560 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 12. 3. 1997

Regierungsvorlage

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK USBEKISTAN ÜBER DIE BILATERALE AUSSENWIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT


Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

            – vom Wunsche geleitet, die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,

            – im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,

            – in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit schafft,

            – ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

            – in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:

                a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

               b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

                c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

            – Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Niederlassungen,

            – Errichtung von Handelsvertretungen,

            – Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,

            – Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,

            – Normen- und Richtlinienwesen,

            – Land- und Forstwirtschaft,

            – Maschinenbau einschließlich Produktion von Ausrüstungen für die Land- und Forstwirtschaft und Bewässerungssysteme,

            – Lebensmittelindustrie; Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,

            – Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion,

            – Leichtindustrie einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh-, Leder- und Pelzwaren; Möbelerzeugung,

            – elektrische Geräte und Haushaltstechnik,

            – elektronische und elektrotechnische Industrie,

            – Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,

            – Industrieanlagenbau,

            – chemische und petrochemische Industrie,

            – Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,

            – Umweltschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,

            – Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von mineralischen Rohstoffen,

            – Bauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen,

            – Energie; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,

            – Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen einschließlich Kraftwerken und Leitungsnetzen,

            – finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing- und industrielle Dienstleistungen,

            – Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Experten und Delegationen,

            – Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.

(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

            – Energie,

            – Straßenbau,

            – Recycling und Abfallverwertung,

            – Eisenbahn,

            – Luftfahrt,

            – Transportsysteme,

            – Telekommunikation,

            – Wasserwirtschaft.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Artikel 6

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.

(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.

(2) Die wirtschaftliche, technische und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus bedacht sein.

Artikel 7

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit an und werden günstige Rahmenbedingungen fördern.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

Artikel 9

Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien erfolgt in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 10

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen, sofern die Unternehmen nichts anderes vereinbaren.

(3) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen und Finanzpraktiken treiben.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen, Konflikte im bilateralen Handel zu vermeiden. Die Vertragsparteien nehmen jedoch Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht. Jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, wird der anderen Vertragspartei alle für die Untersuchung der Situation erforderlichen Angaben liefern.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb dreier Monate keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien


                a) die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direkt­investitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,

               b) die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Artikel 13

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.

Artikel 14

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Usbekistan einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:

                a) Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

               b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

                c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,

               d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.

(3) Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der Gemischten Kommission beigelegt werden.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 1 werden die Vertragsparteien in Konsultationen treten.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(2) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 7. August 1995, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und usbekischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Johannes Ditz

Für die Republik Usbekistan:

Utkur Sultanov


Vorblatt

Problem:

Durch den Zerfall der Sowjetunion erklärte sich das neue Völkerrechtssubjekt Usbekistan am 31. August 1991 für unabhängig. Durch die Anerkennung als souveräner Staat durch Österreich ergab sich die Notwendigkeit der vertraglichen Regelung der außenwirtschaftlichen Beziehungen.

Die Republik Usbekistan ist noch nicht Vertragspartner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).

Ziel:

Mit dem Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit soll einerseits der bilaterale Warenverkehr und andererseits auch die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der Republik Usbekistan geregelt und ausgeweitet werden.

Durch das Abkommen räumen die Republik Österreich und die Republik Usbekistan einander die Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben im Umfang von Art. I und V Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) ein.

Alternative:

Nichtabschluß des Abkommens und ein damit verbundener vertragsfreier Zustand im wirtschaftlichen Bereich. Keine begünstigenden Rahmenbedingungen für die österreichische Exportwirtschaft.

Kosten:

Das Abkommen kann im Rahmen der bestehenden Administration verwaltet werden. Durch die im Abkommen vorgesehene Errichtung einer „Gemischten Kommission“ werden keine nennenswerten Mehrkosten entstehen.

EU-Kompatibilität:

Im Abkommen ist vorgesehen, daß die Vertragsparteien insofern durch dieses Abkommen nicht gebunden sind, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

Sollten seitens der EU neue Wirtschaftsbereiche generell geregelt werden, entfällt die Notwendigkeit einer formellen Kündigung des Abkommens, da jeweils der aktuelle EU-Rechtsbestand automatisch in das Abkommen einfließt. Jene Bestimmungen, die mit dem neuen Rechtsbestand vereinbar sind, werden in einer Bestandsaufnahme durch die Vertragsparteien als weitergeltend identifiziert.

Die in Artikel 3 und 4 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Intensivierung der bilateralen Zusammenarbeit im wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Bereich, so vor allem durch die Definition chancenreicher Kooperationsbereiche und Projekte, stellt eine notwendige Ergänzung der wirtschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen der EU und Usbekistan unter bewußter Inanspruchnahme des autonomen Regelungsbereiches dar.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit enthält – wegen Einräumung der Meistbegünstigung an ein Nicht-GATT-Mitglied – gesetzändernde Bestimmungen und bedarf daher gem. Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat keinen politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.

Dieses Abkommen soll eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen (Präambel) schaffen.

Obwohl die Republik Usbekistan nicht Mitglied des GATT ist, sieht das Abkommen, in Würdigung und zur Unterstützung der bisherigen politischen und wirtschaftlichen Reformbestrebungen, die Einräumung der „Meistbegünstigung“ im Umfang von Artikel I und V GATT vor.

„Von marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgehend“ (Präambel) wird dieses Abkommen nicht nur den Warenaustausch, sondern auch die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit regeln.

Zu dem im Abkommen wiederholt vorkommenden Begriff „technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit“ wird festgehalten, daß in der usbekischen Sprache wie in der seinerzeit sowjetischen Rechtsterminologie traditionell „technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit“ als Synonym für „angewandte Forschung“ gebraucht wird. In diesem Sinn wurde gegenüber der Republik Usbekistan klargestellt, daß in den vorliegenden Bestimmungen nur Kompetenzen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten berührt sind.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Neben allgemeinen Zielsetzungen, wie dem Wunsche nach Intensivierung der bestehenden beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen sowie dem Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und dem Bekenntnis zu marktwirtschaftlichen Grundsätzen, ist auch ein Rechtsvorbehalt zugunsten der „im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften“ verankert.

Zu Artikel 1:

In Fortführung des Bekenntnisses zu marktwirtschaftlichen Grundsätzen wird generell die Förderung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den „Unternehmen“ beider Staaten festgelegt.

Zu Artikel 2 (gesetzändernd):

Die Vertragsparteien gewähren einander im Abs. 1 die Meistbegünstigung im Umfang von Art. I und V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).

Im Abs. 2 sind die Ausnahmen vom Grundsatz der Meistbegünstigung festgelegt.

Zu Artikel 3:

Beispielhafte Anführung chancenreicher Kooperationsbereiche, wobei als Maßstab die „höchsten Standards der Umwelttechnologien“ normiert sind.

Zu Artikel 4:

Höchstes Interesse soll der Zusammenarbeit in den angeführten Infrastrukturbereichen gewidmet werden, in Hinblick auf die Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme.

Zu Artikel 5:

Beiderseitiges Bekenntnis zur Förderung des Schutzes des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung sowie zum Ausbau der Zusammenarbeit in diesem Bereich.

Zu Artikel 6:

Beiderseitiges Bekenntnis zur Förderung des Tourismus im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften sowie der gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie der Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf die Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.

Zu Artikel 7:

Beiderseitiges Bekenntnis der Notwendigkeit der stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen.

Zu Artikel 8:

In Hinblick auf die Bedeutung der Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern wird deren Förderung in beispielhaft angeführten Bereichen vereinbart.

Zu Artikel 9:

Der Zahlungsverkehr zwischen Österreich und Usbekistan soll in frei konvertierbarer Währung erfolgen.

Zu Artikel 10:

Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten soll zu marktgerechten Preisen erfolgen und ist in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsbräuchen und Finanzpraktiken möglich.

Zu Artikel 11:

Zur Vermeidung von Störungen am Inlandsmarkt sowie zum Schutz der inländischen Hersteller vor schwerwiegenden Schädigungen ist bei auftretenden Schwierigkeiten im bilateralen Handel zunächst durch die Aufnahme von Konsultationen eine gemeinsame Lösung anzustreben. Wird in den Konsultationen keine Einigung erzielt, so kann die betroffene Vertragspartei einseitige Maßnahmen setzen, soweit diese zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich sind, wobei die andere Vertragspartei dann ihrerseits die Möglichkeit hat, von ihren Verpflichtungen für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

Abs. 4 bietet die Möglichkeit der Ergreifung vorläufiger Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen in Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde.

Für die Auswahl der Maßnahmen gilt das Prinzip des jeweils gelindesten Mittels.

Zu Artikel 12:

Die Beilegung von Streitfällen zwischen den Unternehmen beider Staaten soll primär durch freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen. Die Vertragsparteien werden die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte und die Anwendung der UNCITRAL-Schiedsregeln fördern.

Zu Artikel 13:

Abkommensänderungen oder der Ablauf seiner Gültigkeit sollen auf die Abwicklung vorher abgeschlossener Unternehmensverträge keinen Einfluß haben.

Zu Artikel 14:

Als höchstes bilaterales Wirtschaftsforum wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Usbekistan einberufen wird.

Zu Artikel 15:

Es ist vorgesehen, daß die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden sind, als die bestehenden Verpflichtungen mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar sind.

Zu Artikel 16:

Die Geltungsdauer des Abkommens wird mit zwei Jahren festgelegt, mit automatischer Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate jeweils vor Ablauf der Gültigkeit des Abkommens.