64 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996) (124/A)

Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen haben diesen Initiativantrag am 29. Feber 1996 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes sollen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik Einsparungen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung Älterer getroffen werden. Dazu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

         –   Ersatz der bisherigen Form der allgemeinen Sonderunterstützung bei gleichzeitiger Existenzsicherung; Freigrenzenerhöhung für die Notstandshilfe im Dauerrecht, Beibehaltung der Möglichkeit des Übergangs in die vorzeitige Alterspension in den bisherigen Fällen.

         –   Einschränkung der Bergbau-Sonderunterstützung.

         –   Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer einstellen, sollen solche in der Arbeitslosenversicherung beitragsrechtlich bessergestellt werden, hingegen sollen Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer kündigen (mit Ausnahme der Fälle einer Betriebsschließung), einen Zusatzbeitrag in der Arbeitslosenversicherung entrichten; ein budgetentlastender Effekt ergibt sich entweder durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters oder durch die Beitragsleistung.

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Zu Art. 1 Z 1:

Die Lohnklassenaufstockung soll drei Jahre nach Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgen, da der Bezug des erhöhten Arbeitslosengeldes erst dann möglich sein soll, wenn die erhöhten Beiträge eine längere Zeit hindurch einbezahlt wurden.

Zu Art. 1 Z 4 und 5:

1

Derzeit sind für die Verletzung von Arbeitgeberpflichten und für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Verwaltungsstrafen von 30 S bis 3 000 S vorgesehen. Durch entscheidende Anhebung dieser Strafsätze wird ein weiterer Beitrag zur wirksamen Mißbrauchsbekämpfung geleistet.

Zu Art. 1 Z 2 und 3:

Für Frauen, die das 54. Lebensjahr erreicht haben, und die mindestens 15 Jahre innerhalb der letzten 25 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, soll eine Freigrenzenerhöhung von 200% festgelegt werden, um durch den mit Artikel 2 vorgesehenen Wegfall der allgemeinen Sonderunterstützung keine pensionsrechtlichen Nachteile für diesen Personenkreis herbeizuführen.

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Zu Art. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 7:

Mit den Änderungen erfolgt die Aufhebung der allgemeinen Sonderunterstützung ab dem 54./59. Lebensjahr. Die Z 6 regelt, daß vor dem 1. April 1996 bereits angefallene allgemeine Sonderunterstützungen noch auslaufen. Ebenso sollen auch jene Arbeitslosen, die bereits am 1. Jänner 1996 im Bezug eines mindestens einjährigen Arbeitslosengeldes stehen und während dieses Bezuges das 54. bzw. 59. Lebensjahr vollenden, Sonderunterstützung beziehen können. Vorausgesetzt ist weiters, daß diese Personen am 31. März 1996 im Arbeitslosengeldbezug stehen oder der Bezug wegen Krankheit oder Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht. Weiters sollen auch Arbeitslose, die nachweisen, daß ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1996 aufgelöst wurde, der Auflösungszeitpunkt jedoch erst später beendet wurde, Sonderunterstützung beziehen. Als absolute Grenze soll der Anfallstag für die Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegen.

Bei der Bergbau-Sonderuntersüttzung erfolgt eine Einschränkung auf die Personen, die tatsächlich durch fünf Jahre hindurch bergmännische Tätigkeit geleistet haben.

Zu Art. 2 Z 5:

Mit dieser Bestimmung wird ein von den Beziehern von Bergbau-Sonderunterstützungen zu tragender Pensionsbeitrag in der Höhe von 3 vH und von den Beziehern der allgemeinen Sonderunterstützungen, die ab 1. April 1996 geltend gemacht werden, zu tragender Pensionsbeitrag in der Höhe von 10,25 vH festgelegt. Derzeit wird die Sonderunterstützung ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gewährt, sodaß dieser Beitrag gerechtfertigt ist. Auch der letzte Arbeitgeber soll einen Beitrag zur Bergbau-Sonderunterstützung derart leisten, daß er einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 12,55 vH zu bezahlen hat. Dadurch wird in diesen Fällen der derzeitige Aufwand der Gebarung Arbeitsmarktpolitik von 22,8 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zum Teil getragen. Der Gesamtbetrag von 22,8 vH dient zur teilweisen Abgeltung dafür, daß die Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung darstellen.

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Zu Art. 3 Z 1 und 3:

Diese Bestimmungen regeln die Einnahmen der Beiträge auf Grund des Malus.

Zu Art. 3 Z 2 §§ 5a bis 5c:

Der Anteil der älteren Arbeitnehmer an den Arbeitslosen ist überproportional hoch. Ziel dieser Bestimmungen ist es, die überproportionale Arbeitslosigkeit der Älteren zu verhindern. Mit den neuen §§ 5a bis 5b wird beim Arbeitslosenversicherungsbeitrag ein Bonus/Malussystem bei der Einstellung/Freistellung älterer Arbeitnehmer vorgeschlagen.

Zu § 5a:

Das Bonussystem sieht vor, daß

         –   bei Einstellung eines Arbeitslosen vom 50. Lebensjahr bis zur Erreichung des 55. Lebensjahres nur der halbe Arbeitgeberanteil zum AlV-Beitrag zu entrichten ist (derzeit anstatt 3 vH nur 1,5 vH) und daß

         –   bei Einstellung eines Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr erreicht oder überschritten hat, kein Arbeitgeberanteil zum AlV-Beitrag anfällt.

Weiters entfällt der Arbeitgeberanteil auch, wenn ein über 50jähriger eingestellt wurde, ab Erreichung des 55. Lebensjahres (Übergleiten.)

Zu § 5b:

Beim Malus infolge Freisetzung eines älteren Arbeitnehmers ist, um die Vollziehung praktikabel zu machen, eine Einmalzahlung vorgesehen, die eine Kapitalisierung des Beitragszuschlages darstellt. Dieser Einmalbetrag berechnet sich aus dem letzten Lohn und beträgt 0,1 vH davon beginnend ab Vollendung des 50. Lebensjahres des Arbeitnehmers. Dieser Prozentsatz steigt pro Quartal, das der Arbeitnehmer älter ist, um je 0,1 vH bis maximal 3 vH. Der so ermittelte Prozentsatz wird dann mit den Monaten von der Lösung bis zum gesetzlichen Anfallsalter einer vorzeitigen Alterspension multipliziert.


Ein Arbeitgeber, der zB einen Arbeitnehmer im Alter von 521/2 Jahren (im zehnten Quartal nach 50) freisetzt, hat daher bei einem angenommenen letzten Bruttogehalt von 20 000 S einen Beitrag in der Höhe von 18 000 zu entrichten.

Voraussetzung für den Malus ist eine zehnjährige Beschäftigung im Unternehmen, außerdem darf der Arbeitnehmer nicht selbst gekündigt oder eine gleichwertige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen haben. Weiters entfällt die Beitragspflicht bei einer gänzlichen oder teilweisen Betriebsstillegung.

Zu § 5c:

§ 5c regelt die Einhebung aller vorstehenden Beiträge sowie die Feststellung einer verminderten Beitragspflicht durch die zuständige Krankenkasse. Sie erhält dafür eine Einhebungsvergütung.

Änderung des ASVG, GSVG und BSVG

Zu Art. 4, 5 und 6

Bei der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit soll für den Fall, daß weder ein Anspruch auf Sonderunterstützung noch auf Notstandshilfe besteht, die Zeit der Vermittlungsvormerkung die 52 Wochen Leistungsbezug für die Erfüllung der Anspruchsvorausseztungen ersetzen.

Finanzielle Erläuterungen

Durch die Maßnahmen ergeben sich folgende Einsparungen bzw. Mehreinnahmen:

Einsparungseffekt bei Wegfall der allgemeinen Sonderunterstützung:

1996 hätte der Aufwand für die Sonderunterstützung rund 1,925 Millionen Schilling (10 500 Bezieher/502,30 S täglich inklusive KV, PV) und 1997 rund 1,894 Millionen Schilling (10 000 Bezieher/519 S täglich KV, PV) betragen. Dieser Aufwand für die Sonderunterstützung sinkt unter Berücksichtung des Auslaufprinzipes und der Übergangsbestimmungen:

Im Jahre 1996 auf 1,560 Millionen Schilling (8 500 Bezieher/502,30 S) und 1997 auf 805 Millionen Schilling (4 250 Bezieher /519 S). 1999 werden die Kosten nur mehr rund 15 Millionen Schilling betragen, im Jahr 2000 werden keinerlei Kosten mehr anfallen.

2

Demgegenüber ist aber mit Aufwendungen für AlG und Nh für die Personen zu rechnen, die während eines Leistungsbezuges das 54./59. Lebensjahr erreichen und bisher Sonderunterstützung erhielten, sowie für Personen, die aus dem Dienstverhältnis zum 54./59. Lebensjahr freigestellt werden und das einjährige Arbeitslosengeld beziehen und die im Jahr 1996 146 Millionen Schilling (2 000 Bezieher/400 S/6 Monate) und 1997 466 Millionen Schilling (6 250 Bezieher/410 S/6 Monate)betragen werden.

Gegenüber dem Gesamtaufwand an Sonderunterstützung, der ohne Gesetzesänderung bestehen würde, ergeben sich folgende Nettoeinsparungen:

Jahr

1996

1997

Einsparung in Millionen Schilling .......

219

623

Bei der obigen Berechnung des Aufwandes für AlG und Nh wurde die neue Freigrenzenerhöhung ab dem 54. Lebensjahr bereits berücksichtigt, sodaß diesbezüglich keine Mehrkosten anfallen.

Die Einschränkungen bei der Bergbau-Sonderunterstützung bringen folgende Einsparungen (in Millionen Schilling):

 

1996

1997

Einschränkung auf Bergleute ...............

 8,4

36,3

PV-Beitrag für alle ..................................

19,1

24,3

PV-Dienstgeber-Beitrag ........................

76,4

97,2

Der PV-Beitrag für die neuen Soderunterstützung-2-Fälle auf Grund der Übergangsbestimmungen beträgt 1996 31,5 Millionen Schilling und 1997 62 Millionen Schilling.


Beim Bonus für die Einstellung älterer Arbeitsloser kommte es zwar zu Einnahmenausfällen bei den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen von zirka 135,2 Millionen Schilling (16 983 Personen ´ 27 516
1,5% und 4 996 Personen 
´ 28 400 ´ 3%) jährlich, dafür aber auch zu einer Ersparnis bei den Leistungen für geschätzte 10 990 ältere Arbeitslose im Ausmaß von 510 Millionen Schilling (10 990 Personen ´ 515,90 S inklusive KV, PV täglich ´ 90 Tage), sodaß ein Einsparungseffekt entsteht von: 375 Millionen Schilling jährlich.


Beim Malus ist mit einem durchschnittlichen Beitrag von zirka 16 670 S pro Fall zu rechnen. Bei angenommenen 9 000 Fällen betragen die Einnahmen: 150 Millionen Schilling jährlich.

Durch die Lohnklassenaufstockung nach drei Jahren erfolgt eine Einsparung pro Person und Tag im Durchschnitt von 15,50 S, sodaß bei angenommenen 20 000 betroffenen Personen die Gesamteinsparung bei rund 113 Millionen Schilling liegt.

Die Summe der Einsparungen beträgt daher 1996 817,4 Millionen Schilling, 1997 1 593,5 Millionen Schilling.“

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag (124/A) in seiner Sitzung am 8. März 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Helmut Dietachmayr. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Eleonore Hostasch, Dr. Gottfried Feurstein, Karl Öllinger, Mag. Herbert Haupt, Dr. Volker Kier Edith Haller, Sigisbert Dolinschek, Heidrun  Silhavy und Elfriede Madl sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend Art. 1 Z 7, Art. 2 Z 7, Art. 3 Z 2 und Z 3 eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 7:

Die im § 36 Abs. 3 lit. B AlVG enthaltenen Freigrenzenerhöhungen sollen unbefristet ins Dauerrecht übergeführt werden.

Zu Art. 2 Z 7:

Der Pensionsbeitrag der Arbeitgeber zur Bergbau-Sonderunterstützung soll nur für neue Fälle gelten.

Zu Art. 3 Z 2 und Art. 3 Z 4:

Hier erfolgen Klarstellungen bei den Formulierungen. Insbesondere soll bei der Beitragspflicht des Arbeitgebers infolge Freisetzung älterer Arbeitnehmer (§ 5b AMPFG) klargestellt werden, daß diese nicht besteht, wenn

         –   der Arbeitnehmer zwar berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, aber der Grund darin liegt, daß er die Arbeit nicht mehr leisten kann;

         –   wenn ein Arbeitnehmer vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen gekündigt wurde, die tatsächliche Beendigung aber erst danach erfolgt.

Weiters wurde ein Abänderungsantrag von den Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Genossen eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 124/A in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Genossen fand hingegen keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 03 08

                            Helmut Dietachmayr                                                       Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b wird der Ausdruck „zwei Jahre“ jeweils durch den Ausdruck „drei Jahre“ ersetzt.

2. Im § 36 Abs. 3 lit. B wird folgende neue sublit. c eingefügt:

        „c)  Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr erreicht hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.“

3. Im § 36 Abs. 3 lit. B erhält die bisherige sublit. c die Bezeichnung „d)“.

4. Im § 71 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „30 S bis 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe von einem Tag“ jeweils durch den Ausdruck „500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen“ ersetzt.

5. Im § 72 Abs. 1 wird der Ausdruck „200 Schilling“ durch den Ausdruck „2 000 S“ ersetzt.

6. Dem § 79 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:

„(22) § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(23) § 36 Abs. 3 lit. B, § 71 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.“

7. § 80 Abs. 2 entfällt. Die bisherigen Abs. 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung ,,(2)“.

Artikel 2

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Ziffernbezeichnung „1.“ sowie die Ziffer 2. Lit. b lautet:

       „b)  vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verichteten.“

1a. § 1 Abs. 3 entfällt.

2. Vor § 5 entfällt die Überschrift

„Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“

3. Nach § 5 Abs. 6 entfällt die Überschrift

„Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 2“

und entfallen die Abs. 7 bis 10.

4. Im § 7 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ und wird der Satz „Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3.“ angefügt.

5. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Von Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.

(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die auszahlende Stelle, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.“

6. Dem Arikel IV werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG stehen oder deren Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht, wenn

        1.   der Anfallstag vor dem 1. Jänner 1996 liegt oder die Person nachweist, daß ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst oder durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde und auf Grund von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf Gesetz oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder auf Grund des Vergleichs erst am 31. Dezember 1995 oder später beendet wurde,

        2.   während des Bezuges des Arbeitslosengeldes weibliche Arbeitslose das 54. Lebensjahr und männliche Arbeitslose das 59. Lebensjahr vollenden, wobei ein Ruhen des Anspruches dem Bezug gleichsteht, und

        3.   der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegt.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung, BGBl. Nr. 360/1995, treten mit 1. April 1996 außer Kraft. Für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, ist § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und die Sonderunterstützungsverordnung weiter anzuwenden.“

7. Dem Artikel V wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, § 18 Abs. 3 und 4, § 19 und Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft. Art. IV Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden. Art. V Abs. 7 gilt für § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1955 mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 anstelle des Ausdruckes ,Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes‘ der Ausdruck ,Geltungsbereich des ASVG‘ und im Art. V Abs. 7 anstelle des Ausdruckes ,1995‘  jeweils der Ausdruck ,1996‘ tritt. § 18 Abs. 4 gilt nur bei Ansprüchen, deren Anfallstag nach dem 31. März 1996 liegt.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 7 das Wort „und“ eingefügt und folgende Z 8 angefügt:

       „8.   den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c“

2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis c eingefügt:

„Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer

§ 5a. (1) Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben, einstellen, vermindert sich der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1 bis 3) für eine solche Person. Die Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres die Hälfte des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag; ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers entfällt der Dienstgeberanteil zur Gänze. Der Entfall tritt auch bei Erreichen des 55. Lebensjahres eines Dienstnehmers ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer nach dessen 50. Lebensjahr eingestellt hat.

(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Auflösungszeitpunkt des vorangegangenen Dienstverhältnisses liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück. Weiters tritt der Entfall nicht ein, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) ein Dienstnehmer von einem rechtlich selbständigen Unternehmen zu einen anderen rechtlich selbständigen Unternehmen wechselt.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer

§ 5b. (1) Dienstgeber, die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, auflösen, haben einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:

        1.   Beitragsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 letzte Beitragsgrundlage des gelösten Dienstverhältnisses.

        2.   Ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt der Grundbetrag 0,1 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich für je drei weitere vollendete Lebensmonate über dem 50. Lebensjahr des ehemaligen Dienstnehmers um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.

        3.   Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.

(3) Die Beitragspflicht besteht in jedem Auflösungsfall, außer der Dienstnehmer hat gekündigt, er ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten, oder es hat ihn ein Verschulden an der Entlassung getroffen. Weiters ist Voraussetzung, daß der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt war, wobei Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Die Beitragspflicht entfällt bei Betriebsstillegung bzw. Teilstillegung. Sie entfällt weiters dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder der Dienstnehmer in diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat. Ferner entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist. Sie entfällt auch, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt.

Zuständigkeit, Verfahren

§ 5c. (1) Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 5b obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Berufungsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. § 5 Abs. 3 (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.

(2) Die Beiträge gemäß § 5b sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 68 ASVG gehemmt.“

3. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 8 zu.“

4. § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft. § 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.“

Artikel 4

Änderung des ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 895/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 253a Abs. 1 und im § 276a Abs. 1 wird jeweils der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 7 wird jeweils angefügt:

       „7.   das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.“

2. Nach § 561 wird folgender § 562 angefügt:

§ 562. Die §§ 253a Abs. 1 Z 7 und 276a Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten am 1. April in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des GSVG

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 131a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

       „7.   das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.“

2. Nach § 264 wird folgender § 265 angefügt:

§ 265. § 131a Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt am 1. April 1996 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des BSVG

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 122a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

       „7.   das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.“


2. Nach § 253 wird folgender § 254 angefügt.

§ 254. § 122 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt am 1. April 1996 in Kraft.“