421 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 332/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnische Schulen sowie Berufsschulen jedoch mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind, ferner das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.“

2. Im § 1 Abs. 2 wird die Wendung „eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „einer öffentlichen Polytechnischen Schule“ ersetzt.

3. § 4a lautet:

§ 4a. Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen bestehen.“

4. § 5a entfällt.

5. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und – vor allem die Hauptschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.“

6. Im § 8 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 9)“ durch den Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 7)“ ersetzt.

7. Im § 13 Abs. 3 wird die Wendung „der Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

8. Im § 13 Abs. 7 zweiter Satz entfällt die Wendung „(ausgenommen der hauswirtschaftlichen Berufsschulpflicht)“.

9. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:


„(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten wie folgt in Kraft:

        1.   § 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und

        2.   § 21

mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen.“

10. Im § 21 werden die Wendungen „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

vorblatt

Problem:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1994, Zl. G 74, 75/94-9, wurde § 28 des Schulpflichtgesetzes 1985 aufgehoben.

Ziel und Inhalt:

Bereinigung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes im Sinne des obgenannten Verfassungsgerichtshoferkenntnisses.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Mit einem dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetz sind keine Mehrkosten verbunden.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorliegende Novelle zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz soll dem Umstand Rechnung tragen, daß die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht für Mädchen in Vorarlberg durch Erkenntnis des Ver­fassungsgerichtshofes aus 1994 aufgehoben wurde. § 5a des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatz­gesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung stellt sohin „totes Recht“ dar, und sollte daher im Sinne der Rechtsklarheit formell außer Kraft gesetzt werden.

Im übrigen sollen mit vorliegender Novelle lediglich redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen werden.

Die Fortführung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich der Hauptschule, wie dies im Entwurf der Schulpflichtgesetz-Novelle und der Schulorganisationsgesetz-Novelle vorgesehen ist, und die Neuordnung des Polytechnischen Lehrganges erfordern im Hinblick auf die bereits bestehende offene Formulierung der Grundsatzbestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes keine Änderungen des genannten Gesetzes.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die kompetenzrechtliche Grundlage findet sich in Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG darf ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Setzung einer Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetzgebung ist im Hinblick auf den Regelungsinhalt nicht vorgesehen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3, 5 und 7 (§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 3):

Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz sieht eine Umbenennung des Polytechnischen Lehrganges in „Polytechnische Schule“ vor. Dies ist auch im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz zu berücksichtigen.

Zu Z 1, 4, 5 und 8 (§ 1 Abs. 1, § 5a, § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 7):

§ 28 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, der die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht für Mädchen in Vorarlberg vorsah, wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1994, Zl. G 74, 75/94-9 mit Ablauf des 31. August 1995 aufgehoben. Die Kundmachung der Aufhebung des § 28 des Schulpflichtgesetzes 1985 im Bundesgesetzblatt erfolgte am 7. Dezember 1994 unter der Nr. 969/1994.

Die §§ 1 Abs. 1, 5a, 7 Abs. 3 und 13 Abs. 7 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes beziehen sich auf die seit 1. September 1995 nicht mehr gegebene Verpflichtung zum Besuch einer hauswirtschaftlichen Berufsschule. Diese Normierungen sind im Hinblick auf obgenanntes Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis gegenstandslos und hätten daher im Sinne der Rechtsbereinigung ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 2):


Hier wird die Richtigstellung einer Zitierung vorgenommen.

Zu Z 9 (§ 19 Abs. 6 – Inkrafttreten):

§ 19 enthält die Inkrafttretensregelungen. Soweit sie die Polytechnische Schule betreffen, orientieren sie sich am Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz.

Zu Z 10 (§ 21):

Hier soll der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994 entsprochen werden.