539 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (461 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht folgende Änderungen gegenüber der vorliegenden Rechtslage vor:

         –   Einschränkung der Informations- und Unterweisungsverpflichtungen des Arbeitgebers für betriebsfremde Arbeitnehmer;

         –   Anpassung der Fertigstellung aller Pflichten zur Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung an den Stufenplan für das Inkrafttreten der Pflichten betreffend die Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte;

         –   Einrechnung der Anpassung und Ergänzung der Gefahrenermittlung in die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte;

         –   nur aliquote Berücksichtigung der Teilzeitkräfte bei der Berechnung der Mindesteinsatzzeiten;

         –   Verstärkung des arbeitsrechtlichen Schutzes der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Kündigung und Entlassung;

         –   Gleichstellung der sogenannten „Tele-Heimarbeiter“ in bezug auf die technischen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze;

         –   Klarstellung in bezug auf Schutzmaßnahmen für entlegene Arbeitsplätze;

         –   Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Einrichtungen zum Kühlen von Speisen und Getränken in Arbeitsstätten;

         –   Recht der Arbeitnehmer auf Kopien von sie persönlich betreffenden personenbezogenen Aufzeichnungen;

         –   die Übernahme der neuen MAK-Werte-Liste in das ASchG, die auch der Umsetzung der Richtlinie 391 L 0322 dient.

Die in der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum AVRAG soll der Stärkung der Durchsetzung der (betriebsverfassungsrechtlichen) Schutzbestimmungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einer Sicherheitsvertrauensperson dienen. Der Arbeitgeber hat die gesetzliche Interessensvertretung der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung (Entlassung) nachweislich zu verständigen. Anderenfalls verlängert sich die in § 9 Abs. 2 AVRAG bzw. § 105 ArbVG vorgesehene Anfechtungsfrist für die Sicherheitsvertrauensperson auf höchstens ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung.

Durch die in der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Mutterschutzgesetz sollen die zeitlichen Vorgaben für die Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung im Mutterschutzgesetz analog zu den im ASchG vorgesehenen Änderungen normiert werden.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Karlheinz Kopf.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Karl Öllinger, Helmut Dietachmayr, Klara Motter, Josef Meisinger, Mag. Herbert Haupt sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums. Von den Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend Einfügung eines Abs. 1b in § 110 ASchG und eine Änderung der Z 53 in Art. I gestellt.


Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Helmut Dietachmayr und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

Zu Z 1 (betreffend § 110 ASchG):

Bei dieser Änderung handelt es sich um die Berichtigung von Zitierfehlern in der Regierungsvorlage.

Zu Z 2 (betreffend Art. I Z 53):

Das Einvernehmen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten soll auch für die Erlassung von Verordnungen nach § 72 Abs. 1 Z 5 ASchG erforderlich sein. Diese Verordnungen regeln die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 04

                                 Karlheinz Kopf                                                           Dr. Gottfried Feurstein

                                   Berichterstatter                                                                 Obfraustellvertreter

Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnen­schutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 457/1995 und des Artikels 91 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,“

2. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen.“

3. In § 25 Abs. 4 entfallen der vorletzte und letzte Satz.

4. In § 28 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Einrichtungen zum Wärmen“ die Wortfolge „und zum Kühlen“ eingefügt.

5. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.“

6. § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“

7. § 57 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

8. § 57 Abs. 4 bis 8 lautet:

„(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.

(5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt, mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.

(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten Ärzten zu überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber glaubhaft zu machen.

(7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert. Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten Arzt des zuständigen Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz ist auch anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6 enthalten sind.

(8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit.“

9. § 58 Abs. 7 lautet:

„(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.“

10. In § 61 Abs. 6 entfällt das Wort „besonders“.

11. In § 63 Abs. 3 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Auszubildende“ ersetzt.

12. § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.“

13. § 68 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte.“

14. § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“

15. In § 77 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt:

     „4a.   die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“

16. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 14 des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.“

17. § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.“

18. In § 82 Abs. 6 wird folgende Z 4a eingefügt:

     „4a.   die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,“

19. In § 84 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils das Wort „Betriebsstätten“ durch das Wort „Arbeitsstätten“ ersetzt.

20. § 92 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Abs. 1 und 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Auflagen gemäß Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“

21. In § 93 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen.“

22. § 93 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.“

23. § 94 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Abs. 1 bis 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“

24. In § 99 Abs. 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

     „3a.   bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,“

25. § 99 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1 angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 Z 3 bis 5 genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Abs. 3 Z 8 der Landeshauptmann.“

26. In § 101 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 8. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:“

27. § 102 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein:

        1.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,

        2.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,

        3.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,

        4.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.

28. § 102 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“

29. § 103 Abs. 3 lautet:

„(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung gemäß § 59 Z 1 in Kraft tritt.“

30. In § 106 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4“ durch die Wortfolge „für die lichte Höhe der Arbeitsräume § 4 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

31. In § 106 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 12 Abs. 2 letzter Satz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“ durch die Wortfolge „§ 12 Abs. 2 letzter Halbsatz AAV betreffend die Luftfeuchtigkeit“ ersetzt.

32. § 106 Abs. 6 lautet:

„(6) Für Arbeitsstätten in Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1984 errichtet wurden, ist abweichend von Abs. 3 anstelle des § 21 Abs. 1, 3 und 4 AAV (Ausgänge) § 20 Abs. 1 ADSV anzuwenden, anstelle des § 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 AAV (Stiegen, Gänge) § 23 ADSV.“

33. § 109 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs- und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften entsprechen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs- und Wartungsanleitungen und zum Mitführen dieser Anleitungen bei ortsveränderlichen Arbeitsmitteln wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für Arbeitsmittel, für die folgende Vorschriften gelten:

        1.   der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das Inverkehrbringen und Ausstellen,

        2.   die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,

        3.   die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,

        4.   die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl. Nr. 307/1994,

        5.   die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl. Nr. 308/1994,

        6.   die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,

        7.   die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994,

        8.   die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995,

        9.   die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995.“

34. In § 110 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein:

        1.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,

        2.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,

        3.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,

        4.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.

35. In § 110 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.“

36. § 110 Abs. 5 lautet:

„(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit-Gesundheit-Soziales“, Sondernummer 2/1993 vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.“

37. In § 112 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. XXX sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.“

38. § 113 Abs. 3 lautet:

„(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.“

39. In § 113 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, beschäftigt wurden, dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

40. § 115 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.“

41. Im § 115 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. Nr. 345/1981“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 354/1981“ ersetzt.

42. § 116 Abs. 5 lautet:

„(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.“

43. § 117 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht

        1.   sofern § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,

        2.   für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben wurden.“

44. § 118 Abs. 1 lautet:

„(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in § 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend von § 106 Abs. 3 Z 1 dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.“

45. § 122 Abs. 3 Z 1 lautet:

       „1.   §§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.“

46. In § 122 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988“ durch das Zitat „über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.

47. § 124 Abs. 3 Z 1 lautet:

       „1.   die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie 23 Abs. 2,“

48. § 124 Abs. 3 Z 5 lautet:

       „5.   § 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,“

49. In § 124 Abs. 3 Z 14 wird nach dem Zitat „§ 1 Z 7 bis 16, § 2,“ das Zitat „§ 4 Abs. 3,“ eingefügt.

50. Dem § 130 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2 000 S bis 100 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

        1.   ein sicherheitstechnisches Zentrum, das über keinen Feststellungsbescheid gemäß § 75 Abs. 2 verfügt, betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,

        2.   ein arbeitsmedizinisches Zentrum ohne Bewilligung gemäß § 80 betreibt,

        3.   die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.“

51. Dem § 131 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 57 Abs. 3 bis 8, § 58 Abs. 7, § 61 Abs. 6, § 63 Abs. 3, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 7, § 77 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 79 Abs. 2, , § 82 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 84 Abs. 4 Z 2 und 3, § 92 Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 5, § 94 Abs. 7, § 99 Abs. 3 Z 3a und Abs. 4, § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 und 3, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, § 109 Abs. 7, § 110 Abs. 1a, 1b und 5, § 112 Abs. 1a, § 113 Abs. 3 und 4a, § 115 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 116 Abs. 5, § 117 Abs. 2 erster Satz, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 3 Z 1 und 2, § 124 Abs. 3 Z 1, 5 und 14, § 130 Abs. 6, sowie § 132 Abs. 3 Z 3 und 6, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. XXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

52. § 132 Abs. 3 Z 3 lautet:

       „3.   zur Vollziehung des § 123 Abs. 1 Z3, § 123 Abs. 2 Z 2 und § 124 Abs. 4 und 6, soweit gewerberechtliche Vorschriften geregelt werden, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“

53. In § 132 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „den §§ 18, 32 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2, 48, 59 und 72 Abs. 1“ ersetzt durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 und 2“.

Artikel II

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Abs. 2 oder § 105 ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates nach § 105 ArbVG werden durch diese Verständigungspflicht des Arbeitgebers nicht berührt.“

2. Dem § 14 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

       „4.   § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXX tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„§ 102 Abs. 3 ASchG ist anzuwenden.“

2. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Umsetzung der in den §§ 2a und 2b festgelegten Pflichten des Dienstgebers muß spätestens fertiggestellt sein:

        1.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,

        2.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,

        3.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,

        4.   für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.

§ 102 Abs. 3 ASchG ist anzuwenden.“