461 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Nachdruck vom 9. 1. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmer­Innenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 457/1995 und des Artikels 91 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,“

2. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen.“

3. In § 25 Abs. 4 entfallen der vorletzte und letzte Satz.

4. In § 28 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Einrichtungen zum Wärmen“ die Wortfolge „und zum Kühlen“ eingefügt.

5. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.“

6. § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“

7. § 57 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

8. § 57 Abs. 4 bis 8 lautet:

„(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.

(5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.

(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.

(7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6 enthalten sind.

(8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.“

9. § 58 Abs. 7 lautet:

„(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“

10. In § 61 Abs. 6 entfällt das Wort „besonders“.

11. In § 63 Abs. 3 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Auszubildende“ ersetzt.

12. § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.“

13. § 68 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.“

14. § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“

15. In § 77 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt:

     „4a.   die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“

16. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 14 des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.“

17. § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“

18. In § 82 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt:

     „4a.   die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“

19. In § 84 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils das Wort „Betriebsstätten“ durch das Wort „Arbeitsstätten“ ersetzt.

2

20. § 92 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Abs. 1 und 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Auflagen gemäß Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“

21. In § 93 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen.“

22. § 93 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.“

23. § 94 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Abs. 1 bis 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“

24. In § 99 Abs. 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

     „3a.   bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,“

25. § 99 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1 angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 Z 3 bis 5 genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Abs. 3 Z 8 der Landeshauptmann.“

26. In § 101 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 8. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:“

27. § 102 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein:

        1.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,

        2.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,

        3.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,

        4.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.

28. § 102 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“

29. § 103 Abs. 3 lautet:

„(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung gemäß § 59 Z 1 in Kraft tritt.“

30. In § 106 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4“ durch die Wortfolge „für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

31. In § 106 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 12 Abs. 2 letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“ durch die Wortfolge „§ 12 Abs. 2 letzter Halbsatz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“ ersetzt.

32. § 106 Abs. 6 lautet:

„(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend von Abs. 3 anstelle des § 21 Abs. 1, 3 und 4 AAV (Ausgänge) § 20 Abs. 1 ADSV anzuwenden, anstelle des § 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) § 23 ADSV.“

33. § 109 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs- und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften entsprechen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs- und Wartungsanleitungen und zum Mitführen dieser Anleitungen bei ortsveränderlichen Arbeitsmitteln wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für Arbeitsmittel, für die folgende Vorschriften gelten:

        1.   der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das Inverkehrbringen und Ausstellen,

        2.   die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,

        3.   die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,

        4.   die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/1994,

        5.   die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl. Nr. 308/1994,

        6.   die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,

        7.   die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994,

        8.   die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995,

        9.   die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995.“

34. In § 110 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein:

        1.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,

        2.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,

        3.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,

        4.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.

35. In § 110 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“

36. § 110 Abs. 5 lautet:

„(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit-Gesundheit-Soziales“, Sondernummer 2/1993 vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.“

37. In § 112 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. XXX sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.“

38. § 113 Abs. 3 lautet:

„(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.“

39. In § 113 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, beschäftigt wurden, dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

40. § 115 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.“

41. Im § 115 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. Nr. 345/1981“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 354/1981“ ersetzt.

42. § 116 Abs. 5 lautet:

„(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.“

43. § 117 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht

        1.   sofern § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,

        2.   für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben wurden.“

44. § 118 Abs. 1 lautet:

„(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in § 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend von § 106 Abs. 3 Z 1 dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.“

45. § 122 Abs. 3 Z 1 lautet:

       „1.   §§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.“

46. In § 122 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988“ durch das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.

47. § 124 Abs. 3 Z 1 lautet:

       „1.   die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie 23 Abs. 2,“

48. § 124 Abs. 3 Z 5 lautet:

       „5.   § 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,“

49. In § 124 Abs. 3 Z 14 wird nach dem Zitat „§ 1 Z 7 bis 16, § 2,“ das Zitat „§ 4 Abs. 3,“ eingefügt.

50. Dem § 130 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2 000 S bis 100 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

        1.   ein sicherheitstechnisches Zentrum, das über keinen Feststellungsbescheid gemäß § 75 Abs. 2 verfügt, betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,

        2.   ein arbeitsmedizinisches Zentrum ohne Bewilligung gemäß § 80 betreibt,

        3.   die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.“

51. Dem § 131 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 57 Abs. 3 bis 8, § 58 Abs. 7, § 61 Abs. 6, § 63 Abs. 3, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 7, § 77 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 79 Abs. 2, § 82 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 84 Abs. 4 Z 2 und 3, § 92 Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 5, § 94 Abs. 7, § 99 Abs. 3 Z 3a und Abs. 4, § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 und 3, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, § 109 Abs. 7, § 110 Abs. 1a, 1b und 5, § 112 Abs. 1a, § 113 Abs. 3 und 4a, § 115 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 116 Abs. 5, § 117 Abs. 2 erster Satz, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 3 Z 1 und 2, § 124 Abs. 3 Z 1, 5 und 14, § 130 Abs. 6, sowie § 132 Abs. 3 Z 3 und 6, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. XXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

52. § 132 Abs. 3 Z 3 lautet:

       „3.   zur Vollziehung des § 123 Abs. 1 Z 3, § 123 Abs. 2 Z 2 und § 124 Abs. 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“

53. In § 132 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „den §§ 18, 32 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2, 48, 59 und 72 Abs. 1“ ersetzt durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 und 2“.

Artikel II

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Abs. 2 oder § 105 ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates nach § 105 ArbVG werden durch diese Verständigungspflicht des Arbeitgebers nicht berührt.“

2. Dem § 14 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

       „4.   § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXX tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„§ 102 Abs. 3 ASchG ist anzuwenden.“

2. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Umsetzung der in den §§ 2a und 2b festgelegten Pflichten des Dienstgebers muß spätestens fertiggestellt sein:

        1.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,

        2.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,


3

        3.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,

        4.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.

§ 102 Abs. 3 ASchG ist anzuwenden.“

vorblatt

Problem:

Den Bedürfnissen der betrieblichen Praxis entsprechend soll das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1995, ohne qualitative Verschlechterung des ArbeitnehmerInnenschutzes noch praktikabler gestaltet werden.

Das ASchG enthält darüber hinaus einige Zitierfehler und sonstige redaktionelle Fehler.

Lösung:

In Verfolgung dieses Ziels enthält der vorliegende Entwurf auf Grund der Ergebnisse von Sozialpartnerverhandlungen im wesentlichen folgende Regelungen: Einschränkung der Informations- und Unterweisungsverpflichtungen des Arbeitgebers für betriebsfremde Arbeitnehmer; Anpassung der Fertigstellung aller Pflichten zur Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung an den Stufenplan für das Inkrafttreten der Pflichten betreffend die Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte; Einrechnung der Anpassung und Ergänzung der Gefahrenermittlung in die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte; nur aliquote Berücksichtigung der Teilzeitkräfte bei der Berechnung der Mindest­einsatzzeiten.

Auf Grund der Ergebnisse der Verhandlungen wurden aber auch qualitative Verbesserungen für Arbeitnehmer in den Entwurf aufgenommen: Verstärkung des arbeitsrechtlichen Schutzes der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Kündigung und Entlassung; Gleichstellung der sogenannten „Tele-Heimarbeiter“ in bezug auf die technischen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze; Klarstellung in bezug auf Schutzmaßnahmen für entlegene Arbeitsplätze; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Einrichtungen zum Kühlen von Speisen und Getränken in Arbeitsstätten; Recht der Arbeitnehmer auf Kopien von sie persönlich betreffenden personenbezogenen Aufzeichnungen; die Übernahme der neuen MAK-Werte-Liste in das ASchG, die auch der Umsetzung der Richtlinie 391 L 0322 dient.

Letztlich beinhaltet der vorliegende Entwurf die Berichtigung von Zitaten und sonstige redaktionelle Anpassungen ebenso wie die Anpassung an neue Vorschriften, die im ASchG noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Die Übernahme der neuen MAK-Werte-Liste dient der Umsetzung der Richtlinie 391 L 0322.

Erläuterungen

Zu Artikel I (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG):


Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2 Z 1):

Die Einschränkung der Informations- und Unterweisungspflichten des Arbeitgebers für betriebsfremde Arbeitnehmer auf die in seiner Arbeitsstätte bestehenden Gefahren entspricht der übereinstimmenden Auffassung der Sozialpartner, daß der Arbeitgeber nur insoweit verpflichtet werden kann, als es sich um der eigenen Sphäre zuzuordnende Gefahren handelt.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1):

In den Verhandlungen über eine Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996, wurde Übereinstimmung erzielt, daß die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen nur von der Arbeitnehmerzahl abhängig sein soll, nicht von der Gefährdung. § 10 Abs. 1 ASchG war daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 4):

§ 25 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz ASchG regeln die Einsatzübungen mit Feuerlöschgeräten. Die Beratungen zur neuen Arbeitsstättenverordnung, die ua. auch den organisatorischen Brandschutz regeln wird, haben ergeben, daß solche Übungen samt Vormerken nur zielführend und notwendig sind, wenn eine Brandschutzgruppe errichtet ist. § 25 Abs. 4 war daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 (§ 28 Abs. 2):

Analog zur Bauarbeiterschutzverordnung wird vorgesehen, daß der Arbeitgeber in Aufenthaltsräumen oder an sonstigen geeigneten Plätzen der Arbeitsstätte neben Einrichtungen zum Wärmen auch Einrichtungen zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen hat. Dies entspricht im übrigen weitestgehend der bereits bestehenden betrieblichen Praxis.

Zu Z 5, Z 38 und Z 46 (§ 32 Abs. 2, § 113 Abs. 3, § 122 Abs. 3 Z 2):

Nach Verlautbarung des ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, ist mit 1. September 1994 das neue Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in Kraft getreten und hat das VAIG 1987 außer Kraft gesetzt. Die Verweise auf das VAIG 1987 sind daher anzupassen. Gleiches gilt für die Anpassungen in bezug auf den Kompetenzbereich des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

Zu Z 6 und Z 9 (§ 47 Abs. 4 und § 58 Abs. 7):

Nach den geltenden Regelungen haben die Arbeitnehmer das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Aufzeichnungen. Der Entwurf erweitert dieses Recht der Arbeitnehmer darauf, auch Kopien dieser sie persönlich betreffenden Aufzeichnungen verlangen zu können.

Zu Z 7, Z 8 und Z 37 (§ 57 Abs. 3 bis 8 und § 112 Abs. 1a):

Im Zusammenhang mit dem Kostenersatz für Untersuchungen nach dem 5. Abschnitt des ASchG sind Auslegungsprobleme aufgetreten. In § 57 Abs. 3 ASchG wird – ebenso wie bisher im Arbeitnehmerschutzgesetz – angeordnet, daß der Kostenersatz nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen erfolgt. Diese Honorarsätze stellen auf kurative Tätigkeiten ab und sind daher für die Gesundheitsüberwachung nach dem ASchG nur sinngemäß anwendbar. Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen sollen für diese besonderen Untersuchungen eine sachgerechte Honorarvereinbarung ermöglichen. Für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der neuen Vereinbarung wird in § 112 Abs. 1a eine Übergangsregelung getroffen (sinngemäße Anwendung der BVA-Honorarsätze).

Die nach dem ASchG ermächtigten Ärzte sind nicht Vertragspartner der Träger der Unfallversicherung, weshalb den zuständigen Trägern der Unfallversicherung bei geltender Rechtslage keine rechtlichen Möglichkeiten zustehen, stichprobenartige Kontrollen der ärztlichen Leistungen durchzuführen, obwohl sie zum Kostenersatz verpflichtet sind. Die vorgeschlagene Regelung wurde § 27 des Gesamtvertrages vom 25. Juni 1956, in der Fassung vom 1. Jänner 1987, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, nachgebildet und entsprechend den Erfordernissen des Datenschutzes adaptiert.

Zu Z 10 (§ 61 Abs. 6):

Die geltende Formulierung, wonach Arbeitnehmer an „besonders“ abgelegenen Arbeitsplätzen nur dann allein beschäftigt werden dürfen, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist, führte mehrfach zu Auslegungsproblemen im Hinblick darauf, was unter „besonders“ abgelegenen Arbeitsplätzen zu verstehen ist. Die Streichung des Wortes „besonders“ dient daher der Klarstellung.

Zu Z 11 (§ 63 Abs. 3):

Durch diese Änderung wird klargestellt, daß nicht jene Personen, die die Ausbildung durchführen, sondern die Auszubildenden ihre Verläßlichkeit unter Beweis zu stellen haben.

Zu Z 12 und Z 13 (§ 67 Abs. 6 und § 68 Abs. 7):

Diese Regelungen tragen der Entwicklung der sogenannten „Tele-Heimarbeit“ Rechnung und stellen sicher, daß auch die den Arbeitnehmern für Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte und sonstigen Einrichtungen den technischen Anforderungen zu entsprechen haben.

Zu Z 14 und Z 17 (§ 77 Abs. 2 und § 82 Abs. 2):

Diese Regelungen berücksichtigen die in der betrieblichen Praxis häufig auftretenden Teilzeitarbeitsverhältnisse insoweit, als diese Arbeitnehmer nur aliquot – entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung – in die für die Festlegung der Mindesteinsatzzeiten relevanten Arbeitnehmerzahlen einzurechnen sind.

Zu Z 15 und Z 18 (§ 77 Abs. 6 Z 4a, § 82 Abs. 6 Z 4a):

In den Sozialpartnerverhandlungen einigte man sich darauf, die Ergänzung und Anpassung der Gefahrenermittlung samt dazugehöriger Dokumentation dann, wenn sie von den Präventivfachkräften durchgeführt wird, in deren Mindesteinsatzzeit einzurechnen. Dies gilt nicht für die erstmalige Auseinandersetzung mit den im Betrieb für die Arbeitnehmer bestehenden Gefahren, die im Betriebsgeschehen ein einmaliges Ereignis darstellt.

Zu Z 16 (§ 79 Abs. 2):

Infolge der Neuerlassung der Ärzte-Ausbildungsordnung im Jahr 1994 (neues Sonderfach „Arbeits- und Betriebsmedizin“) kam es zu Unklarheiten über die geforderte Qualifikation der Arbeitsmediziner. Durch den Verweis auf § 14 des Ärztegesetzes 1984 soll eine Klarstellung erfolgen.

Zu Z 19 (§ 84 Abs. 4 Z 2 und 3):

Es erfolgt die Korrektur eines Redaktionsversehens, da irrtümlich statt „Arbeitsstätte“ das Wort „Betriebsstätte“ verwendet wurde.

Zu Z 20 und Z 23 (§ 92 Abs. 7 und § 94 Abs. 7):

Es erfolgt eine Anpassung an § 93 Abs. 4 ASchG: Entsprechend einem in der Praxis aufgetretenen Bedürfnis wird für Auflagen in Arbeitsstättenbewilligungen und Vorschreibungen gemäß § 94 – ebenso wie für Auflagen gemäß § 93 – nicht nur deren Aufhebung ermöglicht, sondern auch deren Abänderung.

Zu Z 21 und Z 22 (§ 93 Abs. 2 und 5):

Es handelt sich um Klarstellungen.

Da in den Verfahren nach § 93 die Belange des Arbeitnehmerschutzes in gleicher Weise zu berücksichtigten sind wie in den Verfahren nach § 92 und diese Berücksichtigung eine eigene Arbeitsstättenbewilligung ersetzt, war § 93 Abs. 2 dahingehend zu ergänzen, daß auch hier zugleich mit der Antragstellung dieselben Unterlagen vorzulegen sind, was vor allem der Verfahrensbeschleunigung dient.

Auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO gilt der Grundsatz der Verfahrenskonzentration, es handelt sich um ein Genehmigungsverfahren im Sinne des § 93 ASchG, das eine Arbeitsstättenbewilligung nach § 92 ASchG ersetzt. Da diese Verfahren jedoch mit einem Feststellungsbescheid abgeschlossen werden, der als Genehmigungsbescheid gilt, war in § 93 Abs. 5 eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.

Zu Z 24 (§ 99 Abs. 3 Z 3a):

Für Kuranstalten ist – ebenso wie für Krankenanstalten – eine Bewilligung durch die Landesregierung vorgesehen. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung von Verfahren wird nunmehr entsprechend einem Vorschlag der NÖ Landesregierung für diese Kuranstalten in Arbeitnehmerschutzverfahren eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes vorgesehen.

Zu Z 25 (§ 99 Abs. 4):

Bei der Beschlußfassung im Ministerrat erfolgten Umnumerierungen innerhalb des § 99 Abs. 3 ASchG, auf Grund eines Redaktionsversehens unterblieb aber die erforderliche Änderung der Verweise in § 99 Abs. 4.

Zu Z 26 (§ 101 Abs. 1 ASchG):

Es erfolgt die Berichtigung eines Schreibfehlers.

Zu Z 27, Z 28, Z 34 und Z 35 (§ 102 Abs. 2 und 3, § 110 Abs. 1a und 1b):

Nach § 102 ASchG ist für die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren sowie die Festlegung von Maßnahmen und für die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente das Inkrafttreten in zwei Stufen vorgesehen, für die Ermittlung und Beurteilung von gefährlichen Arbeitsstoffen sind in § 110 Abs. 1 ebenfalls zwei Stufen vorgesehen. Für jene Arbeitsstätten, in denen mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten diese Pflichten bereits seit 1. Juli 1995, für die restlichen Arbeitsstätten ist das Inkrafttreten mit 1. Jänner 1997 vorgesehen bzw. traten die Regelungen hinsichtlich der Arbeitsstoffe bereits mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, daß die Umsetzung der Verpflichtungen zur Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung längere Zeit in Anspruch nimmt und vor allem nur dann umfassend durchführbar ist, wenn entsprechende Fachleute – nämlich die Präventivfachkräfte – zur Verfügung stehen und zumindest in beratender Funktion tätig werden. Es werden daher unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Erfahrungen und aus Gründen der Gleichbehandlung längere Fertigstellungsfristen für jene Arbeitsstätten vorgesehen, für die die Pflichten der §§ 4 und 5 ASchG bereits in Kraft getreten sind.

Für die restlichen Arbeitsstätten werden die Fertigstellungsfristen entsprechend dem Stufenplan für das Inkrafttreten der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern (§ 115) verlängert. Dabei mußte aber berücksichtigt werden, daß der Termin für die Fertigstellung der Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung nicht mit dem Stichtag für die Bestellung der Präventivfachkräfte zusammenfallen darf, weil die Fertigstellungsfristen ja deswegen verlängert werden sollen, um dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Präventivfachkräfte – wie im ASchG vorgesehen – entsprechend beizuziehen. Deshalb wurden den Stichtagen des Stufenplans für die Bestellung der Sicherheitsfachkräfte jeweils sechs Monate hinzugefügt, in denen die bereits begonnene Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung endgültig fertigzustellen ist.

Gleiches gilt für die Umsetzung der Pflichten zur Einstufung, Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung betreffend gefährliche Arbeitsstoffe. Auch diese Regelungen werden jenen für die allgemeine Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung angepaßt, weil sich gezeigt hat, daß auch die Umsetzung dieser Pflichten betreffend die Arbeitsstoffe nur dann möglich ist, wenn geeignete Fachleute eingesetzt werden, insbesondere die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, und weil ein enger Zusammenhang zwischen den allgemeinen Pflichten zur Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung und den entsprechenden Pflichten in bezug auf die Arbeitsstoffe besteht.

Die entsprechenden Anpassungen der einschlägigen Regelungen des Mutterschutzgesetzes 1979 werden in Artikel II vorgenommen.

Zu Z 29 (§ 103 Abs. 3):

Es handelt sich um die Berichtigung eines Zitierfehlers.

Zu Z 30, Z 44 und Z 49 (§ 106 Abs. 3 Z 1, § 118 Abs. 1 und § 124 Abs. 3 Z 14):

Mit BGBl. Nr. 341/1994 vom 5. Mai 1994 wurde die Mindestraumhöhe von Räumen auf Baustellen in § 4 Abs. 3 AAV mit 2,60 m festgesetzt. Mit BGBl. Nr. 369/1994 vom 17. Mai 1994 wurde die allgemeine Mindestraumhöhe von Arbeitsräumen in § 4 Abs. 2 AAV auf 2,50 m herabgesetzt. Diese Diskrepanz wird nunmehr dadurch bereinigt, daß (in § 106 Abs. 3 Z 1) nur § 4 Abs. 1 und 2 AAV übergeleitet werden, Abs. 3 (in § 124 Z 14) hingegen aufgehoben wird und daß § 118 ASchG angepaßt wird.

Zu Z 31 (§ 106 Abs. 4 Z 2):

§ 106 Abs. 4 bestimmt, daß für Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten der AAV genutzt wurden, einige der übergeleiteten Bestimmungen der AAV nicht anzuwenden sind. Durch ein Redaktionsversehen wurde dabei § 12 Abs. 2 letzter „Halbsatz“ versehentlich als letzter „Satz“ bezeichnet.

Zu Z 32 (§ 106 Abs. 6):

§ 106 Abs. 6 entspricht § 102 Abs. 2 AAV, der für Gebäude, die vor Inkrafttreten der AAV errichtet wurden, anstelle § 21 Abs. 1, 3 und 4 AAV die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung für anwendbar erklärt. Durch ein Redaktionsversehen wurde jedoch § 21 Abs. 2 statt Abs. 3 AAV zitiert.

Zu Z 33 (§ 109 Abs. 7):

Es handelt sich bei der Änderung des Einleitungssatzes um die Korrektur eines Redaktionsversehens: Die in § 109 Abs. 2 bis 5 aufrechterhaltenen Bestimmungen über Beschaffenheitsanforderungen sollen nicht für jene Arbeitsmittel gelten, die nach den für sie geltenden Herstellervorschriften, die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen regeln, in Verkehr gebracht wurden. Diese Herstellervorschriften sind in § 109 Abs. 7 angeführt. Jene Bestimmungen, die in § 109 Abs. 2 bis 5 aufrechterhalten werden und die Benutzung regeln, müssen jedoch weiterhin Anwendung finden. Solche Bestimmungen über die Benutzung sind ua. Vorschriften über Prüfungen (zB § 22 Abs. 10 AAV und § 90 ADSchV), Vorschriften über die Erprobung von Arbeitsmitteln (zB § 31 AAV) und Vorschriften über Sicherheitsabstände (zB § 32 AAV).

Außerdem erfolgte eine Anpassung an die seit Beschlußfassung des ASchG erlassenen Verordnungen über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen. Es waren auch bereits außer Kraft gesetzte Verordnungen (zB NspGV 1993, FSV, SSV) in die Liste aufzunehmen, weil auch für Arbeitsmittel, die während der Geltungsdauer dieser Verordnungen in Verkehr gebracht wurden, die oben dargestellte Regelung gelten muß, sodaß die Beschaffenheitsanforderungen nach Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden sind.

Anzumerken ist, daß § 109 Abs. 7 gegenstandslos wird, sobald die geplante Arbeitsmittelverordnung in Kraft tritt. Diese Arbeitsmittelverordnung wird – in Übereinstimmung mit den einschlägigen EU-Richtlinien – eindeutig unterscheiden zwischen „alten“ Arbeitsmitteln, die vor der MSV, SSV, FSV usw. in Verkehr gebracht wurden, und „neuen“ Arbeitsmitteln.

Zu Z 36 (§ 110 Abs. 5):

§ 110 Abs. 5 ASchG verweist entsprechend dem Zeitpunkt der Beschlußfassung im Nationalrat auf die „MAK-Werte-Liste 1992“. Mit Kundmachung vom 28. Dezember 1994 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jedoch eine neue, den Entwicklungen der Technik und dem aktuellen Stand der arbeitsmedizinischen Wissenschaft Rechnung tragende Liste entsprechend den Empfehlungen der Arbeitnehmerschutzkommission erlassen, die bereits unmittelbar nach ihrer Kundmachung versendet wurde, sodaß der Verweis entsprechend anzupassen ist. Diese Anpassung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/322/EWG, die Grenzwerte für Stoffe enthält, für die in der MAK-Werte-Liste 1992 noch keine Grenzwerte vorgesehen sind (Cyanamid und Platin).

Zu Z 38 (§ 113 Abs. 3):

Nach § 113 Abs. 3 sind nur Arbeitnehmer antragsberechtigt. Durch die vorgesehene Änderung soll dem in der Praxis aufgetretenen Bedürfnis entsprochen werden, auch Arbeitsuchenden ihren Nachweis der Fachkenntnisse bescheidmäßig anzuerkennen.

Zu Z 39 (§ 113 Abs. 4a):

§ 113 Abs. 4 nimmt darauf Bedacht, daß die nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. Nr. 441/1975, ausgestellten Zeugnisse und Bescheide als Nachweis der Fachkenntnisse nach dem ASchG anerkannt werden. Dabei wurden aber jene Fälle nicht berücksichtigt, in denen derartige Tätigkeiten bereits bei Inkrafttreten der genannten Verordnung, also vor 1975, zulässigerweise ausgeübt wurden und für die § 15 Abs. 1 und 3 entsprechende Übergangsbestimmungen vorsahen. Mit dem neuen Abs. 4a soll klargestellt werden, daß hinsichtlich dieser Arbeitnehmer (zB Staplerfahrer), der Nachweis der Fachkenntnisse als erbracht gilt.

Zu Z 40 und Z 41 (§ 115 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4):

Es handelt sich um die Berichtigung von Zitierfehlern.

Zu Z 42 (§ 116 Abs. 5):

Auf Grund eines Redaktionsversehens wurden Bescheide gemäß § 22c Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die ebenfalls die Mindesteinsatzzeit betreffen und daher erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Mindesteinsatzzeit gegenstandslos werden sollen, in BGBl. Nr. 450/1994 nicht genannt.

Zu Z 43 (§ 117 Abs. 2 erster Satz):

Diese Regelung stellt klar, daß die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten, die bereits seit 1973 betrieben werden, keiner gesonderten Arbeitsstättenbewilligung nach dem ASchG zu unterziehen sind.

Zu Z 45 (§ 122 Abs. 3 Z 1):

§ 2 der Kälteanlagenverordnung tritt gemäß § 124 Abs. 2 Z 9 außer Kraft. Beim Zitat in § 122 Abs. 3 Z 1 handelte es sich um ein Redaktionsversehen.

Zu Z 47 (§ 124 Abs. 3 Z 1):

Es handelt sich um die Berichtigung eines Zitierfehlers.

Zu Z 48 (§ 124 Abs. 3 Z 5):

§ 93 Abs. 2 ADSV ist durch § 109 Abs. 5 und § 126 Abs. 2 gegenstandslos geworden; die Aufhebung dient der Klarstellung.

Zu Z 50 (§ 130 Abs. 6):

Zur Sicherung des Standards der arbeitsmedizinischen Zentren werden Strafbestimmungen für die Betreiber solcher Zentren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und Meldepflichten verletzt werden, vorgesehen. Gleiches soll für die sicherheitstechnischen Zentren gelten.

 

Zu Z 51 (§ 131 Abs. 3):

Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten der Änderungen.

Zu Z 52 (§ 132 Abs. 3 Z 3):

Es handelt sich um die Berichtigung eines Zitierfehlers.

Zu Z 53 (§ 132 Abs. 3 Z 6):

§ 132 Abs. 3 Z 6 ASchG sieht vor, daß eine Reihe von Verordnungen nach dem ASchG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen sind, obwohl der Großteil dieser Verordnungen den Zuständigkeitsbereich des Wirtschaftsministeriums nicht berührt. Im Hinblick auf den vom Bundeskanzleramt angeregten Abbau von Einvernehmenskompetenzen werden diese sachlich nicht gebotenen Regelungen aufgehoben. Lediglich Verordnungen über Arbeitsmittel sollen, da hier eine Akkordierung mit den Vorschriften des Wirtschaftsministers über Sicherheitsanforderungen für Maschinen, Geräte und Ausrüstungen sachlich erforderlich ist, weiterhin einvernehmlich erlassen werden. Damit korreliert, daß der Begutachtungsentwurf einer Gewerberechtsnovelle 1997 den Entfall sämtlicher Einvernehmenskompetenzen des Bundesministers für Arbeit und Soziales vorsieht, mit Ausnahme jener, die sich auf Sicherheitsanforderungen für Maschinen, Geräte und Ausrüstungen bezieht (§ 71 Abs. 3 bis 6 GewO).


Zu Artikel II (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 3 AVRAG):

Zur Stärkung der Durchsetzung der (betriebsverfassungsrechtlichen) Schutzbestimmungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einer Sicherheitsvertrauensperson hat der Arbeitgeber die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung nachweislich zu verständigen. Im Fall der Entlassung hat diese Verständigung unverzüglich, dh. nach Möglichkeit ebenfalls vor bzw. gleichzeitig mit oder unmittelbar nach dem Ausspruch der Entlassung, zu erfolgen. Hat der Arbeitgeber diese Verständigung nicht rechtzeitig vorgenommen, verlängert sich die in § 9 Abs. 2 AVRAG bzw. in § 105 ArbVG vorgesehene Anfechtungsfrist für die Sicherheitsvertrauensperson auf höchstens ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung.

Die Rechte des Betriebsrates nach § 105 ArbVG bleiben durch diese Verständigungspflicht des Arbeitgebers unberührt.

Zu Z 2 c (Inkrafttretensbestimmung):

Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 soll gemeinsam mit der Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten. Zu beachten ist, daß zu diesem Zeitpunkt auch die mit Artikel 2 der Regierungsvorlage 387 der Beilagen der Stenographischen Protokolle des Nationalrates, XX. GP (im Zusammenhang mit einer Änderung des Betriebspensionsgesetzes) erfolgende Änderung in Kraft tritt.

Zu Artikel III (Mutterschutzgesetz 1979):

Hiezu wird zunächst auf die Erläuterungen zu Artikel I Z 33, Z 34, Z 40 und Z 41 (§ 102 Abs. 2 und 3, § 110 Abs. 1a und 1b) verwiesen.

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, daß auch die Umsetzung der Verpflichtungen zur Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 längere Zeit in Anspruch nimmt und vor allem nur dann umfassend durchführbar ist, wenn entsprechende Fachleute – nämlich die Präventivfachkräfte nach dem ASchG – zur Verfügung stehen und zumindest in beratender Funktion tätig werden. Dazu kommt noch, daß ein enger Zusammenhang zwischen der Gefahrenermittlung und der Maßnahmenfestlegung nach dem ASchG und den entsprechenden Maßnahmen im Mutterschutzgesetz 1979 besteht.

Es werden daher unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Erfahrungen auch für den Bereich des Mutterschutzgesetzes 1979 längere Fertigstellungsfristen analog zu den in Artikel I im ASchG vorgenommenen Änderungen vorgesehen.