416 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 11. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Z 3 wird die Wendung „der Polytechnische Lehrgang“ durch die Wendung „die Polytechnische Schule“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 6 Z 1, § 118, § 119 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und in der Grundsatzbestimmung des § 30 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 4, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 3 lit. b lautet:

       „b)  an den übrigen Schulen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß.“

5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Bildungsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.“

6. Im § 10 Abs. 3 treten an die Stelle des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

7. (Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

1

8. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Bildungsziele der Hauptschule anzustreben sind.“

9. Im § 16 Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

10. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“

11. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.“

12. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.“

13. (Grundsatzbestimmung) Im § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“

14. (Grundsatzbestimmung) § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“

15. (Grundsatzbestimmung) § 21 lautet:

§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

16. In § 22, § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 und § 131a Abs. 6 wird jeweils die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

17. Im § 23 Abs. 1 und 2 sowie in den Grundsatzbestimmungen des § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 4, der Überschrift des § 30, des § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

18. (Grundsatzbestimmung) Im § 25 Abs. 1 lit. b wird die Wendung „einem Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

19. In der Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I sowie in der Grundsatzbestimmung des § 25 Abs. 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische Schule“ ersetzt.

20. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 6 lautet:

„(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.“


21. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 3 lautet:

„(3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen.“

22. § 28 samt Überschrift lautet:

Aufgabe der Polytechnischen Schule

§ 28. (1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Er hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als er die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen sowie eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.

(2) Die Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch Differenzierungsmaßnahmen (Leistungsgruppen, Interessensgruppen) sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im technischen Bereich oder wirtschaftlich/sozial/­kom­muni­kativen Bereich oder in einem sonstigen den Interessen der Schüler und der Wirtschaftslage der Region entsprechenden Bereich in besonderer Weise zu fördern.

(3) Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.“

23. § 29 samt Überschrift lautet:

Lehrplan der Polytechnischen Schule

§ 29. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:

         a)  als Pflichtgegenstände:

               Religion, Lebenskunde, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaftskunde, Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre, Berufsorientierung, Leibesübungen;

         b)  als alternative Pflichtgegenstände:

               die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefaßt werden, die Berufsfeldern entsprechen.

2

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.“

24. In der lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I wird die Wendung „der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „der öffentlichen Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

25. (Grundsatzbestimmung) Im § 30 Abs. 1 wird die Wendung „Der Polytechnische Lehrgang“ durch die Wendung „Die Polytechnische Schule“ ersetzt.

26. (Grundsatzbestimmung) Im § 30 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 2)“.

27. (Grundsatzbestimmung) § 31 lautet:

§ 31. (1) Die Polytechnische Schule ist als selbständige Schule zu führen.

(2) Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann die Polytechnische Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.“

28. (Grundsatzbestimmung) Im § 32 Abs. 2 werden die Wendungen „Polytechnischen Lehrgänge“ und „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendungen „Polytechnischen Schulen“ und „Polytechnische Schulen“ ersetzt.

29. (Grundsatzbestimmung) Im § 33 werden die Wendungen „am Polytechnischen Lehrgang“ und „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendungen „an der Polytechnischen Schule“ und „Poly­techni­sche Schulen“ ersetzt.

30. Im § 34 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Bildungsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.“

31. Im § 35 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“

32. § 37 Abs. 6 entfällt.

33. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“

34. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.”

35. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.“

36. In § 41 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

37. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“

38. Im § 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenen höheren Schulen ein integrativer Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt. Die Führung von Integrationsklassen ist kein Grund für die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl gemäß Abs. 1.“


39. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Besuch der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.“

40. Nach § 55 ist folgender § 55a samt Überschrift einzufügen:

Lehrpläne

§ 55a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden mittleren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“

41. Im § 58 treten an die Stelle des Abs. 4 folgende Abs. 3a und 4:

„(3a) An den kunstgewerblichen Fachschulen ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.“

42. Im § 59 entfallen die Abs. 4 und 5.

43. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.“

44. Im § 61 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

45. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände vorzusehen.“

46. Im § 62 entfällt der vorletzte mit „(4)“ bezeichnete Abs.

47. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.“

48. § 63 Abs. 4 lautet:

„(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.“

49. § 68 lautet:

§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist

        1.   der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält, oder

        2.   der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Im Falle der Z 1 ist weiters Voraussetzung für die Aufnahme, daß der Schüler bei Aufnahme in eine höhere technische Lehranstalt den Pflichtgegenstand Mathematik und bei Aufnahme in eine höhere gewerbliche Lehranstalt oder in eine Handelsakademie oder in eine höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache in der höchsten Leistungsgruppe besucht hat. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen.

(2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.“

50. Nach § 68 ist folgender § 68a samt Überschrift einzufügen:

Lehrpläne

§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.“

51. § 69 samt Überschrift lautet:

Reife- und Diplomprüfung

§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“

52. § 72 Abs. 5 lautet:

„(5) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.“

53. In § 73 Abs. 1 lit. b und § 75 Abs. 1 lit. b wird jeweils das Wort „Reifeprüfung“ durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt.

54. § 73 Abs. 4 entfällt.

55. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsakademie sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.“

56. § 75 Abs. 3 entfällt.

57. § 76 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.“

58. § 77 Abs. 1 lit. b lautet:

       „b)  Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.“

59. § 77 Abs. 3 entfällt.

60. Im § 84 Abs. 1 wird die Wendung „§ 123 Abs. 5“ durch die Wendung „§ 123 Abs. 2“ ersetzt.

61. Die Überschrift des § 98 lautet:

Reife- und Diplomprüfung“

62. § 98 Abs. 1, 1a und 2 lautet:

„(1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte, abgeschlossen.

(1a) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Befähigungsprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.

(2) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.“

63. Dem § 98 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sofern in anderern Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Be­fähi­gungs­prüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Di­plom­prü­fung“ gemäß Abs. 1, 1a und 2 gleichgestellt.“

64. § 102 lautet:

§ 102. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.“

65. Die Überschrift des § 106 lautet:

Reife- und Diplomprüfung“

66. § 106 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

„(1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Befähigungsprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.


(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.“

67. Dem § 106 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Be­fähi­gungs­prüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Di­plom­prü­fung“ gemäß Abs. 1 bis 4 gleichgestellt.“

68. § 129 Abs. 1 bis 3 sowie 7 und die Grundsatzbestimmungen des § 129 Abs. 4 bis 6 entfallen.

69. Im § 131 Abs. 2 wird die Wendung „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

70. Dem § 131 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten wie folgt in Kraft:

        1.   § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 98 Abs. 3, § 102, § 106 Abs. 4, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131 Abs. 2, § 131d Abs. 4 sowie § 133 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

        2.   der Entfall des § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 mit 1. September 1996,

        3.   § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 3a, der Entfall des § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 68, § 69 samt Überschrift, § 73 Abs. 1 lit. b, § 75 Abs. 1 lit. b, die Überschrift des § 98, § 98 Abs. 1, 1a, 2 und 4, die Überschrift des § 106 sowie § 106 Abs. 1, 2, 3 und 5 mit 1. April 1997,

        4.   (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 3 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,

        5.   § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 55a samt Überschrift, § 58 Abs. 4, der Entfall des § 59 Abs. 4 und 5, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1 sowie der Entfall des Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 68a samt Überschrift, § 72 Abs. 5, der Entfall des § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2, der Entfall des § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 lit. b, der Entfall des § 77 Abs. 3, § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 sowie § 131a Abs. 1 und 6 mit 1. September 1997,

        6.   § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 4a, der Entfall des § 37 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 sowie § 43 Abs. 1a mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,

        7.   die Grundsatzbestimmungen des § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, 4 und 6, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie betreffend den Entfall des § 129 Abs. 4 bis 6 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4, zur Überschrift des § 30, zu § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene zu § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21 sowie § 25 Abs. 6 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des § 129 Abs. 4 bis 6 sind mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft zu setzen. 

Verordnungen auf Grund der in Z 3 bis 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 1997 in Kraft gesetzt werden.“

71. Im § 131a Abs. 1 wird die Wendung „im Polytechnischen Lehrgang“ duch die Wendung „in der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

vorblatt

Probleme:

1. Die Fortführung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (derzeit in der Volksschule) in der Sekundarstufe ist auf Grund der derzeit bestehenden Rechtslage nur schulversuchsweise in beschränktem Ausmaß möglich.

2. Die Ausbildung im Polytechnischen Lehrgang nimmt zu wenig auf die Berufsgrundbildung Bedacht, sodaß die Attraktivität im Verhältnis zu den berufsbildenden mittleren Schulen zurückgeht.

3. Einige Detailprobleme, die nunmehr lösbar erscheinen (zB mangelnde Aussagekraft der derzeitigen Aufnahmsprüfung in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen).

Ziele:

1. Ermöglichung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Hauptschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen.

2. Berufsgrundbildung in der Polytechnischen Schule.

Inhalte:

1. Nach Wahl der Erziehungsberechtigten soll es möglich sein, Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowohl an Sonderschulen, als auch an Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen eine dem Förderbedarf gerecht werdende Schulausbildung zukommen zu lassen.

2. Nach den regionalen Bedürfnissen und den regionalen Möglichkeiten soll eine Berufsgrundbildung auch in der Polytechnischen Schule eröffnet werden, wobei bei entsprechendem Bildungsangebot auch Anrechnungen für die Berufsschule und mittlere Schulen zu ermöglichen sind, um in diesen Bereichen zusätzliche Ausbildungen anbieten zu können.

3. Lösung verschiedener Detailprobleme unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erfahrungen (zB Aufnahme in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen unter Bedachtnahme auf die bisherigen Schulleistungen und Regelung der Aufnahmsprüfung analog der Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule).

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Zustandes.

Kosten:

1. Die stufenweise aufsteigende Fortführung der Integration im Regelschulwesen auf der 5. bis 8. Schulstufe wird im Jahr 1997 einen Mehraufwand von zirka 26,5 Millionen Schilling und im Endausbau (im Jahre 2001) einen Mehraufwand von zirka 315 Millionen Schilling erfordern. Ein zusätzlicher Sachaufwand könnte in Einzelfällen für Schulerhalter entstehen, doch ist dieser nicht zwingend.

2. Durch die gesetzliche Neuregelung der Polytechnischen Schule wird kein Mehraufwand bedingt.

3. Auch durch die sonstigen Änderungen ist kein Mehraufwand bedingt. Die Neuregelung betreffend die Aufnahme in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bringt wegen des teilweisen Entfalls von Aufnahmsprüfungen eine Einsparung von zirka 5,5 Millionen Schilling.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Wesentliche Punkte des vorliegenden Entwurfes sind

        1.   die Fortsetzung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I,

        2.   die Einbindung der Berufsgrundbildung in die Polytechnische Schule, um den Absolventen dieser Schulart bessere Chancen im Berufsleben sowie beim Übertritt in weiterführende Schulen zu bieten, und

        3.   Verbesserung der Aufnahmskriterien in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

Zu Z 1 – Fortsetzung der Integration:

Durch die 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, wurden die Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder auf Grund positiver Erfahrungen in den Schulversuchen schulstufenweise aufsteigend ab dem Schuljahr 1993/94 vorerst in der Grundschule übergeführt. Nunmehr ist auf Grund der Schulversuchsergebnisse in den Hauptschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entscheiden, in welcher Weise der gemeinsame Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder ab der 5. Schulstufe fortgesetzt werden soll. Die vorgeschlagenen Regelungen sehen vor:

1.      Bezüglich der 5. bis 8. Schulstufe:

1.1.   Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter und nicht behinderter Kinder von der 5. bis 8. Schulstufe in den Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen im Regelschulwesen beginnend ab dem 1. September 1997;

1.2.   Anspruch der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Aufnahme in die Hauptschule und die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule bei Vorliegen der Rahmenbedingungen;

1.3.   Rahmenbedingungen:

         –   zusätzlicher Lehrer mit entsprechender Ausbildung für den Unterricht der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, weshalb im Durchschnitt fünf förderbedürftige Kinder je Klasse vorhanden sein müssen.

         –   Bei den allgemeinbildenden höheren Schulen ist eine Nichtaufnahme wegen Überfüllung der Schule ebenso wie bei den nicht behinderten Kindern möglich.

2.      Generell ab der 5. Schulstufe:

         Bereits derzeit erfolgt die Betreuung körper- und sinnesbehinderter Kinder in einer Reihe von Fällen in den allgemeinen Schulen, wobei für diese Schüler im Bedarfsfall eine Lehrplanänderung als „in­dividueller Schulversuch“ vorgenommen wird, welcher durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festgelegt wird. Nunmehr soll für diese Fälle im gesamten Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ab der 5. Schulstufe die entsprechende gesetzliche Basis geschaffen werden, um den körper- und sinnesbehinderten Kindern, die eine allgemeine Schule besuchen wollen, bei Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen räumlicher Natur einen Anspruch zu sichern. Auf der 5. bis 9. Schulstufe soll jedoch auch der Besuch einer Sonderschule als spezielle Ausbildungseinrichtung möglich bleiben.

3.      Um die Situation an den Polytechnischen Lehrgängen im Zusammenhang mit deren Neuordnung nicht zu sehr zu belasten, ist die Überführung des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in diesem Gesetzesentwurf noch nicht vorgesehen.

Zu Z 2 – Polytechnische Schule:

Die Schulversuche zum Polytechnischen Lehrgang mit einer verstärkten Berufsgrundbildung haben an den Schulversuchsstandorten eine wesentliche Steigerung der Attraktivität gebracht, da die Absolventen dieser Schulversuche bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhielten und darüber hinaus auch verbesserte Übertrittsmöglichkeiten in weiterführende Schulen haben. Ferner brachte die Berufsgrundbildung eine stärkere Lernmotivation der Schüler in dieser einjährigen Schulform. Die Schulversuchssituation ist jedoch insbesondere aus regionalen Gründen und der damit verbundenen Größe der Polytechnischen Lehrgänge nicht voll auf alle Schulstandorte übertragbar. Aus diesem Grund erscheint es erforderlich, den Schulen einen entsprechenden Freiraum zu geben, um im Rahmen der Lehrplanautonomie das jeweils bestmögliche Ausbildungangebot zu entwickeln. Um im Bereich der Berufsgrundbildung eine bestmögliche Ausbildung geben zu können, wird es auch erforderlich sein, daß im fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht Berufsschullehrer tätig werden können (im Ausgleich dazu erscheint es möglich, daß Hauptschullehrer/Lehrer der Polytechnischen Schule in allgemeinbildenden Fächern an den Berufsschulen Verwendung finden).

Auf Grund der verbesserten Ausbildung an den Polytechnischen Schulen werden entsprechend den Ausbildungsinhalten an den einzelnen Standorten Anrechnungen im Bereich der Berufsschule sowie der berufsbildenden mittleren Schulen ermöglicht (siehe die vorgesehene Neufassung des § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes). Dadurch kann einerseits ein zusätzliches Lernangebot an Berufsschulen erfolgen und werden andererseits beim Übertritt in mittlere Schulen Zeitverluste vermieden.

Zu Z 3 – Verbesserung der Aufnahmskriterien in berufsbildende mittlere und höhere Schulen:

Die Aufnahmsprüfung in der Form standardisierter Tests hat sich anfangs, als die Geheimhaltung noch gewährleistet werden konnte, bewährt. In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, daß nunmehr eine Geheimhaltung nicht mehr möglich ist, sodaß gezielte Vorbereitungen auf die Aufnahmsprüfung erfolgt sind. Dadurch konnten auch Aufnahmswerber, die die leistungsmäßigen Voraussetzungen für den Besuch mittlerer und höherer berufsbildender Schulen nicht besitzen, bei der Aufnahmsprüfung sogar gute Ergebnisse erzielen und wurden im Reihungsfalle besseren Schülern vorgezogen. Das Ergebnis ist ein Ansteigen von negativen Abschlüssen der ersten Klassen/Jahrgänge. Darüber hinaus zeigt die Statistik des negativen Ergebnisses bei den standardisierten Tests ein deutliches Zurückgehen (bei den höheren Schulen haben 1994 10,37% der Schüler, 1995 4,41% der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, bei den mittleren Schulen waren dies im Jahr 1994 9,39% und 1995 5,10%). Daher wird ein System vorgeschlagen, das mehr auf die Leistungen der Schüler auf der 8. Schulstufe Bedacht nimmt und analog der Rechtslage bei den allgemeinbildenden höheren Schulen nur bei Nichterfüllung entsprechender Leistungen auf der 8. Schulstufe Aufnahmsprüfungen (schriftlich und mündlich) vorsieht.

Im übrigen wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Kosten:

1. Integration der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf:

3

Grundsätzlich wird bei der Kostenberechnung vom Zweitlehrersystem ausgegangen. Hiebei wird berücksichtigt, daß für alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Erstellung des Stellenplanes für die Sekundarstufe I je 3,95 Schüler (derzeit 4,25 Schüler) ein zusätzlicher Lehrer vorgesehen wird. Darüber hinaus werden durch Klassenteilungen zusätzliche Planstellen erforderlich sein. Auf dieser Grundlage ergibt sich im Hinblick auf das schulstufenweise Inkrafttreten ein zusätzlicher jährlicher Aufwand je Schuljahr von zirka 79 Millionen Schilling. Demnach ist im Kalenderjahr 1997 mit einem Mehraufwand von zirka 26,5 Millionen Schilling und schließlich im Jahr 2001 mit insgesamt 315 Millionen Schilling zu rechnen. Ein zusätzlicher Sachaufwand könnte in Einzelfällen für Schulerhalter entstehen, doch ist dieser nicht zwingend.

2. Polytechnischer Lehrgang:

Durch die gesetzliche Neuregelung der Polytechnischen Schule wird kein Mehraufwand bedingt.

3. Verbesserung der Aufnahmskriterien in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

Durch die neue Form der Aufnahmsprüfung für jene Schüler, die die besonderen Leistungen in der 8. Schulstufe nicht erbringen, ist ein Aufwand von voraussichtlich 1,5 Millionen Schilling nötig. Dem steht eine Einsparung durch die Auflassung der standardisierten Tests von rund 7 Millionen Schilling (je zirka 3,5 Millionen Schilling für das Testmaterial und für Prüfungstaxen) gegenüber. Somit ergibt sich hier eine Einsparung von zirka 5,5 Millionen Schilling.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG und, soweit es Grundsatzbestimmungen aufweist, auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Natio­nalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit­glieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 16 bis 19, 24, 25, 28, 29 und 71 (§ 3 Abs. 3 Z 4 und Abs. 6 Z 1, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4, der Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, der Überschrift des § 28, der Überschrift des § 29, der lit. b des Unterabschnitt 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, der Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1, § 118, § 119 Abs. 1 und 4, § 120 Abs. 3 und 5, § 122 Abs. 1, § 123 Abs. 1 und § 131a Abs. 1 und 6):

Im Rahmen der Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges soll für diese Schulart, die für Schüler mit erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe die 9. Schulstufe bildet, eine Umbenennung erfolgen, die der Bedeutung der Schule gerecht wird und aus der klar ersichtlich ist, daß es sich um eine eigene Schulart handelt. Die Polytechnische Schule ist gemäß § 3 des Schulorganisationsgesetzes nach der Bildungshöhe als Sekundarschule einzustufen.

Zu Z 3 und 69 (§ 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 4, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 und 2):

Hier soll der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994 hinsichtlich der Bezeichnung des Unterrichtsressorts entsprochen werden.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 6 lit. b):

§ 58 des Entwurfes des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige sieht an den seinem Geltungsbereich unterliegenden Schulen für Berufstätige die Einrichtung eines Schulgemeinschaftausschusses vor.

§ 6 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes legt derzeit fest, daß für die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen an den übrigen Schulen – mit Ausnahme der Akademien – das Schulforum (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes) bzw. der Schul­gemeinschaftsausschuß (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes) zu­ständig ist. Diese Bestimmung soll sohin im Hinblick auf das im Entwurf vorliegende Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige dahingehend geändert werden, daß lediglich die mit der Entscheidung beauftragten Schulpartnerschaftsgremien genannt werden, ohne daß eine nähere Zitierung des Schulunterrichtsgesetzes bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige erfolgt.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 3):

§ 9 Abs. 3 enthält die Umschreibung der Aufgabe der Volksschuloberstufe. Diese Aufgabe ist im Zusammenhang mit der Fortführung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Sekundarstufe zu erweitern. Auch die Lehrpläne der Sonderschulen zielen darauf ab, eine den allgemeinen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln (vgl. § 23), weil Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gleichen Lebenszusammenhängen stehen wie alle Kinder. Allerdings beinhalten sie spezifische sonderpädagogische Anpassungen inhaltlicher und methodisch-didaktischer Art, die sich aus der beeinträchtigten Bildsamkeit ergeben. Die gleiche Aufgabenstellung ergibt sich auch beim gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder.

Zu Z 6 und Z 9 (§ 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 1):

Der im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 643/1995 kundgemachte und mit 1. September 1995 in Kraft gesetzte Lehrplan für „Hauswirtschaft“ legt besonderes Gewicht auf die Ernährungserziehung der Schüler. Dies ist angesichts des Gesundheitszustandes der österreichischen Schuljugend von besonderer Bedeutung. Weitere Inhalte des Lehrplanes betreffen Grundkenntnisse und Verhaltensweisen zur Führung eines Haushaltes, mit Schwerpunkten im Bereich der Umwelt- und Wirtschaftserziehung sowie der sozialen und partnerschaftlichen Erziehung der Schüler.

Dieser neuen inhaltlichen Gestaltung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ (schwer­punkt­mäßige Verankerung der Ernährungserziehung) soll nunmehr auch in der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes besser entsprochen werden.

Zu Z 7 (§ 14 Abs. 1):

Neben der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der Art und dem Ausmaß der Behinderung ist auch das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes eine wesentliche Bestimmungsgröße für die pädagogisch vertretbare Anzahl nichtbehinderter Kinder. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, daß bei einem durchgehenden Einsatz eines zweiten Lehrers (Sonderschullehrers) die Senkung der Schülerzahl gegenüber einem teilweisen zusätzlichen Lehrereinsatz geringfügiger ausfallen kann (siehe die Ergebnisse der wissenschaftlichen Betreuung der integrativen Schulversuche des Zentrums für Schulentwicklung), ohne den Unterrichtserfolg zu gefährden. Im übrigen findet sich eine derartige Regelung schon derzeit in einzelnen Ausführungsgesetzen.

Zu Z 8 (§ 15 Abs. 3):

§ 15 enthält die Umschreibung der Aufgabe der Hauptschule. Diese Aufgabe ist im Zusammenhang mit der Fortführung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Sekundarstufe zu erweitern. Auch die Lehrpläne der Sonderschulen zielen darauf ab, eine den allgemeinen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln (vgl. § 23), weil Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gleichen Lebenszusammenhängen stehen wie alle Kinder. Allerdings beinhalten sie spezifische sonderpädagogische Anpassungen inhaltlicher und methodisch-didaktischer Art, die sich aus der beeinträchtigten Bildsamkeit ergeben. Die gleiche Aufgabenstellung ergibt sich auch beim gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder.

Zu Z 10 (§ 16 Abs. 5):

Das Konzept der Hauptschule baut derzeit in wesentlichen Bereichen auf einer verstärkten Differenzierung in Lernniveaus bzw. Leistungsgruppen auf. Die Berücksichtigung verschiedener Lernvoraussetzungen wird daher schon jetzt wahrgenommen, muß jedoch durch die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Richtung auf Individualisierung ausgebaut werden. Ausgangspunkt für die Unterrichtsgestaltung sind die Bildungs- und Lehraufgaben der Unterrichtsgegenstände der Hauptschule. Soferne die Lernvoraussetzungen nicht ausreichen, ist der entsprechende Sonderschullehrplan dem Unterricht zugrunde zu legen.

Bei körper- oder sinnesbehinderten Kindern, die auf Grund einer nicht beeinträchtigten Lernfähigkeit eine Volksschule erfolgreich abgeschlossen haben, kann ein Förderbedarf einerseits durch mangelnde oder eingeschränkte Fähigkeiten, einzelne Bildungsinhalte aufzunehmen (zB visuelle oder auditive Inhalte) und andererseits durch Vermittlung kompensatorischer Techniken (wie zB einer anderen Schrift oder eines anderen Kommunikationssystems) bedingt sein. Hiebei werden auch außerschulische Angebote an therapeutischen und funktionellen Übungen zu berücksichtigen sein. Durch behinderungsentsprechende Anpassungen der Lehrplananforderungen und einen ergänzenden Förderunterricht, welche die Schulbehörde erster Instanz im Einzelfall festzulegen hat, soll der individuellen Bedarfslage bestmöglich entsprochen werden.

Der letzte Satz nimmt darauf Bedacht, daß in einzelnen Fällen auch auf andere Pflichtgegenstände als auf jene, in denen eine Befreiung auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes möglich ist, verzichtet werden muß; zB ist es für gehörlose Schüler im Regelfall eine zu große Belastung, eine lebende Fremdsprache in dem im Lehrplan vorgesehenen Ausmaß zu erlernen. Bevor jedoch derartige Maßnahmen erfolgen, ist zu prüfen, ob nicht mit der Anwendung des § 18 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden werden kann. Im Verfahren bei der Festlegung von Lehrplanbestimmungen (Abweichungen vom Lehrplan) wird im Regelfalle ein sonderpädagogisches Gutachten (zB vom Sonderpädagogischen Zentrum) einzuholen sein.

Zu Z 11 (§ 17 Abs. 1):

Eine Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll erst erfolgen, wenn diese die Volksschule in der Weise durchlaufen haben, daß ein zumindest vierjähriger Schulbesuch erfolgte. Es liegt im Wesen der sozialen Integration, daß Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Schulstufen nicht wiederholen müssen, selbst wenn sie nicht positiv abgeschlossen wurden bzw. wenn nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe oder einer Sonderschule unterrichtet wurde. In Einzelfällen kann es sich auch als zweckmäßig erweisen, dennoch eine Schulstufe zu wiederholen bzw. länger die Grundschule zu besuchen, um gegebenenfalls unter Entfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs in eine erste Klasse der Hauptschule übertreten zu können.

Zu Z 12 (§ 18 Abs. 3):

Aus den Schulversuchserfahrungen hat sich gezeigt, daß bei der überwiegenden Anzahl der integrativen Klassen auf eine äußere Differenzierung verzichtet werden kann, weil die verminderte Schülerzahl und der zusätzliche Lehrereinsatz sowie die für einen integrativen Unterricht erforderlichen Lernformen einen Unterricht in Binnendifferenzierung ermöglichen. In allfälligen Parallelklassen können weiterhin Leistungsgruppen geführt werden, wobei hinsichtlich ihrer Anzahl die normstundenmäßigen Voraussetzungen zu beachten sein werden.

Zu Z 13 (§ 18 Abs. 3a):

Eine Übertragung der Schulversuche soll die gesamte Bandbreite der Modelle berücksichtigen und eine Fortsetzung der Organisationsformen im Bereich der Volksschule ermöglichen (siehe § 11 Abs. 4). Jenen Standorten, die eine Integration in Form von kooperativen Klasse vollziehen, soll auch nach einer Übertragung der Schulversuche diese Möglichkeit geboten werden. Häufig stellt diese Form der Integration unter einem Dach eine Übergangsstufe zu einem umfassenderen gemeinsamen Unterricht dar.

Zu Z 14 (§ 20 Abs. 1):

Der Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfordert eine entsprechende Ausbildung, die bei Sonderschullehrern als gegeben angesehen werden kann. In der Folge der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 512/1993) wurden an den Pädagogischen Akademien und den Pädagogischen Instituten vermehrt Lehrgänge angeboten, um Volks- und Hauptschullehrer mit den neuen Aufgabenstellungen vertraut zu machen. Bei einzelnen Unterrichtsgegenständen kann je nach Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs auch ein Fachlehrer als zweiter Lehrer eingesetzt werden, weil dies auch an Sonderschulen zulässig ist (zB in Werkerziehung oder Religion). Dadurch kann auch mehr Flexibilität beim Lehrereinsatz erreicht werden. Zusätzlich liegt die Lehrverpflichtung eines Sonderschullehrers beträchtlich unter der Wochenstundenanzahl des Lehrplanes, sodaß im Interesse einer geringeren Lehreranzahl ein zusätzlicher Lehrer für diese Stunden auch aus dem Kreis der Hauptschullehrer rekrutiert werden können sollte.

Zu Z 15 (§ 21):

Zur pädagogisch effektiven Gestaltung eines gemeinsamen Unterrichtes sind Lernformen erforderlich, die im hohen Ausmaß auf Binnendifferenzierung, handelndem und selbstgesteuertem Lernen, Projektlernen usw. aufbauen. Zusätzlich benötigen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf mehr Anleitung und Betreuung. Eine Verminderung der Schülerzahl erweist sich aus diesen Umständen als förderlich und war auch konstitutives Element bei den Rahmenbedingungen der Schulversuche. Allerdings läßt das höhere Alter und die damit verbundene höhere geistige und soziale Reife der Schüler auch eine etwas höhere Schülerzahl zu. Diese lag bei den zirka 270 integrativen Klassen im Schulversuch im Schuljahr 1995/96 bei zirka 22 Schülern im Durchschnitt, davon im Durchschnitt fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Für die Hauptschulen werden daher grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 43 Abs. 1a) zu gelten haben, weshalb die Planstellenrichtlinien davon auszugehen haben werden.

Zum letzten Satz siehe auch die Ausführungen zu § 14 Abs. 1.

Zu Z 20 (§ 25 Abs. 6):

Nachdem im Schulpflichtrecht der Begriff der Sonderschulbedürftigkeit durch die Wendung „sonderpädagogischer Förderbedarf“ ersetzt wurde, soll er auch in der Bezeichnung der bisherigen Kurse zur Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit Verwendung finden.

Zu Z 21 (§ 27a Abs. 3):

Anläßlich der Einführung des gemeinsamen Unterrichtes von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in der Grundschule wurde durch die aus kompetenzrechtlichen und sonstigen verfassungsrechtlichen Gründen (ua. wegen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Schulaufsicht in den Ländern) im Verfassungsrang stehende Regelung des § 27a in das Schulorganisationsgesetz eingebaut, mit welcher „Sonderpädagogische Zentren“ an Sonderschulen (sofern in einer Region keine Sonderschulen bestehen, auch an Volksschulen mit angeschlossenen Sonderschulklassen) zur Förderung der Integration geschaffen. Diese Sonderpädagogischen Zentren haben sich meist sehr bewährt. 

Die Tätigkeit der Sonderpädagogischen Zentren muß sich in Hinkunft auch auf die Hauptschulen und die Unterstufe allgemeinbildenden höheren Schulen erstrecken, sodaß an diesen Schulen zusätzlich eingesetzte Landeslehrer ebenfalls durch die Sonderpädagogischen Zentren zu betreuen sind. 

Zu Z 22 (§ 28):

Derzeit hat der Polytechnische Lehrgang bloß die Aufgabe, die allgemeine Grundbildung zu festigen und auf die Berufsentscheidung vorzubereiten. Im Hinblick auf verbesserte Berufschancen wählen viele Schüler im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine berufsbildende mittlere, machmal auch eine berufsbildende höhere Schule, ohne die Absicht zu haben, diese Schulen bis zum Abschluß zu besuchen, sondern um eine bessere Lehrstelle zu erhalten. Daher ergibt sich der Bedarf, in verschiedenen Berufsfeldern auch eine Berufsgrundbildung zu vermitteln. Dadurch kann eine künftige Tätigkeit in einem Lehrberuf besser vorbereitet werden, wodurch die beruflichen Chancen steigen.

Etwa 91% der Schüler des Polytechnischen Lehrganges haben einen positiven Hauptschulabschluß als Vorbildung. Während hingegen der Besuch vieler anderer Schularten der 9. Schulstufe eine Fortführung auf der 10. Schulstufe ermöglicht, war bisher für den Polytechnischen Lehrgang nur eine unbefriedigende Anschlußsituation gegeben. Insbesondere in Richtung berufsbildender Schulen soll nun befähigten Schülern je nach Interesse und Begabung eine verbesserte Übertrittschance eröffnet werden. Neben die schon bisher bestehende Aufgabe einer Vertiefung der Allgemeinbildung tritt daher eine Intensivierung der Berufsorientierung und die Vermittlung einer Berufsgrundbildung.

Im Sinne einer allgemeinen Pflichtschule ist diese Gruppe zu einem Pflichtschulabschluß der 9. Schulstufe mit mehreren Fortsetzungsoptionen auf der 10. Schulstufe hinzuführen. Ein positiver Pflichtschulabschluß ist für die Persönlichkeitsentwicklung und aus bildungsökonomischer Sicht günstiger, als diese Schülergruppe nur scheinbar und kurzzeitig (als potentielle Schulabbrecher) ins weiterführende Schulwesen einzugliedern (Umgehung des Polytechnischen Lehrganges). Zu dieser Zielgruppe bzw. Aufgabenstellung liegen umfangreiche und gute Erfahrungen aus Schulversuchen am Polytechnischen Lehrgang vor.

Durch die Neufassung des Abs. 2 wird die Regelung der Differenzierungsmaßnahmen flexibler und richtet sich nach den Erfordernissen am Standort. Für (innere und äußere) Differenzierungsmaßnahmen bestimmend könnten innerhalb des Lehrerstundenkontingentes sowohl die (erheblichen) Leistungsunterschiede als auch die auf die Berufswelt bezogenen Interessensunterschiede der Schüler sein. Nähere Regelungen dazu werden im Lehrplan festzulegen sein. Die schulautonomen Regelungen sollen dabei eine größtmögliche Anpassung an die Standortvoraussetzungen ermöglichen.

Zu Abs. 3 ist festzustellen, daß etwa 8,5% der Schüler von Polytechnischen Lehrgängen derzeit keinen positiven Hauptschulabschluß haben. Für diese Schülergruppe ist ein spezielles Kompensationsangebot zu ermöglichen, das ihre Berufsaussichten und ihre Persönlichkeitsentwicklung (unter Gleichartigen) begünstigt. Daher kommt auch einer sorgfältigen Bildungsberatung über ein für jeden Einzelfall passendes Schulangebot am günstigsten Lernort (Hauptschule oder Polytechnische Schule) besondere Bedeutung zu.

Zu Z 23 (§ 29):

Die Bezeichung der Unterrichtsgegenstände wurde vereinfacht und gekürzt, was nicht bedeutet, daß bisher im Titel aufscheinende Inhalte wie „sinnvolle Freizeitgestaltung“ bei Lebenskunde oder „Zeitgeschichte“ bei Politischer Bildung/Sozialkunde entfallen.

An die Stelle der alternativen und zusätzlichen alternativen Pflichtgegenstände treten weitere und im Hinblick auf die Bildungsziele der Polytechnischen Schule offen gehaltene alternative Pflichtgegenstände, die in Fachbereiche (im Lehrplan) zusammengefaßt werden können.

Gemäß § 6 Abs. 1 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bei der Schaffung von Lehrplänen insoweit schulautonome Lehrplanbestimmungen zu ermöglichen, als Berechtigungen und Übertrittsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung zusammen mit der neugefaßten Aufgabe und den Lehrplangrundlagen des § 29 verpflichtet somit den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Lehrplanbestimmungen die Möglichkeit zu schaffen, das Bildungsangebot schulautonom auf die speziellen regionalen Bedürfnisse und Interessen der Schüler abzustimmen.

Hinsichtlich der körper- und sinnesbehinderten Kinder gelten die Ausführungen zu § 16 Abs. 5.

Zu Z 26 (§ 30 Abs. 3):

Der Verweis auf § 33 Abs. 2 geht insoferne ins Leere, als dieser durch die Novelle BGBl. Nr. 323/1993 aufgehoben wurde. Das Zitat hat daher zu entfallen.

Zu Z 27 (§ 31):

Zwischen der Organisationsform und den Differenzierungsmöglichkeiten bzw. der Vielfalt des Angebotes für die Schüler besteht ein direkter Zusammenhang. Daher sollte die Errichtung von selbständigen Schulen mit einem breiteren Angebot entsprechend den (beruflichen) Interessen der Schüler möglichst gefördert werden. Dieser Effekt könnte auch dadurch angestrebt werden, daß mehrere (einklassige) Standorte bei der Auswahl der Fachbereiche kooperieren, soferne nicht entfernungs- oder schulsprengelmäßige Hindernisse dem entgegenstehen.

Zu Z 30 (§ 34):

Der neue Abs. 2 des § 34 entspricht dem vorgesehenen neuen § 15 Abs. 3. Der im Abs. 2 angesprochene Bildungsauftrag bezieht sich weniger auf eine vertiefte Allgemeinbildung als auf das Bemühen, an gleichen Lerninhalten auf unterschiedlichen Schwierigkeitsniveaus lernen zu können. Im allgemeinen wird für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach einem der Bildungsfähigkeit entsprechenden Lehrplan einer Sonderschule vorzugehen sein.

Im übrigen siehe die Ausführungen zu § 15 Abs. 3.

Zu Z 31 (§ 35 Abs. 4a):

Die Ausführungen zu § 18 Abs. 3a gelten auch hier.

Zu Z 32 und 33 (§ 37 Abs. 6 und § 39 Abs. 3):

Die Festlegung von Lehrplanabweichungen für körper- und sinnesbehinderte Kinder in der Oberstufe ersetzt die bisherige Regelung der Sonderform, für die ebenfalls besondere Lehrplanbestimmungen vorgesehen waren. Nachdem jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen eine ausreichende Anzahl von Schülern vorhanden war, um eine solche Sonderform (und wenn nur als einzelne Klasse) zu führen, ermöglicht diese Regelung ein wesentlich größeres Ausmaß an Flexibilität und stellt eine Verbesserung des Zuganges zu einer höheren Bildung für diese Schülergruppe dar.

Im übrigen siehe die Ausführungen des zweiten und dritten Absatzes zu § 16 Abs. 5.

Zu Z 34 und 35 (§ 40 Abs. 1 und 2):

Als Zugangsvoraussetzung in die 1. Klasse (Abs. 1) sowie in die 2., 3. und 4. Klasse (Abs. 2) der allgemeinbildenden höheren Schule sollen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf keine Notenkalküle, sondern nur ein altersadäquater Schulbesuch vorgesehen werden.

Zu Z 36 (§ 41 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 sowie § 133 Abs. 1):

Hier soll der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 hinsichtlich des Wissenschaftsressorts entsprochen werden.

Zu Z 37 (§ 42 Abs. 1):

Die Ausführungen zu § 20 Abs. 1 gelten auch hier.

Zu Z 38 (§ 43 Abs. 1a):

Für die allgemeinbildenden höheren Schulen hat der Bund die Bedingungen festzulegen, unter denen von der im Abs. 1 festgelegten Klassenschülerhöchstzahl abgewichen werden kann. Hinsichtlich der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurde auf die Gegebenheiten im Schulversuch Bezug genommen, wo im Durchschnitt fünf Schüler eine Versuchsklasse besuchten. Zusätzlich ist durch den altersbedingten höheren Reifegrad und die bisher erfolgte sonderpädagogische Förderung eine gegenüber der Grundschule leicht erhöhte Schülerzahl pädagogisch vertretbar.

Durch die vorgesehene Doppelzählung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (eine derartige Regelung findet sich auch in Ausführungsgesetzen der Länder) vermindert sich die Schülerhöchstzahl proportional zu ihrer Anzahl, dh. auf 25 im oben angeführten Fall; in diesem Fall soll die Zahl der Schüler in dieser Klasse 15 nicht unterschreiten. Wenn eine Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule sohin mit fünf Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geführt wird, kann der Fall eintreten, daß bis zu zehn angemeldete Schüler ohne sonderpädagogischem Förderbedarf (die die Aufnahmsvoraussetzungen erfüllen) in anderen Klassen aufgenommen werden sollten. Es wäre jedoch unbillig, wenn gewissermaßen als Folge der Führung einer Integrationsklasse es in anderen Klassen zu einer Vermehrung der Klassen mit mehr als 30 (bis 36) Schülern käme. Dies kann jedoch nur in dem Umfang gelten, als es durch die Zahl der in die Integrationsklasse nicht aufgenommenen Schüler gerechtfertigt werden kann (also zB nicht bei sieben Parallelklassen, wo das Überschreitungspotential 42 Schüler ergäbe).

Zu Z 39 (§ 55 Abs. 1):

Auf die Ausführungen zur Verbesserung der Aufnahmskriterien in berufsbildende mittlere und höhere Schulen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen. Zum letzten Satz, wonach eine Aufnahmsprüfung nach erfolgreichem Besuch der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe entfällt, ist unter Verweisung auf § 28 Abs. 1 letzter Satz zu bemerken, daß der Besuch der Polytechnischen Schule im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht nicht automatisch für alle Schüler den Besuch der 9. Schulstufe darstellt.

Zu Z 40 (§ 55a):

Abs. 1 des neuen § 55a ist im Zusammenhang mit den Neufassungen der §§ 58 Abs. 4, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3 und 63 Abs. 4 zu sehen. Diese Bestimmungen verfolgen das Ziel, für die Lehrpläne aller berufsbildenden mittleren Schulen einen Grundstock an verpflichtenden Unterrichtsgegenständen einheitlich vorzugeben; es sind dies die Pflichtgegenstände Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung und Leibesübungen. Im übrigen sollen die – je nach Art der berufsbildenden mittleren Schule – im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Pflichtgegenstände in den genannten §§ 58 Abs. 4, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3 und 63 Abs. 4 näher umschrieben und – auf dieser Grundlage – in den Lehrplänen konkret festgelegt werden. Dadurch soll unter Wahrung des Legalitätsgebotes des Art. 18 B-VG ein größeres Ausmaß an Flexibilität erreicht werden, sodaß Änderungen bei den Anforderungen an die Absolventen der berufsbildenden mittleren Schulen rasch entsprochen werden kann.

Abs. 2 steht im Zusammenhang mit dem Entfall der §§ 59 Abs. 4 und 5 sowie 61 Abs. 2 und enthält eine den §§ 16 Abs. 5 und 39 Abs. 3 (jeweils letzter Satz) nachgebildete Bestimmung. Der Sonderlehrplan für den Schüler, welcher als Individualmaßnahme in Bescheidform zu ergehen hat, ist dann erforderlich, wenn die angeführten Voraussetzungen gegeben sind und keine Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes in Betracht kommt. Auf die Ausführungen zu den §§ 16 Abs. 5 und 39 Abs. 3 wird verwiesen.

Zu Z 41 (§ 58 Abs. 3a und 4):

§ 58 Abs. 3a normiert die Ablegung einer Eignungsprüfung an den kunstgewerblichen Fachschulen, wie sie derzeit schon durchgeführt wird. Auf § 3 Abs. 2 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 i.d.g.F., wird hingewiesen.

Abs. 4 enthält die bereits oben in den Erläuterungen zu § 55a erwähnte nähere Umschreibung der an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen zu führenden Pflichtgegenstände. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 55a Abs. 1 verwiesen.

Zu Z 42 (§ 59 Abs. 4 und 5):

§ 59 Abs. 4 kann im Hinblick auf Abs. 2 des neuen § 55a entfallen.

Abs. 5 des § 59 ist im Hinblick auf den Entfall des Abs. 4 gegenstandslos und erscheint auch in Bezug auf Abs. 3 insoferne entbehrlich, als die Bestimmungen des § 58 ohnehin grundsätzlich auch für die Sonderformen von Geltung sind.

Zu Z 43 (§ 60 Abs. 2):

§ 60 Abs. 2 enthält die bereits oben in den Erläuterungen zu § 55a erwähnte nähere Umschreibung der an den Handelsschulen zu führenden Pflichtgegenstände. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 55a Abs. 1 verwiesen.

Zu Z 44 (§ 61 Abs. 1 und 2):

§ 61 Abs. 2 kann im Hinblick auf Abs. 2 des neuen § 55a entfallen.

Zu Z 45 (§ 62 Abs. 3):

§ 62 Abs. 3 kann im Hinblick auf Abs. 2 des neuen § 55a entfallen.

Zu Z 46 (§ 62 Abs. 4):

Auf Grund eines redaktionellen Versehens sind im § 62 in seiner derzeitigen Fassung die letzten beiden Paragraphen mit den Absatzbezeichnungen „(4)“ versehen. Der erste dieser beiden Absätze kann im Hinblick auf § 55, der eine Aufnahmsprüfung nur für mindestens dreijährige Formen berufsbildender mittlerer Schulen vorsieht entfallen.

Zu Z 47 (§ 63 Abs. 2):

Durch die Neufassung des § 63 Abs. 2 soll eine Gleichstellung der dreijährigen Fachschule für Sozialberufe mit den übrigen dreijährigen mittleren Lehranstalten erfolgen. Wegen der geringen Zahl dreijähriger Fachschulen für Sozialberufe ist der zusätzliche Aufwand in den berechneten Einsparungen bei Abschaffung des standardisierten Aufnahmetests gedeckt.

Zu Z 48 (§ 63 Abs. 4):

§ 63 Abs. 4 kann im Hinblick auf Abs. 2 des neuen § 55a entfallen.

Zu Z 49 (§ 68):

Bezüglich Abs. 1 wird auf die Ausführungen zur Verbesserung der Aufnahmskriterien in berufsbildende mittlere und höhere Schulen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Aufnahmskriterien in die Oberstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule und in eine berufsbildende höhere Schule ist zu bedenken, daß ein Hauptschüler in den nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes keine schlechtere Note als „Befriedigend“ haben darf, widrigenfalls er in diesen Pflichtgegenständen eine Aufnahmsprüfung ablegen muß; dies entspricht der besonderen Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen. Während an den allgemeinbildenden höheren Schulen einer breiten Allgemeinbildung besonderes Augenmerk zuzumessen ist, kommt bei den Höheren technischen Lehranstalten der Mathematik und an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen der Lebenden Fremsprache besondere Bedeutung zu. Diesem Umstand trägt der zweite Satz des Abs. 1 Rechnung.

Abs. 2 normiert analog zu den kunstgewerblichen Fachschulen die Ablegung einer Eignungsprüfung an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht.

Zu Z 50, 52, 54 bis 57 und 59 (§§ 68a, 72 Abs. 5, 73 Abs. 4, 74 Abs. 2, 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 und 77 Abs. 3):

Der neue § 68a steht im Zusammenhang mit den Änderungen der §§ 72 Abs. 5, 73 Abs. 4, 74 Abs. 2, 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 und 77 Abs. 3. Auf die Ausführungen zu § 55a, die sinngemäß auch für die berufsbildenden höheren Schulen gelten, sei verwiesen.

Zu Z 51 und 53 (§§ 69, 73 Abs. 1 lit. b und 75 Abs. 1 lit. b):

Die berufsbildende höhere Schule hat gemäß § 65 die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln; sie wird derzeit durch die Reifeprüfung abgeschlossen.

Das Kolleg an den berufsbildenden höheren Schulen, das grundsätzlich die Absolvierung einer höheren Schule zur Voraussetzung hat, wird durch die Diplomprüfung abgeschlossen, welche auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; es handelt sich somit um den fachbezogenen Teil der Ausbildung an der berufsbildenden höheren Schule.

Dieser zweifachen Aufgabenstellung der berufsbildenden höheren Schule sowie weiters dem Umstand, daß der fachbezogene Teil im Kolleg mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird, soll nunmehr auch an der „Langform“ entsprochen werden, die künftig mit der Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen werden soll.

Zu Z 58 (§ 77 Abs. 1 lit. b):

§ 77 Abs. 1 lit. b stellt in seiner derzeit geltenden Fassung auf den erfolgreichen Abschluß ua. einer dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe ab. Im Hinblick auf inhaltliche Parallelen in den Lehrplanverordnungen erscheint es zweckmäßig, anstelle auf die Fachschule für wirtschaftliche Berufe auf eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung abzustellen. So eröffnet sich etwa für Absolventen der Hotelfachschule ebenso der Zugang zum Aufbaulehrgang gemäß § 77 Abs. 1 lit. b wie für Abgänger der Fachschule für wirtschaftliche Berufe, was zu einer weiteren – sinnvollen – Durchlässigkeit des Systems beiträgt.

Zu Z 60 (§ 84 Abs. 1):

Hier erfolgt die Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 61, 62, 63, 65, 66 und 67 (Überschrift des § 98, § 98 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie Überschrift des § 106, § 106 Abs. 1 bis 3 und 5):

Derzeit schließt die Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (einschließlich des Kollegs – sofern dieses nicht auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung besucht wird), ebenso wie die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Kollegs – sofern dieses nicht auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung besucht wird) mit der Reife- und Befähigungsprüfung ab; die Kollegs, die auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung besucht werden sowie die Lehrgänge gemäß § 98 Abs. 2 und § 106 Abs. 3 schließen mit der Befähigungsprüfung ab.

Wenngleich mit der abschließenden Prüfung an den Bildungsanstalten eine Befähigung erreicht wird (Befähigungsprüfung) soll entsprechend dem Wunsch dieses Ausbildungsbereiches in Anpassung an die Bezeichnung bei den berufsbildenden höheren Schulen statt des Begriffes der Reife- und Befähigungsprüfung der Begriff der Reife- und Diplomprüfung vorgesehen werden.

Zumal

         –   die abschließende Prüfung am Kolleg für Kindergartenpädagogik bzw. für Sozialpädagogik (derzeit Reife- und Befähigungsprüfung) auf jene Unterrichtsgegenstände zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind,

         –   das Kolleg, das auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung besucht wurde, mit der Befähigungsprüfung abschließt, und

         –   das Kolleg an den berufsbildenden höheren Schulen in jedem Fall mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird (ohne Unterschied, ob auf Grund einer Reifeprüfung oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung),

erscheint es zweckmäßig, auch an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik das Kolleg, das den fachbezogenen Bereich der Langformausbildung abdeckt, auch dann mit der Diplomprüfung abschließen zu lassen, wenn es nach Absolvierung einer höheren Schule besucht wurde.

Die neuen Abs. 4 des § 98 und 5 des § 106 stellen klar, daß überall, wo in Rechtsvorschriften noch die bisherige Bezeichnung der abschließenden Prüfung Verwendung findet, die neuen Bezeichnungen „Reife- und Diplomprüfung“ und „Diplomprüfung“ diesen alten Bezeichnungen gleichgestellt sind. Dies gilt insbesondere auch für das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1994, sowie für die Landesgesetze, welche die dienstrechtlichen Vorschriften für die Kindergärtnerinnen und Erzieher enthalten.


Zu Z 64 (§ 102):


Im Hinblick auf die Führung von Schulen als ganztägige Schulformen und den Einsatz auch von Erziehern für die individuelle Lernzeit und die Freizeit soll der Aufgabenbereich der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik um den „Betreuungsteil ganztägiger Schulformen“ erweitert werden. Diese Maßnahme stellt in der Praxis keine Neuerung dar, zumal der Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik schon derzeit ein Schwergewicht bei der Lernhilfe und der Freizeitpädagogik aufweist.

Zu Z 68 (§ 129):

§ 28 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, der die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht für Mädchen in Vorarlberg vorsah, wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1994, Zl. G 74,75/94-9 mit Ablauf des 31. August 1995 aufgehoben. Die Kundmachung der Aufhebung des § 28 des Schulpflichtgesetzes 1985 im Bundesgesetzblatt erfolgte am 7. Dezember 1994 unter der Nr. 969/1994. Dementsprechend wird die hauswirtschaftliche Berufsschule nur noch im Schuljahr 1995/96 mit der 2. Klasse auslaufend auf freiwilliger Basis geführt. Vgl. auch die Aufhebung des Lehrplanes für die hauswirtschaftliche Berufsschule bezüglich der 1. Klasse mit 31. August 1995 und der 2. Klasse mit 31. August 1996 durch die Verordnung BGBl. Nr. 582/1995.

Im übrigen wird auch auf den Entwurf einer Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzge­setzes hingewiesen, mit dem § 5a leg.cit. aufgehoben werden soll.

Zu Z 70 (§ 131 Abs. 12):

§ 131 Abs. 12 regelt das Inkrafttreten der in den vorstehenden Ziffern genannten Änderungen des Schulorganisationsgesetzes.

Redaktionelle Änderungen sollen mit Kundmachung des Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt,

die Bestimmungen betreffend die Reife- und Diplomprüfung mit 1. April 1997 (somit zum Haupttermin 1997) und

die übrigen Bestimmungen (insbesondere betreffend die Fortführung der Integration in der Sekundarstufe und die Reform des Polytechnischen Lehrganges) mit 1. September 1997 (aufsteigend) in Kraft treten.