499 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 19. 12. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird:

Das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 700/1995 wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 3 zweiter Satz, der Überschrift zu § 5, in § 7 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 lit. b Z 1 und Abs. 7, der Überschrift zu § 8, in § 8 Abs. 1, 2 und 5, der Überschrift zu § 10, in § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Programmveranstalter“ durch das Wort „Hörfunkveranstalter“ ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:

„(3) Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Zulassung erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2c festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Frequenzzuordnung

§ 2. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß

        1.   für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 in jedem Bundesland besteht, und dieses vorwiegend fremdsprachig ist,

        2.   in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ermöglicht werden,

        3.   in jedem Bundesland dem Bedarf entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht werden und

        4.   Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung (Grundversorgungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort für regionalen und lokalen Hörfunk unter Berücksichtigung von Abs. 1 sowie § 2b zuzuordnen.

(3) In der weiteren Folge hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 zuzuordnen. Dieser Frequenznutzungsplan ersetzt den Grundversorgungsplan nach § 2 Abs. 2.

4. Nach § 2 werden die §§ 2a bis 2f samt Überschriften eingefügt:

„Sendelizenzen

§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programms möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber nach dem Grundversorgungsplan oder für jedenfalls 70% der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind zunächst solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier Bundesländer ermöglichen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet nach dem Grundversorgungsplan richtet oder sich durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet. Darüber hinaus können auch Sendelizenzen für die Verbreitung von Programmen mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) vorgesehen werden.

Verbreitungsgebiete

§ 2b. (1) Der Grundversorgungsplan hat für Regionalradios in folgenden Bundesländern folgende Versorgungsstandorte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu enthalten:

Burgenland:          Mattersburg, Bad Gleichenberg, Rechnitz

Kärnten:                Klagenfurt, Spittal an der Drau, Wolfsberg, Brückl, Neumarkt

Niederösterreich: Wien, Semmering, St. Pölten, Weitra, Waidhofen an der Ybbs

Oberösterreich:    Linz, Schärding, Bad Ischl, Windischgarsten, Gmunden

Tirol:                      Innsbruck, Seefeld, Imst, Landeck, St. Anton am Arlberg, Reutte, Hopfgarten, Kitz­bühel/Kufstein, Lienz

Vorarlberg:            Bregenz, Feldkirch, Bludenz, Bezau, Schruns

Wien:                     Wien 1, Wien 2

(2) Der Grundversorgungsplan hat für Lokalradios in folgenden Bundesländern folgende Standorte für Sendelizenzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu enthalten:

Burgenland:          Eisenstadt, Podersdorf, Pinkafeld, Oberndorf

Kärnten:                Klagenfurt, Villach, Völkermarkt, Spittal

Niederösterreich: St. Pölten, Zwettl, Baden, Weitra, Krems, Amstetten, Stockerau, Wr. Neustadt

Oberösterreich:    Linz, Schärding, Bad Ischl, Gmunden, Steyr

Salzburg:               Salzburg, Hallein, Mauterndorf, St. Johann, Zell am See

Steiermark:            Graz, Schladming, Bruck, Knittelfeld

Tirol:                      Innsbruck, Landeck, Imst, Reutte, Mayerhofen, Kitzbühel, Kufstein, Lienz

Vorarlberg:            Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Bludenz

Wien:                     Wien 1, Wien 2, Wien 3

(3) Sind einzelne Standorte insbesondere aus technischen Gründen innerhalb der in § 2 Abs. 2 bestimmten Zeit nicht nach der Frequenz einer Sendelizenz zuzuordnen, dann hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den Grundversorgungsplan unter Auslassung dieser Standorte zu verordnen. Jedenfalls umfaßt der Grundversorgungsplan die bereits an den ORF und die Regionalradios für Salzburg und Steiermark vergebenen Standorte und Frequenzen.

§ 2c. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat mit Ausnahme der erstmaligen Zulassung nach dem Grundversorgungsplan ein Verfahren zur Feststellung des Bedarfes gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in § 2a genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat unverzüglich die Übertragungskapazitäten den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe des § 2a und des von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags zuzuordnen.

Überprüfung der Zuordnung

§ 2d. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten zu Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk sowie die Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen – zumindest jedoch alle zwei Jahre – auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 1 zu überprüfen und diesen erforderlichenfalls anzupassen. Dabei sind insbesondere einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, anderen Sendelizenzen zuzuordnen. Für die Ermittlung des Bedarfes gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.

Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten

§ 2e. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen – zumindest jedoch alle zwei Jahre – zu erheben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übertragungskapazitäten erschlossen werden können, die noch nicht in den Verordnungen gemäß den §§ 2 und 2d berücksichtigt sind.

(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind die nach Abs. 1 erhobenen Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 notwendig ist.

(3) Ist auf Grund der Erhebung nach Abs. 1 die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen Hörfunk technisch möglich und in dem jeweils in Aussicht genommenen Verbreitungsgebiet für den überwiegenden Teil der Bevölkerung die Versorgung mit lokalem Hörfunk gewährleistet, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde diese Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk zuzuordnen.

(4) Werden die gemäß Abs. 1 festgestellten Übertragungskapazitäten nicht auf Grund der Abs. 2 oder 3 zugeordnet, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst diese nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Sendelizenzen für regionalen oder lokalen Hörfunk zuzuordnen. Für die Ermittlung des Bedarfes gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.

Fernmeldebehördliche Bewilligungen

§ 2f. (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.

(2) Die Fernmeldebehörde hat die Bewilligung hinsichtlich der Übertragungskapazitäten zu widerrufen, die von einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt worden sind.

(3) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.“

5. Nach § 4 Abs. 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:

„(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen.

(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.“

6. § 5 erster Satz lautet:

„Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist für die Veranstaltung von regionalem Hörfunk nur in einem Ausmaß von höchstens 50 vH, für die Veranstaltung lokalen Hörfunks nur in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des eigenen Programmes zulässig.“

6a. § 9 Z 1 lautet:

       „1.   juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften.“

7. § 7 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.“

8. In § 8 Abs. 5 erster Satz, § 12 Abs. 1 und 2, in § 13 Abs. 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 11, der Überschrift zu § 14, in § 14 Abs. 1 und 3, § 15, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 2 und in § 23 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 wird das Wort „Regionalradiobehörde“ durch die Wortfolge „Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde“ ersetzt.

9. In § 10 wird nach Abs. 5 folgender Absatz eingefügt:

„(6) Im Falle eines im Grenzgebiet zweier Bundesländer liegenden Verbreitungsgebietes für lokalen Hörfunk ist für die Ermittlung der Beteiligungsmöglichkeiten eines Zeitungsinhabers oder mit ihm gemäß Abs. 4 verbundener Personen oder Personengesellschaften in einem Bundesland jenes Bundesland heranzuziehen, in welchem der überwiegende Teil der Verbreitung stattfindet.“

10. Die bisherigen Absätze 6 und 7 des § 10 erhalten die Bezeichnung Abs. 7 und Abs. 8.

11. Die Überschrift vor § 13 und § 13 Abs. 1 lauten:

„Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde

§ 13. (1) Als Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern sowie dem richterlichen Mitglied besteht.“

12. § 13 Abs. 4 Z 1 bis 4 lauten:

       „1.   für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf Grund des Systems von d’Hondt zu ermitteln ist und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß,

        2.   für drei Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz, wobei ein Mitglied bei der Erteilung der Zulassung gemäß § 17 jeweils ein Vertreter des Landes sein muß, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, im Falle von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ein Vertreter jenes Landes sein muß, in welchem die Verbreitung überwiegend stattfindet,

        3.   für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und

        4.   für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes.“

13. In § 13 Abs. 4 entfallen die Ziffern 5 und 6.

14. § 13 Abs. 7 Z 2 und 3 lauten:

       „2.   Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder zu einem Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne des Kabel-Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. xxx/1996 stehen;

        3.   Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte sowie der Präsident des Rechnungshofes;“

15. Am Ende des § 13 Abs. 7 Z 5 wird der „Punkt“ durch einen „Strichpunkt“ ersetzt. Nach § 13 Abs. 7 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

       „6.   Mitglieder des Hörfunkbeirates.“

16. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Hörfunkbeirat

§ 14a. (1) Zur Beratung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde im Zulassungsverfahren ist beim Bundeskanzleramt ein Hörfunkbeirat eingerichtet. Der Hörfunkbeirat tritt auf Ersuchen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde innerhalb von zwei Wochen zusammen.

(2) Der Hörfunkbeirat besteht aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und mindestens fünf Experten, die auf Grund ihres Tätigkeitsbereichs besonders geeignet erscheinen, zu den im Zulassungsverfahren auftretenden technischen, wirtschaftlichen und publizistischen Fragen Stellung zu nehmen.

(3) Dem Beirat dürfen die in § 13 Abs. 7 Z 2 bis 5 genannten Personen sowie Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nicht angehören.

(4) Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung ernannt. Hinsichtlich der Vertreter der in Abs. 1 genannten Körperschaften ist die Bundesregierung bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge dieser Körperschaften gebunden.

(5) Der Hörfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Hörfunkbeirat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“

17. § 16 lautet:

„§ 16. Vor Erteilung der Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, einzuholen. Im Falle von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre Stellungnahme eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit der betroffenen Landesregierung anzustreben.“

18. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Stellungnahme des Hörfunkbeirates

§ 16a. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat den Hörfunkbeirat im Zulassungsverfahren zur Stellungnahme aufzufordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint. Der Hörfunkbeirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“

19. Im § 17 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „fünf“ durch „sieben“ ersetzt.

20. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Zulassung erlischt, wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat.“

21. § 18 lautet:

„§ 18. (1) Das Bundeskanzleramt hat mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unmittelbar nach Vorliegen des Grundversorgungsplanes gemäß § 2 Abs. 2 Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz zu stellen.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 die Zulassung für Regional- und Lokalradios auf der Basis des Grundversorgungsplanes zu erteilen. Den Landesregierungen ist für ihre Stellungnahme in diesem Fall eine Frist von drei Wochen einzuräumen.“

21a. Nach § 18 ist § 18a einzufügen, der wie folgt lautet:

„§ 18a. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat spätestens sechs Monate nach der Erteilung der Zulassung von Regional- und Lokalradio auf Basis des Grundversorgungsplanes ein Verfahren zur Feststellung des Bedarfes gemäß § 2c und der Überprüfung der Zuordnung gemäß § 2d durchzuführen.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.“

22 In § 19 Abs. 1 entfällt das Wort „Sendelizenz“. Beim Wort „Zulassung“ entfallen die Klammern.

23. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und daß die Programmgrundsätze gemäß § 4 eingehalten werden“ eingefügt.

24. In § 20 Abs. 2 werden nach dem Wort „regionalen“ die Worte „oder lokalen“ eingefügt.

25. § 21 lautet:

„§ 21. (1) Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt errichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.

(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem Richterstand angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren.

        1.   Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar:

              a)  einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

              b)  je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz und Innsbruck,

              c)  einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter,

              d)  zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,

              e)  einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.

              Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (lit. a bis e) sind ohne Verzug zu erstatten.

        2.   Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je vier Mitglieder an Besetzungsvorschläge der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe sowie an einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz gebunden.

(4) Der Kommission dürfen nicht angehören:

        1.   Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind,

        2.   Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks,

        3.   freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben,

        4.   Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre, Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

        5.   Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne des Kabel-Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. xxx/1996, stehen,

        6.   Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie Personen, die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde waren,

        7.   Mitglieder des Hörfunkbeirates,

        8.   Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission waren.

(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu ernennen.

(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“

26. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.“

27. In § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.“

Die nachfolgenden Absätze erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und Abs. 4.

28. Nach § 22 werden der folgende § 22a, der folgende § 22b und der folgende § 22c samt Überschrift eingefügt:

„§ 22a. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet. Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitgliedern der Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis der von der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe und der von der Landeshauptmännerkonferenz vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie eines Beamten des Bundeskanzleramtes als Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder zu wählen.

(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

§ 22b. (1) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(2) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(3) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Verwaltungsstrafbestimmungen


§ 22c. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

        1.   der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 8 Abs. 5, 1. Satz nicht nachkommt,

        2.   die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 8 Abs. 5, 2. Satz verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

        1.   die Programmgrundsätze des § 4 verletzt,

        2.   die Anforderungen des § 7 Abs. 1, 2, oder 4 lit. a und b verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer entgegen § 1 Abs. 1 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes zu verhängen.“

29. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder wenn der Programmveranstalter die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat“.

30. § 23 Abs. 4 entfällt.

31. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Anwendung des AVG und des VStG

„§ 24a. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.“

32. § 25 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 2b Abs. 3, 2c, 2d und 2e der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.“

33. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 25a. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 rechtskräftige Zulassungen gemäß § 17 bleiben bis zum 15. August 2001 aufrecht.

(2) Die Amtsperiode der Mitglieder der gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Regionalradiobehörde endet mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996. Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sind innerhalb von zehn Wochen ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 zu ernennen.

(3) Die Amtsperiode der Mitglieder der gemäß § 21 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993 errichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes endet mit Ablauf des 30. November 1997.

34. § 26 Abs. 4 entfällt.

vorblatt

Problem:

Durch die Aufhebung des § 2 Abs. 1 bis 3 und 5 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993 durch den Verfassungsgerichtshof bedarf es einer Neuregelung der Bestimmungen über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten. Aus diesem Anlaß soll weiters die Regionalradiobehörde in ihrer Zusammensetzung verkleinert und um Kompetenzen bei der Planung von Verbreitungsgebieten erweitert werden.

Lösung:

Novellierung jener Bestimmungen des Regionalradiogesetzes, welche die Zuordnung von Übertragungskapazitäten determinieren und die Zusammensetzung der Regionalradiobehörde regeln.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

2

Mit den vorgeschlagenen Regelungen entsteht ein zusätzlicher Personalbedarf beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Ausmaß von 2 Planstellen der Verwendungsgruppe B und einer Planstelle der Verwendungsgruppe C. Überdies ist die Anschaffung einer entsprechenden Planungssoftware notwendig.

Konformität mit EU-Recht:

Gegeben.

Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil


Mit Erkenntnis vom 27. September 1995, G 1219-1244/95-21 ua., hat der Verfassungsgerichtshof § 2 Abs. 1 bis 3 und 5 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, als im Hinblick auf Art. 18 B‑VG verfassungswidrig aufgehoben. Der vorliegende Entwurf zielt daher primär auf die Schaffung einer ausreichend determinierten gesetzlichen Grundlage für die Zuordnung der terrestrischen Übertragungskapazitäten im Bereich des Hörfunks ab. Die Neuregelung der Frequenzzuordnung soll die Grundlage eines dualen Systems bilden, durch welches ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und von privaten Hörfunkveranstaltern ermöglicht wird.

Wie schon im Stammgesetz sollen auch nach dem vorliegenden Entwurf für private Hörfunkveranstalter Frequenzen im UKW-Bereich (87,5 bis 108 MHz) zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis war es notwendig, die Zahl der vom Österreichischen Rundfunk im UKW-Bereich zu verbreitenden Hörfunkprogramme sowie die Zahl der pro Bundesland zuzulassenden regionalen Hörfunkprogramme im Gesetz selbst exakt zu regeln und eine präzise Abgrenzung zwischen den regionalen und den lokalen Hörfunkveranstaltern im Gesetz selbst vorzusehen. Ferner mußte im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis auch ein Verfahren zur Ermittlung des Bedarfes im Bereich des lokalen Hörfunks gesetzlich normiert werden.

Der Entwurf geht davon aus, daß die Planung der Frequenzen und sonstigen Übertragungskapazitäten kein starrer, sondern ein dynamischer Prozeß ist. Daher wird zwischen einer ersten Frequenzzuordnung und einer weiteren, regelmäßigen Überprüfungspflicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst unterschieden, wobei insbesonders auch der Auftrag besteht, im Falle des Hinzutretens neuer Übertragungskapazitäten (zB auf Grund von noch durchzuführenden Koordinierungsverfahren mit anderen Postverwaltungen) diese im Sinne einer optimalen Nutzung des Frequenzspektrums dem öffentlich-rechtlichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen. Dabei wird auch zum Ausdruck gebracht, daß mit der Zulassung privater Hörfunkveranstaltung die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks im terrestrischen UKW-Bereich zwar nicht eingeschränkt, zugleich aber über die im Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung bestehende Anzahl an Hörfunkprogrammen nicht ausgeweitet werden soll.

Abweichend vom generell festgelegten Vorgehen bis zur Frequenzzuordnung wird bei der erstmaligen Frequenzzuordnung keine Bedarfserhebung durchgeführt, sondern Basis ist ein Grundversorgungsplan, ein besonderer Frequenznutzungsplan, der einerseits die gleichzeitige erstmalige Zulassung von Regional- und Lokalradios rasch ermöglichen soll und dennoch genügend Frequenzen für weitere Planungstätigkeiten freihält und damit nicht zum Ziel hat, ein möglichst großflächiges Verbreitungsgebiet abzudecken. Dies wird möglich, da auf umfangreiche Vorarbeiten zurückgegriffen werden kann. Die in der Verordnung BGBl. Nr. 957/1993 ausgewiesenen Standorte sowie die Vorarbeiten des Verkehrsministeriums zur Erstellung des Lokalfrequenzplanes im Herbst 1994, die auch ein Bedarfserhebungsverfahren in den Bundesländern beinhalteten, lassen diese Vorgangsweise zu, die eine rasche und parallele Lizensierung von Regional- und Lokalradios ermöglicht. Die Novelle beinhaltet deshalb auch die Standorte für Regionalsender und für Lokalradios und gibt überdies präzise Zeitvorgaben.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung obliegt die Entscheidung über die Zuordnung der Übertragungskapazitäten nicht mehr allein dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (bisher für öffentliche Wirtschaft und Verkehr). Bei der Planung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk wird die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde insoweit eingebunden, als sie Vorschläge betreffend die Zusammenfassung von Frequenzen zu Sendelizenzen erstattet. Damit soll dem Anliegen des mit der Frequenzplanung befaßten Ressorts Rechnung getragen werden, wonach eine entsprechende Zuordnung der Übertragungskapazitäten zu Sendelizenzen nur dann möglich ist, sofern die grundsätzlichen Parameter hinsichtlich des zu versorgenden Gebiets feststehen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei der Erstellung ihres Vorschlags unter anderem auf Vorschläge zur Erstellung von lokalen Verbreitungsgebieten Bedacht zu nehmen, die bei ihr von jedermann eingebracht werden können.

Weitere Unterschiede zum bisherigen Regionalradiogesetz ergeben sich durch eine Verkleinerung der bisherigen Regionalradiobehörde, um deren Effizienz zu erhöhen.

Zur Beratung der Behörde (die, da ihre Zuständigkeit entsprechend dem Entwurf für ein Kabel-Rundfunkgesetz erweitert wird, nunmehr „Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde“ heißt) wird ein sachverständiger Beirat eingerichtet.

Schließlich sieht der Entwurf auch Verwaltungsstrafbestimmungen vor, weil die bisher im Regionalradiogesetz vorgesehene einzige Sanktion – nämlich der Entzug der Zulassung – als unbefriedigend empfunden wurde. Da diese Maßnahme nur bei besonders qualifizierten Rechtsverstößen greifen soll und den schwersten Eingriff in die Veranstaltungsfreiheit des Zulassungsinhabers bedeuten würde, sieht der Entwurf – um die Einhaltung der Bestimmungen des Regionalradiogesetzes durchsetzen zu können – Geldstrafen bei bestimmten Rechtsverstößen vor. Weiters wird damit eine Gleichstellung mit den Regelungen im Kabel-Rundfunkgesetzentwurf herbeigeführt.

Im Hinblick darauf, daß die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Kürze ratifiziert werden soll (vgl. dazu die Entschließung des Nationalrates E3-NR/XX. GP) wurde auch überlegt, inwieweit das Regionalradiogesetz aus diesem Grund geändert werden sollte, zumal beabsichtigt ist, einige Punkte des Art. 11, welcher sich auf Medien bezieht, zu ratifizieren. Nach den zur Ratifikation ausgewählten Punkten dieses Art. 11 soll unter anderem die regelmäßige Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen in Minderheitensprachen gefördert bzw. erleichtert werden. Insbesondere war die Frage zu klären, ob sich daraus eine Notwendigkeit ergibt, § 3 des Regionalradiogesetzes zu ändern. Dies scheint nicht der Fall zu sein. Die zitierte Bestimmung sieht vor, daß die auf Grund des RRG gestalteten Hörfunkprogramme auch über Sendeanlagen des ORF verbreitet werden können, wobei mit dem ORF eine vertragliche Regelung über die angemessene Entschädigung zu treffen sein wird. Aus dem Wort „angemessen“ folgt, daß bei der Tarifgestaltung der ORF auch auf einschlägige völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs Rücksicht nehmen muß und daher bei der Tarifgestaltung für die Vermietung von Sendeanlagen, über die Hörfunkprogramme in einer Minderheitensprache ausgestrahlt werden, nicht dieselben Kriterien zugrunde legen darf, wie bei sonstigen, kommerziellen oder nichtkommerziellen Veranstaltern.

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung einer dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Regelung stützt sich auf Art. I Abs. 2 des BVG-Rundfunk und auf den Kompetenztatbestand „Fernmeldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG).

B. Kosten

Zu den Kosten, die dem Bund aus der Vollziehung des Regionalradiogesetzes in der Fassung der im Entwurf vorliegenden Novelle voraussichtlich entstehen werden, ist auf folgendes hinzuweisen:

Der Entwurf sieht eine Verringerung der Anzahl der Behördenmitglieder bei gleichzeitiger Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches vor, andererseits wird ein Hörfunkbeirat mit acht Mitgliedern eingerichtet. Es ist davon auszugehen, daß unter Berücksichtigung der Verringerung der Mitgliederzahl der Behörde sowie des Umstandes, daß der Hörfunkbeirat nur erforderlichenfalls (vgl. § 16a des Entwurfes) zusammenzutreten hat, etwa der gleiche Aufwand an Reisekosten, Barauslagen und Sitzungsgelder zu veranschlagen sein wird, wie bisher für die Regionalradiobehörde.

Was die Tätigkeit der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes betrifft, ist hinsichtlich des zu erwartenden Aufwandes – wie bereits in den Erläuterungen zum Regionalradiogesetz BGBl. Nr. 506/1993, BlgNR 1134, 18. GP – etwa vom dreifachen Aufwand der Tätigkeit der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes auszugehen. Insgesamt entstehen daher für das Bundeskanzleramt durch die gegenständliche Gesetzesänderung keine Mehrkosten.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst schätzt den zusätzlichen Personalbedarf für Zwecke der Frequenzplanung und Überprüfung auf 2 Planstellen der Verwendungsgruppe B und eine Planstelle der Verwendungsgruppe C. Zudem ist die Anschaffung von entsprechender Computer-Software mit Kosten in der Höhe von zirka 3 000 000 S notwendig.

C. Besonderer Teil

Zu Z 1:

Der Austausch des Wortes „Programmveranstalter“ durch „Hörfunkveranstalter“ dient der begrifflichen Abgrenzung zu Kabel-Rundfunkveranstaltern nach dem Kabel-Rundfunkgesetz-Entwurf.

Zu Z 2:

Diese Bestimmung soll den versuchsweisen Einsatz neuer Übertragungsformen für Hörfunk, so insbesondere unter Anwendung digitaler Technik ermöglichen. Die Mitwirkung an derartigen Pilotprojekten soll jedem Inhaber einer Zulassung – vorbehaltlich der erforderlichen fernmelderechtlichen und allfälligen sonstigen Bewilligungen – in seinem Verbreitungsgebiet und bezüglich des von der Zulassung erfaßten Programms erlaubt werden.

Zu Z 3:

§ 2 legt jene Ziele fest, welche bei der Zuordnung der Übertragungskapazitäten im Sinne des Grundsatzes einer dualen Rundfunkordnung zu erreichen sind.

Durch die zahlenmäßige Festlegung der Programme des Österreichischen Rundfunks unter gleichzeitigem Ausschluß von Doppel- und Überversorgungen soll zunächst dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Hörfunk ein gewisser Bestand an Übertragungskapazitäten garantiert werden.

Mit der vorliegenden Regelung wird zwar der in § 3 Rundfunkgesetz vorgesehene Mindestversorgungsauftrag für drei Hörfunkprogramme des ORF nicht verändert, jedoch wird zugleich die Programmanzahl, welche im dualen Rundfunksystem vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk im UKW-Bereich verbreitet werden darf, festgelegt. Die Verbreitung von Hörfunkprogrammen des ORF in anderen Frequenzbereichen, etwa in denen, die für die Übertragung von digitalen Signalen bestimmt sind, sowie über Satellit bzw. Kabel wird durch das Regionalradiogesetz nicht tangiert und unterliegt nur dem Rundfunkgesetz und der Entscheidung der in diesem vorgesehenen Organe. Der Versorgungsgrad der Hörfunkprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestimmt sich nach § 3 RFG, sodaß bei der Zuordnung der Übertragungskapazitäten anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Hörfunkempfanggerätes berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf die Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden. Für das vierte Hörfunkprogramm des ORF, welches gegenwärtig insgesamt etwa 89% aller Bewohner des Bundesgebietes erreicht, wird in Abweichung davon festgelegt, daß bei der Frequenzzuordnung hinsichtlich dieses Programmes jener Versorgungsgrad ausreicht, wie er im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in jedem Bundesland besteht und insofern für den ORF keine darüber hinausgehenden Übertragungskapazitäten verfügbar zu machen sind.

Das vierte Hörfunkprogramm soll überdies entsprechend der Gründungsintention der internationalen Gemeinde in Österreich ein Hörfunkangebot bieten. Das Vorhaben, fremdsprachige Sendungen anzubieten, kann insbesondere auch zur Verbesserung des Programmangebotes für Volksgruppen und sprachliche Minderheiten dienen. Keinesfalls soll das vierte Hörfunkprogramm mehrheitlich zu einem weiteren – zielgruppenorientierten – deutschsprachigen Programm werden, das die Wettbewerbssituation der privaten Programmveranstalter negativ beeinflussen kann.

Das Gebot des § 2 Abs. 1 Z 4, bei der Zuordnung der Übertragungskapazitäten Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit zu vermeiden, schließt nicht aus, daß in bestimmten Gebieten dennoch dasselbe Programm über mehrere Frequenzen empfangbar ist. Dies gilt dann, wenn nur durch solche technisch unvermeidliche „Mehrfachversorgungen“ der Versorgungsauftrag des § 3 RFG bzw. des § 2 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes nicht erfüllt werden kann.

Die vorgenommene Beschränkung der Anzahl der Sendelizenzen für regionalen Hörfunk auf jeweils eine pro Bundesland (mit Ausnahme von zwei Sendelizenzen für Wien) findet ihre Begründung zunächst in der nach gegenwärtigem technischen Stand vorherrschenden Knappheit an terrestrischen Übertragungskapazitäten. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des Regionalradiogesetzes bereits angeführt, gilt dieses Gesetz für Hörfunkprogramme, die auf terrestrischem Weg im UKW-Frequenzbereich (87,5 – 108 MHz) verbreitet werden. Eine zukünftige Übertragungsmöglichkeit von Rundfunksignalen im Wege digitaler Techniken wird von diesem Entwurf zwar bereits durch § 1 Abs. 3 berücksichtigt, doch geht das im Entwurf enthaltene Konzept der Frequenzplanung grundsätzlich von der gegenwärtig üblichen klassischen Verbreitung im UKW-Bereich aus. Die oben erwähnte Knappheit von Übertragungskapazitäten wird bei der Einführung digitaler Übertragungstechniken nicht mehr (in der heutigen Form) bestehen. Daraus folgend wird aber das Regionalradiogesetz für diesen Fall grundsätzlich zu überdenken sein, weil bei einer angenommenen Versechsfachung der Übertragungskapazitäten sowohl die Frequenzzuordnung als auch das Lizenzierungsverfahren auf Grund anderer Kriterien durchzuführen sein werden.

Von der Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionale, somit möglichst großflächig versorgende Rundfunkveranstalter in einem Bundesland wird auch deshalb im ersten Schritt Abstand genommen, um neben regionalem Hörfunk die Veranstaltung von lokalem Hörfunk ausreichend zu ermöglichen.

Die Ausnahmeregelung für Wien ergibt sich auf Grund der besonders hohen Bevölkerungsdichte sowie des Umstandes, daß die topographischen Verhältnisse eine möglichst großflächige Versorgung ohne besonderen technischen Aufwand zulassen und daß auf diesem Standort nach dem Genfer Plan zwei Frequenzen mit vergleichsweise starker Sendeleistung zur Verfügung stehen.

Bei der erstmaligen Frequenzzuordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst keine Bedarfserhebung durchzuführen. Er hat Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk in nach Standorten definiertem Umfang ergänzend zu den bereits vergebenen drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten an den ORF und Regionalradios in Steiermark und Salzburg zuzuordnen. Der Grundversorgungsplan soll damit ergänzend zu den bereits zugeordneten Übertragungskapazitäten verfügbare Frequenzen in einem Ausmaß zuordnen, daß einerseits rasch Regional- und Lokalradios ihre Tätigkeit aufnehmen können, andererseits der Gedanke der Grundversorgung ausreichend Spielraum für eine Weiterentwicklung läßt. Nach der erstmaligen Lizenzvergabe nach dem Grundversorgungsplan soll in der weiteren Folge die Entwicklung auf der Basis der Erstellung eines Frequenznutzungsplanes weitergeführt werden. Konsequenterweise hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gemäß § 18a spätestens sechs Monate nach der Erteilung der Zulassung von Regional- und Lokalradio auf Basis des Grundversorgungsplanes ein Verfahren zur Feststellung des Bedarfes gemäß § 2c und der Überprüfung der Zuordnung gemäß § 2d durchzuführen.

Zu Z 4:

§ 2a:

§ 2a legt die näheren Determinanten für die Abgrenzung zwischen regionalem und lokalem Hörfunk fest. Wesentlich für die Unterscheidung ist zunächst, daß Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ein möglichst großflächiges Verbreitungsgebiet innerhalb eines Bundeslandes abdecken sollen, womit zum Ausdruck gebracht wird, daß das Verbreitungsgebiet räumlich betrachtet nur durch die Grenzen des Bundeslandes eingeschränkt wird. Als Untergrenze legt der Entwurf fest, daß jedenfalls 70 vH der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes mit regionalem Hörfunk versorgt werden sollen. Sendelizenzen nach dem Grundversorgungsplan können diese Untergrenze unterschreiten, da es Ziel des Grundversorgungsplanes ist, genügend Frequenzen für weitere Planungstätigkeiten frei zu halten und nicht bereits ein möglichst großflächiges Verbreitungsgebiet abzudecken.

Sendelizenzen für lokalen Hörfunk werden – räumlich betrachtet – insofern von jenen für regionalen Hörfunk abgegrenzt, als sie als Verbreitungsgebiet entweder nur örtlich begrenzte Teile eines Bundeslandes erfassen sollen oder – wenn den beschriebenen Zusammenhängen, wie etwa im Fall von Minderheiten, mit Bundesländergrenzen überschreitenden Verbreitungsgebieten Rechnung getragen werden kann – auch im Grenzgebiet zweier Bundesländer vorgesehen werden dürfen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Schaffung solcher Sendelizenzen und die Zuordnung sind Zusammenhänge kultureller, wirtschaftlicher, politischer sozialer, ethnischer oder ähnlicher Art. Inwieweit solche Zusammenhänge bestehen, hat in erster Linie die Regional- und Kabelrundfunkbehörde gemäß § 2c Abs. 2 zu ermitteln. Bei der Konzeption und Vergabe von lokalen Hörfunklizenzen sollen (ungeachtet der Frage der Finanzierung – diesbezüglich ist der Entwurf wie schon das Stammgesetz neutral formuliert) auch sogenannte „freie Radios“ (nicht kommerziell orientierte Programme) Berücksichtigung finden können.

Spartenprogramme sind etwa reine Sport-, Nachrichten- oder Musikkanäle bzw. solche, bei denen andere Programmelemente (wie Werbung, Unterhaltung oder Nachrichtensendungen) deutlich im Hintergrund stehen.

§ 2b:

Der Grundversorgungsplan berücksichtigt in jedem Bundesland eine und in Wien zwei Regionalradios, die mit definierten Standorten angeführt sind, und in allen neun Bundesländern insgesamt 45 Standorte für Lokalradios. Der Grundversorgungsplan weist einen für den Start von Privatradios in Österreich angemessenen Bestand an Lizenzen (Versorgungsgebieten) auf regionaler und lokaler Ebene aus. Dabei wird einerseits auf dem Regionalradiofrequenzplan, BGBl. Nr. 957/1993, andererseits auf dem Entwurf eines Lokalfrequenzplanes, wie er im Herbst 1994 vom Verkehrsministerium zur Diskussion gestellt wurde, aufgebaut. Beim Grundversorgungsplan werden nur soviel Frequenzen (Standorte) beansprucht, wie zur Verwirklichung der Grundversorgung unbedingt erforderlich sind, damit spätere Weiterentwicklungen auf Grund von Bedarfsanmeldungen nicht präjudiziert werden.

Bezüglich der Regionalradios wird auf die in der Verordnung BGBl. Nr. 957/1993 ausgewiesenen Standorte zurückgegriffen, wobei jeweils nur die für eine Grundversorgung (60 – 70%ige Abdeckung des Lizenzgebietes) notwendigen Standorte und Frequenzen herangezogen werden. Damit bleibt ausreichend Raum für eine weitere lokale und regionale Planung. Für Steiermark und Salzburg werden keine Standorte ausgewiesen, da in diesen beiden Bundesländern bereits Regionalradios lizensiert sind.

Bezüglich des Lokalradios wird auf die Vorarbeiten des Verkehrsministeriums im Zuge der Erstellung des Lokalfrequenzplanes im Herbst 1994 zurückgegriffen. Diesem Plan ist ein Bedarfserhebungsverfahren in den Bundesländern vorangegangen. Weiters wurde über den Plan ein Begutachtungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen eine Vielzahl von angesprochenen Stellen Stellungnahmen abgegeben haben. Von den im damaligen Plan ausgewiesenen Lizenzen und Frequenzen werden nur diejenigen berücksichtigt, die sich von einem Standort aus bedienen lassen und jeweils Ballungsgebiete versorgen oder zumindest einen wirtschaftlich vertretbaren Versorgungsbereich haben. Durch den Verzicht auf Kettenbildung und Mehrfachstandorte beim Grundversorgungsplan ist auch hier die Entwicklung für neue Interessenten und Konstellationen offengehalten. Dies betrifft insbesondere auch die Möglichkeit der Errichtung von Volksgruppenradios in den Bundesländern Kärnten und Burgenland.

Mit dem Instrument des Grundversorgungsplanes kann rasch mit den Lizenzierungsverfahren begonnen werden, weiters wird von Anbeginn an eine Vielfalt und ein Wettbewerb innerhalb der Bundesländer gewährleistet und die Basis für eine dynamische Weiterentwicklung gegeben.

Für die Versorgungsstandorte für Regionalradio wäre folgende Frequenzausstattung möglich, ohne damit den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bei der Erstellung des Grundversorgungsplanes zu präjudizieren:

Bundesland

Mittelpunkt des Versorgungskoordinaten

max.
Leistung

Frequenz

ORF Standort

 

Länge (E)

Breite (N)

ERP (W)

 

Burgenland

MATTERSBURG

16°19'

47°42'

1 000

106.300

Heuberg

 

BAD GLEICHENBERG

15°56'

46°51'

6 000

103.200

Stradnerkogel

 

RECHNITZ

16°23'

47°21'

6 000

104.100

Hirschenstein

Kärnten

KLAGENFURT

13°40'

46°36'

100 000

104.900

Dobratsch

 

SPITTAL an der DRAU

13°28'

46°46'

3 000

107.400

Goldeck

 

WOLFSBERG

14°58'

46°48'

1 500

104.300

Koralpe

 

BRUCKL

14°31'

46°44'

100

96.100

Lippekogel

 

NEUMARKT

14°32'

47°04'

200

101.800

Kulmeralpe

Niederösterreich

WIEN

16°20'

48°17'

100 000

105.800

Kahlenberg

 

SEMMERING

15°52'

47°38'

9 000

102.900

Sonnwendstein

 

ST. PÖLTEN

15°21'

48°20'

100.000

105.300

Jauerling

 

WEITRA

14°49'

48°39'

3 000

90.200

Wachberg

 

WAIDHOFEN a. d. Y.

14°45'

48°00'

400

101.300

Sonntagberg

Oberösterreich

LINZ

14°15'

48°23'

100 000

100.500

Lichtenberg

 

SCHÄRDING

13°29'

48°31'

3 000

102.600

 

 

BAD ISCHL

13°35'

47°42'

600

102.300

Katrin

 

WINDISCHGARSTEN

14°22'

47°44'

150

95.600

Kleinerberg

 

GMUNDEN

13°48'

47°54'

100

103.100

Grünberg

Tirol

INNSBRUCK

11°28'

47°13'

50 000

103.400

Patscherkofel

 

SEEFELD

11°11'

47°19'

100

105.900

Gschwandkopf

 

IMST

10°46'

47°12'

50

103.000

Burgstall

 

LANDECK

10°38'

47°09'

1 000

106.900

Krahberg

 

ST. ANTON a. ARLBG.

10°14'

47°08'

200

103.300

Galzig

 

REUTTE

10°39'

47°29'

300

89.900

Höf.Hannenkamm

 

HOPFGARTEN

12°12'

47°28'

400

102.900

Hohe Salve

 

KITZBÜHEL/KUFSTEIN

12°26'

47°29'

5 000

106.800

Kitzbühler Horn

 

LIENZ

12°47'

46°48'

4 000

104.400

Rauchkofel

Vorarlberg

BREGENZ

09°47'

47°31'

100 000

106.500

Pfänder

 

FELDKIRCH

09°36'

47°13'

200

105.100

Vorderalpele

 

BLUDENZ

09°44'

47°14'

10 000

101.100

Dünserberg

 

BEZAU

09°56'

47°24'

200

102.700

Baumgarten

 

SCHRUNS

09°51'

47°04'

50

100.200

Golm

Wien 1

WIEN

16°20'

48°17'

10 000

88.600

Kahlenberg

Wien 2

WIEN

16°20'

48°17'

10 000

102.500

Kahlenberg

Für die Standorte für Lokalradios wäre folgende Frequenzausstattung möglich, ohne damit den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bei der Erstellung des Grundversorgungsplanes zu präjudizieren:

Bundesland

Mittelpunkt des Versorgungskoordinaten

max.
Leistung

Frequenz

ORF Standort

 

Länge (E)

Breite (N)

ERP (W)

 

Burgenland

EISENSTADT

16°19'

47°42'

1 000

103.400

Mattersburg

 

PODERSDORF

 

 

 

 

zu koordinieren

 

PINKAFELD

16°07'

47°25'

100

100.800

 

 

OBERNDORF

 

 

 

 

zu koordinieren

Kärnten

KLAGENFURT

14°09'

46°37'

1 000

95.200

Pyramidenkogel

 

VILLACH

13°56'

46°33'

500

101.600

Finkenstein

 

VÖLKERMARKT

14°31'

46°44'

100

98.200

Brückl

 

SPITTAL

13°28'

46°51'

100

106.600

Hühnersberg

Niederösterreich

ST. PÖLTEN

15°35'

48°02'

500

100.800

Traisen

 

ZWETTL

15°11'

48°36'

100

96.600

 

 

BADEN

16°15'

47°59'

20

106.900

 

 

WEITRA

14°49'

48°39'

3 000

104.900

Wachberg

 

KREMS

 

 

 

 

zu koordinieren

 

AMSTETTEN

 

 

 

 

zu koordinieren

 

STOCKERAU

 

 

 

 

zu koordinieren

 

WIENER NEUSTADT

 

 

 

 

zu koordinieren

Oberösterreich

LINZ

14°15'

48°23'

1 000

92.600

Lichtenberg

 

SCHÄRDING

13°29'

48°31'

4 000

104.900

 

 

BAD ISCHL

13°35'

47°42'

1 000

106.700

Katrin

 

GMUNDEN

13°48'

47°54'

100

94.000

Grünberg

 

STEYR

14°27'

48°02'

100

107.900

Tröschberg

Salzburg

SALZBURG

13°03'

47°50'

500

107.500

Plainsberg

 

HALLEIN

13°05'

47°39'

100

104.200

Zinkenkogel

 

MAUTERNDORF

 

 

 

 

zu koordinieren

 

ST. JOHANN

13°14'

47°21'

100

103.100

Hahnbaum

 

ZELL AM SEE

12°51'

47°18'

100

107.300

Lechnereck

Steiermark

GRAZ

15°23'

47°05'

500

107.500

Plabutsch

 

SCHLADMING

13°46'

47°23'

1 000

106.300

Hauser Kaibling

 

BRUCK

15°16'

47°25'

1 000

89.600

Kracker

 

KNITTELFELD

14°48'

47°09'

500

106.900

Weiseck

Tirol

INNSBRUCK

11°28'

47°13'

1 000

106.500

Patscherkofel

 

LANDECK

10°38'

47°09'

100

107.100

Krahberg

 

IMST

10°46'

47°12'

100

104.700

Burgstall

 

REUTTE

10°39'

47°29'

100

104.000

Hahnenkamm

 

MAYERHOFEN

11°54'

47°12'

100

102.600

Gerloskögerl

 

KITZBÜHEL

12°26'

47°29'

100

105.300

Horn

 

KUFSTEIN

12°15'

47°38'

100

105.100

Ebbs

 

LIENZ

12°47'

46°48'

1 000

107.800

Rauchkofel

Vorarlberg

BREGENZ

09°42'

47°27'

200

95.900

Lauterach

 

DORNBIRN

 

 

 

 

zu koordinieren

 

FELDKIRCH

 

 

 

 

zu koordinieren

 

BLUDENZ

09°44'

47°14'

4 000

104.600

Dünserberg

Wien 1

WIEN 1

16°20'

48°17'

3 000

92.900

Kahlenberg

 

WIEN 2

16°15'

48°11'

800

104.200

Himmelhof

 

WIEN 3

16°17'

48°14'

100

98.600

Neuwaldegg

§ 2c:

Abs. 1 bestimmt, daß die Regional- und Kabelrundfunkbehörde den Bedarf für lokalen Hörfunk zu ermitteln hat. Abs. 2 sieht vor, daß das Ergebnis dieser Bedarfsermittlung in den von der Behörde zu erstellenden Vorschlag zur Schaffung von lokalen Verbreitungsgebieten einzufließen hat. Vorschläge können von jedermann (worunter neben Privaten, Medienunternehmen usw. etwa auch Länder und Gemeinden zu verstehen sind) eingebracht werden, sind jedoch nicht das einzige Kriterium für den von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde zu erstellenden Vorschlag. Insbesondere besteht keine Verpflichtung für die Behörde, bestimmte bei ihr eingebrachte Vorschläge in ihren Vorschlag aufzunehmen. Um jedoch eine entsprechende Transparenz und Sachlichkeit zu gewährleisten, sollte der dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erstattende Vorschlag begründet werden und sich mit den bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde eingelangten Vorschlägen auseinandersetzen.

Abs. 3 legt die Kriterien fest, nach welchen der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst die Zuordnung der Übertragungskapzitäten in Form des Frequenznutzungsplanes für regionalen und lokalen Hörfunk vorzunehmen hat. Eine Einschränkung für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ergibt sich daraus, daß der Bedarf an Sendelizenzen für lokalen Hörfunk bei dieser Zuordnung zu berücksichtigen ist. Daraus folgt, daß einer Sendelizenz für regionalen Hörfunk nicht sämtliche in einem Bundesland zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten zugewiesen werden dürfen, da damit jegliche Veranstaltung lokalen Hörfunks von vornherein unmöglich wäre.

Ausgangspunkt der Planung ist daher zum einen, pro Bundesland jeweils eine (in Wien zwei) möglichst großflächige Verbreitungsgebiete für regionalen Hörfunk zu planen, zum anderen den Vorschlag der Regional- und Kabelrundfunkbehörde im Hinblick auf die Schaffung lokaler Verbreitungsgebiete entsprechend umzusetzen. Lassen sich sowohl der Vorschlag der Regional- und Kabelrundfunkbehörde als auch die Einhaltung der Mindestgrenze von 70 vH (gemäß § 2a erster Satz) realisieren, wird die Planung in diesem Sinne durchzuführen sein. Könnte die Mindestgrenze für regionalen Hörfunk hingegen nicht eingehalten werden, etwa weil der Vorschlag der Behörde einen sehr hohen Bedarf an lokalem Hörfunk enthält oder ist der Vorschlag im Rahmen der in Abs. 3 zu berücksichtigenden Vorgaben technisch unrealisierbar, kann der Bundesminister die Behörde darüber informieren, welche daraufhin ihren Vorschlag modifizieren oder allenfalls neu erstellen wird. § 2c geht daher grundsätzlich auch von einem Zusammenwirken bei der Erstellung des Frequenznutzungsplanes zwischen Regional- und Kabelrundfunkbehörde einerseits und dem Frequenzbüro des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst andererseits aus, was insbesondere durch den zweiten Satz des Absatz 2 zum Ausdruck kommt.

Im Hinblick auf die im Begutachtungsverfahren zu dieser Novelle geäußerten Kritik, daß durch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung in § 2c Abs. 2 Verbreitungsgebiete für nichtkommerzielle Veranstalter nicht oder nur eingeschränkt vorgesehen werden könnten, gilt festzuhalten, daß es bei der Beurteilung des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit nicht etwa um eine Prognosentscheidung hinsichtlich der Art der Finanzierung oder der Plausibilität eines Finanzierungskonzeptes durch einen potentiellen Veranstalter – der im Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens gemäß § 2c noch nicht bekannt ist – gehen soll; vielmehr soll bei der Planung abstrakt beurteilt werden, welcher – insbesondere technische – Einsatz notwendig wäre, um eine Hörfunkveranstaltung im vorgesehenen Verbreitungsgebiet zu verwirklichen. Zu ermitteln ist daher nicht eine allfällige kommerzielle Einträglichkeit einer geplanten Veranstaltung, sondern inwieweit der erforderliche Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum erreichten Ziel – nämlich eine auf längere Zeit ausgerichtete Hörfunkveranstaltung durchführen zu können – steht.

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§ 2d:

Die Bestimmung sieht eine Überprüfungspflicht des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst sowohl auf Vorschlag der Regional- und Kabelrundfunkbehörde als auch von Amts wegen vor. Sie soll die Übereinstimmung der Zuordnung mit den Zielbestimmungen dieses Entwurfes (§ 2) gewährleisten. Zum Unterschied von § 2e, der die Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten regelt, ermöglicht § 2d eine flexible Handhabung jener Übertragungskapazitäten, die schon zugewiesen wurden. Insbesondere sollen mit dieser Regelung solche Übertragungskapazitäten erfaßt werden, für die trotz ihrer Zuordnung zu einer Sendelizenz oder zum Österreichischen Rundfunk offensichtlich kein Bedarf besteht. So können beispielsweise ungenutzte Frequenzen einer Regionalradiolizenz einer neuen oder auch schon bestehen lokalen Lizenz zugeordnet werden – ebenso wie eine Zuordnung von einer lokalen Lizenz zu einer regionalen oder einer anderen lokalen denkbar wäre. Ungenutzte Kapazitäten des Österreichischen Rundfunks sind regionalen oder lokalen Sendelizenzen zuzuordnen.

Im Unterschied zum Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, das in § 13 Abs. 2 ein Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage vorsieht, wenn die Anlage nach zwölf Monaten gerechnet ab dem Tag der Bewilligungserteilung in wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit ist, wurde die Zeitdauer von zwei Jahren (der nicht regelmäßigen Nutzung) deshalb gewählt, da in einer Reihe von Versorgungsgebieten Sendeanlagen nur mit erheblichem technischen Aufwand und in starker Abhängigkeit von der Jahreszeit errichtet werden können.

Ergibt die Überprüfung die Notwendigkeit einer Umplanung, hat diese wieder unter Heranziehung der Kriterien zu geschehen, wie sie für die erstmalige Zuordnung maßgeblich waren. Das Überprüfungsverfahren kann sowohl durch die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde als auch durch den Bundesminister ausgelöst werden. In letzterem Fall wird der Bundesminister die Regional- und Kabelrundfunkbehörde insbesondere über ungenützte Übertragungskapazitäten zu informieren haben, sodaß letztere einen allfälligen Bedarf für diese Kapazitäten erheben kann.

§ 2e:

Die Bestimmung enthält Regelungen über eine weitere regelmäßige Überprüfungspflicht des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, deren Ziel die Erschließung neuer Übertragungskapazitäten – etwa im Wege der Verhandlung mit Fernmeldebehörden der Nachbarstaaten Österreichs – ist. Die Regelung sieht vor, daß im Falle des Hinzutretens neuer Übertragungskapazitäten diese dem Österreichischen Rundfunk oder dem privaten Hörfunk zur Nutzung zuzuordnen sind.

Zunächst ist festzustellen, ob eine Zuordnung von Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk in Frage kommt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn diese Übertragungskapazitäten zur Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß § 2 Z 1 bzw. § 3 RFG notwendig sind. Ist die Zuordnung zum Österreichischen Rundfunk nicht geboten, so sind die Übertragungskapazitäten dem privaten Hörfunk zur Verfügung zu stellen, wobei sowohl bestehende Lizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugewiesen bekommen können, wie auch die Schaffung weiterer regionaler oder lokaler Sendelizenzen möglich bzw. zulässig ist.

Die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen Hörfunk darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß in dem von der beabsichtigten Sendelizenz erfaßten Verbreitungsgebiet der überwiegende Teil der Bevölkerung zumindest ein lokales Hörfunkprogramm im Sinne dieses Bundesgesetzes empfangen kann. Weiters darf die Zuordnung zu einer weiteren regionalen Sendelizenz nur erfolgen, wenn die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde einen entsprechenden Vorschlag erstattet.

Fehlen die Voraussetzungen für die Schaffung einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk, können die neu gefundenen Übertragungskapazitäten entweder bestehenden regionalen oder lokalen Sendelizenzen sowie neu zu schaffenden Sendelizenzen für lokalen Hörfunk zugeordnet werden. Zur Entscheidungsfindung hat der Bundesminister wiederum anhand der Kriterien des § 2c vorzugehen, woraus sich ergibt, daß auch hier ein Zusammenwirken mit der Regional- und Kabelrundfunkbehörde, welcher es wiederum obliegt, einen Vorschlag zu erstatten, vorgesehen ist.

§ 2f:

Abs. 1 stellt klar, daß die Zuständigkeit der Fernmeldebehörden in bezug auf fernmelderechtliche Belange unberührt bleibt. Errichtung und Betrieb von Sendeanlagen bedürfen also neben einer Zulassung der Hörfunkveranstaltung nach dem Regionalradiogesetz einer fernmelderechtlichen Bewilligung. Abs. 2 soll sicherstellen, daß von Hörfunkveranstaltern regelmäßig nicht genutzte Übertragungskapazitäten auch in fernmelderechtlicher Hinsicht neu „verteilt“ werden können und damit im Zusammenspiel mit § 2d verhindert wird, daß an sich verfügbare Frequenzen tatsächlich nicht verwendet werden. Gleiches gilt für den Österreichischen Rundfunk.

Abs. 3 soll eine flexible Vollziehung ermöglichen. Im Fall von unerwartet auftretenden Störungen soll ein rasches Ausweichen auf andere Frequenzen ermöglicht werden, ohne daß die Anpassung des Frequenznutzungsplanes abgewartet werden müßte. Die entsprechenden Bescheide sind auflösend bedingt zu erlassen. Sie treten außer Kraft, wenn der Frequenznutzungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.

Zu Z 5:

Abs. 4 ist auf Art. 7 (Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters) des Europarats-Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen zurückzuführen. Der Inhalt der Regelung ist aber von so grundlegender Bedeutung, daß er auch für Hörfunk gerechtfertigt erscheint. Die Grundsätze des § 4 Abs. 4 des Entwurfes bedeuten insbesondere, daß die Intimsphäre des einzelnen etwa bei der Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und Trauer nicht verletzt wird und daß bei Interviews, Talkshows usw. die Würde und Intimsphäre des Befragten bzw. Gesprächspartners gewahrt wird.

Auch § 4 Abs. 5 geht auf Art. 7 des Europarats-Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen zurück. Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Regionalradiogesetz ist aus Gründen der Gleichbehandlung von terrestrischem Hörfunk und Kabelhörfunk (im Hinblick auf Art. 7 B‑VG) erforderlich.

§ 4 Abs. 6 des Entwurfes nimmt inhaltlich spezialisierte Programme, wie Sparten- oder Minderheitenprogramme von der Verpflichtung aus, in ihren Programmen die Meinungsvielfalt durch die in § 4 Abs. 2 vorgesehenen Kriterien im besonderen zu erfüllen. Grundsätzlich sollen aber auch diese Programme nicht von den Geboten der Objektivität und Meinungsvielfalt entbunden sein, etwa dann, wenn im Programm Nachrichten- oder Informationssendungen enthalten sind.

Zu Z 6:

Die bisher im Regionalradiogesetz vorgesehene Regelung über die zeitgleiche Übernahme von Sendungen anderer Programmveranstalter wird nun hinsichtlich des höchstzulässigem Ausmaßes der Übernahme insofern differenziert, als lokalen Hörfunkveranstaltern ein höherer Prozentsatz eingeräumt wird. Damit soll kleineren lokalen Veranstaltern die Übernahme von Mantelprogrammen, vor allem von Teilen eines regionalen Programms oder Kabelhörfunkprogramms im jeweiligen Bundesland, in größerem Umfang ermöglicht werden.

Zu Z 6a:

Rundfunk kann seine Aufgabe im Sinne des BVG‑Rundfunk nur in Unabhängigkeit vom Staat erfüllen. Daher werden Ausschlußgründe für staatliche oder staatsnahe Institutionen normiert. In diesem Kontext ist die Ausklammerung von Kirchen und Religionsgemeinschaften sachlich geboten.

Zu Z 7:

Die Änderung ist notwendig, um eine Ungleichbehandlung von terrestrischem Hörfunk und Kabelhörfunk nach dem Kabel-Rundfunkgesetzentwurf, der sich an der Richtlinie des Rates der EU „Fernsehen ohne Grenzen“ orientiert, hintanzuhalten.

Zu Z 8:

Durch die Erweiterung der Kompetenzen der Regionalradiobehörde gemäß dem Kabel-Rundfunkgesetz-Entwurf war die Bezeichnung der Behörde entsprechend anzupassen.

Zu Z 9:

Diese Bestimmung ist im Hinblick darauf, daß gemäß § 2a lokale Sendelizenzen auch für solche Verbreitungsgebiete vorgesehen werden können, welche im Grenzgebiet zweier Bundesländer liegen, erforderlich. In einem solchen Fall ist für die Beteiligungsmöglichkeiten des Zeitungsinhabers jenes Bundesland heranzuziehen, in welchem der an der Anzahl der Empfänger und der örtlichen Reichweite zu messende überwiegende Teil der Verbreitung des Programms erfolgt.

Zu den Z 11 bis 18:

Im Unterschied zur bisherigen Regionalradiobehörde sieht der Entwurf eine Verkleinerung der Zulassungsbehörde unter gleichzeitiger Einbindung eines Expertengremiums in Form eines Beirates vor. Der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gehören somit nur mehr zwölf Mitglieder an.

Das bisher gemäß § 16 Abs. 2 des Regionalradiogesetzes BGBl. Nr. 506/1993 von den jeweiligen Ländern entsandte Mitglied wird nunmehr auf Grund eines einstimmig gefaßten Vorschlags der Landeshauptmännerkonferenz vom Bundespräsidenten ernannt. Wie schon bisher ist für dieses Mitglied ausschlaggebend, für welches Bundesland eine Sendelizenz erteilt wird: daher ist auch weiterhin die Zusammensetzung der Behörde bezüglich dieses einen Mitgliedes je nach Zugehörigkeit einer Sendelizenz zu einem Bundesland unterschiedlich. Die Landeshauptmännerkonferenz erstattet somit einen Vorschlag für insgesamt elf Mitglieder: davon nehmen zwei Mitglieder an den Sitzungen der Behörde ständig teil, von den übrigen neun jeweils nur jenes Mitglied, welches ein Vertreter des Bundeslandes ist, für das die Sendelizenz erteilt werden soll.

Auf Grund der bisherigen Erfahrung und zur Verfahrensbeschleunigung erscheint eine Verkürzung der Stellungnahmefrist für die Landesregierung gemäß § 16 des Entwurfes auf vier Wochen als ausreichend. Die bisherige Bestimmung in § 16 Abs. 1 des Regionalradiogesetzes, wonach auch andere Länder als jenes, in dessen Gebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet, betroffenenfalls zur Stellungnahme einzuladen sind, hat sich in der Praxis als überflüssiger Verwaltungsaufwand herausgestellt. Allerdings ist für den Fall, daß (gemäß § 2a des Entwurfes) ein Verbreitungsgebiet für lokalen Hörfunk vorgesehen wird, welches das Grenzgebiet zweier Bundesländer umfaßt, die Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen einzuholen.

Durch die Erweiterung der Kompetenzen der Zulassungsbehörde im Hinblick auf den Kabelrundfunk und die Einrichtung eines Hörfunkbeirates sind überdies die Ausschlußgründe entsprechend zu adaptieren.

Aufgabe des Beirates ist es nicht, die Entscheidung der Behörde zu präjudizieren sondern zu einzelnen, von der Behörde aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, wie zum Beispiel die Beurteilung der Plausibilität eines Finanzkonzeptes, die Professionalität eines Bewerbers oder die Realisierbarkeit des Projekts auf Grund der vorgelegten technischen Angaben.

Zu Z 19:

Durch diese Bestimmung wird eine Verlängerung der Zulassungsdauer auf sieben Jahre vorgesehen, da der bisher festgelegte Zeitraum von fünf Jahren für die Verwirklichung längerfristig angelegter Projekte als zu kurzfristig bemessen erschien.

Zu Z 20:

Während § 2d des Entwurfes jene Fälle erfaßt, in denen einzelne einer Sendelizenz zugeordnete Übertragungskapazitäten bei sonst aufrechtem regelmäßigen Sendebetrieb nicht genutzt werden, soll nach § 17 Abs. 3 die Zulassung von Gesetzes wegen dann erlöschen, wenn der entsprechende Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat. Maßgeblich wird für die Beurteilung der Regelmäßigkeit vor allem sein, inwieweit der Umfang der Sendezeit den vom Hörfunkveranstalter im Antrag auf Erteilung einer Sendelizenz gemachten Angaben entspricht.

Zu Z 21:

Bei der erstmaligen Zulassung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß zum Zeitpunkt des Vorliegens des Grundversorgungsplanes und damit der Aufforderung an Interessenten die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde noch nicht konstituiert bzw. in ihrer Arbeitsfähigkeit noch eingeschränkt sein könnte. Um dem allgemeinen Wunsch zu entsprechen, regionalen und lokalen Hörfunk möglichst bald zu ermöglichen, soll deshalb das Bundeskanzleramt die Interessentensuche starten. Der Abs. 2 legt den weiteren Zeitablauf für die Erteilung der Zulassung für Regional- und Lokalradios auf der Basis des Grundversorgungsplanes fest.

Zu Z 21a:

Nach der erstmaligen Lizenzvergabe nach dem Grundversorgungsplan muß es Ziel sein, eine dynamische Entwicklung des privaten Hörfunks weiterzuführen. Falls bereits zugelassene Regional- und Lokalradios neue Frequenzen bzw. ein größeres Verbreitungsgebiet erreichen wollen, oder andere Anbieter auf lokaler, aber auch regionaler Ebene als Lizenzwerber auftreten, dann soll das Bedarfserhebungsverfahren dazu dienen, die vorhandenen Möglichkeiten auszuloten und abzustimmen. Die Basis der weiteren Lizenzvergabe ist jedenfalls ein auf Grund der Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten gemäß § 2c und der Überprüfung der Zuordnung gemäß § 2d zu erstellender Frequenznutzungsplan.

Zu Z 22:

Die Änderung dient der legistischen Klarstellung, daß es sich um Anträge auf Erteilung einer Zulassung handelt.

Zu Z 23:

Die Einfügung der entsprechenden Worte soll klarstellen, daß die Behörde, auch wenn keine Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern zu treffen ist (etwa weil sich nur ein Antragsteller bewirbt), ebenfalls die Glaubhaftmachung der Erfüllung der Programmgrundsätze bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat.

Im Hinblick auf die im Begutachtungsverfahren zu dieser Novelle geäußerte Kritik, daß an der Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen in § 19 Abs. 2 weiterhin festgehalten wird, gilt zu bemerken, daß diese Vorschrift hinsichtlich der Art der Finanzierung der geplanten Hörfunkveranstaltung bewußt offengehalten ist und keineswegs zwingend von einer kommerziellen Einnahmequelle – insbesondere in Form von Werbesendungen – des Veranstalters ausgeht. Die Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen eines Antragstellers ist somit auch unabhängig von der Bezugnahme auf einen allfälligen Gewinnaspekt der Hörfunkveranstaltung möglich, von der Behörde auf ihre Plausibilität zu überprüfen und in ihre (Auswahl-)entscheidung (gemäß § 20 Abs. 2) einzubeziehen. § 19 Abs. 2 steht daher der nichtkommerziellen Hörfunkveranstaltung zum einen nicht entgegen und legt zum anderen keine Präferenz zugunsten des werbefinanzierten Rundfunks fest.

Zu Z 24:

Die Einfügung ist deswegen notwendig, da es sinnwidrig wäre, bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern um die Zulassung zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk ein auf die regionalen Interessen Bedacht nehmendes Programmangebot als Kriterium zu verlangen.

Zu den Z 25 bis 28:

Die Bestimmungen über die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes und die Rechtsaufsicht sind weitgehend mit der Regelung im bisherigen Regionalradiogesetz ident. Anstelle der Verweisungen auf das Rundfunkgesetz wurden die entsprechenden Regelungen – der Rechtsklarheit wegen – ausdrücklich in den Text des Entwurfes aufgenommen. Die Ausschlußgründe des § 21 Abs. 4 werden zum einen mit jenen der Regionalradiobehörde harmonisiert. Ausgeschlossen sind auch Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Kabel-Rundfunkveranstalter stehen, da die Kommission auch nach dem Kabel-Rundfunkgesetz BGBl. Nr. ..../1996 zur Rechtsaufsicht berufen wird. Ebenso ausgeschlossen sind Mitglieder des nach diesem Entwurf neu zu konstituierenden Hörfunkbeirates.

Zu § 22c:

Mit der Einbeziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen in das Regionalradiogesetz wird ein abgestufter Sanktionskatalog bei Rechtsverstößen geschaffen. Dieser reicht von bloßen Ermahnungen durch die Kommission auf Grund des § 21 Abs. 1 VStG bei geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen der Übertretung über die Verhängung von unterschiedlich hohen Geldstrafen bis hin zum Widerruf der Zulassung. Um im neuen dualen Rundfunksystem nicht unterschiedliche Sanktionssysteme entstehen zu lassen, wird bei der geplanten ORF-Reform auch für das öffentlich-rechtliche Unternehmen ein analoger Sanktionskatalog eingeführt werden.

Zu § 24a Abs. 2:


Da es sich bei der Frist des § 22 Abs. 2 des Entwurfes um eine materiellrechtliche Frist handelt, würde ohne die ausdrückliche Anordnung die Frist um den Postenlauf nicht verlängert werden.

Zu den Z 29 und 30:

Da die Wortfolge Tatbestände erfaßt, die schon einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG darstellen, konnten diese Bestimmungen entfallen.

Zu Z 31:

Mit der Einführung von Verwaltungsstrafbestimmungen durch diesen Entwurf ist nun auch die Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes durch die Kommission zur Wahrung des Kabel-Rundfunkgesetzes anzuordnen.

Zu Z 33:

Auf Grund des Umstandes, daß in den Bundesländern Steiermark und Salzburg bereits der Sendebetrieb von den dort von der Regionalradiobehörde zugelassenen Hörfunkveranstaltern aufgenommen werden konnte und deren Zulassung bis zum 15. August 2001 erteilt wurde, ist in § 25a Abs. 1 eine Übergangsregelung der vorgeschlagenen Art vorgesehen.