600 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (384 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schülerbei­hilfengesetz 1983 geändert wird


Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird, regelt die innere Ordnung der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige.

Zum Zweck einer Rechtsbereinigung ist es daher notwendig, jene Bestimmungen des Schülerbei­hilfengesetzes 1983, welche auf den Besuch von in Semester gegliederte Schulen für Berufstätige abstellen, zu ändern.

Der Unterrichtsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Februar 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer, Karl Öllinger, Dr. Dieter Antoni, Franz Riepl, Hans Helmut Moser, Emmerich Schwemlein, MMag. Dr. Willi Brauneder, DDr. Erwin Niederwieser, Elfriede Madl, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Robert Rada, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Elisabeth Gehrer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dr. Dieter Antoni brachten einen Abänderungsantrag ein, der zu den einzelnen Abweichungen von der Regierungsvorlage wie folgt begründet war:

“Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 und Abs. 4, § 2 Abs. 5):

Die Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996, beinhaltet eine Umbenennung des Polytechnischen Lehrganges in ,Polytechnische Schule‘. Diese Umbenennung soll mit den neuen Novellierungsanordnungen 1 bis 3 auch im Schülerbeihilfengesetz 1983 vollzogen werden. Die bisherigen Novellierungsanordnungen 1 bis 19 sind entsprechend umzunumerieren.

Zu Z 2 und 3 (§ 9 Abs. 5, § 11 Abs. 6):

Die Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996, sieht vor, daß die Ausbildungen an den berufsbildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik künftig mit der Reife- und Diplomprüfung bzw. mit der Diplomprüfung abgeschlossen werden. Diesem Umstand sollen die Änderung der §§ 9 Abs. 5 und 12 Abs. 6 gerecht werden.

Zu Z 4 und 6 (§ 13 Z 3, § 25):

Hier erfolgt eine Richtigstellung der Ressortbezeichnung (Gesundheit und Konsumentenschutz – Arbeit, Gesundheit und Soziales) entsprechend der am 14. Februar 1997 im Teil I des Bundesgesetzblattes unter der Nr. 21/1997 kundgemachten Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 5):

Durch die Novelle des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 640/1994, wurde § 3 leg. cit. neu gefaßt. Da das Vermögen nach dieser Bestimmung nicht mehr maßgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist, hat der letzte Satz des § 14 Abs. 5 zu entfallen.

Zu Z 7 (§ 26 Abs. 5):

Im Hinblick auf das vorgesehene Inkrafttreten des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige soll auch die entsprechende Inkrafttretensbestimmung der Novelle zum Schülerbeihilfengesetz 1983 abgeändert werden.

Die Umbenennung des Polytechnischen Lehrganges in ,Polytechnische Schule‘ soll in Entsprechung mit den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen mit 1. September 1997 in Kraft treten.”


Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 02 20

                            Dr. Gertrude Brinek                                                       Mag. Dr. Josef Höchtl

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Wendung “einen Polytechnischen Lehrgang” durch die Wendung “eine Polytechnische Schule” ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 4 wird die Wendung “Polytechnische Lehrgänge” durch die Wendung “Polytechnische Schulen” ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 5 wird die Wendung “des Polytechnischen Lehrganges” durch die Wendung “der Polytechnischen Schule” ersetzt.

4. § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).”

5. Im § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.”

6. § 8 Abs. 2 lautet:

“(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.”

7. § 8 Abs. 3 entfällt.

8. Im § 8 Abs. 4 entfällt im Einleitungssatz die Wendung “sowie an Bundeshebammenlehranstalten”.

9. § 9 Abs. 5 letzter Satz lautet:

“Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.”

10. Im § 11 Abs. 1 entfällt die Z 4 und erhält die Z 5 die Bezeichnung “4.”.

11. § 11 Abs. 6 letzter Satz lautet:

“Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.”

12. § 12 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 3 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet‘ zu bewerten sind.”

13. Im § 13 Z 1, 2 und 4 werden die Wendungen “Unterricht und Kunst” jeweils durch die Wendung “Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” ersetzt.

14. § 13 Z 3 lautet:

         “3. an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;”

15. Im § 14 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

16. Im § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5 erster Satz entfallen jeweils die Worte “und Vermögen”.

17. § 16 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.”

18. § 18 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe (an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr im halben Ausmaß der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.”

19. § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an Schulen für Berufstätige für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß §§ 9, 11 und 11a.”

20. § 18 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember bzw. an Schulen für Berufstätige bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.”

21. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:

§ 24b. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 erfolgt beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige der Nachweis des günstigen Schulerfolges für das Sommersemester 1997 durch die Ablegung der in das vorhergehende Wintersemester fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Gymnasium oder Realgymnasium oder Wirtschaftskund­lichen Realgymnasium für Berufstätige der ausgezeichnete Schulerfolg für das Sommersemester 1997 in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß Abs. 1 nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als drei sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.”

22. § 25 Z 3 und 4 lautet:

         “3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und

           4. im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.”

23. Dem § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

           2. § 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit 1. März 1997 und

           3. § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 5 mit 1. September 1997.”