556 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 2. 1997

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll


ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA, im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme von Investitionen durch Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Verstärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

In diesem Abkommen, außer es ergibt sich aus dem Zusammenhang etwas anderes,

(1) bezeichnet „Investition“ jede Art von Vermögenswert, die insbesondere, aber nicht ausschließlich umfaßt:

                a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jedes sonstige dingliche Recht, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;

               b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

                c) Ansprüche auf Geld oder Ansprüche auf irgendeine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

               d) geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in dem Abkommen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum definiert sind, einschließlich aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

                e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Aufbereitung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen.

Jede Änderung in der Form, in der Vermögenswerte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien investiert werden, berührt nicht deren Charakter als Investitionen.

(2) bezeichnet „Investor“

in bezug auf die Republik Österreich

                a) jede natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

               b) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

                c) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, in der eine natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Österreich ist, oder eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat, einen maßgeblichen Einfluß ausübt;

in bezug auf die Republik Südafrika

                a) jede natürliche Person, die die Nationalität der Republik Südafrika besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

               b) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Südafrika geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Südafrika hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

                c) jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, in der eine natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Südafrika ist, oder eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Südafrika geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Südafrika hat, einen maßgeblichen Einfluß ausübt;

(3) bezeichnet „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) umfaßt „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung;

(5) bezeichnet „damit verbundene Tätigkeiten“ Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Investition, die in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Regelungen der gastgebenden Vertragspartei unternommen werden;

(6) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(7) bezeichnet „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschließlich des Küsten­meeres und jedes Meeresgebietes außerhalb des Küstenmeeres dieser Vertragspartei, das auf Grund des nationalen Rechtes dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als ein Gebiet bezeichnet wurde, in dem die Vertragspartei souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet, so weit wie möglich, Investitionen und damit verbundene Tätigkeiten von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.

(2) Investitionen und damit verbundene Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge werden in jedem Fall gerecht und billig behandelt und genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wieder­veranlagung solcher Erträge auch für die Erträge solcher Investitionen.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

                a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

               b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder inner­staatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen; oder

                c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

(3) Gewährt eine Vertragspartei ausländischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die für den ausschließlichen Zweck von Entwicklungshilfe durch überwiegend nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten geschaffen wurden, besondere Privilegien, so ist diese Vertragspartei nicht verpflichtet, solche Privilegien auch Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen oder anderen Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.

Artikel 4

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust auf Grund von Krieg oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, von Unruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder sonstiger ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt, als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

2

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch

                a) Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei,

               b) Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder

                c) Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung, wenn eine Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Entschädigung.

(2) Die Entschädigung muß mindestens dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder die bevorstehende Enteigung öffentlich bekannt wurde, je nach dem welcher früher liegt. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum gültigen handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als die gültige London Interbank Offered Rate oder das Äquivalent dazu. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und wird ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung einer solchen Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, welche insbesondere, aber nicht ausschließlich, einschließen:

                a) das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung, Vergrößerung oder Erweiterung der Investition;

               b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;

                c) die Erträge;

               d) die Rückzahlung von Darlehen;

                e) die Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

                f) auf Grund von Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens geleistete Entschädigungen;

               g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht eine solche Regelung diesem Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Rechtsstreitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Bekanntgabe hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen:

                a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde, sobald beide Vertragsparteien Mitglied des genannten Übereinkommens geworden sind. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, stimmt jede Vertragspartei zu, daß die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten beigelegt wird. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem genannten Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder

               b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommene Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem erwähnten Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, darf in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs den Einwand geltend machen, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bereits eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem solche Verhandlungen von einer der Vertragsparteien gefordert wurden, nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrages nach einem Schiedsverfahren ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden Mitglieder wählen sodann einen Angehörigen eines Drittstaates, der nach Zustimmung beider Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestellt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung der zwei anderen Mitglieder zu bestellen.

(4) Wurden innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen die erforderlichen Ernennungen nicht vorgenommen, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede der beiden Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, die erwähnte Funktion auszuüben, wird das nächst­dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit, wobei die Entscheidung endgültig und bindend ist.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenaufteilung treffen.


Artikel 11

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für alle im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigten Investitionen.

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens an.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich:

H. Farnleitner

Für die Regierung der Republik Südafrika:

A. Erwin


PROTOKOLL

Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterfertigten Vertreter folgende zusätzliche Bestimmungen vereinbart, die einen integralen Teil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 4, 5 und 6:

Die Bestimmungen betreffend Transfer gemäß Artikel 4, 5 und 6 sind insofern nicht auf österreichische Staatsangehörige anwendbar, als diese Bestimmungen mit den zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens gültigen Beschränkungen des Devisenverkehrs für ausländische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Südafrika haben und dorthin eingewandert sind, unvereinbar sind.

Die Ausnahmen zu Artikel 4, 5 und 6, die im Rahmen dieses Protokolls vorgesehen sind, treten hinsichtlich jeder Beschränkung bei Aufhebung der betreffenden Beschränkung automatisch außer Kraft. Die Republik Südafrika wird jede Anstrengung unternehmen, um die betreffenden Beschränkungen des Devisenverkehrs so bald wie möglich aufzuheben.

GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich:

H. Farnleitner

Für die Regierung der Republik Südafrika:

A. Erwin


AGREEMENT


between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of South Africa on the Promotion and Reciprocal Protection of Investments

THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF SOUTH AFRICA (hereinafter referred to as the “Contracting Parties”),

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties, and

RECOGNIZING that the promotion and reciprocal protection of investments may strengthen the readiness for investments by investors of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party and thereby make an important contribution to the strengthening of economic relations between the Contracting Parties.

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

Definitions

In this Agreement, unless the context otherwise indicates –

(1) “investment” means every kind of asset which in particular, though not exclusively includes:

              (a) movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges and usufructs;

              (b) shares and other types of participation in business enterprises;

              (c) claims to money or claims to any performance having an economic value;

              (d) intellectual and industrial property rights, as defined in the Agreement of the World Intellectual Property Organization, including, but not limited to copyrights, trademarks, patents, industrial desings and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

              (e) business concessions under public law to search for, cultivate, extract or exploit natural resources.

Any change in the form in which assets are invested in accordance with the legislation of either Contracting Party does not affect their character as investments.

(2) “investor” means

in respect of the Republic of Austria

              (a) any natural person who is a citizen of the Republic of Austria and makes an investment in the other Contracting Party’s territory;

              (b) any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation of the Republic of Austria, having its seat the territory of the Republic of Austria and making an investment in the other Contracting Party’s territory;

              (c) any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation of a third Party in which any natural person who is a citizen of the Republic of Austria or any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation of the Republic of Austria, having its seat in the territory of the Republic of Austria exercises a dominant influence;

in respect of the Republic of South Africa

              (a) any natural person who is a national of the Republic of South Africa and makes an investment in the other Contracting Party’s territory;

              (b) any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation of the Republic of South Africa having its seat in the territory of the Republic of South Africa and making an investment in the other Contracting Party’s territory;

              (c) any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation a third Party in which any natural person who is a citizen of the Republic of South Africa or any juridical person, or partnership constituted in accordance with the legislation of the Republic of South Africa having its seat in the territory of the Republic of South Africa exercises a dominant influence.

(3) “returns” means the amounts yielded by an investment, and in particular, though not exclusively, includes profits, interest, capital gains, dividends, royalties and licence and other fees.

(4) “expropriation” also comprises a nationalization or any other measure having equivalent effect.

(5) “associated activities” means activities connected with an investment and undertaken in accordance with the applicable laws and regulations of the host Contracting Party.

(6) “without undue delay” means such period as is normally required for the completion of the necessary formalities for the transfer of payments. The said period shall commence on the day on which the request for transfer has been submitted and may on no account exceed one month.

(7) “territory” means the territory of a Contracting Party, including the territorial sea and any maritime area situated beyond the territorial sea of that Contracting Party, which has been designated under the national law of the Contracting Party concerned, in accordance with international law, as an area within which the Contracting Party may exercise sovereign rights and jurisdiction.

Article 2

Promotion and Protection of Investments

(1) Each Contracting Party shall in its territory promote, as far as possible, investments and associated activities of investors of the other Contracting Party and shall admit them in accordance with its legislation.

(2) Investments and associated activities referred to in paragraph (1) of Article 1 and their returns shall be accorded fair and equitable treatment and shall enjoy the full protection of the present Agreement. The same applies, without prejudice to the provisions of paragraph (1), also to the returns of such investments in case of reinvestment of such returns.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and their investments treatment no less favourable than that accorded to its own investors and their  investments or to investors of any third State and their investments.

(2) The provisions of paragraph (1) shall not be construed as to oblige one Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and their investments the present of future benefit of any treatment, preference or privileg resulting from

              (a) any customs union, common market, free trade area or membership of an economic community;

              (b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation; or

              (c) any regulation to facilitate frontier traffic.

(3) If a Contracting Party accords special advantages to foreign development finance institutions, established for the exclusive purpose of development assistance through mainly nonprofit activities, that Contracting Party shall not be obliged to accord such advantages to development finance institutions or other investors of the other Contracting Party.

Article 4

Compensation for Damage or Loss

(1) When investments made by investors of either Contracting Party suffer damage or loss owing to war or other armed conflict, a state of national emergency, revolt, civil disturbances, insurrection, riot or other similar events in the territory of the other Contracting Party, they shall be accorded by the latter Contracting Party, treatment, as regards restitution, indemnification, compensation or other settlement, not less favourable than that the latter Contracting Party accords to its own investors or investors of any third state, whichever is the most favourable.

(2) Without prejudice to paragraph 1, investors of one Contracting Party who in any of the events referred to in that paragraph suffer damage or loss in the territory of the other Contracting Party resulting from:

              (a) requisitioning of their property or part thereof by the forces or authorities of the latter Contracting Party;

              (b) blocking of vital supplies by the latter Contracting Party; or

              (c) destruction of their property of part thereof by the forces or authorities of the latter Contracting Party which was not caused in combat action or was not required by the necessity of the situation;

shall be accorded prompt restitution or prompt and adequate compensation where restitution is not possible for the damage or loss sustained. Resulting payments shall be made in a freely convertible currency and be freely transferable without undue delay.

Article 5

Expropriation and Compensation

(1) Investments of investors of either Contracting Party shall not be expropriated in the territory of the other Contracting Party except for a public purpose, under due process of law, on a non discriminatory basis, and against compensation.

(2) Such compensation shall be at least equal to the fair market-value of the investment expropriated, as determined in accordance with recognized principles of valuation such as, the capital invested, replacement value, appreciation, current returns, goodwill and other relevant factors, immediately before or at the time when the decision to expropriate was announced or when the impending expropriation became publicly known, whichever is the earlier. In the event that the payment of compensation is delayed, such compensation shall be paid in an amount which would put the investor in a position not less favourable than the position in which he would have been had the compensation been paid immediately on the date of expropriation. To effect this goal the compensation shall include interest at the prevailing commercial rate, which shall in no event be less than the current London Interbank Offered Rate or equivalent, from the date of expropriation until the date of payment. The compensation finally determined shall be promptly paid to the investor in any freely convertible currency and be freely transferable without undue delay. Provision for the determination and payment of such compensation shall be made in an appropriate manner not later than at the moment of the expropriation.

(3) Where a Contracting Party expropriates the assets of a company which is considered as a company of that Contracting Party pursuant to paragraph (2) of Article 1 of the present Agreement and in which an investor of the other Contracting Party owns shares, it shall apply the provisions of paragraph (1) so as to ensure due compensation to that investor.

(4) The investor shall be entitled to have the legality of the expropriation reviewed by the competent authorities of the Contracting Party making the expropriation.

(5) The investor shall be entitled to have the amount and the provisions for the payment of the compensation reviewed either by the competent authorities of the Contracting Party making the expropriation or by an international arbitral tribunal in accordance with Article 9 of the present Agreement.

Article 6

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee to investors of the other Contracting Party the free transfer, without undue delay in any freely convertible currency, of payments in connection with an investment, which shall include in particular but not exclusively:

              (a) the capital and additional amounts for the maintenance, expansion or extension of the investment;

              (b) amounts assigned to cover expenses relating to the management of the investment;

              (c) the returns;

              (d) the repayment of loans;

              (e) the proceeds from total or partial liquidation or sale of the investment;

               (f) compensation paid pursant to Articles 4 and 5 of the present Agreement;

              (g) payments arising from the settlement of a dispute.

(2) The payments referred to in this Article shall be effected at the exchange rates prevailing on the day of the transfer of payments in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(3) The rates of exchange shall be determined according to the quotations on the stock exchanges on the territory of each Contracting Party or in the absence of such quotations by the respective banking system in the territory of each of the Contracting Parties.

Article 7

Subrogation

Where a Contracting Party or an institution authorized by it makes payments to its investor by virtue of a guarantee for an investment in the territory of the other Contracting Party, the other Contracting Party shall, without prejudice to the rights of the investor of the first Contracting Party under Article 9 of the present Agreement, and to the rights of the first Contracting Party under Article 10 of the present Agreement recognize the assignment to the first Contracting Party of all rights and claims of this investor under a law or pursuant to a legal transaction. The latter Contracting Party shall also recognize the subrogation of the former Contracting Party to any such rights or claims which that Contracting Party shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor in title. As regards the transfer of payments to the Contracting Party concerned by virtue of such assignment, Article 5 and Article 6 of the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

Article 8

Other Obligations

(1) If the provisions of law of either Contracting Party of international obligations existing at present or established hereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement, contain a rule, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rule shall to the extent that it is more favourable prevail over the present Agreement.

(2) Each Contracting Party shall observe any contractual obligation it may have entered into with an investor of the other Contracting Party with regard to investments approved by it in its territory.

Article 9

Settlement of Investment Disputes

(1) Any legal dispute between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party arising from an investment shall, as far as possible, be settled amicably between the parties to the dispute.

(2) If a dispute referred to in paragraph (1) cannot be settled within three months of a written notification of sufficiently detailed claims, the dispute shall upon the request of the Contracting Party or of the investor of the other Contracting Party be subject to the following procedures:

              (a) to conciliation or arbitration by the International Centre for Settlement of Investment Disputes, established by the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, opened for signature in Washington on March 18th 1965, when each Contracting Party has become a party to said Convention. As long as this requirement is not met, each Contracting Party agrees that the dispute may be settled under the rules governing the Additional Facility for the Administration of Proceedings by the Secretariat of ICSID. In case of arbitration, each Contracting Party, by this Agreement irrevocably consents in advance, even in the absence of an individual arbitral agreement between the Contracting Party and the investor, to submit any such disputes to this Centre. This consent implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted; or

              (b) to arbitration by three arbitrators in accordance with the UNCITRAL arbitration rules, as amended by the last amendment accepted by both Contracting Parties at the time of the request for initiation of the arbitration procedure. In case of arbitration, each Contracting Party, by this Agreement irrevocably consents in advance, even in the absence of an individual arbitral agreement between the Contracting Party and the investor, to submit any such disputes to the arbitral tribunal mentioned.

(3) The award shall be final and binding; it shall be executed according to national law; each Contracting Party shall ensure the recognition and enforcement of the arbitral award in accordance with its relevant laws and regulations.

(4) A Contracting Party which is a party to a dispute shall not, at any stage of conciliation or arbitration proceedings or enforcement of an award, raise the objection that the investor who is the other party to the dispute has received by virtue of a guarantee indemnity in respect of all or some of its losses.

Article 10

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

(1) Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled through amicable negociations.

(2) If a dispute referred to in paragraph (1) cannot be settled within six months follwing the date on which such negotiations were requested by either Contracting Party it shall upon the request of either Contracting Party be submitted to an arbitral tribunal.

(3) Such an arbitral tribunal shall be constituted for each individual case in the following way. Within two months of the receipt of the request for arbitration, each Contracting Party shall appoint one member of the tribunal. Those two members shall then select a national of a third State who on approval by the two Contracting Parties shall be appointed Chairman of the tribunal. The Chairman shall be appointed within two months from the date of appointment of the other two members.


(4) If within the periods specified in paragraph (3) of this Article the necessary appointments have not been made, either Contracting Party may, in the absence of any other agreement, invite the President of the International Court of Justice to make any necessary appointments. If the President is a national of either Contracting Party or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President shall be invited to make the necessary appointments. If the Vice-President is a national of either Contracting Party or if he too is prevented from discharging the said function, the Member of the International Court of Justice next in seniority who is not a national of either Contracting Party shall be invited to make the necessary appointments.

(5) The tribunal shall establish its own rules of procedure.

(6) The arbitral tribunal shall reach its decision according to the present Agreement and pursuant to the generally recognized rules of international law. It shall reach its decision by a majority of votes which decision shall be final and binding.

(7) Each Contracting Party shall bear the costs of its own member and of its legal representation in the arbitration proceedings. The costs of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by both Contracting Parties. The tribunal may, however, in its award determine another distribution of costs.

Article 11

Application of the Agreement

This Agreement shall apply to all investments made in the territory of a Contracting Party in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior to as well as after entry into force of this Agreement.

Article 12

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement is subject to ratification and shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the instruments of ratification have been exchanged.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be terminated in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months’ notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Article 1 to 10 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of twenty years from the date of termination of the present Agreement.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned, duly authorised thereto by their respective Governments, have signed this Agreement.

DONE in Pretoria, on November 28, 1996, in duplicate, in the German and English languages, both texts being equally authentic.

For the Government of the Republic of Austria:

H. Farnleitner

For the Government of the Republic of South Africa:

A. Erwin


PROTOCOL

Protocol to the Agreement between the Government of the Republic of South Africa and the Government of the Republic of Austria for the Promotion and Reciprocal Protection of Investments

On the signing of the Agreement between the Government of the Republic of South Africa and the Government of the Republic of Austria for the Promotion and Reciprocal Protection of Investments, the undersigned representatives have, in addition, agreed on the following provisions, which shall constitute an integral part of the Agreement:

Ad Articles 4, 5 and 6:

The provisions relating to transfers under Articles 4, 5 and 6 shall not be applicable to nationals of Austria to the extent that such provisions are incompatible with the foreign exchange restrictions on foreign nationals with permanent residence in and having immigrated to the Republic of South Africa in force on the date of entry into force of the Agreement.

The exemptions to Articles 4, 5 and 6 provided for in terms of this Protokol shall automatically terminate for each restriction upon removal of such restriction. The Republic of South Africa will make every effort to remove the relevant exchange control limitations as soon as possible.

DONE in Pretoria, on November 28, 1996 in duplicate in the German and English languages, both texts being equally authentic.

For the Government of the Republic of Austria:

H. Farnleitner

For the Government of the Republic of South Africa:

A. Erwin

Vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne daß der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations­maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

EU-Konformität:

Die Vereinbarkeit mit bestehenden EU-Regelungen ist gegeben.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions­tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegeben­heiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu.

Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Südafrika in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf südafrikanischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende inner­staatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Südafrika zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitions­streitigkeiten vom 18. März 1965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität dem genannten Zentrum unterbreitet werden. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

II. Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Investor“ wird in bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Artikel 2

umfaßt sowohl die Förderung als auch den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 enthält eine Vertragsbestimmung allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht ange­sprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen. Die Zulässigkeit von Investitionen wird dabei an die Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei gebunden, dh. daß etwa die Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung bei einer Investition in Österreich zu beachten sind.

Absatz 2 erweitert die Schutzgarantie des Abkommens auf Erträge von Investitionen

Artikel 3

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung.

Absatz 2 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Zollunion, gemeinsamer Markt, Freihandelszone, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft und Grenzverkehr; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Absatz 3 sieht weiters vor, daß die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, Ausnahmen von der Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung zugunsten von internationalen Finanzinstitutionen, die ausschließlich im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, generell zu gewähren.

Artikel 4

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Artikel 5

befaßt sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird der Begriff „Enteignung“ näher definiert und der Verstaatlichung sowie Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung gleichgesetzt. Weiters wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

           1. im öffentlichen Interesse,

           2. unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens,

           3. auf der Basis der Nichtdiskriminierung und

           4. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, daß sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh., daß die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muß, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 3 stellt sicher, daß auch österreichische Miteigentümer einer Investition, die im Eigentum eines südafrikanischen Investors steht, im Falle einer Enteignung entschädigt werden.

Absatz 4 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

Absatz 5 räumt dem Investor das Recht ein, die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.

Artikel 6

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 4 und 5, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.


Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absatz 2 regelt die Festlegung des Wechselkurses.

Absatz 3 definiert die bei Überweisungen anzuwendenden Wechselkurse.

Artikel 7

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, daß im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 8

Absatz 1 bestimmt, daß Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, die eine günstigere Behandlung als das Abkommen vorsehen, dem Abkommen insoweit vorgehen, als sie günstiger sind.

Absatz 2 erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Artikel 9

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem zuständigen Gericht der anderen Vertragspartei oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Österreich ist der Konvention schon am 24. Juni 1971 beigetreten. Südafrika beabsichtigt, der Konvention in absehbarer Zeit beizutreten. Weiters können Investitions­streitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

Artikel 10

behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 11

Das Abkommen ist anwendbar auf alle Investitionen, die vor oder nach dessen Inkrafttreten getätigt werden.

Artikel 12

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.

Protokoll

Im Protokoll, das Teil des Abkommens ist, behält sich die südafrikanische Seite vor, Devisen­beschränkungen für österreichische Staatsanghörige, die ihren ständigen Wohnsitz in Südafrika haben, bis auf weiteres aufrechtzuerhalten, stellt aber gleichzeitig deren möglichst baldige Aufhebung in Aussicht.