498 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 13. 12. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Straßenbenützungsabgabegesetz und das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert wird
(EU-Abgabenänderungsgesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird als Abs. 4 angefügt:

“(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 88 800 S betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.”

2. In § 33 Abs. 4 Z 1 wird als dritter Satz eingefügt:

“Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe‑)Partners nicht erforderlich.”

3. In § 70 Abs. 2 Z 1 entfallen der dritte und vierte Satz.

4. In § 102 Abs. 1 Z 3 lautet der vierte Satz:

“Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist.”

5. In § 106 wird als Abs. 4 angefügt:

“(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.”

6. In § 124b wird als Z 26 bis 28 angefügt:

       “26.  § 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

         27.  § 70 Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.

         28.  § 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.”

Artikel II

Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1983, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 werden die Worte “Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/1972” durch “Umsatzsteuergesetzes 1994” ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag “20 000 S” durch “40 000 S” ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag “4 000 S” durch “1 000 S” ersetzt.

4. § 3 Abs. 3 entfällt.

5. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung gewährt worden ist, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch des Abrechnungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen.”

6. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:

“§ 8 a. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des BG BGBl. Nr. xxx/1996 sind erstmals auf den mit 1. Jänner 1997 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden. § 3 Abs. 3 in der Fassung vor BG BGBl. Nr. xxx/1996 ist letzmalig auf den mit 31. Dezember 1996 endenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.”

Artikel III

Straßenbenützungsabgabegesetz

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 831/1995, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:

“(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997

        1.   für einen Kalendertag............................................................................................................................. 80 S; 

        2.   für eine Kalenderwoche....................................................................................................................... 440 S; 

        3.   für einen Kalendermonat.................................................................................................................. 1 600 S; 

        4.   für ein Kalenderjahr........................................................................................................................ 16 000 S.”

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

“Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die Straßenbenützungsabgabe

§ 3a. Erfolgen innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Mautvignette nach dem BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung, Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als zwölf Tonnen und unterliegen diese infolge Verwendung eines Anhängers der Straßenbenützungsabgabe, so ist dem Steuerschuldner auf Antrag die für das Kraftfahrzeug nachweislich entrichtete zeitabhängige Maut mit Ausnahme der darin enthaltenen abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der jeweils geltenden Fassung) nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die für die Fahrzeugkombination zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe anzurechnen:

         –   angerechnet wird der auf den Abgabenberechnungszeitraum (§ 3 Abs. 1) verhältnismäßig entfallende Teil der Maut, jedoch nicht mehr als die zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe;

         –   die Gültigkeitsdauer ist bei einer Jahresvignette mit einem Kalenderjahr und bei einer Wochenvignette mit so vielen Tagen, wie diese zur Straßenbenützung berechtigt, anzusetzen;

 

         –   für Zwecke der Anrechnung ist ein Kalenderjahr mit 52 Wochen oder 365 Tagen, ein Kalendermonat mit 4 Wochen oder 30 Tagen und eine Wochenvignette mit der Anzahl ihrer Gültigkeitstage anzusetzen. Bei Anrechnung einer Wochenvignette auf die Straßenbenützungsabgabe für eine Kalenderwoche ist das Siebenfache des auf einen Gültigkeitstag entfallenden Betrages zu berücksichtigen;

         –   bei Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen hat die Anrechnung in der Jahressteuererklärung (§ 5 Abs. 6), in der Anmeldung der Jahresabgabe (§ 5 Abs. 1) oder in der Monatsanmeldung (§ 5 Abs. 1) zu erfolgen. Die Anrechnung in der Monatsanmeldung ist mit dem Betrag begrenzt, der im betreffenden Kalendermonat für die Fahrzeugkombination an Straßenbenützungsabgabe zu entrichten wäre;

         –   bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist der anrechnungsfähige Teil der Maut auf Antrag vom Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.”

3. Im § 5 Abs. 6 lautet der dritte Satz:

“Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Jahressteuer entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3 und ab dem Jahr 1997 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des § 3 Abs. 2b Z 3 zu berechnen.”

4. Im § 11 Abs. 4 werden nach dem Wort Kalenderjahr die Jahreszahlen “1995 und 1996” eingefügt.

Artikel IV

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

       “b)  mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

               aa)   ab 1. Jänner 1995........................................................................................................................       80 S,

                       mindestens 600 S, höchstens 3 040 S,

                       bei Anhängern höchstens 2 400 S;

              bb)   ab 1. Juli 1995.............................................................................................................................       70 S,

                       mindestens 600 S, höchstens 2 660 S,

                       bei Anhängern höchstens 2 100 S;

               cc)   ab 1. Jänner 1997

                       –   bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als
12 Tonnen.............................................................................................................................       70 S,

                            mindestens 600 S;

                       –   bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen
oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen............................................................................       80 S;

                       –   bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen
oder mehr..............................................................................................................................     100 S,

                       höchstens 3 800 S, bei Anhängern

                       höchstens 3 000 S.

Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu errichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.”

vorblatt

Probleme:

Nach dem Recht der Europäischen Union ergeben sich einige Anpassungserfordernisse. Die Konkurrenz für die Ansiedlung internationaler Organisationen nimmt zu.

Ziele:

Den Anpassungerfordernissen an das EU-Recht soll entsprochen werden.

Lösungen:

Schaffung entsprechender Bestimmungen im nationalen Recht.

Kosten:

Die vorgesehenen Maßnahmen werden Abgabenausfälle von 300 bis 400 Millionen Schilling nach sich ziehen.

Erläuterungen

zum EU-Abgabenänderungsgesetz

Allgemeiner Teil

 

Nach dem sogenannten “Schumacker-Urteil” des EuGH darf ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht wohnt, eine Tätigkeit ausübt, dort nicht höher besteuert werden, als eine vergleichbare Person, die in diesem Beschäftigungsstaat wohnt. Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, daß sogenannte Grenzpendler, die aus EU- und EWR-Staaten einpendeln und den wesentlichen Teil ihrer Einkünfte in Österreich erzielen, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Die internationale Entwicklung auf dem Gebiet der steuerlichen Behandlung völkerrechtlich privilegierter Personen wird stark durch die Situation in der Schweiz geprägt, wo bei der Ansiedlung der WTO (Welthandelsorganisation) einerseits und im Bereich der Umsatzsteuerbefreiung für Diplomaten andererseits deutlich über das in der Schweiz bisher bestehende Niveau hinausgegangen wurde. Dadurch, aber auch durch die Vorstöße anderer Staaten, insbesondere der USA, entstand ein Druck in Richtung Verbesserung der bestehenden österreichischen Rechtslage. Dieser Druck wurde auch massiv bei den Verhandlungen zur Ansiedlung der CTBTO (Internationale Atomteststoppüberwachungsbehörde) in Wien spürbar. Die mit dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen den Betrag der jährlichen Umsatzsteuervergütung an Diplomaten und Beamte internationaler Organisationen im Diplomatenrang, sowie Verbesserungen im administrativen Bereich.

Die Straßenbenützungsabgabe ist nach dem Beitrittsvertrag Österreichs mit der Europäischen Union abzusenken, was im vorliegenden Entwurf vorgesehen wird. Weiters wird bei bestimmten Fahrzeugen, die sowohl unter die Maut nach dem BStFG als auch unter die Straßenbenützungsabgabe fallen, eine Anrechnung der Maut auf die Straßenbenützungsabgabe vorgeschlagen.

Die Absenkung der Straßenbenützungsabgabe bewirkt eine Verbilligung der Kosten für den Schwerverkehr. Zur Vermeidung dieses verkehrspolitisch unerwünschten Effekts soll im Gegenzug die Kraftfahrzeugsteuer für LKW – gestaffelt nach der Tonnage – angehoben werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Zu Z 1, 2 und 5 (§ 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1, § 106 Abs. 4):

Nach dem sogenannten “Schumacker-Urteil” des EuGH vom 14.2.1995, C-297/93, darf ein Staatsangehöriger eines EU Mitgliedstaates, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht wohnt, eine Tätigkeit ausübt, dort nicht höher besteuert werden, als eine vergleichbare Person, die in diesem Beschäftigungsstaat wohnt. Es besteht zumindest dann eine mittelbare Diskriminierung des Arbeitnehmers, wenn dieser sein Einkommen ganz oder fast ausschließlich aus der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat erziele und in seinem Wohnsitzstaat keine ausreichenden Einkünfte habe, um dort einer Besteuerung unterworfen zu werden, die seine persönliche Lage und seinen Familienstand berücksichtigt. Eine solche Diskriminierung verstoße gegen Art. 48 EG-Vertrag (Freizügigkeit der Arbeitnehmer).

Ein Verstoß ergibt sich auch in bezug auf Art. 52 EG-Vertrag bzw. auf die dem Art. 52 EG-Vertrag analoge Bestimmung des Art. 31 EWR-Abkommen (Niederlassungsfreiheit für selbständig Tätige und Unternehmer).

Die dadurch bedingten vorgeschlagenen Änderungen orientieren sich an der entsprechenden Regelung in der BRD (§ 1 Abs. 3 und § 1a dEStG). Den im Inland tätigen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder – wegen der dem Art. 48 EG-Vertrag analogen Bestimmung des Art. 28 EWR-Abkommen – eines (anderen) EWR-Staates sollen daher unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen die Begünstigungen der unbeschränkten Steuerpflicht zustehen. Dies betrifft insbesondere den allgemeinen Absetzbetrag zur steuerlichen Berücksichtigung des persönlichen Existenzminimums, die Absetzbeträge zur steuerlichen Berücksichtigung der Familienverhältnisse mit Ausnahme des Kinderabsetzbetrages (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag), die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach §§ 34 und 35 sowie einige weitere steuerliche Randbereiche (Tarifermäßigung für Erfindungen nach § 38, Freibetrag nach § 105, Bausparen nach § 108).

Keine Auswirkungen ergeben sich für Grenzgänger, die nach Österreich einpendeln und deren Einkünfte auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommen dem Wohnsitzstaat zur Besteuerung zugewiesen sind.

Für unter § 1 Abs. 4 fallende Dienstnehmer gelten in den betroffenen Fällen die Veranlagungsbestimmungen des § 41, im übrigen gilt § 39. Soweit der Steuerpflichtige für das Kalenderjahr 1995 bereits als beschränkt Steuerpflichtiger nach § 102 veranlagt worden ist, kann eine neuerliche Veranlagung unter Anrechnung der bisherigen Einkommensteuer oder einer Abzugssteuer nach § 99 erfolgen. Die im § 70 Abs. 2 Z 1 und in § 102 Abs. 1 Z 3 für beschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer vorgesehene Mindeststeuer von 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte entfällt.

Die mit § 1 Abs. 4 fingierte unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf den Steuerpflichtigen selbst und nicht auch auf seine Angehörigen. Die Änderung im § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt aber sicher, daß der Alleinverdienerabsetzbetrag unabhängig von der Staatsangehörigkeit und der unbeschränkten Steuerpflicht des (Ehe‑)Partners unter den sonstigen Voraussetzungen im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 zusteht.

Für Sonderausgaben sind die im § 102 Abs. 2 genannten Inlandsbezüge in den betroffenen Fällen nicht mehr maßgeblich. Soweit im § 18 ein (bereits für alle bisher unbeschränkt Steuerpflichtigen geltender) Inlandsbezug gefordert wird, bleibt dieser unberührt.

Zu Z 3 und 4 (§ 70 Abs. 3 Z 1, § 102 Abs. 1 Z 3):

Im Zuge dieser Maßnahmen soll ab dem Jahr 1997 auch die bisher vorgesehene 10%ige Mindeststeuer für beschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer entfallen.

Zu Artikel II

Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1)

Durch die Zitierungsänderung wird der Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer Rechnung getragen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2)

Der Höchstbetrag der jährlichen Vergütung betrug in der Stammfassung 10 000 S und wurde ab 1993 auf 20 000 S verdoppelt. Die nunmehrige Verdoppelung dient der neuerlichen Valorisierung dieses Betrages und trägt darüber hinaus der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der Steuerprivilegien für völkerrechtlich privilegierte Personen Rechnung. Das weitere Festhalten an einer Jahreshöchstgrenze ist als wirksame Maßnahme zum Schutz vor möglichem Mißbrauch erforderlich.

Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 1 und 3)

Die Änderungen entsprechen einem vielfach geäußerten Wunsch des betroffenen Personenkreises und tragen darüber hinaus der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der Steuerprivilegien für völkerrechtlich privilegierte Personen Rechnung.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1)

 

Durch die Änderung der Berechnung der Behaltefrist für steuerbegünstigt erworbene Wirtschaftsgüter werden durch die bisherige Regelung in der Praxis aufgetretene Probleme, insbesondere im Fall der Veräußerung von PKW, beseitigt.

Zu Artikel III

Straßenbenützungsabgabegesetz

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2b)

Die im Beitrittsvertrag mit der Europäischen Union enthaltene Übergangsfrist, während der Österreich gegenüber dem Gemeinschaftsrecht erhöhte Straßenbenützungsabgaben erheben darf, läuft mit Ende des Jahres 1996 aus. Mit der für das Jahr 1997 und die Folgejahre vorgeschlagenen Abgabensätze – die für alle Kraftfahrzeuge, die unter das Straßenbenützungsabgabegesetz fallen, unterschiedslos gelten sollen – wird das dem nationalen Gesetzgeber durch die Richtlinie 93/89/EWG eingeräumte Gestaltungsrecht ausgeschöpft.

Zu Z 2 (§ 3a)

Bei wechselweiser Verwendung eines Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 t als Solofahrzeug und als ziehendes Fahrzeug einer Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 t oder mehr kann in einem Berechnungszeitraum sowohl eine zeitabhängige Maut nach dem BStFG 1996 anfallen als auch die Pflicht bestehen, Straßenbenützungsabgabe zu entrichten. Die Vermeidung einer kumulativen Belastung durch zeitabhängige Maut und Straßenbenützungsabgabe ist Ziel der vorgeschlagenen Ergänzung des Gesetzes. Eine Doppelbelastung soll dadurch verhindert werden, daß der auf den jeweiligen Abgabenberechnungszeitraum der Straßenbenützungsabgabe verhältnismäßig, und zwar zeitbezogen, entfallende Teil der Maut auf die zu entrichtende Abgabe angerechnet wird. Wird daher beispielsweise während der Gültigkeitsdauer einer 10-Tage-Vignette an einem Tag eine abgabepflichtige Straßenbenützung abgewickelt, so soll ein Zehntel der entrichteten Maut auf die Straßenbenützungsabgabe angerechnet werden können.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 6)

Die Änderung dieser Bestimmung ist notwendige Folge der gesetzlichen Festlegung des Abgabentarifes für das Jahr 1997 und die Folgejahre.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 4)

Im Hinblick auf die Festsetzung der Jahresabgabe auf Basis der in der Richtlinie 93/89/EWG vorgesehenen Höchstbeträge, besteht keine Möglichkeit mehr, die Entrichtung derselben in Teilbeträgen zuzulassen.

Zu Artikel IV

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der ab 1. Jänner 1997 wirksam werdenden, EU-bedingten Absenkung der Straßenbenützungsabgabe. Gemäß dem Punkt 9 des zwischen den Regierungsparteien getroffenen Europa-Abkommens vom 20. April 1994 soll durch die vorgesehene Novelle eine im wesentlichen gleichbleibende steuerliche Belastung des Schwerverkehrs auf der Straße erreicht werden.

Im Sinne einer verursachergerechten Belastung des Schwerverkehrs soll der monatliche Tonnensatz für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis unter 18 Tonnen auf 80 S und der Tonnensatz für Kraftfahrzeuge ab 18 Tonnen Gesamtgewicht auf 100 S angehoben werden. Bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen soll keine Änderung der steuerlichen Belastung eintreten.