576 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 6. 2. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a. Für Klagen, Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten – mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung – die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

1

(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden.“

2. Dem § 89 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 17a und § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1997 treten mit XXX in Kraft.“

3. § 90 lautet:

§ 90. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 17a, soweit dessen Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundeskanzler betraut.“


Artikel II

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 470/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst‑ oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag in einer dienst‑, besoldungs‑ oder personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit einbringt.“

2. Dem § 24 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten – mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung – die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden.“

3. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehandlungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzu­bringen.“

4. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.“

5. § 39 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. die Schriftsätze der Parteien des  verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem  Verwal­tungsgerichtshof vorgelegten Akten des  Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der  Rechtssache nicht erwarten läßt und wenn nicht Art. 6  Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte  und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem  entgegensteht.“


6. In § 43 wird nach Abs. 7 folgender neuer Abs. 8 eingefügt:

„(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten in den Erledigungen nur so weit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Erledigung zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14 Abs. 2 der Berichter zu beschließen.“

7. Der bisherige Abs. 8 in § 43 erhält die Bezeichnung „9“.

8. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war.“

9. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.“

10. § 72 lautet:

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 24 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen, soweit die §§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.“

11. Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt:

2

§ 73. § 24 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 4 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1997 treten mit XXX in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. Eingaben an die Gerichte, in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;“

2. § 37 lautet:

§ 37. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1997 tritt am XXX in Kraft.“


Vorblatt

Problem:

           1. Der Verwaltungsgerichtshof ist durch anhaltende Zunahme des Beschwerdeanfalls übermäßig belastet. Andererseits werden die Kosten der Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtshofes nicht in angemessenem Ausmaß einem unterliegenden Beschwerdeführer zugerechnet.

           2. Es ist zweifelhaft, ob das Selbstvertretungsrecht des § 24 Abs. 2 VwGG noch in vollem Umfang gerechtfertigt ist.

           3. Wie aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Fischer gegen Österreich vom 26. April 1995 folgt, hat der Verwaltungsgerichtshof in Angelegenheiten, die durch Art. 6 Abs. 1 EMRK erfaßt sind, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Lösung:

Zu 1.:   Erhöhung der Eingabengebühr. Änderung von Kostenregelungen.

Zu 2.:   Einschränkung des Selbstvertretungsrechts.

Zu 3.:   Ergänzung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG im Sinn des Urteiles Fischer gegen Österreich.

Alternativen:

Zu 1.:   Erhöhung des Mitgliederstandes des Verwaltungsgerichtshofes oder Schaffung einer erst­instanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zu 2. und 3.: Keine.

Kosten:

Insgesamt ist nicht mit Mehrkosten, sondern mit einer Entlastung des Bundeshaushalts zu rechnen.

EG-Konformität:

Gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen folgende Ziele:

–   eine Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes bei Erhöhung des Kostendeckungsgrades insbesondere durch die Einführung einer besonderen Eingabengebühr, die auch für den Verfassungsgerichtshof gelten soll,

–   eine Einschränkung des Selbstvertretungsrechtes öffentlich Bediensteter,

–   die Sicherstellung mündlicher Verhandlungen in Fällen von zivilrechtlichen Ansprüchen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn der Beschwerdeführer auf diese nicht verzichtet,

–   Erleichterungen in formeller Hinsicht bei der Einbringung von Beschwerden.

Kompetenzrechtlich stützt sich der vorliegende Entwurf, soweit es sich nicht um Regelungen auf dem Gebiet des Abgabenwesens handelt, auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 („Verfassungsgerichtsbarkeit“) und Z 6 („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) sowie auf Art. 136 und Art. 138 B-VG.

Hinsichtlich der Berechnung der für Bund und Länder durch die vermehrten mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof anfallenden Kosten ist zu beachten, daß als Berechnungsgrundlage für zusätzliche, durch eine mündliche Verhandlung für die öffentliche Hand entstehende Kosten nur jene Fälle in Betracht zu ziehen sind, in denen eine Abweisung beabsichtigt ist, ein Fall des Art. 6 EMRK vorliegt, eine mündliche Verhandlung beantragt ist und es nach Durchführung dieser mündlichen Verhandlung doch zu einer Aufhebung des Bescheides kommt. Bei einer Gesamtzahl von jährlich rund 3 000 abweisenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Fällen der geschilderten Art nicht um mehr als 100 bis 150. Nach der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 416/1994, beträgt der Verhandlungsaufwand 15 600 S. Unter der Annahme, daß etwa in 100 bis 150 Fällen vom Bund oder einem Land dieser Verhandlungsaufwand zu bezahlen sein wird, ergibt sich für diese Gebietskörperschaften ein Kostenaufwand von 1,5 bis 2 Millionen Schilling.

Bei etwa 7 000 Verwaltungsgerichtshofbeschwerden jährlich ist beim Verwaltungsgerichtshof durch die Eingabegebühr mit 17,5 Millionen Schilling, bei etwa 3 000 Verfassungsgerichtshofbeschwerden mit 7,5 Millionen Schilling Mehreinnahmen zu rechnen.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

So wie für den Verwaltungsgerichtshof wird auch bei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof eine besondere Eingabengebühr eingeführt. Auf die einschlägigen Erläuterungen wird verwiesen.

Im besonderen sei darauf hingewiesen, daß bei Beschwerden nach Art. 144 B-VG Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anträge auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof keiner gesonderten Gebühr unterliegen, sondern als Teil der Beschwerde gelten, somit auch im Fall der Abtretung beim Verwaltungsgerichtshof nicht neuerlich zu vergebühren sind.

Zu Artikel II (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 2 VwGG):

Auf Grund des § 24 Abs. 2 in der derzeit geltenden Fassung sind Beschwerden und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen. Erhebt jedoch ein dem Dienst‑ oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde in eigener Sache eine Beschwerde oder bringt er einen derartigen Antrag ein, bedarf er nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Der Entwurf geht davon aus, daß eine solche unbeschränkte Vertretungsbefugnis öffentlich Bediensteter in eigener Sache sich nicht sachlich rechtfertigen kann und daher die Selbstvertretung öffentlich Bediensteter auf die Fälle einer dienst-, besoldungs- oder personal­vertretungsrechtlichen Angelegenheit eingeschränkt werden soll.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 3 und 4 VwGG):

Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens soll eine besondere Eingabengebühr in der Höhe von 2 500 S eingeführt werden. Der Sinn einer solchen Gebühr besteht darin, daß verhindert werden soll, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerden belastet wird, die nur eine geringe Erfolgsaussicht haben. Hervorzuheben ist, daß in Beschwerden enthaltene Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Eingabengebühr abgedeckt ist und nicht gesondert vergebührt werden müssen.

Die vorgesehene Abgabe stellt eine eigenständige Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, nicht jedoch eine Gebühr für Eingaben im Sinne des Gebührengesetzes. Lediglich für die Erhebung der Abgabe soll aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die bereits bestehenden Strukturen des Gebührengesetzes zurückgegriffen werden, etwa für den Fall der Vorgangsweise, wenn eine solche Gebühr nicht entrichtet wird.

Durch die Konstruktion ist die Gebühr nur mehr einmal für die Beschwerde und nicht wie im Gesetz vorgesehen für jede Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu entrichten. Für die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen entfällt künftig ebenfalls die Beilagengebühr nach dem Gebührengesetz.

Die Möglichkeit, die Gebühr auch durch Erlagscheineinzahlung entrichten zu können, soll den Beschwerdeführer von der Verpflichtung befreien, einen doch relativ hohen Betrag in Stempelmarken kleben zu müssen. Im Falle der nichtordnungsgemäßen Entrichtung der Gebühr ist daher die sinngemäße Anwendung der Erhöhungsbestimmungen des § 9 Abs. 1 Gebührengesetz auf jenen Fall beschränkt, daß die Abgabe weder in Stempelmarken noch durch Erlagscheineinzahlung entrichtet wurde.

Der Abs. 4 ermächtigt im übrigen den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß mit dem Nationalrates zur Erhöhung dieser Eingabengebühr entsprechend der Erhöhung des Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an dessen Stelle tretenden Index. Erhöht sich dieser Verbraucherpreisindex um mehr als 10%, so kann die Eingabengebühr im Ausmaß der Erhöhung des Verbraucherpreisindex erhöht werden.

Zu Z 3 und 4 (§ 34 Abs. 2 und 4 VwGG):

Die beiden Bestimmungen zielen darauf ab, die Zurückweisung einer Beschwerde aus formalen Gründen einzuschränken. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß Gleichschriften künftig keiner Unterschrift bedürfen sollen.

Zu Z 5 (§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG):

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil vom 26. April 1995 im Fall Fischer gegen Österreich (ÖJZ 1995 Seite 633 ff.) festgestellt, daß die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof in Verfahren, in denen es um zivilrechtliche Ansprüche oder „strafrechtliche Anklagen“ (Verwaltungsstrafverfahren) geht, den Art. 6 Abs. 1 EMRK verletze.

Auf Grund des § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Die geltende Rechtslage läßt es aber zu, daß der Verwaltungsgerichtshof dennoch eine mündliche Verhandlung vornimmt, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die durch Art. 6 Abs. 1 EMRK erfaßt ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit bereits nach der geltenden Rechtslage den sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebenden Ansprüchen zu entsprechen. Dennoch wird eine Ergänzung dieser Bestimmung vorgeschlagen, um auch nach außen hin deutlich zu machen, daß Österreich sich gemäß Art. 53 EMRK nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte richtet.

Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird vorgesehen, daß der Verwaltungsgerichtshof in allen Fällen, die Angelegenheiten betreffen, die vom Art. 6 Abs. 1 EMRK erfaßt werden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, es sei denn, von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wäre auf eine mündliche Verhandlung verzichtet worden.

Zu Z 6 und 7 (§ 43 Abs. 8 VwGG):

Diese Regelung enthält eine Angleichung an die Bestimmungen über die Anonymisierung von Erkenntnissen, wie sie das OGH‑Gesetz vorsieht. Sie soll klarstellen, daß die Letztverantwortung für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Erkenntnis zu anonymisieren ist, auch aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit beim erkennenden Senat und damit beim unabhängigen Richter und nicht bei der Justizverwaltung liegt. Bleibt es dem Senat überlassen, ob und in welchem Umfang ein Erkenntnis zu anonymisieren ist, dann kann schon bei der Formulierung des Erkenntnisses darauf Bedacht genommen werden und auf ein aufwendiges „Nachbearbeiten“ durch die Justizverwaltung verzichtet werden.


Zu Z 8 (§ 49 Abs. 1 VwGG):

Diese Bestimmung geht davon aus, daß ein Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann gebührt, wenn auch tatsächlich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Zu Z 9 (§ 55 Abs. 4 VwGG):

In Fällen, in denen eine Verwaltungssache mutwillig betrieben wird und in dieser Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde erhoben wird, soll es auch keinen Schriftsatzaufwand geben.

Zu Art. III (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Im Hinblick auf die Regelung der Eingabengebühr im Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofgesetz ist die Ausnahmeregelung für diese beiden Gerichtshöfe im § 14 Abs. 5 Z 1 zu streichen, sodaß nicht auch eine Gebühr nach dem Gebührengesetz anfällt.