426 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Ausgedruckt am 3. 12. 1996

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die rechtliche Stellung der österreichischen Bediensteten der Europol-Drogenstelle

No. europol/96

NOTE

The Royal Netherlands Embassy presents its compliments to the Ministry of Foreign Affairs of the Federal Republic of Austria and with reference to the Joint Action of 10 March 1995 and to the decision of the European Council of 29 October 1993 that Europol should have its seat in The Hague, and pending the establishment of Europol by treaty, has the honour to propose the following on behalf of the Government of the Netherlands.

        1.   Liaison officers and other members of staff who are employed at the Europol Drugs Unit in The Hague on behalf of the Federal Republic of Austria under the aforementioned Joint Action and who settle in the Netherlands for that reason, and members of their family who form part of their household and who do not possess Dutch nationality, shall enjoy the privileges and immunities in and vis-à-vis the Kingdom of the Netherlands that accrue to members of the administrative and technical staff of diplomatic missions established in the Netherlands under the Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961, except that the immunities shall not extend to damage caused by a vehicle or other means of transport belonging to or driven by them, nor to traffic offences and that the immunity from criminal jurisdiction shall not extend to acts performed outside the course of their duties.

        2.   The obligations of Sending States and their personnel that apply under the Vienna Convention to members of the administrative and technical staff of diplomatic missions established in the Netherlands shall apply to the persons referred to at 1.

        3.   The Kingdom of the Netherlands shall, upon request, supply the persons referred to at 1. with an identity card showing their status.

The Embassy proposes that this note and the affirmative note of the Ministry of Foreign Affairs together shall constitute an agreement between the Kingdom of the Netherlands and the Federal Republic of Austria, which shall enter into force on the fifteenth day after the date of receipt of the affirmative note of the Ministry of Foreign Affairs and which shall remain in force for one year. At the end of this term a further exchange of notes to prolong this agreement may be concluded, if an agreement to be negotiated between the Kingdom of the Netherlands and the Federal Republic of Austria and based on Article 41, paragraph 2, of the Convention on the establishment of an European Police Office, is not yet in force.

The Royal Netherlands Embassy avails itself of this opportunity to renew to the Ministry of Foreign Affairs of the Federal Republic of Austria the assurances of its very high consideration.

Vienna, 19 April 1996

L.S.

Ministry of Foreign Affairs

Section I/2

Ballhausplatz 2

1014 Vienna

(Übersetzung)

No. europol/96

NOTE

Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der Regierung der Niederlande vorzuschlagen.

        1.   Verbindungsbeamte und andere Angestellte, die bei der Europol Drogeneinheit in Den Haag im Auftrag der Republik Österreich unter der vorerwähnten Gemeinsamen Maßnahme beschäftigt sind und deswegen ihren ständigen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen, und ihre Familienmitglieder, die demselben Haushalt angehören und die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen gegenüber dem Königreich der Niederlande die Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals von in den Niederlanden gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 eingerichteten diplomatischen Missionen zukommen. Dies gilt nur unter der Ausnahme, daß sich diese Immunitäten weder auf Schäden, die durch ein Fahrzeug oder andere Transportmittel, die von in Punkt 1 genannten Personen besessen oder gefahren werden, noch auf Verkehrsverstöße erstrecken und daß sich die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit nicht auf Handlungen bezieht, die nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden.

        2.   Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die sich gemäß des Wiener Übereinkommens auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals von in den Niederlanden eingerichteten diplomatischen Missionen beziehen, sind auch bei unter Punkt 1 genannten Personen anwendbar.

        3.   Das Königreich der Niederlande wird auf Antrag die unter Punkt 1 genannten Personen mit einer Legitimationskarte, die deren Rechtsstellung dokumentiert, ausstatten.

Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr gültig sein soll. Am Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes ausgehandelt wird, noch nicht in Kraft ist.

Die Königlich Niederländische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, 19. April 1996

L. S.

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Abteilung I/2

Ballhausplatz 2

1014 Wien

NOTE

The Ministry of Foreign Affairs of the Federal Republic of Austria presents its compliments to the Embassy of the Kingdom of the Netherlands and has the honour to confirm receipt of the Embassy’s note of 19 April 1996, no. europol/96, which reads as follows:

“The Royal Netherlands Embassy presents ist compliments to the Ministry of Foreign Affairs of the Federal Republic of Austria and with reference to the Joint Action of 10 March 1995 and to the decision of the European Council of 29 October 1993 that Europol should have its seat in The Hague, and pending the establishment of Europol by treaty, has the honour to propose the following on behalf of the Government of the Netherlands.

        1.   Liaison officers and other members of staff who are employed at the Europol Drugs Unit in The Hague on behalf of the Federal Republic of Austria under the aforementioned Joint Action and who settle in the Netherlands for that reason, and members of their family who form part of their household and who do not possess Dutch nationality, shall enjoy the privileges and immunities in and vis-à-vis the Kingdom of the Netherlands that accrue to members of the administrative and technical staff of diplomatic missions established in the Netherlands under the Vienna Convention on Diplomatic Relation of 18 April 1961, except that the immunities shall not extend to damage caused by a vehicle or other means of transport belonging to or driven by them, nor to traffic offences and that the immunity from criminal jurisdiction shall not extend to acts performed outside the course of their duties.

        2.   The obligations of Sending States and their personnel that apply under the Vienna Convention to members of the administrative and technical staff of diplomatic missions established in the Netherlands shall apply to the persons referred to at 1.

        3.   The Kingdom of the Netherlands shall, upon request, supply the persons referred to at 1. with an identity card showing their status.

The Embassy proposes that this note and the affirmative note of the Ministry of Foreign Affairs together shall constitute an agreement between the Kingdom of the Netherlands and the Federal Republic of Austria, which shall enter into force on the fifteenth day after the date of receipt of the affirmative note of the Ministry of Foreign Affairs and which shall remain in force for one year. At the end of this term a further exchange of notes to prolong this agreement may be concluded, if an agreement to be negotiated between the Kingdom of the Netherlands and the Federal Republic of Austria and based on Article 41, paragraph 2, of the Convention on the establishment of an European Police Office, is not yet in force.

The Royal Netherlands Embassy avails itself of this opportunity to renew to the Ministry of Foreign Affairs of the Federal Republic of Austria the assurances of its very high consideration.”

The Ministry has the honour to inform the Embassy that the above proposals are acceptable to the Federal Republic of Austria and that the note of the Embassy and this affirmative note constitute an Agreement between the Kingdom of the Netherlands and the Federal Republic of Austria which shall enter into force on the fifteenth day after the date of receipt by the Embassy of this note and which shall remain in force for one year while, in case at the end of this term a treaty concerning the establishment of Europol is not in force, a further exchange of notes to prolong the Agreement may be concluded.

(Übersetzung)

NOTE

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft des Königreichs der Niederlande seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft vom 19. April 1996, No. europol/96 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

„Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der Regierung der Niederlande vorzuschlagen.

        1.   Verbindungsbeamte und andere Angestellte, die bei der Europol Drogeneinheit in Den Haag im Auftrag der Republik Österreich unter der vorerwähnten Gemeinsamen Maßnahme beschäftigt sind und deswegen ihren ständigen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen, und ihre Familienmitglieder, die demselben Haushalt angehören und die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen gegenüber dem Königreich der Niederlande die Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals von in den Niederlanden gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 eingerichteten diplomatischen Missionen zukommen. Dies gilt nur unter der Ausnahme, daß sich diese Immunitäten weder auf Schäden, die durch ein Fahrzeug oder andere Transportmittel, die von in Punkt 1 genannten Personen besessen oder gefahren werden, noch auf Verkehrsverstöße erstrecken und daß sich die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit nicht auf Handlungen bezieht, die nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden.


        2.   Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die sich gemäß des Wiener Übereinkommens auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals von in den Niederlande eingerichteten diplomatischen Missionen beziehen, sind auch bei unter Punkt 1 genannten Personen anwendbar.

        3.   Das Königreich der Niederlande wird auf Antrag die unter Punkt 1 genannten Personen mit einer Legitimationskarte, die deren Rechtsstellung dokumentiert, ausstatten.

Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr in Kraft sein soll. Am Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes ausgehandelt wird, noch nicht in Kraft ist.

Die Königlich Niederländische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Bundesministerium beehrt sich, die Botschaft darüber in Kenntnis zu setzen, daß die obigen Vorschläge für die Republik Österreich annehmbar sind und daß die Note der Botschaft und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich darstellen, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs durch die Botschaft in Kraft tritt und ein Jahr in Kraft sein wird, während ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung des Abkommens vorgenommen werden kann, sollte bis zum Ende dieses Zeitraums ein Vertrag betreffend die Einrichtung von Europol noch nicht in Kraft sein.

vorblatt

Problem:

Im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres innerhalb der Europäischen Union, wurde am 10. März 1995 die Einrichtung einer Europol-Drogenstelle (EDU) beschlossen. Diese hat in Den Haag ihren Sitz genommen und beschäftigt auch nichtniederländische Beamte. Es sollte nun der Status der von Österreich entsandten EDU-Bediensteten geklärt werden.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Abkommen soll der rechtliche Status der von Österreich entsandten EDU-Bediensteten festgelegt werden. Es ist vorgesehen, diesen Bediensteten die Privilegien und Immunitäten zukommen zu lassen, wie sie Verwaltungs- und technischem Personal von diplomatischen Missionen gewährt werden.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Es entstehen für Österreich keine Mehrkosten.

EU-Konformität:

Das Abkommen ist mit dem geltenden EU-Recht konform.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Im Titel VI des Vertrages über die Europäische Union wurde unter anderem die Bekämpfung von verschiedenen Formen der Kriminalität als gemeinsames Interesse der EU-Mitglieder definiert. Um die Anstrengungen in den Bereichen illegaler Drogenhandel, illegaler Handel mit radioaktiven Materialien, Schleuserkriminalität und Autoschieberei koordinieren zu können, wurde als gemeinsame Maßnahme am 10. März 1995 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 62) die Europol-Drogenstelle als Vorläufer der zu errichtenden Europol mit Sitz in Den Haag geschaffen. Währenddessen wurde das Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes (Europolübereinkommen) und parallel dazu ein Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europol und deren Bediensteten ausgearbeitet, die jedoch noch nicht in Kraft sind. Aus diesem Grunde besteht nun die Notwendigkeit, den Status der nationalen EDU-Verbindungsbeamten (Liaison Officers) gesondert zu regeln. Diese werden entsandt, um die Zusammenarbeit zwischen der EDU und nationalen Sicherheitsbehörden koordinieren zu können.

Das vorliegende Abkommen hat gesetzesergänzenden Charakter und bedarf gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder nicht betroffen sind, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die übrigen EU-Mitgliedstaaten haben bereits analoge bilaterale Vereinbarungen mit der niederländischen Regierung getroffen. Da Österreich seit Sommer 1995 auch einen Verbindungsbeamten bei der EDU hat, ist es notwendig, seinen Status im Wege eines bilateralen Abkommens festzulegen. Das Abkommen soll in Form eines Notenwechsels abgeschlossen werden.

Besonderer Teil

Zum ersten Absatz:

Dieser Absatz enthält die für Noten übliche Höflichkeitsformeln und verweist auf die relevanten EU-Entscheidungen bezüglich der Einrichtung der Europol Drugs Unit (EDU) und des Sitzes der EDU in Den Haag.

Punkt 1:

In diesem Punkt werden die Immunitäten und Privilegien der österreichischen Verbindungsbeamten bei der EDU und anderer im Auftrag der Republik Österreich bei der EDU tätigen Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen, festgelegt. Dabei werden diesen Bediensteten und deren Familienmitgliedern, die zum Haushalt gehören, sofern sie nicht die niederländische Staatsbürgerschaft besitzen, die Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie Verwaltungs- und technischem Personal von diplomatischen Missionen gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, gewährt werden. Darunter fallen gemäß Art. 37 Abs. 2 WDK: Unverletzlichkeit der Person, der Privatwohnung und der Korrespondenz (Art. 29f. WDK), Befreiung von den Vorschriften bezüglich der sozialen Sicherheit (Art. 33 WDK), Befreiung von der Steuerleistungspflicht mit Ausnahme gewisser indirekter Steuern, Steuern und Abgaben auf im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen uä. (Art. 34 WDK) und Befreiung von persönlicher Dienstleistung im Empfangsstaat (Art. 35 WDK). Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates genießen die Bediensteten jedoch nur in bezug auf Handlungen, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden (Art. 37 Abs. 2 WDK in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 WDK). Zudem beschränkt sich die Befreiung von Einfuhrabgaben oder Einfuhrbeschränkungen betreffend Gegenstände des dienstlichen oder persönlichen Gebrauchs auf Gegenstände, die zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden (Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz WDK).


Im ersten Punkt der Note werden allerdings diese gemäß Art. 37 Abs. 2 WDK eingeräumten Immunitäten eingeschränkt. Die Befreiung von der niederländischen Gerichtsbarkeit bezieht sich weder auf Schäden, die durch ein Fahrzeug oder ein anderes Transportmittel, das von einem Bediensteten oder seinem Angehörigen besessen oder gelenkt wird, verursacht werden, noch auf verkehrsrechtliche Verstöße. Außerdem wird Immunität von der Strafgerichtsbarkeit nur für Handlungen gewährt, die in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden. Diese Bestimmung schränkt die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit gemäß Art. 37 Abs. 2 WDK in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 WDK auf die funktionelle Immunität ein.

Punkt 2:

Dieser Punkt beinhaltet eine Verpflichtung, die Österreich in bezug auf die im Auftrag der Republik Österreich bei der EDU tätigen Personen übernimmt. Danach ist Österreich gemäß Art. 9 WDK verpflichtet, eine von Österreich entsandte Person aus dem Staatsgebiet des Empfangsstaates abzuziehen, wenn der Empfangsstaat sie zur persona non grata erklären sollte.

Punkt 3:

Um die im ersten Punkt umschriebenen Immunitäten und Privilegien auch im täglichen Verkehr mit den niederländischen Behörden dokumentieren zu können, entspricht es der internationalen Übung, Inhaber derartiger Privilegien und Immunitäten mit einem Identitätsausweis auszustatten (vgl. Abschnitt 29 lit. b des UNIDO-Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 245/1967).

Zum zweiten Absatz:

In diesem Absatz sind Bestimmungen enthalten, die das Inkrafttreten und die Geltungsdauer des Abkommens regeln, wobei das gegenständliche Abkommen ein Jahr in Kraft bleiben soll. Sollte zum Endigungszeitpunkt das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol) noch nicht in Kraft sein, dessen Art. 41 Abs. 2 vorsieht, daß ein separates Abkommen zwischen den Niederlanden und den EU-Mitgliedstaaten über den Status der Europolbediensteten abzuschließen ist, kann in einem neuerlichen Notenwechsel das gegenständliche Abkommen verlängert werden.

Zum Schlußabsatz:

Der Schlußabsatz enthält die übliche diplomatische Höflichkeitsformel.