614 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (554 der Beilagen): Internationales Tropenholz­übereinkommen von 1994 samt Anlagen


Österreich war wie die damaligen anderen Mitgliedstaaten der EU Mitglied des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens 1983.

Hauptziele des vorliegenden Übereinkommens sind wie bei dem Vorläuferabkommen die Zusammenarbeit in allen Sektoren des internationalen Tropenholzmarktes, die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Tropenwälder und darüber hinaus erstmals eine Fristsetzung für die Einführung einer Beschränkung der Ausfuhren auf Produkte nachhaltig bewirtschafteter Bestände und zwar bis zum Jahr 2000.

Zur Verwirklichung dieser Ziele ist außer dem Austausch statistischer Grunddaten auch der Abbau einschlägiger Handelshemmnisse durch die Mitglieder dieses Übereinkommens vorgesehen.

Der Beitritt zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen 1994, das ein gemischtes Abkommen ist, ist auf Grund des Beitritts zur Europäischen Union für Österreich verpflichtend und liegt im österreichischen Interesse. Durch den Beitritt Österreichs soll der Beitritt der Europäischen Gemeinschaften ermöglicht werden, der gemäß Art. 5 des Übereinkommens den Beitritt aller Mitglieder einer Staatengruppe voraussetzt.

Die finanziellen Belastungen durch die österreichischen Beitragsleistungen zum Verwaltungshaushalt sind mit 250 000 S und die Teilnahme an den Ratstagungen mit 70 000 S zu veranschlagen. Sämtliche Kosten sind im Budget des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten bedeckt. Der österreichische Beitrag zum Verwaltungshaushalt betrug 1996 22 660 US-Dollar oder 244 747,83 S.

Die EG-Konformität ist gegeben.

Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen 1994 hat nicht politischen Charakter, ist jedoch ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag, so daß die Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat vorgeschlagen, anläßlich der Genehmigung des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen samt seiner Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen ist, daß es im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegt.

Der Wirtschaftsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. März 1997 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte Abgeordneter Georg Oberhaidinger. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Dr. Kurt Heindl, Helmut Haigermoser, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Mag. Thomas Barmüller sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner das Wort.

Der Abgeordnete Dr. Alexander Van der Bellen brachte einen Entschließungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Staatsvertrages zu empfehlen. Außerdem wurde dem oberwähnten Vorschlag der Bundesregierung hinsichtlich der Kundmachung mit Stimmenmehrheit Rechnung getragen.


Der Entschließungsantrag des Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Der Wirtschaftsausschuß vertritt die Auffassung, daß die Bestimmungen des Abkommens zur innerstaatlichen Anwendung ausreichend determiniert sind, so daß sich eine Beschlußfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994 samt Anlagen (554 der Beilagen) wird genehmigt.

           2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß er samt seiner Übersetzung ins Deutsche im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

Wien, 1997 03 05

                           Georg Oberhaidinger                                                      Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau