420 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift eingefügt:

„Zweckgebundene Gebarung

§ 11. (1) Die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung sind ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

(7) Andere als durch Schulraumüberlassung (Abs. 1 bis 6) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule zu verausgaben.“

2. Dem § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 11 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.“

vorblatt

Problem:

Für die Bundesanstalten für Leibeserziehung bestehen derzeit keine Bestimmungen über die Vereinnahmung und die zweckgebundene Verausgabung von Geldmitteln, wie sie auf Grund der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1996 und 331/1996 für die dem Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes unterliegenden Schulen und für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bestehen.

Ziel und Inhalt:

Änderung der schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern dahingehend, daß durch Schulraumüberlassung sowie von Dritten vereinnahmte Geldmittel zweckgebunden im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes verausgabt werden düfen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keinen Mehraufwand verursachen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen


Novellen zum Schulorganisationsgesetz und zum Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz (BGBl. Nr. 330/1996 und 331/1996) ermöglichen die Einnahme von Geldmitteln für die Überlassung von Schulräumlichkeiten (samt Inventar) sowie von Dritten und die Verausgabung dieser Geldmittel für Zwecke der Schule im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (zweckgebundene Gebarung).

§ 11 (zweckgebundene Gebarung) bestimmt in Abs. 1, daß die Überlassung von Teilen der Liegenschaft für nichtschulische Zwecke zulässig ist und normiert darüber hinaus, daß die durch die genannten Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten bei Konkurrenz mit anderen Werbern um den Schulraum vorrangig zu behandeln sind. Dadurch soll, auch wenn von dem Dritten (nicht Begünstigten) ein angemessenes Entgelt einzuheben wäre, der Intention der in Abs. 1 genannten Bundesgesetze zur Förderung des Sportes, der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie der Kunst Rechnung getragen werden.

Abs. 2 des § 11 legt den Grundsatz fest, daß für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 64 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes einzuheben ist. Die Angemessenheit soll sich aus den am freien Markt geltenden Kriterien ergeben, sohin in erster Linie durch die örtliche Lage (ortsübliches Entgelt), durch die Ausstattung sowie durch Nachfrage und Angebot. Die Abs. 3 und 4 normieren in weiterer Folge Ausnahmen von diesem Grundsatz:

         –   Abs. 3 bezieht sich auf die durch die obgenannten Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten und normiert, daß von diesen ein kostendeckender Beitrag (zB Heizung, Beleuchtung, Reinigung, besondere Ausstattung) einzuheben ist.

         –   Abs. 4 bezieht sich auf die sogenannten „besonders Begünstigten“, ds. diejenigen, denen Teile der Liegenschaft „im Interesse der Schule“ überlassen werden. Hier sollen insbesondere (auch privat organisierte) Veranstaltungen für Schüler der Schule umfaßt sein. In solchen Fällen soll je nach Zweck der Überlassung (Interesse der Schule) ein Betrag bis zur Höhe des Betriebsaufwandes eingehoben werden dürfen. Diese Formulierung beinhaltet somit auch eine völlig kostenlose Überlassung bis hin zu einer Überlassung gegen Ersatz der Mehraufwendungen (Betriebs­auf­wand).

Abs. 5 des § 11 normiert hinsichtlich aller Einnahmen auf Grund der Abs. 2 bis 4, daß diese zweckgebunden im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes primär für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für schulische Zwecke zu verausgaben sind. Diese Zweckbindung beinhaltet jedenfalls auch ein Abgehen vom Jahresbudget; die nicht verbrauchten Mittel sollen auch in den nächsten Budgetjahren (im Rahmen der Zweckbindung) verausgabt werden können.

Mit Abs. 6 wird normiert, daß bei Überlassung von Teilen der Liegenschaft, insbesondere wenn diese regelmäßig und über einen längeren Zeitraum an ein gewerbliches Unternehmen (Geschäfts­raum­miete) erfolgt, die besonderen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht zur Anwendung kommen.

§ 11 Abs. 7 normiert die zweckgebundene Gebarung für alle Einnahmen der Bundesanstalten für Leibeserziehung, die nicht von den Abs. 1 bis 6 (Schulraumüberlassung) umfaßt sind.

Kosten:

Durch die Ermöglichung der Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gegen Entgelt sollen bisher nicht bestehende Einnahmequellen erschlossen werden. Ein Mehraufwand bzw. Mindereinnahmen sind mit der genannten Maßnahme nicht verbunden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die kompetenzrechtliche Grundlage findet sich in Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:


Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.