619 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (591 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Fernmeldegesetz 1993 geändert wird


1. Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt zwei Anliegen: Zum einen soll auf Grund der im Zuge der bisherigen Vollziehung des geltenden § 20a Fernmeldegesetz gewonnenen Erfahrungen diese gesetzliche Grundlage für die Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst mittels Mobilfunk verbessert werden. Da bereits im Frühjahr auf Grund des § 20a Fernmeldegesetz eine weitere Mobilfunkkonzession vergeben werden soll, ist die vorliegende Novellierung als Zwischenschritt bis zur Beschlußfassung über ein neues Telekommunikationsgesetz, welches erst am 1. Juli 1997 in Kraft treten soll, notwendig.

Zum zweiten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Mobilfunkkonzessionen wie etwa auch die zur Vergabe anstehende DCS-1800-Konzession wirtschaftlich bedeutende Werte darstellen. Der Konzessionsinhaber erhält die Berechtigung, knappe öffentliche Güter, nämlich die Frequenzen, zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen. Dies rechtfertigt nicht nur, daß dem Konzessions­inhaber im öffentlichen Interesse Beschränkungen und Verpflichtungen bei der Ausnutzung seiner Konzession auferlegt werden, sondern rechtfertigt darüber hinaus auch, daß dem Konzessionsinhaber ein monetärer Beitrag für die Allgemeinheit (Konzessionsentgelt) abverlangt wird. Hiebei ist auch auf die Gleichbehandlung verschiedener, miteinander in Konkurrenz stehender Konzessionsinhaber zu achten. Gesamtwirtschaftlich und im Hinblick auf einen effizienten Umgang mit öffentlichen Gütern gesehen erweist sich die Auferlegung eines Konzessionsentgelts als äußerst sinnvoll, da der Konzessionsinhaber damit einen Teil des unter Ausnutzung knapper öffentlicher Ressourcen erzielten wirtschaftlichen Vorteils an die Allgemeinheit zurückgibt.

Für wirtschaftlich bedeutende Mobilfunkkonzessionen soll daher durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Möglichkeit geschaffen werden, diesen Gesichtspunkt stärker in den Vordergrund zu stellen. Dem die Konzession erteilenden Bundesminister soll in solchen Fällen ein Verfahren zur Verfügung gestellt werden, in dem für die Konzessionserteilung unter den für die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen in persönlicher und sachlicher Hinsicht geeigneten Bewerbern die Höhe des angebotenen Konzessionsentgelts den Ausschlag gibt. Die Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern wird solcherart auch durch ein zweifelsfrei feststellbares Kriterium bestimmt.

2. Die Novelle versteht sich als Zwischenschritt bis zur Beschlußfassung über das neue Tele­kommunikationsgesetz, welches erst am 1. Juli 1997 in Kraft treten soll, während die nächste Mobil­funkkonzession aber bereits im Frühjahr ausgeschrieben werden soll.

3. Hinsichtlich der Zuweisung weiterer Frequenzen an die bestehenden Mobilfunkbetreiber erhalten Mobilkom und max. mobil die Zusage, daß sie Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 MHz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich bei Bedarf zugewiesen erhalten, wenn seit Rechtskraft des Konzessionsbescheides drei Jahre vergangen sind (temporärer Ausschluß von der Erschließung des 1800-Marktes). Dieser temporäre Ausschluß ist aus wettbewerbspolitischen Gründen geboten, um dem künftigen Inhaber der DCS-1800-Lizenz eine entsprechende Planungssicherheit zu geben. Vor diesem Zeitpunkt können den bestehenden Betreibern nur dann weitere Frequenzen aus dem 1800er Bereich zugewiesen werden, wenn ihre Teilnehmerkapazität unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer Möglichkeiten nachweislich ausgeschöpft ist. Zur Objektivierung der Frage, ab welchem Teilnehmerstand die „Teilnehmerkapazität ausgeschöpft ist“ wird vom Bundesministerium für Wissen­schaft und Verkehr eine Studie an einen unabhängigen Gutachter in Auftrag gegeben.

Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. März 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Peter Rosenstingl, Mag. Thomas Barmüller, Rudolf Parnigoni, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und Mag. Helmut Kukacka sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.


Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Ausschuß beschloß nachstehende Feststellung zu § 20a:

Der Verkehrsausschuß geht davon aus, daß nach Ablauf der in § 20a Abs. 3b erwähnten dreijährigen Frist Frequenzen aus dem DCS-1800-Frequenzbereich an die bestehenden Mobilfunkbetreiber Mobilkom und max.mobil nur dann zugewiesen werden, wenn tatsächlich „ein Bedarf nach zusätzlichen Frequenzen“ besteht.

Vor Ablauf der erwähnten dreijährigen Frist sollen an die bestehenden Mobilfunkbetreiber nur dann weitere Frequenzen aus dem DCS-1800-Frequenzbereich zugewiesen werden, wenn ihre Teilnehmerkapazität unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten nachweislich ausgeschöpft ist.

Die Beantwortung der Frage, ab welchem Teilnehmerstand „ein Bedarf nach zusätzlichen Frequenzen“ besteht, bzw. ab welchem „Teilnehmerstand die Teilnehmerkapazität ausgeschöpft ist“, ist durch eine vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr in Auftrag zu gebende Studie an einen unabhängigen Gutachter zu klären.

Dem vom Ausschuß angenommenen Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

         1.2 Mit einer Novelle zum Fernmeldegesetz sollte im Verfahren zur Vergabe einer Mobilfunklizenz eine Sonderregelung betreffend Akteneinsicht und Parteiengehör geschaffen werden. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und den Umfang des Verfahrens sollte – abweichend vom AVG – die wechselseitige Akteneinsicht und das wechselseitige Parteiengehör der Anbieter ausgeschlossen werden.

        2. 2 Die Novelle sieht zwei Varianten des Vergabeverfahrens vor, nämlich ein Administrativverfahren oder eine Versteigerung.

        3. 2 Durch einen Maßgabebeschluß im Ministerrat wurde die Regelung dahin gehend abgeändert, daß im Fall 1 (Administrativverfahren) alle Teile des Anbots jedenfalls und uneingeschränkt der wechselseitigen Akteneinsicht durch alle anderen Anbieter offenstehen. Im Fall 2 (Versteigerung) hingegen wurde nichts geändert, sodaß bei einem Versteigerungsverfahren keine Akteneinsicht zu gewähren ist.

         4.1 Dieses – offensichtlich unerwünschte – Ergebnis ist verfassungsrechtlich als gleichheitswidrig zu beurteilen, weil es gleiche Sachverhalte (Vergabe einer Konzession) unterschiedlich regelt.

         4.2 Weiters kann die Änderung durch den Maßgabebeschluß so beurteilt werden, daß dadurch die Vorschriften des AVG über die Akteneinsicht nicht mehr anwendbar sind und nur mehr die Sonderregelungen des § 20a Fernmeldegesetz gelten. Demzufolge müßte selbst in jene Aktenteile (Anbotsunterlagen) Einsicht gewährt werden, welche berechtigte Interessen eines Anbieters (Wirtschaftsgeheimnisse usw.) verletzen würden und daher gemäß AVG von der Akteneinsicht ausgenommen sind.

               Hier könnte sich sogar noch ein Konflikt mit § 1 Datenschutzgesetz ergeben.

         4.3 Im Hinblick auf diese Rechtslage ist davon auszugehen, daß keine aussagekräftigen Anbote erstellt werden, wenn mit der Einsicht der anderen Anbieter in alle Unterlagen gerechnet werden muß.

        5. 2 Im Hinblick auf die Bedenken, die zum Maßgabebeschluß geführt haben, wird die ursprünglich vorgesehene Sonderregelung betreffend Akteneinsicht und Parteiengehör nicht weiter verfolgt und daher in § 20a Abs. 7b Z 1 und Z 2 ersatzlos gestrichen. Auf das Verfahren finden die allgemeinen Bestimmungen des AVG Anwendung.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 03 07

                              Johann Kurzbauer                                                             Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Fernmeldegesetz 1993 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 20a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Konzessionsvergabe ist, unbeschadet der gemäß § 20 Abs. 1 anzugebenden technischen Kriterien, an die Erfüllung sachlicher und persönlicher Voraussetzungen zu binden. Die Ausschreibungs­unterlagen haben die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sowie die hiefür erforderlichen Nachweise anzugeben. Als persönliche und sachliche Voraussetzungen kommen insbesondere in Betracht:

           1. preiswerte und zuverlässige Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste, wie sie sich insbesondere auf Grund des Geschäftsplans erwarten läßt;

           2. Erfahrung des Antragstellers im Telekommunikationsbereich, insbesondere hinsichtlich der Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste;

           3. Finanzstärke und -stabilität des Antragstellers;

           4. Qualität, Verbreitung und Verfügbarkeit der angebotenen Fernmeldedienste einschließlich Zeitplan für die Verwirklichung.

Die Ausschreibungsunterlagen haben weiters anzugeben, ob die Konzession nach Abs. 7b Z 1 oder Abs. 7b Z 2 vergeben wird.“

2. Im § 20a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Von der Bewerbung um die 1997 zu vergebende Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich DCS-1800 sind Personen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung auf Grund einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz einen reservierten Fernmeldedienst mittels Mobilfunk betreiben, ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Personen, die mit einem Betreiber in einer der von § 41 des Kartellgesetzes 1988 erfaßten Formen verbunden sind.“

3. Im § 20a Abs. 3 wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 Mhz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.“

4. § 20a Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antragsteller, dem die Konzession erteilt wird, hat ein unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen reservierten Fernmeldedienstes den Grundsätzen eines fairen Wettbewerbs Rechnung tragendes Konzessionsentgelt zu leisten. Jeder Antrag auf Erteilung einer Konzession hat die Höhe des Konzessionsentgelts einschließlich der für seine Zahlung angebotenen Sicherheiten zu nennen, das der Antragsteller für die Konzession zur Nutzung des reservierten Fernmeldedienstes und der dafür vorgesehenen Frequenzen im Fall der Konzessionserteilung zu zahlen bereit ist. Die vom Antragsteller angebotenen Sicherheitsleistungen müssen die Einbringlichkeit des Konzessionsentgelts gewährlisten. Die Behörde hat das Konzessionsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Konzessions­entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muß.“


5. Im § 20a werden nach Abs. 7 folgender Abs. 7a und folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7a) Die Behörde hat die Anträge zunächst einzeln daraufhin zu prüfen, ob der Antragsteller die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Abs. 3) sowie die technischen Kriterien (Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1) für die Konzessionserteilung erfüllt.

(7b) Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die Voraussetzungen des Abs. 7a erfüllt, und entweder

           1. auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1) die in § 20a Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Kriterien am besten gewährleistet. Die Behörde hat den Konzessionsbescheid gleichzeitig mit jenen Bescheiden auszufertigen, die Antragsteller mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 20a Abs. 7a oder auf Grund von § 20a Abs. 7b Z 1 abweisen. Parteistellung besteht in den Verfahren anderer Antragsteller nur bezüglich der Auswahlentscheidung gemäß § 20a Abs. 7b Z 1.

oder

           2. sofern dies auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung des reservierten Fernmeldedienstes gerechtfertigt ist, abweichend von Z 1, dessen Antrag das höchste Konzessionsentgelt enthält. Die Antragsteller können das in ihrem Antrag genannte Konzessionsentgelt (auch nach dem von der Behörde gemäß Abs. 7 gesetzten Zeitpunkt) bis zu einem von der Behörde dafür gesetzten Zeitpunkt abändern. In diesem Fall darf das von den Antragstellern angebotene Konzessionsentgelt ausschließlich erhöht werden. Die Behörde hat den Konzessionsbescheid gleichzeitig mit jenen Bescheiden auszufertigen, die Antragsteller mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 20a Abs. 7a oder deswegen abweisen, weil ihr Antrag nicht das höchste Konzessionsentgelt enthalten hat. Parteistellung besteht in den Verfahren anderer Antragsteller nur bezüglich des Verfahrens zur Feststellung des höchsten Konzessionsentgelts. Ein Bescheid, mit dem ein Antrag deswegen abgewiesen wird, weil er gemäß § 20a Abs. 7b Z 2 nicht das höchste Konzessionsentgelt enthält, hat auch den Betrag des höchsten Konzessionsentgelts zu nennen.“

5. Im § 20a Abs. 10 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „zweiter“ das Wort „erster“.

6. Im § 20a wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Unbeschadet § 20 Abs. 7 kann die Konzession nachträglich geändert werden

           1. auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen gemäß Abs. 8, auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden;

               technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen den reservierten Fernmeldedienst nicht in seinem Wesen verändert;

           3. von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einem Konzessionsinhaber zur Nutzung zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter Fristen nicht ausnützt.“

7. Im § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) § 20a Abs. 3, 3a, 4, 7a, 7b, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. . . ./1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.