451 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (373 der Beilagen):


Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichts Meidling, die Auflassung des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien, Änderungen und Erweiterungen der Zuständigkeiten der Bezirksgerichte Favoriten, Hietzing und Fünfhaus sowie Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Auktionshallengesetzes (4. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)

Im Bundesland Wien entspricht die derzeitige bezirksgerichtliche Gerichtsorganisation nicht mehr den heutigen Anforderungen:

Gegenwärtig sind

         –   die sieben Bezirksgerichte Innere Stadt Wien, Josefstadt, Hernals, Döbling, Floridsdorf, Donaustadt und Liesing für allgemeine Zivil-, Straf- und alle Exekutionssachen, nicht aber für Handelsrechtssachen,

         –   die drei Bezirksgerichte Favoriten, Hietzing und Fünfhaus nur für allgemeine Zivil- und Liegenschaftsexekutionssachen, nicht aber für Handelsrechts-, Straf-, Fahrnis- und Gehaltsexekutionssachen,

         –   das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien für die Sprengel der drei erwähnten Bezirksgerichte für Fahrnis- und Gehaltsexekutions- bzw. Strafsachen sowie

         –   das Bezirksgericht für Handelssachen Wien für alle Wiener Gemeindebezirke für Handelsrechtssachen

zuständig.

Vergleichbare Kompetenzzersplitterungen gibt es in keinem anderen Bundesland.

Es sollen demgemäß durch diesen Gesetzentwurf den Bezirksgerichten Favoriten, Hietzing und Fünfhaus (unter Bedachtnahme auf ihre teils neuen örtlichen Zuständigkeiten) neben ihren bisherigen sachlichen Zuständigkeiten auch jene für sämtliche Exekutions- sowie für allgemeine Strafsachen übertragen, ein Bezirksgericht Meidling für den XII. Bezirk mit den in ihrer Gesamtheit gleichen sachlichen Zuständigkeiten errichtet sowie das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien aufgelassen werden.

Weiters soll der § 90a GOG betreffend die innerstaatliche Verfahrensgestaltung im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren auf Grund der Entwicklung des Europäischen Gemeinschaftsrechtes dergestalt erweitert werden, daß er insbesondere auch künftige einschlägige völkerrechtliche Verträge erfaßt.

Der Justizausschuß hat diesen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 20. November 1996 einer Vorberatung unterzogen. Nach einer Wortmeldung der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits wurde die Regierungsvorlage einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (373 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1996 11 20

                                  Josef Schrefel                                                   Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau