher nicht erforderlich.

Abs. 8 entspricht inhaltlich dem § 42 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes.

Abs. 10 stellt klar, daß Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Zulassungsprüfungen gemäß Abs. 5 höchstens zweimal wiederholt werden dürfen. Hinsichtlich der Externistenreifeprüfungen erklärt Abs. 12 ua. § 40 des Entwurfes für anwendbar, wo drei Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen sind.

Abs. 11 enthält Anrechnungsmöglichkeiten aus zuvor zurückgelegten Schul(Hochschul)besuchen, wobei immer nur ganze Prüfungsgebiete angerechnet werden können.

Zu Abschnitt 9 (Schulordnung):

Der gesamte die Schulordnung behandelnde Abschnitt 9 des Entwurfes ist stark an der in der Regel gegebenen Eigenberechtigung der Studierenden, an deren Berufstätigkeit sowie an der besonderen Struktur der durch § 1 des Entwurfes erfaßten Schulen ausgerichtet.

Zu § 43 (Pflichten der Studierenden):

Die in § 43 vorgesehenen Pflichten der Studierenden sind solche, die der Harmonisierung des Zusammenlebens in der Schulgemeinschaft dienen und im Hinblick auf die Sicherung der Unterrichtsarbeit erforderlich sind. Sie stehen in engem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 18 über die Unterrichts- und Bildungsarbeit des Lehrers und werden in der Schulpraxis mit den Bestimmungen des 11. Abschnittes (Schule und Studierende) in Verbindung zu bringen sein. Hinsichtlich der „Fernstudierenden“ können sich die Pflichten der vorliegenden Entwurfsbestimmung nur auf die Sozialphase beziehen (Abs. 2).

Siehe im übrigen auch die Ausführungen zu § 45 des Entwurfes.

Zu § 44 (Hausordnung):

Die Erlassung einer Schulordnung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wie dies in § 44 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen ist, erscheint an Schulen, an denen durchwegs Erwachsene unterrichtet werden, nicht erforderlich. Vielmehr können an diesen Schulen die zur Regelung des Verhaltens der Studierenden, zur Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes erforderlichen Bestimmungen besser durch die Schulgemeinschaft (Schulpartnerschaft – Schulgemeinschaftsausschuß) nach den jeweiligen Anforderungen der Ausbildung festgelegt werden. Dadurch wird den Studierenden das Recht auf Mitentscheidung gesichert.

Inhaltliche Determinanten für die Hausordnung sind konkretisierende Aussagen über das Verhalten der Studierenden und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden. Ziel der Hausordnung ist es, durch derartige schulbezogene Vorschriften den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu gewährleisten. Auf das Alter und die Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der betreffenden Schule obliegenden Aufgaben ist Bedacht zu nehmen.

Zu § 45 (Fernbleiben von der Schule):

Der Studierende ist gemäß § 43 Abs. 1 des Entwurfes grundsätzlich verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Die soziale Stellung eines Studierenden an einer Schule für Berufstätige unterscheidet sich in der Regel grundlegend von der eines Schülers einer dem Schulunterrichtsgesetz unterliegenden Schule. Die Berufstätigkeit und unter Umständen die Sorgepflicht für eine Familie legen ihm Pflichten auf, die die Erfüllung der in § 43 des Entwurfes genannten und im Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung sich ergebenden Pflichten zeitweise erschweren können. In der Praxis wird zB der regelmäßige und pünktliche Besuch des Unterrichtes nicht immer möglich sein. Dies soll durch die Entwurfsbestimmungen berücksichtigt werden.

Trotzdem ist zur Gewährleistung eines entsprechenden Unterrichtserfolges und einer ordnungsgemäßen Schulführung eine – wenn auch flexiblere Regelung – erforderlich.

Im Sinne dieser Ausführungen überläßt es der Entwurf grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Studierenden, dem Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen fernzubleiben, ohne daß eine Bewilligung erforderlich ist. Die oben angesprochenen Grenzen zur Gewährleistung eines entsprechenden Unterrichtserfolges sollen erst bei einem ungerechtfertigtem Fernbleiben vom gesamten Unterricht in der Dauer von mehr als zwei Wochen (ununterbrochen) gezogen werden. Eine Bekanntgabe der Verhinderung durch den Studierenden erlaubt auch ein über zwei Wochen hinausgehendes Fernbleiben von der Schule. Die Verwendung des Wortes „rechtfertigen“ in § 45 Abs. 1 Z 1 des Entwurfes verlangt nicht, daß die Gründe des Fernbleibens genannt werden müssen; eine Bekanntgabe dahin gehend, daß der Besuch des Unterrichtes nicht möglich ist, erscheint als Rechtfertigung ausreichend zu sein. Das Fernbleiben von einzelnen Unterrichtsgegenständen erfüllt nicht den Tatbestand des Abs. 1 Z 1 (Arg.: „dem gesamten Unterricht fernbleibt“). In diesem Zusammenhang sei jedoch auf § 21 Abs. 2 des Entwurfes (Nichtbeurteilung wegen zu langer Abwesenheit vom Unterricht) verwiesen.

Als von der Schule abgemeldet gilt ein Studierender erst dann, wenn zu einer mindestens zweiwöchigen ungerechtfertigten Abwesenheit vom gesamten Unterricht noch der Tatbestand der Z 2 des Abs. 1 hinzutritt (Unterbleiben einer Mitteilung dahin gehend, daß der Studierende weiterhin Studierender der Schule bleiben will). Eine allfällige Wiederaufnahme des Studierenden soll nicht an eine Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz gebunden sein, da der Schulleiter (der doch die dem Studierenden nähere Instanz ist) die konkreten in der Person des Studierenden liegenden Umstände besser einzuschätzen vermag als die „entferntere“ Schulbehörde erster Instanz.

Zu § 46 (Ausschluß von der Schule):

Obgleich auch die Schulen für Berufstätige dem in § 2 des Schulorganisationsgesetzes verankerten Erziehungsauftrag unterliegen, wird auf Grund der (im Regelfall gegebenen) Volljährigkeit der Studierenden der Schwerpunkt in der möglichst optimalen Verwirklichung der unterrichtlichen Zielbestimmung liegen und werden persönlichkeitsbildende erzieherische Prozesse im Hintergrund stehen.


Die Einhaltung der dem Studierenden auferlegten Pflichten ist wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Unterrichts- und Bildungsarbeit. Es kann daher im Schulalltag notwendig sein, einen Studierenden durch Ordnungsruf, Ermahnung, Aufforderung, Zurechtweisung oder sonstige Disziplinierungsmaßnahmen von einem weiteren Fehlverhalten abzubringen. Die Setzung solcher oder anderer Maßnahmen, die auf das Verhalten eines Studierenden einwirken sollen (zB beratendes Gespräch mit Lehrer oder Schulleiter, Androhung der Einberufung einer Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) zur Beratung über den Ausschluß von der Schule), bedarf keiner gesetzlichen Regelung; es handelt sich auch nicht um Strafen.

Nur wenn ein Studierender ein die Tatbestandselemente des § 46 Abs. 1 des Entwurfes (grobe Pflichtverletzung durch schuldhaftes Fehlverhalten, dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums) erfüllendes Verhalten an den Tag legt, soll die Schulkonferenz (bei Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz) nach Einräumung einer Rechtfertigungsmöglichkeit für den Studierenden bei der Schulbehörde erster Instanz einen Ausschluß von der Schule beantragen können. Bei Gefahr im Verzug soll der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch aussprechen können.

Der Ausspruch des Ausschlusses eines Studierenden von der Schule wird sohin dann erfolgen, wenn andere dem Lebensalter der Studierenden entsprechende Maßnahmen eine positive Änderung des Verhaltens des Studierenden nicht bewirken konnten.

Die Beschlußfassung über den Ausschluß von der Schule durch die Schulbehörde erster Instanz erscheint insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Maßnahme für den Studierenden gerechtfertigt.

Eine Unterscheidung zwischen der Androhung des Ausschlusses und dem Ausschluß selbst ist im Hinblick darauf, daß dem Studierenden Gelegenheit zu geben ist, sich zu rechtfertigen, nicht erforderlich. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist nicht zulässig (vgl. § 62 Abs. 1 und 4 des Entwurfes).

Die Abs. 2 und 3 des Entwurfes entsprechen im Ergebnis den Bestimmungen des § 49 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes.

Zu Abschnitt 10 (Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen):

Der 10. Abschnitt behandelt in weitgehender Anlehnung an die einschlägigen Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes die sich aus den einzelnen Funktionen der Organe der Schule ergebenden Aufgaben und steht daher in engem Zusammenhang mit dem Dienstrecht. Der Entwurf geht davon aus, daß es sich dabei aber nicht um dienstrechtliche Bestimmungen handelt, sondern um Dienststellenorganisationsrecht. Die im Entwurf im einzelnen dargestellten Aufgaben kommen den Organen der Schule in jedem Fall zu, gleichgültig, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen bzw. ob es sich um ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder um ein privates Dienstverhältnis handelt. Dies ist besonders im Hinblick auf das Privatschulwesen von Bedeutung, für das das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz ebenfalls gelten soll. Insoweit schließen die vorliegenden Bestimmungen an § 4 Abs. 5 des Privatschulgesetzes an, wonach der Schulerhalter „sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule . . . . . und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten“ hat.

Zu § 47 (Lehrer):

Wie bereits einleitend zum 10. Abschnitt ausgeführt wurde, beziehen sich die vorliegenden Entwurfsbestimmungen nur auf die sich aus der Funktion des Lehrers ergebenden Aufgaben, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung.

Die Entwurfsbestimmung definiert die Aufgaben des Lehrers in erster Linie vom Standpunkt seiner Unterrichts- und Bildungsarbeit aus. Er ist der verantwortliche Träger der Unterrichtsarbeit (§ 18 des Entwurfes) und hat damit die Schlüsselfunktion bei der Bildung der Schulgemeinschaft und der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule. Die Bestimmungen des § 47 des Entwurfes stehen daher in engem Zusammenhang mit jenen des § 18 Abs. 1. Ihr Inhalt wird aber darüber hinaus nur unter Einbeziehung einer großen Zahl anderer Bestimmungen des Gesetzentwurfes, die die Tätigkeit des Lehrers regeln, richtig zu verstehen sein.

Die Erfüllung der in Abs. 1 des Entwurfes genannten Pflichten des Lehrers (insbesondere die Unterrichts- und Bildungsarbeit) setzt eine sorgfältige Vorbereitung des Unterrichtes voraus. Die Vorbereitung umfaßt fachliche, didaktische, methodische, in der modernen Schule aber auch psychologische, gesellschaftskundliche, berufskundliche und andere Aspekte. Eine solche Vorbereitung auf den Unterricht muß auf die Entwicklung im betreffenden Fachgebiet Bedacht nehmen.

Von hier aus ergibt sich ein spezieller Zusammenhang mit den dienstrechtlichen Vorschriften über die Lehrverpflichtung. Ihre Regelungen werden gerade dadurch gerechtfertigt und begründet, daß die Erfüllung der Lehrverpflichtung nur ein Teil der Arbeit des Lehrers ist; Vorbereitung einschließlich der beruflichen Fortbildung und Auswertung der Unterrichtsarbeit sind gleichwertige Bestandteile seiner Berufsarbeit.

Alle dem Lehrer nach dieser Entwurfsbestimmung zukommenden Pflichten obliegen ihm auch dann, wenn er eine der in den folgenden Bestimmungen behandelten Funktionen ausübt.

Zu § 48 (Kustos):

Der Schulleiter wird darauf zu achten haben, daß mit diesen Aufgaben organisatorisch und fachlich gut geeignete Bedienstete betraut werden. Ihnen wird auch die Verantwortung und die Initiative obliegen, Vorschläge für den Aufbau und die Ausstattung der ihnen übertragenen Einrichtungen zu machen, um eine optimale Unterrichtsarbeit vom Materiellen her zu gewährleisten.

Die Wendung „soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern“ soll zum Ausdruck bringen, daß die Bestellung eines Kustos nur in dem erforderlichen Ausmaß zu erfolgen hat. Insbesondere in den Fällen der gemeinsamen Führung einer dem Geltungsbereich dieses Gesetzentwurfes unterliegenden Schule mit einer dem Schulunterrichtsgesetz unterliegenden Schule soll für die Betreuung eines bestimmten Bereiches nur ein Kustos bestellt werden. Diese Konzentration der Funktion eines Kustos auf jeweils einen Bediensteten entspricht dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung. Der Gesetzentwurf sieht nicht unbedingt den Einsatz von Lehrern als Kustoden vor. Wenn ein anderer geeigneter Bediensteter diese Aufgabe wahrnimmt, dann ist es ebenfalls von den Gegebenheiten der betreffenden Schule her nicht erforderlich, einen Lehrer als Kustos einzusetzen.

Zu § 49 (Werkstättenleiter und Bauhofleiter):

Die Tätigkeit der Werkstättenleiter und der Bauhofleiter geht über die Tätigkeit der Kustoden insofern hinaus, als sie nicht nur das sachliche Substrat des praktischen Unterrichtes, nämlich die Werkstätten zu verwalten und die Verbrauchsmaterialien rechtzeitig anzufordern und zu verrechnen haben, sondern auch unter Anwendung der in der Werkstättenordnung aufgestellten Grundsätze eine für die Sicherheit und für eine ertragreiche Gestaltung der praktischen Ausbildung wesentliche Verantwortung tragen.

Hinsichtlich der Wendung „soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern“ sei auf vorstehende Ausführungen zu § 48 verwiesen. Anders als bei den Kustoden setzen die Aufgaben des Werkstätten- bzw. des Bauhofleiters jedenfalls pädagogische Fachkompetenz voraus, sodaß hier Lehrer mit der Leitung der Werkstätte oder des Bauhofes zu betrauen sind.

Zu § 50 (Klassenvorstand):

Die Durchführung des Unterrichtes nach dem Fachlehrersystem läuft Gefahr, nach Fächern zu zersplittern und die Ganzheit des Bildungszieles aus den Augen zu verlieren. Deshalb ist eine Koordinierung zwischen den einzelnen Fachlehrern notwendig. Diesem Zweck dient die Betrauung besonders qualifizierter Lehrer mit der Funktion des Klassenvorstandes.

Zu § 51 (Abteilungsvorstand und Fachvorstand):

Welche Aufgaben dem Abteilungsvorstand und dem Fachvorstand an den einzelnen in Betracht kommenden Schulen zukommen, richtet sich nach der Größe der Schule und ihrer fachlichen Gliederung.

Zu § 52 (Studienkoordinator):

Die Einrichtung von Studienkoordinatoren an den Schulen für Berufstätige geht von der Überlegung aus, daß die besondere Situation der Studierenden (neben Schule im Regelfall Berufstätigkeit und Familie, wodurch oftmals ein kontinuierlicher Schulbesuch und ein kontinuierliches Lernen nicht möglich ist) flexible Regelungen, zB beim Aufsteigen in höhere Semester, nötig macht. Diese flexiblen Regelungen erfordern jedoch entsprechende Beratungen und Evidenzhaltungen, die zum Teil über die Aufgaben des einzelnen Lehrers und des Klassenvorstandes hinausgehen. Ferner erfordert die Beratung und die Betreuung der Studierenden an diesen Schulen insbesondere auch im Hinblick darauf, daß Schulen für Berufstätige auch unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden können (Erarbeitung von Fernunterrichtsmaterialien), besondere pädagogische Kenntnisse und vor allem besonderes Kooperations- und Koordinationstalent. Diese Besonderheiten bedingen auch eine Beratung der Lehrer an diesen Schulen (zB pädagogische Arbeit bei Fernunterricht) und Herstellung einer tauglichen Kommunikationsebene zwischen Lehrern einerseits sowie Lehrern und Studierenden andererseits.

Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat in der auf Grund des § 52 des Entwurfes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob die den Studienkoordinatoren übertragenen Aufgaben nicht bereits durch andere Einrichtungen – wie zB durch andragogische Berater, Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigenabteilungen – wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können. Dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung kommt auch hier besondere Bedeutung zu.

Für die Einrichtung der in der vorliegenden Entwurfsbestimmung vorgesehenen Studienkoordinatoren soll durch Verordnung auf Grund des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes eine von der Studierendenzahl abhängige Einrechnung in die Lehrverpflichtung erfolgen.

Durch die im Entwurf vorgesehene Flexibilisierung im Bereich des Aufsteigens unter Abschaffung umfassender Prüfungen ergeben sich Einsparungen bei den Prüfungstaxen; diese Mittel sollen zum Teil für die finanzielle Abdeckung der nunmehr erforderlichen Tätigkeit der Studienkoordinatoren verwendet werden, sodaß dadurch kein Mehraufwand gegenüber dem derzeitigen Aufwand entsteht.

Zu § 53 (Schulleiter):

Diese Entwurfsbestimmung entspricht dem § 56 des Schulunterrichtsgesetzes. Ohne die Wichtigkeit der Verwaltungsarbeit des Schulleiters in seiner Funktion als Leiter der Dienststelle für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Bildungsarbeit zu verkennen, stellt der Entwurf die pädagogische Führungsaufgabe des Schulleiters im Zusammenwirken mit dem Lehrerkollegium in den Vordergrund.

Im Abs. 1 wird die subsidiäre Zuständigkeit des Schulleiters festgelegt, die immer dann zum Tragen kommt, wenn nicht andere schulische Organe (zB Lehrer, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission, Schulgemeinschaftsausschuß) oder die Schulbehörden (Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien, Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) zuständig sind.

Zu § 54 (Lehrerkonferenzen):

Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes läßt der Entwurf offen, in welcher Zusammensetzung eine Lehrerkonferenz abgehalten wird. Die Einberufung von Lehrerkonferenzen soll dem Schulleiter oder einem von ihm bestimmten Lehrer obliegen. Eine Einberufung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.

Neben den in einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes den Lehrerkonferenzen übertragenen Aufgaben war schon bisher eine der vorwiegendsten Aufgaben der Lehrerkonferenzen, der Beratung gemeinsamer unterrichtlicher Probleme im Rahmen von „Pädagogischen Konferenzen“ zu dienen.

Analog zum Schulunterrichtsgesetz soll den Vertretern der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß ein Teilnahmerecht an den Lehrerkonferenzen zustehen, sofern es sich nicht um dienstrechtliche Angelegenheiten handelt. Beurteilungskonferenzen, wie sie im Schulunterrichtsgesetz vorgesehen sind (§ 20 Abs. 6), werden auf Grund des vorliegenden Gesetzentwurfes nicht abgehalten, sodaß eine gesetzliche Bestimmung, die die Teilnahme der Studierendenvertreter von diesen Konferenzen ausschließt, nicht erforderlich ist.

Zu Abschnitt 11 (Schule und Studierende):

Die Bestimmungen über die „Studierendenmitverwaltung“ orientieren sich weitgehend an dem bewährten Modell des Schulunterrichtsgesetzes. Demnach ist auch in den Schulen für Berufstätige die Studierendenmitverwaltung der institutionelle Rahmen, innerhalb dessen gewählte Studierendenvertreter den Standpunkt und die Interessen der Studierenden gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden wahrzunehmen haben und gestaltend an den sie berührenden Fragen mitwirken sollen.

Unterschiedliche Bestimmungen im Verhältnis zum Schulunterrichtsgesetz finden in der besonderen Situation an den Schulen für Berufstätige ihre Rechtfertigung und ergeben sich geradezu zwangsläufig im Hinblick auf die grundsätzlich gegebene Eigenberechtigung der Studierenden. Deutlich erkennbar ist dies in der Zusammensetzung des Schulgemeinschaftsausschusses, dem als Mitglieder der Schulleiter sowie Vertreter der Lehrer und der Studierenden angehören, da eine Einbindung der Erziehungsberechtigten sachlich nicht erforderlich erscheint.

Die Aufnahme einer dem § 58 des Schulunterrichtsgesetzes entsprechenden Bestimmung in den Entwurf erscheint nicht erforderlich, da sich die konkreten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der einzelnen Studierenden sowie der gewählten Vertreter der Studierenden aus den Paragraphen dieses Abschnittes oder aus anderen Bestimmungen des Entwurfes ergeben.

Wird eine dem Geltungsbereich dieses Gesetzentwurfes unterstehende Schule gemeinsam mit einer dem Schulunterrichtsgesetz unterliegenden Schule geführt, so sind die im 11. Abschnitt vorgesehenen Funktionen (Klassensprecher, Schulsprecher) bzw. Einrichtungen (Schulgemeinschaftsausschuß) gesondert für den Bereich der Berufstätigenschule vorzusehen. An diesen Schulen werden sodann zwei Schulgemeinschaftsausschüsse tätig. Dies ist nicht nur wegen der Wahrnehmung unterschiedlicher Aufgaben, sondern auch wegen der unterschiedlichen Zusammensetzungen der verschiedenen Vertretungskörper erforderlich. Dies hindert jedoch nicht eine gemeinsame Beratung, sofern dies der Beratungsgegenstand zweckmäßig erscheinen läßt. Der Schulleiter und unter Umständen auch einzelne Lehrer sind Mitglieder in beiden Schulgemeinschaftsausschüssen.

Zu § 55 (Rechte der Studierenden):

Wie zum 11. Abschnitt einleitend bereits angesprochen wurde, sieht der Gesetzentwurf grundsätzlich ein Modell der indirekten Studierendenmitbestimmung vor (gewählte Vertreter für den Bereich der Klasse und den der Schule sowie im Schulgemeinschaftsausschuß). Dennoch oder gerade deshalb soll die dem § 57a des Schulunterrichtsgesetzes nachgebildete Entwurfsbestimmung des § 55 an dieser, den Abschnitt „Schule und Studierende“ einleitenden Stelle die besondere Bedeutung der unmittelbaren Mitgestaltungsmöglichkeiten jedes einzelnen Studierenden hervorheben. Wenn hier dem einzelnen Studierenden auch keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden, so enthält die genannte Entwurfsbestimmung doch eine unmißverständliche Aufforderung an jeden einzelnen Studierenden, an der Mitgestaltung des weitläufigen Bereiches der Unterrichts- und Bildungsarbeit aktiv mitzuwirken. Der Ausbau und die Förderung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten der einzelnen Studierenden an den Schulen kann auch bei in der Regel erwachsenen Studierenden einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und der Aufgeschlossenheit gegenüber unterschiedlichen Ansichten und Haltungen leisten.

Zu § 56 (Studierendenvertreter):

Abs. 1 legt fest, daß sowohl zur Interessenvertretung als auch zur Mitgestaltung des Schullebens an allen in § 1 des Entwurfes genannten Schulen Studierendenvertreter zu berufen sind. Selbst Lehrgänge oder Kurse in der Dauer von weniger als einem Semester sollen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, obwohl zu bezweifeln ist, ob sich an derartigen Ausbildungen in der Praxis Kandidaten für die Funktionen der Studierendenvertreter finden werden.

Abs. 2 nennt als Studierendenvertreter

         –   den Klassensprecher,

         –   den Schulsprecher und

         –   zwei Vertreter der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß.

Für jeden der obgenannten Studierendenvertreter ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.

Zu § 57 (Wahl der Studierendenvertreter):

Das kombinierte Wahlsystem (Mehrheitswahl für die Studierendenvertreter, Verhältniswahl für die Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß sowie für die Stellvertreter der Studierendenvertreter) ist den Bestimmungen des § 59a des Schulunterrichtsgesetzes entnommen, welche ihrerseits an dem im Bereich der überschulischen Schülervertretungen bewährten Modell des Punktewahlsystems Anleihe genommen haben.

An den Grundsätzen der gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahl soll festgehalten werden.

Die Semestergliederung der dem Geltungsbereich dieses Gesetzentwurfes unterstehenden Schulen läßt eine – je nach Funktion (Klassensprecher, Schulsprecher, Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß) und je nach Dauer der Ausbildung – längere Funktionsdauer von zwei bis vier Semester zweckmäßig erscheinen. Die Festlegung der Funktionsdauer soll durch den Schulleiter erfolgen (vgl. § 53 Abs. 1 erster Satz des Entwurfes), der sich nach der erstmaligen Konstituierung des Schulgemeinschaftsausschusses zweckmäßigerweise von diesem, insbesondere von den Vertretern der Studierenden, beraten lassen wird.

Der Schulleiter hat weiters die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (zB Ausschreibung der Wahl, Bereitstellung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, die die Geheimhaltung wahren, Bereitstellung geeigneter Stimmzettel usw.).

Abs. 5 sieht vor, daß die Wahlen der Studierendenvertreter unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden zu erfolgen haben. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß die Studierenden an den Schulen für Berufstätige in der Regel volljährig und in der Lage sind, die Durchführung der Wahlen aus eigenem zu organisieren und für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen zu sorgen. Eine allfällige Anfechtung der Wahl bleibt hievon unberührt; über sie entscheidet der Schulleiter in erster und letzter Instanz (Abs. 6 des Entwurfes).

Es wird von den (organisatorischen) Gegebenheiten an der Schule abhängig sein, ob die Wahl aller Studierendenvertreter „zentral“ und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, oder ob gesondert in den Klassen (unter Umständen zu verschiedenen Zeitpunkten) gewählt wird.

Außerhalb der Unterrichtszeit bedeutet, daß die Wahl zwar schon während des Unterrichtstages, nicht aber während einer Unterrichtsstunde im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985 durchgeführt werden soll.

Zu § 58 (Schulgemeinschaftsausschuß):

Wie bereits einleitend ausgeführt, ist an jeder Schule für Berufstätige, auch wenn sie gemeinsam mit einer dem Schulunterrichtsgesetz unterliegenden Schule geführt wird, ein Schulgemeinschaftsausschuß einzurichten.

Die Entscheidungskompetenzen des Schulgemeinschaftsausschusses ergeben sich unmittelbar aus dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz (§ 15 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 59 Abs. 1) sowie aus anderen Bundesgesetzen bzw. Verordnungen (zB § 6 Abs. 3 und § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, § 2 Abs. 5 und 8 des Schulzeitgesetzes 1985, § 1 Abs. 4 der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung).

Darüber hinaus überträgt Abs. 2 der Entwurfsbestimmung des § 58 dem Schulgemeinschaftsausschuß die Entscheidung über Planung und Beratung über die Durchführung von Veranstaltungen, die das Schulleben berühren (zB Schullaufbahn, Berufsorientierung, Gesundheitspflege, karitative und soziale Veranstaltungen – Sammlungen, Organisation des Fernstudiums – Individualphase, sonstige Veranstaltungen der Mitgestaltung des Schullebens). Eine Überschneidung von Kompetenzen mit Funktionsträgern an der Schule (zB Studienkoordinator) erfolgt dadurch nicht; vielmehr erscheint eine kooperative und koordinierte Zusammenarbeit (an dieser Stelle seien die Aufgaben des Studienkoordinators in Erinnerung gerufen) angesagt.

Die in Abs. 2 angeführten Beratungskompetenzen sind nicht taxativ aufgelistet. Die Beratungsfunktion des Schulgemeinschaftsausschusses erstreckt sich somit über den gesamten Bereich des Schullebens.

Die Zusammensetzung des Schulgemeinschaftsausschusses ist den entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes nachgebildet, ausgenommen sind die Erziehungsberechtigten. Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören somit in der Regel sieben Mitglieder an, an Privatschulen weiters ein vom Schulerhalter nominierter Vertreter.

Hinsichtlich der Wahl der Lehrervertreter sei auf die obigen Ausführungen zur Wahl der Studierendenvertreter hingewiesen. Die Wahl soll nach der Entwurfsbestimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Punktewahlsystem wie im Schülervertretungengesetz bzw. im Schulunterrichtsgesetz) durchgeführt werden.

Die Entwurfsbestimmungen über die Funktionsdauer der Lehrervertreter, die Beschlußfähigkeit, die Stimmabgabe, die Einladung von Sachverständigen, die Einsetzung von Unterausschüssen und die Durchführung der gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses sind den entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes nachgebildet, sodaß sie keiner näheren Ausführungen bedürfen.

Zu § 59 (Kuratorium):

Die an den dem Schulunterrichtsgesetz unterliegenden Schulen bewährte Einrichtung des Kuratoriums als Form der erweiterten Schulgemeinschaft soll grundsätzlich auch für die Schulen für Berufstätige übernommen werden. Bei gemeinsamer Führung von Schulen, die dem Schulunterrichtsgesetz unterliegen, und solchen, die dem vorliegenden Gesetzentwurf unterliegen, sollen die Aufgaben des Kuratoriums von einem Kuratorium wahrgenommen werden. In diesem Fall soll die Errichtung des Kuratoriums nicht wie sonst durch den Schulgemeinschaftsausschuß, sondern durch die Schulbehörde erster Instanz erfolgen.

In Erweiterung der auf Grund des Schulunterrichtsgesetzes eingerichteten Kuratorien soll § 59 des Entwurfes auch für allgemeinbildende Schulen Geltung haben, worauf auch bei der Umschreibung der Aufgaben in Abs. 1 Bedacht genommen wurde (Einrichtungen des Bildungswesens, andere Einrichtungen des öffentlichen Lebens).

Zu § 60 (Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Studierenden):

Während im Schulunterrichtsgesetz der Grundsatz vorherrscht, daß in den Angelegenheiten dieses Gesetzes der nichteigenberechtigte Schüler von den Erziehungsberechtigten vertreten wird, geht der vorliegende Gesetzentwurf davon aus, daß der nichteigenberechtigte Studierende (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt ist. Dies bedeutet keinesfalls eine Mißachtung des „Elternrechtes“, vielmehr wird dadurch die gegebene Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit sowie das höhere Alter der Studierenden, die sie letztlich zu diesem Bildungsweg führten, berücksichtigt. Außerdem sind die Studierenden im Regelfall bereits berufstätig und eigenberechtigt.

Zu § 61 (Verfahren):

Für alle Entscheidungen, die von Organen der Schule (zB Lehrer, Schulleiter, Prüfungskommission, Lehrerkonferenz) zu erlassen sind, sollen die – am § 70 des Schulunterrichtsgesetzes orientierten – vereinfachten Verfahrensbestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten. Im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG wird festgestellt, daß diese von den allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundes abweichende Festlegung von Verfahrensbestimmungen zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.

Die Verfahrensbestimmungen selbst (Abs. 2 bis 4) entsprechen weitgehend denjenigen des Schulunterrichtsgesetzes. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung ist nur innerhalb der Berufungsfrist des § 62 Abs. 1 möglich; die Berufungsfrist beginnt dann gemäß § 62 Abs. 2 des Entwurfes mit Zustellung der schriftlichen Entscheidung zu laufen.

Seitens der Schulbehörden des Bundes sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) anzuwenden.

Zu § 62 (Berufung):

Die Rechtsschutzeinrichtung der Berufung erscheint gerade im Bereich der Schulen für Berufstätige von besonderer Bedeutung, da der Besuch einer solchen Einrichtung nicht selten die letzte Bildungs­chance darstellen wird, sodaß die Möglichkeit der Berufung gegen schulische Entscheidungen ein unabdingbares Erfordernis darstellt. Nur ausnahmsweise erscheint das Rechtsmittel der Berufung gegen eine schulische Entscheidung nicht in einem solchen Maße erforderlich, das ein Berufungsverfahren vor der Schulbehörde erster Instanz gerechtfertigt erscheinen läßt (vgl. § 57 Abs. 6 des Entwurfes).

Der Entwurf verfolgt aber nicht nur die grundsätzliche Gewährung eines Rechtsschutzes für die Studierenden, sondern er verfolgt daneben eine möglichst weitgehende Zurücknahme von Verwaltungshandlungen besonders auf zentraler Ebene. Unter Anlehnung an das Subsidiaritätsprinzip, wonach das Schulleben betreffende Entscheidungen in erster Linie an der Schule getroffen werden sollen, erscheint auch ein Instanzenzug bis hin zur obersten (zentralen) Schulbehörde, dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, nicht erforderlich.

§ 62 des Entwurfes ist demnach von folgenden Grundsätzen geprägt:

         –   grundsätzlich Berufung gegen jede schulische Entscheidung (vereinfachte Verfahrensvorschriften gemäß § 61 des Entwurfes),

         –   keine Berufung gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz (AVG-Verfahren).

Wie die auch für den Bereich des vorliegenden Entwurfes maßgeblichen Erfahrungen aus der Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes gezeigt haben, werden die Entscheidungen, wonach der Studierende zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester nicht berechtigt ist oder das letzte Semester der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, das Hauptkontingent der Berufungsfälle darstellen.

Zumal davon ausgegangen werden kann, daß ein Studierender vor Einbringung einer Berufung gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß des letzten Semesters ein Kolloquium abgelegt haben wird, soll sich die Überprüfung durch die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen des Berufungsverfahrens auf die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums beschränken. In diesem Zusammenhang sei auf § 23 Abs. 9 des Entwurfes hingewiesen, wonach der Prüfer des Kolloquiums zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet wird.

Für den Fall, daß die Unterlagen zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, oder daß noch kein Kolloquium abgelegt wurde, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einem (neuerlichen) Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen hat, zuzulassen. Für die Durchführung dieses (neuerlichen) Kolloquiums sollen die Bestimmungen des § 23 (somit auch hinsichtlich der Bestellung des Prüfers durch den Schulleiter) gelten. Die Teilnahme eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz dient der Beweiserhebung durch diese Behörde im Hinblick auf das anhängige Berufungsverfahren.

Die Entscheidung über eine eingebrachte Berufung in den beiden obgenannten Fällen soll also ausschließlich an der Überprüfung einer punktuellen Prüfung ausgerichtet sein, was nicht nur eine Verfahrensvereinfachung, sondern auch eine Beschleunigung des Verfahres und – im besonderen Interesse des Rechtsschutzsuchenden – eine erhöhte Objektivität der Entscheidung bewirken soll.

Die – gegenüber dem Schulunterrichtsgesetz – erleichterte Beweislage rechtfertigt eine Einschränkung des Instanzenzuges auf die Schulbehörde erster Instanz; eine weitere Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erscheint daher nicht erforderlich.

Zu § 63 (Entscheidungspflicht):

Diese Bestimmungen sind weitgehend ident mit jenen des Schulunterrichtsgesetzes. Sie beinhalten die Regelung der Entscheidungspflicht der (von den Schulbehörden verschiedenen) schulischen Organe und der Schulbehörden. Sie sollen einen wirksamen Schutz gegen die Säumnis der genannten Organe und Behörden schaffen und dadurch die dem Studierenden mitunter entstehenden bedeutenden Nachteile verhindern.

Abweichend von § 73 AVG, der eine Frist von längstens sechs Monaten normiert, sehen die Abs. 1, 3 und 4 der vorliegenden Entwurfsbestimmung im Interesse einer weiteren Beschleunigung der Verfahren wesentlich kürzere Fristen für die Entscheidungspflicht vor. Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung dieser Fristen regelt jedoch nicht mehr der Entwurf; sie ergeben sich aus § 73 AVG.

Durch Abs. 2 wird bestimmt, daß der Lauf der Frist des Abs. 1 durch Schulferien gehemmt wird. Anders als in 73 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes sollen die einzelnen in Betracht kommenden Ferien nicht (abschließend) genannt werden, da auf schulautonome Ferienregelungen Bedacht zu nehmen ist. Durch die Verwendung des Wortes „Schulferien“ soll zum Ausdruck kommen, daß eine Schulfreierklärung für einzelne Klassen der Schule keine Ferien im Sinne dieser Bestimmung darstellen, die eine Frist hemmen könnten.

Die Frist zur Erlassung der Entscheidung gemäß Abs. 1 wurde auf zwei Wochen vereinheitlicht, die Frist des Abs. 3 wurde jener des § 73 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeglichen. Für die Fristbestimmung des Abs. 4 ist der Gedanke maßgebend, die für den Studierenden in aller Regel weitreichende Erledigung über die Berufung möglichst rasch zu gewährleisten.

Eine dem § 74 des Schulunterrichtsgesetzes entsprechende Bestimmung über die Berechnung von Fristen erscheint im Hinblick auf § 32 AVG sowie weiters im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, nicht erforderlich.

Zu § 64 (Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse):

Hier soll – anders als im Schulunterrichtsgesetz vorgesehen – nur auf verlorengegangene inländische Zeugnisse abgestellt werden. Ersatzbestätigungen für ausländische Zeugnisse können auf Grund der Bestimmung für die Tagesformen (§ 76 des Schulunterrichtsgesetzes) beantragt bzw. ausgestellt werden (Analoges gilt für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse, sodaß dieser Gesetzentwurf keine diesbezüglichen Bestimmungen vorsieht). Zuständig für die Ausstellung von Ersatzbestätigungen soll generell die für die Schule, an der das Zeugnis ausgestellt wurde, örtlich zuständige Schulbehörde erster Instanz sein.

Zu § 65 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen):

Diese Entwurfsbestimmung sieht gegenüber der Regelung des Schulunterrichtsgesetzes eine Zurücknahme der Regelungsdichte vor. Gesetzliche Festlegungen betreffend Schülerstammblätter, Klassenbücher und Protokolle erscheinen vor allem im Hinblick darauf entbehrlich, als derartige Festlegungen bei Bedarf an der Schule (durch den Schulleiter) getroffen werden können. Der Gesetzentwurf sieht lediglich die Führung von Prüfungsprotokollen bei Kolloquien und bei der abschließenden Prüfung vor. Bezüglich der Bestimmungen über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen können landesweit geltende Vorschriften zweckmäßig sein.

Zu § 66 (Kundmachung von Verordnungen):

Diese Bestimmung gleicht dem § 79 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes. Sie hat sich als sehr zweckmäßig erwiesen, weil sie gewährleistet, daß die Kundmachung dieser Verordnungen auf eine Weise erfolgt, die dem Zweck der Kundmachung, nämlich der Information des betroffenen Personenkreises, in diesen Fällen besser entspricht, als die Kundmachung in dem an sich dafür bestimmten Publikationsorgan.

Zu § 67 (Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben):

Eine wortgleiche Regelung findet sich auch im § 80 des Schulunterrichtsgesetzes. Im Hinblick auf die Parallelität des im Entwurf vorliegenden Gesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes wurde die Gebührenbefreiungsbestimmung aufgenommen, wenngleich die Freiheit von Stempelgebühren in den angeführten Angelegenheiten bereits gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 3 und TP 14 Abs. 2 Z 4 und 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.

Ausgenommen von der Gebühren- und Abgabenfreiheit sollen jedoch die Verfahren über eine allfällige Approbation von Unterrichtsmitteln (§ 16 Abs. 2 des Entwurfes), die Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42 des Entwurfes) und die Ausstellung von Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse (§ 65 des Entwurfes) sein.

Zu § 68 (Schlußbestimmungen):

Die vorliegende Entwurfsbestimmung des Abs. 1 soll lange Zitate, die die Lesbarkeit des Gesetzestextes beeinträchtigen können, vermeiden helfen. Abs. 2 entspricht dem § 81 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes und soll klarstellen, daß die „lex posterior-Regel“ bezüglich des Religionsunterrichtsgesetzes nicht zur Anwendung kommt. Eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich der Minderheitenschul­gesetze für Kärnten und für das Burgenland erscheint nicht erforderlich, da auf Grund dieser Gesetze keine Schulen eingerichtet sind, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzentwurfes unterliegen.

Zu § 69 und § 70 (Inkrafttreten und Vollziehung):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz soll – mit Ausnahme des § 7 – mit Beginn des Sommersemesters 1997 in Kraft treten. Das Sommersemester beginnt gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 467/1995, in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am 2. Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am 3. Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am 4. Montag im Februar.

Die für die Aufnahme in eine Schule für Berufstätige geltende Verfahrensregel (§ 7 des Entwurfes – Festlegung einer Anmeldefrist und Kundmachung derselben) soll bereits mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.

Eine Außerkraftsetzung anderer Rechtsnormen ist nicht notwendig. Die erforderlichen Änderungen in anderen Bundesgesetzen (Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz, Schülerbeihilfengesetz 1983, Prüfungstaxengesetz) erfolgen durch gesonderte Gesetzesbeschlüsse.

Die bisher die innere Ordnung der Schulen für Berufstätige regelnden Erlässe des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurden anläßlich der im Jahr 1993 vorgenommenen ressortinternen Rechtsbereinigung (Erlaßbereinigung) aufgehoben (nicht als weiter in Geltung stehend aufgezählt). Es handelt sich dabei um folgende Erlässe, die, wenn auch formell durch das Rundschreiben Nr. 96/1993 außer Kraft gesetzt, mangels einer anderen Regelung dennoch die Grundlage für die Vollziehung bildeten:

        1.   der Erlaß des Bundesministers für Unterricht über das vorläufige Organisationsstatut der Arbeitermittelschule vom 16. Dezember 1950, Zl. 13.394-IV/16/50, VBl. Nr. 10/1951,

        2.   der Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Schulunterrichtsordnung für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige sowie für die Sonderformen mit semesterweiser Lehrstoffverteilung vom 26. Juli 1991, Zl. 12.740/14-SL II/91, VBl. Nr. 122, und

        3.   der Erlaß des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Führung der Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Erzieher vom 6. November 1985, Zl. 16.050/4-32/85, VBl. Nr. 35/1986.


Mit der Vollziehung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes soll der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in Angelegenheiten des § 68 jedoch der Bundesminister für Finanzen und in Angelegenheiten des § 52 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut werden.