478 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (398 der Beilagen): Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), mit dem auch das Dorotheumsgesetz, das Staatsdruckereigesetz, das Ausschreibungsgesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden


Im Bundesrechenamt als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen werden derzeit nicht nur die ADV-Angelegenheiten der Finanzverwaltung abgewickelt, sondern auch Querschnittsapplikationen (Bundeshaushaltsverrechnung, Bundesbesoldung, Personalinformationssystem des Bundes) für die gesamte Bundesverwaltung und darüber hinaus auch ADV-Projekte und Applikationen, bei denen andere Ressorts und sonstige Institutionen als Auftraggeber fungieren.

Weiters ist das Bundesrechenamt auch Pensionsbehörde erster Instanz für Bundesbeamte und Versorgungsberechtigte nach ihnen. Der Buchhaltung des Bundesrechenamtes sind auch Aufgaben des Buchhaltungsvollzuges anderer anweisender Stellen gemäß §§ 6 und 7 BHG sowie sonstige Mitwirkungspflichten übertragen.

Auf Grund der gebotenen Ausgliederung des ADV-Bereiches des Bundesrechenamtes einschließlich seiner Infrastruktur und der Umgestaltung in ein nach privatrechtlichen Grundsätzen geführtes Unternehmen unter der Bezeichnung Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird ein entsprechendes Ausgliederungsgesetz [Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BZRG)] gesondert vorgelegt.

Für den „Nicht-ADV-Bereich“ des Bundesrechenamtes ist ein Bundespensionsamt (BPA) neu zu errichten, dem als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen der Vollzug jener Aufgaben zukommt, die bisher vom Bundesrechenamt als Pensionsbehörde erster Instanz und als anweisendes Organ erledigt wurden. Ferner obliegt dem Bundespensionsamt auch der Vollzug der dem Bundesrechenamt gemäß §§ 6 und 7 BHG übertragenen Buchhaltungsagenden und aller sonstigen Mitwirkungspflichten. Hinsichtlich dieser Aufgaben (in dem Umfang, wie sie am 31. Dezember 1996 vom Bundesrechenamt erbracht werden) gilt das Bundespensionsamt als Rechtsnachfolger des Bundesrechenamtes.

Die Errichtung dieses Bundespensionsamtes erfolgt mittels des Bundesgesetzes über das Bundespensionsamt (BPA-Gesetz).

Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Bundespensionsamtes finden im Bundesfinanzgesetz 1997, Kapitel 50, budgetäre Bedeckung. Für die Folgejahre wird das Bundespensionsamt, als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen im Kapitel 50 eigene Vorschlagsentwürfe zu erstellen haben, die sich an den Budgetrichtlinien orientieren müssen.

Der vorliegende Entwurf entspricht den einschlägigen EU-Verordnungen und -Richtlinien.

Der Finanzausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. November 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Dr. Alexander Van der Bellen.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (398 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 21

                                     Ernst Fink                                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann