417 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 19. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 und 4 entfällt.

2. Im § 3 erhält der vorletzte Absatz die Absatzbezeichnung „(7b).“

3. § 4 Abs. 3 lautet:

1

„(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.“

4. Im § 5 Abs. 1 werden die Wendungen „in den Polytechnischen Lehrgang“ und „einen öffentlichen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendungen „in die Polytechnische Schule“ und „eine öffentliche Polytechnische Schule“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz eingefügt:

„Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.“

6. § 9 Abs. 1 und 1a lautet:

„(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.

(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.“

7. Im § 10 werden die Abs. 2 und 3 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.“

8. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An der Polytechnischen Schule kann der Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.“

9. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.“

10. § 11 Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.“

11. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.“

12. § 12a Abs. 2 lautet:

„(2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.“

13. Im § 13 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.“

14. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung

        1.   die Höchstzahl an Schulveranstaltungen so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt,

        2.   vorzusehen, daß im Rahmen von Durchführungsrichtlinien Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler getroffen werden,

        3.   vorzusehen, daß die erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, und

        4.   die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die vorstehenden Z 1 bis 3 an Organe der Schule zu übertragen.“

15. § 13a Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.“

16. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Schulforum bzw., wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.“

17. § 14 Abs. 7 entfällt.

18. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.“

19. Dem § 17 Abs. 4 wird angefügt:

„Gegen eine Entscheidung gemäß lit. a ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.“

20. In § 18 Abs. 8 und § 25 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Werkerziehung“ der Klammerausdruck „(Technisches Werken, Textiles Werken)“ eingefügt.

21. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderprofil) zu beraten und ist ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.“

22. § 20 Abs. 6 erster Satz lautet:

„In der letzten Woche des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden.“

23. Im § 22 Abs. 2 lit. g und § 63a Abs. 1 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

24. § 22 Abs. 2 lit. h lautet:

       „h)  die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn

               aa)   das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und

              bb)   der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;

               an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;“

25. Im § 22 Abs. 2 erhält die zweite lit. k die Bezeichnung „l)“.

26. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.“

27. Im § 22 Abs. 8 wird die Wendung „ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis“ durch die Wendung „ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis“ ersetzt.

28. Im § 22 Abs. 10 wird die Zitierung „Abs. 2 lit. a bis c und k“ durch die Zitierung „Abs. 2 lit. a bis c und l“ ersetzt.

29. Im § 23 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „acht Wochen“ durch die Worte „zwei Wochen“ ersetzt.

30. In § 23 Abs. 5, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

31. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.“

32. § 25 Abs. 5a lautet:

„(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.“

33. Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger Schulbesuch im fremdsprachigen Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.“

34. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.“


35. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.“

36. § 28 Abs. 1 lautet:

2

„(1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.“

37. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn

        1.   das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält oder

        2.   der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.

Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.“

38. Im § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 7 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

39. Im § 29 lauten die Abs. 1 bis 4:

„(1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden Absätze.

(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.

(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.

(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.“


40. Dem § 29 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.“

41. § 31a samt Überschrift entfällt.

42. Dem § 31b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.“

43. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule ein Jahr über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.“

44. Im § 32 Abs. 8 wird die Wendung „die Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „der Schulleiter“ ersetzt.

45. Im § 33 Abs. 2 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. f angefügt:

        „f)  wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.“

46. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:

„Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen“

47. Die Überschrift des § 34 lautet:

„Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung“

48. Im § 34 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:“

49. Im § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „der Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung“ durch die Wendung „der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung“ ersetzt.

50. Im § 35 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Strichpunkt angefügt:

„setzt sich das Prüfungsgebiet (ausgenommen das Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen) aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen;“

51. Im § 35 Abs. 2 Z 2 wird angefügt:

„Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen.“

52. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für die Prüfungen gemäß § 34 Abs. 1 die Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.“


53. § 36 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.“

54. § 37 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.“

55. Im § 38 Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:

„Die Gesamtbeurteilung der Prüfung hat zu lauten:“

56. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und Diplomprüfung in einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis, bei der Diplomprüfung in einem Diplomprüfungszeugnis, bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden.“

57. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Prüfungszeugnis gemäß Abs. 1 kann mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden werden, wenn dies für einzelne Schularten zweckmäßig ist. Die Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis ist jedoch unzulässig, wenn der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden hat.“

58. § 41 samt Überschrift lautet:

„Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 98 Abs. 3 und § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie § 13 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes das Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Prüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

59. Im § 42 Abs. 1, 3, 4 und 10 wird jeweils die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung“ ersetzt.

60. § 42 Abs. 6 lautet:

„(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und ‑diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat zur mündlichen Prüfung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.“

61. Im § 42 Abs. 6a und 9 wird jeweils die Wendung „einer Reife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung „einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung“ ersetzt.

62. § 42 Abs. 13 lautet:

„(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und ‑diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.“

63. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies

        1.   zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

        2.   im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.“

64. Im § 45 Abs. 5 wird die Wendung „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „des Schulleiters“ ersetzt.

65. § 46 Abs. 3 lautet:

„(3) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.“

66. In § 52, § 53 sowie § 56 Abs. 6 und 7 entfällt jeweils der letzte Satz.

67. § 55 Abs. 4 entfällt.

68. Im § 58 Abs. 2 Z 2 wird in lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. c angefügt:

        „c)  das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.“

69. § 59 lautet:

§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule sowie die Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

        1.   die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,

        2.   die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen,

        3.   die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,

        4.   die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,

        5.   die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.

(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.

(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen

        1.   dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,

        2.   dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und

        3.   dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.

Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.

(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.“

70. Im § 59a Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a.  des Vertreters der Klassensprecher die Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe,“

71. Im § 59a Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a.  zum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe,“

72. § 59a Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Die Wahl der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.

(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format durchzuführen.“

73. § 59a Abs. 9 lautet:

„(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (§ 59 Abs. 2 Z 5) sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.“

74. § 59a Abs. 11 lautet:

„(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.“


75. Im § 61 Abs. 2 Z 2 wird in lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. c angefügt:

        „c)  das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.“

76. § 63 Abs. 3 entfällt.

77. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „einen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „eine Polytechnische Schule“ ersetzt.

78. § 63a Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

        „a)  mehrtägige Schulveranstaltungen,“

79. Im § 63a Abs. 2 Z 1 lit. j wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. k angefügt:

        „k)  die Festlegung der Ausstattung der Schule mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6);“

80. Im § 63a Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen)“.

81. Im § 63a Abs. 14 wird dem bisherigen Text folgender Satz als erster Satz vorangestellt:

„Zu den Sitzungen des Schulforums ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen.“

82. § 64 Abs. 1 lautet:

„(1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.“

83. § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

        „a)  mehrtägige Schulveranstaltungen,“

84. Im § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. m angefügt:

       „m)  die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4);“

85. Im § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen)“.

86. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.“

87. § 64 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen.“

88. Im § 64 Abs. 11 vierter Satz wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. j bis l“ durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. j bis m“ ersetzt.

89. Im § 64 Abs. 13 wird dem bisherigen Text folgender Satz als erster Satz vorangestellt:

„An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen.“

90. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der Schulbehörde erster Instanz vorgesehen werden.“


91. § 68 lit. q, r und s lauten:

       „q)  Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 7),

          r)  Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),

         s)  Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,“

92. § 70 Abs. 1 lit. d lautet:

       „d)  Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),“

93. Im § 70 Abs. 1 erhält die lit. i die Bezeichnungen „j“ und lauten die lit. g, h und i:

       „g)  Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),

         h)  Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36, 40 bis 42),

          i)  Fernbleiben von der Schule (§ 45),“

94. § 71 Abs. 2 lit. e lautet:

        „e)  daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Befähigungsprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38,41,42),“

95. § 71 Abs. 8 lautet:

„(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. c und lit. d ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. b (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. e sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.“

96. Im § 77 lit. c wird die Wendung „Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen“ durch die Wendung „Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen“ ersetzt.

97. Im § 82 wird nach Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt:

„(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten wie folgt in Kraft:

        1.   § 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

        2.   der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,

        3.   § 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,

        4.   § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14, § 64 Abs. 1, 3, 7 und 13 sowie § 65 Abs. 1 mit 1. September 1997,


        5.   § 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,

        6.   § 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.“

vorblatt

Probleme:

1. Relativ hohe Zahl von Schülern, die eine Schulstufe nicht erfolgreich abschließen.

2. Die Schüler der Sekundarstufe I haben derzeit keinen generellen Vertreter und sind in den Schulpartnerschaftsgremien nicht ausreichend vertreten.

3. In weiten Bereichen des Schulunterrichtsrechtes sind pädagogische Verbesserungen sowie Verbesserungen im Verwaltungsaufwand (Dezentralisierungen) möglich.

3

4. Im Hinblick auf die beabsichtigte Fortführung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die Reform des Polytechnischen Lehrganges sind Ergänzungen erforderlich.

Ziele und Inhalte:

1. Vermeidung von Schulversagen durch entsprechende Beratung, insbesondere durch frühzeitige Information der Erziehungsberechtigten über mangelnde Leistungen des Schülers, verbunden mit der Erarbeitung von individuellen Förderprogrammen. Darüber hinaus Verbesserung der Aufnahmsvoraussetzungen in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Zusammenhang mit der Schulorganisationsgesetz-Novelle.

2. Schaffung von Vertretern der Klassensprecher, die an den Sitzungen der Schulpartnerschaftsgremien mit beratender Stimme teilnehmen.

3. Verbesserung der Übertrittsmöglichkeiten und sonstige Einzelmaßnahmen (wie zB Erleichterung eines Wechsels von alternativen Pflichtgegenständen; Flexibilisierung bei schulbezogenen Veranstaltungen; Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache; Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ nach Wiederholen von Schulstufen, wenn der betreffende Pflichtgegenstand im vorhergehenden Schuljahr zumindest mit „Befriedigend“ abgeschlossen wurde; Aufsteigen nach Schulbesuch im Ausland; Relativierung der 6-Monate-Frist bei Externistenreifeprüfungen; Ermöglichung der Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer; Lockerung des Werbeverbotes; Kompetenzübertragungen an die Schulbehörden erster Instanz sowie an die Schulleiter; Einschränkung des Instanzenzuges ua.).

4. Ausweitung der derzeit auf die Grundschule beschränkten Bestimmungen betreffend Integration auch auf die Hauptschulen und die allgemeinbildenden höheren Schulen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage. Bei Beschlußfassung über die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz bestehen hinsichtlich verschiedener Detailregelungen (zB Reife- und Diplomprüfung) und hinsichtlich der Adaptierungen betreffend die Fortführung der Integration jedoch keine Alternativen.

Kosten:

Mit einem dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetz sind keine Mehrkosten verbunden.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Inhaltliche Schwerpunkte:


Der vorliegende Entwurf einer Novellierung des Schulunterrichtsgesetzes enthält folgende Schwerpunkte:

         –   Maßnahmen im Zusammenhang mit der im Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz vorgesehenen Ausweitung der Integration auf die 5. bis 8. Schulstufe.

         –   Schaffung eines Frühwarnsystems zur Vermeidung von Schulversagen.

         –   Verbesserung der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, insbesondere für die Polytechnische Schule.

         –   Ausbau der Schuldemokratie dahin gehend, daß in der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, den entsprechenden Stufen der Sonderschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule Vertreter der Klassensprecher geschaffen werden und diese in den Schulpartnerschaftsgremien vertreten sind.

         –   Schaffung der Möglichkeit des Aufsteigens nach einem höchstens einjährigen Schulbesuch im Ausland.

         –   Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule bzw. bei Schulveranstaltungen durch andere Personen als Lehrer bzw. Erzieher.

         –   Übertragung von Kompetenzen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an die Landesschulräte bzw. von den Landesschulräten an die Schulen.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine Mehrkosten verursachen. Im Gegenteil werden durch die Übertragung von Kompetenzen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sowie durch Straffung von Verwaltungsabläufen Vereinfachungen geschaffen, die zu geringfügigen Einsparungen führen könnten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfaßten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 35 Abs. 2, § 41 Abs. 1 dritter Satz, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 13, § 52, § 53, § 56 Abs. 6 und 7, § 55 Abs. 4, § 57 Abs. 7, § 58 Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 61 Abs. 2, § 63a Abs. 1, 2 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 2, 3, 7, 11 und 13.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 und 4):

§ 3 Abs. 3 sieht Altersgrenzen für die Aufnahme von Schülern in die allgemeinbildende höhere Schule vor. In weiterer Folge wird festgelegt, daß die Schulbehörde erster Instanz von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen hat, wenn die Altersgrenze aus bestimmten rücksichtswürdigen Gründen überschritten worden ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schülern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.

Es wird die Auffassung vertreten, daß der gänzliche Entfall der Altershöchstgrenzen keine „Überbuchung“ der allgemeinbildenden höheren Schule mit älteren Schülern, als derzeit zulässig, zur Folge haben wird. Vielmehr ist zu erwarten, daß in Einzelfällen eine flexiblere und vor allem unbürokratischere Vorgangsweise möglich ist.

In jedem Fall wird die eigenständige Entscheidung des Schulleiters bei der Aufnahme in die Schule unterstrichen. Ein Bedürfnis nach einer landesweit einheitlichen Regelung, die die Zuständigkeit der Schulbehörde erster Instanz rechtfertigen könnte, kann nicht erkannt werden.

§ 3 Abs. 4 regelt die Aufnahme von ordentlichen Schülern während des Schuljahres, die der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz bedarf (sofern es sich nicht um einen durch Wohnungswechsel bedingten Schulwechsel handelt). Diese ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.

Auch in diesem Fall erscheint die Entscheidung durch die Schulbehörde erster Instanz insofern nicht angebracht bzw. nicht erforderlich, als der Schulleiter (der doch die dem Schüler nähere Instanz ist) die konkreten wichtigen in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegenden Gründe besser einzuschätzen vermag als die „entferntere“ Schulbehörde erster Instanz. Generelle Vorgaben, wie seitens der Schulleiter die wichtigen Gründe zu bewerten bzw. abzuwägen sind, erscheinen nicht zielführend, da in jedem Fall auf die konkrete Situation der Schüler einzugehen ist und jedenfalls vermieden werden sollte, daß schon bei geringfügigen Anlässen ein Schulwechsel als Ausweg angesehen wird. In diesem Sinne soll auch hier durch den gänzlichen Entfall des Abs. 4 die Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Entscheidung des Schulleiters bei der Aufnahme in die Schule hervorgehoben werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 7b):

Hier wird ein redaktionelles Versehen richtiggestellt.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 3):

Aus denselben Beweggründen, wie zu Z 1 ausgeführt wurde, soll im § 4 Abs. 3 die nochmalige Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate dem Schulleiter übertragen werden. Er scheint besser in der Lage zu sein, die Situation des jeweiligen Schülers (Vorliegen der Voraussetzungen, Lernerfolge) einzuschätzen, als die dem Schüler nicht so nahe Schulbehörde erster Instanz.

Zu Z 4, 23, 38, 77 und 82 (§ 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 7, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und § 64 Abs. 1):

Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz sieht eine Umbenennung des Polytechnischen Lehrganges in „Polytechnische Schule“ vor. Dies ist auch im Schulunterrichtsgesetz zu berücksichtigen.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 4):

Der neue vorletzte Satz des § 5 Abs. 4 des Entwurfes ermöglicht eine nähere – über den unmittelbar vorstehenden Satz hinausgehende – Konkretisierung der Begriffe „Eignung“ und „Ergebnis“ einer allfälligen Aufnahms- oder Eignungsprüfung. Solche näheren Festlegungen durch den Schulgemeinschaftsausschuß haben auf Grund ihrer generellen Wirkung den Charakter einer Verordnung und sind somit (im Hinblick auf den auf die Schule eingeschränkten Geltungsbereich) nach Maßgabe des § 79 durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 1 und 1a):

Im § 9 Abs. 1 soll im zweiten Satz die Einschränkung auf vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf für die Volksschulklassen (im Regelfall) entfallen, da der erste Halbsatz als Grundlage für die Klassenbildung völlig ausreicht. Einerseits sind bei schwererer Behinderung vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine Volksschulklasse zu viel, andererseits besteht in Einzelfällen bei leichter Behinderung und entsprechendem Zweitlehrer die Möglichkeit, auch mehr als vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Volksschulklasse zu betreuen. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, erscheint die Streichung zweckmäßig. Der Grund für die besondere Bedachtnahme auf die Volksschulklassen liegt in der besonders schwierigen Situation der schulischen Primärförderung während der Grundschulzeit, wobei zu bedenken ist, daß in diesem Bereich (im Gegensatz zur Integration in der Hauptschule und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule) der zusätzliche Lehrer nicht generell für den gesamten Unterricht vorgesehen ist.

Der bisherige Abs. 1a enthält bezüglich des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Klassen einer allgemeinen Schule und einer Sonderschule die Einschränkung auf die Volksschule. Im Hinblick auf die Ausweitung der Integration in den Bereich der Hauptschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule ist die Einschränkung auf die Volksschule zu streichen. Die Wendung „allgemeine Schule“ umfaßt im Hinblick auf den Regelungsgegenstand die Volksschule, die Hauptschule und die allgemeinbildende höhere Schule.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 2):

§ 10 Abs. 2 und 3 in seiner derzeit geltenden Fassung regelt sehr detailliert, wie vorzugehen ist, wenn der Stundenplan nicht eingehalten werden kann. Demnach ist für den Fall der Verhinderung eines Lehrers jedenfalls eine Supplierung (nach Möglichkeit eine Fachsupplierung) vorzusehen. Nur für den Fall, daß eine Supplierung nicht erfolgen kann, ist der Entfall von Unterrichtsstunden unter bestimmten Bedingungen (Beaufsichtigung, keine Gefährdung der Schüler) möglich. Daneben besteht die Möglichkeit des Stundentausches (Abs. 3).

Der neue Abs. 2 des § 10 verfolgt neben einer Zurücknahme der Regelungsdichte und einer Vereinfachung der Norm einen möglichst breiten Handlungsfreiraum für den Schulleiter, wenn der Stundenplan – aus welchen Gründen immer (zB Verhinderung) – nicht eingehalten werden kann. Die aufgelisteten Möglichkeiten der vorübergehenden Änderung des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) müssen nicht unbedingt in der Reihenfolge der Auflistung zur Anwendung kommen, obwohl die Reihenfolge dennoch eine gewisse Gewichtung verdeutlichen soll. So scheint es unter der primären Zielsetzung der grundsätzlichen Erfüllung des Stundenplanes zweckmäßig, noch vor der (Fach)supplierung die Möglichkeit des Stundentausches zu nennen. Die Anordnung eines Stundentausches wird nicht nur im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung eines Lehrers in Betracht kommen, sondern auch dann, wenn Lehrer wegen didaktischer oder sonstiger wichtiger Gründe einen diesbezüglichen Antrag stellen; hiedurch ist auch der bisherige Fall einer „Bewilligung“ im Sinne des bisherigen Abs. 3 erfaßt. Des weiteren soll die Möglichkeit des Entfalles von Unterrichtsstunden nicht als absolut subsidiäre Maßnahme (nach der Supplierung) gelten; vielmehr kann es zweckmäßig sein, den Entfall von Unterrichtsstunden anzuordnen, wenn keine Fachsupplierung oder Stundentausch möglich ist.

Jedenfalls soll an der Verpflichtung festgehalten werden, daß für eine Beaufsichtigung der Schüler zu sorgen ist, soweit eine Gefährdung durch das vorzeitige Unterrichtsende zu befürchten ist.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 1):

Die vorgesehene Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges durch die ebenfalls im Entwurf vorliegende Schulorganisationsgesetz-Novelle sieht im § 29 Abs. 1 lit. a als alternative Pflichtgegenstände im Hinblick auf die Berufsgrundbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände vor, welche in Fachbe­reiche zusammengefaßt werden können, die Berufsfeldern entsprechen. Da der Poytechnische Lehrgang (neu: Polytechnische Schule) auch der Berufsorientierung dient, ist eine Orientierungsphase einzuräumen, die jedoch im Interesse einer gediegenen Berufsgrundbildung nicht zu lange sein soll.

Zu Z 9 (§ 11 Abs. 3):

§ 11 Abs. 3 in seiner dzt. Fassung sieht vor, daß ein Schüler, der beabsichtigt, einen alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln, in dem angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweisen muß, die in diesem (angestrebten) Pflichtgegenstand bessere Ergebnisse als in dem besuchten Pflichtgegenstand erwarten lassen. Dieser Nachweis erschwert den Wechsel von alternativen Pflichtgegenständen erheblich, sodaß auch bei positiver Beurteilung ein durch Interessensänderung beabsichtigter Wechsel nahezu ausgeschlossen ist. Die Entwurfsfassung des § 11 Abs. 3 trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, daß der Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes schon dann möglich sein soll, wenn eine positive Beurteilung im angestrebten Pflichtgegenstand zu erwarten ist.

Zu Z 10 (§ 11 Abs. 7 und 8):

Die Gliederung der österreichischen Schule nach der Bildungshöhe gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes (Primarschulen, Sekundarschulen, Akademien) einerseits, sowie die beabsichtigte Reform des Polytechnischen Lehrganges andererseits machen flexiblere Regelungen hinsichtlich der Befreiung von Pflichtgegenständen erforderlich. Die vorgeschlagene Änderung des § 11 Abs. 7 ist weiters im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag zu § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sehen. Dort wird hinsichtlich der Möglichkeit der Befreiung vom Besuch der Berufsschule aus dem Grund des erfolgreichen Besuches eines anderen dem Berufsschulunterricht mindestens gleichwertigen Unterrichtes von der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten abgegangen und auf § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung der vorliegenden und allfälliger weiterer Novellen verwiesen.

Die vorgeschlagene Fassung des § 11 Abs. 7 stellt den Schulleiter in jenen Fällen als Entscheidungsträger in den Vordergrund, in denen der Schüler durch die Vorlage von Zeugnissen über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er den betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.

Auf regionaler Ebene soll es darüber hinaus den Landesschulräten möglich sein, für den Bereich des Bundeslandes oder aber auch nur für einzelne im Wirkungsbereich des Landesschulrates gelegene Schulen durch Lehrplanvergleiche Kriterien für die Entscheidung des Schulleiters festzulegen. Insbesondere dann, wenn auf Grund regionaler Gegebenheiten (Vorhandensein bestimmter Schularten [Fachrichtungen], Schulpartnerschaften [zB Polytechnische Schule – mittlere Schule] usw.) einzelne Schulen im Rahmen ihrer schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten die Lehrpläne mit dem Ziel der gegenseitigen Anrechnung aufeinander abstimmen, kann es zweckmäßig erscheinen, wenn von zentraler Stelle aus (Landesschulrat) auf Grund von Lehrplanvergleichen dem Schulleiter, der ja im konkreten Einzelfall zu entscheiden hat, eine Entscheidungshilfe geboten wird. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Reform des Polytechnischen Lehrganges und der in einem neuen Lehrplan für diese Schulart zu schaffenden Gestaltungsmöglichkeit werden besonders beim Übertritt von Absolventen der Polytechnischen Schule in andere Schularten entsprechende Anrechnungen in Betracht kommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht auf die Anrechnung ein Rechtsanspruch.

Der letzte Satz des § 11 Abs. 7 bleibt unberührt.

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 5. Juli 1976 über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht, BGBl. Nr. 477/1976, wäre im Falle eines Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ersatzlos aufzuheben.

Im § 11 Abs. 8 hätten im Hinblick auf die Neufassung des Abs. 7 sowie die Änderung des § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Worte „und 7“ zu entfallen. Aus legistischer Sicht erscheint die Neufassung des gesamten Abs. 8 zweckmäßig.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 6):

Da gemäß § 28 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes in der Entwurfsfassung Leistungsgruppen nicht mehr zwingend vorgesehen sind, ist ein verpflichtender Förderunterricht gemäß § 12 Abs. 6 nicht gerechtfertigt. Im Falle eines Bedarfes an Förderunterricht soll daher § 12 Abs. 7 Anwendung finden.

Zu Z 12 (§ 12a Abs. 2):

Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen nur zum Ende des ersten Semesters, konkret (nach der derzeit geltenden Regelung) bis spätestens einen Monat vor Ende des ersten Semesters, erfolgen. Diese Frist für die Abmeldung eines Schülers erscheint aus der Sicht der Erziehungsberechtigten im Hinblick auf die unmittelbar davor liegenden Weihnachtsferien als zu knapp bemessen, sodaß eine Reduktion auf „spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters“ begehrt wurde. Diesem Anliegen soll entsprochen werden, sodaß eine Abmeldung künftig spätestens am letzten Schultag der vierten Woche vor Beginn der Semesterferien zu erfolgen hat (vgl. auch § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985).

Darüber hinaus soll es den Erziehungsberechtigten ermöglicht werden, ihr Kind zu jeder beliebigen Zeit während des Unterrichtsjahres vom Besuch des Betreuungsteiles abzumelden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe dies rechtfertigen. Als solche besonders berücksichtigungswürdige Gründe kommen etwa eine unerwartete Arbeitslosigkeit oder der plötzliche Tod einer unterhaltspflichtigen Person, Krankheit des Schülers oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse in Betracht.


Zu Z 13 (§ 13 Abs. 1a):

Die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Volks- und Hauptschule sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule wird besonders im Rahmen von Schulveranstaltungen gefördert. Durch den neuen Abs. 1a soll dies unterstrichen werden. Von der Regelung mitumfaßt ist der Fall, daß in einer Klasse auch körper- und sinnesbehinderte Schüler unterrichtet werden.

Zu Z 14, 78, 80, 83 und 85 (§ 13 Abs. 2, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c):

Im Hinblick auf die neue Schulveranstaltungenverordnung 1995 (BGBl. Nr. 498/1995) erscheint eine Neufassung des § 13 Abs. 2 zweckmäßig, wenn auch rechtlich nicht geboten. Durch die Zifferngliederung soll die schon derzeit im Gesetz enthaltene Verordnungsermächtigung übersichtlich dargestellt werden und soll – auch im Zusammenhang mit den §§ 63a und 64 (jeweils Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c) – die ausdrückliche Ermächtigung zur Festlegung der Entscheidungskompetenz an „Organe der Schule“ verankert werden. Durch die oben genannte neue Schulveranstaltungenverordnung werden

        1.   die Entscheidung über bis zu eintägige Veranstaltungen an den Schulleiter oder von diesem bestimmte Lehrer und

        2.   die Entscheidung über mehrtägige Schulveranstaltungen an das jeweilige schulpartnerschaftliche Gremium

übertragen. Die Übereinstimmung mit den obgenannten §§ 63a und 64 ist gegeben. Dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG wird durch die Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die Z 1 bis 3 des § 13 Abs. 2 entsprochen.

Zu Z 15 (§ 13a Abs. 1):

Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erfolgt grundsätzlich durch die Schulbehörde erster Instanz. Eine der Voraussetzungen, daß die Erklärung durch das jeweilige Schulpartnerschaftsgremium erfolgen kann, ist die, daß wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht nicht entfällt.

Im Sinne einer größeren Flexibilität an den Schulen erscheint es zweckmäßig, die Erklärung von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen auch dann der Schulpartnerschaft zu übertragen, wenn durch die Abhaltung der Veranstaltung für die teilnehmende(n) Klasse(n) der Unterricht an höchstens drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt. Unbeschadet dessen soll weiterhin der Grundsatz gelten, daß schulbezogene Veranstaltungen möglichst außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt werden. Neben der angestrebten Flexibilität soll diese Bestimmung auch eine Verwaltungsvereinfachung bewirken.

Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 13a unberührt.

Zu Z 16, 68, 75 und 76 (§ 14 Abs. 6 und § 63 Abs. 3, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. c und § 61 Abs. 2 Z 2 lit. c):

Gemäß § 14 Abs. 6 erfolgt die Festlegung, mit welchen Unterrichtsmitteln die Schüler auszustatten sind, derzeit auf Antrag der Schulkonferenz durch die Schulbehörde erster Instanz, wobei für Parallelklassen der gleichen Form oder Fachrichtung einer Schulart die gleichen Unterrichtsmittel festzulegen sind (Ausnahmen hievon können ebenfalls nur durch die Schulbehörde erster Instanz aus methodischen Gründen erfolgen).

Im Hinblick auf die beabsichtigte Dezentralisierung und Verwaltungsvereinfachung erscheint eine Übertragung der Zuständigkeit von der Schulbehörde erster Instanz an die Schule zweckmäßig. Derzeit erfolgt der Antrag an die Schulbehörde durch die Schulkonferenz, wobei den Elternvertretern ein Recht auf Stellungnahme eingeräumt wird. Statt des bloßen Antragsrechtes soll nunmehr der Schulkonferenz die Festlegung zukommen. Im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung des Schulunterrichtsgesetzes, wo eine Elternbeteiligung in der Schulkonferenz nicht gegeben war, ist diese nunmehr vorgesehen (siehe § 57 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes). An den Schulkonferenzen der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschule sind die Erziehungsberechtigten nicht beteiligt, sodaß hier eine andere Lösung des Anliegens in der Form vorgeschlagen wird, daß für die Festlegung der Unterrichtsmittel das Schulforum zuständig sein soll, wo sich – im Gegensatz zum Schulgemeinschaftsausschuß – von jeder Klasse der mit pädagogischen Koordinationsaufgaben betraute Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand befindet; ferner gehören dem Schulforum die Klassenelternvertreter an.

Da die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß (die auch das Recht besitzen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen) an Schulen, an denen ein Elternverein besteht, von diesem entsandt werden (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes), kommt einer Stellungnahme des Elternvereines nicht mehr die Bedeutung zu, die eine gesetzliche Verankerung (§ 63 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) rechtfertigen würde. Auch bei der Wahl der Klassenelternvertreter gemäß § 63a kommen den Elternvereinen besondere Rechte zu. § 63 Abs. 3 leg. cit. sollte sohin ersatzlos entfallen.

Ebenso erscheint im Sinne einer größtmöglichen Flexibilität an den Schulen die Möglichkeit der Festlegung unterschiedlicher Unterrichtsmittel für Parallelklassen zweckmäßig.

In diesem Zusammenhang sei auf die durch die Kompetenzausweitung beim Schulforum erforderliche Ergänzung des § 63a Abs. 2 Z 1 sowie auf die Änderungen des § 58 Abs. 2 Z 2 und des § 61 Abs. 2 Z 2 hingewiesen; die beiden letztgenannten Bestimmungen sichern ein Mitentscheidungsrecht der Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler in der Lehrerkonferenz, sofern über die Ausstattung der Schule mit Unterrichtsmitteln beraten und abgestimmt wird.

Zu Z 17 (§ 14 Abs. 7):

Im Hinblick auf die Neufassung des Abs. 6 hätte Abs. 7 ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 18 (§ 16 Abs. 3):

Die Neufassung des § 16 Abs. 3 verfolgt (neben einer Dezentralisierung im grundsätzlichen) im wesentlichen zwei Ziele.

Im Schulwesen allgemein, insbesondere jedoch im Bereich des berufsbildenden Schulwesens, besteht das Bedürfnis nach Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache.

In zunehmendem Maße sind bestimmte Personengemeinschaften (zB Angehörige von Volksgruppen) bestrebt, die Möglichkeit der Erlernung ihrer Sprache (der Volksgruppensprache) durch ihre Kinder sicherzustellen; durch die Unterrichtserteilung in einer „Fremdsprache“ soll das Sprachtraining gegenüber der bloßen Erlernung der Sprache (etwa durch Einrichtung einer unverbindlichen Übung oder eines Freigegenstandes) intensiviert werden.

Der Weg bis zur tatsächlichen Anordnung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichts(Arbeits)sprache im Sinne des § 16 Abs. 3 in der derzeit geltenden Fassung durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist jedoch ein weiter: Klärung an der Schule, Antrag an die Schulbehörde erster Instanz, von dieser wiederum Antrag an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Erlassung einer Verordnung durch diesen. Eine Übertragung der Kompetenz zur Erlassung der Verordnung an die Schulbehörde erster Instanz erscheint zweckmäßig und im Hinblick auf die Beibehaltung der in § 16 Abs. 3 genannten Bedingungen erforderlich. Die kurzfristigere Erlassung solcher Verordnungen bei Auftreten eines entsprechenden Bedarfes zusammen mit einer Verwaltungsvereinfachung kann dadurch sichergestellt werden.

Zu Z 19 und 92 (§ 17 Abs. 4, § 70 Abs. 1 lit. d):

§ 70 Abs. 1 lit. d in seiner derzeit geltenden Fassung kann sich ausschließlich auf die Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 17 Abs. 4 lit. b beziehen; eine diesbezügliche Klarstellung (Ergänzung um „lit. b“) erscheint zweckmäßig. Gemäß § 71 Abs. 1 und 8 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig, eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates gemäß § 17 Abs. 4 lit. a ist die Berufung bis in die letzte Instanz (Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) zulässig, da keine Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes den Instanzenzug früher enden läßt. Zumal es sich hiebei um eine Entscheidung handelt, die sich regelmäßig auf einen konkreten Einzelfall bezieht und die vom Bezirksschulrat als die den sonderpädagogischen Förderbedarf feststellende und somit pädagogisch kompetente Behörde zu treffen ist, kann davon ausgegangen werden, daß die Einschränkung des Instanzenzuges bis zur Schulbehörde zweiter Instanz zu keinem tatsächlichen Verlust an Rechtsschutz bei den Erziehungsberechtigten führt.

Zu Z 20 (§ 18 Abs. 8 und § 25 Abs. 3):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung an schulorganisationsrechtliche Pflichtgegenstandsbezeichnungen.

Zu Z 21 (§ 19 Abs. 4):

Mit der Neufassung des § 19 Abs. 4 soll eine Art „Frühwarnsystem“ geschaffen werden, welches zu einer Verringerung von Klassenwiederholungen führt.

Wenngleich auch der derzeitge § 19 Abs. 4 dazu dienen sollte, daß durch die Information der Erziehungsberechtigten entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, damit eine negative Beurteilung eines Pflichtgegenstandes noch vermieden wird, hat sich gezeigt, daß die Durchführung dieser Bestimmung vielfach ausschließlich formalen Charakter einer Information meist zum letztmöglichen Termin annahm. Im Interesse einer Verbesserung der Leistungssituation erscheint daher eine nähere Ausformung dieser Bestimmung erforderlich.

Daher soll für den Fall, daß die Leistungen des Schülers mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, den Erziehungsberechtigten ein beratendes Gespräch angeboten werden, in dem insbesondere Maßnahmen zur Hintanhaltung der negativen Beurteilung zu erörtern sind.

Es darf erwartet werden, daß die Erziehungsberechtigten eine derartige Einladung zu einem beratenden Gespräch eher aufgreifen werden, als daß sie auf Grund eines eher abstoßend als einladend wirkenden „blauen Briefes“ die Eigeninitiative zu einem solchen Gespräch aufbringen. Das beratende Gespräch soll den Erziehungsberechtigten einen umfassenden Einblick in die Lern- und Leistungssituation des Schülers ermöglichen und die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Methoden der Förderung des Schülers ersichtlich machen. Für den Lehrer bietet ein derartiges Gespräch die Möglichkeit, einen Einblick in die psychische Situation des Schülers zu gewinnen, sodaß pädagogische, u. U. auch schulpsychologische Maßnahmen gezielt zur Anwendung gebracht werden können.

Vorwiegendes Ziel dieser Bestimmung ist es, einer bevorstehenden negativen Beurteilung eines Pflichtgegenstandes möglichst frühzeitig entgegenzuwirken. In dem beratenden Gespräch sollen die in der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Abwendung der Beurteilung mit „Nicht genügend“ erörtert werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage nach dem richtigten Zeitpunkt von besonderer Bedeutung. Wegen der grundsätzlichen Zielsetzung des positiven Abschlusses der Schulstufe kommt hiebei jeweils dem zweiten Semester besondere Bedeutung zu. Daher wird auf dieses Bezug genommen. Hiebei ergibt sich aus dem Wortlaut „im zweiten Semester“ (nicht: „für das zweite Semester“), daß die Kontaktaufnahme zu erfolgen hat, sobald die Voraussetzung erfüllt ist und – wenn dies frühzeitig im zweiten Semester der Fall ist – nicht erst gegen Ende des Unterrichtsjahres. Unbeschadet dessen ergeben sich durch die Kenntnisnahme von Schularbeitenergebnissen und die Schulnachricht zum Ende des ersten Semesters sowie auf Grund der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3 jeweils rechtzeitige Informationen der Erziehungsberechtigten bei Verschlechterung der Leistungssituation.

Der letzte Satz bezieht sich auf die (lehrgangsmäßigen) Berufsschulen und entspricht im wesentlichen der derzeitigen Rechtslage.

Zu Z 22 (§ 20 Abs. 6):

Um die Unterrichtsarbeit möglichst bis zum Ende des Unterrichtsjahres zu gewährleisten, soll die Klassenkonferenz zur Beratung der Leistungsbeurteilung der Schüler nicht wie bisher in der zweiten Woche vor dem Ende des Unterrichtsjahres stattfinden, sondern in der letzten Woche des Unterrichtsjahres.

Zu Z 24 (§ 22 Abs. 2 lit. h):

§ 22 Abs. 2 lit. h regelt die Feststellung des guten Erfolges im Jahreszeugnis, wobei an die lit. g (ausgezeichneter Erfolg) angelehnt wird: Im Bereich der Schularten mit Leistungsgruppen ist ein Verweis auf lit. g enthalten, der in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen geführt hat.

Dieser Verweis soll nunmehr in der neugefaßten lit. h des § 22 Abs. 2 durch eine Umschreibung des ursprünglich (vom Gesetzgeber des Jahres 1992 – BGBl. Nr. 455/1992) gemeinten Inhaltes ersetzt werden. Hiebei wird klargestellt, daß an Schulen mit Leistungsgruppen ein „Genügend“ in der höchsten Leistungsgruppe nicht als „Befriedigend“ zu bewerten ist. Eine Beschränkung auf die letzte Schulstufe einer Ausbildung, wie dies manchmal vorgeschlagen wird, erscheint im Hinblick auf die Intention bei der Einführung dieser Bestimmung (Motivation der Schüler) sowie im Verhältnis zur Feststellung des ausgezeichneten Erfolges (lit. g) nicht zweckmäßig.

Zu Z 25 und 28 (§ 22 Abs. 2 lit. l und § 22 Abs. 10):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung der Gliederung bzw. einer Zitierung.

Zu Z 26 (§ 22 Abs. 4):

§ 22 Abs. 4 nimmt derzeit noch nicht auf den Fall Bedacht, daß für Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und für Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder in Betracht kommende Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Integration auch an allgemeinen Schulen unterrichtet werden können. Daher wäre diese Bestimmung entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 27, 46 bis 49, 52 bis 62, 91, 93, 94 und 96 (§ 22 Abs. 8, Überschrift des 8. Abschnittes, Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c):

4

In Entsprechung des ebenfalls zur Begutachtung ausgesandten Entwurfes einer Schulorganisationsgesetz-Novelle ist auch im Schulunterrichtsgesetz hinsichtlich der berufsbildenden höheren Schulen und der lehrer- und erzieherbildenden höheren Schulen darauf Bedacht zu nehmen, daß diese künftig statt mit der Reifeprüfung mit der Reife- und Diplomprüfung abschließen. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik soll darüber hinaus das Kolleg statt wie bisher mit der Reife- und Befähigungsprüfung bzw. mit der Befähigungsprüfung (wenn es auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung besucht wurde) mit der Diplomprüfung abgeschlossen werden. Die „Befähigungsprüfung“ ist somit künftig ausschließlich an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern abzulegen.

Zu § 41 ist zu bemerken, daß die Zusatzprüfung eine solche zur Reifeprüfung ist, und zwar auch bei Reife- und Diplomprüfungen sowie bei Reife- und Befähigungsprüfungen. Diese Sichtweise soll terminologisch vereinheitlicht werden, indem (auch im Schulorganisationsgesetz und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz) nur mehr von der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung die Rede ist.

Im übrigen sei auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Schulorganisationsgesetzes hingewiesen.

Zu Z 29 (§ 23 Abs. 1):

Die Festlegung einer Frist von zwei Wochen (anstatt bisher acht Wochen) für die frühestmögliche Ablegung der Wiederholungsprüfung an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen sowie an Lehrgängen und Kursen, die nicht mit dem Ende des Unterrichtsjahres schließen, erscheint pädagogisch zweckmäßig.

Zu Z 30 (§ 23 Abs. 5, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7):

Auf Grund eines redaktionellen Versehens wurde anläßlich der Novelle BGBl. Nr. 468/1995 bei den genannten Bestimmungen die Umstellung der Bezeichnung von „Unterricht und Kunst“ auf „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ verabsäumt. Dies soll nun nachgeholt werden.

Zu Z 31 (§ 25 Abs. 1):

Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 25 Abs. 1) muß ein Schüler, um aufsteigen zu können, im Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und darf in keinem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sein. Dies gilt auch dann, wenn er eine Schulstufe wiederholt.

Es kann sohin der Fall eintreten, daß ein Schüler nach Wiederholen einer Schulstufe in einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wird, in dem er beim erstmaligen Besuch der betreffenden Schulstufe positiv beurteilt wurde. In diesem Fall (also nur hinsichtlich eines Pflichtgegenstandes) soll er trotz der negativen Beurteilung die Voraussetzungen zum Aufsteigen gemäß § 25 erfüllen, sofern dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe mit „Sehr gut“, „Gut“ oder „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Die Verpflichtungen des Schülers zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes sowie zur Mitarbeit im Unterricht werden dadurch in keiner Weise berührt. Ebenso bleiben die Bestimmungen über die Ausstellung der Zeugnisse unberührt; dh., daß im Zeugnisformular beim Wiederholen von Schulstufen in einzelnen Gegenständen durchaus die Note „Nicht genügend“ ausgewiesen sein kann, ohne daß dies für das Aufsteigen von Bedeutung wäre (im Zeugnis wäre sohin die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken).

Zu Z 32 (§ 25 Abs. 5a):

Diese Bestimmung ist derzeit auf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingeschränkt, welche die Volksschule besuchen. Im Hinblick auf die Ausweitung der Integration muß der Geltungsbereich dieser Bestimmung erweitert werden.

Zu Z 33 und 34 (§ 25 Abs. 9 und § 27 Abs. 1):

Nicht nur der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, sondern vielmehr die darüber hinausgehenden Bemühungen um Internationalisierung im Schulbereich machen eine Änderung der derzeitigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, die das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe regeln, mit dem Ziel der Verstärkung der Fremdsprachenkompetenz erforderlich. Um diese zu erlangen, ist neben einem guten Fremdsprachenunterricht und der Erleichterung der Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (siehe den neuen § 16 Abs. 3) auch der Aufenthalt im fremsprachigen Ausland von besonderer Bedeutung.

Die Neufassung der obgenannten Bestimmungen soll Schülern, die für einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten und höchstens einem Jahr nachweislich eine Schule im Ausland besucht haben (aus welchem Grund immer), die Rückkehr in deren zuvor besuchte Klasse erleichtern. Sie sollen berechtigt sein, ohne vorher eine Prüfung ablegen zu müssen, mit ihren Schulkameraden in die nächste Schulstufe aufzusteigen (§ 25 Abs. 9), oder aber – wenn sie das wünschen – die betreffende Schulstufe zu wiederholen (§ 27 Abs. 1). Der Nachweis über den Besuch der Schule im fremdsprachigen Ausland wird durch eine Schulbesuchsbestätigung oder entsprechende Zeugnisse zu erbringen sein.

Ein Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer ausländischen Schule bzw. über den Besuch bestimmter Unterrichtsgegenstände oder einer mit der österreichischen Ausbildung vergleichbaren Ausbildung erscheint im Hinblick auf die Unterschiede in den diversen Schulsystemem nicht möglich und würde darüber hinaus die Erreichung des Zieles dieser Änderung vereiteln.

Da sich diese Entwurfsbestimmung des Abs. 9 auf das Aufsteigen bezieht, muß der mindestens fünfmonatige Zeitraum in dem Schuljahr liegen, von welchem aus aufgestiegen werden soll. Sofern der Schüler den ausländischen Schulbesuch vor Abschluß eines Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch als Fortsetzung dieser Schulstufe. Bei der Beurteilung der Leistungen des Schülers in dieser Schulstufe wird zu berücksichtigen sein, daß der Schulbesuch im Ausland „als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich“ gilt, sodaß auch in diesem Fall die Anberaumung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung grundsätzlich wohl nicht in Frage kommen wird.

Es wird nicht verkannt, daß die beabsichtigte Ermöglichung des Aufsteigens nach einem Schulbesuch im fremdsprachigen Ausland auch zu Schwierigkeiten im weiteren Schulbesuch führen könnte. Es wird jedoch von einer gewissen Reife der Schüler und einem hohen Maß an Verantwortungsbewußtsein bei den Erziehungsberechtigten ausgegangen werden können. Weiters wird eine Kontaktnahme mit den Lehrern des Schülers bzw. mit dem Schulleiter zweckmäßig sein, um schon im vorhinein im Hinblick auf den beabsichtigten Schulbesuch im Ausland allfällige Wissensrückstände aufzuzeigen und zu besprechen. Dieses Aufzeigen von Ausbildungsdefiziten verbunden mit einer – natürlich unverbindlichen – Prognose über die im darauffolgenden Schuljahr vom Schüler zu erbringenden Leistungen könnte für den Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten die Entscheidung über den Schulbesuch im Ausland und über das Aufsteigen und das Wiederholen einer Schulstufe erleichtern.

Die Neuregelung gilt jedoch nur für den Fall, daß nach dem Besuch einer Schule im Inland diese Schule nach einer höchstens einjährigen Unterbrechung weiter besucht wird. Sofern ein Schüler nach einem Schulbesuch im Ausland unmittelbar in eine seinem Alter entsprechende höhere Schulstufe aufgenommen wird, bleiben die Bestimmungen über die Ablegung von Einstufungsprüfungen anläßlich der Aufnahme in die Schule gemäß § 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes unberührt. Danach kann auf Grund einer Feststellung des unterrichtenden Lehrers von der Einstufungsprüfung insoweit abgesehen werden, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in den Unterricht sonst eingearbeitete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Zu Z 35 und 45 (§ 27 Abs. 3 und § 33 Abs. 2 lit. f):

Der neue § 33 Abs. 2 lit. f des Entwurfes sieht vor, daß ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule (ausgenommen die allgemeinbildende höhere Schule) den Besuch der betreffenden Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung) beendet, wenn er in der 1. Stufe dieser Schule in vier oder mehr als vier Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Diese Bestimmung bezieht sich somit auf den Besuch der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und der 1. Klasse einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik.

Ziel der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. f ist es, neuen Schülern den Zugang zu den genannten Schulen nicht zu versperren. Denjenigen Schülern, die wegen zu vielen Beurteilungen mit „Nicht genügend“ den betreffenden Schulbesuch beenden, bleibt es unbenommen, eine andere Schule (auf niedrigerer Bildungshöhe oder anderer Art) zu besuchen.

Zu Z 36 (§ 28 Abs. 1):

Der derzeitige § 28 Abs. 1 würde die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf der Sekundarstufe I behindern. Daher sind Sonderbestimmungen vorzusehen.

Im übrigen sei auf die §§ 17 Abs. 1 und 40 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes in der im Entwurf vorliegenden Fassung sowie auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.

Zu Z 37 (§ 28 Abs. 3):

In der derzeit geltenden Fassung des § 28 Abs. 3 wird auf einen Schulbesuch im Ausland (durch In- oder Ausländer) nicht Bedacht genommen. Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der erfolgreiche Besuch der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erst nach Nostrifikationen anerkannt.

Die Gliederung in Z 1 und Z 2 soll der Übersichtlichkeit der Norm dienen.

Die Z 1 entspricht der derzeit geltenden Rechtslage; hinzugekommen sind Schwerpunktpflichtgegenstände (zusätzliche Pflichtgegenstände durch schulautonomen Lehrplan bzw. die besonderen Pflichtgegenstände, die eine besondere Berücksichtigung einer musischen oder sportlichen Ausbildung ausmachen). Auf den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Die 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule ist im Hinblick auf die Möglichkeit des Aufsteigens mit einem „Nicht genügend“ genannt (§ 25 Abs. 2).

Z 2 nimmt auf einen Schulbesuch im Ausland Bedacht, sodaß für einen Schüler, der direkt aus dem Ausland kommt und eine weiterführende Schule besuchen will, für deren Besuch der erfolgreiche Abschluß der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht Aufnahmsvoraussetzung ist, im Sinne der internationalen Durchlässigkeit des Schulsystems ein acht Jahre dauernder erfolgreicher Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Abschluß der 8. Schulstufe bzw. als erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 28 Abs. 3 gilt; eine Nostrifikation erscheint entbehrlich. Bei ausländischem Schulbesuch soll ein Zeugnis über eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Externistenprüfungsverordnung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abgelegt werden müssen; hiezu bedarf es keines Antrages bzw. keiner Bestätigung einer Schulbehörde, es reicht die Eigeninitiative des Aufnahmsbewerbers aus.

Der letzte Satz des § 28 Abs. 3 betreffend die Polytechnische Schule entspricht der derzeit geltenden Fassung. Die Übergangsbestimmung für einen Schulbesuch vor dem 1. September 1989 kann entfallen.

Zu Z 39 (§ 29 Abs. 1 bis 4):

Durch die Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 642/1994 erfolgte die Neugliederung des Schulwesens hinsichtlich der Bildungshöhe in Primarschulen, Sekundarschulen und Akademien. Da die Übertrittsbestimmungen im Rahmen des Schulunterrichtsgesetzes nur für den Sekundarschulbereich von Interesse sind und in diesem Bereich eine weitere Differenzierung in § 3 Abs. 2 lit. b des Schulorganisationsgesetzes nicht vorgesehen ist, bedarf es auch einer Änderung des § 29 Abs. 1 bis 4. Aus diesem Anlaß wären generell die Anrechnungsmöglichkeiten zu verbessern, da bei Nachweis bestimmter Unterrichtserfolge im Falle des Übertrittes in eine andere Schulart (Form, Fachrichtung) im Sinne des § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes („Ermöglichung von Übertritten für alle hiefür geeigneten Schüler“) nicht erschwert werden soll.

Zu Z 40 (§ 29 Abs. 8):

Im Zuge der Reform des Polytechnischen Lehrganges (künftig Polytechnische Schule) soll auch hinsichtlich der Schwierigkeiten mit den Schulabbrechern von mittleren oder höheren Schulen, die in die Polytechnische Schule zurückkehren, eine Lösung gefunden werden. Analog der Regelung des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme eines Schülers in die 1. Klasse der Volksschule gemäß § 7 des Schulpflichtgesetzes 1985 soll auch für Schüler von mittleren und höheren Schulen eine Frist bis zum 31. Dezember des Schuljahres gesetzt werden, innerhalb derer sie sich für den Besuch der Polytechnischen Schule entscheiden.

Zu Z 41 (§ 31a):

Durch die Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges übernimmt dieser zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben den für die Absolventen besonders wichtigen Bereich der Berufsgrundbildung. Dies bedingt, daß der Lehrplan von der Orientierung an der Hauptschule abrückt und die Vergleichbarkeit der Bildungsinhalte im bisherigen Ausmaß nicht mehr generell gegeben ist (auch wegen der vorgesehenen Ausweitung des Autonomierahmens). Aus diesem Grund ist die Aufrechterhaltung der Bestimmung betreffend die Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den Besuch der Polytechnischen Schule nicht mehr gerechtfertigt.

Zu Z 42 (§ 31b Abs. 2):

Im Rahmen der Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges sind die Leistungsgruppen und deren Anzahl nicht mehr verbindlich vorgeschrieben. Daher wäre es möglich, daß nur zwei Leistungsgruppen geführt werden, wobei die höhere Leistungsgruppe für jene Schüler vorgesehen ist, die den betreffenden Pflichtgegenstand in der 8. Schulstufe erfolgreich besucht haben, und die niedrigere Leistungsgruppe für jene Schüler bestimmt wird, die diese Voraussetzung nicht erfüllen (negativer Abschluß in der 8. Schulstufe oder Abschluß in einer niedrigeren Schulstufe).

Zu Z 43 (§ 32 Abs. 2):

Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll über den freiwilligen Besuch eines 10. Schuljahres hinaus ein freiwilliger Schulbesuch in einem 11. Schuljahr ermöglicht sein. Darüber hinausgehender Schulbesuch erscheint im Hinblick darauf nicht zweckmäßig, daß durch gezieltere pädagogische Maßnahmen der Übertritt in das Berufsleben zentrales Anliegen zu sein hat. Hinsichtlich des Inkrafttretenszeitpunktes sei auf die Ausführungen zu § 82 Abs. 5c verwiesen.

Zu Z 44 (§ 32 Abs. 8):

Bei der Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches wird im Abs. 8 des § 32 auf Umstände, die in der Person des Schülers gelegen sind, abgestellt. Der Schulleiter wird diese Umstände eher (rascher, unbürokratischer) feststellen und im Hinblick auf das Ansuchen bewerten können, als die Schulbehörde erster Instanz. Dies scheint die Kompetenzübertragung von der Schulbehörde erster Instanz an den Schulleiter zu rechtfertigen.

Zu Z 50 und 51 (§ 35 Abs. 2 Z 1 und 2):

Sowohl bei der Hauptprüfung, als auch bei der Vorprüfung der vom 8. Abschnitt umfaßten Prüfungen sind nach der derzeit geltenden Rechtslage Prüfer diejenigen Lehrer, die den ein Prüfungsgebiet ausmachenden Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtet haben, somit grundätzlich ein Prüfer pro Prüfungsgebiet. Für die einzelnen Schüler ergibt sich somit – im Hinblick auf die verschiedenen Prüfungsgebiete – eine unterschiedliche Zusammensetzung der Prüfungskommission.

Wenn im Zuge der in verschiedenen Lehrplänen verankerten Bestrebungen nach fächerübergreifendem Lernen einzelne Unterrichtsgegenstände durch mehrere Lehrer unterrichtet wurden, oder wenn die durch Verordnung festgelegten Prüfungsgebiete sich aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammensetzen, soll der Schulleiter nach Möglichkeit einen, höchstens jedoch zwei der betreffenden Lehrer als Prüfer bestellen (dies gilt nicht für das Prüfungsgebiet „Projekt“ an der berufsbildenden höheren Schule). Hiebei wird die zweckmäßigste Vorgangsweise an der Schule beraten werden müssen (zB Dominanz eines Unterrichtsgegenstandes, Stundenaufteilung zwischen den zur Frage stehenden Lehrern, beabsichtigte Themenstellung, Schwerpunktsetzungen, Berücksichtigung der Aufgaben der betreffenden Schulart ua.). Jedenfalls soll verhindert werden, daß ein Prüfungskandidat in einem Prüfungsgebiet etwa drei oder gar noch mehreren Lehrern als Prüfer gegenübersitzt. Weiters soll dadurch eine Erleichterung der Arbeitssituation der Lehrer erzielt werden, daß nicht alle zur Frage stehenden Lehrer mit den besonderen Aufgaben einer Reifeprüfung betraut sind (Vorbereitung, Aufgabenstellungen, Teilnahme an der Prüfung, Beurteilung usw.).

Zu Z 58 (§ 41 samt Überschrift):

Generell erfolgt in § 41 die Aufnahme der durch die zur Zeit ebenfalls in Begutachtung befindlichen Novelle zum Schulorganisationsgesetz eingeführte Reife- und Diplomprüfung an berufsbildenden höheren Schulen. Siehe hiezu die obigen Ausführungen zu Z 20 (§§ 22, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 68, 70, 71 sowie 77).

§ 41 Abs. 2 in seiner derzeit geltenden Fassung sieht vor, daß ein Schüler, der beabsichtigt, eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung abzulegen, von der Schulbehörde erster Instanz einer in Betracht kommenden höheren Schule zuzuweisen ist. Das bedeutet, daß dieser Schüler in jedem Fall den Weg zur Schulbehörde erster Instanz, in den meisten Fällen also in die jeweilige Landeshauptstadt, antreten muß, obwohl ihm die für ihn in Betracht kommende höhere Schule sehr wohl bekannt sein wird. Sollte dem Prüfungskandidaten die Schule nicht bekannt sein, so bleibt es ihm unbenommen, die Schulbehörde erster Instanz um Auskunft zu ersuchen. Es ist davon auszugehen, daß durch die Zulassung zur Zusatzprüfung zur Reifeprüfung durch den Schulleiter wesentlich unbürokratischer und rascher vorgegangen werden kann.

Zu Z 60 (§ 42 Abs. 6):

Wiederholt wurde von Maturaschulen sowie von Externistenprüfungskandidaten der Wunsch geäußert, die 6-Monate-Frist des § 42 Abs. 6 zu lockern, da es immer wieder in Einzelfällen zu Härten käme (Verstreichen der Frist um wenige Tage wegen unkoordinierten Terminen der Zulassungsprüfungen und der Hauptprüfungen). Seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurde und wird die Auffassung vertreten, daß es eine Angelegenheit der Schulbehörde erster Instanz ist, bei für einen größeren örtlichen Bereich eingerichteten Prüfungskommissionen für eine zweckmäßige Abstimmung der Prüfungstermine Sorge zu tragen. Ein Abweichen von der Fristberechnung nach § 74 des Schulunterrichtsgesetzes ist jedenfalls nicht möglich.

Zur Entschärfung der aufgezeigten Problematik soll nunmehr dennoch vorgesehen werden, daß sich die 6-Monate-Frist künftig nicht auf den Antritt zur Hauptprüfung, sondern auf den Antritt zur mündlichen Prüfung (der Hauptprüfung) bezieht. Das bedeutet, daß der Antritt zum schriftlichen Teil der Hauptprüfung, auf den die Externistenprüfungskandidaten von der Sache her ohnehin erfahrungsgemäß eine entsprechende Vorbereitungszeit aufwenden, nicht unter die Fristenberechnung fällt, daß aber für den Antritt zur mündlichen Hauptprüfung eine entsprechende Vorbereitungszeit gesichert wird. Dadurch werden zumindestens einige Tage gewonnen, durch die Härtefälle nach Möglichkeit ausgeschlossen werden sollen und ein größerer Freiraum bei der Termingestaltung zur Verfügung stehen soll. Dennoch darf nicht übersehen werden, daß Härtefälle immer entstehen können, wo Fristen gesetzt sind, unabhängig davon, in welcher Weise diese Fristsetzung erfolgt (zB „im sechsten Monat“ – eine derartige Formulierung stünde auch mit § 74 des Schulunterrichtsgesetzes im Widerspruch).

Hinsichtlich der Aufnahme der Reife- und Diplomprüfung sei auf die obigen Ausführungen zu Z 20 (§§ 22, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 68, 70, 71 sowie 77) verwiesen.

Zu Z 63 (§ 44a samt Überschrift):

Seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurde bisher die Rechtsauffassung vertreten, daß schulfremde Personen, die die Schüler etwa zwischen der Unterrichtszeit am Vormittag und einem allfälligen Nachmittagsunterricht oder während der Durchführung von Schulveranstaltungen beaufsichtigen, funktionell als Bundesorgane in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes tätig werden. In einem Schadensfall würde sohin Bundeshaftung eintreten.

In einem Gutachten (zur Haftungsfrage) sowie in einer Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf der Schulveranstaltungenverordnung 1995 vertrat die Finanzprokuratur die Auffassung, daß eine diesbezügliche gesetzliche Klarstellung erfolgen sollte.

Da es für engagierte Erziehungsberechtigte eine essentielle Frage darstellt, ob sie bei Schadensfällen während der Beaufsichtigung durch sie persönlich belangt werden können, oder ob der Bund die Haftung übernimmt, erscheint die von der Finanzprokuratur angeregte Klarstellung dringend geboten. Der neue § 44a spricht alle Personen an, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen. De facto werden vorwiegend Erziehungsberechtigte oder etwa an Sportveranstaltungen teilnehmende Sportstudenten betroffen sein. Inhaltlich wird auf zwei Situationen abgestellt, die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule einerseits und bei Veranstaltungen andererseits. Auch wenn im ersten Fall vorwiegend an die Beaufsichtigung während der unterrichtsfreien Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht gedacht war, so sollen von der Formulierung her dennoch alle nur erdenklichen Situationen mitumfaßt sein, wo nicht eine Beaufsichtigung durch Lehrer vorgesehen ist (vgl. § 51 des Schulunterrichtsgesetzes).

§ 2 Abs. 6 der Schulordnung bestimmt, daß durch die Hausordnung zu regeln ist, inwieweit die Schüler bereits früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen im Schulgebäude anwesend sein dürfen, wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt. Der neue § 44a soll die gesetzliche Grundlage dafür darstellen, daß durch die Hausordnung (die eine Verordnung darstellt) künftig die Beaufsichtigung der Schüler auch anderweitig als „seitens der Schule“ erfolgen kann.

Die Schulveranstaltungenverordnung 1995 sieht in § 2 Abs. 4 vor, daß der Schulleiter anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen festzulegen hat. Auch hier soll der neue § 44a die gesetzliche Grundlage für die Inpflichtnahme von nicht in einem Dienstverhältnis stehenden Personen darstellen und damit dem Art. 18 B-VG (Legalitätsprinzip – die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden) entsprochen werden.

Zu Z 64 (§ 45 Abs. 5):

Wie bereits zuvor (§§ 3, 4 und 32) handelt es sich auch hier bei der Bewilligung der Wiederaufnahme in die Schule um eine Angelegenheit, die wohl am zweckmäßigsten an der Schule (zwischen Schüler und Schulleiter) behandelt werden kann. Es soll daher die Zuständigkeit zur Bewilligung der Wiederaufnahme in die Schule von der Schulbehörde erster Instanz an die Schulleiter übertragen werden.

Zu Z 65 (§ 46 Abs. 3):

Das „Werbeverbot“ in seiner derzeitigen Form erscheint nicht zeitgemäß. Es wird durch „Ursprungshinweise“ ua. umgangen und könnte in manchen Bereichen zu einer gesetzwidrigen Vollziehung verleiten (Einnahmen durch Schulen, die nicht für Zwecke der Gesamtbedeckung abgeführt werden).

Künftig soll an Schulen auch für schulfremde Zwecke geworben werden können, was – im Zusammenhang mit dem § 128b des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1996 – bis hin zu einem Sponsoring führen kann. Die Schulen sollen also nach Maßgabe der Vorschriften über die Schulerhaltung (an Bundesschulen § 128b des Schulorganisationsgesetzes) ermächtigt sein, Geld- oder Sachwerte als Gegenleistung für schulfremde Werbung einzunehmen und zweckgebunden (im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes) für die Erhaltung bzw. für den Schulbetrieb zu verwenden bzw. zu verausgaben. Unberührt davon sind die Pflichten des Schulerhalters, die in uneingeschränkter Weise bestehen bleiben.

Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt dem Schulleiter (vgl. § 56 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Bedachtnahme auf die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes wird ihn dazu veranlassen, darauf zu achten, daß eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende Beeinflussung durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung (zB Werbung für Produkte, deren Konsum ein sucht- oder suchtähnliches Verhalten der Schüler zur Folge haben kann [Tabakwaren, Alkohol, nicht altersgemäße Computerspiele]) ausgeschlossen ist.

Zu Z 66 und 67 (§ 52, § 53, § 56 Abs. 6 und 7 sowie § 55 Abs. 4):

Die von der Änderung betroffenen Bestimmungen sehen in ihrer derzeit geltenden Fassung vor, daß durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Dienstanweisung) die Pflichten der jeweiligen Funktionsträger festgelegt werden. Solche Verwaltungsverordnungen sind bisher nicht erlassen worden und erscheinen im Hinblick auf die zufriedenstellende Vollziehung in den jeweiligen Bereichen auch entbehrlich.

Zu Z 69 bis 74, 81, 87 und 89 (§ 59, § 59a, § 63a Abs. 14 und § 64 Abs. 7 und 13):

Sowohl von seiten der Schüler als auch von seiten der Elternverbände wurde das Anliegen geäußert, auch die Schüler der Hauptschule (und somit auch der Volksschuloberstufe und der entsprechenden Stufen der Sonderschule) und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule durch gewählte Repräsentanten (Vertreter für den jeweiligen Gesamtbereich) besser in die Schulpartnerschaft einzubinden.

Es soll sohin eine weitere Gruppe von Schülervertretern ins Leben gerufen werden, nämlich die „Vertreter der Klassensprecher“. Diese Bezeichnung wurde im Hinblick auf die Anwendung auf verschiedene Schularten gewählt; unterschiedliche Bezeichnungen für den Bereich der AHS-Unterstufe einerseits (etwa: Unterstufenschulsprecher) und die Hauptschule, die Volksschuloberstufe und die entsprechenden Stufen der Sonderschule andererseits (etwa: Hauptschulschulsprecher usw.) erschienen eher verwirrend, z. T. jedenfalls akustisch nicht harmonisch oder unsystematisch.

Die „Vertreter der Klassensprecher“ werden von den Klassensprechern der betreffenden Schule (an allgemeinbildenden höheren Schulen nur von den Klassensprechern der Unterstufe) gewählt, wobei die derzeit bestehenden Wahlmodalitäten zur Anwendung kommen sollen (dies würde auch eine entsprechende Ergänzung der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter – BGBl. Nr. 388/1993 – zur Bedingung haben). Die direkte Wahl der „Vertreter der Klassensprecher“ durch alle Schüler der Schule erscheint nicht altersadäquat; eine Überforderung der Schüler wäre zu befürchten, was die Effektivität der angestrebten Vertretung dieser Schüler in der Schulpartnerschaft beeinträchtigen würde.

Die Vertreter der Klassensprecher entsprechen für ihren Bereich nach dem vorgeschlagenen § 59 Abs. 4 den Schulsprechern. In der Langform der allgemeinbildenden höheren Schule kommt dem Schulsprecher die Zuständigkeit sowohl für die Unter- als auch die Oberstufe zu, doch können die Angelegenheiten der Unterstufe auch allein vom Vertreter der Klassensprecher der Unterstufe vertreten werden.

In den jeweiligen Schulpartnerschaftsgremien (Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuß) sind die „Vertreter der Klassensprecher“ mit beratender Stimme vertreten. Im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen ist daher in Angelegenheiten, in denen den Schülern eine Mitentscheidung zukommt, die Zusammenarbeit des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher für die Unterstufe geboten.

Sosehr die oben beschriebene Ausweitung der Schuldemokratie auch befürwortet wird, erscheint jedoch ein äußerst sensibler Umgang mit den beabsichtigten Möglichkeiten der Einbeziehung der 10- bis 14jährigen Schüler in die Schulpartnerschaft geboten. In den meisten Fällen wird der Schülervertreter (insbesondere im Schulforum) einer Zahl von erwachsenen und vermutlich auch „geübten“ Interessenvertretern gegenüberstehen, was das Vorbringen bzw. Verteidigen von Standpunkten nicht gerade erleichtert. Kindgerechte Umgangsformen (Zuhören, Ausreden lassen, Bestätigung von Vorgetragenem, deutliches und verständliches Vorbringen von Argumenten, Entgegenbringen von Respekt usw.) können dazu beitragen, daß der jeweilige „Vertreter der Klassensprecher“ (im Alter von 10 bis 14 Jahren) nicht entmutigt wird.

In keinem Fall soll der Ausbau der Interessenvertretung der Schüler durch gewählte Funktionäre bewirken, daß die im Gesetz verankerten direkten Mitspracherechte der einzelnen Schüler (vgl. § 57a) an Bedeutung verlieren.

Zu den einzelnen Bestimmungen im Detail:

§ 59 Abs. 1 unterscheidet sich von der derzeit geltenden Fassung lediglich dahin gehend, daß an der Vorschulstufe und den Grundstufen der Sonderschule keine Schülervertreter zu bestellen sind. Dies ist derzeit nur aus der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter (BGBl. Nr. 388/1993) zu entnehmen.

§ 59 Abs. 2 wird um die neue Z 2 hinsichtlich der bereits erwähnten Vertreter der Klassensprecher erweitert.

§ 59 Abs. 3 bleibt unverändert. Es erscheint aus legistischer Sicht dennoch die Neufassung des gesamten § 59 zweckmäßig.

Im § 59 Abs. 4 Z 3, im vorletzten Satz des Abs. 4, im § 59 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie im § 59a Abs. 11 wird jeweils eine Ergänzung hinsichtlich des Vertreters der Klassensprecher vorgenommen.

§ 59a Abs. 2 und 3 wird jeweils um die neue Z 1a ergänzt.

Im § 59a Abs. 5 wird im ersten Satz generell nur von der Wahl der Schülervertreter gesprochen, sodaß die „Vertreter der Klassensprecher“ mitumfaßt sind.

Im § 59a Abs. 6 sollen die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Durchführung der Wahlen auf das geringstmögliche, rechtlich zulässige Ausmaß reduziert werden. Die konkrete Gestaltung der Stimmzettel ergibt sich sohin ausschließlich aus der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, BGBl. Nr. 388/1993 (vgl. die §§ 10 und 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung sowie die Anlagen zur Verordnung).

§ 59a Abs. 9 wird hinsichtlich der Änderung des § 59 Abs. 2 adaptiert.

Die §§ 63a Abs. 14 und 64 Abs. 13 sehen schließlich die Einbeziehung der neugeschaffenen Schülervertreter in das jeweilige Schulpartnerschaftsgremium vor.

In § 64 Abs. 7 wird klargestellt, daß der Schulsprecher und der neue „Vertreter der Klassensprecher“ nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Wahl der Schülervertreter erfolgt gemäß § 59a Abs. 7 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, die Wahl der Stellvertreter erfolgt gemäß § 59a Abs. 9 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

Zu Z 79 (§ 63a Abs. 2 Z 1 lit. k):

Hier erfolgt eine Ausweitung der Entscheidungskompetenzen des Schulforums im Hinblick auf die Neufassung des § 14 Abs. 6.

Zu Z 84 und 88 (§ 64 Abs. 2 Z 1 lit. m und § 64 Abs. 11):

Die neue lit. m stellt eine Ausweitung der Entscheidungskompetenzen des Schulgemeinschaftsausschusses im Hinblick auf § 5 Abs. 4 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes dar. Da es sich bei der Festlegung von Reihungskriterien um eine für das Schulleben nicht unbedeutende Maßnahme handelt, erscheint eine Beschlußfassung im Schulgemeinschaftsausschuß mit qualifizierter Mehrheit in jeder im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppe zweckmäßig.

Zu Z 86 (§ 64 Abs. 3):

Insbesondere durch jüngere gesetzliche Bestimmungen haben die Entscheidungskompetenzen der schulpartnerschaftlichen Gremien – besonders in wichtigen, das Schulleben betreffenden Angelegenheiten – stark zugenommen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Schulfreierklärung von fünf Unterrichtstagen und die Einführung der Fünftagewoche durch den Schulgemeinschaftsausschuß sowie auch in diesem Gesetzesentwurf enthaltene Zuständigkeiten. In vielen Fällen hat somit der Schulgemeinschaftsausschuß Entscheidungen zu treffen, hinsichtlich derer keine subsidiäre behördliche Regelung, wie dies bei den Lehrplänen oder bei den Eröffnungs- und Teilungszahlen der Fall ist, besteht.

Der dem § 64 Abs. 3 anzufügende Satz bezieht sich auf den Fall, daß in einer Schulpartnerschaftsgruppe nicht drei Vertreter gewählt werden können, etwa weil Kandidaten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, oder weil eine allgemeinbildende höhere Schule ohne Oberstufe geführt wird. Für diese Fälle wird klargestellt, daß der Kreis der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses gegenüber dem „Normalfall“ ein eingeschränkter ist. Dies hat für die Beschlußfassung zur Folge, daß auch mit einer geringeren Mitgliederzahl als drei in einer Schulpartnerschaftsgruppe oder auch nur mit zwei Schulpartnerschaftsgruppen der Schulgemeinschaftsausschuß beschlußfähig bleibt (die Aufzählung der Schulpartnerschaftsgruppen im Klammerausdruck des Abs. 11 des § 64 ist als Verweisung auf Abs. 3 – sohin ohne normative Bedeutung – zu verstehen).

Zu Z 90 (§ 65 Abs. 1):

Hier erfolgt eine Übertragung von Kompetenzen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an die Schulbehörde erster Instanz. Nachdem es um die Formen der Zusammenarbeit zwischen berufsbildenden Schulen einerseits und der Wirtschaft andererseits geht, erscheint eine Entscheidung auf regionaler Ebene zweckmäßiger als eine zentrale Entscheidung.

Zu Z 92 (§ 70 Abs. 1 lit. d):

In § 70 Abs. 1 lit. d erfolgt eine Ergänzung bzw. Einschränkung dahin gehend, daß – entsprechend dem Einleitungssatz des Abs. 1 – nur Entscheidungen der Schulkonferenz gemäß § 17 Abs. 4 lit. b (über die Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe) gemeint sein kann. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates gemäß lit. a (über die Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan einer anderen Schulart) ist nach der derzeitigen Rechtslage (generelle Berufungsmöglichkeit bis zur letzten Instanz) die Berufung bis zum Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zulässig. Eine Einschränkung erscheint angebracht. Siehe hiezu die Ausführungen zu § 17 Abs. 4.

Zu Z 93 (§ 70 Abs. 1 lit. g, h und i):


Die Verlagerung von Kompetenzen an den Schulleiter bedingt, daß die Anwendung der besonderen Verfahrensbestimmungen gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 auch auf diese Angelegenheiten sichergestellt wird (neue lit. g und i).

Die bisherige lit. g (neue lit. h) wird unter Anlehnung an die Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 455/1992 neu formuliert; der Klammerausdruck betreffend die Externistenprüfungen sollte sich nicht nur auf die genannten (Reife-, Reife- und Befähigungs-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen, . . .) Prüfungen beziehen, sondern auf alle Externistenprüfungen. Darüber hinaus ist auf die Reife- und Diplomprüfung an den berufsbildenden höheren Schulen Bedacht zu nehmen.

Zu Z 95 (§ 71 Abs. 8):

In den Fällen, daß eine Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung oder eine (bzw. zwei) Wiederholungsprüfung(en)/Nachtragsprüfung nicht bestanden worden ist, soll der Instanzenzug nach der Schulbehörde erster Instanz enden. Dahinter steht die Überlegung, daß dort, wo eine Prüfung erfolgt ist, bei der sich für die Schulbehörde im Berufungsverfahren aus dem Prüfungsprotokoll (bzw. den sonstigen Prüfungsunterlagen) eindeutige Entscheidungsgrundlagen ergeben, ein weiterer Instanzenzug entbehrlich ist. Es soll dem Gedanken der Raschheit und der Verwaltungsvereinfachung Rechnung getragen werden.

Zu Z 97 (§ 82 Abs. 5c):

§ 82 regelt das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen.

Soweit die Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Novellierung des Schulorganisationsgesetzes hinsichtlich der Fortführung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und der Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges stehen, ist auf die im Entwurf für eine Schulorganisationsgesetz-Novelle vorgesehenen Inkrafttretenstermine Bedacht zu nehmen. Im übrigen sollen die im vorliegenden Entwurf enthaltenen Verbesserungen möglichst frühzeitig wirksam werden, wobei zum Teil die Beurteilungsabschnitte zu berücksichtigen sind. Die Neufassung des § 32 Abs. 2 soll erst mit Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft treten, um längerfristige Planungen hinsichtlich des beruflichen Fortkommens der betroffenen Schüler zu gewährleisten.