524 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm


Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (324 der Beilagen): Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997)

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1995, tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert oder ein neues Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz erlassen wird.

Die Wirtschaftslenkungsgesetze (Lebensmittelbewirtschaftungs-, Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz) regeln - wie zum Teil schon aus ihren Titeln hervorgeht - die Bewirtschaftung von verschiedenen Warengruppen und Energieträgern. Alle drei Gesetze haben das Ziel, den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen abzugeben und können erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden.

An ein Auslaufen des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes ist nicht gedacht, da die Notwendigkeit eines gesetzlichen Instrumentariums besteht, um im Falle von Verknappungserscheinungen, die nicht mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen behoben werden können, die Bevölkerung mit Lebensmitteln zu versorgen und um allfällige von der EU beschlossene Lenkungsmaßnahmen umsetzen zu können.

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952 wurde in der Regel jeweils um vier Jahre verlängert. Da derzeit jedoch über eine Bundesstaatsreform verhandelt wird, ist lediglich eine zweijährige Befristung vorgesehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist ein gänzlich neues Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz vorgesehen. Die einzige inhaltliche Änderung besteht in einer Anpassung an das Bundesministeriengesetz. Formell wurde es jedoch überarbeitet und entsprechend den legistischen Richtlinien aufgebaut. Durch die Abschnittsgliederung erfolgten auch Umgruppierungen einzelner Bestimmungen.

Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Helmut Dietachmayr, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Helmut Haigermoser, Ing. Monika Langthaler, Mag. Helmut Peter, Dr. Kurt Heindl, Anton Blünegger, Peter Rosenstingl, sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Johann Farnleitner.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage, deren Artikel I eine Verfassungsbestimmung ist, einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (324 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 04

Rudolf Parnigoni Ingrid Tichy-Schreder

Berichterstatter Obfrau