443 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtssausschusses


über die Regierungsvorlage (417 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird


Der vorliegende Entwurf einer Novellierung des Schulunterrichtsgesetzes enthält folgende Schwerpunkte:

         –   Maßnahmen im Zusammenhang mit der im Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz vorgesehenen Ausweitung der Integration auf die 5. bis 8. Schulstufe.

         –   Schaffung eines Frühwarnsystems zur Vermeidung von Schulversagen.

         –   Verbesserung der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, insbesondere für die Polytechnische Schule.

         –   Ausbau der Schuldemokratie dahin gehend, daß in der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, den entsprechenden Stufen der Sonderschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule Vertreter der Klassensprecher geschaffen werden und diese in den Schulpartnerschaftsgremien vertreten sind.

         –   Schaffung der Möglichkeit des Aufsteigens nach einem höchstens einjährigen Schulbesuch im Ausland.

         –   Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule bzw. bei Schulveranstaltungen durch andere Personen als Lehrer bzw. Erzieher.

         –   Übertragung von Kompetenzen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an die Landesschulräte bzw. von den Landesschulräten an die Schulen.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. No­vember 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Dieter Antoni, Mag. Walter Posch, Dr. Robert Rada, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Karl Schweitzer, Karl Öllinger, Dr. Gertrude Brinek, Maria Schaffenrath, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Herbert Haupt, Emmerich Schwemlein, Franz Riepl, Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie Bundesministerin Elisabeth Gehrer.

Von den Abgeordneten Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, der zu den einzelnen Abweichungen von der Regierungsvorlage wie folgt begründet war:

,,Zu Z 1 (§ 19 Abs. 4):

Die Neuformulierung dient der Flexibilisierung und der Intensivierung der Beratung.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 3):

Wenngleich die Verlegung der Beurteilungskonferenz gemäß § 20 Abs. 6 in die letzte Unterrichtswoche vom Standpunkt einer weitestgehenden Ausnützung des Unterrichtsjahres zweckmäßig erscheint, ergäben sich durch die Verlegung in die letzte Unterrichtswoche große Schwierigkeiten beim Aufnahmeverfahren in das Oberstufenrealgymnasium und vor allem beim neuen Aufnahmeverfahren in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen. Daher wäre die vorgesehene Änderung des § 20 Abs. 6 zu streichen.

Anstelle dieses Novellierungspunktes soll die bereits im Begutachtungsverfahren vorgesehene Ergänzung des § 20 Abs. 3 treten, wonach eine Wiederholung der Nachtragsprüfung ermöglicht wird.


Zu Z 3 (§ 25 Abs. 9):

Die vorgesehene Änderung nimmt auf den Umstand Bedacht, daß es auch im fremdsprachigen Ausland deutschsprachige Schulen gibt. Ein derartiger Schulbesuch soll jedoch nicht in die Begünstigung des § 25 Abs. 9 fallen.

Zu Z 4 (§ 32 Abs. 2):

Derzeit ist die Ermöglichung des Weiterbesuches einer Sonderschule zeitlich nicht begrenzt. Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Begrenzung des Weiterbesuches mit einem Jahr erscheint jedoch zu kurz, sodaß zwei Jahre vorzusehen wären.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 1):

Im § 41 Abs. 3 ist zu berücksichtigen, daß in Hinkunft keine Reife- und Befähigungsprüfung mehr vorgesehen ist.

Zu Z 6 (§ 63a Abs. 14):

Gemäß § 26a des LDG 1984 ist vor der Direktorenbestellung das Schulforum mit den jeweiligen Bewerbungsunterlagen zu befassen. Die Beiziehung von Vertretern der Klassensprecher im Schulforum, die im Regelfall ein Alter von 10 bis 14 Jahren haben, erscheint nicht zielführend und im Hinblick auf das zu wahrende Amtsgeheimnis problematisch.

Zu Z 7 und 8 (§ 82 Abs. 5c):

Die Inkrafttretensbestimmung des § 82 Abs. 5c ist durch obige Änderungen bedingt.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters stellt der Unterrichtsausschuß folgendes fest:

,,In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage einer Schulunterrichtsgesetz-Novelle zur Lockerung des Werbeverbotes (§ 46 Abs. 3) wird eine Reihe von Beispielen für die im Hinblick auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes nach wie vor untersagten Werbungen angeführt. Der Unterrichtsausschuß ist der Auffassung, daß bezüglich der verbotenen Werbung jedenfalls auch die die Persönlichkeit beeinträchtigende Werbung von und für Sekten, destruktive Kulte uä. in diesem Zusammenhang besonders zu erwähnen sind.

Im Rahmen ihrer Beratungsrechte haben die Schulpartnerschaftsgremien die Möglichkeit, Empfehlungen hinsichtlich der Werbung auszusprechen und mit ihr in Zusammenhang stehende Informationen zu verlangen.“

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 35 Abs. 2, § 41 Abs. 1 dritter Satz, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 13, § 52, § 53, § 56 Abs. 6 und 7, § 55 Abs. 4, § 57 Abs. 7, § 58 Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 61 Abs. 2, § 63a Abs. 1, 2 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 2, 3, 7, 11 und 13.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 19

                                Brunhilde Fuchs                                                           Mag. Dr. Josef Höchtl

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 und 4 entfällt.

2. Im § 3 erhält der vorletzte Absatz die Absatzbezeichnung „(7b).“

3. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.“

4. Im § 5 Abs. 1 werden die Wendungen „in den Polytechnischen Lehrgang“ und „einen öffentlichen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendungen „in die Polytechnische Schule“ und „eine öffentliche Polytechnische Schule“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz eingefügt:

„Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.“

6. § 9 Abs. 1 und 1a lautet:

„(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.

(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.“

7. Im § 10 werden die Abs. 2 und 3 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.“

8. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An der Polytechnischen Schule kann der Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.“

9. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.“

10. § 11 Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.“

11. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.“

12. § 12a Abs. 2 lautet:

„(2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.“

13. Im § 13 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.“

14. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung

        1.   die Höchstzahl an Schulveranstaltungen so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt,

        2.   vorzusehen, daß im Rahmen von Durchführungsrichtlinien Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler getroffen werden,

        3.   vorzusehen, daß die erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, und

        4.   die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die vorstehenden Z 1 bis 3 an Organe der Schule zu übertragen.“

15. § 13a Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.“

16. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Schulforum bzw., wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.“

17. § 14 Abs. 7 entfällt.

18. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.“

19. Dem § 17 Abs. 4 wird angefügt:

„Gegen eine Entscheidung gemäß lit. a ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.“

20. In § 18 Abs. 8 und § 25 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Werkerziehung“ der Klammerausdruck „(Technisches Werken, Textiles Werken)“ eingefügt.

21. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.“

22. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.“

23. Im § 22 Abs. 2 lit. g und § 63a Abs. 1 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

24. § 22 Abs. 2 lit. h lautet:

       „h)  die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn

               aa)   das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und

              bb)   der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;

               an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;“

25. Im § 22 Abs. 2 erhält die zweite lit. k die Bezeichnung „l)“.

26. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.“

27. Im § 22 Abs. 8 wird die Wendung „ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis“ durch die Wendung „ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis“ ersetzt.

28. Im § 22 Abs. 10 wird die Zitierung „Abs. 2 lit. a bis c und k“ durch die Zitierung „Abs. 2 lit. a bis c und l“ ersetzt.

29. Im § 23 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „acht Wochen“ durch die Worte „zwei Wochen“ ersetzt.

30. In § 23 Abs. 5, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

31. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.“

32. § 25 Abs. 5a lautet:

„(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.“

33. Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.“

34. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.“

35. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.“

36. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.“

37. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn

        1.   das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält oder

        2.   der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.

Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.“

38. Im § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 7 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

39. Im § 29 lauten die Abs. 1 bis 4:

„(1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden Absätze.

(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.

(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.

(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.“

40. Dem § 29 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.“

41. § 31a samt Überschrift entfällt.

42. Dem § 31b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.“

43. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.“

44. Im § 32 Abs. 8 wird die Wendung „die Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „der Schulleiter“ ersetzt.

45. Im § 33 Abs. 2 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. f angefügt:

        „f)  wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.“

46. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:

„Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen“

47. Die Überschrift des § 34 lautet:

„Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung“

48. Im § 34 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:“

49. Im § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „der Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung“ durch die Wendung „der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung“ ersetzt.

50. Im § 35 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Strichpunkt angefügt:

„setzt sich das Prüfungsgebiet (ausgenommen das Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen) aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen;“

51. Im § 35 Abs. 2 Z 2 wird angefügt:

„Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen.“

52. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für die Prüfungen gemäß § 34 Abs. 1 die Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.“

53. § 36 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.“

54. § 37 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.“

55. Im § 38 Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:

„Die Gesamtbeurteilung der Prüfung hat zu lauten:“

56. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und Diplomprüfung in einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis, bei der Diplomprüfung in einem Diplomprüfungszeugnis, bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden.“

57. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Prüfungszeugnis gemäß Abs. 1 kann mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden werden, wenn dies für einzelne Schularten zweckmäßig ist. Die Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis ist jedoch unzulässig, wenn der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden hat.“

58. § 41 samt Überschrift lautet:

„Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 98 Abs. 3 und § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie § 13 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes das Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Prüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

59. Im § 42 Abs. 1, 3, 4 und 10 wird jeweils die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung“ ersetzt.

60. § 42 Abs. 6 lautet:

„(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und -diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat zur mündlichen Prüfung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.“

61. Im § 42 Abs. 6a und 9 wird jeweils die Wendung „einer Reife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung „einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung“ ersetzt.

62. § 42 Abs. 13 lautet:

„(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.“

63. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies

        1.   zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

        2.   im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.“

64. Im § 45 Abs. 5 wird die Wendung „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „des Schulleiters“ ersetzt.

65. § 46 Abs. 3 lautet:

„(3) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.“

66. In § 52, § 53 sowie § 56 Abs. 6 und 7 entfällt jeweils der letzte Satz.

67. § 55 Abs. 4 entfällt.

68. Im § 58 Abs. 2 Z 2 wird in lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. c angefügt:

        „c)  das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.“

69. § 59 lautet:

§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule sowie die Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

        1.   die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,

        2.   die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen,

        3.   die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,

        4.   die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,

        5.   die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.

(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.

(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen

        1.   dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,

        2.   dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und

        3.   dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.

Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.

(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.“

70. Im § 59a Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a.  des Vertreters der Klassensprecher die Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe,“

71. Im § 59a Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a.  zum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe,“

72. § 59a Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Die Wahl der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.

(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format durchzuführen.“

73. § 59a Abs. 9 lautet:

„(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (§ 59 Abs. 2 Z 5) sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.“

74. § 59a Abs. 11 lautet:

„(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.“

75. Im § 61 Abs. 2 Z 2 wird in lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. c angefügt:

        „c)  das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.“

76. § 63 Abs. 3 entfällt.

77. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „einen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „eine Polytechnische Schule“ ersetzt.

78. § 63a Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

        „a)  mehrtägige Schulveranstaltungen,“

79. Im § 63a Abs. 2 Z 1 lit. j wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. k angefügt:

        „k)  die Festlegung der Ausstattung der Schule mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6);“

80. Im § 63a Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen)“.

81. Im § 63a Abs. 14 wird dem bisherigen Text folgender Satz als erster Satz vorangestellt:

„Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen.“

82. § 64 Abs. 1 lautet:

„(1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.“

83. § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

        „a)  mehrtägige Schulveranstaltungen,“

84. Im § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. m angefügt:

       „m)  die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4);“

85. Im § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen)“.

86. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.“

87. § 64 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen.“

88. Im § 64 Abs. 11 vierter Satz wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. j bis l“ durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. j bis m“ ersetzt.

89. Im § 64 Abs. 13 wird dem bisherigen Text folgender Satz als erster Satz vorangestellt:

„An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen.“

90. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der Schulbehörde erster Instanz vorgesehen werden.“

91. § 68 lit. q, r und s lauten:

       „q)  Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 7),

          r)  Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),

         s)  Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,“

92. § 70 Abs. 1 lit. d lautet:

       „d)  Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),“

93. Im § 70 Abs. 1 erhält die lit. i die Bezeichnungen „j“ und lauten die lit. g, h und i:

       „g)  Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),

         h)  Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36, 40 bis 42),

          i)  Fernbleiben von der Schule (§ 45),“

94. § 71 Abs. 2 lit. e lautet:

        „e)  daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Befähigungsprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38,41,42),“

95. § 71 Abs. 8 lautet:

„(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. c und lit. d ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. b (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. e sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.“

96. Im § 77 lit. c wird die Wendung „Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen“ durch die Wendung „Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen“ ersetzt.

97. Im § 82 wird nach Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt:

„(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten wie folgt in Kraft:

        1.   § 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

        2.   der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,

        3.   § 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,

        4.   § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 und 13 mit 1. September 1997,


        5.   § 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,

        6.   § 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.“