398 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 11. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), mit dem auch das Dorotheumsgesetz, das Staatsdruckereigesetz, das Ausschreibungsgesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Errichtung des Bundespensionsamtes

§ 1. Als Dienststelle des Bundes wird in Wien das Bundespensionsamt errichtet. Das Bundespen­sionsamt ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen.

Aufgaben des Bundespensionsamtes

§ 2. (1) Sämtliche Zuständigkeiten, die am 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommen, gehen, sofern diese nicht die ADV-Unterstützung oder den ADV-Betrieb betreffen, auf das Bundespen­sionsamt über.

(2) Das Bundespensionsamt ist insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie in Angelegenheiten der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse; ausgenommen sind die Beamten des Post- und Fernmeldewesens. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bleibt hievon unberührt.

(3) Dem Bundespensionsamt obliegt, unbeschadet des Aufgabenbereiches gemäß Abs. 1, die Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge der Bediensteten des eigenen Bereiches.

(4) Dem Bundespensionsamt obliegt die Durchführung der Haushaltsverrechnung für den eigenen Bereich.

(5) Dem Bundespensionsamt obliegt – auf Verlangen der Bundesrechenzentrum GmbH – gegen Entgelt die Durchführung der Lohn- und Gehaltsverrechnung und die Personalverwaltung der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sowie die Durchführung der Buchhaltungsaufgaben für diese Gesellschaft im Wege der bestehenden IT-Verfahren. Hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsverrechnung der Arbeitnehmer der Bundesrechenzentrum GmbH ist das Bundespensionsamt anweisende Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(6) Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.

Übergang von Leitungsfunktionen

§ 3. Die am 31. Dezember 1996 im Bundesrechenamt – mit Ausnahme des ADV-Bereiches und der Amtswirtschaftsstelle – bestehenden Funktionsbetrauungen beziehen sich mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 auf die entsprechenden Funktionen im Bundespensionsamt.

Überleitung der Bediensteten

§ 4. Für die Bediensteten des Bundesrechenamtes, sofern sie nicht mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Errichtung der Bundesrechenzentrum GmbH Arbeitnehmer dieser Gesellschaft werden, tritt durch die Errichtung des Bundespensionsamtes hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und ihrer Verwendung keine Änderung ein.

Interessenvertretung der Bediensteten des Bundespensionsamtes

§ 5. (1) Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt, unbeschadet der ihm ab 1. Jänner 1997 zukommenden Funktion eines Betriebsrates der Bundesrechenzentrum GmbH, bis zur Bestellung eines neuen Dienststellenausschusses die Vertretung der Interessen der Bediensteten des Bundespensionsamtes.

(2) Die Ausschreibung eines Wahlverfahrens für die Wahl eines neuen Dienststellenausschusses ist so zeitgerecht vorzunehmen, daß bis spätestens 31. Dezember 1997 ein Dienststellenausschuß für das Bundespensionsamt bestellt ist.

Verweisungsbestimmungen

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung des Artikel I dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Außerkrafttreten

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 625/1994, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

Artikel II

Änderung des Dorotheumsgesetzes

§ 10. Das Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 4 Abs. 2 wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.

Änderung des Staatsdruckereigesetzes

§ 11. Das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, wird wie folgt geändert:

Im § 24 Absätze 1 und 2 wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

§ 12. Das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Z 5 lit. a wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.

Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

§ 13. Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

In den §§ 8 Abs. 1, 9 Absätze 1, 2 und 3 und 14 Abs. 2 wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes


§ 14. Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 22 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

§ 15. Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 57a Z 1 wird das Wort „Bundesrechenamt“ durch das Wort „Bundespensionsamt“ ersetzt.

vorblatt

Problem:

Im Bundesrechenamt als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen werden derzeit nicht nur die ADV-Angelegenheiten der Finanzverwaltung abgewickelt, son­dern auch Querschnittsapplikationen (Bundeshaushaltsverrechnung, Bundesbesoldung, Per­sonalinformationssystem des Bundes) für die gesamte Bundesverwaltung und darüberhinaus auch ADV-Projekte und Applikationen, bei denen andere Ressorts und sonstige Institutionen als Auftraggeber fungieren.

Weiters ist das Bundesrechenamt auch Pensionsbehörde erster Instanz für Bundesbeamte und Versorgungsberechtigte nach ihnen. Der Buchhaltung des Bundesrechenamtes sind auch Aufgaben des Buchhaltungsvollzuges anderer anweisender Stellen gem. §§ 6 und 7 BHG sowie sonstige Mitwirkungspflichten übertragen.

Aufgrund der gebotenen Ausgliederung des ADV-Bereiches des Bundesrechenamtes einschließlich seiner Infrastruktur und der Umgestaltung in ein nach privatrechtlichen Grund­sätzen geführtes Unternehmen unter der Bezeichnung Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird ein entsprechendes Ausgliederungsgesetz (Bundesgesetz über die „Bundesrechenzentrum GmbH“ [BRZG]) gesondert vorgelegt.

Ziel:

Für den „Nicht-ADV-Bereich“ des Bundesrechenamtes ist ein Bundespensionsamt (BPA) neu zu errichten, dem als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen der Vollzug jener Aufgaben zukommt, die bisher vom Bundesrechenamt als Pensionsbehörde erster Instanz und als anweisendes Organ erledigt wurden. Ferner obliegt dem Bundespensionsamt auch der Vollzug der dem Bundesrechenamt gemäß §§ 6 und 7 BHG übertragenen Buchhaltungsagenden und aller sonstigen Mitwirkungspflichten. Hinsichtlich dieser Aufgaben (in dem Umfang, wie sie am 31. Dezember 1996 vom Bundesrechenamt erbracht werden) gilt das Bundespensionsamt als Rechtsnachfolger des Bundesrechenamtes.

Die Errichtung dieses Bundespensionsamtes erfolgt mittels des  Bundesgesetzes über das Bundespensionsamt (BPA-Gesetz).

Kosten:

Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Bundespensionsamtes finden im Bundes­finanzgesetz 1997, Kapitel 50, budgetäre Bedeckung. Für die Folgejahre wird das Bundes­pensionsamt, als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen, im Kapitel 50 eigene Voranschlagsentwürfe zu erstellen haben, die sich an den Budgetrichtlinien orientieren müssen.

EU-Konformität:

Der vorliegende Entwurf entspricht den einschlägigen EU-Verordnungen und -Richtlinien.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Durch die Gründung der „Bundesrechenzentrum GmbH“ wurde der gesamte ADV-Bereich aus dem Bundesrechenamt herausgelöst. Für alle Agenden des Bundesrechenamtes, die nicht dem ADV-Bereich zuzuordnen sind, ist – unter gleichzeitiger Auflassung der Dienststelle „Bundesrechenamt“ – das „Bundespensionsamt“ zu errichten.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Das Bundespensionsamt – als eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete Dienststelle – ist Dienstbehörde in allen Angelegenheiten der pensionsrechtlichen Geldansprüche gemäß § 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162/1981.

Weiters obliegen dem Bundespensionsamt – als Rechtsnachfolger – alle Aufgaben der Hoheitsverwaltung des Bundesrechenamtes zum 31. Dezember 1996, deren rechtliche Grundlagen sich im Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und diversen anderen Gesetzen („leges fugitivae“) und Verordnungen finden.

Zu § 2:

Die Regelung des Abs. 1 soll durch die ausdrückliche „Rechtsnachfolgerschaft“ die lückenlose Fortführung der „Nicht-ADV-Agenden“ durch das Bundespensionsamt garantieren.

Die nicht die ADV-Unterstützung oder den ADV-Betrieb betreffenden Zuständigkeiten, die dem Bundesrechenamt am 31. Dezember 1996 zukommen, stellen sich, gegliedert nach

         –   Angelegenheiten des Aktivbereiches,

         –   Angelegenheiten des Pensionsbereiches und

         –   Angelegenheiten der Buchhaltung für den Aktiv- und Pensionsbereich,

wie folgt dar:

1. Angelegenheiten des Aktivbereiches:

Dienstbehörde für die Beamten des eigenen Bereiches sowie anweisendes Organ für die Bediensteten und hinsichtlich der Haushaltsverrechnung für den eigenen Bereich.

2. Angelegenheiten des Pensionsbereiches:

Dienstbehörde (Pensionsbehörde) in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten (ausgenommen der der Post- und Telekom Austria AG zugewiesenen), ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen sowie in Angelegenheiten der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse. Pensionsrechtliche Angelegenheiten sind dienstrechtliche Angelegenheiten, die nicht aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind. Die Bestimmungen des § 135 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, welche die Zuständigkeit der Disziplinarkommission für Ruhestandsbeamte regeln, bleiben unberührt;

Dienstbehörde (Pensionsbehörde) für die sogenannten „altpragmatisierten“ Beamten des Dorotheums sowie deren Hinterbliebene gemäß § 4 des Dorotheumsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 66/1979, in Verbindung mit § 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968,

Anweisendes Organ für

         –   die in die vorstehend dargestellte dienst-(pensions-)behördliche Zuständigkeit fallenden Personen,

         –   die emeritierten Ordentlichen Universitäts-(Hochschul-)professoren gemäß § 163 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979,

         –   die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG, die bis zum 31. Dezember 1961 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie deren Hinterbliebene und Angehörige gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. November 1961, GZ 123.483-23/1961,

         –   die Salinenarbeiter sowie deren Hinterbliebene und Angehörige gemäß § 57a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965,

         –   die Zivilbediensteten der ehemaligen k.u.k. Heeresverwaltung sowie deren Hinterbliebene und Angehörige gemäß § 57c des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965,

         –   die ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste sowie deren Hinterbliebene und Angehörige gemäß § 59 Abs. 1 Z 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, und der Verordnung BGBl. Nr. 15/1951,

         –   die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes sowie deren Hinterbliebene und Angehörige gemäß § 59 Abs. 1 Z 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, und der Verordnung BGBl. Nr. 53/1952,

         –   die angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei bzw. der Wiener Zeitung sowie deren Hinterbliebene und Angehörige gemäß § 59 Abs. 1 Z 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, und der Verordnung BGBl. Nr. 52/1952,

         –   die sogenannten „neupragmatisierten“ Bediensteten des Dorotheums sowie deren Hinterbliebene und Angehörige gemäß § 4 des Dorotheumsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 66/1979, in Verbindung mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968,

         –   die sogenannten „Rothschildpensionisten“ gemäß § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949,

         –   die Bezieher von Leistungen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, und

         –   die Refundierung anteiliger Pensionsleistungen auf Grund von Verwaltungsübereinkommen.

Entscheidungsträger (Behörde und anweisendes Organ) gemäß § 22 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993.

3. Angelegenheiten der Buchhaltung:

         –   Vollzug aller im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, angeführten Aufgaben für die unter Punkt 1 und 2 dargestellten Angelegenheiten,

         –   Vollzug der im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, angeführten Aufgaben für den Bundespräsidenten gemäß Entschließung vom 9. Jänner 1996, kundgemacht in der Wiener Zeitung vom 18. Jänner 1996,

         –   Vollzug der im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, angeführten Aufgaben für den Präsidenten des Nationalrates gemäß Verordnung BGBl. Nr. 717/1986, einschließlich des Nationalfonds für NS-Opfer gemäß BGBl. Nr. 432/1995,

         –   Vollzug der im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, angeführten Aufgaben für den Vorsitzenden des Bundesrates gemäß Verordnung BGBl. Nr. 718/1986,

         –   Vollzug der im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, angeführten Aufgaben für die Volksanwaltschaft gemäß Verordnung BGBl. Nr. 716/1986,

         –   Vollzug der im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, angeführten Aufgaben für den Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Verordnung BGBl. Nr. 65/1987,

         –   Vollzug der im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, angeführten Aufgaben für das Österreichische Postsparkassenamt gemäß Verordnung BGBl. Nr. 126/1988,

         –   Vollzug der im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, angeführten Aufgaben für das Amt der Münze Österreich AG gemäß Verordnung BGBl. Nr. 91/1989,

         –   Zahlbarstellung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung, die Landeshauptleute und die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sowie deren Hinterbliebene und Angehörige auf Grund von Zahlungsaufträgen des Bundeskanzlers im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 283/1983,

         –   Zahlbarstellung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie deren Hinterbliebene und Angehörige auf Grund von Zahlungsaufträgen des Präsidenten des Nationalrates gemäß Verordnung BGBl. Nr. 717/1986,

         –   Zahlbarstellung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Volksanwälte sowie deren Hinterbliebene und Angehörige auf Grund von Zahlungsaufträgen des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Verordnung BGBl. Nr. 716/1986,

         –   Zahlbarstellung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Präsidenten und die Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebene und Angehörige auf Grund von Zahlungsaufträgen des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Verordnung BGBl. Nr. 65/1987,

         –   Zahlbarstellung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das künstlerische und technische Personal der Österreichischen Bundestheater sowie deren Hinterbliebene und Angehörige auf Grund von Zahlungsaufträgen des Österreichischen Bundestheaterverbandes im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 335/1983,

         –   Zahlbarstellung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG, die zwischen dem 1. Jänner 1962 und dem 30. Juni 1974 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie deren Hinterbliebene und Angehörige auf Grund von Zahlungsaufträgen der Austria Tabakwerke AG gemäß Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. November 1961, GZ 123.483-23/1961, einschließlich der Berechnung der von der Austria Tabakwerke AG hiefür zu refundierenden Beträge,

         –   Durchführung von zentralen Aufgaben für alle Bezugsempfänger des Bundes (ausgenommen das Post- und Telegraphenwesen), insbesondere in Sozialversicherungs- und Lohnsteuerangelegenheiten.

Die auf Verlangen der BRZ GmbH und gegen Entgelt geleistete interimistische Durchführung der Lohn- und Gehaltsverrechnung und die Personalverwaltung für die Arbeitnehmer der BRZ GmbH sowie die Abwicklung der Buchhaltungsaufgaben dieser Gesellschaft durch das Bundespensionsamt im Wege der bestehenden IT-Verfahren entspricht den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und soll der Geschäftsleitung der BRZ GmbH die Möglichkeit einräumen, ohne Zeitdruck entsprechende eigene Infrastrukturen zu schaffen.

Zu §§ 3 und 4.:

Diese Bestimmungen sollen den lückenlosen Übergang zwischen dem Bundesrechenamt und dem Bundespensionsamt auf der verwaltungsorganisatorischen Ebene gewährleisten.

Für die Bediensteten des Bundesrechenamtes, soferne sie nicht mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Errichtung der BRZ GmbH Arbeitnehmer dieser Gesellschaft werden, tritt durch die Errichtung des Bundespensionsamtes hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und ihrer Verwendung keine Änderung ein.

Zu § 5.:

Durch die Auflassung der Dienststelle „Bundesrechenamt“ würde auch die Tätigkeit seines Dienststellenausschusses vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, enden.

Die getroffene Lösung in Form der Fortsetzung der Tätigkeit des Dienststellenausschusses des Bundesrechenamtes – unbeschadet seiner „neuen“ Funktion als Betriebsrat der BRZ GmbH (§ 9 BRZG) – bis zur Konstituierung eines für das Bundespensionsamt neu gewählten Dienststellenausschusses ist als Instrument der „Kontinuität“ zu sehen, da die bisherigen Mitglieder des Dienststellenausschusses das Vertrauen der Bediensteten genießen und so ohne Zeitdruck die Vorbereitungen für ein Wahlverfahren treffen können.

Zu § 8.:

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die BRZ GmbH tritt das Bundesrechenamtsgesetz, soweit es ADV-Angelegenheiten regelt, außer Kraft, sodaß mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und des BRZG das Bundesrechenamtsgesetz zur Gänze außer Kraft gesetzt ist.

Zu Artikel II

Zu den §§ 10 bis 15:

In Entsprechung der Aufgaben, die das Bundespensionsamt als Rechtsnachfolger des Bundesrechenamtes gemäß § 2 Abs. 1 zu übernehmen hat, ist in den angeführten Bundesgesetzen die Bezeichnungsänderung vorzunehmen.