593 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (504 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Konsular­gebührengesetz 1992 geändert wird

Problem:

           1. Konsulargebühreneinnahmen in Weichwährungsländern sind für Österreich vielfach nicht verwertbar.

           2. Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Fremdenpässen und von Konventionsreise­dokumenten ist ein Tariftatbestand zu schaffen.

           3. Angehörigen von EWR-Bürgern sind nach einer EWG-Verordnung Sichtvermerke zur Einreise nach Österreich gebührenfrei zu erteilen. Analoges soll für Angehörige von österreichischen Staatsbürgern vorgesehen werden.

Ziel:

           1. Schaffung der Möglichkeit, Konsulargebühren in Weichwährungsländern in Hartwährung einzuheben.

           2. Schaffung eines Tariftatbestandes für die Verlängerung von Fremdenpässen und Konventions­reisedokumenten.

           3. Gebührenbefreiung der Angehörigen von EWR-Bürgern und von österreichischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Sichtvermerken zur Einreise nach Österreich.

EU-Konformität:

Gegeben.

Kosten:

Die Einhebung von Konsulargebühren für die Erteilung von Sichtvermerken in harter Währung in Weichwährungsländern wird voraussichtlich Mehreinnahmen von 5 Millionen Schilling jährlich mit sich bringen. Die weiters vorgesehenen neuen Tarifbestimmungen werden nur geringfügige Mehrerträge bzw. Kostenausfälle nach sich ziehen.

Der Außenpolitische Ausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Februar 1997 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich der Abgeordnete Herbert Scheibner sowie der Bundes­minister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel.

Die Abgeordneten Peter Schieder, Dr. Michael Spindelegger und Herbert Scheibner brachten einen Abänderungsantrag ein, der die Streichung des Artikels II, der das Datum des Inkrafttretens festlegte, beinhaltete.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des vorerwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 02 19

                          Dr. Alfred Gusenbauer                                                           Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsular­gebühren­gesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, wird geändert wie folgt:

1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten:

“(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.”

2. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes wird ergänzt wie folgt:

         “(3)  Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses oder eines Konventionsreise-
dokuments......................................................................................................................................  200 S”

3. In Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes wird der Punkt am Ende von Absatz 3 Z 10 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 hinzugefügt:

       “11. für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

                a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

               b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

               EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.”