537 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (386 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz-KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird (CELEX-Nr.: 393L0104)

Für Krankenanstalten bestehen derzeit gesetzliche Arbeitszeitregelungen nur dann, wenn es sich um Krankenanstalten von privaten Rechtsträgern handelt. In Krankenanstalten von Gebietskörperschaften bestehen keine gesetzlichen Höchstgrenzen, es kommen aber in der Praxis extrem lange Arbeitszeiten vor.

Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (93/104/EG) fordert unter anderem eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden für Ärzte und andere Dienstnehmer in allen Krankenanstalten unabhängig vom Rechtsträger.

Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht deshalb die Schaffung von einheitlichen, praktikablen Arbeitszeitregelungen für alle Krankenanstalten unabhängig vom Rechtsträger vor. Dadurch soll auch eine Anpassung an die oberwähnten EU-Vorschriften erfolgen.

Art. I der gegenständlichen Regierungsvorlage enthält ein eigenes Krankenanstalten-Arbeits­zeitgesetz. In diesem ist unter anderem vorgesehen, daß die Tagesarbeitszeit, soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt wird, 13 Stunden nicht überschreiten darf. Hinsichtlich der Wochenarbeitszeit ist, mit Ausnahme von ebenfalls in diesem Gesetz vorgesehenen Abweichungen, vorgesehen, daß innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen eine 48stündige Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden darf.

Wenn die betroffenen Dienstnehmer während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen werden, sieht das vorgeschlagene Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz die Möglichkeit eines sogenannten verlängerten Dienstes vor. Hiefür ist eine Betriebsvereinbarung bzw. ein Einvernehmen mit der Personalvertretung notwendig, wobei ab dem 1. Jänner 2004 verlängerte Dienste nur mehr von Ärzten geleistet werden dürfen. Bei verlängerten Diensten darf die Arbeitszeit der Ärzte 32 Stunden bzw. 49 Stunden (bei einem verlängerten Dienst, der an einem Samstag Vormittag beginnt) nicht überschreiten. Die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer darf generell 25 Stunden nicht überschreiten. Weiters darf für die von einem verlängerten Dienst betroffenen Personen die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.

Es ist vorgesehen, daß ab 1. Jänner 1997 innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen höchstens zehn verlängerte Dienst pro Monat geleistet werden dürfen. Ab dem 1. Jänner 2000 dürfen höchstens acht und ab dem 1. Jänner 2004 höchstens sechs verlängerte Dienste geleistet werden.

Die im § 5 des vorgeschlagenen Krankenanstalten-Arbeitsgesetzes enthaltenen Überstundenregelungen für Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, entsprechen den derzeitigen §§ 6 Abs. 2 und 10 AZG. Hiebei liegt Überstundenarbeit vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden bzw. bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt. Für eine unter diesen Bedingungen vorliegende Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 vH.


Der Entwurf des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes sieht vor, daß nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes den Dienstnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist. Beträgt jedoch die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.

Ausdrücklich sieht der Entwurf vor, daß in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, wenn die Betreuung der Patienten nicht unterbrochen werden kann oder eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische Vornahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann, die Bestimmungen über die Tagesarbeitszeit, den verlängerten Dienst sowie die Ruhepausen und Ruhezeiten keine Anwendung finden.

Für den Dienstnehmer günstigere Bestimmungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen sollen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt werden und weiterhin gelten.

Es sind Verwaltungsstrafbestimmungen vorgesehen, wonach bei Nichteinhaltung der Arbeitszeitbestimmungen Geldstrafen von 3 000 S bis 30 000 S und im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 50 000 S verhängt werden können.

Die im Art. II der Regierungsvorlage enthaltene Novellierung des Arbeitszeitgesetzes enthält die auf Grund des Entwurfes des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes erforderlichen Anpassungen im AZG.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 21. November und am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Sophie Bauer.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Elisabeth Pittermann, Karl Öllinger, Edith Haller, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Günter Leiner, Dr. Alois Pumberger, Klara Motter, Mag. Herbert Haupt, Eleonore Hostasch sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums. Von den Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen wurde ein Abänderungsantrag betreffend Änderung des Titels, Anfügung der Absätze 4 und 5 in Art. I § 3, Entfall des Abs. 5 in Art. I § 4, Änderung des bisherigen § 4 Abs. 6 in Art. I, Anfügung eines Satzes an § 5 Abs. 1 in Art. I, Anfügung der Absätze 3 bis 5 an § 8 in Art. I und Änderung des § 15 Abs. 2 in Art. I gestellt.

Dieser Abänderungsantrag enthält folgende Änderungen zum Art. I (Krankenanstalten-Arbeits­zeitgesetz):

§ 3 sieht vor, daß der Durchrechnungszeitraum bei verlängerten Diensten von 17 Wochen durch Betriebsvereinbarung auf 26 Wochen ausgedehnt werden kann.

Abs. 5 des § 4 der Regierungsvorlage sah vor, daß Angehörige von Gesundheitsberufen (ausgenom­men Ärzte) ab 2004 keine verlängerten Dienste mehr leisten dürfen. Diese Bestimmung entfällt. Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat in diesem Zusammenhang die unten angeführte Ausschußfeststellung betreffend Überprüfung der verlängerten Dienste im Jahre 2003 beschlossen.

Der nunmehrige Abs. 5 des § 4 verlängert die Etappenregelung in den ersten zwei Stufen um ein Jahr.

Da nicht für alle Krankenanstalten kollektivvertragsfähige Körperschaften bestehen, wird durch die Änderungen zu § 5 Abs. 1 für jene, die keiner kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören, die Möglichkeit eröffnet, abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarungen zu treffen.

Durch die Anfügung des Abs. 3 im § 8 können durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung vorübergehend Ausnahmen hinsichtlich der Dauer und Anzahl der verlängerten Dienste gemacht werden, wenn es das Patientenwohl oder die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes notwendig macht. Es müssen jedoch die allgemeinen Grundsätze des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes der DienstnehmerInnen eingehalten werden. Weiters muß sichergestellt werden, daß keinem/keiner DienstnehmerIn Nachteile aus der Ablehnung dieser zusätzlichen Arbeit entstehen.

Auf Grund des angefügten Abs. 4 im § 8 hat die Krankenanstalt schriftlich die Arbeitszeitverlängerung dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen.

Durch den angefügten Abs. 5 im § 8 hat das Arbeitsinspektorat durch Bescheid die Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wenn dies zum Schutz  der Sicherheit oder der Gesundheit der DienstnehmerInnen erforderlich ist.

§ 15 Abs. 2 beinhaltet eine Verlängerung der Übergangsfristen.

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Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Vom Abgeordneten Karl Öllinger wurde eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 42 Abs. 4 GOG abgegeben.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales beschloß folgende Ausschußfeststellungen:

„Der Ausschuß für Arbeit und Soziales stellt fest, daß im Jahre 2003 hinsichtlich der Zulässigkeit der verlängerten Dienste für Angehörige von Gesundheitsberufen eine Überprüfung stattfinden soll, ob unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und der familiären und sonstigen Belange der Beschäftigten, verlängerte Dienste für diese Arbeitnehmergruppe weiter zulässig sein sollen.“

„Der Ausschuß für Arbeit und Soziales stellt fest, daß für die Abgrenzung der Arbeitszeit gegenüber der nicht zur Arbeitszeit zählenden Rufbereitschaft die Rechtsprechung des OGH (zB OGH vom 19. Jänner 1971, 4 Ob 104/70, OGH vom 18. März 1992, 9 Ob A 53/92) maßgeblich ist.

Rufbereitschaft im Sinne dieser Judikatur, die von Arbeitnehmern im Sinne des § 1 KA-AZG geleistet wird, ist daher in die Arbeitszeitgrenzen der §§ 3 und 4 KA-AZG nicht einzurechnen.“

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 04

                        Dr. Elisabeth Pittermann                                                  Dr. Gottfried Feurstein

                                 Berichterstatterin                                                                Obfraustellvertreter

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                                                                                                                05.09.2008/10:45:33


Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in

           1.  Allgemeinen Krankenanstalten,

           2.  Sonderkrankenanstalten,

           3.  Heimen für Genesende, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,

           4.  Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,

           5.  Gebäranstalten und Entbindungsheimen,

           6.  Sanatorien,

           7.  selbständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambulatorien,

           8.  Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen bestimmt sind,

           9.  Krankenabteilungen in Justizanstalten und

         10.  Kuranstalten

als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

        1.   Ärzte/Ärztinnen,

        2.   Angehörige des Krankenpflegefachdienstes gemäß § 4 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961,

        3.   Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß § 1 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

        4.   Angehörige der medizinisch-technischen Fachdienste gemäß § 37 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961,

        5.   Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß § 43a und § 44 Abs. 1 lit. a bis e und lit. g bis i Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,

        6.   Hebammen gemäß § 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

        7.   Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psychologinnen gemäß § 12 Abs. 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß § 6 Abs. 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990,

        8.   Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen gemäß § 13 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 2 und 6 Abs. 3 Z 2 oder 4 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für leitende Dienstnehmer/innen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, für die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, gilt.

ABSCHNITT 2

Arbeitszeit

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

        1.   Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;

        2.   Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

        3.   Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Arbeitszeit

§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Wochenarbeitszeit darf

        1.   innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und

        2.   in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden

nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnisse bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 8), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.

(4) Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 4 Abs. 1, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.

(5) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.

Verlängerter Dienst

§ 4. (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

(2) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.

(3) Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Abs. 1 für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

(4) Bei verlängerten Diensten darf

        1.   die Arbeitszeit der Ärzte/Ärztinnen 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der an einem Samstag vormittag beginnt, 49 Stunden,

        2.   die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,

        3.   die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und

        4.   die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden

nicht überschreiten.

(5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. 1 geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich

        1.   ab dem 1. Jänner 2001 auf acht und

        2.   ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs

verlängerte Dienste. Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.

Überstundenarbeit

§ 5. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden bzw. bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Für Krankenanstalten, für die mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, können abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(2) Dienstnehmer/innen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmer/innen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

(3) Für Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 vH. Der Berechnung dieses Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Dienstrechtliche Regelungen in Bundesgesetzen oder Landesgesetzen bleiben unberührt.

ABSCHNITT 3

Ruhepausen und Ruhezeiten

Ruhepausen

§ 6. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.

(2) Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.

(3) Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

Tägliche Ruhezeit

§ 7. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 ist den Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.

(3) Bei verlängerten Diensten gemäß § 4 ist innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern.

Ausnahmen

Außergewöhnliche Fälle

§ 8. (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn

        1.   die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder

        2.   eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird


und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann.

(2) Weiters finden die §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die

        1.   Tätigkeiten in einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes oder im Rahmen einsatzähnlicher Übungen oder

        2.   Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Z 1 genannten Fälle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind,

verrichten.

(3) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4 festgelegt werden, wenn

        1.   die Wahrung von Interessen der Patienten oder die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig macht,

        2.   die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer/innen eingehalten werden und

        3.   durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, daß keinem/r Dienstnehmer/in Nachteile daraus entstehen, daß er/sie generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.

(4) Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Abs. 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.

(5) Das Arbeitsinspektorat hat auf Antrag eines/r Dienstnehmers/in, des/der Dienstgebers/in oder von Amts wegen durch Bescheid die nach Abs. 3 vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wenn

        1.   die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht vorliegen oder

        2.   dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer/innen erforderlich ist.

ABSCHNITT 5

Sonstige Vorschriften

Auflagepflicht

§ 9. Der/die Dienstgeber/in hat im Betrieb bzw. in der Dienststelle an geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen.

Aushangpflicht

§ 10. Der/die Dienstgeber/in hat in jeder Organisationseinheit an geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen.

Aufzeichnungspflicht

§ 11. (1) Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

(2) Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen.

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die

        1.   Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen,

        2.   Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,

        3.   die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren,

        4.   die Auflagepflicht gemäß § 9, die Aushangpflicht gemäß § 10 oder die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

ABSCHNITT 6

Schlußbestimmungen

Weitergelten von Regelungen

§ 13. Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Verweisungen

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Ist in einer Krankenanstalt die Einhaltung des § 4 Abs. 4 Z 3 und 4 ab 1. Jänner 1997 oder des § 4 Abs. 5 ab 1. Jänner 1998 nicht möglich, da die erforderliche Zahl von Dienstnehmer/innen nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 im dadurch erforderlichen Ausmaß längere Wochenarbeitszeit als nach § 4 Abs. 4 Z 3 und 4 und eine höhere Anzahl von verlängerten Diensten als nach § 4 Abs. 5, höchstens jedoch nach dem Stand vom Dezember 1996, zulässig. Die Dienstgeber/innen sind verpflichtet, die Voraussetzungen zur Einhaltung dieser Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1.   für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit und Soziales,

        2.   für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit und Soziales.

Artikel II

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10.  Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. XXXXX, fallen.“

2. In § 9 Abs. 2 wird das Zitat „ , 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19 (Krankenanstalten und Kuranstalten)“ durch das Zitat „und 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs)“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „ , 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19 (Krankenanstalten und Kuranstalten)“ durch das Zitat „und 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs)“ ersetzt.


4. § 19 entfällt.


5. In § 20 Abs. 1 entfällt das Zitat „ , 19“.

6. In § 23 lautet das Zitat „§§ 3, 4, 9, 11, 12, 14 bis 16 und 18“.

7. In § 27 Abs. 2 lautet das Zitat „§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 4 und § 16 Abs. 5“.

8. In § 28 Abs. 1 Z 1 und 2 entfällt jeweils das Zitat „§ 19 Abs. 2“.

9. § 28 Abs. 1 Z 7 lautet:

       „7.   Bescheide gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 11 Abs. 5 oder 6 oder § 12 Abs. 2 oder 4 nicht einhalten,“

10. In § 29 Abs. 2 wird das Zitat „ , § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 2“ durch das Zitat „und § 18 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

11. In § 32b lautet das Zitat „§§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 5“.

12. Nach § 33 Abs. 1f wird folgender Abs. 1g eingefügt:

,,(1g) § 1 Abs. 2 Z 10 und 11, § 9 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, § 23, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 29 Abs. 2 und § 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.“

Abweichende persönliche Stellungnahme
des Abgeordneten Karl Öllinger

(gemäß § 42 Abs. 4 GOG)

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                                                                                                                05.09.2008/10:45:33


zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz-KA-AZG) und das Arbeitszeitgesetz geändert wird


Seit Beginn der neunziger Jahre gibt es Bemühungen, die Arbeitszeit in den Spitälern zu humanisieren und in diesem Bereich menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu schaffen. Handlungsbedarf entstand nicht zuletzt durch die Verpflichtung, die EU-Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 bis zum 23. November 1996 in nationales Recht umzusetzen. Die Grünen würdigen die Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu einem Arbeitszeitgesetz in Krankenanstalten, müssen aber feststellen, daß gegenüber den früheren Entwürfen (Zl. 52 015/28-2/94 und Zl. 52 015/15-2/95) wohl unter dem Druck der Länder und Krankenanstaltenträger eine Verschlechterung der Schutzbestimmungen entstanden ist.

Während die Grünen den ersten Entwürfen noch zugestimmt hätten, können sie der Regierungsvorlage in der Fassung eines im Ausschuß eingebrachten Abänderungsantrages nicht mehr die Zustimmung geben. Zu gravierend sind die im letzten Moment noch vorgenommenen Verschlechterungen.

Konnte man der Regierungsvorlage noch mit Müh’ und Not eine EU-Konformität attestieren, so ist das nun, nach einer weiteren Verlängerung der Durchrechnungszeiträume auf 26 Wochen, der Ausdehnung der Übergangsregelungen bis 1999 und die Möglichkeit von verlängerten Diensten für alle Berufsgruppen über das Jahr 2004 hinaus, absolut nicht mehr der Fall.

Ebenso ist zu kritisieren, daß im Gesetzestext die Rufbereitschaft in keinster Weise geregelt ist.

Während die früheren Entwürfe zusätzliche Überstunden, Sonderformen der Arbeitszeit wie verlängerte Dienste sowie flexibilisierte Normalarbeitszeiten nur durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung zuließen, entzieht die Regierungsvorlage der überbetrieblichen zumeist aber auch der betrieblichen Mitbestimmung große Teile ihres Wirkungsbereiches und läßt die oben genannten, überaus großzügigen Arbeitszeitgestaltungen schon allein auf Basis des Gesetzes, also im Endeffekt auf der Ebene des Einzelarbeitsvertrages oder gar der bloßen Arbeitgeberweisung zu.

Für die Grünen stellt dies einen massiven Verlust bzw. ein Fehlen von realer Mitbestimmung durch die Interessensvertretung der ArbeitnehmerInnen in Krankenanstalten dar.

In den nachfolgenden Ausführungen zu konkreten Teilen der Regierungsvorlage beziehen wir uns teilweise auf ein Gutachten des Salzburger Univ.-Prof. Dr. Konrad Grillberger, der die Regierungsvorlage mit der EU-Richtlinie (AZ-RL) verglichen hat. Zitate aus dem Gutachten sind an der kursiven Schrift zu erkennen.

1. Geltungsbereich:

Ein Arbeitszeitgesetz für Gesundheitsberufe sollte auch in Pflegeabteilungen von Pensionistenheimen gelten. Diese Abteilungen sind sehr betreuungsintensiv und belasten vor allem das Pflegepersonal sowohl körperlich als auch psychisch stark. Einsparungen in diesem Bereich führen erfahrungsgemäß dazu, PatientInnen zu rasch in Krankenhäuser einzuweisen, was beträchtliche Mehrkosten verursacht und auch für die PatientInnen mehr Probleme als Nutzen bringt.


Durch die Ausnahme von leitenden DienstnehmerInnen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, besteht die Gefahr, daß ein nicht unbeträchtlicher Prozentsatz der angestellten Ärzte aus den Schutzbestimmungen ausgeklammert werden kann.

Prof. Grillberger:

„§ 1 Abs. 3 des Entwurfes nimmt leitende Angestellte von seinem Geltungsbereich aus. . . . Diese Gruppe von Arbeitnehmern ist in Art. 1 Abs. 3 AZ-RL nicht als Ausnahme genannt. . . . Das spricht meines Erachtens sehr deutlich dafür, daß auch die leitenden Angestellten grundsätzlich unter die AZ-RL fallen. Es geht daher nicht an, diese Gruppe schlechterdings vom Arbeitszeitrecht vollständig auszunehmen. § 1 in seiner derzeitigen Gestalt steht meines Erachtens in Widerspruch zur AZ-RL.“

2. Begriff der Arbeitszeit:

Die Grünen schließen sich der Meinung vieler Begutachter an, daß Ruhepausen, in denen sich Ärzte, Schwestern usw. abrufbar im Krankenhaus befinden, als Arbeitszeit gelten müßten.

Außerdem besteht bei einer Legaldefinition der Tagesarbeitszeit von 24 Stunden sowie einer Wochenarbeitszeit von Montag bis Sonntag die Gefahr von Schichtdiensten gegen den Willen der Betroffenen.

Gerade für Eltern (besonders Mütter) sollte die neue Arbeitszeitregelung ermöglichen, regelmäßiger als bisher Zeit bei der Familie zu verbringen und die alten familienfeindlichen Radldienste ersetzen.

3. Verlängerte Dienste:

Die Regierungsvorlage erlaubt verlängerte Dienste bis zu 60 Wochenstunden im Durchschnitt (!), wenn DienstnehmerInnen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen werden.

Prof. Grillberger:

„Vor diesem Hintergrund, daß nämlich grundsätzlich auch Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit im Sinne der AZ-RL ist, ist § 4 Entwurf sehr problematisch. . . . Diese Formulierung beruht offenkundig auf der Vorstellung, daß nur eine durchgehende Inanspruchnahme des Dienstnehmers als Arbeitszeit gelten kann. Mit der AZ-RL läßt sich aber das in dieser allgemeinen Form nicht vereinbaren. . . . Es kommt hinzu, daß § 4 Abs. 1 RV auf die ,zu erwartende‘ Inanspruchnahme abstellt. . . . Im Extremfall könnte nach der Regierungsvorlage die Inanspruchnahme bis zu 60 Stunden wöchentlich gehen. Die AZ-RL stellt aber mit Sicherheit nicht auf eine zu erwartende Inanspruchnahme ab.“

4. Außergewöhnliche Fälle:

Nach § 8 der Regierungsvorlage finden die Arbeitszeitgrenzen und die Vorschriften über Ruhezeiten und Ruhepausen in außergewöhnlichen Fällen keine Anwendung.

Prof. Grillberger:

„Diese Ausnahmeregelung deckt sich mit großer Sicherheit mit Art. 17 der AZ-RL. Allerdings ist festzuhalten, daß die AZ-RL auch für diese Notfallsarbeiten die Gewährung von Ausgleichsruhezeiten vorsieht. . . . Das heißt, auch Notfallsarbeiten rechtfertigen keine Überschreitung der 48stündigen Wochenarbeitszeit ohne entsprechenden Ausgleich. Eine entsprechende Vorkehrung enthält der Entwurf nicht. Er bleibt somit in diesem Punkt hinter der AZ-RL zurück.“

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß gerade in den Punkten Bewertung von Bereitschaftsdiensten, Ruhezeiten und verlängerten Diensten die vorliegende Regierungsvorlage eindeutig hinter der EU-Richtlinie zurückbleibt oder dieser sogar widerspricht.

Karl Öllinger