496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Nachdruck vom 21. 1. 1997

Regierungsvorlage


Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik

PROTOKOLL

über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen“ genannt, sowie die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik, die dem Übereinkommen jeweils mit den Protokollen vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 beigetreten sind, einerseits

und die Regierung der Republik Österreich andererseits

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Republik Österreich von dem Willen, an den Binnengrenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Durch dieses Protokoll tritt die Regierung der Republik Österreich dem Übereinkommen in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik bei.

Artikel 2

In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „der Republik Österreich“ nach den Worten „des Königreichs der Niederlande“ angefügt.

Artikel 3

In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „der Republik Österreich“ nach den Worten „des Königreichs der Niederlande“ angefügt.

Artikel 4

(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Regierung der Republik Österreich ihre Zustimmung zum Ausdruck gegeben haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein.

Für die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem jeder dieser Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, sofern dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes in Kraft getreten ist.

(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Artikel 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

PROTOCOLE

d’Adhésion du Gouvernement de la République d’Autriche à l’Accord entre les Gouvernements des Etats de l’Union économique Benelux, de la République fédérale d’Allemagne et de la République française relatif à la suppression graduelle des contrôles aux frontières communes signé à Schengen le 14 juin 1985, tel qu’amendé par les Protocoles relatifs à l’adhésion des Gouvernements de la République italienne, du Royaume d’Espagne et de la République portugaise, et de la République hellénique, signés respectivement le 27 novembre 1990, le 25 juin 1991 et le 6 novembre 1992

Les Gouvernements du Royaume de Belgique, de la Republique fédérale d’Allemagne, de la République française, du Grand-Duché de Luxembourg et du Royaume des Pays-Bas, Parties à l’Accord relatif à la suppression graduelle des contrôles aux frontières communes, signé à Schengen le 14 juin 1985, ci-après dénommé «l’Accord», ainsi que les Gouvernements de la République italienne, du Royaume d’Espagne et de la République portugaise, et de la République hellénique qui ont adhéré à l’Accord par les Protocoles signés respectivement le 27 novembre 1990, le 25 juin 1991, et le 6 novembre 1992, d’une part,

et le Gouvernement de la République d’Autriche, d’autre part,

Considérant les progrès déjà réalisés au sein de l’Union européenne en vue d’assurer la libre circulation des personnes, des marchandises et des services,

Prenant acte de ce que le Gouvernement de la République d’Autriche partage la volonté de parvenir à la suppression des contrôles aux frontières intérieures dans la circulation des personnes et d’y faciliter le transport et la circulation des marchandises et des services,

sont convenus de ce qui suit:

Article premier


Par le présent Protocole, le Gouvernement de la République d’Autriche adhère à l’Accord tel qu’amendé par les Protocoles relatifs à l’adhésion des Gouvernements de la République italienne, du Royaume d’Espagne et de la République portugaise, et de la République hellénique, signés respectivement le 27 novembre 1990, le 25 juin 1991, et le 6 novembre 1992.

Article 2

A l’article premier de l’Accord, les mots «de la République d’Autriche» sont ajoutés après les mots «du Royaume des Pays-Bas».

Article 3

A l’article 8 de l’Accord, les mots «de la République d’Autriche» sont ajoutés après les mots «du Royaume des Pays-Bas».

Article 4

1. Le présent Protocole est signé sans réserve de ratification ou d’approbation ou sous réserve de ratification ou d’approbation.

2. Le présent Protocole entrera en vigueur le premier jour du deuxième mois qui suit la date à laquelle les Gouvernements des Etats pour lesquels l’Accord est entré en vigueur et le Gouvernement de la République d’Autriche ont exprimé leur consentement à être liés par ce Protocole.

A l’égard des autres Etats, le présent Protocole entrera en vigueur le premier jour du deuxième mois qui suit la date à laquelle chacun de ces Etats aura exprimé son consentement à être lié par ce Protocole, pour autant que le présent Protocole soit entré en vigueur conformément aux dispositions de l’alinéa précédent.

3. Le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg est dépositaire du présent Protocole; il en remet une copie certifiée conforme à chacun des autres Gouvernements signataires. Il leur notifie également la date d’entrée en vigueur.

Article 5

Le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg remet au Gouvernement de la République d’Autriche une copie certifiée conforme de l’Accord en langues allemande, espagnole, française, grecque, italienne, néerlandaise et portugaise.

En foi de quoi, les soussignés, dûment autorisés à cet effet, ont apposé leurs signatures au bas du présent Protocole.

Fait à Bruxelles, le vingt-huit avril mil neuf cent quatre-vingt-quinze, en langues allemande, espagnole, française, grecque, italienne, néerlandaise et portugaise, les sept textes faisant également foi.

 

vorblatt

Problem:

Innerhalb der Europäischen Union gibt es noch keine endgültigen Regelungen darüber, wie die Binnengrenzen abgeschafft werden können, gleichzeitig aber durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden kann, daß Sicherheitsdefizite vermieden werden.

Problemlösung:

Beitritt Österreichs zum Schengener Übereinkommen in Verbindung mit dem Beitritt zum Schengener Durchführungsübereinkommen.

EU-Konformität:

EU-Konformität ist gegeben.

Alternative:

Abkoppelung Österreichs von der Dynamik des Schengener Integrationsprozesses.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Erläuterungen

zum Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik

A. Allgemeiner Teil....................................................................................................................................................  5

      1.   Hintergrund, Entstehung und Ziel des Schengener Übereinkommens (SÜ).........................................  5

      2.   Der österreichische Beitrittsakt....................................................................................................................  6

      3.   Das Schengener Übereinkommen – Übernahme und Wirksamwerden..................................................  6

B. Besonderer Teil......................................................................................................................................................  7

      1.   Protokoll vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener
Übereinkommen vom 14. Juni 1985............................................................................................................  7

      2.   Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 (SÜ)...............................................................................  7


A. Allgemeiner Teil

1. Hintergrund, Entstehung und Ziel des Schengener Übereinkommens (SÜ)

Die Bemühungen, die zur Ausarbeitung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 führten, gehen auf das Jahr 1974 zurück, wonach beim Treffen der Staats- und Regierungschefs in Paris die Forderung erhoben wurde, die Möglichkeit zur Schaffung einer Paßunion zu prüfen. Als weiterer Entwicklungsschritt, der im Rahmen der EG gesetzt wurde, ist auf die Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um die Wartezeit und die Dauer der Kontrollen an den Grenzen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, hinzuweisen. Der sogenannte Adonnino-Ausschuß für das Europa der Bürger erhielt daraufhin vom Europäischen Rat von Fontainebleau am 25./26. Juni 1984 den Auftrag, Maßnahmen mit dem Ziel zu prüfen, daß möglichst rasch „alle Polizei- und Zollformalitäten an den innergemeinschaftlichen Grenzen im Personenverkehr entfallen“ können.

Dies war der Ausgangspunkt für die Setzung bilateraler Schritte zwischen Deutschland und Frankreich, die am 13. Juli 1984 in Saarbrücken das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der deutsch-französischen Grenze (Saarbrückner Abkommen) unterzeichneten. Mit diesem Tag wurden für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten die Formalitäten im Personenverkehr an der gemeinsamen Grenze aufgehoben und eine „Euro-Spur“ an den Grenzübergangsstellen eingerichtet.

Als weiterer Schritt wurde am 11. Dezember 1984 ein Übereinkommen zur Beschränkung der Grenzhemmnisse im Güterkraftverkehr zwischen den Verkehrsministern Deutschlands und der Benelux-Staaten geschlossen und einen Tag später erklärten sich Belgien, die Niederlande und Luxemburg im Benelux-Manifest bereit, sich dem Inhalt des Saarbrückner Abkommens anzuschließen.

Die dadurch entstandene Gruppe der Fünf arbeitete in der Folge auf der Grundlage des Saarbrückner Abkommens das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen aus, das am 14. Juni 1985 im luxemburgischen Schengen unterzeichnet wurde. In diesem Schengener Übereinkommen (SÜ) fanden die im Bericht des Adonnino-Ausschusses vorgeschlagenen Maßnahmen im Bereich der Terrorismus- und Drogenbekämpfung Aufnahme. Dieses Übereinkommen, das als Grundlage für das Schengener Durchführungsübereinkommen diente, gliedert sich in zwei Teile:

Es enthält in Titel I (Art. 1 ff.) kurzfristig durchführbare Kontrollerleichterungen und in Titel II (Art. 17 ff.) einen Katalog von langfristig durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen, um die Binnengrenzkontrollen vollständig abzuschaffen. Die Art. 28 ff. enthalten die Schlußbestimmungen. Es sieht in Vorwegnahme der vollen Verwirklichung des Binnenmarktes im Sinne des Art. 7a EGV programmatisch die Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den Binnengrenzen und im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit notwendige Begleitmaßnahmen vor.

2. Der österreichische Beitrittsakt

Am 23. Juli 1993 ersuchte Österreich die Schengen-Staaten um Einräumung des Beobachterstatus, der am 27. Juni 1994 durch Beschluß des Exekutivausschusses gewährt wurde. Am 21. Juni 1994 faßte die österreichische Bundesregierung den Beschluß, daß Österreich im Anschluß an den Beitritt zur Europäischen Union auch den Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 (SÜ) sowie vom 19. Juni 1990 (SDÜ) beitreten wolle. Der mit 1. Jänner 1995 erfolgte Beitritt zur Europäischen Union eröffnete Österreich gemäß Art. 140 SDÜ die Möglichkeit eines Beitritts zu den Schengener Übereinkommen. In der Schengener Arbeitsgruppe „Verträge und Regelungen“ wurden entsprechende Beitrittsinstrumente (Beitrittsprotokoll zum SÜ und Beitrittsübereinkommen zum SDÜ) ausgearbeitet. Das Beitrittsprotokoll zum SÜ wurde am 28. April 1995 vom Bundesminister für Inneres in Brüssel unterzeichnet.

3. Das Schengener Übereinkommen – Übernahme und Wirksamwerden

Bei dem Beitrittsprotokoll zum Schengener Übereinkommen (SÜ) von 1985 handelt es sich um einen gesetzesergänzenden und gesetzändernden Staatsvertrag, der daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG bedarf. Er hat nicht politischen Charakter, enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Im Hinblick auf Art. 30 SÜ wird davon ausgegangen, daß die der unmittelbaren Anwendung nicht zugänglichen Bestimmungen des Übereinkommens zur Gänze durch Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens überlagert werden. Daher kann von einem Beschluß gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG, wonach das gegenständliche Abkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, Abstand genommen werden.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da nur Angelegenheiten geregelt werden, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind [Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Zollwesen), Z 3 (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Abschiebung; Ausweisung; Auslieferung sowie Durchlieferung), Z 6 (Strafrechtswesen; Justizpflege), Z 7 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen), Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, Kraftfahrwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen) B-VG]. Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluß dieses Staatsvertrages ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (äußere Angelegenheiten) B-VG.

Das Beitrittsprotokoll wird in deutscher und französischer Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und spanischen Textfassungen wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung der Beitrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Das Schengener Übereinkommen sowie die jeweiligen Beitrittsakte der später beigetretenen Staaten einschließlich aller Schlußakte, Protokolle und Erklärungen werden – da sie als mittelbarer Bestandteil der Beitrittsverträge Rechtswirkungen entfalten – in deutscher und französischer Sprache auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BGBlG im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die übrigen authentischen Fassungen in griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache werden ebenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt.

Festzuhalten ist, daß das Beitrittsprotokoll zum SÜ und das Beitrittsübereinkommen zum SDÜ gleichzeitig in Kraft treten. Sofern die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens zum SDÜ nicht gleichzeitig mit dem Tag des Inkrafttretens der beiden Beitrittsinstrumente erfolgt, kommen bis zur Inkraftsetzung des SDÜ die Bestimmungen des SÜ sowie die Bestimmungen über den Exekutivausschuß (Titel VII) des SDÜ zur Anwendung. Im Hinblick auf § 12 Abs. 3 und 4 GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, der die Möglichkeit von Stichprobenkontrollen zuläßt, ist die gesetzliche Deckung bereits gegeben.

Die sich aus Titel II ergebenden langfristigen Verpflichtungen, die seit 26. März 1995 (Inkraftsetzung des SDÜ) nur mehr für Italien und Griechenland gelten, bleiben auch für Österreich bis zur Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens zum SDÜ in Geltung.

Besonderer Teil

1. Protokoll vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985

Zu Artikel 1:

Durch diese Bestimmung tritt Österreich dem Übereinkommen von 1985 in der Fassung der Protokolle über den Beitritt der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik bei.

Zu Artikel 2 und 3:

Gemäß diesen Bestimmungen werden in den Art. 1 und 8 des Schengener Übereinkommens die Worte „der Republik Österreich“ in den Vertragstext eingefügt.

Zu Artikel 4:

Dieser Artikel regelt den Zeitpunkt und die Formalitäten des Inkrafttretens des Beitrittsprotokolls. Weiters sieht diese Bestimmung die Regierung des Großherzogtums Luxemburg als Depositär des Protokolls vor.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel erklärt alle Sprachfassungen des Protokolls für gleichermaßen verbindlich und verpflichtet die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.

2. Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 (SÜ)

Zu Titel I:

Art. 1 beschreibt Sinn und Zweck dieses Übereinkommens. Bis zur Abschaffung aller Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzen – diese ist somit als programmatisches Ziel der Vertragsparteien festgeschrieben – finden die Grenzkontrollen nach den in den folgenden Bestimmungen angeführten Bedingungen statt.

Die wesentlichen Bestimmungen dieses Titels sind die Artikel 2, 3 und 5, wonach die Polizei- und Zollbehörden im Regelfall eine einfache Sichtkontrolle der die gemeinsame Grenze mit verminderter Geschwindigkeit überquerenden Personenkraftfahrzeuge durchführen, ohne diese anzuhalten. EG-Bürger können durch das Anbringen der sogenannten „E-Scheibe“ an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs eine erleichterte Kontrolle erreichen. Weiters ist die Einrichtung von gemeinsamen Kontrollstellen vorgesehen. Weitere Vorschriften bestimmen die Verkürzung der Wartezeiten an den Grenzen (Art. 4), die Erleichterung des grenznahen Verkehrs (Art. 6), die Harmonisierung der Sichtvermerkspolitik (Art. 7), die verpflichtende Bekämpfung des illegalen Suchtgift- (Art. 8) und Waffenhandels, der Steuer- und Zollhinterziehung, des Schmuggels, des Schlepperwesens sowie des illegalen Aufenthaltes von Fremden durch verstärkten Informationsaustausch (Art. 9), die Zusammenarbeit der Behörden (Art. 10) und den Verzicht auf die Vornahme bestimmter Kontrollen an den Binnengrenzen (Art. 11). Nach Art. 12 werden die Kontrollen von Dokumenten für den Warenverkehr durch Stichprobenkontrollen ersetzt. Art. 13 enthält die Bemühensvereinbarung, das im Straßengüterverkehr geltende Genehmigungssystem zu vereinfachen. Weiters sollen die Grenzaufenthalte im Eisenbahngüterverkehr abgekürzt werden (Art. 14 und 15). Art. 16 normiert die Harmonisierung der Öffnungszeiten der Zollkontrollstellen an den gemeinsamen Grenzen im Binnenschiffsverkehr.

Zu Titel II :

Dieser Titel enthält einen Katalog von langfristig durchzuführenden Maßnahmen, um die Binnengrenzkontrollen abzuschaffen.

Art. 17 verpflichtet die Vertragsparteien, zum Zwecke des vollständigen Abbaus der Kontrollen, soweit notwendig, ergänzende Maßnahmen zum Schutz der inneren Sicherheit sowie zur Verhinderung der unerlaubten Einreise von Personen, die nicht Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, zu ergreifen. Diese Verpflichtung beruht auf der gemeinsamen Überzeugung, daß Einschränkungen der inneren Sicherheit durch den Verzicht auf Grenzkontrollen im Interesse der Bürger nicht hingenommen werden können. Die Harmonisierung dieser Maßnahmen soll auf Grund von gemeinsamen Gesprächen, in denen bereits die gewonnenen Erfahrungen der kurzfristig getroffenen Maßnahmen berücksichtigt werden, erreicht werden (Art. 18). Weiters ist die Angleichung der Gesetze auf dem Gebiet des Betäubungsmittel-, Waffen- und Sprengstoffverkehrs- sowie auf dem Hotelmelderecht geplant (Art. 19). Nach Art. 20 sind die Sichtvermerks- und die Fremdenrechtsbestimmungen zu harmonisieren. Gemäß Art. 21 sind gemeinsame Initiativen zur Erhöhung der Reisefreigrenzen und zur Aufhebung von Beschränkungen des Imports bestimmter Waren zu ergreifen sowie nach Art. 22 die Freigrenzen für Treibstoffe von Autobussen und Lastkraftwagen anzuheben. Im Rahmen des Warenverkehrs sind die Verringerung der Wartezeiten an den Grenzen (Art. 23), die Harmonisierung der Kontrollen und deren Verlegung an die Außengrenzen (Art. 24) sowie die Erleichterung der Zollabfertigung (Art. 25) geplant. Art. 26 enthält die Prüfungsverpflichtung der Vertragsparteien zur Harmonisierung der indirekten Steuern, Art. 27 jene zur Aufhebung der Freigrenzen für Grenzbewohner.


Zu den Schlußbestimmungen:

Art. 28 sieht im Falle des Abschlusses von bi- oder multilateralen Verträgen mit Drittstaaten eine Konsultationspflicht der anderen Mitgliedstaaten vor. Art. 29 ist auf Grund der Vereinigung der beiden deutschen Staaten sowie der Beseitigung der Sonderstellung des Landes Berlin im Bonner Grundgesetz obsolet geworden. Art. 30 regelt den Zeitpunkt und die Modalitäten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens. Da beide Stichtage bereits verstrichen sind, ist diese Bestimmung für Österreich ohne besondere Bedeutung. Art. 31 bezieht sich auf einen bilateralen Vertrag zwischen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland. Für die übrigen Vertragsparteien ist diese Bestimmung ohne Bedeutung. Art. 32 regelt die Unterzeichnung des Übereinkommens und sieht vor, daß das Übereinkommen entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifizierung mit anschließender Ratifizierung oder Billigung erfolgt. Dies bedeutet, daß jeder Unterzeichnerstaat diesem Übereinkommen nach seinen individuellen verfassungsrechtlichen Vorschriften beitreten wird. Durch Art. 33 wird die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zum Depositär des Übereinkommens bestimmt und dieser die Verpflichtung auferlegt, allen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zukommen zu lassen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Beitrittsprotokoll in seinen gleichermaßen authentischen Fassungen in griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß es zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen der Vorlage Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.