494 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über den Antrag 322/A der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 906/1993, und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1944, geändert werden


Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, wurde die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) als selbständiges Unternehmen konstituiert, auf das die Rechte und Pflichten der Post- und Telegraphenverwaltung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen wurden.

Die PTA ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, ihre Börseneinführung hat bis 31. Dezember 1999 zu erfolgen.

Durch die nunmehrige rechtliche Selbständigkeit und den infolge der Marktliberalisierung der letzten Jahre zunehmenden Wettbewerbsdruck ist daher ein den Grundsätzen des Privatrechtes entsprechender Handlungsspielraum bei gleichzeitiger Berücksichtigung des öffentlichen Versorgungsauftrages für die Post unerläßlich.

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und ihren Kunden sind privatrechtlich zu gestalten.

Schließlich sind auch unter Bedachtnahme auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft vom 7. Februar 1994 (94/C48/02) sowie den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstqualität in der Gemeinschaft (95/C322/10) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trennung von Aufsichtsfunktionen (Regulator) und Betriebsfunktionen (Operator) zu schaffen.

Ein den Anforderungen des Poststrukturgesetzes und den Vorgaben der Europäischen Union vollständig Rechnung tragender Entwurf für ein neues Postgesetz (Postgesetz 1997) soll im Frühjahr 1997 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.

Ziel des gegenständlichen Gesetzes ist es, bis zum Inkrafttreten des neuen Postgesetzes eine Übergangsregelung zu schaffen, die unverzichtbare und in bezug auf ihre Realisierung unaufschiebbare Essentialia des neuen Postgesetzes bereits vorwegnimmt, indem das geltende Postgesetz, BGBl. Nr. 57/1958, bereinigt wird.

Mit dem Übergang der hoheitlichen Funktionen auf die Postbehörden sind auch die zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen sicherzustellen, um eine effiziente Vollziehung zu gewährleisten. Nach ersten Schätzungen wären dafür etwa zwölf Planstellen erforderlich.

Zu Artikel I

Zu 1.:

Mit § 1 Abs. 1 wird legistisch klargestellt, daß die nach dem Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, am 1. Mai 1996 errichtete Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) die bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen betrieblichen Aufgaben auf dem Gebiete des Postwesens zu besorgen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und ihren Kunden, welche bisher öffentlich-rechtlicher Natur waren und deren Beurteilung den Postbehörden obliegt, sollen gemäß Abs. 2 auf privatrechtliche Basis gestellt werden und der Beurteilung durch die Zivilgerichte unterliegen.

Zu 2.:

Mit der durch § 2 erfolgenden Errichtung der Postbehörden (Postbüros sowie Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) wird einer zentralen Forderung der EU auf dem Gebiete des Postwesens, der Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen Rechnung getragen.

Der sachliche Wirkungsbereich der Postbehörden umfaßt teilweise schon bisher postbehördlich wahrgenommene Agenden und erstreckt sich nun auch auf eine Mitwirkung bei der Festsetzung der Entgelte und Geschäftsbedingungen für die dem Beförderungsvorbehalt der Post unterliegenden Dienstleistungen.

Zu 4. bis 8.:

Der Gesetzestext wird hier unter Bedachtnahme auf die gemäß § 2 errichteten Postbehörden be­richtigt.

Zu 9.:

Inkrafttretensbestimmung

Zu 10.:

Mit dieser Richtigstellung wird der im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes erfolgten Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995 Rechnung ge­tragen.

Zu Artikel II

Da die behördlichen Agenden auf die neu geschaffenen Postbehörden übergehen sollen, ist das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsgesetzen entsprechend anzupassen.

Der Verkehrsausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 21. November 1996 in Verhandlung gezogen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Peter Rosenstingl, Mag. Helmut Kukacka und der Obmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst Dr. Rudolf Scholten.

Die Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka brachten einen Abänderungsantrag ein. Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Auf Grund der nunmehr privatrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden ist eine Anpassung der öffentlich-rechtlich materiellen Bestimmungen des Postgesetzes unumgänglich notwendig.

Zur Erhaltung ihres Handlungsspielraumes muß der Post die Möglichkeit gegeben werden, auf Basis produktbezogener Geschäftsbedingungen und Entgeltregelungen flexibel und rasch auf Kundenbedürfnisse eingehen zu können.

Die Regelungen betreffend den Postzeitungsversand bleiben sowohl hinsichtlich der Beförderungsbedingungen und der Tarife als auch des (hoheitsrechtlichen) Zulassungsverfahrens unverändert.

Die Z 1 und 3 enthalten rein redaktionelle Änderungen.

Zu Z 2 (§ 7 Postgesetz):

Die Ausgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen der Post und ihren Kunden erfolgt gemäß § 7 durch allgemeine Geschäftsbedingungen, ausgenommen den Postzeitungsdienst.

Zu Z 4 (§ 8 Postgesetz):

Als Folge der nunmehr privatrechtlich geregelten Rechtsbeziehungen zwischen der Post und ihren Kunden verlieren die Beförderungsgebühren ihren hoheitlichen Charakter und stellen künftig privatrechtliche Entgelte dar, ausgenommen den Postzeitungsdienst.

Diese Entgelte sind von der Post unter Berücksichtigung des Mitwirkungsrechtes der obersten Postbehörde (§ 8a) festzulegen.

Hingewiesen wird auf den dem Verfassungsausschuß zugewiesenen Initiativantrag, der die Aufhebung der bisherigen Tarifhoheit des Nationalrates zum Inhalt hat.

Zu Z 5 (§ 8a Postgesetz):

Diese Bestimmung regelt die Mitwirkung der obersten Postbehörde an der Festlegung der Geschäftsbedingungen und Entgelte für die der Post vorbehaltenen Dienstleistungen.

Zu Z 6 (Aufhebung des IV. Kapitels):

Da die Post die Entgelte für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen mit Ausnahme des Postzeitungsversandes grundsätzlich autonom festsetzen kann, sind die ,Gebührenregelungen‘ dieses Kapitels nicht mehr anwendbar.

Zu Z 7:

Diese Bestimmung entfällt, weil das gesamte IV. Kapitel aufgehoben wird.

Zu Z 8 (Aufhebung von Teilen der Anlagen I und II):

Die gebührenrechtlichen Merkmale sowie die Tarife für den Postdienst werden mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend den Postzeitungsversand, welche in Gesetzesrang bestehen bleiben, aufgehoben; an ihre Stelle treten Geschäftsbedingungen und Entgelte.

Zu Z 9 (§ 49a Postgesetz):

Die mit Ausnahme der Bestimmungen über den Postzeitungsdienst aufgehobenen Anlagen 1 (,Gebührenrechtliche Merkmale der Postsendungen‘) und 2 (,Postgebühren‘) sowie die außer Kraft tretende Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die außer Kraft tretende Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die außer Kraft tretende Schnellpostdienste-Verordnung – SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, sollen bis zum Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen und Entgeltregelungen als vorläufige Geschäftsbedingungen anwendbar bleiben. Bestehende Typenzulassungen für Absenderfreistempelmaschinen gelten weiter.“

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrags der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Mehrheit angenommen.

Ein von den Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka und Rudolf Parnigoni eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Vorlage eines neuen Postgesetzes wurde mehrstimmig beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, wurde die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) als selbständiges Unternehmen konstituiert, auf das die Rechte und Pflichten der Post- und Telegraphenverwaltung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen wurden.

Nunmehr ist es aber notwendig, nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und ihren Kunden auf privatrechtliche Basis zu stellen, sondern auch die infolge der Marktliberalisierung der letzten Jahre und dem zunehmenden Wettbewerbsdruck erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, die aber auch Grundbedürfnisse einer ausreichenden Versorgung berücksichtigen müssen.

Ein neues Postgesetz hat auch den Vorgaben der EU Genüge zu leisten: Unter Bedachtnahme auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft vom 7. Februar 1994 (94/C 48/02) sowie den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität in der Gemeinschaft (95/C 322/10) sind die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem für die Trennung von Aufsichtsfunktionen (Regulator) und Betriebsfunktionen (Operator), für die Erbringung eines Mindestuniversaldienstes, der innerhalb der gesamten Gemeinschaft allen Bürgern – gleichgültig, wo sie sich befinden – zu tragbaren Preisen zur Verfügung stehen muß, sowie Normen für die Dienstequalität für den Inlandsdienst und die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Sendungen zu schaffen.“


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

        1.   dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen,

        2.   die beigedruckte Entschließung annehmen.

Wien, 1996 11 21

                            Helmut Dietachmayr                                                           Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Postgesetzes

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 906/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

㤠1. Post

(1) Post im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA). Die PTA besorgt die in diesem Bundesgesetz geregelten betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens.

(2) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur.“

2. § 2 lautet:

„§ 2. Postbehörde

(1) Postbehörde sind der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.“

3. § 7 lautet:

„§ 7. Geschäftsbedingungen

Die Post hat für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, Geschäftsbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Geschäftsbedingungen, die nicht ausschließlich begünstigende Bedingungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.“

4. § 8 lautet:

㤠8. Festlegung der Entgelte

(1) Die Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.

(2) Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen, die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.“

5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a. Mitwirkung der obersten Postbehörde

Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß § 9 vorbehaltenen Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend abgedeckt werden sowie die Qualität des Dienstleistungsangebotes und die Angemessenheit der Entgelte nicht sichergestellt sind. Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Veröffentlichung untersagt.“

6. Im § 12 wird der Ausdruck „des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)“ durch den Ausdruck „der Postbehörde“ ersetzt.

7. Das IV. Kapitel wird aufgehoben.

8. Im § 44 entfällt der Ausdruck „und 27“.

9. Im § 45 wird der Ausdruck „Post- und Telegraphendirektion“ durch den Ausdruck „Postbüro“ ersetzt.

10. Die §§ 1 bis 18 und 25 der Anlage 1 sowie die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2 werden aufgehoben.

11. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

㤠49a. Bestimmungen zur Novelle 1996

(1) Die §§ 1, 2, 7, 8, 8a, 12, 44, 45 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Das IV. Kapitel und die §§ 1 bis 18 und 25 der Anlage 1 sowie die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2 und die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-Verordnung – SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen gemäß § 7 und von Entgeltregelungen gemäß § 8 sind die §§ 26a, 26b, 26c des Postgesetzes sowie die §§ 1 bis 18 und § 25 der Anlage 1 und die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. September 1987 über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-Verordnung – SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.

(4) Die am 1. Jänner 1997 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(5) Am 1. Jänner 1997 bestehende Typenzulassungen für Absender-Freistempelmaschinen gemäß § 30 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1994 gelten als Verträge weiter. Anstelle einer Zulassung durch die Postbehörde hat die Post einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.“

12. Im § 50 wird der Ausdruck „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

Artikel II


Änderung des EGVG

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert.

1. Art. II Abs. 2 Z 23 lautet:

„23. der Postbüros als Postbehörden:“

2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Art. II Abs. 2 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Entschließung

Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird aufgefordert,

        1.   dem Nationalrat bis spätestens Ende März 1997 eine Regierungsvorlage für ein neues Postgesetz (Bundesgesetz betreffend das Postwesen, Postgesetz 1997) vorzulegen, in dem die Angelegenheiten des Postwesens unter den aufgezeigten Rahmenbedingungen umfassend geregelt werden, und

        2.   sich bei der Festsetzung der Geschäftsbedingungen und der Tarife gemäß § 8a Postgesetz der Preiskommission nach § 40 Fernmeldegesetz zu bedienen.