631 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 25. 4. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungs­gesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaft­liche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienst­rechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfe­gesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

I               Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

IV            Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

V              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

VI            Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes

VII           Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

VIII          Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

IX            Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

X             Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

XI            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

XII           Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

XIII         Änderung des Richterdienstgesetzes

XIV         Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

XV           Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes

XVI         Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1997

XVII        Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“

XVIII       Änderung des Entwicklungshelfergesetzes

XIX         Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

XX          Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

XXI         Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

XXII        Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

XXIII      Änderung des Überbrückungshilfegesetzes

XXIV      Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

XXV        Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

XXVI      Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

XXVII     Aufhebung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 3, im § 3 Abs. 6, im § 138 Abs. 3, im § 148 Abs. 4 und in der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 werden die Worte „des Bundeskanzlers“ jeweils durch die Worte „des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz, im § 4 Abs. 4 und 5, im § 11 Abs. 3, im § 12 Abs. 6, im § 13 Abs. 3, im § 24 Abs. 5 Z 2, im § 81 Abs. 2, im § 137 Abs. 1 und 4, im § 143 Abs. 1 und 4, im § 147 Abs. 1 und 4, im § 231a Abs. 2, im § 254 Abs. 5 und 6, im § 262 Abs. 2, im § 269 Abs. 3 und 4, im § 271 Abs. 8 und in der Anlage 1 Z 3.28 Abs. 3, Z 4.8 Abs. 2, Z 4.15 Abs. 3, Z 8.15 Abs. 3 und Z 55.2 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

3. Die Überschrift vor § 14 lautet:

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

4. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschrei­tungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Beamten, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen.“

5. § 17 Abs. 6 lautet:

„(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.“

6. § 37 Abs. 3 Z 1, § 56 Abs. 4 Z 1, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. a und § 78a Abs. 3 Z 1 werden wie folgt geändert:

a) Der Ausdruck „Wochendienstzeit“ wird durch den Ausdruck „regelmäßige Wochendienstzeit“ ersetzt.

b) Die Worte „auf die Hälfte“ entfallen.

7. Im § 37 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§ 75a“ durch das Zitat „§ 75c“ ersetzt.

8. (Verfassungsbestimmung) § 41a Abs. 6 lautet:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2.“

9. Dem § 41f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.“

10. Im 6. Abschnitt des Allgemeinen Teiles wird vor der Überschrift zu § 43 folgende Überschrift eingefügt:

1. Unterabschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

11. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschriften eingefügt:

2. Unterabschnitt

DIENSTZEIT

Begriffsbestimmungen

§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:

           1. Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,


           2. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

           3. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.“

12. Die Überschriften vor § 48 werden durch folgende Überschrift ersetzt:

Dienstplan

13. Dem § 48 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.“

14. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48f samt Überschriften eingefügt:

Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

           1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

           2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

                a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,

               b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

                c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,

               d) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, sowie

                e) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktien­gesellschaft oder

           3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,

wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Ruhepausen

§ 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

Tägliche Ruhezeiten

§ 48c. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Wochenruhezeit

§ 48d. (1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Nachtarbeit

§ 48e. (1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Ausnahmebestimmungen

§ 48f. (1) Die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 48a bis 48e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

           1. bei der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben,

           2. im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organes,

           3. im öffentlichen Sicherheitsdienst,

           4. in den Katastrophenschutzdiensten,

           5. im Grenzkontroll- oder Zollwachdienst,

           6. im Bundesheer oder

           7. im Justizwachdienst

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Anstelle der §§ 47a und 48a bis 48d sind auf

           1. Hochschullehrer gemäß § 155 Abs. 6, ausgenommen die Ordentlichen Universitätsprofessoren, sowie die als Ärzte verwendeten Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und

           2. Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Heeresspitälern und Heeres­sanitätsanstalten, in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöh­nungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen sowie in Krankenabteilungen in Justizanstalten tätig sind,

die Bestimmungen des Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. Nr. 8/1997, anzu­wenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.“

15. Im § 49 Abs. 5 werden die Worte „nach § 50d BDG 1979, nach § 23 Abs. 5 MSchG und nach § 10 Abs. 8 EKUG“ durch die Worte „nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

16. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).“

17. § 50 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

18. An die Stelle der §§ 50a bis 50e treten folgende Bestimmungen:

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

           1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

           2. während einer Entsendung nach den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

           3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

§ 50b. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

           1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

           2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 50c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 50d. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.“

19. Vor der Überschrift zu § 52 wird folgende Überschrift eingefügt:

„3. Unterabschnitt

SONSTIGE DIENSTPFLICHTEN“

20. Im § 56 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§ 75a“ durch das Zitat „§ 75c“ ersetzt.

21. Im § 74 Abs. 4 entfallen die Worte „des Bundeskanzlers und“.

22. An die Stelle des § 75 treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. der zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Amtsführenden Präsidenten oder Vize­präsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

           1. die zur Betreuung

                a) eines eigenen Kindes,

               b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

               längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

           2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

           3. die kraft Gesetzes eintreten.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 75b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenz­urlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

           1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder

           2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

           3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

           4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

                a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,

               b) einer anderen Dienststelle

betraut zu werden.

(3) Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“

23. Der bisherige § 75a erhält die Bezeichnung „§ 75c“ und die Überschrift

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes“.

24. Im § 76 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 50a bis 50d“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50c“ ersetzt.

25. § 83 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat und

                a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

               b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

               aufweist.“

26. Nach § 94 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.“

27. § 94 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

           2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,

           3. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

               b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

                c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstraf­verfahrens

               bei der Dienstbehörde.“

28. In § 94 Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdrucks „Abs. 1“ der Ausdruck „Abs. 1 und 1a“.

29. Der Punkt am Ende des § 96 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Berufungskommission.“

30. An die Stelle des § 97 Z 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:

         „2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierung hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,

           3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinar­kommission und

           4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.“

31. § 105 Z 1 lautet:

         „1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie“

32. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.“

33. Dem § 109 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“

34. § 114 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

           1. die Mitteilung

                a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder

               b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstraf­verfahrens

               bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

           2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.“

35. § 123 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.“

36. § 123 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.“

37. § 124 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Gegen den Verhandlungsbeschluß ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.“

38. § 124 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

39. Im § 125 tritt an die Stelle des Ausdrucks „drei Monate“ der Ausdruck „sechs Monate“.

40. § 125a lautet:

§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteien­antrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

           1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder

           2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

           1. die Berufung zurückzuweisen ist,

           2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

           3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder

           4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“

41. § 126 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.“

42. § 126 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.“

43. Dem § 126 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.“

44. Der bisherige Text des § 128 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 128 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

45. § 137 Abs. 4, § 143 Abs. 4 und § 147 Abs. 4 lauten:

„(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze


vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.“

Im § 137 Abs. 5 werden die Worte „des Bundeskanzleramtes“ durch die Worte „des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt.

46. An die Stelle des § 152 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Für die Berufsmilitärpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der
Verwendungs-gruppe

in der
Funktions-
gruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

M BO 1

 

 

 

Oberleutnant

 

 

5

 

Hauptmann

 


1 bis 6

9
8

 

Major

 


1 bis 3
4 bis 6

12
11
10

 

Oberstleutnant

 


1
2 und 3
4 bis 6

16
14
13
12

 

Oberst

 

3

19,
7. Jahr

 

Brigadier

 

 

18

Abteilungsleiter in der Zentralstelle

 

 

4
5
6

17
16
15

 

 

 

7 und 8

 

 

 

 

8

 

Sektionsleiter

General

 

9

 

 

 

M BO 2

 

 

 

Leutnant

 

 

5

ein Jahr Dienstzeit als Leutnant

Oberleutnant

 


1a
1b bis 9

8
8
7

 

Hauptmann

 

1a
1b
2
3 bis 9

13
12
11
10

 

Major

 

2 und 3
4 und 5
6 bis 9

15
14
13

 

Oberstleutnant

 

5
6 und 7
8 und 9

17
16
15

 

Oberst

 

9

18

 

Brigadier

M BUO 1

 

 

 

Stabswachtmeister

 


1
2
3 bis 7

12
10
9
8

 

Oberstabs-
wachtmeister

 


1
2
3 und 4
5 bis 7

16
14
12
11
10

 

Offiziers-
stellvertreter

 

2

17

 

Vizeleutnant

 

 

15

frühere achtjährige Verwendung als Zugskommandant

 

 

 

14

Zugskommandant

 

 

3 und 4
5 bis 7

14
13

 

 

M BUO 2

 

 

 

Wachtmeister

 

 

 

positiver Abschluß
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Oberwachtmeister

 

 

6

acht Jahre Dienstzeit als Wachtmeister

 

 

 

15

 

Stabswachtmeister

(1a) Abweichend von Abs. 1 ist in der Verwendungsgruppe M BO 2 für Arbeitsplätze, die der Funktionsgruppe 4 zugeordnet sind, ab dem siebenten Jahr in der Gehaltsstufe 19 der Amtstitel „Oberst“ vorgesehen, wenn dieser Amtstitel von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 auf Grund der am 1. Jänner 1996 geübten Beförderungspraxis auf diesem Arbeitsplatz erreicht werden kann.“

47. § 152 Abs. 4 entfällt.

48. Nach § 152 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Für die als Militärseelsorger verwendete Berufsmilitärperson, die Ordinarius der Militär­diözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof“ vorgesehen.“

49. § 152 Abs. 12 lautet:

„(12) Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsmilitärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.“

50. § 152a Abs. 1 lautet:

„(1) Für Militärpersonen auf Zeit sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der
Verwendungs-gruppe

in der
Funktions-
gruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

M ZO 1

 

 

 

Oberleutnant

 

 

5

 

Hauptmann

 


1 bis 6

9
8

 

Major

M ZO 1


1 bis 3
4 bis 6

12
11
10

 

Oberstleutnant

 

4 bis 6

12

 

Oberst

 

7

 

 

Brigadier

M ZO 2

 

 

 

Leutnant

 

 

5

ein Jahr Dienstzeit
als Leutnant

Oberleutnant

 


1a
1b bis 9

8
8
7

 

Hauptmann

 

1b
2
3 bis 9

12
11
10

 

Major

M ZUO 1

 

 

 

Stabswachtmeister

 


1
2
3 bis 7

12
10
9
8

 

Oberstabs-
wachtmeister

 

2
3 und 4
5 bis 7

12
11
10

 

Offiziers-
stellvertreter

M ZUO 2

 

 

 

Wachtmeister

 

 

 

positiver Abschluß
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Oberwachtmeister

 

 

6

acht Jahre Dienstzeit als Wachtmeister

 

M ZCh

 

 

 

Korporal

 

 

 

positiver Abschluß des
I. und II. Abschnittes
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Zugsführer

 

 

4

fünf Jahre Dienstzeit als Korporal

 

51. § 160 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

           1. § 74 (Sonderurlaub) oder

           2. § 75 Abs. 1 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Freistellungen nach Z 2 sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.“

52. Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätsprofessors oder Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz.“

53. § 169 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. die §§ 47a bis 48d, § 48f Abs. 1 und 2 und die §§ 49 bis 50d (Dienstzeit),“

54. § 173 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. § 47a, § 48a Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),“

55. Im § 173 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „Wochendienstzeit“ durch den Ausdruck „regelmäßigen Wochendienstzeit“ ersetzt.

56. Im § 175 Abs. 5 Z 2 und im § 177 Abs. 4 Z 3 wird jeweils das Zitat „§ 75 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 75 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

57. Im § 187 lauten Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 jeweils:

         „4. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),“

58. § 200 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),“

59. Vor § 201 wird die Überschrift „Anwendungsbereich“ durch die Überschrift

„1. Unterabschnitt

ANWENDUNGSBEREICH“

ersetzt.

60. Vor § 202 werden die Überschriften „Dienstverhältnis“ und „Ernennungserfordernisse“ durch die Überschrift

„2. Unterabschnitt

ERNENNUNGSERFORDERNISSE“

ersetzt.

61. An die Stelle des § 203 samt Überschrift treten folgende Bestimmungen:

„3. Unterabschnitt

AUSSCHREIBUNG UND BESETZUNG FREIER LEHRER-PLANSTELLEN

Ausschreibungspflicht

§ 203. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn

           1. die Planstelle mit

                a) einem Bundeslehrer oder

               b) einem sonstigen Bundesbeamten

               besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,

           2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der

                a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

               b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungs­verfahrens erlangt hat,

           3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der

                a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

               b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

           4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach § 206 oder nach den §§ 206a bis 206m voranzugehen hat.

(3) Für Planstellen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien gilt Abs. 2 nur, wenn schon bisher eine Lehrerverwendung an einer der genannten Akademien gegeben ist.

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

§ 203a. (1) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,

           1. wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wien Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem,

           2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister

unverzüglich auszuschreiben.

(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

Inhalt der Ausschreibung

§ 203b. (1) Die Ausschreibung hat

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

           2. die Ernennungserfordernisse,

           3. den Dienstort,

           4. die Schule oder die Schulen,

           5. die Bewerbungsfrist,

           6. einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit und

           7. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.

Verlautbarung

§ 203c. Jede Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Bewerbung

§ 203d. (1) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Aus­schreibung bezeichneten Stelle einzureichen.

(2) Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anführen.

(3) Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.

(4) Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis

           1. gemäß § 32 Abs. 2 lit. a, c, oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleich­baren Gründen gekündigt oder

           2. gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder

           3. gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder

           4. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 oder 4 aufgelöst wurde.

Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.

Verlängerung der Bewerbungsfrist

§ 203e. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen. Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist ist in derselben Weise zu verlautbaren wie die Ausschreibung.

Gültigkeit der Bewerbung

§ 203f. (1) Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.

(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum binnen einer Woche nach Erhalt der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle vorlegt.

(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

(4) Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt längstens ein Jahr ab dem Bewerbungsdatum gültig. Die Gültigkeit bleibt jeweils bis zum Ende des folgenden Schuljahres erhalten, wenn es der Bewerber frühestens zwölf, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf dieser Frist von der zuständigen Stelle schriftlich verlangt.

Bewerbungsdatum

§ 203g. (1) Als Bewerbungsdatum gilt jener Tag, an dem ein Bewerbungsgesuch erstmals nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse bei der zuständigen Stelle eingelangt ist. Ist es im Postwege eingebracht worden, gilt jedoch das Datum des Poststempels.

(2) Für ein zweites Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Bewerbungsgesuches noch gültig ist (§ 203f Abs. 4) und der Bewerber vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist die erste Bewerbung bekanntgegeben hat (§ 203d Abs. 2). Jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers erhält das Bewerbungsdatum, das für die älteste, zum Zeitpunkt des Einlangens des nunmehrigen Bewerbungsgesuches noch gültige Bewerbung gilt, wenn der Bewerber vor dem Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfristen alle jeweils vorangegangenen Bewerbungen bekanntgegeben hat (§ 203d Abs. 2).

(3) Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichts­praktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.

Reihungskriterien für die Aufnahme

§ 203h. (1) Für die Aufnahme als Lehrer sind ausschließlich Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen. Für die Aufnahme sind der Reihe nach folgende Kriterien maßgebend:

           1. entsprechende Ausbildung (§ 203i),

           2. bessere Beurteilung (§ 203j),

           3. Kenntnisse und Fähigkeiten, die gemäß § 203b Abs. 2 in der Ausschreibung angeführt waren,

           4. besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und facheinschlägige praktische Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in der Ausschreibung angeführt waren,

           5. längere Wartezeit gemäß § 203k.

Ergibt das zunächst gereihte Kriterium noch keine Entscheidung, ist jeweils das unmittelbar danach gereihte Kriterium heranzuziehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 können die Landesschulräte durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich unter Bedachtnahme auf die regionale Situation generell Reihungskriterien festlegen, wobei die Reihungskriterien des Abs. 1 zu berücksichtigen sind und zusätzliche Kriterien vorgesehen werden können. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

(3) Wenn ein ausgeschriebener Arbeitsplatz an einer land- und forstwirtschaftlichen Bundes­lehranstalt neben den üblichen lehramtlichen Pflichten im Hinblick auf die mit dem Arbeitsplatz verbundene sonstige Tätigkeit eine rasche Erreichbarkeit des Planstelleninhabers erfordert, kann die bessere Erreichbarkeit als dem Abs. 1 Z 4 gleichrangiges Reihungskriterium berücksichtigt werden. Ist beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Entsprechende Ausbildung

§ 203i. Eine entsprechende Ausbildung nach § 203h Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht

           1. in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder

           2. – wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand

aufweist.

Bessere Beurteilung

§ 203j. (1) Die bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 ist nachzuweisen

           1. gemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,

           2. wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).

(2) Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund

           1. des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und

           2. der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis

erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Insbesondere kann dabei festgelegt werden, daß jene Bewerber die eine mindestens einjährige Wartezeit gemäß § 203k aufweisen, den gemäß Abs. 1 oder 2 besser Beurteilten gleichzuhalten sind. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

(4) Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.

Wartezeit

§ 203k. (1) Die Wartezeit wird durch das Bewerbungsdatum gemäß § 203g unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 bestimmt.

(2) Vor dem Bewerbungsdatum gemäß § 203g, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als

           1. Lehrer oder Vertragslehrer des Bundes oder

           2. Landeslehrer, Landesvertragslehrer, land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer oder

           3. kirchlich bestellter Religionslehrer

sind auf die Wartezeit anzurechnen.

(3) Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, die

           1. nicht Lehrer oder Vertragslehrer sind und

           2. sich um die Planstelle eines Lehrers beworben haben,

mit der Maßgabe, daß nur jene Zeiten der Wartezeit zuzurechnen sind, die in einem Bundes­dienstverhältnis in einer für die angestrebte Verwendung facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.

(4) Abweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn

           1. der Anlaß für den Abschluß eines solchen vertraglichen Dienstverhältnisses nur darin bestanden hat, daß die Ernennungserfordernisse hinsichtlich des vorgeschriebenen Unterrichtspraktikums oder der vorgeschriebenen Berufspraxis nicht erfüllt worden sind, und

           2. die Erfüllung dieser Erfordernisse aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.

Begünstigende gesetzliche Bestimmungen

§ 203l. Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien des § 203h mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:

           1. die Anwendbarkeit des § 42 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993,

           2. das höhere Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,

           3. die Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen

                a) des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes,

               b) des § 148 Abs. 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, des § 151 Abs. 7 und 8 oder des § 186 Abs. 2,

                c) des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

               d) des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990 und

                e) des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577 und

           4. der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen

                a) Wehrdienst als Zeitsoldat oder

               b) Dienst als Militärperson auf Zeit

               geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

Sonderbestimmungen für Lehrer im Bereich der Justizanstalten

2

§ 203m. Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.“

62. Vor § 204 wird die Überschrift „Schulfeste Stellen“ durch die Überschrift

„4. Unterabschnitt

SCHULFESTE STELLEN“

ersetzt.

63. Im § 205 treten an die Stelle der Z 4 und 5 folgende Bestimmungen:

         „4. bei Auflassung der Planstelle,

           5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder

           6. im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 206l“

64. Im § 206 Abs. 4 wird das Zitat „§ 203 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 203a Abs. 2 und 3“ ersetzt.

65. (Hinsichtlich des § 207j Abs. 7 Verfassungsbestimmung) Nach § 206 werden folgende §§ 207 bis 207m eingefügt:

„5. Unterabschnitt

AUSSCHREIBUNG UND BESETZUNG VON PLANSTELLEN FÜR LEITENDE FUNKTIONEN

Ausschreibungspflicht

§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors (ausgenommen die Funktion der Leitung eines Pädagogischen Institutes), Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fach­vorstandes und Erziehungsleiters.

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

§ 207a. Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.

Inhalt der Ausschreibung

§ 207b. (1) Die Ausschreibung hat

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

           2. die Ernennungserfordernisse,

           3. den Hinweis auf die Erfordernisse des § 207f Abs. 1 Z 2 und 3,

           4. den Dienstort,

           5. die Schule,

           6. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,

           7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Z 6 an die im § 207e Abs. 1 genannten Organe,

           8. den Hinweis

                a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, und

               b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an das im § 207e Abs. 1 genannte Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,

           9. die Bewerbungsfrist und

         10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.

Verlautbarung

§ 207c. Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Bewerbung

§ 207d. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses

§ 207e. (1) Die Dienstbehörde hat

           1. dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und

           2. dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)

der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungsunterlagen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.

(2) Bewerbungsunterlagen gemäß Abs. 1 sind

           1. die Bewerbungen,

           2. die Darstellungen gemäß § 207b Abs. 1 Z 6 und

           3. – wenn die Zustimmung des Bewerbers vorliegt – die weiteren vom Bewerber angeschlossenen Unterlagen.

(3) Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme an die Dienstbehörde darüber abzugeben, welche Bewerber für die an der Schule ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion auf Grund der Auswahlkriterien des § 207f zunächst in Betracht kommen. Diese Stellungnahme ist für die zunächst in Betracht kommenden Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zu erstellen und hat sich, sofern mehr als drei Bewerbungen vorliegen, auf mindestens drei Bewerber zu beziehen.

(4) Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben alle Bewerbungsunterlagen im Sinne des Abs. 2 gemeinsam mit der allfälligen schriftlichen Stellungnahme spätestens innerhalb der angeführten Frist von drei Wochen der Dienstbehörde zurückzustellen.

(5) Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates (bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem Kuratorium) zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.

Auswahlkriterien

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

           1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen,

           2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben und

           3. eine einschlägige Vorbereitung auf eine Leitertätigkeit nachweisen können.

(2) Der Nachweis der einschlägigen Vorbereitung auf eine Leitertätigkeit ist durch die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (Seminare im Gesamtausmaß von 60 Unterrichtseinheiten) zu erbringen. Diese Veranstaltungen haben die Themen Menschenführung, Kommunikation, Konflikt­bearbeitung, Selbsterfahrung, Schulrecht und Schulverwaltung zu beinhalten und müssen schulbehördlich anerkannt sein. Die Veranstaltung betreffend Schulrecht kann durch eine mündliche und/oder schriftliche Prüfung (Test) ersetzt werden.

(3) Erfüllen mehrere Bewerber die in den Abs. 1 und 2 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

           1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

           2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

                a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

               b) administrativer Aufgaben an Schulen

               am besten bewährt haben,

           3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

           4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(4) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 3 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

Neuerliche Ausschreibung

§ 207g. (1) Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.

(2) Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

Funktionsdauer

§ 207h. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen (§ 204 Abs. 1) sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.

(2) In den Zeitraum gemäß Abs. 1 sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist die Bewährung auf dem Arbeitsplatz. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraumes mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (§ 207i), entfällt die zeitliche Begrenzung nach Abs. 1 kraft Gesetzes.

(4) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Der Inhaber der Leitungsfunktion hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von zwei Jahren ab Ernennung auf die Planstelle für die leitende Funktion an diesem Lehrgang teilzunehmen. Die Voraussetzung und die Teilnahmepflicht bestehen nicht, wenn bereits in einer früheren leitenden Funktion ein solcher Lehrgang absolviert worden ist.

Mitteilung der Nichtbewährung

§ 207i. (1) Dem Inhaber der Leitungsfunktion, der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, ist dies mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt:

           1. bei Schulen, die einem Landesschulrat oder dem Stadtschulrat für Wien unterstehen, diesem,

           2. im übrigen dem zuständigen Bundesminister.

(2) Das zur Mitteilung berufene Organ hat die Absicht einer solchen Mitteilung dem jeweiligen Schulgemeinschaftsausschuß oder dem jeweiligen Schulforum, an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien dem jeweiligen Kuratorium, im Wege des Schulleiters rechtzeitig bekanntzugeben.

(3) Eine Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur dann zulässig, wenn auch der Schulgemeinschaftsausschuß, das Schulforum oder das Kuratorium die Meinung vertritt, daß sich der Inhaber der leitenden Funktion auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. In diesen Fällen

           1. ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten und

           2. kommt dem Inhaber der Leitungsfunktion im Kuratorium keine beratende Stimme zu.

(4) Wird dem Inhaber der Leitungsfunktion mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, so hat er das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission zu beantragen.

Gutachterkommission

§ 207j. (1) Stellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen Antrag nach § 207i Abs. 4, hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.

(2) Die Gutachterkommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom zuständigen Bundesminister zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.

(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Gutachterkommission Folge zu leisten.

(4) Der zuständige Bundesminister hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Gutachterkommission zu betrauen.

(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen einer Gutachterkommission nicht angehören.

(6) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiterer Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(8) Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Leitungsfunktion gestellte Antrag.

           2. Die Gutachterkommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

Enden der Funktion

§ 207k. (1) Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungs­verfahren nach den §§ 207 bis 207g ist durchzuführen, wenn

           1. der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder

           2. der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder

           3. der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.

(2) Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(3) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(4) Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.

Sonderbestimmungen für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien

§ 207l. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e dem Ständigen Ausschuß und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:

           1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

           2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und

           3. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207l keine Parteistellung.“

66. Vor § 208 wird die Überschrift „Verwendung“ durch die Überschrift

„6. Unterabschnitt

VERWENDUNG“

ersetzt.

67. Vor § 211 wird die Überschrift „Dienstpflichten“ durch die Überschrift

„7. Unterabschnitt

DIENSTPFLICHTEN“

ersetzt.

68. Dem § 212 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.“

69. § 213 lautet samt Überschrift:

Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 213. (1) Die §§ 50a bis 50d sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 9 ergeben.

(2) Abweichend vom § 50a Abs. 2 ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.

(3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50d mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b anschließt.

(4) Zeiträume nach § 50a Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 3 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 3 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.

(5) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c nicht berührt.

(6) § 50c Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.

(7) § 50c Abs. 3 ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungs­ausmaß sollen jedoch – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(8) Eine Anwendung des § 50d Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

(9) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 50a bis 50d nicht anzuwenden.“

70. Vor der Überschrift zu § 217 wird die Überschrift

„8. Unterabschnitt

RECHTE“

eingefügt.

71. Nach § 219 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei der Anwendung des § 75 tritt an die Stelle des § 75b Abs. 3 und 4 ein Rückkehrrecht des Lehrers an seine bisherige Schule.“

72. Vor § 220 wird die Überschrift „Leistungsfeststellung“ durch die Überschrift

„9. Unterabschnitt

LEISTUNGSFESTSTELLUNG“

ersetzt.

73. Vor § 221 wird die Überschrift „Disziplinarrecht“ durch die Überschrift

„10. Unterabschnitt

DISZIPLINARRECHT“

ersetzt.

74. Im § 226 wird das Zitat „§§ 50a bis 50e“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50d“ ersetzt.

75. § 228 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.“

76. An die Stelle des § 229 Abs. 3a und 3b tritt folgende Bestimmung:

„(3a) Abs. 3 gilt für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.“

77. § 229 Abs. 5 entfällt.

78. § 230b entfällt samt Überschrift.

79. An die Stelle des § 241 samt Überschrift treten folgende Bestimmungen:

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 241. (1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 – alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung – weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

Karenzurlaub

§ 241a. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.“

80. Dem § 243 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf die am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren ist das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

81. § 247 Abs. 5 lautet:

„(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 1990 zur Ausübung einer Unter­offiziersfunktion herangezogen werden, und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 10 des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.“

82. Nach § 247c wird folgender § 247d samt Überschrift eingefügt:

„Freistellung

§ 247d. § 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.“

83. Nach § 248 wird folgender § 248a samt Überschrift eingefügt:

„Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für leitende Funktionen

§ 248a. Für Bewerbungen um Planstellen für leitende Funktionen, die vor dem 1. September 1999 zu besetzen sind, entfällt das Erfordernis gemäß § 207f Abs. 1 Z 3.“

84. Am Ende des § 256 Abs. 4 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.“

85. Im § 261a werden die Worte „an Stelle der Anlage 1 Z 51.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995“ durch die Worte „an Stelle der Anlage 1 Z 55.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995“ ersetzt.

86. Dem § 269 wird folgender Abs. 13 angefügt:

(13) Bei Berufsoffizieren, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.“

87. Nach § 271 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für den als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffizier, der Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof“ vorgesehen.“

88. § 271 Abs. 8 lautet:

„(8) Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungs­gruppen H 1 und H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.“

89. § 274a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraus­setzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

90. (Verfassungsbestimmung) § 276 Abs. 21 wird § 278 Abs. 21.

91. § 276 Abs. 22 wird § 278 Abs. 22.

92. (Verfassungsbestimmung) Dem § 278 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) (Verfassungsbestimmung) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 41a Abs. 6 mit 1. Juli 1997,

           2. § 207j Abs. 7 mit 1. September 1997.“

93. Dem § 278 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 261a mit 9. August 1995,

           2. § 269 Abs. 13 mit 1. Jänner 1996,

           3. § 228 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

           4. die Überschrift vor § 14 und § 17 Abs. 2 und 6 mit 1. August 1996,

           5. § 152 Abs. 1, 1a und 5a, § 152a Abs. 1, § 247 Abs. 5, § 256 Abs. 4 Z 4, § 271 Abs. 4a und Anlage 1 Z 59.4 Abs. 2 und die Aufhebung des § 152 Abs. 4 mit 1. Jänner 1997,

           6. die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 2, § 74 Abs. 4, § 81 Abs. 2, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 138 Abs. 3, § 143 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 148 Abs. 4, § 152 Abs. 12, § 229 Abs. 3a, § 231a Abs. 2, § 254 Abs. 5 und 6, § 262 Abs. 2, § 269 Abs. 3 und 4, § 271 Abs. 8, § 274a Abs. 2 und 3 und Anlage 1 Z 3.28 Abs. 3, Z 4.8 Abs. 2, Z 4.15 Abs. 3, Z 8.15 Abs. 3, Z 23.1 Abs. 7 und Z 55.2 Abs. 3 sowie die Aufhebung des § 229 Abs. 3b und 5 und des § 230b samt Überschrift mit 15. Februar 1997,

           7. § 37 Abs. 3 Z 1 und 3, § 41f Abs. 1, die Überschrift vor § 43, § 47a samt Überschriften, die Überschrift vor § 48, § 48 Abs. 6, die §§ 48a bis 48f samt Überschriften, § 49 Abs. 5, § 50 Abs. 1 und 3, die §§ 50a bis 50d samt Überschriften, die Überschrift vor § 52, § 56 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 75 bis 75c samt Überschriften (ausgenommen § 75 Abs. 2 Z 3), § 76 Abs. 3, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 78a Abs. 3 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4, § 94 Abs. 1a, 2 und 3, § 96 Z 4, § 97 Z 2 bis 4, § 105 Z 1, § 106, § 109 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 123 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 2 und 3, § 125a, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 128, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 7, § 173 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 Z 1, § 175 Abs. 5 Z 2, § 177 Abs. 4 Z 3, § 187 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4, § 200 Abs. 1 Z 2, § 212 Abs. 3, § 213 samt Überschrift, § 219 Abs. 5a, § 226, die §§ 241 und 241a samt Überschriften, § 243 Abs. 6, § 247d samt Überschrift und Anlage 1 Z 2.11 und Z 30.3 lit. a sowie die Aufhebung des § 50e mit 1. Juli 1997,

           8. die Überschriften vor den §§ 201 und 202, die §§ 203 bis 203m samt Überschriften, die Überschrift vor § 204, § 205 Z 4 bis 6, § 206 Abs. 4, die §§ 207 bis 207m samt Überschriften (ausgenommen § 207j Abs. 7), die Überschriften vor den §§ 208, 211, 217, 220 und 221 und § 248a samt Überschrift mit 1. September 1997,

           9. § 75 Abs. 2 Z 3 mit 1. September 1998.“

93a. Anlage 1 Z 1.4.4 lautet:

1.4.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Organisationseinheit

                a) im Rechnungshof, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist, sowie

               b) in einer Zentralstelle, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist und diese Sektion keine Gruppengliederung aufweist,“

94. Anlage 1 Z 2.11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird durch den Abschluß der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, ersetzt.“

95. Anlage 1 Z 30.3 lit. a lautet:

              „a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12, eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,“

96. Anlage 1 Z 59.4 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.“

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß

                a) § 75c BDG 1979,

               b) § 75b des Richterdienstgesetzes,

                c) § 58c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

               d) § 65c des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.“

2. Im § 12 Abs. 2 Z 6 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Worte „auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens“ eingefügt.

3. Im § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, im § 19a Abs. 2, im § 19b Abs. 2, im § 20d Abs. 2, im § 39 Abs. 1, im § 80 Abs. 1, im § 82 Abs. 3, im § 97 Abs. 1 und im § 142 Abs. 1 werden die Worte „des Bundeskanzlers“ jeweils durch die Worte „des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

4. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.“

5. Im § 13 Abs. 9a letzter Satz entfällt das Wort „nur“.

6. § 13 Abs. 10 lautet:

„(10) Der Monatsbezug des Beamten,

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.“

7. Im § 15 Abs. 2, im § 16a Abs. 3, im § 17a Abs. 2, im § 17b Abs. 4, im § 18 Abs. 2, im § 24a Abs. 3 und im § 121 Abs. 4 entfallen jeweils die Worte „des Bundeskanzlers und“.

8. Im § 15 Abs. 2a werden die Worte „weder der Zustimmung des Bundeskanzlers noch der Zustimmung“ durch die Worte „nicht der Zustimmung“ ersetzt.

9. § 15 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.“

10. § 15a Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder“

11. Im § 16 Abs. 9 werden die Worte „des § 50d BDG 1979, des § 23 Abs. 5 MSchG und des § 10 Abs. 8 EKUG“ durch die Worte „des § 50c Abs. 3 BDG 1979, des § 23 Abs. 6 MSchG und des § 10 Abs. 9 EKUG“ ersetzt.

12. § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) Während

           1. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

           2. einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

gebührt die Auslandsverwendungszulage dem Beamten in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.“

13. Im § 22 Abs. 10 Z 1 wird das Zitat „§ 75a“ durch das Zitat „§ 75c“ ersetzt.

14. Im § 24 Abs. 1, im § 67 und im § 128 Abs. 3 werden die Worte „dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen“ jeweils durch die Worte „dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

15. Im § 24b Abs. 7 und im § 51c Abs. 4 entfallen jeweils die Worte „dem Bundeskanzler und“.

16. § 36 Abs. 11 wird § 36a.

17. An die Stelle des § 37 Abs. 7 treten folgende Bestimmungen:

„(7) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

           1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und

           2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder – im Falle des Vergleichsbezuges – gebühren würde.

(7a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 36 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 7 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 36 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(7b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 und bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 7 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.“

18. § 40b Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder“

19. Im § 57 Abs. 1, 6 und 9 wird das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

20. § 57 Abs. 12 erster Satz lautet:

„Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages.“

21. § 61 Abs. 13 lautet:

„(13) Die Abs. 1 bis 12 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b dieses Bundesgesetzes oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß

           1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und

           2. an die Stelle der im Abs. 5 angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH

tritt.“

22. An die Stelle des § 78 Abs. 6 treten folgende Bestimmungen:

„(6) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

           1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten des Exekutiv­dienstes und

           2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.

(6a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten des Exekutivdienstes eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 77 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 6 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 77 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(6b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 und bezieht der Beamte des Exekutivdienstes keine Funktionszulage nach § 74 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 6 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.“

23. § 83 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. seine regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder“

24. Im § 89 Abs. 1 wird in der Tabelle in der Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe M ZO 2 der Strich durch den Betrag „18 781“ ersetzt.

25. An die Stelle des § 95 Abs. 8 treten folgende Bestimmungen:

„(8) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

           1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson und

           2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.

(8a) Ist der Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Ergänzungszulage nach § 94 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 8 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 94 heranzuziehen, die der Militärperson gebührte, wenn ihr früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(8b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Ver­wendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 und bezieht die Militärperson keine Funktionszulage nach § 91 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 8 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.“

26. § 99 letzter Satz lautet:

„Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.“

27. § 103 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.“

28. An die Stelle des § 105 Abs. 6a und 6b tritt folgende Bestimmung:

„(6a) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.“

29. § 107a samt Überschrift entfällt.

30. § 112 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder“

31. § 157a lautet:

„§ 157a. (1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungs­befugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personal­angelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

32. § 161 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 erhält die Absatzbezeichnung „(21)“.

33. Dem § 161 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 12 Abs. 2 Z 6 und § 103 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

           2. § 13 Abs. 9a mit 1. August 1996,

           3. § 12 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 39 Abs. 1, § 51c Abs. 4, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 67, § 80 Abs. 1, § 82 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 105 Abs. 6a, § 121 Abs. 4, § 128 Abs. 3, § 142 Abs. 1 und § 157a sowie die Aufhebung des § 105 Abs. 6b und des § 107a samt Überschrift mit 15. Februar 1997,

           4. § 10 Abs. 4 Z 2, § 13 Abs. 10, § 15a Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 9, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 10 Z 1, § 36a, § 37 Abs. 7 bis 7b, § 40b Abs. 5 Z 1, § 61 Abs. 13, § 78 Abs. 6 bis 6b, § 83 Abs. 2 Z 1, § 89 Abs. 1, § 95 Abs. 8 bis 8b, § 99 und § 112 Abs. 4 Z 1 mit 1. Juli 1997,

           5. § 57 Abs. 12 mit 1. September 1997.“

Artikel III

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 758/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

           2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 ermäßigt war oder

           3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

           4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat,

so ist für die Anwendung des § 4 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Die in Abs. 3 angeführten Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in dem Prozent­ausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

           2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit mit Ausnahme von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind in vollem Ausmaß zu zählen.

           3. Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

           1. der in Abs. 3 angeführten Zeiten und

           2. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.“

2. An die Stelle des § 6 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen.

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.

(2b) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.“

3. § 12 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.“

4. An die Stelle des § 15 Abs. 2 Z 9 treten folgende Bestimmungen:

         „9. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

         9a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,“

5. An die Stelle des § 18 Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:

„(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.“

6. § 19 Abs. 7 lautet:

„(7) Unterhaltsleistungen, auf die der frühere Ehegatte gegenüber den Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Anspruch hat, sind auf den Versorgungsbezug anzurechnen. Ein Verzicht des früheren Ehegatten auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich.“

7. Der Punkt am Ende des § 26 Abs. 4 lit. c wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

              „d) Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.“

8. Im § 57 Abs. 2 wird die Zahl „sieben“ durch die Zahl „11,75“ ersetzt.

9. Dem § 58 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) § 57a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 758/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 7 und § 57 Abs. 2 und die Aufhebung des § 18 Abs. 5 mit 1. August 1996,

           2. § 15 Abs. 2 Z 9 und 9a mit 1. Jänner 1997,

           3. § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2 bis 2b, § 12 Abs. 3, § 26 Abs. 4 lit. c und § 62d samt Überschrift mit 1. Juli 1997.“

10. Nach § 62c wird folgender § 62d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/1997

§ 62d. (1) § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 liegen.

(2) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel IV

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1a Z 1 lautet:

         „1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder“

2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 13 Abs. 8a oder Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1965 den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.“

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 2 Abs. 1a Z 1 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lit. b wird aufgehoben. Im § 1 Abs. 3 erhalten

a) die lit. a die Bezeichnung „1.“ und

b) die lit. c bis j die Bezeichnungen „2.“ bis „9.“.

2. Im § 1 Abs. 3 Z 2 werden die Worte „dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Worte „dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 4 wird aufgehoben. Der bisherige § 1 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

4. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.“

5. Im § 2 Abs. 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 4“ ersetzt.

6. § 2a Abs. 3 lautet:

„(3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.“

7. Im § 2b Abs. 1 entfallen die Worte „dem Bundeskanzler und“.

8. Im § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 und im § 59 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

9. Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

Übernahme durch ein anderes Ressort

§ 3b. (1) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“

10. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

Verjährung

§ 18a. (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

           1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

           2. – falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft – nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.“

11. § 20 samt Überschrift lautet:

„Dienstzeit

§ 20. Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50 BDG 1979 anzuwenden.“

12. Im § 26 Abs. 2 Z 6 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Worte „auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens“ eingefügt.

13. Im § 26 Abs. 3 erster und zweiter Satz und im § 51 Abs. 5 werden die Worte „des Bundeskanzlers“ jeweils durch die Worte „des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

14. § 26 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.“

15. Im § 28 Abs. 2 wird das Zitat „§ 29d Abs. 2“ durch das Zitat „§ 29f Abs. 2“ ersetzt.

16. § 28a Abs. 3 Z 1 wird aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung „1.“ bis „3.“.

17. Im § 29a Abs. 4, im § 36 Abs. 1 und im § 70 Abs. 1 entfallen jeweils die Worte „des Bundeskanzlers und“.

18. An die Stelle des § 29b treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaub

§ 29b. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Vertragsbediensteter,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. der zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Amtsführenden Präsidenten oder Vize­präsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

           1. die zur Betreuung

                a) eines eigenen Kindes,

               b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

               längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

           2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

           3. die kraft Gesetzes eintreten.

(5) Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 1 Z 7 sind auf alle Bundesbediensteten, nicht jedoch auf Beamte, anzuwenden.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 29c. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubes nach § 29b Abs. 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 29d. Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenz­urlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

19. Der bisherige § 29c erhält die Bezeichnung „§ 29e“ und die Überschrift

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes“.

20. Die bisherigen §§ 29d bis 29f erhalten die Paragraphenbezeichnungen „29f“ bis „29h“.

21. § 29e Abs. 8 lautet:

„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“

22. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.“

23. Im § 37 Abs. 2 und im § 50 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 lit. c“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

24. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.“

25. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

„Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

§ 37a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der §§ 203h bis 203l BDG 1979 heranzuziehen.

(3) Nach Abs. 2 aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungs­verfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.

(4) Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:

           1. zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer,

           2. sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen.

3

(5) Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.“

26. § 40 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. bei Verwendung als

                a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

               b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder

                c) Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungs­kindergärten:

               Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.“

27. An die Stelle des § 42 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 15 Abs. 8 ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.

(3) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungs­ausmaßes heranzuziehen.“

28. Im § 47 Abs. 2 wird in der Einleitung sowie in den Z 2 und 6 jeweils der Ausdruck „§ 29d“ durch den Ausdruck „§ 29f“ ersetzt.

29. Im § 47a wird im Abs. 1 in der Einleitung sowie in den Z 1 und 5 sowie im Abs. 2 jeweils der Ausdruck „§ 29e“ durch den Ausdruck „§ 29g“ ersetzt.

30. Dem § 50 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.“

31. § 52 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,“

32. § 52a Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:

         „1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,

           2. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,“

33. Nach § 68a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.“

34. § 71 lautet:

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

35. § 72a lautet samt Überschrift:

„Karenzurlaub

§ 72a. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.“

36. Nach § 72b wird folgender § 72c samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

§ 72c. Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Juli 1997 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.“

37. § 75a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienst­verhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

38. § 76 Abs. 11 lautet:

„(11) § 37 Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist bis zum Ablauf des 31. August 1997 anzuwenden.“

39. Dem § 76 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 68a Abs. 2a mit 1. Jänner 1995,

           2. § 26 Abs. 2 Z 6 mit 1. Mai 1996,

           3. § 52 Abs. 5 Z 1 und § 52a Abs. 4 Z 2 mit 1. August 1996,

           4. § 52a Abs. 4 Z 1 mit 1. Oktober 1996,

           5. § 29e Abs. 8 mit 1. Jänner 1997,

           6. § 2a Abs. 3, § 2b Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 26 Abs. 3 und 5, § 29a Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 5, § 59 Abs. 2, § 70 Abs. 1 und § 75a Abs. 1 und 2 mit 15. Februar 1997,

           7. § 1 Abs. 3 und 4, § 2, die §§ 3b, 18a und 20 samt Überschriften, § 28 Abs. 2, die §§ 29b bis 29e samt Überschriften (mit Ausnahme des § 29b Abs. 2 Z 3), die §§ 29f bis 29h, § 37 Abs. 2 und 4, § 42 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 47a Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, die §§ 71, 72a und 72c samt Überschriften und § 76 Abs. 11 sowie der Entfall des § 1 Abs. 5 mit 1. Juli 1997,

           8. § 37a samt Überschrift und § 40 Abs. 3 mit 1. September 1997,

           9. § 28a Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 folgenden Tag,

         10. § 29b Abs. 2 Z 3 mit 1. September 1998.“

Artikel VI

Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes

Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl. Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Hauptberuflich Vortragende sind die für jeweils fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie mit Lehraufgaben betrauten Personen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die hauptberuflich Vortragenden haben

           1. die Lehrgänge durchzuführen und

           2. die Unterrichtspläne unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 und der Vorschläge des Beirates zu gestalten und ständig zu überarbeiten.“

2. § 23 Abs. 5 Z 2 lautet:

          „2. a) zehn Jahre Bundesdienstzeit oder

               b) zehn Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,“

3. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 9 Abs. 2 mit 1. Jänner 1997,

           2. § 23 Abs. 5 Z 2 mit 1. Juli 1997.“

Artikel VII

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 758/1996, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

Leitungsfunktionen in Zentralstellen

2. § 3 lautet samt Überschrift:

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

                a) Österreichisches Staatsarchiv,

               b) Österreichisches Statistisches Zentralamt,

                c) Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes,

               d) Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

           2. im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten: Kulturinstitute;

           3. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

                a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

               b) Wasserstraßendirektion,

                c) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

               d) Österreichisches Patentamt,

                e) Bundesgebäudeverwaltungen II,

                f) Burghauptmannschaft in Wien;

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

                a) Arbeitsinspektorate,

               b) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

           5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

                a) Bundespensionsamt,

               b) Finanzlandesdirektionen,

                c) Finanzprokuratur,

               d) Hauptpunzierungs- und Probieramt,

                e) Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols;

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

                a) Sicherheitsdirektionen,

               b) Bundespolizeidirektionen,

                c) Landesgendarmeriekommanden;

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

                a) Justizanstalten,

               b) Dienststellen für Bewährungshilfe;

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

                a) Korpskommanden,

               b) Landesverteidigungsakademie,

                c) Theresianische Militärakademie,

               d) Heeresgeschichtliches Museum,

                e) Militärkommanden,

                f) Kommando der Fliegerdivision,

               g) Heeres-Materialamt;

           9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

         10. im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie: Umweltbundesamt;

         11. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:

                a) Österreichische Nationalbibliothek,

               b) Bundesdenkmalamt,

                c) Staatliche Sammlungen,

               d) Museen;

         12. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr:

                a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

               b) Institut für österreichische Geschichtsforschung,

                c) Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,

               d) Geologische Bundesanstalt,

                e) Österreichisches Archäologisches Institut;

         13. im Bereich sämtlicher Ressorts:

               Leitung einer in den Z 1 bis 12 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“

3. Folgende Überschriften werden eingefügt:

vor § 4: Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze“,

vor § 5: Ausschreibung“,

vor § 6: Bewerbung“,

vor § 7: Gemeinsame Bestimmungen“,

vor § 8:Ständige Begutachtungskommission“,

vor § 9: Prüfung der Bewerbungsgesuche“,

vor § 10: Gutachten“,

vor § 11: Anwendung des AVG“,

vor § 12: Sitzungen der Begutachtungskommission“,

vor § 13: Geschäftsordnung“,

vor § 14: Vertraulichkeit“,

vor § 15: Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen“.

4. § 4 Abs. 3 entfällt.

5. § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

6. § 5 Abs. 7 lautet:

„(7) Die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten und die diesen nach § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.“

7. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), so hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.“

8. § 17 Abs. 2 entfällt. Der bisherige § 17 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. Im neuen § 17 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder 2“.

9. Im § 19 Abs. 2 wird der Ausdruck „in den Fällen des § 17 Abs. 1 oder 2“ durch den Ausdruck „im Fall des § 17 Abs. 1“ ersetzt.

10. Im § 20 Abs. 1, im § 23 Abs. 3, im § 41 Abs. 1 erster und zweiter Satz, im § 42 Abs. 2 und 3, im § 44 Abs. 1 und im § 49 Abs. 5 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ jeweils durch die Worte „Bundesministerium für Finanzen“ ersetzt.

11. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für

           1. begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1970, oder

           2. die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

vorgesehen sind.“

12. § 90 Abs. 2 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 erhält die Bezeichnung „13.“.

13. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 15 und 16 werden angefügt:

       „15. § 3 Z 5 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 758/1996 mit 1. Jänner 1997,

          16. a) § 5 Abs. 1 und 7 und die Aufhebung des § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. Jänner 1997,

               b) § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 15. Februar 1997,

                c) die Überschrift vor § 2, § 3 samt Überschrift, die Überschriften vor den §§ 4 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17, § 19 Abs. 2 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. Juli 1997.“

Artikel VIII

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 772/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.

2. § 37 Abs. 1d erhält die Absatzbezeichnung „(1c)“.

3. Im § 40 Abs. 4 Z 1 entfallen die Worte „auf die Hälfte“.

4. Im § 40 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§ 58a“ durch das Zitat „§ 58c“ ersetzt.

5. § 44 Abs. 7 und 8 entfällt.

6. An die Stelle der §§ 44a bis 44f treten folgende Bestimmungen:

Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

§ 44a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung

           1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und

           2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung

liegen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:

           1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;

           2. in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

§ 44b. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 44a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

           1. das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

           2. der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

           1. die im § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

           2. die im § 49 Abs. 1 zweiter Satz, im § 51 Abs. 1 zweiter Satz und im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.

(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.

Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44d. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 44a Abs. 3 oder im § 44b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44b endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44e. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 44a bis 44d nicht anzuwenden.“

7. An die Stelle des § 58 treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaub

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Landeslehrer,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. der zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Amtsführenden Präsidenten oder Vize­präsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

           1. die zur Betreuung

                a) eines eigenen Kindes,

               b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

               längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

           2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

           3. die kraft Gesetzes eintreten.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 58b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.“

8. Der bisherige § 58a erhält die Bezeichnung „§ 58c“ und die Überschrift

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes“.

9. § 59a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Lehrverpflichtung des Landeslehrers nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.“

10. § 115a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 2 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 44a zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 44a bis 44e und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 – alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung – weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.“

11. Dem § 115a werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 2 BDG 1979 nicht anzurechnen.“

12. Nach § 121c wird folgender § 121d samt Überschrift eingefügt:

„Karenzurlaub

§ 121d. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.“

13. Dem § 123 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 2 und § 37 Abs. 1c mit 1. August 1996,

           2. § 124 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,

           3. § 40 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 44a bis 44e samt Überschriften, die §§ 58 bis 58c samt Überschriften (mit Ausnahme des § 58 Abs. 2 Z 3), § 59a Abs. 3, § 115a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 121d samt Überschrift und die Aufhebung des § 44 Abs. 7 und 8 und des § 44f mit 1. Juli 1997,

           4. § 58 Abs. 2 Z 3 mit 1. September 1998.“

14. § 124 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

Artikel IX

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.

2. § 37 Abs. 1d erhält die Absatzbezeichnung „(1c)“.

3. Im § 40 Abs. 4 Z 1 entfallen die Worte „auf die Hälfte“.

4. Im § 40 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§ 65a“ durch das Zitat „§ 65c“ ersetzt.

5. § 44 Abs. 7 und 8 wird mit Ablauf des 30. Juni 1997 aufgehoben.

6. An die Stelle der §§ 45 bis 50 treten folgende Bestimmungen:

Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

§ 45. (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung

           1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und

           2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung

liegen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:

           1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;

           2. in den übrigen Fällen, wenn der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

§ 46. (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Lehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

           1. das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

           2. der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 47. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Abs. 1 und 3 nicht berührt.

Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 48. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 49. Auf Lehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.“

7. An die Stelle des § 65 treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaub

§ 65. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Lehrer,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. der zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Amtsführenden Präsidenten oder Vize­präsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

           1. die zur Betreuung

                a) eines eigenen Kindes,

               b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

               längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

           2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

           3. die kraft Gesetzes eintreten.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 65a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 65b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Lehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Lehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.“

8. Der bisherige § 65a erhält die Bezeichnung „§ 65c“ und die Überschrift

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes“.

9. § 66a Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder“

10. § 121a lautet samt Überschrift:

„Herabsetzung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 121a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 45 in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 2 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 45 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 45 bis 49 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 – alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung – weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

(3) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(5) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 2 BDG 1979 nicht anzurechnen.“

11. Nach § 121d wird folgender § 121e samt Überschrift eingefügt:

„Karenzurlaub

§ 121e. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.“

12. § 127 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 erhält die Bezeichnung „(10)“.

13. Dem § 127 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 2 und § 37 Abs. 1c mit 1. August 1996,

           2. § 128 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,

           3. § 40 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 45 bis 49 samt Überschriften, die §§ 65 bis 65c samt Überschriften (ausgenommen § 65 Abs. 2 Z 3), § 66a Abs. 3 Z 1, die §§ 121a und 121e samt Überschriften und die Aufhebung des § 44 Abs. 7 und 8 und des § 50 mit 1. Juli 1997,

           4. § 65 Abs. 2 Z 3 mit 1. September 1998.“

14. § 128 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

Artikel X

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 8 und 9 entfällt.

2. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 14a. (1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(3) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 2 BDG 1979 nicht anzurechnen.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XI

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lit. b lautet:

              „b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;“

2. Der Punkt am Ende des § 9 Abs. 3 lit. i wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:

               „j) die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinaus­gehenden längeren Diensten bereit erklärt haben.“

3. Der Punkt am Ende des § 12 Abs. 1 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:

              „e) bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.“

4. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.“

5. Der Punkt am Ende des § 14 Abs. 1 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

              „h) in Angelegenheiten des § 12 Abs. 1 lit. e, wenn kein zuständiger Fachausschuß errichtet ist, mitzuwirken.“

6. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a, g und h ist § 10 anzuwenden.“

7. § 45 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

8. Dem § 45 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. j, § 12 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XII

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

2. An die Stelle des § 4 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.

(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Dienstgebers,

           2. Name und Anschrift des Dienstnehmers,

           3. Beginn des Dienstverhältnisses,

           4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,

           5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,

           6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits-(Ein­satz)orte,

           7. anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,

           8. vorgesehene Verwendung,

           9. Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,

         10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

         11. vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßige Wochenarbeitszeit des Dienstnehmers und

         12. Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn

           1. die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder

           2. ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält, oder

           3. ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung erfolgen.

(5) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wurde.

(6) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienst­verhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.“

3. § 4 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(7)“.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

Teilzeitarbeit

§ 7a. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt

           1. die gesetzliche regelmäßige Wochenarbeitszeit (§ 37) oder

           2. eine kollektivvertraglich festgelegte kürzere regelmäßige Wochenarbeitszeit oder

           3. eine durch Dienstvertrag im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit, die kürzer als die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß Z 1 oder 2 ist,

unterschreitet.

(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn

           1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,

           2. dem Dienstnehmer die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird, sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht anderes bestimmen,

           3. berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und

           4. keine Vereinbarung entgegensteht.

(4) Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als

           1. gesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorsehen,

           2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und

           3. berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht entgegenstehen.

(5) Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Abs. 4 Z 3 in den Fällen des § 42 Abs. 5 keine Anwendung.

(6) Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeit­beschäftigten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(7) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.

(8) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifisch wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 getroffen werden.

(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen nach Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, und Eltern-Karenzurlaubsgesetz – EKUG, BGBl. Nr. 651/1989.“

5. Nach § 23 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,“

6. § 28 Abs. 3c erhält die Bezeichnung „(3a)“.

7. § 29 lautet samt Überschrift:

Freizeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 29. (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer auf Verlangen freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei 14tägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.

(3) Bei Kündigung durch den Dienstnehmer gebührt der Anspruch gemäß Abs. 1 und 2 mindestens im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von Werktagen, sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(4) Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 bestehen nicht

           1. bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

           2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(5) Abs. 4 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c ASVG.

(6) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.“

8. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.“

9. An die Stelle des § 54 Abs. 1 Z 5 treten folgende Bestimmungen:

         „5. Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;

           6. Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.“

10. An die Stelle des § 60 treten folgende Bestimmungen:

Schutz der Jugendlichen

§ 60. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6 gelten,

           1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

           2. bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. § 38 ist anzuwenden.

(3) Jugendlichen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden.

(4) Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (§ 43) und zur Überstundenarbeit (§ 42) nicht herangezogen werden.

(5) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat. Diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.

(6) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 5) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:

           1. Bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13 Uhr im Ausmaß der geleisteten Arbeit;

           2. bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;

           3. bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag nach 13 Uhr und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41 Stunden.

Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.

§ 60a. (1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Folgende Arbeiten dürfen wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren nur unter Anleitung und Aufsicht des Lehrberechtigten oder einer anderen fachlich geeigneten Person verrichtet werden:

           1. Bedienung von Kettensägen, Kreissägen, Motorsägen, Holzschälmaschinen und Holzspalt­maschinen;

           2. Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen und das Einlegen in Dreschmaschinen, wenn das Berühren der Trommel oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen ist;

           3. Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen.

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den in Satz 1 genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

(5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

§ 60b. (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung ist verboten.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.“

11. § 63 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht).“

12. Die §§ 66 und 67 lauten samt Überschriften:

Pflichten des Lehrlings

§ 66. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln.

(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Dienstgeber (Vorgesetzten) das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.

Ausbildungspflicht

§ 67. (1) Für die Ausbildung und Unterweisung des Lehrlings ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes zu sorgen.

(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3) Der Lehrling ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.

4

(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort sind ihm zu ersetzen. Der Lehrling ist zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

(6) In die Unterrichtszeit sind einzurechnen:

           1. Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;

           2. der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 12 und 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986.

(7) Während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 63 Abs. 4) ist dem Lehrling die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben.

(8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.“

13. Im § 69 wird folgende Z 5 eingefügt:

         „5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 70a);“

14. Im § 69 erhalten die bisherigen Z 5 und 6 die Bezeichnung „6.“ und „7.“.

15. An die Stelle des § 70 treten folgende Bestimmungen:

Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

           1. des Lehrherrn,

                a) wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;

               b) wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

                c) wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

               d) wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

           2. des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

                a) wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;

               b) wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

                c) wenn Vorgesetzte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen, ihn mißhandeln, körperlich züchtigen oder erheblich wörtlich beleidigen oder es unterlassen, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Vorgesetzte oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

               d) wenn der Dienstgeber wiederholt gegen die §§ 60, 60a oder 60b verstößt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, ist hiezu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 70a. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden.

(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf im Falle der Minderjährigkeit des Lehrlings der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.“

16. Dem § 93 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 94 mit 15. Februar 1997,

           2. § 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.“

17. Im § 94 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Artikel XIII

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. Art. VI Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraus­setzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

2. Im § 74 Abs. 4 entfallen die Worte „des Bundeskanzlers und“.

3. An die Stelle des § 75 treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Richter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Richter sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

           1. die zur Betreuung

                a) eines eigenen Kindes,

               b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

               längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

           2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

           3. die kraft Gesetzes eintreten.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“

4. Der bisherige § 75a erhält die Bezeichnung „§ 75b“ und die Überschrift

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes“.

5. Der bisherige § 75b erhält die Bezeichnung „§ 75c“.

6. Im § 76 Abs. 2 wird das Zitat „§ 75b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 75c Abs. 2“ ersetzt.

7. § 76a Abs. 5 wird aufgehoben.

8. § 76b lautet:

§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

           1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist,

           2. der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und

           3. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die im § 75d Abs. 2 genannten Personen und die Schwiegereltern.

(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur – ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 – für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.“

9. § 76c Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung zu verfügen, wenn der Richter eine Teilauslastung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach § 76b verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.

(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.“

10. § 76d Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und“

11. Nach § 166a wird folgender § 166b samt Überschrift eingefügt:

„Karenzurlaub

§ 166b. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.“

12. Dem § 173 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. Art. VI Abs. 2 und 3 und § 74 Abs. 4 mit 15. Februar 1997,

           2. die §§ 75 bis 75b samt Überschriften, § 75c, § 76 Abs. 2, § 76b, § 76c Abs. 3 bis 5, § 76d Abs. 3 Z 1 und § 166b samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 76a Abs. 5 mit 1. Juli 1997.“

Artikel XIV

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 23 Abs. 3 bis 7 treten folgende Bestimmungen:

„(3) § 15c ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professorinnen, auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(4) § 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15c sind auf diese Beamtinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfaßt. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehr­verpflichtung)

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) und

               b) muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)

               liegen.

           3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Beamtin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

           4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.

           5. Im § 15c Abs. 10 ist die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.

           6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Beamtin Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

           7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn

                a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und

               b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

           8. Auf Landeslehrerinnen, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 44c Abs. 3 LDG 1984 anzuwenden.

(5) Lassen bei den in Abs. 4 angeführten Beamtinnen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrerinnen an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(6) Eine im Abs. 4 angeführte Beamtin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrerinnen ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrerinnen nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.

(7) § 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15c sind auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

           2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.

(8) § 15c ist auf die übrigen von den Abs. 3, 4 und 7 nicht erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn die Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und

           2. im § 15c Abs. 10 die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 23 Abs. 3 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XV

Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes

Das Elternkarenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6 lautet:

(6) § 8 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.“

2. § 10 Abs. 7 erster Satz lautet:

„(7) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer nicht anzuwenden.“

3. An die Stelle des § 10 Abs. 7 Z 1 treten folgende Bestimmungen:

         „1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrern ganze Unterrichtsstunden) umfaßt. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehr­verpflichtung)

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) und

               b) muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)

               liegen.“

4. Im § 10 Abs. 7 erhalten die bisherigen Z 2 bis 7 die Bezeichnungen „3.“ bis „8.“.

5. § 10 Abs. 7 Z 7 lautet:

         „7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeit­beschäftigung verfügen, wenn

                a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und

               b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

6. An die Stelle des § 10 Abs. 8 treten folgende Bestimmungen:

„(8) Lassen bei den in Abs. 7 angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrern an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(9) Ein im Abs. 7 angeführter Beamter kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrer nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.“

7. Im § 10 erhalten

a) der bisherige Abs. 8a die Bezeichnung „(10)“,

b) der bisherige Abs. 9 die Bezeichnung „(11)“.

Der bisherige § 10 Abs. 10 entfällt.

8. § 10 Abs. 10 Z 2 entfällt, die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „2.“.

9. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 10 Abs. 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XVI

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1997

Das Bundesfinanzgesetz 1997, BGBl. Nr. 211/1996, wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1997 treten an die Stelle der lit. j und k sowie des auf lit. k folgenden Satzteiles des Abs. 1 folgende Bestimmungen:

               „j) die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nimmt, oder

                k) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Elternkarenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,

kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle oder unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.“

2. Der bisherige Art. XVI erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Dem Art. XVI Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Punkt 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XVII

Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“

Das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“, BGBl. Nr. 178/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“


2. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 34 mit 15. Februar 1997,

           2. § 17 Abs. 2 mit 1. Juli 1997.“

3. Im § 34 letzter Satz entfallen die Worte „dem Bundeskanzler und“.

Artikel XVIII

Änderung des Entwicklungshelfergesetzes

Das Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, wird wie folgt geändert:

1. § 15 lautet:

§ 15. Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne

           1. des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und

           2. des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.“

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a. § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XIX

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Vorschuß nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheits­schädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.“

3. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.“

4. Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 4. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„4. Abschnitt

ERBRINGUNG VON HILFELEISTUNGEN AN WEITERE BEGÜNSTIGTE

Weitere Begünstigte

§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an

           1. Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,

           2. Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutiv­dienstzulage nach § 40a oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,

sowie an Hinterbliebene dieser Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.

(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf Bedienstete und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a

§ 10b. § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muß.“

5. Der 4. und 5. Abschnitt erhalten die Bezeichnung „5.“ und „6. Abschnitt“.

6. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XX

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5 werden die Worte „das Bundeskanzleramt“ durch die Worte „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

2. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.“

3. Im § 25c Abs. 4 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

4. Im § 31 Abs. 2 werden die Worte „Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt“ durch die Worte „Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

5. Im § 33 Abs. 2 entfallen die Worte „Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem“.

6. Im § 49a Abs. 1 entfallen die Worte „dem Bundeskanzler und“.

7. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

8. Im § 68 Abs. 1 werden die Worte „das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Worte „der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

9. § 68 Abs. 1a entfällt.

10. Dem § 77 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 25c Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 und die Aufhebung des § 68 Abs. 1a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 15. Februar 1997 in Kraft.“

Artikel XXI

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 9 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 15. Februar 1997 in Kraft.“

Artikel XXII

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

2. Im § 5 wird im Abs. 2a, im Abs. 2b Z 1 und im Abs. 2c jeweils das Zitat „§ 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

3. Im § 5 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenuß­vordienstzeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.“

5. Im § 10 Abs. 6 wird das Zitat „§ 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und § 23 mit 15. Februar 1997,

           2. § 5 Abs. 2a bis 2c und § 10 Abs. 6 mit 1. Juli 1997.“

7. § 23 lautet:

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.“

Artikel XXIII

Änderung des Überbrückungshilfegesetzes

Das Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 1 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

2. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XXIV

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 644/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:

               „j) abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

           2. § 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.“

3. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

Artikel XXV


Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 250/1970, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:

               „f) abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

           2. § 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.“

3. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

Artikel XXVI

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

§ 37a. (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wird.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 37) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

2. Dem § 39 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 37a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XXVII

Aufhebung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes

Das ÖBB-Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 266/1991, wird aufgehoben.

Vorblatt

Probleme:

           1. Die Richtlinie des Rates über bestimmte Zwecke der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (93/104/EG) ist in das Dienstzeitrecht des Bundes umzusetzen.

           2. Entschließung des Nationalrates vom 28. Juni 1996 betreffend die Ermöglichung eines zeitlich flexibleren Personaleinsatzes für Bundesbedienstete.

           3. Belastung des Personal-, insbesondere des Pensionsaufwandes, durch Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für zeitabhängige Rechte; hoher Verwaltungsaufwand durch bestehende Mitwirkungszuständigkeiten des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bei der Gewährung von Karenzurlauben und deren Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte.

           4. Disziplinarverfahren dauern allgemein zu lange.

           5. Nach der Erlassung des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, und dessen Novellierungen fehlen entsprechende Bestimmungen für den Bundeslehrerbereich.

Ziele:

           1. Umsetzung der Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung der genannten Richtlinie zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Bundesbediensteten im Dienstzeitrecht des Bundes.

           2. Flexiblere Teilzeitregelungen.

           3. Eingrenzung der Fälle der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte; Ersetzung der Mitwirkungsbefugnisse durch taxative Regelung der Berücksichtigung im Gesetz.

           4. Beschleunigung der Abwicklung von Disziplinarverfahren.

           5. Sicherung der Objektivierung der Vergabe von Bundeslehrerstellen und leitenden Funktionen an Bundesschulen.

Inhalte:

           1. Begriffsbestimmung der Dienstzeit mit einer Bewertung besonderer Dienste (Bereitschaft, Journaldienst), Festlegung von Mindestruhezeiten – je Tag und Woche – und einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit, Regelung von Ruhepausen und bestimmter Aspekte der Nachtarbeit.

           2. Flexibilisierung der Teilzeitregelungen (bei den Anlaßgründen, beim Ausmaß, der Zeitdauer, den Ausschlußgründen und der vorzeitigen Beendigung von Teilzeit).

           3. Entfall der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen; abschließende Regelung der Anlaßfälle, in denen Karenzurlaube kraft Gesetzes eintreten oder ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes besteht; Festsetzung einer Höchstdauer für Karenzurlaube je nach Anlaß sowie von Obergrenzen für deren Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte; Regelung der Auswirkungen eines Karenzurlaubes auf arbeitsplatz­abhängige Rechte.

           4. Einführung einer Strafbarkeitsverjährung, Beseitigung der Anrufungsmöglichkeit des VwGH bei Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß, Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen, Erweiterung der Befugnisse von Senatsvorsitzenden, Neuregelung von Ermahnung und Belehrung, Klarstellung zu Parteienrechten des Beschuldigten, Vereinheitlichung der Judikatur der Disziplinar­oberkommission durch Veröffentlichung in anonymisierter Form, legistische Klarstellung insbesondere des Zeitpunktes der Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission sowie des Zeitpunktes, ab dem den Parteien des Disziplinar­verfahrens Parteistellung zukommt, Klarstellung, welche Vorschriften im Verfahren vor der Berufungskommission als Disziplinarbehörde anzuwenden sind.

           5. Neufassung der für das Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren der Lehrer geltenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948. Schaffung von auf die Besonderheiten des Lehrerbereiches abgestellten Bestimmungen über die Aufnahme und die Vergabe von leitenden Funktionen an Bundesschulen.

Alternativen:

           1. Keine.

           2. bis 5. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


A. Arbeitszeit, Karenzurlaub und Disziplinarrecht

Kernstück dieses Entwurfes sind Bestimmungen über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst. Mit der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie werden auch im Dienstzeitrecht des Bundes Schutz­bestimmungen gegen eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme von Dienstnehmern eingeführt. Der Entschließung des Nationalrates vom 28. Juni 1996 folgend, in der der Bundeskanzler ersucht wurde, dem Nationalrat ehestens eine Novelle zum Beamten-Dienstrechtsgesetz vorzulegen, mit der ein zeitlich flexiblerer Personaleinsatz für Bundesbedienstete ermöglicht wird, enthält der Entwurf eine Flexibilisierung der Dienstzeit in Form erweiterter Möglichkeiten für Teilzeitbeschäftigung. Mit dieser Flexibilisierung soll eine den Erfordernissen einer effizienten und bürgernahen Aufgabenerfüllung des Bundes Rechnung tragende Arbeitszeitgestaltung geschaffen werden, die auch den Wünschen des Bediensteten nach flexiblerer Zeiteinteilung entgegenkommt.

Die Reform des Karenzurlaubsrechtes bezweckt eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe bei der Gewährung von Karenzurlauben sowie eine Entlastung des Personalaufwandes des Bundes durch deren eingeschränkte Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte. Die Reform des Disziplinarrechtes zielt auf eine Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration bei Disziplinarverfahren ab.

Die Bestimmungen über die Arbeitszeit gliedern sich in folgende Schwerpunkte:

1. Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie:

Mit den neuen §§ 47a und 48a bis 48f BDG 1979 soll die Umsetzung der auf Art. 118a EGV gestützten Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (93/104/EG, publiziert in ABl. Nr. L 307/18 vom 13. Dezember 1993) in das Dienstzeitrecht des Bundes vorgenommen werden. Die Richtlinie enthält Regelungen über die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen, die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.

Nach Art. 1 Abs. 3 ist die Richtlinie grundsätzlich auch auf öffentliche Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG anzuwenden, nimmt aber generell Arbeitsbereiche, „soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zB bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen,“ vom Anwendungsbereich aus.

Dem auch für öffentlich Bedienstete geltenden Schutzprinzip trägt der Entwurf insbesondere durch Einführung von gesetzlichen Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Dienstzeit (einschließlich von Überstundenleistungen und von Volldienstteilen der Bereitschafts- und Journaldienste) sowie der Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für Pausen und Ruhezeiten sowie der Regelung bestimmter Aspekte der Nachtarbeit Rechnung. Den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes mit dem aus der absoluten Betriebspflicht einzelner öffentlicher Organe (zB Bundesheer, Exekutivdienst) abzuleitenden Erfordernis einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit wird dadurch Rechnung getragen, daß diese von der starren Anwendung der angeführten Schutzbestimmungen ausgenommen werden. Den ausgenommenen Bereichen wird jedoch aufgetragen, für eine größtmögliche Sicherheit und für einen größtmöglichen Gesundheitsschutz der dort tätigen Bediensteten zu sorgen.

2. Flexiblere Teilzeitregelungen:

Der Entwurf bringt für die der Herabsetzung der Wochendienstzeit im BDG 1979 (sowie im LDG 1984 und im LLDG 1985) folgende Neuerungen:

                a) Mehr Flexibilität bei den Anlaßgründen:

                    Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a ist nicht mehr nur zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger, sondern aus beliebigen Gründen zulässig.

                b) Mehr Flexibilität beim Ausmaß:

                    Die Wochendienstzeit muß nicht mehr starr auf 50%, sondern sie kann auf eine beliebige Zahl voller Stunden zwischen 50% und 100% der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden.

                c) Mehr Flexibilität bei der Zeitdauer:

                    – Herabsetzungen nach § 50a sind – statt bis zu 4 Jahren – künftig bis zu 10 Jahren zulässig.

                    – Für Herabsetzungen nach § 50b entfällt die Obergrenze von  4 Jahren ersatzlos.

                d) Wegfall von Ausschlußgründen:

                    Für eine Herabsetzung nach § 50a sind

                    – eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren und

                    – ein Ende der Herabsetzung spätestens mit der Vollendung des 55. Lebensjahres

                    nicht mehr erforderlich. Eine Herabsetzung nach § 50b ist auch zur Betreuung eines Kindes zulässig, das das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

                e) Erleichterte vorzeitige Beendigung:

                    Ein vorzeitiges Ende der Herabsetzung auf Wunsch des Beamten ist nicht mehr ausgeschlossen, wenn das Ausschöpfen der vollen Dauer für ihn keine Härte wäre. Es muß auch nicht der Grund für die Herabsetzung weggefallen sein.

                f) Weitere Neuerungen:

                    Die Lehrpflichtermäßigung nach § 8 Abs. 8 BLVG und nach gleichartigen Bestimmungen für Landeslehrer werden Fälle des § 50a BDG 1979 bzw. der gleichartigen Bestimmungen des § 44a LDG 1984 oder des § 45 LLDG 1985. Zeiten, die nach den bisherigen Bestimmungen des BLVG (bzw. für Landeslehrer) zurückgelegt werden, sind nicht auf die Obergrenze von zehn Jahren anzurechnen. Die Bindung an ein dringendes öffentliches Interesse (zB wegen der Arbeitsmarktsituation) entfällt.

                    Für die Fälle der neuen §§ 50a und 50b gilt die gleiche pensionsrechtliche Regelung wie bisher für die Fälle des § 8 Abs. 8 BLVG und der gleichartigen Regelungen für Landeslehrer.

Darüber hinaus wird im Entwurf die Flexibilisierung beim Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung auch auf die Teilzeitregelung im Mutterschutzgesetz und im Eltern-Karenzurlaubsgesetz übertragen.

B. Objektivierung der Vergabe von Bundeslehrerstellen und leitenden Funktionen an Bundesschulen

Ein weiteres wichtiges Reformvorhaben dieses Entwurfes ist die Objektivierung der Vergabe von Bundeslehrerstellen und leitenden Funktionen an Bundesschulen.

Nach der Erlassung des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, und dessen Novellierungen ist es notwendig, die bisher für das Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren der Lehrer geltenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948 (VBG 1948) zu überarbeiten. Das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) selbst ist für Bundeslehrer nicht anwendbar, weil es schon bisher im BDG 1979 gesonderte Ausschreibungsbestimmungen gibt, die vom AusG unberührt bleiben.

Es erscheint nicht tunlich, die Inhalte des AusG unverändert zu übernehmen, weil dessen Regelungen nicht in allen Fällen auf den Lehrerbereich übertragbar sind. Zweckmäßig hingegen ist es, einige Grundsätze des AusG zu übernehmen, spezifische Lehrerregelungen aber für jene Aspekte vorzusehen, bei denen Sonderbestimmungen erforderlich sind.

Für Lehrer soll zB nicht ein Test für die Auswahl maßgebend sein, sondern unter anderem die für Zwecke der Erprobung bereits bestehende Institution des Unterrichtspraktikums herangezogen werden. Auch die Einrichtung von eigenen Aufnahmekommissionen erscheint im Lehrerbereich nicht zweckmäßig, weil bereits Organe bestehen, die Besetzungsvorschläge zu erstellen haben (Kollegien der Landesschulräte gemäß Art. 81a und 81b B-VG, Kuratorien der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien gemäß §§ 117 und 124 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962). Bei der Bestellung von Inhabern von Leitungsfunktionen wird überdies dem Schulgemeinschaftsausschuß (dem Schulforum) und dem Dienststellenausschuß ein Stellungnahmerecht eingeräumt, sodaß sich auch hier eine weitere Kommission, die ein Gutachten abzugeben hätte, erübrigt.

Auch die im AusG zwingend vorgesehene Kundmachung des Freiwerdens einer Planstelle durch Anschlag an der Amtstafel soll nicht voll übernommen, sondern das bisherige Verfahren im Lehrerbereich (Ausschreibung in der Wiener Zeitung) nur insofern modifiziert werden, als die Ausschreibung zusätzlich auch in anderer geeigneter Form verlautbart werden kann.

Von der Möglichkeit einer „Präventivbewerbung“, wie sie seit der Novelle BGBl. Nr. 366/1991 im AusG vorgesehen ist, soll ebenfalls Abstand genommen werden, weil sich eine solche Bewerbung im Hinblick auf die konkreten (je nach der freiwerdenden Planstelle erforderlichen) Ernennungserfordernisse (bzw. Fächerkombinationen) nicht als zweckmäßig erweisen würde. Es soll daher weiterhin nur möglich sein, sich um eine konkret ausgeschriebene Planstelle zu bewerben.

Die wesentlichen neuen Inhalte sind:

–   Anführung von fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Ausschreibung,

–   Bestimmungen über Bewerber, die sich bereits in der Praxis bewährt bzw. nicht bewährt haben,

–   Katalog von Reihungskriterien für die konkrete Auswahl.

Das Arbeitsübereinkommen der Regierungsparteien für die XVIII. Gesetzgebungsperiode schreibt fest, daß bei der Vergabe von Leitungsfunktionen im Schulbereich ausschließlich die Qualifikation maßgebend sein soll und die Mitwirkungsmöglichkeiten aller am Schulleben Beteiligten auszubauen sind.

In diesem Sinn soll das Verfahren zur Auswahl der Personen, die für leitende Funktionen im Schulbereich in Frage kommen (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand), geregelt werden. Bei der Frage der Bestellungsdauer besteht in letzter Zeit die allgemeine Auffassung, daß die Ausübung einer Leitungsfunktion wegen ihrer Bedeutung in vielfacher Hinsicht nach einer gewissen Zeit in Frage gestellt werden sollte; es hat sich als unzweckmäßig erwiesen, daß ein einmal bestellter Leiter (ausgenommen durch Disziplinarmaßnahmen) praktisch nicht mehr abberufen werden kann.

Der vorliegende Entwurf geht daher vom Modell einer zunächst mit vier Jahren befristeten Bestellung aus. Die Einrechnung früherer Leiterzeiten soll bis zu einem bestimmten Ausmaß möglich sein. Ein Entfall der zeitlichen Begrenzung tritt ex lege ein, wenn sich der Inhaber der leitenden Funktion auf seinem Arbeitsplatz bewährt. Sowohl bei der Bestellung als auch bei der Frage der allfälligen Abberufung nach Ablauf des befristeten Zeitraumes, der der Erprobung in der Leitungsfunktion dient, ist eine Einbindung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums), bei einer allfälligen Abberufung eines Inhabers einer leitenden Funktion an Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademien eine Einbindung des Kuratoriums vorgesehen. Überdies soll die erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Seminaren bzw. am Schulmanagementkurs Voraussetzung für die Bestellung bzw. den Entfall der zeitlichen Begrenzung der Funktion sein.

Sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Besetzung von Bundeslehrerplanstellen als auch bezüglich des Verfahrens zur Verleihung von leitenden Funktionen an Bundesschulen wird auf Anliegen der Dezentralisierung bzw. Regionalisierung Bedacht genommen. Im Bereich der Besetzung von Lehrerstellen wird den Kollegien der Landesschulräte die Möglichkeit eingeräumt, im Zusammenhang mit den Reihungskriterien generelle Festlegungen betreffend deren Konkretisierung, Rang und Ergänzung zu treffen. Solche Festlegungen sind im Sinne der gebotenen Transparenz im Verordnungsblatt kundzumachen. Im Bereich der Verleihung von leitenden Funktionen an Bundesschulen ist die Möglichkeit einer näheren Ausgestaltung der Kriterien durch (zu publizierende) Kollegiumsbeschlüsse vorgesehen. Durch derartige Beschlüsse wird eine Grundlage für das künftige Vorschlagsverhalten der Kollegien gelegt. Das die Ernennung vornehmende Organ wird zu prüfen haben, ob sich die Festlegungen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bewegen und im erstatteten Vorschlag Berücksichtigung gefunden haben.

In den genannten Beschlüssen der Kollegien können auch nähere Bestimmungen darüber enthalten sein, auf welche Art und Weise das Kollegium im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines konkreten Besetzungsvorschlages die Bewerber an den aufgestellten Kriterien des Modells messen wird (ggf. Hearings, Heranziehung externer Berater usw.).

Die im Zusammenhang mit der Dezentralisierung bzw. Regionalisierung im Entwurf vorgesehenen Ermächtigungen der Kollegien der Landesschulräte sind im Zusammenhang mit Art. 81a Abs. 3 lit. c
B-VG zu sehen.

Die besonderen Bestimmungen über Religionslehrer nach dem Religionsunterrichtsgesetz und über Subventionslehrer nach dem Privatschulgesetz und dem Land- und forstwirtschaftlichen Privat­schulgesetz werden nicht berührt (§ 207m BDG 1979).

C. Weitere Maßnahmen

Im übrigen sieht der Entwurf neben Bereinigungen aufgetretener Unstimmigkeiten noch folgende Maßnahmen vor:

           1. Anpassung der Mitwirkungsbestimmungen an den Übergang der Zuständigkeit für allgemeine Personalangelegenheiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 21/1997,

           2. Umstellung des Zeitraumes des im vorhinein festzulegenden Ausmaßes der Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder einem Landtag bei Lehrern vom Kalenderjahr auf das Schuljahr,

           3. Klarstellung, daß eine Zuständigkeit der Kommission nach Art. 59b B-VG für Bundes­bedienstete, die Mitglied eines Landtages sind, nicht gegeben ist,

           4. Beseitigung von Unstimmigkeiten und Härten bei Militärpersonen, insbesondere bei den Amtstiteln und Verwendungsbezeichnungen, der Bemessung der Pflegedienstzulage im Krankenpflegefachdienst, der Überleitung von Berufsoffizieren mit Sondervertrag in das M-Schema, der Ernennungserfordernisse für Musikoffiziere usw.,

           5. Beseitigung von Härten bei den Erfordernissen für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Beamten des Post- und Fernmeldewesens und die Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 von Vertragslehrern für Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

           6. Berücksichtigung einer allfälligen Ergänzungszulage bei der Obergrenzen-Regelung für den Bezug einer Funktionsabgeltung,

           7. Anpassung der Pensionsbemessungsregelung des § 5 PG an die letzten gesetzlichen Änderungen,

           8. Neuformulierung der Anrechnung von Unterhaltsleistungen auf Versorgungsbezüge,

           9. Angleichung des für angerechnete Ruhestandszeiten zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages an den allgemein zu leistenden Beitragssatz,

         10. Berücksichtigung bestimmter Nebengebührenwerte für die Nebengebührenzulage,

         11. Berücksichtigung von Ausgliederungen beim Anwendungsbereich des Vertragsbediensteten­gesetzes,

         12. Freigabepflicht bei Ressortwechsel nicht nur für Beamte, sondern auch für Vertragsbedienstete,

         13. Verjährungsbestimmungen für Vertragsbedienstete und im Karenzurlaubsgeldgesetz,

         14. Bemessung einer allfälligen Ergänzungszulage bei Überstellung von Lehrern aus dem Entlohnungsschema II L in das Entlohnungsschema I L unter Berücksichtigung von für die Einstufung im neuen Schema vergleichbaren Bemessungskriterien,

         15. Aufhebung der Befristung und damit dauernde Anwendung der Schutzbestimmungen für Lehrer des Entlohnungsschemas II L,

         16. Angleichung der im Zusammenhang mit der Elternschaft stehenden Verlängerungstatbestände im Vertragsassistentenverhältnis an jene im Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)-assistent,

         17. Möglichkeit wiederholter Bestellung von hauptberuflich Vortragenden an der Verwaltungsakademie des Bundes und Zulassung zum Aufstiegskurs auch dann, wenn ein Teil der erforderlichen Dienstzeit nicht beim Bund, sondern bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurde,

         18. Berücksichtigung organisatorischer Änderungen bei den ausschreibungspflichtigen Leitungsfunktionen,

         19. Beseitigung der Mitteilungspflicht des Leiters der Zentralstelle an den befristeten Funktionsinhaber, wenn eine Weiterbestellung beabsichtigt ist,

         20. Ausnahme älterer Arbeitsloser vom Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren nach dem AusG, wenn sie auf eine ausdrücklich älteren Arbeitslosen vorbehaltene Planstelle aufgenommen werden sollen,

         21. Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen des Landarbeiterrechtes,

         22. ex-lege-Karenzurlaub für Beamte, die mit der Diplomatischen Akademie ein Dienstverhältnis als (stellvertretender) Direktor eingehen,

         23. Anwendung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes auch auf den Entschärfungs- und Entminungsdienst sowie auf den rechtskundigen Dienst bei Sicherheitsbehörden im Einsatzfall,

         24. Einschränkung der Vorschußleistung nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz auf Heilungskosten, Bestattungskosten, für entgangenes oder künftig entgehendes Einkommen sowie Beschränkung der Höhe nach.

D. Kosten

1. Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie:

Durch die Einführung gesetzlicher Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Dienstzeit im Dienstzeitrecht des Bundes entstehen kaum Mehrkosten, weil der vorliegende Entwurf einerseits leitende Beamte und jene Arbeitsbereiche ganz oder teilweise ausnimmt, in denen längere Dienste anfallen (zB Exekutive, Bundesheer, Universitätskliniken, Heeresspitäler, Krankenabteilungen in Justizanstalten, land- und forstwirtschaftliche Betriebe). Andererseits gestatten die vorgesehenen Durchrechnungs­zeiträume einen weitgehenden Ausgleich. Soweit dennoch auf einzelnen Arbeitsplätzen und in einzelnen Dienststellen eine Herabsetzung der Dienstzeit erforderlich ist, wird davon ausgegangen, daß diese durch organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden können. In den übrigen Bereichen läßt der Entwurf im wesentlichen die bisher praktizierten Dienstzeitmodelle weiter zu.

Die Regelung über die ärztliche Untersuchung von Nachtarbeitern auf deren Antrag erfordert unter der Annahme, daß rund die Hälfte der Nachtdienst leistenden Bediensteten jährlich vom Anspruch auf kostenlose Untersuchung Gebrauch machen wird und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Untersuchungspauschales von 3 000 S pro Untersuchung einen Jahresmehraufwand von 30 Millionen Schilling. Dieser sich auf mehrere Ressorts aufteilende Mehraufwand muß jedenfalls im budgetierten Personalaufwand (Kapitel 14) Deckung finden.

2. Flexibilisierung der Teilzeitbeschäftigung:

Mit der Flexibilisierung der Teilzeitbeschäftigung für Beamte sind voraussichtlich keine Mehrkosten verbunden. Mehrausgaben können nur dann entstehen, wenn für die durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit freigewordene Arbeitszeit Ersatzkräfte aufgenommen und diese später in Dauerdienstverhältnisse übernommen werden. Die bei diesen Ersatzkräften durch die Ansammlung von Vorrückungszeiten längerfristig entstehenden Mehrausgaben werden kurzfristig durch die niedrigeren Personalkosten für Ersatzkräfte und die bei geringfügigen Herabsetzungen entfallende Aufnahme von Ersatzkräften mehr als ausgeglichen.

3. Karenzurlaub:

Die Änderungen im Karenzurlaubsrecht – insbesondere die Einschränkung der Anrechenbarkeit von Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte – werden langfristig Einsparungen sowohl im Personalaufwand für die aktiven Bediensteten als auch im Pensionsaufwand bewirken, deren Höhe derzeit mangels Daten über die künftige Inanspruchnahme von Karenzurlauben nicht bezifferbar ist.

4. Disziplinarrecht:

Durch die Schaffung des Instanzenzuges zur Berufungskommission bei Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüssen entstehen unter der Annahme, daß jährlich 50 Berufungen gegen Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlüsse erhoben werden, bei durchschnittlichen Verfahrenskosten von 6 500 S pro Fall Mehrkosten in Höhe von zirka. 0,3 Millionen Schilling jährlich, denen Einsparungen in nicht zu beziffernder Höhe durch den Wegfall von Verwaltungsgerichtshofverfahren gegenüberstehen. Diese Erweiterung der Aufgaben der Berufungskommission und die Verdoppelung der Zahl der Berufungen gegen Mobilitätsmaßnahmen gegenüber dem Vorjahr erfordern die Beistellung eines weiteren Schriftführers der Verwendungs/Entlohnungsgruppe A 1/a. Die übrigen Neuregelungen verursachen keinen finanziellen Mehraufwand, sondern bewirken im Gegenteil Kostenersparnisse durch Verfahrensbeschleunigung und -konzentration.

5. Objektivierung der Vergabe von Bundeslehrerstellen und leitenden Funktionen an Bundesschulen:

Für die Umsetzung der Bestimmungen für die einschlägige Vorbereitung auf die Leitertätigkeit (Vorbereitungsseminare an den Pädagogischen Instituten) ergibt sich kein nennenswerter Mehraufwand, weil die Pädagogischen Institute in Vorbereitung auf die zu erwartenden Qualifikationsbedürfnisse vom Bundesministerium bereits im Sommer 1991 aufgefordert wurden, die notwendigen Schwerpunkte in der Programmplanung zu berücksichtigen, und das Volumen der vom Lehrer jährlich besuchten Fortbildungskurse durch die gegenständliche Maßnahme nicht vermehrt wird.

Für die berufsbegleitenden Weiterbildungslehrgänge sind bundesweit zusätzliche Honorarkosten von etwa 0,4 Millionen Schilling sowie zusätzliche Reisekosten von zirka. 0,3 Millionen Schilling pro Jahr zu erwarten. Diese Mehrkosten werden sich im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten verdoppeln, ab dem dritten Jahr ist mit einem gleichbleibenden Mehrbedarf auf etwas höherem Niveau als im zweiten Jahr zu rechnen.

Auf das Jahr 1997 bezogen ist mit einem Mehraufwand von rund 0,4 Millionen Schilling zu rechnen.

Der Mehraufwand ist im Rahmen der budgetierten Ausgaben durch Umschichtungen abzudecken.

6. Sonstige Maßnahmen:

5

Zu den Kostenfragen der weiteren in diesem Entwurf vorgesehenen Maßnahmen wird ausgeführt:

Zu Punkt 4:

Die Erreichbarkeit der höheren Stufe der Pflegedienstzulage für Militärpersonen im Krankenpflegefachdienst bewirkt jährliche Mehrkosten von knapp 0,1 Millionen Schilling. Dieser Betrag kann vom Bundesministerium für Landesverteidigung budgetär bedeckt werden. Die übrigen im Punkt 4 umschriebenen Maßnahmen verursachen keine Mehrkosten.

Zu Punkt 5:

Die Maßnahme im PT-Bereich wird nur für wenige Personen und auch dort nur für einen kleinen Teil der unteren Laufbahnhälfte wirksam. Die geringfügigen Mehrkosten betreffen lediglich den PTA-Bereich und belasten daher nicht den Bund.

Die Einstufungsregelung der Vertragslehrer verursacht für den Bund ebenfalls keine Mehrkosten, da diesen wenigen Lehrern die höhere Einstufung bereits im Wege von Sonderverträgen zuerkannt worden ist. Daß künftig keine Sonderverträge mehr geschlossen werden müssen, mindert den Verwaltungsaufwand.

Zu Punkt 6:

Die Berücksichtigung der Ergänzungszulage bei der Obergrenzen-Regelung für den Bezug einer Funktionsabgeltung wird geringfügige Kostensenkungen erbringen.

Zu den Punkten 7 bis 10:

Die pensionsrechtlichen Änderungen betreffen – abgesehen von der Erweiterung der Pensionsberechnung nach § 5 PG 1965 – nur Einzelfälle. Sowohl mögliche Einsparungen und höhere Beitragseinnahmen als auch Mehrkosten liegen im Bereich von weit unter 1 Million Schilling jährlich.

Zu Punkt 14:

Mit der Überstellungsregelung sollen bei den Vertragslehrern sachlich nicht gerechtfertigte Mehrkosten auf dem Ergänzungszulagensektor vermieden werden.

Zu den Punkten 23 und 24:

Den mit der Erweiterung des begünstigten Personenkreises nach dem Wachebediensteten-Hilfe­leistungsgesetz entstehenden Mehrkosten stehen Einsparungen bei den Vorschußleistungen durch deren gesetzliche Beschränkung dem Grunde und der Höhe nach in nicht näher bezifferbarer Höhe gegenüber.

Zu den übrigen Punkten:

Die übrigen Bestimmungen des Entwurfes verursachen keine Mehrkosten. Die in den Punkten 2, 3, 19 und 20 angeführten Maßnahmen werden außerdem zu einer Senkung des Verwaltungsaufwandes führen.

E. Verfassungsbestimmungen

Ein dem Entwurf entsprechender Gesetzesbeschluß bedarf bezüglich des § 41a Abs. 6, des § 207j Abs. 7 und des § 278 Abs. 21 und 23 BDG 1979 der Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Art. 44 Abs. 1 B-VG).

F. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

            1. a) der Art. I bis VII (BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956, PG 1965, NGZG, VBG 1948, Verwaltungsakademiegesetz, AusG), X bis XIII (BLVG, LFDG, PVG, RDG), XIX bis XXIII (WHG, RGV, DVG, Bundestheaterpensionsgesetz, Überbrückungshilfegesetz) und XXVI und XXVII (KUG und ÖBB-AusG),

               b) – soweit sie Bundesbedienstete betreffen – der Art. XIV und XV (MSchG und EKUG)

               aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

            2. a) der Art. VIII (LDG 1984) und XXIV (LVG 1966),

               b) – soweit sie Landeslehrer und Landesvertragslehrer betreffen – der Art. XIV und XV (MSchG und EKUG)

               aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

            3. a) der Art. IX (LLDG 1985) und XXV (LLVG),

               b) – soweit sie land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer und land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer betreffen – der Art. XIV und XV (MSchG und EKUG)

               aus Art. 14 Abs. 3 B-VG,

           4. des Art. XVI (BFinG 1997) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG,

           5. des Art. XVII (DAK-G) aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG und

           6. des Art. XVIII (Entwicklungshelfergesetz) aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

G. EU-Konformität

Bei Verwirklichung des Entwurfes ist EU-Konformität gegeben.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

Zu Art. I Z 1 und 2 (§§ 3, 4, 11 bis 13, 24, 81, 137, 138, 143, 147, 148, 231a, 254, 262, 269 und 271 und Anlage 1 Z 3.28, 4.8, 4.15, 8.15, 23.1 und 55.2 BDG 1979):

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 21/1997 wurde die Zuständigkeit für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten mit Wirkung vom 15. Februar 1997 vom Bundeskanzleramt auf das Bundesministerium für Finanzen übertragen. Dieser Aufgabenbereich umfaßt:

–   Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisa­tionsmaßnahmen,

–   Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung,

–   Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten,

–   Allgemeine Angelegenheiten von Dienstprüfungen,

–   Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten,

–   Hinwirkung auf die einheitliche Gestaltung der Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden,

–   Allgemeine Angelegenheiten von Bediensteten des Bundes.

Beim Bundeskanzleramt verbleiben die Angelegenheiten der Verwaltungsakademie des Bundes, der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, der Disziplinaroberkommission und der Berufungs­kommission.

Mit der gesetzlichen Zuständigkeitsübertragung vom Bundeskanzleramt auf das Bundesministerium für Finanzen sind auch die einschlägigen Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzlers auf den Bundesminister für Finanzen übergegangen. Dieser Übergang ist nun in den dienst- und besoldungsrechtlichen Gesetzen ersichtlich zu machen.

Zu Art. I Z 3 (Überschrift vor § 14 BDG 1979):

Anpassung der Überschrift an die Änderung des § 14 durch die BDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 375.

Zu Art. I Z 4 und 5 (§ 17 Abs. 2 und 6 BDG 1979):

Zu § 17 Abs. 2 zweiter Satz:

Gemäß § 17 Abs. 2 ist bei Beamten, die wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag Dienstfreistellung in Anspruch nehmen, das prozentuelle Ausmaß dieser Dienstfreistellung für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Da bei Lehrern das Beschäftigungsausmaß an die Lehrfächerverteilung eines Schuljahres gebunden ist, ist es sinnvoll, bei ihnen das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nicht für ein Kalenderjahr, sondern für ein Schuljahr festzulegen.

Zu § 17 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6:

In der Übergangsregelung des Art. 151 Abs. 12 B-VG in der Fassung des Bezügereformgesetzes, BGBl. Nr. 392/1996, wird die sinngemäße Geltung des Art. 95 Abs. 4 B-VG angeordnet. Diese sinngemäße Geltung bezieht sich jedoch nur auf den ersten Satz des Art. 95 Abs. 4 B-VG, nämlich auf die Regelung, daß für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben, oder die zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, Art. 59a B-VG solange gilt, als nicht die Länder gleichartige Regelungen oder strengere Regelungen erlassen haben.

Auf den zweiten Satz des Art. 95 Abs. 4 B-VG, der die Landesverfassungsgesetzgeber ermächtigt, Kommissionen mit den gleichen Befugnissen und den gleichen Pflichten wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG zu schaffen, kann sich die sinngemäße Anwendung nicht beziehen, da es sich um eine Bestimmung handelt, die den Landesverfassungsgesetzgeber zwar ermächtigt, nicht aber verpflichtet, es daher der Autonomie des Landesgesetzgebers überläßt, Kommissionen einzusetzen, die die Befugnisse und Pflichten im Sinne des Art. 59b B-VG gegenüber den Mitgliedern des jeweiligen Landtages wahrnehmen, die öffentlich Bedienstete sind.

Es kann daher aus dieser Regelung nicht abgeleitet werden, daß die ausschließlich für Bedienstete des Bundes, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, eingerichtete Kommission nach Art. 59b B-VG auch für alle öffentlich Bediensteten, die Landtagsmitglieder sind, zuständig wäre.

Eine davon abweichende Regelung enthält allerdings § 17 BDG 1979 für Bundesbeamte, die Mitglied eines Landtages sind. Die Übergangsbestimmung des § 17 Abs. 6 BDG setzt voraus, daß – solange landesverfassungsgesetzlich keine Einrichtung im Sinne des Art. 59b B-VG geschaffen worden ist – eine Zuständigkeit der Kommission nach Art. 59b B-VG für Bundesbeamte in den Landtagen besteht.

Durch die vorliegende Änderung soll diese nicht verfassungskonforme Besonderheit beseitigt werden.

Zu Art. I Z 6 (§ 37 Abs. 3 Z 1, § 56 Abs. 4 Z 1, § 78 Abs. 2 Z 2 und § 78a Abs. 3 Z 1 BDG 1979):

Begriffsanpassungen an die Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie („regelmäßige Wochendienstzeit“) und die Neuregelung der Herabsetzung der Wochendienstzeit, die nun nicht mehr bloß auf die Hälfte, sondern auf eine beliebige volle Stundenzahl im Ausmaß von 50% bis unter 100% der Vollbeschäftigung erfolgen kann.

Zu Art. I Z 7 (§ 37 Abs. 3 Z 3 BDG 1979):

Zitatanpassung an sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts ergebende Änderungen von Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. I Z 8 (§ 41a Abs. 6 BDG 1979):

Dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung dient der Wegfall der Anrufungsmöglichkeit des VwGH gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß im Disziplinarverfahren und deren Ersetzung durch Schaffung eines Instanzenzuges an die beim BKA eingerichtete Berufungskommission.

Die Berufungskommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag soll gemäß § 41a Abs. 5 möglichst binnen drei Monaten ab Einbringung über Berufungen gegen Einleitungs- bzw. Nichteinleitungsbeschlüsse und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission entscheiden.

Zu Art. I Z 9 (§ 41f Abs. 1 BDG 1979):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, daß im Verfahren vor der Berufungskommission über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommissionen die für Disziplinarverfahren gemäß § 105 BDG 1979 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

Zu Art. I Z 10 (Unterabschnitts-Überschrift vor § 43 BDG 1979):

Durch die vorliegende Novelle erhalten die Bestimmungen über die Dienstzeit einen Umfang, der es aus Gründen der Übersichtlichkeit geboten erscheinen läßt, sie in einem eigenen Unterabschnitt zusammenzufassen. Der Abschnitt „Dienstpflichten des Beamten“, in dem sich diese Bestimmungen befinden, wird daher in Unterabschnitte eingeteilt.

Zu Art. I Z 11 (§ 47a BDG 1979):

Dem Arbeitszeitbegriff des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 93/104/EG folgend werden in dieser Bestimmung die Begriffe der Dienstzeit und der Tages- und Wochendienstzeit definiert.

Die Richtlinie charakterisiert Arbeit als Zeitspanne, „während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.“

Bei der Bestimmung des Dienstzeitbegriffes im vorliegenden Entwurf wird daher davon ausgegangen, daß der Beamte nicht nur während der regelmäßigen Wochendienstzeit und allfälliger Überstunden, sondern auch während angeordneter Bereitschaftszeiten und Journaldiensten dem Dienstgeber zur Verfügung steht, aber nicht in allen angeführten Fällen Volldienst versieht, indem er seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben besorgt. Eine derartige Verpflichtung, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, besteht insbesondere nicht während einer angeordneten Rufbereitschaft. Diese Zeit gilt nur dann, wenn ein Beamter im Rahmen seiner Rufbereitschaft zum Volldienst herangezogen wird, als Dienstzeit. Dies ist auch dann der Fall, wenn generell oder bei einer einzeln angeordneten Dienststellenbereitschaft oder einem Journaldienst bestimmt wird, daß für einen Teil der Anwesenheitsverpflichtung Ruheerlaubnis erteilt wird, in der der Beamte auch privaten Tätigkeiten nachgehen darf. Diese Teile der Dienststellenbereitschaft und des Journaldienstes sind daher nicht als Dienstzeit zu werten. Ebenfalls nicht als Dienstzeit gilt – wie schon bisher – die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden gelegene Reisezeit, wenn nicht während dieser dienstliche Aufgaben (zB das Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges) zu besorgen sind.

Von diesem Begriff der „Dienstzeit“ leitet sich auch die Definition der Tages- und Wochendienstzeit ab.

Zu Art. I Z 12 (Überschrift vor § 48 BDG 1979):

Die Einfügung des § 47a (Begriffsbestimmungen) in den neuen Unterabschnitt „Dienstzeit“ bedingt eine Änderung der Überschriften vor § 48 (Dienstplan).

Zu Art. I Z 13 (§ 48 Abs. 6 BDG 1979):

Diese Regelung geht im Sinne des Dienstzeitbegriffes nach § 47a Z 1 BDG 1979 davon aus, daß sich der Beamte während der im verlängerten Dienstplan enthaltenen Bereitschafts- und Wartezeiten zwar in der Verfügung des Dienstgebers befindet, aber nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Zeiten werden daher aus dem Begriff der Dienstzeit ausgenommen und sind nicht auf die Höchstgrenzen der Dienstzeit anzurechnen.

Zu Art. I Z 14 (§§ 48a bis 48f BDG 1979):

Zu § 48a (Höchstgrenzen der Dienstzeit):

Die in Abs. 1 festgelegte Höchstgrenze von 13 Stunden für die Tagesdienstzeit entspricht Art. 3 der Richtlinie 93/104/EG, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden gewährt wird.

Die Höchstgrenze der Tagesdienstzeit von 13 Stunden darf nur bei den in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen sowie in den im Abs. 3 und 6 genannten Fällen überschritten werden.

Nach Abs. 2 Z 1 ist zunächst eine Überschreitung der täglichen Höchstdienstzeit bei Tätigkeiten zulässig, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten verrichtet werden. Dazu zählen Dienstverrichtungen an zur Dienststelle gehörenden Außenstellen oder Anlagen, in anderen Dienststellen, Prüf- und Kontrolldienste, Patrouillendienste, vermessungstechnische Feldarbeiten und ähnliche Tätigkeiten. Dies im Hinblick auf die mit der Besorgung dieser auswärtigen Dienstverrichtungen notwendigerweise verbundenen längeren auswärtigen Aufenthalte oder dabei zurückzulegender Wegstrecken.

Nach Abs. 2 Z 2 gilt diese Überschreitungsmöglichkeit auch für Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß bei diesen unbedingt die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muß. Als Bereiche, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muß, kommen vor allem Bereiche in Betracht, in denen das aus der Betriebspflicht öffentlicher Einrichtungen abzuleitende Erfordernis einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit (zB Unterbringung und Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in Schülerheimen) dies erforderlich machen kann. Eine derartige im Interesse der Allgemeinheit gelegene Betriebspflicht ist auch bei Tätigkeiten der Post- und Telekommunikation sowie bei der Freihaltung von Verkehrswegen (Schiffahrtsrinne der Donau) gegeben.

Weiters führt diese Bestimmung Tätigkeiten in Bereichen an, in denen es nicht nur um die kontinuierliche Betreuung von Menschen, sondern auch von Pflanzen oder Tieren insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben (zB Tierzuchtanstalten, Lehrforste, Lehrbetriebe, Bundesgärten) und Versuchsanstalten sowie um die notwendige Kontinuität bei der Durchführung, Steuerung und Kontrolle bestimmter Forschungs- und Entwicklungsprojekte geht.

Abs. 2 Z 3 führt als letzte Ausnahme von der täglichen Höchstarbeitszeit den Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (zB Ernteeinsatz) des Bundes an.

Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen von der täglichen Höchstdienstzeit beruhen auf Art. 17 Abs. 2 Z 2.1 der Richtlinie 93/104/EG. In diesen Fällen ist den von einem verlängerten Dienst betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage ein entsprechender Ausgleich für die durch den verlängerten Dienst verkürzte Ruhezeit zu gewähren.

Die in Abs. 3 festgesetzte Höchstgrenze für die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden (einschließlich von Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während welcher der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen) in einem viermonatigen Durchrechnungszeitraum entspricht Art. 6 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 93/104/EG. Bei der Errechnung des Durchschnitts der Wochendienstzeit in diesen vier Monaten sind Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, als neutrale Zeiten außer Betracht zu lassen. Dies trifft insbesondere auf alle Arten des Urlaubes, die Außerdienststellung, die Dienstfreistellung, den Kuraufenthalt, den Präsenz- und Zivildienst, die Suspendierung und gerechtfertigte Abwesenheit insbesondere infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens zu.

Über die Höchstgrenze für die Wochendienstzeit hinaus dürfen nach Abs. 4 – sieht man von dem im Abs. 6 geregelten Fall außerordentlicher Verhältnisse ab – verlängerte Dienste nur mit Zustimmung des Beamten geleistet werden. Dem Beamten, der sich nicht zur Leistung verlängerter Dienste bereit erklärt, dürfen daraus keine Nachteile erwachsen. Dienststellenleiter sollen verpflichtet sein, aktuelle Listen über alle Bediensteten zu führen, die sich zu verlängerten Diensten bereit erklärt haben. Die Pflicht zur Vorlage dieser Listen an die zuständige Dienstbehörde soll diese im Sinne ihrer Fürsorgepflicht gegenüber diesen Bediensteten in die Lage versetzen, die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Einzelfall aus Gründen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten zu unterbinden oder einzuschränken. Das Benachteiligungsverbot für Beamte, die sich nicht zur Leistung solcher verlängerter Dienste bereit erklären, und die Verpflichtung zur Führung aktueller Listen und zu deren Vorlage an die zuständige Dienstbehörde stützen sich auf Art. 18 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 93/104/EG.

Abs. 5 ermächtigt im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 89/391 zu Abweichungen von den Höchstgrenzen für die Tages- und Wochendienstzeit bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände, um Gefahren für die Bediensteten, die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder schwere wirtschaftliche Schäden abwenden zu können.

Die in § 48a festgesetzten Höchstgrenzen gelten aber nicht für die in § 48f angeführten Bediensteten­gruppen bzw. deren Tätigkeiten.

Zu § 48b (Ruhepausen):

Diese Bestimmung entspricht Art. 4 der Richtlinie 93/194/EG, wonach bei einer täglichen Dienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause zu gewähren ist. Die zeitliche Festlegung dieser Pause richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sie wird in Bereichen mit einem Normaldienstplan mit der für die Einnahme des Mittagessens schon bisher gewährten Mittagspause zusammenfallen. In Bereichen, in denen infolge durchgehender Dienstzeit die Mittagspause entfällt, können nach § 48b zweiter Satz im Dienstplan anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.

Vom Anspruch auf Gewährung einer Ruhepause sind nach § 48e die dort angeführten Bediensteten­gruppen ausgeschlossen.

Zu § 48c (Tägliche Ruhezeiten):

Nach dieser Bestimmung ist gemäß Art. 3 der Richtlinie 93/194/EG jedem Beamten pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Diese Bestimmung ist nach § 48f ebenfalls auf die dort angeführten Bedienstetengruppen nicht anzuwenden.

Zu § 48d (Wochenruhezeit):

Die Bestimmung des Abs. 1 dient der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 93/104/EG, wonach pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren ist. Die Wochenruhezeit von 35 Stunden pro Siebentageszeitraum schließt grundsätzlich den Sonntag ein.

Wird in einer Kalenderwoche die vorgeschriebene wöchentliche Mindestruhezeit von 35 Stunden unterschritten, ist nach Abs. 2 in einem Bezugszeitraum von 14 Tagen (Art. 16 der Richtlinie 93/104/EG) sicherzustellen, daß in der nächstfolgenden Kalenderwoche eine entsprechende Verlängerung der wöchentlichen Mindestruhezeit erfolgt.

Zu § 48e (Nachtarbeit):

Abs. 1 beschränkt im Sinne des Art. 8 Z 1 der Richtlinie 93/104/EG die tägliche „normale Arbeitszeit“ für Nachtarbeiter auf durchschnittlich acht Stunden in einem Durchrechnungszeitraum von 14 Kalendertagen. „Nachtarbeit“ wird dabei, um den Geltungsbereich der Schutzbestimmungen abzugrenzen, im Sinne der Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Richtlinie als regelmäßige dienstliche Tätigkeit in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr im Ausmaß von mindestens drei Stunden definiert. Das Wort „regelmäßig“ bedingt, daß der Beamte nicht unbedingt an jedem Arbeitstag, aber doch zum überwiegenden Teil an den Tagen der Wochendienstzeit drei Stunden seiner täglichen Dienstzeit Nachtarbeit verrichtet. Mit der Wendung, daß der Beamte „seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat“, wird das Erfordernis zum Ausdruck gebracht, daß der Beamte in dieser Zeit Aufgaben zu besorgen oder dienstliche Tätigkeiten zu verrichten hat und damit tatsächlich Volldienst leistet.

Die Bestimmung des Abs. 2 entspricht Art. 8 Z 2 der zitierten Richtlinie und definiert Nachtschwerarbeit als einen von Nachtarbeitern zu besorgenden Dienst, der mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist. Der Schutzanspruch nach dieser Bestimmung wird, da keine Mindestdauer der in die Nachtzeit fallenden Anteile der Dienstzeit gefordert ist, bereits dann gegeben sein, wenn die dienstliche Tätigkeit durch besondere Gefahren oder Anspannungen zusätzlich erschwert ist. Da es erforderlich ist, diese Tätigkeiten im Bundesdienst, auf welche die obigen Voraussetzungen zutreffen, erst festzustellen, enthält diese Bestimmung eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Schutzbestimmungen nach § 48e Abs. 1 und 2 des Entwurfes nicht für die in § 48f angeführten Bedienstetengruppen gelten.

Die Bestimmung des Abs. 3 trägt Art. 9 der Richtlinie 93/104/EG Rechnung. Danach hat der Bund die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß der Gesundheitszustand der Nachtarbeiter, die das wünschen, bei Antritt der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht wird. Die Regelung hindert nicht, daß bei Bedarf auch vom Dienstgeber derartige Untersuchungen angeordnet werden können. Die Kosten derartiger Untersuchungen sind vom Bund zu tragen, den Bediensteten ist die dafür notwendige Dienstfreistellung zu gewähren.

Nach Art. 9 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Nachtarbeiter mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit ihrer nächtlichen Tätigkeit verbunden sind, soweit dies möglich ist, auf eine Tagesarbeitsstelle versetzt werden. Abs. 4 statuiert in diesem Sinne einen Versetzungsanspruch nach Dienstesmöglichkeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit, wenn der Beamte für diesen geeignet ist. Kann dem Beamten innerhalb seiner Dienststelle kein seiner bisherigen Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, kann ihm auch ohne Anwendung der Bestimmungen über den Versetzungs- und Verwendungs­änderungsschutz ein anderer ungleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden. Ob ein bestimmter Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit dem Beamten zugemutet werden kann, ist unter dem Gesichtspunkt seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse vor allem bei einer Änderung des Dienstortes zu prüfen.

Zu § 48f (Ausnahmebestimmungen):

Die Richtlinie 93/104/EG (Art. 17 Abs. 1) gestattet eine Abweichung von den Mindestvorschriften bei leitenden Angestellten und Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis, deren Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.

Von diesen beiden Abweichungsmöglichkeiten macht Abs. 1 hinsichtlich der an erster Stelle angeführten Personengruppe in der Weise Gebrauch, daß Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch einen Fixbezug oder durch eine Zulage (zB Funktionszulage, Verwendungszulage) als abgegolten gelten, von den Schutzbestimmungen ausgenommen werden. Dies im Hinblick auf den maßgeblichen Einfluß auf die tatsächliche Dienstzeit ihrer Mitarbeiter, der diesem Personenkreis zukommt.

In die Kategorie der „Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis, deren Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann“, fallen die Universitätslehrer, Lehrer und Richter, deren Tätigkeiten vor allem in der Forschung, der Vor- und Nachbereitung der Lehre und des Unterrichtes sowie in der Rechtsprechung in diesem Sinne nicht festgelegt werden kann. Diese Bedienstetengruppen werden daher von den Schutzbestimmungen des Entwurfes in den für sie geltenden besonderen Dienstrechtsvorschriften ausgenommen.

Abs. 2 nimmt verschiedene Bedienstetengruppen von den Schutzbestimmungen nach §§ 48 bis 48e gänzlich aus. Abs. 3 verpflichtet aber den Bund im Sinne seiner Fürsorgepflicht diesen Bediensteten gegenüber zu einem größtmöglichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz. Auch diese Bediensteten­gruppen sind daher soweit als möglich vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme in der Weise zu schützen, daß für sie die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit zu beachten sind.

Die Ausnehmung der in Abs. 2 angeführten spezifischen Tätigkeiten von Bedienstetengruppen von den Schutzbestimmungen stützt sich auf Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/104/EG in Verbindung mit Art. 2 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Danach findet diese Richtlinie keine Anwendung, „soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zB bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.“ Die Besonderheiten der Aufgaben der im Abs. 2 angeführten Staatsorgane und der bei diesen Beschäftigten rechtfertigen somit für sich allein nicht schon eine Abweichung von den dienstzeitrechtlichen Schutzbestimmungen. Eine Abweichung wird vielmehr nur dann und bei jenen Bediensteten gerechtfertigt sein, die unbedingt und ohne zeitliche Obergrenze zur Besorgung dieser Staatsfunktionen herangezogen werden müssen.

Im Abs. 4 wird das Verhältnis der im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) erfolgten Arbeitszeitregelung für die in Dienst- und Ausbildungsverhältnissen zum Bund stehenden Angehörigen von Gesundheitsberufen in Krankenanstalten, insbesondere Universitätskliniken, Heeresspitäler und Heeressanitätsanstalten, Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, zu den Dienstzeitregelungen des BDG 1979 klargestellt.

Im Abs. 4 Z 1 werden die Ordentlichen Universitätsprofessoren von der Gruppe der arbeitszeitrechtlich dem KA-AZG unterliegenden Hochschullehrern ausgenommen. Dies deshalb, weil für diese, wie oben ausgeführt wurde, nach den Dienstrechtsvorschriften überhaupt keine Dienstzeitregelung gilt. Im Abs. 4 Z 2 wird für Bundesbedienstete, die nicht Angehörige von Gesundheitsberufen sind, aber für die Aufrechterhaltung des Betriebes der dem KA-AZG unterliegenden Krankenanstalten und Krankenabteilungen ununterbrochen erforderlich sind (zB Militärpersonal in Heeressanitätsanstalt, Justizwachepersonal in Justizanstalten), klargestellt, daß für diese Bediensteten die Dienstzeitregelungen des BDG 1979 gelten.

Zu Art. I Z 15 (§ 49 Abs. 5 BDG 1979):

Zitatanpassung an die Änderung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit und die Teilzeitbeschäftigung.

Zu Art. I Z 16 und 17 (§ 50 Abs. 1 und 3 letzter Satz BDG 1979):

Im Abs. 1 wird im Sinne einer terminologischen Vereinheitlichung der im Dienst- und Besoldungsrecht verwendeten Begriffe für die verschiedenen Formen der Bereitschaft die Legaldefinition der „Dienststellenbereitschaft“ aufgenommen.

Im Abs. 3 entfällt im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der Dienstzeit nach § 47a Z 1 vorgenommene generelle Bewertung aller drei Formen der Bereitschaft und des Journaldienstes hinsichtlich ihrer Dienstzeitanteile dessen letzter Satz.

Zu Art. I Z 18 (§§ 50a bis 50d BDG 1979):

Die Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit der bisherigen §§ 50 bis 50e werden, wie bereits im Punkt 2 des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen ausgeführt, in mehrfacher Hinsicht flexibler gestaltet.

Zu § 50a:

Nach Abs. 1 war bisher eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a nur aus Anlaß der notwendigen Pflege oder Betreuung naher Angehöriger zulässig. Diese Einschränkung fällt ersatzlos weg, das heißt, der Beamte muß seinen Antrag auf Herabsetzung nicht mehr begründen.

Wie bisher ist eine Herabsetzung nur zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dies bezieht sich nun nicht nur auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung.

Der Ersatz des Begriffes „Wochendienstzeit“ durch den Begriff „regelmäßige Wochendienstzeit“ ergibt sich aus den Neuformulierungen im Zusammenhang mit der Anpassung an die EU-Arbeitszeitrichtlinie: Da der Begriff der „Wochendienstzeit“ nach § 47a BDG nicht nur die regelmäßige Wochendienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 2 BDG, sondern auch Überstunden uam. mit einschließt, ist eine terminologische Anpassung in jenen Bestimmungen erforderlich, in denen auf die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden abgestellt werden soll.

Die regelmäßige Wochendienstzeit muß außerdem nicht mehr starr auf 50%, sondern sie kann gemäß Abs. 2 auf eine beliebige Zahl voller Stunden im Ausmaß von 50% bis unter 100% der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden. Gemäß § 50c Abs. 2 kann in zwingenden Fällen sogar vom vollen Stundenausmaß abgegangen werden.

Im Abs. 3 wird die Obergrenze für die Gesamtdauer der Herabsetzungen nach § 50a von vier auf zehn Jahre angehoben und damit an die im Jahre 1995 geschaffene Obergrenzen-Regelung für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) herangeführt. Diese BLVG-Regelung wird nun durch § 50a BDG inhaltlich mit abgedeckt und ist daher als eigenständige Regelung nicht mehr nötig. Sie wird daher aufgehoben.

Weiterhin gilt, daß die Herabsetzung nur für volle Jahre in Anspruch genommen werden kann, um eine überschaubare Personalbewirtschaftung sicherzustellen. Eine vorzeitige Beendigung unter den Voraussetzungen des § 50d ist jedoch damit nicht ausgeschlossen.

Abs. 4 führt die Gründe an, die eine Herabsetzung ausschließen. Von den bisherigen Ausschlußgründen sind die des Fehlens einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren und des Endens der Herabsetzung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres weggefallen. Aus Gründen eines ordnungsgemäßen und effizienten Personaleinsatzes muß das Erfordernis der Verwendbarkeit auf einem der dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz weiterhin aufrecht bleiben (Z 3).

In Abs. 4 Z 1 und 2 werden Verwendungsbereiche angeführt, in denen eine Herabsetzung mit Rücksicht auf die Organisation und die Aufgabenstellung nicht in Betracht kommt. In beiden Fällen würde eine Herabsetzung zu hohen Folgekosten, wie zB Reise- und Übersiedlungskosten für Ersatzkräfte führen. Bei Vertretungsbehörden im Ausland unterliegt übrigens die Zahl der dort beschäftigten Mitarbeiter nach internationalen Gepflogenheiten einer gewissen Begrenzung, die auch aus Anlaß von Teilbeschäftigungen nicht überschritten werden darf.

Zu § 50b:

Abs. 1 sieht so wie bisher einen Anspruch auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus Anlaß der Betreuung eines in den Z 1 bis 3 angeführten Kindes vor. Neu ist, daß auch hier – so wie im Fall des § 50a – die regelmäßige Wochendienstzeit nicht mehr starr auf 50% herabzusetzen ist, sondern daß diese Wochendienstzeit je nach Antrag des Beamten auf eine beliebige Zahl voller Stunden im Ausmaß von 50% bis unter 100% der Vollbeschäftigung festgelegt werden kann. Die Ausschlußgründe des § 50a Abs. 4 gelten auch für die Fälle des § 50b.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 50b Abs. 2. Ein früheres Enden der Herabsetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50d ist damit nicht ausgeschlossen.

Abs. 3 führt Ausschlußgründe an, die speziell für Herabsetzungen nach § 50b gelten. Sie waren schon im bisherigen § 50b Abs. 3 vorgesehen. Der Ausschlußgrund, daß das Kind das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, fällt jedoch weg.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 50b Abs. 4. Die Obergrenzen-Regelung des bisherigen § 50b Abs. 5 fällt jedoch ersatzlos weg. Damit fallen sämtliche Herabsetzungen nach § 50b nicht mehr unter zeitliche Obergrenzen und können daher für beliebig viele Kinder – jeweils höchstens bis zu deren Schuleintritt – in Anspruch genommen werden.

Zu § 50c:

Dieser zieht die Regelungen der bisherigen §§ 50c und 50d in einem Paragraphen zusammen. Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 50c, die Abs. 2 und 3 entsprechen dem bisherigen § 50d.

Die eingeschränkte Überschreitungsmöglichkeit des Beschäftigungsausmaßes von 50% im bisherigen § 50d erster Satz wird im neuen Abs. 2 auf das jeweils in Aussicht genommenen volle Stundenausmaß übertragen. Damit ist nach wie vor sichergestellt, daß das Beschäftigungsausmaß von 50% in keinem Fall unterschritten wird. Im Falle eines zwingenden dienstlichen Erfordernisses kann die regelmäßige Wochendienstzeit auch auf ein nicht ganzzahliges Stundenausmaß herabgesetzt werden. Aus Gründen einer überschaubaren Personalbewirtschaftung soll aber die Festsetzung eines vollen Stundenausmaßes die Regel sein.

Zu § 50d:

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 50e Abs. 1 mit folgenden Abweichungen:

           1. Für eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung auf Antrag des Beamten ist es nicht mehr erforderlich, daß der Grund für die Herabsetzung weggefallen sein muß und das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für ihn eine Härte bedeuten würde.

           2. Wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, ist nicht nur eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung, sondern je nach Wunsch des Beamten auch eine Änderung des Prozentausmaßes der Herabsetzung möglich.

Die Abs. 2 und 3 entsprechen dem bisherigen § 50e Abs. 2 und 3, doch gelten die Bestimmungen des Abs. 3 über die Anrechnung von Verkürzungen der Zeit einer Herabsetzung auf die zeitlichen Obergrenzen nur mehr für die Fälle des § 50a, da in den Fällen des § 50b keine Obergrenzen mehr vorgesehen sind.

Sonderbestimmungen zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Lehrer enthält § 213 BDG 1979, Übergangsbestimmungen zur Neuregelung enthält § 241 BDG 1979. Besoldungsrechtliche und pensionsrechtliche Bestimmungen zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind im § 13 Abs. 10 und im § 61 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 und im § 5 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 enthalten. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen.

Zu Art. I Z 19 (Unterabschnitts-Überschrift vor § 52 BDG 1979):

Damit wird die Gliederung des Abschnittes „Dienstpflichten des Beamten“ in Unterabschnitte komplettiert. Siehe die Ausführungen zur Unterabschnitts-Überschrift vor § 43.

Zu Art. I Z 20 (§ 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979):

Zitatanpassung an sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts ergebende Änderungen von Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. I Z 21 (§ 74 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. wird verwiesen.

Zu Art. I Z 22 (§§ 75 bis 75b BDG 1979):

Die Neufassung des Karenzurlaubsrechts enthält folgende Neuregelungen: Die bisherigen Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bei der Genehmigung von Karenzurlauben, die eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigen, und bei der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte entfallen. An die Stelle dieser Mitwirkungsbefugnisse treten abschließende Regelungen der Anlaßfälle, in denen Karenzurlaube kraft Gesetzes eintreten oder ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes besteht. Weiters werden für Karenzurlaube je nach Anlaß Höchstdauern sowie Obergrenzen für die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte festgelegt. Innerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmens sollen die Entscheidungen über die Gewährung von Karenzurlauben sowie über deren Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte ausschließlich in die Zuständigkeit der Dienstbehörden fallen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird das Karenzurlaubsrecht auf drei Paragraphen verteilt.

§ 75 Abs. 1 enthält die unveränderte grundsätzliche Regelung über die Gewährung eines Karenzurlaubes.

§ 75 Abs. 2 sieht für drei Anlaßfälle eine gesetzliche Karenzierung für die Dauer des jeweiligen Anlasses vor. Gemäß Z 1 bewirkt die Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat eine Karenzierung für die Dauer der Mitgliedschaft beim UVS. Dasselbe gilt gemäß Z 2 für über Vorschlag oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich befristet bestellte Mitglieder eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung. Als solche Organe kommen etwa der Europäische Gerichtshof oder der Rechnungshof der EU in Betracht.

Gemäß Z 3 bewirkt auch die Bestellung zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien eine Karenzierung für die Dauer der Bestellung. Die derzeitigen landesgesetzlichen Regelungen betreffend die Vergütungen für die Ausübung der genannten Funktionen sind höchst unterschiedlich. Um den Ländern ausreichend Zeit für entsprechende landesgesetzliche Neuregelungen zu geben, tritt Z 3 erst am 1. September 1998 in Kraft.

Die Abs. 3 und 4 regeln die Höchstdauer von Karenzurlauben. Karenzurlaube dürfen nach Abs. 3 einerseits eine Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten, wobei frühere – und zwar sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht gewährte – Karenzurlaube zu berücksichtigen sind. Andererseits endet ein Karenzurlaub wie bisher spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet. Abs. 4 nimmt drei Gruppen von Karenzurlauben, nämlich

–   Anschlußkarenzurlaube zur Betreuung von Kindern bis zur Schulpflicht,

–   Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und

–   Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten,

von der Beschränkung der Höchstdauer aus, da eine solche nicht mit dem Zweck des Karenzurlaubes vereinbar wäre.

§ 75a regelt die Berücksichtigung von Karenzurlaubszeiten für zeitabhängige Rechte (Vorrückung, ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, Urlaubsausmaß, Jubiläumszuwendung).

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 75 Abs. 2. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist demnach für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Solche Bestimmungen finden sich beispielsweise im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 GG 1956 bezüglich der Vorrückung und im § 6 Abs. 2 PG 1965 bezüglich der Anrechnung für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit.

Abs. 2 regelt, in welchen Fällen und bis zu welchem zeitlichen Höchstausmaß Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind. Ohne zeitliche Beschränkung berücksichtigt wird die Zeit eines kraft Gesetzes eintretenden Karenzurlaubes. Karenzurlaube, die

–   zur Begründung eines Dienstverhältnisses als Entwicklungshelfer oder zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

–   zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden sind, sind auf Antrag (Abs. 3) bis zum Höchstausmaß von drei Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. Nach Abs. 4 sind Zeiten eines früheren im Bundesdienst zurückgelegten Karenzurlaubes, die für zeitabhängige Rechte berücksichtigt worden sind, in diese einjährige Höchstdauer einzurechnen, soweit es sich nicht um einen kraft Gesetzes eingetretenen Karenzurlaub oder um einen Karenzurlaub, auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat, gehandelt hat.

Die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte ist inhaltlich „unteilbar“; so ist etwa eine Berücksichtigung nur für die Vorrückung, nicht aber für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, unzulässig. Die zeitliche Dimension der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte steht dagegen im Fall des Abs. 2 Z 2 innerhalb der vorgegebenen Höchstgrenze frei; so kann etwa bei einem dreijährigen, grundsätzlich anrechenbaren Karenzurlaub die Berücksichtigung mindestens eines Monates und höchstens von 36 Monaten beantragt werden.

§ 75b regelt die Folgen des Antrittes eines Karenzurlaubes auf arbeitsplatzabhängige Rechte.

Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten überschreitenden Karenzurlaubes ist nach Abs. 1 grundsätzlich die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden.

Abs. 2 sieht für Elternschafts-Karenzurlaube nach dem MSchG oder dem EKUG eine relative Arbeitsplatzgarantie vor: In diesem Fall darf der vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz zunächst nicht auf Dauer nachbesetzt werden; Bedienstete haben einen Rechtsanspruch darauf, nach Wiederantritt des Dienstes wieder mit diesem Arbeitsplatz betraut zu werden. Für den Fall, daß der Dienst nach Beendigung eines Karenzurlaubes nach dem MSchG oder dem EKUG nicht wieder am vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabten Arbeitsplatz angetreten werden kann, weil dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, sieht Abs. 3 eine Rangfolge von Ersatzarbeitsplätzen vor: Dem Beamten ist demnach zunächst ein gleichwertiger Arbeitsplatz seiner Dienststelle, in Ermangelung eines solchen ein gleichwertiger Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle zuzuweisen. Steht kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung, ist dem Beamten zunächst ein nicht gleichwertiger Arbeitsplatz seiner Dienststelle und erst bei Nichtverfügbarkeit eines solchen ein nicht gleichwertiger Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle zuzuweisen. Das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandselemente der Nichtexistenz bzw. der Nichtverfügbarkeit eines Arbeitsplatzes ist einer Überprüfung im Instanzenzug bzw. bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zugänglich.

Nach Abs. 3 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle auf sich auf deren örtliche Lage beziehende Wünsche des Beamten nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der Zuweisung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes hat der Beamte nach Abs. 4 die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten.

Zu Art. I Z 23 (§ 75c BDG 1979):

Die Neubezeichnung des bisherigen § 75a ergibt sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts; die Hinzufügung einer Überschrift dient der besseren Übersichtlichkeit.

Zu Art. I Z 24 (§ 76 Abs. 3 BDG 1979):

Zitatanpassung an die Änderung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit.

Zu Art. I Z 25 (§ 83 Abs. 1 Z 4 BDG 1979):

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der durch die Änderung des § 23 Abs. 5 Z 2 des Verwaltungsakademiegesetzes vorgesehenen Erweiterung des Personenkreises um jene Personen zu sehen, die zum Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie zugelassen werden können, wenn sie nur einen Teil der erforderlichen Dienstzeit beim Bund zurückgelegt haben. Auch für diesen Personenkreis stellt die Leistungsfeststellung eine Zulassungsvoraussetzung zum Aufstiegskurs dar. Der Leistungsfeststellung soll eine Bundesdienstzeit von mindestens 18 Monaten unmittelbar vorangehen, um einerseits dem Zulassungswerber ausreichend Gelegenheit zum Erwerb besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich beim Bund einzuräumen und andererseits dessen Leistungen für den Bund ausreichend beurteilen zu können.

Zu Art. I Z 26 (§ 94 Abs. 1a BDG 1979):

Nach dieser Bestimmung soll im Sinne einer Strafbarkeitsverjährung die Verhängung einer Disziplinarstrafe unzulässig sein, wenn seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens drei Jahre vergangen sind. Damit soll vor allem dem Recht des Beschuldigten auf Abschluß des Verfahrens entsprochen werden. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn dieser Verjährungsfrist ist die an den Beschuldigten erfolgte nachweisliche Zustellung der Entscheidung der Disziplinarbehörde.

Zu Art. I Z 27 und 28 (§ 94 Abs. 2 und 3 BDG 1979):

Im Sinne einer einheitlichen Regelung der Hemmung des Ablaufes der Fristen für die Strafbarkeits- und Verfolgungsverjährung wird Abs. 2 neu gefaßt und um die Hemmung der Verjährungsfristen bei Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, der unabhängigen Verwaltungssenate und der Berufungskommission als Disziplinarbehörde erweitert.

In Abs. 3 ist die Stafbarkeitsverjährung zu ergänzen.

Zu Art. I Z 29 (§ 96 Z 4 BDG 1979):

Aufnahme der Berufungskommission in die Aufzählung der Disziplinarbehörden.

Zu Art. I Z 30 (§ 97 Z 2, 3 und 4 BDG 1979):

Festlegung der Zuständigkeit der Berufungskommission als Disziplinarbehörde. Anstelle der Anrufungs­möglichkeit beim VwGH gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission soll die Berufungskommission über Berufungen gegen die genannten Beschlüsse entscheiden.

Zu Art. I Z 31 (§ 105 Z 1 BDG 1979):

Mit dieser Bestimmung soll im Hinblick auf die im § 126 Abs. 4 beabsichtigte Klarstellung der Rechtswirksamkeit von Disziplinarerkenntnissen die Anwendung von § 62 Abs. 3 AVG, der davon Abweichendes vorsieht, im Disziplinarverfahren ausgeschlossen werden.

Zu Art. I Z 32 (§ 106 BDG 1979):

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß der Beamte, der unter dem Verdacht steht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, mit Zustellung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde Parteistellung im Sinne des AVG genießt. Gleiches soll für den Disziplinaranwalt gelten, für den die Parteistellung mit Zustellung der weitergeleiteten Disziplinaranzeige begründet wird.

Zu Art. I Z 33 (§ 109 Abs. 2 BDG 1979):

Dem Beamten soll eine Ermahnung oder Belehrung durch den Dienstvorgesetzten nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Ermahnungen oder Belehrungen sollen im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Verschuldens oder die unbedeutenden Folgen der Dienstpflichtverletzung nach Ablauf eines dreijährigen Zeitraumes nicht mehr zu dienstlichen Nachteilen (zB beim beruflichen Aufstieg) führen können, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

Zu Art. I Z 34 (§ 114 Abs. 3 BDG 1979):

Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung soll nach rechtskräftigem Abschluß des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bzw. dessen Einstellung das unterbrochene Disziplinar­verfahren zügig weitergeführt und binnen sechs Monaten nach Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung von der Disziplinarkommission abgeschlossen werden.

Zu Art. I Z 35 (§ 123 Abs. 1 BDG 1979):

Die Befugnis zur Anordnung von Ermittlungen durch die Dienstbehörde wird zwecks Verfahrensbeschleunigung auf den Senatsvorsitzenden übertragen. Ein diesbezüglicher Beschluß des Disziplinarsenates ist nicht erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen.

Zu Art. I Z 36 und 37 (§ 123 Abs. 2 und § 124 Abs. 2 BDG 1979):

Anstelle der gesonderten Anrufungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß wird die Zuständigkeit der Berufungskommission in diesen Angelegenheiten begründet.

Zu Art. I Z 38 (§ 124 Abs. 3 BDG 1979):

Da die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung neu geregelt und systematisch in § 125a zusammengefaßt werden, entfällt hier die bisherige Regelung über die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten.

Zu Art. I Z 39 (§ 125 BDG 1979):

Im Dienste der Verfahrensökonomie wird der Zeitraum, bei dessen Überschreitung die unterbrochene oder vertagte mündliche Verhandlung wiederholt werden muß, von drei auf sechs Monate ausgedehnt.

Zu Art. I Z 40 (§ 125a BDG 1979):

Die Neufassung enthält im Interesse der Verfahrenskonzentration erweiterte Regelungen über die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten sowohl vor der Disziplinarkommission als auch der Disziplinaroberkommission unter Wahrung der Parteienrechte.

Abs. 1 ermöglicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten vor dem Senat, wenn er in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen wurde, daß ein Nichterscheinen eine Entscheidung auf der Grundlage eines schriftlich fortzuführenden Verfahrens zur Folge haben wird. Weiters auch für den Fall, daß keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen mehr zu treffen sind, weil Beweise zu dem die Dienstpflichtverletzung begründenden Sachverhalt nicht mehr aufzunehmen und Tatsachenfeststellungen nicht mehr zu treffen sind.

Abs. 2 enthält zusätzliche Regelungen über ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ungeachtet der jedem Senat nach Abs. 1 zustehenden Möglichkeiten. Im Interesse der Verfahrenskonzentration werden die Gründe, bei deren Vorliegen die Disziplinar­oberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, erweitert und aus Gründen der Übersichtlichkeit in Ziffern gegliedert. So soll die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch dann entfallen, wenn sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

Nach Abs. 3 sind im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs dem Beschuldigten in den Fällen des Abs. 1 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Disziplinarerkenntnis ist in diesem Fall nicht mündlich zu verkünden, sondern schriftlich zu erlassen.

Zu Art. I Z 41 (§ 126 Abs. 1 BDG 1979):

Im Hinblick auf die erweiterten Möglichkeiten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. des Absehens von einer mündlichen Verhandlung im § 125a enthält diese Bestimmung die Klarstellung, daß bei der Beschlußfassung des Disziplinarsenates auch eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 3 zu berücksichtigen ist.

Zu Art. I Z 42 (§ 126 Abs. 3 BDG 1979):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, daß die mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses verbundenen Rechtswirkungen nur mit der Zustellung an die Parteien verbunden sind.

Zu Art. I Z 43 (§ 126 Abs. 4 BDG 1979):

Mit dieser Regelung soll die von den Gerichtshöfen des Öffentlichen Rechts unterschiedlich beurteilte Frage nach der Rechtswirksamkeit des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission einer gesetzlichen Klarstellung zugeführt und eine dem § 26 VwGG konforme Regelung getroffen werden.

Zu Art. I Z 44 (§ 128 Abs. 2 BDG 1979):

Mit dieser Bestimmung soll ermöglicht werden, die Judikatur der Disziplinaroberkommission zu veröffentlichen und damit eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Disziplinarbehörden zu bewirken.

Zu Art. I Z 45 (§ 137 Abs. 4 und 5, § 143 Abs. 4 und § 147 Abs. 4 BDG 1979):

Die Regelungen in den §§ 137 Abs. 4, 143 Abs. 4 und 147 Abs. 4 dienen der Vereinfachung der Vorgangsweise bei erforderlichen Änderungen von Arbeitsplatzbewertungen.

Hinsichtlich § 137 Abs. 5 wird auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. verwiesen.

Zu Art. I Z 46 und 47 (§ 152 Abs. 1, 1a und 4 BDG 1979):

Durch das Besoldungsreformgesetz, BGBl. Nr. 550/1994, wurden die Amtstitel der Berufs­militärpersonen mehr funktionsbezogen als bisher gestaltet. Dies führte zur einer schlechteren Erreichbarkeit höherer Amtstitel, was im vorliegenden Ausmaß als persönliche Härte empfunden wurde. Durch die vorliegenden Änderungen sollen – unter Beibehaltung der ursprünglichen Intention der Besoldungsreform – diese Härten gemildert werden.

Zu einzelnen Maßnahmen ist darüber hinaus noch folgendes festzustellen:

a) Zum Amtstitel „Oberst“:

Im Dienstklassensystem ist der Amtstitel „Oberst“ für Inhaber von Arbeitsplätzen der Bewertungsstufe „VI/VII-4“ mit der Beförderung in die Dienstklasse VII erreichbar. Für Inhaber vergleichbarer Funktionen wird nun im § 152 Abs. 1a die Erreichbarkeit dieses Amtstitels auch im neuen System vorgesehen.

b) Zum Amtstitel „Oberwachtmeister“:

Voraussetzung für den Anfall des Amtstitels „Oberwachtmeister“ war bisher eine Dienstzeit von acht Jahren in den Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2, wenn kein positiver Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 vorlag. Da aber Dienstzeiten in den geforderten Verwendungsgruppen erst seit dem 1. Jänner 1995 (dem Tag des Inkrafttretens des ersten Schrittes der Besoldungsreform) zurückgelegt werden können, würde dies bedeuten, daß die ersten Militärpersonen den Amtstitel „Oberwachtmeister“ erst im Jahre 2003 führen könnten. Es sollen daher auch die in anderen Verwendungsgruppen oder als Zeitsoldat als „Wachtmeister“ zurückgelegten Zeiten eingerechnet werden. Dies wird durch die neue Formulierung „Dienstzeit als Wachtmeister“ erreicht.

c) Zum Amtstitel „Stabswachtmeister“:

Durch die Einführung des Amtstitels „Stabswachtmeister“ ab der Gehaltsstufe 15 soll eine Angleichung an den Exekutivdienst erfolgen, wo in der Verwendungsgruppe E 2b der Amtstitel „Gruppeninspektor“ ab der Gehaltsstufe 15 erreicht werden kann.

Bisher ist dieser Amtstitel gemäß § 152 Abs. 4 nach 30 Dienstjahren, also um zwei Jahre später als in der Neuregelung, angefallen. § 152 Abs. 4 wird damit obsolet und kann entfallen.

Zu Art. I Z 48 (§ 152 Abs. 5 BDG 1979):

Da der derzeitige Militärbischof ein Bediensteter des Bundes ist, ist seine Funktion dienstrechtlich als Verwendungsbezeichnung vorzusehen.

Zu Art. I Z 49 (§ 152 Abs. 12 BDG 1979):

Neben den Militärattachés werden auch Militärberater und Planungsoffiziere in das Ausland entsandt (derzeit zu den Militärberatungen New York und Genf). Als Planungsoffiziere sind in den Organisationsplänen auch Offiziere der Verwendungsgruppe M BO 2 und H 2 vorgesehen. Militärberater und Planungsoffiziere sind keine Militärattachés, werden jedoch im militärdiplomatischen Dienst verwendet. Auch für diese Personengruppe ist eine individuelle Festsetzung von Verwendungs­bezeichnungen erforderlich.

Die Erweiterung des § 152 Abs. 12 soll eine höhere Flexibilität bei der Personalauswahl ermöglichen. Derzeit sind folgende Funktionen im militärdiplomatischen Dienst vorgesehen: Leiter der Militärmission & Verteidigungsattaché, Verbindungsoffizier PKZ („Planungs- und Koordinierungszelle“ der NATO für die „Partnership for Peace“ in Brüssel), Militärberater, Militärattaché, Planungsoffizier DHA („Department of Humanitarian Affairs“ in Genf), Planungsoffizier UN, Verteidigungsattaché, Beigeordneter Attaché. In gleicher Weise sollen Entsendungen gemäß § 39a BDG 1979 berücksichtigt werden.

Zu Art. I Z 50 (§ 152a Abs. 1 BDG 1979):

Die Erläuterungen zu § 152 Abs. 1 gelten auch für Militärpersonen auf Zeit.

Zum Amtstitel „Zugsführer“ in der Verwendungsgruppe M ZCh ist darüber hinaus noch folgendes festzustellen: Für den Anfall dieses Amtstitels war bisher die Zurücklegung einer Dienstzeit von fünf Jahren in der Verwendungsgruppe M ZCh erforderlich, wenn kein positiver Abschluß des I. und II. Abschnittes der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 vorlag.

Da aber erst seit dem 1. Jänner 1995 Dienstzeiten in dieser Verwendungsgruppe zurückgelegt werden können, würde dies bedeuten, daß in M ZCh der Amtstitel „Zugsführer“ erst im Jahre 2000 erreicht werden könnte. Es sollen daher auch die in anderen Verwendungsgruppen oder im Dienstverhältnis als Zeitsoldat als „Korporal“ zurückgelegten Zeiten eingerechnet werden. Durch die Formulierung „Dienstzeit als Korporal“ wird dies sichergestellt.

Zu Art. I Z 51 (§ 160 Abs. 2 BDG 1979):

Anpassung an die Neuregelung des Karenzurlaubsrechts: Die Zitierung des § 75 Abs. 1 in Abs. 2 Z 2 stellt klar, daß solche Freistellungen zwar zum Entfall der Bezüge führen, die weiteren Regelungen des Karenzurlaubsrechts – etwa die Abberufung vom Arbeitsplatz – jedoch nicht Platz greifen. Neu eingeführt wird die Beschränkung der Höchstdauer von für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigenden Freistellungen nach § 160, die in Form eines Karenzurlaubes gewährt werden, mit insgesamt fünf Jahren. Nach § 247d gilt diese Beschränkung nur für Freistellungen, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.

Zu Art. I Z 52 (§ 160a Abs. 1 BDG 1979):

Im Gegensatz zu anderen Karenzurlauben soll die ex lege eintretende Karenzierung eines Universitätsprofessors oder -lehrers, der zum Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor gewählt wird, nicht zur Abberufung vom Arbeitsplatz führen.

Zu Art. I Z 53 und 54 (§ 169 Abs. 1 Z 7 und § 173 Abs. 1 Z 5 BDG 1979):

Zitatanpassung an die Änderung der Bestimmungen über die Dienstzeit.

Zu Art. I Z 55 (§ 173 Abs. 4 Z 1 BDG 1979):

Begriffsanpassung an die Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie („regelmäßige Wochendienstzeit“).

Zu Art. I Z 56 (§ 175 Abs. 5 Z 2 und § 177 Abs. 4 Z 3 BDG 1979):

Zitatanpassung an sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts ergebende Änderungen von Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. I Z 57 und 58 (§ 187 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 und § 200 Abs. 1 Z 2 BDG 1979):

Zitatanpassung an die Änderung der Bestimmungen über die Dienstzeit.

Zu Art. I Z 59 und 60 (Überschriften vor den §§ 201 und 202 BDG 1979):

Die Einfügung der einläßlichen Bestimmungen über die Ausschreibung und Besetzung von Lehrer-Planstellen und von leitenden Funktionen an Schulen macht es nötig, den Abschnitt „Lehrer“ aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit in Unterabschnitte zu gliedern.

Auf Grund der vorliegenden Novelle soll sich für diesen Abschnitt folgende neue Untergliederung ergeben:

  1. Unterabschnitt:   Anwendungsbereich (§ 201),

  2. Unterabschnitt:   Ernennungserfordernisse (§ 202),

  3. Unterabschnitt:   Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen (§§ 203 bis 203m),

  4. Unterabschnitt:   Schulfeste Stellen (§§ 204 bis 206),

  5. Unterabschnitt:   Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 bis 207m),

  6. Unterabschnitt:   Verwendung (§§ 208 bis 210),

  7. Unterabschnitt:   Dienstpflichten (§§ 211 bis 216),

  8. Unterabschnitt:   Rechte (§§ 217 bis 219a),

  9. Unterabschnitt:   Leistungsfeststellung (§ 220),

 10. Unterabschnitt:   Disziplinarrecht (§§ 221 bis 224).

Zu Art. I Z 61 (§§ 203 bis 203m BDG 1979):

Zu § 203:

Abs. 1 enthält die bereits im geltenden Recht verankerte allgemeine Ausschreibungspflicht.

Nicht einzuleiten ist ein Ausschreibungsverfahren, wenn die Planstelle mit einem Bundeslehrer (Bundesbeamten), der die Ernennungserfordernisse erfüllt, besetzt werden soll (Abs. 2 Z 1).

Die Bestimmung des Abs. 2 Z 2 (keine Ausschreibung bei Besetzung mit einem Vertragslehrer, der die Ernennungserfordernisse erfüllt und die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat), entspricht sinngemäß dem bisherigen Gesetzestext. Abs. 2 Z 3 enthält ähnliche Bestimmungen für sonstige vertraglich Bedienstete des Bundes. Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den bisherigen §§ 203 ff. sind als gleichartige Verfahren im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b anzusehen.


Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Heranziehung vorhandener Bundeslehrer (Bundes­bediensteter) werden die befaßten Stellen durch ein geeignetes Informationssystem dafür Sorge zu tragen haben, daß interessierten Bundeslehrern (Bundesbediensteten) rechtzeitig die Möglichkeit zu entsprechenden Versetzungsansuchen geboten wird. Erhält ein Bundeslehrer (Bundesbediensteter) erst im Zuge der Ausschreibung Kenntnis vom Freiwerden der Planstelle, ist eine gültige Bewerbung möglich. Es sind dann die allgemeinen Reihungskriterien (§ 203h) anzuwenden, wobei jedoch hinsichtlich der Wartezeit die Sonderbestimmungen im § 203k Abs. 2 bis 4 zu beachten sind und eine erfolgreiche einschlägige Vorverwendung gemäß § 203j Abs. 4 ihren Niederschlag finden wird.

Abweichend vom AusG soll im Lehrerbereich die Aufnahme von Landesbediensteten (Landeslehrern) nur im Wege einer Ausschreibung erfolgen. Bei der Anwendung der Reihungskriterien und der Beurteilung greifen jedoch auch in diesem Fall die genannten Sonderbestimmungen hinsichtlich der Wartezeit und der Berücksichtigung einer erfolgreichen einschlägigen Vorverwendung.

In Abs. 2 Z 4 wird auf den Vorrang der Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren zur Vergabe von schulfesten Stellen und leitenden Funktionen an Schulen Bedacht genommen.

Die Sonderbestimmungen für Akademien (§ 203 Abs. 3) tragen dem Umstand Rechnung, daß es sich bei den Tätigkeiten im Rahmen der Lehrerausbildung um spezielle Verwendungen handelt. Die bisherige Praxis, daß auch schon im Bundesdienst stehende, die Erfordernisse erfüllende Lehrkräfte vor ihrer erstmaligen Verwendung an der Akademie ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren an der Akademie zu durchlaufen haben, soll festgeschrieben werden. Auch wenn daher sämtliche Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, ist dennoch ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren einzuleiten, wenn nicht bereits eine Lehrerverwendung an einer Akademie gegeben ist.

Zu § 203a:

Die Bestimmungen über Zuständigkeit zur Ausschreibung und Ausschreibungstermin entsprechen dem bisherigen § 203 Abs. 2 bis 4. Soweit semesterweise Ausschreibungen vorgesehen sind, bietet Abs. 2 die entsprechende gesetzliche Grundlage.

Zu § 203b:

Der bisherige Inhalt der Ausschreibung wird dahingehend ausgeweitet, daß ein Hinweis auf die Möglichkeit enthalten sein muß, im Gesuch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anzuführen (Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 203d Abs. 2). Dies kann im Hinblick auf das konkrete Bewerbungsverfahren für die befaßten Behörden von Bedeutung sein. Wie zu § 203d Abs. 2 erläutert, ist für den Bewerber das Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit insoweit relevant, als damit im Falle einer Kette von Bewerbungen das früheste Bewerbungsdatum gewahrt werden kann.

Zu den im Abs. 1 Z 2 genannten Ernennungserfordernissen gehören auch die in § 202 angesprochenen Voraussetzungen, zB die entsprechende kirchliche (religionsgesellschaftliche) Befähigung und Ermächtigung für Religions(pädagogik)lehrer.

Der Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Ausschreibung ergibt sich bereits aus § 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sodaß es nicht erforderlich ist, ihn ausdrücklich in den vorliegenden Text aufzunehmen.

Abs. 2 (Anführung zusätzlicher fachspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausschreibung) entspricht sinngemäß § 5 Abs. 2 AusG und ist deshalb erforderlich, weil diese Kenntnisse und Fähigkeiten als Reihungskriterium im § 203h aufscheinen. Daher wird auch von einer Übernahme des § 22 Abs. 2 zweiter Satz AusG idF BGBl. Nr. 366/1991 (wonach bei den zusätzlichen Erfordernissen anzuführen ist, ob sie unbedingt erfüllt werden müssen oder nicht) Abstand genommen.

Als zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn des Abs. 2 kommen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten in Frage, die für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig und geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden. Es ist also in solchen Fällen immer ein Bezug zu den konkreten Lehrplänen herzustellen. Als Beispiel sind im Gesetz selbst Kenntnisse auf Grund von Auslandserfahrungen – damit wird kein Vorrang eines Bewerbers nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit begründet – erwähnt, weil dies etwa für den Fremdsprachenunterricht sicherlich günstig zu bewerten ist. Weiters kommen zB wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen in diesem Bereich in Betracht, auch zusätzliche Studien und Praxiserfahrungen, technische Spezialkenntnisse usw. Auf jeden Fall sind diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausschreibung unter Bezugnahme auf die Unterrichtsgegenstände zu umschreiben; keinesfalls sollten ganz konkret detaillierte und allenfalls personenbezogene Kenntnisse gefordert werden, die in vorhersehbarer Weise auf eine ganz bestimmte Person abgestellt sind. Dadurch soll die Möglichkeit einer persönlich „maßgeschneiderten“ Ausschreibung und damit einer Umgehung der im Gesetz festgelegten Objektivierung hintangehalten werden.

Zu § 203c:

Jede Ausschreibung soll im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart werden. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist möglich.

Zu § 203d:

Wie schon zu § 203b erläutert, wird dem Bewerber die Möglichkeit eröffnet, im Bewerbungsgesuch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anzuführen. Dadurch erhält die Behörde Kenntnis davon, wo sich der Bewerber allenfalls bisher beworben hat und von wann die erste noch gültige Bewerbung stammt. Gemäß § 203g Abs. 2 behält nämlich ein zweites Bewerbungsgesuch das Datum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Bewerbungsgesuches noch gültig ist (siehe auch § 203f Abs. 4). Diese Wirkung tritt jedoch nur ein, wenn der Bewerber vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist die erste Bewerbung bekanntgegeben hat. Jedes weitere Bewerbungsgesuch erhält dann das Datum, das für die älteste, zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Gesuches noch aufrechte Bewerbung gilt, wenn der Bewerber vor dem Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfristen alle vorangegangenen Bewerbungen bekanntgegeben hat. In solchen Fällen (bei einer „Kette von Bewerbungen“) tritt keine Unterbrechung der „Wartezeit“ (die nach § 203h Abs. 1 Z 5 auch ein Reihungskriterium ist) ein und das erste gültige Datum bleibt gewahrt.

Zu Abs. 3 ist festzustellen, daß grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich für das gesamte Bundesgebiet zu bewerben, weil es sich um ein Bundesdienstverhältnis handelt. In jedem Fall soll dem Bewerber jedoch Gelegenheit geboten werden, Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntzugeben. Auf die Verwendung am gewünschten Dienstort besteht kein Rechtsanspruch. Kann dem Wunsch nach einer solchen Verwendung nicht entsprochen werden oder lehnt der Bewerber die angebotene Planstelle ab, ist die Stelle dem gemäß den Reihungskriterien des § 203h Abs. 1 nächstgereihten Bewerber anzubieten. Die Bewerbung des vorgereihten Bewerbers bleibt gültig, sofern er von der Möglichkeit des § 203f Abs. 4 Gebrauch macht (Verlängerung der Gültigkeit der Bewerbung bis zum Ende des folgenden Schuljahres bei fristgerechter Antragstellung). Wird daher später eine Planstelle frei, so ist sie wieder zunächst dem betreffenden Erstgereihten anzubieten.

§ 203f Abs. 4 regelt die Dauer der Gültigkeit einer Bewerbung. Diese ist grundsätzlich mit einem Jahr ab dem Bewerbungsdatum limitiert, kann jedoch durch rechtzeitige schriftliche Erklärung des Bewerbers jeweils um ein Schuljahr verlängert werden.

§ 203d Abs. 5 betrifft Bewerber, die sich in einer früheren Tätigkeit als Lehrer nicht bewährt haben; sie sollen sich drei Jahre ab Beendigung des ursprünglichen Dienstverhältnisses nicht gültig bewerben können. Solchen Personen ist auch die Aufrechterhaltung einer Bewerbung gemäß § 203f Abs. 4 innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses verwehrt. Der dreijährige Zeitraum gilt nicht als Wartezeit.

Nach Ablauf dieser Frist soll ihre Bewerbung wieder möglich sein, weil auch solche Kandidaten nicht für immer von einer Bewerbung ausgeschlossen sein sollen.

Der Umstand, daß die Kündigungsgründe des § 32 Abs. 2 lit. b und e VBG 1948 und des § 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 im § 203d Abs. 5 nicht angeführt sind, hat zur Folge, daß in jenen Fällen, in denen das Dienstverhältnis durch Kündigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung gekündigt worden ist, keine Sperrfrist gegeben ist. Wird in solchen Fällen die Eignung wieder erlangt, ist eine Bewerbung um ein neues Dienstverhältnis unmittelbar nach Wiedererlangung der Eignung möglich.

Zu § 203e:

Die Bestimmungen über die Verlängerung der Bewerbungsfrist entsprechen der bisherigen Rechtslage; im Zusammenhang mit § 203d Abs. 4 ist nunmehr klargestellt, daß Bewerbungen, die innerhalb der verlängerten Frist abgegeben wurden, als rechtzeitig gelten.

Zu § 203f:

§ 203f faßt die Regelungen über die Gültigkeit der Bewerbung zusammen.

Anders als in weiten Bereichen des übrigen Bundesdienstes werden im Lehrerbereich keine Eignungs­prüfungen vorgesehen, vielmehr wird auf das bereits bestehende Instrument des Unterrichtspraktikums zurückgegriffen, das der Erweisung der Eignung für den Lehrberuf dient. Da ein Unterrichtspraktikant zum Zeitpunkt der Bewerbung (in der Regel im Mai eines Kalenderjahres) sein Praktikum noch nicht beendet haben wird, muß die Sonderbestimmung in § 203f Abs. 2 geschaffen werden, wonach die Bewerbung des Praktikanten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gültig ist, wenn er das Zeugnis binnen einer Woche nach Erhalt der zuständigen Dienststelle vorlegt. In diesen Fällen muß ein fiktives und für alle Praktikanten gleiches Bewerbungsdatum (1. Juli; § 203g Abs. 3) festgelegt werden.

Zu § 203g:

6

Auch zu § 203g Abs. 2 ist auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Bewerbungen („ununterbrochene Kette von Bewerbungen“) hinzuweisen. Mit Hilfe der in § 203g Abs. 2 geregelten Verlängerungen der Gültigkeit der Bewerbung kann das erste Bewerbungsdatum für die Ermittlung der Wartezeit beibehalten werden.

Zu den §§ 203h bis 203l:

Diese Bestimmungen regeln die Reihung, nach der die konkrete Auswahl der Bewerber für die Aufnahme in den Bundesdienst vor sich gehen soll. Die entsprechende Bestimmung des AusG (§ 45) kann für den Lehrerbereich nicht unverändert übernommen werden, weil die zitierte Bestimmung auf Ergebnisse von Eignungstests abstellt. Die Durchführung solcher Tests erscheint für den Lehrerbereich nicht zweckmäßig, weil zur Ermittlung der besonderen pädagogischen Eignung ohnehin ein adäquates Instrumentarium in Form des Unterrichtspraktikums (früher Probejahr) vorhanden ist (siehe auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen).

Der Reihungsmechanismus besteht darin, daß zunächst auf die Erfüllung der in der Ausschreibung verlangten Unterrichtsgegenstände (bzw. Fächerkombinationen) abzustellen ist (entsprechende Ausbildung, § 203h Abs. 1 Z 1 und § 203i) und sodann derjenige heranzuziehen ist, der eine bessere Beurteilung aufweist (§ 203h Abs. 1 Z 2 und § 203j). Es soll dabei der Erfolg im Unterrichtspraktikum – dort, wo keines vorgeschrieben ist, der Erfolg bei der Lehramtsprüfung, beim Hochschulstudium oder bei der Berufspraxis – ausschlaggebend sein. Bei der Anwendung des § 203j Abs. 2 (keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung) obliegt es der aufnehmenden Behörde festzustellen, welcher von mehreren Bewerbern die erkennbar bessere fachliche und persönliche Eignung aufweist (§ 4 Abs. 3 BDG 1979). Die Behörde kann sich dabei durch Zeugnisse, Dienstbestätigungen, sonstige Nachweise, durch Hearings oder andere geeignete Maßnahmen Klarheit verschaffen.

In diesem Zusammenhang können die Kollegien der Landesschulräte durch einen kundzumachenden Beschluß nähere Festlegungen treffen, wobei jedoch hinsichtlich des Kriteriums des § 203h Abs. 1 Z 1 (entsprechende Ausbildung) naheliegender Weise kein Spielraum besteht, die übrigen Kriterien des § 203h Abs. 1 zu berücksichtigen sind und zusätzliche Kriterien vorgesehen werden können. Der Hinweis auf die regionale Situation soll es den Kollegien ermöglichen, dabei eine einschlägige Befassung der Bewerber zB mit regionalen kulturellen oder sozialen Belangen – soweit diese mit den Aufgaben der Schule in Zusammenhang stehen – zu berücksichtigen.

Bei der oben dargestellten Berücksichtigung der Beurteilung kann die Gefahr bestehen, daß diejenigen Kandidaten, die (aus welchen Gründen immer) eine strengere Beurteilung im Unterrichtspraktikum (bzw. Probejahr) erfahren haben, für einen zumindest langjährigen Zeitraum von einer Anstellung vollends ausgeschlossen wären, weil bei jeder neuen Ausschreibung die im Unterrichtspraktikum besser beurteilten Bewerber vorgezogen werden müßten. Es werden daher im § 203j Abs. 3 die Kollegien der Landesschulräte ermächtigt, festzulegen, daß eine einjährige Wartezeit eine schlechtere Beurteilung im Unterrichtspraktikum aufzuwiegen vermag. Liegt eine solche Festlegung vor und besteht noch Interesse von Seiten des betreffenden Bewerbers, so ist dieser in die Bewerbergruppe des § 203h Abs. 1 Z 2 einzureihen und es entscheiden sodann die weiteren Reihungskriterien.

Bei der Auswahlentscheidung unter Bewerbern, die nach dem Kriterium der besseren Beurteilung gemäß § 203j Abs. 1 oder 2 gleichrangig sind, soll nach § 203j Abs. 4 eine allfällige erfolgreiche Vor­verwendung als Lehrer den Ausschlag geben.

Nach § 203h Abs. 1 Z 3 gibt als drittes Kriterium der Nachweis der weitestgehenden Erfüllung der in der Ausschreibung ausdrücklich angeführten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausschlag (siehe die Erläuterungen zu § 203b Abs. 2); nach § 203h Abs. 1 Z 4 sollen einschlägige besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen berücksichtigt werden, die zwar nicht Gegenstand der Ausschreibung waren, sich jedoch auf die Ausübung der konkreten Tätigkeit positiv auswirken (hier werden zB spezielle Studien, Kurse, Publikationen, andere Berufserfahrungen usw. zu bewerten sein).

Gemäß § 203h Abs. 1 Z 5 soll bei Vorhandensein von nach den bisher angeführten Kriterien gleichrangigen Bewerbern die (oben bereits mehrfach erwähnte) Wartezeit den Ausschlag geben.


§ 203k enthält nähere Bestimmungen zur Wartezeit. § 203k Abs. 2 bestimmt, daß frühere Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Bundeslehrer, Landeslehrer oder kirchlich bestellter Religionslehrer auf die Wartezeit anzurechnen sind. Eine erfolgreiche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn das Dienstverhältnis aus den im § 203d Abs. 5 genannten Gründen geendet hat.

Die Anrechnung nach § 203k Abs. 2 greift auch dann, wenn zur damaligen Zeit keine konkrete Bewerbung erfolgt ist. Ebenso sind gemäß § 203k Abs. 3 der Wartezeit Zeiten zuzurechnen, die ein sonstiger Bundesbediensteter im Bundesdienstverhältnis in einer facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt hat (Beispiel: wehrtechnische Tätigkeit für die Verwendung als Lehrer für Flugtechnik, Tätigkeit als Universitätsassistent an einem für die Unterrichtsgegenstände in der angestrebten Lehrerverwendung einschlägigen Universitätsinstitut).

§ 203k Abs. 4 nimmt auf jene Sonderfälle Bedacht, in denen Vertragslehrer (etwa Wirtschaftspädagogen) durch ihre – auch im Interesse des Schulwesens – bereits aufgenommene Unterrichtstätigkeit in der rechtzeitigen Erbringung der Anstellungserfordernisse der Berufspraxis oder des Unterrichtspraktikums beeinträchtigt worden sind. Die Anrechnung auf die Wartezeit für diejenigen Bewerber, die bereits unterrichten, aber das Unterrichtspraktikum noch nicht absolviert haben, ist nur für solche Bewerber vorgesehen, die zB keine Zuteilung auf einen Praktikumsplatz erhalten haben, weil in dem entsprechenden Schuljahr ein Mangel an solchen Praktikumsplätzen bestand, oder aus sonstigen Gründen das Unterrichtspraktikum unverschuldet nicht absolvieren konnten; nicht erfaßt sollen hingegen jene Bewerber sein, die während des Unterrichtspraktikums bereits freiwillig einer Unterrichtstätigkeit als Vertragslehrer nachgehen.

§ 203l Z 1 nimmt auf § 42 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Bedacht. Die in § 203l Z 2 bis 4 angeführten begünstigenden Bestimmungen werden vom AusG übernommen.

Wie schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnt, wurde von der Einrichtung von Aufnahmekommissionen, wie sie das AusG kennt, abgesehen. Es sind im Lehrerbereich ohnedies Organe wie die Kollegien der Landesschulräte bzw. Kuratorien der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien für die Erstellung von Besetzungsvorschlägen eingerichtet. Überdies erscheint bei der Vielzahl der vorzunehmenden Besetzungen (und deren Dringlichkeit) ein Verfahren vor einer Aufnahmekommission als zu komplex und praktisch kaum durchführbar.

Zu § 203m:

Auf die punktuell im Bereich der Justizanstalten verwendeten Lehrer sollen die auf die Bedürfnisse des Schulwesens abgestimmten Regelungen keine Anwendung finden.

Zu Art. I Z 62 (Überschrift vor § 204 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 201 und 202 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 63 (§ 205 Z 4 bis 6 BDG 1979):

Mit der neuen Bestimmung des § 205 Z 6 soll klargestellt werden, daß durch die Tatsache der Nichtbewährung und der daraus resultierenden Abberufung aus der Leitungsfunktion die an sich mit der Leitungsfunktion verbundene Schulfestigkeit nicht zum Tragen kommen kann.

Zu Art. I Z 64 (§ 206 Abs. 4 BDG 1979):

Zitierungsanpassung an den neuen § 203a.

Zu Art. I Z 65 (§§ 207 bis 207m BDG 1979):

Zu §§ 207 bis 207k:

Um auch eine transparente und objektive Verleihung von leitenden Stellen zu gewährleisten, wird für die Besetzung von Planstellen für Direktoren, Direktor-Stellvertreter, Abteilungsleiter, Abteilungsvorstände, Fachvorstände und Erziehungsleiter ein eigenes Verfahren vorgesehen, das in den §§ 207 bis 207k geregelt ist.

Die Vergabe der Funktion der Leitung eines Pädagogischen Institutes ist von diesem Verfahren ausgenommen: die Leitung des Pädagogischen Institutes soll weiterhin abwechselnd jeweils einem Abteilungsleiter des Institutes obliegen (§ 127 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes). Auf die Besetzung der Planstellen für Abteilungsleiter der Pädagogischen Institute findet das Verfahren nach den §§ 207 bis 207k jedoch Anwendung.

Die Regelungen über die Bestellung sind vom Grundsatz getragen, daß ein leitender Funktionär zunächst befristet tätig sein soll. Vor dem Wegfall dieser Befristung kann die Frage der Bewährung thematisiert werden. Nach Ablauf eines vierjährigen (allenfalls durch Einrechnungen verkürzten) Zeitraumes (§ 207h) entfällt bei Bewährung ex lege die zeitliche Begrenzung der Funktion. Die Nichtbewährung während des genannten Zeitraumes, der als Erprobungszeitraum angesehen werden kann, müßte (nach den Voraussetzungen des § 207i) durch den Dienstgeber mitgeteilt werden. Auch auf die Möglichkeit des Verzichtes auf eine über das „Provisorium“ hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion ist Bedacht zu nehmen (§ 207k Abs. 1 und 2).

Es erscheint nicht sinnvoll, jemanden über die volle Frist zu „erproben“, der sich schon zuvor in einer leitenden Funktion, zB als Abteilungsvorstand oder als Leiter einer anderen Schule, bewährt hat. Es sind daher Einrechnungen solcher Leiterzeiten vorgesehen; ein mindestens zweijähriger Erprobungszeitraum soll jedoch in jedem Fall bestehen (§ 207h Abs. 2).

Zwingendes Erfordernis für die – zunächst befristete – Bestellung ist der Nachweis der einschlägigen Vorbereitung auf eine Leitertätigkeit (auf diese Voraussetzung ist bereits in der Ausschreibung hinzuweisen) durch die Absolvierung von mindestens 60 Unterrichtseinheiten in Fortbildungs­veranstaltungen (Seminaren), die schulbehördlich anerkannt sein müssen (§ 207f Abs. 2). Es muß sich bei diesen Veranstaltungen nicht notwendigerweise um Veranstaltungen im Rahmen des Fortbildungsangebotes der Pädagogischen Institute handeln.

Die von den Pädagogischen Instituten angebotenen Veranstaltungen zur Vorbereitung auf eine Leitertätigkeit (Vorbereitungsseminare) stehen allen in einem Dienstverhältnis als Bundeslehrer stehenden Interessentinnen und Interessenten für pädagogische Leitungsfunktionen offen. Neben einer grundsätzlichen Übersicht über die Aufgaben des Funktionsbereiches bietet die Phase der Vorbereitungsseminare Möglichkeiten, sich mit den eigenen Leitungsfähigkeiten und mit Grundfragen schulischen Managements auseinanderzusetzen. Die inhaltlichen und organisatorischen Vorgaben sind als offener Rahmen zu verstehen, der jeweils den regionalen Bedürfnissen und Notwendigkeiten anzupassen ist. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Seminaren im Gesamtausmaß von 60 Einheiten berechtigt zur Bewerbung um eine Leitungsfunktion.

Im Hinblick auf die „erfolgreiche Teilnahme“ wird von herkömmlichen Prüfungen Abstand genommen, weil dadurch Kursintentionen und zu erwerbende Qualifikationen im Sinne eines „heimlichen Lehrplans“ bzw. einer unerwünschten Anpassungshaltung unterlaufen werden. Vielmehr sollte darauf Rücksicht genommen werden, daß die Teilnehmer ihre eigenen Lernfortschritte und persönlichkeitsbildenden Veränderungen an sich selbst reflektieren und in ihr zukünftiges Leiterverhalten übernehmen. Das setzt voraus, daß die methodisch-didaktische Gestaltung der Seminare dem modernen Standard von Führungskräfteschulungen im Sinne erwachsenengerechter Lehr- und Lernformen entspricht. Durch die Angebote von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf pädagogische Leitungsfunktionen soll erreicht werden, daß die Verantwortung für die Entwicklung der Schule von einem größeren Personenkreis getragen wird und daß Führungsqualifikationen über die Schulleitung hinaus für alle im Bereich Schule tätigen Menschen wichtig werden.

Während des zeitlich befristeten Bestellungszeitraumes muß sodann in einer weiteren Ausbildungsphase eine „Berufsbegleitende Weiterbildung“ absolviert werden, wobei deren erfolgreicher Besuch eines der Erfordernisse für den Entfall der zeitlichen Begrenzung der Funktion ist.

Die Inhalte dieses Weiterbildungslehrganges im Gesamtausmaß von 200 bis 240 Einheiten sollen im Sinne eines Bausteinsystems aus Schulrecht, -verwaltung und -organisation, Leitung und Mitarbeiterführung, Kommunikation und Kooperation, Konfliktmanagement, Unterrichtsbeobachtung, Lehrerberatung und -beurteilung und Schulentwicklung bestehen.

Als übergeordnetes Ziel des berufsbegleitenden Lehrganges ist die Integration von Theorie und Praxis einer zeitgemäßen und den gesellschaftlichen Entwicklungen entsprechenden Schulleitung (des entsprechenden Funktionsbereiches) anzustreben. Um die Persönlichkeitsentwicklung der Führungspersonen zu fördern, ist die Seminardidaktik besonders auf das Lernen in Gruppen und auf modellierendes Lernen einzurichten. Dies setzt entsprechend befähigte Referentinnen und Referenten sowie Trainerinnen und Trainer voraus, die handelnd zu demonstrieren imstande sind, was sie vortragen. Darüber hinaus sind zeitgemäße Methoden und Strategien der Erwachsenendidaktik in ihren vielfältigen Möglichkeiten zu nützen. Nur so ist gewährleistet, daß sie unmittelbare Auswirkungen auf die schulische Praxis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ergeben, die dann wiederum in den Lehrgang eingebracht und bearbeitet werden können. Eine entsprechende Abstimmung und begleitende Koordination der Referenten- und Trainerteams ist aus diesem Grund unbedingt notwendig.

Die Reihung der Seminarblöcke soll Empfehlungscharakter haben, also nicht bindend sein. Die einzelnen Seminare sollten dort, wo sich inhaltliche Notwendigkeiten ergeben, wie zB bei Schulrecht und Schulverwaltung, getrennt nach Schultypen, eventuell auch nach Schulgrößen, durchgeführt werden. In anderen Themenbereichen wie Kommunikation und Führung, Konfliktmanagement oder Schulentwick­lung hat sich auf Grund bisheriger Erfahrungen eine schultypenübergreifende Zusammensetzung der Teilnehmergruppen bewährt.

Ebenso wie für die Vorbereitungsseminare gilt auch für den berufsbegleitenden Lehrgang, daß von herkömmlichen Prüfungen Abstand genommen wird, weil sie dem Lernen in diesem Zusammenhang eher hinderlich als förderlich sind. Andererseits sind zur begleitenden Reflexion des Lernfortschrittes schriftliche Arbeiten und verschiedene Formen von Selbsteinschätzung, Fremdeinschätzung, Feedbackverfahren u. dgl. im Zusammenhang mit den Seminarmodulen zweckmäßig. Das vorgesehene Projekt zur Schulentwicklung bzw. zur Organisationsentwicklung sollte in seinen konzeptionellen Teilen schon in den vorhergehenden Seminaren vorbereitet werden. Die Konkretisierung und Reflexion darüber erfolgt allerdings erst im Seminar zur Schulentwicklung.

Das nach erfolgreichem Abschluß aller Seminare des berufsbegleitenden Lehrgangs auszustellende Zertifikat enthält neben den üblichen Daten in einer kurzen Zusammenstellung die wesentlichen Inhalte des Weiterbildungslehrganges. Es enthält keine Notenbeurteilung, sondern lediglich den zusammen­fassenden Vermerk über die erfolgreiche Teilnahme.

Mit dem Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am berufsbegleitenden Weiterbildungslehrgang wird die – neben der Bewährung am Arbeitsplatz – gemäß § 207h Abs. 4 erforderliche Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung der Leitungsfunktion erbracht.

Hinsichtlich des Inhaltes der Ausschreibung (§ 207b Abs. 1) ist zusätzlich § 6 Bundes-Gleich­behandlungsgesetz anzuwenden.

§ 207e und § 207i Abs. 2 und 3 verwirklichen den Gedanken der Mitwirkung der Betroffenen, indem schulische Gremien in die Vorbereitung der Leiterbestellung und in eine allfällige Feststellung der mangelnden Bewährung in der Leitungsfunktion eingebunden werden.

Zur Bewerbung ist festzuhalten, daß es erwünscht ist, wenn die Bewerber eine schriftliche Darstellung ihrer Vorstellungen von der Tätigkeit in der angestrebten Funktion und über ihre Motivation beischließen. Darauf soll in der Ausschreibung hingewiesen werden (§ 207b Abs. 1 Z 6). Diese Darstellung wird dem jeweiligen zur Stellungnahme berufenen schulischen Gremium übermittelt (§ 207e Abs. 2 Z 3).

Es obliegt der Entscheidung des Bewerbers, ob er seiner Bewerbung weitere geeignete Unterlagen anschließt. Solche Unterlagen werden aus Gründen des Datenschutzes nur dann dem zur Stellungnahme berufenen schulischen Gremium übermittelt, wenn der Bewerber dem zustimmt (§ 207e Abs. 2 Z 3). Erteilt der Bewerber diese Zustimmung nicht, bleibt seine Bewerbung gültig; er muß sich jedoch dessen bewußt sein, daß er damit dem Gremium unter Umständen wesentliche Entscheidungsgrundlagen nicht zugänglich macht.

Dem Schulgemeinschaftsausschuß (Schulforum) wird das Recht einer Stellungnahme hinsichtlich der nach den gesetzlichen Vorgaben (Auswahlkriterien) zunächst in Betracht kommenden Bewerber eingeräumt.

Neben den schulpartnerschaftlichen Gremien wird den Dienststellenausschüssen (dem Dienststellen­ausschuß für Bundeslehrer und dem Dienststellenausschuß für das Nichtlehrerpersonal, siehe § 4 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der betroffenen Schule ein gleichartiges Stellungnahmerecht eingeräumt. Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich um Gutachten sui generis, die außerhalb der im PVG vorgesehenen Formen der Mitwirkung der Personalvertretung gegenüber Maßnahmen des Dienststellenleiters angesiedelt sind.

Da an den Pädagogischen Akademien und an den Berufspädagogischen Akademien Schulgemein­schaftsausschüsse nicht bestehen, ist hinsichtlich des Stellungnahmerechtes nach § 207e eine Sonderregelung erforderlich (siehe § 207l).

Die Abgabe dieser Stellungnahmen wird dem Verfahren beim Kollegium des Landesschulrates zur Erstellung von Ernennungsvorschlägen (Art. 81b B-VG) bzw. der Erstellung von Ernennungsvorschlägen der Akademiekuratorien (§§ 117 und 124 des Schulorganisationsgesetzes) vorgeschaltet, sodaß die Organe bei ihrer Beschlußfassung sich nicht nur mit diesen Stellungnahmen auseinandersetzen müssen, sondern im Falle des Abweichens von den in diesen Stellungnahmen als zunächst in Betracht kommend genannten Bewerbern die eigene Entscheidung zu begründen haben werden.

Wie bei der Besetzung von Lehrerplanstellen wird auch hier von einer eigenen Aufnahmekommission, wie sie nach dem AusG vorgesehen ist, Abstand genommen, weil sich bei der in der Regel ohnehin differenziert gestalteten Konstruktion der Bestellung (Vorbereitungskurs, Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses, Kollegium usw.) ein weiteres Gremium, das Gutachten abzugeben hätte, erübrigt.

Im § 207f Abs. 3 wird für die konkrete Auswahl der Bewerber festgelegt, daß zunächst jene heranzuziehen sind, die die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen (Z 1). Es wird Sache der Behörde sein festzustellen, bei welchem Bewerber dies im Einzelfall zutrifft. Gemäß Z 2 sollen – bei gleicher Eignung nach Z 1 – diejenigen Bewerber herangezogen werden, die sich bisher bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben. Damit sind vor allem solche Kandidaten gemeint, die bisher schon als Administratoren oder Vertreter des Schulleiters ihre Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt haben. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, daß die Kollegien der Landesschulräte nähere Bestimmungen zur Konkretisierung treffen dürfen (§ 207f Abs. 4).

Auf das Frauenförderungsgebot des § 43 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist Bedacht zu nehmen.

§ 207h Abs. 3 sieht vor, daß durch das Unterbleiben einer Mitteilung über die Nichtbewährung, also durch eine Nichtäußerung des jeweils zu einer solchen Mitteilung berufenen Organes (§ 207i Abs. 1), ein Wegfall der zeitlichen Begrenzung der Funktion ex lege eintritt.

§ 207i Abs. 1 bis 3 regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich der Inhaber einer leitenden Funktion während des zeitlich begrenzten Funktionszeitraumes nicht bewährt hat. Die leitende Tätigkeit endet durch die Mitteilung der Nichtbewährung. Die Abgabe einer solchen Mitteilung obliegt bei Schulen, die einem Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) unterstehen, diesem, im übrigen dem zuständigen Bundes­minister. Eine solche Mitteilung kann jedoch nur in Akkordanz zwischen Landesschulrat (Stadtschulrat, Bundesminister) und dem zuständigen Schulgemeinschaftsausschuß (Schulforum) erfolgen. Es wird also (ähnlich wie bei dem in § 207e eingeräumten Stellungnahmerecht anläßlich der Bewerbung) diesen Gremien ein Mitwirkungsrecht zuerkannt. In diesem Fall handelt es sich de facto um ein Einspruchsrecht, weil ohne Zustimmung dieses Gremiums eine Mitteilung über die Nichtbewährung nicht zulässig ist. Diese weitgehende Rolle soll deshalb eingeräumt werden, weil die Schule unmittelbar von der Tätigkeit des leitenden Funktionärs betroffen ist und deren Auswirkungen gut abzuschätzen vermag. Das Gremium wird daher letztlich zu einer Mitbeurteilung darüber berufen, ob sich der betreffende Funktionsträger bewährt hat oder nicht.

Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum bzw. das Kuratorium) soll jedoch in der Frage der Abberufung nicht alleine agieren können. Die vom Gesetz für eine Beendigung der Leitungsfunktion geforderte Mitteilung über die Nichtbewährung obliegt dem Landesschulrat (Stadtschulrat) bzw. dem zuständigen Bundesminister. Die für die Abberufung erforderliche Mitteilung über die Nichtbewährung bedarf daher eines Zusammenwirkens von Schulbehörde und Schulgemeinschaftsausschuß (Schulforum, Kuratorium). In Zweifelsfällen wird der Schulaufsicht zum Thema der Beurteilung der Bewährung eine wesentliche Aufgabe zukommen.

Gegen die Mitteilung der Nichtbewährung wird dem Betroffenen ein gesondertes Verfahren zur Verfügung gestellt, welches in der Anrufung einer Gutachterkommission besteht. Die Vorschriften über dieses Verfahren sind den Regelungen des AusG über die Weiterbestellungskommission nachgebildet (§ 207i Abs. 4 und § 207j).

Die Verfassungsbestimmung des § 207j Abs. 7 über die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder ist § 18 Abs. 3 AusG nachgebildet.

Allfällige erforderliche Disziplinarmaßnahmen sind von diesem System der Abberufung aus der leitenden Funktion nicht berührt.

§ 207k trifft Vorsorge für den Fall des Endens der Funktion und regelt die Pflicht zur Neuausschreibung der Planstelle. Im Abs. 2 wird festgelegt, daß der Betroffene auf die Planstelle übergeleitet wird, die er zuletzt vor seiner Ernennung ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Ist seine allfällige frühere leitende Funktion bereits besetzt (sei es zeitlich begrenzt oder unbegrenzt – die Planstelle war gemäß § 207a ehestens auszuschreiben!), kommt ihm nur die entsprechende Planstelle, nicht aber auch der seinerzeitige Arbeitsplatz wieder zu.

Hat der Inhaber der leitenden Funktion vor seiner Bestellung eine für schulfest erklärte (nicht also eine ex lege schulfeste) Stelle innegehabt, wird diese während der zeitlich begrenzten Funktionsausübung nicht als „schulfest“ zu besetzen sein, weil ansonsten im Falle der Überleitung gemäß § 207k Abs. 2 ein zu vermeidender Überhang an schulfesten Stellen entstünde.

Im § 207k Abs. 4 wird auf den Fall Bezug genommen, daß der Inhaber einer leitenden Funktion diese durch ein entsprechendes Disziplinarerkenntnis verliert.


Zu § 207l:

Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung für leitende Funktionen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien (siehe auch die Erläuterungen zu § 207e).

Zu § 207m:

Die besonderen Bestimmungen über Religionslehrer nach dem Religionsunterrichtsgesetz und über Subventionslehrer nach dem Privatschulgesetz und dem Land- und forstwirtschaftlichen Privat­schulgesetz werden nicht berührt.

In § 207m Abs. 2 wird in Anlehnung an das AusG klargestellt, daß kein Rechtsanspruch auf die Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle besteht und mit der Bewerbung keine Parteistellung erworben wird. Die Judikatur, wonach durch die Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag zur Verleihung einer schulfesten Stelle auf Grund einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft Parteistellung im Verwaltungsverfahren zukommt (VfGH 22. 6. 1989, B 1857/88-12; ablehnend für ex lege schulfeste Stellen VwGH 12. 12. 1988, 88/12/0215), wird dadurch nicht berührt.

Eine Abweichung vom AusG ist insoweit gegeben, als ein Pendant zum § 22 Abs. 3 Z 3 (Inhalt der Ausschreibung betreffend Staatsbürgerschaftserfordernis) fehlt, weil im Schulbereich europarechtlich noch nicht eindeutig geklärt ist, inwieweit die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben des Schulleiters zur Anwendung der Ausnahme des Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag führt.

Zu Art. I Z 66 und 67 (Überschriften vor den §§ 208 und 211 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 201 und 202 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 68 (§ 212 Abs. 3 BDG 1979):

In dieser Bestimmung wird im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie klargestellt, daß auf Lehrer die Dienstzeitregelungen des BDG 1979 nicht anzuwenden sind. Dies deshalb, weil deren Arbeitzeit, insbesondere soweit diese in der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie in der Teilnahme an Schulveranstaltungen, Konferenzen und sonstigen Obliegenheiten besteht, nicht im voraus festgelegt bzw. zum Teil von den Lehrern selbst festgelegt werden kann.

Zu Art. I Z 69 (§ 213 BDG 1979):

§ 213 enthielt schon bisher die für Lehrer geltenden Sonderbestimmungen zur Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a ff. und wird nun an die Änderung dieser Bestimmungen angepaßt. Die Anpassung bringt folgende Neuerungen:

           1. Bei Lehrern ist das Beschäftigungsausmaß gemäß Abs. 2 nicht auf volle Verwaltungsstunden, sondern auf volle Unterrichtsstunden zu senken. Wie im § 50c Abs. 2 sind gemäß Abs. 6 aus zwingenden dienstlichen Gründen Abweichungen von der vollen Stundenzahl zulässig.

           2. Die Anrechnung auf Obergrenzen im Abs. 4 bezieht sich nur mehr auf Herabsetzungen der Lehrverpflichtung nach § 50a, da für Herabsetzungen nach § 50b keine Obergrenzen mehr vorgesehen sind.

           3. Die Schutzbestimmung des § 50c Abs. 3 vor einer Heranziehung zu Überstundenleistungen ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Damit soll sichergestellt werden, daß sich bei den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Lehrern die Supplierverpflichtung nicht nur auf Vollbeschäftigte konzentriert, sondern daß auch Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß zu Supplierungen herangezogen werden können. Da das Schutzbedürfnis vor der Heranziehung zu zusätzlichen Leistungen bei Lehrern mit einem geringeren Beschäfti­gungsausmaß mit Rücksicht auf den für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung maßgebenden Anlaß meist höher sein wird als bei Lehrern mit einem höheren Beschäftigungsausmaß, soll dennoch getrachtet werden, Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß weniger häufig zu zusätzlichen Leistungen heranzuziehen als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

               Der Ausdruck „nach Möglichkeit“ läßt erkennen, daß der Gesetzgeber nur eine grundsätzliche Tendenz gewahrt wissen will und nicht eine prozentgenaue Erfüllung mit entsprechenden schriftlichen Evidenzen erwartet.

               Der Einschub „wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen“ erlaubt es, von der dargestellten Tendenz abzuweichen und einen Lehrer mit geringerem Beschäftigungsausmaß erheblich häufiger zu solchen Dienstleistungen heranzuziehen als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungs­ausmaß, da in diesem Fall der Lehrer selbst dargetan hat, daß bei ihm kein dem geringeren Beschäftigungsausmaß entsprechendes höheres Schutzbedürfnis vor der Heranziehung zu zusätzlichen Dienstleistungen besteht.

Im § 213 Abs. 9 entfällt die Ausschlußbestimmung für Klassenlehrer, da auch das LDG 1984 keine derartige Ausschlußbestimmung mehr enthält.

Zu Art. I Z 70 (Überschrift vor § 217 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 201 und 202 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 71 (§ 219 Abs. 5a BDG 1979):

Die Arbeitsplatzgarantien des § 75b Abs. 3 BDG 1979 sind auf Lehrer, deren Arbeitsplatz die Schule ist, nicht anwendbar. An ihre Stelle tritt daher ein Rückkehrrecht an die bisherige Schule.

Zu Art. I Z 72 und 73 (Überschriften vor den §§ 220 und 221 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 201 und 202 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 74 (§ 226 BDG 1979):

Zitatanpassung an die Änderung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit.

Zu Art. I Z 75 (§ 228 Abs. 1 BDG 1979):

§ 228 Abs. 1 BDG 1979 führt aus, welche Beamtengruppen der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens angehören. In der BDG-Novelle 1996 wurde die dem PTA-Bereich angehörende Beamtengruppe als „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ bezeichnet. Damit erhielt eine Teilmenge dieselbe Bezeichnung wie die Gesamtmenge. Durch die vorliegende Novelle wird diese Beamtengruppe richtig mit „Beamte im PTA-Bereich“ umschrieben. Der Ausdruck „PTA-Bereich“ ist im § 41a Abs. 4 Z 1 lit. a BDG 1979 definiert.

Zu Art. I Z 76 bis 78 (§ 229 Abs. 3a, 3b und 5 und § 230b BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen. Aus diesem Anlaß können die bisherigen Abs. 3a und 5 des § 229 und § 230b ersatzlos entfallen, da die Rechtsakte, zu denen bisher eine Mitwirkung des Bundeskanzlers festgesetzt war, ohnehin vom Bundesminister für Finanzen zu setzen sind.

Der bisherige § 229 Abs. 3b bleibt als Abs. 3a erhalten. In dieser Bestimmung werden nicht nur die Zuständigkeit für die Mitwirkung, sondern auch eine Ressortbezeichnung an die geänderte Rechtslage angepaßt.

Zu Art. I Z 79 (§ 241 BDG 1979):

§ 241 enthält die Übergangsbestimmungen zur Neuregelung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.

Für die Anlaßfälle des § 50a ist die Obergrenze von vier auf zehn Jahre angehoben worden. § 241 Abs. 1 stellt sicher, daß bisher nach § 50a in Anspruch genommene Herabsetzungen auf diese Obergrenze anzurechnen sind. So wie bisher werden aber jene Herabsetzungen nach § 50a von der Anrechnung ausgenommen, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 aus einem im § 50b geregelten Anlaß in Anspruch genommen worden sind. Solche Zeiten waren schon nach den bisherigen Übergangsbestimmungen wie Zeiten nach § 50b zu behandeln und fallen damit aus jeder Anrechnung auf eine Obergrenze heraus. Solche Fälle sind seinerzeit aufgetreten, weil vor der mit 1. Juli 1991 wirksam gewordenen Neuregelung auch im Rahmen des § 50b eine generelle Obergrenzen-Regelung bestanden hatte, die von manchen Beamten bereits ausgeschöpft worden war und für die daher – auch für die Betreuung eines Kindes – nur mehr die Möglichkeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeiten nach § 50a in Anspruch genommen werden konnte.

Nach Abs. 2 gilt für alle Zeiträume einer Herabsetzung, die noch nach den bisherigen Bestimmungen in Anspruch genommen wurden, das alte Recht bis zum jeweiligen Ende dieser Zeiträume weiter. Damit soll für diese Zeiten eine gewisse Rechtskontinuität erreicht werden.

Zu Art. I Z 79 (§ 241a BDG 1979):

Übergangsbestimmung zur Neuregelung des Karenzurlaubsrechts im Sinne einer Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube.

Zu Art. I Z 80 (§ 243 Abs. 6 BDG 1979):

Durch die Übergangsbestimmungen soll sichergestellt werden, daß bei der disziplinären Ahndung von Dienstpflichtverletzungen auf anhängige Disziplinarverfahren das bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltende Recht anzuwenden ist.

Zu Art. I Z 81 (§ 247 Abs. 5 BDG 1979):

Derzeit können Militärpersonen ihren bisher als Zeitsoldat innegehabten Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels nur führen, wenn sie unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit aufgenommen werden. Zeitsoldaten, die bereits die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen M BUO 1 oder M BUO 2 erfüllen, können direkt in diese Verwendungsgruppen ernannt werden, sind aber nach der derzeitigen Textierung des § 247 Abs. 5 BDG 1979 nicht berechtigt, ihren bisherigen höheren Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen. Eine solche Maßnahme wird vom betroffenen Personenkreis sowohl dienstlich als auch innerhalb der persönlichen Sphäre als ungerechtfertigte Benachteiligung empfunden, zumal derzeit auch keine sachliche Differenzierung zwischen der Ernennung zur Berufsmilitärperson oder der Militärperson auf Zeit möglich ist. § 247 Abs. 5 weitet daher die Behalteklausel auf die Fälle der unmittelbaren Aufnahme in ein Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson dadurch aus, daß nicht mehr an die Aufnahme als Militärperson auf Zeit, sondern an die Aufnahme als Militärperson angeknüpft wird.

Für Militärpersonen, die unmittelbar vor ihrer Aufnahme gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogene Vertragsbedienstete waren, besteht eine derartige Behalteklausel noch nicht. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung mit den Beamten, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden und die gemäß § 247 Abs. 4 BDG 1979 ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterführen können, sollen die Behalteklauseln auch für diese Personengruppe gelten.

Zu Art. I Z 82 (§ 247d BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 160 Abs. 2 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 83 (§ 248a BDG 1979):

Das Erfordernis der „einschlägigen Vorbereitung auf die Leitertätigkeit“ (§ 207f Abs. 1 Z 3), das bislang nicht Erfordernis für die Bestellung zum Leiter ist, soll zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten erst nach Ablauf einer zweijährigen Frist wirksam werden.

Zu Art. I Z 84 (§ 256 Abs. 4 Z 3 BDG 1979):

Beamte in Unteroffiziersfunktion sollen während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie die gleiche Verwendungsbezeichnung wie die Berufsmilitärpersonen führen. Sie waren bisher die einzige Gruppe der an der Theresianischen Militärakademie in Truppenoffiziersausbildung befindlichen Personen, denen dieser Titel noch nicht gebührt hat. Mit der Einführung soll auch in dieser Hinsicht eine Gleichbehandlung erzielt werden.

Zu Art. I Z 85 (§ 261a BDG 1979):

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu Art. I Z 86 (§ 269 Abs. 13 BDG 1979):

Im geltenden § 254 Abs. 13 BDG 1979 wird bestimmt, daß bei Beamten, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet werden. Aus der systematischen Eingliederung des § 254 BDG 1979 in den 10. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlußteils mit der Bezeichnung „Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung“ ergibt sich, daß eine Anwendung auf Überleitungsfälle aus anderen Besoldungsgruppen ausgeschlossen ist. Im Personalstand des Bundesministeriums für Landes­verteidigung befinden sich jedoch Berufsoffiziere, die sich ebenfalls auf Karenzurlaub befinden und ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind. Für diesen Personenkreis wird daher eine vergleichbare Regelung in dem für die Überleitung von Berufsoffizieren maßgebenden Unterabschnitt eingefügt.

Zu Art. I Z 87 (§ 271 Abs. 4a BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 152 Abs. 5a wird verwiesen. Die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof“ fällt zunächst im „alten“ Schema der Berufsoffiziere an, solange der Inhaber dieser Funktion nicht in das neue M-Schema optiert.

Zu Art. I Z 88 (§ 271 Abs. 8 BDG 1979):

Die Erläuterungen zu § 152 Abs. 12 gelten auch für die vorliegende Neuregelung bei den Berufsoffizieren.


Zu Art. I Z 89 (§ 274a Abs. 2 und 3 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3ff. wird verwiesen.

Zu Art. I Z 90 und 91 (§ 278 Abs. 21 und 22 BDG 1979):

Berichtigung von Zuordnungen zu einem falschen Paragraphen.

Zu Art. I Z 94 (Anlage 1 Z 2.11 BDG 1979):

Wer zwar keine Reifeprüfung abgelegt, aber die für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen abgeschlossen hat, soll bezüglich der Ernennungserfordernisse einer Person mit abgelegter Reifeprüfung voll gleichgestellt sein.

Zu Art. I Z 95 (Anlage 1 Z 30.3 lit. a BDG 1979):

Die Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 1, die höchste Verwendungsgruppe des PT-Schemas, setzt eine dauernde Betrauung mit einem PT 1-wertigen Arbeitsplatz voraus und kann auf drei Arten erreicht werden:

           a) Hochschulstudium,

               4 Jahre in der Verwendungsgruppe PT 2 und erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung I,

          b) Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie,

               6 Jahre in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und erfolgreicher Abschluß der Grund­ausbildung I,

           c) 8 Jahre der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und erfolgreicher Abschluß der Grund­ausbildung I (in diesem Fall Zulassung nur nach einem Auswahlverfahren).

Der Absolvent eines Hochschulstudiums beginnt seine Laufbahn zunächst in der Verwendungsgruppe PT 2 und kann frühestens nach 4 Jahren in die Verwendungsgruppe PT 1 eingestuft werden. Ein Aufstiegsbeamter mit vollem Hochschulstudium und langjähriger Praxis in der Verwendungsgruppe PT 3 wird gegenüber anderen Aufstiegsbeamten dadurch benachteiligt, daß die in der Verwendungsgruppe PT 3 zurückgelegten Zeiten nicht auf das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe PT 1 zählen. Durch die Einfügung der Verwendungsgruppe PT 3 in das in lit. a angeführte Erfordernis wird diese ungerechtfertigte Benachteiligung beseitigt.

Zu Art. I Z 96 (Anlage 1 Z 59.4 Abs. 2 BDG 1979):

Derzeit ist für eine Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ausbildung zum Stabsoffizier gemäß Z 59 Abs. 1 der Anlage 1 zum BDG 1979 nur die Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes erforderlich. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, sollten überhaupt keine Ausbildung zum Stabsoffizier als Ernennungserfordernis benötigen.

Die bisherige Formulierung der Z 59.4 Abs. 2 schließt zwar diese älteren Musikoffiziere von der Anwendung des Erfordernisses der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes aus, bewirkt aber, da dieses Erfordernis seinerseits eine Ausnahmebestimmung zur „vollen“ Ausbildung zum Stabsoffizier darstellt, daß damit diese volle Ausbildung anzuwenden ist. Die vorgeschlagene Neufassung schließt für diese älteren Musikoffiziere beide Ausbildungserfordernisse aus, wodurch der ursprünglich angestrebte Regelungszweck erreicht wird.

Zu Art. II Z 1 (§ 10 Abs. 4 Z 2 GG 1956):

Zitatanpassungen an sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts ergebende Änderungen von Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. II Z 2 (§ 12 Abs. 2 Z 6 GG 1956):

Durch die BDG-Novelle BGBl. Nr. 518/1993 ist zwar durch ein Versehen die Wortgruppe „auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens“ entfallen, dennoch ist diese Bestimmung weiterhin so auszulegen, daß der tatsächliche Zeitpunkt des Studienbeginns für die Vollanrechnung der Studienzeiten maßgeblich ist. Dies deshalb, weil sich aus dem unveränderten Wortlaut „... mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen . . .“ ein Argument für eine inhaltliche Änderung der Gesetzesbestimmung nicht gewinnen läßt.

Aus Gründen der Klarstellung und der Verdeutlichung des Gesetzeswortlautes, dessen bisherige Fassung zu sachlich unrichtigen Auslegungsversuchen Anlaß gegeben hat, wird nun die ursprüngliche Fassung wieder übernommen.

Zu Art. II Z 3 und 4 (§§ 12, 19a, 19b, 20d, 39, 80, 82, 97 und 142 GG 1956):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. II Z 5 (§ 13 Abs. 9a GG 1956):

Beseitigung eines sinnstörenden Druckfehlers.

Zu Art. II Z 6 (§ 13 Abs. 10 GG 1956):

Die hier angeführten Fälle der Teilbeschäftigung (Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a und 50b und Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG und nach § 8 EKUG) sahen nur die Möglichkeit einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50% vor. Der Monatsbezug war daher in allen diesen Fällen auf 50% zu kürzen. Allfällige zeitliche Mehrleistungen waren nach § 16 Abs. 9 (Überstundenvergütung), § 17 Abs. 5 (Sonn- und Feiertagsvergütung) oder § 61 Abs. 13 (Vergütung für Mehrdienstleistung bei Lehrern) abzugelten.

Die Neuregelung sieht vor, daß der Monatsbezug entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß (das auch zwischen 50 und 100% liegen kann) aliquotiert wird. Für allfällige darüber hinausgehende Einzel-Mehrdienstleistungen gelten nach wie vor die angeführten §§ 16 Abs. 9, 17 Abs. 5 und 61 Abs. 13.

Zu Art. II Z 7 bis 9 (§§ 15, 16a, 17a, 17b, 18, 24a und 121 GG 1956):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. II Z 10 (§ 15a Abs. 1 Z 1 GG 1956):

Begriffsanpassung an die Neuregelung der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

Zu Art. II Z 11 (§ 16 Abs. 9 GG 1956):

Zitatanpassung an die Änderung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit.

Zu Art. II Z 12 (§ 21 Abs. 6 GG 1956):

Anpassung an die Neuregelung der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

Zu Art. II Z 13 (§ 22 Abs. 10 Z 1 GG 1956):

Zitatanpassung an sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts ergebende Änderungen von Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. II Z 14 und 15 (§§ 24, 24b, 51c, 67 und 128 GG 1956):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. II Z 16 (§ 36a GG 1956):

Im bisherigen § 36 Abs. 11 war eine Ergänzungszulage geregelt, die mit der in den Abs. 1 bis 10 geregelten Ergänzungszulage außer dem Namen nichts gemein hat, da sowohl die Anlaßfälle als auch die Berechnungsart völlig anders geregelt sind. Durch die Umwandlung des § 36 Abs. 11 in einen § 36a wird die Bezugnahme in anderen Bestimmungen auf diese Ergänzungszulagen erleichtert, da nun exakt auf die „Ergänzungszulage nach § 36“ oder die „Ergänzungszulage nach § 36a“ verwiesen werden kann.

Zu Art. II Z 17 (§ 37 Abs. 7 bis 7b GG 1956):

Ist ein Beamter nicht dauernd, sondern nur vorübergehend mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes betraut, gebührt ihm an Stelle einer im Gesetz betraglich ausgewiesenen Funktionszulage eine in Vorrückungsbeträgen zu bemessende Funktionsabgeltung. Diese Funktionsabgeltung wird im Regelfall deutlich niedriger sein als die Funktionszulage, ausnahmsweise könnte sich aber auch eine Konstellation ergeben, wo in bestimmten Fällen die Funktionsabgeltung die Funktionszulage betraglich übersteigt.

§ 37 Abs. 7 sollte schon bisher sicherstellen, daß eine bloß vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes nicht höher honoriert wird als die dauernde Wahrnehmung dieser Aufgaben. Dabei wurde schon bisher der Fall berücksichtigt, daß ein Beamter neben der Funktionsabgeltung auch eine Funktionszulage für den (niedriger eingestuften) Arbeitsplatz erhält, mit dessen Aufgaben er tatsächlich dauernd betraut ist. In diesem Fall ist die Funktionsabgeltung entsprechend zu kürzen, wenn sie gemeinsam mit der Funktionszulage für den niedriger bewerteten Arbeitsplatz die Funktionszulage für den vorübergehend wahrgenommenen höher bewerteten Arbeitsplatz übersteigt.

Gemäß § 36 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt Beamten, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut werden, der niedriger eingestuft ist als der Arbeitsplatz, mit dem sie bisher dauernd betraut waren, eine Ergänzungszulage. Wird ein solcher Beamter vorübergehend wieder mit einer höherwertigen Tätigkeit betraut, gebührt ihm hiefür eine Funktionsabgeltung. Dabei kann sehr leicht der Fall eintreten, daß die Summe aus Ergänzungszulage, Funktionsabgeltung und Funktionszulage für den niedrigeren Arbeitsplatz den Betrag der Funktionszulage übersteigt, die für die Funktionsgruppe vorgesehen ist, der der vorübergehend wahrgenommene Arbeitsplatz angehört. Da ein solches Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt ist, bezieht § 37 Abs. 7 die Ergänzungszulage nach § 36 in die Obergrenzen-Regelung ein.

Beispiel: Ein Beamter (VwGr. A 3, FGr. 6, GSt. 10) erhält im Zuge einer Organisationsänderung einen Arbeitsplatz der FGr. 3:

                       FGr. 6        FGr. 3          Differenz

FktZulage      2 741       1 316

EZ (90%)         –           1 282,50

Summe           2 741       2 598,50       142,50

Wird der Beamte vorübergehend mit einem Arbeitsplatz A 3/FGr. 6 betraut, so gebührt ihm gemäß § 37 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Funktionsabgeltung im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages (527 S). Der Vergleichsbezug würde sich damit von 2 598,50 S auf 3 125,50 S erhöhen und läge damit um 384,50 S über dem ursprünglich in der FGr. 6 gebührenden Wert. Gemäß § 37 Abs. 7 ist daher die Funktionsabgeltung auf 142,50 S zu verringern.

Gehört der Arbeitsplatz, der dem Beamten vorübergehend zugewiesen wird, einer niedrigeren Funktionsgruppe an, als der Arbeitsplatz, mit dem er früher ständig betraut war und für den er eine Ergänzungszulage bezieht, so ist gemäß Abs. 7a nicht die dem Beamten tatsächlich gebührende Ergänzungszulage zur Vergleichsberechnung heranzuziehen, sondern der Wert jener Ergänzungszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn sein bisheriger Arbeitsplatz derselben Funktionsgruppe zugeordnet wäre wie der Arbeitsplatz, der ihm nun vorübergehend zugewiesen ist.

Beispiel: Ein Beamter (VwGr. A 3, FGr. 6, GSt. 10) erhält im Zuge einer Organisationsänderung einen Arbeitsplatz der FGr. 3 (Angabe wie oben).

Wird der Beamte vorübergehend mit einem Arbeitsplatz A 3/FGr. 5 betraut, so ist der Vergleich mit der in der FGr. 5 gebührenden Funktionszulage herzustellen (dies ungeachtet des Umstandes, daß sein bisheriger Arbeitsplatz, für den er eine Ergänzungszulage erhält, der FGr. 6 zugeordnet war). Gemäß § 37 Abs. 7a ist dabei an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage auf die FGr. 6 (im Beispiel: 1 282,50 S) die Ergänzungszulage einzusetzen, die dem Beamten auf die FGr. 5 gebühren würde (im Beispiel: 789,30 S):

                       FGr. 5        FGr. 3          Differenz

FktZulage      2 193       1 316

EZ (90%)         –             789,30

Summe           2 193       2 105,30        88,70

Gemäß § 37 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt eine Funktionsabgeltung im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages (263,50 S). Der Vergleichsbezug würde sich damit von 2.105,30 S auf 2.368,80 S erhöhen und läge damit um 175,80 S über dem in der FGr. 5 gebührenden Wert. Gemäß § 37 Abs. 7 ist daher die Funktionsabgeltung auf 88,70 S zu verringern.

Abs. 7 letzter Satz regelt den – nur für bestimmte Beamte des Rechnungshofes denkbaren – Fall, daß der Beamte außerdem eine Ergänzungszulage nach § 36a bezieht.

Abs. 7b gibt inhaltlich den zweiten Satz des bisherigen Abs. 7 wieder.

Zu Art. II Z 18 (§ 40b Abs. 5 Z 1 GG 1956):

Begriffsanpassung an die Neuregelung der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

Zu Art. II Z 19 (§ 57 GG 1956):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. II Z 20 (§ 57 Abs. 12 GG 1956):

Bei der Regelung über die Leiterzulage ist auf den Fall des Endens der Funktion gemäß § 207k BDG 1979 Bedacht zu nehmen. Ähnlich wie beim Leiter einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt (§ 57 Abs. 10) soll die Dienstzulage in reduziertem Ausmaß für einen Übergangszeitraum weitergebühren.

Zu Art. II Z 21 (§ 61 Abs. 13 GG 1956):

Anpassung der Bestimmungen über die Bemessung der Vergütung für Mehrdienstleistung der Lehrer an die Änderungen im Bereich der Teilbeschäftigung, insbesondere an den Umstand, daß das Ausmaß der Teilbeschäftigung einen beliebigen Prozentsatz zwischen 50 und 100 betragen kann.

Eine Anführung der den §§ 50a und 50b BDG 1979 und dem § 8 BLVG vergleichbaren Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ist nicht erforderlich, da § 106 LDG 1984 und § 114 LLDG 1985 ohnehin eine Anwendung des § 61 Abs. 13 auf die für Landeslehrer und land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer geltenden vergleichbaren Teilzeit-Bestimmungen (das sind die §§ 44, 44a und 44b LDG 1984 und die §§ 44, 45 und 46 LLDG 1985) sicherstellen.

Zu Art. II Z 22 (§ 78 Abs. 6 bis 6b GG 1956):

Diese für das E-Schema geltende Regelung entspricht der im § 37 Abs. 7 bis 7b für das A-Schema getroffenen Neuregelung.

Zu Art. II Z 23 (§ 83 Abs. 2 Z 1 GG 1956):

Begriffsanpassung an die Neuregelung der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

Zu Art. II Z 24 (§ 89 Abs. 1 GG 1956):

Die Besoldungslaufbahn der Verwendungsgruppe M ZO 2 der Militärpersonen auf Zeit beginnt mit Gehaltsstufe 3, da ein Einstieg in diese Laufbahn mit weniger als vier Jahren an Vordienstzeiten auf Grund der zu erfüllenden Erfordernisse nicht in Betracht gezogen wurde. Tatsächlich sind jedoch vereinzelte Fälle aufgetreten, in denen – wenn auch nur für kurze Zeit – eine Einreihung in die Gehaltsstufe 2 vorzunehmen war. Es ist daher auch in dieser Gehaltsstufe ein Bezugsansatz vorzusehen.

Die Höhe des Bezugsansatzes ergibt sich aus dem Abzug des untersten Vorrückungsbetrages der M ZO 2-Laufbahn vom Gehaltsansatz der bisherigen Gehaltsstufe 3 und entspricht damit der Systematik der Besoldungsreform.

Zu Art. II Z 25 (§ 95 Abs. 8 bis 8b GG 1956):

Diese für das M-Schema geltende Regelung entspricht der im § 37 Abs. 7 bis 7b für das A-Schema getroffenen Neuregelung.

Zu Art. II Z 26 (§ 99 GG 1956):

Beamte in Unteroffiziersfunktion erhalten eine Pflegedienstzulage von 1 472 S, wenn sie im Krankenpflegefachdienst verwendet werden. Mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 erhöht sich diese Zulage auf 1 768 S.

In dem durch die Besoldungsreform neu geschaffenen Schema für Militärpersonen gebührt diese Pflegedienstzulage bei gleichen Voraussetzungen ebenfalls, doch ist infolge eines legistischen Versehens die Erreichbarkeit des höheren Betrages ab der Gehaltsstufe 10 ausgeschlossen worden. Eine solche Schlechterstellung des im neuen M-Schema befindlichen Sanitätspersonals gegenüber dem im alten Schema verbliebenen ist sachlich nicht gerechtfertigt und wird durch die vorliegende Änderung beseitigt.

Zu Art. II Z 27 (§ 103 Abs. 1 GG 1956):

Sprachliche Klarstellung wie im § 228 Abs. 1 BDG 1979.

Zu Art. II Z 28 und 29 (§ 105 Abs. 6a und 6b und § 107a GG 1956):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen. Aus diesem Anlaß können der bisherige § 105 Abs. 6a und § 107a ersatzlos entfallen, da die Rechtsakte, zu denen bisher eine Mitwirkung des Bundeskanzlers festgesetzt war, ohnehin vom Bundesminister für Finanzen zu setzen sind.

Der bisherige Abs. 6b bleibt als Abs. 6a erhalten. In dieser Bestimmung werden nicht nur die Zuständigkeit für die Mitwirkung, sondern auch eine Ressortbezeichnung an die geänderte Rechtslage angepaßt.

Zu Art. II Z 30 (§ 112 Abs. 4 Z 1 GG 1956):

Begriffsanpassung an die Neuregelung der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

Zu Art. II Z 31 (§ 157a GG 1956):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. II Z 32 (§ 161 Abs. 21 GG 1956):

Richtigstellung einer Absatzbezeichnung.

Zu Art. III Z 1, 2 und 10 (§ 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und § 62d PG 1965):

Die Neufassung des § 5 Abs. 3 bis 5 PG 1965 regelt umfassend die pensionsrechtlichen Folgen einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den bisher für Lehrer geltenden Bestimmungen sowie nach den neuen Regelungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit (§ 17 Abs. 1 und § 50a BDG 1979). Die bereits bisher bestehende Methode der Berechnung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bleibt grundsätzlich unverändert; neu ist, daß zugerechnete Zeiträume sowie angerechnete Ruhestandszeiten aus der Berechnung des Faktors nach Abs. 4 ausgeklammert werden. Die Dienstleistungszeit ist – sofern in Vollbeschäftigung zurückgelegt – in vollem Ausmaß als „übrige Zeit“ (Abs. 4 Z 2) zu zählen.

Bis zum 30. Juni 1997 in Teilbeschäftigung bzw. Teilauslastung zurückgelegte Zeiten werden nach der Übergangsregelung des § 62d wie bisher im Rahmen der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zur Hälfte berücksichtigt (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965). In die Berechnungsformel nach Abs. 3 und 4 fallen dagegen alle in Abs. 3 aufgezählten Teilbeschäftigungs(Teilauslastungs)zeiten ab 1. Juli 1997. Der bisherige zweite Satz des § 6 Abs. 2 PG 1965 wird dadurch obsolet; aus diesem Anlaß wird der gesamte Absatz neu gegliedert und sprachlich neu gefaßt.

Nach der derzeitigen Formulierung erhöhen nach § 9 Abs. 1 PG 1965 zugerechnete Zeiten sowie nach § 57 angerechnete Ruhestandszeiten nicht nur den Prozentsatz des Ruhegenusses, sondern auch den nach Abs. 3 und 4 berechneten ruhegenußfähigen Monatsbezug. Gemäß § 6 Abs. 1 zählen solche Zeiten zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und demnach auch als Vollbeschäftigungsmonate zu den „übrigen Monaten der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit“ im Sinne des Abs. 4 Z 2. Die in Abs. 4 enthaltene Berechnungsformel stellt die Dienstzeit im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß (die „Summe“ der Monate) der Dienstzeit im vollen Beschäftigungsausmaß (der „Anzahl“ der Monate) gegenüber, der ruhegenußfähige Monatsbezug wird um den sich aus dieser Gegenüberstellung ergebenden Faktor gekürzt. Die Berücksichtigung von zugerechneten Zeiten und angerechneten Ruhestandszeiten würde den sich aus dieser Gegenüberstellung ergebenden Faktor erhöhen und somit verfälschen; solche Zeiten sollen daher aus der Berechnungsformel ausgeklammert werden. An der Zurechnung selbst und der dadurch bewirkten Erhöhung des Ruhegenusses im Fall der Zurechnung von bis zu 10 Jahren ändert sich dadurch nichts.

Politiker, die eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen haben, werden rückwirkend in die Regelung des § 5 Abs. 5 einbezogen. Wie bereits bisher die zugerechneten Zeiträume werden weiters angerechnete Ruhestandszeiten bei der Ermittlung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit im Sinne des § 5 Abs. 5 nicht berücksichtigt.

Zu Art. III Z 3 (§ 12 Abs. 3 PG 1965):

Soweit Aktivzulagen bei Teilbeschäftigung einer Bezugskürzung unterliegen, wirkt sich diese Bezugskürzung auf die der Berechnung der Ruhegenußzulage zugrunde zu legende Dienstzeit aus. Eine Berechnung der Ruhegenußzulage analog zu § 5 Abs. 3 bis 5 PG 1965 wäre zwar systemkonform, jedoch zu verwaltungsaufwendig.

Zu Art. III Z 4 (§ 15 Abs. 2 Z 9 und 9a PG 1965):

Der Anwendungsbereich der bisherigen Z 9 lit. a ist – sofern nach der Ausgliederung der Österreichischen Bundesforste überhaupt noch einer vorhanden ist – unklar; diese Bestimmung wird daher aufgehoben. Ansprüche auf Zusatzpensionen nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986 sind durch deren Ausgliederung mit 1. Jänner 1997 aus dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 herausgefallen und werden durch die neue Z 9a wieder integriert.

Zu Art. III Z 5 (§ 18 Abs. 4 PG 1965):

Wahlkinder haben gegenüber ihren leiblichen Eltern nur subsidiäre Unterhaltsansprüche für den Fall, daß die gegenüber den Wahleltern bestehenden Unterhalts- oder die nach diesen bestehenden Versorgungsansprüche nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichen. Eine Anrechnung solcher Unterhaltsansprüche auf die nach den Wahleltern gebührenden Versorgungsleistungen würde die existenzgefährdende Situation der Betroffenen perpetuieren; § 18 Abs. 4 soll daher auf Stiefkinder eingeschränkt werden, die keine Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Stiefeltern haben.

Die geltende Formulierung – „erhält“ – führt jedoch dazu, daß die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Unterhaltsleistung durch die leiblichen Eltern zu Lasten des Bundes geht. Anstatt auf die faktische Zahlung soll daher auf den Unterhalt abgestellt werden, auf den das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat; ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich.

Zu Art. III Z 6 (§ 19 Abs. 7 PG 1965):

Auf die Erläuterungen zu § 18 Abs. 4 wird verwiesen.

Zu Art. III Z 7 (§ 26 Abs. 4 lit. c PG 1965):

Sofern ein Ruhestandsbeamter, der Anspruch auf Ergänzungszulage hat, zu Unterhaltsleistungen an einen früheren Ehegatten verpflichtet ist, führt die Berücksichtigung des gesamten Einkommens des früheren Ehegatten in vielen Fällen dazu, daß das zu berücksichtigende Gesamteinkommen den Mindestsatz überschreitet und daher der Anspruch auf Ergänzungszulage wegfällt. Um dies zu vermeiden, soll nicht mehr das gesamte Einkommen der unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten, sondern – wie bei unterhaltsberechtigten Kindern – nur mehr das den Betrag, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht, übersteigende Einkommen berücksichtigt werden.

Zu Art. III Z 8 (§ 57 Abs. 2 PG 1965):

Mit der vorliegenden Änderung soll die Höhe des für angerechnete Ruhestandszeiten zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages an diejenige des für Ruhegenußvordienstzeiten zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages – 11,75% – angepaßt werden.

Zu Art. IV Z 1 (§ 2 Abs. 1a Z 1 NGZG):

Begriffsanpassung an die Neuregelung der Herabsetzung der Wochendienstzeit.

Zu Art. IV Z 2 (§ 2 Abs. 2a NGZG):

Nach § 13 Abs. 8a und 9a kann der Beamte Pensionsbeiträge für entfallene Nebengebühren leisten, mit denen keine zeit- oder mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten werden (zB für die Gefahrenzulage nach § 19b GG 1956). Die vorliegende Änderung gewährleistet die Berücksichtigung von damit erworbenen Nebengebührenwerten für die Nebengebührenzulage.

Zu Art. V Z 1 (§ 1 Abs. 3 VBG 1948):

§ 1 Abs. 3 lit. b nimmt die Bediensteten des Dorotheums von der Anwendung des Vertrags­bedienstetengesetzes aus. Da diese Gruppe nicht mehr dem Bundesdienst angehört, ist für sie die Ausnahmeregelung obsolet geworden und wird gestrichen.

Entsprechend den legistischen Richtlinien wird außerdem die Buchstabengliederung des § 1 Abs. 3 in eine Gliederung nach Zahlen umgewandelt.

Zu Art. V Z 2 (§ 1 Abs. 3 Z 2 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. V Z 3 (§ 1 Abs. 4 VBG 1948):

§ 1 Abs. 4 nimmt die Vertragsbediensteten der Österreichischen Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Bundesforste von der Anwendung des Vertrags­bedienstetengesetzes aus. Da diese Gruppen nicht mehr dem Bundesdienst angehören, sind für sie die Ausnahmeregelungen obsolet geworden. Abs. 4 kann daher entfallen.

Zu Art. V Z 4 und 5 (§ 2 Abs. 1 und 2 VBG 1948):

Anpassung des § 2 an die Änderungen des § 1.

Zu Art. V Z 6 bis 8 (§§ 2a, 2b, 3 und 59 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. V Z 9 (§ 3b VBG 1948):

Hier wird die seit dem Besoldungsreformgesetz 1994 im § 38a BDG 1979 für Beamte verankerte Freigabepflicht bei Ressortwechsel auf alle übrigen Bundesbediensteten übertragen.

Zu Art. V Z 10 (§ 18a VBG 1948):

§ 18a führt für die Vertragsbediensteten analog der für Beamte geltenden Regelung des § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 eine dreijährige Verjährungsfrist ein. An die Stelle des Unterbrechungsgrundes der Geltendmachung im Verwaltungsverfahren tritt die schriftliche Geltendmachung des noch nicht verjährten Anspruches. § 72a enthält eine Übergangsbestimmung.

Zu Art. V Z 11 (§ 20 VBG 1948):

Hier werden die arbeitszeitrechtlichen Neuregelungen, soweit sie die Umsetzung der EU-Richtlinie (§§ 47a und 48a bis 48f BDG 1979) betreffen, in das Vertragsbedienstetenrecht übernommen. Die Übernahme erfolgt durch Erweiterung des Zitats im § 20.

Zu Art. V Z 12 (§ 26 Abs. 2 Z 6 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu § 12 Abs. 2 Z 6 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. V Z 13 und 14 (§ 26 Abs. 3 und 5 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. V Z 15 (§ 28 Abs. 2 VBG 1948):

Anpassung an eine geänderte Paragraphenbezeichnung.

Zu Art. V Z 16 (§ 28a Abs. 3 Z 1 VBG 1948):

Das VBG 1948 sieht eine Entlassung ohne Verschulden des Vetragsbediensteten nicht vor. Die bisherige Z 1 des § 28a Abs. 3 ist somit obsolet.

Zu Art. V Z 17 (§§ 29a, 36 und 70 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. V Z 18 (§§ 29b bis 29d VBG 1948):

Anpassung der Karenzurlaubsregelung der Vertragsbediensteten an die Neuregelung des Karenzurlaubes für Beamte in den §§ 75 bis 75b BDG 1979. Auf die Erläuterungen dazu wird verwiesen.

Zu Art. V Z 19 (§ 29e VBG 1948):

Die Neubezeichnung des bisherigen § 29c ergibt sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts; die Hinzufügung einer Überschrift dient der besseren Übersichtlichkeit.

Zu Art. V Z 20 (§§ 29f bis 29h VBG 1948):

Neubezeichnung auf Grund der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts.

Zu Art. V Z 21 (§ 29e Abs. 8 VBG 1948):

Die Ausnahmeregelung für die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste entfällt, da sie keine Bundesbediensteten mehr sind.

Zu Art. V Z 22 (§ 36 Abs. 2 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. V Z 23 (§ 37 Abs. 2 und § 50 Abs. 2 Z 1 VBG 1948):

Zitatanpassungen an die Änderungen des § 1.

Zu Art. V Z 24 und 30 (§ 37 Abs. 4 und § 50 Abs. 4 VBG 1948):

In diesen Bestimmungen wird im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie klargestellt, daß auf Vertragslehrer die Dienstzeitregelungen des BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

Da § 37a, die Nachfolgebestimmung des bisherigen § 37 Abs. 4 erst mit 1. September 1997 in Kraft tritt, der neue § 37 Abs. 4 aber bereits ab 1. Juli 1997 gelten soll, wird die Geltungsdauer der hiemit aufgehobenen alten Fassung des § 37 Abs. 4 durch eine Übergangsbestimmung im § 76 Abs. 11 bis zum Ablauf des August 1997 verlängert.

Zu Art. V Z 25 (§ 37a VBG 1948):

Die bisher im § 37 Abs. 4 enthaltene Anordnung über das Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragslehrers entfällt. Die diesbezüglichen Bestimmungen werden im neuen § 37a zusammengefaßt.

§ 37a Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 37 Abs. 4 unter Berücksichtigung der erforderlichen Zitierungsanpassung. Das neugeregelte Verfahren für die Aufnahme als beamteter Bundeslehrer wird auch auf das Aufnahmeverfahren für Vertragslehrer der Entlohnungsschemata I L und II L im Bundesbereich übertragen.

Die bloße Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes eines Vetragslehrers unterliegt nicht der Ausschreibung. Die Übernahme eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L unterliegt dann nicht der Ausschreibung, wenn der Lehrer bereits ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 37a Abs. 1 und 3) durchlaufen hat und die Ernennungserfordernisse erfüllt (§ 203 Abs. 2 Z 2 BDG 1979).

Die Sonderregelung des § 37a Abs. 2 soll sicherstellen, daß der Unterricht in jedem Fall fortgeführt werden kann (auch im Fall eines plötzlichen Ausscheidens eines Lehrers aus dem Dienstverhältnis).

§ 37a Abs. 4 berücksichtigt allfällige Bewerber, die zwar nicht die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 des BDG 1979, wohl aber jene des Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 erfüllen. Die Erfordernisse des Art. X wurden seinerzeit für jene Fälle geschaffen, in denen es nicht möglich war, für bestimmte Schulstandorte und Gegenstände entsprechend geprüfte Lehrer zu finden.

Um den Unterricht im vorgeschriebenen Ausmaß aufrechterhalten zu können, sieht Art. X Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1982 vor, daß auch Bewerber als Vertragslehrer angestellt werden können, die zwar nicht die Erfordernisse des BDG 1979, wohl aber die eingeschränkten, in Art. X angeführten Erfordernisse erfüllen.

Nach § 37a Abs. 4 ist die Aufnahme in diesem Bereich zulässig, dies aber nur dann, wenn kein Mitbewerber die vollen Erfordernisse des BDG 1979 erfüllt. Der im letzten Satz vorgesehene Reihungsmechanismus nimmt auf die gegenüber dem BDG 1979 erleichterten Aufnahmekriterien des Art. X Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1982 Bedacht.

Zu Art. V Z 26 (§ 40 Abs. 3 Z 2 VBG 1948):

Gemäß § 40 Abs. 3 Z 2 lit. a sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L bei Verwendung als Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Erzieher (Sozialpädagogik) in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen, wenn sie die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen.

An Bildungsanstalten bestehen Verwendungen, für die anstelle der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen die Befähigungsprüfung für Erzieher oder anstelle der Reife- und Befähigungs­prüfung für Kindergärten die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher einschlägig sind. Da diese Ausbildungen für die genannten Verwendungen den im § 40 Abs. 3 Z 2 angeführten Ausbildungen hinsichtlich der Zuordnung zu den Entlohnungsgruppen gleichwertig und auch inhaltlich für die betreffenden Verwendungen von gleicher Bedeutung sind, wurden mit diesen Lehrern mangels einer gesetzlichen Einstufungsmöglichkeit Sonderverträge mit einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 abgeschlossen.

Durch die vorliegende Ergänzung des § 40 Abs. 3 Z 2 soll diese sachlich gerechtfertigte Einstufungsvoraussetzung im Gesetz verankert werden. Damit wird künftig der mit dem Abschluß von Sonderverträgen verbundene administrative Mehraufwand vermieden.

Zu Art. V Z 27 (§ 42 Abs. 2 und 3 VBG 1948):

Die als Jahresentgelt bemessene Entlohnung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L kennt keine Vorrückungen. Sie knüpft betraglich an die 4. bzw. 5. Entlohnungsstufe eines vergleichbaren Lehrers des Entlohnungsschemas I L an. Daraus ergibt sich für den II L-Lehrer gegenüber dem I L-Lehrer (zunächst) ein finanzieller Vorteil, der durch das instabile Beschäftigungsverhältnis gerechtfertigt ist.

Beim Wechsel vom Schema II L in das Schema I L soll eine (eine Entgeltminderung verhindernde) Ergänzungszulage analog zu den allgemeinen Überstellungsbestimmungen im Gehaltsgesetz 1956 und im Vertragsbedienstetengesetz 1948 nur dann gebühren, wenn eine solche Minderung ihre Ursache in einem Wechsel der Entlohnungsgruppe (= Einstufung) hätte. Entgeltminderungen, die aus Änderungen im Beschäftigungsausmaß resultieren, dürfen dabei hingegen ebensowenig zu einem Anspruch auf Ergänzungszulage führen wie der Umstand, daß wegen des geringen Dienstalters das auf Grund des Vorrückungsstichtages ermittelte I L-Entgelt jene Stufe noch nicht erreicht, die rechnerisch der II L-Entlohnung zugrundegelegt ist. Es wäre nämlich unsachlich, wenn der Betreffende die „Risikoprämie“ in das besser abgesicherte I L-Dienstverhältnis mitnehmen würde.

7

Der neue § 42 Abs. 2 VBG 1948 soll eine sachgerechte, für die Ermittlung eines allfälligen Anspruches auf Ergänzungszulage vorzunehmende Vergleichsberechnung ermöglichen. Dabei ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt hat, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.

§ 42 Abs. 3 regelt den bislang im Abs. 2 behandelten Aspekt der Änderung beim Beschäftigungsausmaß.

Zu Art. V Z 28 und 29 (§ 47 Abs. 2 und § 47a Abs. 1 und 2 VBG 1948):

Zitatanpassung an sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts ergebende Änderungen von Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. V Z 31 und 32 (§ 52 Abs. 5 Z 1 und § 52a Abs. 4 Z 1 und 2 VBG 1948):

Durch das Bezügereformgesetz, BGBl. Nr. 392/1996, wurde Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 durch den neuen § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ersetzt. Gewährungen der erforderlichen freien Zeit sind daher künftig nicht nach diesem Art. VI, sondern nach § 29f vorzunehmen. Die für die Vertragsassistenten geltenden Bestimmungen sind daher um den neuen § 29f zu ergänzen.

In der dem provisorischen Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten nachgebildeten Laufbahnphase des Vertragsassistenten verlängert sich der sechsjährige Bestellungszeitraum um bestimmte Verhinderungszeiträume im Zusammenhang mit der Elternschaft (§ 52a Abs. 4 Z 1 VBG 1948). Der Zweck dieser Verlängerung des Bestellungszeitraumes liegt darin, dem Assistenten einen ausreichenden Zeitraum für die Erbringung der für die nächste Laufbahnphase erforderlichen Qualifikationen zu sichern. Der Katalog der Verlängerungstatbestände soll – im Interesse der Vertragsassistentinnen – um Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 Mutterschutzgesetz erweitert werden, um einen Gleichklang mit dem Dienstrecht der Universitäts(Hochschul)assistenten herbeizuführen (vgl. § 177 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995).

Zu Art. V Z 33 (§ 68a Abs. 2 VBG 1948):

Die Höhe der Vergütung für zivile Beamte und Militärpersonen, die im militärluftfahrttechnischen Dienst verwendet werden, ist unterschiedlich geregelt. In der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung des § 68a VBG 1948 wurde dieser Umstand berücksichtigt, da § 85f Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, auf den verwiesen wurde, die Höhe der Vergütung für beide Personengruppen geregelt hatte. Durch die Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956 mit 1. Jänner 1995 wurde im Gehaltsgesetz 1956 die Trennung der Bestimmungen über die Höhe der Vergütung für zivile Beamte (§ 40b GG 1956) und Militärpersonen (§ 101 GG 1956) vorgenommen. Durch ein legistisches Versehen verweist § 68a VBG 1948 in der seit 1. Jänner 1995 geltenden Fassung nur auf § 40b GG 1956. Dadurch wäre auch auf Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, die höhere Vergütung für zivile Beamte anzuwenden. Um die Gleichstellung mit den Militärpersonen und Beamten, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, herzustellen, wird die Novellierung des § 68a rückwirkend mit 1. Jänner 1995 durchgeführt.

Zu Art. V Z 34 (§ 71 VBG 1948):

Die Bestimmung über die dynamischen Verweisungen auf andere Bundesgesetze wird – so wie schon bisher im BDG 1979 und im Gehaltsgesetz 1956 – einfacher gestaltet. Von der Zitierung der wenigen statischen Verweisungen kann dabei abgesehen werden. Damit entfällt auch jeglicher Änderungsdienst bei dieser Bestimmung, falls weitere statische Verweisungen in das Gesetz aufgenommen oder statische Verweisungen aufgehoben werden.

Zu Art. V Z 35 (§ 72a VBG 1948):

Übergangsbestimmung zur Neuregelung des Karenzurlaubsrechts im Sinne einer Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube.

Zu Art. V Z 36 (§ 72c VBG 1948):

§ 72c ordnet an, daß die neue Verjährungsbestimmung ab 1. April 1997 für alle bisherigen Forderungen nach § 18a Abs. 1 und 2 wirksam wird, daß also die dreijährige Verjährungsfrist für alle diese Forderungen nicht erst mit dem 1. April 1997 zu laufen beginnt.

Zu Art. V Z 37 (§ 75a Abs. 1 und 2 VBG 1948):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. V Z 38 (§ 76 Abs. 11 VBG 1948):

Mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 wurden

–   der Anwendungsbereich des Entlohnungsschemas II L (zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommene Vertragslehrer) wesentlich präziser gefaßt und deutlich eingeengt sowie

–   im Interesse der nötigen Stabilität in der Lebensplanung der betroffenen Bediensteten die Höchstverwendungsdauer in diesem Schema mit sieben Jahren begrenzt.

Die Regelung wurde zur Erprobung mit zwei Jahren befristet und läuft mit Ende August 1997 aus. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in dessen Vollzugsbereich entsprechende Erfahrungen mit der Neuregelung und deren Kompatibilität mit den spezifischen dienstlichen Erfordernissen gewonnen werden konnten, hat keinen Einwand, die zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereiches der Neuregelung zu beseitigen. Die im § 76 Abs. 11 VBG 1948 vorgesehene Befristung soll daher ersatzlos entfallen.

Bezüglich des neuen § 76 Abs. 11 wird auf die Erläuterungen zu § 37 Abs. 4 verwiesen.

Zu Art. VI Z 1 (§ 9 Abs. 2 VAKG):

Es hat sich als notwendig erwiesen, hauptberuflich Vortragende nach Ablauf der fünfjährigen Bestellungsdauer erneut für diese Funktion bestellen zu können.

Zu Art. VI Z 2 (§ 23 Abs. 5 Z 2 VAKG):

Mit dieser Bestimmung soll der Personenkreis, der zum Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie zugelassen werden kann, um jene Personen erweitert werden, welche die erforderliche Dienstzeit nur teilweise beim Bund und den übrigen Teil bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben.

Zu Art. VII Z 1 bis 3 (§ 3 und Überschriften zu den §§ 2 bis 15 AusG):

Die Liste der auszuschreibenden Leitungsfunktionen wird mit Rücksicht auf die durch verschiedene Änderungen von Ressortzuständigkeiten im Bundesministeriengesetz 1986 sowie durch Ausgliederungen eingetretene Änderungen neu gefaßt. Darüber hinaus erhalten die §§ 2 bis 15 – so wie es für die §§ 16 bis 91 bereits vorgesehen ist – Überschriften. Für § 1 ist eine gesonderte Überschrift nicht erforderlich, da dieser § den gesamten Abschnitt I bildet, der ohnehin eine Abschnittsüberschrift aufweist.

Zu Art. VII Z 4 und 5 (§ 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AusG):

Die Sonderregelungen für die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste entfallen, da diese Bediensteten nicht mehr dem Bundesdienst angehören.

Zu Art. VII Z 6 (§ 5 Abs. 7 AusG):

Anpassung an den Entfall des § 4 Abs. 3.

Zu Art. VII Z 7 bis 9 (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 AusG):

Im Hinblick darauf, daß derzeit bei Versäumnis der Frist zur Abgabe der Mitteilung durch den Leiter der zuständigen Zentralstelle auf Antrag des befristeten Funktionsinhabers ein Verfahren – wie im Falle der Nichtweiterbestellung – vor der Weiterbestellungskommission durchzuführen ist, sowie in Anbetracht der Folge, daß bei Versäumnis dieser Antragsfrist durch den befristeten Funktionsinhaber ein neuerliches Ausschreibungsverfahren durchzuführen ist, soll aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Interesse des Rechtsschutzes des befristeten Funktionsinhabers diese Mitteilungspflicht des Leiters der zuständigen Zentralstelle auf den Fall der beabsichtigten Nichtweiterbestellung eingeschränkt werden.

Zu Art. VII Z 10 (§§ 20, 23, 41, 42, 44 und 49 AusG):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. VII Z 11 (§ 83 Abs. 2 AusG):

Im Hinblick darauf, daß die Beschäftigungslosigkeit besonders bei älteren Arbeitslosen überproportional zugenommen hat, soll in Entsprechung des Stellenplanes, der für dieses am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Potential eine Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand vorsieht, auch eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht und einem damit verbundenen Aufnahmeverfahren statuiert werden.

Zu Art. VII Z 12 (§ 90 Abs. 2 Z 13 AusG):

Richtigstellung einer Bezeichnung der Zahlenuntergliederung.

Zu Art. VIII Z 1 (§ 15 Abs. 2 LDG 1984):

Auf die Erläuterungen zu § 17 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. VIII Z 2 (§ 37 Abs. 1c LDG 1984):

Richtigstellung einer Absatzbezeichnung.

Zu Art. VIII Z 3 (§ 40 Abs. 4 Z 1 LDG 1984):

Zitatanpassung an die Änderung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung.

Zu Art. VIII Z 4 (§ 40 Abs. 4 Z 3 LDG 1984):

Zitatanpassung an sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts ergebende Änderungen von Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. VIII Z 5 (§§ 44 Abs. 7 und 8 LDG 1984):

Die hier geregelte Möglichkeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung des Landeslehrers bis auf die Hälfte wird nun vom geänderten § 44a übernommen. § 44 Abs. 7 und 8 ist damit für künftige Herabsetzungen nicht mehr von Bedeutung und kann daher entfallen.

Zu Art. VIII Z 6 (§§ 44a bis 44e LDG 1984):

Neufassung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung für Landeslehrer analog der Neufassung der §§ 50a bis 50d und 213 BDG 1979. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen.

Zu Art. VIII Z 7 (§§ 58 bis 58b LDG 1984):

Neufassung des Karenzurlaubsrechts analog zur Neufassung der §§ 75 bis 75b BDG 1979. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen.

Zu Art. VIII Z 8 (§ 58c LDG 1984):

Die Neubezeichnung des bisherigen § 58a ergibt sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts; die Hinzufügung einer Überschrift dient der besseren Übersichtlichkeit.

Zu Art. VIII Z 9 (§ 59a Abs. 3 LDG 1984):

Anpassung an die Änderung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung.

Zu Art. VIII Z 10 (§ 115a Abs. 1 und 2 LDG 1984):

Übergangsregelung zur Änderung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung. Auf die Erläuterungen zum inhaltlich gleichlautenden § 241 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. VIII Z 11 (§ 115a Abs. 4 bis 6 LDG 1984):

Übergangsregelung zur Aufhebung des § 44 Abs. 7 und 8. Die Regelung ähnelt der Übergangsbestimmung des § 241 BDG 1979 zur Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte. Auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird verwiesen.

Zu Art. VIII Z 12 (§ 121d LDG 1984):

Übergangsbestimmung zur Neuregelung des Karenzurlaubsrechts im Sinne einer Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube.

Zu Art. VIII Z 14 (§ 124 Abs. 2 LDG 1984):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. IX Z 1 (§ 15 Abs. 2 LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu § 17 Abs. 2 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. IX Z 2 (§ 37 Abs. 1c LLDG 1985):

Richtigstellung einer Absatzbezeichnung.

Zu Art. IX Z 3 (§ 40 Abs. 4 Z 1 LLDG 1985):

Zitatanpassung an die Änderung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung.

Zu Art. IX Z 4 (§ 40 Abs. 4 Z 3 LLDG 1985):

Zitatanpassung an sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts ergebende Änderungen von Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. IX Z 5 (§ 44 Abs. 7 und 8 LLDG 1985):

Die hier geregelte Möglichkeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung des Lehrers bis auf die Hälfte wird nun vom geänderten § 45 übernommen. § 44 Abs. 7 und 8 ist damit für künftige Herabsetzungen nicht mehr von Bedeutung und kann daher entfallen.

Zu Art. IX Z 6 (§§ 45 bis 49 LLDG 1985):

Neufassung der Bestimmungen über Herabsetzung der Lehrverpflichtung für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer analog der Neufassung der §§ 50a bis 50d und 213 BDG 1979. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen.

Zu Art. IX Z 7 (§§ 65 bis 65b LLDG 1985):

Neufassung des Karenzurlaubsrechts analog zur Neufassung der §§ 75 bis 75b BDG 1979. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen.

Zu Art. IX Z 8 (§ 65c LLDG 1985):

Die Neubezeichnung des bisherigen § 65a ergibt sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts; die Hinzufügung einer Überschrift dient der besseren Übersichtlichkeit.

Zu Art. IX Z 9 (§ 66a Abs. 3 Z 1 LLDG 1985):

Anpassung an die Änderung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung.

Zu Art. IX Z 10 (§ 121a LLDG 1985):

Die Abs. 1 und 2 enthalten eine Übergangsregelung zur Änderung der Bestimmungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die Abs. 3 bis 5 enthalten eine Übergangsregelung zur Aufhebung des § 44 Abs. 7 und 8. Auf die Erläuterungen zum inhaltlich gleichartigen § 241 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. IX Z 11 (§ 121e LLDG 1985):

Übergangsbestimmung zur Neuregelung des Karenzurlaubsrechts im Sinne einer Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube.

Zu Art. IX Z 12 (§ 127 Abs. 10 LLDG 1985):

Richtigstellung einer Absatzbezeichnung.

Zu Art. IX Z 14 (§ 128 Abs. 2 LLDG 1985):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. X Z 1 (§ 8 Abs. 8 und 9 BLVG):

Die hier geregelte Möglichkeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung des Lehrers bis auf die Hälfte wird nun vom geänderten § 50a BDG 1979 übernommen. Die Abs. 8 und 9 des § 8 BLVG sind damit für künftige Herabsetzungen nicht mehr von Bedeutung und können daher entfallen.

Zu Art. X Z 2 (§ 14a BLVG):

Übergangsregelung zu den aufgehobenen Abs. 8 und 9 des BLVG. Die Regelung ähnelt der Übergangsbestimmung des § 241 BDG 1979 zur Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte. Auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird verwiesen.

Zu Art. XI Z 1 (§ 9 Abs. 2 lit. b PVG):

Die zeitliche Festlegung der nach Art. 4 der Arbeitszeitrichtlinie 93/194/EG bei einer täglichen Dienstzeit von mehr als sechs Stunden zu gewährenden Ruhepause richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. § 48b der BDG-Novelle 1997 sieht hiefür drei Gestaltungs­varianten vor:

           a) Zusammenlegung der halbstündigen Ruhepause mit der für die Einnahme des Mittagessens schon bisher gewährten Mittagspause, deren Inanspruchnahme den Bediensteten innerhalb einer noch festzulegenden Rahmenzeit eingeräumt werden kann,

          b) zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde und

           c) drei Ruhepausen von je 10 Minuten.

Der Personalvertretung soll bei der Festlegung einer der drei Gestaltungsvarianten sowie der zeitlichen Lagerung der Ruhepause eine Mitwirkungsbefugnis in gleicher Weise wie beim Dienstplan zukommen.

Zu Art. XI Z 2 (§ 9 Abs. 3 lit. j PVG):

Durch die in § 9 Abs. 3 lit. j PVG vorgesehene Mitteilungspflicht an die Personalvertretung soll diese in die Lage versetzt werden, ihre Aufgabe, Bedienstete vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme durch den Dienstgeber zu schützen, gegenüber Beamten, die sich zur Leistung von über die zulässige Höchstgrenze für die Wochenarbeitszeit (vgl. § 48a Abs. 4 der BDG-Novelle 1997) bereit erklären, wahrzunehmen.

Zu Art. XI Z 3 bis 6 (§ 12 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, § 14 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 PVG):

§ 12 Abs. 1 lit. e PVG enthält eine Erweiterung der Mitwirkungsbefugnisse der Personalvertretung auf der Ebene jener Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß errichtet ist, auf den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch (vgl. § 50a BDG-Novelle 1997) wegen der sich daraus möglicherweise ergebenden Auswirkungen auf andere Bedienstete. Besteht eine solche Dienststelle nicht, ist nach § 14 Abs. 1 lit. h PVG für diese Angelegenheit der Zentralausschuß zuständig.

Zu Art. XI Z 7 (§ 45 Abs. 11 PVG):

Richtigstellung einer Absatzbezeichnung.

Zu Art. XII Z 1 (§ 1 Abs. 3 LFDG):

Durch diese Bestimmung sollen unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern vermieden werden.

Zu Art. XII Z 2 (§ 4 Abs. 1 bis 6 LFDG):

Für die Land- und Forstarbeiter wurde die Bestimmung der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) mit der Novelle BGBl. Nr. 514/1994 zum Landarbeitsgesetz umgesetzt. Diese Regelung soll durch § 4 nachvollzogen werden, der § 7 LAG entspricht.

Abs. 1 sieht vor, daß der Dienstnehmer Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag hat. Der Dienstschein ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses auszuhändigen.

Abs. 2 regelt den Mindestinhalt des Dienstscheines.

Gemäß Z 4 ist bei befristeten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses anzugeben, wobei dieses jedoch nicht kalendermäßig bestimmt sein muß.

Unter dem in Z 6 angeführten „gewöhnlichen Arbeits(Einsatz)ort“ ist jener Ort zu verstehen, an dem der Dienstnehmer üblicherweise seine Arbeitsleistung zu erbringen hat.

In Z 7 wird die Verpflichtung festgelegt, das Ausmaß der angerechneten Vordienstzeiten anzuführen.

Die in Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines entsprechen § 7 Abs. 4 LAG.

Es soll demnach keine Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstscheines bestehen, wenn bei Erntearbeiten Gelegenheitsarbeiter für höchstens zwei Monate eingesetzt werden.

Die Ausnahme wird mit höchstens zwei Monaten befristet. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, daß Dienstverhältnisse von Gelegenheitsarbeitern über einen Monat andauern können, zB wenn sich die Ernte witterungsbedingt über längere Zeit erstreckt. Die Ausnahme gilt nur für Gelegenheitsarbeitsverhältnisse, d.h. es darf nicht von vornherein klar sein, daß der Dienstnehmer jeden Tag beschäftigt wird. In diesem Fall wäre eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstscheines nur gemäß Z 1 gegeben, sohin nur wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt.

Abs. 4 sieht vor, daß Angaben betreffend Kündigungsfristen und -termine, Arbeitsort, Entgelt, Urlaub und Arbeitszeit auch durch Verweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung erfolgen können.

Abs. 5 entspricht § 7 Abs. 6 LAG, wonach jede Änderung der im Dienstschein enthaltenen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamwerden dem Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen ist. Sollte die Änderung auf einer Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, kann die schriftliche Verständigung unterbleiben.

Abs. 6 räumt Dienstnehmern in bereits bestehenden Dienstverhältnissen das Recht ein, die Ausstellung eines Dienstscheines innerhalb einer bestimmten Frist zu beantragen.

Zu Art. XII Z 3 (§ 4 Abs. 7 LFDG):

Anpassung der Absatzbezeichnung an die Änderung des § 4.

Zu Art. XII Z 4 (§ 7a LFDG):

Entsprechend § 10a Abs. 1 LAG definiert § 7a Abs. 1 den Begriff Teilzeitarbeit. Bezugsmaßstab ist die „regelmäßige Wochenarbeitszeit“, die entweder durch Gesetz, durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung festgelegt ist.

Liegt die vereinbarte Arbeitszeit unter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, ist Teilzeitarbeit gegeben.

Für die Festlegung von Teilzeitarbeit ist im Regelfall die regelmäßige Wochenarbeitszeit einer Woche heranzuziehen, der Durchrechnungszeitraum kann aber auch gemäß § 38 ein Jahr betragen.

Gemäß Abs. 2 hat die exakte Festsetzung von Ausmaß und Lage der Arbeitszeit, d.h. wie lange und zu welcher Zeit der Dienstnehmer arbeitet, bei Abschluß des Dienstvertrages durch Vereinbarung zu erfolgen. Eine spätere Änderung des Ausmaßes und der Lage der Arbeitszeit kann ebenfalls nur durch Vereinbarung erfolgen.

Abs. 3 regelt jene Ausnahmefälle, in denen seitens des Dienstgebers die Lage der Arbeitszeit abgeändert werden kann. Bei kurzfristiger einseitiger Änderung der Lage der Arbeitszeit durch den Dienstgeber und Nichtbeschäftigung des Dienstnehmers während der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit hat der Dienstnehmer Anspruch auf das Entgelt, das er in der vereinbarten Arbeitszeit erhalten hätte (vgl. § 1155 ABGB).

Durch Abs. 4 wird die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit eingeschränkt. Mehrarbeit muß nur dann geleistet werden, wenn dies gesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag vorsehen und erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt. Weiters schließen berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers die Pflicht zur Mehrarbeit aus (zB Betreuungspflichten für Kinder während der Zeit der in Aussicht genommenen Mehrarbeit).

Gemäß Abs. 5 sind berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht zu beachten, wenn außergewöhnliche in § 42 Abs. 5 beschriebene Umstände (Wetterschläge, Gefahren für das Vieh usw.) Mehrarbeit dringend notwendig machen.

Abs. 6 sieht ein Benachteiligungsverbot für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer vor, das insbesondere für das Entgelt und für freiwillige Sozialleistungen des Dienstgebers gelten soll.

Abs. 7 soll sicherstellen, daß regelmäßig geleistete Mehrstunden bei der Berechnung verschiedener Ansprüche des Dienstnehmers berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem für die Bemessung der Sonderzahlungen gemäß § 13.

Gemäß Abs. 8 können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung abweichende Regelungen über die Lage der Arbeitszeit und die Vorankündigung bei Veränderung der Lage der Arbeitszeit getroffen werden, wenn spezifische wetterabhängige Erfordernisse vorliegen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß viele Arbeiten in der Landwirtschaft von der Wettersituation abhängig sind.

Abs. 9 sieht vor, daß Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeit sowie Arbeitsleistungen über das vereinbarte Ausmaß bei Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und Eltern-Karenzurlaubsgesetz nicht zulässig sind, da dies mit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung – der Betreuung eines Kindes – nicht vereinbar ist.

Zu Art. XII Z 5 (§ 23 Abs. 2 Z 1a LFDG):

Mit dieser Bestimmung wird als weiterer wichtiger Grund der Dienstverhinderung der Ausfall der ständigen Betreuungsperson des Kindes aufgenommen.

Nicht nur die Erkrankung eines nahen Familienmitgliedes, sondern auch die notwendige Betreuung eines – auch gesunden – Kindes kann demnach einen Dienstverhinderungsgrund darstellen. Bei Erkrankung der Betreuungsperson und nicht des Kindes (zB Spitalsaufenthalt der nicht berufstätigen Mutter) besteht sohin die Möglichkeit, Pflegefreistellung (zB für den berufstätigen Vater) in Anspruch zu nehmen. Die Regelung entspricht § 26 Abs. 2 Z 1a LAG.

Zu Art. XII Z 6 (§ 28 Abs. 3a LFDG):

Berichtigung einer Absatzbezeichnung.

Zu Art. XII Z 7 (§ 29 LFDG):

§ 29 Abs. 1 bis 6 entspricht § 32 Abs. 1 bis 6 LAG.

Abs. 1 bestimmt, daß dem Dienstnehmer im Kündigungszeitraum Freizeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren ist.

Die Dauer der Freizeit wird im Abs. 2 geregelt.

Abs. 3 legt fest, daß bei Selbstkündigung der Freizeitanspruch im halben Ausmaß zusteht, wobei auf ganze Werktage aufzurunden ist, wenn die Berechnung Bruchteile von Werktagen ergibt.

Bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension entfällt der Anspruch auf Freizeit. Dies gilt jedoch nicht bei Inanspruchnahme einer Gleitpension.

Zu Art. XII Z 8 (§ 48 Abs. 2 LFDG):

§ 48 Abs. 2 entspricht § 67 Abs. 2 LAG und bestimmt, daß der Urlaubsanspruch in den ersten sechs Monaten im Verhältnis zu der zurückgelegten Dienstzeit und nach sechs Monaten in voller Höhe entsteht.

Zu Art. XII Z 9 (§ 54 Abs. 1 Z 5 und 6 LFDG):

Durch die Regelung in Z 5, die § 9 Abs. 1 Z 5 Urlaubsgesetz und § 74 Abs. 1 Z 5 LAG entspricht, wird sichergestellt, daß auch die Saisonbeschäftigten mit den übrigen Dienstnehmern gleichgestellt sind, d.h., daß sie nach Ablauf von sechs Monaten die volle Urlaubsentschädigung erhalten.

Bei Selbstkündigung des Dienstnehmers gebührt nach Z 6 eine Urlaubsentschädigung erst ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.

Zu Art. XII Z 10 (§§ 60, 60a und 60b LFDG):

§ 60 enthält eine Anpassung an das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz in der Fassung der Novelle 1982, BGBl. Nr. 229, und § 109 LAG. Damit sollen für Jugendliche in allen Bereichen gleichwertige Schutzbestimmungen erreicht werden.

Der Begriff „Jugendliche“ soll gleichlautend wie im LAG und KJBG definiert werden, um allfällige Mißverständnisse auszuschließen.

§ 60 Abs. 2 legt fest, daß die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen neun Stunden nicht überschreiten darf, um gesundheitliche Schäden oder Entwicklungsstörungen durch übergroße Beanspruchung zu vermeiden. Für die Zeit der Arbeitsspitzen besteht gemäß § 38 die Möglichkeit, die regelmäßige Wochenarbeitszeit um drei Stunden zu verlängern, wobei auch in diesem Fall die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten darf.

Gemäß § 60 Abs. 3 soll den Jugendlichen eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gebühren. Bei Stallarbeiten ist die Einhaltung einer zwölfstündigen Ruhezeit nicht möglich. Daher besteht für Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit, die tägliche Ruhezeit auf zehn Stunden zu verkürzen, weil sie durch die Aufteilung der täglichen Arbeitszeit insgesamt wieder auf zwölf Stunden Ruhezeit kommen. Durch organisatorische Maßnahmen muß jedoch sichergestellt werden, daß die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit nicht verlängert wird.

§ 60 Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 3 erster Satz.

Um den Jugendlichen eine ausreichende Erholungsmöglichkeit über das Wochenende zu gewährleisten, ist in § 60 Abs. 5 eine 41stündige Wochenendruhe vorgesehen, die am Samstag um 13 Uhr beginnt. In Ausnahmefällen kann eine Unterbrechung oder Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit erfolgen (zB rasche Einbringung der Ernte ist dringend geboten, Elementarereignisse, unaufschiebbare für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche Arbeiten). Bei unvorhergesehenen Arbeiten, deren Durchführung nicht sofort erforderlich ist, ist eine Störung der Wochenendruhe der Jugendlichen nicht zulässig. Die tägliche Arbeitszeit von neun Stunden darf jedoch keinesfalls überschritten werden.

Um den Jugendlichen die gebührende Ruhezeit auch dann zu sichern, wenn sie in ihrer Wochenfreizeit zu Arbeiten herangezogen werden, sieht § 60 Abs. 6 einen Zeitausgleich für die geleistete Arbeit vor.

Wird ein Jugendlicher während der Wochenfreizeit am Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, so ist ihm die Zeit in der folgenden Kalenderwoche unter Entgeltfortzahlung freizugeben. Von einer Bindung dieser Freizeit an eine Wochenfreizeit wurde aus Gründen der Flexibilität und der besonderen Bedürfnisse gerade in diesem Wirtschaftsbereich Abstand genommen.

Bei Beschäftigung an einem Sonntag hat der Jugendliche Freizeitanspruch im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit in der Folgewoche unter Entgeltfortzahlungsanspruch. Bei ganztägiger Beschäftigung an einem Sonntag besteht ein Freizeitanspruch auf zwei volle Werktage, die jedoch nicht zusammenhängend gewährt werden müssen.

Wird der Jugendliche sowohl am Samstag nach 13 Uhr als auch am Sonntag beschäftigt, steht ihm eine volle zusammenhängende Freizeit im Ausmaß von 41 Stunden während der Folgewoche mit Entgelt­fortzahlung zu.

In jedem dieser Fälle muß jedoch jedes zweite Wochenende arbeitsfrei sein.

Jugendliche dürfen nur an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr beschäftigt werden, wobei jede über Samstag 13 Uhr hinausgehende Beschäftigung als Beschäftigung während der Wochenfreizeit gilt.

§ 60a Abs. 1 enthält geltendes Recht und entspricht dem bisherigen § 60 Abs. 2 erster Satz.

Im Abs. 2 werden jene Arbeiten angeführt, die wegen der besonderen Gefahren in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur unter Anleitung und Aufsicht des Lehrberechtigten oder einer anderen fachlich geeigneten Person verrichtet werden dürfen.

§ 60a Abs. 3 legt fest, daß Akkordarbeit für Jugendliche unter 16 Jahren verboten ist. Bei Akkordarbeit besteht die Gefahr einer körperlichen Überforderung der Jugendlichen, die zu gesundheitlichen Schäden führen kann.

Für Jugendliche in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis sind leistungsbezogene Arbeiten grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung untersagt, weil Tätigkeiten unter Zeit- und Leistungsdruck keinesfalls der Berufsausbildung förderlich sein können. Im Hinblick darauf, daß leistungsorientierte Arbeit mit Erreichen eines möglichst hohen Leistungsausmaßes und daher in der Regel mit gleichartigen, monotonen Arbeitsvorgängen verbunden ist, sind solche Arbeiten für das Erlernen beruflicher Fähigkeiten ungeeignet. Analoge Regelungen finden sich in § 21 KJBG und § 109a LAG.

Eine beschränkte Ausnahme vom Verbot der Akkordarbeit wird derart vorgesehen, daß der Lehrling fallweise mit einer Akkordpartie mitarbeiten darf. Die Entlohnung dafür darf jedoch nicht leistungsorientiert, sondern muß leistungsunabhängig sein.

Um eine Kontrolle der Zeiten, in denen Jugendliche in solchen leistungsorientierten Arbeitspartien mitarbeiten, zu ermöglichen, hat der Dienstgeber bei den Aufzeichnungen über die Arbeitszeit jene Zeiten gesondert auszuwerfen, in denen eine solche Mitarbeit erfolgt.

§ 60a Abs. 4 ist geltendes Recht (bisher § 60 Abs. 6).

§ 60a Abs. 5 dient der Sicherheit und dem Schutz der Jugendlichen. Unter Aufsicht des Dienstgebers oder eines von ihm Bevollmächtigten kann die Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte erfolgen. Die Haftung des Jugendlichen wird durch Aufsicht ausgeschlossen. § 21a KJBG sieht eine gleichartige Regelung vor.

§ 60b Abs. 1 übernimmt die Schutzbestimmung des § 22 Abs. 1 KJBG und verbietet sowohl körperliche Züchtigung als auch erhebliche wörtliche Beleidigung.

§ 60b Abs. 2 entspricht § 22 Abs. 2 KJBG und legt fest, daß Geldstrafen als Disziplinarmaßnahmen über Jugendliche nicht verhängt werden dürfen.

Zu Art. XII Z 11 (§ 63 Abs. 4 LFDG):

Nach geltendem Recht ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit weiter zu beschäftigen, wenn der Lehrling dies ausdrücklich verlangt. § 63 Abs. 4 sieht nunmehr die Einhaltung der Behaltepflicht durch den Lehrberechtigten ohne Antrag vor. Dadurch soll sichergestellt werden, daß der Lehrling die erlernten Kenntnisse noch durch praktische Anwendung vervollkommnen kann. Auch das gewerbliche Berufsausbildungsgesetz sieht die Behaltepflicht zwingend vor.

Zu Art. XII Z 12 (§§ 66 und 67 LFDG):

§ 66 Abs. 1 sieht keine inhaltliche, sondern lediglich eine Änderung der Absatzgliederung und der Ausdrucksweise vor.

§ 66 Abs. 2 entspricht teilweise dem geltenden Abs. 3. Die Verpflichtung zur Vorlage des Zeugnisses und der sonstigen Schulunterlagen wurde dem LAG nachgebildet.

§ 67 Abs. 1 sieht nur eine textliche, aber keine inhaltliche Änderung der bisherigen Bestimmung vor.

§ 67 Abs. 2 verbietet die Verwendung des Lehrlings zu berufsfremden Arbeiten. Dadurch soll verhindert werden, daß der Lehrling durch die Beschäftigung mit Hilfstätigkeiten in seinem Lehrberuf nicht ausreichend ausgebildet wird. Es ist jedoch unbestritten notwendig, den Lehrling auch zur Sauberhaltung seines Arbeitsplatzes sowie zur Säuberung und Instandhaltung seiner Arbeitsgeräte anzuhalten.

§ 67 Abs. 3 und 4 entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht.

Durch § 67 Abs. 5 wird dem im KJBG bereits verwirklichten Grundsatz „Unterrichtszeit ist Arbeitszeit“ Rechnung getragen. Schul- und Kurszeiten, deren Besuch verpflichtend ist, sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

§ 67 Abs. 6 regelt, daß Pausen und der Besuch der in Z 2 genannten Schulveranstaltungen bis zu einem bestimmten Stundenausmaß in die Unterrichtszeit einzurechnen sind.

§ 67 Abs. 7 sichert dem Lehrling die für die Ablegung von Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit erforderliche Freizeit.

Schülervertreter und Schülerbeiräte sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gewählte Organe, die die Interessen der Schüler gegenüber den Unterrichtsbehörden wahrzunehmen haben. Fallen die Obliegenheiten in die Unterrichtszeit, so haben gemäß § 67 Abs. 8 die Schülervertreter Anspruch auf Freistellung vom Unterricht. Nicht in die Unterrichtszeit, aber in die Arbeitszeit fallende Aktivitäten (zB Teilnahme an Schülerbeiratssitzungen) gehen zu Lasten der Arbeitszeit. Es ergibt sich somit für Mitglieder der Schülerbeiräte aus dem Bereich der Berufsschulen über die Unterrichtszeit hinaus die Notwendigkeit der Freistellung von der Arbeit durch den Lehrberechtigten, da Lehrlinge anders als die sonstigen Schüler neben dem Schulbesuch im Betrieb tätig sind.

Die Regelungen des § 67 entsprechen den Bestimmungen des § 130 LAG.

Zu Art. XII Z 13 (§ 69 Z 5 LFDG):

Als neuer Kündigungsgrund des Dienstverhältnisses wird in Z 5 die einvernehmliche Auflösung eingefügt.

Zu Art. XII Z 14 (§ 69 Z 6 und 7 LFDG):

Diese Änderung der Bezeichnung ergibt sich aus der Einfügung der Z 5.

Zu Art. XII Z 15 (§§ 70 und 70a LFDG):

Mit der Novellierung des § 70 wird eine Angleichung an § 133 LAG erreicht.

Der bisherige § 70 wird neu gegliedert und enthält einige Neuerungen. Im § 70 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „rechtswirksam“ eingefügt.

Die geltende Bestimmung sieht im Abs. 1 lit. a Z 4 vor, daß das Lehrverhältnis seitens des Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit gelöst werden kann, wenn der Lehrling über sechs Monate wegen Krankheit an der Arbeit verhindert ist. Den Entlassungsgrund der unverschuldeten Erkrankung gibt es im österreichischen Arbeitsrecht nicht mehr. Das Dienstverhältnis ist nur aus bestimmten Gründen (§ 71), die den Tatbestand der Erkrankung nicht umfassen, kündbar.

Z 1 lit. c sieht vor, daß das Lehrverhältnis durch Entlassung beendet werden kann, wenn objektiv feststeht, daß der Lehrling zur Erlernung des Lehrberufes unfähig ist. Diese Regelung entspricht § 133 Abs. 1 Z 1 lit. c LAG.

Der Begriff der „Unfähigkeit“ beschreibt einen Dauerzustand, so daß der Entlassungsgrund nicht vorliegt, wenn der Lehrling nur vorübergehend „unfähig“ ist, den Lehrberuf zu erlernen. Liegt Unfähigkeit als Dauerzustand vor, so ist die Frage zu stellen, ob innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung der Fähigkeit des Lehrlings, den Lehrberuf zu erlernen, zu erwarten ist oder nicht. Erst wenn letzteres zutrifft, stellt die „Unfähigkeit“ einen Entlassungstatbestand dar.

Durch die neue Bestimmung wird Abs. 1 lit. a Z 1 des geltenden Rechts überflüssig, da sie von der nunmehrigen Abs. 1 Z 1 lit. c erfaßt ist. Die Unfähigkeit – aus welchen Gründen auch immer – muß sich auf die Erlernung des Lehrberufes und damit auf die Erreichung des Ausbildungszweckes erstrecken.

Abs. 1 Z 1 lit. d sieht im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK vor, daß die Untersuchungshaft keinen Entlassungsgrund darstellt.

In Abs. 1 Z 2 lit. c wird parallel zum Maßregelungsverbot des § 60b die körperliche Züchtigung bzw. erhebliche wörtliche Beleidigung als Grund zur Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling oder dessen gesetzlichen Vertreter normiert.

Nach Abs. 1 lit. b Z 4 im geltenden Recht ist der Lehrling zur Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, wenn der Lehrherr die Schutzbestimmungen für Jugendliche dauernd verletzt. Es wird sohin ein über einen längeren Zeitraum fortgesetztes Fehlverhalten des Dienstgebers vorausgesetzt. Um zu verhindern, daß Übertretungen der Schutzbestimmungen längere Zeit hindurch andauern, wird diese Bestimmung eingeengt. Das Lehrverhältnis soll gelöst werden können, wenn der Dienstgeber die Arbeitsschutzvorschriften für Jugendliche wiederholt verletzt. Dabei wird allerdings auf die Häufigkeit und den Unrechtsgehalt der Übertretungen Bedacht zu nehmen sein.

§ 70 Abs. 2 sieht vor, daß ein Lehrverhältnis nur schriftlich rechtswirksam aufgelöst werden kann.

Löst ein minderjähriger Lehrling das Lehrverhältnis auf, muß sein gesetzlicher Vertreter, der den Lehrvertrag im Namen des Lehrlings abgeschlossen hat, seine Zustimmung geben.

§ 70a entspricht § 133a LAG.

Mit § 70a Abs. 1 wird zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten im § 70 und der Kündigung im § 71 die Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses eingeführt.

§ 70a Abs. 2 bestimmt für die vorzeitige Auflösung die Schriftlichkeit und Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigkeit des Lehrlings.

Der Zweck der Belehrung gemäß § 70a Abs. 3 ist es, den minderjährigen Lehrling über die Freiwilligkeit der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses und die Rechtsfolgen zu unterrichten.

Zu Art. XIII Z 1 und 2 (Art. VI Abs. 2 und 3 und § 74 Abs. 4 RDG):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. XIII Z 3 (§§ 75 und 75a RDG):

Neufassung des Karenzurlaubsrechts analog zur Neufassung der §§ 75 und 75a BDG 1979. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen. Mangels einer dem § 36 BDG 1979 vergleichbaren Bestimmung im RDG erübrigt sich eine dem § 75b BDG 1979 vergleichbare Regelung über die Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz im RDG.

Zu Art. XIII Z 4 (§ 75b RDG):

Die Neubezeichnung des bisherigen § 75a ergibt sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts; die Hinzufügung einer Überschrift dient der besseren Übersichtlichkeit.

Zu Art. XIII Z 5 (§ 75c RDG):

Die Neubezeichnung des bisherigen § 75b ergibt sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts.

Zu Art. XIII Z 6 (§ 76 Abs. 2 und § 76b Abs. 2 RDG):

Zitatanpassung an sich aus der Neuregelung des Karenzurlaubsrechts ergebende Änderungen von Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. XIII Z 7 bis 10 (§ 76a Abs. 5, § 76b, § 76c Abs. 3 bis 5 und § 76d Abs. 3 Z 1 RDG):

Hier wird die Neuregelung der Herabsetzung der Wochendienstzeit in den §§ 50a bis 50d BDG 1979 auf die Herabsetzung der Auslastung der Richter übertragen. Wegen der besonderen Verhältnisse im Bereich der Richter, wie zB lange Dauer der Ausbildung und keine Möglichkeit, einen freiwerdenden Teilarbeitsplatz mit einem Vertragsbediensteten zu besetzen, bleibt die Beschränkung der Möglichkeit der Herabsetzung der Auslastung ausschließlich auf 50% weiterhin aufrecht, ebenso die Bindung an die schon bisher im Gesetz angeführten Anlaßfälle.

Die Übertragung der Neuregelung bezieht sich vor allem auf folgende Punkte:

           1. Entfall der Obergrenze des § 76a Abs. 5 (vier Jahre für die Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes, das das dritte Lebensjahr überschritten hat),

           2. Entfall des Erfordernisses, daß mindestens zwei Jahre seit der Ernennung zum Richter verstrichen sein müssen, für die Herabsetzung der Auslastung nach § 76b,

           3. Anhebung der Obergrenze für Herabsetzungen der Auslastung nach § 76b von insgesamt vier auf insgesamt zehn Jahre und

           4. kein Ausschluß der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der Auslastung, wenn das Ausschöpfen der vollen Dauer für den Richter keine Härte wäre.

Zu Art. XIII Z 11 (§ 166b RDG):

Übergangsbestimmung zur Neuregelung des Karenzurlaubsrechts im Sinne einer Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube.

Zu Art. XIV Z 1 (§ 23 Abs. 3 bis 8 MSchG):

Analog zur Neuregelung der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte soll auch die Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG nicht mehr wie bisher nur im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung in Anspruch genommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß soll auf eine beliebige Zahl voller Stunden (bei Lehrerinnen ganzer Unterrichtsstunden) zwischen 50% und 100% herabgesetzt werden können.

Der § 23 MSchG wird außerdem – da das Gesetz nur weibliche Bedienstete betrifft – sprachlich abgeändert.

Zu Art. XV Z 1 bis 7 (§ 10 Abs. 6 bis 11 EKUG):

Auch die Teilzeitbeschäftigung nach dem EKUG wird analog der Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG flexibler gestaltet.

Zu Art. XVI Z 1 (Punkt 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1997):

Hier handelt es sich um eine Anpassung der Regelung zur Aufnahme von Ersatzkräften an die auf Grund der neuen Gesetzeslage bestehenden erweiterten Teilzeitmöglichkeiten.

Zu Art. XVII Z 1 (§ 17 Abs. 2 DAK-G):

§ 17 Abs. 2 des DAK-Gesetzes 1996 sieht einen Rechtsanspruch auf Karenzierung im Fall der Bestellung eines Bundesbeamten zum Direktor oder stellvertretenden Direktor der Diplomatischen Akademie Wien vor. An die Stelle dieses Rechtsanspruches auf Karenzierung soll eine gesetzliche Karenzierung treten, womit die Regelungen des BDG 1979 über die Nichtbeschränkung der Höchstdauer (§ 75 Abs. 4) und die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte (§ 75a Abs. 2) anwendbar werden.

Zu Art. XVII Z 3 (§ 34 DAK-G):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. XVIII Z 1 (§ 15 des Entwicklungshelfergesetzes):

Wegen der Neuregelung der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte kann der Verweis auf die „berücksichtigungswürdigen Gründe“ nach dem bisherigen § 75 Abs. 3 BDG 1979 entfallen.

Zu Art. XIX (WHG):

Nach der derzeitigen Rechtslage haben nur Wachebedienstete, dh. Bundesbedienstete im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Kriminal-, Justizwache- oder Zollwachdienst, und deren Hinterbliebene Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem WHG. Die Hilfeleistungen werden diesen Bediensteten gewährt, wenn sie einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleiden, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebeamten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich steht.

Die Bediensteten des Entschärfungs- und Entminungsdienstes und des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden sind bei Einsätzen in Ausübung ihrer Dienstpflicht den gleichen Gefahren ausgesetzt wie Wachebedienstete, erhalten jedoch bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Aufsuchen der Gefahr keine Hilfeleistungen.

Der Entwurf sieht daher vor, daß auch diesen Bediensteten und deren Hinterbliebenen Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem WHG eingeräumt wird.

Zu Art. XIX Z 1 und 2 (§ 9 Abs. 1 und 1a WHG):

Mit dieser Regelung wird ausdrücklich festgelegt, daß die Vorschußleistungen des Bundes für Heilungskosten, Bestattungskosten sowie für entgangenes oder künftig entgehendes Einkommen gewährt werden, nicht jedoch für Schmerzensgeld oder für Ansprüche auf Grund von Verunstaltungen. Die Vorschußleistung soll höchstens den 60fachen Betrag des für die Gewährung von Ausgleichszulagen maßgebenden Richtsatzes betragen. Diese Regelung entspricht dem Zweck des Gesetzes, wonach dem Bediensteten bei der erstmaligen Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Bund als Hilfeleistung ein Vorschuß gewährt wird. Diese Hilfeleistung soll jedoch bei mehrmaligen Geltendmachungen nicht gewährt werden.

Zu Art. XIX Z 3 (§ 9 Abs. 3 WHG):

Durch die Bestimmung wird klargestellt, daß einem Verletzten oder Hinterbliebenen Vorschüsse durch den Bund nach diesem Bundesgesetz nur dann geleistet werden sollen, wenn nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften – wie durch die gesetzliche Unfallversicherung oder das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen – ausreichend Vorsorge getroffen ist bzw. Hilfeleistung gewährt wird.

Zu Art. XIX Z 4 (§§ 10a und 10b WHG):

Nach der derzeitigen Rechtslage haben nur Wachebedienstete und deren Hinterbliebene Anspruch auf Hilfeleistungen, wenn sie einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleiden, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebeamten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich steht.

§ 10a Abs. 1 sieht vor, daß die Hilfeleistungen auch an Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Bundesministerium für Inneres, Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden sowie an deren Hinterbliebene gewährt werden. Die Dienstpflicht dieser Bediensteten erfordert, ebenso wie die der Wachebediensteten, sich in Gefahr zu begeben bzw. sich im Gefahrenbereich aufhalten zu müssen.

Nach Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 sind weitere Begünstigte Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes, das sind jene Beamten, Beamtinnen und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Inneres, die mit folgenden Aufgaben betraut sind:

Erkennen und Entschärfen sprengstoffhältiger Gegenstände, Untersuchung von Tatorten nach Anschlägen und Unfällen, wenn diese auf die Umsetzung von Explosivstoffen zurückzuführen sind, Bergung, Untersuchung und Unschädlichmachung aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg, bei gegebenem Anlaß Absuchen von Geländebereichen, Gewässern oder Objekten sowie bei Vorfinden derartiger Kriegsrelikte deren Bergung, Untersuchung und Unschädlichmachung.

Auch diese Bediensteten müssen sich bei Ausübung ihrer Dienstpflicht in einen Gefahrenbereich begeben, bei dem die tatsächlich entstehenden und den Bediensteten treffenden Gefahren nicht vorhersehbar sind.

Dieser Personenkreis soll die Leistungen des WHG daher nur dann erhalten, wenn sich der erlittene Dienst- oder Arbeitsunfall bei Ausübung einer der angeführten Tätigkeiten ereignet hat.

Da die in Abs. 1 Z 2 angeführten Bediensteten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden im Einsatz Tätigkeiten ausüben wie Wachebedienstete, sollen diese nur dann die Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten, wenn sich der erlittene Dienst- oder Arbeitsunfall bei einem Einsatz ereignet hat.

§ 10b enthält Anpassungen zu den die Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte im § 4 regelnden Bestimmungen für die Begünstigten nach § 10a Abs. 1.

§ 10b schränkt die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a auf Dienst- oder Arbeitsunfälle in der Weise ein, daß diese in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit seiner jeweils in § 10a definierten Dienstpflicht und dem mit dieser Dienstpflicht des Bediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muß.

Zu Art. XIX Z 5 (5. und 6. Abschnitt des WHG):

Anpassung von Abschnittsbezeichnungen an die Einfügung des 4. Abschnitts.

Zu Art. XX Z 1 bis 9 (§§ 2, 20, 25c, 31, 33, 49a, 67 und 68 RGV):


Auf die Erläuterungen zu den §§ 3ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen. Aus diesem Anlaß kann der bisherige § 68 Abs. 1a ersatzlos entfallen, da die Rechtsakte, zu denen bisher eine Mitwirkung des Bundeskanzlers festgesetzt war, ohnehin vom Bundesminister für Finanzen zu setzen sind.

Zu Art. XXI Z 1 (§ 2 Abs. 9 DVG):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. XXII Z 1, 3, 4 und 7 (§§ 4, 5, 8 und 23 BThPG):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3ff. BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. XXII Z 2 und 5 (§ 5 Abs. 2a, 2b und 2c und § 10 Abs. 6 BThPG):

Anpassungen an geänderte Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. XXIII Z 1 (§ 10 Abs. 1 ÜHG):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. XXIV Z 1 (§ 2 Abs. 2 LVG 1966):

Die neuen Bestimmungen über die Aufnahme als beamteter Landeslehrer werden auch für Landesvertragslehrer übernommen.

Zu Art. XXIV Z 3 (§ 7 Abs. 2 LVG 1966):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 über den Wechsel von Zuständigkeiten vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Finanzen wird verwiesen.

Zu Art. XXV Z 1 (§ 1 Abs. 2 LLVG):

Die neuen Bestimmungen über die Aufnahme als beamteter Landeslehrer werden auch für Landesvertragslehrer übernommen.

Zu Art. XXV Z 3 (§ 6 Abs. 2 LLVG):

Auf die Erläuterungen zu den §§ 3 ff. BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. XXVI Z 1 (§ 37a KUG):

Das Karenzurlaubsgeldgesetz enthält derzeit keine Bestimmung über die Verjährung. Mit dieser Bestimmung, die der Regelung im Gehaltsgesetz entspricht, soll diese Lücke geschlossen werden.

Zu Art. XXVII (ÖBB-AusG):

Durch die Änderung der Rechtsform der Österreichischen Bundesbahnen im Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, ist das ÖBB-Ausschreibungsgesetz gegenstandslos geworden und wird daher aufgehoben.

 


Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht, oder die die Übertragung von Zuständigkeiten vom Bundeskanzler auf den Bundesminister für Finanzen betreffen oder lediglich Zitierungsanpassungen oder Schillingbeträge enthalten.

                       Geltende Fassung:               Vorgeschlagene Fassung:  

BDG 1979

BDG 1979


Art. I Z 3:

 


Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit


Art. I Z 4 und 5:

 


§ 17. (2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen.

§ 17. (2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Beamten, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen.


.....

.....


(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Abweichung anzuwenden, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene Einrichtung an die Stelle der Kommission gemäß Art. 59b B-VG tritt.

(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.


Art. I Z 6 und 7:

 


§ 37. (3) Der Beamte,

§ 37. (3) Der Beamte,


                1. dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

                1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist oder


                2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder

                2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder


                3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75a befindet,

                3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c befindet,


darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.


§ 56. (4) Der Beamte,

§ 56. (4) Der Beamte,


                1. dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

                1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist oder


.....

.....


darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.


§ 78. (2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

§ 78. (2) Die Stundenzahl nach Abs. 1


                1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

                1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,


                2. vermindert sich entsprechend, wenn

                2. vermindert sich entsprechend, wenn


                   a) die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

                   a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist oder


                   b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

                   b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.


§ 78a. (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn

§ 78a. (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn


                1. die Wochendienstzeit des Beamten auf die Hälfte herabgesetzt ist oder

                1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder


                2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

                2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.


Art. I Z 8:

 


§ 41a. (6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40 und 41 Abs. 2.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2.


Art. I Z 9:

 


§ 41f. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission

§ 41f. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission


                1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57,63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 68 und 75 bis 80 sowie

                1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57,63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 68 und 75 bis 80 sowie


                2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

                2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,


anzuwenden.

anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.


Art. I Z 12:

 


Dienstzeit


Dienstplan

Dienstplan


Art. I Z 13:

 


§ 48. (6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan).

§ 48. (6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.


Art. I Z 16 und 17:

 


§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).


.....

.....


(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.


Art. I Z 18:

 


Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß


§ 50a. (1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn

                1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und

                2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.


(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.


(3) Die Wochendienstzeit darf – ausgenommen im Falle des § 50e Abs. 3 – nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.


(4) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:


                1. sich der Beamte in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,

                1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;


                2. der Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Beamten enden würde oder

                2. während einer Entsendung nach den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;


                3. der Beamte infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

                3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.


 

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes


§ 50b. (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege

§ 50b. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung


                1. eines eigenen Kindes,

                1. eines eigenen Kindes,


                2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder


                3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,

                3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,


auf die Hälfte herabzusetzen.

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.


(2) Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlaß – ausgenommen im Falle des § 50e Abs. 3 – nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.


(3) Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn


                1. das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,

                1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und


                2. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und

                2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.


                3. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.

 


(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.


(5) Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Beamten insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.

 


(6) § 50a Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden.

 


(7) Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 2 die Dauer eines Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

 


 

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit


§ 50c. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

§ 50c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.


§ 50d. Lassen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit nicht zu, so kann sie soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.


 

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit


§ 50e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn

                1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,

                2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

                3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 50d. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.


(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.


(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a oder nach § 50b Abs. 5 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.


Art. I Z 22:

 


Karenzurlaub

Karenzurlaub


§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.


(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:

                1. Karenzurlaube gemäß Abs. 5,

                2. Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,

                3. Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung

                1. eines eigenen Kindes oder

                2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.

(6) Ein Beamter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(7) Abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 genannten Karenzurlauben endet ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.

(8) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,

                1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder

                2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.

(9) Muß dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Abs. 8 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

(2) Ein Beamter,

                1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

                2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

                3. der zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

                1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

                2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

                1. die zur Betreuung

                   a) eines eigenen Kindes,

                   b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                   c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

                    längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

                2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

                3. die kraft Gesetzes eintreten.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

                1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

                2. wenn der Karenzurlaub

                   a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

                   b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                   c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.


 

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz


 

§ 75b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.


 

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes


 

                1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder


 

                2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder


 

                3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder


 

                4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz


 

                   a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,


 

                   b) einer anderen Dienststelle


 

betraut zu werden.


 

(3) Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.


 

(4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.


Art. I Z 25:

 


§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,


              .....

              .....


                4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist.

                4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat und

                   a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

                   b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

aufweist.


Art. I Z 27 und 28:

 


§ 94. (2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist – gehemmt

§ 94. (2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt


                1. für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

                2. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

                3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                   a) über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

                   b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

                   c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

                1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

                2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,

                3. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

                4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

                5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                   a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

                   b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

                   c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.


(3) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,


                1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

                1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,


                2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

                2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.


Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.

Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.


Art. I Z 29:

 


Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden


§ 96. Disziplinarbehörden sind

§ 96. Disziplinarbehörden sind


                1. die Dienstbehörden,

                1. die Dienstbehörden,


                2. die Disziplinarkommissionen,

                2. die Disziplinarkommissionen,


                3. die Disziplinaroberkommission.

                3. die Disziplinaroberkommission,


 

                4. die Berufungskommission.


Art. I Z 30:

 


Zuständigkeit

Zuständigkeit


§ 97. Zuständig sind

§ 97. Zuständig sind


              .....

              .....


                2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, und

                2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierung hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,


                3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.

                3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und


 

                4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.


Art. I Z 31:

 


Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes


§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren


                1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie

                1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie


                2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

                2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,


anzuwenden.

anzuwenden.


Art. I Z 32:

 


Parteien

Parteien


§ 106. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

§ 106. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.


Art. I Z 33:

 


§ 109. (2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.

§ 109. (2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.


Art. I Z 34:

 


§ 114. (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem

§ 114.(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem


                1. die Mitteilung

                1. die Mitteilung


                   a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

                   a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder


                   b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

                    bei der Dienstbehörde eingelangt ist oder

                   b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

                    bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder


                2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

                2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.“


Art. I Z 35 und 36:

 


§ 123. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.


(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.


Art. I Z 37 und 38:

 


§ 124. (2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 124. (2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.


(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.

(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.


Art. I Z 39:

 


Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Wiederholung der mündlichen Verhandlung


§ 125. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

§ 125. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.


Art. I Z 40:

 


Absehen von der mündlichen Verhandlung

Absehen von der mündlichen Verhandlung


§ 125a. (1) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.

(2) Ungeachtet eines Parteienantrages kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen, die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen oder ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.

§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

                1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder

                2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

                1. die Berufung zurückzuweisen ist,

                2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

                3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder

                4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.


Art. I Z 41 bis 43:

 


§ 126. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

§ 126. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.


.....

.....


(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.


Art. I Z 46 bis 49:

 


§ 152. (1) Für die Berufsmilitärpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 152. (1) Für die Berufsmilitärpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:


in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

 

in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel


M BO 1

 

 

 

Oberleutnant

 

M BO 1

 

 

 

Oberleutnant

 

 

5

 

Hauptmann

 

 

 

5

 

Hauptmann


in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

 

in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel


M BO 1


1 bis 6

9
8

 

Major

 

M BO 1

1
2 bis 6

10
9
8

 

Major

 



1 bis 3
4 bis 6


12
11
10

 

Oberstleutnant

 

 


1
2 und 3
4 bis 6

14
12
11
10

 

Oberstleutnant

 


1
2 und 3
4 bis 6

16
14
13
12

 

Oberst

 

 

1
2 und 3
4
5 und 6

15
14
13
12

 

Oberst


 

3

19, 7. Jahr

 

Brigadier

 

 

 

 

 

 

 

 

18

Abteilungsleiter in der Zentralstelle

 

 

 

3

18

Abteilungsleiter in der Zentralstelle

Brigadier

 

4
5
6

17
16
15

 

 

 

 

4
5
6

17
16
15

 

 

 

7 und 8

 

 

 

 

 

7 und 8

 

 

 

 

8

 

Sektionsleiter

General

 

 

9

 

 

General

 

9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M BO 2

 

 

 

Leutnant

 

M BO 2

 

 

 

Leutnant

 

 

5

ein Jahr Dienstzeit als Leutnant

Oberleutnant

 

 

 

5

 

Oberleutnant


 


1a
1b bis 9

8
8
7

 

Hauptmann

 

 

1a
1b bis 9

8
7

 

Hauptmann


in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

 

in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

M BO 2

1a
1b
2
3 bis 9

13
12
11
10

 

Major

 

M BO 2

1a
1b
2
3
4 bis 9

15
14
12
11
10

 

Major

 

5
6 und 7
8 und 9

17
16
15

 

Oberst

 

 

5
6
7
8 und 9

 

 

Oberst

 

9

18

 

Brigadier

 

 

9

18

 

Brigadier


M BUO 1

 

 

 

Stabswachtmeister

 

M BUO 1

 

 

 

Stabswachtmeister

 


1
2
3 bis 7

12
10
9
8

 

Oberstabswacht-meister

 

 


1
2
3 bis 7

12
10
9
8

 

Oberstabswacht-meister

 


1
2
3 und 4
5 bis 7

16
14
12
11
10

 

Offiziersstellvertreter

 

 


1
2
3 und 4
5 bis 7

17
15
13
12
11

 

Offiziersstellvertreter

 

2

17

 

Vizeleutnant

 

 

2

15

Zugskommandant

Vizeleutnant


 

 

15

frühere achtjährige Verwendung als Zugskommandant

 

 

 

2

16

frühere achtjährige Verwendung als Zugskommandant

 

 

 

14

Zugskommandant

 

 

 

 

 

 

 

 

3 und 4
5 bis 7

14
13

 

 

 

 

3 und 4
5 bis 7

15
14

 

 

M BUO 2

 

 

 

Wachtmeister

 

M BUO 2

 

 

 

Wachtmeister


in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

 

in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

M BUO 2

 

6

acht Jahre Dienstzeit als Wachtmeister

Oberwachtmeister

 

M BUO 2

 

positiver Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungs-gruppe M BUO 1

Oberwachtmeister

 

 

positiver Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

 

 

 

 

6

acht Jahre in den Verwendungsgrup­pen M BUO 2 oder M ZUO 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

Stabswachtmeister


 

(1a) Abweichend von Abs. 1 ist in der Verwendungsgruppe M BO 2 für Arbeitsplätze, die der Funktionsgruppe 4 zugeordnet sind, ab dem siebenten Jahr in der Gehaltsstufe 19 der Amtstitel „Oberst“ vorgesehen, wenn dieser Amtstitel von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 auf Grund der am 1. Jänner 1996 geübten Beförderungspraxis auf diesem Arbeitsplatz erreicht werden kann.


(4) Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO 2 haben nach einer im militärischen Dienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel „Stabswachtmeister“ zu führen.

 


.....

 


 

(5a) Für die als Militärseelsorger verwendete Berufsmilitärperson, die Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof“ vorgesehen.


(12) Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1, die im Ausland als Militärattaché verwendet werden. Verwendungsbezeichnungen für Militärattachés sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestimmen.

(12) Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsmilitärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.


Art. I Z 50:

 


§ 152a. (1) Für Militärpersonen auf Zeit sind folgende Amtstitel vorgesehen:

§ 152a. (1) Für Militärpersonen auf Zeit sind folgende Amtstitel vorgesehen:


in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

 

in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

M ZO 1

 

 

 

Oberleutnant

 

M ZO 1

 

 

 

Oberleutnant

 

 

5

 

Hauptmann

 

 

 

5

 

Hauptmann


 


1 bis 6

9
8

 

Major

 

 


1
2 bis 6

10
9
8

 

Major

 


1 bis 3
4 bis 6

12
11
10

 

Oberstleutnant

 

 


1
2 und 3
4 bis 6

14
12
11
10

 

Oberstleutnant

 

4 bis 6

12

 

Oberst

 

 

5 und 6

12

 

Oberst

 

7

 

 

Brigadier

 

 

7

 

 

Brigadier

M ZO 2

 

 

 

Leutnant

 

M ZO 2

 

 

 

Leutnant

 

 

5

 

Oberleutnant

 

 

 

5

ein Jahr Dienstzeit als Leutnant

Oberleutnant


 

1a
1b bis 9

8
7

 

Hauptmann

 

 


1a
1b bis 9

8
8
7

 

Hauptmann

 

2
3
4 bis 9

12
11
10

 

Major

 

 

1b
2
3 bis 9

12
11
10

 

Major

M ZUO 1

 

 

 

Stabswachtmeister

 

M ZUO 1

 

 

 

Stabswachtmeister

 


1
2
3 bis 7

12
10
9
8

 

Oberstabswacht-meister

 

 


1
2
3 bis 7

12
10
9
8

 

Oberstabswacht-meister


in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

 

in der Verwen-dungsgruppe

in der Funk-
tionsgruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

M ZUO 1

3 und 4
5 bis 7

12
11

 

Offiziersstell-vertreter

 

M ZUO 1

2
3 und 4
5 bis 7

12
11
10

 

Offiziersstell-vertreter

M ZUO 2

 

 

 

Wachtmeister

 

M ZUO 2

 

 

 

Wachtmeister

 

 

6

acht Jahre in den Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2

Oberwachtmeister

 

 

 

 

positiver Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungs-gruppe M BUO 1

Oberwachtmeister


 

 

 

positiver Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungs-gruppe M BUO 1

 

 

 

 

6

acht Jahre Diens-tzeit als Wachtmeister

 

M ZCh

 

 

 

Korporal

 

M ZCh

 

 

 

Korporal

 

 

 

positiver Abschluß des I. und II. Abschnittes der Grundausbildung für die Verwendungs-gruppe M BUO 2

Zugsführer

 

 

 

 

positiver Abschluß des I. und II. Abschnittes der Grundausbildung für die Verwendungs-gruppe M BUO 2

Zugsführer

 

 

4

fünf Jahre in der Verwendungsgruppe M ZCh

 

 

 

 

 

fünf Jahre Dienst-zeit als Korporal

 


Art. I Z 51:

 


§ 160. (2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

§ 160. (2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem


                1. § 74 (Sonderurlaub) oder

                1. § 74 (Sonderurlaub) oder


                2. § 75 (Karenzurlaub)

                2. § 75 Abs. 1 (Karenzurlaub)


vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate und im Fall der Z 2 länger als drei Jahre dauert, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für die Vorrückung und den Ruhegenuß zu berücksichtigen.

vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Freistellungen nach Z 2 sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.


Art. I Z 52:

 


§ 160a. (1) Ein Universitätsprofessor, der gemäß § 53 UOG 1993 zum Rektor gewählt wird, sowie ein Universitätsprofessor und ein anderer in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, die gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor gewählt werden, sind für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Während dieses Karenzurlaubes behält der Rektor oder hauptamtliche Vizerektor die sich aus den Organisationsvorschriften betreffend die Ausübung der Lehrbefugnis und die Benützung der Universitätseinrichtungen ergebenden Rechte.

§ 160a. (1) Ein Universitätsprofessor, der gemäß § 53 UOG 1993 zum Rektor gewählt wird, sowie ein Universitätsprofessor und ein anderer in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, die gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor gewählt werden, sind für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Während dieses Karenzurlaubes behält der Rektor oder hauptamtliche Vizerektor die sich aus den Organisationsvorschriften betreffend die Ausübung der Lehrbefugnis und die Benützung der Universitätseinrichtungen ergebenden Rechte. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätsprofessors oder Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz.


Art. I Z 53:

 


§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor nicht anzuwenden:

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor nicht anzuwenden:


              .....

              .....


                7. die §§ 48 bis 50e (Dienstzeit),

                7. die §§ 47a bis 48d, § 48f Abs. 1 und 2 und die §§ 49 bis 50d (Dienstzeit),


......

.....


Art. I Z 54 und 55:

 


§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor nicht anzuwenden:

§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor nicht anzuwenden:


              .....

              .....


                5. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 (Dienstzeit),

                5. § 47a, § 48a Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),


.....

 


(4) Das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch

(4) Das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch


                1. die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder

                1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder


                2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG

                2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG


nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.

nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.


Art. I Z 57:

 


§ 187. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis nicht anzuwenden:

§ 187. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis nicht anzuwenden:


              .....

              .....


                4. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 (Dienstzeit),

                4. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),


.....

.....


(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:

(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:


              .....

              .....


                4. § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 (Dienstzeit),

                4. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),


.....

.....


Art. I Z 58:

 


§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:

§ 200. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:


              .....

              .....


                2. §§ 48 bis 50 (Dienstzeit),

                2. die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),


.....

.....


Art. I Z 59:

 


 

1. Unterabschnitt


Anwendungsbereich

               Anwendungsbereich


§ 201. .....

§ 201. .....


Art. I Z 60:

 


Dienstverhältnis

2. Unterabschnitt


Ernennungserfordernisse

Ernennungserfordernisse


§ 202. .....

§ 202. .....


Art. I Z 61:

 


Besetzung freier Planstellen

§ 203. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen, wenn es sich nicht um eine Planstelle handelt, die mit einem Vertragslehrer besetzt ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt und nach einem dem Abs. 2 oder 3 entsprechenden Ausschreibungsverfahren auf dieser Planstelle verwendet wird.

(2) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.

(3) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind

                1. sofern der Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem,

                2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“

auszuschreiben.

(4) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sind so rechtzeitig auszuschreiben, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(5) Die Ausschreibung kann zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Sie hat die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, die Ernennungserfordernisse, den Dienstort und die Schule(n) sowie die Bewerbungsfrist und die Einreichungsstelle für Bewerbungsgesuche zu enthalten.

(6) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen.

3. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Dienststellen

Ausschreibungspflicht

§ 203. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn

                1. die Planstelle mit

                   a) einem Bundeslehrer oder

                   b) einem sonstigen Bundesbeamten

                    besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,

                2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der

                   a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

                   b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

                3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der

                   a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

                   b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

                4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach § 206 oder nach den §§ 206a bis 206m voranzugehen hat.

(3) Für Planstellen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien gilt Abs. 2 nur, wenn schon bisher eine Lehrerverwendung an einer der genannten Akademien gegeben ist.


 

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin


 

§ 203a. (1) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.


 

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,


 

                1. wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wien Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem,


 

                2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister


 

unverzüglich auszuschreiben.


 

(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.


 

Inhalt der Ausschreibung


 

§ 203b. (1) Die Ausschreibung hat


 

                1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),


 

                2. die Ernennungserfordernisse,


 

                3. den Dienstort,


 

                4. die Schule oder die Schulen,


 

                5. die Bewerbungsfrist,


 

                6. einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit und


 

                7. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche


 

zu enthalten.


 

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.


 

Verlautbarung


 

§ 203c. Jede Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.


 

Bewerbung


 

§ 203d. (1) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.


 

(2) Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anführen.


 

(3) Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.


 

(4) Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.


 

(5) Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis


 

                1. gemäß § 32 Abs. 2 lit. a, c, oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder


 

                2. gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder


 

                3. gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder


 

                4. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 oder 4 aufgelöst wurde.


 

Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.


 

Verlängerung der Bewerbungsfrist


 

§ 203e. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen. Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist ist in derselben Weise zu verlautbaren wie die Ausschreibung.


 

Gültigkeit der Bewerbung


 

§ 203f. (1) Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.


 

(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum binnen einer Woche nach Erhalt der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle vorlegt.


 

(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.


 

(4) Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt längstens ein Jahr ab dem Bewerbungsdatum gültig. Die Gültigkeit bleibt jeweils bis zum Ende des folgenden Schuljahres erhalten, wenn es der Bewerber frühestens zwölf, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf dieser Frist von der zuständigen Stelle schriftlich verlangt.


 

Bewerbungsdatum


 

§ 203g. (1) Als Bewerbungsdatum gilt jener Tag, an dem ein Bewerbungsgesuch erstmals nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse bei der zuständigen Stelle eingelangt ist. Ist es im Postwege eingebracht worden, gilt jedoch das Datum des Poststempels.


 

(2) Für ein zweites Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Bewerbungsgesuches noch gültig ist (§ 203f Abs. 4) und der Bewerber vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist die erste Bewerbung bekanntgegeben hat (§ 203d Abs. 2). Jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers erhält das Bewerbungsdatum, das für die älteste, zum Zeitpunkt des Einlangens des nunmehrigen Bewerbungsgesuches noch gültige


 

Bewerbung gilt, wenn der Bewerber vor dem Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfristen alle jeweils vorangegangenen Bewerbungen bekanntgegeben hat (§ 203d Abs. 2).


 

(3) Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichtspraktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.


 

Reihungskriterien für die Aufnahme


 

§ 203h. (1) Für die Aufnahme als Lehrer sind ausschließlich Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen. Für die Aufnahme sind der Reihe nach folgende Kriterien maßgebend:


 

                1. entsprechende Ausbildung (§ 203i),


 

                2. bessere Beurteilung (§ 203j),


 

                3. Kenntnisse und Fähigkeiten, die gemäß § 203b Abs. 2 in der Ausschreibung angeführt waren,


 

                4. besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und facheinschlägige praktische Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in der Ausschreibung angeführt waren,


 

                5. längere Wartezeit gemäß § 203k.


 

Ergibt das zunächst gereihte Kriterium noch keine Entscheidung, ist jeweils das unmittelbar danach gereihte Kriterium heranzuziehen.


 

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 können die Landesschulräte durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich unter Bedachtnahme auf die regionale Situation generell Reihungskriterien festlegen, wobei die Reihungskriterien des Abs. 1 zu berücksichtigen sind und zusätzliche Kriterien vorgesehen werden können. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.


 

(3) Wenn ein ausgeschriebener Arbeitsplatz an einer land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt neben den üblichen lehramtlichen Pflichten im Hinblick auf die mit dem Arbeitsplatz verbundene sonstige Tätigkeit eine rasche Erreichbarkeit des Planstelleninhabers erfordert, kann die bessere Erreichbarkeit als dem Abs. 1 Z 4 gleichrangiges Reihungskriterium berücksichtigt werden. Ist beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen.


 

Entsprechende Ausbildung


 

§ 203i. Eine entsprechende Ausbildung nach § 203h Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht


 

                1. in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder


 

                2. -- wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand


 

aufweist.


 

Bessere Beurteilung


 

§ 203j. (1) Die bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 ist nachzuweisen


 

                1. gemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,


 

                2. wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).


 

(2) Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund


 

                1. des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und


 

                2. der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis


 

erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.


 

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Insbesondere kann dabei festgelegt werden, daß jene Bewerber die eine mindestens einjährige Wartezeit gemäß § 203k aufweisen, den gemäß Abs. 1 oder 2 besser Beurteilten gleichzuhalten sind. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.


 

(4) Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.


 

Wartezeit


 

§ 203k. (1) Die Wartezeit wird durch das Bewerbungsdatum gemäß § 203g unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 bestimmt.


 

(2) Vor dem Bewerbungsdatum gemäß § 203g, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als


 

                1. Lehrer oder Vertragslehrer des Bundes oder


 

                2. Landeslehrer, Landesvertragslehrer, land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer oder


 

                3. kirchlich bestellter Religionslehrer


 

sind auf die Wartezeit anzurechnen.


 

(3) Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, die


 

                1. nicht Lehrer oder Vertragslehrer sind und


 

                2. sich um die Planstelle eines Lehrers beworben haben,


 

mit der Maßgabe, daß nur jene Zeiten der Wartezeit zuzurechnen sind, die in einem Bundesdienstverhältnis in einer für die angestrebte Verwendung facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.


 

(4) Abweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn


 

                1. der Anlaß für den Abschluß eines solchen vertraglichen Dienstverhältnisses nur darin bestanden hat, daß die Ernennungserfordernisse hinsichtlich des vorgeschriebenen Unterrichtspraktikums oder der vorgeschriebenen Berufspraxis nicht erfüllt worden sind, und


 

                2. die Erfüllung dieser Erfordernisse aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.


 

Begünstigende gesetzliche Bestimmungen


 

§ 203l. Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien des § 203h mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:


 

                1. die Anwendbarkeit des § 42 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993,


 

                2. das höhere Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,


 

                3. die Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen


 

                   a) des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes,


 

                   b) des § 148 Abs. 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, des § 151 Abs. 7 und 8 oder des § 186 Abs. 2,


 

                   c) des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,


 

                   d) des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990 und


 

                   e) des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577 und


 

                4. der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen


 

                   a) Wehrdienst als Zeitsoldat oder


 

                   b) Dienst als Militärperson auf Zeit


 

geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.


 

Sonderbestimmungen für Lehrer im Bereich der Justizanstalten

 

§ 203m. Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.


Art. I Z 62:

 

 

4. Unterabschnitt

Schulfeste Stellen

Schulfeste Stellen


§ 204. .....

§ 204. .....


Art. I Z 63:

 


§ 205. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur

§ 205. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur


              .....

              .....


                4. bei Auflassung der Planstelle oder

                4. bei Auflassung der Planstelle,


                5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte

an eine andere Schule versetzt werden.

                5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder

                6. im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 206l

an eine andere Schule versetzt werden.


Art. I Z 66:

 


 

6. Unterabschnitt


Verwendung

Verwendung


Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen


§ 208. .....

§ 208. .....


Art. I Z 67:

 

 

7. Unterabschnitt


Dienstpflichten

Dienstellen


Lehramtliche Pflichten

Lehramtliche Pflichten


§ 211. .....

§ 211. .....


Art. I Z 69:

 


 

Herabsetzung der Lehrverpflichtung


§ 213. (1) § 50a, § 50b Abs. 1 bis 6 und die §§ 50c bis 50e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 7 ergeben.

§ 213. (1) Die §§ 50a bis 50d sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 9 ergeben.


 

(2) Abweichend vom § 50a Abs. 2 ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.


(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50e mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b anschließt.

(3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50d mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b anschließt.


(3) Zeiträume nach § 50a Abs. 3 oder nach § 50b Abs. 5, um die infolge der Anwendung des Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 3 oder den im § 50b Abs. 5 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.

(4) Zeiträume nach § 50a Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 3 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 3 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.


(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 50c und 50d nicht berührt.

(5) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c nicht berührt.


 

(6) § 50c Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.


(5) Für Mehrdienstleistungen nach § 50d kommt bei Lehrern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht.

(7) § 50c Abs. 3 ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.


(6) Eine Anwendung des § 50e Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

(8) Eine Anwendung des § 50d Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.


(7) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 50a bis 50e nicht anzuwenden.

(9) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 50a bis 50d nicht anzuwenden.


Art. I Z 72:

 


 

9. Unterabschnitt


Leistungsfeststellung

Leistungsfeststellung


§ 220. .....

§ 220. .....


Art. I Z 73:

 


 

9. Unterabschnitt


Disziplinarrecht

Disziplinarrecht


§ 221. .....

§ 221. .....


Art. I Z 75:

 


§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten des Post- und Fernmeldewesens und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.

§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.


Art. I Z 76 und 77:

 


§ 229. (3a) Soweit mit einer Maßnahme nach Abs. 3 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

§ 229. (3a) Abs. 3 gilt für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.


(3b) Abs. 3 gilt für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.

 


.....

 


(5) Soweit mit der Erlassung von Grundausbildungsverordnungen für Beamte des PTA-Bereiches gemäß § 24 Abs. 5 Z 2 keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt das Einvernehmen des Bundeskanzlers.

 


Art. I Z 78:

 


Karenzurlaub

 


§ 230b. Soweit mit der Anwendung des § 75 Abs. 3 und 4 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

 


Art. I Z 79:

 


Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit


§ 241. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach § 50b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen.

§ 241. (1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.


(2) Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach § 50a gewährt, gilt folgendes:

                1. Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen.

                2. Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 – alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung – weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

Karenzurlaub

§ 241a. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.


Art. I Z 81:

 


§ 247. (5) Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 10 des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.

§ 247. (5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 10 des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.


Art. I Z 84:

 


§ 256. (4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:

§ 256. (4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:


              .....

              .....


                3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant.

                3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,


 

                4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.


Art. I Z 88:

 


§ 271. (8) § 152 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 gilt auch für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, die im Ausland als Militärattaché verwendet werden. Verwendungsbezeichnungen für Militärattachés sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestimmen.

§ 271. (8) Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen H 1 und H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.


Art. I Z 89:

 


§ 274a. (2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

§ 274a. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.


(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.


Art. I Z 95:

 


30.3.

30.3.


                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12, eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12, eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,


              .....

              .....


Art. I Z 96:

 


59.4. (2) Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.

59.4. (2) Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.


Gehaltsgesetz 1956

Gehaltsgesetz 1956


Art. II Z 1:

 


§ 10. (4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:

§ 10. (4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:


              .....

              .....


                2. Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes gemäß

                2. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß


                   a) § 75a BDG 1979,

                   a) § 75c BDG 1979,


                   b) § 75a des Richterdienstgesetzes,

                   b) § 75b des Richterdienstgesetzes,


                   c) § 58a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

                   c) § 58c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und


                   d) § 65a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.

                   d) § 65c des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.


Art. II Z 2 und 4:

 


§ 12. (2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

§ 12. (2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:


              .....

              .....


                6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

                6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums


                   a) an einer höheren Schule oder

                   a) an einer höheren Schule oder


                   b) -- solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

                   b) -- solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit


                    bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

                    bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;


              .....

              .....


(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.


Art. II Z 5 und 6:

 


§ 13. (9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeit des Empfanges eines in den §§ 5 oder 6 des Bezügegesetzes angeführten Bezuges. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs. 8 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten. Solche Zeiten der Außerdienststellung zählen nicht nur zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Beamte verpflichtet sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages von den entfallenen Bezügen.

§ 13. (9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeit des Empfanges eines in den §§ 5 oder 6 des Bezügegesetzes angeführten Bezuges. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs. 8 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten. Solche Zeiten der Außerdienststellung zählen nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Beamte verpflichtet sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages von den entfallenen Bezügen.


(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt im halben Ausmaß, wenn

                1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

                2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(10) Der Monatsbezug des Beamten,

                1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

                2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.


Art. II Z 9:

 


§ 15. (8) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen haben, soweit ihnen eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereiche sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

§ 15. (8) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.


Art. II Z 10:

 


§ 15a. (1) Für Zeiträume, in denen

§ 15a. (1) Für Zeiträume, in denen


                1. die Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt ist oder

                1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder


                2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

                2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,


gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.

gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.


Art. II Z 12:

 


§ 21. (6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten im halben Ausmaß, wenn

                1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50h BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

                2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

§ 21. (6) Während

                1. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

                2. einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

gebührt die Auslandsverwendungszulage dem Beamten in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.


Art. II Z 17:

 


§ 37. (7) Die Funktionsabgeltung darf gemeinsam mit einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Bezieht der Beamte weder eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 noch ein Fixgehalt nach § 31, ist eine im § 30 Abs. 4 angeführte und für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen entfällt.

§ 37. (7) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

                1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und

                2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder – im Falle des Vergleichsbezuges – gebühren würde.


 

(7a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 36 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 7 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 36 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.


 

(7b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 und bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 7 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.


Art. II Z 18:

 


§ 40b. (5) Die Vergütung gebührt dem Beamten

§ 40b. (5) Die Vergütung gebührt dem Beamten


                1. bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

                1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder


.....

.....

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.


Art. II Z 20:

 


§ 57. (12) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.

§ 57. Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.


Art. II Z 21:

 


§ 61. (13) Die Abs. 1 bis 12 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß einer auf die Hälfte herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß

§ 61. (13) Die Abs. 1 bis 12 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b dieses Bundesgesetzes oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß


                1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und

                1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und


                2. an die Stelle der im Abs. 5 angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH

                2. an die Stelle der im Abs. 5 angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH


tritt.

tritt.


Art. II Z 22:

 


§ 78. (6) Die Funktionsabgeltung darf gemeinsam mit einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten des Exekutivdienstes die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach § 74 Abs. 4, ist eine im § 74 Abs. 4 angeführte und für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen entfällt.

§ 78. (6) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

                1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten des Exekutivdienstes und

                2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.


 

(6a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten des Exekutivdienstes eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 77 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 6 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 77 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.


 

(6b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 und bezieht der Beamte des Exekutivdienstes keine Funktionszulage nach § 74 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 6 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.


Art. II Z 23:

 


§ 83. (2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes im halben Ausmaß, wenn

§ 83. (2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes im halben Ausmaß, wenn


                1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

                1. seine regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder


              .....

              .....


Art. II Z 25:

 


§ 95. (8) Die Funktionsabgeltung darf gemeinsam mit einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Bezieht die Militärperson weder eine Funktionszulage nach § 91 Abs. 4 noch ein Fixgehalt nach § 87, ist eine im § 91 Abs. 4 angeführte und für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen entfällt.

§ 95. (8) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

                1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson und

                2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.


 

(8a) Ist der Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Ergänzungszulage nach § 94 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 8 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 94 heranzuziehen, die der Militärperson gebührte, wenn ihr früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.


 

(8b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 und bezieht die Militärperson keine Funktionszulage nach § 91 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 8 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.“


Art. II Z 26:

 


Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen

Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen


§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß

§ 99. Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß


                1. Sanitätsunteroffiziere mit

                1. Sanitätsunteroffiziere mit


                   a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder

                   a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder


                   b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“

                   b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“


                        und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und

                        und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und


                2. Sanitätschargen mit

                2. Sanitätschargen mit


                   a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder

                   a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder


                   b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

                   b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer


                    und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. § 123 Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.

                    und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.


Art. II Z 27:

 


§ 103. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten des Post- und Fernmeldewesens und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro anzuwenden.

§ 103. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.


Art. II Z 28:

 


§ 105. (6a) Soweit mit einer Maßnahme nach den Abs. 3 oder 6 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist, bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

§ 105. (6a) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.


(6b) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.

 


Art. II Z 29:

 


Nebengebühren

 


§ 107a. Soweit mit der Anwendung des § 15 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt die Zustimmung des Bundeskanzlers.

 


Art. II Z 30:

 


§ 112. (4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

§ 112. (4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten


                1. bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979,

                1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder


              .....

              .....


in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.


Art. II Z 31:

 


§ 157a. (1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 sind der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfa ten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler oder dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.

§ 157a. (1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.


(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.


Pensionsgesetz 1965

Pensionsgesetz 1965


Art. III Z 1:

 


§ 5. (3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

                1. der Beamte in die Besoldungsgruppe der Lehrer eingereiht war und die Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt war, oder

                2. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat,

ist für die Anwendung des § 4 Abs. 2 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

§ 5. (3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

                1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war,

                2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, ermäßigt war oder

                3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

                4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat,

so ist für die Anwendung des § 4 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.


(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

                1. Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen

                   a) die Lehrverpflichtung jeweils gemäß Abs. 3 Z 1 ermäßigt war oder

                   b) der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat,

sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

                2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

                3. Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

                1. Die in Abs. 3 angeführten Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

                2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit mit Ausnahme von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind in vollem Ausmaß zu zählen.

                3. Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.


(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten, dessen Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt war, unter Außerachtlassung

                1. der Zeiten, in denen die Lehrverpflichtung nach den genannten Bestimmungen ermäßigt war, und

                2. zugerechneter Zeiträume

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

                1. der in Abs. 3 angeführten Zeiten und

                2. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.


Art. III Z 2:

 


§ 6. (2) Als ruhgenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, und die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gelten zur Hälfte als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Ausgenommen von der Regelung des ersten und zweiten Satzes ist die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit. Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt. Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.

§ 6. (2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen.

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.

(2b) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.


Art. III Z 3:

 


§ 12. (3) Die Ruhegenußzulage beträgt

§ 12. (3) Die Ruhegenußzulage beträgt


                1. für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%,

                1. für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%,


                2. für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und

                2. für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und


                3. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

                3. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%


der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist, ist hiebei im halben Ausmaß zu berücksichtigen.

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.


Art. III Z 4:

 


§ 15. (2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

§ 15. (2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche


              .....

              .....


                9. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

                   a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und

                   b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

              .....

sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

                9. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

                    9a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,

              .....

sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.


Art. III Z 5:

 

§ 18. (4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwöftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindes Statt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.

§ 18. (4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.


Art. III Z 6:

 


§ 19. (7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

§ 19. (7) Unterhaltsleistungen, auf die der frühere Ehegatte gegenüber den Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Anspruch hat, sind auf den Versorgungsbezug anzurechnen. Ein Verzicht des früheren Ehegatten auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich.


Art. III Z 8:

 


§ 57. (2) Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

§ 57. (2) Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz 11,75 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.


Nebengebührenzulagengesetz

Nebengebührenzulagengesetz


Art. IV Z 1:

 


§ 2. (1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

§ 2. (1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen


                1. die Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, auf die Hälfte herabgesetzt gewesen ist oder

                1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder


              .....

              .....


begründen die unter Abs. 1 Z 1,3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 9, 10 und 12 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

begründen die unter Abs. 1 Z 1,3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 9, 10 und 12 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.


Vertragsbedienstetengesetz 1948

Vertragsbedienstetengesetz 1948


Art. V Z 1 bis 3:

 


§ 1. (3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung

                   a) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;

                   b) auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen;

                   c) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;

                   d) auf Land- und Forstarbeiter;

                   e) auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;

                    f) auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 4 und 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);

                   g) auf Schulärzte und Theaterärzte;

                   h) auf das technische Personal der Bundestheater;

                    i) auf Lehrlinge;

                    j) auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.

§ 1. (3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung

                1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;

                2. auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;

                3. auf Land- und Forstarbeiter;

                4. auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;

                5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 4 und 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);

                6. auf Schulärzte und Theaterärzte;

                7. auf das technische Personal der Bundestheater;

                8. auf Lehrlinge;

                9. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.


(4) Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen, der „Österreichischen Bundesforste“ und des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen bestehen, bleiben diese Dienstordnungen in Geltung. Sie können abgeändert oder durch neue Dienstordnungen ersetzt werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

 


(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

(4) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.


Art. V Z 4 und 5:

 


§ 2. (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der im § 1 Abs. 4 bezeichneten Dienstordnungen bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.

§ 2. (1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.


(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.

(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.


Art. V Z 6:

 


§ 2a. (3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle bzw. die Antragstellung hiefür sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.

§ 2a. (3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.


Art. V Z 11:

 


Dienstzeit

Dienstzeit


§ 20. Für die Dienstzeit des Vertragsbediensteten gelten die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß.

§ 20. Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50 BDG 1979 anzuwenden.


Art. V Z 12 und 14:

 


§ 26. (2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

§ 26. (2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:


              .....

              .....


                6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen a, b, l pa, l 1, l 2, k 1 oder k 2 aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

                6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen a, b, l pa, l 1, l 2, k 1 oder k 2 aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums


                   a) an einer höheren Schule oder

                   a) an einer höheren Schule oder


                   b) -- solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

                   b) -- solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;


              .....

              .....


(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.


Art. V Z 16:

 


§ 28a. (3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch

                1. Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,

                2. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

                3. Kündigung durch den Dienstgeber oder

                4. einvernehmliche Auflösung,

so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

§ 28a. (3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch

                1. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

                2. Kündigung durch den Dienstgeber oder

                3. einvernehmliche Auflösung,

so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.


Art. V Z 18:

 


Karenzurlaub

Karenzurlaub


§ 29b. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 29b. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.


(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Ein Vertragsbediensteter,

                1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

                2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

                3. der zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.


(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.


(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:

                1. Karenzurlaube gemäß Abs. 5,

                2. Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,

                3. Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

                1. die zur Betreuung

                   a) eines eigenen Kindes,

                   b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                   c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

                    längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

                2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

                3. die kraft Gesetzes eintreten.


(5) In den Fällen des Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung

                1. eines eigenen Kindes oder

                2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes nach Abs. 5 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(8) Ein Vertragsbediensteter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(9) Abs. 8 und § 30 Abs. 1 Z 7 sind auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, nicht jedoch auf Beamte und auf Bedienstete, für die die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, gilt.

(5) Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 1 Z 7 sind auf alle Bundesbediensteten, nicht jedoch auf Beamte, anzuwenden.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 29c. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer der Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubes nach § 29b Abs. 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

                1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

                2. wenn der Karenzurlaub

                   a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

                   b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                   c) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung

                                                                                               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.


 

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz


 

§ 29d. Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.


Art. V Z 21 in Verbindung mit Z 20:

 


§ 29e. (8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden, nicht jedoch auf Bedienstete, für die die Bundesforste-Dienstordnung 1986 gilt.

§ 29g. (8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.


Art. V Z 22:

 


§ 36. (2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.

§ 36. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.


Art. V Z 24:

 


§ 37. (4) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragslehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren ist § 203 Abs. 2 bis 6 BDG 1979 anzuwenden.

§ 37. (4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.


Art. V Z 26:

 


§ 40. (3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:

§ 40. (3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:


              .....

              .....


                2. bei Verwendung als

                2. bei Verwendung als


                   a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

                   a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder


                   b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder

                   b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder


                   c) Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:

                   c) Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:


                    Personen, die die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen.

Art. V Z 27:

§ 42. (2) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung des § 15 Abs. 8 die Ergänzungszulage von dem Monatsentgelt zu berechnen, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt hätte.

                    Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.

(2) Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 15 Abs. 8 ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.

(3) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.


Art. V Z 31:

 


§ 52. (5) Die im Abs. 2 angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Abs. 4, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um

§ 52. (5) Die im Abs. 2 angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Abs. 4, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um


                1. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach den Bestimmungen des Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte;

                1. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach den Bestimmungen des Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte;


                2. Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 8.

                2. Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 8.


Art. V Z 32:

 


§ 52a. (4) Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume:

§ 52a. (4) Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume:


                1. Zeiten von Karenzurlauben nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren;

                1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,


                2. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,

                2. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder nach § 29h freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,


                3. Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 8.

                3. Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 8.


Art. V Z 34:

 


Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Verweisungen auf andere Bundesgesetze


§ 71. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


(2) Abs. 1 gilt nicht für Zitierungen, die in den folgenden Bestimmungen enthalten sind: § 1 Abs. 1 lit. e, § 27b Abs. 1 Z 4, § 40 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 67 und § 72a.

 


Art. V Z 35:

 


Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung

Karenzurlaub


§ 72a. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 72a. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


 

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. April 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.


Art. V Z 37:

 


§ 75a. (1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 sind der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler oder dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.

§ 75a. (1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.


(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfa ten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.


Art. V Z 38:

 


§ 76. (11) Die §§ 39, 42b bis 42g und 44d samt Überschriften, § 45 Abs. 3, § 47b samt Überschrift, § 49 Abs. 4 und 5 und § 73b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Für die Zeit ab 1. September 1997 treten die entsprechenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wieder in Kraft. Von diesen außer Kraft tretenden Bestimmungen sind jedoch § 39 Abs. 2 und 3 und § 47b auf Vertragslehrer, die gemäß § 42g in der ab 1. Jänner 1996 geltenden Fassung in das Entlohnungsschema I L eingereiht worden sind, über den 31. August 1997 hinaus so lange weiterhin anzuwenden, bis die in diesen Bestimmungen angeführte Gesamtverwendungsdauer unter – allfälliger Einrechnung nach § 42f in der ab 1. Jänner 1996 geltenden Fassung – abgelaufen ist.

§ 76. (11) § 37 Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist bis zum Ablauf des 31. August 1997 anzuwenden.


Verwaltungsakademiegesetz

Verwaltungsakademiegesetz


Art. VI Z 1:

 


§ 9. (2) Hauptberuflich Vortragende sind die für fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie mit Lehraufgaben betrauten Personen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Ihnen obliegt die Durchführung der Lehrgänge sowie die Gestaltung und ständige Überarbeitung der Unterrichtspläne unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und der Vorschläge des Beirates.

§ 9. (2) Hauptberuflich Vortragende sind die für jeweils fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie mit Lehraufgaben betrauten Personen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die hauptberuflich Vortragenden haben

                1. die Lehrgänge durchzuführen und

                2. die Unterrichtspläne unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 und der Vorschläge des Beirates zu gestalten und ständig zu überarbeiten.


Art. VI Z 2:

 


§ 23. (5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegskurs sind:

        1.   a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

                   b) die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

                2. zehn Jahre Bundesdienstzeit,

                3. wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat,

                4. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,

                5. ein im Dienstweg zu überreichender Antrag des Zulassungswerbers.

§ 23. (5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegskurs sind:

                    1. a)                                                                    die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

                   b) die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

        2.   a) zehn Jahre Bundesdienstzeit oder

                   b) zehn Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,

                3. wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat,

                4. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,

                5. ein im Dienstweg zu überreichender Antrag des Zulassungswerbers.


Ausschreibungsgesetz 1989

Ausschreibungsgesetz 1989


Art. VII Z 2:

 


 

Leitung von nachgeordneten Dienststellen


§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:


                1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

                1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:


                   a) Österreichisches Staatsarchiv,

                   a) Österreichisches Staatsarchiv,


                   b) Österreichisches Statistisches Zentralamt,

                   b) Österreichisches Statistisches Zentralamt,


                   c) Amt der Wiener Zeitung,

                   c) Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes,


                   d) Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

                   d) Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,


                2. im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten: Kulturinstitute;

                2. im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten: Kulturinstitute,


                3. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

                3. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:


                   a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

                   a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,


                   b) Wasserstraßendirektion,

                   b) Wasserstraßendirektion,


                   c) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

                   c) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,


                   d) Österreichisches Patentamt,

                   d) Österreichisches Patentamt,


                   e) Bundesgebäudeverwaltungen II,

                   e) Bundesgebäudeverwaltungen II,


                    f) Burghauptmannschaft in Wien,

                    f) Burghauptmannschaft in Wien,


                   g) Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

 


                4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

                4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:


                   a) Arbeitsinspektorate,

                   a) Arbeitsinspektorate,


                   b) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

                   b) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen,


                5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

                5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:


                   a) Bundesrechenamt,

                   a) Bundespensionsamt,


                   b) Finanzlandesdirektionen,

                   b) Finanzlandesdirektionen,


                   c) Finanzprokuratur,

                   c) Finanzprokuratur,


                   d) Österreichisches Postsparkassenamt,

                   d) Hauptpunzierungs- und Probieramt,


                   e) Hauptpunzierungs- und Probieramt,

                   e) Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols,


                    f) Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,

 


                6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

                6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:


                   a) Sicherheitsdirektionen,

                   a) Sicherheitsdirektionen,


                   b) Bundespolizeidirektionen,

                   b) Bundespolizeidirektionen,


                   c) Landesgendarmeriekommanden;

                   c) Landesgendarmeriekommanden,


                7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

                7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:


                   a) Justizanstalten,

                   a) Justizanstalten,


                   b) Dienststellen für Bewährungshilfe;

                   b) Dienststellen für Bewährungshilfe;


                8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

                8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:


                   a) Armeekommando,

                   a) Korpskommanden,


                   b) Korpskommanden,

                   b) Landesverteidigungsakademie,


                   c) Landesverteidigungsakademie,

                   c) Theresianische Militärakademie,


                   d) Theresianische Militärakademie,

                   d) Heeresgeschichtliches Museum,


                   e) Heeresgeschichtliches Museum,

                   e) Militärkommanden,


                    f) Militärkommanden,

                    f) Kommando der Fliegerdivision,


                   g) Kommando der Fliegerdivision,

                   g) Heeres-Materialamt,


                   h) Kommando der Panzergrenadierdivision,

 


                    i) Heeres-Materialamt;

 


                9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

                   a) Österreichische Bundesforste,

                   b) alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

                9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,


              10. im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie: Umweltbundesamt;

              10. im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie: Umweltbundesamt,


              11. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport: Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes;

              11. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:

                   a) Österreichische Nationalbibliothek,

                   b) Bundesdenkmalamt,

                   c) Staatliche Sammlungen,

                   d) Museen,


 

              12. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:


 

                   a) Österreichische Nationalbibliothek,


 

                   b) Bundesdenkmalamt,


 

                   c) Staatliche Sammlungen,


 

                   d) Museen;


 

              13. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst:


 

                   a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,


 

                   b) Institut für österreichische Geschichtsforschung,


 

                   c) Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,


 

                   d) Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,


 

                   e) Geologische Bundesanstalt,


 

                    f) Österreichisches Archäologisches Institut;


              14. im Bereich sämtlicher Ressorts:

                    Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

 


Art. VII Z 4:

 


§ 4. (3) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufen A 1 oder B 1 im Bereich der Österreichischen Bundesforste ist dieser auszuschreiben.

 


Art. VII Z 5 und 6:

 


§ 5. (1) Die Ausschreibung nach den §§ 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4 haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll. Im Bereich der Österreichischen Bundesforste kommt diese Aufgabe der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste zu.

§ 5. (1) Die Ausschreibung nach den §§ 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4 haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll.


.....

.....


(7) Die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten, diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden und die im § 4 Abs. 3 genannten Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.

(7) Die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten und die diesen nach § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.


Art. VII Z 7:

 


§ 16. (1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.

§ 16. (1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), so hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.


Art. VII Z 8:

 


§ 17. (2) Das gleiche gilt, wenn die im § 16 Abs. 1 angeführte Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im § 16 Abs. 1 angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.

§ 17. (2) Stellt der Bedienstete einen Antrag nach Abs. 1, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.


(3) Stellt der Bedienstete einen Antrag nach Abs. 1 oder 2, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.

 


Art. VII Z 11

 


§ 83. (2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1970, vorgesehen sind.

§ 83. (2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für

                1. begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1970, oder

                2. die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

vorgesehen sind.


Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984


Art. VIII Z 3 und 4:

 


§ 40. (4) Der Landeslehrer,

§ 40. (4) Der Landeslehrer,


                1. dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

                1. dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist oder


                2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder

                2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder


                3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58a befindet,

                3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,


darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist – abgesehen von den Fällen des Abs. 2 – zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist – abgesehen von den Fällen des Abs. 2 – zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.


Art. VIII Z 5:

 


§ 44. (7) In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu gewinnen, kann – unabhängig von den Anlässen des Abs. 1 – die Lehrverpflichtung des Landeslehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

 


(8) Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Abs. 7 gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 61 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956.

 


Art. VIII Z 6:

 


Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß


§ 44a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn

                1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und

                2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 44a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.


(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung

                1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und

                2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung

liegen.


(3) Die Lehrverpflichtung darf – ausgenommen im Falle des § 44e Abs. 3 – nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.


(4) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet jedoch unbeschadet des § 44e mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den § § 44a oder 44b anschließt.

(5) Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume, um die infolge der Anwendung des Abs. 4 Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 4 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.

(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:

                1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle oder

                2. in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.


(6) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn

 


                1. sich der Landeslehrer in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,

 


                2. der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Landeslehrers enden würde oder

 


                3. der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

 


 

Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes


§ 44b. (1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege

§ 44b. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung


                1. eines eigenen Kindes,

                1. eines eigenen Kindes,


                2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder


                3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen.

                3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 44a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.


(2) Die Lehrverpflichtung darf aus diesem Anlaß- ausgenommen im Falle des § 44e Abs. 3 – nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.


(3) Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist nur zulässig, wenn

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn


                1. das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,

                1. das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und


                2. das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und

                2. der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.


                3. der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

 


(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.


(5) Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Landeslehrer insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.

 


(6) § 44a Abs. 4 und 6 Z 3 ist anzuwenden.

 


 

Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung


§ 44c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

§ 44c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.


(2) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den § § 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

                1. die im § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

                2. die im § 49 Abs. 1 zweiter Satz, im § 51 Abs. 1 zweiter Satz und im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

im halben Ausmaß.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.


§ 44d. (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den § § 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

                1. die im § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

                2. die im § 49 Abs. 1 zweiter Satz, im § 51 Abs. 1 zweiter Satz und im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.


(2) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 44c Abs. 1 und durch Abs. 1 nicht berührt.

(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.


 

(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.


 

Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung


§ 44e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den § § 44a oder 44b verfügen, wenn

                1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,

                2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Landeslehrer eine Härte bedeuten würde und

                3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 44d. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 44a Abs. 3 oder im § 44b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44b endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.


(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den § § 44a oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.


(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a oder nach § 44b Abs. 5 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.


(4) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.


 

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.


 

Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung


§ 44f. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die § § 44a bis 44e nicht anzuwenden.

§ 44e. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 44a bis 44d nicht anzuwenden.


Art. VIII Z 7:

 


Karenzurlaub

Karenzurlaub


§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.


(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2) Ein Landeslehrer,

                1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

                2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

                3. der zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.


(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(3) Ein Karenzurlaub endet

                1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

                2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.


(4) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

                1. die zur Betreuung

                   a) eines eigenen Kindes,

                   b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                   c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

                    längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

                2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

                3. die kraft Gesetzes eintreten.


 

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte


(5) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,

                1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder

                2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.

§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

                1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

                2. wenn der Karenzurlaub

                   a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

                   b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                   c) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung

                    gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.


 

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.


 

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.


 

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz


 

§ 58b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.


 

(2) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.


Art. VIII Z 9:

 


§ 59a. (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Lehrverpflichtung des Landeslehrers auf die Hälfte herabgesetzt wurde oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als eine Lehrverpflichtung besteht.

§ 59a. (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Lehrverpflichtung des Landeslehrers nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als eine Lehrverpflichtung besteht.


Art. VIII Z 10:

 


§ 115a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 44b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.

§ 115a.(1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer vor dem 1. Mai 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 2 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 44a zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.


(2) Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach § 44a gewährt, gilt folgendes:

                1. Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Landeslehrer günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.

                2. Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 44a bis 44e und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 – alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung – weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.


Art. VIII Z 14:

 


§ 124. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

§ 124. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.


LLDG 1985

LLDG 1985


Art. IX Z 3 und 4:

 


§ 40.(4) Der Lehrer,

§ 40.(4) Der Lehrer,


                1. dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

                1. dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder


                2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder

                2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder


                3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 65a befindet,

                3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 65c befindet,


darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist – abgesehen von den Fällen des Abs. 2 – zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist – abgesehen von den Fällen des Abs. 2 – zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.


Art. IX Z 5:

 


§ 44. (7) In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu gewinnen, kann – unabhängig von den Anlässen des Abs. 1 – die Lehrverpflichtung des Lehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

 


(8) Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Abs. 7 gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 61 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956.

 


Art. IX Z 6:

 


Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß


§ 45. (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn

                1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und

                2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegen stehen.

§ 45. (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.


(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung

                1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und

                2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung liegen.


(3) Die Lehrverpflichtung darf – ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 3 – nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.


(4) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet jedoch unbeschadet des § 49 mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 anschließt.

(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:

                1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle oder

                2. in den übrigen Fällen, wenn der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.


(5) Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume, um die infolge der Anwendung des Abs. 4 Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 4 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.

 


(6) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn

 


                1. sich der Lehrer in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,

 


                2. der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Lehrers enden würde oder

 


                3. der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

 


 

Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes


§ 46. (1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege

§ 46. (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung


                1. eines eigenen Kindes,

                1. eines eigenen Kindes,


                2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder


                3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,

                3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Lehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,


auf die Hälfte herabzusetzen.

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.


(2) Die Lehrverpflichtung darf aus diesem Anlaß – ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 3 – nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.


(3) Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist nur zulässig, wenn

                1. das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,

                2. das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und

                3. der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

                1. das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

                2. der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.


(4) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.


(5) Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Lehrer insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.

 


(6) § 45 Abs. 4 und 6 Z 3 ist anzuwenden.

 


 

Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung


§ 47. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

§ 48. (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann der Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 47 und durch Abs. 1 nicht berührt.

§ 47. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.


 

Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung


§ 49. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn

                1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,

                2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Lehrer eine Härte bedeuten würde und

                3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 48. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.


(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Lehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.


(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 oder nach § 46 Abs. 5 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.


(4) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.


 

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.


 

Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung


§ 50. Auf Lehrer, die eine im § 58 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind §§ 45 bis 49 nicht anzuwenden.

§ 49. Auf Lehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.


Art. IX Z 7:

 


Karenzurlaub

Karenzurlaub


§ 65. (1) Dem Lehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 65. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.


(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2) Ein Lehrer,

                1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

                2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

                3. der zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Amtsführenden Präsidenten oder Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.


(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen der Lehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(3) Ein Karenzurlaub endet

                1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

                2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.


(4) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

                1. die zur Betreuung

                   a) eines eigenen Kindes,

                   b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                   c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

                        längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

                2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

                3. die kraft Gesetzes eintreten.


 

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte


(5) Hat der Lehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,

                1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder

                2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.

§ 65a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,


 

                1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;


 

                2. wenn der Karenzurlaub


 

                   a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder


 

                   b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder


 

                   c) zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung


 

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.


 

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.


 

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.


 

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz


 

§ 65b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Lehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.


 

(2) Hat der Lehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.


Art. IX Z 9:

 


§ 66a. (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn

§ 66a. (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn


                1. die Lehrverpflichtung des Lehrers auf die Hälfte herabgesetzt wurde oder

                1. die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder


              .....

              .....


Art. IX Z 10:

Herabsetzung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung


§ 121a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 46 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 46 Abs. 5 anzurechnen.

§ 121a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 45 in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 2 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 45 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.


(2) Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach § 45 gewährt, gilt folgendes:

                1. Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Lehrer günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 46 Abs. 5 anzurechnen.

                2. Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 45 bis 49 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 – alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung – weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.


 

(3) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


 

(4) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.


 

(5) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 2 BDG 1979 nicht anzurechnen.


Art. IX Z 14:

 


§ 128. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

§ 128. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.


Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz


Art. X Z 1:

 


§ 8. (8) In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu gewinnen, kann – unabhängig von den Anlässen des Abs. 2 – die Lehrverpflichtung des Lehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

 


(9) Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Abs. 8 gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 61 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956.

 


Bundes-Personalvertretungsgesetz

Bundes-Personalvertretungsgesetz


Art. XI Z 1:

 


§ 9. (2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

§ 9. (2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:


                  .....

                  .....


                   b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

                   b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;


                  .....

                  .....


Art. XI Z 4:

 


§ 12. (2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäße Anwendung.

§ 12. (2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.


Art. XI Z 6:

 


§ 14. (2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und g ist § 10 anzuwenden.

§ 14. (2) Im Falle des Abs. 1 lit. a, g und h ist § 10 anzuwenden.


Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz


Art. XII Z 2 und 3:

 


§ 4. (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

§ 4. (1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.


 

(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:


 

                1. Name und Anschrift des Dienstgebers,


 

                2. Name und Anschrift des Dienstnehmers,


 

                3. Beginn des Dienstverhältnisses,


 

                4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,


 

                5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,


 

                6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,


 

                7. anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,


 

                8. vorgesehene Verwendung,


 

                9. Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,


 

              10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,


 

              11. vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßige Wochenarbeitszeit des Dienstnehmers und


 

              12. Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.


 

(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn


 

                1. die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder


 

                2. ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält, oder


 

                3. ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt.


 

(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung erfolgen.


 

(5) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wurde.


 

(6) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienstverhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.


(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(7) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.


Art. XII Z 5:

 


§ 23. (2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

§ 23. (2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

                1. Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,

              1a. notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder

                2. .....


                1. Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,

                2. .....

 


Art. XII Z 7:

 


Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes

Freizeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses


§ 29. (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.

§ 29. (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer auf Verlangen freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.


(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei vierzehntägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.

(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei 14tägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.


 

(3) Bei Kündigung durch den Dienstnehmer gebührt der Anspruch gemäß Abs. 1 und 2 mindestens im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von Werktagen, sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.


 

(4) Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 bestehen nicht

                1. bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

                2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).


 

(5) Abs. 4 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c ASVG.


 

(6) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.


Art. XII Z 8:

 


§ 48. (2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten (Wartezeit), sonst mit Beginn des Dienstjahres.

§ 48. (2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.


Art. XII Z 9:

 


§ 54. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:

§ 54. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:


              .....

              .....


                5. Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder Kündigung seitens des Dienstnehmers, wenn in diesen Fällen bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.

                5. Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;

                6. Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.


Art. XII Z 10:

 


Schutz der Jugendlichen

Schutz der Jugendlichen


§ 60. (1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6 gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls aber solange sie in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 60. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6 gelten,

                1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

                2. bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.


(2) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist ihnen die zum Besuch der Berufsschule (Kurse) notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. § 38 ist anzuwenden.


(3) Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtarbeit (§ 43) und zu Überstundenarbeit (§ 42) nicht herangezogen werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.

(3) Jugendlichen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden.


(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte des Jugendlichen übersteigt, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden.

(4) Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (§ 43) und zur Überstundenarbeit (§ 42) nicht herangezogen werden.

(5) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat. Diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.


(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für Jugendliche die im § 37 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. § 38 gilt sinngemäß.

(6) Den Dienstnehmern ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132 a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

(7) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132 a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen.

(6) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 5) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:

                1. Bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13 Uhr im Ausmaß

                    der geleisteten Arbeit;

                2. bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;

                3. bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag nach 13 Uhr und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41 Stunden.

Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.


 

§ 60a. (1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.


 

(2) Folgende Arbeiten dürfen wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren nur unter Anleitung und Aufsicht des Lehrberechtigten oder einer anderen fachlich geeigneten Person verrichtet werden:


 

                1. Bedienung von Kettensägen, Kreissägen, Motorsägen, Holzschälmaschinen und Holzspaltmaschinen;


 

                2. Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen und das Einlegen in Dreschmaschinen, wenn das Berühren der Trommel oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen ist;


 

                3. Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen.


 

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den in Satz 1 genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten.


 

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.


 

(5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.


 

§ 60b. (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung ist verboten.


 

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.


Art. XII Z 11:

 


§ 63. (4) Auf Verlangen des Lehrlings ist dieser noch drei Monate nach Beendigung des Lehrverhältnisses zu behalten (Behaltspflicht).

§ 63. (4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht).


Art. XII Z 12:

 


Pflichten des Lehrlings

Pflichten des Lehrlings


§ 66. (1) Der Lehrling hat den Anordnungen der Vorgesetzten willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten gehorsam, fleißig und gewissenhaft auszuführen.

§ 66. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln.


(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.

(3) Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen Berufsschulunterricht und die Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Dienstgeber (Vorgesetzten) das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.


Ausbildungspflicht

Ausbildungspflicht


§ 67. (1) Der Lehrling ist in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen.

§ 67. (1) Für die Ausbildung und Unterweisung des Lehrlings ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes zu sorgen.


(2) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben und es sind ihm die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort zu ersetzen. Er ist zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten; die Überwachung des Schulbesuches ist durch An- und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.

(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3) Der Lehrling ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.


(3) Der Lehrling ist auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. Die notwendigen Geräte und Maschinen sind ihm in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.

(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort sind ihm zu ersetzen. Der Lehrling ist zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.


 

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.


 

(6) In die Unterrichtszeit sind einzurechnen:


 

                1. Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;


 

                2. der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 12 und 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986.


 

(7) Während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 63 Abs. 4) ist dem Lehrling die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben.


 

(8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.


Art. XII Z 13 und 14:

 


§ 69. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

§ 69. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:


              .....

              .....


 

                5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 70a);


                5. durch Kündigung (§ 71);

                6. durch Kündigung (§ 71);


                6. bei Auflösung des Lehrbetriebes.

                7. bei Auflösung des Lehrbetriebes.


Art. XII Z 15:

 


Auflösung des Lehrverhältnisses

Auflösung des Lehrverhältnisses


§ 70. Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

                a) des Lehrherrn,

                    1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich ist;

                    2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;

                    3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

                    4. wenn der Lehrling über sechs Monate wegen Krankheit an der Arbeit verhindert ist;

                    5. wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft gehalten wird;

               b) des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

                    1. wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;

                    2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

                    3. wenn der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich weigert, den Lehrling gegen Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen eines Mitbeschäftigten zu schützen;

                    4. wenn die Bestimmungen des § 60 (Schutz der Jugendlichen) dauernd verletzt werden.

§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

                1. des Lehrherrn,

                   a) wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;

                   b) wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

                   c) wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

                   d) wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

                2. des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

                   a) wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;

                   b) wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

                   c) wenn Vorgesetzte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen, ihn mißhandeln, körperlich züchtigen oder erheblich wörtlich beleidigen oder es unterlassen, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Vorgesetzte oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

                   d) wenn der Dienstgeber wiederholt gegen die §§ 60, 60a oder 60b verstößt.


 

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, ist hiezu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.


 

Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses


 

§ 70a. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden.


 

(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf im Falle der Minderjährigkeit des Lehrlings der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.


 

(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-ASGG, BGBl. Nr. 104/1985) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.


Richterdienstgesetz

Richterdienstgesetz


Art. XIII Z 1:

 


Art. VI. (2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

Art. VI. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.


(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.


Art. XIII Z 3:

 


Karenzurlaub

Karenzurlaub


§ 75. (1) Dem Richter kann auf seine Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 75. (1) Dem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.


(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2) Ein Richter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.


(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Bundesminister für Justiz verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(3) Ein Karenzurlaub endet

                1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

                2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Richter sein 64. Lebensjahr vollendet.


(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, auf den kein Rechtsanspruch besteht und der mehr als fünf Jahre dauern soll, sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Bei der Berechnung der fünfjährigen Dauer eines Karenzurlaubes sind in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Karenzurlaube, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch bestanden hat, einzurechnen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

                1. die zur Betreuung

                   a) eines eigenen Kindes,

                   b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                   c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

                2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

                3. die kraft Gesetzes eintreten.


 

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte


 

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.


 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,


 

                1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;


 

                2. wenn der Karenzurlaub


 

                   a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder


 

                   b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder


 

                   c) zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung


 

                    gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.


 

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.


 

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.


Art. XIII Z 7:

 


§ 76a. (5) Die Zeiträume der Herabsetzung der Auslastung gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Richter insgesamt vier Jahre nicht übersteigen. Bereits vor der Ernennung zum Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Anspruch genommene Begünstigungen gleicher oder ähnlicher Art sind bei der Berechnung der vierjährigen Dauer zu berücksichtigen.

 


Art. XIII Z 8:

 


§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn


                1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist,

                2. seit seiner erstmaligen Ernennung zum Richter zumindest zwei Jahre vergangen sind,

                3. der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und

                4. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

                1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zu Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist,

                2. der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und

                3. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.


(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die im § 75b Abs. 2 genannten Personen und die Schwiegereltern.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die im § 75d Abs. 2 genannten Personen und die Schwiegereltern.


(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur – ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 – für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur – ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 – für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.


(4) § 76a Abs. 4 und 5 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.


Art. XIII Z 9:

 


§ 76c. (3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn

                1. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Richter eine Härte bedeuten würde und

                2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 76c. (3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung zu verfügen, wenn der Richter eine Teilauslastung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG in Anspruch nimmt.


(4) Zeiten, um die sich dadurch die ursprünglich vorgesehene Dauer der Herabsetzung der Auslastung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach § 76b verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.


(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung auf Grund des § 76a Abs. 5 oder des § 76b Abs. 3 und 4 nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 oder vom § 76b Abs. 3 erster Satz die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.

(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.


Art. XIII Z 10:

 


§ 76d. (3) § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 2 Abs. 1a des Nebengebührenzulagengesetzes. BGBl. Nr. 485/1971, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

§ 76d. (3) § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 2 Abs. 1a des Nebengebührenzulagengesetzes. BGBl. Nr. 485/1971, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß


                1. an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und

                1. an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und


              .....

              .....


treten.

treten.


Mutterschutzgesetz 1979

Mutterschutzgesetz 1979


Art. XIV Z 1:

 


§ 23. (3) § 15c ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, auf Klassenlehrer und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

§ 23. (3) § 15c ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professorinnen, auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.


(4) § 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984) und Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15c sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(4) § 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15c sind auf diese Beamtinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:


                1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß der halben regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.

                1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.


 

                2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfaßt. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)


 

                   a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) und


 

                   b) muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) liegen.


                2. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

                3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Beamtin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.


                3. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.

                4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.


                4. Im § 15c Abs. 10 ist die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.

                5. Im § 15c Abs. 10 ist die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.


                5. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

                6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Beamtin Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.


                6. Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn

                7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn


                   a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist,

                   a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und


                   b) das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

                   b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.


                   c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 


                7. Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 44c Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden.

                8. Auf Landeslehrerinnen, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 44c Abs. 3 LDG 1984 anzuwenden.


(5) Lassen bei den im Abs. 4 angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht zu, so kann sie soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein im Abs. 4 angeführter Beamter über das Ausmaß seiner Teilzeitbeschäftigung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig.

(5a) § 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15c sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

                1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

                2. Der Anspruch auf Teil auslastung besteht auch dann, wenn während des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle eines Karenzurlaubes eine Herabsetzung der Auslastung nach § 76a RDG, BGBl. Nr. 305/1961, in Anspruch genommen wurde.

                3. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.

(5) Lassen bei den in Abs. 4 angeführten Beamtinnen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrerinnen an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(6) Eine im Abs. 4 angeführte Beamtin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrerinnen ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrerinnen nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.

(7) § 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15c sind auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

                1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

                2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.


(6) § 15c ist auf die übrigen von Abs. 3, 4 und 5a nicht erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß

(8) § 15c ist auf die übrigen von den Abs. 3, 4 und 7 nicht erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß


                1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und

                1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn die Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und


                2. im § 15c Abs. 10 die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.

                2. im § 15c Abs. 10 die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.


(7) Ansprüche nach § 15c haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Für Kinder, die in der Zeit zwischen 30. Juni 1990 und 1. Juli 1991 geboren worden sind, kann der Beamte den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung auch nach Ablauf der im § 15c Abs. 6 angeführten Frist stellen. Richter und Richteramtsanwärter können den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Kinder, die zwischen 30. Juni 1991 und 1. Juli 1992 geboren worden sind, auch nach Ablauf der im § 15c Abs. 6 angeführten Frist stellen.

 


Elternkarenzurlaubsgesetz

Elternkarenzurlaubsgesetz


Art. XV Z 1 bis 8:

 


§ 10. (6) § 8 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, auf Klassenlehrer und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

§ 10. (6) § 8 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.


(7) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984) und land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 8 sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(7) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 8 sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:


                1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß der halben regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.

                1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig


 

                2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrern ganze Unterrichtsstunden) umfaßt. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)


 

                   a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) und


 

                   b) muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) liegen.


                2. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

                3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.


                3. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.

                4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.


                4. Im § 8 Abs. 10 ist die Verweisung auf die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.

                5. Im § 8 Abs. 10 ist die Verweisung auf die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.


                5. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

                6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.


                6. Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn

                7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn


                   a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist,

                   a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und


                   b) das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

                   b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.


                   c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 


                7. Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 44c Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden.

                8. Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 44c Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden.


(8) Lassen bei den im Abs. 7 angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht zu, so kann sie soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein im Abs. 7 angeführter Beamter über das Ausmaß seiner Teilzeitbeschäftigung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungs- rechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig.

(8) Lassen bei den in Abs. 7 angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrern an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(9) Ein im Abs. 7 angeführter Beamter kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrer nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.


(8a) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 8 sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(10) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 8 sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:


                1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

                1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.


                2. Der Anspruch auf Teilauslastung besteht auch dann, wenn während des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle eines Karenzurlaubes eine Herabsetzung der Auslastung nach § 76a RDG, BGBl. Nr. 305/1961, in Anspruch genommen wurde.

                2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.


                3. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.

 


(9) § 8 ist auf die übrigen von Abs. 6, 7 und 8a nicht erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß

(11) § 8 ist auf die übrigen von Abs. 6, 7 und 8a nicht erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß


                1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und

                1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und


                2. im § 8 Abs. 10 die Verweisung auf die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden sind, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.

                2. im § 8 Abs. 10 die Verweisung auf die §§ 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 2 und 4 und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden sind, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.


(10) Ansprüche nach § 8 haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Für Kinder, die in der Zeit zwischen 30. Juni 1990 und 1. Juli 1991 geboren worden sind, kann der Beamte den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung auch nach Ablauf der im § 8 Abs. 6 angeführten Frist stellen. Richter und Richteramtsanwärter können den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Kinder, die zwischen 30. Juni 1991 und 1. Juli 1992 geboren worden sind, auch nach Ablauf der im § 15c Abs. 6 MSchG angeführten Frist stellen.

 


Bundesfinanzgesetz 1997

Bundesfinanzgesetz 1997


Art. XVI Z 1:

 


4. Aufnahme von Ersatzkräften

4. Aufnahme von Ersatzkräften


(1) Für einen Bundesbediensteten, der

(1) Für einen Bundesbediensteten, der


                    .....

                    .....


                    j) für einen Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist, oder

                    j) die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nimmt, oder


                   k) der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt

                   k) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Elternkarenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,


kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabseztung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.

kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle oder unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.


Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.

Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.


DAK-Gesetz 1996

DAK-Gesetz 1996


Art. XVII Z 1:

 


§ 17. (2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Diplomatischen Akademie ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

§ 17. (2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.


Entwicklungshelfergesetz

Entwicklungshelfergesetz


Art. XVIII Z 1:

 


§ 15. Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne

§ 15. Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne


                1. des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes

                1. des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und


                2. des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes

und als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 75 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung.

                2. des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.


Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz


Art. XIX Z 1 bis 3:

 


§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn

§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn


                1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

                1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder


                2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

                2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.


Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum Ausmaß des im Urteil festgelegten Betrages zu leisten.

 


 

(1a) Ein Vorschuß nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.


.....

.....


(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt sind.

(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.


Reisegebührenvorschrift 1955

Reisegebührenvorschrift 1955


Art. XX Z 2:

 


§ 20. (4) Beamten, auf die die Bestimmung des Abs. 3 Anwendung findet, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

§ 20. (4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.


Art. XX Z 7:

 


§ 67. (2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.

§ 67. (2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.


Art. XX Z 8 und 9:

 


§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.

§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.


(1a) Soweit mit der Anwendung des Abs. 1 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

 


Bundestheaterpensionsgesetz

Bundestheaterpensionsgesetz


Art. XXII Z 1:

 


§ 4. (2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeister, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

§ 4. (2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.


Art. XXII Z 4:

 


§ 8. (2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.

§ 8. (2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.


Art. XXII Z 7:

 


Vollziehung

Vollziehung


§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut; soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesen.

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.


Landesvertragslehrergesetz 1966

Landesvertragslehrergesetz 1966


Art. XXIV Z 1:

 


§ 2. (2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden ihrer jeweils geltenden Fasung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

§ 2. (2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden ihrer jeweils geltenden Fasung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß


                    .....

                    .....


 

                    j) abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.


Art. XXIV Z 3:

 


§ 7. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 7. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.


Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz


Art. XXV Z 1:

 


§ 1. (2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden ihrer jeweils geltenden Fasung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

§ 1. (2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden ihrer jeweils geltenden Fasung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß


                    .....

                    .....


 

                    f) abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt.


Art. XXV Z 3:

 


§ 6. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 6. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.