45 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (17 der Beilagen): Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 26. Oktober 1990


Österreich gehört seit 1948 der durch das Abkommen von Chicago 1944 gegründeten Internationalen Zivilluftfahrtorganisation an (BGBl. Nr. 97/1949 in der Fassung des BGBl. Nr. 106/1957 bzw. des BGBl. Nr. 138/1971 – Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des ursprünglichen Textes samt neuer deutscher Übersetzung, des BGBl. Nr. 176 und 177/1976, 194/1980 und 325/1983).

Mit Artikel 50 lit. a des Abkommens wird als ständiges Exekutivorgan ein sogenannter Rat (Council) eingerichtet. In seiner ursprünglichen Fassung sah das Abkommen diesbezüglich ein aus 21 Staaten zusammengesetztes Gremium vor, das von der Vollversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt wird. Die maßgebenden Wahlkriterien haben sich bewährt und sind in Art. 50 lit. b kurz gefaßt wie folgt festgeschrieben:

        1.   Staaten mit den bedeutendsten Luftverkehrsleistungen;

        2.   Staaten mit den größten Beiträgen zu Luftfahrteinrichtungen;

        3.   Staaten, die eine ausgewogene geographische Vertretung gewährleisten.

Um der laufenden Vergrößerung des Mitgliedstandes der Organisation Rechnung zu tragen, wurde die Zusammensetzung des Rates bereits in der Vergangenheit mehrmals, und zwar auf 27 (BGBl. Nr. 286/1962), sodann auf 30 (BGBl. Nr. 533/1973) und schließlich auf derzeit 33 (BGBl. Nr. 194/1980) erweitert. Durch die vor allem in den letzten Jahren auf Grund der politischen Veränderungen stark gestiegene Zahl der Mitgliedstaaten entspricht die Größe des Rates nicht mehr den Anforderungen.

Österreich hatte nach der Beschlußfassung und Unterzeichnung des Protokolls seinerzeit von einer Ratifizierung abgesehen, da zum damaligen Zeitpunkt eine Erhöhung der Mitgliederzahl des Rates geeignet gewesen wäre, dessen Effizienz zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Erweiterung der ICAO auf 183 Mitglieder erscheint es jedoch grundsätzlich und zwecks besserer künftiger Absicherung des von der ABS-Staatengruppe (Österreich, Benelux, Schweiz) eingenommenen Sitzes im Rat der ICAO angebracht, das Protokoll österreichischerseits nunmehr zu ratifizieren. Damit würde dem Beispiel der ABS-Staaten Belgien, Niederlande und Schweiz, die das Protokoll bereits ratifiziert haben bzw. Luxemburg, das die Ratifikation ebenfalls vorbereitet, gefolgt.

Das Protokoll zur Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch. Es tritt mit der Hinterlegung der 108. Ratifikationsurkunde in Kraft. Bis 30. Juni 1995 hatten es 46 Staaten ratifiziert.

Das vorliegende Abänderungsabkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag; sein Abschluß bedarf gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Protokoll hinsichtlich der authentischen Texte in russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.


Der Verkehrsausschuß hat das vorliegende Protokoll in seiner Sitzung am 7. Februar 1996 der Vorbehandlung unterzogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen.

Weiters hat der Ausschuß beschlossen, dem Nationalrat die Fassung eines Beschlusses im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG betreffend die Kundmachung vorzuschlagen.

Der Verkehrsausschuß ist der Meinung, daß im vorliegenden Fall eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 26. Oktober 1990 (17 der Beilagen) wird genehmigt.

2. Die authentischen Texte des Protokolls in russischer und spanischer Sprache sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Wien, 1996 02 07

                                     Robert Sigl                                                                   Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann