4 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 8. 2. 1996

Regierungsvorlage


Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung

ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)

INHALT

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel  1: Begriffsbestimmungen

Artikel  2: Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit

Artikel  3: Geltungsbereich

Artikel  4: Formen der Zusammenarbeit

Teil II

Multilaterale Zusammenarbeit

Artikel  5: Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen

Artikel  6: Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen

Artikel  7: Emissionsbegrenzungen; Gewässergüteziele und -kriterien

Artikel  8: Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte

Artikel  9: Untersuchungs- und Überwachungsprogramme

Artikel 10: Berichtspflichten

Artikel 11: Konsultationen

Artikel 12: Informationsaustausch

Artikel 13: Schutz übermittelter Informationen

Artikel 14: Information der Öffentlichkeit

Artikel 15: Forschung und Entwicklung

Artikel 16: Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme; Notfalleinsatzpläne

Artikel 17: Gegenseitige Hilfeleistung

Teil III

Internationale Kommission

Artikel 18: Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit

Artikel 19: Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration


Teil IV

Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Artikel 20: Gültigkeit der Anlagen

Artikel 21: Bestehende und ergänzende Übereinkommen

Artikel 22: Konferenz der Vertragsparteien

Artikel 23: Änderungen des Übereinkommens

Artikel 24: Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 25: Unterzeichnung

Artikel 26: Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Artikel 27: Inkrafttreten

Artikel 28: Beitritt, Mitwirkung

Artikel 29: Rücktritt

Artikel 30: Funktionen des Depositars

Artikel 31: Authentische Texte, Depositar

Anlage I:

 Teil 1: Stand der Technik

 Teil 2: Beste Umweltpraxis

Anlage II: Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe

 Teil 1: Liste von industriellen Branchen und Betrieben

 Teil 2: Leitliste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen

Anlage III: Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien

Anlage IV: Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau

Anlage V: Schiedsverfahren

Präambel

Die Vertragsparteien –

geleitet von der festen Absicht, ihre wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes und der Wassernutzung zu verstärken;

besorgt über das Auftreten von und über die Bedrohung durch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und das Wohlergehen der Donaustaaten, kurz- oder langfristig, bedingt durch Änderungen im Zustand von Gewässern im Donaubecken;

mit nachdrücklichem Hinweis auf die dringende Notwendigkeit verstärkter innerstaatlicher und internationaler Maßnahmen zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen durch die Einbringung von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen in die aquatische Umwelt des Einzugsgebietes der Donau, wobei auch dem Schwarzen Meer gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird;

in Würdigung der auf innerstaatliche Initiative von Donaustaaten und auf der bilateralen und multilateralen Ebene ihrer Zusammenarbeit bereits ergriffenen Maßnahmen sowie der bislang unternommenen Anstrengungen im KSZE-Prozeß, durch die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen und durch die Europäische Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit, auf bi- und multilateraler Ebene, für die Vermeidung und Überwachung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zur verträglichen Wasserwirtschaft, zur rationellen Nutzung und zur Erhaltung der Wasserressourcen;

bezugnehmend insbesondere auf das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen sowie auf die bestehende bi- und multilaterale Zusammenarbeit zwischen Donaustaaten, die fortgesetzt wird und die bei der Zusammenarbeit aller Donaustaaten gebührende Beachtung finden wird, sowie mit Hinweis auf das Übereinkommen vom 21. April 1992 zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung;

im Bestreben, eine dauerhafte Verbesserung und einen anhaltenden Schutz des Donaustromes und der Gewässer in seinem Einzugsgebiet, insbesondere im grenzüberschreitenden Zusammenhang, sowie eine vertragliche Wasserwirtschaft zu erreichen, wobei die Interessen der Donaustaaten im Bereich der Wassernutzung angemessen berücksichtigt und zugleich Beiträge zum Schutz der Meeresumwelt des Schwarzen Meeres geleistet werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet:

         a)  ,,Donaustaaten” souveräne Staaten, die an einem beträchtlichen Teil des hydrologischen Einzugsgebietes der Donau Anteil haben. Als beträchtlicher Teil wird ein Anteil angenommen, der 2 000 km2 des ganzen hydrologischen Einzugsgebietes übersteigt;

         b)  ,,Einzugsgebiet” der Donau das ganze hydrologische Flußgebiet, soweit die Vertragsparteien daran Anteil haben;

         c)  ,,Grenzüberschreitende Auswirkung” jede erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Gewässerumwelt, die von einer Veränderung in den Bedingungen eines Gewässers infolge einer menschlichen Aktivität herrührt und über ein Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei hinausreicht. Solche Veränderungen können Auswirkungen auf das Leben und Eigentum, die Sicherheit von Anlagen sowie die betroffenen Wasser-Ökosysteme haben;

         d)  ,,Gefährliche Stoffe” Substanzen, die toxisch, kanzerogen, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ wirken, insbesondere wenn sie persistent und ihre Auswirkungen auf lebende Organismen erheblich nachteilig sind;

         e)  ,,Wassergefährdende Stoffe” Substanzen, die ein außerordentlich hohes Gefährdungspotential gegenüber Wasserressourcen aufweisen, so daß der Umgang mit ihnen besondere Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen erfordert;

          f)  ,,Punktquellen und diffuse Quellen der Gewässerverunreinigung” die Quellen von Schadstoffen und Nährstoffen, deren Eintrag in Gewässer entweder duch örtlich festgelegte Einleitungen (Punktquellen) oder durch diffuse über das Einzugsgebiet weit gestreute Effekte (diffuse Quellen) verursacht wird;

         g)  ,,Wasserbilanz” die Beziehungsstruktur, die den natürlichen Wasserhaushalt eines gesamten Flußbeckens nach seinen Komponenten (Niederschlag, Verdunstung, Oberflächenabfluß und unterirdischer Abfluß) kennzeichnet. Zusätzlich ist eine Komponente von ständigen anthropogenen Wirkungen enthalten, die von der Wassernutzung herrühren und die Wassermenge beeinflussen;

         h)  ,,Anschlußdaten” zusammengefaßte Daten, die von flußaufwärtigen Wasserbilanzen abgeleitet werden, soweit sie als Eingabedaten maßgeblich sind, die zur Ausarbeitung von flußabwärtigen Wasserbilanzen und einer generellen Wasserbilanz der Donau erforderlich sind. In diesem Ausmaß decken die Anschlußdaten die Komponenten der Wasserbilanz für alle maßgeblichen grenzüberschreitenden Gewässer im Einzugsgebiet der Donau ab. Anschlußdaten beziehen sich auf Querschnitte von grenzüberschreitenden Gewässern, wo diese die Grenzen zwischen Vertragsparteien kennzeichnen, überqueren oder sich an diesen befinden;

          i)  ,,Internationale Kommission” die mit Artikel 18 dieses Übereinkommens eingerichtete Organisation.

Artikel 2

Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ziele einer verträglichen und gerechten Wasserwirtschaft zu erreichen, einschließlich der Erhaltung, Verbesserung und rationellen Nutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers im Einzugsgebiet, soweit dies möglich ist. Darüber hinaus unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um die Gefahren zu bekämpfen, die aus Störfällen mit wassergefährdenden Stoffen, Hochwässern und Eisgefahren der Donau entstehen. Überdies bemühen sie sich, zur Vermeidung der Belastung des Schwarzen Meeres beizutragen, die aus dem Einzugsgebiet stammt.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens in grundsätzlichen Fragen der Wasserwirtschaft zusammen und ergreifen alle geeigneten rechtlichen, administrativen und technischen Maßnahmen, um den gegenwärtigen Zustand der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet hinsichtlich Umwelt und Gewässergüte zumindest zu erhalten und zu verbessern sowie um nachteilige Auswirkungen und Veränderungen, die auftreten oder verursacht werden können, soweit wie möglich zu vermeiden und zu verringern.

(3) In diesem Sinne setzen die Vertragsparteien mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung und der rationellen, verträglichen Wassernutzung angemessene Prioritäten und verstärken, harmonisieren und koordinieren die laufenden und geplanten Maßnahmen auf der innerstaatlichen und internationalen Ebene im gesamten Donaueinzugsgebiet mit dem Ziel einer verträglichen Entwicklung und des Umweltschutzes an der Donau. Dieses Ziel ist insbesondere darauf gerichtet, die verträgliche Nutzung der Wasserressourcen für kommunale, industrielle und landwirtschaftliche Zwecke sowie die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen und auch andere Anforderungen zu erfüllen, die sich hinsichtlich der Volksgesundheit ergeben.

(4) Das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip stellen die Grundlage für alle Maßnahmen dar, die auf den Schutz der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet abzielen.

(5) Die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit orientiert sich an der verträglichen Wasserwirtschaft, das heißt an den Kriterien einer beständigen und umweltgerechten Entwicklung, die zugleich gerichtet sind auf:

         –   die Erhaltung der allgemeinen Lebensqualität;

         –   die Bewahrung des Zugangs zu den natürlichen Ressourcen;

         –   die Verhütung bleibender Umweltschäden, den Schutz der Ökosysteme;

         –   die Anwendung des Vermeidungsansatzes.

(6) Die Anwendung dieses Übereinkommens darf keinesfalls eine erhebliche direkte oder indirekte Zunahme von Auswirkungen auf die flußbezogene Umwelt hervorrufen.

(7) Jede Vertragspartei hat das Recht, strengere Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, als jene, die sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergeben.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen kommt für das Einzugsgebiet der Donau, wie es in Artikel 1 Buchstabe b definiert ist, zur Anwendung.

(2) Gegenstand dieses Übereinkommens sind insbesondere die folgenden Vorhaben und laufenden Maßnahmen, soweit sie grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können:

         a)  die Einleitung von Abwässern, der Eintrag von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen sowohl aus Punktquellen als auch aus diffusen Quellen sowie die Wärmeeinleitung;

         b)  Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet wasserbaulicher Arbeiten, insbesondere Regulierung sowie Abfluß- und Stauregelung von Gewässern, des Hochwasserschutzes und der Abwehr von Eisgefahren, sowie der Beeinflussung des Abflußregimes durch Anlagen im und am Gewässer;

         c)  andere Vorhaben und Maßnahmen zur Gewässernutzung, wie Wasserkraftnutzung, Wasserableitungen und Wasserentnahmen;

         d)  der Betrieb von bestehenden wasserbautechnischen Anlagen, z. B. Reservoire, Wasserkraftanlagen, Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen einschließlich: Verschlechterung der hydrologischen Bedingungen, Erosion, Abtragung, Überschwemmung und Sedimentfracht; Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme;

         e)  der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Vorsorge zur Vermeidung von Störfällen.

(3) Dieses Übereinkommen ist auf Fragen der Fischereiwirtschaft und der Binnenschiffahrt anwendbar, soweit Fragen der Gewässerverschmutzung infolge dieser Tätigkeit betroffen sind.

Artikel 4

Formen der Zusammenarbeit

Die Formen der Zusammenarbeit gemäß diesem Übereinkommen sind in der Regel die folgenden:

         a)  Beratungen und gemeinsame Aktivitäten im Rahmen der Internationalen Kommission gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens;

         b)  Informationsaustausch über bi- und multilaterale Übereinkommen, gesetzliche Regelungen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft; Austausch von Gesetzesdokumenten und Richtlinien sowie von anderen Publikationen; andere Formen des Informations- und Erfahrungsaustausches.

Teil II

Multilaterale Zusammenarbeit

Artikel 5

Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen

(1) Die Vertragsparteien werden rechtliche, administrative und technische Maßnahmen entwickeln, verabschieden und durchführen sowie die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Grundlagen schaffen, um einen wirksamen Gewässerschutz und eine verträgliche Wassernutzung zu gewährleisten und um dadurch auch grenzüberschreitende Auswirkungen zu vermeiden, zu überwachen und zu verringern.

 (2) Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien jede für sich oder gemeinsam insbesondere die im folgenden genannten Maßnahmen:

         a)  Erfassung des Zustandes der natürlichen Wasserressourcen im Donaueinzugsgebiet mittels vereinbarter quantitativer und qualitativer Parameter einschließlich der diesbezüglichen Methodik;

         b)  Erlassen von Rechtsvorschriften, die die für Abwassereinleitungen einzuhaltenden Anforderungen einschließlich der Fristen vorsehen;

         c)  Erlassen von Rechtsvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;

         d)  Erlassen von Rechtsvorschriften zur Verringerung des Eintrages von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen aus diffusen Quellen, insbesondere für die Anwendung von Nährstoffen sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Landwirtschaft;

         e)  mit dem Ziel einer Harmonisierung dieser Regelungen auf hohem Schutzniveau sowie zur abgestimmten Durchführung von entsprechenden Maßnahmen werden die Vertragsparteien die von der Internationalen Kommission vorgelegten Ergebnisse und Vorschläge berücksichtigen;

          f)  die Vertragsparteien arbeiten zusammen und ergreifen angemessene Maßnahmen, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Abfällen und gefährlichen Stoffen zu vermeiden, insbesondere solche, die vom Transport herrühren.

Artikel 6

Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen

Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung oder Verminderung von grenzüberschreitenden Auswirkungen und einer verträglichen und gerechten Nutzung der Wasserressourcen sowie der Erhaltung ökologischer Ressourcen, insbesondere:

         a)  Ausweisung von Grundwasserressourcen, die langfristig zu schützen sind, sowie von Schutzzonen, die zum Zwecke der bestehenden oder künftigen Trinkwasserversorgung wertvoll sind;

         b)  Vermeidung der Verschmutzung von Grundwasserressourcen, insbesondere von solchen, die langfristig der Trinkwasserversorgung vorbehalten sind, insbesondere durch Nitrat, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie sonstige gefährliche Stoffe;

         c)  Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Minimierung der Gefahr einer störfallbedingten Verschmutzung;

         d)  Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf die Gewässergüte infolge von Vorhaben und laufenden Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;

         e)  Abschätzung der Bedeutung verschiedener Biotopelemente für die Fließgewässerökologie und Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der aquatischen und litoralen ökologischen Bedingungen.

2

Artikel 7

Emissionsbegrenzung; Gewässergüteziele und -kriterien

(1) Die Vertragsparteien setzen unter Berücksichtigung der Vorschläge der Internationalen Kommission Emissionsbegrenzungen fest, die auf individuelle industrielle Branchen oder Betriebe anwendbar und auf Schmutzfrachten und Konzentrationen ausgerichtet sind, wobei möglichst abfallarme und abfallfreie Technologien an der Anfallstelle zugrunde gelegt werden. Wo gefährliche Stoffe eingeleitet werden, beruhen die Emissionsbegrenzungen auf dem Stand der Technik für die Bekämpfung an der Anfallstelle und/oder für die Abwasserreinigung. Für kommunales Abwasser beruhen die Emissionsbegrenzungen auf der Anwendung zumindest der biologischen oder einer gleichwertigen Behandlung.


(2) Ergänzende Bestimmungen zur Vermeidung oder Verringerung des Eintrages von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen werden von den Vertragsparteien für diffuse Quellen unter Berücksichtigung der besten Umweltpraxis entwickelt, insbesondere wenn die Hauptquellen aus der Landwirtschaft kommen.

(3) Zum Zwecke der Absätze 1 und 2 enthält Anlage II zu diesem Übereinkommen eine Liste von industriellen Branchen und Betrieben sowie eine ergänzende Liste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen, deren Einleitung aus Punktquellen und aus diffusen Quellen zu vermeiden oder beträchtlich zu vermindern ist. Die Aktualisierung der Anlage II obliegt der Internationalen Kommission.

(4) Zusätzlich legen die Vertragsparteien – soweit dies angebracht ist – Gewässergüteziele gemeinsam fest und wenden Gewässergütekriterien an, um grenzüberschreitende Belastungen zu verhüten, zu überwachen oder zu vermindern. Als allgemeine Leitlinie hierfür dient Anlage III, die von den Vertragsparteien sowohl innerstaatlich, als auch gegebenenfalls gemeinsam angewendet und spezifiziert wird.

(5) Mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbegrenzung in den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten stellen die Vertragsparteien die erforderlichen Vorbedingungen und die Umsetzung sicher.

Sie stellen sicher, daß:

         a)  die innerstaatlichen Regelungen zur Emissionsbegrenzung und ihre Anforderungsniveaus mit der Emissionsbegrenzung gemäß diesem Übereinkommen schrittweise harmonisiert werden;

         b)  Abwassereinleitungen ausnahmslos auf einer von den zuständigen Behörden zuvor erteilten und befristeten Genehmigung beruhen;

         c)  die Regelungen und Genehmigungen für Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen im Falle neuer oder modernisierter Industrieanlagen, insbesondere wenn gefährliche Stoffe involviert sind, sich am Stand der Technik orientieren und mit hoher Priorität durchgeführt werden;

         d)  strengere, über die Vorschriften hinausgehende Auflagen – im konkreten Einzelfall sogar Verbote – auferlegt werden, wenn es der Charakter des aufnehmenden Gewässers und seines Ökosystems in Verbindung mit Absatz 4 erfordert;

         e)  die zuständigen Behörden überwachen, daß Aktivitäten, die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen können, in Übereinstimmung mit den erteilten Genehmigungen und Vorschriften erfolgen;

          f)  die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß supranationalen und internationalen Regelungen oder andere Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Umweltauswirkungen angewendet werden;

         g)  bei der Planung, Bewilligung und Durchführung von Aktivitäten und Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 die zuständigen Behörden die Gefahren von Störfällen mit wassergefährdenden Stoffen berücksichtigen, indem sie vorbeugende Maßnahmen auferlegen und Verhaltensregeln für die Schadensbekämpfung nach Störfällen fordern.

Artikel 8

Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte

(1) Die Vertragsparteien erstellen periodische Inventare über die maßgeblichen Punktquellen und diffusen Quellen der Verschmutzung im Einzugsgebiet der Donau einschließlich der Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die für die betreffenden Einleitungen bereits ergriffen worden sind, sowie über die aktuelle Wirksamkeit dieser Maßnahmen, wobei Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigt wird.

(2) Auf dieser Grundlage stellen die Vertragsparteien stufenweise eine Liste von weiteren Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zusammen, die schrittweise durchzuführen sind, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.

(3) Die Erhebung der Emissionen und die Liste der zu ergreifenden Maßnahmen bilden die Grundlage für die Entwicklung gemeinsamer Aktionsprogramme der Vertragsparteien, die nach Kriterien der Dringlichkeit und der Wirksamkeit gesetzte Prioritäten berücksichtigen. Diese Aktionsprogramme zielen insbesondere auf die Verringerung der Schmutzfrachten und -konzentrationen sowohl aus industriellen und kommunalen Punktquellen, als auch aus diffusen Quellen ab. Sie enthalten unter anderem die Vermeidungs- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich von Zeitplänen und Kostenschätzungen.

(4) Ferner erfassen die Vertragsparteien die bei der Durchführung der gemeinsamen Aktionsprogramme erzielten Fortschritte durch Erstellung periodischer Erfolgsberichte. Diese Berichte enthalten sowohl die durchgeführten Schutzmaßnahmen, als auch den Fortschritt beim Gewässerzustand im Licht der aktuellen Bewertung.

Artikel 9

Untersuchungs- und Überwachungsprogramme

Auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Aktivitäten arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet der Untersuchung, Überwachung und Bewertung zusammen.

(1) Zu diesem Zweck werden sie

         –   ihre auf der innerstaatlichen Ebene angewendeten Methoden zur Untersuchung und Bewertung harmonisieren oder vergleichbar machen, besonders auf dem Gebiet der Fließgewässergüte, der Emissionsüberwachung, der Hochwasserprognose und der Wasserbilanz, damit vergleichbare Ergebnisse erzielt und in die gemeinsamen Untersuchungs- und Bewertungsaktivitäten eingebracht werden;

         –   abgestimmte oder gemeinsame Untersuchungssysteme entwickeln, in denen stationäre oder mobile Meß-, Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen Anwendung finden;

         –   gemeinsame Programme zur Untersuchung des Zustandes der Fließgewässer im Donaueinzugsgebiet, betreffend sowohl die Qualität als auch die Quantität des Wassers, die Sedimente und die Flußökosysteme, erarbeiten und umsetzen, als Grundlage für die Bewertung von grenzüberschreitenden Auswirkungen, wie grenzüberschreitende Verschmutzung und Veränderungen im Flußregime, sowie von Wasserbilanzen, Hochwässern und Eisgefahren;

         –   gemeinsame oder abgestimmte Methoden für die Überwachung und Bewertung von Abwassereinleitungen entwickeln einschließlich der Verarbeitung, Auswertung und Dokumentation der Daten unter Berücksichtigung des branchenspezifischen Ansatzes zur Emissionsbegrenzung (Anlage II Teil 1);

         –   Erhebungen über maßgebliche Punktquellen einschließlich der eingeleiteten Schadstoffe (Emis­sionserhebung) ausarbeiten und die Gewässerverschmutzung aus diffusen Quellen abschätzen, unter Berücksichtigung der Anlage II Teil 2; diese Unterlagen nach dem aktuellen Stand überarbeiten.

(2) Insbesondere einigen sie sich auf Meßstellen, die Kennzeichnung der Fließgewässer und Verschmutzungsparameter, die an der Donau mit einer ausreichenden Frequenz regelmäßig erfaßt werden sollen, wobei der ökologische und hydrologische Charakter des betreffenden Wasserlaufes sowie typische Emissionen von Schadstoffen, die im betreffenden Einzugsgebiet eingeleitet werden, Berücksichtigung finden.

(3) Die Vertragsparteien erstellen, auf Grund einer abgestimmten Methodik, innerstaatliche Wasserbilanzen sowie die generelle Wasserbilanz für das Donaubecken. Als Eingabedaten zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien im erforderlichen Ausmaß Anschlußdaten bereit, die durch Anwendung der abgestimmten Methodik ausreichend vergleichbar sind. Auf derselben Datenbasis können auch Wasserbilanzen für die Hauptzubringer der Donau erstellt werden.

(4) Sie bewerten periodisch die Gütezustände der Donau sowie den Fortschritt, den sie mit den zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen ergriffenen Maßnahmen erzielt haben. Die Ergebnisse werden mit Hilfe geeigneter Publikationen der Öffentlichkeit vorgestellt.

Artikel 10

Berichtspflichten

Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission über die Grundlagen, die für die Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

         a)  Berichte und Unterlagen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder von der Kommission eingeholt werden;

         b)  die Unterrichtung über den Bestand, den Abschluß, die Änderung oder Kündigung von bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Verträgen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;

         c)  Informationen über ihre jeweiligen Gesetze, Verordnungen und andere generelle Regelungen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;

         d)  die Mitteilung, spätestens innerhalb einer vereinbarten Frist nach der Beschlußfassung in der Internationalen Kommission, in welcher Weise, in welchem zeitlichen Rahmen und mit welchem Finanzaufwand aktionsorientiert Beschlüsse, wie Empfehlungen, Programme und Maßnahmen, auf der innerstaatlichen Ebene durchgeführt werden;

         e)  die Benennung der zuständigen Stellen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens von der Internationalen Kommission oder von anderen Vertragsparteien angesprochen werden können;

          f)  die Mitteilung über Vorhaben, die auf Grund ihres Charakters weitreichende grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.

Artikel 11

Konsultationen

(1) Nach vorangegangenem Informationsaustausch nehmen die betroffenen Vertragsparteien auf Wunsch einer oder mehrerer betroffener Vertragsparteien Konsultationen über Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sofern dieser Informationsaustausch und diese Konsultationen nicht schon durch bilaterale oder andere internationale Kooperationen erfolgen. Die Konsultationen werden in der Regel im Rahmen der Internationalen Kommission mit dem Ziel durchgeführt, eine Lösung zu finden.

(2) Vor einer Entscheidung über das Vorhaben warten die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr in Verzug – das Ergebnis dieser Konsultationen ab, es sei denn, daß diese nicht spätestens ein Jahr nach ihrem Beginn abgeschlossen sind.

Artikel 12

Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien tauschen je nach Festlegung durch die Internationale Kommission Daten aus, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind und die sich unter anderem auf folgendes beziehen:

         a)  den allgemeinen Zustand der Fließgewässerumwelt im Einzugsgebiet der Donau;

         b)  bei der Anwendung und dem Einsatz von Verfahren nach dem Stand der Technik gewonnene Erfahrungen sowie Ergebnisse von Forschung und Entwicklung;

         c)  Emissions- und Überwachungsdaten;

         d)  zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen ergriffene und geplante Maßnahmen;

         e)  Vorschriften für die Abwassereinleitung;

          f)  Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen.

(2) Zur Harmonisierung ihrer Emissionsgrenzwerte nehmen die Vertragsparteien den Austausch von Informationen über ihre Vorschriften vor.

(3) Wird eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei darum ersucht, nicht zur Verfügung stehende Daten oder Informationen zu übermitteln, bemüht sich die erstgenannte, diesem Ersuchen nachzukommen; sie kann dies aber mit der Bedingung verbinden, daß von der um die Informationen ersuchenden Partei ein angemessenes Entgelt für die Sammlung und gegebenenfalls die Verarbeitung solcher Daten und Informationen gezahlt wird.

(4) Zur Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern die Vertragsparteien den Austausch von Informationen über den Stand der Technik, insbesondere durch die Förderung des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologie, direkter industrieller Kontakte und Zusammenarbeit einschließlich Gemeinschaftsunternehmen/Joint-ventures, durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie Bereitstellung technischer Hilfe. Die Vertragsparteien führen außerdem gemeinsame Ausbildungsprogramme und die Organisation diesbezüglicher Seminare und Treffen durch.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen, administrativen Vorschriften oder mit der geltenden Rechtspraxis sowie mit anwendbaren internationalen Regelungen Informationen zu schützen, die sich auf personenbezogene Daten, auf geistiges Eigentum einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, oder auf die nationale Sicherheit beziehen.

(6) Wenn sich eine Partei dennoch dazu entschließt, derart geschützte Informationen für eine andere Partei zur Verfügung zu stellen, so wahrt die derart geschützte Informationen entgegennehmende Partei die Geheimhaltung der erhaltenen Informationen und beachtet die Bedingungen, unter denen sie bereitgestellt werden, und verwendet diese Informationen ausschließlich für Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden.

Artikel 13

Schutz übermittelter Informationen

Soweit auf Grund dieses Übereinkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen übermittelt werden, beachten die empfangenden Vertragsparteien die Geheimhaltung dieser Information, indem sie diese nicht zu anderen als zu den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwenden, veröffentlichen oder sonst Dritten zugänglich machen. Sieht sich eine Vertragspartei außerstande, diese Verpflichtung in Bezug auf eine ihr übermittelte vertrauliche Information einzuhalten, unterrichtet sie unverzüglich die übermittelnde Vertragspartei hierüber und sendet die übermittelte Information zurück. Personenbezogene Daten werden an Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei übermittelt. Der Empfänger verwendet personenbezogene Daten nur zu den durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zwecken und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen.

Artikel 14

Information der Öffentlichkeit

(1) Die Vertragsparteien vergewissern sich, daß ihre zuständigen Behörden dazu veranlaßt werden, Informationen betreffend den Zustand oder die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken jeder natürlichen oder juristischen Person, gegen Bezahlung eines angemessenen Entgeltes, in Beantwortung eines jeden angemessenen Antrages, ohne daß diese Personen ihr Interesse begründen müßten, sobald wie möglich verfügbar zu machen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, die bei Behörden verfügbar sind, können in Schrift-, Bild- und Tonform oder auf Datenträgern gegeben werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht von Vertragsparteien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtssystemen und mit anwendbaren internationalen Regelungen vorzusehen, daß ein Antrag auf Zugang zu solchen Informationen abzulehnen ist, wenn er folgendes berührt:

         a)  die Vertraulichkeit behördlicher Verfahren, internationaler Beziehungen und der Landesverteidigung;

         b)  die öffentliche Sicherheit;

         c)  Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungen sind oder waren, einschließlich Disziplinarverfahren, oder die den Gegenstand von Vorverfahren bilden;

         d)  Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum;

         e)  die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Unterlagen;

          f)  von einem Dritten bereitgestelltes Material, ohne daß dieser dazu gesetzlich verpflichtet war;

         g)  Material, dessen Freigabe es eher erwarten läßt, daß die Umwelt, auf die sich ein solches Material bezieht, geschädigt wird.

(4) Eine Behörde erteilt dem Antragsteller, der Informationen anfordert, sobald wie möglich eine Antwort. Die Ablehnung eines Antrages auf Bereitstellung der Information ist schriftlich zu begründen.

Artikel 15

Forschung und Entwicklung

(1) Um die Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, richten die Vertragsparteien ergänzende oder gemeinsame Programme für wissenschaftliche oder technische Forschung ein und übermitteln, gemäß einer von der internationalen Kommission zu regelnden Vorgangsweise, der Kommission:

         a)  die Behörden zugänglichen Ergebnisse einer solchen ergänzenden, gemeinsamen oder anderswie relevanten Forschung;

         b)  relevante Teile anderer Programme für wissenschaftliche und technische Forschung.

(2) Dabei ziehen die Vertragsparteien die Arbeit in Betracht, die auf diesen Gebieten von einschlägigen internationalen Organisationen und Agenturen durchgeführt oder unterstützt wird.

Artikel 16

Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme, Notfalleinsatzpläne

(1) Die Vertragsparteien treffen für koordinierte oder gemeinsame Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme im Gesamtzusammenhang des Donaueinzugsgebietes in dem Ausmaß Vorsorge, wie dies ergänzend zu den auf bilateraler Ebene eingerichteten und betriebenen Systemen erforderlich ist. Sie beraten über Mittel und Wege, die innerstaatlichen Melde-, Warn- und Alarmsysteme sowie Notfalleinsatzpläne zu harmonisieren.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander im Rahmen der Internationalen Kommission über zuständige Behörden oder Kontaktstellen, die für diesen Zweck im Falle von Notfallereignissen, wie störfallbedingte Verschmutzung, andere kritische Gewässerzustände, Hochwässer und Eisgefahren, bestimmt sind. Sinngemäß arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um gemeinsame Notfalleinsatzpläne, wo erforderlich, ergänzend zu den auf bilateraler Ebene bestehenden Plänen, einzurichten.

(3) Stellt eine zuständige Behörde im Wasser der Donau oder eines Gewässers in ihrem Einzugsgebiet ein plötzliches Ansteigen gefährlicher Stoffe fest oder erhält sie von einem Unfall oder Störfall Kenntnis, der geeignet ist, ernste Auswirkungen auf die Gewässergüte der Donau zu verursachen und unterliegende Donaustaaten zu beeinträchtigen, so informiert diese Behörde unverzüglich die hierfür bestimmten Kontaktstellen und die Internationale Kommission, im Einklang mit der von der Kommission eingeführten Verfahrensweise.

(4) Zur Bekämpfung und Verringerung der Gefährdung, die von Hochwässern und Eisgefahren ausgeht, übermitteln die zuständigen Behörden an die unterliegenden Donaustaaten, die betroffen sein können, sowie an die Internationale Kommission unverzüglich Informationen über die Bildung und den Abfluß der Hochwässer sowie Prognosen über Eisgefahren.

Artikel 17

Gegenseitige Hilfeleistung

(1) Im Interesse einer verstärkten Zusammenarbeit und um die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, insbesondere wenn im Gewässerzustand eine kritische Situation eintreten sollte, gewähren Vertragsparteien auf Wunsch anderer Vertragsparteien einander gegenseitige Hilfeleistung.

(2) Die Internationale Kommission erarbeitet Verfahren zur gegenseitigen Hilfeleistung, die sich unter anderem auf folgende Themen beziehen:

         a)  Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;

         b)  örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;

         c)  Vereinbarungen zur Entschädigung der hilfeleistenden Vertragspartei und/oder ihres Personals sowie erforderlichenfalls zur Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;

         d)  Methode der Rückerstattung von erbrachten Hilfeleistungen.

Teil III

Internationale Kommission

Artikel 18

Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit

(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens wird die Internationale Kommission zum Schutz der Donau, in diesem Übereinkommen als Internationale Kommission bezeichnet, eingerichtet. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Internationalen Kommission zusammen. Zur Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den Artikeln 1 bis 18 erarbeitet die Internationale Kommission an die Vertragsparteien gerichtete Vorschläge und Empfehlungen.

(2) Die Struktur und die Verfahren der Internationalen Kommission sowie ihre Zuständigkeit werden im einzelnen im Statut der Kommission geregelt, welches in Anlage IV zu diesem Übereinkommen festgelegt ist.

(3) In Ergänzung zu den Angelegenheiten, mit denen sie ausdrücklich betraut ist, ist die Internationale Kommission dafür zuständig, alle anderen Angelegenheiten zu behandeln, mit denen die Kommission durch ein Mandat von den Vertragsparteien im Rahmen des Artikels 3 dieses Übereinkommens betraut wird.

(4) Die Umsetzung von Beschlüssen der Internationalen Kommission wird durch die Berichtspflichten der Vertragsparteien an die Kommission gemäß Artikel 10 sowie durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die innerstaatliche Grundlage und Durchführung der multilateralen Zusammenarbeit unterstützt.

(5) Die Internationale Kommission prüft die aus der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen und unterbreitet, soweit zweckmäßig, den Vertragsparteien Vorschläge, die Änderungen oder Ergänzungen dieses Übereinkommens betreffen, oder erarbeitet die Grundlage für die Schaffung weiterer Regelungen zum Schutz und zur Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes.

(6) Die Internationale Kommission beschließt über die Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Organisationen oder mit anderen juristischen Personen, die sich mit dem Schutz und der Wasserwirtschaft der Donau und von Gewässern ihres Einzugsgebietes oder mit allgemeinen Fragen des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft befassen oder sich hierfür interessieren. Diese Zusammenarbeit ist darauf gerichtet, die Koordinierung zu verstärken und Doppelarbeit zu vermeiden.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration

Die auf Grund der Deklaration über die Zusammenarbeit der Donaustaaten betreffend die Donauwasserwirtschaft, insbesondere zum Schutz der Donau gegen Verschmutzung, unterzeichnet am 13. Dezember 1985 (Bukarester Deklaration), von den Vertragsparteien in den Expertengruppen für Wasserqualität, Hochwassermeldung und -vorhersage und Wasserbilanz geleisteten Arbeiten werden in den Rahmen dieses Übereinkommens übertragen.

Teil IV

Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Artikel 20

Gültigkeit der Anlagen

Die Anlagen I bis V bilden integrierende Bestandteile dieses Übereinkommens, sie unterliegen insbesondere dem Artikel 23.

Artikel 21

Bestehende und ergänzende Übereinkommen

Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.

Artikel 22

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien treten auf Empfehlung der Internationalen Kommission zusammen.

(2) Bei solchen Treffen prüfen die Vertragsparteien insbesondere politische Grundsatzfragen betreffend die Umsetzung dieses Übereinkommens auf Grund des Berichtes der Internationalen Kommission und nehmen geeignete Empfehlungen oder Beschlüsse an.

(3) Die Vertragspartei, deren Delegationsleiter als Präsident der Internationalen Kommission tätig wird, übernimmt auch den Vorsitz bei solchen Treffen.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien ist dafür zuständig, Empfehlungen oder Beschlüsse unter der Voraussetzung zu verabschieden, daß nach ordnungsgemäßer Einladung die Delegationen von mindestens drei Viertel aller Vertragsparteien anwesend sind. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, bemüht sich die Konferenz der Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Vorsitz, daß alle Bemühungen um eine Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Nach einer derartigen Bekanntmachung kann eine Empfehlung oder ein Beschluß nur mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen werden.

(5) Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden; die Zurücknahme wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wir für jede andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.

(6) Falls jedoch die Empfehlung oder der Beschluß finanzielle Folgewirkungen haben sollte, so kann die Empfehlung oder der Beschluß nur mit Konsens angenommen werden.

Artikel 23

Änderungen des Übereinkommens

Das Übereinkommen wird auf folgende Weise geändert:

(1) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien gemeinsam mit dem Vorschlag, eine Konferenz der Vertragsparteien einzuberufen, vom Depositar schriftlich übermittelt.

(2) Wenn mindestens drei Viertel der Vertragsparteien den Vorschlag zur Abhaltung einer Konferenz der Vertragsparteien unterstützen, beruft der Depositar binnen sechs Monaten die Konferenz der Vertragsparteien am Sitz der Internationalen Kommission ein.

(3) Die Annahme einer Änderung auf der Konferenz der Vertragsparteien erfordert Konsens.

(4) Die angenommene Änderung wird von der Depositarregierung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung wird der Depositarregierung schriftlich notifziert.

(5) Die Änderung tritt für jene Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Depositarregierung die Notifikation ihrer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens vier Fünftel der Vertragsparteien empfangen hat. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.

(6) Die Anlagen I, II und III können von der Internationalen Kommission gemäß Artikel 5 ihres Statuts geändert werden.

Artikel 24

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Wenn zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, suchen diese Parteien im Verhandlungswege oder durch irgendein anderes, für die Streitparteien annehmbares Mittel der Streitbeilegung eine Lösung, gegebenenfalls mit Unterstützung der Internationalen Kommission.

(2)

         a)  Wenn die Streitparteien die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beilegen können, der jedoch nicht mehr als zwölf Monate betragen darf, nachdem die Internationale Kommission von einer Streitpartei über die Meinungsverschiedenheit in Kenntnis gesetzt worden ist, soll die Streitigkeit einem der folgenden Mittel der friedlichen Beilegung zu bindender Entscheidung vorgelegt werden:

               – Internationaler Gerichtshof;

               – Schiedsgericht gemäß Anlage V dieses Übereinkommens.

         b)  Bei der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Absatz 1 dieses Artikels beigelegte Streitigkeit eines oder beide der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streibeilegung anerkennt.

         c)  Wenn die Streitparteien beide in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt haben, so wird die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

         d)  Wenn die Streitparteien nicht dasselbe der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt haben, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt.

         e)  Von einer Vertragspartei, die keine Erklärung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes abgegeben hat oder deren Erklärung nicht mehr wirksam ist, wird angenommen, daß sie das Schiedsgericht anerkannt hat.

Artikel 25

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für Donaustaaten, die vollen Anspruch auf die Rechte und Privilegien von Mitgliedern der Vereinten Nationen gemäß der UN-Charta haben, sowie für die Europäische Gemeinschaft und jede andere Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der solche Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen bestimmten Angelegenheiten übertragen       haben, in Sofia am 29. Juni 1994 zur Unterzeichnung auf.

Artikel 26

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

3

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die als Depositar für dieses Übereinkommen tätig wird.

Artikel 27

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation in Kraft.

Artikel 28

Beitritt, Mitwirkung

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wie in Artikel 25 dieses Übereinkommens genannt, der/die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

(2) Die Vertragsparteien können einvernehmlich jeden anderen Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einladen, diesem Übereinkommen beizutreten oder in diesem mit konsultativen Status mitzuwirken.

Artikel 29

Rücktritt

Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese Partei jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Depositar eingegangen ist.

Artikel 30

Funktionen des Depositars

Die Depositarregierung übt die Funktion des Depositars dieses Übereinkommens aus, insbesondere informiert der Depositar die Vertragsparteien:

         a)  über die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts oder Rücktrittsurkunden oder über sonstige Mitteilungen, Erklärungen und Urkunden, soweit solche in diesem Übereinkommen vorgesehen sind;

         b)  über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Artikel 31

Authentische Texte, Depositar

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher und englischer Text gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften derselben übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren betreffenden Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) unterschrieben.

Geschehen zu Sofia am 29. Tag des Juni 1994.

Anlage I

Teil 1

Stand der Technik

1. Die Anwendung des Standes der Technik betont die Anwendung der abfallfreien Technologie, falls eine solche verfügbar ist.

2. Unter dem Begriff ,,Stand der Technik” ist der neueste Stand in der Entwicklung (Kenntnisstand) von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden zu verstehen, welche die praktische Eignung einer bestimmten Maßnahme zur Begrenzung von Einleitungen, Emissionen und Abfall zum Ausdruck bringen. Bei der Prüfung der Frage, ob miteinander in Zusammenhang stehende Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden den Stand der Technik im allgemeinen oder in speziellen Fällen darstellen, finden folgende Punkte besondere Beachtung:

         a)  vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich getestet wurden;

         b)  technische Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis;

         c)  die wirtschaftliche Durchführbarkeit solcher Techniken;

         d)  Zeitbeschränkungen für die Installierung sowohl in neuen als auch in bestehenden Anlagen;

         e)  Art und Umfang der betreffenden Einleitung und Emissionen.

3. Hieraus folgt, daß sich das, was den ,,Stand der Technik” für ein bestimmtes Verfahren ausmacht, im Laufe der Zeit im Lichte technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie im Lichte von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.

4. Falls die Begrenzung der Einleitungen und Emissionen, die durch Anwendung des Standes der Technik erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

5. Der Begriff ,,Techniken” schließt sowohl die angewendete Technologie, als auch die Art und Weise ein, in der die Anlage geplant, errichtet, instandgehalten, betrieben und abgebaut wird.

Teil 2

Beste Umweltpraxis

1. ,,Beste Umweltpraxis” bedeutet die Anwendung der geeignetsten Kombination von sektoralen Umweltschutzkontrollstrategien und -maßnahmen.

2. Bei der Entscheidung darüber, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder in Einzelfällen die beste Umweltpraxis darstellt, sollte folgendes besondere Beachtung finden:

         –   das Vorsorgeprinzip;

         –   die Umweltgefahren durch das Produkt sowie durch dessen Herstellung, Verwendung und schließliche Entsorgung (Verantwortungsprinzip);

         –   der Ersatz durch weniger verunreinigende Verfahren oder Stoffe und die Einsparung von Ressourcen einschließlich Energie (Minimierungsprinzip);

         –   der Umfang der Verwendung;

         –   der mögliche Nutzen oder mögliche Nachteile durch Ersatzstoffe oder -aktivitäten;

         –   Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis;

         –   Fristen für die Umsetzung;

         –   soziale und wirtschaftliche Faktoren.

3. Hieraus folgt, daß sich die beste Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle von Auswirkungen im Laufe der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie angesichts von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.

4. Falls die Verringerung von Auswirkungen, die aus der Anwendung der besten Umweltpraxis erzielt wird, nicht zu für den Umweltschutz annehmbaren Ergebnissen führt, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen und ist die beste Umweltpraxis neu zu formulieren.

Anlage II

Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe

Teil 1

Liste von industriellen Branchen und Betrieben

           1.  Im Bereich Wärmeerzeugung, Energie und Bergbau:

                 a)   Behandlung von Rauchgasen und Abluft, Schlacken, Kondensaten aus Feuerungsanlagen;

                b)   Kühlsysteme;

                 c)   Kohle- und Erzaufbereitung;

                d)   Kohleveredlung und -wertstoffgewinnung, Brikettierung;

                 e)   Herstellung von Hartbrandkohle, Aktivkohle, Ruß.

           2.  Im Bereich Steine und Erden, Baustoffe, Glas und Keramik:

                 a)   Herstellung von Faserzement und Faserzementerzeugnissen;

                b)   Herstellung und Verarbeitung von Glas, Glasfasern, Mineralfasern;

                 c)   Herstellung keramischer Erzeugnisse.

           3.  Im Bereich Metall:

                 a)   Metallbearbeitung und Metallverarbeitung;

                       Galvaniken, Beizereien, Anodisierbetriebe, Brünierereien, Feuerverzinkereien, Härtereien, Leiterplattenherstellung, Batterieherstellung, Emaillierbetriebe, Mechanische Werkstätten, Gleitschleifereien;

                b)   Herstellung von Eisen und Stahl einschließlich Gießereien;

                 c)   Herstellung von Nichteisenmetallen einschließlich Gießereien;

                d)   Herstellung von Ferrolegierungen.

           4.  Im Bereich anorganische Chemie:

                 a)   Herstellung von Grundchemikalien;

                b)   Herstellung von Mineralsäuren, Basen, Salzen;

                 c)   Herstellung von Alkalien, Alkalilaugen und Chlor durch Alkalichloridelektrolyse;

                d)   Herstellung von mineralischen Düngemitteln (außer Kali), phosphorsauren Salzen, Futterphosphaten;

                 e)   Herstellung von Soda;

                 f)   Herstellung von Korund;

                g)   Herstellung von anorganischen Pigmenten, Mineralfarben;

                h)   Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern, Fotozellen;

                  i)   Herstellung von Sprengmitteln einschließlich Pyrotechnik;

                  j)   Herstellung hochdisperser Oxide;

                 k)   Herstellung von Bariumverbindungen.

           5.  Im Bereich organische Chemie:

                 a)   Herstellung von Grundchemikalien;

                b)   Herstellung von Farbstoffen, Farben, Anstrichstoffen;

                 c)   Herstellung und Verarbeitung von Chemiefasern;

                d)   Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi, Kautschuk;

                 e)   Herstellung von halogenorganischen Verbindungen;

                 f)   Herstellung von organischen Sprengmitteln, Festbrennstoffen;

                g)   Herstellung von Leder-, Papier-, Textilhilfsmitteln;

                h)   Herstellung von Arzneimitteln;

                  i)   Herstellung von Bioziden;

                  j)   Herstellung von Rohstoffen für Wasch- und Reinigungsmittel;

                 k)   Herstellung von Körperpflegemitteln;

                  l)   Herstellung von Gelatine, Hautleim, Klebestoffen.

           6.  Im Bereich Mineralöl und synthetische Öle:

                 a)   Mineralölverarbeitung, Herstellung und Veredlung von Mineralölprodukten, Herstellung von Kohlenwasserstoffen;

                b)   Rückgewinnung von Öl aus Öl-Wassergemischen, Emulsionsspaltanlagen, Altölaufbereitung;

                 c)   Herstellung von synthetischen Ölen.

           7.  Im Bereich Druckereien, Reproduktionsanstalten, Oberflächenbehandlung und Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen sowie sonstige Formen der Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen:

                 a)   Herstellung von Druck- und grafischen Erzeugnissen, Reproduktionsanstalten;

                b)   Kopier- und Entwicklungsanstalten;

                 c)   Herstellung von Folien, Bild- und Tonträgern;

                d)   Herstellung beschichteter und getränkter Materialien.

           8.  Im Bereich Holz, Zellstoff und Papier:

                 a)   Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe;

                b)   Herstellung und Beschichtung von Holzfaserplatten.

           9.  Im Bereich Textil, Leder und Pelze:

                 a)   Textilherstellung, Textilveredlung;

                b)   Lederherstellung, Lederveredlung, Lederfaserstoffherstellung, Pelzveredlung;

                 c)   Chemischreinigungen, Wäschereien, Putztuchwäschereien, Wollwäschereien.

         10.  Sonstige Bereiche:

                 a)   Verwertung, Behandlung, Lagerung, Umschlag und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen; Lagerung, Umschlag und Abfüllen von Chemikalien;

                b)   Medizinische und naturwissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Krankenhäuser, Arztpraxen, Röntgeninstitute, Laboratorien, technische Prüfstände;

                 c)   Technische Reinigungsbetriebe, Behälterreinigung;

                d)   Fahrzeugwerkstätten, Fahrzeugwaschanlagen;

                 e)   Wasseraufbereitung;

                 f)   Maler- und Lackiererbetriebe;

                g)   Herstellung und Veredlung von pflanzlichen und tierischen Extrakten;

                h)   Herstellung und Vewendung von Mikroorganismen und Viren mit in-vitro neukombinierten Nukleinsäuren;

                  i)   Industrielle Bereiche, die radioaktive Substanzen einsetzen (Nuklearindustrie).

Teil 2

Leitliste von gefährlichen Stoffen und von Stoffgruppen

A. Prioritäre Stoffgruppen

         a)  Schwermetalle und ihre Verbindungen;

         b)  Organohalogene;

         c)  organische Verbindungen von Phosphor und Zinn;

         d)  Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Fungizide, Herbizide, Insektizide, Algizide) und Chemikalien für die Konservierung von Holz, Zellstoff, Papier, Häuten und Textilien;

         e)  Öle und Kohlenwasserstoffe auf Erdölbasis;

          f)  andere organische Verbindungen mit spezieller Schadwirkung auf die aquatische Umwelt;

         g)  anorganische Stickstoff- und Phosphorverbindungen;

         h)  radioaktive Substanzen einschließlich Abfälle.

B. Einzelne gefährliche Stoffe

Da es beträchtliche Unterschiede in der Gefährlichkeit der in bestimmten Stoffgruppen enthaltenen Substanzen gibt, ist es notwendig, auch auf einzelne Stoffe speziell hinzuweisen, welche in der Praxis eine vorrangige Rolle einnehmen können.

                                                  Stoff                                                         CAS-Nummer

                                                   1. Quecksilber                                                7439976

                                                   2. Cadmium                                                     7440439

                                                   3. Kupfer                                                         7440508

                                                   4. Zink                                                                    n. e.

                                                   5. Blei                                                               7439921

                                                   6. Arsen                                                          7440382

                                                   7. Chrom                                                                n. e.

                                                   8. Nickel                                                          7440020

                                                   9. Bor                                                                      n. e.

                                                  10. Kobalt                                                               n. e.

                                                  11. Selen                                                           7782492

                                                  12. Silber                                                                 n. e.

                                                  13. Drine                                                                      –

                                                  14. HCH                                                              608731

                                                  15. DDT                                                                50293

                                                  16. Pentachlorphenol                                         87865

                                                  17. Hexachlorbenzol                                         118741

                                                  18. Hexachlorbutadien                                       87683

                                                  19. Tetrachlorkohlenstoff                                  56235

                                                  20. Chloroform                                                    67663

                                                  21. Trifluralin                                                   1582098

                                                  22. Endosulfan                                                  115297

                                                  23. Simazin                                                         122349

                                                  24. Atrazin                                                       1912249

                                                  25. Tributylzinnverbindungen                                 –

                                                  26. Triphenylzinnverbindungen                              –

                                                  27. Azinphos-ethyl                                         2642719

                                                  28. Azinphos-methyl                                          86500

                                                  29. Fenitrothion                                                122145

                                                  30. Fenthion                                                        55389

                                                  31. Malathion                                                    121755

                                                  32. Parathion                                                       56382

                                                  33. Parathion-methyl                                        298000

                                                  34. Dichlorvos                                                     62737

                                                  35. Trichlorethylen                                             79016

                                                  36. Tetrachlorethylen                                       127184

                                                  37. Trichlorbenzol                                                      –

                                                  38. 1,2-Dichlorethan                                         107062

                                                  39. Trichlorethan                                                71556

                                                  40. Dioxine                                                              n. e.

Anlage III

Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien *)

Für spezielle Abschnitte des Donaustromes und für Oberflächengewässer seines Einzugsgebietes entwickelte Gewässergüteziele und -kriterien sollen:

         a)  die Option auf Erhaltung und, wo erforderlich, Verbesserung der bestehenden Gewässergüte berücksichtigen;

         b)  auf die Verringerung der durchschnittlichen Schmutzfrachten und Konzentrationen (besonders von gefährlichen Stoffen) zu einem bestimmten Grad innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abzielen;

         c)  spezielle Wassergüteanforderungen berücksichtigen (Rohwasser für Trinkwasserzwecke, Bewässerung etc.);

         d)  besondere Anforderungen im Hinblick auf empfindliche und speziell geschützte Gewässer und deren Umwelt berücksichtigen, z. B. Seen, Schutzgebiete für uferfiltriertes Wasser und Feuchtgebiete;

         e)  auf der Anwendung biologischer Klassifizierungsmethoden und chemischer Indizes für eine mittel- und langfristige Überprüfung der Erhaltung und Verbeserung der Gewässergüte beruhen;

          f)  den Grad berücksichtigen, zu dem die Ziele erreicht worden sind und zusätzliche Schutzmaßnahmen in Einzelfällen erforderlich werden können.

Anlage IV

Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau

Strukturen und Verfahren der Internationalen Kommission werden in Ergänzung zu Artikel 18 wie folgt geregelt:

Artikel 1

Zusammensetzung

(1) Die Internationale Kommission setzt sich aus Delegationen der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei ernennt höchstens fünf Delegierte einschließlich des Delegationsleiters und seines Stellvertreters.

(2) Außerdem kann jede Delegation die für die Behandlung bestimmter Fragen erforderliche Anzahl von Sachverständigen hinzuziehen, deren Namen dem Sekretariat der Internationalen Kommission mitgeteilt werden.

Artikel 2

Präsidentschaft

(1) Der Vorsitz der Internationalen Kommission wird durch die Vertragsparteien abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge (Englisch) für ein Jahr wahrgenommen. Die Delegation, welche den Vorsitz innehat, benennt eines ihrer Mitglieder als Präsidenten der Internationalen Kommission.

(2) Der Präsident spricht in der Regel in den Sitzungen der Internationalen Kommission nicht für seine Delegation.

(3) Weitere Einzelheiten betreffend die Präsidentschaft werden von der Internationalen Kommission bestimmt und in ihre Geschäftsordnung aufgenommen.

Artikel 3

Tagungen

(1) Die Internationale Kommission tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten an einem von ihm festzulegenden Ort zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

(2) Außerordentliche Tagungen sind durch den Präsidenten auf Verlangen von mindestens drei Delegationen einzuberufen.

(3) Zwischen den Tagungen der Kommission können Beratungen der Delegationsleiter stattfinden.

(4) Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Diese schließt Berichte der Ständigen Arbeitsgruppe und ihrer Expertengruppen mit ein. Jede Delegation hat das Recht, jene Punkte für die Tagesordnung vorzuschlagen, die sie behandelt zu sehen wünscht. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte wird durch Mehrheitsbeschluß der Internationalen Kommission festgesetzt.

Artikel 4

Beschlußfassung

(1) Jede Delegation hat eine Stimme.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels hat die Europäische Gemeinschaft in den Bereichen ihrer Zuständigkeit Anspruch auf eine Stimmenzahl, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisation übt ihr Stimmrecht nicht in Fällen aus, in denen ihre Mitgliedstaaten das ihre ausüben, und umgekehrt.

(3) Die Internationale Kommission ist beschlußfähig, wenn die Delegationen von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien anwesend sind.

(4) Schriftliche Verfahren können unter von der Geschäftsordnung der Internationalen Kommission festzulegenden Bedingungen stattfinden.

Artikel 5

Beschlußfassung

(1) Beschlüsse und Empfehlungen werden mit Konsens der Delegationen zur Internationalen Kommission angenommen. Sollte ein Konsens nicht erreichbar sein, so erklärt der Präsident der Kommission, daß alle Bemühungen zur Erzielung einer Einigung durch Konsens ausgeschöpft sind. Sofern im Übereinkommen nicht anders geregelt, nimmt die Kommission in diesem Fall Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen an.

(2) Der Beschluß wird am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, für alle Vertragsparteien verbindlich, die für ihn gestimmt und den Exekutivsekretär nicht innerhalb dieser Zeitspanne schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie nicht in der Lage sind, den Beschluß anzunehmen. Eine solche Notifikation kann jedoch jederzeit zurückgezogen werden: Die Zurücknahme wird mit der Entgegennahme durch den Exekutivsekretär wirksam. Ein solcher Beschluß wird für jede andere Vertragspartei verbindlich, die den Exekutivsekretär schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, den Beschluß vom Zeitpunkt des Erhalts dieser Notifizierung an oder am ersten Tag des elften Monats, der dem Zeitpunkt seiner Annahme folgt, anzunehmen, je nachdem, was später eintritt.

Artikel 6

Expertengremien

(1) Die Internationale Kommission richtet eine Ständige Arbeitsgruppe ein. Für einzelne Arbeitsgebiete und für spezielle Fragen werden ständige oder ad hoc Expertengruppen eingesetzt.

(2) Die Ständige Arbeitsgruppe und die Expertengruppen setzen sich aus den von den Delegationen der Kommission bezeichneten Delegierten und Sachverständigen zusammen.

(3) In der Ständigen Arbeitsgruppe wirken Delegierte aller Vertragsparteien mit. Die Internationale Kommission nominiert ihren Vorsitz und bestimmt die Höchstzahl ihrer Delegierten. Die Kommission bestimmt auch die Anzahl von Experten, die an den Expertengruppen teilnehmen.

Artikel 7

Sekretariat

(1) Hiermit wird ein Ständiges Sekretariat eingerichtet.

(2) Das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Wien.

(3) Die Internationale Kommission bestellt einen Exekutivsekretär und trifft Vorkehrungen für die Bestellung von weiterem Personal nach Maßgabe der Erfordernisse. Die Kommission legt die mit dem Amt des Exekutivsekretärs verbundenen Pflichten fest sowie die Amtsperiode und die Bedingungen, unter denen es geführt wird.

(4) Der Exekutivsekretär übt die Funktionen aus, die zur administrativen Durchführung dieses Übereinkommens und für die Tätigkeit der Internationalen Kommission sowie für andere Aufgaben erforderlich sind, mit denen der Exekutivsekretär von der Kommission gemäß ihrer Geschäftsordnung und ihren finanziellen Vorschriften betraut wird.

Artikel 8

Beauftragung von speziellen Sachverständigen

Im Rahmen ihrer Untersuchungen, der  Auswertung der erzielten Ergebnisse und zur Überprüfung von Sonderfragen kann die Internationale Kommission besonders geeignete Persönlichkeiten, wissenschaftliche Institutionen oder andere Einrichtungen beauftragen.

Artikel 9

Berichte

Die Internationale Kommission erstattet den Vertragsparteien einen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie nach Bedarf weitere Berichte, die insbesondere auch die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Bewertungen enthalten.

Artikel 10

Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie Vertretung

(1) Die Internationale Kommission hat die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die erforderlich sein kann, um im Einklang mit dem am Sitz ihres Sekretariates geltenden Recht ihre Funktionen auszuüben und ihre Ziele zu verwirklichen.

(2) Die Internationale Kommission wird von ihrem Präsidenten vertreten. Diese Vertretung wird durch die Geschäftsordnung näher geregelt.

Artikel 11

Kosten

(1) Die Internationale Kommission verabschiedet ihre Finanzordnung.

(2) Die Kommission beschließt ein einjährliches oder zweijährliches Budget von beabsichtigten Ausgaben und prüft einen Budgetvoranschlag für die nächstfolgende Haushaltsperiode.

(3) Der Gesamtbetrag des Budgets, einschließlich jeglicher von der Kommission angenommenen Zusatzbudgets, wird von den Vertragsparteien, ausgenommen die Europäische Gemeinschaft, zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht einvernehmlich etwas anderes beschließt.

(4) Die Europäische Gemeinschaft trägt nicht mehr als 2,5% der Verwaltungskosten zum Budget bei.

(5) Jede Vertragspartei bezahlt die mit der Teilnahme ihrer Vertreter, Experten und Berater in der Kommission verbundenen Ausgaben.

(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der laufenden Untersuchungen, Überwachungen und Bestandsaufnahmen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen werden.

Artikel 12

Geschäftsordnung

Die Internationale Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Arbeitssprachen

Die offiziellen Sprachen der Internationalen Kommission sind Deutsch und Englisch.

Anlage V

Schiedsverfahren

(1) Das in Artikel 24 dieses Übereinkommens angesprochene Schiedsverfahren gestaltet sich nach den Absätzen 2 bis 10 wie folgt:

          (2) a)  Wird eine Streitigkeit einem schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 dieses Übereinkommens unterworfen, erfolgt die Errichtung eines Schiedsgerichtes auf Grund eines von einer Streitpartei an die andere gerichteten Antrages. In dem Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist der Streitgegenstand zu nennen sowie im besonderen die Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung und Anwendung strittig sind;

               b)  Die antragstellende Partei unterrichtet die Internationale Kommission unter Angabe des Namens der anderen Streitpartei und der Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung sie für strittig hält, daß sie die Einsetzung eines Schiedsgerichtes beantragt hat. Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei können aus einer Mehrzahl von Vertragsparteien bestehen. Die Internationale Kommission leitet diese Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: beide, sowohl die klagende bzw. die klagenden als auch die andere bzw. die anderen Streitpartei bzw. Streitparteien bestellen binnen zwei Monaten einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich binnen zwei Monaten den dritten Schiedsrichter, dem der Vorsitz des Schiedsgerichtes zukommt. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, in deren Dienst stehen oder in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.

          (4) a)  Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Entgegennahme des Antrages einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes davon in Kenntnis setzen, der den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten ernennt. Nach einer Ernennung fordert der Vorsitzende des Schiedsgerichtes die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Wenn der Schiedsrichter nach Ablauf dieser Frist nicht bestellt worden ist, unterrichtet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, der diese Bestellung binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten vornimmt.

               b)  Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichtes nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes den Vorsitzenden auf Antrag einer der Streitparteien binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten.

4

          (5) a)  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach den Regeln des Völkerrechtes und insbesondere in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

               b)  Jedes nach diesem Anhang gebildete Schiedsgericht legt seine eigene Verfahrensordnung fest.

                c)  Ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestritten, so entscheidet das Schiedsgericht über diese Frage.

          (6) a)  Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über Verfahrens- und materielle Fragen werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.

               b)  Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Mittel einsetzen. Es kann auf Antrag einer der Parteien unerläßliche einstweilige Schutzmaßnahmen treffen.

                c)  Wenn bei zwei oder mehreren nach den Bestimmungen dieses Anhanges gebildeten Schiedsgerichten Klagen mit demselben oder einem ähnlichen Streitgegenstand anhängig sind, können die Schiedsgerichte einander über die Verfahren zur Tatsachenfeststellung informieren und diese soweit wie möglich berücksichtigen.

               d)  Die Streitparteien stellen alle erforderlichen Einrichtungen für den wirksamen Ablauf des Verfahrens zur Verfügung.

                e)  Die Abwesenheit einer Streitpartei steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.

(7) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichtes, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.

(8) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig hält, die jedoch fünf Monate nicht überschreiten sollte.

(9) Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an einem Gegenstand eines strittigen Verfahrens, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichtes dem Verfahren beitreten. Der Spruch des Schiedsgerichtes wird für die beigetretene Partei auf die gleiche Weise wie für die Streitparteien verbindlich.

  (10)         a)   Der Spruch des Schiedsgerichtes wird mit einer Begründung versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Der Spruch wird durch das Schiedsgericht den Streitparteien und der Internationalen Kommission übermittelt. Die Kommission leitet die erhaltene Information an alle Vertragsparteien weiter.

                  b)   Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.


ERKLÄRUNG

gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.


CONVENTION

ON COOPERATION FOR THE PROTECTION AND SUSTAINABLE USE OF THE DANUBE RIVER (DANUBE RIVER PROTECTION CONVENTION)

Contents

Table of contents

Preamble

Part I

General provisions

Article  1: Definitions

Article  2: Objectives and principles of cooperation

Article  3: Scope

Article  4: Forms of cooperation

Part II

Multilateral cooperation

Article  5: Prevention, control and reduction of transboundary impact

Article  6: Specific water resources protection measures

Article  7: Emission limitation: water quality objectives and criteria

Article  8: Emission inventories, action programmes and progress reviews

Article  9: Monitoring programmes

Article 10: Obligations of reporting

Article 11: Consultations

Article 12: Exchange of information

Article 13: Protection of information supplied

Article 14: Information to the public

Article 15: Research and development

Article 16: Communication, warning and alarm systems, emergency plans

Article 17: Mutual assistance

Part III

International Commission

Article 18: Establishment, tasks and competences

Article 19: Transition concerning the Bucharest-Declaration

Part IV

Procedural and final clauses

Article 20: Validity of the Annexes

Article 21: Existing and supplementary agreements

Article 22: Conference of the Parties

Article 23: Amendments to the Convention

Article 24: Settlement of disputes

Article 25: Signature

Article 26: Ratification, acceptance or approval

Article 27: Entry into force

Article 28: Accession, participation

Article 29: Withdrawal

Article 30: Functions of the Depositary

Article 31: Authentic texts, Depositary

Annex I:

 Part 1: Best available techniques

 Part 2: Best environmental practice

Annex II: Industrial sectors and hazardous substances

 Part 1: List of industrial sectors and industries

 Part 2: Guiding list of hazardous substances and groups of substances

Annex III: General guidance on water quality objectives and criteria

Annex IV: Statute of the International Commission for the Protection of the Danube River

Annex V: Arbitration

Preamble

The Contracting Parties,

Determined by the strong intention to intensify their water management cooperation in the field of water protection and water use;

Concerned over the occurrence and threats of adverse effects, in the short or long term, of changes in conditions of watercourses within the Danube River Basin on the environment, economies and well-being of the Danubian States;

Emphasizing the urgent need for strengthened domestic and international measures to prevent, control and reduce significant adverse transboundary impact from the release of hazardous substances and of nutrients into the aquatic environment within the Danube Basin with due attention also given to the Black Sea;

Commending the measures already taken on the domestic initiative of Danubian Countries and on the bilateral and multilateral level of their cooperation as well as the efforts already undertaken within the CSCE process, by the United Nations Economic Commission for Europe and by the European Community to promote the cooperation, in bilateral and multilateral levels, for the prevention and control trans­boundary pollution, sustainable water management, rational use and conservation of water resources;

Referring in particular to the Convention on the protection and use of transboundary watercourses and international lakes of 17 March 1992 as well as the existing bi- and multilateral cooperation among Danubian States, which will be continued and duly taken into account by the cooperation of all Danubian States, as well as pointing to the Convention on the protection of the Black Sea against pollution of 21 April 1992;

Striving at a lasting improvement and protection of Danube River and of the waters within its catchment area in particular in the transboundary context and at sustainable water management taking duly into account the interests of the Danubian States in the field of water use and at the same time contributing to the protection of the marine environment of the Black Sea;

Have agreed as follows:

Part I

General provisions

Article 1

Definitions

For the purposes of this Convention:

        (a)  Danubian States mean sovereign States sharing a considerable part of the hydrological catchment area of the Danube River. As considerable part there is assumed a share exceeding 2,000 km2 of the total hydrological catchment area.

        (b)  Catchment area of the Danube River means the hydrological river basin as far as it is     shared by the Contracting Parties.

        (c)  Transboundary impact means any significant adverse effect on the riverine environment resulting from a change in the conditions of waters caused by human activity and stretching out beyond an area under the jurisdiction of a Contracting Party. Such changes may affect life and property, safety of facilities and the aquatic ecosystems concerned.

        (d)  Hazardous substances means substances which have toxic, cancerogenic, mutagenic, teratogenic or bioaccumulative effects, in particular those being persistent and having significant adverse impact on living organisms.

        (e)  Substances hazardous to water means substances the hazard potential of which to water resources is extraordinarily high so that their handling requires special preventive and protective measures;

         (f)  Point and non-point sources of water pollution means the sources of pollutants and nutrients the input of which to waters is caused either by locally determined discharges (point source) or by diffuse effects being widespread over the catchment areas (non-point sources);

        (g)  Water balance means the relationship characterising the natural water household of an entire river basin as to its components (precipitation, evaporation, surface and underground run-off). In addition a component of current man-made effects originating from water use and influencing water quantity is included;

        (h)  Connecting data means summarised data derived from upstream water balances as far as being relevant as an input necessary for the elaboration of downstream water balances and of a general water balance for the Danube River. To this extent connecting data cover the components of the water balance for all significant transboundary waters within the catchment area of the Danube River. Connecting data refer to cross sections of transboundary waters where they mark, cross or are located on boundaries between the Contracting Parties;

         (i)  International Commission means the organisation established by Article 18 of this Convention.

Article 2

Objectives and principles of cooperation

(1) The Contracting Parties shall strive at achieving the goals of a sustainable and equitable water management, including the conservation, improvement and the rational use of surface waters and ground water in the catchment area as far as possible. Moreover the Contracting Parties shall make all efforts to control the hazards originating from accidents involving substances hazardous to water, floods and ice-hazards of the Danube River. Moreover they shall endeavour to contribute to reducing the pollution loads of the Black Sea from sources in the catchment area.

(2) The Contracting Parties pursuant to the provisions of this Convention shall cooperate on fundamental water management issues and take all appropriate legal, administrative and technical measures, to at least maintain and improve the current environmental and water quality conditions of the Danube River and of the waters in its catchment area and to prevent and reduce as far as possible adverse impacts and changes occurring or likely to be caused.

(3) To this end the Contracting Parties, taking into account the urgency of water pollution abatement measures and of rational, sustainable water use, shall set priorities as appropriate and shall strengthen, harmonise and coordinate measures taken and planned to be taken at the domestic and international level throughout the Danube Basin aiming at sustainable development and environmental protection of the Danube River. This objective in particular is directed to ensure the sustainable use of water resources for municipal, industrial and agricultural purposes as well as the conservation and restauration of ecosystems and to cover also other requirements occurring as to public health.

(4) The Polluter pays principle and the Precautionary principle constitute a basis for all measures aiming at the protection of the Danube River and of the waters within its catchment area.

(5) Water management cooperation shall be oriented on sustainable water management, that means on the criteria of a stable, environmentally sound development, which are at the same time directed to:

         –   maintain the overall quality of life;

         –   maintain continuing access to natural resources;

         –   avoid lasting environmental damage and protect ecoystems;

         –   exercise preventive approach.

(6) The application of this Convention by no means shall cause any significant direct or indirect increase of impacts to the riverine environment.

(7) Each Contracting Party has the right to adopt and implement measures being more stringent than those resulting from the provisions of this Convention.


Article 3

Scope

(1) This Convention applies to the catchment area of the Danube River as defined under Article 1, paragraph (b).

(2) Subject to this Convention in particular shall be the following planned activities and ongoing measures as far as they cause or are likely to cause transboundary impacts;

        (a)  the discharge of waste waters, the input of nutrients and hazardous substances both from point and non-point sources as well as heat discharge;

        (b)  planned activities and measures in the field of water construction works, in particular regulation as well as run-off and storage level control of water courses, flood control and ice-hazards      abatement, as well as the effect of facilities situated in or aside the watercourse on its hydraulic regime;

        (c)  other planned activites and measures for the purposes of water use, such as water power utiliza­tion, watertransfer and withdrawal;

        (d)  the operation of the existing hydrotechnical constructions e. g. reservoirs, water power plants: measures to prevent environmental impact including: deterioration in the hydrological condi­tions, erosion, abrasion, inundation and sediment flow; measures to protect the ecosystems;

        (e)  the handling of substances hazardous to water and the precautionary prevention of accidents.

(3) This Convention is applicable to issues of fishery and inland navigation as fars as problems of water protection against pollution caused by these activites are concerned.

Article 4

Forms of cooperation

The forms of cooperation under this Convention as a rule are the following:

        (a)  consultations and joint activities in the framework of the International Commission pursuant to the provisions of this Convention;

        (b)  exchange of information on bi- and multilateral agreements, legal regulations and on measures in the field of water management; exchange of legal documents and directives and of other publications; other forms for the exchange of information and experiences.

Part II

Multilateral cooperation

Article 5

Prevention, control and reduction of transboundary impact

(1) The Contracting Parties shall develop, adopt and implement relevant legal, administrative and technical measures as well as provide for the domestic preconditions and basis required in order to ensure efficient water quality protection and sustainable water use and thereby also to prevent, control and re­duce transboundary impact.

(2) To this end the contracting Parties shall separately or jointly take in particular the measures indicated below:

        (a)  record conditions of natural water resources within the Danube River catchment area applying agreed quantity and quality parameters including the methodology concerned;

        (b)  adopt legal provisions providing for requirements including time limits to be met by waste water discharges;

        (c)  adopt legal provisions for the handling of substances hazardous to water;

        (d)  adopt legal provisions for reducing inputs of nutrients or hazardous substances from non-point sources, especially for the application of nutrients as well as of plant protection agents and pesticides in agriculture;


        (e)  with the aim of harmonising these regulations at a high level of protection as well as for the harmonised implementation of corresponding measures the Contracting Parties shall take into account results and proposals put forward by the International Commission;

         (f)  the Contracting Parties shall cooperate and take appropriate measures to avoid the transboundary impacts of wastes and hazardous substances in particular originating from transport.

Article 6

Specific water resources protection measures

The Contracting Parties shall take appropriate measures aiming at the prevention or reduction of transboundary impacts and at a sustainable and equitable use of water resources as well as at the conservation of ecological resources, especially:

        (a)  enumerate groundwater resources subject to a long-term protection as well as protection zones valuable for existing or future drinking water supply purposes;

        (b)  prevent the pollution of groundwater resources, especially those in a long-term perspective re­served for drinking water supply, in particular caused by nitrates, plant protection agents and pesticides as well as other hazardous substances;

        (c)  minimise by preventive and control measures the risks of accidental pollution;

        (d)  take into account possible influences on the water quality resulting from planned activities and ongoing measures pursuant to Article 3 paragraph 2;

        (e)  evaluate the importance of different biotope elements for the riverine ecology and propose meas­ures for improving the aquatic and litoral ecological conditions.

Article 7

Emission limitation: water quality objectives and criteria

(1) The Contracting Parties taking into account the proposals from the International Commission shall set emission limits applicable to individual industrial sectors or industries in terms of pollution loads, and concentrations and based in the best possible way on low- and non-waste technologies at source. Where hazardous substances are discharged, the emission limits shall be based on the best available techniques for the abatement at source and/or for waste water purification. For municipal waste water, emission limits shall be based on the application of at least biological or an equivalent level of treatment.

(2) Supplementary provisions for preventing or reducing the release of hazardous substances and nutrients shall be developed by the Contracting Parties for non-point sources, in particular where the main sources are originating from agriculture, taking into account the best environmental practice.

(3) For the purpose of paragraphs 1 and 2 Annex II to this Convention contains a list of industrial sectors and industries as well as an additional list of hazardous substances and groups of substances, the discharge of which from point and non-point sources shall be prevented or considerably reduced. The updating of Annex II lies with the International Commission.

(4) The Contracting Parties in addition shall, where appropriate, define water quality objectives and apply water quality criteria for the purpose of preventing, controlling and reducing transboundary impact. General guidance for this is given in Annex III, which shall be applied and specified by the Contracting Parties both, at the domestic level and jointly, where appropriate.

(5) Aiming at an efficient limitation of the emissions in areas under their jurisdiction the Contracting Parties shall ensure necessary preconditions and implementation.

They shall ensure that:

        (a)  the domestic regulations for emission limitation and their level of standards imposed are harmonised step by step with the emission limitation pursuant to this Convention;

        (b)  waste water discharges without exception are based on a permit imposed by the competent
authorities in advance and for a limited period of validity;

        (c)  regulations and permits for prevention and control measures in case of new or modernised indus­trial facilities, in particular where hazardous substances are involved, are oriented on the best available techniques and are implemented with high priority;

        (d)  more stringent provisions than the standards – in individual cases even prohibition – are imposed, where the character of the receiving water and of its ecosystem so requires in connection with paragraph 4;

        (e)  competent authorities surveille, that activities likely to cause transboundary impacts are carried out in compliance with the permits and provisions imposed;

         (f)  environmental impact assessment in line with supranational and international regulations or other procedures for evaluation and assessment of environmental effects are applied;

        (g)  when planning, licensing and implementing activities and measures as referred to in Article 3, paragraph 2 and in Article 16, paragraph 2 the competent authorities take into account risks of accidents involving substances hazardous to water by imposing preventive measures and by ordering rules of conduct for post accident response measures.

Article 8

Emission inventories, action programmes and progress reviews

(1) The Contracting Parties shall undertake periodically inventories of the relevant point and non-point sources of pollution within the catchment area of Danube River including the prevention and abate­ment measures already taken for the respective discharges as well as on the actual efficiency of these measures, taking duly into account Article 5, paragraph 2, subpara a.

(2) Based on that the Contracting Parties shall in stages establish a list of further prevention and abatement measures to be taken step by step as far as this is necessary for reaching the objectives of this Convention.

(3) The inventory of emissions and the list of measures to be taken form the basis for developing
joint action programmes to be developed by the Contracting Parties taking into account priorities set in terms of urgency and efficiency. These action programmes in particular shall be aimed at the reduction of pollution loads and concentrations both from industrial and municipal point sources as well as from non-point sources. They shall inter alia contain the prevention and abatement measures including the timing and cost estimates.

(4) In addition the Contracting Parties shall monitor the progress made in the implementation of the joint action programmes by establishing periodical progress reviews. These reviews shall contain both, the protection measures implemented and the progress made as to the riverine conditions in the light of the actual assessment.

Article 9

Monitoring programmes

On the basis of their domestic activities, the Contracting Parties shall cooperate in the field of monitoring and assessment.

(1) For this aim, they shall

         –   harmonise or make comparable their monitoring and assessment methods as applied on their domestic levels, in particular in the field of river quality, emission control, flood forecast and water balance, with a view to achieving comparable results to be introduced into the joint monitoring and assessment activities;

         –   develop concerted or joint monitoring systems applying stationary or mobile measurement      devices, communication and data processing facilities;

         –   elaborate and implement joint programmes for monitoring the riverine conditions in the Danube catchment area concerning both water quality and quantity, sediments and riverine ecosystems, as a basis for the assessment of transboundary impacts such as transboundary pollution and changes of the riverine regimes as well as of water balances, floods and ice-hazards;

         –   develop joint or harmonised methods for monitoring and assessment of waste water discharges including processing, evaluation and documentation of data taking into account the branch-specific approach of emission limitation (Annex II, Part 1);

         –   elaborate inventories on relevant point sources including the pollutants discharged (emission inventories) and estimate the water pollution from non-point sources taking into account Annex II, Part 2; review these documents according to the actual state.

(2) In particular they shall agree upon monitoring points, river quality characteristics and pollution parameters regularly to be evaluated for the Danube River with a sufficient frequency taking into account the ecological and hydrological character of the watercourse concerned as well as typical emissions of pollutants discharged within the respective catchment area.

(3) The Contracting Parties shall establish, on the basis of a harmonised methodology, domestic water balances, as well as the general water balance of the Danube River Basin. As an input for this purpose the Contracting Parties to the extent necessary shall provide connecting data which are sufficiently comparable through the application of the harmonised methodology. On the same data base water balances can also be compiled for the main tributaries of Danube River.

(4) They shall periodically assess the quality conditions of Danube River and the progress made by their measures taken aiming at the prevention, control and reduction of transboundary impacts. The results will be presented to the public by appropriate publications.

Article 10

Obligations of reporting

The Contracting Parties shall report to the International Commission on basic issues required for the Commission to comply with its tasks. These reports shall in particular involve:

        (a)  reports and documents being foreseen in this Convention or requested by the Commission;

        (b)  information on the existence, conclusion, amendment or withdrawal of bilateral and multilateral agreements and treaties regulating the protection and water management of the Danube River and of waters within its catchment area or being relevant for questions concerned;

        (c)  information on their respective laws, ordinances and other general regulations, regulating the protection and water management of the Danube River and of waters within its catchment area or being relevant for questions concerned;

        (d)  communication, at the latest within an agreed delay after the International Commission has taken its decision, on the way, the timeframe and the financial expenses for implementing action-oriented decisions at the domestic level, such as recommendations, programmes and measures;

        (e)  designation of competent institutions to be addressed for cooperation in the framework of this convention by the International Commission or by other Contracting Parties;

         (f)  communication on planned activites, which for reason of their character are likely to cause transboundary impacts.

Article 11

Consultations

(1) Having had a prior exchange of information the Contracting Parties involved shall at the request of one or serveral Contracting Parties concerned enter into consultations on planned activities as referred to in Article 3, paragraph 2, which are likely to cause transboundary impacts, as far as this exchange of information and these consultations are not yet covered by bilateral or other international cooperation. The consultations are carried out as a rule in the framework of the International Commission, with the aim to achieve a solution.

(2) Prior to a decision on planned activities the competent authorities – with the exception of pend­ing danger – shall wait for the results of the consultations except the case, that they are not finalised one year after their commencement at the latest.

Article 12

Exchange of information

(1) As determined by the International Commission the Contracting Parties shall exchange reasonably available data, inter alia, on:

        (a)  the general conditions of the riverine environment within the catchment area of the Danube River;

        (b)  experience gained in the application and operation of best available techniques and results of research and development;

        (c)  emission and monitoring data;

        (d)  measures taken and planned to be taken to prevent, control and reduce transboundary impact;

        (e)  regulations for waste water discharges;

         (f)  accidents involving substances hazardous to water.

(2) In order to harmonise emission limits, the Contracting Parties shall undertake the exchange of information on their regulations.

(3) If a Contracting Party is requested by any other Contracting Party to provide data or information that is not available, the former shall endeavour to comply with the request but may condition its compliance upon the payment, by the requesting Party, of reasonable charges for collecting and, where appropriate, processing such data or information.

(4) For the purpose of the implementation of this Convention, the Contracting Parties shall facilitate the exchange of best available techniques, particularly through the promotion of: the commercial     exchange of available techniques, direct industrial contacts and cooperation, including joint ventures; the exchange of information and experience; and the provision of technical assistance. The Contracting Parties shall also undertake joint training programmes and the organisation of relevant seminars and meet­ings.

(5) The provisions of this convention shall not affect the rights or the obligations of Contracting Parties in accordance with their domestic laws, regulations, administrative provisions or accepted legal practices and applicable international regulations to protect information related to personal data, intellectual property including industrial and commercial secrecy, or national security.

(6) If a Party nevertheless decides to supply such protected information to another Party, the Party receiving such protected information shall respect the confidentiality of the information received and the conditions under which it is supplied, and shall only use that information for the purposes for which it was supplied.

Article 13

Protection of information supplied

Insofar as pursuant to this convention industrial and commercial secrets or other confidential pieces of information are transmitted in conformity with domestic laws, the receiving Contracting Parties shall observe the secrecy of this information by not using it for any other purposes than those stipulated in this Convention, publishing it, or making it available to third parties. In case any one Contracting Party feels unable to comply with this obligation regarding confidential information that has been transmitted to it, it shall inform the transmitting Contracting Party about it without any delay and retransmit the transmitted information. Personal data shall be transmitted to Contracting Parties in conformity with the domestic law of the transmitting Contracting Party. The receiver shall use personal data only for the purpose indicated and under the conditions specified by the transmitting side.

Article 14

Information to the public

(1) The Contracting Parties shall ensure that their competent authorities are required to make available information concerning the state or the quality of riverine environment in the Danube Basin to any natural or legal person, with payment of reasonable charges, in response to any reasonable request, without that person having to prove an interest, as soon as possible.

(2) The information referred to in paragraph 1 of this Article, which is held by public authorities, may be given in written, visual, oral or data-based form.

(3) The provisions of this Article shall not affect the right of Contracting Parties, in accordance with their domestic legal systems and applicable international regulations, to provide for a request for such information to be refused where it affects:

        (a)  the confidentiality of the proceedings of public authorities, international relations and national defence;

        (b)  public security;

        (c)  matters which are or have been sub judice or under enquiry including disciplinary enquiries, or which are the subject of preliminary proceedings;

        (d)  commercial and industrial confidentiality as well as intellectual property;

        (e)  the confidentiality of personal data and/or files;

         (f)  material supplied by a third party without that party being under a legal obligation to do so;

        (g)  material, the disclosure of which would make it more likely that the environment to which such material related would be damaged.

(4) A public authority shall respond to a person requesting information as soon as possible. The reasons for a refusal to provide the information requested must be given in writing.

Article 15

Research and development

(1) To further the aims of this Convention, the Contracting Parties shall establish complementary or joint programmes of scientific or technical research and, in accordance with a procedure to be regulated by the International Commission, transmit to the Commission:

        (a)  the results of such complementary, joint or other relevant research, the access to which is open for public authorities;

        (b)  relevant parts of other programmes of scientific and technical research.

(2) In so doing, the Contracting Parties shall have regard to the work carned out or supported, in    these fields, by the appropriate international organisations and agencies.

Article 16

Communication, warning and alarm systems, emergency plans

(1) The Contracting Parties shall provide for coordinated or joint communication, warning and alarm systems in the basin-wide context to the extent this is necessary to supplement the systems established and operated at a bilateral level. They shall consult on ways and means of harmonising domestic communication, warning and alarm systems and emergency plans.

(2) The Contracting Parties shall in the framework of the International Commission inform each other about competent authorities or points of contact designated for this purpose in case of emergency events such as accidental pollution, other critical water conditions, floods and ice-hazards. Accordingly the competent authorities shall cooperate to establish joint emergency plans, where necessary, supple­ment­ary to existing plans on the bilateral level.

(3) If a competent authority identifies a sudden increase of hazardous substances in the Danube River or in waters within its catchment area or receives note of a disaster or of an accident likely to cause serious impact on the water quality of the Danube River and to affect downstream Danubian States this authority shall immediately inform the contact points designated and the International Commission         according to the way of procedure introduced by the Commission.

(4) In order to control and reduce the risks originated from floods including ice-hazards, the competent authorities shall immediately inform the down-stream Danubian States likely to be affected and the International Commission on the occurrence and run-off of floods as well as on forecasts of ice-hazards.

Article 17

Mutual assistance

(1) In the interest of enhanced cooperation and to facilitate compliance with obligations of this Convention, in particular where a critical situation of riverine conditions should arise, Contracting Parties shall provide mutual assistance upon the request of other Contracting Parties.

(2) The International Commission shall elaborate procedures for mutual assistance addressing, inter alia, the following issues:

        (a)  The direction, control, coordination and supervision of assistance;

        (b)  Local facilities and services to be rendered by the Contracting Party requesting assistance, includ­ing, where necessary, the facilitation of border-crossing formalities;

        (c)  Arrangements for compensating the assisting Contracting Party and/or its personnel, as well as for transit through territories of third Contracting Parties, where necessary;

        (d)  Methods of reimbursing assistance services.

Part III

International Commission

Article 18

Establishment, tasks and competences

(1) With a view to implementing the objectives and provisions of this Convention the International Commission for the Protection of the Danube River, referred to in this Convention as International Commission, shall be established. The Contracting Parties shall cooperate in the framework of the International Commission. For implementing the obligations of the Contracting Parties pursuant to Articles 1 to 18 the International Commission elaborates proposals and recommendations addressed to the Contracting Parties.

(2) The structure and the procedures of the International Commission as well as its competences are stipulated in detail in Annex IV to this Convention constituting the Statute of the Commission.

(3) In addition to affairs explicitly entrusted to the International Commission is competent to deal with all other affairs the Commission is entrusted with by mandate from the Contracting Parties in the framework of Article 3 of this Convention.

(4) The implementation of decisions taken by the International Commission is supported through the obligations of the Contracting Parties for reporting to the Commission pursuant to Article 10 as well as through the provisions of this Convention concerning the domestic basis and implementation of the multilateral cooperation.

(5) The International Commission reviews experience acquired implementing this Convention and as appropriate submits proposals to the Contracting Parties concerning amendments or additions to this Convention or prepares the basis for elaborating further regulations on the protection and water management of the Danube River and of waters within its catchment area.

(6) The International Commission decides on the cooperation with international and national Organ­izations or with other bodies, which are engaged or interested in the protection and water management of the Danube River and of waters within its catchment area or in general questions of water protection and water management. This cooperation is directed to enhancing coordination and to avoiding duplication.

Article 19

Transition concerning the Bucharest-Declaration

Works as performed by the Contracting Parties in the framework of the Declaration on the cooperation of the Danubian Countries on problems of the Danubian water management, in particular for the protection of the Danube River against pollution, signed on 13 of December 1985 (Bucharest-Declaration), by the working groups on water quality, flood information and forecast and water balance are transferred to the framework of this Convention.

Part IV

Procedural and final clauses

Article 20

Validity of the Annexes

Subject to Article 23, the Annexes I to V form integral parts of this Convention.

Article 21

Existing and supplementary agreements

The Contracting Parties on the basis of equality and reciprocity shall adapt existing bilateral or multilateral agreements or other arrangements, where necessary to eliminate contradictions with basic       principles of this Convention and shall enter into supplementary agreements or other arrangements where        appropriate.

Article 22

Conference of the Parties

(1) The Contracting Parties shall meet upon recommendation by the International Commission.

(2) At such meetings the Contracting Parties shall in particular review policy issues concerning the implementation of this Convention upon the report of the International Commission and shall adopt appropriate recommendations or decisions.

(3) The Contracting Parties whose head of delegation acts as President of the International Commission shall also play the part of the Chairperson of such meetings.

(4) The Conference of the Parties is competent to pass recommendations or decisions provided that after regular invitation the delegations from at least three quarters of all Contracting Parties are present. Unless otherwise provided in this Convention, the Conference of the Parties shall make every effort to reach agreement by consensus. Should consensus not be attainable, the Chairperson shall declare that all efforts at reaching agreement by consensus have been exhausted. After such an announcement a recommendation or decision shall be adopted by a four fifths majority of the Contracting Parties present and voting.

(5) The decision shall become binding on the first day of the eleventh month following the date of its adoption for all Contracting Parties that voted for it and have not within that period notified the Executive Secretary in writing that they are unable to accept the decision. However, such notification may be withdrawn at any time; the withdrawal shall become effective upon receipt by the Executive Secretary. Such a decision shall become binding on any other Contracting Party which has notified the Executive Secretary in writing that it is able to accept the decision from the moment of the receipt of that notification or on the first day of the eleventh month following the date of the adoption of the decision, whichever is later.

(6) If, however, the recommendation or decision would have financial implications, the recommendation or decision shall be adopted only by consensus.

Article 23

Amendments to the Convention

The Convention shall be amended as follows:

(1) Any Contracting Party may propose an amendment to this Convention. The text of the proposed amendment together with the proposal to convene a Conference of the Parties shall be communicated to the Contracting Parties by the Depositary in writing.

(2) If at least three quarters of the Contracting Parties support the proposal to convene a Conference of the Parties the Depositary shall convene the Conference of the Parties within six months at the seat of the International Commission.

(3) The adoption of an amendment at the Conference of the Contracting Parties requires consensus.

(4) The adopted amendment shall be submitted by the Depositary Government to the Contracting Parties for ratification, acceptance or approval. Ratification, acceptance or approval of the amendment shall be notified to the Despositary Government in writing.

(5) The amendment shall enter into force for those Contracting Parties which have ratified, accepted or approved it on the thirtieth day after receipt by the Depositary Government of notification of its ratification, acceptance or approval by at least four fifths of the Contracting Parties. Thereafter the amendment shall enter into force for any other Contracting Party on the thirtieth day after that Contracting Party has deposited its instrument of ratification, acceptance or approval of the amendment.

(6) The Annexes I, II and III may be amended by the International Commission in accordance with Article 5 of its Statute.

Article 24

Settlement of disputes

(1) If a dispute arises between two or more Contracting Parties about the interpretation or application of this Convention, they shall seek a solution by negotiation or by any other means of dispute settlement acceptable to the parties to the dispute, if appropriate with assistance by the International Commission.

(2)

        (a)  If the parties to the dispute are not able to settle the dispute in accordance with paragraph 1 of this Article within a reasonable time, but not more than twelve months after the International Commission has been notified about the dispute by a party to the dispute, the dispute shall be submitted for compulsory decision to one of the following means of peaceful settlement:

               –    the International Court of Justice;

               –    arbitration in accordance with Annex V to this Convention.

        (b)  When ratifying, accepting, approving or acceding to this Convention or at any time thereafter a Contracting Party may declare in writing to the Depositary that, for a dispute not resolved in accordance with paragraph 1 of this Article, it accepts one or both means of dispute settlement referred to in subpara (a) of this paragraph.

        (c)  If the parties to the dispute have accepted both means of dispute settlement referred to in subpara (a) of this paragraph the dispute shall be submitted to the International Court of Justice, unless the parties agree otherwise.

        (d)  If the parties to the dispute have not accepted the same means of dispute settlement referred to in subpara (a) of this paragraph, the dispute shall be submitted to the arbitration.

        (e)  A Contracting Party which has not made a declaration in accordance with subpara (b) of          this paragraph or whose declaration is no longer in force is considered to have accepted the    arbitration.

Article 25

Signature

This Convention shall be open for signature by the Danubian States fully entitled to the rights and privileges of membership in the United Nations according to the UN Charter as well as by the European Community and any other regional economic integration organisation, to which such States as their      members have transferred competence over matters governed by this Convention at Sofia on 29 June 1994.

Article 26

Ratification, acceptance or approval

This convention shall be subject to ratification, acceptance or approval. The instruments of ratifica­tion, acceptance or approval shall be deposited with the Government of Romania which shall act as the Depositary of this Convention.

Article 27

Entry into force

This Convention shall enter into force on the ninetieth day following the date of deposit of the ninth instrument of ratification, acceptance, approval or accession. For each State or regional economic integration organisation ratifying, accepting, approving or acceding to this Convention after the deposit of the ninth instrument of ratification, acceptance, approval or accession, this Convention shall enter into force on the ninetieth day after deposit by such State or regional economic integration organisation of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

Article 28

Accession, participation

(1) A State or regional economic integration organisation as referred to in Article 25 of this Convention, which has not signed this Convention may accede to this Convention. The instrument of accession shall be deposited with the Depositary.

(2) Contracting Parties may unanimously invite any other State or regional economic integration organisation to accede to this Convention or to participate in it with a consultative status.

Article 29

Withdrawal

At any time after five years from the date on which this Convention has come into force with respect to a Party, that Party may withdraw from this Convention by written notification to this Depositary. Any such withdrawal shall take effect one year after the date of the receipt of the notification by the Depositary.

Article 30

Functions of the Depositary

The Depositary Government shall perform the functions of Depositary of this Convention, in particular, the Depositary shall inform the Contracting Parties:

        (a)  of the deposit of instruments of ratification, acceptance, approval or accession, of withdrawal or of any other information, declarations and instruments as are provided for in this Convention;

        (b)  of the date of the entry into force of this Convention.

Article 31

Authentic texts, Depositary

The original of this Convention, of which the English and German texts shall be equally authentic, shall be deposited with the Government of Romania which shall send certified copies thereof to the Contracting Parties.

In witness whereof the undersigned being duly authorised by their respective Governments, have signed the Convention on Cooperation for the Protection and Sustainable Use of the Danube River (Danube River Protection Convention).

Done at Sofia on the 29th day of June 1994.

Annex I

Part 1

Best available techniques

1. The use of the best available techniques shall emphasize the use of non-waste technology, if available.

2. The term best available techniques means the latest stage of development (state of the art) of processes, of facilities or of methods of operation which indicate the practical suitability of a particular measure for limiting discharges, emissions and waste. In determining whether a set of processes, facilities and methods of operation constitute the best available techniques in general of individual cases, special consideration shall be given to:

        (a)  comparable processes, facilities or methods of operation which have recently been successfully tried out;

        (b)  technological advances and changes in scientific knowledge and understanding;

        (c)  the economic feasibility of such techniques;

        (d)  time limits for installation in both new and existing plants;

        (e)  the nature and volume of the discharges and emissions concerned.

3. It therefore follows that what is best available techniques for a particular process will change with time in the light of technological advances, economic and social factors, as well as changes in scientific knowledge and understanding.

4. If the reduction of discharges and emissions resulting from the use of best available techniques does not lead to environmentally acceptable results, additional measures have to be applied.

5. The term techniques includes both the technology used and the way the installation is designed, built, maintained, operated and dismantled.

Part 2

Best environmental practice

1. Best environmental practice means the application of the most appropriate combination of sectoral environmental control strategies and measures.

2. In determining what combination of measures constitute best environmental practice, in general or individual cases, particular consideration should be given to:

         –   the precautionary principle;

         –   the environmental hazard of the product and its production, use and ultimate disposal (principle of responsibility);

         –   the substitution by less polluting activities or substances and saving resources including energy (principle of minimising);

         –   the scale of use;

         –   the potential environmental benefit or penalty to substitute materials or activities;

         –   advances and changes in scientific knowledge and understanding;

         –   time limits for implementation;

         –   social and economic implication.

3. It therefore follows that best environmental practice for a particular source of impacts will change with time in the light of technological advances, economic and social factors, as well as changes in scientific knowledge and understanding.

4. If the reduction of impacts resulting from the use of best environmental practice does not lead to environmentally acceptable results, additional measures have to be applied and best environmental practice redefined.

Annex II

Industrial sectors and hazardous substances

Part 1

List of industrial sectors and industries

          1.  In the heat generation, energy, and mining sectors:

               (a)   Treatment of flue gases and exhaust air, slags, condensates from combustion plants;

               (b)   Cooling systems;

               (c)   Coal preparation, ore preparation;

               (d)   Upgrading of coal and recovery of coal by-products, briquetting;

               (e)   Manufacture of woody lignite, activated carbon, soot.

           2.  In the stone and earth industry, the building materials, glass and ceramics sectors:

               (a)   Manufacture of fibrous cement and fibrous cement products;

               (b)   Manufacture and processing of glass fibres, mineral fibres;

               (c)   Manufacture of ceramic products.

           3.  In the metals sector:

               (a)   Metal working and processing; electroplating shops, pickling plants, anodic oxidation  plants, burnishing plants, hot galvanising plants, hardening shops, printed circuit board      manufacture, battery manufacture, enamelling works, mechanical workshops, slide polishing shops;

               (b)   Manufacture of iron and steel, including foundries;

               (c)   Manufacture of non-ferrous metals, including foundries;

               (d)   Manufacture of ferro-alloys.

           4.  In the inorganic chemistry sector:

               (a)   Manufacture of basic chemicals;

               (b)   Manufacture of mineral acids, bases, salts;

               (c)   Manufacture of alkalis, alkali lyes and chlorine using alkali chloride electrolysis;

               (d)   Manufacture of mineral fertilizers (excluding potash fertilizers), phosphoric acid salts, phosphates for feedstuffs;

               (e)   Manufacture of sodium carbonate;

                (f)   Manufacture of corundum;

               (g)   Manufacture of inorganic pigments, mineral pigments;

               (h)   Manufacture of semi-conductors, rectifiers, photoelectric cells;

                (i)   Manufacture of explosives, including pyrotechnics;

                (j)   Manufacture of highly disperse oxides;

               (k)   Manufacture of barium compounds.

           5.  In the organic chemistry sector:

               (a)   Manufacture of basic chemicals;

               (b)   Manufscture of dyes, pigments, paints;

               (c)   Manufacture and processing of man-made fibres;

               (d)   Manufacture and processing of plastics, rubber, caoutchouc;

               (e)   Manufacture of organic halogen compounds;

                (f)   Manufacture of organic explosives, solid fuels;

               (g)   Manufacture of auxiliaries for leather, papermaking and textile production;

               (h)   Manufacture of pharmaceuticals;

                (i)   Manufacture of biocides;

                (j)   Manufacture of raw materials for washing and cleaning agents;

               (k)   Manufacture of cosmetics;

                (l)   Manufacutre of gelatins, hide glue, adhesives.

           6.  In the mineral oil and synthetic oils sectors:

               (a)   Mineral-oil processing, manufacture and refining of mineral oil products, manufacture of hydrocarbons;

               (b)   Recovery of oil from oil-in-water mixtures, demulsification plants, recovery and treatment of waste oil;

               (c)   Manufacture of synthetic oils.

           7.  In the printing plant, reproshop, surface treatment and plastic-sheet manufacturing sectors, as well as other forms of processing resins and plastics:

               (a)   Manufacture of printing and graphic products, reproshops;

               (b)   Printing laboratories and film laboratories;

               (c)   Manufacture of foils, vision and sound carriers;

               (d)   Manufacture of coated and impregnated materials.

           8.  In the wood, pulp and paper sectors:

               (a)   Manufacture of pulp, paper and cardboard;

               (b)   Manufacture and coating of wood fibre board.

           9.  In the textile, leather and fur sectors:

               (a)   Textile manufacture, textile finishing;

               (b)   Leather manufacture, leather finishing, leather substitute manufacture, fur finishing;

               (c)   Dry cleaning, laundries, polishing cloth washings, woolen material washings.

         10.  Other sectors:

               (a)   Recycling, treatment, storage, loading, unloading and depositing of waste and residual materials; storage, loading, unloading and transfer of chemicals;

               (b)   Medical and scientific research and development, hospitals, doctors’ practices, radiology institutes, laboratories, testing rooms;

               (c)   Industrial cleaning businesses, cleaning of industrial containers;

               (d)   Vehicle workshops, vehicle washing facilities;

               (e)   Water treatment;

                (f)   Painting and varnishing businesses;

               (g)   Manufacture and processing of plant and animal extracts;

               (h)   Manufacture and processing of microorganisms and viruses with in-vitro recombined nucleic acids;

                (i)   Industrial sectors applying radioactive substances (nuclear industry).

Part 2

Guiding list of hazardous substances and groups of substances

A. Priority groups of substances

        (a)  heavy metals and their compounds;

        (b)  organohalogen compounds;

        (c)  organic compounds of phosphorus and tin;

        (d)  plant protection agents, pesticides (fungicides, herbicides, insecticides, algicides) and chemicals used for the preservation of wood, cellulose, paper, hides and textiles etc.;

        (e)  oils and hydrocarbons of petroleum origin;

         (f)  other organic compounds especially harmful to the aquatic environment;

        (g)  inorganic nitrogen and phosphorus compounds;

        (h)  radioactive substances, including wastes.

B. Single hazardous substances

As there are considerable differences as to the hazardous character of the substances contained in certain groups it is necessary also to emphasize some single substances, which in practice can play a priority role.

                                                  Substances                                                  CAS-number

                                                   1. Mercury                                                      7439976

                                                   2. Cadmium                                                     7440439

                                                  Substances                                                  CAS-number

                                                   3. Copper                                                        7440508

                                                   4. Zinc                                                                     n.a.

                                                   5. Lead                                                             7439921

                                                   6. Arsenic                                                       7440382

                                                   7. Chromium                                                           n.a.

                                                   8. Nickel                                                          7440020

                                                   9. Boron                                                                  n.a.

                                                  10. Cobalt                                                                n.a.

                                                  11. Selenium                                                    7784292

                                                  12. Silver                                                                  n.a.

                                                  13. Drins                                                                      –

                                                  14. HCH                                                              608731

                                                  15. DDT                                                                50293

                                                  16. Pentachlorophenol                                       87865

                                                  17. Hexachlorobenzene                                    118741

                                                  18. Hexachlorobutadiene                                   87683

                                                  19. Carbontetrachloride                                     56235

                                                  20. Chloroform                                                    67663

                                                  21. Trifluralin                                                   1582098

                                                  22. Endosulfan                                                  115297

                                                  23. Simazine                                                       122349

                                                  24. Atrazine                                                     1912249

                                                  25. Tributyltin-compounds                                       –

                                                  26. Triphenyltin-compounds                                    –

                                                  27. Azinphos-ethyl                                         2642719

                                                  28. Azinphos-methyl                                          86500

                                                  29. Fenitrothion                                                122145

                                                  30. Fenthion                                                        55389

                                                  31. Malathion                                                    121755

                                                  32. Parathion                                                       56382

                                                  33. Parathion-methyl                                        298000

                                                  34. Dichlorvos                                                     62737

                                                  35. Trichloroethylene                                         79016

                                                  36. Tetrachloroethylene                                  127184

                                                  37. Trichlorbenzene                                                   –

                                                  38. Dichloroethane 1,2                                     107062

                                                  39. Trichloroethane                                            71556

                                                  40. Dioxins                                                               n.a.

Annex III

General guidance on water quality objectives and criteria [*])

Water quality objectives and criteria developed for specific reaches of the Danube River and for surface waters within its catchment area shall:

        (a)  Take into account the option of maintaining and, where necessary, improving the existing water quality;

        (b)  Aim at the reduction of average pollution loads and concentrations (in particular hazardous substances) to a certain degree within a certain period of time;

        (c)  Take  into  account  specific  quality  requirements  (raw  water  for  drinking-water  purposes,  irrigation, etc.);

        (d)  Take into account specific requirements regarding sensitive and specially protected waters and their environment, e.g. lakes, zones for the protection of bank-filtered water and wetlands;

        (e)  Be based on the application of biological classification methods and chemical indices for the medium- and long-term review of water quality maintenance and improvement;

         (f)  Take into account the degree to which objectives are reached and additional protective measures may be required in individual cases.

Annex IV

Statute of the International Commission for the Protection of the Danube River

Structures and procedures of the International Commission supplementary to Article 18 shall be established as follows:

Article 1

Composition

(1) The International Commission consists of delegations nominated by the Contracting Parties. Each Contracting Party nominates five delegates at the utmost including the head of delegation and his deputy.

(2) In addition each delegation may take the number of experts necessary for dealing with special questions, whose names are communicated to the Secretariat of the International Commission.

Article 2

Presidency

(1) The Chair of the International Commission is held by the Contracting Parties in turn by alphabetical order (in English) for one year. The delegation looking after the Chair nominates one of its members to become President of the International Commission.

(2) The President as a rule does not take the floor on behalf of  his delegation within the meetings of the International Commission.

(3) Further details concerning the Presidency are determined by the International Commission and included in its Rules of Procedure.

Article 3

Meetings

(1) The International Commission convenes at least once a year on invitation of the President at a place to be determined by him an ordinary meeting.

(2) Extraordinary meetings are to be convened by the President on the request of at least three delegations.

(3) Consultations of the heads of delegation may be held intermediately to the meetings of the Commission.

(4) The President proposes the agenda items. They include reports by the Standing Working Group and its expert groups. Each delegation has the right to propose those agenda items which it likes to see dealt with. The order of sequence for the agenda items is determined in the International Commission by majority vote.

Article 4

Taking decisions

(1) Each delegation has one vote.

(2) Notwithstanding the provisions of paragraph (1) of this Article, the European Community, within the areas of its competence, is entitled to a number of votes equal to the number of its Member States which are Contracting Parties to this Convention. This organisation shall not exercise its right to vote in cases where its Member States exercise theirs and conversely.

(3) The International Commission constitutes a quorum with the presence of the delegations of at least two thirds of the Contracting Parties.

(4) Written procedures may take place under conditions to be determined by the Rules of Procedure of the International Commission.

Article 5

Adopting decisions

(1) Decisions and recommendations shall be adopted by consensus of the delegations to the International Commission. Should consensus not be attainable, the President of the Commission shall declare that all efforts at reaching agreement by consensus  have been exhausted. Unless otherwise provided in the Convention, the Commission shall in this case adopt decisions or recommendations by a four-fifths majority vote of the delegations present and voting.

(2) The decision shall become binding on the first day of the eleventh month following the date of its adoption for all Contracting Parties that voted for it and have not within that period notified the Executive Secretary in writing that they are unable to accept the decision. However, such notification may be withdrawn at any time; the withdrawal shall become effective upon receipt by the Executive Secretary. Such a decision shall become binding on any other Contracting Party which has notified the Executive Secretary in writing that it is able to accept the decision from the moment of the receipt of that notification or on the first day of the eleventh month following the date of the adoption of the decision, whichever is later.

Article 6

Expert bodies

(1) The International Commission establishes a Standing Working Group. For certain fields of work and for specific problems there are introduced standing or ad hoc Expert Groups.

(2) The Standing Working Group and the Expert Groups consist of delegates and experts nominated by the delegations to the Commission.

(3) The Standing Working Group is attended by delegates from all Contracting Parties. The International Commission nominates its Chairman and determines the utmost number of delegates. The Commission also determines the number of experts participating in the Expert Groups.

Article 7

Secratariat

(1) A Permanent Secetariat is hereby established.

(2) The Permanent Secretariat shall have its headquarters in Vienna.

(3) The International Commission shall appoint an Executive Secretary and make provisions for the appointment of such other personnel as may be necessary. The Commission shall determine the duties of the Executive Secretary’s post and the terms and conditions upon which it is to be held.

(4) The Executive Secretary shall perform the functions that are necessary for the administration of this Convention and for the work of the International Commission as well as the other tasks entrusted to the Executive Secretary by the Commission in accordance with its Rules of Procedure and its Financial Regulations.

Article 8

Entrusting Special Experts

In the framework of its assessments, the evaluation of results gained and for the analysis of special questions the International Commission may entrust particularly qualified persons, scientific institutions or other facilities.

Article 9

Reports

The International Commission submits to the Contracting Parties an annual report on its activities as well as further reports as required, which in particular also include the results of monitoring and assessment.

Article 10

Legal capacity and representation

(1) The International Commission shall have such legal capacity as may be necessary for the exer­cise of its functions and the fulfilment of its purposes in accordance with the law applicable at the headquarters of its Secretariat.

(2) The International Commission shall be represented by its President. This representation shall be determined further by the Rules of Procedure.

Article 11

Costs

(1) The International Commission shall adopt its Financial Rules.

(2) The Commission shall adopt an annual or biennial budget of proposed expenditures and consider budget estimates for the fiscal period following thereafter.

(3) The total amount of the budget, including any supplementary budget adopted by the Commission shall be contributed by the Contracting Parties other than the European Community, in equal parts, unless unanimously decided otherwise by the Commission.

(4) The European Community shall contribute no more than 2,5% of the administrative costs to the budget.

(5) Each Contracting Party shall pay the expenses related to the participation in the Commission of its representatives, experts and advisers.

(6) Each Contracting Party carries the costs of the current monitoring and assessment activities, carned out in their territory.

Article 12

Rules of Procedure

The International Commission establishes its Rules of Procedure.

Article 13

Working languages

The official languages of the International Commission are English and German.

Annex V

Arbitration

(1) The procedure of the arbitration referred to in Article 24 of this Convention shall be in accord-  ance with paragraphs 2 to 10 as follows:

          (2) (a)   In the event of a dispute being submitted to arbitration pursuant to Article 24 paragraph 2 of this Convention an arbitral tribunal shall be constituted at the request addressed by one party to the dispute to the other party. The request for arbitration shall state the subject matter of the application including in particular the articles of this Convention, the interpretation or application of which is in dispute.

             (b)   The applicant party shall inform the International Commission that it has requested the setting up of an arbitral tribunal, stating the name of the other party to the dispute and the articles of this Convention the interpretation or application of which, in its opinion, is in dispute. The claimant as well as the defendent party can consist of a plurality of Contracting Parties. The International Commission shall forward the information thus received to all Contracting Parties to this Convention.

(3) The arbitral tribunal shall consist of three members; both the claimant party or parties and the other party or parties to the dispute shall appoint an arbitrator within two months; the two arbitrators so appointed shall designate by common agreement within two months the third arbitrator who shall be the chairman of the tribunal. The latter shall not be a national of one of the parties to the dispute, nor have his


usual place of residence in the territory of one of these parties, nor be employed by any of them, nor have dealt with the case in any other capacity.

          (4) (a)   If one of the parties to the dispute does not appoint an arbitrator within two months of receipt of the request, the other party may inform the President of the International Court of Justice who shall designate the chairman of the arbitral tribunal within a further two months’ period. Upon designation, the chairman of the arbitral tribunal shall request the party which has not appointed an arbitrator to do so within two months. After such period, if the arbitrator has not been approved, the chairman of the arbitral tribunal shall inform the President of the International Court of Justice who shall make this appointment within a further two months’ period.

                (b)   If the chairman of the arbitral tribunal has not been designated within two months of the appointment of the second arbitrator, the President of the International Court of Justice shall, at the request of either party, designate him within a further two months’ period.

          (5) (a)   The arbitral tribunal shall decide according to the rules of international law and, in particular, those of this Convention.

                (b)   Any arbitral tribunal constituted under the provisions of this Annex shall draw up its own rules of procedure.

                (c)   In the event of a dispute as to whether the arbitral tribunal has jurisdiction, the matter shall be decided by the decision of the arbitral tribunal.

          (6) (a)   The decisions of the arbitral tribunal, both on procedure and on substance, shall be taken by majority vote of its members.

                (b)   The arbitral tribunal may use all appropriate means in order to establish the facts, it may at the request of one of the parties prescribe essential interim measures of protection.

                (c)   If two or more arbitral tribunals constituted under the provisions of this Annex are seized of requests with identical or similar subjects, they may inform themselves of the procedures for establishing the facts and take them into account as far as possible.

                (d)   The parties to the dispute shall provide all facilities necessary for the effective conduct of the proceedings.

                (e)   The absence of a party to the dispute shall not constitute an impediment to the proceedings.

(7) Unless the arbitral tribunal determines otherwise because of the particluar circumstances of the case, the expenses of the tribunal, including the remuneration of its members, shall be borne by the parties to the dispute in equal shares. The tribunal shall keep a record of all its expenses, and shall furnish a final statement thereof to the parties.

(8) The arbitral tribunal shall render its award within five months of the date on which it is established, unless it finds it necessary to extend the time limit for a period which should not exceed five months.

(9) Any Contracting Party that has an interest of a legal nature in the subject matter of the dispute which may be affected by the decision in the case, may intervene in the proceedings with the consent of the tribunal. The award of the arbitral tribunal shall become binding on the intervening Party in the same way as for the parties to the dispute.

           (10) (a)   The award of the arbitral tribunal shall be accompanied by a statement of reasons. It shall be final and binding upon the parties to the dispute. The award will be transmitted by the arbitral tribunal to the parties to the dispute and to the International Commission. The Commission will forward the information received to all Parties to this Convention.

                  (b)   Any dispute which may arise between the Parties concerning the interpretation or execution of the award may be submitted by either party to the arbitral tribunal which made the award or, if the latter cannot be seized thereof, to another arbitral tribunal constituted for this purpose in the same manner as the first.


DECLARATION

in accordance with Article 24 Paragraph 2 of the Convention

The Republic of Austria declares in accordance with Article 24, Paragraph 2, of the Convention, that it accepts both of the means of dispute settlement mentioned in this paragraph in relation to any Party accepting an obligation concerning one or both of these means of dispute settlement.

vorblatt

Problem:

Gerade bei grenzüberschreitenden Gewässern erscheint es wenig sinnvoll und nicht zielführend, Regelungen über wirksame Emissionsbeschränkungen lediglich im nationalen Bereich, ohne Abstimmung mit Ober- oder Unterliegerstaaten zu erlassen.

Lösung:

Bereits im März 1992 wurde im Rahmen der 5. Jahrestagung der Höheren Regierungsberater für Umwelt- und Wasserfragen das Übereinkommen von Helsinki über den Schutz und die Nutzung von Grenzgewässern und internationalen Seen als erster wichtiger Schritt unterzeichnet.

Durch die Unterzeichnung des Donauschutzübereinkommens im Juni 1994 wurde nunmehr ein weiterer großer Schritt in Richtung grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft gesetzt. Da die Europäische Union Vertragspartei ist, ist das Donauschutzübereinkommen EU-konform.

Bemühungen um ein Gewässerschutzabkommen auf Ebene des Europarates führten zwar vor Jahren zu einem fachlich akkordierten Entwurf, ein Abschluß kam jedoch nicht zustande.

Ziel:

Zweck des Übereinkommens ist es, zu einem effektiven modernen Gewässerschutz im Donauraum beizutragen. Die gegenständliche Konvention zielt auf verstärkte Zusammenarbeit mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbeschränkung sowie auf Zusammenarbeit zur Erhebung des Ist-Zustandes der Donau innerhalb sowie zwischen den Vertragsstaaten ab, wodurch primär die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Gewässerverschmutzungen im Donauraum verringert werden sollen.

Inhalt:

Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte sind:

         –   Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen z. B. durch Festsetzung von Emissionsbegrenzungen,

         –   Einführung von Überwachungsprogrammen hinsichtlich des Zustandes der Fließgewässer im Donaueinzugsgebiet,

         –   Erfassung von Verschmutzungsquellen und schrittweise  Entwicklung von Maßnahmenprogrammen,

         –   Zusammenarbeit im Rahmen der Forschung und der Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen,

         –   Errichtung einer ,,Internationalen Kommission zum Schutz der Donau”,

         –   Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über den Zustand und die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken,

         –   Bestimmungen über Verfahren zur Streitschlichtung.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Im Rahmen der Internationalen Kommission wird ein Ständiges Sekretariat gegründet. Die administrativen Kosten hiefür werden von den Vertragsparteien (außer der EG = 2,5%) zu gleichen Teilen getragen. Der geschätzte österreichische Anteil beträgt bei zwolf Ratifikationen ungefähr 1 Million Schilling pro Jahr.

Länder und Gemeinden werden durch die Ratifikation des Übereinkommens nicht mit Kosten belastet, da sich das in Österreich geltende Recht nicht ändert. Die Durchführung, Begleichung und Fortentwicklung des Übereinkommens erfordert auf Ebene des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zusätzlichen administrativen und personellen Aufwand, der auf etwa 450.000,– Schilling jährlich geschätzt wird.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Zum rechtlichen Hintergrund:

Das vorliegende Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind jedoch einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht durchwegs zugänglich, sodaß ein Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG, das Übereinkommen durch Gesetze zu erfüllen, erforderlich ist. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Die notwendigen legistischen Maßnahmen wurden bereits durch das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 185/93 (vor allem durch die Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990), das für weite Teilbereiche spezifische Emissionsregelungen vorsieht, vorweggenommen.

Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da im Übereinkommen Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

2. Zur Entstehung des Übereinkommens:

Im Vorfeld der Arbeiten für die Entstehung des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau gab es im wesentlichen folgende maßgebende internationale Vorarbeiten:

Die sogenannte ,,Bukarester Deklaration zum Schutz der Donau” (1985), die Beschlüsse des KSZE-Umweltfolgetreffens von Sofia (1989) und das Übereinkommen zum Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (1992), welches am 18. März 1992 von Österreich unterzeichnet wurde und voraussichtlich noch im Jahre 1995 ratifiziert wird.

Vor allem im Rahmen des KSZE-Umweltfolgetreffens waren sich die Donauanrainerstaaten einig, die Bukarester Deklaration durch ein wirksameres, verbindlicheres Regelungsinstrument zu ersetzen und ihren Regelungsgehalt deutlich auszudehnen.

Diese Initiative wurde maßgeblich von Österreich aufgenommen, indem es grundlegende Arbeiten leistete, die zur Versendung eines ersten Entwurfes des Übereinkommens im Frühsommer 1991 an die beteiligten Donauanrainerstaaten führten. Schließlich konnte im Juni 1992 eine erste Verhandlungsrunde in Wien beginnen. Es folgten weitere Verhandlungen in Bratislava, Bukarest und Sofia, welche schließlich mit einer Vorbereitungssitzung in Prag im März 1994 endeten.

Das Donauschutzübereinkommen lag am 29. Juni 1994 in Sofia zur Zeichnung auf und wurde von neun Staaten (Bulgarien, Deutschland, Kroatien, Moldau, Österreich, Rumänien, Slowakei, Ukraine, Ungarn) sowie der Europäischen Gemeinschaft gezeichnet. Slowenien und die Tschechische Republik haben nachträglich gezeichnet.

Die Folgestaaten Jugoslawiens sind nach Maßgabe des Artikel 28 Absatz 1 zum Beitritt berechtigt.

Mit Stand Mai 1995 haben zwei Staaten (Rumänien, Tschechische Republik) das Übereinkommen ratifiziert. Das Übereinkommen tritt am 90. Tage nach Hinterlegung der 9. Ratifikationsurkunde in Kraft.

Nachdem Österreich, vor allem seit der WRG-Novelle 1990, über fortschrittliche Gewässerschutzregelungen verfügt, sollte es aus Rücksicht auf die Umwelt sowie auf wirtschaftliche Überlegungen bestrebt sein, daß diesem Bespiel namentlich im Osten und Südosten Europas gefolgt wird.

Auf Grund der geographischen Lage ist für Österreich als kleiner Binnenstaat in Mitteleuropa die Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten zur Vermeidung grenzüberschreitender Gewässerverunreinigungen gegeben.

3. Zum Inhalt des Übereinkommens:

Das vorliegende Übereinkommen kann als wesentliche Weiterentwicklung des internationalen Umweltrechtes bezeichnet werden. Das Donauschutzübereinkommen, das unmittelbar nach Abschluß des ECE-Übereinkommens zum Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe erarbeitet wurde, lehnt sich größtenteils nach Form und Inhalt diesem Übereinkommen an.

Die enge Anlehnung beruht u. a. darauf, daß das Donauschutzübereinkommen als ein konkretisierendes Abkommen zur Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe für das Einzugsgebiet der Donau ausgestaltet ist.

Das Übereinkommen zum Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, das völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten ist, sieht nach seinem Artikel 9 vor, daß Anrainerstaaten von grenzüberschreitenden Gewässern zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte abschließen, um ihre gegenseitigen Beziehungen und ihr Verhalten in bezug auf Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen festzulegen.

Dazu bestimmen sie das Einzugsgebiet der grenzüberschreitenden Gewässer oder Teile davon, in dem die Zusammenarbeit erfolgen soll.

Diese Festlegung wird im vorliegenden Donauschutzübereinkommen vorgenommen.

Außerdem geht das Donauschutzübereinkommen von dem Ansatz des Übereinkommens zum Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe aus, den Vertragsparteien weitgehende materielle Verpflichtungen für einen modernen Gewässerschutz aufzuerlegen. Durch den in der Konvention zum Ausdruck gebrachten Grundsatz gleicher Rechte und Pflichten der einzelnen Donaustaaten soll auch längerfristig eine Harmonisierung der nationalen Emissionsregelungen bewirkt werden. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien, einschlägige rechtliche, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle und technische Maßnahmen zur Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen auszuarbeiten und umzusetzen.

Damit wird umweltpolitisch dem Wunsch der Donaustaaten entsprochen, mit der Umsetzung des Übereinkommens, insbesondere seiner materiellen Vorschriften, eine Basis zur Anpassung ihres jeweiligen nationalen Wasserrechtes an einen modernen europäischen Gewässerschutz zu erhalten.

Insofern stellt das Übereinkommen erstmalig für den gesamten Donauraum detaillierte Regeln für einen modernen Gewässerschutz auf. Diese sollen einerseits durch die Vertragsparteien selbst, andererseits nach dem Vorbild der internationalen Zusammenarbeit an anderen europäischen Flußsystemen (z. B. Rhein und Elbe) durch eine ,,Internationale Donauschutzkommission” umgesetzt werden.

Zweck des Übereinkommens ist es ferner, schädliche Einwirkungen auf grenzüberschreitende Gewässer zu vermeiden. Außerdem wird insbesondere erwartet, daß sich die materiell-rechtlichen Vorschriften des Übereinkommens auf die künftige nationale Rechtssetzung der osteuropäischen Donaustaaten für einen modernen Gewässerschutzansatz harmonisierend auswirken. Schließlich bildet das Übereinkommen einen ersten wichtigen Baustein für einen grundlegenden allgemeinen Umweltschutz in der Region.

Bereits bestehende zwischenstaatliche Übereinkommen bleiben, sofern sie nicht zu den wesentlichen Grundsätzen dieser Konvention in Widerspruch stehen, von dem in Artikel 21 der Konvention statuierten Anpassungsgebot unberührt. Dadurch soll einerseits die Erneuerung von nicht mehr zeitgerechten, meist unzureichenden Regelungen ermöglicht werden, während andererseits keine Anpassungsverpflichtung für bereits bestehende und ausreichend effizient gestaltete Verträge und Übereinkommen (z. B. das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und der EWR andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau) besteht.

Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte des Übereinkommens sind:

            Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen z. B. durch Festsetzung von Emissionsbegrenzungen,

         –   Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen z. B. durch Ausweisung von Schutzgebieten,

         –   Einführung von Überwachungsprogrammen hinsichtlich des Zustandes der Fließgewässer im Donaueinzugsgebiet,

         –   Erfassung von Verschmutzungsquellen und schrittweise Entwicklung von Maßnahmenprogrammen,

         –   Zusammenarbeit im Rahmen der Forschung und der Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung (Vermeidung), Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen,

         –   Errichtung einer ,,Internationalen Kommission zum Schutz der Donau”,

         –   Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über den Zustand und die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken,

         –   Bestimmungen über Verfahren zur Streitschlichtung.

4. Zur Umsetzung des Übereinkommens:

Die notwendigen legistischen Maßnahmen wurden bereits durchgeführt (siehe oben unter Punkt 1).

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens kann Österreich anläßlich der Ratifizierung des Übereinkommens gegenüber dem Depositar erklären, daß es eines oder beide der in diesem Artikel vorgesehenen Mittel zur Streitbeilegung (Anrufung des Internationalen Gerichtshofs und/oder Schiedsverfahren nach dem in Anlage IV festgelegten Verfahren) anerkennt. Es ist vorgesehen, daß Österreich bei der Ratifizierung eine Erklärung abgibt, die auf eine größtmögliche Anwendung der im Übereinkommen vorgesehenen Mechanismen abzielt

Aus der Teilnahme aus diesem Übereinkommen erwachsen Österreich finanzielle Verpflichtungen in der Form, daß nach dem Übereinkommen (Anlage IV Artikel 11) die Kosten des Ständigen Sekretariats der Internationalen Donauschutzkommission von den Vertragsparteien (außer der EG) zu gleichen Teilen getragen werden.

Bei geschätzten Gesamtkosten für das laufende administrative Budget der Internationalen Kommission von jährlich 12,5 Millionen Schilling wird ein österreichischer Mitgliedsbeitrag von jährlich rund 1 Million Schilling zu entrichten sein; damit sind Personal-, Miet- und Sachaufwand bei einer personellen und infrastrukturellen Mindestausstattung des Sekretariats der Kommission erfaßt; bei der angestrebten Unterbringung in Vienna International Center (VIC) stehen Büroräume von zirka 400 m² mietfrei zur Verfügung, die Betriebskosten werden pro Jahr 12.000,– Schilling pro Fensterachse betragen, das sind jährlich etwa 320.000,– Schilling, die in den Gesamtkosten enthalten sind.

Die einmalig anfallenden Kosten für die Primärausstattung des Ständigen Sekretariats in Abhängigkeit vom Zustand und von der Infrastruktur des verfügbaren Büroobjektes werden voraussichtlich bis höchstens 2 Millionen Schilling betragen und zur Gänze von Österreich als Sitzstaat übernommen (siehe Ministerratsbeschluß vom 23. November 1993).

Das außerordentliche (operative) Budget der Internationalen Kommission soll teilweise aus internationalen Finanzhilfen bestritten werden; wie bei vergleichbaren anderen Internationalen Übereinkommen ist dieses Budget und somit auch der österreichische Beitrag im voraus nicht abschätzbar.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

In der Präambel wird auf die Wechselbeziehung zwischen Veränderungen des Zustandes der Gewässer und Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf die Wirtschaft hingewiesen.

Die Notwendigkeit verstärkter Maßnahmen zur Verhütung (Vermeidung), Überwachung und Verringerung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen durch die Einbringung von gefährlichen Stoffen und Nährstoffen in die Gewässerumwelt des Einzugsgebietes der Donau sowie des Schwarzen Meeres wird bekräftigt.

Es werden die bisher bereits ergriffenen Maßnahmen, welche teils auf innerstaatlichen Initiativen von Donaustaaten, teils auf bilateraler Ebene beruhen, sowie die bislang unternommenen Anstrengungen im KSZE-Prozeß, durch die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen und durch die EG auf dem Gebiet einer verträglichen Wasserwirtschaft gewürdigt.

Schließlich wird auf das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen sowie auf das Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres Bezug genommen.

Abschließend wird auf die Ziele des Übereinkommens, nämlich eine dauerhafte Verbesserung und einen anhaltenden Schutz des Donaustromes und der Gewässer in seinem Einzugsgebiet und die Erreichung einer umweltverträglichen Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Donaustaaten, hingewiesen.

Zu Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Begriffsbestimmungen

Dieser Artikel dient der Erklärung der im Übereinkommen verwendeten fachlichen Begriffe (Legaldefinitionen). Von den Begriffsbestimmungen sind hervorzuheben: ,,Donaustaaten”, ,,Ein­zugs­ge­biet”, ,,grenzüberschreitende Auswirkung”, ,,gefährliche Stoffe”, ,,wassergefährdende Stoffe”, ,,Punkt­quellen und diffuse Quellen der Gewässerverunreinigung”.

Vor allem aus den drei letztgenannten Definitionen ergibt sich der moderne Ansatz zur Gewässerreinhaltung und zum Gewässerschutz, der als ,,grenzüberschreitende Auswirkung” jede erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Gewässerumwelt vermeiden will (siehe auch §§ 30 ff. WRG 1959).

Mit dem Begriff ,,Einzugsgebiet” wird dem modernen Gewässerschutzansatz nun auch völkerrechtlich Rechnung getragen, indem sich der Anwendungsbereich nicht nur auf den Hauptstrom und seine wichtigsten Zubringer beschränkt, sondern sich – wie z. B. an Elbe und Rhein – auf das ganze hydrologische Flußgebiet bezieht.

Zu Artikel 2:

Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit

In dieser Bestimmung werden die Ziele und Grundsätze zur Umsetzung des Übereinkommens festgelegt. Vorab wird – allgemein – festgehalten, daß sich die Vertragsparteien um die Erhaltung, Verbesserung und rationelle Nutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers im Einzugsgebiet sowie die Störfallbekämpfung, die Hochwasserbekämpfung und um die Verminderung der Belastung des Schwarzen Meeres bemühen. In der Folge werden folgende konkrete Pflichten festgelegt:

Zum einen besteht eine allgemeine Zusammenarbeitspflicht der Vertragsparteien, die nach Artikel 4 in der Regel im Rahmen der internationalen Kommission oder als Informationsaustausch erfolgt. Zum anderen ergreifen die Vertragsparteien alle geeigneten rechtlichen, administrativen und technischen Maßnahmen, um den gegenwärtigen Zustand der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet hinsichtlich Umwelt und Gewässergüte zumindest zu erhalten und zu verbessern sowie um nachteilige Auswirkungen und Veränderungen soweit als möglich zu vermeiden und zu verringern.

Ein vordringliches Ziel ist die verträgliche Nutzung der Wasserressourcen für:

         a)  kommunale, industrielle und landwirtschaftliche Zwecke,

         b)  die Sicherstellung der Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen und

         c)  andere Anforderungen, die sich hinsichtlich der Volksgesundheit ergeben.

Artikel 2 Absatz 4 gibt vor, daß das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip die Grundlage für alle Maßnahmen darstellen. Gemäß Absatz 5 unterliegt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien und die Umsetzung des Übereinkommens folgenden völkerrechtlichen Umweltprinzipien:

         –   Dem Prinzip der verträglichen Wassernutzung (“sustainable development”);

         –   dem Verursacher- und dem Vorsorgeprinzip;

         –   dem Verlagerungs- und Verschlechterungsverbot, sodaß die Anwendung des Übereinkommens zu keiner Verschlechterung des Zustandes der flußbezogenen Umwelt führen darf.

Im Österreichischen Wasserrechtsgesetz sind vor allem in den §§ 30 ff. umfangreiche Bestimmungen zur Reinhaltung der Gewässer vorgesehen. Zum Beispiel in den §§ 30 Absatz 1 und 33 Absatz 1 WRG 1959 sowie in § 12 leg. cit. kommen das Vorsorgeprinzip sowie der Grundsatz der verträglichen Wassernutzung zum Ausdruck, ebenso wie in den §§ 31 ff. sowie in § 138 Absatz 1 WRG 1959 das Verursacherprinzip dokumentiert wird.

Schließlich steht es jeder Vertragspartei frei, schärfere Maßnahmen als jene, welche sich aus dem Übereinkommen ergeben, zu ergreifen.

Zu Artikel 3:

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Übereinkommens erstreckt sich auf die Donau sowie deren Einzugsgebiet, das sich wiederum nach dem Hoheitsgebiet jener Donaustaaten bestimmt, deren Anteil am Einzugsgebiet größer als 2 000 km² ist. Nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens einbezogene Staaten (Schweiz, Italien, Polen und Albanien) haben jeweils einen Anteil von 0,22% bis 0,01% am Einzugsgebiet der Donau. Auf Grund der aktuellen völkerrechtlichen Lage am Balkan ergeben sich daher als derzeit mögliche Vertragsparteien einschließlich der Europäischen Gemeinschaft: Bulgarien, Deutschland, Kroatien, Moldau, Österreich, Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Rumänien, Ukraine, Ungarn.

Die Republik Österreich steht mit einem Anteil von rund 10 % am Einzugsgebiet der Donau an 4. Stelle.

Es ist vorgesehen, daß Serbien und Montenegro – die nicht an den Regierungsverhandlungen teilnehmen durften – dem Übereinkommen beitreten können, sobald sie die vollen Rechte und Vorrechte der Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen genießen (siehe Artikel 28 Absatz 1). Dies gilt auch für Bosnien-Herzegovina, das an den Regierungsverhandlungen wegen Kriegseinwirkungen nicht teilnehmen konnte.

In Artikel 3 Absatz 2 wird der sachliche Geltungsbereich des Übereinkommens mit folgenden Vorhaben und laufenden Maßnahmen, soweit sie grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können, umschrieben:

Abwassereinleitungen aus Punktquellen und diffusen Quellen, sowie Wärmeeinleitungen, Eintrag von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen; Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz, Gewässerabfluß und Stauregelungen; Wasserkraftnutzung, Störfallvermeidung und -vorsorge.

Zu Artikel 4:

Formen der Zusammenarbeit

Gemäß Artikel 4 erfolgt die Zusammenarbeit in der Regel durch Beratungen und gemeinsame Aktivitäten im Rahmen der Internationalen Kommission sowie durch Informationsaustausch über bi- und multilaterale Übereinkommen (z. B. das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und der EWR andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau), gesetzliche Regelungen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, Austausch von Gesetzesdokumenten usw. (siehe auch Artikel 12).

Zu Teil II

Multilaterale Zusammenarbeit

Zu Artikel 5:

Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen

Diese Vorschrift bildet zusammen mit den Artikeln 6–8 das Kernstück von Teil II bzw. in gewisser Weise des gesamten Übereinkommens. Vor allem wird der Ansatz des Übereinkommens deutlich zum Ausdruck gebracht, wonach Gewässerschutzmaßnahmen gemeinsam im Rahmen der Internationalen Kommission entwickelt, durchgeführt und verabschiedet werden.

Zusätzlich zu den gemeinsamen Maßnahmen sind die Vertragsparteien gehalten, die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Gewässerschutz zu schaffen.

Diese betreffen auf einem hohen Schutzniveau u. a.

         –   die Erfassung des Gewässerzustandes im Donaueinzugsgebiet,

         –   die Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Genehmigung befristeter Einleitungen und für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, zur Verringerung von Nährstoffeinträgen und gefährlichen Stoffen aus diffusen Quellen sowie

         –   die Harmonisierung der obgenannten Vorschriften.

Außerdem werden transportbedingte grenzüberschreitende Auswirkungen von Abfällen und gefährlichen Stoffen behandelt.

Zu Artikel 6:

Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen

Gemäß Artikel 6 verpflichten sich die Vertragsparteien, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit grenzüberschreitende Auswirkungen vermieden oder verringert sowie vor allem die Wasserressourcen verträglich und gerecht genutzt und die ökologischen Ressourcen erhalten werden.

Dazu gehört u. a. die Ausweisung von Wasserschutzgebieten, der Schutz von Grundwasserressourcen, die langfristig der Trinkwasserversorgung dienen, und die Verminderung von Gefahren einer störfallbedingten Verschmutzung.

Im Zusammenhang damit erscheint erwähnenswert, daß sich die Vertragsparteien im Sinne eines umfassenden Gewässerschutzes verpflichten, die Biotopelemente für die Fließgewässerökologie sowie die aquatischen und litoralen ökologischen Bedingungen bei ihren Maßnahmen für die Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen zu berücksichtigen.

Zu Artikel 7:

Emissionsbegrenzung, Gewässergüteziele und Kriterien

Durch die Festlegung auf einen Branchenansatz für Emissionsbegrenzungen und für die Einleitung gefährlicher Stoffe nach dem ,,Stand der Technik” bildet Artikel 7 eine zentrale Bestimmung des Übereinkommens. Demnach ist kommunales Abwasser zumindest biologisch oder gleichwertig zu behandeln. Für gefährliche Stoffe und Nährstoffe aus diffusen Quellen ist auf die ,,beste Umweltpraxis” abzustellen.

Die Begriffe ,,Stand der Technik” und ,,Beste Umweltpraxis” werden in Anlage I genauer umschrieben. Die Anlage II enthält eine Liste von industriellen Branchen und Betrieben sowie eine Liste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen.

In Ergänzung der vorgenannten Maßnahmen legen die Vertragsparteien – soweit dies angebracht ist – Gewässergüteziele in der Internationalen Kommission gemeinsam fest und wenden Gewässergütekriterien nach Anlage III an, um grenzüberschreitende Belastungen zu vermeiden, zu überwachen oder zu vermindern (Absatz 4).

Die im WRG 1959 (idF der WRG-Novelle 1990) enthaltene Verpflichtung zur Immissionsbeschränkung (§ 33d) und ihr Vollzug bleibt unberührt, da das Übereinkommen vorsieht, daß die Vertragsparteien schärfere Gewässerschutzmaßnahmen ergreifen können (Artikel 2 Absatz 7).

Zur wirksamen Emissionsbegrenzung nach Artikel 7 stellen die Ver­tragsparteien sicher, daß

         a)  die innerstaatlichen mit den internationalen Emissionsbegrenzungsregelungen schrittweise harmonisiert werden;

         b)  Abwassereinleitungen genehmigungspflichtig sind und befristet erteilt werden;

         c)  sich Vorschriften für neue oder modernisierte Industrieanlagen, insbesondere wenn gefährliche Stoffe involviert sind, am Stand der Technik orientieren;

         d)  wenn es der Charakter des aufnehmenden Gewässers und seines Ökosystems in Verbindung mit gemeinsam beschlossenen internationalen Gewässergütezielen zur Vermeidung grenzüberschreitender Belastungen erfordert, schärfere Vorschriften oder im konkreten Einzelfall sogar Verbote vorgesehen werden;

         e)  die zuständigen Behörden Aktivitäten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungen und Vorschriften überwachen;

          f)  Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden;

         g)  die zuständigen Behörden für Störfälle mit wassergefährdenden Stoffen bei Vorhaben und laufenden Maßnahmen mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen Notfallmaßnahmen auferlegen.

Artikel 7 Absatz 5 lit. d stellt bei seiner Anwendung auf Gewässergüteziele und -kriterien für grenzüberschreitende Gewässer auf Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 ab. Diese Gewässergüteziele und -kriterien werden von den Vertragsparteien nur dann festgelegt, wenn sie für erforderlich gehalten werden. Die Gewässergüteziele werden von der Internationalen Kommission als Empfehlungen an die Regierungen der Vertragsparteien im Konsens oder mit 4/5-Mehrheit nach dem ,,opting-out-” Verfahren beschlossen (An­lage IV Artikel 5).

Zusätzlich stellt Artikel 7 Absatz 5 lit. d darauf ab, daß strengere Auflagen vorgeschrieben werden können, wenn der Charakter des aufnehmenden Gewässers und seines Ökosystems es erfordern. Darin ist ein weiter Ermessensspielraum für den wasserrechtlichen Vollzug enthalten, da die Gewässergüteziele fachlich keine Grenzwerte für zwingendes hoheitliches Handeln darstellen, sondern Werte, an denen sich die erforderlichen nationalen Maßnahmen orientieren. Danach mögliche Verbote sind auf krasse Ausnahmefälle beschränkt.

Die Verknüpfung von Emissions- und Immissionsprinzip entspricht dem österreichischen Wasserrecht (§ 33b Absatz 6 WRG 1959).

Zu Artikel 8:

Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte

Ergänzt werden die nationalen Maßnahmen durch das im internationalen Gewässerschutz bewährte Instrument gemeinsamer Aktionsprogramme der Vertragsparteien.

Diese Aktionsprogramme zielen vor allem auf die Verringerung der Schmutzfrachten und                  -konzentrationen ab und enthalten die dazu notwendigen Maßnahmen sowie Zeitpläne und Kostenschätzungen.

Grundlage für diese Aktionsprogramme bilden regelmäßige Emissionserhebungen der Vertragsparteien über die größeren Punktquellen und diffusen Quellen im Donaueinzugsgebiet und die so erstellten Einleitungsinventare bzw. -kataster.

Durch regelmäßige Erfolgsberichte an die Internationale Kommission über die Durchführung der gemeinsamen Aktionsprogramme soll überprüft werden, ob und wie die Vertragsparteien diese Schutzmaßnahmen durchführen. Damit haben sich die Vertragsparteien nun auch im internationalen Gewässerschutz einem völkerrechtlichen Berichtssystem unterworfen.

Zu Artikel 9:

Untersuchungsprogramme

Ferner erarbeiten die Vertragsparteien gemeinsam Überwachungsprogramme über die Gewässergüte und bewerten die ergriffenen Maßnahmen.

Im einzelnen harmonisieren sie die Methoden zur Untersuchung und Bewertung der Fließgewässergüte, der Emissionsüberwachung, der Hochwasserprognose und der Wasserbilanz und einigen sich auf technische Einzelheiten der gemeinsamen Untersuchungssysteme. Der so ermittelte Gütezustand und der Fortschritt von Schutzmaßnahmen gegen grenzüberschreitende Auswirkungen werden regelmäßig bewertet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Zu Artikel 10:

Berichtspflichten

Artikel 10 sieht eine Berichtspflicht der einzelnen Vertragsparteien an die Internationale Kommission (vor allem über Berichte und Unterlagen, Änderungen bei anderen Übereinkommen oder nationalen Gesetzen und Verordnungen) vor, damit diese die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann.

Zu Artikel 11:

Konsultationen

Hier ist – soweit dies nicht bereits durch andere bi- oder multilaterale Übereinkommen erfolgt – eine Kontaktaufnahme mit anderen (betroffenen) Vertragsparteien bei der Durchführung von Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen vorgesehen.

Zu Artikel 12:

Informationsaustausch

Entsprechend der vorherigen Festlegung durch die Internationale Kommission soll auf Basis dieser Bestimmung der Datenaustausch zwischen den einzelnen Vertragsparteien erfolgen.

Zu Artikel 13:

Schutz übermittelter Informationen

Unter Verweis auf nationale Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse legt Artikel 13 fest, wie die Vertragsparteien mit den ihnen zugekommenen Daten umzugehen haben.

Zu Artikel 14:

Information der Öffentlichkeit

Artikel 14 soll sicherstellen, daß die den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden Informationen (vor allem über den Zustand oder die Qualität der Fließgewässerumwelt im Donaubecken) jeder natürlichen oder juristischen Person zugänglich gemacht werden. Eine derartige Regelung findet sich in Österreich im Umweltinformationsgesetz, das eine Auskunftspflicht hinsichtlich umweltbezogener Daten gegenüber jedermann vorsieht.

Zu Artikel 15:

Forschung und Entwicklung

In Artikel 15 geht es um die Einrichtung und/oder Intensivierung von Forschungsprogrammen, wobei Absatz 2 auch eine Einbeziehung von Arbeiten einschlägiger internationaler Organisationen und Agenturen vorsieht.

Zu Artikel 16:

Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme; Notfalleinsatzpläne

Die Vertragsparteien erarbeiten innerstaatliche, zweiseitige und mehrseitige Warn- und Alarmsysteme im Donaueinzugsgebiet und stellen den gegenseitigen Informationsaustausch für Notfälle, z. B. gefährliche und wassergefährdende Stoffe, Unfälle, Störfälle, Hochwässer, Eisgefahren, sicher. Bei Gefahrenlage für die Gewässergüte der Donau und für unterliegende Donaustaaten werden die zuständigen Stellen und die Internationale Kommission unverzüglich unterrichtet.

Zu Artikel 17:

Gegenseitige Hilfeleistung

Hervorzuheben ist die Pflicht zur gegenseitigen Hilfeleistung, die nach einem noch festzulegenden Verfahren erfolgen soll.

Zu Teil III

Internationale Kommission

Zu Artikel 18:

Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit

Die Internationale Kommission zum Schutz der Donau erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen zur Umsetzung der materiellen Verpflichtungen aus den Artikeln 1 bis 18 und kann mit weiteren Angelegenheiten betraut werden. Die Struktur und insbesondere das Beschlußverfahren der Internationalen Kommission ist in ihrem Statut (Anlage IV) festgelegt.

Zu Artikel 19:

Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration

Die Arbeiten, die von den Vertragsparteien im Rahmen der Bukarester Deklaration zum Schutz der Donau vom 13. Dezember 1985 geleistet wurden, werden auf die Internationale Kommission übertragen.

Zu Teil IV

Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Teil IV enthält die Schlußvorschriften des Übereinkommens.

Ferner sind die üblichen Beschlußbestimmungen über die innerstaatliche Annahme des Übereinkommens, das Inkrafttreten des Übereinkommens, über den Rücktritt vom Übereinkommen und über die Aufgaben des Verwahrers enthalten.

Zu Artikel 20:

Gültigkeit der Anlagen

In diesem Artikel wird darauf hingewiesen, daß die Anlagen I–IV integrierende Bestandteile des Übereinkommens bilden.

Zu Artikel 21:

Bestehende und ergänzende Übereinkommen

Es ist im Sinne einer allgemein gehaltenen Kollisionsnorm vorgesehen, daß die Vertragsparteien neue Übereinkünfte oder Vereinbarungen abschließen und auch bestehende Vereinbarungen ändern können. Eine Pflicht zur Änderung bestehender Verträge ist allerdings auf das erforderliche Maß der Anpassung dieser Verträge beschränkt.

Zu Artikel 22:

Konferenz der Vertragsparteien

Außer der Internationalen Kommission sieht das Übereinkommen als weiteres Organ eine Konferenz der Vertragsparteien vor; sie tritt auf Empfehlung der Internationalen Kommission zusammen und prüft politische Grundsatzfragen zur Umsetzung des Übereinkommens in Form von Empfehlungen oder Beschlüssen. Entschließungen der Konferenz erfolgen wie bei der Internationalen Kommission (Anlage IV Artikel 5) im Konsens. Scheitert ein Konsens, dann wird mit 4/5-Mehrheit der anwesenden abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die unterliegende Minderheit kann sich mit einer ,,Fluchtklausel” (vgl. Anlage IV Artikel 5) der Bindungswirkung dieser Beschlüsse entziehen. Entschließungen mit finanziellen Folgewirkungen werden im Konsens angenommen (vgl. Anlage IV Artikel 11 Absatz 3 und 4).

Zu Artikel 23:

Änderungen des Übereinkommens

Änderungen des Übereinkommens selbst erfolgen auf der Konferenz der Vertragsparteien und erfordern Konsens. Bemerkenswert ist, daß die Anlagen I (,,Stand der Technik”, ,,Beste Umweltpraxis”), II (,,Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe”) und III (,,Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien”) von der Internationalen Kommission im Konsens bzw. mehrheitlich (vgl. Anlage IV Artikel 5) geändert werden und Änderungen somit nicht der Zustimmung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen, im vorliegenden Fall an die Internationale Kommission nach Artikel 9 Absatz 2      B-VG. Dieser Artikel sieht vor, daß die Übertragung einzelner Hoheitsrechte des Bundes an internatio­nale Organisationen auch durch Staatsverträge erfolgen kann, welche nur im Rang einfacher Bundes­gesetze stehen. Dadurch ist es nicht erforderlich, diese Bestimmungen als verfassungsändernd und damit als formelles Verfassungsrecht zu behandeln.

Zu Artikel 24:

Zur Streitbeilegung

Zur Streitbeilegung enthält das Übereinkommen eine durchaus moderne Regelung. Kann eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf dem Verhandlungswege beigelegt werden, dann ist die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht (vgl. Anlage V) zur Entscheidung zu unterbreiten. Stimmen die Erklärungen der beteiligten Vertragsparteien über die Wahl zwischen beiden Streitbeilegungsmitteln nicht überein oder haben sie eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, dann wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt.

Zu Artikel 25:

Unterzeichnung

Das Übereinkommen zeichnen oder dem Übereinkommen beitreten können regionale Wirtschaftsintegrationsorganisationen sowie solche Donaustaaten, deren Anteil am Einzugsgebiet größer als 2 000 km² ist (vgl. Artikel 1 lit. a) und die vollen Anspruch auf die Rechte und Privilegien von Mitgliedern der Vereinten Nationen gemäß der UN-Charter haben. Sohin waren Serbien und Montenegro von der Zeichnung des Übereinkommens ausgeschlossen, so wie sie auch schon zu den Regierungsverhandlungen nicht eingeladen waren. Bosnien-Herzegovina konnte wegen Kriegseinwirkungen an den Vertragsverhandlungen nicht teilnehmen und war somit auch von der Zeichnung ausgeschlossen. Andere Staaten können einvernehmlich zum Beitritt oder zur konsultativen Mitwirkung eingeladen werden.

Zu Artikel 26:

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Aufgabe des Depositars nimmt die Regierung von Rumänien wahr.

Zu Artikel 27:

Inkrafttreten

Das Übereinkommen tritt am 90. Tag nach der Hinterlegung der 9. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für Staaten, die erst nach Hinterlegung der 9. Urkunde das Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder beitreten, tritt das Übereinkommen am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Zu Artikel 28:

Beitritt, Mitwirkung

Andere als die in Artikel 25 genannten Donaustaaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaft, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können beitreten. Ebenso können die Vertragsparteien einvernehmlich jeden anderen Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einladen, dem Übereinkommen beizutreten oder beratend mitzuwirken.

Zu Artikel 29:

Rücktritt

Fünf Jahre nachdem das Abkommen für die jeweilige Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese vom Übereinkommen durch eine schriftliche Mitteilung zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Verwahrer wirksam.

Zu Artikel 30:

Funktion des Depositars

Artikel 30 enthält Informationen über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Rücktrittsurkunden und sonstige im Übereinkommen vorgesehene Erklärungen sowie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens.

Zu Artikel 31:

Authentische Texte, Depositar

Die Urschrift des Übereinkommens sowie deren deutscher und englischer Text sind gleichermaßen verbindlich.

Zu den Anlagen:

Die Anlagen I bis V sind integrierende Bestandteile des Übereinkommens (vgl. Artikel 20). Die Anlagen I (,,Stand der Technik”, ,,Beste Umweltpraxis”), II (,,Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe”) und III (,,Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien”) können von der Internationalen Kommission selbst geändert werden und unterliegen damit einem vereinfachten Änderungsverfahren.

Zu Anlage I:

Stand der Technik/Beste Umweltpraxis

Der Begriff ,,Stand der Technik” (,,best available techniques”) bezeichnet den neuesten Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die zur Begrenzung von Einleitungen, Immissionen und Abfall geeignet sind. Ein nicht abschließender Katalog von Beurteilungskriterien macht den Einsatz dieser Verfahren davon abhängig, daß die Technik in der Praxis erfolgreich getestet wurde und wirtschaftlich ist.

Der Begriff ,,beste Umweltpraxis” bezeichnet die Anwendung von sektoralen Umweltschutzkontrollstrategien und -maßnahmen. Solche Einzelmaßnahmen sind das Vorsorgeprinzip, die Produktverantwortung, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und soziale und wirtschaftliche Faktoren.

Falls der ,,Stand der Technik” oder die ,,beste Umweltpraxis” nicht zu den notwendigen Ergebnissen führt, müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. So wie der ,,Stand der Technik” verändert sich die ,,beste Umweltpraxis” auf Grund technischen und wirtschaftlichen Fortschritts.

Zu Anlage II:

Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe

Der Teil 1 enthält eine Liste von industriellen Branchen und Betrieben, die in weiten Teilen           der Einteilung der Herkunftsbereiche in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (BGBl. Nr. 179/1991 idF der Novellierung BGBl. Nr. 537/1993) entspricht.

Diese Liste wird durch Teil 2 über prioritäre Stoffgruppen und einzelne gefährliche Stoffe ergänzt.

Zu Anlage III:

Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien

Diese Anlage enthält einen Katalog für die Entwicklung von Gewässergütezielen und Kriterien für bestimmte Abschnitte der Donau und für Oberflächengewässer des Donaueinzugsgebietes.

Diese Kriterien dienen in Ergänzung des Immissionsprinzips dazu, damit gegebenenfalls die Vertragsparteien Gewässergüteziele gemeinsam festlegen können, um grenzüberschreitende Belastungen zu vermeiden, zu überwachen oder zu vermindern (vgl. Artikel 7 Absatz 4).

Zu Anlage IV:

Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau

Nach Artikel 18 des Übereinkommens sieht das Statut eine Präsidentschaft, jährliche Tagungen und ein Ständiges Sekretariat vor. Sitz des Sekretariates ist Wien.

Die Präsidentschaft wechselt jährlich und folgt der englischen alphabetischen Reihenfolge der Vertragsparteien. Die übliche Vorschrift über die Wahrnehmung der Stimmen ihrer Mitgliedstaaten durch die Europäische Gemeinschaft in den Bereichen ihrer Zuständigkeit ist enthalten. Entschließungen werden im Konsens und andernfalls mit 4/5-Mehrheit angenommen. Für die so abstimmenden Vertragsparteien wird der Beschluß nach elf Monaten verbindlich, sofern nicht widersprochen wird. Für jede andere Vertragspartei wird der Beschluß nach elf Monaten oder später verbindlich, wenn dies schriftlich erklärt ist (vgl. Artikel 22). Diese Fluchtklausel vermeidet nach den Regelungen anderer Übereinkommen (z. B. Artikel 19 des Übereinkommens vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeresumwelt des Nord-Ost-Atlantik), daß Mehrheitsentscheidungen einer Internationalen Kommission in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise für die Minderheiten verbindlich sind.

Im Rahmen der Internationalen Kommission wird ein Ständiges Sekretariat mit Sitz in Wien gegründet. Die Kosten hiefür werden von den Vertragsparteien außer EU (= 2,5%) zu gleichen Teilen getragen. Der geschätzte österreichische Anteil beträgt mit Preisstand 1995 bei zwölf Vertragsparteien 1 Millon Schilling pro Jahr, kann jedoch bei nur neun Vertragsparteien (Mindesterfordernis für das Inkrafttreten des Übereinkommens) auch 1,33 Millionen Schilling pro Jahr betragen. Die Durchführung, Begleitung und Fortentwicklung des Übereinkommens erfordern auch auf der Ebene der beteiligten Bundesressorts zusätzlichen administrativen und personellen Aufwand, der sich kostenmäßig niederschlägt (450.000,– Schilling jährlich, die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu tragen wären).

Die Arbeitssprachen sind Deutsch und Englisch.


Zu Anlage V:


Schiedsverfahren

Nach Artikel 24 Absatz 2 lit. a findet diese Anlage auf Streitigkeiten Anwendung, die diesem modernen Schiedsverfahren unterworfen werden. Die Bestellung und das Verfahren des Schiedsgerichts sind ausführlich geregelt. Der Schiedsspruch ergeht nach fünf, längstens zehn Monaten.

 



*) Gewässergüteziele und -kriterien werden in der Regel individuell entwickelt und im einzelnen an die vorherrschenden Bedingungen hinsichtlich Ökosysteme, Wasserressourcen und ihre Nutzung angepaßt. Deshalb werden im Rahmen dieses Übereinkommens nur generelle Leitlinien den Vertragsparteien an die Hand gegeben.

[*]) Water qualitiy objectives and criteria as a rule are individually developed and in particular adjusted to the prevailing conditions as to the ecosystems, the water resources and their utilization. Therefore in the framework of this Convention only general guidelines are addressed to the Contracting Parties.