63 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (24 der Beilagen): Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996)


An die Tradition der 1754 geschaffenen Orientalischen und späteren Konsularakademie anknüpfend, wurde die Diplomatische Akademie im Jahre 1964 vom damaligen Außenminister Dr. Bruno Kreisky mit dem Ziel gegründet, Begabten aus allen Bevölkerungsschichten Österreichs eine gezielte Vorbereitung für den Höheren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder eine Berufslaufbahn in internationalen Organisationen und Unternehmungen zu eröffnen. Gleichzeitig dient sie dem außenpolitischen Interesse Österreichs an der Ausbildung von ausländischen Akademikern zur Vorbereitung auf eine ähnliche internationale Berufslaufbahn. Angesichts der zunehmenden internationalen Interdependenz, des Zusammenwachsens des europäischen Kontinents, der Globalisierung der Außenpolitik und der veränderten geopolitischen Lage Österreichs stellt die Diplomatische Akademie, als weltweit älteste Ausbildungsstätte dieser Art, auch weiterhin ein unverzichtbares außenpolitisches Instrument dar. Die jüngsten Entwicklungen haben insbesondere die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen aus den ehemaligen kommunistischen Staaten und aus den Ländern der Dritten Welt erhöht. Die Ausbildung von Angehörigen dieser Länder stellt einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung demokratischer und auf rechtsstaatlichen Prinzipien beruhender Strukturen dar.

Um die im staatspolitischen Interesse liegenden Tätigkeiten der Diplomatischen Akademie zu      optimieren, hatte das Arbeitsübereinkommen der beiden Regierungsparteien für die XVIII. Ge­setz­gebungsperiode bereits eine Reform der Diplomatischen Akademie vorgesehen. Aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen wurde eine Reform nur im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Ausgliederung für zweckmäßig gehalten. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde in der XVIII. Gesetzgebungsperiode zwar ausgearbeitet und einer Begutachtung unterzogen, konnte aber wegen des sich daraus ergebenden zusätzlichen Klärungsbedarfs nicht mehr zeitgerecht dem Parlament zugeleitet werden. Das Arbeitsübereinkommen der Regierungsparteien für die XIX. Gesetzgebungsperiode wiederholte unter dem Titel „Äußere Sicherheit“ daher dieses Reformziel wie folgt: „Reform der Diplomatischen Akademie. Für die Ausbildung von Diplomaten aus den Reformländern werden zusätzliche Stipendien zur Verfügung gestellt.“

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Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“, in dem die Ergebnisse der Begutachtung berücksichtigt wurden, wurde mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst abgestimmt.

Da mit der Reform eine gleichzeitige Ausgliederung der Diplomatischen Akademie aus der Bundesverwaltung verbunden ist, wurde auch ein den Ausgliederungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes entsprechendes Konzept erstellt. Nach eingehender Prüfung von Lösungsalternativen entspricht dieses am ehesten den Zielsetzungen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und ermöglicht gleichzeitig durch Flexibilisierung des Kursangebots und eine betriebswirtschaftliche Führung der Diplomatischen Akademie eine Anpassung des Bildungsangebots an die internationale Nachfrage sowie die Erschließung zusätzlicher Einnahmequellen. Dies eröffnet auch eine mittel- und langfristige Entlastung des Bundeshaushalts.

Die Diplomatische Akademie genießt als postuniversitäre Ausbildungsstätte einen weltweit anerkannten, ausgezeichneten Ruf. Dies wird durch die Zusammenarbeit mit Diplomatenakademien befreundeter Staaten und anderer international renommierter Institute hinlänglich unter Beweis gestellt. Darüber hinaus besteht der Wunsch vieler mit der Diplomatischen Akademie vergleichbarer ausländischer Institutionen nach Zusammenarbeit. Der jeweilige Direktor ist Vorsitzender und Generalsekretär der nun schon seit 23 Jahren bestehenden Weltkonferenz von Direktoren diplomatischer Akademien und Dekanen von Instituten für internationale Beziehungen.

Angesichts der sich ständig verändernden Anforderungen der internationalen Diplomatie besteht die Notwendigkeit, den Angehörigen des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im verstärkten Maße eine berufsbegleitende Fortbildung und die Schulung für Führungsaufgaben anzubieten. Darüber hinaus wird die Möglichkeit vorgesehen, daß Bedienstete anderer Bundesdienststellen auf Ersuchen ihrer jeweiligen Dienststelle sowie in- und ausländische Interessenten aus anderen Bereichen an den Fortbildungsprogrammen, Spezialkursen und Seminaren der Diplomatischen Akademie teilnehmen können.

Um den an die Diplomatische Akademie gestellten Anforderungen optimal entsprechen zu können, verfolgt die Reform der Akademie und ihre gleichzeitige Ausgliederung aus der Bundesverwaltung folgende Ziele:

        1.   Flexibilität und Effizienz der Verwaltung der Akademie sollen mit einer autonomen Unternehmensstruktur erhöht werden. Deshalb ist die Schaffung einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Aussicht genommen, die unter Aufsicht des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ihre Aufgaben nach betriebswirtschaftlichen Kriterien wahrnimmt. Dem öffentlichen Interesse an der Ausbildungstätigkeit der Diplomatischen Akademie trägt ein Erhaltungsbeitrag des Bundes Rechnung, der sich seiner Höhe nach an der Kostendeckung der Diplomatischen Akademie orientiert.

        2.   Die Verkürzung auf ein Jahr der bisher zweijährig geführten Diplomatenlehrgänge soll einerseits die Ausbildung straffen und somit die Attraktivität erhöhen und setzt andererseits Kapazitäten frei. Durch Erreichung einer größeren Eigenverantwortlichkeit analog der Entwicklung an den österreichischen Hochschulen bzw. anderer internationaler Bildungsinstitutionen können zusätzliche Einnahmequellen erschlossen werden. So sind etwa Fördermittel der Europäischen Union im Bildungsbereich, aber auch andere Förderungen internationaler Organisationen (UNO, OSZE, usw.) im Wege von Kooperationsprogrammen der Diplomatischen Akademie mit in- und ausländischen Bildungsinstitutionen leichter absprechbar. Die Diplomatische Akademie befindet sich zur Zeit zwecks Vorbereitung derartiger Ausbildungsprogramme und Kurse in Verhandlungen mit den zuständigen Dienststellen der EU sowie mit anderen ausländischen Partnerinstitutionen.

        3.   Stärkung der Konkurrenzfähigkeit der Diplomatischen Akademie gegenüber vergleichbaren internationalen Einrichtungen durch Erhöhung der Attraktivität der Akademie für In- und Ausländer sowie durch ein zielgruppenorientiertes Bildungsangebot. Diesem Ziel dient die Einführung eines postgradualen Höheren Lehrgangs für Internationale Studien in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Universität, der mit der gesetzlich anerkannten Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“ abschließt. Dies wird die Wettbewerbsfähigkeit der Diplomatischen Akademie gegenüber ähnlichen internationalen Ausbildungseinrichtungen stärken und die Möglichkeit der akademischen Anrechnung von Studienzeiten an der Diplomatischen Akademie eröffnen.

Die Ausgliederung erfolgt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Der Außenpolitische Ausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. März 1996 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler, Dr. Friedhelm Frischenschlager, Mag. Dr. Josef Höchtl, Mag. Dr. Madeleine Petrovic und die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner.

Die Abgeordneten Peter Schieder und Mag. Dr. Josef Höchtl brachten zwei Abänderungsanträge ein.

Weiters wurde auch ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler vorgelegt.


Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Abänderungsanträge der Abg. Peter Schieder und Mag. Dr. Josef Höchtl mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag des Abg. Mag. Johann-Ewald Stadler fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

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Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 03 07

                          Dr. Walter Schwimmer                                                           Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann


Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK – Gesetz 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien“ („Diplomatische Akademie“) eine Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.

Aufgaben, Befugnisse

§ 2. (1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,

        1.   Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft vorzubereiten,

        2.   Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft vorzubereiten,

        3.   die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:

        1.   Lehrgänge und Veranstaltungen über die geschichtlichen, politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der internationalen Beziehungen, unter besonderer Berücksichtigung der für Europa maßgeblichen Verhältnisse und Entwicklungen,

        2.   Fremdsprachenausbildung,

        3.   Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,

        4.   Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,

        5.   Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau.

§ 3. (1) Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für

        1.   öffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte und Vertragsbedienstete anderer Gebietskörperschaften auf Ersuchen ihrer jeweils zuständigen Dienststelle und

        2.   inländische und ausländische Interessenten, insbesondere Diplomaten, Bedienstete internationaler Organisationen sowie Angehörige von Interessensvertretungen und international tätigen Unternehmen.

(2) Die im Verwaltungsakademiegesetz, Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 122, der Verwaltungsakademie des Bundes übertragenen Aufgaben bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

Lehrgänge und Veranstaltungen

§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie

        1.   durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),

        2.   durch postgraduale Höhere Lehrgänge für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),

        3.   durch Spezialkurse und Seminare.

(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluß erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.

(3) Die Höheren Lehrgänge für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles die Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“, andernfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Die Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“ kann dem Namen nachgestellt werden.

(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluß- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.

§ 5. Unterrichtssprachen an der Diplomatischen Akademie sind Deutsch, Englisch und Französisch.

§ 6. Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

        1.   gemeinsame Lehrveranstaltungen,

        2.   Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.

Organe

§ 7. Die Organe der Diplomatischen Akademie sind

        1.   das Kuratorium (§§ 8 bis 11),

        2.   der Direktor (§§ 12 bis 14),

        3.   die Studienkommission (§§ 18 und 19).

Kuratorium

§ 8. (1) Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzenden und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:

        1.   je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bundesministers für Finanzen,

        2.   zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder,

        3.   drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie

        4.   zwei weitere Mitglieder.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.

(4) Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Z 4 jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 1 Z 2 sind vorzugsweise aus dem Kreis jener Länder zu bestellen, die Beiträge für die Stiftung ,,Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ leisten.

(6) Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.

§ 9. (1) Das Kuratorium hat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Tätigwerden und Zusammenwirken der Organe der Diplomatischen Akademie in Erfüllung ihrer Aufgaben festlegt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Das Kuratorium kann durch Ausschüsse seiner Mitglieder tätig werden. Diese Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Kuratoriums vor und überwachen deren Durchführung.

(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt sechs Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode nach dem Verfahren gemäß § 8 (1) zu bestellen. Mitglieder des Kuratoriums können wegen gröblicher Verletzung der von ihnen übernommenen Aufgaben, Verzicht oder längerfristiger Verhinderung abberufen werden.

(4) Das Kuratorium hat mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Der Vorsitzende hat das Kuratorium unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Direktor schriftlich und unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sowie die Ersatzmitglieder sind von der Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums zu verständigen und zur Teilnahme ohne Stimmrecht berechtigt. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt.

§ 10. (1) Dem Kuratorium obliegt:

        1.   die Beschlußfassung über das vom Direktor für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von Liegenschaften und Anmietungen, Vorhaben, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung der Anstalt zum Gegenstand haben, sowie geplante Verfügungen betreffend das Anstaltsvermögen zu umfassen hat,

        2.   die Festsetzung von Richtlinien und Wertgrenzen für die Genehmigung der Vorhaben gemäß Z 1,

        3.   die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers aus dem Kreis der in Österreich zugelassenen beeideten Wirtschafts- und Steuerberater,

        4.   die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Direktors,

        5.   die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der hauptberuflich Vortragenden und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für nebenberuflich Vortragende,

        6.   die Festsetzung von Richtlinien für Studiengebühren für Lehrgänge und Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1, der Entgelte für die Unterbringung und Verpflegung, sowie die Festsetzung von Voraussetzungen, unter denen eine teilweise oder gänzliche Befreiung davon vorgesehen werden kann,

        7.   die öffentliche Ausschreibung des Postens des Direktors und des stellvertretenden Direktors und jeweils die Erstellung eines Dreiervorschlags,

        8.   die Bestellung eines Mitglieds des Kuratoriums zum Mitglied der Studienkommission,

        9.   die Entscheidung über Angelegenheiten, die es seiner Zustimmung unterwirft.

(2) Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Mitglieds und seines Ersatzmitglieds ist nur das Mitglied zur Stimmabgabe berechtigt.

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 11. Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

        1.   bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,

        2.   bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,

        3.   bei der Bestellung und Abberufung der hauptberuflich Vortragenden,

        4.   bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.

Direktor

§ 12. Der Direktor leitet die Diplomatische Akademie. Er wird von einem stellvertretenden Direktor unterstützt und vertreten.

§ 13. (1) Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.

(2) Zum Direktor und zum stellvertretenden Direktor können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie

        1.   die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder

        2.   über eine qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.

(3) Die Dienstverträge mit dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.

§ 14. Der Direktor ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für

        1.   die Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,

        2.   die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 1,

        3.   die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß § 4 Abs. 1,

        4.   die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,

        5.   die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der hauptberuflich Vortragenden nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.

Wissenschaftliches und sonstiges Personal

§ 15. Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor. Die Dienstverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor abgeschlossen.

§ 16. (1) Das wissenschaftliche Personal besteht aus

        1.   hauptberuflich Vortragenden, die für mindestens zwei Jahre ständig an der Diplomatischen Akademie mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, und

        2.   nebenberuflich Vortragenden ohne längerfristige vertragliche Bindung an die Diplomatische Akademie.

(2) Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, daß Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie

        1.   die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder

        2.   über qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.

(3) Das wissenschaftliche Personal hat zu Beginn jedes Studienjahres zu wählen:

        1.   den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Studienkommission aus seinen Reihen, der/die für eine mindestens zweijährige Lehrtätigkeit an der Diplomatischen Akademie in den Bereichen Geschichte, Politik, Recht oder Wirtschaft zur Verfügung steht und

        2.   einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der hauptberuflich Vortragenden,

der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.

§ 17. (1) Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Dienstverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Diplomatischen Akademie ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

Studienkommission

§ 18. (1) Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

        1.   dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,

        2.   einem vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,

        3.   einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied.

(2) Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.

(4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.

§ 19. Die Studienkommission berät den Direktor bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende hat außerordentliche Sitzungen auf Ersuchen des Direktors oder von zwei Mitgliedern der Kommission einzuberufen. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

Hörer- und Hörerinnenvertretung

§ 20. (1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.

(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter haben die Interessen der Teilnehmer gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.

Finanzierung

§ 21. (1) Der Bund ist Erhalter der Diplomatischen Akademie.

(2) Die Diplomatische Akademie bestreitet ihre Ausgaben

        1.   aus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung,

        2.   aus Studiengebühren,

        3.   aus Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung,

        4.   aus Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln,

        5.   aus sonstigen Einnahmen.

Gebarung und Rechnungslegung

§ 22. (1) Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

(2) Der Direktor hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer überprüften Rechnungsabschluß dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Vermögensübertragung

§ 23. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.

§ 24. Die Diplomatische Akademie gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und nicht als Betrieb gewerblicher Art.

§ 25. Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen errichtete Stipendien sind von der Diplomatischen Akademie der Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ zu übertragen.

Aufsicht

§ 26. (1) Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 10 Abs. 3 unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie


        1.   von einem unzuständigen Organ herrühren,

        2.   in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen, Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen,

        3.   wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 27. (1) Die §§ 1, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 28. Das Bundesgesetz über die Diplomatische Akademie, BGBl. Nr. 135/1979 („Akademie­gesetz“), tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft.

§ 29. Die Vertragsbediensteten des Bundes werden mit ihren zum 30. Juni 1996 bestehenden Rechten dienst- und besoldungsrechtlicher Art Arbeitnehmer der Diplomatischen Akademie im Sinn dieses Gesetzes.

§ 30. (1) Auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Akademiegesetzes bis zum Abschluß ihrer Studien anzuwenden.

(2) Die Durchführung dieser Studien hat durch die mit dem vorliegenden Bundesgesetz errichtete Diplomatische Akademie zu erfolgen.

(3) Die nach dem Akademiegesetz für das Studienjahr 1995/1996 gewählte Hörer- und Hörerinnenvertretung bleibt bis zum Ende dieses Studienjahres bestehen und nimmt die ihr nach dem Akademie­gesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr. Im Studienjahr 1996/97 wird die Hörer- und Hörerinnenvertretung nach den Bestimmungen des Akademiegesetzes gebildet und nimmt die ihr nach dem Akademiegesetz zukommenden Aufgaben gegenüber den Organen der mit diesem Bundesgesetz errichteten Diplomatischen Akademie wahr.

§ 31. Die gemäß § 23 in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß § 30 weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung.

§ 32. Bis zur Arbeitsaufnahme der in § 7 genannten Organe werden die mit dem jeweiligen Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben von den durch das Akademiegesetz eingerichteten Organen wahrgenommen.

§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Mit der Vollziehung von § 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung von § 24 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung von § 17 Abs. 2 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen betraut.