444 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (418 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

Im Schuljahr 1996/97 absolvieren Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne diesen Förderbedarf im Rahmen der Integration die 4. Volksschulstufe. Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Fortsetzung der Integration in der Sekundarstufe I nicht möglich, da § 131a Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes hinsichtlich der Schulversuchsdauer an Hauptschulen, an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und am Polytechnischen Lehrgang auf jene Kinder abstellt, die bisher im Rahmen von Integrations-Schulversuchen unterrichtet wurden. Daher sieht der gleichzeitig vorgelegte Entwurf einer Schulorganisationsgesetz-Novelle die Fortsetzung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter und nicht behinderter Kinder in der Sekundarstufe I vor. In diesem Zusammenhang müssen auch die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, welche derzeit im Regelschulwesen die Integration nur im Grundschulbereich ermöglichen, geändert werden.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Dieter Antoni, Mag. Walter Posch, Dr. Robert Rada, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Karl Schweitzer, Karl Öllinger, Dr. Gertrude Brinek, Maria Schaffenrath, DDr. Erwin Niederwieser, Mag. Herbert Haupt, Emmerich Schwemlein, Franz Riepl, Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie Bundesministerin Elisabeth Gehrer.

Von den Abgeordneten Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni wurde zu § 8a Abs. 2 ein Ab­änderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Meist findet die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Grundschule statt, wobei die Beratung hinsichtlich des zweckmäßigsten Schulbesuches erfolgt. Sofern nicht der Grund für eine Aufhebung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs besteht, ist daher eine Befassung des Bezirksschulrates nicht vorgesehen. Sofern jedoch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach der Grundschule eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule besuchen wollen, erscheint eine neuerliche Beratung über den zweckmäßigsten Schulbesuch sinnvoll.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 19

                          Katharina Horngacher                                                     Mag. Dr. Josef Höchtl

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993 und durch die Kundmachung BGBl. Nr. 969/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a wird die Wendung „eines Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 wird die Wendung „im Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnischen Schule“ ersetzt.

3. Dem § 8 ist wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.“

4. § 8a lautet:

„§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und – im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen – bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“

5. § 8b lautet:

„§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.“


6. Im § 10 Abs. 1 und § 18 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

7. Im § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „den Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „die Polytechnische Schule“ ersetzt.

8. § 12 samt Überschrift lautet:

„Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn

        1.   dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder

        2.   in dem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.“

9. § 14 Abs. 9a entfällt.

10. In § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

11. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.“

12. § 28 lautet:

„§ 28. Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Verordnungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. xxx/1996 behalten ihre Gültigkeit.“

13. Im § 30 erhält der letzte Absatz die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten wie folgt in Kraft:

        1.   § 23 Abs. 1 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

        2.   § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 samt Überschrift, der Entfall des § 14 Abs. 9a, § 18, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz sowie § 28 mit 1. September 1997, und

        3.   § 8 Abs. 3a, § 8a und § 8b mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.“

14. Im § 31 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen „Handel, Gewerbe und Industrie“ jeweils durch die Wendung „wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt.